Quelle

AS 2025 569

Bundespersonalverordnung
(BPV)

Änderung vom 3. September 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20011 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Artikel 15

Abschnitt: Dialog und Personalbeurteilung

Art. 15 Grundsätze

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

Die Vorgesetzten fördern den Dialog mit ihren Mitarbeitenden, indem sie ihnen Rückmeldung zur Zusammenarbeit, zur Leistung und zum Verhalten geben. Die Mitarbeitenden können Rückmeldungen auch von anderen Mitarbeitenden erhalten oder anfragen.

Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeitenden im Rahmen des jährlichen Mitarbeitendengesprächs die Personalbeurteilung durch.

Das Mitarbeitendengespräch dient der Beurteilung der Leistung und des Verhaltens, der Personalentwicklung sowie der Überprüfung der Arbeits- und der Führungssituation.

Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Personalbeurteilung durchgeführt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können.

Die Mitarbeitenden geben ihren Vorgesetzten Rückmeldung zu deren Führungsverhalten.

Art. 16 Beurteilungskriterien und Begründung

(Art. 4 Abs. 3 BPG)

Massgebend für die Beurteilung der Leistung und des Verhaltens sind:

  1. die Erfüllung der Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung und dem Verhaltenskodex für das Personal der Bundesverwaltung;

  2. das Erreichen allfällig vereinbarter Ziele.

Werden die Anforderungen nach Absatz 1 übertroffen, nicht vollumfänglich oder nicht erfüllt, so begründen die Vorgesetzten dies schriftlich.

Bei der Durchführung der Personalbeurteilung und bei den regelmässigen Rückmeldungen dürfen keine sachfremden Kriterien wie Geschlecht, Alter, Sprache, Position, Nationalität oder Religion herangezogen werden.

Art. 17

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 3

Das EFD informiert den Bundesrat jährlich über die Lohnentwicklungen aufgrund der Personalbeurteilungen sowie über die Ausrichtung von Leistungsprämien und weiterer wichtiger Zulagen und zeigt die finanziellen Auswirkungen auf.

Art. 25a Abs. 4

Die Hochschulpraktikanten und -praktikantinnen erhalten keinen Teuerungsausgleich (Art. 44).

Art. 27 Abs. 2 Bst. b und h

Für die folgenden Personalkategorien kann die Probezeit vertraglich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden:

  1. Aspiranten und Aspirantinnen für die Ausbildung zum Fachspezialisten oder zur Fachspezialistin Zoll und Grenzsicherheit sowie Mitarbeitende der Edelmetallkontrolle;

  2. polizeiliche Sicherheitsassistenten und Sicherheitsassistentinnen des Bundesamts für Polizei.

Art. 31 Wegfall des Anspruchs auf Weiterbeschäftigung und auf Unterstützung des beruflichen Fortkommens bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 19 Abs. 1 und 2 BPG)

Kein Anspruch auf Weiterbeschäftigung und Unterstützung des beruflichen Fortkommens nach Artikel 19 Absätze 1 und 2 BPG besteht:

  1. bei der Auflösung von befristeten und unbefristeten Arbeitsverträgen aus einem Grund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f BPG oder aus einem anderen sachlichen Grund, an dem die angestellte Person ein Verschulden trägt;

  2. bei einer fristlosen Kündigung;

  3. wenn der Versetzungspflicht unterstehende Angestellte auf das schweizerische Bürgerrecht freiwillig verzichten;

  4. wenn einer Versetzungspflicht unterstehende Angestellte sich weigern, einer Versetzung Folge zu leisten.

Art. 31a Massnahmen bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit

(Art. 19 Abs. 1 BPG)

Bei mangelnder Eignung oder Tauglichkeit sucht der Arbeitgeber nach einer zumutbaren Weiterbeschäftigung für die angestellte Person, bevor er ihr kündigt.

Art. 31b

Bisheriger Art. 31a

Art. 32 Mahnung, Kündigung und Zuweisung einer weniger anforderungsreichen Stelle

(Art. 10 Abs. 3 BPG)

Bevor der Arbeitgeber eine Kündigung ausspricht, vereinbart er mit der angestellten Person Entwicklungsmassnahmen, wenn dies als zweckmässig erscheint. Werden keine Entwicklungsmassnahmen vereinbart oder wird mit den Massnahmen das angestrebte Ziel nicht erreicht, so mahnt er die angestellte Person schriftlich. Er setzt ihr eine angemessene Frist zur Verbesserung der Leistung oder des Verhaltens.

Auf eine Mahnung kann verzichtet werden, wenn:

  1. sie von vornherein aussichtslos erscheint;

  2. der Grund für die Kündigung nicht bei der angestellten Person liegt; oder

  3. das Vertrauensverhältnis bereits unwiederbringlich zerstört ist.

Erfüllt die angestellte Person nach Ablauf der Frist nach Absatz 1 die Anforderungen an die Leistung und das Verhalten nach Artikel 16 Absatz 1 nicht oder nicht vollumfänglich, so kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigen.

Anstelle der Kündigung kann er der angestellten Person eine weniger anforderungsreiche Stelle zuweisen. Ist die zugewiesene Stelle tiefer bewertet, so werden die Lohnklasse und der Lohn im Arbeitsvertrag angepasst. Artikel 52a ist nicht anwendbar.

Art. 36 Lohnklassen

(Art. 15 BPG)

Der Lohn wird im Rahmen der Lohnklassen 1–38 festgesetzt.

Lohnklasse

Mindestbetrag in Franken
(brutto)

Ziellohn in Franken
(brutto)

Höchstbetrag in Franken
(brutto)

38

256 977

385 465

411 163

37

236 047

354 070

377 675

36

221 833

332 749

354 932

35

207 755

311 633

332 408

34

193 833

290 749

310 132

33

180 036

270 053

288 057

32

166 402

249 604

266 244

31

156 713

235 069

250 740

30

147 278

220 917

235 645

29

134 931

202 396

215 889

28

126 248

189 372

201 997

27

118 551

177 826

189 681

26

113 346

170 019

181 354

25

108 135

162 203

173 016

24

102 943

154 414

164 708

23

97 231

145 846

155 569

22

92 876

139 313

148 601

21

89 450

134 171

143 116

20

86 031

129 047

137 650

19

82 610

123 915

132 176

18

79 197

118 795

126 715

17

75 764

113 646

121 222

16

72 883

109 324

116 612

15

70 196

105 293

112 313

14

67 547

101 320

108 075

13

65 323

97 984

104 516

12

63 159

94 738

101 054

11

61 033

91 549

97 652

10

58 956

88 434

94 330

9

56 858

85 286

90 972

8

54 749

82 123

87 598

7

52 691

79 037

84 306

6

50 612

75 918

80 979

5

48 527

72 790

77 643

4

47 263

70 895

75 621

3

46 582

69 873

74 531

2

45 900

68 850

73 440

1

45 227

67 840

72 363

Der Mindestlohn nach Artikel 7 der Rahmenverordnung BPG vom 20. Dezember 20002 findet in jedem Fall Anwendung.

Art. 37 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

Bei der Anstellung setzt die zuständige Stelle nach Artikel 2 den Lohn im Rahmen der Lohnklassen nach Artikel 36 fest. Sie berücksichtigt dabei in angemessener Weise die funktionsrelevante Berufs- und Lebenserfahrung der anzustellenden Person sowie die Lage auf dem Arbeitsmarkt.

Der Anfangslohn entspricht bei einem Stellenantritt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre 100 Prozent des Mindestbetrages der Lohnklasse. Er erhöht sich wie folgt:

  1. für die Erfahrungsjahre 1–5: pro Jahr um 2,95 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  2. für die Erfahrungsjahre 6–10: pro Jahr um 2,45 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  3. für die Erfahrungsjahre 11–15: pro Jahr um 1,95 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  4. für die Erfahrungsjahre 16–20: pro Jahr um 1,45 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse.

In begründeten Fällen kann der Anfangslohn höher angesetzt werden.

Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Berechnung ihres Anfangslohns.

Art. 38 Abs. 1

Bei teilzeitbeschäftigten Angestellten entsprechen der Lohn und die Zulagen dem Beschäftigungsgrad. Artikel 51 bleibt vorbehalten.

Art. 38a Abs. 1

Ist die Leistungsfähigkeit einer Person infolge gesundheitlicher Probleme vermindert, so können die Vertragsparteien vereinbaren, dass:

  1. ein höherer Beschäftigungsgrad gilt, als zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist; der Lohn bleibt unverändert;

  2. bei gleichbleibendem Beschäftigungsgrad ein tieferer Lohn ausgerichtet wird, der dem Grad der Leistungsfähigkeit entspricht.

Art. 39 Lohnentwicklung

(Art. 15 BPG)

Die Lohnentwicklung der angestellten Person orientiert sich an einer Lohnentwicklungskurve. Die Lohnentwicklungskurve beginnt ohne anrechenbare Erfahrungsjahre bei 110 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse und steigt wie folgt an:

  1. für die Erfahrungsjahre 1–5: pro Jahr um 2,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  2. für die Erfahrungsjahre 6–10: pro Jahr um 2,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  3. für die Erfahrungsjahre 11–15: pro Jahr um 1,75 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse;

  4. für die Erfahrungsjahre 16–20: pro Jahr um 1,25 Prozent des Mindestbetrags der Lohnklasse.

Die Vorgesetzten erhalten jährlich einen Vorschlag für die Lohnentwicklung ihrer Mitarbeitenden. Dieser Vorschlag wird gestützt auf den Verlauf der Lohnentwicklungskurve aufgrund der Erfahrungsjahre und des Verhältnisses des aktuellen Lohns zur Lohnentwicklungskurve berechnet. Das EFD regelt die Einzelheiten der Berechnung.

Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine Lohnentwicklung gemäss dem Vorschlag nach Absatz 2.

Ist eine angestellte Person während der Beurteilungsperiode längere Zeit abwesend, so wird die Lohnentwicklung gewährt, wenn die Person genügend lange anwesend war, damit die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 beurteilt werden können.

Die Bundesämter und die ihnen gleichzustellenden Verwaltungseinheiten setzen die Lohnentwicklung nach Absatz 3 und Artikel 39a Absätze 1–3 auf Antrag der direkten Vorgesetzten fest. Sie können den Entscheid an unterstellte Verwaltungseinheiten oder an die Vorgesetzten delegieren. Die Departemente können Vorgaben machen.

Die Mitarbeitenden erhalten Aufschluss über die Grundlagen für die Berechnung ihres Lohnes und ihrer Lohnentwicklung.

Art. 39a Abweichungen von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung

(Art. 15 BPG)

Übertrifft eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1, so kann der oder die Vorgesetzte beantragen, dass vom Vorschlag nach Artikel 39 Absatz 2 wie folgt nach oben abgewichen wird:

  1. bis 0,5 Prozent des aktuellen Lohnes, wenn der Lohn auf oder über der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 liegt, maximal bis zum Maximalbetrag der Lohnklasse;

  2. bis 1,0 Prozent des aktuellen Lohnes, wenn der Lohn unter der Lohnentwicklungskurve nach Artikel 39 Absatz 1 liegt.

Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht vollumfänglich, so beantragt der oder die Vorgesetzte eine angemessene Reduktion der vorgeschlagenen Lohnentwicklung.

Erfüllt eine angestellte Person die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht, so beantragt der oder die Vorgesetzte, auf die Lohnentwicklung zu verzichten. Eine negative Lohnentwicklung ist nicht möglich.

Eine Abweichung von der vorgeschlagenen Lohnentwicklung nach den Absätzen 1–3 ist gegenüber der angestellten Person schriftlich zu begründen.

Art. 40 Ausserordentliche Lohnanpassungen

(Art. 15 BPG)

Liegt der Lohn gemessen an anderen Löhnen zu tief, so kann ihn die zuständige Stelle nach Artikel 2 anpassen. Die Anpassung kann in einem oder mehreren Schritten vorgenommen werden und darf 10 Prozent des Ziellohnes der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag nicht übersteigen. Der angepasste Lohn darf den Höchstbetrag der Lohnklasse nicht übersteigen.

Art. 42 Verantwortlichkeit für das Personalbudget

(Art. 15 BPG)

Die für die Festsetzung der Lohnentwicklung und der Leistungsprämien zuständigen Verwaltungseinheiten sind für die Einhaltung ihres Personalbudgets verantwortlich.

Art. 43

Aufgehoben

Art. 44 Abs. 2 Bst. b, 3 und 4

Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:

  1. Aufgehoben

Die Mindestbeträge, die Ziellöhne und die Höchstbeträge der Lohnklassen nach Artikel 36 erhöhen sich jeweils um den Teuerungsausgleich.

Das EFD passt die Mindestbeträge, die Ziellöhne und die Höchstbeträge nach Artikel 36 entsprechend dem Teuerungsausgleich an.

Art. 44a Abs. 4 und 6

Die Reallohnerhöhung wird auf dem Lohn nach Artikel 36 und den Funktionszulagen nach Artikel 46 ausgerichtet. Die Mindestbeträge, die Ziellöhne und die Höchstbeträge der Lohnklassen 1–37 erhöhen sich jeweils im Umfang der Reallohnerhöhungen.

Das EFD passt die Mindestbeträge, die Ziellöhne und die Höchstbeträge nach Artikel 36 entsprechend der Reallohnerhöhung an.

Art. 46 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

Angestellten, die vorübergehend Aufgaben mit höheren Anforderungen und Beanspruchungen erfüllen, ohne dass eine dauerhafte Höhereinreihung gerechtfertigt ist, kann eine Funktionszulage gewährt werden.

Die Gewährung einer Funktionszulage für die vorübergehend ausgeübte Funktion setzt eine höhere Bewertung der Funktion durch die zuständige Bewertungsstelle nach Artikel 53 voraus.

Die Funktionszulage entspricht höchstens der Differenz zwischen dem Ziellohn der Lohnklasse gemäss dem Arbeitsvertrag und dem Ziellohn der höher bewerteten, vorübergehend ausgeübten Funktion.

Art. 49 Sachüberschrift und Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Angestellten, die die Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 1 nicht erfüllen, dürfen keine Leistungsprämien gewährt werden.

Art. 49a Spontanprämien

(Art. 15 BPG)

Für die sofortige Abgeltung besonderer Einsätze und Leistungen können Spontanprämien in Form von Naturalien bis zu einem Gegenwert von 500 Franken pro Jahr ausgerichtet werden.

Art. 49b Abs. 1

Die Leistungsprämien dürfen pro Kalenderjahr 10 Prozent des Jahreslohnes nicht überschreiten.

Art. 50 Abs. 1

Zur Gewinnung und Erhaltung ausgewiesenen Personals kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Arbeitsmarktzulage von bis zu 20 Prozent des Ziellohns der Lohnklasse nach Arbeitsvertrag gewähren. Die Arbeitsmarktzulage wird während längstens fünf Jahren gewährt.

Art. 51a Abs. 1

Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet der angestellten Person ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus, sofern diese tiefer ist als:

  1. 4891 Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;

  2. 3223 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind;

  3. 3530 Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, welches das 15. Altersjahr vollendet hat und in Ausbildung steht.

Art. 52a Abs. 1 und 1bis–1quater

Muss aus Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, eine Funktion tiefer bewertet oder der Person eine tiefer bewertete Funktion zugewiesen werden, so wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst. Der bisherige Lohn bleibt während zwei Jahren garantiert (Lohngarantie).

Der Lohn bleibt während der Lohngarantie von der Lohnentwicklung, dem Teuerungsausgleich und der Reallohnerhöhung ausgenommen.

Nach Ablauf der Lohngarantie wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst. Das Verhältnis des neuen Lohns zum Höchstbetrag der neuen Lohnklasse entspricht dem Verhältnis des bisherigen Lohns zum Höchstbetrag der bisherigen Lohnklasse im Zeitpunkt der Tieferbewertung.

Führt ein Teuerungsausgleich oder eine Reallohnerhöhung dazu, dass die Lohnposition in der neuen Lohnklasse nach Absatz 1ter den garantierten Lohn vor Ablauf der Lohngarantie übersteigt, so wird der Lohn an die neue Lohnklasse angepasst.

Art. 64b Abs. 5

Anstelle der Kompensation für Mehrarbeit, Überzeit und Gleitzeit erhalten Angestellte mit Vertrauensarbeitszeit eine jährliche Entschädigung in Form einer Barvergütung von 6 Prozent des Jahreslohnes. Die Angestellten können sich im Einvernehmen mit den Vorgesetzten anstelle der Barvergütung ausnahmsweise die folgenden Entschädigungen ausrichten oder Zeitguthaben gutschreiben lassen:

  1. 10 Ausgleichstage;

  2. 5 Ausgleichstage und 3 Prozent des Jahreslohnes; oder

  3. 100 Stunden auf ein Sabbaticalkonto.

Art. 78 Abs. 1 Bst. b und c, 4 und 4bis

Eine Entschädigung nach Artikel 19 Absatz 3 BPG erhalten:

  1. Betrifft nur den französischen Text.

  2. Betrifft nur den französischen Text.

Aufgehoben

Art. 78a Meldepflicht und Rückerstattung von Entschädigungen

(Art. 19 Abs. 3, 4 und 6 Bst. b BPG)

Personen, die eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2bis erhalten oder erhalten haben, müssen ihrem früheren Arbeitgeber unverzüglich melden, wenn sie während der Zeit, für die sie eine Entschädigung erhalten oder erhalten haben, eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.

Erzielen Personen während der Zeit, für die sie eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2bis erhalten oder erhalten haben, ein Einkommen aus einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit, so müssen sie denjenigen Anteil der Entschädigung zurückzahlen, der der Dauer der Überlappung von Entschädigungsdauer und der neuen Erwerbstätigkeit entspricht.

Die zurückzuzahlende Entschädigung vermindert sich um die Differenz zwischen der ausbezahlten Entschädigung und dem Einkommen aus der neuen Erwerbstätigkeit, sofern das neue Einkommen tiefer als die Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1–2bis ist.

Art. 88 Abs. 3

Angestellte nach Artikel 2 Absatz 1 mit Ausnahme von Missionschefs und Missionschefinnen werden nach Beendigung ihres Einsatzes in internationalen Organisationen in der Funktion, die sie vor ihrer Beurlaubung innehatten, oder in einer anderen ihnen zumutbaren Funktion eingesetzt. Ist dies nicht möglich, so wird ihnen gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe e BPG gekündigt und eine Entschädigung nach Artikel 78 Absätze 1 und 2bis von bis zu einem Jahreslohn ausgerichtet.

Art. 104a Abs. 1 Bst. c

Stellen in der Bundesverwaltung sind zumutbar, wenn:

  1. die angestellte Person nach Abschluss der Einführung und unter Berücksichtigung von Vorbildung, Sprache und Alter in der Lage ist, die Anforderungen an die Leistung und das Verhalten gemäss der Stellenbeschreibung zu erfüllen.

Art. 105 Abs. 2 Bst. c und d

Aufgehoben

Art. 108 Abs. 2 und 3

Der Begleitausschuss begleitet insbesondere die Praxis der Personalbeurteilungen und der Lohnentwicklung.

Die Begleitung bezieht sich grundsätzlich auf überindividuelle Daten zu allen Funktionen und Lohnklassen. Als überindividuelle Daten gelten anonymisierte, verallgemeinerte Aussagen über die Anwendung der Bestimmungen bezüglich der Personalbeurteilung und der Lohnentwicklung.

Art. 114 Abs. 2 Bst. a, d und kbis

Das EDA kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das der Versetzungspflicht unterstehende und das im Ausland eingesetzte Personal erlassen im Bereich von:

  • a. Artikel 15 und 16: Dialog und Personalbeurteilung;

  • d. Aufgehoben

  • kbis. Artikel 64b: Vertrauensarbeitszeit;

Art. 115 Abs. 1 Bst. ebis, hbis, 2 und 3

Das VBS kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das militärische Personal erlassen:

  • ebis. Aufgehoben

  • hbis. Artikel 71: Persönliche Dienstfahrzeuge;

Es kann im Einvernehmen mit dem EFD abweichende Bestimmungen für das während einer Dauer zwischen zwei Monaten und zwei Jahren im Ausland tätige Personal des VBS erlassen:

  1. Artikel 44: Teuerungsausgleich;

  2. Artikel 64: Arbeitszeit;

  3. Artikel 64b: Vertrauensarbeitszeit;

  4. Artikel 65: Mehrarbeit und Überzeit;

  5. Artikel 66: Feiertage

  6. Artikel 67: Ferien;

  7. Artikel 68: Urlaub;

  8. Artikel 72: Spesen;

  9. Artikel 75a: Familienergänzende Kinderbetreuung;

  10. Artikel 75b: Anspruch auf Vergütung von Kosten der familienergänzenden Kinderbetreuung.

Das VBS erlässt im Einvernehmen mit dem EFD für das Personal nach Absatz 2 die zum Vollzug der Artikel 81–88 erforderlichen Bestimmungen.

Art. 116m Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. September 2025

Bei Angestellten, die nach dem bisherigen Lohnsystem angestellt wurden, entspricht der Lohn per 1. Januar 2027 dem bisherigen Lohn zuzüglich des Ortszuschlags, der am 31. Dezember 2026 galt.

Liegt der Lohn von Angestellten am 31. Dezember 2026 zuzüglich des geltenden Ortszuschlags unterhalb des Anfangslohnes der Lohnklasse für das entsprechende Erfahrungsjahr, so wird der Lohn per 1. Januar 2027 bis zu diesem Anfangslohn angehoben.

Die im Jahr 2026 beschlossene Lohnentwicklung nach Artikel 39 Absatz 5 wird per 1. Januar 2027 auf der Grundlage des Lohnes nach Absatz 1 wirksam.

Die Höhe der Funktionszulagen und der Arbeitsmarktzulagen, die vor dem 1. Januar 2027 gewährt wurden, richtet sich nach dem bisherigen Recht.

II

Die Anhänge 2 und 3 werden wie folgt geändert:

Anhang 2 Bst. c

Aufgehoben

Anhang 3 Ziff. 1 Einleitungssatz und 3

  1. Die Bemessung der Entschädigung bei einer Auflösung des Arbeitsverhältnisses (Art. 78) richtet sich nach der folgenden Tabelle:

  2. Liegen triftige Gründe vor, namentlich eine soziale Härte, so kann die nach Absatz 1 ermittelte Entschädigung auf maximal 12 Monatslöhne erhöht werden.

III

Die Verordnung vom 2. Dezember 20053 über das Personal für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 1

Zusätzlich zu dieser Verordnung gelten sinngemäss die Artikel 3, 9, 25, 27, 29–31a, 35, 36, 38a, 44, 44a, 51, 51a, 56–60, 60b, 61−63, 77, 80, 88a, 88b, 91–103a und 113 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 20014 (BPV).

Art. 26 Bst. c

Aufgehoben

IV

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Die Artikel 25a Absatz 4, 36, 37, 38 Absatz 1, 38a Absatz 1, 40, 43, 44 Absätze 2 Buchstabe b, 3 und 4, 44a Absätze 4 und 6, 46, 50 Absatz 1, 52a Absätze 1–1quater, 105 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie 114 Absatz 2 Buchstabe d treten am 1. Januar 2027 in Kraft.

3. September 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi