AS 2026 364
Verordnung
über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen
(TJPV)
vom 12. Juni 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 3, 6, 9 Absatz 5, 15 Absatz 2, 19, 21 Absatz 2, 22 Absatz 2, 29, 31 Absatz 6, 32 Absatz 2, 33 Absatz 1, 41 und 46 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 26. September 20251 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG),
verordnet:
1. Kapitel Pflichten der Rechtseinheiten schweizerischen Rechts
1. Abschnitt Wirtschaftlich berechtigte Personen
Art. 1 Kontrolle durch direkte Beteiligung
Die Beteiligung ist direkt, wenn das Kapital oder die Stimmrechte nicht über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden.
Eine direkte Beteiligung ermöglicht der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Rechtseinheit, wenn sie mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit umfasst.
Art. 2 Kontrolle durch indirekte Beteiligung
Die Beteiligung ist indirekt, wenn das Kapital oder die Stimmrechte über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts gehalten werden.
Eine indirekte Beteiligung ermöglicht der wirtschaftlich berechtigten Person die Kontrolle über eine Rechtseinheit, wenn sie mehr als 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte einer oder mehrerer zwischengeschalteter Rechtseinheiten umfasst, die selbst direkt oder indirekt mindestens 25 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte der betreffenden Rechtseinheit halten.
Art. 3 Kontrolle auf andere Weise
Eine natürliche Person kontrolliert die Rechtseinheit insbesondere dann auf andere Weise, wenn sie, direkt oder indirekt, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten über das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit verfügt:
mehr als die Hälfte der Mitglieder des Leitungs- oder Verwaltungsorgans der Rechtseinheit zu ernennen oder abzuberufen;
ein Veto bei Beschlüssen der zuständigen Organe der Rechtseinheit über Änderungen des Zwecks der Rechtseinheit, Wahl der Geschäftsführung, Änderungen und Erweiterung der Unternehmensstrategie, Budgets und Investitionsplanung oder die Finanzierung durch Eigen- und Fremdkapital einzulegen; oder
Entscheidungen zu erwirken, die Gewinnausschüttungen oder andere Vermögensverfügungen der Rechtseinheit zu bewirken.
Die Kontrolle auf andere Weise kann namentlich ausgeübt werden durch:
Verträge mit Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern;
Kapitalinstrumente, wie Optionen, Schuldinstrumente, Wandelanleihen oder partiarische Darlehen;
Bestimmungen in der Gründungsurkunde oder den Statuten der Rechtseinheit;
gesetzliche Vertretungsverhältnisse, namentlich Vertretungsverhältnisse im Familienrecht, wie Ausübung elterlicher Gewalt, Beistands- und Vormundschaft oder gewillkürte, auf Dauer angelegte Vertretungsverhältnisse;
Treuhandverhältnisse;
Beziehungen zwischen nahestehenden Personen.
Die Kontrolle auf andere Weise ist indirekt, wenn sie über eine oder mehrere zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts ausgeübt wird.
Art. 4 Handeln in gemeinsamer Absprache
In gemeinsamer Absprache handelt, wer zur Ausübung der Kontrolle über eine Rechtseinheit, sei es durch Beteiligung oder auf andere Weise, seine Verhaltensweise mit Dritten abstimmt.
Art. 5 Kontrolle über den Trust
Die letztendliche tatsächliche Kontrolle über einen Trust umfasst:
die Kontrolle durch eine Kontrollkette;
die Fälle, in denen eine natürliche Person nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e TJPG darüber entscheidet, wer die Kontrolle über den Trust ausüben kann.
Eine Person übt die Kontrolle nach Absatz 1 Buchstabe b über einen Trust aus, wenn sie das Recht oder die tatsächliche Möglichkeit hat, allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten, die folgenden Handlungen vorzunehmen:
die Vermögenswerte des Trusts zu veräussern oder anzulegen;
über die Ausschüttungen des Trusts zu entscheiden, diese vorzunehmen oder zu genehmigen;
eine Person als begünstigte Person oder als Mitglied einer Kategorie von Begünstigten hinzuzufügen oder zu entfernen;
Trustees zu ernennen oder abzuberufen;
den Trust aufzulösen oder zu widerrufen.
Art. 6 Begünstigte des Trusts
Die Begünstigten des Trusts (Art. 15 Abs. 1 Bst. d TJPG) sind:
die namentlich bestimmten Begünstigten;
falls keine Begünstigten namentlich bestimmt sein sollten: der nach Kategorien gegliederte Kreis von Personen, die als Begünstigte in Frage kommen.
Art. 7 Wirtschaftlich berechtigten Personen einer Rechtseinheit, die durch eine Stiftung schweizerischen Rechts kontrolliert wird
Wird die Rechtseinheit durch eine Stiftung schweizerischen Rechts kontrolliert, gelten die folgenden natürlichen Personen als ihre wirtschaftlich berechtigten Personen:
die tatsächliche Stifterin oder der tatsächliche Stifter;
die namentlich bestimmten Begünstigten;
die Begünstigtengruppen;
alle anderen Personen, welche das Recht haben, Vertreter oder Vertreterinnen der Stiftung zu bestimmen oder zu ernennen, sofern diese Vertreter oder Vertreterinnen über die Vermögenswerte der Stiftung verfügen können, oder das Recht haben, die Vermögenszuteilung oder die Ernennung von Begünstigten zu ändern.
Wenn eine Rolle nach Absatz 1 von einer juristischen Person ausgeübt wird, gelten deren wirtschaftlich berechtigten Personen als wirtschaftlich berechtigte Personen der Stiftung.
Art. 8 Wirtschaftlich berechtigte Personen einer Rechtseinheit, die durch einen Verein schweizerischen Rechts kontrolliert wird
Wird die Rechtseinheit durch einen Verein schweizerischen Rechts kontrolliert, gilt als wirtschaftlich berechtigte Person jede natürliche Person, welche die Entscheide des Vereins letztendlich tatsächlich kontrolliert.
Erfüllt keine Person das Kriterium nach Absatz 1, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
Art. 9 Wirtschaftlich berechtigte Personen einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen
Als wirtschaftlich berechtigte Personen einer Kommanditgesellschaft für kollektive Kapitalanlagen (KmGK) gilt jede natürliche Person, welche als Aktionärin oder Aktionär einer Komplementärin der KmGK direkt oder indirekt einen Anteil von mindestens 25 Prozent an einer Komplementärin der KmGK hält oder die Komplementärin der KmGK auf andere Weise kontrolliert.
Erfüllt keine Person das Kriterium nach Absatz 1, gilt subsidiär das oberste Mitglied des leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person.
2. Abschnitt Durch die Rechtseinheit zu beschaffende Informationen
Art. 10 Informationen zur Identifikation einer natürlichen Person
Wenn eine Rechtseinheit eine natürliche Person identifizieren muss, muss sie die folgenden Informationen beschaffen:
Namen und Vornamen;
Geburtsdatum;
Staatsangehörigkeiten;
Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Wohnsitzes.
Die Rechtseinheit klärt ab, ob die Person über eine AHV-Nummer verfügt. Verfügt die Person über keine AHV-Nummer, muss die Rechtseinheit eine Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder eines schweizerischen Ausländerausweises beschaffen.
Art. 11 Informationen zur Identifikation einer Rechtseinheit
Wenn eine Rechtseinheit sich selbst oder eine andere Rechtseinheit identifizieren muss, muss sie die folgenden Informationen beschaffen:
Firma oder Name;
Rechtsform;
Gemeinde, Postleitzahl und Staat des Sitzes;
wenn vorhanden, die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Juni 20102 über die Unternehmens-Identifikationsnummer (UIDG), ansonsten eine allfällige gleichwertige ausländische Identifikationsnummer.
Art. 12 Informationen über die Art der Kontrolle
Die Rechtseinheit muss für jede wirtschaftlich berechtigte Person bestimmen, ob diese die Kontrolle:
allein oder in gemeinsamer Absprache mit Dritten ausübt;
direkt oder indirekt ausübt;
durch eine Beteiligung oder auf andere Weise ausübt.
Art. 13 Informationen über den Umfang der Beteiligung
Kontrolliert die wirtschaftlich berechtigte Person die Rechtseinheit durch eine Beteiligung, so muss die Rechtseinheit zudem bestimmen, ob diese Kontrolle auf einer Beteiligung beruht, die:
mindestens 25 Prozent und höchstens 50 Prozent beträgt;
über 50 Prozent und höchstens 75 Prozent beträgt;
über 75 Prozent beträgt.
Kontrollieren mehrere Personen in gemeinsamer Absprache die Rechtseinheit, so gilt der Schwellenwert nach Absatz 1 für die Berechnung des Umfangs der Beteiligung, der von allen gemeinsam gehalten wird, und nicht die individuelle Beteiligung jeder einzelnen Person.
Bei einer indirekten Kontrolle muss der Umfang der direkten Beteiligung an der Rechtseinheit bestimmt werden.
Art. 14 Informationen über die Kontrolle auf andere Weise
Übt die wirtschaftlich berechtigte Person die Kontrolle auf andere Weise aus, so muss die Rechtseinheit zudem Informationen darüber beschaffen, wie die Kontrolle ausgeübt wird.
Beruht die Kontrolle auf einer bestimmbaren Beteiligung an der Rechtseinheit, so müssen zusätzlich Informationen über den Umfang der Beteiligung gemäss den Schwellenwerten nach Artikel 13 Absatz 1 beschafft werden.
Art. 15 Informationen über die Kontrollkette
Die Rechtseinheit muss Informationen über die natürlichen Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, beschaffen, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
Die Kontrollkette umfasst mindestens zwei zwischengeschaltete natürliche Personen, Rechtseinheiten oder Trusts.
Die Kontrollkette umfasst mindestens einen Trust oder ein Treuhandverhältnis.
Gegen mindestens eine ihrer wirtschaftlich berechtigten Personen wurden Massnahmen zur Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen im Sinne des Embargogesetzes vom 22. März 20023 oder im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 20154 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen erlassen.
Wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt ist, muss die Rechtseinheit die folgenden Informationen beschaffen:
bei natürlichen Personen: die Informationen nach Artikel 10;
bei Rechtseinheiten: die Informationen nach Artikel 11;
bei natürlichen Personen und Rechtseinheiten, die treuhänderisch tätig sind: nebst den Informationen nach Buchstaben a–b auch, ob es sich bei den gemeldeten Personen um die Auftraggeberin oder den Auftraggeber oder die Treuhänderin oder den Treuhänder handelt;
bei Trusts:
der Name, das auf den Trust anwendbare Recht, und, wenn vorhanden, die UID, ansonsten eine allfällige gleichwertige ausländische Identifikationsnummer,
die Informationen nach Artikel 10 oder 11 über den Trustee sowie über allfällige weitere wirtschaftlich berechtigte Personen des Trusts und ihre Rollen,
ob der Trust diskretionär ist.
Art. 16 Informationen über Rechtseinheiten, die teilweise durch eine börsenkotierte Rechtseinheit kontrolliert werden
Wenn die Rechtseinheit zu einem Anteil von 25–75 Prozent von einer gemäss Artikel 3 Buchstabe a TJPG ausgenommenen börsenkotierten Rechtseinheit gehalten wird, muss die Rechtseinheit nur folgende Informationen beschaffen:
die Informationen nach Artikel 11 zur börsenkotierten Rechtseinheit;
die Firma oder den Namen, den Sitz und den Sitzstaat der Börse.
Art. 17 Informationen über Rechtseinheiten, die durch eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder eine Einrichtung, die der Vorsorge dient, kontrolliert werden
Wenn die Rechtseinheit von einer gemäss Artikel 3 Buchstabe b TJPG ausgenommenen Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder Einrichtung, die der Vorsorge dient, gehalten wird, muss die Rechtseinheit für die von dieser Einrichtung gehaltenen Beteiligungen nur die Informationen nach Artikel 11 zu dieser Einrichtung beschaffen.
Art. 18 Informationen über Rechtseinheiten, die durch einen vertraglichen Anlagefonds kontrolliert werden
Die Rechtseinheit muss für die von einer Fondsleitung für Rechnung der Anlegerinnen und Anleger eines vertraglichen Anlagefonds kontrollierten Beteiligungen nur die Informationen nach Artikel 11 zur Fondsleitung beschaffen.
3. Abschnitt Dem Transparenzregister zu meldende Informationen
Art. 19 Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit
Die Rechtseinheit muss dem Transparenzregister Folgendes über sich selbst melden:
die Informationen nach Artikel 11;
den Namen und Vornamen, die Funktion der meldenden Person;
gegebenenfalls die Tatsache, dass die Rechtseinheit keine elektronische Kommunikation wünscht.
Art. 20 Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen
Die Rechtseinheit muss dem Transparenzregister für jede wirtschaftlich berechtigte Person Folgendes melden:
die Informationen nach Artikel 10;
die Informationen nach den Artikeln 12–18.
Meldet sie nach Artikel 4 Absatz 2 TJPG subsidiär das oberste Mitglied ihres leitenden Organs als wirtschaftlich berechtigte Person, so muss die Rechtseinheit zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 Buchstabe a dessen Funktion innerhalb der Rechtseinheit melden.
Als oberstes Mitglied des leitenden Organs gilt:
wenn die Rechtseinheit über ein gesondertes Geschäftsführungsorgan verfügt: der oder die Vorsitzende der Geschäftsführung;
wenn die Rechtseinheit über kein gesondertes Geschäftsführungsorgan verfügt: die Präsidentin oder der Präsident des Verwaltungsrates oder der Verwaltung;
im Falle einer Liquidation: die Liquidatorin oder der Liquidator;
im Falle einer Nachlassstundung: die Sachwalterin oder der Sachwalter;
Wird eine Funktion nach Absatz 3 von mehreren Personen gleichzeitig ausgeübt, so müssen alle diese Personen gemeldet werden.
Art. 21 Informationen bei fehlender Identifikation oder Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Ist es der Rechtseinheit nicht gelungen, eine wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren oder deren Identität oder Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person anhand der erhaltenen Informationen zu überprüfen (Art. 9 Abs. 3 TJPG), so muss sie melden:
die ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen, einschliesslich Informationen zu einer allfälligen Kontrollkette sowie zu Aktionärinnen, Aktionären, Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die ihrer Pflicht nach Artikel 13 TJPG nicht nachgekommen sind;
die Informationen nach Artikel 10 und die Funktion des obersten Mitglieds ihres leitenden Organs nach Artikel 20 Absatz 3 als Auskunftsperson.
Hat eine Rechtseinheit mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen und konnte sie nicht alle identifizieren oder nicht von allen die erhaltenen Informationen überprüfen, so meldet sie:
für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei denen sie die erforderlichen Informationen überprüfen konnte, die Informationen nach Artikel 20 Absatz 1;
für die wirtschaftlich berechtigten Personen, bei denen sie die erforderlichen Informationen nicht überprüfen konnte, die Informationen nach Absatz 1.
2. Kapitel Pflichten der Rechtseinheiten ausländischen Rechts
1. Abschnitt Identifikation und Meldung der wirtschaftlich berechtigten Personen
Art. 22 Grundsatz
Artikel 1–21 gelten sinngemäss für Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die dem Transparenzregister ihre wirtschaftlich berechtigten Personen melden müssen (Art. 2 Abs. 1 Bst. b TJPG), unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Abschnitts.
Art. 23 Zusätzliche Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit
Rechtseinheiten ausländischen Rechts müssen zusätzlich zu den Informationen nach Artikel 19 die folgenden Informationen melden:
welche Merkmale nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b TJPG auf sie zutreffen;
Namen und Vornamen sowie Adresse der Vertreterin oder des Vertreters oder Adresse des Zustellungsdomizils in der Schweiz.
2. Abschnitt Verzeichnis der Inhaberinnen und Inhaber
Art. 24
Die Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die bei tatsächlicher Verwaltung in der Schweiz im Sinne von Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19905 über die direkte Bundessteuer der Pflicht zur Führung des Verzeichnisses ihrer Inhaberinnen und Inhaber unterliegen (Art. 2 Abs. 3 TJPG), sind:
juristische Personen ausländischen Rechts;
Rechtseinheiten ausländischen Rechts, die keine juristischen Personen sind, sofern für sie die Transparenzanforderungen nach den Referenzkriterien des Global Forum on Transparency and Exchange of Information for Tax Purposes (Global Forum) gelten.
Die Kategorien von Rechtseinheiten nach Absatz 1 sind in den nachstehenden Kapiteln der jeweiligen Länderberichte6 des Global Forum über den Informations-austausch auf Ersuchen aufgelistet:
Gesellschaften: A.1.1 Availability of legal and beneficial ownership information for companies;
Personengesellschaften: A.1.3 Partnerships;
Stiftungen: A.1.5 Foundations;
sonstige Rechtseinheiten: Other entities.
Liegen keine Länderberichte des Global Forum vor, so können Berichte anderer intergouvernementaler Gremien oder nationaler Stellen verwendet werden, wenn sie von vergleichbarer Qualität wie die Länderberichte sind.
3. Kapitel Pflichten der Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen an Rechtseinheiten
Art. 25
Als Informationen über die Art und den Umfang der von der wirtschaftlich berechtigten Person ausgeübten Kontrolle, welche die Inhaberinnen und Inhaber von Anteilen (Art. 13 Abs. 1 TJPG) an die meldende Rechtseinheit übermitteln müssen, gelten die Informationen nach den Artikeln 10–18.
4. Kapitel Meldeverfahren
1. Abschnitt Elektronisches Meldeverfahren
Art. 26 Grundsatz
Unter Vorbehalt von Absatz 2 muss die Rechtseinheit für das Meldeverfahren nach Artikel 22 TJPG die elektronische Plattform nach den Artikeln 9–18 des Unternehmensentlastungsgesetzes vom 29. September 20237 verwenden.
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) kann für die elektronische Übermittlung von Meldungen an das Transparenzregister zudem eine Schnittstelle zur Verfügung stellen. Es regelt die Schnittstellenspezifikation. Der Zugang zum Transparenzregister über die Schnittstelle richtet sich nach Artikel 51.
Art. 27 Bevollmächtigung
Die Rechtseinheit muss mindestens eine Person schriftlich bevollmächtigen, um für sie im Zusammenhang mit dem Transparenzregister über die elektronische Plattform zu handeln.
Die Rechtseinheit erhält ein Formular für die Erteilung der nötigen Vollmacht auf dem Postweg zugestellt.
Die Vollmacht ist bei im Handelsregister eingetragenen Rechtseinheiten gemäss eingetragener Zeichnungsberechtigung zu unterzeichnen.
Die Vollmacht, die in Papierform eingereicht wird, muss eigenhändig unterzeichnet sein.
Die Vollmacht, die in elektronischer Form eingereicht wird, muss eigenhändig oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j des Bundesgesetzes vom 18. März 20168 über die elektronische Signatur (ZertES) unterzeichnet sein.
Die Vollmacht umfasst die Befugnis, über die elektronische Plattform weitere Personen zu bevollmächtigen, für die Rechtseinheit im Zusammenhang mit dem Transparenzregister über die elektronische Plattform zu handeln.
Art. 28 Registrierung
Die bevollmächtigten Personen müssen sich auf der elektronischen Plattform registrieren.
Art. 29 Authentifizierung
Die bevollmächtigten Personen müssen sich bei der Registrierung und bei der Nutzung der elektronischen Plattform authentifizieren.
Zur Authentifizierung kann der Authentifizierungsdienst der Schweizer Behörden verwendet werden.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft als Betreiber der elektronischen Plattform nach Artikel 26 Absatz 1 kann die Authentifizierung mittels weiterer geeigneter Identitätsverwaltungssysteme (IAM-Systeme) des Bundes im Sinne von Artikel 3 der Verordnung vom 19. Oktober 20169 über Identitätsverwaltungs-Systeme und Verzeichnisdienste des Bundes (IAMV) sowie mittels externer IAM-Systemen, die nach Artikel 21–23 IAMV zugelassen wurden, ermöglichen.
Es ist ein Authentifizierungsmittel zu verwenden. Diesem kann eine elektronische oder persönliche Identitätsprüfung zugrunde liegen. Die Identitätsprüfung muss anhand eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente vorgenommen werden:
einem schweizerischen oder ausländischen Reisepass;
einer schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte;
einem schweizerischen Ausländerausweis.
Die eingesetzten Authentifizierungsmittel können voraussetzen:
die Verwendung eines handelsüblichen Smartphones, inklusive eines gängigen Betriebssystems und enthaltener Systeme zur Authentifikation anhand biometrischer Merkmale; oder
die Verwendung eines handelsüblichen physischen Sicherheitsschlüssels.
Art. 30 UID-Nummer
Rechtseinheiten müssen zur Verwendung der elektronischen Plattform über eine UID verfügen.
Verfügt eine Rechtseinheit nach ausländischem Recht noch über keine UID, so kann die bevollmächtigte Person über die elektronische Plattform eine UID für die Rechtseinheit beantragen.
Art. 31 Datenbearbeitung
Folgende Daten der bevollmächtigten Personen werden auf der elektronischen Plattform gespeichert:
Vorname und Name;
E-Mail-Adresse;
Korrespondenzsprache;
Daten über Vertretungsverhältnisse;
Identifikator des verwendeten Authentifizierungsdienstes.
Folgende Daten der Rechtseinheiten werden auf der elektronischen Plattform gespeichert:
Firma;
UID;
Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann.
2. Abschnitt Meldeverfahren über das Handelsregisteramt
Art. 32 Inhalt
Eine Meldung über das Handelsregisteramt muss folgende Informationen enthalten:
die Informationen nach Artikel 19;
die Informationen nach Artikel 20 Absatz 1;
eine E-Mail-Adresse der meldenden Person oder gegebenenfalls die Tatsache, dass die Rechtseinheit keine elektronische Kommunikation wünscht;
eine Bestätigung nach Artikel 11 TJPG, dass alle wirtschaftlich berechtigten Personen der meldenden Rechtseinheit als Gesellschafterinnen, Gesellschafter oder als Organ der Rechtseinheit im Handelsregister eingetragen sind und es keine weiteren wirtschaftlich berechtigten Personen gibt;
gegebenenfalls, welche Informationen eines bestehenden Eintrages im Transparenzregister durch die Meldung geändert werden sollen.
Art. 33 Modalitäten
Meldungen über das Handelsregisteramt müssen in einem von der Anmeldung zur Eintragung ins Handelsregister separaten Dokument erfolgen.
Sie müssen entweder mittels Papierformular oder unter Nutzung einer elektronischen Erfassungshilfe erfolgen. Die Behörde, die das Transparenzregister führt, (registerführende Behörde) stellt das Papierformular und die elektronische Erfassungshilfe zur Verfügung.
Meldungen können auf dem Postweg oder in elektronischer Form eingereicht werden. Sie müssen in derselben Form wie das dazugehörige Handelsregistergeschäft eingereicht werden.
Werden sie in elektronischer Form eingereicht, sind die Bestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr der Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200710 analog anwendbar.
Art. 34 Unterzeichnung der Meldung
Meldungen über das Handelsregisteramt sind zu unterzeichnen durch:
eine oder mehrere für die betroffene Rechtseinheit zeichnungsberechtigte Personen gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung im Handelsregister;
eine bevollmächtigte Drittperson.
Die Vollmacht, die der Drittperson nach Absatz 1 Buchstabe b ausgestellt wird, muss von einem oder mehreren zeichnungsberechtigten Mitgliedern des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans der betroffenen Rechtseinheit gemäss ihrer Zeichnungsberechtigung unterzeichnet sein. Sie ist der Meldung beizulegen.
Meldungen, die in Papierform eingereicht werden, müssen eigenhändig unterzeichnet werden.
Meldungen, die in elektronischer Form eingereicht werden, müssen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur mit qualifiziertem elektronischem Zeitstempel nach Artikel 2 Buchstaben e und j ZertES11 über die elektronische Signatur unterzeichnet sein.
Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit einer eigenhändigen Unterschrift, so kann die Kontrollstelle bei einer Kontrolle eine Beglaubigung verlangen.
3. Abschnitt Vereinfachtes Meldeverfahren
Art. 35 Vereinfachtes Meldeverfahren für Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) nach schweizerischem Recht kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter sind natürliche Personen.
Alle wirtschaftlich berechtigten Personen sind gleichzeitig Gesellschafterinnen oder Gesellschafter der GmbH.
Die Kontrolle erfolgt mittels Beteiligung am Kapital.
Die GmbH befindet sich weder in Liquidation noch im Konkurs noch in einer Nachlassstundung.
Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft die Gesellschafterinnen und Gesellschafter, deren Beteiligung am Kapital mindestens 25 Prozent beträgt, als wirtschaftlich berechtigte Personen bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.
Art. 36 Vereinfachtes Meldeverfahren für Ein-Personen-Aktiengesellschaften
Eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht kann ihre wirtschaftlich berechtigten Personen auf vereinfachte Art und Weise melden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Sie hat nur eine Aktionärin oder einen Aktionär, die beziehungsweise der eine natürliche Person ist.
Die Aktionärin oder der Aktionär ist im Handelsregister als einziges Verwaltungsratsmitglied der betreffenden Gesellschaft eingetragen.
Die Aktionärin oder der Aktionär ist die einzige wirtschaftlich berechtigte Person der Gesellschaft.
Die Aktiengesellschaft befindet sich weder in Liquidation noch im Konkurs oder in einer Nachlassstundung.
Die vereinfachte Art und Weise besteht darin, dass die Gesellschaft in der Meldung die Alleinaktionärin oder den Alleinaktionär als wirtschaftlich berechtigte Person bestätigt. Weitere Angaben zur wirtschaftlich berechtigten Person sind nicht nötig.
Art. 37 Modalitäten des vereinfachten Meldeverfahrens
Für das vereinfachte Meldeverfahren kann die Rechtseinheit die elektronische Plattform nutzen (Art. 26 Abs. 1). Sie kann die Meldung auch über das Handelsregisteramt vornehmen (Art. 32–34), sofern die Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG erfüllt sind und sich die Rechtseinheit neu ins Handelsregister eintragen lässt.
Erfolgt die Meldung über das Handelsregisteramt, so vervollständigt dieses die Meldung mit den Informationen zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied.
Erfolgt die Meldung über die elektronische Plattform, fragt diese die Informationen zu den Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern oder zum Verwaltungsratsmitglied beim zuständigen Handelsregisteramt ab. Sind die vom Handelsregisteramt übermittelten Informationen unvollständig, so muss die Rechtseinheit die Meldung ergänzen.
Der Datenaustausch zwischen der elektronischen Plattform und dem zuständigen Handelsregisteramt erfolgt über eine elektronische Schnittstelle.
Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.
Art. 38 Berechnung des Umfangs der Beteiligung
Das zuständige Handelsregisteramt berechnet den Umfang der Beteiligung nach Artikel 13 Absatz 1 anhand der im Handelsregister eingetragenen Informationen.
4. Abschnitt Änderung von Einträgen im Transparenzregister
Art. 39 Meldung von Änderungen
Die Rechtseinheit kann Änderungen ihres Eintrags im Transparenzregister über das elektronische Meldeverfahren (Art. 26) oder unter den Voraussetzungen nach Artikel 11 TJPG über das zuständige Handelsregisteramt (Art. 32–34) melden.
Erfolgt die Meldung über die elektronische Plattform (Art. 26 Abs. 1), so ruft diese als Erfassungshilfe den bestehenden Eintrag aus dem Transparenzregister ab.
Die Änderung einer Beteiligung muss nur gemeldet werden, wenn sie dazu führt, dass ein Schwellenwert nach Artikel 13 Absatz 1 über- oder unterschritten wird.
Die Pflicht zur Meldung von Änderungen entfällt für:
im Handelsregister vorgenommene Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz und Postleitzahl der Domiziladresse;
Namensänderungen infolge einer Erklärung nach den Artikeln 30 Absatz 1, 30a, 30b Absatz 2, 119, 160 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB)12, Artikel 8a SchlT ZGB oder Artikel 30aa des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 200413; und
Namensänderungen nach ausländischem Recht oder Änderungen in Bezug auf ausländische Staatsangehörigkeiten, die schweizerischen Behörden zur Eintragung in einem der folgenden Informationssysteme gemeldet wurden:
dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200614),
dem Informationssystem Ordipro des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (Ordipro-Verordnung vom 22. März 201915),
dem Informationssystem E-VERA (Verordnung E-VERA vom 17. August 201616);
Änderungen in Bezug auf das schweizerische Bürgerrecht.
Art. 40 Aktualisierung des Transparenzregisters
Meldet eine Rechtseinheit eine Änderung einer im Transparenzregister eingetragenen Tatsache (Art. 39), so wird diese auch bei allen anderen betroffenen Einträgen im Transparenzregister vorgenommen.
Die registerführende Behörde kann offensichtliche Fehler in einer Meldung korrigieren, sofern sich die Korrektur anhand der Daten im Handelsregister oder der zentralen Datenbank Personen (Art. 928b Abs. 1 des Obligationenrechts, OR17) überprüfen lässt.
Die registerführende Behörde übernimmt:
aus dem Handelsregister: Änderungen von Firma oder Name, Rechtsform, Sitz oder Postleitzahl;
aus der zentralen Datenbank Personen (Art. 928b Abs. 1 OR): Änderungen von Name, Vorname oder Staatsangehörigkeiten infolge eines Abgleichs der Informationen mit der zentralen Ausgleichsstelle.
Die registerführende Behörde informiert alle betroffenen Rechtseinheiten über die vorgenommene Änderung und bestätigt die Eintragung (Art. 45).
5. Abschnitt Datenübermittlung
Art. 41 Technische Anforderungen an die Datenübermittlung
Das EJPD regelt die technischen Anforderungen an die Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister, insbesondere an das Format und die Übermittlungsweise.
Art. 42 Übermittlung der Meldung durch das Handelsregisteramt
Das Handelsregisteramt liest Meldungen auf Papier elektronisch ein und erstellt eine elektronische Version.
Das Handelsregisteramt übermittelt der registerführenden Behörde über eine elektronische Schnittstelle:
die Informationen nach Artikel 32 in strukturierter Form;
die elektronische Version der Meldung;
die Meldungsnummer der Publikation des Schweizerischen Handelsamtsblatts, unter der die Handelsregistereintragung publiziert wird;
das Datum des Eingangs der Meldung beim Handelsregisteramt.
Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.
Wenn eine Meldung nicht lesbar ist oder nur unvollständig erfasst werden konnte, muss das Handelsregisteramt dies dem Transparenzregister bei der Übermittlung mitteilen. Wenn eine Meldung offensichtlich falsch, widersprüchlich oder auf andere Weise mangelhaft ist, kann das Handelsregisteramt dies dem Transparenzregister bei der Übermittlung mitteilen.
Das Handelsregisteramt bewahrt die Informationen im Zusammenhang mit der Meldung nach Absatz 2 auf, bis die registerführende Behörde den Erhalt dieser Informationen bestätigt hat. Die Informationen müssen spätestens sechs Monate nach Eingang der Bestätigung vernichtet werden. Bleibt eine Bestätigung aus, werden die Informationen spätestens ein Jahr nach der Übermittlung vernichtet.
Erfolgt die Handelsregistereintragung nicht, wird keine Meldung an das Transparenzregister übermittelt.
Wird eine Meldung nicht an das Transparenzregister übermittelt, so informiert das Handelsregisteramt die Rechtseinheit darüber.
5. Kapitel Inhalt des Transparenzregisters, Bestätigungen und Registerauszüge
Art. 43 Inhalt
Das Transparenzregister enthält die folgenden Informationen:
die Informationen über die meldepflichtigen Rechtseinheiten und die durch sie gemeldeten Personen, Rechtseinheiten und Trusts sowie die gelöschten Einträge;
die AHV-Nummer sowie die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen der eingetragenen Personen;
die Informationen im Zusammenhang mit der Meldung von Unterschieden, einschliesslich der Urheberin oder des Urhebers und der entsprechenden Begründung;
die vom zuständigen Handelsregisteramt übermittelten Informationen;
die von der registerführenden Behörde oder der Kontrollstelle von Amtes wegen eingetragenen Informationen, insbesondere:
die Rechtseinheiten, die keine Meldung vorgenommen haben,
ein Vermerk zum Eintrag einer Rechtseinheit,
der Status von Kontrollen.
Art. 44 Bestellung von Bestätigungen der Eintragung ins Transparenzregister
Bestätigungen der Eintragung ins Transparenzregister und Registerauszüge können über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg bei der registerführenden Behörde bestellt werden.
Art. 45 Bestätigung der Eintragung ins Transparenzregister
Eine Bestätigung der Eintragung ins Transparenzregister enthält die folgenden Informationen:
die Informationen, dass eine Eintragung im Transparenzregister erfolgt ist;
Firma oder Name, Rechtsform, Gemeinde, Postleitzahl, Staat des Sitzes und die UID der gemeldeten Rechtseinheit;
gegebenenfalls von der registerführenden Behörde vorgenommene Korrekturen;
das Datum des Erhalts der letzten Meldung oder der letzten Änderung durch die registerführende Behörde;
das Datum der letzten Eintragung;
das Datum, an dem die Bestätigung ausgestellt wird.
Art. 46 Vollständiger Auszug
Ein vollständiger Auszug enthält die folgenden Informationen:
Informationen über die meldepflichtige Rechtseinheit;
Informationen über die wirtschaftlich berechtigten Personen, die nichtsprechende Personennummer der zentralen Datenbank Personen sowie gegebenenfalls die Tatsache, dass eine Person subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person identifiziert wurde;
gegebenenfalls Informationen nach Artikel 21;
gegebenenfalls Angaben über Vermerke nach Artikel 61 Absatz 2 Buchstaben a–g und 3;
das Datum des Erhalts der letzten Meldung oder der letzten Änderung durch die registerführende Behörde;
das Datum der letzten Eintragung;
früher eingetragene Informationen, die gelöscht wurden;
das Datum, an dem der Auszug ausgestellt wird.
Die AHV-Nummer ist im vollständigen Auszug nicht enthalten.
Art. 47 Teilauszug
Ein Teilauszug enthält die folgenden Informationen:
die Informationen nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a–c, e, f und h;
gegebenenfalls die Anzahl der Vermerke.
6. Kapitel Zugang zum Transparenzregister und Meldung von Unterschieden
1. Abschnitt Zugang
Art. 48 Zugangsarten und Abfragemöglichkeiten
Die Behörden, die Finanzintermediäre oder die Beraterinnen und Berater, die nach Artikel 26 oder 27 TJPG Zugang zum Transparenzregister haben (Zugangsberechtigte), können wahlweise über die elektronische Plattform oder über eine elektronische Schnittstelle auf das Transparenzregister zugreifen, um Informationen abzufragen oder Unterschiede zu melden.
Das EJPD legt die Schnittstellenspezifikation fest.
Die Zugangsberechtigten können im Transparenzregister mittels Firma oder Name sowie UID nach Rechtseinheiten suchen. Behörden nach Artikel 26 TJPG können im Transparenzregister zusätzlich nach Vornamen und Namen der eingetragenen Personen suchen.
Art. 49 Nutzung der elektronischen Plattform
Für die Nutzung der elektronischen Plattform durch die Zugangsberechtigten sind Artikel 27–31 sinngemäss anwendbar.
Art. 50 Antrag auf Zugang über die elektronische Plattform
Die Zugangsberechtigten stellen der registerführenden Behörde über die elektronische Plattform einen Antrag auf Berechtigung zur:
Abfrage des Transparenzregisters; oder
Meldung von Unterschieden.
Die registerführende Behörde erteilt die Berechtigungen.
Art. 51 Antrag auf Zugang über die Schnittstelle
Der Zugang über die Schnittstelle ist über eine durch die registerführende Behörde zu bestimmende elektronische Plattform des Bundes zu beantragen.
Für die Nutzung dieser elektronischen Plattform durch die Zugangsberechtigten sind Artikel 27–31 sinngemäss anwendbar.
Für den Antrag auf Zugang über die Schnittstelle ist Artikel 50 sinngemäss anwendbar.
Art. 52 Beizug Dritter
Finanzintermediäre, Beraterinnen und Berater können Dritte zur Nutzung des Zugangs zum Transparenzregister bevollmächtigen, wenn diese mit der Feststellung und Überprüfung der wirtschaftlich berechtigten Person sowie mit den zusätzlichen Abklärungspflichten beauftragt sind.
Widerrufen sie die Vollmacht, müssen sie unverzüglich Massnahmen treffen, damit die Dritten nicht mehr auf das Transparenzregister zugreifen können.
Art. 53 Protokollierung
Jede Abfrage von Informationen im Transparenzregister und jede Übermittlung von Informationen an das Transparenzregister werden zwecks Nachvollziehbarkeit automatisch von der registerführenden Behörde mit den folgenden Daten protokolliert:
die Bezeichnung der Zugangsberechtigten oder der Kontrollstelle;
das Datum und die Uhrzeit der Abfrage oder der Übermittlung;
ob die Abfrage oder die Übermittlung über die elektronische Plattform oder über eine Schnittstelle erfolgt;
ob Informationen abgefragt oder übermittelt worden sind;
die abgefragten Informationen.
Die Protokolle werden während zwei Jahren aufbewahrt.
Zugangsberechtigte können für jede Abfrage von Informationen über die elektronische Plattform eine Bestätigung verlangen. Die Bestätigung enthält die folgenden Informationen:
die Bezeichnung der Zugangsberechtigten;
das Datum und die Uhrzeit der Abfrage;
die Firma oder den Namen und die UID der abgefragten Rechtseinheit;
bei Abfragen durch Behörden: Namen und Vornamen der abgefragten Person.
Art. 54 Zweckkonformität von Abfragen
Die registerführende Behörde wertet Häufigkeit und Art der Zugriffe durch die Zugangsberechtigten und die Kontrollstelle auf das Transparenzregister regelmässig aus. Sie informiert die Kontrollstelle sowie die Zugangsberechtigten über die sie betreffenden Resultate der Auswertung.
Die registerführende Behörde informiert die Zugangsberechtigten oder die Kontrollstelle bei Verdacht auf eine nicht zweckkonforme Nutzung des Zugangs durch eine Benutzerin oder einen Benutzer unter Androhung der Sperrung des Zugangs. Die Zugangsberechtigten müssen die erforderlichen Abklärungen vornehmen und die registerführende Behörde über das Ergebnis informieren.
Als nicht zweckkonform gilt namentlich die Datenabfrage durch eine Benutzerin oder einen Benutzer eines Finanzintermediärs, einer Beraterin oder eines Beraters, die oder der nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung der Sorgfaltspflichten gemäss dem Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 199718 steht oder eine Abfrage von Daten durch eine Benutzerin oder einen Benutzer einer Behörde oder der Kontrollstelle, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit ihren Aufgaben steht. Ein Hinweis auf eine nicht zweckkonforme Nutzung kann sich namentlich ergeben aus einer vergleichsweise hohen Häufigkeit von Abfragen, der ungewöhnlichen Art der Abfragen oder wiederholter Datenabfrage derselben Person oder Rechtseinheit.
Das Berufsgeheimnis der Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare bleibt vorbehalten.
Stellt die registerführende Behörde eine nicht zweckkonforme Abfrage fest, kann sie den Zugang der betroffenen Benutzerin oder Benutzer sperren. Sie informiert die Zugangsberechtigten oder die Kontrollstelle darüber.
2. Abschnitt Meldung von Unterschieden
Art. 55 Inhalt
Die Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre (Art. 30 TJPG) oder Behörden (Art. 31 TJPG) muss mindestens die folgenden Informationen enthalten:
das Datum der Meldung;
die Urheberin oder den Urheber der Meldung;
die Firma oder den Namen, den Sitz und, wenn vorhanden, die UID der betroffenen Rechtseinheit, ansonsten, falls vorhanden, eine gleichwertige ausländische Identifikationsnummer;
die Information, bezüglich derer ein Unterschied gemeldet wird oder die Tatsache, dass ein Eintrag im Transparenzregister fehlt.
Die Meldung muss zudem eine oder mehrere der nachfolgenden Begründungen enthalten:
Eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen, welche die Urheberin oder der Urheber identifiziert hat, sind nicht eingetragen.
Eine oder mehrere Personen sind eingetragen, obwohl sie keine wirtschaftlich berechtigten Personen oder Auskunftspersonen gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b sind.
Eine Person wurde subsidiär als wirtschaftlich berechtigte Person oder als Auskunftsperson gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe b gemeldet, obwohl eine oder mehrere wirtschaftlich berechtigte Personen bekannt sind.
Die Art der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen.
Der Umfang der Kontrolle, die von einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen ausgeübt wird, ist nicht korrekt eingetragen.
Die Angaben zu einer oder mehreren wirtschaftlich berechtigten Personen oder zu einer Auskunftsperson sind fehlerhaft oder unvollständig.
Die Angaben zur Rechtseinheit sind fehlerhaft oder unvollständig.
Der Eintrag der Rechtseinheit im Transparenzregister fehlt.
Finanzintermediäre oder Behörden können zusätzliche Informationen, einschliesslich Beilagen und Belege, übermitteln, um die Begründung zu ergänzen (Art. 30 Abs. 3 und 31 Abs. 2 TJPG).
Erfolgt die Meldung eines Unterschiedes durch eine Behörde, so teilt diese mit, ob sie in Bezug auf den festgestellten Unterschied Abklärungen getroffen hat und welche Feststellungen sie gemacht hat.
Art. 56 Ausnahmen von der Pflicht zur Meldung von Unterschieden
Nicht gemeldet werden müssen Unterschiede:
die sich aus abweichenden Vorschriften der Gesetzgebung zur Bekämpfung der Geldwäscherei ergeben, insbesondere aus der Definition der wirtschaftlich berechtigten Person einer Sitzgesellschaft oder weil die Finanzintermediäre nach dieser Gesetzgebung nicht verpflichtet sind, alle nach dem TJPG wirtschaftlich berechtigten Personen festzustellen;
die keinen Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen über die wirtschaftlich berechtigte Person einer Rechtseinheit aufkommen lassen, wie Unterschiede betreffend die Schreibweise eines Namens, einen zusätzlichen Vornamen oder einen Allianznamen;
in Bezug auf Informationen über Personen, Rechtseinheiten oder Trusts, die Teil der Kontrollkette sind, ausser wenn die Unterschiede Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität der Informationen zu den wirtschaftlich berechtigten Personen erwecken;
die darauf beruhen, dass eine Eintragung noch nicht vorgenommen oder der Eintrag noch nicht aktualisiert wurde, sofern die diesbezügliche Frist noch nicht verstrichen ist.
Art. 57 Frist zur Meldung von Unterschieden durch Finanzintermediäre
Die Frist nach Artikel 30 Absatz 2 TJPG beginnt im Zeitpunkt, in dem:
die Frist nach Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b TJPG ungenutzt verstrichen ist; oder
der Finanzintermediär eine Antwort von der Kundin oder dem Kunden erhält, die es ihm nicht ermöglicht, den Unterschied zu klären.
Art. 58 Meldung von Unterschieden durch Rechtseinheiten
Für die Meldung von Unterschieden durch Rechtseinheiten ist das Verfahren für die Meldungen von Änderungen nach Artikel 39 sinngemäss anwendbar.
7. Kapitel Prüfung, Kontrolle und Vollzug
Art. 59 Eintragungsverfahren und Prüfung durch die registerführende Behörde
Die registerführende Behörde überprüft anhand des Handelsregisters, der zentralen Datenbank Rechtseinheiten (Art. 928b OR19) und des UID-Registers (Art. 6 UIDG20) die Richtigkeit der Informationen betreffend die Rechtseinheiten schweizerischen Rechts, die im Transparenzregister eingetragen werden.
Zur Identifizierung der Personen verwendet die registerführende Behörde systematisch die AHV-Nummer. Hierzu nutzt sie die zentrale Datenbank Personen (Art. 928b OR). Sie gleicht die gemeldeten Informationen zu den natürlichen Personen mit den Informationen in der zentralen Datenbank Personen ab. Ist die zu identifizierende Person nicht in der zentralen Datenbank Personen eingetragen, wird die Person in der zentralen Datenbank Personen erfasst. Die Tatsache, dass es sich um eine wirtschaftlich berechtigte Person oder Auskunftsperson handelt, wird nicht in der zentralen Datenbank Personen erfasst.
Die registerführende Behörde kann bei der zentralen Ausgleichsstelle eine AHV‑Nummer für gemeldete natürliche Personen beantragen, wenn diese über keine solche verfügen. Sobald die gemeldeten Personenangaben überprüft werden konnten und die AHV-Nummer zugeteilt wurde, muss die Kopie des schweizerischen oder ausländischen Reisepasses, der schweizerischen oder ausländischen Identitätskarte oder des schweizerischen Ausländerausweises (Art. 10 Abs. 2), mithilfe derer die AHV-Nummer beantragt wurde, vernichtet werden.
Art. 60 Verzicht auf eine Aufforderung
Hat die Rechtseinheit gemeldet, dass es ihr nicht gelungen ist, die wirtschaftlich berechtigte Person zu identifizieren, ihre Identität zu überprüfen oder ihre Eigenschaft als wirtschaftlich berechtigte Person zu überprüfen (Art. 21), so verzichtet die registerführende Behörde auf die Aufforderung nach Artikel 34 Absatz 3 TJPG. Sie trägt den Vermerk ein.
Art. 61 Vermerk
Die registerführende Behörde ordnet jedem Vermerk eine Nummer zu.
Erfolgt der Vermerk aufgrund einer Meldung von Unterschieden, so enthält er:
Angaben über die Urheberin oder den Urheber der Meldung;
das Datum der Meldung;
das Datum, an dem der Vermerk erfasst wurde;
die Nummer des Vermerks;
wenn vorhanden, die UID der betroffenen Rechtseinheit oder die gemeldete gleichwertige ausländische Identifikationsnummer;
den Status des Vermerks und gegebenenfalls das Datum der letzten Statusänderung;
die Begründung der Unterschiedsmeldung nach Artikel 55 Absatz 2;
gegebenenfalls den Hinweis darauf, dass zusätzliche Informationen nach Artikel 55 Absatz 3 vorhanden sind.
Erfolgt der Vermerk nicht aufgrund einer Meldung von Unterschieden, sondern von Amtes wegen durch die registerführende Behörde oder die Kontrollstelle, so enthält er:
die Informationen nach Absatz 2 Buchstaben a und c–f;
die Gründe für den Vermerk.
Art. 62 Antrag auf Löschung eines Vermerks oder auf Berichtigung oder Löschung der eigenen Daten
Rechtseinheiten können den Antrag an die Kontrollstelle auf Löschung eines Vermerks (Art. 36 Abs. 4 TJPG) oder auf Berichtigung oder Löschung der eigenen Daten (Art. 38 Abs. 4 TJPG) entweder über die elektronische Plattform oder auf dem Postweg stellen.
Wirtschaftlich berechtigte Personen können den Antrag auf Berichtigung oder Löschung der eigenen Daten (Art. 38 Abs. 4 TJPG) auf dem Postweg stellen.
Art. 63 Löschung eines Vermerks
Erachtet die Kontrollstelle im Falle eines Antrags auf Löschung eines Vermerks (Art. 36 Abs. 4 TJPG) die von der antragstellenden Rechtseinheit oder Person eingereichten Beweise als nicht ausreichend, dann kann sie ohne weitere Nachforschung aufgrund der ihr vorliegenden Informationen über den Löschantrag entscheiden.
Betrifft ein Vermerk eine Meldung eines Unterschieds nach Artikel 56, kann die Kontrollstelle den Vermerk auf Antrag oder von Amtes wegen ohne weitere Nachforschung löschen, sofern keine Anhaltspunkte bestehen, dass der Vermerk Informationen zur wirtschaftlich berechtigten Person betrifft.
Art. 64 Risikokategorien
Jede Rechtseinheit wird von der registerführenden Behörde einer der folgenden Risikokategorien zugeordnet:
hohes Risiko;
mittleres Risiko;
niedriges Risiko.
Die Zuordnung erfolgt auf Grundlage einer Risikoanalyse. Das Vorliegen eines Vermerks führt mindestens zur Zuordnung in die Risikokategorie «mittleres Risiko».
Für ihre Kontrolltätigkeit legt die Kontrollstelle die Kriterien für die Risikoanalyse fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere:
Rechtsform sowie Sitzstaat;
Anzahl und Begründung der Vermerke;
Staatsangehörigkeit, Sitz- oder Wohnsitzadresse der wirtschaftlich berechtigten Person sowie die Art der Kontrolle;
wenn eine Kontrollkette vorliegt: Treuhandverhältnisse und Trusts.
Die Kontrollstelle kann für die Risikoanalyse neben den Kriterien nach Absatz 3 auch statistische Auswertungen der Informationen im Transparenzregister nutzen.
Art. 65 Vorprüfung und Kontrollverfahren durch die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle kontrolliert die Informationen im Transparenzregister risikobasiert und stichprobenweise auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität. Bei der Priorisierung der Kontrollen berücksichtigt sie die Risikokategorie.
Die Kontrollstelle kann das Ergebnis der Vorprüfung mittels Vermerke erfassen.
Das Zugangsrecht der Kontrollstelle auf die in Artikel 36 Absatz 2 TJPG genannten Informationssysteme kann nicht an Dritte, die mit der Durchführung der Vorprüfung von Einträgen oder einzelner Kontrolltätigkeiten beauftragt worden sind, übertragen werden.
Zur Kontrolle, ob die Rechtseinheiten ausländischen Rechts die Meldepflicht fristgerecht erfüllt haben, geben die Grundbuchämter und Vollzugsbehörden des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 198321 über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland der Kontrollstelle auf Anfrage die Rechtseinheiten ausländischen Rechts mit Grundeigentum in der Schweiz bekannt.
Art. 66 Informationssystem der Kontrollstelle
Die Kontrollstelle verfügt über ein Informationssystem für die Datenanalyse. Dieses System kann folgende Informationen enthalten:
Informationen aus dem Transparenzregister;
Informationen aus anderen Quellen, wie dem Strafregister;
die von den Finanzintermediären oder Behörden im Rahmen der Meldung von Unterschieden übermittelten zusätzlichen Informationen.
Daten, die im Informationssystem enthalten sind, werden vernichtet, sobald sie nicht mehr gebraucht werden. Die aus dem Transparenzregister bezogenen Daten werden spätestens fünf Jahre nach deren Bezug vernichtet.
Daten, die im Informationssystem enthalten sind, werden vor der Vernichtung dem Bundesarchiv zur Archivierung angeboten.
Art. 67 Übernahme von Informationen aus demPilotversuch
Die registerführende Behörde übernimmt die im Pilotregister gemäss der Verordnung des EJPD vom 10. April 202622 über den Pilotversuch des Transparenzregisters eingetragenen Informationen in das Transparenzregister, sofern die betroffenen Rechtseinheiten und Personen ihre Einwilligung zur Übernahme der Informationen ins Transparenzregister nicht bis am 28. September 2026 zurückgezogen haben.
Die registerführende Behörde bestätigt der Rechtseinheit, deren Daten übernommen wurden, die Eintragung im Transparenzregister.
Die Einwilligungen zur Übernahme der Informationen ins Transparenzregister werden von der registerführenden Behörde aufbewahrt.
8. Kapitel Gebühren
Art. 68
Die Gebühren für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen werden nach Zeitaufwand bemessen.
Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–150 Franken.
Für die Ausstellung eines Auszugs beträgt die Gebühr 40 Franken.
Für Mahnungen, Aufforderungen und Verfügungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit können die registerführende Behörde und die Kontrollstelle Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Die Kontrollstelle kann einen Kostenvorschuss für Verfahrenskosten verlangen, namentlich wenn:
ein Antrag für die Löschung eines Vermerks nach Artikel 36 Absatz 4 TJPG oder für die Löschung oder Berichtigung von Daten nach Artikel 38 Absatz 4 TJPG nicht nachvollziehbar begründet ist;
eine summarische Prüfung eines Antrags für die Löschung eines Vermerks gemäss Artikel 36 Absatz 4 TJPG ergibt, dass keine ausreichenden Beweise für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen im Transparenzregister vorliegen;
eine summarische Prüfung eines Antrags auf Löschung oder Berichtigung von Daten gemäss Artikel 38 Absatz 4 TJPG ergibt, dass keine ausreichenden Beweise für die Richtigkeit der beantragten Änderungen oder Löschungen vorliegen;
die antragstellende Person:
ihren Wohnsitz im Ausland hat, oder
den zahlungspflichtigen Aufforderungen der registerführenden Behörde nicht nachgekommen ist;
die antragstellende Rechtseinheit:
ihren Sitz im Ausland hat, oder
den zahlungspflichtigen Aufforderungen der registerführenden Behörde nicht nachgekommen ist.
Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 200423.
9. Kapitel Schlussbestimmungen
Art. 69 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des EJPD vom 10. April 202624 über den Pilotversuch des Transparenzregisters wird aufgehoben.
Art. 70 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
Art. 71 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
12. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Änderung anderer Erlasse
(Art. 70)
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200625
Art. 9 Bst. u
Daten des Ausländerbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
der Kontrollstelle des Eidgenössischen Finanzdepartments (EFD) zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 35–39 des Bundesgesetzes vom 26. September 202526 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG).
Art. 10 Bst. s
Daten des Asylbereichs kann das SEM folgenden Behörden durch ein Abrufverfahren zugänglich machen:
der Kontrollstelle des EFD: zur Erfüllung seiner Aufgaben nach den Artikeln 35–39 TJPG27.
Anhang 1, Abschnitt «Organisationseinheiten»
KS EFD Kontrollstelle des EFD
Anhang 1, Tabelle «Datenkatalog ZEMIS»
Neue Spalte «KS EFD» mit Kreuzen analog zur Spalte «fedpol III».
2. Organisationsverordnung vom 17. November 199928 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement
Art. 8 Abs. 1 Bst. f
Das BJ führt:
das Transparenzregister.
3. Organisationsverordnung vom 17. Februar 201029 für das Eidgenössische Finanzdepartement
Art. 5 Bst. i und j
Das Generalsekretariat (GS) übt die Funktionen nach Artikel 42 RVOG aus und nimmt die folgenden Hauptaufgaben wahr:
Es führt die Kontrollstelle gemäss Artikel 39 des Bundesgesetzes vom 26. September 202530 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG), welche die Informationen im Transparenzregister auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität kontrolliert und den Vollzug des TJPG überwacht, soweit dies für die Kontrolltätigkeit erforderlich ist.
Es verfolgt und beurteilt Verletzungen der Melde- und Auskunftspflichten nach Artikel 43 TJPG und bestraft das Missachten von Verfügungen nach Artikel 44 TJPG.
4. Handelsregisterverordnung vom 17. Oktober 200731
Art. 10 Bst. g
Nicht der Öffentlichkeit des Handelsregisters nach Artikel 936 OR unterstehen:
Meldungen im Zusammenhang mit dem Bundesgesetz vom 26. September 202532 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen.
5. Polizeiindex-Verordnung vom 15. Oktober 200833
Art. 5 Abs. 1 Bst. p
Zugriff auf die in Artikel 4 aufgeführten Daten mittels eines automatisierten Abrufverfahrens haben die folgenden Organisationseinheiten des Bundes:
das Eidgenössische Finanzdepartement zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben nach den Artikeln 35–39 des Bundesgesetzes vom 26. September 202534 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG).
Anhang
Einfügen nach der Tabelle des Staatssekretariats für Migration
Eidgenössisches Finanzdepartement
Personenidentifizierung | Eintragungsdatum | Eintragungsgrund | Zuständige Behörde | Informationsquelle | |
|---|---|---|---|---|---|
Kontrollstelle nach Art. 39 TJPG | X | X | X | X | X |
6. Geldwäschereiverordnung vom 11. November 201535
Ingress
gestützt auf die Artikel 2 Absatz 5, 2b Absatz 2, 8a Absatz 5 und 41 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199736 (GwG),
Art. 1 Bst. ater und c
Diese Verordnung regelt:
ater. die Anforderungen an:
die berufsmässige Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG,
die Ausübung der Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3quater GwG;
c. die Aufsicht über Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG durch anerkannte Selbstregulierungsorganisationen (SRO).
Art. 2 Abs. 1, 2 Bst. b Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie Abs. 3
Diese Verordnung gilt für Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler, Beraterinnen und Berater, die in der Schweiz oder von der Schweiz aus tätig sind.
Keine Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 3 GwG sind:
Hilfspersonen von Finanzintermediären, sofern die Hilfspersonen:
in die organisatorischen Massnahmen des Finanzintermediärs nach Artikel 8 GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
Keine Beraterinnen und Berater sind:
Personen, die Dienstleistungen unter Konzerngesellschaften erbringen;
Hilfspersonen von Beraterinnen und Beratern, sofern die Hilfspersonen:
von der Beraterin oder dem Berater sorgfältig ausgewählt sind und deren oder dessen Weisungen und Kontrolle unterstehen,
in die organisatorischen Massnahmen der Beraterin oder des Beraters nach Artikel 8d GwG einbezogen sind und entsprechend aus- und weitergebildet werden,
ausschliesslich im Namen der Beraterin oder des Beraters und auf deren oder dessen Rechnung handeln,
von der Beraterin oder dem Berater und nicht von der Endkundin oder dem Endkunden entschädigt werden, und
mit der Beraterin oder dem Berater über die Einhaltung der vorstehenden Anforderungen eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen haben;
Versicherungsvermittlerinnen, Versicherungsvermittler und Dritte, welchen aufgrund schriftlicher Delegationsverträge mit Versicherungsunternehmen die Einhaltung der Sorgfaltspflichten delegiert wurde, im Rahmen ihrer Tätigkeit für Versicherungsunternehmen.
Art. 2a Erklärung über die Unterstellung der gesamten Tätigkeiten unter die Bestimmungen, die auf die Finanzintermediäre anwendbar sind
Die Erklärung nach Artikel 2b Absatz 2 GwG muss gegenüber der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation erfolgen.
Sie muss die von der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation geforderten Informationen enthalten, insbesondere:
die Beschreibung der betroffenen Tätigkeit;
die mit der betroffenen Tätigkeit verbundenen allfälligen Änderungen der internen Organisation, einschliesslich der internen Weisungen.
Sie gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf ihre Einreichung bei der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation folgt. Auf Antrag der Beraterin oder des Beraters kann die für die Aufsicht zuständige Behörde oder Organisation einen früheren Zeitpunkt genehmigen.
Die Erklärung kann widerrufen werden. Der Widerruf gilt ab dem 1. Januar des Kalenderjahres, das auf dessen Einreichung folgt.
Für die Finanzintermediäre nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben a–dquater GwG, die eine solche Erklärung nicht abgegeben haben, findet die Geldwäschereiverordnung-FINMA vom 3. Juni 201537 sinngemäss Anwendung.
Art. 11 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a
Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Finanzintermediär nach Artikel 2 Absatz 3 GwG wechselt, muss:
unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 3–8, 9–10a und 11a GwG einhalten; und
Gliederungstitel nach Art. 12c
2a. Kapitel: Beraterinnen und Berater
Art. 12d Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG
Die Mitwirkung nach Artikel 2 Absatz 3bis GwG umfasst die Beratung, die kausal zu einem Rechtsvorgang im Zusammenhang mit einer finanziellen Transaktion nach Artikel 2 Absatz 3bis Buchstaben a–e GwG beiträgt.
Art. 12e Kauf und Verkauf von Grundstücken
Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen der Kauf und Verkauf eines Grundstücks nach Artikel 655 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches38.
Unter Artikel 2 Absatz 3bis Buchstabe a GwG fallen überdies:
die Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein Grundstück wirtschaftlich wie ein Kauf oder Verkauf wirken;
die Belastung eines Grundstückes mit einer Nutzniessung oder einem Baurecht, wenn dafür ein Entgelt entrichtet wird.
Die Tätigkeit der Beraterinnen und Berater im Zusammenhang mit dem Kauf und Verkauf eines Grundstücks wird unterstellt, sobald beide Parteien ihren Willen zum Abschluss des Kaufvertrags erklärt haben, und keine Ausnahme nach Artikel 2 Absatz 4ter GwG vorliegt.
Art. 12f Berufsmässige Beratung
Die Beratung gilt als berufsmässig, wenn sie eine selbstständige, auf dauernden Erwerb gerichtete wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. Sie gilt in jedem Fall als berufsmässig, wenn die Beraterinnen und Berater:
damit pro Kalenderjahr einen Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielen;
pro Kalenderjahr mehr als 20 Kundinnen oder Kunden beraten oder pro Kalenderjahr bei mehr als 20 Rechtsvorgängen mitwirken;
bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung Vermögenswerte Dritter betrifft, die zu einem beliebigen Zeitpunkt 5 Millionen Franken überschreiten; oder
bei Anwendung der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt annehmen müssen, dass ihre Beratung finanzielle Transaktionen betrifft, deren Gesamtvolumen 2 Millionen Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
Nicht massgeblich ist, ob die Beratung als Haupt- oder Nebentätigkeit betrieben wird.
Die Tätigkeit für nahestehende Personen wird für die Beurteilung der Berufsmässigkeit nur berücksichtigt, wenn damit im Kalenderjahr ein Bruttoerlös von mehr als 50 000 Franken erzielt wird.
Als nahestehende Personen gelten:
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie;
Verwandte bis zum dritten Grad der Seitenlinie;
Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner;
Miterbinnen und -erben bis zum Abschluss der Erbteilung;
Nacherbinnen und -erben und Nachvermächtnisnehmerinnen und -nehmer nach Artikel 488 des Zivilgesetzbuches39;
Personen, die mit einer Beraterin oder einem Berater in einer auf Dauer angelegten Lebensgemeinschaft leben.
Art. 12g Wechsel zur berufsmässigen Tätigkeit
Wer zu einer berufsmässigen Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG wechselt, muss:
unverzüglich die Pflichten nach den Artikeln 8b, 8d, 9, 9b, 10a und 11a GwG einhalten; und
innerhalb von zwei Monaten nach dem Wechsel bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen.
Bis zum Anschluss an eine SRO darf eine solche Beraterin oder ein solcher Berater die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und von ihnen Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder seine Beratungstätigkeit der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation nicht gemeldet oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absatz 3bis oder 3ter GwG tätig zu sein.
Art. 12h Austritt und Ausschluss aus einer SRO
Tritt eine Beraterin oder ein Berater, die oder der weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, aus einer SRO aus oder wird sie oder er aus einer solchen ausgeschlossen, so muss sie oder er innerhalb von zwei Monaten nach dem Austritt oder nach dem rechtskräftigen Ausschlussentscheid bei einer anderen SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen.
Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Hat sie oder er innert der vorgeschriebenen Frist kein Gesuch bei einer SRO eingereicht oder wird ihr oder ihm der Anschluss verweigert, so ist es ihr oder ihm untersagt, weiterhin als Beraterin oder Berater tätig zu sein.
Art. 12i Aufgabe der Tätigkeit
Wer seine berufsmässige Beratungstätigkeit aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Finanzintermediär tätig sein will, muss dies der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation innerhalb von zwei Monaten mitteilen.
Wer seine berufsmässige Tätigkeit als Finanzintermediär aufgibt, aber weiterhin berufsmässig als Beraterin oder Berater tätig sein will, muss innerhalb von zwei Monaten bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen, es sei denn, er ist bereits bei einer SRO angeschlossen und erfüllt weiterhin die Anschlussvoraussetzungen. Artikel 12h Absätze 2 und 3 sind sinngemäss anwendbar.
Art. 15a Erfasste Edelmetalle und Edelsteine
Als von Artikel 8a Absatz 2bis GwG erfasste Edelmetalle gelten solche in Form von:
Schmelzprodukten im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 des Edelmetallkontrollgesetzes vom 20. Juni 193340 (EMKG);
Schmelzgut im Sinne von Artikel 1 Absatz 3 EMKG;
Halbfabrikaten im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 der Edelmetallkontrollverordnung vom 8. Mai 193441.
Als von Artikel 8a Absatz 2bis GwG erfasste Edelsteine gelten Rubine, Saphire, Smaragde und Diamanten, die nicht aufgereiht, nicht montiert und nicht gefasst sind.
Gliederungstitel vor Art. 22
Abschnitt: Beauftragung eines Revisionsunternehmens
Art. 22
Die Pflicht der Händlerin oder des Händlers nach Artikel 15 GwG, ein Revisionsunternehmen zu beauftragen, besteht unabhängig von der Pflicht, die Jahres- und gegebenenfalls die Konzernrechnung prüfen zu lassen.
Handelt es sich bei der Händlerin um eine juristische Person, so obliegt die Pflicht nach Artikel 15 GwG dem obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgan.
Art. 22c Abs. 1
Eine leitende Prüferin oder ein leitender Prüfer verfügt über die einschlägigen GwG-Kenntnisse, die entsprechende Praxis und die erforderliche Weiterbildung (Art. 18a Abs. 2 Bst. c GwG), wenn sie oder er die Voraussetzungen nach Artikel 22bb erfüllt.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 26. September 2025
Wer am 1. Oktober 2026 eine Tätigkeit als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausübt, muss bis zum 1. Dezember 2026 bei einer SRO ein Gesuch um Anschluss einreichen. Sie oder er darf ihre oder seine Tätigkeit bis zum Erhalt des Entscheids über das Gesuch nur im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehungen weiterhin ausüben.
Finanzintermediäre, die am 1. Oktober 2026 als Beraterin oder Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis oder 3ter GwG ausüben, müssen diese Beratungstätigkeit bis am 1. Dezember 2026 der für die Aufsicht zuständigen Behörde oder Organisation mitteilen. Sie dürfen die bestehenden Kundinnen und Kunden weiterhin beraten und Aufträge für neue Geschäfte und Dienstleistungen annehmen.
7. Verordnung vom 25. August 200442 über die Meldestelle für Geldwäscherei
Ingress
gestützt auf die Artikel 8a Absatz 5, 23 Absatz 7 und 41 Absatz 1 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 199743 (GwG)
sowie auf die Artikel 4 Absatz 1, 13 Absatz 1 und 15 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 199444 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes (ZentG),
Art. 1 Abs. 1 Bst. c sowie 2 Bst. a Ziff. 9 und 10, dbis
Die Meldestelle für Geldwäscherei (Meldestelle) hat folgende Aufgaben:
Sie sensibilisiert die Finanzintermediäre sowie die Beraterinnen und Berater für die Problematik der Geldwäscherei, von deren Vortaten, der organisierten Kriminalität und der Terrorismusfinanzierung.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben:
a. nimmt sie Meldungen der folgenden Akteure entgegen und wertet sie aus:
der Beraterinnen oder der Berater nach Artikel 2 Absätze 3bis und 3ter GwG,
der kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG;
dbis. tauscht sie auf nationaler Ebene die Informationen, die für die Anwendung des GwG und des Embargogesetzes vom 22. März 200245 (EmbG) erforderlich sind, mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) aus;
Art. 2 Sachüberschrift und Bst. d–dquater
Betrifft nur den französischen Text.
Die Meldestelle bearbeitet Meldungen und Informationen nach:
d. den Artikeln 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 und 15 Absatz 5 GwG von Händlerinnen und Händlern sowie von deren Revisionsunternehmen;
dbis. den Artikeln 9 Absatz 1ter und 11a GwG von Beraterinnen und Beratern;
dter. Artikel 9b GwG von Beraterinnen und Beratern;
dquater. Artikel 22b Absatz 2 GwG von kantonalen Aufsichtsbehörden;
Art. 3 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. a und b sowie 1bis Einleitungsteil und 2–2quater
Inhalt der Meldungen
Meldungen von Finanzintermediären, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 und 11a GwG sowie 305ter Absatz 2 StGB46 erfolgen, müssen enthalten:
den Namen des meldenden Finanzintermediärs und eine Telefonnummer, unter der die zuständige Person direkt erreicht werden kann;
die Behörde oder die Organisation gemäss Artikel 12 GwG oder Artikel 43aa des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200747, welche den Finanzintermediär beaufsichtigt;
Meldungen von Finanzintermediären zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a und c–g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie enthalten:
Meldungen von Händlerinnen und Händlern oder deren Revisionsunternehmen, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1bis, 11a Absatz 1 oder 15 Absatz 5 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und h sinngemäss enthalten.
Meldungen von Beraterinnen und Beratern, die gestützt auf Artikel 9 Absatz 1ter und 11a GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a–e, g und h sinngemäss enthalten.
Meldungen von Beraterinnen und Beratern zum Abbruch der Geschäftsbeziehung, die gestützt auf Artikel 9b Absatz 3 GwG erfolgen, müssen die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 Buchstaben a, c–e und g sinngemäss enthalten. Zusätzlich müssen sie die Informationen nach Absatz 1bis Buchstaben a und b enthalten.
Meldungen von Behörden, Aufsichtsorganisationen oder Selbstregulierungsorganisationen, die gestützt auf Artikel 16 Absatz 1 oder 27 Absatz 4 GwG erfolgen, müssen mindestens die Informationen und Dokumente nach Absatz 1 sinngemäss enthalten.
Art. 3a Verkehr mit der Meldestelle
Der Informationsaustausch mit der Meldestelle erfolgt über ein von ihr zur Verfügung gestelltes Informationssystem.
Alle Nutzerinnen und Nutzer des Informationssystems müssen sich vorgängig darin registrieren.
Art. 4 Abs. 1
Meldungen und andere der Meldestelle übermittelte Informationen werden im Informationssystem erfasst. Die Meldestelle bestätigt den Eingang der Meldungen nach Erhalt aller Informationen und Dokumente nach Artikel 3. Die Frist gemäss Artikel 9b Absatz 1 GwG beginnt am Tag des auf der Empfangsbestätigung vermerkten Eingangsdatums zu laufen.
Art. 7 Sachüberschrift sowie Abs. 1 Einleitungsteil, Bst. d und e
Zusammenarbeit mit Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen
Die Meldestelle kann bei den Behörden sowie bei den Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen nach den Artikeln 29 Absätze 1–2bis und 29b GwG sämtliche Informationen in Zusammenhang mit Geldwäscherei, deren Vortaten, organisierter Kriminalität oder Terrorismusfinanzierung anfragen, die sie zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigt, oder solche Informationen von ihnen entgegennehmen. Mit dem SECO ist gemäss Artikel 29 Absatz 1bis GwG auch zur Anwendung des EmbG48 ein Austausch möglich. Die Meldestelle kann insbesondere prüfen, ob:
der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde oder des Zentralamts untersteht;
der Meldung erstattende Finanzintermediär, die Meldung erstattende Beraterin oder der Meldung erstattende Berater der Aufsicht einer Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation untersteht.
Art. 9 Sachüberschrift sowie Abs. 1 und 2
Benachrichtigung des Finanzintermediärs, der Beraterin oder des Beraters
Die Meldestelle informiert den Finanzintermediär, die Beraterin oder den Berater über eine Übermittlung an die zuständige Strafverfolgungsbehörde nach Artikel 23 Absatz 5 GwG.
Falls die Angelegenheit einer Strafverfolgungsbehörde übertragen worden ist, dürfen dem Finanzintermediär, der Beraterin oder dem Berater ohne deren oder dessen vorausgehende Einwilligung keine Informationen weitergegeben werden.
Art. 10 Abs. 1 Bst. g und h sowie 2 Einleitungssatz und Bst. a
Die Meldestelle kann unterrichten:
die Beraterinnen und Berater: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dbis eingeleitet hat;
die kantonalen Aufsichtsbehörden nach Artikel 22b GwG: über Schritte, die sie aufgrund von Meldungen nach Artikel 2 Buchstabe dquaterquater eingeleitet hat.
Stellt die Meldestelle fest, dass ein Finanzintermediär, eine Beraterin oder ein Berater seine oder ihre Sorgfaltspflicht, seine oder ihre Pflichten bei Geldwäschereiverdacht oder seine oder ihre Verpflichtungen bezüglich Herausgabe von Informationen nach Artikel 11a GwG verletzt hat, so kann sie nach Artikel 29 Absatz 1 oder 29b GwG der zuständigen Aufsichtsbehörde, Aufsichtsorganisation oder Selbstregulierungsorganisation unaufgefordert die folgenden Informationen bekannt geben:
Name des betroffenen Finanzintermediärs beziehungsweise der betroffenen Beraterin oder des betroffenen Beraters;
Art. 14 Bst. e
Das Informationssystem dient der Meldestelle:
in der Zusammenarbeit mit der FINMA, der ESBK, der interkantonalen Behörde, dem Zentralamt, dem Bundesamt für Justiz in seiner Eigenschaft als Behörde, die nach dem Bundesgesetz vom 26 September 202549 über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (TJPG) das Transparenzregister führt, dem Eidgenössischen Finanzdepartement in seiner Eigenschaft als Kontrollstelle nach TJPG, dem SECO sowie den Aufsichtsorganisationen und den Selbstregulierungsorganisationen;
Art. 15 Sachüberschrift
Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.
Art. 16 Abs. 1bis und 2
Für die Anwendung des GwG und des EmbG50 werden im Informationssystem Daten bearbeitet über:
Finanztransaktionen in dem für den Verdacht relevanten Zeitraum;
Personen und Gesellschaften, gegen die der Verdacht besteht, dass sie gegen das GwG oder das EmbG verstossen haben.
Über Dritte, auf welche die Kriterien nach Absatz 1 nicht zutreffen, können im Informationssystem Daten verzeichnet werden, soweit dies den Zwecken nach Artikel 14 dient.
Art. 18 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3
Das Informationssystem dient der:
Erfassung, Bearbeitung und Analyse:
des Informationsaustauschs zwischen der Meldestelle und Behörden, Aufsichtsorganisationen und Selbstregulierungsorganisationen,
Art. 20 Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis
Die Behörden nach Artikel 35 Absatz 2 Buchstaben a–f und h GwG haben mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit sie diesen Zugriff für einen der folgenden Zwecke benötigen:
Das SECO hat mittels Abrufverfahren Zugriff auf die Informationen der im System erfassten natürlichen und juristischen Personen, soweit es diesen Zugriff zur Anwendung des GwG und des EmbG51 benötigt.
Anhang 1 Ziff. 1.1 Bst. c, 2.1.1 Bst. kbis und lbis, 2.2 Bst. jbis, 3.2 Bst. jbis, 4 Sachüberschrift, 4.1 Bst. bbis, 4.2 Bst. jbis, 5.2 Bst. a und jbis und 5.3 Bst. ebis
1.1 Basisdaten
Referenznummer des Finanzintermediärs, der Händlerin oder des Händlers sowie der Beraterin oder des Beraters
2.1.1 Angaben zur Person
kbis. Sozialversicherungsnummer
lbis. Social Media Profile
2.2 Juristische Personen
jbis. E-Mail-Adresse
3.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
jbis. E-Mail-Adresse
4 Daten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Finanzintermediäre, Händler und Berater
4.1 Angaben zur Organisation
bbis. BIC/SWIFT
4.2 Angaben zur Benutzerin oder zum Benutzer
jbis. E-Mail-Adresse
5.2 Angaben zum Konto
a. Kontonummer/Wallet-Adresse
jbis. Datum Kontostand
5.3 Angaben zu den Transaktionen
ebis. IP-Adresse, für die Transaktion verwendetes Gerät und geografischer Standort