AS 2025 651
Verordnung
über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen
(TGV)
Änderung vom 15. Oktober 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Strassenfahrzeugen wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf die Artikel 12, 103 und 106 Absätze 1 und 2bis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 19582 (SVG),
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 2 Bst. e
Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
EU-Übereinstimmungsbescheinigung: die vom Hersteller oder von der Herstellerin ausgestellte Bestätigung, dass ein einzelnes Fahrzeug mit einer EU-Gesamtgenehmigung in jeder Hinsicht übereinstimmt;
Art. 4 Abs. 1–4 und 4bis
Zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge und Fahrgestelle sind von der Typengenehmigung befreit.
Von der Typengenehmigung befreit sind Fahrzeuge, für die eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung vorliegt.
Von der Typengenehmigung befreit sind für schweizerische Hersteller und Herstellerinnen jährlich höchstens fünf von ihnen hergestellte Fahrzeuge oder Fahrgestelle des gleichen Typs, der gleichen Variante oder der gleichen Version.
Importeure sowie Hersteller und Herstellerinnen können auch für Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, eine Typengenehmigung oder ein Datenblatt beantragen.
Fahrzeuge und Fahrgestelle, die von der Typengenehmigung befreit sind, unterstehen der Prüfung nach den Artikeln 29–31 der Verordnung vom 19. Juni 19953 über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) bei der zuständigen kantonalen Zulassungsstelle.
Art. 6 Abs. 3
Jedem Inhaber und jeder Inhaberin der Typengenehmigung für Fahrzeuge oder Fahrgestelle wird ein Code zugeteilt. Dieser Code muss im Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) eingetragen werden.
Art. 7a Inhaber oder Inhaberin von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen
Das Bundesamt kann Inhabern oder Inhaberinnen von elektronischen Einzelfahrzeugdatensätzen (Art. 72b der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19764 [VZV]) einen Code zuteilen.
Art. 13 Abs. 1 Bst. c
Die Typengenehmigung wird erteilt, wenn der Fahrzeugtyp verkehrssicher ist und folgende Dokumente vorliegen:
die Konformitätserklärungen des Herstellers oder der Herstellerin mit Prüfbericht nach Artikel 14; oder
Art. 14 Bst. a
Die Konformitätserklärung wird anerkannt, wenn:
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 18 Sachüberschrift und Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 19 Bst. a
Die Prüfvorschriften und -unterlagen richten sich nach:
der VTS5 sowie den darin aufgeführten internationalen Rechtsakten und Normen;
Art. 19a
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 20 Abs. 2
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 21 Ort der technischen Prüfung
Die anerkannte Prüfstelle nach Artikel 17 Absatz 1 bestimmt den Ort der Prüfung. Sofern geeignete Räume, Einrichtungen und Prüfstrecken vorhanden sind, kann sie beispielsweise auch beim Importeur oder beim Hersteller oder der Herstellerin durchgeführt werden.
Art. 24
Betrifft nur den französischen Text.
Art. 31a Abs. 1 Einleitungssatz
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4. Kapitel (Art. 32–42)
Aufgehoben
Art. 45 Vollzug
Das Bundesamt kann für den Vollzug dieser Verordnung Richtlinien und Weisungen erlassen. Insbesondere regelt es:
die Übermittlungsverfahren für den Dokumentenaustausch;
die Befreiung von der Typengenehmigung.
In besonderen Fällen kann es für die Erteilung einer Typengenehmigung nach den Artikeln 3 und 13, für die Befreiung von der Typengenehmigung nach Artikel 4 und für die Genehmigungen nach ausländischem oder internationalem Recht nach Artikel 15 Ausnahmen bewilligen.
Es kann zusätzlich zur Konformitätsüberprüfung die Feldüberwachung von in Verkehr stehenden Fahrzeugen regeln.
Art. 46 Aufhebung bisherigen Rechts
Die Artikel 98–104 VZV6 werden aufgehoben.
Art. 47
Aufgehoben
Art. 47a Abs. 1
Betrifft nur den französischen Text.
II
Anhang 3 wird aufgehoben.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
15. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |