AS 2026 79
Vereinbarung vom 17. Dezember 2004
in Form eines Briefwechsels zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesischen Republik über den Handel mit Agrarprodukten
Änderung der Vereinbarung
1
Präambel
Der Text von Anhang III und seiner Beilage der Vereinbarung in Form eines Briefwechsels werden durch folgenden Text ersetzt:2
Ursprungsregeln und administrative Zusammenarbeit
1. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien in Bezug auf die Ursprungsregeln und die administrative Zusammenarbeit richten sich nach Protokoll B des Freihandelsabkommens.
2. Jeder Verweis auf «EFTA-Staaten» im Protokoll B ist als Verweis auf die Schweiz zu verstehen.