AS 2026 370
Verordnung des EDI
über Getränke
Änderung vom 19. Juni 2026
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen,
gestützt auf Artikel 160 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 über Getränke,
verordnet:
I
Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 2016 über Getränke wird wie folgt geändert:
Art. 161a
Aufgehoben
Art. 161c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
Lebensmittel, die der Änderung vom 19. Juni 2026 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 1. August 2027 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.
II
Anhang 9 erhält die Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. August 2026 in Kraft.
19. Juni 2026 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Laurent Monnerat |
Zulässige önologische Verfahren und Behandlungen sowie ihre Grenzen und Bedingungen
(Art. 69 Abs. 4, 72, 74, 75 Abs. 5 sowie 86 Abs. 1)
Die zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen entsprechen jenen nach den Anhängen I, II A und III A der delegierten Verordnung (EU) 2019/9342. Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, kann das beschriebene Verfahren oder die beschriebene Behandlung zur Anwendung kommen bei Wein (1), Jungwein (2), Likörwein (3), Schaumwein (4), Qualitätsschaumwein (5), aromatischem Qualitätsschaumwein (6), Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (7), Perlwein (8), Perlwein mit zugesetzter Kohlensäure (9), Traubenmost (10), teilweise gegorenem Traubenmost (11), teilweise gegorenem Traubenmost aus eingetrockneten Trauben (12), konzentriertem Traubenmost (13), rektifiziertem Traubenmostkonzentrat (14), Wein aus eingetrockneten Trauben (15), Wein aus überreifen Trauben (16) sowie bei frischen Weintrauben und in unverarbeiteter Form zum unmittelbaren menschlichen Verbrauch bestimmtem teilweise vergorenem Traubenmost.
Die Schweiz zählt zur Zone B gemäss Anlage I der Verordnung (EU) Nr. 1308/20133.
Die gemäss Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zulässigen önologischen Verfahren und Behandlungen sind ebenfalls anerkannt. In Abweichung von:
Anhang VIII Teil I Abschnitt A Ziffer 2 Buchstabe b darf die Erhöhung des natürlichen Alkoholgehalts 2,5 Volumenprozent nicht überschreiten;
Anhang VIII Teil I Abschnitt B Ziffer 6 Buchstabe b darf bei Rotwein der maximale Gesamtalkoholgehalt der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins auf 12,5 Volumenprozent angehoben werden;
Anhang VIII Teil I Abschnitt B Ziffer 6 Buchstabe b darf der Gesamtalkoholgehalt der frischen Trauben, des Traubenmostes, des teilweise gegorenen Traubenmostes, des Jungweins oder des Weins für die Erzeugung von Weinen mit einer kontrollierten Ursprungsbezeichnung einen Gehalt bis zu 15 Volumenprozent aufweisen, sofern dies von der kantonalen Gesetzgebung vorgesehen ist.