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Modul 2: Edelkastaniengallwespe

2020 | Umwelt-Vollzug Wald und Holz

Modul 2: Edelkastaniengallwespe Ein Modul der Vollzugshilfe Waldschutz Rechtsgrundlage Waldverordnung (WaV), Freisetzungsverordnung (FrSV)

Impressum Rechtliche Bedeutung Layout Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die Titelbild Modul 2 bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Zweig mit Gallen der Edelkastaniengallwespe Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und © Andrei Orlinski, European and Mediterranean Plant soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen Protection Organization die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform PDF-Download vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern www.bafu.admin.ch/uv-1801-d sie rechtskonform sind. (eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden)

Herausgeber Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Bundesamt für Umwelt BAFU Sprache verfügbar. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. 1. aktualisierte Fassung 2020 (Erstausgabe 2018)

Redaktion © BAFU 2020 Florine Leuthardt, Abteilung Wald BAFU

Begleitung Arbeitsgruppe Edelkastaniengallwespe: Giorgio Moretti (TI), Martin Ziegler (ZG), Ernst Fürst (Abteilung Wald BAFU), Beat Forster (WSL); Therese Plüss (Abteilung Wald BAFU).

Auskunfts- und Kontaktstelle Bundesamt für Umwelt BAFU, Abteilung Wald, Sektion Waldschutz und Waldgesundheit

3003 Bern | Telefon 058 469 69 11

wald@bafu.admin.ch | www.bafu.admin.ch

Partnerstelle Waldschutz Schweiz WSS, Eidg. Forschungsanstalt WSL

8903 Birmensdorf | Telefon 044 739 21 11

waldschutz@wsl.ch | www.waldschutz.ch

Zitierung BAFU (Hrsg.) 2020: Modul 2: Edelkastaniengallwespe. Ein Modul der Vollzugshilfe Waldschutz. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1801

1 Begriffe

Befallsgebiet Gebiet, in welchem von der Kastaniengallwespe befallene Pflanzen festgestellt wurden Isoliertes Gebiet Gebiet, welches in einer gewissen räumlichen Distanz von anderen kastanienreichen Gebieten liegt und wo keine Gefahr durch eine natürliche Einwanderung der Edelkastaniengallwespe besteht

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2 Grundlagen

2.1 Ziel des Moduls

Im Zeitraum zwischen dem 1. Mai 2012 und dem15. Oktober 2014 war die Richtlinie zur Überwachung und Bekämpfung der Kastaniengallwespe (Dryocosmus kuriphilus) in Kraft. Es gelang, die Verschleppung der Kastaniengallwespe dank des Verschiebungsverbots zumindest auf der Alpennordseite zu verlangsamen. Auf der Alpensüdseite und im Chablais (Wallis/Waadt) breitete sich die sehr mobile Wespe hingegen unaufhaltsam weiter aus und kommt nun sporadisch entlang des ganzen Genferseebeckens vor. Im Jahr 2014 wurde eine weitere Ausbreitung mit neuen Befallsherden auf der Alpennordseite beobachtet. Die Erfahrungen auf der Alpensüdseite haben gezeigt, dass eine Tilgung in geschlossenen Beständen nicht möglich ist.

Der Eidgenössische Pflanzenschutzdienst (EPSD) hat daher die in der Richtlinie zur Überwachung und Bekämpfung der Kastaniengallwespe definierten amtlichen Massnahmen gemäss Abschnitt 4 der Verordnung des BLW über die vorübergehenden Pflanzenschutzmassnahmen (VvPM, SR 916.202.1) per 15.10.14 aufgehoben. Die EU hat die entsprechenden Bestimmungen auf den 01.10.14 aufgehoben.

Die Edelkastaniengallwespe ist in der Schweiz seit längerer Zeit nur noch als gefährlicher Schadorganismus (gSO) ohne Meldepflicht eingestuft. Trotzdem sind nach wie vor einige Gebiete der Schweiz nicht befallen und es bleibt das Ziel der Abteilung Wald des BAFU, die Verbreitung dieses wichtigsten Schädlings der Edelkastanie zu überwachen und dessen Verschleppung in noch befallsfreie Gebiete möglichst zu verhindern bzw. zu verlangsamen.

Um die weitere Ausbreitung der Gallwespe und die dadurch entstehenden Schäden möglichst gering zu halten, wurde vom Bundesamt für Umwelt im Jahr 2015 der diesem Modul zugrunde liegende Leitfaden zum Umgang mit der Edelkastaniengallwespe ausgearbeitet. Er ersetzte die Richtlinie zur Überwachung und Bekämpfung der Kastaniengallwespe (Dryocosmus kuriphilus).

Die in diesem Modul vorgestellten Massnahmen sind vor dem Hintergrund der aktuellen rechtlichen Grundlagen sofort anwendbar. Die Umsetzung dieser Empfehlungen soll Wissenslücken, Gesetzeslücken und weiteren Forschungsbedarf aufzeigen und dient als Grundlage für die Weiterentwicklung der Dokumentation zur Edelkastaniengallwespe.

2.2 Biologie der Edelkastaniengallwespe

Beschreibung, Verbreitung und weitere Informationen und Bilder sind auf der Internetseite des BAFU zu finden: www.bafu.admin.ch/dryocosmus

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2.3 Rechtliche Grundlagen

Die Kastaniengallwespe ist ein gSO gemäss Waldverordnung (WaV; SR 921.01). Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Schadorganismen sind im Dach der Vollzugshilfe Waldschutz dargelegt. Das vorliegende Modul stützt sich auf Art. 27 Abs. 1 WaG, Art. 29 Bst. c WaV sowie auf die Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV; SR 814.911).

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3 Massnahmen und

Verantwortlichkeiten Im Folgenden werden die empfohlenen Massnahmen je nach Befall oder Befallsfreiheit vorgestellt. Das vorliegende Modul wurde mit dem Fokus auf den Schutz des Waldes erarbeitet.

3.1 Massnahmen des Bundes

Das BAFU koordiniert mithilfe dieses Moduls die kantonalen Schutzmassnahmen und unterstützt die Kantone mit Informationsmaterial. Zudem beobachtet das BAFU dank des jährlich erscheinenden Forstschutzüberblicks der WSL die Weiterverbreitung der Edelkastaniengallwespe.

3.2 Empfohlene Massnahmen der Kantone

3.2.1 In isolierten, befallsfreien Gebieten

Isolierte, bis anhin befallsfreie Gebiete sollen mit höchster Priorität befallsfrei gehalten werden. Um diese Ziel zu erreichen, ist wo immer möglich auf das Einführen von Castanea-Pflanzen oder -Pflanzenteilen zu verzichten. Um einen effizienten Objektschutz gewährleisten zu können, wird empfohlen, besonders schützenswerte Gebiete nach Art. 16 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 FrSV auch in Bezug auf die von der Edelkastaniengallwespe ausgehende Gefahr speziell auszuweisen. Die folgenden Massnahmen gelten insbesondere in befallsfreien Gebieten, welche isoliert, d. h. in einer genügend grossen räumlichen Distanz von anderen kastanienreichen Gebieten liegen, um ein natürliches Einwandern der Edelkastaniengallwespe zu verhindern.

3.2.1.1 Aufklärung der an der Überwachung beteiligten Personen

Es wird empfohlen, möglichst viele Akteure, die im Kanton oder in Gemeinden bereits mit Überwachungstätigkeiten beauftragt sind (kantonale Forstdienste, Natur- und Jagdaufseher, Grünraumverantwortliche, Feuerbrandkontrolleure, Gärtnerbetriebe, etc.) durch die kantonalen Behörden über die Befallssituation bezüglich der Kastaniengallwespe in der Schweiz zu informieren. Sie sollen mit Informationsmaterial bedient werden, mit welchem sie die Befallssymptome des Schädlings erkennen können und welches über das korrekte Vorgehen bei Befallsverdacht instruiert. Das BAFU und die WSL stellen Informationsmaterial zur Verfügung1. Insbesondere sollen sie darüber informiert werden, dass die weitere Ausbreitung der Gallwespe verhindert oder verlangsamt werden soll.

Private Baumbesitzer können sich bei den Kantons- oder Gemeindebehörden und den Handelsbetrieben informieren, wie sie isolierte Bestände vor dem Befall mit Kastaniengallwespen schützen können (s. Punkt 3.2.1.3).

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3.2.1.2 Sensibilisierung der Handelsbetriebe

Es wird empfohlen, Betriebe, die Castanea-Pflanzen (weiter-)verkaufen (z. B. Baumschulen und Gartencenter) mit geeignetem Informationsmaterial zu bedienen, welches mindestens die nachfolgenden Auskünfte enthält:

a) Hinweis, dass in der Schweiz das Auftreten der Kastaniengallwespe in mehreren Gebieten festgestellt wurde; b) Kurzbeschreibung des Schädlings, dessen Biologie und Bedeutung als Schädling sowie Abbildungen des Schädlings und den durch diesen verursachten Schadbildern; c) Hinweis über das Ziel, die weitere Ausbreitung der Kastaniengallwespe in der Schweiz zu verhindern bzw. zu verlangsamen. Potentiell befallene Pflanzen oder Pflanzenteile aus einem Befallsgebiet sollen nicht in ein Gebiet ohne Kastaniengallwespen-Befall gebracht werden; d) Hinweise über die Pflicht zur Selbstkontrolle gemäss Artikel 4 FrSV: Demzufolge muss der Inverkehrbringer zur begründeten Schlussfolgerung gelangen, dass durch seine Ware keine Gefährdungen und Beeinträchtigungen für den Menschen, Tiere, die Umwelt sowie für die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung zu erwarten sind. In jedem Fall wird empfohlen, die Abnehmer im Sinne von Art. 5 FrSV (Information der Abnehmerinnen und Abnehmer) über einen möglichen Befall der Pflanzen und die damit verbundenen Gefahren zu informieren.

3.2.1.3 Informationen für Baumbesitzer

Zusätzlich zum unter Punkt 3.2.1.2 beschriebenen Informationsmaterial wird empfohlen, die Besitzer von Castanea-Pflanzen und Selven darüber in Kenntnis zu setzen, dass es nicht möglich ist, die Edelkastaniengallwespe in kastanienreichen Beständen zu tilgen, wenn sie sich dort etabliert hat. Es ist jedoch möglich, isolierte Kastanienbestände vor der Einschleppung des Schädlings zu schützen, indem man auf das Einführen von Pflanzen von ausserhalb (auch aus bisher noch befallsfreien Gebieten) verzichtet.

Sollten trotzdem neue Pflanzen in einen befallsfreien Bestand eingeführt werden müssen, sollten diese bis Ende des nachfolgenden Mai auf Gallen überprüft werden, da ein frischer Befall erst im Frühling sichtbar ist. Wenn die Gallen vor dem Ausfliegen der adulten Wespen im Frühsommer herausgeschnitten und vernichtet werden, kann ein Neubefall verhindert werden. Bei grossen Bäumen ist die visuelle Kontrolle im laublosen Zustand zu empfehlen, wenn die Gallen besser sichtbar sind. Diese Überwachung kann auch zum Nachweis vom Kastanienrindenkrebs, eines besonders gefährlichen Schadorganismus gemäss PGesV und PGesV-WBF-UVEK benutzt werden.

3.2.1.4 Überwachung

Die Befallsgebiete werden anhand eigener Datenbanken bzw. aktueller Verbreitungsdaten von der Gruppe Waldschutz Schweiz der WSL erhoben. Sie aktualisiert periodisch die Verbreitungskarte auf der Internet-Seite und informiert im jährlichen Forstschutzüberblick über die Befallssituation.

Das Ziel in befallsfreien Gebieten ist die Erhaltung der Befallsfreiheit und frühzeitiges Erkennen allfälliger neuer befallener Bäume und Bestände.

Die Prüfung von Castanea-Pflanzen auf Befallssymptome findet idealerweise im Rahmen der ordentlichen Tätigkeit der mit der Kontrolle beauftragten Stellen (kantonale Forstdienste, Natur- und Jagdaufseher, Grünraumverantwortliche, Feuerbrandkontrolleure, etc.) statt. Für einen gezielten Einsatz der Ressourcen empfiehlt es sich, sich in den jeweiligen Gebieten nach der Existenz von Daten/Kartenmaterial über die Standorte von Castanea-Pflanzen und -Beständen zu erkundigen. Liegen keine entsprechenden Daten/Karten vor, sollten die anlässlich der Gebietsüberwachung festgestellten Standorte aufgenommen werden.

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Priorität/Kriterien (in dieser Reihenfolge):

a) Selven sowie schützenswerte Bestände b) Wälder und natürliche Castanea-Bestände c) Öffentliches Grün, Privatgärten

Neben dem Fachhandel sind auch Privatpersonen aus bisher befallsfreien Gebieten gebeten, verdächtige Symptome den kantonalen Behörden resp. Waldschutz Schweiz zu melden (s. Punkt 7.3).

3.2.2 Bei Erstbefall in bis anhin befallsfreien Gebieten

3.2.2.1 Verdachtsmeldung

a) Entgegennahme der Meldung (Meldungen aus Gebieten, die bis anhin als befallsfrei galten, mit Vorrang behandeln) b) Augenschein nehmen und gegebenenfalls Diagnose organisieren (in Absprache mit WSL-Experten)

Bei Befallsverdacht in isolierten und bis anhin als befallsfrei geltenden Gebieten ist empfohlen, schnellstmöglich Waldschutz Schweiz mit folgenden Angaben zu benachrichtigen:

· genauer Standort (evtl. Eintrag auf beigelegtem elektronischem Kartenauszug und Name und Adresse des Besitzers des Pflanzenmaterials) · Art des Bestandes · Funddatum · Bildaufnahme der Symptome

3.2.2.2 Massnahmen beim Auftreten eindeutiger Symptome

a) Ermittlung des Befallsherdes durch Kontrolle aller Castanea-Bestände im näheren Umkreis um den Befundort b) Gegebenenfalls können, je nach Schutzwürdigkeit des Gebietes (insbesondere Gebiete nach Art. 16 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 2 Bst. a–d der FrSV) und wo nötig und sinnvoll, Sanierungsmassnahmen organisiert werden (s. Punkt 3.2.3). Diese beinhalten auch die sachgerechte Entsorgung des befallenen Pflanzenmaterials: Es empfiehlt sich, dieses Material vor Ort zu verbrennen oder in geschlossenem Behälter der Vernichtung zuzuführen (Kehrichtverbrennungsanlage) c) Information der Betroffenen, inkl. der Gemeindebehörden und gegebenenfalls der Bevölkerung über die Befallssituation und die vom Kanton angeordneten Massnahmen d) Prüfung der Durchführung/Einhaltung der angeordneten Massnahmen

3.2.3 In befallenen Gebieten

Chemische Massnahmen sind nicht wirksam im Kampf gegen die Edelkastaniengallwepse, weil die Wespenlarven im Innern der Gallen gut vor Insektiziden geschützt sind. Nur im Anfangsstadium der Ausbreitung können Gallen in Baumschulen oder kleinflächigen Befallsherden vor Ende Mai (Ausflug der adulten Wespen) herausgeschnitten und vernichtet werden. Wichtig ist, dass kein verseuchtes Pflanzenmaterial wie beispielsweise Jungpflanzen in befallsfreie Gebiete eingeschleppt wird.

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Die Verschiebung aus Befallsgebieten hinaus soll nach Möglichkeit verhindert werden. Der Verkauf von Castanea-Pflanzen ist gemäss Freisetzungsverordnung möglich, sofern die Inverkehrbringer die Käufer über die Kastaniengallwespe, deren Verschleppungsgefahr sowie über die Massnahmen zur Verhinderung von Schäden informieren (Art. 5 FrSV). Handelsbetrieben in Befallsgebieten wird jedoch empfohlen, ihre Pflanzen nur auf dem Lokalmarkt, d. h. innerhalb des befallenen Gebietes zu verkaufen.

Die in Punkt 3.2.1 beschriebenen Aufklärungs-, Sensibilisierungs- und Informationsmassnahmen gelten auch in Befallsgebieten, sofern sie den jeweiligen Gegebenheiten angepasst werden.

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4 Berichterstattung

Für die Edelkastaniengallwespe besteht keine Pflicht zur Berichterstattung.

Neue Befälle können im Rahmen der Waldschutz-Umfrage von Waldschutz Schweiz (WSL) gemeldet werden:

a) Bei Neubefall in bis anhin befallsfreien Gebieten wird empfohlen, eine sofortige Meldung mit den Angaben gemäss Punkt 3.2.2.1 einzureichen, um eine nahtlose Erfassung der Ausbreitung der Edelkastaniengallwespe zu ermöglichen. b) In Befallsgebieten ist empfohlen, das Ausmass des Befalls einzuschätzen und in die jährliche Meldung einzubinden.

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5 Bundesbeiträge

Massgebend für die Beiträge des BAFU an die Überwachungs- und Bekämpfungskosten sind Art. 40–40b WaV. Die Modalitäten für die Beitragsleistungen richten sich nach dem BAFU-Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich.

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6 Inkrafttreten

Das Modul ist seit 15. Mai 2018 in Kraft und löst den Leitfaden vom 1. August 2015 ab.

Paul Steffen, Vizedirektor