AS 2026 399
Reglement
über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft
vom 17. Juli 2026
Präambel
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin,
gestützt auf Artikel 9 Absatz 3 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 20101 (StBOG),
erlässt folgendes Reglement:
Art. 1 Organisatorische Gliederung der Bundesanwaltschaft
Die Bundesanwaltschaft gliedert sich in:
die verfahrensführenden Abteilungen;
die Abteilung Operationen;
die Abteilung Forensische Finanzanalyse;
die Geschäftsleitung;
den Stab;
den Bereich Kommunikation.
Es bestehen die folgenden verfahrensführenden Abteilungen:
Staatsschutz und kriminelle Organisationen;
Wirtschaftskriminalität;
Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität.
Art. 2 Zweigstellen
Die Bundesanwaltschaft verfügt über Zweigstellen an den Standorten Lausanne, Lugano und Zürich.
Die Zweigstellen sind der Abteilung Wirtschaftskriminalität zugeordnet; sie werden von je einem Staatsanwalt oder einer Staatsanwältin mit Standortverantwortung administrativ geführt. Auch die anderen verfahrensführenden Abteilungen können an den Standorten der Zweigstellen Verfahren aus ihren Bereichen führen.
Art. 3 Bundesanwalt oder Bundesanwältin
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin leitet die Bundesanwaltschaft fachlich, personell und organisatorisch im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Er oder sie vertritt die Bundesanwaltschaft nach aussen.
Er oder sie setzt folgende ständige Ausschüsse ein:
den Operativen Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin;
den Steuerungsausschuss Ressourcen;
den Risiko- und Sicherheitsausschuss.
Er oder sie kann weitere ständige Ausschüsse sowie Ad-hoc-Ausschüsse einsetzen. Deren Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen werden gesondert geregelt.
Er oder sie kann einzelne Geschäfte namentlich den Stellvertretenden Bundesanwälten und Bundesanwältinnen, den Abteilungsleitern und -leiterinnen, den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung oder den Staatsanwälten und Staatsanwältinnen zur selbstständigen Erledigung übertragen.
Art. 4 Stellvertretende Bundesanwälte und Bundesanwältinnen
Die beiden Stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen nehmen im Auftrag des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin namentlich folgende Aufgaben wahr:
Führungsunterstützung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin;
operatives Controlling der in der Bundesanwaltschaft geführten Verfahren zum Zwecke einer fachgerechten und wirksamen Strafverfolgung in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit;
Führung des Operativen Ausschusses des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin;
Führung und Begleitung von Verfahren.
Sie können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der Strafprozessordnung (StPO)2 wahrnehmen.
Zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen sie gegenüber den Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft über die Weisungsbefugnisse des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
Im Vertretungsfall (Art. 10 Abs. 2 StBOG) bestimmt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin, welcher Stellvertretende Bundesanwalt oder welche Stellvertretende Bundesanwältin die Vertretung wahrnimmt. Ist er oder sie dazu nicht in der Lage, so gilt für die Stellvertretenden Bundesanwälte und Bundesanwältinnen die Rangfolge nach Amtsalter (Anciennitätsprinzip).
Art. 5 Leitende Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Die Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen haben als Abteilungsleiter und -leiterinnen namentlich folgende Führungsaufgaben:
Sie kontrollieren die in ihrer Abteilung geführten Verfahren, um eine einheitliche Praxis und eine effiziente Verfahrensführung sicherzustellen.
Sie beraten die ihnen unterstellten Verfahrensleiter und -leiterinnen und greifen soweit erforderlich korrigierend in die von diesen geführten Verfahren ein.
Sie steuern den Ressourceneinsatz in ihrer Abteilung.
Sie sind verantwortlich für die Umsetzung der vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin definierten strategischen Ausrichtung der Bundesanwaltschaft.
Sie informieren den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin und die Geschäftsleitung über die in ihrer Abteilung geführten Verfahren.
Sie können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO3 wahrnehmen.
Art. 6 Staatsanwälte und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für einzelne Deliktsfelder verantwortliche Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen bestimmen, die abteilungsübergreifend die Verfolgungsstrategie koordinieren und im jeweiligen Bereich insbesondere eine einheitliche Praxis sicherstellen.
Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung können insbesondere für folgende Bereiche eingesetzt werden:
Staatsschutz;
kriminelle Organisationen;
Terrorismus;
internationale Korruption;
Geldwäscherei;
allgemeine Wirtschaftskriminalität;
Völkerstrafrecht;
Rechtshilfe;
Cyberkriminalität.
Sie können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO4 wahrnehmen.
Art. 7 Weitere Kategorien von Staatsanwälten und Staatsanwältinnen
Die weiteren Staatsanwälte und Staatsanwältinnen der Bundesanwaltschaft gehören einer der folgenden Funktionen an:
Staatsanwalt oder Staatsanwältin;
Stellvertretender Staatsanwalt oder Stellvertretende Staatsanwältin;
Assistenz-Staatsanwalt oder Assistenz-Staatsanwältin.
Die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen und die Stellvertretenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen können sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO5 wahrnehmen. Die Stellvertretenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen bedürfen für die Anklageerhebung und ‑vertretung einer besonderen Ermächtigung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin.
Die Assistenz-Staatsanwälte und Assistenz-Staatsanwältinnen unterstützen die Verfahrensleitung; sie können Untersuchungshandlungen gemäss der StPO durchführen, jedoch keine Zwangsmassnahmen anordnen und keine verfahrenseröffnenden oder ‑abschliessenden Entscheide treffen.
Sie können vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin für einzelne, zeitlich begrenzte Einsätze als Staatsanwälte oder Staatsanwältinnen ad interim eingesetzt werden. Sie können im Rahmen eines solchen Einsatzes sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahrnehmen.
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann für einzelne Verfahren eine externe Person als ausserordentlichen Staatsanwalt oder ausserordentliche Staatsanwältin beauftragen. Die beauftragte Person kann im Rahmen eines solchen Auftrags sämtliche Aufgaben der Staatsanwaltschaft gemäss der StPO wahrnehmen.
Art. 8 Verfahrensführende Abteilungen
Die verfahrensführenden Abteilungen werden von je einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regeln ihre interne Organisation selbstständig und unterbreiten die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Sie führen Straf- und Rechtshilfeverfahren. Zur Führung von Verfahren können abteilungsübergreifende Teams gebildet werden.
Der Abteilung Staatsschutz und kriminelle Organisationen obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:
Straftaten des Strafgesetzbuchs (StGB)6, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a–f und h–l StPO7 der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Straftaten, für die besondere Bundesgesetze die Bundesgerichtsbarkeit vorsehen (Art. 23 Abs. 2 StPO), sofern nicht der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin die Abteilung Wirtschaftskriminalität oder die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität als zuständig bezeichnet;
Straftaten im Bereich einer kriminellen Organisation, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Der Abteilung Wirtschaftskriminalität obliegt die Strafverfolgung namentlich in folgenden Bereichen:
Straftaten in den Bereichen Geldwäscherei, mangelnde Sorgfalt bei Finanzgeschäften sowie Korruption, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Straftaten des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 20158 (FinfraG), die gemäss Artikel 156 Absatz 1 FinfraG der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Straftaten des Zweiten und des Elften Titels des StGB, die gemäss Artikel 24 Absatz 2 StPO der fakultativen Bundesgerichtsbarkeit unterstehen.
Die Abteilung Rechtshilfe, Terrorismus, Völkerstrafrecht und Cyberkriminalität nimmt namentlich folgende Aufgaben wahr:
Führung von Rechtshilfeverfahren, die gemäss dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 19819 (IRSG) in die Zuständigkeit des Bundes fallen;
Strafverfolgung von Straftaten im Bereich Terrorismus, die gemäss Artikel 24 Absatz 1 StPO oder einem besonderen Bundesgesetz der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Strafverfolgung von Straftaten aus dem Bereich Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g StPO der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
Strafverfolgung von Straftaten im Bereich der Cyberkriminalität, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen, soweit die Bearbeitung nicht einer anderen verfahrensführenden Abteilung zugewiesen ist;
Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Rechtshilfe und der internationalen Kontakte sowie Koordination der Rechtshilfetätigkeit der Bundesanwaltschaft;
Unterstützung der Geschäftsleitung und sämtlicher Organisationseinheiten in Fragen der Cyberkriminalität sowie Koordination der Tätigkeit der Bundesanwaltschaft im Bereich der Cyberkriminalität.
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann eine Abteilung mit der Führung von Verfahren aus dem Bereich einer anderen Abteilung beauftragen.
Art. 9 Abteilung Operationen
Die Abteilung Operationen wird von einem Leitenden Staatsanwalt oder einer Leitenden Staatsanwältin geführt. Sie regelt ihre interne Organisation selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Sie gliedert sich insbesondere in die folgenden Bereiche:
Zentrale Eingangsbearbeitung;
Urteilsvollzug;
Innovationen mit den Unterbereichen Verfahrenssupport, Digitale Dienste sowie Transformation und Projekte.
Sie erbringt Unterstützungs- und Koordinationsleistungen namentlich zugunsten der verfahrensführenden Abteilungen. Sie kann abteilungsübergreifende Taskforces leiten.
Sie stellt das Wissensmanagement für die gesamte Bundesanwaltschaft sicher. Sie stellt eine einheitliche fachliche Aus- und Weiterbildung der Mitarbeitenden der verfahrensführenden Abteilungen sicher.
Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung gewährleistet namentlich eine Gesamtübersicht über die in den Verfahren der Bundesanwaltschaft eingesetzten Ressourcen und koordiniert die optimale Ressourcenzuteilung mit der Bundeskriminalpolizei. Er oder sie ist hierfür in den massgebenden Gremien vertreten oder leitet diese.
Art. 10 Abteilung Forensische Finanzanalyse
Die Abteilung Forensische Finanzanalyse wird von einem Abteilungsleiter oder einer Abteilungsleiterin geführt. Sie regelt ihre interne Organisation selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Die Abteilung erbringt Analyse- und Unterstützungsleistungen insbesondere in den folgenden Bereichen:
Wirtschafts- und Finanzprozesse;
Rechnungslegung;
Banken und Finanzen;
Wirtschaftsprüfung und Revision;
Kapitalmärkte;
Corporate Governance und Compliance;
digitale Vermögenswerte.
Sie unterstützt mit ihren Leistungen die verfahrensführenden Abteilungen bei der Führung der Straf- und Rechtshilfeverfahren.
Art. 11 Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung der Bundesanwaltschaft setzt sich zusammen aus:
dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin;
den beiden Stellvertretenden Bundesanwälten und Bundesanwältinnen;
den Leitern und Leiterinnen der Abteilungen;
dem Leiter oder der Leiterin des Stabs;
dem Leiter oder der Leiterin des Bereichs Kommunikation.
Die Geschäftsleitung ist das Konsultativorgan des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin. Sie trifft sich regelmässig zur Besprechung fachlicher, personeller und organisatorischer Fragen, zur Beratung bedeutender Geschäfte sowie zur Vorbereitung strategischer Entscheide.
Zu den Sitzungen der Geschäftsleitung können weitere Mitarbeitende als ständige Teilnehmer und Teilnehmerinnen oder als Ad-hoc-Teilnehmer und -Teilnehmerinnen beigezogen werden.
Art. 12 Stab
Der Stab wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt. Er oder sie regelt die interne Organisation des Stabs selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Der Stab gliedert sich insbesondere in die folgenden Bereiche:
Zentrale Dienste;
Human Resources;
Finanzen;
Rechtsdienst;
Technologie und Informationssicherheit.
Dem Bereich Zentrale Dienste ist der Datenschutzberater oder die Datenschutzberaterin im Sinne von Artikel 10 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202010 angegliedert.
Art. 13 Bereich Kommunikation
Der Bereich Kommunikation wird von einem Leiter oder einer Leiterin geführt. Er oder sie regelt die interne Organisation des Bereichs selbstständig und unterbreitet die Regelung dem Bundesanwalt oder der Bundesanwältin zur Genehmigung.
Der Bereich stellt namentlich eine einheitliche externe und interne Kommunikation der Bundesanwaltschaft sowie die diesbezügliche Beratung und Unterstützung des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin und der Geschäftsleitung sicher.
Art. 14 Operativer Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin
Der Operative Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin wird von einem Stellvertretenden Bundesanwalt oder einer Stellvertretenden Bundesanwältin geleitet. Der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Operationen hat ständigen Einsitz im Ausschuss. Die anderen Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen, die Staatsanwälte und Staatsanwältinnen mit Deliktsfeldverantwortung sowie bei Bedarf weitere Staatsanwälte und Staatsanwältinnen nehmen punktuell, je nach Fall, an den Sitzungen des Ausschusses teil.
Der Ausschuss entscheidet bei neuen Eingängen, ob diese in die Zuständigkeit der Strafverfolgung des Bundes fallen und ob die Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung erfüllt sind. Bei fakultativer Zuständigkeit (Art. 24 Abs. 2 StPO11) prüft er, ob die betreffenden Verfahren der Strategie der Bundesanwaltschaft entsprechen und die dafür notwendigen Ressourcen vorhanden sind. Er prüft zudem die unaufgeforderte Übermittlung nach Artikel 67a IRSG12.
In einfachen Fällen entscheidet der Leiter oder die Leiterin des Ausschusses direkt.
Er oder sie ist Ansprechperson für die Mitarbeitenden der Bundesanwaltschaft, andere Bundesstellen und die Kantone in Fragen der Zuständigkeit im Zusammenhang mit Straf- und Rechtshilfeverfahren.
Der Ausschuss kann vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin mit der Prüfung besonderer Zuständigkeits- und Verfahrensfragen sowie mit der Begleitung laufender Verfahren betraut werden.
Art. 15 Steuerungsausschuss Ressourcen
Der Steuerungsausschuss Ressourcen setzt sich zusammen aus mindestens je zwei Vertretern und Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft und der Bundeskriminalpolizei. Die Vertreter und Vertreterinnen der Bundesanwaltschaft werden vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin bestimmt.
Der Ausschuss wird vom Leiter oder von der Leiterin der Abteilung Operationen geleitet. Die weiteren Mitglieder sind die anderen Leitenden Staatsanwälte und Staatsanwältinnen.
Der Ausschuss steuert die für die Bearbeitung der Verfahren erforderlichen Ressourcen der Bundeskriminalpolizei.
Er ist zudem die gemeinsame Plattform von Bundesanwaltschaft und Bundeskriminalpolizei zur Behandlung von Fragen, welche die Anwendung des Straf- und Strafprozessrechts sowie deren Umsetzung in der Praxis betreffen.
Art. 16 Risiko- und Sicherheitsausschuss
Der Risiko- und Sicherheitsausschuss ist die Leit- und Koordinationsstelle für die Gesamtsicherheit. Er wird von einem oder einer vom Bundesanwalt oder von der Bundesanwältin bestimmten Sicherheitsverantwortlichen geleitet.
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin definiert die einzelnen Sicherheitsbereiche. Diese verfügen über je einen Beauftragten oder eine Beauftragte. Die Beauftragten sind Ansprechstelle und Mitglied des Ausschusses.
Der oder die Sicherheitsverantwortliche ist zuständig für die Gesamtsicherheit. Er oder sie koordiniert namentlich die Tätigkeiten der Sicherheitsbeauftragten.
Art. 17 Kommissionen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin kann ständige Kommissionen und Ad-hoc-Kommissionen bilden. Ihre Aufträge, Zuständigkeiten und Kompetenzen werden gesondert geregelt.
Art. 18 Grundsätze der Geschäftszuteilung
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin teilt neue Geschäfte den Organisationseinheiten zur Bearbeitung zu.
Innerhalb der Organisationseinheiten werden die ihnen zugeteilten Geschäfte von deren Leiter oder Leiterin zugeteilt. Er oder sie ist für eine ausgewogene Geschäftszuteilung verantwortlich.
Neue Geschäfte, die zur Erstbearbeitung der Zentralen Eingangsbearbeitung zugeteilt und nicht bereits auf dieser Stufe erledigt werden, werden von der Zentralen Eingangsbearbeitung an die zuständige Organisationseinheit weitergeleitet. Ist ein Entscheid nach Artikel 14 Absatz 2 erforderlich und wird die Bundeszuständigkeit bejaht, so wird das neue Geschäft durch den Operativen Ausschuss des Bundesanwalts oder der Bundesanwältin der zuständigen Organisationseinheit zur weiteren Bearbeitung zugeteilt.
Art. 19 Wählbarkeit der auf Amtsdauer gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen
Als Staatsanwalt und Staatsanwältin nach den Artikeln 5, 6 sowie 7 Absatz 1 Buchstaben a und b wählbar ist, wer in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
Art. 20 Allgemeine Weisungen
Der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin erlässt die für die Betriebs- und Verfahrensführung notwendigen Weisungen.
Art. 21 Aufhebung eines anderen Reglements
Das Reglement vom 26. Februar 202113 über die Organisation und Verwaltung der Bundesanwaltschaft wird aufgehoben.
Art. 22 Inkrafttreten
Dieses Reglement tritt am 1. September 2026 in Kraft.
17. Juli 2026 | Im Namen der Bundesanwaltschaft Der Bundesanwalt: Stefan Blättler |