AS 2026 390
Verordnung
über den zivilen Ersatzdienst
(Zivildienstverordnung, ZDV)
Änderung vom 19. Juni 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19961 wird wie folgt geändert:
Art. 4 Sachüberschrift sowie Abs. 2ter, 2quater und 3
Ausschluss von Tätigkeiten
(Art. 42 Abs. 2 ZDG)
Sie darf nicht für Aufgaben in der Informatik, im Personalwesen, in der Kommunikation, im Marketing oder zur Bewirtung von Gästen in Verpflegungseinrichtungen eingesetzt werden.
Aufgaben in der Informatik im Rahmen von Einsätzen zur Bewältigung von Katastrophen oder Notlagen sind vom Ausschluss ausgenommen.
Die zivildienstpflichtige Person darf in einem Einsatz höchstens die Hälfte ihrer Zeit für administrative Unterstützungsarbeiten oder für qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten aufwenden.
Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1
Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:
in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen:
zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV2, für die Beiträge gewährt werden, sowie zur Verbesserung der Qualität von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 59 DZV,
Art 7a Abs. 3
Zivildienstleistenden Personen ist der Umgang mit Pflanzenschutzmitteln untersagt, mit Ausnahme der nach Anhang 2 der Pflanzenschutzmittelverordnung vom 20. August 20253 (PSMV) zugelassenen Pflanzenschutzmittel sowie der Grundstoffe nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c PSMV.
Art. 18 Abs. 1 und 5
Betrifft nur den französischen Text.
Reichen die Akten für die vertrauensärztliche Beurteilung nach Absatz 2 aus, so ist keine persönliche Untersuchung notwendig.
Art. 53 Abs. 1 Bst. b
An die Erfüllung der ordentlichen Zivildienstleistungen werden angerechnet:
die Ausbildungskurstage ab einer Kursdauer von 6 Stunden sowie die arbeitsfreien Tage, wie sie vom Kursveranstalter üblicherweise gewährt werden;
Art. 76 Abs. 3bis
Tritt die Beeinträchtigung im Rahmen eines Ausbildungskurses auf, so muss sie in jedem Fall ein Arztzeugnis vorlegen.
Art. 78 Sachüberschrift sowie Abs. 2–4
Vermittlung der Grundkenntnisse und Gewährleistung der Arbeitssicherheit durch den Einsatzbetrieb
(Art. 48 Abs. 2 und 5 ZDG)
Er instruiert die zivildienstleistenden Personen vorgängig über die ordnungsgemässe Benutzung gefährlicher Fahrzeuge, Geräte und Maschinen und die damit verbundenen Risiken.
Er prüft zu Beginn des Einsatzes, spätestens aber bevor die zivildienstleistende Person die Tätigkeit ausübt, ob diese über die erforderlichen Ausbildungen und Fähigkeiten verfügt.
Er stellt sicher, dass sie gefährliche Fahrzeuge, Geräte und Maschinen korrekt führt beziehungsweise bedient.
Art. 80 Abs. 1
Das ZIVI organisiert Ausbildungskurse zu folgenden Themen:
Vorbereitung auf den Zivildiensteinsatz;
Betreuung und Begleitung von Menschen;
Umwelt- und Naturschutz;
erste Hilfe;
Arbeitssicherheit und Maschinenkunde;
Umgang mit der Motorsäge;
Sicherheit im Auslandeinsatz.
Art. 80a Gliederung, Durchführung und Veröffentlichung der Ausbildungskurse
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und c ZDG)
Die Ausbildungskurse nach Artikel 80 bestehen aus Modulen. Die Module können online oder im Präsenzunterricht durchgeführt werden.
Das ZIVI veröffentlicht die Informationen über die Ausbildungskurse auf seiner Website.
Art. 81 Voraussetzung für den Kursbesuch und Dispensation
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a und e ZDG)
Wer Zivildienst leistet, besucht die in den Pflichtenheften eingetragenen Ausbildungskurse und Module, sofern die Voraussetzungen nach den Artikeln 81a–81e erfüllt sind.
Das ZIVI kann die zivildienstpflichtige Person von einem Ausbildungskurs oder einem Modul dispensieren:
auf Ersuchen der zivildienstpflichtigen Person, wenn diese eine vergleichbare Ausbildung vorweisen kann;
wenn die zivildienstpflichtige Person den Ausbildungskurs oder das Modul aus gesundheitlichen Gründen nicht antreten oder nicht zu Ende führen kann und kein Ersatzkurs verfügbar ist.
Wer einen Ausbildungskurs oder ein Modul im Rahmen eines früheren Einsatzes bereits vollständig besucht hat, muss diesen Kurs beziehungsweise dieses Modul nicht erneut besuchen.
Art. 81a Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf den Zivildiensteinsatz
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
Die zivildienstpflichtige Person besucht vor oder zu Beginn des Einsatzes den Ausbildungskurs zur Vorbereitung auf den Zivildiensteinsatz.
Der Kurs dauert einen Tag.
Art. 81b Ausbildungskurs zum Thema «Betreuung und Begleitung von Menschen»
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz in der Pflege oder Betreuung und dauert dieser mindestens 54 Tage, so besucht sie:
vor oder zu Beginn des Einsatzes den zweitägigen Kurs zum Thema «erste Hilfe»; und
zwischen der zweiten und der siebten Woche des Einsatzes den sechs- bis zwölftägigen Kurs zum Thema «Betreuung und Begleitung von Menschen», bestehend aus zwei Vertiefungsmodulen.
Dauert der Einsatz in der Pflege oder Betreuung 180 Tage oder länger, so besucht sie frühestens neun Wochen nach Einsatzbeginn, jedoch nicht später als vier Wochen vor dem Ende des Einsatzes zusätzlich ein dreitägiges Praxisbegleitungsmodul.
Sie kann die Kurse nach Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 ausnahmsweise zu einem anderen Zeitpunkt besuchen, wenn im vorgesehenen Zeitraum keine Kursplätze verfügbar sind.
Art. 81c Ausbildungskurse zu den Themen «Umwelt- und Naturschutz» sowie «Arbeitssicherheit und Maschinenkunde»
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
Leistet die zivildienstpflichtige Person ihren Einsatz im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschutz, Landschaftspflege und Wald» oder «Landwirtschaft» und dauert dieser mindestens 54 Tage, so besucht sie:
vor oder zu Beginn des Einsatzes den zweitägigen Kurs zum Thema «erste Hilfe»; und
zwischen der zweiten und der siebten Woche des Einsatzes ein dreitägiges Vertiefungsmodul des Kurses zum Thema «Umwelt- und Naturschutz».
Sie kann den Kurs nach Absatz 1 Buchstabe b ausnahmsweise zu einem anderen Zeitpunkt besuchen, wenn im vorgesehenen Zeitraum keine Kursplätze verfügbar sind.
Beinhaltet der Einsatz schwere körperliche Arbeiten, so besucht sie vorgängig den zweitägigen Ausbildungskurs zum Thema «Arbeitssicherheit und Maschinenkunde».
Art. 81d Ausbildungskurs zum Thema «Umgang mit der Motorsäge»
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
Leistet die zivildienstpflichtige Person einen Zivildiensteinsatz, der die Bedienung einer Motorsäge beinhaltet, so besucht sie vorgängig den dreitägigen Kurs zum Thema «Umgang mit der Motorsäge».
Art. 81e Ausbildungskurs zum Thema «Sicherheit im Auslandeinsatz»
(Art. 36 Abs. 1 und 2 Bst. a–d ZDG)
Leistet die zivildienstpflichtige Person einen Auslandeinsatz im Tätigkeitsbereich «Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe», so besucht sie vorgängig einen zwei- bis fünftägigen Kurs zum Thema «Sicherheit im Auslandeinsatz», sofern die Sicherheitslage am Einsatzort dies erfordert.
Art 87 Abs. 9
Aufgehoben
Art. 87a Ausnahmen betreffend den Tätigkeitsbereich
(Art. 42 Abs. 2 ZDG)
Erfüllt die gesuchstellende Institution die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG, so kann das Pflichtenheft Aufgaben enthalten, die den dort genannten Tätigkeitsbereichen nicht entsprechen. Ist dies der Fall, so müssen die Aufgaben zu mindestens 50 Prozent den dort genannten Tätigkeitsbereichen entsprechen.
Das ZIVI kann Pflichtenhefte, deren Aufgabenanteil zu weniger als 50 Prozent den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entspricht, bewilligen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
Der Einsatzbetrieb führt mindestens alle zwei Jahre Einsätze durch, bei denen der Aufgabenanteil zu mindestens 50 Prozent den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entspricht.
Der Einsatzbetrieb ist bereit, Einsätze, bei denen der Aufgabenanteil zu weniger als 50 Prozent den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entspricht, von Amtes wegen durchzuführen.
Es kann Pflichtenhefte, deren Aufgabenanteil zu weniger als 50 Prozent den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entspricht, ebenfalls bewilligen, wenn die Aufgebote ausschliesslich von Amtes wegen erfolgen.
Art. 87b
Bisheriger Art. 87a
Art. 87c Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz der zivildienstleistenden Personen
(Art. 48 Abs. 5 ZDG)
Die gesuchstellende Institution zeigt im Rahmen der Anerkennung auf, wie sie die Arbeitssicherheit sowie den Gesundheitsschutz der zivildienstleistenden Personen gewährleistet.
Sie teilt dem ZIVI sämtliche Aufgaben mit, die das Führen gefährlicher Fahrzeuge oder das Bedienen gefährlicher Geräte und Maschinen erfordern. Diese Aufgaben werden in die Pflichtenhefte eingetragen.
Erfüllt sie die Anforderungen nach Artikel 4 Absatz 2 ZDG oder ist während den Einsätzen im Tätigkeitsbereich «Umwelt- und Naturschurschutz, Landschaftspflege und Wald» das Führen gefährlicher Fahrzeuge oder das Bedienen gefährlicher Geräte und Maschinen vorgesehen, so muss sie:
an eine von der Eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit zertifizierte Branchenlösung angeschlossen sein; und
gewährleisten, dass die von der Branche empfohlenen Aus- und Weiterbildungen besucht werden.
Art. 91 Abs. 3
Ist der Einsatzbetrieb einer Branchenlösung angeschlossen (Art. 87c Abs. 3 Bst. a), so übermittelt er dem ZIVI regelmässig den Nachweis, dass die empfohlenen Aus- und Weiterbildungen (Art. 87c Abs. 3 Bst. b) besucht wurden.
Art. 92 Abs. 3
Es kann den Anerkennungsentscheid widerrufen, wenn im Einsatzbetrieb während der letzten drei Jahre durchschnittlich weniger als 26 Diensttage geleistet wurden.
Art. 96 Abs. 1 Bst. c und 4
Das ZIVI kann auf die Erhebung der Abgaben ganz oder teilweise verzichten:
bei einem Aufgebot von Amtes wegen (Art. 31a Abs. 4), wenn:
der Einsatzbetrieb bereit ist, die zivildienstpflichtige Person ohne Vorstellungsgespräch einzusetzen, oder
der Anteil der im Pflichtenheft aufgeführten Aufgaben zu weniger als 50 Prozent den Tätigkeitsbereichen nach Artikel 4 Absatz 1 ZDG entspricht;
Erfüllt der Einsatzbetrieb die Voraussetzungen nach Artikel 46 Absatz 3 Buchstabe a ZDG, so verfügt das ZIVI, für welche Pflichtenhefte der Verzicht gilt. Es befristet den Entscheid auf ein Jahr.
Art. 111b Abs. 2
Die Gebühr wird nach dem Zeitaufwand berechnet; sie beträgt jedoch höchstens 660 Franken. Pro aufgewendete Stunde werden 110 Franken berechnet.
Art. 118c Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2026
Innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 19. Juni 2026 passt das ZIVI die Pflichtenhefte der nach bisherigem Recht anerkannten Einsatzbetriebe an und überprüft, ob die Anerkennungsvoraussetzungen nach Artikel 87c erfüllt sind.
Muss aufgrund der Änderung vom 19. Juni 2026 für einen Einsatzbetrieb die Kategorie nach Anhang 2a neu festgelegt werden, so bezahlt der Einsatzbetrieb die Abgabe gestützt auf die bisher festgelegte Kategorie, bis der angepasste Anerkennungsentscheid rechtskräftig ist. Für Einsätze, die vor Inkrafttreten der Änderung vereinbart wurden, gelten die Tarife nach Anhang 2a nach bisherigem Recht.
Ausbildungskurse, die nach bisherigem Recht geplant wurden, können bis 31. Dezember 2028 nach bisherigem Recht durchgeführt werden.
II
Anhang 2a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt wie folgt in Kraft:
die Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe b, 76 Absatz 3bis, 80 Absatz 1, 80a–81e und 118c Absatz 3 am 1. Januar 2028;
die übrigen Bestimmungen am 1. Januar 2027.
19. Juni 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |
Höhe der Abgaben in Abhängigkeit vom Bruttolohn
(Art. 95 Abs. 1)
1. Grundtarif
Kategorie | Vergleichbarer Bruttolohn | Abgabe in % | Tagesansatz in Fr.** |
|---|---|---|---|
0 | abgabebefreit | ||
1 | 0 bis 3089.– | 10.20 | |
2 | 3090.– bis 3708.– | 12,42 | 12.80 |
3 | 3709.– bis 4326.– | 12,43 | 15.40 |
4 | 4327.– bis 4944.– | 13,48 | 19.40 |
5 | 4945.– bis 5562.– | 15,52 | 25.60 |
6 | 5563.– bis 6180.– | 17,62 | 32.70 |
7 | 6181.– bis 6798.– | 19,67 | 40.50 |
8 | 6799.– bis 7416.– | 21,77 | 49.30 |
9 | 7417.– bis 8034.– | 23,83 | 58.90 |
10 | 8035.– bis 8653.– | 25,89 | 69.30 |
11 | 8654.– bis 9271.– | 25,86 | 74.60 |
12 | 9272.– bis 9889.– | 25,91 | 80.10 |
13 | ab 9890.– | 85.40 | |
|
2. Zuschläge
Der Tagesansatz erhöht sich pro Diensttag um:
12.20 Franken, wenn der Einsatzbetrieb der zivildienstleistenden Person keine Unterkunft und Verpflegung anbietet;
8.20 Franken, wenn er ihr nur die Verpflegung anbietet;
3.90 Franken, wenn er ihr nur die Unterkunft anbietet.