AS 2026 47
Bundesgesetz
über den internationalen Kulturgütertransfer
(Kulturgütertransfergesetz, KGTG)
Änderung vom 21. März 2025
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,
beschliesst:
I
Das Kulturgütertransfergesetz vom 20. Juni 20032 wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2bis
Als historisch belastetes Kulturerbe gilt die Gesamtheit der Kulturgüter, deren Herkunft oder Eigentumsverhältnisse aufgrund von Rechtsübertragungen im Kontext des Nationalsozialismus oder des Kolonialismus Fragen aufwerfen.
Art. 14 Abs. 1 Bst. d
Der Bund kann Finanzhilfen gewähren:
für den Aufbau und den Betrieb einer öffentlich zugänglichen Datenbank zur Provenienzforschung zu Kulturgütern.
Art. 18a Kommission für historisch belastetes Kulturerbe
Der Bundesrat setzt eine Kommission für historisch belastetes Kulturerbe ein. Sie ist eine Verwaltungskommission nach Artikel 8a Absatz 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983.
Die Kommission hat folgende Aufgaben:
Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung in Fragen im Zusammenhang mit historisch belastetem Kulturerbe.
Sie berät den Bundesrat und die Bundesverwaltung betreffend den Umgang mit historisch belasteten Kulturgütern im Eigentum der Eidgenossenschaft.
Sie erarbeitet auf Gesuch und im Einverständnis mit den Parteien im Einzelfall nicht bindende Empfehlungen zu historisch belasteten Kulturgütern; sie kann auf Gesuch von natürlichen Personen oder auf Gesuch von Museen oder Sammlungen oder deren Trägern im Einzelfall nicht bindende Empfehlungen erarbeiten für Kulturgüter, die im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus stehen und sich in Museen oder Sammlungen befinden, die mit öffentlichen Geldern finanziert werden.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstaben b und c Daten natürlicher und juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten, bekanntgeben und öffentlich zugänglich machen.
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Absatz 2 Buchstabe c Verfahrensvorschriften erlassen. Sie tritt nur auf Gesuche ein, bei denen der Eigentumsanspruch auf das umstrittene Kulturgut glaubhaft gemacht ist und angemessene Bestrebungen zur Einigung sowie zur Nachforschung der Provenienz des Kulturgutes erfolgt sind. Die Kommission informiert die Parteien über den Gesuchseingang. Diese haben einen Anspruch auf Anhörung.
Art. 18b Evaluation
Der Bundesrat evaluiert innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten von Artikel 18a die Funktionsweise der Kommission für belastetes Kulturerbe und legt dem Parlament einen entsprechenden Bericht vor.
II
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Ständerat, 21. März 2025 Der Präsident: Andrea Caroni | Nationalrat, 21. März 2025 Die Präsidentin: Maja Riniker |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 10. Juli 2025 unbenützt abgelaufen.4
2 Es wird auf den 1. März 2026 in Kraft gesetzt.
28. Januar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |