AS 2025 587
Verordnung des EDI
über die Sachkundenachweise für Behandlungen
zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall
Änderung vom 19. September 2025
Präambel
Das Eidgenössische Departement des Inneren (EDI)
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 24. März 20211 über die Sachkundenachweise für Behandlungen zu kosmetischen Zwecken mit nichtionisierender Strahlung und Schall wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
Art. 3a Evaluation der Ausbildungen und Prüfungen
Die Prüfungsstellen sind zur Sicherstellung der Qualität der Ausbildungen und Prüfungen verpflichtet, regelmässige Evaluationen durchzuführen. Dazu befragen sie nach jedem Ausbildungsgang die geprüften Personen anhand eines vom BAG erstellten Fragebogens, werten die Befragungen aus und dokumentieren das Ergebnis schriftlich.
Auf der Grundlage der Evaluationsergebnisse muss die Prüfungsstelle in regelmässigen Abständen die Planung und die Inhalte des Unterrichts, die internen und externen Prozesse, die Didaktik und die Dokumentation der Ausbildung und Prüfung überprüfen und gegebenenfalls anpassen.
Art. 4 Abs. 2 und 3
Das BAG überprüft mindestens alle fünf Jahre, ob die Unterlagen weiterhin den Anforderungen von Anhang 2 Ziffer 3 V-NISSG entsprechen. Es prüft insbesondere, ob:
alle Unterlagen dem aktuellen Stand von Wissen und Technik entsprechen;
alle wichtigen Änderungen der Unterlagen gemeldet wurden;
das für die Ausbildung und Prüfung eingesetzte Personal die geforderten Qualifikationen erfüllt;
Evaluationen nach Artikel 3a durchgeführt werden.
Stellt das BAG fest, dass die Prüfungsstelle ihren Pflichten nach Absatz 1 nicht nachkommt, so fordert es diese auf, die Pflichten innerhalb von drei Monaten zu erfüllen. Bleiben die Pflichten weiterhin nicht erfüllt, so streicht das EDI die Prüfungsstelle aus dem Anhang.
Art. 4a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 19. September 2025
Prüfungsstellen müssen ab dem 1. März 2027 Evaluationen nach Artikel 3a durchführen.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Die Verordnung des EDI vom 26. Juni 20202 über die Sachkundebestätigungen und Sachkundenachweise für Veranstaltungen mit Laserstrahlung wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 1 Bst. b
Aufgehoben
IV
Diese Verordnung tritt am 1. November 2025 in Kraft.
19. September 2025 | Eidgenössisches Departement des Innern: Elisabeth Baume-Schneider |
(Art. 1)
Titel
Betrifft nur den italienischen Text.
Ziff. 1
Bezeichnung Sachkundenachweis (SN) | Zulässige Behandlungen nach Anhang 2 | Prüfungsstellen |
|---|---|---|
SN Laser-Akupunktur | Akupunktur mittels Laser |
|
SN Haarentfernung mit Laser | Entfernung von Haaren mit Laser |
|
SN Haarentfernung mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärenten Licht (IPL) | Entfernung von Haaren mit hochenergetisch gepulstem nichtkohärentem Licht (IPL) |
|
SN Permanent-Make-up und Tattoo | Entfernung von Permanent-Make-up und Tätowierungen mittels Laser vorbehältlich Anhang 2 Ziffer 2.2 V‑NISSG |
|
SN Haut und Pigmentierung | Behandlung von Akne, Falten, Narben, |
|
SN Cellulite und Fettpolster | Behandlung von Cellulite und Fettpolster |
|
SN Nagelpilz | Behandlung von Nagelpilz |