Lexipedia
StartseiteNewsErkundenVerzeichnis
NutzungsbedingungenDatenschutzHilfe
Anmelden

Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern

AS 2025 720 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 29. Okt. 2025

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2025-720/de/verordnung-uber-das-inverkehrbringen-von-dungern

Abgerufen am 1. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (SR 916.171)

AS 2025 720

Verordnung
über das Inverkehrbringen von Düngern
(Düngerverordnung, DüV)

Änderung vom 29. Oktober 2025

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Düngerverordnung vom 1. November 20231 wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 916.171

Art. 2 Abs. 2 Fussnote

Für die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) 2019/10092, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken:

Footnotes

  1. [2] Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003, ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1; geändert durch: Delegierte Verordnung (EU) 2021/1768, ABl. L 356 vom 8.10.2021, S. 8; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2086, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 120; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2087, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 130; Delegierte Verordnung (EU) 2021/2088, ABl. L 427 vom 30.11.2021, S. 140; Delegierte Verordnung (EU) 2022/973, ABl. L 167 vom 24.6.2022, S. 29; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1171, ABl. L 183 vom 8.7.2022, S. 2; Delegierte Verordnung (EU) 2022/1519, ABl. L 236 vom 13.9.2022, S. 5; Delegierte Verordnung (EU) 2023/409, ABl. L 59 vom 24.2.2023, S. 1; Verordnung (EU) 2024/2516, ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024.

Art. 14 Abs. 3

Dünger nach den Absätzen 1 und 2, die eines der folgenden tierischen Nebenprodukte enthalten, sind registrierungspflichtig:

  1. Speisereste, die nicht aus Transportmitteln stammen, die im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzt werden;

  2. Grüngut mit Speiseresten;

  3. Eier, Milch, Milchprodukte und Kolostrum;

  4. Imkereiprodukte;

  5. Wolle;

  6. Stoffwechselprodukte.

Art. 17 Bst. c und d

Von der Registrierungspflicht nach Artikel 14 ausgenommen sind:

  1. Kompost und Gärgut, die:

    1. aus einer Kompostier- oder Vergärungsanlage stammen, die über ein Betriebsreglement verfügt, das der zuständigen kantonalen Behörde zur Stellungnahme unterbreitet wurde, und

    2. die nicht aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen;

  2. Kultursubstrate; nicht ausgenommen sind Kultursubstrate, wenn:

    1. die gelieferten Mengen 105 kg Stickstoff und 15 kg Phosphor pro Kalenderjahr überschreiten,

    2. sie in Säcken abgegeben werden, oder

    3. sie aus Ausgangsmaterialien nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b–g oder Absatz 2 bestehen.

Art. 31 Abs. 8

Die Anforderungen gemäss der Verordnung (EU) 2024/25163 an die digitale Kennzeichnung von Düngern sind auch für in die Schweiz importierten oder in der Schweiz in Verkehr gebrachten Dünger anwendbar.

Footnotes

  1. [3] Verordnung (EU) 2024/2516 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1009 im Hinblick auf die digitale Kennzeichnung von EU-Düngeprodukten, Fassung gemäss ABl. L, 2024/2516, 30.9.2024.

Art. 36 Abs. 2

Die Kantone kontrollieren, ob die in Verkehr gebrachten und importierten Dünger den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen und ob die auf diese Verordnung gestützten Verwendungsverbote eingehalten werden. Das BLW nimmt diese Aufgaben subsidiär wahr und koordiniert die Vollzugsaufgaben der Kantone.

Art. 39 Abs. 3

Entsprechen die Dünger nicht den Anforderungen dieser Verordnung oder besteht ein entsprechender Verdacht, so kann das BAZG die Dünger vorläufig sicherstellen und den anderen Vollzugsbehörden nach dieser Verordnung übergeben. Diese übernehmen die weiteren Abklärungen und treffen die erforderlichen Massnahmen.

II

Die Anhänge 2 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2026 in Kraft.

2 Artikel 31 Absatz 8 tritt am 1. Mai 2027 in Kraft.

29. Oktober 2025

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Karin Keller-Sutter
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Komponentenmaterialkategorien (CMC)

(Art. 14 Abs. 2 sowie 20 Abs. 1 Bst. b und c)

Ziff. 2

2 Anforderungen für CMC

CMC 2 Abs. 2

Pflanzen, Pflanzenteile und Pflanzenextrakte, die nicht die für Anhang II Teil II CMC 2 oder CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Behandlungen einhalten, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 6 Abs. 3

Ein Nebenprodukt der Nahrungsmittelindustrie, das die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 6 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 7: Mikroorganismen

Dünger, denen absichtlich Mikroorganismen zugesetzt wurden, sind bewilligungspflichtig.

CMC 8 Abs. 2

Ein Nährstoff-Polymer, das die für Anhang II Teil II CMC 8 der Verordnung (EU) 2019/1009 festgelegten Anforderungen nicht erfüllt, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 9 Abs. 2

Ein sonstiges Polymer mit Ausnahme von Nährstoff-Polymeren, die die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 9 der Verordnung (EU) 2019/1009 nicht erfüllen, entsprechen keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig.

CMC 10 Abs. 2

Ein Folgeprodukt aus tierischen Nebenprodukten, das den Endpunkt der Herstellungskette im Sinne der VTNP oder der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 noch nicht erreicht hat, entspricht keiner CMC. Dünger, die daraus bestehen oder Teile davon enthalten, sind bewilligungspflichtig. Es gelten die Vorschriften der VTNP.

CMC 11: Nebenprodukte im Sinne der Richtlinie 2008/98/EG

Dünger, die aus Nebenprodukten im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 2008/98/EG bestehen oder solche enthalten, müssen die Anforderungen nach Anhang II Teil II CMC 11 der Verordnung (EU) 2019/1009 erfüllen und sind bewilligungspflichtig.

Kennzeichnungsanforderungen

(Art. 31 Abs. 1)

1 Allgemeine Kennzeichnungsanforderungen

Ziff. 1 Abs. 6bis

Wurden die Mikroorganismen absichtlich zugesetzt, so sind sie mit Gattung, Art und Stamm anzugeben. Ihre Konzentration ist als Zahl aktiver Einheiten je Volumen- oder Gewichtseinheit oder in einer anderen für den Mikroorganismus relevanten Weise, wie als koloniebildende Einheiten pro Gramm (KBE/g), auszudrücken. Die Etikette muss folgenden Hinweis enthalten: «Mikroorganismen können allergische Reaktionen hervorrufen».

Ziff. 2

2 Produktspezifische Kennzeichnungsanforderungen

PFC 1(B) Abs. 5 Bst. c Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text

PFC 1(C)(I)(a) Abs. 8 Bst. c Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text

PFC 1(C)(I)(b) Abs. 6 Bst. c Einleitungssatz

Betrifft nur den französischen Text

PFC 6(A)

Aufgehoben

PFC 100 Abs. 3

Hofdünger, die von einem Betrieb mit Nutztierhaltung direkt an gewerbliche Endverbraucherinnen und Endverbraucher abgegeben werden und die gemäss der ISLV4 registriert worden sind, sind von den Kennzeichnungsvorschriften nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen. Als Gebrauchsanweisung gelten die Grundlagen für die Düngung von Agroscope.

Footnotes

  1. [4] SR 919.117.71
PFC 103 Abs. 2

Liegt kein ausreichender Nachweis betreffend die beabsichtigten Wirkungen vor, so muss der Hinweis «Die Wirksamkeit wurde im Rahmen des Zulassungsverfahrens nicht geprüft» auf der Etikette angebracht werden.