Quelle

AS 2025 560

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung des SBFI
über die berufliche Grundbildung
Interaktivmediendesignerin/Interaktivmediendesigner
mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

(Interactive Media Designer EFZ)

vom 10. Juli 2023 (AS 2023 431; SR 412.101.222.00412.101.222.00)

Art. 18 Abs. 1 Bst. c

statt:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80 bis 120 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

20 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

10 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Vorbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

120 Min.

50 %

2

Erstellen von Inhalt und Design von interaktiven digitalen Kommunikationsmitteln

Realisieren und Nachbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

120 Min.

50 %

muss es heissen:

Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:

  1. praktische Arbeit, als individuelle praktische Arbeit (IPA) im Umfang von 80 bis 120 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen.

    3. Die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden.

    4. Der Qualifikationsbereich umfasst möglichst alle Handlungskompetenzbereiche und enthält die folgenden Positionen mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Beschreibung

Gewichtung

1

Ausführung und Resultat der Arbeit

50 %

2

Dokumentation

20 %

3

Präsentation

20 %

4

Fachgespräch

10 %

  1. Berufskenntnisse, im Umfang von 4 Stunden; dafür gilt Folgendes:

    1. Dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft.

    2. Der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Vorbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

Entwickeln von Konzepten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

120 Min.

50 %

2

Erstellen von Inhalt und Design von interaktiven digitalen Kommunikationsmitteln

Realisieren und Nachbereiten von Projekten für interaktive digitale Kommunikationsmittel

120 Min.

50 %

  1. Allgemeinbildung: Der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verord-nung des SBFI vom 27. April 20061 über Mindestvorschriften für die Allge-meinbildung in der beruflichen Grundbildung.

11. September 2025

Bundeskanzlei