UVP-Handbuch Modul 3: Verfahren
> Modul 3 Verfahren Stand: November 2009 1
Autor: Hans Maurer, Advokaturbüro Maurer & Stäger, Zürich
> UVP-Handbuch Modul 3 Verfahren In diesem Modul des UVP-Handbuchs werden die Verfahren, in denen die UVP abläuft, näher erläutert.
1 Stufe UVP
UVB 1. Stufe Im gleichen Dossier Pflichtenheft 2. Stufe
2 Stufe UVP
UVB 2. Stufe Im gleichen Dossier Pflichtenheft 3. Stufe
3 Stufe UVP
UVB 3. Stufe Ein Dossier
Eine allgemeingültige Zuweisung von bestimmten Prüfinhalten auf die einzelnen UVP- Stufengerechte Abklärungen; Stufen ist nicht möglich, weil sich die Verfahren für die verschiedenen Anlagetypen zu Art. 6 UVPV stark unterscheiden. Bei mehrstufigen Verfahren gibt das anlagenspezifische Recht (gemäss Sachgesetzgebung) den nötigen Konkretisierungsgrad des Vorhabens auf jeder Stufe vor. Die UVP wird sodann auf jeder Verfahrensstufe entsprechend dem Konkretisierungsgrad des Projektes durchgeführt. Die Gesamtheit aller stufenweisen Umweltabklärungen soll den lückenlosen Nachweis über die Umweltverträglichkeit des Vorhabens erbringen.
Nachfolgende UVP-Stufen sollten sich im Prinzip nicht mehr mit Aspekten befassen, Im Prinzip keine Wiederholung die auf einer vorangehenden Stufe geprüft worden sind. Allerdings kommt diese Regel von gleichen Abklärungen auf praktisch nur bei Grundsatzfragen voll zum Tragen. So wird etwa in der 3. Stufe der verschiedenen UVP-Stufen UVP zur Plangenehmigung einer Nationalstrasse die Linienführung von der Entscheidbehörde nicht mehr überprüft, weil dies bereits Gegenstand der 2. Stufe war. Bei den meisten Umweltbereichen findet jedoch von Stufe zu Stufe eine Vertiefung der Abklärungen und eine Konkretisierung der Massnahmen zum Schutz der Umwelt statt. So werden etwa die Lärmauswirkungen und nötigen Massnahmen eines Nationalstrassenabschnitts in der 2. Stufe generell und in der 3. Stufe bezogen auf die einzelnen Gebäude ermittelt.
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5 > Öffentliche Auflage, Rechtsmittel
Ist eine öffentliche Auflage des Projektes vorgeschrieben (Normalfall), sorgt die Art. 15 UVPV: Zugänglichkeit und zuständige Behörde dafür, dass der UVB öffentlich zugänglich ist. Der UVB wird in öffentliche Auflage des UVB diesen Fällen zusammen mit den anderen Unterlagen des Bewilligungsgesuchs für das Vorhaben (Pläne, technischer Bericht, Spezialdossiers, Rodungsgesuch etc.) öffentlich aufgelegt. Ist ausnahmsweise keine öffentliche Auflage vorgeschrieben (Bsp. Generelles Projekt bei Nationalstrassen), machen die Kantone und der Bund nach ihrem Recht bekannt, wo der UVB eingesehen werden kann. In der Regel beträgt die Frist zur Einsichtnahme 30 Tage.
Die UVP wird mit dem Entscheid über das UVP-pflichtige Vorhaben abgeschlossen. Art. 20 UVPV: Der Entscheid, der UVB, die Beurteilung der Umweltschutzfachstelle, die Ergebnisse Zugänglichkeit des Entscheids einer allfälligen Anhörung des BAFU sind öffentlich zugänglich zu machen.
Gegen den Entscheid können in der Regel Rechtsmittel ergriffen werden. Lediglich im Rechtsmittel mehrstufigen Verfahren kommt es vor, dass gegen den Entscheid der vorangehenden Stufen kein Rechtsmittel gegeben ist. So kann etwa gegen den Entscheid des Bundesrates über die Genehmigung des generellen Projekts einer Nationalstrasse kein Rechtsmittel erhoben werden.
Bei Vorhaben, die einer mehrstufigen UVP unterliegen, ist zu beachten, dass eine Überprüfung von Umweltaspekten abschliessende Prüfung von Umweltauswirkungen auf einer vorangehenden Stufe nicht bei mehrstufiger UVP immer bedeutet, dass diese in einem Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid einer späteren Projektstufe nicht mehr als rechtsverletzend gerügt werden können. Eine solche Beschränkung besteht nur, wenn bereits gegen den Entscheid in der vorangehenden Stufe Rechtsmittel möglich waren und sich der UVB im Nachhinein nicht als lücken- oder fehlerhaft erweist.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 12
Rechtsmittel im mehrstufigen Verfahren:
Gegen die kantonale Konzessionserteilung für ein Laufkraftwerk am Gewässer X (massgebliches Verfahren für 1. Stufe UVP; insgesamt 2-stufige UVP, Anhang Ziff. 21.3 UVPV) sind Rechtsmittel möglich. Deshalb kann mit einem Rechtsmittel gegen den Entscheid der zweiten Stufe (z. B. Baubewilligung) der Grundsatzentscheid, dass eine Kraftwerksnutzung am Gewässer X zulässig ist, nicht mehr in Frage gestellt werden. Demgegenüber kann etwa gegen den Entscheid des Bundesrates über die Genehmigung des generellen Projekts einer Nationalstrasse (massgebliches Verfahren für 2. Stufe UVP; insgesamt 3-stufige UVP) keine Beschwerde eingelegt werden, weshalb die entsprechenden Festlegungen – beispielsweise die Wahl der Linienführung oder der Anschlüsse – später im Rechtsmittelverfahren gegen die Plangenehmigung durch das UVEK (massgebliches Verfahren für 3. Stufe UVP, Anhang Ziff. 11.1 UVPV) gerügt werden können.
Rechtsmittel können diejenigen (natürlichen oder juristischen) Personen erheben, die Beschwerderecht (Legitimation dazu legitimiert sind. Die Voraussetzungen dazu sind, dass die Person durch den zur Erhebung von Rechtsmitteln) angefochtenen Entscheid «besonders berührt» ist und ein «schutzwürdiges Interesse» an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Besonders berührt sind Personen, wenn sie von den Auswirkungen des Vorhabens erheblich und mehr als irgendeine Drittperson betroffen sind. Das schutzwürdiges Interesse kann materieller (z. B. Werteinbusse einer Liegenschaft) oder ideeller Art (z. B. Geruchsbelästigung) sein. Bei Beschwerden an eine höhere Instanz gilt zudem, dass die Beschwerde führende Person am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen haben muss oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat.
Spezielle Regelungen gelten für das Beschwerderecht von Behörden des Bundes, der Spezialfälle zum Beschwerde- Kantone, Gemeinden sowie weiteren Personen und Organisationen, denen ein Gesetz recht, namentlich der Umweltdieses Recht einräumt. Insbesondere Umweltschutzorganisationen verfügen über das organisationen nach Art. 55 ff. Beschwerderecht (Verbandsbeschwerde), wenn sie die Anforderungen von Art. 55 ff. USG USG erfüllen.
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Tab. 1 > Ablauf bei Vorhaben, das im kantonalen Verfahren bewilligt wird Ein typischer Ablauf im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren sieht wie folgt aus:
entscheidende Behörde Verfahrensakt Rechtsbehelf / Rechtsmittel
Publikation Baugesuch inkl. UVB Einsprache
Baubewilligungsbehörde der Standortgemeinde des Baubewilligung Vorhabens (mit UVP) Beschwerde/Rekurs
erste kantonale Rechtsmittelinstanz in Bausachen Entscheid (z. B. Baurekurskommission, Baudepartement) Verwaltungsgerichtsbeschwerde
zweite kantonale Rechtsmittelinstanz in Bausachen Urteil (kantonales Verwaltungsgericht) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
Bundesgericht Urteil
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 14
6 > Nachlaufende Verfahren
Ausnahmsweise wird die Umweltverträglichkeit eines Vorhabens im Hauptverfahren Art. 5 Abs. 2 UVPV: nicht in allen Umweltbereichen abschliessend geprüft, sondern erfolgt die abschlies- ergänzende UVP im nachlausende Prüfung erst im Zuge der nachträglichen Genehmigung von Detailplänen resp. fenden Verfahren als Ausnahme Detailprojekten. So ist es etwa bei Eisenbahngrossprojekten vorgekommen, dass gewisse umweltrelevante Konkretisierungen erst aus den Detailplänen für ein bereits im Plangenehmigungsverfahren bewilligtes (UVP-pflichtiges) Projekt hervorgingen und geprüft werden konnten. In der Praxis hat sich auch gezeigt, dass umweltrelevante Fragen im Zusammenhang mit der Bauphase ausnahmsweise erst nachträglich abschliessend geklärt werden können (z. B. Schallschutz Installationsplatz).
Es muss aber sichergestellt werden, dass die umweltrechtliche Machbarkeit des Projektes im massgeblichen Verfahren nachgewiesen wird. Im nachlaufenden Verfahren darf das Projekt nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden.
Die nachlaufenden Verfahren unterliegen grundsätzlich denselben Verfahrensregeln und Zuständigkeiten wie das Hauptverfahren. Die Entscheide können mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden.
Zu unterscheiden von nachlaufenden Verfahren sind die Nachlieferungen von Konzep- Erfüllung von Auflagen ten oder Untersuchungsergebnissen (z. B. Landschaftspflegerische Begleitplanung), die oder Bedingungen im massgeblichen Entscheid als Auflagen oder Bedingungen verfügt worden sind.
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im grenzüberschreitenden Rahmen
7.1 Allgemeines
Am 25. Februar 1991 wurde in Espoo (Finnland) das Übereinkommen über die Um- Schweiz und Nachbarländer weltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen (Espoo-Konvention) unterstehen der Espoounterzeichnet. In der Schweiz ist die Espoo-Konvention seit 10. September 1997 in Konvention Kraft, und bei allen Nachbarstaaten ist sie ebenfalls rechtskräftig.
Die Espoo-Konvention «hebt Landesgrenzen» auf. Sie bezweckt, dass ein Staat (Ur- Zweck und Geltungsbereich sprungspartei), auf dessen Gebiet ein Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen im Nachbarstaat (betroffene Partei) geplant ist, den Nachbarstaat über das Vorhaben informiert, damit sich dieser am Verfahren beteiligen kann (Art. 2 Ziff. 6), d. h. dass Öffentlichkeit und Verwaltung der betroffenen Partei die Möglichkeit haben müssen, sich zum Vorhaben zu äussern. In den Umweltabklärungen zum Vorhaben sind auch die Umweltauswirkungen auf den Nachbarstaat darzustellen.
Der Geltungsbereich umfasst:
> Vorhaben gemäss Anhang I der Espoo-Konvention, die «wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Auswirkungen [auf die Umwelt] zur Folge haben» (Art. 2 Ziff. 2, 3, 4). > Weitere Vorhaben, bei denen sich die beteiligten Parteien darauf einigen, sie der Espoo-Konvention zu unterstellen (Art. 2 Ziff. 5 und Anhang III). > Für die praktische Umsetzung in der Schweiz fallen im Prinzip alle Vorhaben, die gemäss Anhang UVPV der UVP unterliegen und wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen haben, unter den Geltungsbereich der Espoo-Konvention.
Das BAFU ist die Behörde, die für Fragen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Anlaufstelle in der Schweiz Espoo-Konvention in der Schweiz zuständig ist. Es ist die Anlaufstelle der Schweiz im Sinne der Konvention.
Die Schweiz hat die Prinzipien der Espoo-Konvention bis 2009 in rund 20 Fällen angewendet.
Eine Checkliste für die Anwendung der Espoo-Konvention in der Schweiz findet sich Checkliste im Anhang im Anhang A2.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 16
7.2 Schweiz als Ursprungspartei
Ist ein Vorhaben in der Schweiz geplant, hat die zuständige Behörde (vgl. unten) die Pflichten der Schweiz, folgenden Pflichten: wenn sie Ursprungspartei ist, Art. 6a Abs. 2 UVPV > Sie stellt fest, ob das Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist und entscheidet, ob das Vorhaben der Espoo-Konvention untersteht. Falls sie es als nötig erachtet, kontaktiert sie vorher die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung). > Sie benachrichtigt die Anlaufstelle der betroffenen Partei, mit Kopie an die Anlaufstelle der Schweiz, so früh wie möglich und spätestens, wenn die Schweizer Öffentlichkeit über das Vorhaben informiert wird. Die Benachrichtigung enthält mindestens eine Beschreibung des Projektes und – falls vorhanden – die Voruntersuchung mit Pflichtenheft. Im Schreiben wird die betroffene Partei gebeten, die Adresse ihrer Kontaktstelle sowie Umweltinformationen über das betroffene Gebiet mitzuteilen (Art. 2 Ziff. 4 und Art. 3 Ziff. 1, 2). > Der Informationsaustausch erfolgt über die von der betroffenen Partei bezeichnete Kontaktstelle. > Sie übermittelt die Unterlagen der öffentlichen Auflage, insbesondere die Umweltabklärungen (vgl. Modul 5), an die betroffene Partei und wirkt während der gesamten Verfahrensdauer als deren Ansprechpartnerin. Die Umweltabklärungen beinhalten zudem ein Kapitel über die Umweltauswirkungen auf dem betroffenen Gebiet im Ausland, damit die betroffene Partei die Umweltauswirkungen auf ihrem Territorium beurteilen kann (Art. 3 Ziff. 5, Art. 4, Art. 5 und Anhang II). > Sie sorgt dafür, dass das Vorhaben von der betroffenen Partei gleichzeitig wie in der Schweiz öffentlich aufgelegt wird (Art. 3 Ziff. 8). > Sie sorgt dafür, dass die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behörden der betroffenen Partei beim Entscheid berücksichtigt werden und leitet diesen der betroffenen Partei zur Kenntnis weiter (Art. 6).
Die zuständige Behörde ist entweder eine Bundesbehörde (Bundesverfahren) oder eine vom Kanton bestimmte kantonale Behörde (kantonale oder kommunale Verfahren).
Beispiel Schweiz als Ursprungspartei: Neue Eisenbahnlinie in der Schweiz, die bis zur französischen Grenze verläuft; Bundesverfahren
Der Kanton Genf und die SBB wollen eine neue Eisenbahnlinie von Genf-Cornavin bis zur französischen Grenze realisieren. Der Streckenabschnitt unterliegt einem Bundesverfahren und ist UVP-pflichtig (Anhang Ziff. 12.1 UVPV).
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Die zuständige Bundesbehörde (BAV) und das BAFU kamen zum Schluss, dass das Vorhaben mit wahrscheinlich erheblichen grenzüberschreitenden nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden ist und der Espoo-Konvention untersteht. Das BAV benachrichtigte die französische Anlaufstelle und regionale Behörde und lud Frankreich ein, am schweizerischen Genehmigungsverfahren teilzunehmen. Die französischen Behörden teilten dem BAV mit, dass sie am Verfahren teilnehmen möchten. Darauf stellte ihnen das BAV die Unterlagen (einschliesslich UVB) zu. Die französischen Behörden erachteten die Informationen im UVB zu den Umweltauswirkungen des Eisenbahnprojektes in Frankreich als ungenügend und beantragten ergänzende Abklärungen. Die SBB führten diese durch und das BAV lieferte die Ergänzungen an Frankreich. Frankreich nahm sodann Stellung zum Projekt. Im Genehmigungsentscheid berücksichtigte das BAV die französische Stellungnahme (z. B. Gründung einer Arbeitsgruppe Schweiz – Frankreich, um die grenzüberschreitenden Umweltauswirkungen des Projektes im Detail zu untersuchen) und sandte den Entscheid an die französischen Behörden.
7.3 Schweiz als betroffene Partei
Ist ein Vorhaben im Ausland geplant, das wahrscheinlich erhebliche grenzüberschrei- Vorgehen, wenn Schweiz tende nachteilige Umweltauswirkungen in der Schweiz hat, ist in der Regel für die betroffene Partei ist, Wahrnehmung der Verpflichtungen der Espoo-Konvention in der Schweiz diejenige Art. 6a Abs. 1 UVPV Behörde zuständig, die über das Projekt entscheiden würde, wäre es in der Schweiz vorgesehen. Zum Beispiel wäre dies das BAV für Eisenbahnprojekte oder eine durch den Kanton festgelegte Stelle für Abfalldeponien. Die Abläufe sind in diesem Fall wie folgt: > Die Ursprungspartei benachrichtigt die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung) über das Vorhaben. Wird dies nicht gemacht und erfährt die Schweiz von einem Vorhaben, welches wahrscheinlich erhebliche grenzüberschreitende nachteilige Umweltauswirkungen in der Schweiz hätte, kann die Anlaufstelle der Schweiz die Benachrichtigung verlangen (Art. 3 Ziff. 7).
– Bei Vorhaben, die in der Schweiz einem Bundesverfahren unterliegen würden, leitet die Anlaufstelle die Benachrichtigung an diejenige Bundesbehörde weiter, die für die Bewilligung zuständig wäre. Diese entscheidet in Absprache mit der Anlaufstelle, ob die Schweiz am Verfahren mitwirken will. In der Antwort an die Ursprungspartei bezeichnet die Anlaufstelle, welche Schweizer Bundesbehörde als Kontaktstelle für die Ursprungspartei wirkt. Wenn möglich übermittelt sie Umweltinformationen über das betroffene schweizerische Territorium, allenfalls in Absprache mit dem Kanton (Art. 3 Ziff. 3, 6). – Bei Vorhaben, die in der Schweiz voraussichtlich in einem kantonalen Verfahren behandelt würden, leitet die Anlaufstelle die Benachrichtigung an die Umweltschutzfachstelle des betroffenen Kantons weiter und informiert die Ursprungspartei darüber. Die Antwort des Kantons an die Ursprungspartei erfolgt entweder direkt (mit Kopie ans BAFU) oder via BAFU. In der Antwort wird die Kontakt-
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stelle bezeichnet, welche für die Abwicklung des Verfahrens in der Schweiz verantwortlich sein wird, und es werden, wenn möglich, Umweltinformationen über das betroffene schweizerische Territorium übermittelt (Art. 3 Ziff. 3, 6). > Der Informationsaustausch erfolgt über die bezeichnete Kontaktstelle und nicht über die Anlaufstelle der Schweiz. > In Absprache mit der Ursprungspartei organisiert die Kontaktstelle die öffentliche Auflage in der Schweiz, legt die Fristen fest und sammelt die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Verwaltung zum Vorhaben (Art. 3 Ziff. 8). – Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in Bundeskompetenz wäre, integriert das BAFU die Stellungnahme des Kantons – soweit diese die Umwelt betrifft – in seiner Stellungnahme. Letztere wird zusammen mit den Ergebnissen der öffentlichen Auflage durch die Kontaktstelle (Bundesbehörde) an die Ursprungspartei geschickt. – Liegt die Kompetenz beim Kanton, dann ist das BAFU für die Übermittlung aller Stellungnahmen (Stellungnahmen der Fachbehörden und Ergebnisse der öffentlichen Auflage) an die Ursprungspartei besorgt. Das BAFU unterstützt als Umweltschutzfachstelle des Bundes den Kanton bei der Umsetzung seiner Rechte als betroffene Partei. > Die Kontaktstelle der Schweiz macht den Entscheid der Ursprungspartei über das Vorhaben in der Schweiz bekannt.
Beispiel Schweiz als betroffene Partei: Neue Hochleistungsstrasse in Frankreich
Frankreich will unweit der Schweizer Grenze eine neue Hochleistungsstrasse bauen. Ein gleichartiges Projekt in der Schweiz unterläge einem kantonalen Verfahren und wäre UVPpflichtig (Anhang Ziff. 11.3 UVPV).
Frankreich benachrichtigte die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU) und den Kanton Genf über das Vorhaben. In Absprache mit dem BAFU teilte die zuständige kantonale Kontaktstelle (in diesem Beispiel die kantonale Umweltschutzfachstelle) Frankreich mit, dass sich die Schweiz als betroffene Partei am Verfahren gemäss Espoo-Konvention beteiligt. Die französische Behörde sandte sodann die Projektunterlagen an die kantonale Kontaktstelle. Der Kanton Genf organisierte die öffentliche Auflage (6 Wochen) gleichzeitig mit der öffentlichen Auflage in Frankreich. Die kantonale Kontaktstelle leitete die Ergebnisse der öffentlichen Auflage sowie die Synthese der umweltmässigen Beurteilung durch die zur Vernehmlassung eingeladenen kantonalen Fachstellen direkt an die französische Behörde weiter, mit Kopie an das BAFU. Das BAFU (als Umweltschutzfachstelle des Bundes) sendete ebenfalls eine Stellungnahme an die französische Behörde, in welcher es die Stellungnahme der Umweltschutzfachstelle des Kantons unterstützte und unter anderem eine Beurteilung nach Projektdurchführung (Art. 7 Espoo-Konvention) anregte.
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7.4 Spezielle Fälle: grenzüberschreitende Vorhaben
Unter grenzüberschreitenden Vorhaben, auch «gemeinsame Vorhaben» genannt, ver- Vorhaben kommt in zwei Staaten steht man Vorhaben, die der Espoo-Konvention unterstehen und die auf dem Territori- zu liegen um mehrerer Staaten liegen. In diesen Fällen gibt es keine Ursprungspartei und keine betroffene Partei, sondern beide Staaten sind gleichzeitig Ursprungs- und betroffene Partei.
Grundsätzlich können zwei Vorhabenstypen unterschieden werden. Die erste Gruppe Unterscheidung zwischen zwei (Typ 1) bilden Vorhaben, die eine Staatsgrenze queren und somit durch zwei Staatsge- Typen biete führen, beispielsweise neue Eisenbahnlinien für den Internationalen Verkehr oder Transitgasleitungen. Solche Vorhaben können ihrer Natur nach ohne Weiteres in zwei Teilprojekte aufgeteilt werden.
Die zweite Gruppe (Typ 2) bilden Vorhaben, die Territorium zweier Staaten in Anspruch nehmen und ihrer Natur nach in der Regel nicht aufgeteilt werden können. Dazu gehören z. B. Wasserkraftwerke oder Hochwasserschutzmassnahmen an Grenzgewässern.
Im ersten Fall treten meist unterschiedliche Gesuchsteller auf (einer pro Staat), im zweiten Fall in der Regel nur ein einziger.
Die Vorhaben vom Typ 1 werden mit Vorteil als zwei verschiedene Vorhaben behan- Vorhaben vom Typ 1 delt, ein schweizerisches und ein ausländisches. Die Staatsgrenze bildet gleichzeitig die Projektgrenze. Solche Projekte sind wie die in den vorherigen Kapiteln erwähnten Fälle zu behandeln, d. h. jeder Staat benachrichtigt den anderen Staat über den Teil des Vorhabens, der auf seinem Territorium liegt und jeder Staat meldet sein Interesse an, am Verfahren des anderen Staates mitzuwirken (vgl. dazu Kap. 7.2 und 7.3). Diese Anwendung der Espoo-Konvention ist in der Erfahrung begründet, dass eine materielle und zeitliche Koordination der Berichterstattung und der Genehmigungsverfahren für die verschiedenen Anlageteile über die Staatsgrenze hinweg in der Regel sehr schwierig ist.
UVP-Handbuch. Richtlinie des Bundes für die Umweltverträglichkeitsprüfung BAFU 2009 20
Abb. 2 > Vorhaben vom Typ 1, das auf zwei Staaten zu liegen kommt Für beide Anlageteile auf den Staatsgebieten A und B werden separate UVB erstellt. In jedem UVB werden alle Auswirkungen des jeweiligen Anlageteils behandelt, also sowohl diejenigen auf das eigene Staatsgebiet als auch diejenigen auf das Gebiet des anderen Staates.
Land A Land B
Teilvorhaben A Teilvorhaben B
Auswirkungen beschrieben im UVB zu Teilvorhaben A
Auswirkungen beschrieben im UVB zu Teilvorhaben B
Es ist hingegen sinnvoll, die Vorhaben vom Typ 2 als ein einziges Vorhaben zu behan- Vorhaben vom Typ 2 deln, da in diesen Fällen – im Gegensatz zu den Vorhaben vom Typ 1 – eine Auftrennung in zwei separate Projekt kaum möglich ist. Obschon hier auf eine formelle Benachrichtigung der Gegenpartei verzichtet werden kann, ist eine frühzeitige zwischenstaatliche Kontaktnahme angezeigt, damit die sich aus der Espoo-Konvention ergebenden Anforderungen abgesprochen werden können. Konkret bedeutet dies, dass
> die öffentliche Auflage in den beiden Staaten gleichzeitig stattfindet, > die Stellungnahmen der Verwaltung und der Öffentlichkeit jeder Partei ausgetauscht und in den jeweiligen Entscheiden berücksichtigt werden, > die Entscheide zwischen den Staaten ausgetauscht werden.
Bei diesem Typ von Vorhaben ist mit Vorteil ein gemeinsamer UVB zu erstellen.
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Abb. 3 > Vorhaben vom Typ 2, das auf der Grenze von zwei Staaten zu liegen kommt Für das Vorhaben wird ein einziger UVB erstellt, der die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf beiden Seiten der Grenze darstellt.
Land A Land B
Auswirkungen Vorh aben des Vorhabens
Auswirkungen beschrieben im gemeinsamen UVB
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> Anhang A1 Anlagetypen
Tab. 2 > Auszug aus dem Anhang der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV) Zuständigkeiten bei Anlagetypen, bei denen das massgebliche Verfahren im Bund angesiedelt ist
Nr. Anlagetyp UVP Behörde, die Abklä- Entscheidbehörde Massgebliches Verfahren rung der Umweltauswirkungen leitet
11.1 Nationalstrassen 1. Stufe ASTRA Bundesversammlung Antragsstellung durch Bundesrat an Bundesversammlung
2 Stufe ASTRA Bundesrat Genehmigung Generelles Projekt
3 Stufe UVEK UVEK Plangenehmigungsverfahren
12.1 Neue Eisenbahnlinien der SBB 1. Stufe BAV Bundesversammlung Antragsstellung durch Bundesrat an Bundesversammlung
2 Stufe BAV BAV; Eisenbahngrossprojekte: Plangenehmigungsverfahren
UVEK Neue Eisenbahnlinien konzessio- 1. Stufe BAV Bundesrat Konzessionsverfahren nierter Bahnunternehmungen 2. Stufe BAV BAV; Eisenbahngrossprojekte: Plangenehmigungsverfahren UVEK 12.2 andere Anlagen, die ganz oder BAV BAV Plangenehmigungsverfahren überwiegend dem Bahnbetrieb dienen
13.1 Hafenanlagen für Schifffahrtsun- BAV BAV Plangenehmigungsverfahren
ternehmungen des örtlichen Verkehrs
13.4 Schaffung von Wasserstrassen 1. Stufe nicht nicht Generelle Projektierung durch Bundesrat
2 Stufe bestimmt bestimmt Genehmigung Detailprojekt
14.1 Flughäfen BAZL UVEK Plangenehmigungsverfahren
BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement
14.2 Flugfelder (ausgenommen BAZL BAZL Plangenehmigungsverfahren
Helikopterflugfelder) mit mehr als BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement 15 000 Flugbewegungen pro Jahr
14.3 Helikopterflugfelder mit mehr als BAZL BAZL Plangenehmigungsverfahren
1000 Flugbewegungen pro Jahr BAZL BAZL Genehmigung Betriebsreglement
21.1 Einrichtungen zur Nutzung von 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
Kernenergie, zur Gewinnung, Herstellung, Verwendung, Bearbei- 2. Stufe BFE UVEK Baubewilligung tung und Lagerung von Kernmaterialien
21.3 Speicher- und Laufkraftwerke BFE UVEK Konzessions- und Plangenehmigungsverfahren
sowie Pumpspeicherwerke mit einer installierten Leistung von mehr als 3 MW (an internationalen Gewässern)
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Nr. Anlagetyp UVP Behörde, die Abklä- Entscheidbehörde Massgebliches Verfahren rung der Umweltauswirkungen leitet
22.1 Rohrleitungen im Sinne von Artikel BFE BFE Plangenehmigungsverfahren
1 des Rohrleitungsgesetzes vom 4. Oktober 1963, für die eine Plangenehmigung erforderlich ist
22.2 Hochspannungs-Freileitungen EStI EStI oder BFE (Art. 16 Abs 1. Plangenehmigungsverfahren
und -kabel (erdverlegt), die für 220 EleG) kV und höhere Spannungen ausgelegt sind
40.1 Geologische Tiefenlager für 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
radioaktive Abfälle
2 Stufe BFE UVEK Baubewilligung
40.2 Kernanlagen zur Zwischenlage- 1. Stufe BFE Bundesrat Rahmenbewilligung
rung von abgebrannten Brennelementen sowie zur Konditionierung 2. Stufe BFE UVEK Baubewilligung oder Zwischenlagerung von radioaktiven Abfällen
50.1 Waffen-, Schiess- und Übungs- VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
plätze der Armee
50.2 Logistik-Center VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
50.3 Militärflugplätze VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
50.4 Anlagen und Objekte der Armee, VBS VBS Plangenehmigungsverfahren
die einem in diesem Anhang beschriebenen Anlagetyp entsprechen
60.1 Seilbahnen mit Bundeskonzession BAV BAV Plangenehmigungsverfahren
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A2 Checkliste für die Anwendung der Espoo-Konvention in der Schweiz
Geltungsbereich des Espoo-Konvention: Vorhaben nach Anhang I der Konvention sowie andere Vorhaben nach Art. 2 Ziff. 5 und Anhang III. In der Schweiz in jedem Fall alle Projekte, die gemäss UVPV der UVP unterliegen und die wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende, nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge haben.
Tab. 3 > Fälle, in denen die Schweiz Ursprungspartei ist Die wichtigsten Etappen für die Anwendung der Espoo-Konvention sind:
Vorhaben, die nach Bundesverfahren abgewickelt werden Vorhaben, die nach kantonalem Verfahren abgewickelt werden
1 Anwendbarkeit der Konvention Die zuständige Bundesbehörde stellt fest, ob das Die vom Kanton bezeichnete Stelle 1 stellt fest, ob das Vorha-
Vorhaben wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschrei- ben wahrscheinlich erhebliche, grenzüberschreitende nachteilitende nachteilige Umweltauswirkungen zur Folge hat und ge Umweltauswirkungen zur Folge hat und ob die Espooob die Espoo-Konvention anwendbar ist. Bei Unsicherheit Konvention anwendbar ist. Bei Unsicherheit nimmt sie mit dem nimmt sie mit dem BAFU (Sektion UVP und Raumord- BAFU (Sektion UVP und Raumordnung) Kontakt auf. nung) Kontakt auf.
2 Benachrichtigung: Die zuständige Bundesbehörde benachrichtigt die Anlauf- Die vom Kanton bezeichnete Stelle benachrichtigt die Anlauf-
Angaben über das Vorhaben, stelle der betroffenen Partei über das Vorhaben mit Kopie stelle der betroffenen Partei über das Vorhaben mit Kopie an Ansuchen um Informationen über an das BAFU. Die Benachrichtigung hat so früh wie das BAFU. Die Benachrichtigung hat so früh wie möglich zu die Umwelt des betroffenen Gebiets möglich zu erfolgen (Voruntersuchung mit Pflichtenheft, erfolgen (Voruntersuchung mit Pflichtenheft, falls vorhanden), und um Bezeichnung der Kontakt- falls vorhanden), spätestens aber zum Zeitpunkt, an dem spätestens aber zum Zeitpunkt, an dem die Schweizer Öffentstelle die Schweizer Öffentlichkeit informiert wird. lichkeit informiert wird. 3. Kontakte zwischen den Parteien Falls die betroffene Partei am Verfahren mitwirken will, Falls die betroffene Partei am Verfahren mitwirken will, erfolgen erfolgen die weiteren Kontakte zwischen den Parteien die weiteren Kontakte zwischen den Parteien über die vom über die zuständige Bundesbehörde und die bezeichnete Kanton bezeichnete Stelle und die bezeichnete Kontaktstelle Kontaktstelle der betroffenen Partei. der betroffenen Partei.
4 Übermittlung der Unterlagen, Die zuständige Bundesbehörde übermittelt die Unterlagen Die vom Kanton bezeichnete Stelle übermittelt die Unterlagen
öffentliche Auflage, an die betroffene Partei. Die Unterlagen umfassen unter an die betroffene Partei. Die Unterlagen umfassen unter Zustellung der Stellungnahmen anderem die Umweltabklärungen, die auch die Auswir- anderem die Umweltabklärungen, die auch die Auswirkungen kungen des Vorhabens auf dem Gebiet der betroffenen des Vorhabens auf dem Gebiet der betroffenen Partei be- Partei berücksichtigen. Die zuständige Bundesbehörde rücksichtigen. Die vom Kanton bezeichnete Stelle organisiert organisiert die öffentliche Auflage in der Schweiz und die öffentliche Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit koordiniert diese mit derjenigen der betroffenen Partei. derjenigen der betroffenen Partei. Die betroffene Partei Die betroffene Partei übermittelt der zuständigen Bun- übermittelt die Stellungnahmen ihrer Öffentlichkeit und ihrer desbehörde die Stellungnahmen ihrer Öffentlichkeit und Verwaltung der vom Kanton bezeichneten Stelle, welche diese ihrer Verwaltung. an die zuständige kantonale Behörde weiterleitet.
5 Entscheid Die zuständige Bundesbehörde entscheidet über das Die zuständige kantonale Behörde entscheidet über das
Vorhaben und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen Vorhaben und berücksichtigt dabei die Stellungnahmen der der betroffenen Partei. Sie übermittelt eine Kopie des betroffenen Partei. Die vom Kanton bezeichnete Stelle übermit- Entscheids an die betroffene Partei. telt eine Kopie des Entscheids an die betroffene Partei.
1 Bei der bezeichneten Stelle kann es sich sowohl um die zuständige kantonale Behörde als auch um eine andere vom Kanton bezeichnete Stelle handeln.
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Tab. 4 > Fälle, in denen die Schweiz betroffene Partei ist Die wichtigsten Etappen für die Anwendung der Espoo-Konvention sind:
Vorhaben, die in der Schweiz Vorhaben, die in der Schweiz nach Bundesverfahren abgewickelt würden nach kantonalem Verfahren abgewickelt würden
1 Erhalt der Benachrichtigung über Die Anlaufstelle der Schweiz (BAFU, Sektion UVP und Raumordnung) nimmt die Benachrichtigung der Ursprungspartei
das Vorhaben über das Vorhaben entgegen.
2 Prüfung einer Mitwirkung der Das BAFU leitet die Benachrichtigung an die Kontaktstelle des Das BAFU leitet die Benachrichtigung an die Umwelt-
Schweiz Bundes2 weiter, welche in Absprache mit dem BAFU ent- schutzfachstelle des betroffenen Kantons weiter, welche scheidet, ob die Schweiz am Verfahren mitwirken will. eine allfällige Mitwirkung prüft. Das BAFU informiert die Ursprungspartei darüber.
3 Beantwortung der Benachrichtigung Das BAFU antwortet der Ursprungspartei und bezeichnet Der Kanton antwortet der Ursprungspartei entweder auf
dabei die Kontaktstelle des Bundes; ausserdem übermittelt es direktem Weg (mit Kopie an das BAFU) oder über das gegebenenfalls Informationen über die Umwelt des betroffe- BAFU. Seine Antwort enthält die Adresse der vom Kanton nen schweizerischen Gebiets. bezeichneten Kontaktstelle 2 sowie gegebenenfalls Informationen über die Umwelt des betroffenen schweizerischen Gebiets.
4 Kontakte zwischen den Parteien Die Kontakte mit der Ursprungspartei erfolgen über die Die Kontakte mit der Ursprungspartei erfolgen über die
Kontaktstelle des Bundes und nicht über die Anlaufstelle. vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle und nicht über die Anlaufstelle.
5 Öffentliche Auflage Die Kontaktstelle des Bundes organisiert die öffentliche Die vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle organisiert die
Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit derjenigen öffentliche Auflage in der Schweiz und koordiniert diese mit der Ursprungspartei. derjenigen der Ursprungspartei.
6 Beurteilung der Umweltabklärungen Die Umweltabklärungen werden durch das BAFU und die Die Umweltabklärungen werden in erster Linie durch die
Umweltschutzfachstelle des betroffenen Kantons beurteilt. Umweltschutzfachstelle des Kantons beurteilt.
7 Übermittlung der Stellungnahmen Die Kontaktstelle des Bundes übermittelt die Eingaben der Die Eingaben der Öffentlichkeit und die kantonale Stel-
Öffentlichkeit und die umweltrelevanten Stellungnahmen der lungnahme werden von der vom Kanton bezeichneten Verwaltung an die Ursprungspartei. Kontaktstelle an das BAFU weitergeleitet. Dieses übermittelt die Stellungnahmen an die Ursprungspartei und unterstützt sie.
8 Entscheid Die Kontaktstelle des Bundes veröffentlicht den Entscheid der Die vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle veröffentlicht
Ursprungspartei über das Vorhaben. den Entscheid der Ursprungspartei über das Vorhaben.
2 Kontaktstelle des Bundes / vom Kanton bezeichnete Kontaktstelle:
Grundsätzlich handelt es sich um die Stelle oder Behörde, die für das Verfahren zuständig wäre, wenn das Vorhaben in der Schweiz durchgeführt würde:
Für Vorhaben, die in der Schweiz nach Bundesverfahren abgewickelt würden (Eisenbahnen, Nationalstrassen usw.): zuständige Bundesbehörde (BAV, UVEK usw.)
Für Vorhaben, die in der Schweiz nach kantonalem Verfahren abgewickelt würden (Kantonsstrassen, Abfalldeponien usw.): zuständige kantonale Behörde oder andere vom Kanton bezeichnete Stelle