AS 2026 51
Verordnung
über die Kommission für historisch belastetes Kulturerbe
(VKHBK)
vom 28. Januar 2026
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 31 des Kulturgütertransfergesetzes vom 20. Juni 20031,
verordnet:
Art. 1 Stellung
Die Mitglieder der Kommission üben ihr Amt persönlich und unabhängig aus.
Die Kommission ist administrativ dem Bundesamt für Kultur (BAK) angegliedert.
Art. 2 Anzahl der Mitglieder
Die Kommission besteht aus neun bis zwölf Mitgliedern.
Art. 3 Förderung gerechter und fairer Lösungen
Bei ihrer Tätigkeit fördert die Kommission gerechte und faire Lösungen unter Berücksichtigung der «Washington Conference Principles on Nazi-Confiscated Art» vom 3. Dezember 1998 und der «Terezín Declaration on Holocaust Era Assets and Related Issues» vom 30. Juni 2009.
Art. 4 Gesuchsteller und Gesuchstellerinnen
Jede natürliche oder juristische Person kann der Kommission ein Gesuch stellen, eine nicht bindende Empfehlung zu einem historisch belasteten Kulturgut zu erarbeiten.
Art. 5 Einverständnis der Eigentümer und Eigentümerinnen
Der Eigentümer oder die Eigentümerin des Kulturguts muss der Anrufung der Kommission zustimmen.
Die Zustimmung des Eigentümers oder der Eigentümerin ist nicht erforderlich bei Gesuchen von natürlichen Personen, von Museen oder Sammlungen oder von deren Trägern, sofern das Kulturgut:
im Zusammenhang mit dem Nationalsozialismus steht; und
sich im Eigentum oder als Dauerleihgabe im Besitz eines Museums oder einer Sammlung befindet, dessen oder deren Betrieb mit öffentlichen Geldern finanziert wird.
Art. 6 Gutachten und Berichte
Die Kommission kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben Gutachten und Berichte von Dritten einholen.
Art. 7 Veröffentlichungen
Die Kommission veröffentlicht ihre Empfehlungen in geeigneter Form.
Sie kann von Dritten erstellte Gutachten und Berichte der Öffentlichkeit zugänglich machen.
Art. 8 Jahresbericht
Die Kommission erstattet dem Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
Art. 9 Sekretariat
Das Sekretariat untersteht fachlich dem Präsidenten oder der Präsidentin der Kommission und administrativ dem BAK.
Es unterstützt die Kommission in fachlicher Hinsicht, pflegt den Kontakt mit inländischen und ausländischen Amtsstellen und Organisationen und wirkt als Presse- und Auskunftsstelle gegenüber der Öffentlichkeit.
Es erledigt die administrativen Angelegenheiten und unterstützt die Kommission bei der Berichterstattung und der Information der Öffentlichkeit.
Art. 10 Finanzierung
Die Finanzierung der Kommissionstätigkeiten wird durch das EDI sichergestellt.
Art. 11 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung vom 22. November 20232 über die unabhängige Kommission für historisch belastetes Kulturerbe wird aufgehoben.
Art. 12 Änderung eines anderen Erlasses
Anhang 2 Ziffer 1.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 19983 wird wie folgt geändert:
In der Tabellenzeile «EDI» in der Spalte «Ausserparlamentarische Kommission» folgenden Eintrag hinzufügen:
– Kommission für historisch belastetes Kulturerbe
Art. 13 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.
28. Januar 2026 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Guy Parmelin |