AS 2026 416
Bundesgesetz
über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel
(MinVG)
Änderung vom 19. Dezember 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in den Bericht der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Nationalrats vom 10. Februar 20251
und in die Stellungnahme des Bundesrates vom 9. April 20252,
beschliesst:
I
Das Bundesgesetz vom 22. März 19853 über die Verwendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer und weiterer für den Strassen- und Luftverkehr zweckgebundener Mittel wird wie folgt geändert:
Art. 18 Sachüberschrift
Grundsatz
Art. 19 Bürgschaften für die Beschaffung von Betriebsmitteln für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen
Beschafft ein Unternehmen mit oder ohne bestellten Betrieb Betriebsmittel für den Transport begleiteter Motorfahrzeuge auf Eisenbahnen, so kann der Bund der Gläubigerin eine Bürgschaft gewähren, wenn dies in seinem Interesse ist.
Das Bundesamt für Verkehr regelt die Form und die Bedingungen der Bürgschaften.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Nationalrat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Pierre-André Page | Ständerat, 19. Dezember 2025 Der Präsident: Stefan Engler |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 17. April 2026 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. Juli 2026 in Kraft gesetzt.5
12. August 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |