Quelle

AS 2025 57

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung
über die Förderung der Produktion von Elektrizität aus erneuerbaren Energien

(Energieförderungsverordnung, EnFV)

Änderung vom 20. November 2024 (AS 2024 708; SR 730.03)

Anhang 2.1 Ziff. 2.7

statt:

  • 2.7 Boni

  • 2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 400 Franken pro kW.

  • 2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 200 Franken pro kW.

  • 2.7.3 Der Parkflächenbonus beträgt 250 Franken pro kW.

muss es heissen:

  • 2.7 Boni

  • 2.7.1 Der Bonus für integrierte Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 400 Franken pro kW.

  • 2.7.2 Der Bonus für angebaute oder freistehende Anlagen mit einem Neigungswinkel von mindestens 75 Grad beträgt 200 Franken pro kW.

  • 2.7.3 Der Bonus für Anlagen, die ab einer Höhe von 1500 m ü. M installiert werden, beträgt 250 Franken pro kW. Der Nachweis, dass die Anlage nicht an ein Gebäude angebaut oder in ein Gebäude integriert wurde, ist mittels Fotos zu erbringen.

  • 2.7.4 Der Parkflächenbonus beträgt 250 Franken pro kW.

23. Januar 2025

Bundeskanzlei