ASTRA 18009 Vollzug der Altlasten-Verordnung im Bereich Nationalstrassen : Prozesse und Zuständigkeiten (2018 V1.00)
Vorwort
Der sorglose Umgang mit Abfällen – insbesondere Abfallablagerungen in alten Deponien und Belastungen aus Betrieben oder Unfallereignissen – hat in den letzten Jahrzehnten in der Schweiz zur Freisetzung von umweltgefährdenden Stoffen geführt. Zum Schutz des Bodens und der Gewässer sind diese belasteten Standorte gemäss Umweltschutzgesetz zu erfassen, untersuchen und im Bedarfsfall zu sanieren. Von den ca. 38‘000 registrierten belasteten Standorten sind ca. 4000 Altlasten, die saniert werden müssen. Ein kleiner Teil davon betrifft die Nationalstrassen oder wurde sogar bei Bau oder Betrieb der Nationalstrassen verursacht.
Das ASTRA ist im Bereich der Nationalstrassen für den Vollzug der Altlasten-Gesetzgebung zuständig. Die vorliegende Richtlinie regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe beim Vollzug der Altlasten-Verordnung. Sie stellt Kriterien für die Festlegung der Zuständigkeit des ASTRA auf und dient dazu, eine optimale Transparenz bei komplexen Verfahren zu erreichen. Die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den Kantonen – besonders die Führung des Katasters der belasteten Standorte – wird geklärt. Um die Filialen beraten und begleiten zu können und um einen einheitlichen Vollzug sicherzustellen, wird im ASTRA eine zentrale Vollzugstelle eingerichtet. Diese wird auch ein wichtiger Partner der kantonalen Fachstellen sein. Neben einem Überblick über die Vorgaben des Bundesamtes für Umwelt zeigt die Richtlinie die Schnittstellen zur Altlastenbearbeitung der Kantone auf. Sie stellt damit eine wichtige Grundlage für die effiziente Altlastenbearbeitung des ASTRA dar.
Jürg Röthlisberger Direktor
1 Einleitung
1.1 Zweck der Richtlinie
Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Umsetzung der Vollzugsaufgaben des ASTRA gemäss Art. 32c des Umweltschutzgesetzes (USG) sowie gemäss Altlasten-Verordnung (AltlV) darzulegen. Mit dieser Regelung wird die Zuständigkeit des ASTRA beim Vollzug AltlV geklärt und damit eine Einheitlichkeit beim Vollzug sichergestellt. Die Art und Weise der Zusammenarbeit mit den Kantonen - besonders die Führung des Katasters der belasteten Standorte (KbS) wird geklärt. Die Richtlinie dient der Standardisierung der Abläufe der Altlastenbearbeitung des ASTRA.
1.2 Geltungsbereich
Die vorliegende Richtlinie ist Bestandteil der geltenden Standards im Betrieb, Unterhalt und Bau der Nationalstrassen. Sie regelt die Verantwortlichkeiten und Abläufe beim Vollzug der AltlV. Dieses gilt für die Altlastenbearbeitung im Zuständigkeitsbereich des ASTRA sowie bei Nationalstrassen-Projekten bei Bau und Ausbau sowie Unterhalt der Nationalstrassen im Sinne von Art. 13 und 21 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG).
1.3 Adressaten
Die Richtlinie richtet sich an den Inhaber und an die Vollzugsbehörde der Nationalstrassen sowie an die projektierenden Ingenieure, Umweltplaner und Planerinnen und weitere Stellen, die sich mit dem Bau, dem Unterhalt und dem Betrieb der Nationalstrassen befassen.
Den weiteren Behörden des Bundes und der Kantone zeigt diese Richtlinie auf, wie der Vollzug der Altlasten-Verordnung im ASTRA geregelt ist.
1.4 Inkrafttreten und Änderungen
Die vorliegende Richtlinie tritt am 30.06.2018 in Kraft. Die „Auflistung der Änderungen“ ist auf Seite 65 dokumentiert.
2 Grundsätze der Altlastenbearbeitung
2.1 Zuständigkeiten für den Vollzug der AltlV im Bereich der
Nationalstrasse Bundesbehörden vollziehen im Zusammenhang mit konkreten Vollzugsaufgaben auch das Umweltschutzrecht (Art. 41 Abs. 2 USG, Art. 21 Abs. 2 AltlV). Darunter fällt auch der Vollzug der AltlV im Rahmen der Genehmigung von Infrastrukturvorhaben, konkret im Rahmen von Plangenehmigungen. Demzufolge fallen die belasteten Standorte – im Projektperimeter eines Bauvorhabens mit Plangenehmigung durch das UVEK oder – im Bereich eines Unterhaltsprojekts des ASTRA eindeutig in die Zuständigkeit des ASTRA.
Das ASTRA führt Unterhaltsarbeiten grundsätzlich nur auf Parzellen aus, die sich im Besitz des ASTRA befinden. Demzufolge kann neben dem Projektperimeter von plangenehmigungspflichtigen Projekten das Eigentum des ASTRA als Grundlage für die Zuständigkeit des ASTRA für den Vollzug der AltlV herangezogen werden. Das Baurecht entspricht einem zeitlich befristeten Grundbesitz.
Die Zuständigkeit für den Vollzug von Art. 32c USG und der AltlV liegt somit grundsätzlich beim ASTRA bzw. bei Sanierungsvorhaben im Zusammenhang mit einem Plangenehmigungsverfahrens beim GS UVEK.1, wenn der belastete Standort grösstenteils – innerhalb des Projektperimeters eines Bauprojekts mit Genehmigung nach Bundesrecht liegt, oder – innerhalb des bestehenden Eigentumsperimeters der Nationalstrasse oder eines Baurechts des ASTRA liegt. Bei den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung bei der kantonalen Fachstelle. Bei unklaren Verhältnissen wird die Zuständigkeit im Einzelfall nach gegenseitiger Absprache zwischen ASTRA und kantonaler Fachstelle geregelt.
Altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen, welche im Nationalstrassen-Genehmigungsverfahren erfolgen, fallen in die Zuständigkeit des GS UVEK. Daher erfolgt die Sanierungsverfügung gemäss Art. 18 Abs. 2 AltlV als Bestandteil der Plangenehmigung durch das GS UVEK.
Alle anderen altlastenrechtlichen Anordnungen und Entscheide fallen in die Zuständigkeit des ASTRA. Dazu gehören – die Orientierung der Inhaber von neu in den Kataster der belasteten Standorte einzutragenden Parzellen (Art. 5 Abs. 2 AltlV), – die Anordnung von Untersuchungsmassnahmen unter Berücksichtigung der Prioritätenordnung für die Voruntersuchungen, – die Sanierungsverfügung (Art. 18 Abs. 2 AltlV), – im Fall einer Fremdverursachung die Sicherstellung der Kostenübernahme für Untersuchung, Überwachung und Sanierung des belasteten Standorts (Art. 32dbis Abs. 1 USG), – die Bewilligung für die Veräusserung oder Teilung von Grundstücken, auf denen sich ein belasteter Standort befindet (Art. 32dbis Abs. 3 USG), – im Fall von Fremdverursachung die Kostenverteilungsverfügung (Art. 32d Abs. 4 USG) und – die Kostentragung von Ausfallkosten als zuständiges Gemeinwesen bei nicht ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Fremdverursachern (Art. 32d Abs. 3 USG).
S. Kapitel 2 ASTRA Weisung 78003 „Vollzug der Umweltgesetzgebung bei Projekten der Nationalstrassen“
2.1.1 Ausnahmen, Spezialfälle
2.1.1.1 Bereits begonnene altlastenrechtliche Massnahmen
Wenn die kantonale Fachstelle für einen belasteten Standort bereits altlastenrechtliche Überwachungs- oder Sanierungsmassnahmen angeordnet hat, bleibt die Zuständigkeit für die weitere Altlastenbearbeitung bei der kantonalen Fachstelle. Die kantonale Fachstelle bleibt von der materiellen Beurteilung der Belastungssituation bis zur Verteilung der Massnahmenkosten für den Vollzug des Altlastenrechts zuständig.2
2.1.1.2 Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes
Für die Fertigstellung des vor 2008 beschlossenen Nationalstrassennetzes sind die Kantone zuständig (Art. 40a Bst. a NSG). Solche Bauprojekte werden unter der Leitung und Zuständigkeit der kantonalen Fachstellen durchgeführt. Somit obliegt der Altlastenvollzug bei derartigen Bauprojekten den Kantonen.
2.1.1.3 Fremdparzellen unter Brücken und über Tunnelportalen
Fremdparzellen unter Brücken von Nationalstrassen und Fremdparzellen über dem Portalbereich von Tunnels stellen Spezialfälle dar. Grundsätzlich würden solche Parzellen in die Zuständigkeit der kantonalen Fachstelle fallen. Falls sich Belastungen auf solchen Parzellen oder Massnahmen zur Untersuchung oder Sanierung solcher Belastungen auf das Brücken- oder Tunnelbauwerk auswirken, ist die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung in Absprache mit der kantonalen Fachstelle im Einzelfall zu beurteilen (Vgl. Anhang I und Anhang V).
2.1.2 Beizug der kantonalen Fachstelle für Vollzugsaufgaben
Die vom USG bzw. der AltlV vorgesehenen Aufgaben von Bundesbehörden können grundsätzlich nicht delegiert werden.3
Das ASTRA kann zur Altlastenbearbeitung von einzelnen Standorten nach gegenseitiger Absprache die kantonalen Fachstellen nach Art. 41 Abs. 1 USG unterstützend beiziehen. Das ASTRA kann die Altlastenbearbeitung von einzelnen Standorten auf Parzellen des ASTRA, welche nicht von einem genehmigungspflichtigen Projekt betroffen sind, an die kantonale Fachstelle übertragen.
Eine Checkliste zu den Kriterien und erforderlichen Absprachen bei der Übertragung der Vollzugszuständigkeit an die kantonale Fachstelle findet sich in Anhang I.
Die kantonalen Fachstellen werden bei allen Projekten im Bereich Altlastenvollzug nach den Weisungen zum Vollzug der Umweltgesetzgebung angehört (Weisungen 78003, [11]).
2.1.3 Vollzugstelle ASTRA
Das ASTRA führt in der Zentrale eine Vollzugstelle für die Altlastenbearbeitung. Die Aufgaben der Vollzugstelle ASTRA werden in den nachfolgenden Abschnitten der Richtlinie beschrieben.
Im Rahmen des Bundesvollzugs kann nach Art. 41 Abs. 1 zweiter Teilsatz USG ein Beizug der Kantone erfolgen. Darin ist keine gesetzliche Ermächtigung zur Rückdelegation der Vollzugskompetenzen an die Kantone zu erblicken. Vielmehr bedeutet Beizug, dass die Erbringung von bestimmten untergeordneten Dienstleistungen den Kantonen übertragen werden kann. Die massgebenden Vollzugsbefugnisse müssen jedoch bei den zuständigen Bundesbehörden verbleiben (Kommentar zum Umweltschutzgesetz zu Art. 41, N. 15, 2. Auflage, 2004). Der Beizug der Kantone ist gemäss Art. 41 Abs. 1 zweiter Teilsatz USG ausdrücklich auf die Erfüllung von Teilaufgaben beschränkt (do. zu Art. 41, N. 16).
Begriffe: – Wenn im nachfolgenden Text die Vollzugstelle erwähnt wird, ist immer die Vollzugstelle ASTRA gemeint. – Die für die Altlastenbearbeitung zuständigen Stellen der Kantone werden im nachfolgenden Text als kantonale Fachstellen bezeichnet.
2.2 Genereller Ablauf der Altlastenbearbeitung
Altlasten- KbS ASTRA bearbeitung
Standorte im öffentlich zugänglichen KbS Phase 1 Erfassung
belasteter Standort? Beurteilung Untersuchungsbedarf?
Phase 2 Voruntersuchung
Beurteilung Altlast? archivierte Stand- Phase 3 Detailuntersuchung orte
Beurteilung Ziele? Dringlichkeit?
Sanierungsprojekt Phase 4 Sanierung
Beurteilung Sanierungserfolg?
Abb. 1: Genereller Ablauf der Altlastenbearbeitung, Mutationen des KbS
2.3 Standortbegriff
Gemäss Definition sind belastete Standorte Orte, – deren Belastung von Abfällen stammt und – die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 AltlV, vgl. Glossar). Es wird unterschieden zwischen – Ablagerungsstandorten (Abfallablagerungen, ordentliche und wilde Deponien), – Betriebsstandorten (belastungsrelevante gewerbliche und industrielle Tätigkeiten) und – Unfallstandorten (Transportunfälle und Handhabungsunfälle).
Das Kriterium der "beschränkten Ausdehnung" ist bei Standorten entscheidend, bei welchen die Belastung durch einen Schadstoffeintrag über den Luftpfad entstanden ist, beispielsweise aus einer Abluftanlage oder einem Fabrikkamin. Solche Belastungen können unter Umständen sehr grossflächig sein und ganze Ortschaften oder Täler umfassen. Art. 2 Abs. 1 AltlV schränkt aus diesem Grund die Standortausdehnung explizit ein. Grossflächige, diffuse Bodenbelastungen gelten daher nicht als belastete Standorte im Sinne der AltlV. Aus dem gleichen Grund gilt der Grundwasserabstrom, welcher Schadstoffe über grosse Distanzen transportiert, nicht als belasteter Standort ([28]).
Bei Betriebsstandorten entspricht ein Standort einer belastungsrelevanten gewerblichen oder industriellen Tätigkeit oder Einrichtung. Beispielsweise können bei einer Tankstelle der Betankungsbereich (Möglichkeit von Handhabungsverlusten beim Tanken) und der Tank (Möglichkeit von Lecks und Überfüllungen) als separate, räumlich getrennte Standorte erfasst werden.
Im Verlauf der Zeit können am gleichen Standort mehrere belastungsrelevante Tätigkeiten hintereinander oder auch gleichzeitig ausgeübt worden sein.
Ein belasteter Standort ist unabhängig vom Eigentumsperimeter bzw. von der Grundbuchparzelle. In den meisten Fällen umfassen Belastungen nur Teile von Parzellen. Belastungen können sich hingegen auch über Parzellengrenzen hinaus erstrecken und mehrere Parzellen umfassen.
Im Verlauf der in Abb. 1 dargestellten Altlastenbearbeitung muss die Ausdehnung eines belasteten Standorts mehrmals dem jeweiligen Kenntnisstand angepasst werden: Während die Standortausdehnung nach der Ersterfassung und nach der Voruntersuchung erst ansatzweise bekannt ist und auf Annahmen beruht, ergibt sich erst im Verlauf der Detailuntersuchung ein einigermassen verlässliches Bild der Standortausdehnung.
Abb. 2: Standorttypen und Umweltbereiche, aus [23]. Abfallablagerungen, Betriebsstandorte, Unfallstandorte G = Grundwasser, O = Oberflächengewässer, B = Boden, L = Luft.
2.4 Kataster der belasteten Standorte
Der KbS ist in erster Linie ein Planungs- und Informationsinstrument. Er erbringt für die durch ihn bezeugten Tatsachen keinen Beweis. Er stellt ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der belasteten Standorte und Altlasten dar. Der KbS enthält, soweit verfügbar, Angaben über – Objekt-Nummer, – Zuständigkeit für den Altlastenvollzug (ASTRA oder kantonale Fachstelle), – Status nach AltlV:
belastet, ohne schädliche oder lästige Einwirkungen Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV
belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV
belastet, untersuchungsbedürftig Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV
belastet, überwachungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV
belastet, sanierungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. b AltlV – Lage, – Art und Menge der der am Standort vorhandenen Abfälle, – Ablagerungs-, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt, – bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt, – gefährdete Umweltbereiche, – bereits in den verschiedenen Umweltbereichen festgestellte Einwirkungen des Standorts, – besondere Vorkommnisse.
2.4.1 KbS ASTRA als Bestandteil der kantonalen KbS
Die Erstellung und Führung des KbS für Standorte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs gemäss Abschnitt 2.1 liegt grundsätzlich beim ASTRA. Die belasteten Standorte im Zuständigkeitsbereich des ASTRA sind vor der Revision des NSG per 01.01.2008 bereits von den kantonalen Fachstellen erhoben, bewertet und in den kantonalen KbS geführt worden.
In Absprache mit den Kantonen wird der KbS ASTRA weiterhin als Bestandteil der kantonalen KbS durch die kantonalen Fachstellen geführt. Die Kantone kennzeichnen in ihren Katastern die Standorte im Zuständigkeitsbereich des ASTRA.
Daraus ergeben sich folgende Aufgaben: – Die kantonalen Fachstellen publizieren die KbS-Einträge zu Standorten des ASTRA entsprechend dem Vorgehen des kantonalen KbS. – Die kantonalen Fachstellen überführen die KbS-Einträge des ASTRA in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB) zusammen mit Einträgen des kantonalen KbS gemäss den Vorgaben der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) und des minimalen Geodatenmodells [19] des BAFU. – Die kantonalen Fachstellen melden dem BAFU zum Ende des Kalenderjahres die KbS- Einträge des ASTRA zusammen mit Einträgen des kantonalen KbS gemäss Art. 21 Abs. 1 AltlV. – Das ASTRA führt als internes Arbeitsinstrument ein Verzeichnis der belasteten Standorte im Zuständigkeitsbereich des ASTRA.
Die bisher in den kantonalen KbS verwendeten Standort-Nummern und Bezeichnungen werden beibehalten.
Um eine tagesaktuelle Nachführung des ÖREB-Katasters durch die Kantone zu unterstützen, werden die Mutationen der Daten und Geometrien des KbS ASTRA verzugslos an die kantonalen Fachstellen übermittelt.
2.4.2 Mutationen des KbS ASTRA
Im Verlauf der in Abb. 1 dargestellten Altlastenbearbeitung ergeben sich mehrmals Änderungen der im KbS enthaltenen Informationen. Diese Mutationen werden von der Vollzugstelle unmittelbar nach der Beurteilung von neuen Grundlagen zu einem Standort – im ASTRA-internen Verzeichnis der belasteten Standorte erfasst und – der kantonalen Fachstelle zwecks Mutation der Einträge im kantonalen KbS verzugslos übermittelt.
Die Mutationsmeldung an die kantonale Fachstelle umfasst: – Objekt-Nummer des belasteten Standorts, – Vermerk der Zuständigkeit des ASTRA, – Status nach AltlV, – geänderte Standortinformationen gemäss Abschnitt 2.4, – geänderte Ausdehnung des belasteten Standorts als GIS-Polygon (Liste nicht abschliessend).
2.4.3 Löschung von unbelasteten Standorten im KbS ASTRA
Falls die Untersuchungen ergeben haben, dass der Standort nicht belastet ist oder falls die umweltgefährdenden Stoffe vollständig vom Standort entfernt worden sind (Totalsanierung) veranlasst die Vollzugstelle, dass der Eintrag im kantonalen KbS gelöscht wird (Art. 6 Abs. 2 AltlV).
2.4.4 Neu entdeckte belastete Standorte
Insbesondere bei Bau- oder Unterhaltsarbeiten im Perimeter der Nationalstrassen können auch neue, bisher nicht bekannte Belastungen entdeckt werden.
Bei neu entdeckten belasteten Standorten werden in einem ersten Schritt alle verfügbaren Angaben zur Belastung gemäss Abschnitt 2.4 zusammengestellt. Das Vorgehen zur Erhebung der benötigten Angaben ist in Anhang IV zusammengestellt.
Danach nimmt die Vollzugstelle eine Erstbewertung vor und legt aufgrund der vorhandenen Angaben den Status nach AltlV fest (belastet ohne schädliche oder lästige Einwirkungen oder untersuchungsbedürftig). Die Vollzugstelle meldet der kantonalen Fachstelle den neuen Standort zwecks Ergänzung im kantonalen KbS.
2.5 Realleistungs- und Kostentragungspflicht
Die Vorfinanzierung der Altlastenbearbeitung fällt primär dem ASTRA zu. Das ASTRA ist hingegen nicht in jedem Fall Verursacher der Belastung. Der oder die Verursacher der Belastung sind daher in vielen Fällen an den Kosten der altlastenrechtlichen Massnahmen zu beteiligen.
2.5.1 Realleistungspflicht
Die Realleistungs- oder Massnahmenpflicht fällt demjenigen Verursacher zu, dem die Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands am ehesten zuzumuten ist. Dabei handelt es sich um jenen Verursacher, der über die erforderlichen persönlichen und sachlichen Mittel verfügt, um den ordnungsgemässen Zustand auf dem Standort möglichst rasch wieder herzustellen.
Bei Bauvorhaben und bei Unterhaltsmassnahmen im Perimeter der Nationalstrassen fällt die Realleistungspflicht, d.h. die Vorfinanzierung der altlastenrechtlichen Massnahmen, in der Regel dem ASTRA zu.
Bei Standorten, bei welchen nur ein kleiner Teil im Projekt- oder Eigentumsperimeter des
ASTRA liegt, fällt die Realleistungspflicht in der Regel nicht dem ASTRA zu. In allen Fällen ist die Realleistungspflicht vor Beginn der altlastenrechtlichen Massnahmen mit der kantonalen Fachstelle zu regeln (vgl. Anhang I und Anhang III).
Angesichts der juristischen Schwierigkeiten, die sich bei Standorten mit Beteiligung Dritter ergeben können, ist der Rechtsdienst des ASTRA in jedem Fall frühzeitig zu informieren bzw. beizuziehen.
2.5.2 Kostentragung
Die Kosten einer altlastenrechtlichen Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme werden vom Verursacher der Belastung getragen (Verursacherprinzip; Art.
Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend den Anteilen an der Verursachung.
2.5.3 Verursacherbegriff
Bei der Festlegung des Verursacherkreises beruft man sich auf den Störerbegriff ([33]). Störer bzw. Verursacher im Sinne von Art. 32d USG sind alle Personen, die eine unmittelbare Ursache für die altlastenbedingte Gefahr oder Störung sind. Aus dem Kreis der Verursacher werden der oder die realleistungs- bzw. sanierungspflichtigen Personen bestimmt.
2.5.3.1 Verhaltensstörer
In erster Linie trägt die Kosten einer altlastenrechtlichen Massnahme, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Verhaltensstörer im Sinne von Artikel 32d Absatz 2 USG ist, wer durch eigenes Verhalten oder das unter seiner Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter (z. B. Verrichtungsgehilfen) den Schaden oder die Gefahr verursacht hat. – Bei Ablagerungsstandorten gilt in erster Linie der Deponiebetreiber oder dessen Auftraggeber als Verhaltensverursacher. – Bei Betriebsstandorten gilt der Betreiber, welcher die belastungsrelevante Tätigkeit ausgeübt hat, als Verhaltensverursacher. – Bei Unfallstandorten ist der Unfallverursacher Verhaltensstörer.
Unerheblich für die Qualifikation als Verhaltensstörer ist, ob das Verhalten des Störers gegen eine Rechtsnorm verstösst. Auch auf das Verschulden kommt es nicht an. Die Verhaltenshaftung wird nur durch das gefahrenträchtige bzw. störende Verhalten als solches begründet ([16], [33]).
2.5.3.2 Zustandsstörer
Zustandsstörer ist, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Als Zustandsstörer fallen somit Eigentümer, Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte usw. in Betracht.
2.5.3.3 Kostenverteilung
Kostenverteilungen gemäss Art. 32d USG setzen einen altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf voraus oder zumindest Untersuchungen, welche im Hinblick auf einen solchen Sanierungsbedarf angeordnet worden sind. Eine Kostenverteilung unter mehreren Verursachern ist möglich – bei Standorten, bei welchen ein Sanierungsbedarf gemäss Art. 9 bis 12 AltlV festgestellt worden ist und – bei Standorten die im KbS mit der Bewertung „Untersuchungsbedarf“ oder „Überwachungsbedarf“ eingetragen sind.
Das ASTRA erlässt in einem solchen Fall eine Verfügung zu den Anteilen an der Verursachung der Altlast und zur Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder wenn das ASTRA die Massnahmen selber durchführt (Art. 32d Abs. 4 USG).
Auch wenn andere Verursacher kostenpflichtig sind, ist das ASTRA in den meisten Fällen zumindest als Zustandsstörer an den Kosten einer Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsmassnahme beteiligt. Da das ASTRA gegenüber der Finanzkontrolle eine rechtsgenügende Begründung für Sanierungskosten vorweisen muss, wird immer eine Kostenverteilungsverfügung erforderlich sein, falls Massnahmenkosten unter mehreren Verursachern aufzuteilen sind. – Falls das ASTRA für den Altlastenvollzug zuständig ist, erlässt es die Kostenverteilungsverfügung selbst. – Falls die kantonale Fachstelle für den Altlastenvollzug zuständig ist, stellt das ASTRA bei der kantonalen Fachstelle ein Gesuch um Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG.
Anhang VII fasst das Vorgehen zur Erstellen einer Kostenverteilung schematisch zusammen.
2.6 Bauen auf belasteten Standorten
2.6.1 Begriff, Definition
Bei Bauvorhaben auf einem nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standort fällt in der Regel mit Abfällen belasteter Aushub an, der gemäss den Vorgaben der VVEA zu verwerten, behandeln oder entsorgen ist.
2.6.2 Kostentragung bei nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten
Eine ausserhalb einer Altlastensanierung ausgeführte Entsorgung von Aushub aus einem belasteten Standort stellt keine altlastenrechtlich begründete Massnahme, sondern eine abfallrechtliche Massnahme dar und ist damit auch nicht Gegenstand der in Abschnitt 2.5 beschriebenen altlastenrechtlichen Kostentragungspflicht.
Die Kosten für abfallrechtliche Massnahmen trägt grundsätzlich der Inhaber der Abfälle, nicht der Verursacher (Art. 32 Abs. 1 USG).
Nur unter sehr selten anwendbaren Voraussetzungen kann der Inhaber des gering belasteten Aushubmaterials auf zivilrechtlichem Weg 2/3 der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen (Art. 32bbis USG).
2.6.3 Nicht sanierungsbedürftige belastete Standorte im Projektperimeter
von Bauvorhaben Falls sich im Projektperimeter von Bauvorhaben belastete Standorte befinden, bei welchen erwiesen ist, dass sie nicht zu schädlichen oder lästigen Auswirkungen auf die Umwelt führen, besteht kein weiterer altlastenrechtlicher Handlungsbedarf. Die Abfälle – in der Regel handelt es sich um mit Abfällen belasteten Aushub – sind nach den Vorgaben des Abfallrechts (VVEA, kantonales Abfallgesetz) zu verwerten und zu entsorgen.
Der belastete Standort muss abschliessend beurteilt und im KbS mit der Beurteilung „ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf“ eingetragen sein. Bei belasteten Standorten mit einem Untersuchungsbedarf muss zuerst eine Voruntersuchung (vgl. Abschnitt 3.2.1) durchgeführt werden. Die Belastungssituation muss so weit abgeklärt werden, bis ein Sanierungsbedarf nachvollziehbar ausgeschlossen werden kann.
Der belastete Standort darf durch das Bauvorhaben nur verändert werden, wenn durch das
Bauvorhaben kein Sanierungsbedarf entsteht (Art. 3 AltlV). Dies ist beispielsweise möglich, wenn das Bauwerk den Wasserhaushalt im Untergrund so verändert, dass es zu einer verstärkten Auswaschung von Schadstoffen ins Grundwasser kommt (z.B. durch Entsiegelung von Flächen oder durch Versickerung von Meteorwasser).
Gering belastetes Aushub- und Ausbruchmaterial, welches die Anforderungen von Anhang 3 Ziffer 2 VVEA einhält, darf gemäss den Vorgaben von Art. 19 Abs. 2 VVEA für Tiefbauarbeiten auf dem belasteten Standort, auf dem das Material anfällt, wieder eingebaut werden. Eine allfällig erforderliche Behandlung muss vor Ort erfolgen.
Belastetes Aushub- und Ausbruchmaterial, welches die Anforderungen von Anhang 3 Ziffer 2 VVEA nicht erfüllt, darf nicht verwertet werden (Art. 19 Abs. 3 VVEA). Es muss zur Behandlung und/oder Entsorgung abgeführt werden. In einem Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept sind die Angaben über Art, Qualität und Menge des Materials zusammenzustellen und die vorgesehenen Behandlungs- und/oder Entsorgungswege aufzuzeigen (Art. 16 Abs. 1 VVEA; vgl. Abschnitt 3.6).
Bei nicht sanierungsbedürftigen belasteten Standorten sind keine Sanierungsziele zu verfolgen. Die vollständige Entfernung des belasteten Materials ist in der Regel nicht erforderlich. In den meisten Fällen genügt es, nur das Material, welches im Rahmen des Bauvorhabens anfällt und bewegt wird, zu entsorgen oder zu behandeln.
2.7 Veräusserung und Teilung von Parzellen mit belasteten
Standorten Die Veräusserung oder die Teilung eines Grundstücks, welches im altlastenrechtlichen Zuständigkeitsbereich des ASTRA liegt und auf dem sich ein im KbS eingetragener belasteter Standort befindet, muss nach Art. 32dbis Abs. 3 USG bewilligt werden. Die für die Bewilligung notwendigen Abklärungen erfolgen in Koordination zwischen RDL und der Vollzugstelle ASTRA. Das ASTRA erlässt die entsprechende Verfügung.
Die Vollzugstelle meldet die vom ASTRA bewilligten Veräusserungen oder Teilungen von Grundstücken den kantonalen Fachstellen.
3 Altlastenbearbeitung in der Praxis
3.1 Bauvorhaben auf einem belasteten Standort
3.1.1 Beurteilung nach Art. 3 AltlV
Bauvorhaben können auf einem belasteten Standort realisiert werden, – wenn der Standort weder sanierungs- noch überwachungsbedürftig ist und – wenn der Standort durch das Bauvorhaben nicht sanierungsbedürftig wird.
Ein sanierungsbedürftiger Standort (=Altlast) darf durch ein Bauvorhaben nur verändert werden, – wenn seine spätere Sanierung durch das Bauvorhaben nicht wesentlich erschwert wird oder – wenn er gleichzeitig mit dem Bauvorhaben saniert wird.
Aus diesen gesetzlichen Vorgaben ergibt sich die folgende Beurteilung für Bauvorhaben, welche auf einem belasteten Standort realisiert werden sollen ([25]):
Bauvorhaben auf einem belasteten Standort
Handelt es sich um einen Bagatellfall? ja nein
War oder ist der Standort untersuchungsbedürftig nach Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV? nein ja
nein Ist eine Untersuchung nach Art. 7 AltlV durchgeführt worden? ja Voruntersuchung durchführen (Abschnitt 3.2)
Altlastenrechtliche
Das Bauvorhaben kann realisiert werden, Gefährdungs- Sanierungs- Überwachungsbedarf? nein bedarf? nein
abschätzung ja ja
Kann der Standort
Projektbezogene sanierungsbedürftig nein
Abfallentsorgung nach VVEA Kann der Standort werden? sanierungsbedürftig ja werden oder wird eine nein spätere Sanierung
Gefährdungsabschätzung Wird die spätere wesentlich erschwert? Sanierung wesentlich nein ja erschwert? ja
Das Bauvorhaben ist Das Bauvorhaben ist nur zulässig, wenn der nur zulässig, wenn Standort vorgängig oder Massnahmen ergriffen gleichzeitig saniert wird werden, welche verhindern, dass ein Sanierungsbedarf entsteht
Abb. 3: Beurteilung eines Bauvorhabens auf einem belasteten Standort gemäss Art. 3 AltlV, nach [25].
Ein Bagatellfall kann vorliegen, wenn im Bereich des Bauvorhabens nur geringfügige bauliche Änderungen vorgesehen sind, welche den belasteten Standort kaum tangieren und nicht zu einer Erschwerung von späteren altlastenrechtlichen Massnahmen führen können. Die Vollzugstelle des ASTRA beurteilt, ob ein Bagatellfall vorliegt.
Um eine korrekte Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs gemäss Art. 9 bis 12 AltlV vornehmen zu können, muss mindestens eine Voruntersuchung des belasteten Standorts vorliegen (vgl. Abschnitt 3.2.1 sowie Anhang II.1.1).
Bei Aushubarbeiten im Bereich von belasteten Standorten fällt in der Regel auch belastetes Aushubmaterial an. Gemäss Art. 16 VVEA ist für die Entsorgung bzw. Verwertung des belasteten Aushubmaterials ein Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept zu erstellen. Bei der Beurteilung der Ergebnisse der Voruntersuchung sind auch die Untersuchungen für das abfallrechtliche Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept zu berücksichtigen.
Die Arbeiten für die altlastenrechtliche Voruntersuchung und die abfallrechtlichen Abklärungen für das Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept nach Art. 16 VVEA sind daher möglichst zu koordinieren und aus Synergiegründen gemeinsam durchzuführen.
3.1.2 Gefährdungsabschätzung
In der altlastenrechtliche Gefährdungsabschätzung ist gemäss Art. 9 bis 12 AltlV zu beurteilen, ob unzulässige Einwirkungen von Schadstoffen aus dem belasteten Standort auf die Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden oder Luft vorhanden sind oder noch eintreten können.
In der projektbezogenen Gefährdungsabschätzung werden die Auswirkungen des Bauvorhabens auf den belasteten Standort beurteilt. Es ist zu prüfen, ob durch das Bauvorhaben ein Sanierungsbedarf entsteht oder ob allfällige künftige Untersuchungs- oder Sanierungsmassnahmen durch das Bauwerk wesentlich erschwert werden. Dabei sind folgende Fragen zu beantworten:
Tab. 3.1 Fragestellungen bei der projektbezogenen Gefährdungsabschätzung Frage mögliche Auswirkung des Bauvor- Beispiele habens Liegen schon vor der Realisierung Überschreitung der massgebenden des Bauprojekts Schadstoffkon- Konzentrationswerte durch Auswirzentrationen in einem Schutzgut kungen des Bauwerks im Bereich der massgebenden Konzentrationswerte nach AltlV? Werden die hydrologischen Ver- Aufstau oder Absenkung des Einbauten ins Grundwasser, Spundhältnisse im Bereich des belaste- Grundwassers im belasteten Be- wände, Drainagen, Wasserhaltunten Standorts durch das Bauwerk reich gen, Versickerungsanlagen verändert Entstehen durch das Bauwerk Veränderung des Wasserhaushalts Ein- oder Ausbau von Werkleitunneue präferenzielle Fliesswege im belasteten Bereich gen, Bohrungen, Spundwände, für das Sickerwasser? Rammpfähle Entstehen durch das Bauwerk Veränderung des Wasserhaushalts Rückbau von bisher versiegelten Fläneue Versickerungspfade? im belasteten Bereich chen, Versickerungsanlagen Werden durch das Bauwerk die ge- Mobilisierung von bisher immobi- Bohrpfahlwände, Betoneinbauten unochemischen Verhältnisse im be- len Schadstoffen durch veränderte terhalb des Grundwasserspiegels lasteten Untergrund oder im Grund- pH- oder Sauerstoffverhältnisse wasser verändert? Entstehen durch das Bauvorhaben Neue Exposition von Personen Neue Picknick- oder Spielplätze neue sensibel genutzte Flächen mit belastetem Boden? Kann belastete Porenluft durch Neue Exposition von Personen unterirdische Bauteile oder Werkleineue Einbauten im Untergrund in tungen in Bereichen mit leichtflüchti- Räume von Gebäuden eindringen? gen Schadstoffen
Falls die projektbedingte Gefährdungsabschätzung ergibt, dass das Bauvorhaben einen Sanierungsfall auslösen könnte, so sind vorbeugende Massnahmen zur Verhinderung des Sanierungsbedarfs vorzusehen.
Damit beurteilt werden kann, ob eine wesentliche Erschwernis für eine künftige Untersuchungsmassnahme vorliegt, muss das Pflichtenheft für eine solche Untersuchung vorliegen. Um beurteilen zu können, ob eine künftige Sanierungsmassnahme durch das Bauvorhaben wesentlich erschwert wird, müssen mindestens die Grundzüge eines Sanierungsprojekts inkl. Variantenstudie und approximativen Kosten bekannt sein. Eine wesentliche Erschwernis liegt dann vor, – wenn die spätere Sanierung gegenüber einer Sanierung vor oder während des Bauausführung mit einem wesentlichen technischen oder wirtschaftlichen Mehraufwand verbunden ist, oder – wenn die Erfolgsaussichten einer späteren Sanierung gegenüber einer Sanierung vor oder während der Bauausführung wesentlich reduziert sind.
Grundsätzlich ist aus Synergiegründen und aus Gründen der Rechtssicherheit zu empfehlen, Sanierungsmassnahmen möglichst vor oder gleichzeitig mit dem Bauvorhaben auszuführen ([25]).
3.1.3 Abweichen vom Verfahren gemäss AltlV
Bei Sanierungsmassnahmen im Rahmen von Bauvorhaben kann gemäss Art. 24 Bst. c AltlV von den formellen Etappen der Altlastenbearbeitung abgewichen werden. Einzelne Verfahrensschritte können wegfallen oder zusammengefasst werden, z.B. indem die Detailuntersuchung und das Sanierungsprojekt zusammen erarbeitet werden. In den ersten beiden Fällen gemäss Abb. 4 sind im Minimum diejenigen Untersuchungen durchzuführen, welche als Grundlage für die Beurteilung nach Art. 3 AltlV erforderlich sind.
Ordentliches Verfahren, Abgekürztes Verfahren bei Abgekürztes Verfahren bei Verfahren mit Kostenvertei- Bauvorhaben Bauvorhaben mit Totaldelung ohne Kostenverteilung kontamination der Belastung
2 2 Voruntersuchung Voruntersuchung Abfallrechtliche Untersuchung
Beurteilung Beurteilung
3 Detailuntersuchung
Beurteilung
Detailuntersuchung, Konzept für Sanierungsprojekt Sanierungsprojekt Entsorgung und mit Variantenstudie ohne Variantenstudie Baubegleitung
Bewilligung Bewilligung Bewilligung 4 4 4
Sanierung Sanierung Totaldekontamination
Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle Erfolgskontrolle
Beurteilung Beurteilung Beurteilung
Abb. 4: Etappen der Altlastenbearbeitung gemäss AltlV und mögliche Abweichungen, nach [25]. Etappen der Altlastenbearbeitung gemäss Abb. 1.
Bei Belastungen, an deren Verursachung Dritte beteiligt sind und bei denen eine Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG erforderlich ist, muss beurteilt werden können, dass nur diejenigen Massnahmen durchgeführt werden, welche altlastenrechtlich notwendig sind. Dazu ist in der Regel die Evaluation verschiedener Sanierungsvarianten erforderlich. Bei Sanierungsmassnahmen mit Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG ist somit das ordentliche, in Etappen gegliederte Verfahren nach AltlV vorzusehen. Beim abgekürzten Verfahren bei Bauvorhaben ist eine Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG nicht möglich.
Im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben kann die Detailuntersuchung mit dem Sanierungsprojekt zusammengelegt und auf eine Variantenstudie verzichtet werden. Dadurch lassen sich Planungszeiten verkürzen. Bei diesem Vorgehen müssen das Sanierungsziel und das Vorgehen bei der Sanierung mit dem Dossier für das Ausführungsprojekt (AP) bzw. für das Massnahmenkonzept (MK) abschliessend beurteilt und festgelegt werden können.
Das abgekürzte Verfahren mit Totaldekontamination kann vorgesehen werden, wenn durch das Bauvorhaben gegeben ist, dass der belastete Standort vollständig entfernt wird, unabhängig vom altlastenrechtlichen Status der Belastung. Dies kann nur dann gewährleistet werden, wenn das räumliche Ausmass des Standorts und die Art der Belastung zuverlässig bekannt sind. Bei mobilen Schadstoffen (z.B. Benzin, Lösungsmittel, Chromat) ist dies nur selten der Fall.
Die vollständigen Grundlagen für die Beurteilung eines Bauvorhabens auf einem belasteten Standort nach Art. 3 AltlV müssen spätestens mit dem Dossier für das Ausführungsprojekt (AP) bzw. für das MK eingereicht werden.4
3.2 Untersuchung von belasteten Standorten
Belastete Standorte, die im Rahmen der Erstbewertung des KbS als untersuchungsbedürftig beurteilt worden sind, müssen – unabhängig von geplanten Bauvorhaben – untersucht werden (Art. 7 Abs. 1 AltlV). Das ASTRA legt eine Prioritätenordnung für die Voruntersuchungen fest (Art. 5 Abs. 5 AltlV). Belastete Standorte in einer Grundwasserschutzzone sind prioritär untersuchungsbedürftig.
3.2.1 Voruntersuchung
In der Voruntersuchung werden die für die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs erforderlichen Angaben ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Schutzgüter Grundwasser, Oberflächengewässer, Boden und Luft in einer Gefährdungsabschätzung bewertet. Ziel einer Voruntersuchung ist es, festzustellen, ob ein belasteter Standort
– sanierungsbedürftig ist (=Altlast), – überwachungsbedürftig ist, – ohne weiteren Handlungsbedarf belastet ist (Art. 8 AltlV).
Eine Voruntersuchung besteht aus einer historischen Untersuchung und einer technischen Untersuchung.
3.2.1.1 Historische Untersuchung
In der historischen Untersuchung werden die möglichen Ursachen und die möglichen Verursacher der Belastung des Standorts ermittelt. Dazu werden – die Vorkommnisse und Tätigkeiten mit umweltgefährdenden Stoffen und/oder Abfällen ermittelt und beschrieben, die zur Belastung des Standorts geführt haben, – die zeitliche und räumliche Entwicklung der Vorkommnisse und Tätigkeiten am Standort festgestellt, – falls möglich die (juristischen) Personen benannt, welche diese Tätigkeiten ausgeführt haben und – die Grundbesitzer der von der Belastung betroffenen Grundstücke von der Zeit der Entstehung der Belastung bis heute ermittelt.
Ausgehend von den Erkenntnissen der historischen Untersuchung wird ein Pflichtenheft für die Technische Untersuchung erstellt. Im Pflichtenheft werden – der Standort kurz beschrieben (Lage, Infrastruktur, aktuelle und geplante Nutzung), – die geologische und hydrogeologische Situation skizziert, – die betroffenen Schutzgüter genannt sowie – Gegenstand, Umfang und Methoden der Technischen Untersuchung festgehalten.
Das Pflichtenheft enthält weiter einen Terminplan für die Untersuchung und eine grobe Kostenschätzung. Die vorgeschlagenen Untersuchungen müssen nachvollziehbar begründet werden. Falls mehrere Schritte (Etappen) für die Technische Untersuchung vorgesehen werden, so sind diese im Pflichtenheft festzulegen und zu beschreiben.
Das Pflichtenheft für die Technische Untersuchung wird gemäss der Vollzugshilfe [27] des BAFU erstellt. Es wird der Vollzugstelle des ASTRA zur Stellungnahme vorgelegt (Art. 7 Abs. 3 AltlV).
Das Ausführungsprojekt (AP) und das Massnahmenkonzept (MK) sind Planungsphasen vor der Plan- bzw. Projektgenehmigung: vgl. Glossar, Abb. 18
Tab. 3.2 Übersicht über übliche Sondiermethoden zur Untersuchung von belasteten Standorten (nicht abschliessend) Sondierung Untersuchung, Proben- Eignung Einschränkungen Ref. ahme Bohrstock, Erdbohrer optische Beurteilung, Bodenuntersuchungen geringe Sondiertiefen bis Feststoffproben nach VBBo[6], Erfolgs- ca.1 m, geringe Probenkontrollen auf Aus- masse für Feststoffprohubplanum ben Baggersondierung optische Beurteilung, Feststoffproben mit aus- Sondiertiefen von ca. 4 Feststoffproben reichender Proben- bis 5 m masse Rammkernsondierung optische Beurteilung, Sondiertiefen von ca. 6 Feststoffproben bis 10 m, geringe Probenmasse für Feststoffproben Ramm(kern)sondierung Porenluftmessungen leichtflüchtige Stoffe semiquantitative Me- [21] mit Porenluftanalyse thode Direct push Sondierung tiefenbezogene Mes- leichtflüchtige Stoffe, semiquantitative Me- [31] mit MIP-Messung sung von leichtflüchtigen CKW thode, nur bei feinkörni- Stoffen, Leitfähigkeit, gem Untergrund weiteren Parametern Direct push Sondierung tiefenbezogene, verlust- leichtflüchtige Stoffe, nur bei feinkörnigem Un- [31] mit Liner-Beprobung arme Entnahme von CKW tergrund Feststoffproben mit leichtflüchtigen Stoffen Kernbohrung optische Beurteilung, mittlere und grosse Son- übliche Bohrdurchmes- Feststoffproben diertiefen ser: 3“, 4½“ Kernbohrung, Ausbau als Grundwasserproben, mittlere und grosse Son- übliche Piezometer- [30] Grundwassermessstelle Pumpversuche, Markier- diertiefen durchmesser: 3“, 4½“ versuche XRF-Feldmessung Rasterbeprobung von Belastungen durch benötigt Korrelation mit [32] belasteten Flächen Schwermetalle Referenzproben
Tab. 3.3 Übersicht über übliche Messmethoden zur Untersuchung von belasteten Standorten (nicht abschliessend) Messmethode Probe Auswahl von häufig vorkommenden Schadstoffen Ref. metalle BTEX Eluattest nach AltlV Feststoffprobe ++ ++ ++ – ++ + b) [18] Eluattest nach VVEA Feststoffprobe ++ ++ ++ – ++ + b) [18] Einzelelemente und Feststoffprobe ++ ++ ++ ++ ++ + b) [18] -substanzen Grundwasserprobe ++ ++ ++ – ++ + b) [18] Screening Feststoffprobe + a) – – – – – [14] Purge and Trap Grundwasserprobe – – – – + a) + b) [18] Porenluftmessung Porenluftprobe – – – – + a) + a) [21] MIP-Messung Bohrloch, in situ – – – – + a) + a) [31] XRF-Feldmessung Feststoffprobe + a) – – – – – [32]
++ geeignet + bedingt geeignet – nicht geeignet a) semiquantitative Methode b) Verluste bei der Probenahme, Probenaufbereitung und Messung beachten
3.2.1.2 Technische Untersuchung
In der technischen Untersuchung werden Art und Menge der umweltgefährdenden Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche ermittelt (Art. 7 Abs. 4 AltlV).
3.2.1.3 Gefährdungsabschätzung
Schadstoff- Der belastete Standort muss differenziert beurteilt werpotenzial den. Die Gefährdungsabschätzung richtet sich nach folgenden Hauptkriterien: – Schadstoffpotenzial: Wie gefährlich sind die Schadstoffe und in welchen Mengen liegen sie vor? – Freisetzungspotenzial: Wie schnell, wie weit und Freisetzungsin welchen Mengen werden die Schadstoffe freigesetzt potenzial und wegtransportiert? – Exposition und Bedeutung der Schutzgüter: Kön- Exposition und Bedeutung nen die Schadstoffe Schutzgüter erreichen? Wie gross der Schutzgüter ist das mögliche Ausmass der Schädigung?
Abb. 5: Diese drei Hauptkriterien lassen sich in einem „Würfel“ Hauptkriterien der Gefähr- visualisieren. Das Volumen des „Würfels“ repräsentiert dungsabschätzung das Ausmass der Umweltgefährdung (Abb. 5, nach www.bafu.admin.ch > Altlasten).
Die Vollzugstelle des ASTRA prüft den Bericht zur technischen Untersuchung und beurteilt den Standort gemäss den Kriterien der AltlV als – unbelastet Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV – belastet, ohne schädliche oder lästige Einwirkungen Art. 5 Abs. 4 Bst. a AltlV – belastet, weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. c AltlV – belastet, untersuchungsbedürftig Art. 5 Abs. 4 Bst. b AltlV – belastet, überwachungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. a AltlV – belastet, sanierungsbedürftig Art. 8 Abs. 2 Bst. b AltlV
Erweist sich der belastete Standort als unbelastet oder weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig, so ist das altlastenrechtliche Verfahren abgeschlossen.
Falls die Voruntersuchung zeigt, dass der Standort nicht mit Abfällen belastet ist, veranlasst die Vollzugstelle die Löschung des Eintrags im KbS (Art. 6 Abs. 2 Bst. a AltlV; vgl. Abschnitt 2.4.3)
Zeigt die Voruntersuchung, – dass der belastete Standort zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf die Umwelt führt oder – dass wegen eines ungenügenden Rückhalts oder Abbaus die konkrete Gefahr für solche Einwirkungen besteht, so gilt er als Altlast und ist zu sanieren.
3.2.2 Detailuntersuchung
Eine Altlast muss innert angemessener Frist saniert werden. Zudem muss der sanierungsbedürftige Standort bis zum Abschluss der Sanierung überwacht werden (Art. 13 Abs. 2 AltlV).
Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit einer Sanierungsmassnahme wird eine Detailuntersuchung durchgeführt, in welcher die folgenden Angaben ermittelt und in einer Gefährdungsabschätzung bewertet werden (Art. 14 Abs. 1 AltlV): – Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort vorhandenen Schadstoffe, – Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Schadstofffreisetzungen und – Lage und Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter.
Falls die Ergebnisse der Detailuntersuchung erheblich von den Ergebnissen der Voruntersuchung abweichen, so kann erneut beurteilt werden, ob ein Sanierungsbedarf gemäss Art. 9 bis 12 AltlV besteht (Art. 14 Abs. 2 AltlV).
Generelles Ziel einer Sanierung ist die Beseitigung der Einwirkungen oder der konkreten Gefahr der Einwirkungen, die zum Sanierungsbedarf nach Artikeln 9 bis 12 AltlV geführt haben (Art. 15 Abs. 1 AltlV).
3.3 Überwachung von belasteten Standorten
Überwachungsbedürftige belastete Standorte weisen ein hohes Gefährdungspotenzial auf, ohne dass der Standort bereits sanierungsbedürftig ist. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Standort durch Veränderungen in der Schadstoffquelle oder der Freisetzungspfade sanierungsbedürftig wird. Solche Standorte müssen überwacht werden, um einen möglichen künftigen Sanierungsbedarf so früh wie möglich zu erkennen.
Abhängig von der Phase der Altlastenbearbeitung (Abb. 1) lassen sich folgende fünf Überwachungssituationen unterscheiden ([22]): – Überwachung eines Standorts ohne Sanierungsbedarf: Wenn in einer Untersuchung ein Überwachungsbedarf hinsichtlich des Grundwassers (Art. 9 Abs. 1 AltlV), eines Oberflächengewässers (Art. 10 Abs. 1 AltlV) oder der Porenluft (Art. 11 Abs. 1 AltlV) festgestellt wird, muss der weitere Verlauf der Schadstoffemissionen überwacht werden, um einen allfälligen Sanierungsbedarf rechtzeitig zu erkennen. – Überwachung vor einer Sanierung: Nachdem ein Sanierungsbedarf in der Voruntersuchung festgestellt worden ist, müssen die Schadstoffemissionen während der in der Regel mehrere Jahre dauernden Detailuntersuchung und der Erarbeitung des Sanierungsprojekts überwacht werden, um ggf. eine erhöhte Dringlichkeit der Sanierungsmassnahmen zu erkennen (Art. 13 Abs. 2 AltlV). – Überwachung während einem baulichen Eingriff: Durch bauliche Eingriffe in der belasteten Zone können die Milieubedingungen verändert werden, so dass das Risiko für neue oder verstärkte Schadstofffreisetzungen ansteigen kann. Auswirkungen von bisher abgedeckten und durch die Baumassnahmen freigelegten Belastungen oder Auswirkungen eines durch die Baumassnahmen veränderten Grundwasserspiegels müssen beobachtet werden. Gleiches gilt für die durch das Bauvorhaben veränderte Freisetzung von Porenluft. Bei leichtflüchtigen Schadstoffen kann es notwendig sein, die Porenluft hinsichtlich Arbeitssicherheit zu überwachen. – Überwachung während einer Sicherungs- oder in-situ Sanierungsmassnahme: Eine Sicherung (z.B. Abdichtung oder Einkapselung) beinhaltet immer auch Kontrollmassnahmen, in denen die Schadstoffemissionen verfolgt und dokumentiert werden. Von den Überwachungsergebnissen hängt es ab, ob die Sanierungsmassnahmen eingestellt werden können. – Überwachung während der Erfolgskontrolle: Im Anschluss an eine Sanierungsmassnahme kann die langfristige Wirkung der Massnahme bzw. das dauerhafte Einhalten der Sanierungsziele in der Regel erst nach einigen Jahren abschliessend beurteilt werden (i.S.d. Art. 19 AltlV).
Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, muss ein Konzept zur Überwachung erstellt werden. Darin müssen diejenigen Massnahmen vorgeschlagen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen rechtzeitig festgestellt werden kann. Im Überwachungskonzept werden folgende Punkte festgehalten ([22]): – Messorte, Überwachungsnetz – Überwachte Parameter – Häufigkeit der Messungen: Messintervalle, Dauer der Überwachungsphase – Vorgehen bei der Probenahme und Analytik
Der Verlauf der Schadstoffkonzentration während der Überwachungsphase ist das primäre Beurteilungskriterium bei der Frage, ob die Überwachung des Standorts beendet werden kann oder fortgesetzt werden muss. Im Grundwasser eines belasteten Standorts können sich stromabwärts folgende Schadstoffverläufe ergeben:
Verlauf C
Konzentration im Grundwasserabstrom Sanierungsschwelle (Art. 9 Abs. 2 AltlV)
Verlauf D
Verlauf B
Verlauf E Überwachungsschwelle (Art. 9 Abs. 1 AltlV) Verlauf A Zeit (Monate, Jahre)
Abb. 6: Stromabwärts mögliche Schadstoffverläufe im Grundwasser während einer Überwachungsphase (nach [22]). Verlauf A: Schadstoffkonzentrationen auf einem tiefen Niveau, keine signifikante Änderungen. Der Standort ist weder überwachungs- noch sanierungsbedürftig (Art. 9 Abs. 1bis AltlV). Verlauf B: Schadstoffkonzentrationen auf einem höheren Niveau, aber immer noch unter der Sanierungsschwelle, keine signifikante Änderungen. Die Überwachung kann beendet werden, falls die fachliche Beurteilung ergibt, dass kein Sanierungsbedarf zu erwarten ist (Art. 9 Abs. 1bis AltlV). Verlauf C: Schadstoffkonzentrationen zumindest zeitweise signifikant über der Sanierungsschwelle. Neue Beurteilung als sanierungsbedürftig, weiterhin überwachungsbedürftig (Art. 13 Abs. 2 AltlV). Verlauf D: Schadstoffkonzentrationen haben sich während der Überwachungsphase signifikant erhöht, die Sanierungsschwelle wird aber noch nicht erreicht. Weiterhin überwachungsbedürftig, eventuell besteht ein Sanierungsbedarf gemäss Art. 9 Abs. 2 Bst. d AltlV. Verlauf E: Schadstoffkonzentrationen haben sich während der Überwachungsphase signifikant verringert, die Sanierungsschwelle wird mit grosser Wahrscheinlichkeit nie erreicht. Die Überwachung kann beendet werden, wenn die fachliche Beurteilung ergibt, dass kein Sanierungsbedarf zu erwarten ist (Art. 9 Abs. 1bis AltlV).
In der Praxis treten auch Schadstoffverläufe auf, welche sich keinem der in Abb. 6 gezeigten Verläufe zuordnen lassen. In diesem Fall müssen die Überwachungsmassnahmen um eine weitere Überwachungsphase verlängert werden. Sinngemäss gilt Abb. 6 auch für Schadstoffemissionen im Wasser, welches in ein Oberflächengewässer gelangt.
Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange fortgesetzt werden, bis nach den Art. 9 bis 12 AltlV kein Überwachungsbedarf mehr besteht (Art. 13 Abs. 1 AltlV).
3.4 Sanierungsprojekt
Das Ziel einer Sanierungsmassnahme ist die Unterbindung der widerrechtlichen Einwirkungen auf die Umwelt. Die Massnahme muss die Gefahr langfristig und nachhaltig beseitigen. Sie soll aber auch in ihrer Gesamtheit die Gefährdung der Umwelt wesentlich reduzieren.
Das Sanierungsprojekt muss vollständige und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlagen für die definitive Festlegung der Sanierungsziele und der Fristen liefern. Mit dem Sanierungsprojekt werden die auf den Einzelfall ausgerichteten Sanierungsmassnahmen erarbeitet ([20], [29]).
Anhand der Ergebnisse der Detailuntersuchung und der möglichen Sanierungsvarianten beurteilt die Vollzugstelle des ASTRA die Ziele und die Dringlichkeit der Sanierung. Sie prüft, ob vom generellen Sanierungsziel (vgl. Abschnitt 3.2.2) abgewichen werden kann. Dazu wird gemäss Art. 15 Abs. 2 AltlV beurteilt, – ob die Umwelt gesamthaft weniger belastet wird, – ob unverhältnismässige Kosten anfallen würden und – ob die Nutzbarkeit des Grundwassers gewährleistet ist bzw. die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung an die Wasserqualität erfüllt sind.
Besonders dringlich sind Sanierungen, wenn eine bestehende Nutzung beeinträchtigt oder unmittelbar gefährdet ist (Art. 15 Abs. 4 AltlV).
Umfang und Detaillierungsgrad des Sanierungsprojekts orientieren sich grundsätzlich an der Komplexität der Altlast. Vereinfachungen sind jedoch – bei besonders dringenden Fällen, – kleineren Sanierungsfällen sowie – bei Fällen mit bekannter Lösung möglich.
Altlasten sind aufgrund des Schadstoffspektrums und der unterschiedlichen Untergrunds- und Schutzgutverhältnisse sehr verschieden. Daher ist in den meisten Fällen im Rahmen der Erarbeitung des Sanierungsprojekts eine Variantenstudie zur Wahl der geeigneten Sanierungsmassnahme durchzuführen (Art. 17 AltlV). Gegebenenfalls ist das Abweichen von den generellen Sanierungszielen im Sinne von Art. 15 AltlV zu prüfen.
Gemäss der BAFU-Vollzugshilfe [20] zur Evaluation von Sanierungsvarianten sollen bezogen auf den Standort die verschiedenen grundsätzlich realisierbaren Sanierungsvarianten verglichen und bewertet werden. Damit eine möglichst umweltverträgliche, dem Stand der Technik entsprechende und wirtschaftliche Sanierungsvariante ermittelt werden kann, müssen im Rahmen der Variantenstudie sämtliche möglichen Verfahren geprüft werden ([20]):
ASTRA 18009 Assainissement, élimination |des Vollzug déchets der Altlasten-Verordnung im Bereich Nationalstrassen 29.4.2016
Assainissement, élimination des déchets 29.4.2016 Tab. 3.4 Mögliche Sanierungsmassnahmen (nach [20]) – Dekontaminations- Abbau oder Rückhalt der Schadstoffe gering omassnahmen Belastung der fehlend: Schutzgut → Entfernung der Schadstoffe vom Standort – Sicherungsmass- Langsamer Abbau, künstlicher Rückhalt der nahmen Belastung Schadstoffe: Schutzgut → Verhinderung der Schadstofffreisetzung – Monitored Natural Beträchtlicher Abbau oder Rückhalt: Attenuation Principe → Überwachung des natürlichen Schadstoffab-
2 Méthodes
baus
3 Financement
4 Die in des
einem Élimination Bericht zusammengestellten Ergebnisse des Sanierungsprojektes müssen déchets
1 Principe
der Vollzugstelle des ASTRA ermöglichen, die Ausführung der vorgeschlagenen Sanie-
2 Méthodes
rungsmassnahmen gemäss Art. 18 AltlV beurteilen zu können. Die Vollzugstelle des 1ASTRA
3 Financement
4 Élimination beurteilt
des déchets Geologie Umwelt Planung Bergblumenstrasse 23 | 8408 Winterthur
– die Auswirkungen der Massnahmen auf die Umwelt, – ihre langfristige Wirksamkeit, 2 – die Gefährdung der Umwelt durch den belasteten Standort vor und nach der Sanierung Geologie Umwelt Planung Bergblumenstrasse 23 | 8408 Winterthur
sowie – bei nicht vollständiger Dekontamination, die Kontrollierbarkeit der Massnahmen und die Möglichkeit zur Mängelbehebung.
Bei Projekten, welche eine Bewilligung durch das UVEK benötigen, wird das Sanierungskonzept im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs dem GS UVEK eingereicht und nach Anhörung der Fachstellen von Bund und Kanton mit der Plangenehmigung bewilligt ([11], [13]).
Bei Erhaltungsprojekten wird das Sanierungskonzept zusammen mit der Umweltnotiz zum MK durch den Abteilungschef Strasseninfrastruktur AC-I der ASTRA-Zentrale genehmigt ([11]).
Die Bewilligung / Genehmigung enthält – die abschliessenden Ziele der Sanierung, – die auszuführenden Sanierungsmassnahmen, – die für die Beurteilung des Sanierungserfolgs notwendigen Erfolgskontrollen, – die einzuhaltenden Fristen sowie – Auflagen und Bedingungen zum Schutz der Umwelt (Art 18. AltlV).
3.5 Sanierung
Die Filiale führt im Anschluss an die Plangenehmigung bzw. Bewilligung des Massnahmenkonzepts die genehmigte Sanierungsvariante aus. Der Gutachter begleitet die Sanierung. Der Standort ist bis zum Abschluss der Sanierung zu überwachen (vgl. Abschnitt 3.3).
Die Filiale reicht der Vollzugstelle nach Abschluss der Arbeiten einen Schlussbericht zur Sanierung ein (Art. 19 AltlV). Dieser beschreibt basierend auf Kontrollmessungen den Sanierungserfolg und eventuelle Restbelastungen. Damit wird nachgewiesen, dass die Sanierungsziele erreicht worden sind. Zusammen mit dem Sanierungsnachweis ist bei Dekontaminationsmassnahmen auch der Entsorgungsnachweis einzureichen. Dieser dokumentiert, dass alle vom Standort entfernten Materialien auf den im Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept genehmigten Wegen entsorgt und/oder verwertet worden sind.
Die Vollzugstelle nimmt zum Schlussbericht Stellung und veranlasst die Mutation der Einträge im KbS (vgl. Abschnitte 2.4.2 und 2.4.3). Sie erfasst den Schlussbericht in der Dokumentation zum Verzeichnis der belasteten Standorte.
Die Vollzugstelle erfasst dann die Angaben zur Sanierung in der Datenbank SanDat des BAFU (www.sandat.ch).
3.6 Entsorgung und Verwertung von Abfällen:
Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept Bei Bauarbeiten, bei welchen belastete Abfälle anfallen, erstellt die Filiale ein Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept gemäss Art. 16 Abs. 1 VVEA.
Bei Projekten, welche eine Bewilligung durch das UVEK benötigen, wird das Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept im Rahmen des Plangenehmigungsgesuchs dem GS UVEK eingereicht und nach Anhörung der Fachstellen von Bund und Kanton mit der Plangenehmigung bewilligt ([11], [13]).
Bei Erhaltungsprojekten wird das Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept zusammen mit der Umweltnotiz zum MK durch den Abteilungschef Strasseninfrastruktur AC- I der ASTRA-Zentrale genehmigt ([11]).
Das Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept enthält Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie über die vorgesehene Behandlung und/oder Entsorgung. Ein Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept ist zwingend erforderlich, wenn – voraussichtlich mehr als 200 m³ Bauabfälle anfallen; oder – Bauabfälle mit PAK, PCB, Schwermetallen, Asbest oder anderen umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind (Art. 16 Abs. 1 VVEA).
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist nachzuweisen, dass die angefallenen Abfälle entsprechend dem Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept entsorgt worden sind (Entsorgungsnachweis).
4 Vollzug ASTRA
4.1 Schnittstellen zwischen Vollzugstelle, RDL und Filialen
Direktion RDL Vollzug- Filiale kantonale Referenzen stelle Fachstelle Abklärung der Zuständig- Absch. 2.1, keit mit der kantonalen X X X Anhang I Fachstelle Beurteilung eines Bau- Absch. 3.1 vorhabens nach X X Art. 3 AltlV Untersuchung, Überwa- Absch. 3.2 bis Erchung und Sanierung von reur ! Source du belasteten Standorten renvoi introuvable.ff – im Zuständigkeitsbe- X X X Anhang II.1 reich ASTRA – im Zuständigkeitsbe- X X X Anhang III reich der Kantone Belastete Standorte ohne Absch. 2.6 Überwachungs- oder Sa- X X X Absch. 3.6 nierungsbedarf Anhang II.1.4 Mutationen des KbS ver- Absch. 2.4 X X anlassen Kostenverteilung Absch. 2.5 – im Zuständigkeitsbe- X X X X Anhang VII.2 reich ASTRA – im Zuständigkeitsbe- X X X Anhang VII.3 reich der Kantone
Abb. 7: Schnittstellen zwischen Vollzugstelle, RDL und Filialen.
4.2 Aufgaben der Vollzugstelle und der Filialen in den einzelnen Phasen der Altlastenbearbeitung
Phase Altlastenbearbeitung Beurteilungen Aufgaben Vollzugstelle ASTRA Aufgaben Filialen – koordiniert den einheitlichen Altlastenvollzug – regelt die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung mit den kantonalen Fachstellen (→ Anhang I) – ist Schnittstelle für die kantona-
1 Erfassung len Fachstellen
– führt das (interne) Inventar der belasteten Standorte Belasteter Standort? – legt den Untersuchungsbedarf Beurteilung fest Untersuchungsbedarf? – unterstützt die Filialen bei der – beauftragt den Gutachter mit Voruntersuchung der Voruntersuchung – beurteilt die Untersuchungs- – kontrolliert den Bericht zur
2 Voruntersuchung ergebnisse Voruntersuchung, leitet ihn an
– stellt den Überwachungs- oder die Vollzugstelle weiter Sanierungsbedarf fest – meldet Mutationen des KbS an Beurteilung Altlast? die kantonale Fachstelle – unterstützt die Filialen bei der – beauftragt den Gutachter mit Detailuntersuchung der Detailuntersuchung – beurteilt die Untersuchungs- – kontrolliert den Bericht zur ergebniss Detailuntersuchung, leitet ihn
3 Detailuntersuchung – legt das Sanierungsziel und die an die Vollzugstelle weiter
Dringlichkeit fest – meldet Mutationen des KbS an die kantonale Fachstelle – bereitet die Sanierungsverfü- Beurteilung Ziele? Dringlichkeit? gung vor – unterstützt die Filialen bei der – beauftragt den Gutachter mit Erarbeitung des Sanierungs- dem Sanierungsprojekt projekts – kontrolliert das – beurteilt das Sanierungsprojekt Sanierungsprojekt, leitet es an Sanierungsprojekt die Vollzugstelle weiter – unterstützt die Filialen bei der
4 Sanierung – führt die Submission der
Sanierung Sanierungsarbeiten durch – beurteilt den Sanierungs- und Entsorgungsnachweis – beauftragt die – meldet Mutationen des KbS an Sanierungsunternehmer die kantonale Fachstelle – begleitet die Sanierung – bereitet ggf. die Kostenvertei- – kontrolliert den Schlussbericht, Beurteilung Sanierungserfolg? lungsverfügung vor stellt ihn der Vollzugstelle zu – stellt die Dokumentation der Altlastenbearbeitung sicher
Abb. 8: Altlastenbearbeitung: Aufgaben der Vollzugstelle und der Filialen.
4.3 Informationsaustausch
Bei der gesamten Altlastenbearbeitung ist der Informationsaustausch zwischen der kantonalen Fachstelle und der Vollzugstelle ASTRA wichtig: – Die Vollzugstelle stellt der kantonalen Fachstelle die Untersuchungsresultate und Berichte zu Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen von Standorten in der Zuständigkeit des ASTRA zu (vgl. Richtlinie 18002 [10]). – Die kantonale Fachstelle stellt der Vollzugstelle ASTRA ihrerseits die Untersuchungsresultate und Berichte zu Untersuchungs- und Sanierungsmassnahmen von Standorten zu, welche den Zuständigkeitsbereich des ASTRA tangieren.
4.4 Dokumentation der Altlastenbearbeitung
Die Vollzugstelle dokumentiert die Altlastenbearbeitung zu allen Standorten im Zuständigkeitsbereich des ASTRA laufend, so dass sämtliche Untersuchungs- und Schlussberichte, Beurteilungen, Bewilligungen und Entscheide zu belasteten Standorten abrufbar sind und jederzeit eingesehen werden können.
Anhänge5
III Belastete Standorte, welche den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren . 44 III.3 Belastete Standorte, welche zu einem grossen Teil ausserhalb des
V Belastete Standorte in speziellen topographischen Lagen (Brücken, Tunnel) ... 51
5 Die Standard-Prozesse bei der Altlastenbearbeitung des ASTRA basieren auf den Projektierungsphasen von
Ausbau- und Unterhaltsprojekten des ASTRA gemäss Fachhandbuch [13] Trassee/Umwelt und auf der Weisung 78003 [11] zum Vollzug der Umweltgesetzgebung bei Projekten der Nationalstrasse (vgl. Glossar, Abb. 18).
I Regelung der Zuständigkeit für den Altlastenvollzug
Die Zuständigkeit für den Vollzug der Altlasten-Verordnung liegt beim ASTRA oder ggf. beim GS UVEK (vgl. Abschnitt 2.1), wenn – es sich um Bauprojekte mit Genehmigung nach Bundesrecht handelt, oder – der belastete Standort vollumfänglich oder grösstenteils innerhalb der bestehenden Eigentumsgrenze der Nationalstrasse oder eines Baurechts des ASTRA liegt.
Bei den übrigen Fällen liegt die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung bei der kantonalen Fachstelle.6
In Einzelfällen und nach gegenseitiger Absprache können die kantonalen Fachstellen nach Art. 41 Abs. 1 USG beigezogen werden.7
Die folgende Tabelle zeigt im Sinne einer Entscheidungshilfe auf, in welchen Fällen die Übertragung der Zuständigkeit dem ASTRA zugeordnet wird:
Altlastenvollzug Kanton Altlastenvollzug ASTRA Belasteter Standort vollständig vollständig im
Projekt- oder Projekt- oder ausserhalb des Belasteter Standort Eigentumsperi- Eigentumsperi- meter ASTRA: meters ASTRA: Altlastenvoll- Altlastenvoll- zug beim zug beim ASTRA
Eigentumsperimeter Eigentumsperimeter Kanton
Belasteter Standort grösstenteils grösstenteils im ausserhalb des Eigentums-
Projekt- oder Projekt- oder Belasteter Standort Eigentumsperi- perimeter meters ASTRA: ASTRA: Altlastenvoll- Altlastenvollzug in der Re- zug in der Re-
Eigentumsperimeter Eigentumsperimeter gel beim gel beim Kanton* ASTRA*
Belasteter Standort Eigentumsperimeter ASTRA
Projekt- oder stellt einen kleinen Bereich des Standorts dar: Altlastenvoll-
Eigentumsperimeter zug in der Regel beim Kanton*
Die kantonale Fachstelle hat bereits Altlastenvollaltlastenrechtliche Massnahmen zug bleibt beim angeordnet: Kanton * * = nach gegenseitiger Abprache
Abb. 9: Entscheidungshilfe für die Beurteilung der Zuständigkeit für die Bearbeitung von Altlasten und belasteten Standorten
Vgl. Abschnitt 2.1 Vgl. Abschnitt 2.1.2
Zur Regelung des Vollzugs der Bearbeitung von Altlasten und belasteten Standorten einigen sich die Vollzugsstelle des ASTRA und die kantonalen Fachstelle insbesondere über folgende Punkte: – Wer legt das Pflichtenheft für Untersuchungsaufträge fest und wer ordnet die Untersuchungen an, – wer beurteilt die Untersuchungsergebnisse, – zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form wird das ASTRA angehört, – wer nimmt die abschliessende Beurteilung des Sanierungsbedarfs vor, – wer erlässt gegebenenfalls die Sanierungsverfügung nach Art. 18 Abs. 2 AltlV – wer erlässt gegebenenfalls bei mehreren Verursachern die Kostenverteilungsverfügung – wer ist bei nicht ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Fremdverursachern das für die Tragung der Ausfallkosten zuständige Gemeinwesen gemäss Art. 32d Abs. 3 USG, – gegenseitiger Informationsaustausch.
Tab. I.1 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess Regelung der Zuständigkeit für den Altlastenvollzug Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Stellt der Vollzugstelle den Antungskonzept jekt trag, die Vollzugszuständigkeit EK GP zu regeln oder spätestens Massnahmen- Ausführungskonzept projekt Vollzugstelle Regelt die Zuständigkeit für die (Schriftliche) Vereinbarung zur MK AP Altlastenbearbeitung in Ab- Zuständigkeit für die Altlastensprache mit der kantonalen bearbeitung Fachstelle: Vermerk zur Zuständigkeit für – Auftragserteilung für Unter- die Altlastenbearbeitung im suchungen, KbS – Beurteilung von Untersuchungsergebnissen, – Anhörung des ASTRA, – Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs, – ggf. Anordnung von Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen (Sanierungsverfügung), – ggf. Erlass der Kostenverteilungsverfügung, – gegenseitiger Informationsaustausch. Vollzugstelle Stellt der Filiale die Vereinbarung über die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung zu. Informiert die Direktion. ggf. Mutation KbS veranlassen ggf. mutierter Eintrag im KbS
II Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse
Anhang II enthält die Standard-Prozesse für die Bearbeitung von Belastungen, welche sich ganz oder grösstenteils im Projekt- oder Eigentumsperimeter des ASTRA befinden (Spalte rechts in Abb. 9)
Beispiel:
Abb. 10: Ablagerungsstandort 6714-10: Glovelier (JU), belastet ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf, 1:10‘000
II.1 Bekannte, im KbS erfasste belastete Standorte II.1.1 Untersuchungsbedürftige belastete Standorte Die Voruntersuchung eines belasteten Standorts umfasst in der Regel eine historische Untersuchung (HU) und eine technische Untersuchung (TU) (Art. 7 AltlV, vgl. Abschnitt 3.2.1).
Mit der Voruntersuchung nach AltlV werden die für die Beurteilung des Überwachungs- oder Sanierungsbedarfs erforderlichen Angaben ermittelt und in einer Gefährdungsabschätzung bewertet.
Ziel einer Voruntersuchung ist es, festzustellen, ob ein belasteter Standort sanierungsbedürftig (=Altlast), überwachungsbedürftig oder belastet ohne weiteren Handlungsbedarf ist (Art. 8 AltlV).
Tab. II.1 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess für Voruntersuchungen Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Historische Untersuchung Untersuchungsbericht zur HU: tungskonzept jekt (HU) mit Pflichtenheft für die – Standortgeschichte, EK GP Technische Untersuchung – ausgeführte belastungsre- (TU) bei einem Gutachterbüro levante Tätigkeiten, oder spätestens in Auftrag geben – Schadstoffe, Massnahmen- Ausführungs- – Zeitraum der Tätigkeit, konzept projekt – Verursacher. MK AP Pflichtenheft für die TU: – Beschreibung Standort, – geologische und hydrogeologische Situation, – betroffene Schutzgüter, Zustellung des Berichts an die – Gegenstand, Umfang, Me- Vollzugstelle thoden der geplanten TU. Vollzugstelle Prüfung des Berichts zur HU Stellungnahme zum Pflichtenheft für die TU weiteres Vorgehen festgelegt, ggf. Mutation KbS veranlassen ggf. mutierter Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt Nur falls die HU nachvollziehbar ergibt, dass am Standort mit Belastungen gerechnet werden muss: Filiale Technische Untersuchung Untersuchungsbericht zur TU: (TU) bei einem Gutachterbüro Sanierungs- oder Überwain Auftrag geben chungsbedarf nach Art. 9 bis
12 AltlV:
– Beschreibung des Standorts, – geologische und hydrogeologische Situation, – betroffene Schutzgüter, – durchgeführte Untersuchungen, Resultate, – Gefährdungsabschätzung, Zustellung des Berichts an die – Vorschlag für die Bewer- Vollzugstelle tung. Vollzugstelle Prüfung des Berichts zur TU, Beurteilung des Standorts als – unbelastet, – weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig, – weiterhin untersuchungsbedürftig, – überwachungsbedürftig oder – sanierungsbedürftig. Stellungnahme an die Filiale, weiteres Vorgehen festgelegt, Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Weiteres Vorgehen entsprechend dem Ergebnis der TU: – Falls der Standort nicht mit Abfällen belastet ist: Mutation des KbS-Eintrags. – Falls der Standort belastet ist ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf: Erst im Rahmen der Planung eines Bauvorhabens weiter gemäss Abschnitt II.1.4. – Falls ein altlastenrechtlicher Überwachungsbedarf nachgewiesen ist: Weiter gemäss Abschnitt II.1.2. – Falls ein altlastenrechtlicher Sanierungsbedarf nachgewiesen ist: Weiter gemäss Abschnitt II.1.3.
– Falls noch keine abschliessende Beurteilung möglich ist: Weitere Etappe der technischen Untersuchung durchführen.
II.1.2 Überwachungsbedürftige belastete Standorte Ziel der Überwachung eines belasteten Standorts ist es, schädliche oder lästige Einwirkungen auf das Schutzgut Grundwasser rechtzeitig festzustellen, bevor sie eintreten (vgl. Abschnitt 3.3).
Wenn sich der Überwachungsbedarf aus der Vor- oder Detailuntersuchung ergibt, ist wie folgt vorzugehen:
Tab. II.2 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess für Überwachungsmassnahmen Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Überwachungskonzept bei Kurzbericht zum Überwatungskonzept jekt einem Gutachterbüro in Auf- chungskonzept: EK GP trag geben – Messorte, Überwachungs- oder spätestens netz, – überwachte Parameter, Massnahmen- Ausführungs- – Häufigkeit der Messungen: konzept projekt Messintervalle, Dauer der MK AP Überwachungsphase, Zustellung des Berichts an die – Vorgehen bei der Probe- Vollzugstelle nahme und Analytik. Vollzugstelle Prüfung des Überwachungskonzepts Stellungnahme zum Überwachungskonzept weiteres Vorgehen festgelegt Filiale Überwachungsmassnahmen Untersuchungsbericht zur beim Gutachterbüro in Auftrag Überwachung: geben – Durchgeführte Untersu- Durchführung gemäss geneh- chungen, Resultate, migtem Überwachungskon- – Gefährdungsabschätzung, zept – Vorschlag für die Bewer- Zustellung des Berichts an die tung und für das weitere Vollzugstelle Vorgehen.
Vollzugstelle Prüfung des Berichts zur Überwachung, Beurteilung gemäss Abb. 6: – Einstellung der Überwachungsmassnahmen, neue altlastenrechtliche Beurteilung des Standorts, – Anordnung von Sanierungsmassnahmen oder – Fortsetzung der Überwachungsmassnahmen, neue Überwachungsperiode ggf. Anpassung des Überwachungskonzepts. Stellungnahme an die Filiale, weiteres Vorgehen festgelegt, ggf. Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Wenn der Standort während und nach einer Sanierungsmassnahme überwacht werden muss, kann – das Überwachungskonzept als Bestandteil des Sanierungsprojekts und – der Bericht zur Überwachung als Bestandteil des Schlussberichts zur Sanierung erstellt werden.
II.1.3 Sanierungsbedürftige belastete Standorte Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit einer Sanierungsmassnahme wird eine Detailuntersuchung durchgeführt. In der Detailuntersuchung werden – Art, Lage, Menge und Konzentration der vorhandenen Schadstoffe, – Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Schadstofffreisetzungen und – Lage und Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter ermittelt.
Tab. II.3 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess für Detailuntersuchungen Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Filiale Detailuntersuchung (DU) Untersuchungsbericht zur DU: konzept projekt beim Gutachterbüro in Auftrag – Beschreibung des Stand- MK AP geben orts, – geologische und hydrogeologische Situation, – betroffene Schutzgüter, – durchgeführte Untersuchungen, Resultate, – Art, Lage und Menge der Schadstoffe, – Schadstofffreisetzung, Schadstofffrachten, – Gefährdungsabschätzung, – Vorschlag des Sanierungsziels und der Dringlichkeit Zustellung des Berichts an die der Sanierungsmass- Vollzugstelle nahme. Vollzugstelle Prüfung des Berichts zur DU Festlegen des Sanierungsziels und der Dringlichkeit der Sanierungsmassnahme Beurteilung Überwachungskonzept Sanierungsziel und Dringlich- Stellungnahme der Filiale und keit der Sanierungsmassder kant. Fachstelle zustellen nahme festgelegt ggf. Mutation KbS veranlassen ggf. mutierter Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Nach der genehmigten Detailuntersuchung wird das Sanierungsprojekt erstellt. Das Sanierungsprojekt stellt die Grundlage dar – für die Plangenehmigung, falls die Sanierung im Rahmen eines Neubau- oder Ausbauprojekts durchgeführt wird oder – für die Genehmigung durch den Abteilungschef Strasseninfrastruktur AC-I, falls die Sanierung als Erhaltungsprojekt durchgeführt wird ([11]).
Im Rahmen der (Plan-) Genehmigung des Sanierungsprojekts wird die kantonale Fachstelle angehört ([11]).
Tab. II.4 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess Sanierungsprojekt, Sanierungsausführung Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Filiale Sanierungsprojekt beim Gut- Untersuchungsbericht zum Sakonzept projekt achterbüro in Auftrag geben nierungsprojekt gem.[29] Zu- MK AP sammenstellung vorhandener Daten, Projektdefinition, Projektorganisation, – Ermittlung der optimalen Sanierungsvariante (Variantenstudie), – Vorschlag der optimalen Sanierungsvariante und der definitiven Sanierungsziele, – ggf. Abweichen vom Sanierungsziel gemäss Art. 15 AltlV, – Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept (Grobkonzept) Zustellung des Berichts an die – Überwachungskonzept, Vollzugstelle – Terminplan. Vollzugstelle Prüfung des Sanierungsprojekts: – definitives Sanierungsziel, – Fristen, – ggf. Auflagen, – Kontrollen, Nachweise. Antrag zur Genehmigung an GS UVEK bzw. an AC-I GS UVEK Genehmigung des Sanie- Anhörung der kant. Fachstelle, rungsprojekts im Rahmen der Genehmigung Sanierungspro- Plangenehmigung jekt, ggf. mit Auflagen ASTRA AC-I Genehmigung des Sanie- Anhörung der kant. Fachstelle, rungsprojekts im Rahmen der Genehmigung Sanierungspro- Genehmigung MK durch AC-I jekt, ggf. mit Auflagen ([11]: Abschnitt 4.1) Massnahmen- Detailprojekt Filiale Ausführungsplanung gemäss Materialbewirtschaftungs- und projekt DP [13]: (Leistungen der Projek- Entsorgungskonzept (Detail- MP tierung MP, 11.1 bzw. Leistun- konzept) gen der Projektierung DP, Überwachungsplan, Kontroll- 11.5) plan Ausschreibung, Filiale Submission der Sanierungs- Vergabe der der Sanierungs- Ausführungsprojekt und Entsorgungsarbeiten und Entsorgungsarbeiten Annahmebestätigungen der Ausführungsprojekt Entsorgungsunternehmung(en) anfordern Massnahmen- bzw. Filiale Begleitung und Überwachung Bauausführung der Sanierungsarbeiten Filiale Schlussbericht mit – Angaben zu verbleibenden Restbelastungen sowie – Entsorgungsnachweis mit Zustellung des Schlussbe- Angaben zu den tatsächlirichts an die Vollzugstelle chen Stoffflüssen Vollzugstelle Prüfung des Schlussberichts Stellungnahme an die Filiale Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Erfassung der Sanierung in der Datenbank SanDat des BAFU Erfassung aller Berichte in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
II.1.4 Belastete Standorte ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf Voraussetzungen: – Der belastete Standort muss abschliessend beurteilt und im KbS mit der Beurteilung „ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf“ eingetragen sein. Bei belasteten Standorten mit einem Untersuchungsbedarf muss zuerst eine Voruntersuchung (vgl. Abschnitt II.1.1) durchgeführt werden. – Der belastete Standort darf durch das Bauvorhaben nur verändert werden, wenn durch das Bauvorhaben kein Sanierungsbedarf entsteht (Art. 3 AltlV; vgl. Abschnitt 3.1 und Abb. 3). – In der Regel wird nur das Material, welches im Rahmen des Bauvorhabens anfällt und bewegt wird, entsorgt oder behandelt.
Bei Bauarbeiten, bei welchen belastete Abfälle anfallen, erstellt die Filiale ein Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept. Dieses enthält Angaben über die Art, Qualität und Menge der anfallenden Abfälle sowie über die vorgesehene Behandlung und/oder Entsorgung.
Nach Abschluss der Bauarbeiten ist in einem Schlussbericht nachzuweisen, – welche Belastungen im Projektperimeter zurückgeblieben sind und – dass die angefallenen Abfälle entsprechend dem Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept entsorgt worden sind (Entsorgungsnachweis gemäss Art. 16 Abs. 2 VVEA).
Tab. II.5 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess für bekannte nicht sanierungsbedürftige belastete Standorte Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Abklärungen zu Abfallarten, Angaben zu Abfallarten, Mentungskonzept jekt Abfallmengen und zur vorge- genabschätzungen und vorge- EK GP sehenen Abfall- und Material- sehenen Abfall- und Materialbewirtschaftung in der Um- bewirtschaftung weltnotiz zum EK bzw. als Bestandteil des Umweltverträglichkeitsberichts 2. Stufe ([13]: Leistungen der Projektierung EK Umwelt, 11.1) Massnahmen- Ausführungs- Filiale Materialbewirtschaftungs- und Materialbewirtschaftungs- und konzept projekt Entsorgungskonzept (Grob- Entsorgungskonzept (Grob- MK AP konzept) als Bestandteil der konzept) Umweltnotiz MK bzw. des Plangenehmigungsgesuchs ([13]: Leistungen der Projektierung MK, 11.1; Art. 16 Abs.
1 VVEA; Art. 12 Abs. 1 Bst. m
NSV) Zustellung des Schlussberichts an die Vollzugstelle Vollzugstelle Beurteilung des Bauvorhabens nach Art. 3 AltlV (vgl. 3.1.1) Antrag zur Genehmigung des Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzepts an AC-I ASTRA AC-I Genehmigung des Materialbe- Plangenehmigung bzw. Gewirtschaftungs- und Entsor- nehmigung MK, ggf. mit Auflagungskonzepts durch AC-I gen zum Materialbewirtschaf- ([11]: Abschnitt 4.1) tungs- und Entsorgungskonzept Massnahmen- Detailprojekt Filiale Materialbewirtschaftungs- und Materialbewirtschaftungs- und projekt DP Entsorgungskonzept (Detail- Entsorgungskonzept (Detail- MP konzept) erstellen ([13]: Leis- konzept) tungen der Projektierung MP, 11.1, DP, 11.5) Ausschreibung, Filiale Annahmebestätigungen der Ausführungsprojekt Entsorgungsunternehmung(en) anfordern Massnahmen- bzw. Filiale Triage der Materialklassen Bauausführung überwachen Filiale VeVa-Begleitscheine erstellen VeVa-Begleitscheine Filiale Zustellung des Schlussbe- Schlussbericht mit richts an die Vollzugstelle – Angaben zu verbleibenden Restbelastungen sowie – Entsorgungsnachweis mit Angaben zu den tatsächlichen Stoffflüssen Vollzugstelle Prüfung des Schlussberichts Stellungnahme an die Filiale Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Erfassung aller Berichte in der Dokumentation nachgeführt Dokumentation zum KbS
II.2 Bei Planungs- oder Bauarbeiten überraschend angetroffene Belastungen Es kann vorkommen, dass bei Bauarbeiten bisher nicht bekannte Belastungen angetroffen werden. In einer Erstbeurteilung sind in einem solchen Fall – die Art der angetroffenen Abfälle festzustellen, – das Ausmass der Belastung abzuschätzen und – zu beurteilen, ob Sofortmassnahmen zum Schutz der Umwelt oder zur Arbeitssicherheit ergriffen werden müssen.
Anschliessend ist zu beurteilen, – ob sich aus den angetroffenen Abfällen für das Bauvorhaben gemäss den Vorgaben der VVEA zusätzliche Entsorgungsmassnahmen ergeben, welche eine Anpassung des Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzepts erfordern, – ob Art. 3 AltlV im Hinblick auf die weiteren Bauarbeiten weiterhin eingehalten ist oder ob sich aus der neu entdeckten Belastung ein Sanierungsbedarf ergibt, der im Rahmen des Bauvorhabens Sanierungsmassnahmen zur Folge hat, und – ob von den angetroffenen Abfällen schädliche oder lästige Einwirkungen auf Schutzgüter ausgehen können, welche unabhängig vom Bauvorhaben eine umfassende Altlastenbearbeitung erfordern.
Die Erstbeurteilung, allfällige Sofortmassnahmen und die Beurteilung nach Art. 3 AltlV können Zeit beanspruchen, in welcher die Bauarbeiten im belasteten Bereich unterbrochen werden müssen (Baustopp).
Tab. II.6 Belastete Standorte im Zuständigkeitsbereich der Nationalstrasse, Standard-Prozess für bei Bauarbeiten überraschend angetroffene Belastungen Phase Wer macht was Ergebnis Massnahmen- bzw. Filiale Fachperson beiziehen, Aktennotiz oder Kurzbericht Bauausführung Erstbeurteilung. mit Bei Bedarf: Baustopp anord- – Art der angetroffenen Abnen. fälle, – Ausmass der Belastung – Notwendigkeit von Sofort- Zustellung der Aktennotiz / massnahmen (Gewässerdes Kurzberichts an die Voll- schutz, Arbeitssicherheit), zugstelle – weiteres Vorgehen Vollzugstelle Bei Bedarf: Orientierung der kantonalen Fachstelle Filiale Bei Bedarf: Anpassung / Er- Angepasstes/ergänztes Mategänzung des Materialbewirt- rialbewirtschaftungs- und Entschaftungs- und Entsorgungs- sorgungskonzept: konzepts – zusätzliche Materialklassen und/oder Kubaturen, – ggf. zusätzliche Entsor- Zustellung des angepass- gungswege, ten/ergänzten Materialbewirt- – zusätzliche Annahmebestäschaftungs- und Entsorgungs- tigungen der Entsorgungskonzepts an die Vollzugstelle unternehmung(en) Vollzugstelle Beurteilung des Bauvorhabens nach Art. 3 AltlV (vgl. 3.1.1) Bei Bedarf: Anordnung einer Voruntersuchung (vgl. Anhang II.1.1) Ergänzung KbS vornehmen neuer Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation nachgeführt Dokumentation zum KbS
III Belastete Standorte, welche den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren
Anhang III enthält die Standard-Prozesse für die Bearbeitung von Belastungen, welche in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Fachstelle fallen, den Perimeter der NS jedoch tangieren (Spalte links in Abb. 9). Anlass von Untersuchungs- und/oder Sanierungsmassnahmen bei solchen Standorten können Bau- oder Unterhaltsprojekte des ASTRA im Perimeter der Nationalstrasse oder Aufforderungen der kantonalen Fachstellen sein.
Beispiel:
Abb. 11: Rot: Ablagerungsstandort 1024A0063: Emmen (LU), belastet, untersuchungsbedürftig, 5.5% der Fläche im Nationalstrassenperimeter Grün: Betriebsstandort 1024B0073: Emmen (LU), belastet, untersuchungsbedürftig, 18% der Fläche im Nationalstrassenperimeter 1:10‘000
Falls der Handlungsbedarf bei einem Standort, der den Perimeter der Nationalstrasse nur tangiert durch ein Erhaltungs-, Neubau- oder Ausbauprojekts des ASTRA ausgelöst wird, kann es sein, dass das ASTRA zur Untersuchung des gesamten Standorts verpflichtet wird (Realleistungspflicht). Ebenso können Sanierungsmassnahmen, die durch ein Projekt des ASTRA ausgelöst werden auch Bereiche des Standorts ausserhalb des Nationalstrassenperimeters umfassen.
Für die Anordnung solcher Massnahmen, für die Beurteilung von Untersuchungsergebnissen und für die Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG ist in diesen Fällen die kantonale Fachstelle zuständig.
III.1 Untersuchungsbedürftige belastete Standorte Tab. III.1 Belastete Standorte, welche den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren, Standard-Prozess für Voruntersuchungen Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Im Fall einer Aufforderung tungskonzept jekt durch die kantonale Fach- EK GP stelle. Orientierung der Vollzugstelle Im Fall eines Erhaltungs-, Neubau- oder Ausbauprojekts des ASTRA: Absprache des Vorgehens mit der kantonalen Fachstelle, Orientierung der Vollzugstelle Filiale Historische Untersuchung Untersuchungsbericht zur HU: (HU) mit Pflichtenheft für die – Standortgeschichte, oder spätestens Technische Untersuchung – ausgeführte belastungsre- (TU) bei einem Gutachterbüro levante Tätigkeiten, Massnahmen- Ausführungs- in Auftrag geben – Schadstoffe, konzept projekt – Zeitraum der Tätigkeit, MK AP – Verursacher. Pflichtenheft für die TU: – Beschreibung des Standorts, – geologische und hydrogeologische Situation, Zustellung des Berichts an die – betroffene Schutzgüter, kantonale Fachstelle, – Gegenstand, Umfang, Me- Kopie an die Vollzugstelle thoden der geplanten TU. kantonale Prüfung des Berichts zur HU Fachstelle Stellungnahme zum Pflichtenheft für die TU weiteres Vorgehen festgelegt, ggf. Mutation KbS veranlassen ggf. mutierter Eintrag im KbS nur falls die HU nachvollziehbar ergibt, dass am Standort mit Belastungen gerechnet werden muss: Filiale Technische Untersuchung Untersuchungsbericht zur TU: (TU) bei einem Gutachterbüro Sanierungs- oder Überwain Auftrag geben chungsbedarf nach Art. 9 bis
12 AltlV:
– Beschreibung des Standorts, – geologische und hydrogeologische Situation, – betroffene Schutzgüter, – durchgeführte Untersu- Zustellung des Berichts an die chungen, Resultate, kantonale Fachstelle, – Gefährdungsabschätzung, Kopie an die Vollzugstelle – Vorschlag für Bewertung. kantonale Prüfung des Berichts zur TU, Fachstelle Beurteilung des Standorts als – unbelastet, – weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig, – weiterhin untersuchungsbedürftig, – überwachungsbedürftig oder – sanierungsbedürftig. Stellungnahme an die Filiale, Kopie an die Vollzugstelle, weiteres Vorgehen festgelegt, Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Vollzugstelle Erfassung aller Berichte in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Weiteres Vorgehen entsprechend dem Ergebnis der TU: – Falls der Standort nicht mit Abfällen belastet ist: Mutation des KbS-Eintrags, kein weiterer Handlungsbedarf. – Falls der Standort belastet ist ohne Überwachungs- oder Sanierungsbedarf: Erst im Rahmen der Planung eines Bauvorhabens weiter gemäss Abschnitt II.1.4. – Falls ein altlastenrechtlicher Überwachungsbedarf nachgewiesen ist: Bei Standorten, die den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren, ist in der Regel nicht das ASTRA für langfristige Überwachungsmassnahmen zuständig. – Falls ein altlastenrechtlicher Sanierungsbedarf nachgewiesen ist: Weiter gemäss Abschnitt II.1.3. – Falls noch keine abschliessende Beurteilung möglich ist: Weitere Etappe der TU.
III.2 Sanierungsbedürftige belastete Standorte Zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit einer Sanierungsmassnahme wird eine Detailuntersuchung durchgeführt. In der Detailuntersuchung werden – Art, Lage, Menge und Konzentration der vorhandenen Schadstoffe, – Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Schadstofffreisetzungen und – Lage und Bedeutung der gefährdeten Schutzgüter ermittelt.
Tab. III.2 Belastete Standorte, welche den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren, Standard-Prozess für Detailuntersuchungen Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Filiale Im Fall einer Aufforderung konzept projekt durch die kantonale Fach- MK AP stelle. Orientierung der Vollzugstelle Im Fall eines Erhaltungs-, Neubau- oder Ausbauprojekts des ASTRA: Absprache des Vorgehens mit der kantonalen Fachstelle, Orientierung der Vollzugstelle Filiale Detailuntersuchung (DU) Untersuchungsbericht zur DU: beim Gutachterbüro in Auftrag – Beschreibung Standort, geben – geologische und hydrogeologische Situation, – betroffene Schutzgüter, – durchgeführte Untersuchungen, Resultate, – Art, Lage und Menge der Schadstoffe, – Schadstofffreisetzung, Schadstofffrachten, – Gefährdungsabschätzung, Zustellung des Berichts an die – Vorschlag Sanierungsziel kantonale Fachstelle, und Dringlichkeit der Sa- Kopie an die Vollzugstelle nierungsmassnahme. kantonale Prüfung des Berichts zur DU Fachstelle Festlegen des Sanierungsziels und der Dringlichkeit der Sanierungsmassnahme Beurteilung Überwachungskonzept Sanierungsziel und Dringlich- Stellungnahme der Vollzugs- keit der Sanierungsmassstelle zustellen nahme festgelegt, ggf. Mutation KbS veranlassen ggf. mutierter Eintrag im KbS Vollzugstelle Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Nach der genehmigten Detailuntersuchung wird das Sanierungsprojekt erstellt. Das Sanierungsprojekt stellt die Grundlage dar für die Sanierungsverfügung der kantonalen Fachstelle (Art. 18 Abs. 2 AltlV).
Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten ist in einem Schlussbericht nachzuweisen, – welche Restbelastungen im Sanierungsperimeter zurückgeblieben sind (Sanierungsnachweis) und – dass die bei den Sanierungsarbeiten angefallenen Abfälle entsprechend dem Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept entsorgt worden sind (Entsorgungsnachweis).
Tab. III.3 Belastete Standorte, welche den Perimeter der Nationalstrasse nur tangieren, Standard-Prozess Sanierungsprojekt, Sanierungsausführung Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Filiale Sanierungsprojekt beim Gut- Untersuchungsbericht zum Sakonzept projekt achterbüro in Auftrag geben nierungsprojekt gemäss [29] MK AP – Zusammenstellung vorhandener Daten, Projektdefinition, Projektorganisation, – Ermittlung der optimalen Sanierungsvariante (Variantenstudie), – Vorschlag der optimalen Sanierungsvariante und der definitiven Sanierungsziele, – ggf. Abweichen vom Sanierungsziel gemäss Art. 15 AltlV, – Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept Zustellung des Berichts an die (Grobkonzept) kantonale Fachstelle, Kopie – Überwachungskonzept, an die Vollzugstelle – Terminplan. kantonale Prüfung des Sanierungspro- Anhörung ASTRA Fachstelle jekts: Sanierungsverfügung gemäss – definitives Sanierungsziel, Art. 18 Abs. 2 AltlV mit rechtli- – Fristen, chem Gehör – ggf. Auflagen, Baubewilligung für Bereiche – Kontrollen, Nachweise. ausserhalb Perimeter NS ASTRA AC-I Genehmigung des Sanie- Genehmigung Sanierungsprorungsprojekts durch AC-I jekt, ggf. mit Auflagen ([11]: Abschnitt 4.1) Massnahmen- Detailprojekt Filiale Ausführungsplanung gemäss Materialbewirtschaftungs- und projekt DP [13]: (Leistungen der Projek- Entsorgungskonzept (Detail- MP tierung MP, 11.1, bzw. Leis- konzept) tungen der Projektierung DP, Überwachungsplan, Kontroll- 11.5) plan Ausschreibung, Filiale Submission der Sanierungs- Vergabe der Sanierungs- und Ausführungsprojekt und Entsorgungsarbeiten Entsorgungsarbeiten Annahmebestätigungen der Ausführungsprojekt Entsorgungsunternehmung(en) anfordern Massnahmen- bzw. Filiale Begleitung und Überwachung Bauausführung der Sanierungsarbeiten Filiale Schlussbericht mit – Angaben zu verbleibenden Zustellung des Schlussbe- Restbelastungen sowie richts an die kantonale Fach- – Entsorgungsnachweis mit stelle, Kopie an die Vollzug- Angaben zu den tatsächlistelle chen Stoffflüssen kantonale Prüfung des Schlussberichts Fachstelle Stellungnahme an die Filiale Mutation KbS veranlassen mutierter Eintrag im KbS Erfassung der Sanierung in der Datenbank SanDat des BAFU Vollzugstelle Erfassung aller Berichte in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
III.3 Belastete Standorte, welche zu einem grossen Teil ausserhalb des Nationalstrassenperimeters liegen Grossflächige belastete Standorte können sich auch über den Perimeter der Nationalstrasse erstrecken. In der Regel ist die kantonale Fachstelle für die Altlastenbearbeitung solcher Standorte zuständig (Spalte links in Abb. 9).
Beispiel:
Abb. 12: Ablagerungsstandort 453.2000.001: Lancy (GE), belastet, untersuchungsbedürftig, 31% der Fläche im Nationalstrassenperimeter, 1:5‘000
Die Dringlichkeiten der Altlastenbearbeitung können jedoch durch Bau- oder Unterhaltsprojekte des ASTRA beeinflusst werden. In solchen Fällen ist die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung im Einzelfall unter Einbezug der Vollzugstelle mit der kantonalen Fachstelle abzusprechen und zu regeln. Die Zuständigkeit für die Altlastenbearbeitung und ggf. die Terminplanung für die nächsten Schritte der Altlastenbearbeitung sind in einer Vereinbarung festzuhalten. Vorgehen gemäss Anhang I, Tab. I.1.
IV Belastete Standorte mit unbekannter Ausdehnung
In einigen Fällen ist der KbS-Eintrag nicht mit vielen Information hinterlegt. Oft kennt man nur die ungefähre Lage und die belastungsrelevante Tätigkeit. Bei der Planung von Bau- und Unterhaltsprojekten stellen insbesondere Standorte mit unbekannter Ausdehnung Risiken dar, die sich massiv auf die Projektkosten auswirken können. Falls sich im Projektperimeter KbS-Einträge befinden, welche keine, ungenaue oder ungenügende Angaben zur Ausdehnung der Belastung oder zur Art der Schadstoffe enthalten, sollen in einer möglichst frühen Projektphase – die Ausdehnung der Belastung im Projektperimeter und – die Art der Schadstoffe erkundet werden, um anschliessend die Belastung korrekt beurteilen und allfällige weitere Massnahmen frühzeitig und zielgerichtet planen zu können.
Tab. IV.1 Standard-Prozess belastete Standorte mit unbekannter Ausdehnung Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Globales Erhal- Generelles Pro- Filiale Standorterkundung bei eitungskonzept jekt nem Gutachterbüro in Auftrag EK GP geben: oder spätestens – Grobe Eingrenzung der Belastung im Projektperi- Massnahmen- Ausführungs- meter mit einfachen Sonkonzept projekt dierungen, MK AP – Organoleptische Beurteilung der Abfälle in den Sondierungen – Bei Bedarf Übersichtsanalysen zur Identifizierung Kurzbericht zur Standorterkunder Schadstoffe dung: Zustellung des Kurzberichts an die Vollzugstelle Vollzugstelle Prüfung des Kurzberichts zur Standorterkundung. Beurteilung der Zuständigkeit für den Altlastenvollzug (vgl. Zuständigkeit für die weitere Anhang I) Altlastenbearbeitung geklärt Falls das ASTRA für den Altlastenvollzug zuständig ist: Weiteren Handlungsbedarf beurteilen: – Voruntersuchung gemäss Anhang II.1.1 – Materialbewirtschaftungs- und Entsorgungskonzept gemäss Anhang II.1.4 Mutation / Ergänzung des KbS-Eintrags veranlassen: – Standortperimeter anpassen – Untersuchungsbedarf beurteilen Stellungnahme zum weiteren weiteres Vorgehen festgelegt, Handlungsbedarf an die Filiale mutierter Eintrag im KbS Erfassung des Berichts in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
V Belastete Standorte in speziellen topographischen Lagen (Brücken, Tunnel)
V.1 Belastete Standorte über dem Portalbereich von Tunneln Bau- oder Unterhaltsprojekt im Portalbereich eines Tunnels
Standorterkundung Lage / Ausdehnung der Belastung durchführen und Art der Abfälle bekannt? nein (Anhang IV) ja
Belastung Belastung d Belastung d
Tunnel Tunnel Tunnel
Distanz d zwischen Tunnel • Distanz d zwischen Tunnel • Belastung tangiert und Belastung ausreichend und Belastung gering Tunnelbauwerk, und oder • Schadstoffaustrag über
kein Schadstoffaustrag über • Schadstoffaustrag über Tunnelentwässerung Tunnelentwässerung Tunnelentwässerung möglich möglich möglich
kein Handlungsbedarf im Rahmen des Bau-/ Zuständigkeit für den Unterhaltsprojekts Altlastenvollzug abklären
ja Belastung im Zuständig- nein keitsbereich ASTRA? (Abschnitt 2.1, Anhang I)
Absprache des Vorgehens mit der kant. Fachstelle
Orientierung der Vollzugstelle
Voruntersuchung Voruntersuchung durchführen durchführen (Anhang II.1.1) (Anhang III.1)
ggf. Detailuntersuchung ggf. Detailuntersuchung durchführen durchführen (Anhang II.1.3) (Anhang III.2)
ggf. Sanierung ggf. Sanierung durchführen durchführen (Anhang II.1.3) (Anhang III.2)
Abb. 13: Standard-Prozess belastete Standorte über dem Portalbereich von Tunneln
V.2 Belastete Standorte unter Brücken Bau- oder Unterhaltsprojekt unter einer Brücke
Standorterkundung Lage / Ausdehnung der Belastung durchführen und Art der Abfälle bekannt? nein (Anhang IV) ja
Brücke Brücke Brücke
Belastung Belastung Belastung
Eigentum ASTRA Fremdeigentum ASTRA
Belastung tangiert das • Belastung tangiert das • Belastung tangiert das Brückenbauwerk nicht und Brückenbauwerk oder Brückenbauwerk oder
keine Einwirkungen von • Einwirkungen von • Einwirkungen von Schadstoffen auf das Schadstoffen auf das Schadstoffen auf das Brückenbauwerk und Brückenbauwerk oder Brückenbauwerk oder
kein Schadstoffaustrag über • Schadstoffaustrag über • Schadstoffaustrag über Fundationen des Brücken- Fundationen des Brücken- Fundationen des Brückenbauwerks bauwerks bauwerks
Zuständigkeit für den kein Handlungsbedarf im Altlastenvollzug abklären Rahmen des Bau-/ Unterhaltsprojekts Vollzugszuständigkeit ja ASTRA? nein
Absprache des Vorgehens mit der kant. Fachstelle
Orientierung der Vollzugstelle
Voruntersuchung Voruntersuchung durchführen durchführen (Anhang II.1.1) (Anhang III.1)
ggf. Detailuntersuchung ggf. Detailuntersuchung durchführen durchführen (Anhang II.1.3) (Anhang III.2)
ggf. Sanierung ggf. Sanierung durchführen durchführen (Anhang II.1.3) (Anhang III.2)
Abb. 14: Standard-Prozess belastete Standorte unter Brücken
VI Vorgehen bei temporär genutzten Flächen
Flächen, welche im Rahmen eines Bau- und Unterhaltsprojekts temporär genutzt werden sollen – beispielsweise als Installations- oder Werkplatz, als Zwischenlager oder als Umschlagplatz – können eine vorbestehende Belastung aufweisen, sei es durch eine gewerbliche Tätigkeit Dritter oder durch eine Abfallablagerung, welche vor der projektbedingten Nutzung entstanden ist.
Bei solchen Flächen ist es wichtig, Art und Ausmass der vorbestehenden Belastung zu kennen, um bei den Instandstellungsarbeiten nach der temporären Nutzung die Pflichten und Aufwendungen des ASTRA von denjenigen des Fremdverursachers abgrenzen zu können.
Wenn temporäre Nutzungen auf Flächen im Projekt- oder Eigentumsperimeter der Nationalstrasse geplant werden, erfolgt die Altlastenbearbeitung in der Zuständigkeit des ASTRA gemäss Anhang II.
* Beispiele: gewerbliche Nutzung mit umwelt- Temporäre Nutzung auf gefährdenden Stoffen, Betankungsanlage, einer Fremdparzelle Abfallablagerung, etc. ([16])
Befindet sich ein KbS- Vorbestehende belastungsrele- Eintrag auf der Parzelle? nein vante Tätigkeit* auf der Parzelle? nein ja ja
Bewertung des Standorts im KbS?
belastet untersuchungsbedürftig • belastet ohne schädliche oder
belastet, überwachungsbedürftig lästige Einwirkungen
belastet, sanierungsbedürftig • belastet weder überwachungsnoch sanierungsbedürftig
Alternativen prüfen
Bestehen Alternativen zu ja dieser Fläche? nein
Ist eine Untersuchung Sind Ausmass und Art durchgeführt worden? ja der Belastung bekannt? ja nein nein
Voruntersuchung Vorbestehnde Standort- Vorbestehnde durchführen Belastungs- erkundung Belastungs- (Abschnitt 3.2, situation durchführen situation Anhang III.1) dokumentieren (Anhang IV) dokumentieren
(Plan-)Genehmigungsverfahren, ggf. mit Auflagen
Temporäre Nutzung
Besteht ein altlasten- Belastungsrechtlicher Sanierungsbedarf? nein situation nach ja der Nutzung dokumentieren altlastenrechtliche Sanierungsmassnahmen Instandstellung (Anhang III.3)
Rückgabe der Parzelle Kostenverteilung 4 USG (Anhang VII.3)
Abb. 15: Standard-Prozess Vorgehen bei temporär genutzten Flächen
VII Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG
VII.1 Grundsätze Falls das ASTRA nicht Verursacher von Belastungen ist, welche altlastenrechtliche Massnahmen erfordern, müssen der oder die Fremdverursacher die Kosten der Massnahmen gemäss ihrem Anteil an der Verursachung tragen (Verursacherprinzip; Art. 2 USG, Art. 32d Abs. 1 und 2 USG).
VII.1.1 Voraussetzung Kostenverteilungen gemäss Art. 32d USG setzen einen altlastenrechtlichen Sanierungsbedarf voraus oder zumindest Untersuchungs- oder Überwachungsmassnahmen, die zur Abklärung eines allfälligen Sanierungsbedarfs angeordnet worden sind (vgl. Abschnitt 2.5).
VII.1.2 Zuständigkeit Falls das ASTRA für den Vollzug der Altlastenbearbeitung zuständig ist, erlässt das ASTRA eine Verfügung zu den Anteilen an der Verursachung der Altlast und zur Kostenverteilung. Nur falls die Sanierung im Rahmen eines Plangenehmigungsverfahrens erfolgt, erlässt das GS UVEK die Kostenverteilungsverfügung gemäss Art. 32d Abs. 1 USG.
Falls die kantonale Fachstelle für den Altlastenvollzug zuständig ist, stellt das ASTRA bei der kantonalen Fachstelle ein Gesuch um Kostenverteilung gemäss Art. 32d Abs. 4 USG.
VII.1.3 Zeitpunkt der Kostenverteilung Die abschliessende Kostenverteilung soll grundsätzlich nach Kenntnis der tatsächlich angefallenen Kosten erfolgen, d.h. nachdem die tatsächlich angefallenen abgeltungsberechtigen Kosten anhand der definitiven Bauabrechnung ermittelt werden können.
Im Sinne der Rechtssicherheit der Kostenpflichtigen kann die Kostenverteilung auch früher erfolgen. Zu einem Zeitpunkt, zu welchem die Höhe der Kosten noch nicht bekannt ist, können in der Kostenverteilungsverfügung die prozentualen Anteile oder die Quoten der einzelnen Verursacher festgelegt werden. Eine solche Kostenverteilungsverfügung gilt als Zwischenentscheid.
VII.1.4 Gegenstand der Kostenverteilung Gegenstand der Kostenverteilung sind die anrechenbaren Kosten: Diese beinhalten Untersuchungs- Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen, welche altlastenrechtlich begründet sind.
Nicht anrechenbar und somit nicht Gegenstand der Kostenverteilung sind überobligatorische Kosten, welche zusätzlich zu Gunsten des Bauvorhabens ausgeführt werden. Ebenfalls nicht anrechenbar sind die Kosten für die Entsorgung von Abfällen, für welche keine altlastenrechtliche Notwendigkeit besteht (vgl. Abschnitt 2.6.2).
VII.1.5 Vorgehen zur Ermittlung der Kostenanteile In einem ersten Schritt wird der Kreis der Verursacher festgelegt: Als Verursacher gelten alle Personen, die eine unmittelbare Ursache für die altlastenbedingte Gefahr oder Störung sind. Der Kreis der Verursacher entspricht demjenigen der potenziell realleistungs- bzw. sanierungspflichtigen Personen. – In erster Linie gilt als Verursacher, wer die altlastenrechtlichen Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat: Verhaltensstörer. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Verhalten gegen eine Rechtsnorm verstösst ([16], [33]).
– In zweiter Linie gilt als Verursacher, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, verfügt: Zustandsstörer. Zustandsstörer ist in der Regel der Grundeigentümer, es kommen jedoch auch Mieter, Pächter, Verwalter, Beauftragte usw. in Betracht.
Falls zu einem frühen Zeitpunkt eine prozentuale Kostenverteilung erfolgt, wird in einem zweiten Schritt aus dem Kreis der Verursacher der Realleistungspflichtige bestimmt. Dieser führt die altlastenrechtlichen Massnahmen durch und übernimmt die Vorfinanzierung.
In einem dritten Schritt werden die abgeltungsberechtigten Kosten unter den vorher bestimmten Verursachern nach Massgabe der Anteile an der Verursachung aufgeteilt.
Gegenstand der Kostenverteilung: Gegenstand der Kostenverteilung: anrechenbare Kosten anrechenbare Kosten
1 Schritt: 1. Schritt:
Kreises der Verursacher Kreises der Verursacher
Zustandsstörer Verhaltensstörer Zustandsstörer Verhaltensstörer
2 Schritt:
Realleistungspflichtiger Verursacher
3 Schritt:
Prozentuale Kostenanteile der Verursacher 3. Schritt: Kostenanteile der Verursacher * nur für Standortteile ausserhalb Ausfallkosten ermitteln des Zuständigkeitsbereichs * nur für Standortteile ausserhalb ASTRA des Zuständigkeitsbereichs und aufteilen * Ausfallkosten ermitteln ggf. VASA-Abgeltungen ASTRA und aufteilen * berücksichtigen * ggf. VASA-Abgeltungen Prozentuale Kostenverteilung: berücksichtigen * Kostenverteilungsverfügung Kostenverteilung: Kostenverteilungsverfügung
Abb. 16: Kostenverteilung zum Zeitpunkt der Sa- Abb. 17: Kostenverteilung zum Zeitpunkt der definierungsverfügung: Vorgehen zur Fest- nitiven Bauabrechnung: Vorgehen zur stellung der anrechenbaren Kosten, der Feststellung der anrechenbaren Kosten Realleistungspflicht und zur Verteilung und zur Verteilung der Kostenanteile. der prozentualen Kostenanteile (Zwischenentscheid).
Bei der Bemessung des Kostenanteils des Standortinhabers (Zustandsstörers) ist zu berücksichtigen, ob dieser die Belastung hätte verhindern können, für den Verursachungsanteil seines Rechtsvorgängers haftet oder durch die Belastung oder Sanierung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt.8
Bundesbehörden können keine Abgeltungen gemäss der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA) beanspruchen. VASA Abgeltungen stehen ausschliesslich den Kantonen für Standorte oder Standortteile in ihrem Zuständigkeitsbereich zu.
VII.2 Kostenverteilung durch das ASTRA / GS UVEK Tab. VII.1 Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG, Standard-Prozess Kostenverteilung durch das ASTRA / GS UVEK Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Prozentuale Kostenverteikonzept projekt lung sobald das Sanierungs- MK AP projekt vorliegt oder oder Massnahmen- bzw. Kostenverteilung sobald die Bauausführung definitive Bauabrechnung vorliegt Filiale Falls nicht vorhanden: bereits vorhanden: Untersu- Kurzbericht zur HU erstellen chungsbericht zur HU mit lassen: vgl. Anhang II.1.1 – Standortgeschichte, – ausgeführte belastungsrelevante Tätigkeiten, – Schadstoffe, Antrag zur Kostenverteilung – Zeitraum der Tätigkeit, an die Vollzugstelle – Verursacher. Vollzugstelle Entwurf Kostenverteilungsverfügung (vgl. Abschnitt VII.1): – Anrechenbare Kosten bestimmen, – Schritt 1: Kreis der Verursacher definieren, – falls erforderlich: Schritt 2: Realleistungspflichtigen bestimmen, – Schritt 3: Kostenanteile gemäss Verursacheranteilen festlegen. Zustellung des Entwurfs an Entwurf der Kostenverteilungs- RDL verfügung RDL Formelle Überprüfung des Entwurfs der Kostenverteilungsverfügung, ggf. Bereinigung in Rücksprache mit der Vollzugstelle Führt das rechtliche Gehör mit den beteiligten Fremdverursachern durch Bereinigung des Entwurfs gemäss rechtlichem Gehör Zustellung des bereinigten Bereinigter Entwurf der Kos- Entwurfs ans GS UVEK tenverteilungsverfügung ASTRA oder Erlass der Kostenverteilungs- Nach Ablauf der Rechtsmittel- GS UVEK verfügung frist: rechtsgültige Kostenverteilungsverfügung Vollzugstelle Erfassung der Verfügung in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
VII.3 Kostenverteilung durch die kantonale Fachstelle Tab. VII.2 Kostenverteilungsverfügung nach Art. 32d Abs. 4 USG, Standard-Prozess Kostenverteilung durch die kantonale Fachstelle Phase Wer macht was Ergebnis Erhaltungspro- Neubau- / jekt Ausbauprojekt Massnahmen- Ausführungs- Prozentuale Kostenverteikonzept projekt lung nach Vorliegen des Sa- MK AP nierungsprojekts oder oder Massnahmen- bzw. Kostenverteilung nach Vor- Bauausführung liegen der definitiven Bauabrechnung Filiale Antrag zur Kostenverteilung an die Vollzugstelle Vollzugstelle Stellt formellen Antrag zur Kostenverteilung nach Art. 32d Abs. 4 USG an die kantonale Fachstelle Kopie an Filiale und RDL kantonale Erarbeitet den Entwurf der Fachstelle Kostenverteilungsverfügung Führt das rechtliche Gehör mit den beteiligten Fremdverursa- Entwurf der Kostenverteilungschern und dem ASTRA durch verfügung Vollzugstelle Nimmt innert Frist im Rahmen des rechtlichen Gehörs Stellung zum Entwurf der Kostenverteilungsverfügung, ggf. Rücksprache mit RDL und/oder Filiale. Zustellung der Stellungnahme zum Entwurf an die kantonale Stellungnahme zum Entwurf Fachstelle der Kostenverteilungsverfü- Kopie an Filiale und RDL gung kantonale Erlass der Kostenverteilungs- Fachstelle verfügung Vollzugstelle Innerhalb der Rechtsmittelfrist: Prüfung der Kostenver- Nach Ablauf der Rechtsmittelteilungsverfügung, ggf. in Ab- frist: rechtsgültige Kostenversprache mit RDL teilungsverfügung Erfassung der Verfügung in der Dokumentation zum KbS Dokumentation nachgeführt
Glossar
Begriff d Begriff f Bedeutung Altlast Site contaminé Mit Abfällen belastete Standorte, für die nachgewiesen ist, dass sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder bei denen die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen. Solche Standorte sind sanierungsbedürftig (→Sanierung; Art. 2 Abs. 2 und 3 AltlV). Abfälle Déchets Bewegliche Sachen, deren sich der Inhaber entledigt oder deren Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist (Art. 7 Abs. 6 USG). Ablagerungsstandort Site de stockage dé- Stillgelegte oder noch in Betrieb stehende Deponien und andere finitif Abfallablagerungen; ohne Standorte, an die ausschliesslich unverschmutztes Aushub-, Ausbruch- oder Abraummaterial gelangt ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. a AltlV). Aushubmaterial Matériaux d‘excava- Aushub-, Abraum- und Ausbruchmaterial, das bei Bautätigkeiten tion wie Hoch- und Tiefbauarbeiten, Tunnel, Kavernen- und Stollenbauten anfällt. Es umfasst
Lockergesteine,
gebrochenen Fels,
Material, das von früheren Bautätigkeiten oder belasteten Standorten stammt. Aushubmaterial, un- Matériaux d’excava- Aushubmaterial gilt als unverschmutzt, wenn seine natürliche Zuverschmutzt tion non pollués sammensetzung durch menschliche Tätigkeit weder chemisch noch durch Fremdstoffe (z.B. Siedlungsabfälle, Grünzeug, andere Bauabfälle) verändert wurde. belasteter Standort Site pollué Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen (Art. 2 Abs. 1 AltlV). Sie umfassen Ablagerungsstandorte, Betriebsstandorte und Unfallstandorte (vgl. Abschnitt 2.3). „Bauherrenaltlast“ Site pollué avec pro- Nicht sanierungsbedürftiger belasteter Standort, auf dem belastejet de construction ter Aushub im Rahmen eines Bauvorhabens anfällt ([24]). Betriebsstandort Aire d‘exploitation Standorte, deren Belastung von stillgelegten oder noch in Betrieb stehenden Anlagen oder Betrieben stammt, in denen mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 2 Abs. 1 Bst. b AltlV). BTEX BTEX aromatische Kohlenwasserstoffe Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylol CKW HCC chlorierte Kohlenwasserstoffe Dekontamination Décontamination Massnahmen, mit denen umweltgefährdende Stoffe einer Altlast beseitigt werden (Art. 16 Bst. a AltlV). Detailuntersuchung Investigation de dé- Detaillierte Ermittlung von: (DU) tail (ID) - Art, Lage, Menge und Konzentration der am belasteten Standort
vorhandenen umweltgefährdenden Stoffe
Art, Fracht und zeitlicher Verlauf der tatsächlichen und möglichen Einwirkungen auf die Umwelt
Lage und Bedeutung der gefährdeten Umweltbereiche. Diese Angaben dienen als Grundlage zur Beurteilung des Sanierungsziels und der Dringlichkeit der Sanierung im Rahmen der Gefährdungsabschätzung (Art. 14 Abs. 1 AltlV). Entsorgung Elimination Die Entsorgung von Abfällen umfasst ihre Verwertung oder Ablagerung sowie die Vorstufen Sammlung, Beförderung, Zwischenlagerung und Behandlung (Art. 7 Abs. 6bis Satz 1 USG). Filiale ASTRA Filiale OFROU Für eine Region zuständige Organisationseinheit des ASTRA: Filiale Estavayer-le-Lac, Thun, Zofingen, Winterthur, Bellinzona Gefährdungsab- Estimation de la Beurteilung der Gefahrenlage bei einem einzelnen belasteten schätzung mise en danger Standort hinsichtlich des vorliegenden Schadstoff- und Freisetzungspotenzials sowie der möglichen Einwirkungen auf die Schutzgüter aufgrund vorliegender Untersuchungsresultate (Voruntersuchung, Detailuntersuchung gemäss AltlV). Historische Untersu- Investigation histo- Teil der Voruntersuchung. Ermittlung der möglichen Ursachen für chung (HU) rique (IH) die Belastung eines Standorts: die Vorkommnisse und die zeitliche und räumliche Entwicklung der Tätigkeiten am Standort sowie die Verfahren, nach denen am Standort mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist (Art. 7 Abs. 2 AltlV).
Begriff d Begriff f Bedeutung Kataster der belaste- Cadastre des sites Öffentlich zugängliches Verzeichnis der belasteten Standorte und ten Standorte (KbS) pollués (CSP) Altlasten. Enthält soweit möglich Angaben über: Lage; Art und Menge der an den Standort gelangten Abfälle; Ablagerungs-, Betriebszeitraum oder Unfallzeitpunkt; bereits durchgeführte Untersuchungen und Massnahmen zum Schutz der Umwelt; bereits festgestellte Einwirkungen; gefährdete Umweltbereiche; besondere Vorkommnisse (Art. 5 AltlV). Kostentragungs- Obligation de sup- Pflicht zur Übernahme der Kosten, die bei der Untersuchung, pflicht porter les frais Überwachung oder Sanierung von belasteten Standorten entstehen. Kostentragungs- Personne tenue de Derjenige, welcher rechtlich verpflichtet ist, die notwendigen Masspflichtiger supporter les frais nahmen zu bezahlen (Art. 32d Abs.1 USG). KWC10-C40, KWC5-C10 HCC10-C40, HCC5-C10 langkettige Kohlenwasserstoffe, kurzkettige Kohlenwasserstoffe Massnahmenpflicht Prestation Realleistungspflicht Monitored Natural Monitored Natural Kontrollierter natürlicher im Untergrund ablaufender physikali- Attenuation MNA Attenuation MNA scher, chemischer und biologischer Schadstoffminderungsprozess. MNA erfordert eine ständige Überwachung der sanierungsauslösenden Schadstoffe. MNA stellt keine eigentliche Sanierungsmassnahme dar. PAK HAP Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe PCB PCB Polychlorierte Biphenyle RDL RDL Rechtsdienst und Landerwerb ASTRA Realleistungspflicht Prestation Pflicht, die für die Untersuchung und Sanierung eines belasteten Standorts notwendigen Massnahmen durchzuführen. Sanierung Assainissement Durchführung von Dekontaminations-, Sicherungsmassnahmen oder Nutzungseinschränkungen beim Boden, durch die sichergestellt wird, dass danach von der Altlast auch langfristig keine widerrechtlichen Einwirkungen auf die Umwelt ausgehen (Aufhebung der Sanierungsbedürftigkeit). Sanierungsprojekt Projet d‘assainisse- Vollständige und nachvollziehbare Entscheidungsgrundlage für die ment definitive Festlegung der Sanierungsziele und Fristen, umfasst:
Zusammenstellung der Grundlagen und Projektdefinition
Projektorganisation
Vorstudie zu Sanierungsvarianten
Sanierungsuntersuchung
Vorschlag für die ökologisch sinnvollen, technisch realisierbaren und finanziell tragbaren Sanierungsmassnahmen.
Sanierungsziel Objectif d‘assainis- Auf den Einzelfall bezogene, von den Schutzzielen abgeleitete sement Vorgaben für das Resultat einer Sanierung. Minimales Sanierungsziel ist die schädlichen oder lästigen Einwirkungen eines Standortes auf ein Schutzgut soweit zu verringern, dass kein Sanierungsbedarf nach AltlV mehr gegeben ist. Schutzgut Bien à protéger Ein Objekt, dessen Bewahrung und Erhaltung Gegenstand von öffentlichem Interesse ist, wie
die Gesundheit des Menschen;
die Umweltmedien Wasser, Boden, Luft;
pflanzliche und tierische Lebewesen mit ihren Ökosystemen. Sicherung Confinement Massnahmen, mit denen die Ausbreitung der umweltgefährdenden Stoffe langfristig verhindert und überwacht wird (Art. 16 Bst. b AltlV). Störer Perturbateur Störer ist, wer die Störung oder Gefahr verursacht hat, aber auch, wer über die Personen und Sachen, die den ordnungswidrigen Zustand geschaffen haben, Gewalt hat. Es wird unterschieden zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern (BGE 91 I 295 E. 3b). Technische Untersu- Investigation tech- Teil der Voruntersuchung. Ermittlung von Art und Menge der chung nique Stoffe am Standort, deren Freisetzungsmöglichkeiten und die Bedeutung der betroffenen Umweltbereiche (Art. 7 Abs. 4 AltlV). Überwachung Surveillance Periodische Beobachtung des Stofftransports zwischen belastetem Standort und der Umwelt mittels naturwissenschaftlich-technischer Methoden. Arten der Überwachung:
bei überwachungsbedürftigen Standorten
während der Sanierung
nach Abschluss der Sanierung (Nachkontrolle) Unfallstandort Lieu d‘accident Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse, einschliesslich Betriebsstörungen, belastet sind (Art. 2 Abs. 1 Bst. c AltlV).
Begriff d Begriff f Bedeutung Untersuchungsbe- Besoin d‘investiga- Notwendigkeit abzuklären, ob ein Standort überwachungs- oder darf tion sanierungsbedürftig ist. Als untersuchungsbedürftig werden diejenigen belasteten Standorte bezeichnet, bei denen das Eintreten von schädlichen oder lästigen Einwirkungen auf Grund der Angaben im Kataster nicht ausgeschlossen werden kann (Art. 5 Abs. 4 AltlV). Verhaltensstörer Perturbateur par Wer durch sein eigenes Verhalten oder durch das unter seiner comportement Verantwortung erfolgte Verhalten Dritter die polizeiwidrige Belastung des Standorts unmittelbar bewirkt hat. Verursacher Polluer Derjenige, welcher als Verhaltens- oder Zustandsstörer zur Tragung von Kosten einer Massnahme verpflichtet ist (Art. 32d USG). Vollzugsstelle Centre de compé- Für den Vollzug der Altlastenbearbeitung zuständige Stelle in der ASTRA tence OFROU Zentrale des ASTRA. Voruntersuchung Investigation préa- Untersuchungsphase, in welcher die erforderlichen Angaben für lable die Beurteilung des Überwachungs- und Sanierungsbedarfs eines belasteten Standortes ermittelt und im Hinblick auf die Gefährdung der Umwelt bewertet werden. Sie besteht in der Regel aus einer historischen Untersuchung und einer technischen Untersuchung (Art. 7 AltlV). Zustandsstörer Perturbateur par si- Wer über den belasteten Standort, welcher den vorschriftswidrigen tuation Zustand bewirkt, die rechtliche oder tatsächliche Herrschaft hat. Im Bereich der Altlasten ist dies der Inhaber (Eigentümer, Pächter, Mieter, Beauftragter etc.) des Standortes.
Projektierungsphasen ASTRA
Erhaltungsprojekt Neubau- oder Ausbauprojekt Begriffe nach SIA 112
Projektgenerierung PROGEN Projektstudie PS 1 Strategische Planung
Globales Erhaltungskonzept EK Generelles Projekt GP 2 Vorstudie
Planung EK • Planung GP Projektierung
Grundlagen EK • Projektierung GP
Projektierung EK
Massnahmenkonzept MK Ausführungsprojekt AP 3.1 Vorprojekt
Begriffe nach NSG
Planung MK • Planung AP
Grundlagen MK • Projektierung AP
Projektierung MK
Massnahmenprojekt MP Detailprojekt DP 3.2 Bauprojekt
Genehmigung ASTRA AC-I Plangenehmigung GS UVEK 3.3 Bewilligungsverfahren
Realisierung Ausschreibung und Ausführungsprojekt 4 Ausschreibung
5 Ausführungsprojekt
Massnahmen- bzw. Bauausführung und Ausführung
Abb. 18: Projektierungsphasen von Ausbau- und Unterhaltsprojekten des ASTRA gemäss Fachhandbuch Trassee/Umwelt [13] und Projektierungshilfe Vollzug Umweltgesetzgebung [11]
Literaturverzeichnis
Bundesgesetze [1] Schweizerische Eidgenossenschaft (1960), „Bundesgesetz über die Nationalstrassen (NSG) vom 8. März 1960“, SR 725.11, www.admin.ch. [2] Schweizerische Eidgenossenschaft (1983), „Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG)“, SR 814.01, www.admin.ch.
Verordnungen [3] Schweizerische Eidgenossenschaft (1998), „Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung; AltlV)“, SR 814.680, www.admin.ch. [4] Schweizerische Eidgenossenschaft (2007), „Nationalstrassenverordnung (NSV) vom 7. November 2007“, SR 725.111, www.admin.ch. [5] Schweizerische Eidgenossenschaft (2009), „Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV) vom 2.9.2009“, SR 510.622.4, www.admin.ch. [6] Schweizerische Eidgenossenschaft (1998), „Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) vom 1. Juli 1998“, SR 814.12, www.admin.ch. [7] Schweizerische Eidgenossenschaft (2005), „Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) vom 22. Juni 2005“, SR 814.610, www.admin.ch. [8] Schweizerische Eidgenossenschaft (2008), „Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten( VASA) vom 26. September 2008“, SR 814.681, www.admin.ch. [9] Schweizerische Eidgenossenschaft (2015), „Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA) vom 4. Dezember 2015“, SR 814.600, www.admin.ch.
Weisungen und Richtlinien des ASTRA [10] Bundesamt für Strassen ASTRA (2017), „Checkliste Umwelt für nicht UVP-pflichtige Nationalstrassenprojekte“, Richtlinie ASTRA 18002, V2.01, www.astra.admin.ch. [11] Bundesamt für Strassen ASTRA (2017), „Vollzug Umweltgesetzgebung bei Projekten der Nationalstrassen“, Weisungen ASTRA 78003, V1.00, www.astra.admin.ch.
Normen [12] Schweizerischer Ingenieur- und Architektenverein SIA (2014), „Modell Bauplanung“, Verständigungsnorm. Ordnung SIA 112.
Fachhandbuch des ASTRA [13] Bundesamt für Strassen ASTRA (2017), „Fachhandbuch Trassee / Umwelt“, Fachhandbuch ASTRA 21001, www.astra.admin.ch.
Dokumentation / Berichte [14] Bachema, BMG (2013), „Screeninganalysen bei Abfall und Altlastenuntersuchungen“, Bericht im Auftrag des Bundesamtes für Umwelt (BAFU), September 2013, www.bafu.admin.ch. [15] Bundesamt für Umwelt BAFU (2007), „Sicherung von Deponie-Altlasten. Stand der Technik, Grenzen und Möglichkeiten“, Umwelt-Vollzug, UV-0720-D. [16] Bundesamt für Umwelt BAFU (2009), „Realleistungs- und Kostentragungspflicht“, Umwelt-Vollzug UV- 0905-D. [17] Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), „In situ-Sanierung“, Umwelt-Vollzug, VU-0834-D. [18] Bundesamt für Umwelt BAFU (2013), „Analysenmethoden im Abfall- und Altlastenbereich (Stand 2017)“, Umwelt-Vollzug, Altlasten / Abfall, UV-1334-D. [19] Bundesamt für Umwelt BAFU (2013), Kataster der belasteten Standorte. Identifikatoren 115.2, 116, 117, 118, 119“, Geobasisdaten des Umweltrechts, Modelldokumentation, Version 2.0, 13.3.2013. [20] Bundesamt für Umwelt BAFU (2014), „Evaluation von Sanierungsvarianten“, Umwelt-Vollzug, UV- 1401-D. [21] Bundesamt für Umwelt BAFU (2015): „Probenahme und Analyse von Porenluft“, Umwelt-Vollzug, UV- 1521-D.
[22] Bundesamt für Umwelt BAFU (2015), „Überwachung von belasteten Standorten“, Umwelt-Vollzug, UV- 1505-D. [23] Bundesamt für Umwelt BAFU (2015), „Dossier Altlasten“, Umwelt 4/2015, MAG-1504-D. [24] Bundesamt für Umwelt BAFU (2015), „Altlasten-Glossar“, www.bafu.admin.ch. [25] Bundesamt für Umwelt BAFU (2016), „Bauvorhaben und belastete Standorte“, Umwelt-Vollzug, UV- 1616-D. [26] Bundesamt für Umwelt BAFU (2017), „Kataster der belasteten Standorte. Identifikatoren 114.2, 116, 117, 118, 119“, Geobasisdaten des Umweltrechts, Modelldokumentation. Version 1.3, 26.1.2017. [27] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (2000), „Pflichtenheft für die technische Untersuchung von belasteten Standorten“, Umwelt-Vollzug, VU-3406-D. [28] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (2001), „Erstellung des Katasters der belasteten Standorte“, Vollzug Umwelt, VU-3411-D. [29] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (2001), „Erstellung von Sanierungsprojekten für Altlasten“, Vollzug Umwelt, VU-3410-D. [30] Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (2003): „Probenahme von Grundwasser bei belasteten Standorten“, Umwelt-Vollzug, VU-3413-D. [31] ChloroNet (2016), „Untersuchung von CKW-Belastungen, Praxishilfe“, Bearbeitungsstand: Oktober 2016, www.bafu.admin.ch. [32] GS VBS / RU (2013), „Altlastenbearbeitung VBS: Untersuchung der Belastungen auf Schiessplätzen und Schiessanlagen des VBS“, Wegleitung (v1.4, 30.10.2013), www.kbs-vbs.ch. [33] Tschannen P. & Frick M. (2002), „Der Verursacherbegriff nach Artikel 32d USG. Gutachten zuhanden des Bundesamtes für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)“, Universität Bern, Institut für öffentliches Recht, 11.9.2002.
Auflistung der Änderungen
Ausgabe Version Datum Änderungen 2018 V1.00 30.06.2018 – Inkrafttreten Ausgabe 2018 (original Version in Deutsch).