AS 2026 367
Verordnung des SBFI
über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung
(VEBMP)
Änderung vom 22. Juni 2026
Präambel
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)
verordnet:
I
Die Verordnung des SBFI vom 5. Mai 20221 über die eidgenössische Berufsmaturitätsprüfung wird wie folgt geändert:
Ingress
gestützt auf Artikel 4 Absatz 2 der Berufsmaturitätsverordnung vom 13. Juni 20252 (BMV),
Ersatz eines Ausdrucks
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 2 Prüfungszweck
Mit der eidgenössischen Berufsmaturitätsprüfung soll festgestellt werden, ob Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Kompetenzen der erweiterten Allgemeinbildung ausserhalb eines nach Artikel 28 BMV anerkannten Bildungsgangs erworben haben, die Ziele nach Artikel 3 BMV erreicht haben und befähigt sind, ein Fachhochschulstudium aufzunehmen.
Art. 3 Abs. 2 Bst. b
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 6 Abs. 3
Wer für die zweite Landessprache oder Englisch über ein anerkanntes Fremdsprachendiplom verfügt, kann auf Antrag von der entsprechenden schriftlichen Prüfung dispensiert werden und muss nur die mündliche Prüfung ablegen. Der Antrag ist mit der Anmeldung einzureichen. Die Anerkennung der Fremdsprachendiplome richtet sich nach Artikel 22 BMV.
Art. 9 Grundlage
Die Kompetenzen, Lerngebiete, Anforderungen in den einzelnen Fächern und in der IDPA sowie die Prüfungsfächer in den einzelnen Ausrichtungen richten sich nach dem Rahmenlehrplan vom 13. Juni 20253 für die Berufsmaturität (RLP-BM).
Art. 10 Abs. 1 Bst. c und 4
Prüfungsfächer im Grundlagenbereich sind für alle Ausrichtungen:
Englisch;
Das interdisziplinäre Arbeiten wird im Rahmen einer IDPA geprüft. Die Kandidatinnen und Kandidaten müssen zu einem vorgegebenen Thema und unter Berücksichtigung von zwei vorgegebenen Fächern die IDPA erstellen, präsentieren und mit den Examinierenden diskutieren.
Art. 15 Abs. 2 Bst. c Ziff. 3
Das Fachpersonal besteht aus:
Examinierenden, welche:
die IDPA korrigieren und die Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA abnehmen,
Art. 17 Abs. 2 und 3
Bei Kandidatinnen und Kandidaten, die von der schriftlichen Prüfung in der zweiten Landessprache oder in Englisch dispensiert sind, beruht die Note für die entsprechende Sprache:
zu 50 Prozent auf dem umgerechneten Prüfungsergebnis des Fremdsprachendiploms; und
zu 50 Prozent auf der Note der mündlichen Prüfung.
Die Note für das interdisziplinäre Arbeiten beruht:
für die Ausrichtung Gestaltung und Kunst:
zu 50 Prozent auf der Note für den Erarbeitungsprozess und das Produkt der IDPA, und
zu 50 Prozent auf der Note für die Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA;
für die anderen Ausrichtungen:
zu einem Drittel auf der Note für den Erarbeitungsprozess und das Produkt der IDPA, und
zu zwei Dritteln auf der Note für die Präsentation mit vertiefender Diskussion der IDPA.
Art. 24 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. Juni 2026
Kandidatinnen und Kandidaten, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 22. Juni 2026 die erste Teilprüfung absolviert haben, beenden die Prüfung nach bisherigem Recht.
Prüfungswiederholungen nach bisherigem Recht sind letztmals 2029 möglich.
Das erste Qualifikationsverfahren nach den Bestimmungen der Änderung vom 22. Juni 2026 wird 2027 durchgeführt.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.
22. Juni 2026 | Staatssekretariat für Bildung, Die Staatssekretärin: |