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ASTRA 16120 Betrieb NS - Meldepflicht (2011 V2.91)

ASTRA 16120 · Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Vom 13. Nov. 2013

https://lexipedia.io/de/docs/ch/astra-ofrou-ustra/16120/de/astra-16120-betrieb-ns-meldepflicht-2011-v2-91

Abgerufen am 4. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Quelle

ASTRA 16120 Betrieb NS - Meldepflicht (2011 V2.91)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Richtlinie Ausgabe 2011 V2.91

Betrieb NS - Meldepflicht

Meldungen GE intern Meldungen extern, GE / Filiale

ASTRA 16120 ASTRA OFROU USTRA UVIAS

Impressum

Autoren / Arbeitsgruppe Benoît Vogt (ASTRA, I-B) Jürg Waser (ASTRA, I-B) Oskar Arnet (ASTRA, I-F3) Martin Nyffenegger (ASTRA, I-IMI) Peter Eckstein (F. Preisig AG, Zürich) Daniel Hunziker (F. Preisig AG, Zürich)

Übersetzung (original Version in Deutsch)

Herausgeber Abteilung Strassennetze N Standards, Forschung, Sicherheit SFS

3003 Bern

Bezugsquelle Das Dokument kann kostenlos von www.astra.admin.ch herunter geladen werden.

© ASTRA 2011 Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe der Quelle gestattet.

1 Einleitung

1.1 Anwendungsbereich

Diese Richtlinie beschreibt die Meldepflicht bezüglich Beobachtungen und Vorkommnisse auf den Nationalstrassen wie Autobahnen, Autostrassen und Gemischtverkehrsstrassen (zweistreifige Strassen mit Gegenverkehr). Dies gilt auch für Beobachtungen und Vorkommnisse die in der Nähe und im Interessenbereich der Nationalstrasse sind soweit sie vom Unterhaltspersonal im Zusammenhang mi ihrer Tätigkeit festgestellt werden können.

1.2 Inkrafttreten und Änderungen

Die vorliegende Richtlinie tritt am 20.12.2011 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 15 zu finden.

2 Beschrieb / Zweck

Das Unterhaltspersonal hat während ihrem Einsatz auf der Strecke (inkl. der Fahrt zum und vom Arbeitsort) visuelle Kontrollen zur Überprüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft vorzunehmen. Allfällig beobachtete Schäden (Risse, lose Deckel, nicht mehr sichtbare Signale usw.), Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse aller Art sind in einem Meldeformular einzutragen. Hierzu sind also nur einzelne separaten Kontrollfahrten / Kontrollen anzuordnen. Das Formular ist täglich den Vorgesetzten abzugeben. Die Gebietseinheit wird eine Triage (gemäss QS) vornehmen und entscheidet welche Meldungen durch die Gebietseinheit und / oder durch die Filiale weiterbehandelt werden sollen.

Die Meldepflicht hat folgenden Zweck: – Sicherstellen der Verkehrssicherheit – Erhalt der Leistungsfähigkeit – Möglichst frühzeitiges Erkennen von verkehrssicherheitsrelevanten Schäden (z.B. verlorenes Ladegut, Vandalenbeschädigungen, nicht gemeldete Unfallschäden usw.) – Frühzeitiges Erkennen von Bauten Dritter in Autobahnnähe (Baugespanne, Bauarbeiten usw.) – Allgemein: Frühzeitiges Erkennen von defekte Anlagen und Anlageteile – Erreichen der erforderlichen Nutzungsdauer der Anlageteile

3 Leistungsempfänger / Erwartungen

Leistungsempfänger Erwartungen

Sicherheit, Betriebsbereitschaft, Wirtschaftlichkeit, Besitzer der Strassenanlage Werkhaftung minimieren, Prävention um Folgeschäden (Auftraggeber) zu vermeiden

Verkehrsteilnehmer Sicherheit, Betriebsbereitschaft, optischer Eindruck

Gesellschaft, Anstösser, Um- Sicherheit, keine Immissionen welt

4 Ziel der Meldepflicht

Die Meldepflicht dient der Verkehrssicherheit, der Betriebsbereitschaft, zur hohen Verfügbarkeit der Strassenanlage und zur Verhinderung von Werkhaftungen.

Besonders zu beachten ist:

Bei verkehrssicherheitsrelevanten Schäden / Vorkommnisse muss das Unterhaltspersonal sofort handeln und die gemäss internem QS notwendigen Schritte einleiten.

5 Zuständigkeit und Verantwortung

Die Gebietseinheit ist verantwortlich, dass spezielle Beobachtungen und Vorkommnisse der Filiale gemeldet werden. Der Ablaufplan bzw. die Triage der Meldungen bezüglich Prioritäten ist im QS der GE zu berücksichtigen.

6 Meldeformulare

6.1 Meldeformular GE intern

Das „Meldeformular GE intern“ (siehe folgendes Muster) dient dem Unterhaltspersonal auf der Strecke als Hilfe für über Vorkommnisse, Schäden und Beobachtungen ihren Vorgesetzten zu orientieren.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Strasseninfrastruktur

Meldepflicht für Beobachtungen und besondere Vorkommnisse des Unterhaltspersonals im betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen

Meldeformular GE intern

Gebietseinheit: ……………….............. Strecke: ……………………………………..… Abschnitt / Objekt: ……………………. km: ……………………......…………………… Datum: ………………………………… Mitarbeiter: ……………………..………..…….

Beobachtungen / Vorkommnisse Triage / zu treffende Massnahme Feststellungen durch Mitarbeiter GE

Unterschrift Mitarbeiter: Unterschrift Vorgesetzter (nach erfolgter Triage):

……………………………………….. …………………………………………………….

6.2 Meldeformular extern, GE / Filiale

Das „Meldeformular extern, GE / Filiale“ (siehe folgendes Muster) dient dem zuständigen Personal der Gebietseinheit nach der Triage der Meldungen von der Strecke, die zur Erledigung nicht in der Kompetenz der Gebietseinheit liegen, die Filiale zu orientieren.

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Strasseninfrastruktur

Meldeformular extern GE / Filiale

Gebietseinheit Geschäftsjahr Meldung N° Datum Nationalstrasse Fahrrichtung Von - Bis UH Km

Projektstruktur mit Trasse Kunstbauten & Tunnel Objekt N° Kostenart BSA Sicherheitsrelevant

Kontaktperson: Kontaktadresse: Name: Tel:

Schadenbeschreibung und Dringlichkeit sowie Angaben bezüglich Schadensbehebung Gefahr Grösse des Schadens 1: Null 1: Klein Kostenschätzung Auswirkung Schaden 2: Mittel 2: Gering 3: Mittel 3: Gross 4: Hoch Verkehrssicherheit 1 bis 4 1 bis 3 Statische Sicherheit des Bauwerks 1 bis 4 1 bis 3 Total (CHF) Verfügbarkeit des Bauwerks 1 bis 4 1 bis 3 Eigenleistungen Belag, Strassenoberfläche 1 bis 4 1 bis 3 (CHF) Fremdleistungen Ausrüstung des NS 1 bis 4 1 bis 3 (CHF) Material (CHF) Naturgefahren 1 bis 4 1 bis 3

Photo Photo

Bemerkungen

Auflistung der Änderungen

Ausgabe Version Datum Änderungen 2011 2.91 09.02.2012 Formelle Anpassungen. 2011 2.90 20.12.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (original Version in Deutsch). 2011 2.9 24.11.2011 Aktualisierung Ausgabe 2007. 2007 2.0 03.08.2007 Ausgabe für Einführung NFA.

Ausgabe 2011 | V2.91 15