AS 2025 669
Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(VZAE)
Änderung vom 22. Oktober 2025
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 24. Oktober 20071 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit wird wie folgt geändert:
Art. 53 Schutzbedürftige
Schutzbedürftige dürfen ab Gewährung des vorübergehenden Schutzes eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben.
Die Aufnahme und Beendigung einer Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel unterliegen der Meldepflicht.
Art. 64 Sachüberschrift sowie Abs. 2 und 3
Stellenwechsel
Aufgehoben
Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, von Schutzbedürftigen, von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65c sinngemäss.
Art. 65 Sachüberschrift und Abs. 1
Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, Schutzbedürftige sowie Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.
Art. 65a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen
Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen, Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Staatenlosen gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
Art. 65b Sachüberschrift
Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten
Art. 65c Sachüberschrift
Kontrolle der Lohn- und Arbeitsbedingungen
II
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2025 in Kraft.
22. Oktober 2025 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter |