AS 2026 378
Informationsreglement
für das Bundesverwaltungsgericht
Änderung vom 1. Juli 2026
Präambel
Das Bundesverwaltungsgericht
erlässt folgendes Reglement:
I
Das Informationsreglement vom 21. Februar 20081 für das Bundesverwaltungsgericht wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 2
Die amtliche Entscheidsammlung «Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts (BVGE)» wird in elektronischer Form zur Verfügung gestellt. Der Jahresband kann in gedruckter Form zur Verfügung gestellt werden.
Art. 7 Abs. 2
Der Zugang zur amtlichen Entscheidsammlung in elektronischer Form ist kostenlos. Der Jahresband in gedruckter Form ist kostenpflichtig.
Art. 10 zweiter Satz
… Diese beantwortet die Anfrage oder leitet sie an die zuständige Stelle weiter.
Art. 13 Abs. 1 und 4
Journalistinnen und Journalisten, die regelmässig für in der Schweiz erscheinende oder niedergelassene Medien über die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Bericht erstatten wollen, können beim Generalsekretariat ein Gesuch um Akkreditierung einreichen.
Das Bundesverwaltungsgericht betreibt ein Informationssystem für die Akkreditierung.
Art. 14 Abs. 1
Die Akkreditierung erfolgt auf unbestimmte Dauer. Die Journalisten und Journalistinnen sind für die Aktualität ihrer Akkreditierungsdaten verantwortlich.
Art. 15
Aufgehoben
Art. 16 Dienstleistungen des Bundesverwaltungsgerichts
Die akkreditierten Journalisten und Journalistinnen erhalten vom Bundesverwaltungsgericht die folgenden Dienstleistungen:
Mitteilung der Termine, an denen öffentliche Sitzungen stattfinden;
Bekanntgabe des Sachverhalts von Geschäften, die für eine öffentliche Parteiverhandlung oder Urteilsberatung traktandiert sind;
Bereitstellung der Entscheide, die für die Veröffentlichung in der amtlichen Entscheidsammlung vorgesehen sind;
Bereitstellung der Entscheide, die aus Sicht der Journalisten und Journalistinnen oder nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts für die Öffentlichkeit von besonderem Interesse sind;
Zustellung des Geschäftsberichts vor dessen Veröffentlichung;
Zustellung von Medienmitteilungen.
Die Bereitstellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe c erfolgt vor der Veröffentlichung in der elektronischen Entscheiddatenbank; gegebenenfalls ist eine Sperrfrist anzusetzen.
Die Bereitstellung der Entscheide nach Absatz 1 Buchstabe d erfolgt in der Regel zusammen mit dem Versand an die Parteien und unter Ansetzung einer Sperrfrist.
Das Bundesverwaltungsgericht kann zur Gewährleistung der Dienstleistungen nach Absatz 1 ein Informationssystem betreiben.
Art. 18 Abs. 2
In schweren Fällen oder bei wiederholten Verstössen kann die Akkreditierung vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit entzogen werden.
II
Dieses Reglement tritt am 15. August 2026 in Kraft.
1. Juli 2026 | Im Namen des Bundesverwaltungsgerichts Die Präsidentin: Claudia Cotting Schalch |