AS 2026 2
Vereinbarung vom 21. Juni 2001
in Form eines Briefwechsels zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über den Handel mit Agrarprodukten
Änderung der Vereinbarung
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Präambel
Der Text des Anhangs III und seine Beilage zur Vereinbarung werden durch den folgenden Text ersetzt:
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens.
2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.