ASTRA 16350 Baupolizei Nationalstrassen (2015 V1.00)
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Richtlinie Ausgabe 2015
Baupolizei Nationalstrassen
ASTRA 16 350 ASTRA OFROU USTRA UVIAS
ASTRA 16 350 | Richtlinie Baupolizei Nationalstrassen
Impressum
Autoren / Arbeitsgruppe Vivian Lara Welten (ASTRA, Stab) Pascal Chardonnens (ASTRA, Estavayer-le-Lac) Ernesto Hadorn (ASTRA, Thun) Thomas Büttler (ASTRA, Zofingen) Willi Schellenberger (ASTRA, Winterthur) Ignazio Odermatt (ASTRA, Bellinzona)
Übersetzung (original Version in Deutsch)
Herausgeber Abteilung Strasseninfrastruktur Stab
3003 Bern
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© ASTRA Abdruck – ausser für kommerzielle Nutzung – unter Angabe der Quelle gestattet.
ASTRA 16 350 | Richtlinie Baupolizei Nationalstrassen
1 Einleitung
1.1 Beschrieb / Zweck
Diese Richtlinie verfolgt folgende Ziele: – die Zweckbestimmung und Interessen der Nationalstrasse samt ihren Bestandteilen, technischen Einrichtungen und Nebenanlagen sicherzustellen; – die Sicherheit des Strassenverkehrs bei Vorhaben Dritter zu gewährleisten; – einen zukünftigen Ausbau der Nationalstrasse sicherzustellen; – die Leistungsfähigkeit der Nationalstrasse ihrem Bestimmungszweck entsprechend langfristig sicherzustellen; – für eine einheitliche Handhabung der baupolizeilichen Aktivitäten in den Organisationseinheiten des ASTRA zu sorgen.
1.2 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie Baupolizei tritt am 1. Februar 2015 in Kraft. Die "Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 17 zu finden.
2 Grundlagen
2.1 Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit Vorhaben Dritter im Bereich von Nationalstrassen sind nachstehend ohne Anspruch auf Vollständigkeit aufgelistet: – Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG, SR 725.11) – Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 (NSV, SR 725.111) – Bundesbeschluss über das Nationalstrassennetz (SR 725.113.11) – Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG, SR 741.01) – Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV, SR 741.11) – Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV, SR 741.21) – Fernmeldegesetz vom 30. April 1997 (FMG, SR 784.10) – Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz vom 14. April 2010 (SR 451.13) – Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) – Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz (RVOG, SR 172.010) – Gebührenverordnung ASTRA vom 1. Oktober 1995 (SR 741.091)
Die SR-Nummern beziehen sich auf die systematische Rechtssammlung der schweizerischen Eidgenossenschaft. Sie können unter <http://www.admin.ch/bundesrecht/00586/index.html?lang=de> in der jeweils aktuellen Version eingesehen und heruntergeladen werden.
2.2 Weisungen und Normen
Bei Bauvorhaben im Bereich der Nationalstrassen sind die einschlägigen Regeln der Baukunde sowie die Normen der Fachverbände einzuhalten. Im Ordner Fachhandbuch Baupolizei (OFBP) wird in den themenbezogenen Rubriken auf die detaillierten Weisungen, Normen und Merkblätter hingewiesen.
2.3 Staatsverträge und bundesinterne Vereinbarung über die
Zollplattformen Nationalstrassenanalgen (Strassen und Zollplattformen) auf hoheitlichem Terrain von Nachbarstaaten sind mittels Staatsverträgen geregelt. Zudem besteht eine Vereinbarung betreffend Bau, Betrieb und Unterhalt der Grenzzollanlagen an Nationalstrassen zwischen dem ASTRA, der EZV und dem BBL (siehe OFBP).
2.4 Begriffe
Baulinien Begrenzung des Bereichs beidseits der Nationalstrasse. Es handelt sich um eine öffentlich-rechtliche Grundeigentumsbeschränkung. Baupolizei Wahrnehmung der hoheitlichen Aufgaben und Interessenwahrung des Bundes bei Vorhaben Dritter im Bereich von Nationalstrassen oder mit Auswirkungen auf diese. Bauliche Umgestaltung Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen, von andern Verkehrswegen, Gewässern, Geländeveränderungen, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen sowie von Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen (Art. 44 NSG). Erstellen und Umbauen von Hochbauten innerhalb der Baulinie (Art. 23 NSG).
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Drittnutzung Als Drittnutzung im Sinne dieser Richtlinie wird die Nutzung von Grundeigentum (Art. 29 NSV) und Werkeigentum (Mitbenutzung Infrastruktur) der Nationalstrasse durch Dritte verstanden. Fernmeldeanlagen Leitungen, Rohre, Kabelanlagen, Einrichtungen und Geräte, welche unter das Fernmeldegesetz (Art. 3 Bst. d FMG) fallen. Firmenanschriften Firmenanschriften sind Reklamen, bestehend aus dem Firmennamen, dem oder den Branchenhinweisen (z.B. «Baustoffe», «Gartenbau») und gegebenenfalls einem Firmensignet, welche am Gebäude der Firma selber oder in dessen unmittelbarer Nähe angebracht sind (Art. 95 Abs. 2 SSV). Gebietseinheiten Vom Bund mit dem Betrieb und projektfreien baulichen Unterhalt der Nationalstrasse beauftragte Trägerschaft. Hoheitliche Aufgaben Tätigkeiten und Funktionen, die vom Staat auf Grund öffentlichrechtlicher Vorschriften und im öffentlichen Interesse wahrgenommen werden. Nebenanlagen Tankstellen, Versorgungs-, Verpflegungs- und (Raststätten) Beherbergungsbetriebe sowie die dazugehörigen Parkplätze (Raststätten). Tankstellen sowie Versorgungs-, Verpflegungs- und Beherbergungsbetriebe können je allein errichtet oder örtlich miteinander verbunden werden (Art. 6 NSV). Projektierungszonen Zonen zur vorsorglichen Freihaltung des Strassenraums (Art. 14 NSG). Innerhalb der Projektierungszonen dürfen ohne Bewilligung des ASTRA keine Neubauten oder wertvermehrende Umbauten ausgeführt werden (Art. 15 NSG). Rastplätze Anlagen, die der kurzzeitigen Erholung der Strassenbenützer dienen (Art. 7 NSV). Strassenreklamen und Als Strassenreklamen gelten alle Werbeformen und anderen Wahrnehmungsbereich Ankündigungen in Schrift, Bild, Licht, Ton usw., die im Wahrnehmungsbereich der Fahrzeugführenden liegen, während diese ihre Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden (Art. 95 Abs. 1 SSV). Der Wahrnehmungsbereich von Strassenreklamen ist nicht identisch mit dem Bereich der Nationalstrasse gemäss Definition Baulinie. Temporäre Werden gemäss Bewilligung der zuständigen Infrastrukturfiliale Signalisation durch die Gebietseinheit oder die Polizei geplant und umgesetzt. Touristische Die touristische Signalisation umfasst u.a. Hinweise auf Pärke Signalisation von nationaler Bedeutung und UNESCO Welterbe, touristische Regionen, Kulturstätten von überregionaler Bedeutung, touristisch bedeutsame Ortschaften (siehe auch ASTRA
Weisungen über die touristische Signalisation an Autobahnen und Autostrassen vom 14. Mai 2012). Verfügungen Bei den Bewilligungen und Abweisungen von Begehren gemäss NSG und NSV handelt es sich um Verfügungen der Behörden gemäss Art. 5 VwVG (SR 172.021).
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3 Geltungsbereich
3.1 Allgemeines
Im Bereich innerhalb der Baulinien resp. Wahrnehmungsbereich von Strassenreklamen wahrt das ASTRA bei Vorhaben Dritter (Gemeinwesen, natürliche und juristische Personen) irgendwelcher Art die Interessen des Bundes. Unter den Aufgabenbereich der Baupolizei fallen alle Vorhaben Dritter, welche a. Grund und Boden der Nationalstrasse für Bauten, Durchleitungen etc. beanspruchen; b. sich innerhalb der Baulinien oder innerhalb von Projektierungszonen von Nationalstrassen befinden; c. die Verkehrssicherheit auf der Nationalstrasse beeinträchtigen und/oder gefährden können (z.B. Strassenreklamen, Einfriedungen, etc.); d. Auswirkungen auf die Nationalstrassenanlage haben können (z.B. Richt- und Zonenplanungen, Überbauungsordnungen, Überbauungen, etc. mit erheblichem, zusätzlichem Verkehrsaufkommen auf Nationalstrassenanschlüssen).
Die baupolizeilichen Aktivitäten umfassen nicht nur hoheitliche Aufgaben, sondern auch Nutzungen und die Interessenwahrung des Bundes gegenüber Kantonen, Gemeinden und Dritten gemäss der Aufzählung in den folgenden Kapiteln 3.2 bis 3.4.
3.2 Hoheitliche Aufgaben
Zu den hoheitlichen Aufgaben gehören insbesondere die Beurteilung und Prüfung von:
1 Neu- und wertvermehrenden Umbauvorhaben (Art. 15 NSG, Art. 9 NSV) sowie von
baulichen Massnahmen in Projektierungszonen. Diese dürfen den Strassenbau weder erschweren noch verteuern (Art. 16 NSG). 2. Neu- und Umbauten zwischen den Baulinien (Art. 23 und Art. 24 NSG).
3 Baulichen Umgestaltungen (Art. 44 NSG) und Bauvorhaben Dritter im Bereiche der
Nationalstrassen innerhalb der Baulinien (Art. 30 NSV). Dazu gehören insbesondere: – Erstellung, Änderung oder Verlegung von Kreuzungen von anderen Verkehrswegen, Gewässern, Seilbahnen, Leitungen und ähnlichen Anlagen (Art. 44 NSG); – Einmündungen von Strassen und Wegen in die Nationalstrassen (Art. 44 NSG); – Erstellung und Verlegung von Leitungen irgendwelcher Art innerhalb der Baulinien längs Nationalstrassen (Art. 30 NSV); – Geländeveränderungen, wie Anlage von Kiesgruben, innerhalb der Baulinien (Art. 30 NSV); – Fernmeldeanlagen (Art. 3 Bst. d und 35 FMG).
4 Bepflanzungen, Einfriedungen, Anhäufungen von Material und Einrichtungen
innerhalb der Baulinien welche die Sicht behindern (Art. 51 NSG).
5 Reklamen und Ankündigungen im Wahrnehmungsbereich von Nationalstrassen
(Art. 53 NSG und Art. 95 ff. SSV). Im Weiteren obliegen der Baupolizei folgende Aufgaben: 6. Projektgenehmigung von Nebenanlagen (Art. 7 NSG) ; 7. Genehmigung von Verträgen für den Betrieb von Nebenanlagen (Art. 6 NSV); 8. Drittnutzung von Areal im Eigentum der Nationalstrasse (Art. 29 NSV);
9 Verkehrsbeschränkungen und örtliche Verkehrsregelungen (insbesondere auch
Nationalstrassen 3. Klasse).
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3.3 Nutzungsbewilligungen
Nutzungsbewilligungen betreffend Vorhaben Dritter, welche Grund- oder Werkeigentum der Nationalstrasse benutzen wollen, wie z.B.
1 Strassenreklamen und Ankündigungen (Art. 53 NSG und Art. 95 ff. SSV, Art. 29
NSV).
2 Durchleitungsrechte (Art. 44 NSG, Art. 30 NSV, Art. 29 NSV)
3 Fernmeldeanlagen (Art. 35 FMG, Art. 29 NSV)
4 Mobilfunkanlagen (gemäss Rahmenverträge)
5 Nutzungsverträge wie z.B. Photovoltaikanlagen, Rohr- und Leitungsnutzung
(Art. 29 NSV).
6 Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf Rastplätzen (siehe OFBP)
7 Radiokommunikationssysteme in Strassentunnels (siehe OFBP)
8 Polycomanlagen (siehe OFBP)
9 Weitere Terrainnutzungen (z.B. Miete, Pacht, Gebrauchsleihe)
3.4 Interessenwahrung Nationalstrassen
Das ASTRA reagiert mit der Interessenwahrung auf Veränderungen im Bereich der Nationalstrasse. Hierunter fallen alle Aktivitäten, welche geeignet sind, die Interessen des Bundes bei Vorhaben Dritter mit Auswirkungen auf die Nationalstrasse zu vertreten (Mitberichte, Verhandlungen, Einsprachen, Beschwerden), ohne von Gesetz und Verordnung her zu den hoheitlichen Aufgaben gemäss 3.2 oder zu den Nutzungsbewilligungen gemäss 3.3 zu gehören.
3.5 Anwendungsfälle
Der Gesetzgeber unterscheidet bei Vorhaben von Dritten im Bereich von Nationalstrassen grob folgende Fälle bezüglich ihrer Lage in Bezug auf die Nationalstrasse: Baulinie Grundstückgrenze
Fall 1 Nationalstrasse Fall 4 Fall 3
Baulinie
Fall 1 Nationalstrasse Fall 2 Fall 4
Abbildung 1: Anwendungsfälle Baupolizei Nationalstrassen
Fall 1: Vorhaben und weitere Nutzungen Dritter auf Grundstücken im Eigentum der Nationalstrasse und innerhalb der Baulinien Fall 2: Vorhaben und weitere Nutzungen Dritter auf Grundstücken im Eigentum der Nationalstrasse aber ausserhalb der Baulinien Fall 3: Vorhaben auf Grundstücken Dritter innerhalb der Baulinien Fall 4: Vorhaben Dritter ausserhalb der Baulinien und Grundstücksgrenze, jedoch mit Auswirkungen auf die Nationalstrasse In den Fällen 1, 2 und 3 ist für alle Vorhaben eine Bewilligung des ASTRA und fallweise auch eine Nutzungsbewilligung erforderlich, sofern in den entsprechenden Erlassen nicht explizit andere Zuständigkeiten vorgesehen sind (z.B. Kantone bei Nebenanlagen). Der Fall 4 betrifft in erster Linie raumplanerische Vorhaben (Richt- und Zonenplanungen, Überbauungsordnungen, etc.) Dritter, Strassenreklamen und Ankündigungen sowie die Interessenwahrung des Bundes bei Vorhaben mit Auswirkungen auf die Nationalstrassen.
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4 Handlungsgrundsätze
– Die mit der Baupolizei auf Nationalstrassen betrauten Organisationseinheiten setzen alles daran, Anliegen und Begehren Dritter frühzeitig zu erkennen und so unnötige Aufwendungen möglichst zu vermeiden. – Damit auf Nationalstrassen langfristig eine sichere und wirtschaftliche Abwicklung des Verkehrs gewährleistet werden kann, ist es wichtig, dass die Interessen der Nationalstrasse bei Vorhaben Dritter, welche geeignet sind, einen erheblichen Mehrverkehr vor allem auf den Anschlüssen zu generieren, von Anfang an eingebracht und entschieden vertreten werden. – Bauvorhaben Dritter innerhalb der Baulinien sind gemäss Art. 24 NSG und Art. 30 NSV zu bewilligen, wenn die Sicherheit des Strassenverkehrs, die Zweckbestimmung der Anlage und ein künftiger Ausbau der Nationalstrasse nicht beeinträchtigt werden (Fall 3). Die Verfügung eines allfälligen Revers (Mehrwert- oder Beseitigungsrevers) ist zu prüfen. – Bauliche Umgestaltungen im Bereich von Nationalstrassen gemäss Art. 44 NSG sind zu bewilligen, sofern die Nationalstrassenanlage und ein allfälliger künftiger Ausbau dieser nicht beeinträchtigt wird. Die Verfügung eines allfälligen Revers (Mehrwert- oder Beseitigungsrevers) ist in Ausnahmefällen möglich. – Anbieter von Fernmeldediensten haben gemäss Art. 35 FMG Anspruch auf die Erteilung von Bewilligungen, soweit sie Areal der Nationalstrasse beanspruchen und die Sicherheit des Strassenverkehrs und die Zweckbestimmung der Anlage nicht beeinträchtigen. – Strassenreklamen und Ankündigungen im Wahrnehmungsbereich der Nationalstrassen sind grundsätzlich verboten (Art. 53 NSG und Art. 95 ff. SSV). Ausnahmen sind in Art. 98 Abs. 2 SSV festgehalten (insb. Firmenanschriften). – Die Filialen der Abteilung Infrastruktur des ASTRA, Fachstelle Baupolizei mit Unterstützung der Gebietseinheiten, sorgen durch eine aktive Vertretung der Interessen der Nationalstrasse dafür, dass die nötigen Bewilligungen nach Nationalstrassenrecht durch die zuständigen Behörden im Rahmen von Baubewilligungs-/Genehmigungsverfahren eingeholt werden. Neben den hoheitlichen Aufgaben wahren sie dabei auch die Interessen der ihnen übertragenen Aufgaben (z.B. Gebietseinheit für den Betrieb).
5 Zuständigkeiten
5.1 Prozessübersicht
Die Zuständigkeiten richten sich nach der Bedeutung der Vorhaben. Deshalb kann es vorkommen, dass verschiedenen Aufgabenträgern dieselbe Funktion zukommt.
Das ASTRA legt die Grundsätze, Prozesse und Zuständigkeiten für sich und seine Infrastrukturfilialen sowie die Gebietseinheiten fest. Die untenstehende Grafik gibt einen Überblick über die Zuständigkeitsgebiete der Infrastrukturfilialen ASTRA:
Abbildung 2: Zuständigkeitsgebiete der Infrastrukturfilialen ASTRA
Beim Entscheid kann es sich um eine Stellungnahme gemäss Art. 24 NSG, den Erlass einer Verfügung, eine Nutzungsbewilligung oder sogar um eine Kombination davon handeln (wenn auch das Grund- und/oder Werkeigentum der Nationalstrasse betroffen ist). Die Kontrolle umfasst die Einhaltung der durch das ASTRA geforderten und im entsprechenden Entscheid verfügten Bedingungen und Auflagen. Der nötigen Passivlegitimation in Beschwerdeverfahren wegen kann der Erlass von Verfügungen nicht an die Gebietseinheiten delegiert werden. Soweit keine Rechte und Pflichten begründet werden, ist es denkbar, dass die Gebietseinheiten in gewissen Geschäften im Auftrag und im Namen des ASTRA handeln. Die Gebietseinheiten sind in solchen Fällen schriftlich durch das ASTRA zu bevollmächtigen. Die das Verfahren leitende Organisationseinheit kann die anderen Organisationen bei der Bearbeitung beiziehen. Über die Details und Zuständigkeiten im Einzelnen geben die Prozesse in den Anhängen Auskunft.
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5.2 Federführung
Innerhalb des ASTRA und der von diesem beauftragten Gebietseinheiten obliegt die Leitung von baupolizeilichen Verfahren dem nachstehenden Raster:
Vorhaben Fall Federführung (gem. Ziff. 3.5)
Neu- und Umbauten innerhalb der Baulinien 1, 2, 3 ASTRA Infrastruktur Filiale
Bauliche Umgestaltungen im 1, 2, 3, 4 ASTRA Infrastruktur Nationalstrassenbereich Filiale
Reklamen und Ankündigungen 1, 2, 3, 4 ASTRA Infrastruktur Filiale
Fernmeldeanlagen 1, 2, 3 ASTRA Infrastruktur Filiale
Interessenwahrung Nationalstrassen gem. Ziff. 3.4 4 ASTRA Infrastruktur Filiale
Bepflanzungen, Einfriedungen, Anhäufungen von 1, 3 ASTRA Infrastruktur Material und Einrichtungen innerhalb der Baulinien Filiale
Nebenanlagen auf Nationalstrassen 3, 4 ASTRA Infrastruktur Filiale
Andere Beanspruchung von Areal im Eigentum der 1, 2 ASTRA Rechtsdienst Nationalstrasse und Landerwerb
Versorgungs- und Verpflegungseinrichtungen auf 1, 2 ASTRA Rechtsdienst Rastplätzen und Landerwerb
Neubauten und wertvermehrende Umbauten in 4 ASTRA Rechtsdienst Projektierungszonen gemäss NSG und Landerwerb
Im OFBP sowie in den Geschäftsprozessen des ASTRA (Führungssystem) sind die Zuständigkeiten detailliert wiedergegeben.
6 Verfahren
6.1 Allgemeines
Bei den hoheitlichen Aufgaben ist verfahrensmässig zu unterscheiden zwischen:
Feststellung Gesuch um Rechtswidrigkeit Bewilligung / Verfügung
Prüfung und Festlegung Intervention der Auflagen/Bedingungen
VERFÜGUNG* * Ausstellung Verfügung durch zuständige Behörde
Abbildung 2: Verfahrensschema hoheitliche Aufgaben
6.2 Hoheitliche Aufgaben
6.2.1 Bewilligung / Verfügung
Dritte benötigen für die Erstellung/Bau, Änderung/Umbau, Verlegung/Anpassung und den Abbruch/Rückbau von Anlagen grundsätzlich eine Baubewilligung / Genehmigung. Diese richtet sich nach den jeweils massgeblichen bundes-, kantonal- oder kommunalrechtlichen Vorschriften. Die Einholung dieser Bewilligung ist Sache der Gesuchsteller. Die verfahrensleitende Stelle im ASTRA muss sich nicht darüber vergewissern, dass die Baubewilligung / Genehmigung vorliegt, kann dies im Einzelfall und bei Bedarf tun. Die Zustimmung gemäss Nationalstrassenrecht ist nicht mit der Baubewilligung / Genehmigung zu verwechseln. Sie ersetzt diese nicht. Für die Bewilligungen bzw. die Verweigerung der Bewilligung sind die Muster gemäss OFBP zu verwenden. Sofern für ein Vorhaben Nationalstrassenareal beansprucht wird, ist dies in einer Nutzungsbewilligung zwischen dem ASTRA und dem Dritten gemäss Kapitel 3.3 zu regeln. Ohne Vorliegen aller Voraussetzungen (rechtskräftige Baubewilligung / Genehmigung, nationalstrassenrechtliche Zustimmung, Vertrag) darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Anders lautende Abmachungen können im Ausnahmefall vereinbart werden.
6.2.2 Rechtswidrigkeit
Wird ein widerrechtlicher Zustand festgestellt, kann die Intervention (nach angemessenen Massnahmen, z.B. schriftlicher Mahnung) mittels Verfügung aus einem Baustopp, einem Benützungsverbot, der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes oder aus einer
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Strafandrohung (StGB 292) bestehen. Nicht ausgeschlossen sind auch Androhung und Durchführung der Ersatzvornahme. Für den Erlass der Verfügung ist das Muster gemäss OFBP zu verwenden.
6.3 Nutzungsbewilligungen
Nutzungsbewilligungen gemäss Kapitel 3.3 können für sich allein (z.B. Versorgungs- und Verpflegungsstände auf Rastplätzen) oder in Kombination mit hoheitlichen Aufgaben gemäss Kapitel 3.2 vorkommen (z.B. Reklamen auf NS-Grundstücken: Bewilligung gemäss Art. 29 NSV und Verfügung gemäss Art. 95 ff. SSV). In diesem Fall gelten für die hoheitlichen Aufgaben die Vorgaben in Kapitel 6.2. Für die Inanspruchnahme von Areal der Nationalstrasse ist in der Regel eine Nutzungsbewilligung auszustellen. Fallweise können auch zweiseitige Nutzungsverträge (Miete, Pacht, Gebrauchsleihe) abgeschlossen wedren. Drängt sich zur Wahrung der Rechtssicherheit eine dingliche Sicherung der Beanspruchung auf, so kann anstelle der Nutzungsbewilligung ein entsprechender Dienstbarkeitsvertrag errichtet und im Grundbuch eingetragen werden. Ohne Vorliegen aller Voraussetzungen (rechtskräftige Baubewilligung / Genehmigung, nationalstrassenrechtliche Zustimmung, Vertrag) darf mit der Ausführung nicht begonnen werden. Anders lautende Abmachungen können im Ausnahmefall vereinbart werden. Grundsätzlich sind für diese Vertragsabschlüsse die Musterbewilligung gemäss OFBP zu verwenden. Abweichende Bedürfnisse sind vorgängig mit dem Rechtsdienst der Abteilung Direktionsgeschäfte im ASTRA abzusprechen.
7 Entschädigung
7.1 Gebühren
Die bei hoheitlichen Aufgaben zur Anwendung kommenden Gebühren richten sich nach der Gebührenverordnung des ASTRA. Bei der Bemessung der Gebühren werden berücksichtigt: – die Aufwendungen für die Prüfung und die Bewilligung oder Abweisung eines Begehrens; – die Aufwendungen für Baukontrollen und Abnahmen.
7.2 Entgelt
Dritte, die Nationalstrassenareal nutzen, haben die Nutzung gemäss Art. 29 NSV Abs. 2 zu entgelten. Das Entgelt für die Nutzung entspricht in der Regel dem Marktpreis. Ausnahmen bilden Leitungen und Anlagen gemäss Art. 35 FMG. Diese können Nationalstrassengrundstücke entschädigungsfrei benutzen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ebenfalls sind gemäss Art. 29 Abs. 2 Nutzungen der Kantone für ihre eigenen Bedürfnisse unentgeltlich zu gewähren. Die Festlegung des Entgelts richtet sich nach dem Tarif gemäss Vorgabe im OFBP. Ebenfalls sind nachfolgende Kosten durch den Dritten zu tragen (gem. Art. 29 Abs. 3 NSV): – die Aufwendungen für Verkehrsmassnahmen während den Bauarbeiten (siehe
Ziff. 7.3);
– die betrieblichen und technischen Aufwendungen der Nationalstrasse (z.B. höhere Unterhaltskosten bzw. kürzere Lebensdauer); – allfällige durch das Vorhaben des Dritten bedingte Mehrkosten.
7.3 Abgeltung Gebietseinheiten
Die Gebietseinheiten werden für ihre Leistungen im Zusammenhang mit der Baupolizei gemäss Leistungsvereinbarung nach Aufwand entschädigt. Weitere zusätzliche Aufwände der Gebietseinheit im Zusammenhang mit Vorhaben Dritter welche durch baupolizeiliche Verfügungen entstehen wie z.B. Signalisierung werden durch die Gebietseinheit dem Verursacher direkt in Rechnung gestellt.
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Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2015 Inkrafttreten Ausgabe 2015 (original Version in Deutsch). 2012 Formelle Anpassungen. 2012 Inkrafttreten Ausgabe 2011 (original Version in Deutsch). 2011 Aktualisierung Ausgabe 2007. 2008 Überarbeitung NFA.
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