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Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

AS 2026 289 · Amtliche Sammlung des Bundesrechts

Vom 20. Mai 2026

https://lexipedia.io/de/docs/ch/as-ro-ru/2026-289/de/verordnung-uber-den-schutz-von-marken-und-herkunftsangaben

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Amtliche Sammlung des Bundesrechts
Quelle

Ändert: Verordnung über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (SR 232.111)

AS 2026 289

Verordnung
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(MSchV)

Änderung vom 20. Mai 2026

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Dezember 19921 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben wird wie folgt geändert:

Footnotes

  1. [1] SR 232.111

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den französischen Text.

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 7a Elektronische Kommunikation

Das IGE legt die technischen Einzelheiten der elektronischen Kommunikation fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.

Art. 20 Einleitungssatz

Der Widerspruch muss enthalten:

Art. 22 Abs. 2 und 3

Aufgehoben

Der Widerspruchsgegner muss einen allfälligen Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG in seiner ersten Stellungnahme geltend machen.

Art. 24a Einleitungssatz

Der Antrag auf Löschung einer Markeneintragung wegen Nichtgebrauchs der Marke muss enthalten:

Art. 24c Abs. 2

Aufgehoben

Art. 28a Hinterlegungsgebühr bei Teilung des Eintragungsgesuchs

Wird ein Eintragungsgesuch geteilt (Art. 17a MSchG), so ist für jedes Teilgesuch eine Hinterlegungsgebühr zu bezahlen.

Art. 36 Abs. 1bis und 3

Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 37 Abs. 3, 4, 4bis und 5

Nach der Eintragung der Marke steht das Aktenheft jeder Person zur Einsicht offen.

Betrifft nur den italienischen Text.

Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, den Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.

Aufgehoben

Art. 40 Abs. 1 und 3 Einleitungssatz

Die Marke wird mit folgenden Angaben im Markenregister eingetragen:

  1. der Registernummer;

  2. dem Hinterlegungsdatum;

  3. dem Namen und Vornamen oder der Firma sowie der Adresse des Markeninhabers;

  4. dem Namen und der Adresse des allfälligen Vertreters;

  5. der Wiedergabe der Marke;

  6. den Waren und Dienstleistungen, für welche die Marke beansprucht wird, mit der Angabe der Klassen nach der Klasseneinteilung des Nizzaer Klassifikationsabkommens2;

  7. dem Datum der Veröffentlichung der Eintragung;

  8. den Angaben über die Ersetzung einer früheren nationalen Eintragung durch eine internationale Registrierung;

  9. dem Datum der Eintragung;

  10. der Nummer des Eintragungsgesuchs.

Footnotes

  1. [2] SR 0.232.112.7, 0.232.112.8, 0.232.112.9

Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Markenregister eingetragen:

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.

20. Mai 2026

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Guy Parmelin
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi