AS 2026 359
Verordnung
über die Berufsbildung
(Berufsbildungsverordnung, BBV)
Änderung vom 24. Juni 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Berufsbildungsverordnung vom 19. November 20031 wird wie folgt geändert:
Art. 36 Sachüberschrift sowie Abs. 2bis und 2ter
Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
(Art. 28 Abs. 1, 43 Abs. 1 und 2 sowie 44a BBG)
2bis Wurde die Prüfung auf Englisch absolviert, so wird dies auf dem Fachausweis oder dem Diplom vermerkt.
2ter Die Fachausweise und Diplome nennen den geschützten Titel sowie den entsprechenden Titelzusatz.
Art. 77 und 78
Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
24. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |