Quelle

AS 2026 89

Berichtigung
(Art. 10 Abs. 1 PublG)

Präambel

Verordnung des EDI
über die Höchstgehalte für Kontaminanten

(Kontaminantenverordnung, VHK)

Änderung vom 26. November 2025 (AS 2025 809; SR 817.022.15)

Anhang 2 Teil B Tabelle

statt:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Fumonisine (Summe von B1 und B2)

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800 µg/kg

"

Maismahlerzeugnisse

1400 µg/kg

weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Maismehl und Maismahlerzeugnisse

2000 µg/kg

mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

muss es heissen:

1

2

3

4

Stoff

Lebensmittel

Höchstgehalt

Bemerkungen

Fumonisine (Summe von B1 und B2)

Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis

800 µg/kg

"

Getreidebeikost und andere Beikost auf
Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder

200 µg/kg

"

Mais, unverarbeitet

4000 µg/kg

ausgenommen unverarbeiteter Mais, der zur Verarbeitung durch Nassmahlen bestimmt ist

"

Mais, zum unmittelbaren menschlichen
Verzehr bestimmt

1000 µg/kg

ausgenommen Frühstückscerealien und Snacks auf Maisbasis und Getreidebeikost und andere Beikost auf Maisbasis für Säuglinge und Kleinkinder; zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmte Lebensmittel auf Maisbasis

"

Maismahlerzeugnisse

1400 µg/kg

weniger als 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

"

Maismehl und Maismahlerzeugnisse

2000 µg/kg

mindestens 90 % der Partikel im Mahlerzeugnis haben eine Grösse von ≤ 500 Mikrometer (nach dem Gewicht bestimmt); nicht zum unmittelbaren menschlichen Verzehr bestimmt

25. Februar 2026

Bundeskanzlei