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ASTRA 18006 Unterhalt von Ersatzflächen (2023 V2.23)

ASTRA 18006 · Bundesamt für Strassen (ASTRA)

Vom 28. Juni 2023

https://lexipedia.io/de/docs/ch/astra-ofrou-ustra/18006/de/astra-18006-unterhalt-von-ersatzflachen-2023-v2-23

Abgerufen am 2. Sept. 2026

  1. Dokumente
  2. Bund
  3. Bundesamt für Strassen (ASTRA)
Quelle

ASTRA 18006 Unterhalt von Ersatzflächen (2023 V2.23)

Vorwort

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG Art. 18 Abs. 1ter) [1] fordert bei Beeinträchtigungen von schutzwürdigen Lebensräumen durch technische Eingriffe angemessenen Ersatz. Das ASTRA ist für den Unterhalt der Ersatzflächen im Zusammenhang mit Nationalstrassenprojekten verantwortlich. Der Unterhalt der Ersatzflächen muss über die gesamte Betriebsdauer des der Massnahme zugrunde liegenden Nationalstrassenbauwerks gewährleistet sein.

Die ASTRA Richtlinie 18006 «Unterhalt von Ersatzflächen – Anforderungen und Finanzierung» ist im Jahr 2005 erschienen und regelt die Sicherstellung und Finanzierung des Unterhalts der Ersatzflächen im Rahmen der Nationalstrassen. Da viele Massnahmen auf landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) umgesetzt werden und um eine Doppelsubvention zu verhindern, wurde zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft entschieden, sich auf das Prinzip der Direktzahlungen (Direktzahlungsverordnung, DZV) zu stützen. Dieses Prinzip bleibt weiterhin erhalten und bildet ein zentrales Element für den Unterhalt von Ersatzflächen im Rahmen von Nationalstrassenprojekten.

Jürg Röthlisberger Direktor

1 Einleitung

1.1 Ziel der Richtlinie

Der Schutz der Pflanzen- und Tierwelt unseres Landes bedingt, dass ihr natürlicher Lebensraum erhalten bleibt. Beim Bau von Strassen und Autobahnen sind Beeinträchtigungen oder gar Zerstörungen dieser Lebensräume jedoch oft unvermeidlich.

Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG Art. 18 Abs. 1ter) [1] sagt dazu: Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen.

Gemäss dem Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG Art. 2) [2] trägt der Verursacher die Kosten für die Wiederherstellung oder einen allfälligen Ersatz.

Zur Wiederherstellung beziehungsweise zum Ersatz gehört auch der Unterhalt. Dieser soll sicherstellen, dass die geschaffenen Lebensräume ihre Funktionen im Naturhaushalt wieder übernehmen können und nicht zweckentfremdet werden (siehe Leitfaden Umwelt Nr.11, BUWAL 2002 [5]).

Die Stellung der Grundeigentümer und Bewirtschafter regelt das NHG in Art. 18c [1]:

1 Schutz und Unterhalt der Biotope sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit

den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung,

wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Die vorliegende Richtlinie regelt und vereinheitlicht die Sicherstellung und Finanzierung des Unterhalts von Ersatzflächen.

Sie legt die Mindestanforderungen sowie die zu befolgenden administrativen Abläufe fest.

Zudem definiert sie die Unterlagen, die für die oben erwähnte Finanzierung benötigt werden.

1.2 Geltungsbereich

Diese Richtlinie ist anwendbar:

  • wenn das ASTRA Auslöser einer Ersatzmassnahme war und/oder

  • wenn das ASTRA gemäss einer Plangenehmigungsverfügung zur Wiederherstellung und/oder zum Unterhalt von Ersatzflächen verpflichtet ist.

Das ASTRA ist für den Unterhalt der Ersatzflächen im Zusammenhang mit Nationalstrassenprojekten verantwortlich. Es stellt sicher, dass die geschaffenen Lebensräume ihre Funktionen im Ökosystem wieder übernehmen können und nicht zweckentfremdet werden.

Das ASTRA kann diese Aufgaben ganz oder teilweise delegieren. In diesem Fall ist das Amt verpflichtet, im vertraglichen Rahmen die fachgerechte Durchführung des Unterhalts und die Einhaltung der Mindestanforderungen, wie sie in den Rechtsgrundlagen und den einschlägigen Weisungen beschrieben sind, zu überwachen.

Die Richtlinie dient als Grundlage für die Verträge mit den Bewirtschaftern der Ersatzflächen und insbesondere als Grundlage für die Bemessung der Vergütungen zulasten des Kontos „Betrieb Nationalstrassen“.

1.3 Adressaten/Adressatinnen

Diese Richtlinie richtet sich an die Bauherren und Betreiber der Nationalstrassen und namentlich an die Verantwortlichen für Planung und Unterhalt der Ersatzmassnahmen des ASTRA. Sie richtet sich zudem an die Verantwortlichen für den Landerwerb sowie – im Rahmen der Fertigstellung des Nationalstrassennetzes – an die Kantone.

1.4 Inkrafttreten und Änderungen

Diese Richtlinie tritt 2005 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ befindet sich auf Seite 47.

2 Sicherung der Massnahmen

Ersatzflächen, die auf dem Areal der Nationalstrasse resp. Grundeigentum der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegen, werden in der Regel vom ASTRA auf der Basis von Leistungsaufträgen unterhalten.

Liegt die Ersatzfläche ausserhalb des Areals der Nationalstrassen, so ist die Sicherung der Massnahme je nach Massnahmentyp fallweise zu beurteilen. Es sind in erster Linie folgende Möglichkeiten zu prüfen und entsprechend umzusetzen:

  • Dingliche Sicherung durch Erwerb der von der ökologischen Ersatzmassnahme betroffenen Ersatzfläche. Die Durchsetzung eines Erwerbs setzt voraus, dass die entsprechenden Flächen im Enteignungsplan des Ausführungsprojekts ausgewiesen sind.

  • Dingliche Sicherung durch Errichtung einer Personaldienstbarkeit (siehe Anhang V, Dienstbarkeitsvertrag). Die Durchsetzung einer Dienstbarkeitserreichung setzt voraus, dass die entsprechenden Flächen im Enteignungsplan des Ausführungsprojekts ausgewiesen sind.

  • Anmerkung der Ersatzmassnahme auf dem betroffenen Grundstück Dies setzt voraus, dass die entsprechenden Massnahmen in den Projektplänen und in der Umweltverträglichkeitsprüfung UVP respektive in der Umweltnotiz entsprechend ausgewiesen werden und dass im Rahmen der Plangenehmigung durch das UVEK eine Grundbucheintragung verfügt wird. Die Anmerkung kann auch im Rahmen einer Landumlegung in Verbindung mit - oder unabhängig von - einem Nationalstrassenprojekt angewendet werden.

Im Weiteren ist in Zusammenarbeit mit kantonalen und kommunalen Stellen vorgängig zu prüfen, ob das Eigentum an den von den ökologischen Ersatzmassnahmen betroffenen Ersatzflächen nicht einem anderen Gemeinwesen übertragen werden kann. Ein Beispiel hierfür sind die Gewässer, welche grundsätzlich zum Hoheitsgebiet der Kantone oder Gemeinden gehören. Weiter in Frage kommt beispielsweise eine Abtretung des Eigentums an wiederaufgeforsteten Waldflächen an Gemeinden oder Korporationen.

Der Unterhalt der Ersatzflächen muss über die gesamte Betriebsdauer des der Massnahme zugrunde liegenden Nationalstrassenbauwerks gewährleistet sein. Das ASTRA stellt sicher, dass der Unterhalt durch Zahlung eines leistungsgerechten Betrags entschädigt wird.

Für den Unterhalt der Ersatzfläche schliesst der Bund als Eigentümer der Nationalstrasse einen Vertrag mit dem Bewirtschafter ab (siehe Anhang III, Beispiele für Unterhaltsverträge).

Gemäss Art. 18c Abs.1 des NHG [1] sollen Schutz und Unterhalt der Ersatzflächen wenn möglich durch Verträge mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern sowie durch eine angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung erreicht werden.

Wenn immer möglich ist daher die Pflege einer Ersatzfläche an einen bereits im betreffenden Gebiet aktiven Bewirtschafter zu delegieren. Dabei soll der Unterhalt auf den entsprechenden Lebensraumtyp abgestimmt sein und, wenn nicht anders bestimmt, im Rahmen des Möglichen den Minimalvorgaben entsprechen, wie sie in den einschlägigen Gesetzen definiert wurden.

Die Listen in Anhang I enthalten die verschiedenen Lebensraumtypen (Auflistung nicht abschliessend), die Vorgaben für den Unterhalt und Grundlagen zur Berechnung der Kostenansätze pro Bemessungseinheit.

Die Ersatzflächen sollen sich als Ergänzung der Biodiversitätsförderflächen in die Landwirtschaft einfügen. Wird die Nutzung einer Ersatzfläche durch einen Landwirtschaftsbetrieb durchgeführt, muss die Ersatzfläche zusätzlich zu den durch den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) geforderten Flächen nach Artikel 14 DZV [3] angelegt werden. Flächen von öffentlichen Strassenarealen gelten nicht als landwirtschaftliche Nutzflächen (LN).

Bei Waldflächen gilt das Waldgesetz.

3 Planung und Finanzierung der

Unterhaltsmassnahmen

3.1 Allgemeines

Ein Unterhaltsplan muss die korrekte Abwicklung, Administration und Verwaltung der Durchführung des Unterhalts aller Ersatz- oder Wiederherstellungsmassnahmen im Bereich der Nationalstrassen gewährleisten. Durch den Unterhalt einer Ersatzmassnahme ist sicherzustellen, dass die zur Massnahme gehörenden Biotope ihre Funktion nachhaltig erfüllen können.

Vorrangiges Ziel ist es, den Unterhalt der Ersatzflächen in die laufenden Arbeiten der Beteiligten zu integrieren.

Deshalb stützt sich die Finanzierung des Unterhalts in erster Linie auf das Prinzip der Direktzahlungen an die Landwirtschaft und deren rechtliche Grundlagen. Einzelheiten sind in der DZV [3] und der LBV [4] geregelt. Das ASTRA übernimmt die Ausrichtung der Vergütungen für nicht landwirtschaftliche Leistungen sowie für diejenigen landwirtschaftlichen Leistungen, für die keine landwirtschaftlichen Direktzahlungen erfolgen können.

3.2 Finanzierung

3.2.1 Abgrenzung

Im Fall der Netzfertigstellung durch die Kantone gehen die Kosten für die Realisierung einer Ersatzmassnahme zulasten der Rubrik „Netzvollendung“. Werden die Arbeiten vom ASTRA im Rahmen der in Betrieb stehenden Nationalstrassen durchgeführt, so werden die Kosten der Rubrik „Ausbau und Unterhalt des Netzes“ belastet. Dazu gehören auch die Baubegleitung, die Umsetzungskontrolle, die Abnahme, die Schaffung eines Unterhaltsplans sowie der Unterhalt während der ersten fünf Jahre nach Abnahme der Ersatzmassnahme (inkl. allfälliger Ersatzpflanzungen oder Ansaaten).

Die Kosten für die Wiederherstellung eines temporär beanspruchten Lebensraums bis zur Wiedererlangung der ursprünglichen Funktionsfähigkeit gehen ebenfalls zulasten der Rubrik „Netzvollendung“ oder „Ausbau und Unterhalt des Netzes“.

Der Anteil des ASTRA am Unterhalt der Ersatzflächen, wie er Gegenstand dieser Richtlinie ist, geht zulasten der Rubrik „Betrieb Nationalstrassen“.

3.2.2 Finanzierungsgrundsatz

Gemäss Art.18c Abs. 2 NHG [1] haben Grundeigentümer und Bewirtschafter Anspruch auf eine angemessene Abgeltung, wenn sie eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Die Finanzierung des Unterhalts der Ersatzflächen in landwirtschaftlichen Nutzflächen stützt sich auf das Prinzip der Direktzahlungen (DZ). Die Entschädigung entspricht den Beiträgen der Direktzahlungen zulasten der Landwirtschaftsrechnung des Bundes.

Die teilweise Integration der Unterhaltskosten in die Direktzahlungen an die Landwirtschaft ergibt eine wesentliche Vereinfachung der administrativen Abläufe für gleichwertige Aufgaben.

Die Biodiversitätsbeiträge im Rahmen von Direktzahlungen werden pauschal ausgerichtet. Sie sind aufgeschlüsselt in:

  • Beiträge der Qualitätsstufe I gemäss DZV [3];

  • Beiträge der Qualitätsstufe II gemäss DZV [3];

  • Beiträge der Qualitätsstufe III gemäss DZV [3];

  • Beiträge für die Vernetzung gemäss DZV [3].

Werden die vorgegebenen Bedingungen erfüllt, so dürfen die Direktzahlungen nicht durch andere Bestimmungen ausgeschlossen werden.

Für gewisse Arbeitsleistungen, für die keine Landwirtschaftsbeiträge entrichtet werden, sind in Anhang I.2 Grundlagen für die Berechnung eines „aufgabenbezogenen Beitrags“ (z.B. Unterhalt / Ausbaggerung eines Tümpels für den langfristigen Unterhalt oder Wildverbissschutzmassnahmen von jungen Heckenpflanzen in der Frühentwicklungspflege) definiert. Die entsprechenden Aufgaben müssen im Unterhaltsplan klar beschrieben sein.

Das ASTRA übernimmt die Beiträge, die nicht Teil der landwirtschaftlichen Direktzahlungen sind. Das heisst, in den Fällen, in denen die Ersatzfläche nicht in der LN liegt oder nicht landwirtschaftlich genutzt werden kann oder von einem gemäss DZV [3] nicht beitragsberechtigten Bewirtschafter bewirtschaftet wird, geht der Gesamtbeitrag für den Unterhalt zulasten der Rubrik „Betrieb Nationalstrassen“ (siehe Abb. 3.1). Dazu gehören auch die Wirkungskontrollen.

Aus Abb. 3.1. geht hervor, dass die Direktzahlungen an die Landwirtschaft für alle Flächen ausgerichtet werden, bei denen die Anforderungen der DZV [3] erfüllt sind und die den Flächen gemäss Anhang I.1 entsprechen.

Gesamtbeitrag gemäss Typ der Biodiversitätsförderflächen Aufgabenbezogene Beiträge (z.B. Unterhalt / Ausbaggerung eines Tümpels für den langfristigen Unterhalt, Wildverbissschutzmassnahmen in der Frühentwicklungspflege) (vgl. Anhang I.2)

DZV-Anforderungen Beiträge an die Vernetzung – Beiträge zulasten Rubrik unabhängig vom Willen zulasten Rubrik „Betrieb des Bewirtschafters – „Betrieb Nationalstrassen“ nicht erfüllt Nationalstrassen“

DZV-Anforderungen der Qualitätsstufe II erfüllt

Beiträge zulasten Di- DZV-Anforderungen rektzahlungen der Qualitätsstufe I eran die Landwirtschaft füllt

Akteure Innerhalb LN Ausserhalb LN

Abb. 3.1 Vergütungen und Beteiligte.

Ausgabe 2023 | V2.23 11

Im Fall einer Änderung der Direktzahlungsbeiträge würde das ASTRA gemäss Kapitel 2 dieser Richtlinie die Zahlung der Gesamtbeiträge für die verschiedenen Typen von Biodiversitätsförderflächen langfristig garantieren. Dasselbe gilt für den Fall, dass die vorgegebenen Bedingungen nicht erfüllt werden, ohne dass der Beitragsempfänger die Verantwortung für die Nichterfüllung trägt.

Die jeweiligen Anteile der Lastenträger können sich verändern, zum Beispiel bei Verzicht auf bestimmte Direktzahlungen oder für Fälle, in denen die Anforderungen der Qualitätsstufe II erst einige Jahre nach Vertragsabschluss erfüllt werden können (siehe Abb. 3.2) Die für die Ersatzfläche verantwortliche Stelle stellt sicher, dass mit einer allfälligen neuen Aufteilung die Gesamtentschädigung unverändert bleibt.

Aufgabenbezogene Aufgabenbezogene Beiträge (z.B. Unterhalt Beiträge (z.B. Unterhalt / / Ausbaggerung eines Ausbaggerung eines Tümpels für den lang- Tümpels für den langfrisfristigen Unterhalt,

Gesamtbeitrag gemäss Typ der ÖAF tigen Unterhalt, Wildver- Wildverbissschutzbissschutzmassnahmen massnahmen in der in der Frühentwicklungs- Frühentwicklungspflege) pflege) (vgl. Anhang I.2) (vgl. Anhang I.2)

Beiträge DZV-Anforderungen zulasten Rubrik an die Vernetzung – un- DZV-Anforderungen an „Betrieb abhängig vom Willen des die Vernetzung erfüllt Nationalstrassen“ Bewirtschafters – nicht erfüllt

DZV-Anforderungen DZV-Anforderungen der der Qualitätsstufe II er- Qualitätsstufe II erfüllt füllt

Beiträge zulasten Biodiversitätsbeiträge Biodiversitätsbeiträge Direktzahlungen Stufe I gemäss DZV Stufe I gemäss DZV an die Landwirtschaft

Akteure Fall 1 Fall 2 Abb. 3.2 Veränderbare Anteile der Lastenträger. Beispiel für die Anteile der Lastenträger in Abhängigkeit von der Erfüllung der DZV-Anforderungen [3].

Für Flächen, die sich innerhalb der LN befinden und für welche die Anforderungen der Qualitätsstufen I oder II oder der Vernetzung gemäss DZV [3] nicht erfüllt sind, übernimmt das ASTRA die Beiträge nicht, wenn der Beitragsempfänger die Verantwortung für die Nichterfüllung der Anforderungen trägt. Das ASTRA übernimmt auch nicht die DZV-Beiträge [3], wenn der Bewirtschafter es ablehnt, die diesbezüglichen betrieblichen Vorgaben einzuhalten.

Die Beiträge der Qualitätsstufe III gemäss DZV [3] fallen nicht unter die Bestimmungen dieser Richtlinie.

3.2.3 Kostentabellen

Die Kostentabellen (nach Landwirtschaftszonen differenziert, Anhang I.1-I.2) listen die verschiedenen Typen von Ersatzflächen auf. Zu jedem Typ werden Angaben zur Art und Periodizität des Unterhalts gemacht. Zudem werden für jeden Typ die Bemessungseinheiten und die Zusammensetzung der Kostenansätze für die Vergütung angegeben.

Grundlage für die Beitragsberechnung bilden die Zahlungen gemäss DZV [3] (Anhang I.1). Für Spezialfälle (Ausbaggerungen, Arbeiten an Elementen ausserhalb LN usw.) wird ein „aufgabenbezogener Beitrag“ vorgeschlagen, der auf einer Schätzung der notwendigen Arbeitszeit beruht (Anhang I.2).

In den Kostentabellen sind die verschiedenen Vegetationstypen und die dazugehörigen Unterhaltsarbeiten angegeben.

Die verschiedenen Typen landwirtschaftlicher Nutzungsflächen können der DZV [3] Anhang 7 Abs. 3.1 sowie der von Agridea herausgegebenen Wegleitung „Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Grundanforderungen und Qualitätsstufen: Voraussetzungen - Auflagen - Beiträge“ entnommen werden [6].

Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen (Anhang I.1) beziehen sich auf weitere Biodiversitätsförderflächen, wie sie von den kantonalen Fachstellen für Naturschutz (DZV [3]) definiert werden. Die anwendbaren Vergütungen werden von der Fachstelle festgelegt (max. 1'000.-/ha/Jahr).

Die Typen, welche zu den Tabellenüberschriften «Wälder / Übrige» und «Nach spezifischer Vorschrift» gehören (Anhang I.2), beziehen sich nicht auf Biodiversitätsförderflächen, wie sie in der DZV [3] definiert sind.

Die Typen, welche zur Tabellenüberschrift «Wälder / Übrige» gehören, betreffen die laufenden Unterhaltsarbeiten mit ökologischer Zielsetzung in der Waldpflege. Die aufgabenbezogenen Beiträge für diese Arbeiten sind mit indikativen Beträgen in Anhang I.2 definiert. Der Unterhalt von Wald-Ausgleichsflächen als Folge einer Urbarmachung kommt für Subventionen im Rahmen des Unterhalts der Ersatzflächen nicht in Betracht.

Unter der Tabellenüberschrift «Nach spezifischer Vorschrift» werden Spezialfälle zusammengefasst, die in der vorangehenden Auflistung nicht vorkommen. Solche Arbeiten erfordern eine besondere Begründung für die Notwendigkeit und die Kosten (z.B. Neophytenbekämpfung über dem üblichen Ausmass).

Je nach Art und Qualität der Fläche werden die Vergütungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Direktzahlungen und/oder durch das ASTRA (durch die für Ersatzflächen verantwortliche Stelle) ausgerichtet.

Der Anteil des ASTRA ist bei der Rechnungsstellung auszuweisen und zu begründen.

Der Anteil der ASTRA-Kostenbeteiligung entfällt, wenn der Beitragsempfänger die Anforderungen der Qualitätsstufen I oder II oder der Vernetzung gemäss der DZV [3] nicht erfüllt und für die Nichterfüllung die Verantwortung trägt.

Die Kostentabellen (Anhänge I.1-I.2) werden periodisch an die Entwicklung der Landwirtschaftspolitik und die Unterhaltskosten angepasst.

3.2.4 Unterhaltsplan

Bei der Abnahme der Ersatzmassnahme bzw. beim Abschluss des Vertrags mit dem Bewirtschafter muss ein Unterhaltsplan im Rahmen des Projekts (Rubrik „Netzvollendung“ oder „Netzausbau“) erstellt werden, der die Aufgaben in Verbindung mit dem Unterhalt der Ersatzflächen langfristig festlegt. Dafür werden folgende Unterlagen benötigt (siehe Beispiel im Anhang I.2): • Zusammenfassung der Massnahme mit Übersichtsplänen Jede Ersatzmassnahme wird summarisch dargestellt, wobei jeweils die gesetzlichen Verpflichtungen des Bauherrn (Auflageprojekt, UVP, Einspracheentscheide usw.) erwähnt werden. Zudem werden die angestrebten Ziele der Massnahme und ihre Hauptcharakteristiken beschrieben. Die angestrebten Ziele gilt es für jede Massnahme spezifisch auszuarbeiten und zu definieren.

  • Situationsplan mit Parzellierung Zeigt die Lage der Ersatzflächen und die Art der Gestaltung im Detail. Als Basis dient ein Parzellierungsplan. Die Flächen der durch die Ersatzmassnahme betroffenen Parzellen sind anzugeben.

  • Liste der Lebensraumtypen Enthält die zu unterhaltenden Vegetationstypen bzw. Lebensraumtypen mit den vorgesehenen Arbeiten und den zugehörigen Flächen. Die Nummerierung der Einzelflächen muss mit dem Situationsplan übereinstimmen.

  • Unterhaltskosten Zusammenfassung aller Vegetationstypen (bzw. Lebensraumtypen) für die Ausgleichsflächen mit den dazugehörigen Vergütungsansätzen, der Gesamtentschädigung und den Kosten zulasten des Verantwortlichen für die Ersatzmassnahme.

  • Grundeigentümer Angaben zu den vorgesehenen Grundeigentümern (Kanton, Gemeinde, Dritte).

  • Bewirtschafter Angabe der vorgesehenen Bewirtschafter und ihres Status (Landwirt, Forstdienst, Gebietseinheit usw.).

  • Verträge mit den Bewirtschaftern Siehe Beispiele in Anhang III.

  • Spezialfälle Für Unterhaltstypen, die nicht durch die vorgesehenen Beiträge gemäss den Tabellen in Anhang I.1-I.2 abgedeckt sind. Spezialfälle müssen durch einen erläuternden Bericht und eine anerkannte Methode zur Kostenermittlung begründet werden.

  • Bekämpfung von invasiven Neophyten Das Problem der invasiven Neophyten nimmt zu (vgl. https://www.infoflora.ch). Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Die Neophytenbekämpfung im üblichen Ausmass ist mit den Bewirtschaftungsbeiträgen entschädigt.

  • Liste aller Ersatzmassnahmen mit Unterhaltskosten Enthält die vorgesehenen Vergütungen gemäss Kostentabellen (Anhänge I.1-I.2). Die Gesamtvergütung, die sich aus den Direktzahlungen und den Zahlungen des ASTRA zusammensetzt, muss klar ersichtlich sein. Die Filialen halten diese Liste, welche die summarische Beschreibung der Massnahme, die Verteilung der Kosten gemäss dem Unterhaltsplan und das Datum der Genehmigung durch das ASTRA enthält, auf dem neusten Stand. Die Liste dient ebenfalls als Basis für die jährliche Rechnungsstellung an die Rubrik „betrieblicher Unterhalt der Nationalstrasse“.

Die Direktzahlungen und die allfälligen Leistungszuschläge garantieren den flächenkonformen Unterhalt, wie er durch die einschlägigen Gesetze und Verordnungen geregelt ist. Es ist Aufgabe des Bauherrn, sicherzustellen, dass keine Mehrfachzahlungen für dieselbe Fläche ausgerichtet werden.

3.2.5 Überwachung

Die zuständigen kantonalen Stellen überprüfen, ob die nötigen Bedingungen für die Ausrichtung der Direktzahlungen erfüllt sind.

Das ASTRA hat als verantwortliche Instanz für den langfristigen Unterhalt der Ersatzflächen sicherzustellen, dass die geschaffenen Lebensräume ihre Funktionen im Ökosystem wieder übernehmen können und nicht zweckentfremdet werden. Das ASTRA ist verpflichtet, die fachgerechte Durchführung des Unterhalts und die Einhaltung der Mindestanforderungen, wie sie in den Rechtsgrundlagen und den einschlägigen Weisungen beschrieben sind, zu überwachen.

Die dazu nötigen Arbeiten (Realisierung, Erfolgskontrolle) dürfen 15 % der gesamten Unterhaltskosten nicht überschreiten (Rubrik „Betrieb“).

Für den administrativen Aufwand kann eine Pauschale von 5 % der gesamten Unterhaltskosten verrechnet werden.

4 Administrativer Ablauf

4.1 Vereinbarungen/Verträge

Die Vereinbarung mit dem Bewirtschafter und der dazugehörige Unterhaltsplan müssen in Zusammenarbeit mit den kantonalen Fachstellen für Naturschutz und Landwirtschaft erarbeitet werden. Die Gewährung von Direktzahlungen an die Landwirtschaft liegt in der Kompetenz der kantonalen Landwirtschaftsämter.

Der Vertrag mit dem Bewirtschafter und der zugehörige Unterhaltsplan werden vom ASTRA erstellt. Dasselbe gilt für die Dienstbarkeitsverträge mit den Grundeigentümern. Die Musterverträge in Anhang III dienen als Grundlage für die Ausfertigung dieser Dokumente.

4.2 Leistungsvertrag mit dem Kanton

Anstelle der Vergabe von Unterhaltsarbeiten zur Pflege der Ersatzflächen an Landwirte oder andere qualifizierte Unternehmungen (vgl. Anhang III) kann die Pflegeregelung auch durch Leistungsverträge zwischen dem ASTRA und dem Kanton erfolgen (vgl. Anhang IV).

4.3 Zahlungen

Die Direktzahlungen werden nach der normalen Prozedur, nämlich zu ihren Ansätzen zum Zeitpunkt der Deklaration ausgerichtet.

Die Beiträge des ASTRA basieren auf der DZV [3], also auf Pauschalen je nach Massnahmentyp [3] (Anhang I.1). Anhang I.2 behandelt die Vergütung des Unterhalts von Massnahmen ausserhalb der LN, die nicht zu Landwirtschaftsbeiträgen berechtigen.

Die Arbeiten im Rahmen der Umsetzung der Massnahme während der ersten 5 Jahre sind Teil des Projekts und die Vergütungen werden von den Filialen über das Budget „Ausbau des Netzes“ ausgerichtet (siehe Kapitel 3.2).

Tab. 4.1 Rechenbeispiel Typ 5 – Bergzonen I und II (Beispiel ohne Akontozahlungen) Streueflächen 10'000 m² 0.37 Fr. / m² 3'700 Fr. / Jahr total Kostenübernahme durch Direktzahlungen (Anforderungen der (0.086 + 0.184) 0.27 Fr. / m² 2'700 Fr. / Jahr Qualitätsstufe II erfüllt) Kostenübernahme durch das ASTRA (Vernetzung nicht möglich) (0.10) 0.10 Fr. / m² 1'000 Fr. / Jahr

1 Jahr 1'000 Fr. / Jahr

2 Jahr 1'000 Fr. / Jahr

3 Jahr, Unterhalt durchgeführt 1'000 Fr. / Jahr

Anhänge

II Beispiel für eine beim ASTRA eingereichte Dokumentation für Ersatzflächen.

III.1 Beispielraster für einen Unterhaltsvertrag für Bewirtschafter, welche DZV-berechtigt

I Tabellen der jährlichen Vergütungsansätze

I.1 Beiträge gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) Die jährlichen Vergütungsansätze für den Unterhalt von Ersatzmassnahmen in der landwirtschaftlichen Nutzfläche richten sich nach der DZV [3]. Die in der DZV [3] Anhang 7 Abs. 3.1 angegebenen Beiträge stellen die maximalen Beiträge dar, die ein Kanton als Bundesbeitrag beanspruchen kann. Die DZV-Beiträge der Stufe III sind von dieser Richtlinie nicht betroffen. Der aktuelle Stand der DZV [3] kann unter folgendem Link abgerufen werden: • Direktzahlungsverordnung (DZV): www.admin.ch

Weitere Informationen zu Landwirtschaftsbeiträgen und zur aktuellen Höhe der DZV-Beiträge können unter folgendem Link des Bundesamts für Landwirtschaft BLW abgerufen werden: • Übersicht über die Landwirtschaftsbeiträge: https://www.blw.admin.ch

Beispiel «Beiträge gemäss Direktzahlungsverordnung 2022».

Beiträge gemäss Direktzahlungsverordnung 2022 BLW- QI QII Vernetzung Extensive Wiesen 611 Talzone 1‘080 1‘920 1‘000

Hügelzone 860 1‘840 1‘000

BZ I und II 500 1‘700 1‘000

BZ III und IV 450 1‘100 1‘000

Streueflächen 851 Talzone 1‘440 2‘060 1‘000

Hügelzone 1‘220 1‘980 1‘000

BZ I und II 860 1‘840 1‘000

BZ III und IV 680 1‘770 1‘000

Wenig intensive Wiesen 612 Talzone bis BZ II 450 1‘200 1‘000

BZ III und IV 450 1‘000 1‘000 Extensive Weiden und Wald- 617 / 618 450 700 500 weiden Uferwiesen entlang Fliess- 634 450 - 1‘000 gewässern Hecken, Feld und Uferge- 852 2‘160 2‘840 1‘000 hölze Buntbrachen 556 Tal- und Hügelzone 3‘800 - 1‘000

Rotationsbrachen 557 Tal- und Hügelzone 3‘300 - 1‘000 Talzone bis Saum auf Ackerfläche 559 3‘300 - 1‘000 BZ II Ackerschonstreifen 555 2‘300 - 1‘000 Blühstreifen für Bestäuber Tal und Hü- 572 2‘500 - - und andere Nützlinge gelzone Rebflächen mit natürlicher 717 - 1‘100 1‘000 Artenvielfalt Artenreiche Flächen im 931 - 150 - Sömmerungsgebiet Hochstamm-Feldobstbäume 921 / 923 pro Baum 13.50 31.50 5

Nussbäume 922 pro Baum 13.50 16.50 5 Standortgerechte Einzel- 924 pro Baum - - 5 bäume/Alleen 594, 595, Regionsspezifische Bio- 693, 694, - - 1‘000 diversitätsförderflächen 735, 858 Legende: BLW = Bundesamt für Landwirtschaft; BZ = Bergzone; QI / QII = Qualitätsstufe I / Qualitätsstufe II gemäss DZV

Die von Agridea herausgegebene Wegleitung „Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Grundanforderungen und Qualitätsstufen: Voraussetzungen - Auflagen - Beiträge“ [6] verschafft einen Überblick über die verschiedenen Typen von Biodiversitätsförderflächen: • Übersicht über die Landwirtschaftsbeiträge: www.agridea.ch

I.2 Aufgabenbezogene jährliche Beiträge Unterhalt und Pflege von Flächen ausserhalb der LN und des Sömmerungsgebiets müssen den spezifischen, für die einzelnen Flächen definierten Zielen entsprechen. Die Massnahmen sind auf die Bedürfnisse der ziel- und lebensraumtypischen Arten oder natürlichen Lebensraumeigenschaften ausgerichtet. Auf der Grundlage des Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG, SR451) [1] werden vom BAFU die Aufwände für Pflege und Unterhalt der Flächen vollumfänglich mitfinanziert: Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG): www.admin.ch Für die Abgeltung aufgabenbezogener Unterhaltsarbeiten hat der Vertragsnehmer eine Offerte auszuarbeiten. Die genauen Beträge gilt es, von Fall zu Fall zu berechnen und dabei die Besonderheiten jeder Massnahme zu berücksichtigen. Eine Basis für die Berechnung der Beiträge für Unterhaltsmassnahmen, die nicht zu Landwirtschaftsbeiträgen berechtigen, bieten das Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich des BAFU [7], sowie der Expertenbericht «Biotope von nationaler Bedeutung: Kosten der Biotopinventare» (Martin und Jöhl et al. 2017) zu Handen des Bundes [8]:

  • Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich (BAFU): https://www.bafu.admin.ch

  • Biotope von nationaler Bedeutung: Kosten der Biotopinventare: www.bafu.admin.ch Beispiele von indikativen Beträgen auf der Basis der Ansätze 2005 für Unterhaltsaufgaben, die nicht zu Landwirtschaftsbeiträgen berechtigen, sind in nachfolgender Tabelle dargestellt. Zu beachten: Indexanpassungen dieser indikativen Beträgen entsprechend Teuerung. Biodiversitätsförderflächen nach DZV [3] die nicht Eingriffstyp Frequenz (in- Biodiversitätsförderflächen nach BLW- Einheit Indikative zu Landwirtschaftsbeiträgen berechtigen dikativ) DZV Code Beiträge [CHF] Alle Arten permanenter Gewässer Unterhalt, Ausbaggern oder Reinigung 1x /10 Jahre Wassergräben, Tümpel, Teiche 904 a (Are) 100.-- Sumpfmulden / kleine Tümpel Unterhalt 1x / 5 Jahre Wassergräben, Tümpel, Teiche 904 a (Are) 50.-- Aquatische Vegetation Reinigung und Entfernen von Vegetation – 1x / 3 Jahre Wassergräben, Tümpel, Teiche 904 a (Are) 25.-- Materialexport Steinhaufen – Gesamtfläche Unterhalt und Entbuschung 1x / 5 Jahre Ruderalflächen, Steinhaufen und 905 a (Are) 20.-- Steinwälle Ruderalflächen – Gesamtfläche Unterhalt und Entbuschung 1x / 3 Jahre Ruderalflächen, Steinhaufen und 905 a (Are) 20.--

Steinwälle Trockenmauern Entbuschung 1x / 10 Jahre Trockenmauern 906 a (Are) 20.--

Wälder / Übrige Bemerkungen Diverse Wälder, jährliche selektive Eingriffe auf der Gemeinschaftsanpassungen, Abstufung 1x / Jahr Anpassungen der Betriebsart a (Are) 50.-- ganzen Fläche Plenterwald Bestandesauflockerung, Abstufung 1x / Jahr a (Are) 3.-- Verbuschte Flächen, jährlich entbuschte Flächen Unterhalt mittels Entbuschung 1x / Jahr a (Are) 10.-- Waldränder Unterhalt, Abstufung 1x / 10 Jahre 10 m breit a (Are) 50.-- Niederwald Durchforstungen und Holzschläge 1x / 5 Jahre a (Are) 10.-- Zäune Unterhalt und Instandsetzung 1x / Jahr Unterhalt während 25 Jahren m1 0.40 Weiden in Sömmerungsgebiet Normaler Unterhalt 1x / Jahr a (Are) 5.--

Nach spezifischer Vorschrift Mit Beleg Bekämpfung von invasiven Neophyten im Falle eines Artspezifische Bekämpfungsmassnahmen artspezifisch a (Are) 200.-- übermässigen Aufkommens (Ausreissen, Mähen, Ausgraben, etc.) (artspezifisch) Wildverbissschutzmassnahmen bei Heckenpflanzun- Aufstellen von Wildschutzzäunen zum Schutz bis Zielzu- nach Aufwand gen in der Frühentwicklungspflege der jungen Heckenpflanzen stand erreicht ist

II Beispiel für eine beim ASTRA eingereichte Dokumentation für Ersatzflächen. Unterhalt des Naturschutzgebietes «Mettlen Grube» Zusammenfassung der Massnahme «Mettlen Grube» Ausgangslage Für den Bau der Nationalstrasse N5, Abschnitt Kantonsgrenze Bern/Solothurn bis Biel, wurde die Renaturierung eines kommunalen Naturschutzgebietes «Mettlen Grube» als ökologische Ersatzmassnahme geplant. Die «Mettlen Grube» ist seit 2013/2014 in der Revision der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (als neues Objekt) aufgeführt.

Abb. II.1 Kartenausschnitt zur Lokalisierung der Ersatzflächen, bzw. des Ersatzflächengebiets.

Lebensraumtyp Fläche (m2)

Gewässerräume Mögliche Flächen für Unkengewässer (UK)* ~ 15‘143 Mögliche Flächen für Lehm (Ziel 1500 m )

Mögliche Flächen für Kreuzkrötengewässer (KK)* ~ 2‘130 Folienweiher Kreuzköten (KK) ~ 100

Ruderalflächen (RF)* ~ 40‘550

Hecken (HE) / Einzelbaum ~ 10‘005

Gehölz (GH) ~ 2‘310

Extensive Wiesen und Weiden (WW) ~ 36‘510 Kleinstrukturen, Hochstaudengräben X

Abb. II.2 Flächen Lebensräume Endgestaltung. *In den „möglichen Flächen für Unken- und Kreuzkrötengewässer (UK, KK)" werden abwechselnd Pioniergewässer erstellt, der Rest wird jeweils als Ruderalfläche fungieren.

Technische Aspekte Die Massnahme ist nach Zielartengruppen durch drei verschiedene Gewässerflächen gekennzeichnet.

  • Unkengewässer: Kleine temporäre Wasserkörper in Gruppen von Becken unterschiedlicher Grösse und Tiefe (Grösse 0,5 - max. 20 m2, Wassertiefe 10-60 cm), die zwischen April und August mindestens 8 Wochen lang durchgehend überflutet werden.

  • Kreuzkrötengewässer: Temporäre Flachgewässer mit max. 30-40 cm Tiefe, vegetationsarme Flächen in Umgebung. Einbringen von etwas grobem Rundkies (Larvenverstecke) ins Gewässer, Erstellen von flachen und gebuchteten Uferzonen, Erstellen von Kleinstrukturen in Gewässernähe (Versteckmöglichkeiten für Jungtiere) und Gräben für Hochstaudenfluren.

  • Erdkrötengewässer: Es handelt sich um grössere Gewässer (ab 25–200m2), die bis August dauernd Wasser führen sollen. Die Wassertiefe sollte mindestens 0.5 m, aber nicht wesentlich mehr (vollsonnige Standorte mind. 1m; grössere Gewässer ab 100m2 bis maximal 1.5m an tiefster Stelle) betragen. Unterhalt Die Kosten für den Unterhalt und die Pflege der Massnahmen werden vom Kanton Bern (ANF) und vom ASTRA getragen. Alle 5 Jahre können die Beiträge und Anteile anhand der ausgewiesenen effektiven Pflegekosten der Vorperiode auf Verlangen einer Partei neu ausgehandelt und festgelegt werden. Um die langfristige Erhaltung der Lebensräume der in der Region vorkommenden Amphibien und deren regelmässige Pflege zu gewährleisten, wurden die folgenden Dokumente zusammengestellt.

  • Detailkonzept: Dokumentation, die die Umsetzung und die Ziele beschreibt.

  • Pflegeplan

  • Wartungsvertrag mit den allgemeinen Artikeln, den Verpflichtungen der beiden Parteien und Unterschriften.

  • Grundlagen zur Budgetplanung

  • Erfolgskontrolle: wird durch den Kanton sichergestellt.

Abb. II.3 Plan der Ersatzflächen, bzw. des Ersatzflächengebiets.

Abb. II.4 Tabelle der jährlichen Betriebskosten.

III Beispiele für Unterhaltsverträge Die Unterhaltsarbeiten zur Pflege der Ersatzflächen kann an Landwirte oder andere qualifizierte Unternehmungen vergeben werden. Diese Vergabe der Pflegearbeiten gilt es vertraglich zu regeln.

Die Entschädigungen für die Unterhaltsarbeiten nehmen Bezug auf die landwirtschaftlichen Direktzahlungen (vgl. u.a. 3.1). Entsprechend gilt es die Unterhaltsverträge zu differenzieren:

  • Unterhaltsvertrag für Bewirtschafter, welche DZV-berechtigt sind (vgl. III.1) und

  • Unterhaltsvertrag für Bewirtschafter, welche nicht DZV-berechtigt sind bzw. deren Flächen ausserhalb der LN liegen (vgl. III.2)

Im Folgenden werden Beispielraster (variabel und individuell zu bearbeiten) möglicher Bewirtschaftungsverträge, welche diesen Umständen Rechnung tragen, vorgeschlagen. Die grau markierten Felder dürfen nach Bedarf angepasst oder weggelassen werden.

III.1 Beispielraster für einen Unterhaltsvertrag für Bewirtschafter, welche DZV-berechtigt sind Vertragsindividuelle Vorgaben sind inhaltlich beschrieben und entsprechend grau markiert und dürfen nach Bedarf angepasst oder weggelassen werden.

Unterhaltsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, dieses wiederum vertreten durch die Filiale xy und deren Adresse, in der Folge „die Auftraggeberin“ und Herrn/Frau Name/Vorname(n), Geburtsdatum, Zivilstand, von [Heimatort/Nationalität], Adresse, PLZ/Ort, in der Folge „der Vertragsnehmer“. betreffend Parzelle-Nr. xy der Gemeinde X, Kanton X Einleitung

Fakultativ, freigelassen für die Auftraggeberin für Einführung des Vertragsgegenstands, Verweis auf spezifische Rechtsbestimmungen usw.

Art. 1. Angestrebte Ziele Der Vertrag regelt die Bestimmungen für den Betrieb und Unterhalt der Ersatzmassnahmen für [Örtlichkeit]. Er bezweckt, deren ökologischen Wert in Richtung der durch diese Massnahmen angestrebten Ziele zu entwickeln. Die angestrebten Ziele werden massnahmenspezifisch festgelegt. Der Vertrag kann entweder nur für die Frühentwicklungspflege oder nur für den langfristigen Unterhalt oder für beide abgeschlossen werden (die Beträge sind kumulativ).

Art. 2. Gegenstand a) Die Flächen, die Gegenstand eines vertraglichen Unterhalts sind, sind abschliessend im Anhang aufgeführt (Unterhaltsplan gem. Kap. 3.2.4 dieser ASTRA-Richtlinie mit Liste sämtlicher Ersatzmassnahmen und deren Ziele).

b) der/die Unterzeichnende („Vertragsnehmer“) ist Auftragnehmer der Filiale [Name der Filiale] (in der Folge „das ASTRA“).

Art. 3. Vertragsgrundlagen a) Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sowie des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0).

b) Langfristiger Unterhalt: Verzeichnis der Ersatzflächengebiete (Festlegung der Kosten gemäss Tabellen der Vergütungsansätze in Anhang I.1-I.2). Für jede Unterhaltsaufgabe der Ersatzflächengebiete gilt es im Verzeichnis, die Tätigkeiten (u.a. was, wo, wann) gem. Unterhaltsplan festzuhalten. Dieser Tätigkeitsbeschrieb kann je nach Erkenntnissen von Erfolgskontrollen angepasst werden. – oder – «nicht gegeben»

c) Frühentwicklungspflege: Verzeichnis der Ersatzflächengebiete (Festlegung der Kosten gemäss Tabellen der Vergütungsansätze in Anhang I.1-I.2). Für jede Unterhaltsaufgabe der Ersatzflächengebiete gilt es im Verzeichnis, die Tätigkeiten (u.a. was, wo, wann) gem. Unterhaltsplan festzuhalten. Dieser Tätigkeitsbeschrieb kann je nach Erkenntnissen von Erfolgskontrollen angepasst werden. – oder – «nicht gegeben»

d) Unterhaltsaufgaben, die nicht zu landwirtschaftlichen Beiträgen berechtigen: Verzeichnis der Ersatzflächengebiete (Festlegung der Kosten gemäss Tabelle der aufgabenbezogenen Beiträge für Unterhaltsarbeiten, die nicht zu landwirtschaftlichen Beiträgen berechtigen (Anhang I.1-I.2)). Für jede Unterhaltsaufgabe der Ersatzflächengebiete gilt es im Verzeichnis, die Tätigkeiten (u.a. was, wo, wann) gem. Unterhaltsplan festzuhalten. Dieser Tätigkeitsbeschrieb kann je nach Erkenntnissen von Erfolgskontrollen angepasst werden. – oder – «nicht gegeben»

e) Weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen: Auflistung der Massnahmen oder „nicht gegeben“.

Art. 4. Verpflichtungen des Vertragsnehmers

4.1 Allgemeines

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Vertragsnehmer, die Flächen der Ersatzmassnahmen zu unterhalten und extensiv zu bewirtschaften, um dadurch die Flora und Fauna im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Unterhaltsplans zu bewahren.

Mit seiner Unterschrift gibt der Vertragsnehmer an, dass er DZV-berechtigt ist. Er verpflichtet sich, dass er selbst die nötigen Schritte (Meldung der Flächen bei der zuständigen Stelle) unternimmt, um die Zahlungen gemäss DZV, zu denen er berechtigt ist und die im Rahmen der landwirtschaftlichen Beiträge geleistet werden, zu erhalten. Entsprechen die Flächen nicht mehr den festgelegten Bedingungen, muss der Vertragsnehmer die Auftraggeberin (ASTRA) unverzüglich benachrichtigen.

Der Vertragsnehmer verpflichtet sich mit seiner Unterschrift, dass im Fall des Bestehens eines Vernetzungsprojektes gemäss DZV, er sein Möglichstes unternimmt, dass die Flächen in das Vernetzungsprojekt integriert werden. Der Vertragsnehmer trägt die Verantwortung dafür, dass die Flächen ins Vernetzungsprojekt aufgenommen werden. Andernfalls behält sich die Auftraggeberin vor, die Zahlung des entsprechenden Teils des Beitrags einzustellen.

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Vertragsnehmer, seine Aufwendungen eines jeden Jahres zusammenzustellen und seine Rechnung bis spätestens am 31.10.xy an die Auftraggeberin einzureichen.

4.2 Frühentwicklungspflege (Dauer gem. Unterhaltsplan)

a) Durchführung der Arbeiten, wie sie in den in Art. 3 c) aufgeführten Unterlagen definiert sind oder „nicht gegeben“.

4.3. Langfristiger Unterhalt (in 8-jährigen, erneuerbaren Zeitabschnitten bzw. gem. Pachtdauer) a) Durchführung der Arbeiten, wie sie in den in Art. 3 b) aufgeführten Unterlagen definiert sind. b) Unterhalt der vom Vertrag abgedeckten Flächen mit dem Ziel, die Qualitätsstufe II gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) aufrechtzuerhalten oder (wenn diese Qualitätsstufe bei Vertragsabschluss nicht gegeben ist) baldmöglichst zu erreichen.

c) Angabe der Ersatzflächen der Örtlichkeit bei der zuständigen Amtsstelle, um die Direktzahlungen gemäss DZV zu erhalten.

d) Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Die Neophytenbekämpfung im üblichen Ausmass ist mit den Bewirtschaftungsbeiträgen entschädigt. Falls das Neophytenaufkommen das übliche Ausmass übersteigt, hat der Vertragsnehmer das ASTRA darüber zu informieren.

Art. 5. Verpflichtungen der Auftraggeberin

5.1 Allgemeines

a) Die Auftraggeberin gewährleistet die Zahlung derjenigen DZV-Beiträge (falls die diesbezüglichen Bedingungen vom Vertragsnehmer erfüllt werden), die nicht im Rahmen von landwirtschaftlichen Beiträgen geleistet werden. b) Mit den für die Frühentwicklungspflege und die nicht DZV-berechtigten Pflegemassnahmen ausgerichteten Beträgen werden Leistungen entschädigt, die nicht durch Direktzahlungen im Rahmen der landwirtschaftlichen Beiträge abgedeckt werden. Diese ergänzenden Zahlungen gelten als Entschädigung für die zusätzlichen Anforderungen und sind in den in Art. 3 c) u. d) aufgeführten Unterlagen definiert. c) Die für den langfristigen Unterhalt ausgerichteten jährlichen Beträge sind identisch mit den in der DZV vorgesehenen Beträgen, die nicht durch landwirtschaftliche Beiträge abgedeckt werden. d) Bei einer Kürzung oder Streichung (ohne Verschuldung des Bewirtschafters) der jährlichen Beiträge gemäss DZV, die ohne angemessene Kompensation erfolgt, setzt die Auftraggeberin die Zahlungen in Höhe der zuletzt erreichten Beiträge fort.

5.2 Frühentwicklungspflege

a) Ausrichtung der fälligen jährlichen Beiträge bis spätestens am 31. Dezember. b) Zahlungsdauer: unbestimmt.

5.3 Zusätzliche Aufgaben

a) Ausrichtung der vorgesehenen Beträge für zusätzliche Unterhaltsaufgaben, die nicht zu Landwirtschaftsbeiträgen berechtigen, bis spätestens am 31. Dezember. b) Zahlungsdauer: gemäss Dauer des Unterhalts, wie sie in den in Art. 3. d) aufgeführten Unterlagen definiert sind.

5.4 Langfristiger Unterhalt

a) Ausrichtung der fälligen jährlichen Beiträge bis spätestens am 31. Dezember. b) Zahlungsdauer: unbestimmt.

5.5 Kontrolle

Die Auftraggeberin behält sich vor, die Erfüllung der durch diesen Vertrag festgelegten Verpflichtungen des Vertragsnehmers periodisch zu überprüfen.

Art. 6. Vertragsdauer a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer bzw. für den Zeitraum eines rechtskräftigen Pachtverhältnisses, unter Einbezug allfälliger Verlängerungen, abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden – im Falle eines Pachtverhältnisses hat eine Kündigung unter Einhaltung vorher genannter Frist auf das Ende des laufenden Pachtvertrags hin zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Kündigung aus gewichtigen Gründen. b) Dieser Vertrag endet im Fall eines Wechsels des Bewirtschafters, einer Veräusserung des Vertragsgegenstands, eines Verfalls des Pachtvertrags oder einer Änderung der für diesen Vertrag massgeblichen Rechtsbestimmungen.

Art. 7. Übertragung des Vertrags Bei einem Bewirtschafterwechsel als Folge einer Abtretung oder Übertragung des Betriebs oder einer Verpachtung usw. wird dem Übernehmer ein Vertrag zu denselben Bedingungen vorgeschlagen. Die Auftraggeberin muss unverzüglich über den Bewirtschafterwechsel in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 8. Konventionalstrafe Erfüllt der Bewirtschafter auf schuldhafte Weise die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen zum Betrieb/Unterhalt eines Objekts nicht, so hat er den gesamten Jahresbeitrag für dieses Objekt zurückzuerstatten. Die übrigen Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Der Vertragsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen diese Klausel zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus gewichtigen Gründen durch die Auftraggeberin führen kann.

Bei Nichterfüllung der in diesem Vertrag definierten Verpflichtungen kann die Auftraggeberin zu deren Erfüllung einen Dritten anstelle des Vertragsnehmers beauftragen.

Art. 9. Schlussbestimmungen Die vorliegende Vertragsurkunde ist in 2 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Der Beauftragte und die Auftraggeberin haben je 1 unterzeichnetes Exemplar erhalten. Allfällige Änderungen sind schriftlich in einem von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag zu diesem Vertrag festzuhalten.

Art. 10. Fakultativ für Spezialfälle: gelegentlicher Unterhalt auf der Basis eines separaten Auftrags Dieser Artikel ermöglicht es, den/die Verweis/e auf den Anhang / die Anhänge, der/die einen separaten Auftrag begründet/begründen, zu präzisieren. Der separate Auftrag wird ausgeführt:

  • durch den Vertragsnehmer (z. B. ergänzende Entbuschung einer Weide);

  • durch einen Dritten (z. B. Entschlammung eines Teichs auf dem Grundstück des Vertragsnehmers).

Art. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbar ist das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Ort (von der betreffenden Filiale zu bestimmen).

Art. 12. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft.

Ort, Datum Ort, Datum

Der Vertragsnehmer: Die Auftraggeberin (ASTRA):

.............................................. ................................................................

Vertragsnehmer DZV-berechtigt:

□ Nein

X Ja

Anhänge:

– Unterhaltsplan (dat. XX.YY.ZZ) – Verzeichnis der Ersatzflächengebiete für den langfristigen Unterhalt: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben» – Verzeichnis der Ersatzflächengebiete der Frühentwicklungspflege: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben» – Verzeichnis der Ersatzflächengebiete ausserhalb des landw. Beitragswesens: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben» – Weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Ausgabe 2023 | V2.23 29

III.2 Beispielraster für einen Unterhaltsvertrag für Bewirtschafter, welche nicht DZV-berechtigt sind bzw. deren Flächen ausserhalb der LN liegen Vertragsindividuelle Vorgaben sind inhaltlich beschrieben und entsprechend grau markiert und dürfen nach Bedarf angepasst oder weggelassen werden.

Unterhaltsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, dieses wiederum vertreten durch die Filiale xy und deren Adresse, in der Folge „die Auftraggeberin“ und Herrn/Frau Name/Vorname(n), Geburtsdatum, Zivilstand, von [Heimatort/Nationalität], Adresse, PLZ/Ort, in der Folge „der Vertragsnehmer“. betreffend Parzelle-Nr. xy der Gemeinde X, Kanton X Einleitung

Fakultativ, freigelassen für die Auftraggeberin für Einführung des Vertragsgegenstands, Verweis auf spezifische Rechtsbestimmungen usw.

Art. 1. Angestrebte Ziele Der Vertrag regelt die Bestimmungen für den Betrieb und Unterhalt der Ersatzmassnahmen für [Örtlichkeit]. Er bezweckt, deren ökologischen Wert in Richtung der durch diese Massnahmen angestrebten Ziele zu entwickeln. Die angestrebten Ziele werden massnahmenspezifisch festgelegt. Der Vertrag kann entweder nur für die Frühentwicklungspflege oder nur für den langfristigen Unterhalt oder für beide abgeschlossen werden (die Beträge sind kumulativ).

Art. 2. Gegenstand a) Die Flächen, die Gegenstand eines vertraglichen Unterhalts sind, sind abschliessend im Anhang aufgeführt (Unterhaltsplan gem. Kap. 3.2.2 dieser ASTRA-Richtlinie mit Liste sämtlicher Ersatzmassnahmen und deren Ziele). b) der/die Unterzeichnende („Vertragsnehmer“) ist Auftragnehmer der Filiale [Name der Filiale] (in der Folge „das ASTRA“).

Art. 3. Vertragsgrundlagen a) Bestimmungen des übergeordneten Rechts, namentlich des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451), des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (USG, SR 814.01), der Direktzahlungsverordnung (DZV, SR 910.13) sowie des Bundesgesetzes über den Wald (WaG, SR 921.0).

b) Langfristiger Unterhalt: Verzeichnis der Ersatzflächengebiete (differenziert nach Massnahmen gem. Anhang. I.1, I.2 und als «zusätzliche Aufgaben» gem. Anhang I.2: Festlegung der Kosten gemäss Tabellen der Vergütungsansätze in Anhang I.1-I.2). Für jede Unterhaltsaufgabe der Ersatzflächengebiete gilt es im Verzeichnis, die Tätigkeiten (u.a. was, wo, wann) gem. Unterhaltsplan festzuhalten. Dieser Tätigkeitsbeschrieb kann je nach Erkenntnissen von Erfolgskontrollen angepasst werden. – oder – «nicht gegeben» c) Frühentwicklungspflege: Verzeichnis der Ersatzflächengebiete (Festlegung der Kosten gemäss Tabellen der Vergütungsansätze in Anhang I.1-I.2). Für jede Unterhaltsaufgabe der Ersatzflächengebiete gilt es im Verzeichnis, die Tätigkeiten (u.a. was, wo,

wann) gem. Unterhaltsplan festzuhalten. Dieser Tätigkeitsbeschrieb kann je nach Erkenntnissen von Erfolgskontrollen angepasst werden. – oder – «nicht gegeben»

d) Weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen: Auflistung der Unterlagen oder „nicht gegeben“.

Art. 4. Verpflichtungen des Vertragsnehmers

4.1 Allgemeines

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Vertragsnehmer, die Flächen der Ersatzmassnahmen zu unterhalten und extensiv zu bewirtschaften, um dadurch die Flora und Fauna im Einklang mit den Zielen und Bestimmungen des Unterhaltsplans zu bewahren.

Mit seiner Unterschrift gibt der Vertragsnehmer an, dass er nicht DZV-berechtigt ist bzw. die Fläche ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche (LN) liegt. Sollte sich dies im Zeitraum des Vertragsverhältnisses ändern, muss der Vertragsnehmer die Auftraggeberin unverzüglich benachrichtigen.

Mit seiner Unterschrift verpflichtet sich der Vertragsnehmer, seine Aufwendungen eines jeden Jahres zusammenzustellen und seine Rechnung bis spätestens am 31.10.xy an die Auftraggeberin einzureichen.

4.2 Frühentwicklungspflege (Dauer gem. Unterhaltsplan)

a) Durchführung der Arbeiten, wie sie in den in Art. 3 c) aufgeführten Unterlagen definiert sind oder „nicht gegeben“.

4.3. Langfristiger Unterhalt (in 8-jährigen, erneuerbaren Zeitabschnitten bzw. gem. Pachtdauer) a) Durchführung der Arbeiten, wie sie in den in Art. 3 b) aufgeführten Unterlagen definiert sind. b) Unterhalt der vom Vertrag abgedeckten Flächen mit dem Ziel, die Qualitätsstufe II gemäss Direktzahlungsverordnung (DZV) aufrechtzuerhalten oder (wenn diese Qualitätsstufe bei Vertragsabschluss nicht gegeben ist) baldmöglichst zu erreichen.

c) Angabe der Ersatzflächen der Örtlichkeit bei der zuständigen Amtsstelle, um die Direktzahlungen gemäss DZV zu erhalten.

d) Allfällig aufkommende invasive Neophyten sind zu bekämpfen. Die Neophytenbekämpfung im üblichen Ausmass ist mit den Bewirtschaftungsbeiträgen entschädigt. Im Falle eines Neophytenaufkommens, welches das übliche Ausmass übersteigt, ist das ASTRA vom Vertragsnehmer zu informieren.

Art. 5. Verpflichtungen der Auftraggeberin

5.1 Allgemeines

a) Die Auftraggeberin gewährleistet die Zahlung derjenigen Beiträge (falls die diesbezüglichen Bedingungen vom Vertragsnehmer erfüllt werden), die nicht im Rahmen von landwirtschaftlichen Beiträgen geleistet werden.

5.2 Frühentwicklungspflege und zusätzliche Aufgaben

a) Ausrichtung der fälligen jährlichen Beiträge bis spätestens am 31. Dezember. b) Zahlungsdauer: gemäss Dauer des Unterhalts, wie sie in den in Art. 3. a) aufgeführten Unterlagen definiert sind.

5.3 Langfristiger Unterhalt

a) Ausrichtung der fälligen jährlichen Beiträge bis spätestens am 31. Dezember. b) Zahlungsdauer: unbestimmt.

5.4 Kontrolle

Die Auftraggeberin behält sich vor, die Erfüllung der durch diesen Vertrag festgelegten Verpflichtungen durch den Vertragsnehmer periodisch zu überprüfen.

Art. 6. Vertragsdauer a) Der Vertrag wird auf unbestimmte Dauer bzw. für den Zeitraum eines rechtskräftigen Pachtverhältnisses, unter Einbezug allfälliger Verlängerungen, abgeschlossen. Er kann von jeder der beiden Parteien mit eingeschriebenem Brief unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 12 Monaten gekündigt werden – im Falle eines Pachtverhältnisses hat eine Kündigung unter Einhaltung vorher genannter Frist auf das Ende des laufenden Pachtvertrags hin zu erfolgen. Vorbehalten bleibt die vorzeitige Kündigung aus gewichtigen Gründen. b) Dieser Vertrag endet im Fall eines Wechsels des Bewirtschafters, einer Veräusserung des Vertragsgegenstands, eines Verfalls des Pachtvertrags oder einer Änderung der für diesen Vertrag massgeblichen Rechtsbestimmungen.

Art. 7. Übertragung des Vertrags Bei einem Bewirtschafterwechsel als Folge einer Abtretung oder Übertragung des Betriebs oder einer Verpachtung usw. wird dem Übernehmer ein Vertrag zu denselben Bedingungen vorgeschlagen. Die Auftraggeberin muss unverzüglich über den Bewirtschafterwechsel in Kenntnis gesetzt werden.

Art. 8. Konventionalstrafe Erfüllt der Bewirtschafter auf schuldhafte Weise die in diesem Vertrag festgehaltenen Bedingungen zum Betrieb/Unterhalt eines Objekts nicht, so hat er den gesamten Jahresbeitrag für dieses Objekt zurückzuerstatten. Die übrigen Rechtsvorschriften bleiben vorbehalten.

Der Vertragsnehmer nimmt zur Kenntnis, dass ein Verstoss gegen diese Klausel zu einer vorzeitigen Vertragsauflösung aus gewichtigen Gründen durch die Auftraggeberin führen kann.

Bei Nichterfüllung der in diesem Vertrag definierten Verpflichtungen kann die Auftraggeberin zu deren Erfüllung einen Dritten anstelle des Vertragsnehmers beauftragen.

Art. 9. Schlussbestimmungen Die vorliegende Vertragsurkunde ist in 2 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt. Der Beauftragte und die Auftraggeberin haben je 1 unterzeichnetes Exemplar erhalten. Allfällige Änderungen sind schriftlich in einem von beiden Parteien unterzeichneten Nachtrag zu diesem Vertrag festzuhalten.

Art. 10. Fakultativ für Spezialfälle: gelegentlicher Unterhalt auf der Basis eines separaten Auftrags Dieser Artikel ermöglicht es, den/die Verweis/e auf den Anhang / die Anhänge, der/die einen separaten Auftrag begründet/begründen, zu präzisieren. Der separate Auftrag wird ausgeführt:

  • durch den Vertragsnehmer (z. B. ergänzende Entbuschung einer Weide);

  • durch einen Dritten (z. B. Entschlammung eines Teichs auf dem Grundstück des Vertragsnehmers).

Art. 11. Anwendbares Recht und Gerichtsstand Anwendbar ist das schweizerische Recht. Gerichtsstand ist Ort (von der betreffenden Filiale zu bestimmen).

Art. 12. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt mit seiner Unterzeichnung durch die beiden Vertragsparteien in Kraft.

Ort, Datum Ort, Datum

Der Vertragsnehmer: die Auftraggeberin (ASTRA):

.............................................. ................................................................

Vertragsnehmer DZV-berechtigt:

X Nein

□ Ja

Anhänge:

– Unterhaltsplan (dat. XX.YY.ZZ) – Verzeichnis der Ersatzflächengebiete für den langfristigen Unterhalt (differenziert nach Massnahmen gem. Anhang I.1 und als «zusätzliche Aufgaben» gem. Anhang I.2: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben» – Verzeichnis der Ersatzflächengebiete der Frühentwicklungspflege: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben» – Weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Ausgabe 2023 | V2.23 33

III.3 Beispielraster für Anhänge der Unterhaltsverträge Die Entschädigungen für die Unterhaltsarbeiten nehmen Bezug auf die landwirtschaftlichen Direktzahlungen (vgl. u.a. 3.1). Entsprechend gilt es, die Massnahmen bzw. Flächentypen (vgl. Anhang I.1 und/oder Anhang I.2) und die Flächenbeiträge gem. DZV zu korrigieren und zu differenzieren: – Ersatzflächengebiete ausserhalb des landwirtschaftlichen Beitragswesens (keine DZV-Berechtigung) – Ersatzflächengebiete für den langfristigen Unterhalt (differenziert gem. DZV-Berechtigung) – Ersatzflächengebiete der Frühentwicklungspflege (differenziert gem. DZV-Berechtigung) – weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen

Die Beispielraster sollen im Folgenden eine Möglichkeit aufzeigen, diesen unterschiedlichen Gegebenheiten Rechnung zu tragen und eine Übersicht zu den Vertragsgegenständen zu erreichen (vgl. Anhänge gem. III.1 und III.2).

Der Raster bezieht sich auf die vertragsindividuellen Teilflächen mit unterschiedlichen Bewirtschaftungsvorgaben («Massnahme»), nimmt Bezug auf die Flächengrösse («Fläche») und den Flächengrundbeitrag («CHF pro m2 oder Are»), zeigt den Jahresbeitrag für die Teilfläche («Jahresbeitrag») unter Berücksichtigung allfälliger DZV-Zahlungen («DZV-Korrektur») und fasst die im Unterhaltsplan festgelegten Bewirtschaftungsvorgaben («Periodizität», «relevante Tätigkeiten», «weiteres») zusammen.

Beispielraster für das Verzeichnis der Ersatzflächengebiete ausserhalb des landw. Beitragswesens: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Massnahme Fläche (Verortung/Be- CHF pro DZV-Korrektur in Jahresbeitrag Periodizität des Vereinbarte Tätig- Bemerkungen zeichnung) m2 od. Are CHF in CHF Unterhalts keiten Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF 0.-- Fläche x Beitrag Jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan ausserhalb LN gem. Anhang I.1 Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Y CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Z (gem. Be- CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 – leg oder vereinnach spez. Vor- bart) schrift

Beispielraster für das Verzeichnis der Ersatzflächengebiete für den langfristigen Unterhalt (differenziert nach Massnahmen gem. Anhang I.1 und als «zusätzliche Aufgaben» gem. Anhang I.2: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Massnahme Fläche (Verortung/Be- CHF pro DZV-Korrektur in Jahresbeitrag Periodizität des Vereinbarte Tätig- Bemerkungen zeichnung) m2 od. Are CHF in CHF Unterhalts keiten Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF X CHF 0.-- jährlich Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (bei DZV-Berechtigung) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (ausserhalb LN) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (bei nicht DZV- Berechtigung) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Y CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 (bei DZV-Berechtigung, bei nicht DZV- Berechtigung, ausserhalb LN) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Z (gem. Be- CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 – leg oder verein- (bei DZV-Berechtinach spez. Vor- bart) gung, bei nicht DZVschrift Berechtigung, ausserhalb LN)

Beispielraster für das Verzeichnis der Ersatzflächengebiete der Frühentwicklungspflege: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Massnahme Fläche (Verortung/Be- CHF pro DZV-Korrektur in Jahresbeitrag Periodizität des Vereinbarte Tätig- Bemerkungen zeichnung) m2 od. Are CHF in CHF Unterhalts keiten Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF X CHF 0.-- jährlich Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (bei DZV-Berechtigung) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (ausserhalb LN) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF X CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.1 (bei nicht DZV- Berechtigung) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Y CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 (bei DZV-Berechtigung, bei nicht DZV- Berechtigung, ausserhalb LN) Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Z (gem. Be- CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 – leg oder verein- (bei DZV-Berechtinach spez. Vor- bart) gung, bei nicht DZVschrift Berechtigung, ausserhalb LN)

Beispielraster für weitere ergänzende vertragliche Bestimmungen: dat. XX.YY.ZZ oder «nicht gegeben»

Massnahme Fläche (Verortung/Be- CHF pro DZV-Korrektur in Jahresbeitrag Periodizität des Vereinbarte Tätig- Bemerkungen zeichnung) m2 od. Are CHF in CHF Unterhalts keiten Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan CHF Z (gem. Be- CHF 0.-- Fläche x Beitrag jährlich? Vgl. Unterhaltsplan Vgl. Unterhaltsplan gem. Anhang I.2 – leg oder verein- (bei DZV-Berechtinach spez. Vor- bart) gung, bei nicht DZVschrift Berechtigung, ausserhalb LN)

IV Beispiel für einen Leistungsvertrag zwischen dem ASTRA und dem Kanton

Anstelle der Vergabe von Unterhaltsarbeiten zur Pflege der Ersatzflächen durch Landwirte oder andere qualifizierte Unternehmungen (vgl. Anhang III) kann die Pflegeregelung auch durch Leistungsverträge zwischen dem ASTRA und dem Kanton erfolgen. Der grösste Vorteil eines solchen Leistungsvertrag mit dem Kanton ist ein reduzierter Verwaltungsaufwand und eine einfachere Koordination zwischen den verschiedenen kantonalen Ämtern.

Vertragsindividuelle Vorgaben sind inhaltlich beschrieben und entsprechend markiert.

Leistungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, dieses wiederum vertreten durch die Filiale xy und deren Adresse, in der Folge „die Auftraggeberin“ und Kanton XY, Departement oder Amt, Adresse, in der Folge „der Vertragsnehmer“.

Einleitung Informationen zum Projektgegenstand unter Verweis auf die Beilagen Gemäss Art. 2 Bst. l der Nationalstrassenverordnung vom 7. November 2007 sind Bauten und Anlagen zum Schutz der Umwelt integraler Bestandteil der Nationalstrassen. Art. 83 Abs. 2 des Bundesbeschlusses vom 3. Oktober 2003 über die Reform des Finanzausgleichs und die Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen sieht vor, dass der Bund Nationalstrassen baut, unterhält und betreibt, die Kosten dafür trägt und diese Aufgaben ganz oder teilweise öffentlichen Stellen übertragen kann (privat oder gemischt). Das ASTRA hat die zur Projektumsetzung notwendigen Ersatzflächen, die ausserhalb des Nationalstrassennetzes ergriffen wurden, auch wenn ihm die Unterhaltsmassnahmen weiterhin obliegen, an den Kanton abgetreten. Das ASTRA betraut den Kanton auf der Grundlage der Bestimmungen dieses Vertrags und der Richtlinie 18006 des Bundesamtes für Strassen über den Unterhalt von Ersatzflächen (2013 V2.21) mit dem Unterhalt der Ersatzmassnahmen.

Art. 1 Anwendungsbereich Beschreibung der entsprechenden Flächen mit Verzeichnis (vgl. Anhang)

Art. 2 Verpflichtung Kanton Der Kanton verpflichtet sich, die in Artikel 1 definierten Ersatzflächen gemäss der Richtlinie 18006 zu erhalten. Er/sie ist verantwortlich für die administrative Leitung, die Durchführung der notwendigen Unterhaltsmassnahmen und die Überwachung der Ausführung dieser. Die entsprechenden Beträge können jährlich geltend gemacht werden.

Art. 3 Verpflichtung des ASTRA Das ASTRA ist für die Finanzierung der Unterhaltsmassnahmen verantwortlich, bis die neuen Lebensräume ihre Funktionen im Ökosystem wiedererlangen können und diese Funktionen langfristig gewährleistet sind. Das ASTRA finanziert hiermit die Unterhaltsmassnahmen der Ersatzflächen bis zum .

Das ASTRA stellt dem Kanton die bis dahin im Rahmen der Objekt-, Grundstücks- und Unterhaltsinventarisierung aufgebauten EDV-Datenbanken (Finanzen und Geomatik) zur Verfügung.

Art. 4 Ausserordentliche Leistungen Ausserordentliche Dienstleistungen werden grundsätzlich mit dem Betrag vergütet, der für verschiedene und unvorhergesehene Ereignisse bestimmt ist. Sind jedoch zufällig erhebliche Arbeiten an einer Massnahme erforderlich, die zu einer Überschreitung des zugewiesenen Budgets führt, wird dies auf der Grundlage der tatsächlichen Mehrkosten separat finanziert.

Art. 5 Mehrwertsteuer Allfällige MWST-Abrechnungen oder Rechnungen über Zahlungen des ASTRA an den Kanton liegen in der Verantwortung des ASTRA.

Art. 6 Anhänge Anhang 1: Technischer Bericht (Ersatzmassnahmenfestlegung), Anwendungsbereich des Vertrags usw. Anhang 2: Liste der betroffenen Parzellen Anhang 3 Beitragszusammenstellung Anhang 4: Standortplan für die Massnahmen Anhang 5: Managementblätter (Bewirtschaftungsvorgaben)

Art. 7 Inkrafttreten und Laufzeit Der Vertrag tritt am [ ] in Kraft und gilt bis [ ]

Ort, Datum

Der Vertragsnehmer:

.............................................. Ort, Datum

ASTRA

................................................................

Beispiel für einen Anhang: Kartenausschnitt mit den Massnahmen aus einem Vertrag zwischen dem ASTRA und dem Kanton Waadt

Abb. IV.5 Ersatzmassnahmen entlang der A1, die in einem Vertrag zwischen dem ASTRA und dem Kanton Waadt integriert sind.

V Beispiel für einen Dienstbarkeitsvertrag

Öffentliche Urkunde

betreffend den Abschluss eines

Dienstbarkeitsvertrags zwischen

der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch das Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern, dieses wiederum vertreten durch die Filiale xy und deren Adresse, Landerwerbsbeauftragte/r, in der Folge „ASTRA“

und

Herrn/Frau [Name/Vorname(n), Geburtsdatum, Zivilstand, von [Heimatort/Nationalität], Adresse, PLZ/Ort,

Eigentümer(in) des Grundstücks Nr. […] / der Grundstücke Nr. […] und […], Grundbuch von [Gemeinde], in der Folge „Grundeigentümer“

betreffend

Duldung einer ökologischen Ersatzmassnahme

1 Einleitung

Mit Verfügung vom hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK die Planung des Nationalstrassenprojekts Name des Projekts genehmigt. Das Projekt umfasst unter anderem diversen ökologischen Ersatzmassnahmen. In diesem Zusammenhang ist vorgesehen, auf dem Grundstück Nr. in der Gemeinde , welches sich im Eigentum von Herrn/Frau befindet, eine Ersatzmassnahme zu realisieren.

2 Plangrundlage

Die genaue örtliche Lage und Ausdehnung der ökologischen Ersatzmassnahme(n) sind aus dem beiliegenden Projektplan Nr. ersichtlich. Dieser Plan wird von den Parteien als richtig anerkannt und bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Vertrags (Anhang I).

3 Errichtung einer Dienstbarkeit

Um die Dauerhaftigkeit der ökologischen Ersatzmassnahme zu gewährleisten, räumt der Grundeigentümer sowohl für sich als auch für seine Rechtsnachfolger dem ASTRA und dessen Nachfolgern oder Partnern das Recht ein, auf seinem Grundstück Nr. in der Gemeinde im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften eine ökologische Ersatzmassnahme zu realisieren. Dieses Recht gilt für die gesamte Lebensdauer des Objekts XXX und umfasst Positionierung, Wartung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung der Massnahme.

4 Eintrag im Grundbuch

Diese Personaldienstbarkeit ist im Grundbuch als unselbstständiges Baurecht als Last auf dem Grundstück Nr. in der Gemeinde wie folgt einzutragen: Duldung einer ökologischen Ersatzmassnahme mit Nutzungseinschränkungen zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Bundesamt für Strassen ASTRA, 3003 Bern.

5 Einschränkungen des Eigentumsrechts

Der Grundeigentümer akzeptiert im Bereich der Land- und/oder Forstwirtschaft alle Einschränkungen seines Eigentums- und Nutzungsrechts, die notwendig sind, um die Ziele der im Unterhaltsplan definierten ökologischen Ersatzmassnahme zu erreichen.

6 Zutrittsrecht

Das ASTRA und seine Mitarbeitenden oder Vertragspartner haben – unter grösstmöglicher Schonung der landwirtschaftlichen Kulturen – jederzeit Zutritt zu der/den betroffenen Parzelle/n, um dort die ökologische Ersatzmassnahme zu realisieren und zu betreiben mit der Verpflichtung, das diesbezügliche Gelände in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen.

7 Entschädigung

Bei der Realisierung der Ersatzmassnahme entrichtet das ASTRA dem Grundeigentümer für das Einräumen der Dienstbarkeit eine einmalige Entschädigung von Franken.

8 Haftung

Die Schweizerische Eidgenossenschaft als Berechtigte und Eigentümerin der ökologischen Ersatzmassnahme haftet gegenüber jedem dienstbarkeitsbelasteten Grundeigentümer sowie gegenüber Dritten für sämtliche Schäden, welche aus dem Bestand, Betrieb, Unterhalt und der Erneuerung der Massnahme erwachsen. Der dienstbarkeitsbelastete Grundeigentümer lehnt alle Haftpflicht- und Schadenersatzansprüche Dritter in diesem Zusammenhang ab.

9 Weitere Vertragsbestimmungen

9.1. Sämtliche Kosten dieses Vertrags werden vom ASTRA übernommen. 9.2. Die Parteien erteilen ihre Einwilligung zum Eintrag dieses Vertrags in das Grundbuch. 9.3. Dieser Vertrag wird in vier Exemplaren ausgefertigt: je ein Exemplar für die Vertragsparteien, eines für das Grundbuchamt und eines für den unterzeichneten Notar.

Ort/Datum:

Die Dienstbarkeitsberechtigte: Der/die Dienstbarkeitsbelastete:

Schweizerische Eidgenossenschaft

Anhang: - Plan Nr.

Beglaubigung Der unterzeichnete Notar bescheinigt hiermit [die Beglaubigungsformel ist mit dem Notar zu vereinbaren].

Ort/Datum:

Der Notar:

Glossar

Begriff Bedeutung

AEM (= Aus- Unter den jeweils vereinbarten Ersatzmassnahmen ist der ökologische Ausgleich subsummiert. gleichs- und Er- Entsprechend umfassen die vereinbarten Ersatzmassnahmen den Ersatz u. ökol. Ausgleich satzmassnah- nach NHG. Ersatz gem. Richtlinie = AEM men) Agridea Beratungszentrale für die Entwicklung der Landwirtschaft und des ländlichen Raums mit Standorten in Lausanne und Lindau (Agridea) Service de vulgarisation agricole, 1000 Lausanne 6 (Agridea) AP Agrarpolitik (AP) PA Politique agricole (PA) ASTRA Bundesamt für Strassen (ASTRA) OFROU Office fédéral des routes (OFROU) BFF Biodiversitätsförderfläche (vorher ökologische Ausgleichsfläche (ÖAF) SPB Surface de promotion de la biodiversité (anciennement surface de compensation écologique (SCE) BLW Bundesamt für Landwirtschaft (BLW)

BZ Bergzone (BZ) DZ Direktzahlung (DZ) PD Paiement direct (PD) DZV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, SR 910.13) (DZV) OPD Ordonnance du 7 décembre 1998 sur les paiements directs versés dans l’agriculture (Ordonnance sur les paiements directs, RS 910.13) (OPD) Ersatz Unvermeidbare Eingriffe in Belange des Natur- und Landschaftsschutzes werden bezüglich Art, Funktion und Umfang der Ersatzfläche im Massstab 1:1 an einem anderen Ort wettgemacht. Ist ein solcher „Realersatz“ nicht möglich, so muss an einem anderen Ort für einen angemessenen Ersatz von vergleichbarer Qualität hinsichtlich Art, Funktion und Umfang gesorgt werden. Es handelt sich bei einem Ersatz also um die Summe von Ersatzmassnahmen zur Kompensation eines Eingriffs (vgl. NHG [1]).

Ersatzfläche Fläche mit einheitlicher Ersatzmassnahme innerhalb des Pflegeplanperimeters.

Ersatzflächenge- Pflegeplanperimeter unterschiedlicher Ersatzmassnahmen. biet Ersatzmass- Wiederherstellung oder Revitalisierung eines Lebensraums an einem anderen Ort als Ersatz für nahme einen beeinträchtigten oder zerstörten Lebensraum. Der Ersatz ist dann als angemessen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG [1] zu betrachten, wenn der neue Lebensraum ökologisch dem beeinträchtigten gleichwertig ist.

Frühentwick- Frühentwicklungspflege beinhaltet sämtliche Massnahmen, die es braucht, bis der entsprelungspflege chende Zielzustand erreicht wird. So kann die entsprechende Zielersatzfläche gegebenenfalls erst nach Erreichung des Zielzustands für DZV-Beiträge angemeldet werden. Beispiel: Aus einer Fettwiese soll für die Ersatzfläche der Zielzustand Magerwiese erreicht werden. Am Anfang müssen spezifische Massnahmen (Frühentwicklungspflege) durchgeführt werden, damit aus der Fettwiese eine Magerwiese entsteht. Erst dann geht die Ersatzfläche in die Betriebsphase, in welcher der DZV-berechtigte Bewirtschafter für Massnahmen zur Erhaltung der Magerwiese landwirtschaftliche Beiträge erhält. GE Gebietseinheiten (GE) UT Unités territoriales (UT) Langfristiger Un- Sobald durch die Frühentwicklungspflege der Zielzustand einer Ersatzfläche erreicht ist, muss terhalt dieser Zustand erhalten bleiben. Zur Erhaltung des Zielzustands braucht es die Umsetzung von Massnahmen, welche mit «langfristiger Unterhalt» zusammengefasst werden können. Für diese Massnahmen erhält ein DZV-berechtigter Bewirtschafter gegebenenfalls landwirtschaftliche Beiträge. LBV Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, SR 910.91) (LBV) OTerm Ordonnance du 7 décembre 1998 sur la terminologie agricole et la reconnaisance des formes d’exploitation (Ordonnance sur la terminologie agricole, RS 910.91) (OTerm) LN Landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) SAU Surface agricole utile (SAU) NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur-und Heimatschutz (SR 451) (NHG) LPN Loi fédérale du 1er juillet 1966 sur la protection de la nature et du paysage (RS 451) (LPN)

Ausgabe 2023 | V2.23 43

ÖAF Ökologische Ausgleichsfläche (ÖAF) SCE Surface de compensation écologique (SCE) ÖLN Ökologischer Leistungsnachweis (ÖLN) PER Prestations écologique requises (PER) ÖQV Verordnung vom 4. April 2001 über die regionale Förderung der Qualität und der Vernetzung von ökologischen Ausgleichsflächen in der Landwirtschaft (Öko-Qualitätsverordnung, ÖQV), aufgehoben mit Inkrafttreten der AP 2014–17 bzw. integriert in die DZV OQE Ordonnance du 4 avril 2001 sur la promotion régionale de la qualité et de la mise en réseau des surfaces de compensation écologiques dans l’agriculture (Ordonnance sur la qualité écologique) (OQE), supprimée lors de l’entrée en vigueur de PA 2014-17, intégrée dans l’OPD QI / QII Qualitätsstufe I / Qualitätsstufe II gemäss DZV

UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) DETEC Département fédéral de l‘environnement, des transports, de l’énergie et de la communication (DETEC) UVP Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) EIE Etude d’impact sur l‘environnement (EIE) Wiederherstellung Unvermeidbare temporäre Eingriffe in Natur und Landschaft werden im Massstab 1:1 am Ort des Eingriffs behoben. Flankierende Massnahmen werden nötig, wenn die Kontinuität der Funktionsfähigkeit gestört ist und/oder Verzögerungen während der Eingriffe die Wiedererlangung der vollen Funktionsfähigkeit gefährden. Oft sind auch projektbedingte Veränderungen im Perimeter des Lebensraums (Zerstückelung) unvermeidbar.

Literaturverzeichnis Bundesgesetze [1] Schweizerische Eidgenossenschaft (1966), „Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)“, SR 451, www.admin.ch.

[2] Schweizerische Eidgenossenschaft (1983), „Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)“, SR 814.01, www.admin.ch.

Verordnungen [3] Schweizerische Eidgenossenschaft (1998), „Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)“, SR 910.13, www.admin.ch. [4] Schweizerische Eidgenossenschaft (1998), „Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (Landwirtschaftliche Begriffsverordnung, LBV)“, SR 910.91, www.admin.ch.

Dokumentation [5] Kägi B., Stalder A. und Thommen M. (2002), „Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz“, Leitfaden Umwelt Nr. 11, BUWAL, www.bafu.admin.ch. [6] Agridea (i.d.g.F.), „Wegleitung Biodiversitätsförderung auf dem Landwirtschaftsbetrieb. Grundanforderungen und Qualitätsstufen: Voraussetzungen – Auflagen – Beiträge“, www.agridea.ch. [7] Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) (2018), „Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich 2020 – 2024. Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchsteller“, Bundesamt für Umwelt, Bern, Umwelt-Vollzug Nr. 1817, 294 S., https://www.bafu.admin.ch. [8] Martin M., Jöhl R. et al. (2017), „Biotope von nationaler Bedeutung – Kosten der Biotopinventare“, Expertenbericht zuhanden des Bundes, erstellt im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), 2. Auflage 2017, www.bafu.admin.ch. [9] Bundesamt für Strassen ASTRA (2015), „Grünräume an Nationalstrassen – Methodologie zur Festsetzung von Biodiversitätsschwerpunkten“, Dokumentation ASTRA 88007, https://www.astra.admin.ch.

Ausgabe 2023 | V2.23 45

Auflistung der Änderungen

Ausgabe Version Datum Änderungen 2023 2.23 20.06.2023 • Generalisierung der Vergütungsansätze (Anhang I.1 bis I.2).

  • Erstellung von verschiedenen Musterverträgen für Unterhaltsvereinbarungen zwischen Bewirtschaftern und dem ASTRA (Anhang III).

  • Erstellung eines Mustervertrags für einen Leistungsvertrag zwischen ASTRA und Kanton (Anhang IV).

  • Integrierung der Neophytenproblematik. 2013 2.22 01.10.2020 Ersetzen von Anhang II mit einem regionalen Beispiel. 2013 2.21 01.09.2014 Korrekturen Literaturverzeichnis. 2013 2.20 07.07.2014 Anpassung der Texte, Anhänge und Ansätze gemäss Landwirtschaftsgesetzgebung 2014. 2013 2.11 13.09.2013 Veröffentlichung der italienischen Version, formelle Anpassungen. 2013 2.10 18.04.2013 Veröffentlichung der deutschen und der französischen Version, formelle Anpassungen. 2013 2.00 01.02.2013 Revision gemäss NFA und Revision der Anhänge; Anpassung der DZV- Ansätze. 2005 1.01 2005 Inkrafttreten Ausgabe 2005.