ASTRA 16150 Pikettdienst (Bereitschaftsdienst) (2011 V2.90)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Richtlinie Ausgabe 2011 V2.90
Betrieb NS - Pikettdienst (Bereitschaftsdienst)
Einsatz / Organisation
ASTRA 16150 ASTRA OFROU USTRA UVIAS
Impressum
Autoren / Arbeitsgruppe Waser Jörg (ASTRA, I-B) Mariéthod Bernard (ASTRA, I-B) Bächtold Marcel (Preisig AG, Zürich)
Übersetzung (original Version in Deutsch)
Herausgeber Abteilung Strassennetze N Standards, Forschung, Sicherheit SFS
3003 Bern
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© ASTRA 2011 Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe der Quelle gestattet.
1 Einleitung
1.1 Anwendungsbereich
Diese Richtlinie beschreibt den Pikettdienst auf den Nationalstrassen.
Unter Pikettdienst versteht man das zur Verfügung halten einer oder mehrerer Personen, die im Bedarfsfall auf Abruf zum sofortigen Einsatz im Werkhof oder auf der Nationalstrasse aufgeboten werden können.
Achtung: Die Schadenwehren haben eine eigene Pikett-Organisation. Diese wird in diesen Richtlinien nicht behandelt.
1.2 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie tritt am 20.12.2011 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 17 zu finden.
2 Beschrieb / Zweck
Die Notwendigkeit eines Pikettdienstes ergibt sich aus den Gesetzesgrundlagen, welche eine dauernde Betriebsbereitschaft der Strasse verlangen. Der Pikettdienst dient dazu, dass auch ausserhalb der normalen Arbeitszeit der Werkhofbelegschaft bei Eintreffen von Ereignissen, welche die „Gewährleistung eines sicheren und flüssigen Verkehrs“ oder die „Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen“ beeinträchtigen, ohne Verzug eingegriffen werden kann. Der Pikettdienst wird allgemein über das ganze Jahr - aufgeteilt in Sommer- und Winterpikettdienst – aufrechterhalten.
3 Leistungsempfänger / Erwartungen
Leistungsempfänger Erwartungen
Sicherheit, Betriebsbereitschaft, Wirtschaftlichkeit, Werkhaf- Besitzer der Strassen- tung minimieren, Prävention um Folgeschäden zu anlage vermeiden (Auftraggeber) Meldefluss an ASTRA Filiale, Bereich Erhaltungsplanung sicherstellen
Verkehrsteilnehmer Sicherheit, Betriebsbereitschaft
Gesellschaft, Anstösser, Sicherheit, keine Immissionen Umwelt
4 Spezielle Rechtliche Grundlagen und Normen
4.1 Spezielle Rechtliche Grundlagen und Normen
Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960 (SR 725.11) (Stand am 1. Januar 2008)
3 Abschnitt: Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen
Art. 49 Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt. Art. 49a Die Nationalstrassen und ihre technischen Einrichtungen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten so zu unterhalten und zu betreiben, dass ein sicherer und flüssiger Verkehr gewährleistet ist und die Verfügbarkeit der Strasse möglichst uneingeschränkt bleibt. 1) Der Bund ist zuständig für Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen. 2) Über die Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts schliesst er mit den Kantonen oder von diesen gebildeten Trägerschaften Leistungsvereinbarungen ab. Ist für bestimmte Gebietseinheiten kein Kanton oder keine Trägerschaft bereit, eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen, so kann der Bund die Ausführung Dritten übertragen. In begründeten Fällen kann er diesen Unterhalt in einzelnen Gebietseinheiten oder Teilen davon selber ausführen.
Nationalstrassenverordnung (NSV) (neu vom 7. November 2007) (SR 725.111)
4 Kapitel Unterhalt der Nationalstrassen
2 Abschnitt Ausführung des betrieblichen und des projektfreien baulichen Unterhalts
Art.49 Leistungsvereinbarungen 1) Das Bundesamt schliesst im Namen des Bundes die Leistungsvereinbarungen mit den Betreibern ab und sorgt für deren Einhaltung. Die Leistungsvereinbarungen beinhalten insbesondere den Leistungsumfang und die Vergütung.
Bundesgesetz über die Verwendung der zweckgebundenen (SR 725.116.2) Mineralölsteuer (MinVG) vom 22. März 1985 (Stand am 1. Januar 2008)
3 Kapitel Finanzierung der Nationalstrassen
Art. 10 Betrieb 1) Als Betrieb gelten der betriebliche Unterhalt, der projektfreie bauliche Unterhalt, das Verkehrsmanagement und die Schadenwehren. 2) Der betriebliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die für die Sicherheit und Betriebsbereitschaft der Strassen notwendig sind, wie Winterdienst, Reinigung der Fahrbahnen und Standspuren sowie Pflege der Mittelstreifen und der Böschungen, alle Arbeiten zur Erhaltung einer dauernden Betriebsbereitschaft der Verkehrseinrichtungen sowie kleinere Reparaturen. 3) Der projektfreie bauliche Unterhalt umfasst alle Massnahmen und Arbeiten, die der Erhaltung der Strassen und ihrer technischen Einrichtungen dienen und ohne umfangreichen Planungsaufwand mit beschränktem finanziellem Aufwand umgesetzt werden können.
Schweizerisches Obligationenrecht (OR) vom 30. März 1911 (SR 220) (Stand am 1. August 2008) Haftung des Werkeigentümers 1) Art.58 Der Eigentümer eines Gebäudes oder eines andern Werkes hat den Schaden zu ersetzen, den diese infolge von fehlerhafter Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursachen. 2) Vorbehalten bleibt ihm der Rückgriff auf andere, die ihm hierfür verantwortlich sind.
4.2 Spezielle Richtlinien und Wegleitungen
ASTRA Fachhandbuch Betrieb, Richtlinien und Dokumente zu den Teilprodukten
ASTRA Handbuch des Rechnungswesens für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen
4.3 Spezielle Normen, Richtlinien und Empfehlungen von
Fachverbänden Unter anderem:
VSS Schweizerischer Verband der Strassen- und Verkehrsfachleute
5 Einsatz
5.1 Winter- und Sommerpikettdienst
Das Pikettpersonal wird im Allgemeinen für folgende Einsätze aufgeboten: – Strassenzustandsüberwachung – Bekämpfung der Winterglätte – Schneeräumung – Aufräumarbeiten nach Verkehrsunfällen (Glas, Oel, Humus von Böschungen usw.) – Aufräumarbeiten nach Naturereignissen, wie z.B. starker Regen, Sturm, (Böschungsrutsche, Holzfall) – Wiederinstandstellen von Absperrungen und Signalisationen – Absichern von beschädigten Einrichtungen (Kandelaber, Überkopfsignale usw.) – Wiederaufstellen bzw. Schliessen von Wildschschutzzäunen in Gebieten mit starkem Wildwechsel – Entfernen von grösseren Tierkadavern auf der Fahrbahn – Wegräumen von Gegenständen auf der Fahrbahn
Nicht aufgeboten wird normalerweise das Pikettpersonal für: – Beheben von Schäden an einzelnen Leiteinrichtungen (ausser Absicherung) – Wiederaufstellen einzelner Absperrbacken – Wiederaufstellen bzw. Schliessen von Wildschutzzäunen (in Gebieten mit wenig Wildwechsel) – „Reparatur“ bzw. Wiedereinschalten bei Ausfall einzelner Beleuchtungsteile
Achtung: Eigentliche Reparaturen sind wenn immer möglich in der normalen Arbeitszeit auszuführen.
5.2 Elektropikettdienst
Bei Strecken mit Tunnel und / oder mit wichtigen (sicherheitsrelevanten) Betrieb und Sicherheitsanlagen (BSA) , ist im Normalfall ein separater Elektropikettdienst notwendig.
Jede Gebietseinheit erstellt für seine Anlagen eine eigene anlagespezifische Liste, welche aufzeigt, für welche Anlagen bei Störungen der Elektro-Pikettdienst benachrichtigt werden muss. Damit kann ein unnötiges Aufbieten des Pikettdienstes vermieden und somit Kosten minimiert werden.
Achtung: In der Regel werden vom Pikettdienst nur Störungen behoben. Weitergehende Reparaturen sollen während der Normalarbeitszeit ausgeführt werden
6 Organisation
Allgemein Die Aufgaben sind vielfältig, können in zeitlich intensiver Reihenfolge auftreten und aufwendige Einsätze erfordern. Das bei einem über den Pikettbestand hinausgehende Einsatzaufgebot erreichbare Personal ist verpflichtet, dem Aufgebot Folge zu leisten. Die Gebietseinheit hat dies ist in den einzelnen Stellenbeschrieben und Pflichtenhefte des Personals zu berücksichtigen.
Die moderne Übermittlungstechnik ermöglicht es, dass der Pikettdienst zu Hause geleistet werden kann. Eine durchgehende Präsenz im Werkhof ist aus Personal- und Kostengründen zu vermeiden.
6.1 Winterpikett
Der Personalbedarf ist aufgrund der Länge und der Lage des Strassennetzes der Gebietseinheit / des Werkhofes zu bestimmen. Im Minimum ist ein Salzeinsatz für das ganze Einsatzgebiet durch das Pikett zu gewährleisten.
6.2 Sommerpikett
Der Personalbedarf ist aufgrund der Länge und der Charakteristik des Strassennetzes der Gebietseinheit / des Werkhofes zu bestimmen.
6.3 Elektropikett
Der Personalbedarf ist aufgrund der Wichtigkeit der streckenspezifischen Betrieb und Sicherheitsanlagen (BSA) der Gebietseinheit / des Werkhofes zu bestimmen.
7 Reaktionszeiten ab Alarmierung
Die Reaktionszeiten für das Ausrücken nach dem Aufgebot durch den zuständigen Verantwortlichen, Pikettchef oder den Einsatzleiter, sind gemäss den Standards in den Richtlinien der einzelnen Teilprodukten – „Winterdienst“ – „Unfalldienst“ – „ausserordentlicher Dienst“ einzuhalten.
8 Alarmierung / Kommunikation
Meldungen der Polizeiorgane und / oder Dritter sind ausschliesslich an den Pikettdienstverantwortlichen (Pikettchef, Einsatzleiter) zu richten. Dieser ist allein für den Einsatzentscheid und die Alarmierung der Mannschaft zuständig bzw. verantwortlich.
9 Rapportierung
Die Rapportierung erfolgt gemäss den Vorgaben / Weisungen im „Handbuch des Rechnungswesens für den betrieblichen Unterhalt der Nationalstrassen“.
10 Entschädigung
Höhe und Art der Pikettentschädigungen an das Personal sind durch die Besoldungs- und Spesenreglemente der einzelnen Gebietseinheiten festgelegt.
Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2011 2.90 20.12.2011 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (original Version in Deutsch). 2011 2.8 10.08.2011 Aktualisierung Ausgabe 2009. 2009 1.0 14.09.2009 Überarbeitung NFA.
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