AS 2026 290
Verordnung
über den Schutz von Design
(Designverordnung, DesV)
Änderung vom 20. Mai 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Designverordnung vom 8. März 20021 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 3 Abs. 2
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 7 Elektronische Kommunikation
Das IGE legt die technischen Einzelheiten der elektronischen Kommunikation fest und veröffentlicht sie in geeigneter Weise.
Art. 16a Gebührenverordnung
Für die Gebühren, die nach dem DesG oder nach dieser Verordnung zu bezahlen sind, gilt die Verordnung des IGE vom 14. Juni 20162 über Gebühren (GebV-IGE).
Art. 19 Abs. 4
Betrifft nur den französischen Text
Art. 22 Inhalt
Das IGE führt für jedes Eintragungsgesuch und jedes Design ein Aktenheft, das über den Verlauf des Eintragungsverfahrens und über die Änderungen im Bestand und im Recht Auskunft gibt.
Der Schriftenwechsel des IGE und der Parteien im Rechtsmittelverfahren ist nicht Teil des Aktenhefts.
Beweisurkunden, die Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisse offenbaren oder andere Angaben enthalten, an deren Geheimhaltung die Hinterlegerin ein schützenswertes Interesse hat, werden auf Antrag ausgesondert. Die Aussonderung wird im Aktenheft vermerkt.
Art. 23 Abs. 3, 4bis und 5
Nach der Eintragung des Designs steht das Aktenheft, unter Vorbehalt der aufgeschobenen Veröffentlichung, jeder Person zur Einsicht offen.
Wenn es das öffentliche Interesse verlangt, kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement das IGE ermächtigen, den Dienststellen der Bundesverwaltung die Einsichtnahme in das Aktenheft zu gestatten.
Aufgehoben
Art. 25 Abs. 1 sowie 3 Einleitungssatz und Bst. d
Das Design wird mit folgenden Angaben im Register eingetragen:
der Hinterlegungsnummer;
dem Datum der Hinterlegung;
dem Namen und Vornamen beziehungsweise der Firma sowie der Adresse der Rechtsinhaberin;
dem Namen und der Adresse einer allfälligen Vertretung;
dem Namen und dem Wohnsitz der Personen, die das Design entworfen haben;
der Angabe der Erzeugnisse, bei denen das Design verwendet werden soll;
einer Ordnungsnummer für jedes hinterlegte Design;
den Reproduktionen des Designs;
dem Datum der Eintragung;
dem Datum der Veröffentlichung.
Jeweils mit dem Datum der Veröffentlichung werden im Register eingetragen:
Betrifft nur den italienischen Text
Art. 27 Abs. 2 Bst. b
Er umfasst:
Betrifft nur den französischen Text
Art. 40 Abs. 2
Ist das IGE für den Vollzug des Verfahrens zuständig, so richten sich die Gebühren nach der GebV-IGE3.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
20. Mai 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |