ASTRA 16120 Betrieb NS - Meldepflicht (2011 V2.91)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Richtlinie Ausgabe 2011 V2.91
Betrieb NS - Meldepflicht
Meldungen GE intern Meldungen extern, GE / Filiale
ASTRA 16120 ASTRA OFROU USTRA UVIAS
Impressum
Autoren / Arbeitsgruppe Benoît Vogt (ASTRA, I-B) Jürg Waser (ASTRA, I-B) Oskar Arnet (ASTRA, I-F3) Martin Nyffenegger (ASTRA, I-IMI) Peter Eckstein (F. Preisig AG, Zürich) Daniel Hunziker (F. Preisig AG, Zürich)
Übersetzung (original Version in Deutsch)
Herausgeber Abteilung Strassennetze N Standards, Forschung, Sicherheit SFS
3003 Bern
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© ASTRA 2011 Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe der Quelle gestattet.
1 Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie beschreibt die Meldepflicht bezüglich Beobachtungen und Vorkommnisse auf den Nationalstrassen wie Autobahnen, Autostrassen und Gemischtverkehrsstrassen (zweistreifige Strassen mit Gegenverkehr). Dies gilt auch für Beobachtungen und Vorkommnisse die in der Nähe und im Interessenbereich der Nationalstrasse sind soweit sie vom Unterhaltspersonal im Zusammenhang mi ihrer Tätigkeit festgestellt werden können.
1.2 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie tritt am 20.12.2011 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 15 zu finden.
2 Beschrieb / Zweck
Das Unterhaltspersonal hat während ihrem Einsatz auf der Strecke (inkl. der Fahrt zum und vom Arbeitsort) visuelle Kontrollen zur Überprüfung der Betriebssicherheit und Betriebsbereitschaft vorzunehmen. Allfällig beobachtete Schäden (Risse, lose Deckel, nicht mehr sichtbare Signale usw.), Unregelmässigkeiten oder besondere Vorkommnisse aller Art sind in einem Meldeformular einzutragen. Hierzu sind also nur einzelne separaten Kontrollfahrten / Kontrollen anzuordnen. Das Formular ist täglich den Vorgesetzten abzugeben. Die Gebietseinheit wird eine Triage (gemäss QS) vornehmen und entscheidet welche Meldungen durch die Gebietseinheit und / oder durch die Filiale weiterbehandelt werden sollen.
Die Meldepflicht hat folgenden Zweck: – Sicherstellen der Verkehrssicherheit – Erhalt der Leistungsfähigkeit – Möglichst frühzeitiges Erkennen von verkehrssicherheitsrelevanten Schäden (z.B. verlorenes Ladegut, Vandalenbeschädigungen, nicht gemeldete Unfallschäden usw.) – Frühzeitiges Erkennen von Bauten Dritter in Autobahnnähe (Baugespanne, Bauarbeiten usw.) – Allgemein: Frühzeitiges Erkennen von defekte Anlagen und Anlageteile – Erreichen der erforderlichen Nutzungsdauer der Anlageteile
3 Leistungsempfänger / Erwartungen
Leistungsempfänger Erwartungen
Sicherheit, Betriebsbereitschaft, Wirtschaftlichkeit, Besitzer der Strassenanlage Werkhaftung minimieren, Prävention um Folgeschäden (Auftraggeber) zu vermeiden
Verkehrsteilnehmer Sicherheit, Betriebsbereitschaft, optischer Eindruck
Gesellschaft, Anstösser, Um- Sicherheit, keine Immissionen welt
4 Ziel der Meldepflicht
Die Meldepflicht dient der Verkehrssicherheit, der Betriebsbereitschaft, zur hohen Verfügbarkeit der Strassenanlage und zur Verhinderung von Werkhaftungen.
Besonders zu beachten ist:
Bei verkehrssicherheitsrelevanten Schäden / Vorkommnisse muss das Unterhaltspersonal sofort handeln und die gemäss internem QS notwendigen Schritte einleiten.
5 Zuständigkeit und Verantwortung
Die Gebietseinheit ist verantwortlich, dass spezielle Beobachtungen und Vorkommnisse der Filiale gemeldet werden. Der Ablaufplan bzw. die Triage der Meldungen bezüglich Prioritäten ist im QS der GE zu berücksichtigen.
6 Meldeformulare
6.1 Meldeformular GE intern
Das „Meldeformular GE intern“ (siehe folgendes Muster) dient dem Unterhaltspersonal auf der Strecke als Hilfe für über Vorkommnisse, Schäden und Beobachtungen ihren Vorgesetzten zu orientieren.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Strasseninfrastruktur
Meldepflicht für Beobachtungen und besondere Vorkommnisse des Unterhaltspersonals im betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen
Meldeformular GE intern
Gebietseinheit: ……………….............. Strecke: ……………………………………..… Abschnitt / Objekt: ……………………. km: ……………………......…………………… Datum: ………………………………… Mitarbeiter: ……………………..………..…….
Beobachtungen / Vorkommnisse Triage / zu treffende Massnahme Feststellungen durch Mitarbeiter GE
Unterschrift Mitarbeiter: Unterschrift Vorgesetzter (nach erfolgter Triage):
……………………………………….. …………………………………………………….
6.2 Meldeformular extern, GE / Filiale
Das „Meldeformular extern, GE / Filiale“ (siehe folgendes Muster) dient dem zuständigen Personal der Gebietseinheit nach der Triage der Meldungen von der Strecke, die zur Erledigung nicht in der Kompetenz der Gebietseinheit liegen, die Filiale zu orientieren.
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Abteilung Strasseninfrastruktur
Meldeformular extern GE / Filiale
Gebietseinheit Geschäftsjahr Meldung N° Datum Nationalstrasse Fahrrichtung Von - Bis UH Km
Projektstruktur mit Trasse Kunstbauten & Tunnel Objekt N° Kostenart BSA Sicherheitsrelevant
Kontaktperson: Kontaktadresse: Name: Tel:
Schadenbeschreibung und Dringlichkeit sowie Angaben bezüglich Schadensbehebung Gefahr Grösse des Schadens 1: Null 1: Klein Kostenschätzung Auswirkung Schaden 2: Mittel 2: Gering 3: Mittel 3: Gross 4: Hoch Verkehrssicherheit 1 bis 4 1 bis 3 Statische Sicherheit des Bauwerks 1 bis 4 1 bis 3 Total (CHF) Verfügbarkeit des Bauwerks 1 bis 4 1 bis 3 Eigenleistungen Belag, Strassenoberfläche 1 bis 4 1 bis 3 (CHF) Fremdleistungen Ausrüstung des NS 1 bis 4 1 bis 3 (CHF) Material (CHF) Naturgefahren 1 bis 4 1 bis 3
Photo Photo
Bemerkungen
Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2011 2.91 09.02.2012 Formelle Anpassungen. 2011 2.90 20.12.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (original Version in Deutsch). 2011 2.9 24.11.2011 Aktualisierung Ausgabe 2007. 2007 2.0 03.08.2007 Ausgabe für Einführung NFA.
Ausgabe 2011 | V2.91 15