Konzept Luchs Schweiz – Vollzugshilfe
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
2016 (Revision der Anhänge 2019)
Konzept Luchs Schweiz
Vollzugshilfe des BAFU zum Luchsmanagement in der Schweiz
Konzept Luchs Schweiz Vollzugshilfe des BAFU zum Luchsmanagement in der Schweiz BAFU 2016
Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugs - behörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug».
Impressum
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Auskunftsstelle Bundesamt für Umwelt, Abteilung Arten, Ökosysteme, Landschaften,
3003 Bern, aoel@bafu.admin.chail, www.bafu.admin.ch
Titelbild BAFU
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Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.
© BAFU 2016 Revision der Anhänge 2019
Konzept Luchs Schweiz Vollzugshilfe des BAFU zum Luchsmanagement in der Schweiz BAFU 2016
1 Ausgangslage
1.1 Rechtlicher Auftrag zum Konzept Luchs
Gemäss Art. 10bis der eidg. Jagdverordnung (JSV, SR 922.01 1) ist das Bundesamt für Umwelt (BAFU) beauftragt ein Konzept zum Luchsmanagement in der Schweiz zu erstellen. Das Konzept enthält namentlich Grundsätze über:
– den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; – die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; – die Förderung von Verhütungsmassnahmen; – die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; – die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; – die Vergrämung, den Fang oder den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Luchse; – die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen; – die Abstimmung von Massnahmen dieser Verordnung mit Massnahmen in andern Umweltbereichen.
1.2 Politischer Auftrag zum Konzept Luchs
In Erfüllung verschiedener Motionen («Regulierung des Wolfs- und Raubtierbestandes» Mo 09.3812; «Verhütung von Wildschäden» Mo 09.3951; «Verhütung von Grossraubtier-Schäden» Mo 10.3008; «Grossraubtier-Management. Erleichterte Regulation»; Mo 10.3605) hat der Bundesrat 2012 die JSV revidiert und mit neuen Möglichkeiten zur Regulierung von Beständen geschützter Arten ergänzt. Als neue Gründe für die Regulierung wurden «grosse Schäden an Nutztierbeständen» sowie «hohen Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone» aufgenommen.
Die Motion «Unterstützung des Bundes für den Herdenschutz im Zusammenhang mit Grossraubtieren» (10.3242) von Nationalrat Hassler fordert vom Bundesrat die Erarbeitung eines Berichts über die Lösungswege zur längerfristigen Finanzierung der Herdenschutzmassnahmen und deren rechtlicher Absicherung, sowie zur Klärung der Haftungsproblematik bei Übergriffen von Herdenschutzhunden. Zudem soll der Bund ein Monitoring für Herdenschutzhunde einführen. Am 6. November 2013 hat der Bundesrat diesen Bericht vorgelegt und gleichzeitig die JSV mit zwei neuen Artikeln zum Herdenschutz ergänzt. Diese Verordnungsbestimmungen definieren den vom Bund geförderten Herdenschutz (Art. 10ter JSV) und regeln die Zucht, die Ausbildung und den Einsatz von Herdenschutzhunden (Art. 10 quater JSV).
1.3 Stellenwert des Konzepts Luchs
Das vorliegende Konzept ist eine Vollzugshilfe des BAFU und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Vollzugshilfen des BAFU werden unter Einbezug der Kantone und aller betroffenen Kreise erarbeitet. Das Konzept konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe und unterstützt eine einheitliche Vollzugspraxis. Das Konzept gewährleistet einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ermöglicht es im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berück-
Der genaue Wortlaut der anwendbaren rechtlichen Grundlagen findet sich im Anhang 1.
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sichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, gemäss Gerichtspraxis muss jedoch nachgewiesen werden, dass sie rechtskonform sind.
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Die Anhänge führen einzelne konzeptionelle Weichenstellungen aus und spezifizieren die Aufgaben der Vollzugsorgane dieses Konzepts. Sie sind als Praxishilfen zu verstehen und werden im Sinne einer bewährten Vorgehensweise («best practice») regelmässig angepasst. Die Anpassung der Anhänge richtet sich nach den gemachten Erfahrungen und ist Aufgabe des BAFU.
1.4 Der Luchs in der Schweiz und in Liechtenstein
Luchse wurden aufgrund eines Bundesratsbeschlusses vom 18.8.1967 ab 1971 aktiv in der Schweiz wieder angesiedelt. Seit dieser Wiederansiedlung in der Zentralschweiz sowie den offiziellen und inoffiziellen Freilassungen in den Kantonen VS, VD und NE kommt diese Tierart wieder in weiten Teilen unseres Landes vor. So sind die Westalpen zwischen dem Rhonetal und Aaretal, das Wallis, Teile der Zentralschweiz zwischen dem Aaretal und dem Reusstal in unterschiedlicher, zeitweise auch relativ hoher Dichte durch Luchse besiedelt. Der Jura, inklusive der angrenzenden Gebiete in Frankreich, ist weitgehend besiedelt. Ein dritter Bestand wurde ab 2001 mit der Umsiedlung von Luchsen in die Nordostschweiz gegründet. Einzelne Luchse aus diesem Bestand sind u.a. nach Liechtenstein und Vorarlberg abgewandert. In Liechtenstein wurde 2015 erstmals ein Luchsweibchen mit Jungen dokumentiert. In den Kantonen Graubünden und Tessin tritt der Luchs sporadisch auf. In der Schweiz kommen heute die einzigen zusammenhängenden, bedeutenden Luchsbestände im Alpenraum vor.
Die Luchse haben aber auch in der Schweiz noch nicht flächendeckend alle geeigneten Lebensräume besiedelt, und die Bestände bilden noch keine langfristig überlebensfähige Population. Insbesondere in den südöstlichen Voralpen und Alpen sowie in den Südalpen sind grosse, noch nicht besiedelte Lebensräume vorhanden.
Die geeigneten Lebensräume sind untereinander noch nicht ausreichend vernetzt, so dass entweder der natürliche Austausch von Individuen zwischen den Teilbeständen oder die natürliche Besiedlung neuer Lebensräume stark eingeschränkt sind.
Sind die Luchsbestände gering oder mittelgross, halten sich die Schäden an Kleinvieh, insbesondere an Schafen, in engen Grenzen. Hohe Luchsdichten können allerdings zu einer Häufung von Übergriffen führen und einzelne Schafhalter können stark betroffen sein. Parallel dazu können Reh- und Gämsbestände regional spürbar reduziert werden.
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2 Rahmen und Ziele des Konzepts Luchs
Basierend auf den Gegebenheiten, dass
– der Luchs als einheimische Art in der Schweiz durch das eidg. Jagdgesetz geschützt ist (Kapitel 4.1 und Anhang 1); – der Handlungsspielraum für das Luchsmanagement durch eben diese Gesetzeswerke gegeben ist (Anhang 1); – die Schweiz 1971 ein aktives Wiederansiedlungsprojekt zum Luchs gestartet hat; – die Schweiz europaweit eine besondere Verantwortung für die Erhaltung und den Schutz des Luchses hat;
und geprägt vom Grundsatz, dass
– ein Zusammenleben von Menschen und Luchsen unter bestimmten Voraussetzungen in der Schweiz möglich ist;
werden mit diesem Konzept folgende Ziele gesetzt:
– Voraussetzungen sind geschaffen, dass in der Schweiz ein langfristig überlebensfähiger Luchsbestand leben kann, der sich auch in neue Lebensräume ausbreiten kann; – Kenntnisse über die Lebensweise des Luchses sind in der Bevölkerung bekannt und seine wichtige Funktion als Prädator ist anerkannt; – Konflikte mit der Landwirtschaft und dem Jagdwesen sowie der betroffenen Bevölkerung sind minimiert; – Grundsätze für die Schadenverhütung und -vergütung sind formuliert; – Unzumutbare Einschränkungen in der Nutztierhaltung durch die Präsenz von Luchsen werden verhindert; – Kriterien für den Abschuss von a) schadenstiftenden Einzelluchsen und b) für die Regulation von etablierten Luchsbeständen, welche grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen an den Jagdregalen der Kantone verursachen, sind formuliert.
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3 Organisationsstruktur, Akteure und ihre Rollen im
Luchsmanagement
Für das effiziente Management der Grossraubtiere Bär, Luchs und Wolf wird die Schweiz in Haupt- und Teil-Kompartimente eingeteilt, welche aus mehreren Kantonen oder Teilen davon bestehen (Anhang 2). Pro Haupt-Kompartiment steuert eine interkantonale Kommission (IKK) das Gross-raubtiermanagement. Jede IKK besteht aus je einem Vertreter der betroffenen Kantone und des BAFU. Sie kann bei Bedarf durch weitere Vertreter von Behörden der Kompartimentskantone, von Kantonen benachbarter Kompartimente oder des Bundes erweitert werden und Experten beiziehen.
3.1 Das BAFU
Im Luchsmanagement hat das BAFU gemäss dem eidg. Jagdgesetz die Oberaufsicht (Art. 25 JSG). Konkret ist das BAFU für die folgenden Aufgaben zuständig:
– erarbeitet Richtlinien für das Luchsmanagement. Dabei sorgt es für den Einbezug der nationalen Verbände der direkt Betroffenen durch die Führung einer «Arbeitsgruppe Grossraubtiere», in welcher andere Bundesämter, die Kantone und die Betroffenen nationaler Interessenverbände vertreten sind; – untersützt die Kantone bei der Überwachung des Luchsbestandes auf ihrem Gebiet; – sorgt in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Erfassung der Schäden durch Luchse an Nutztieren; – sorgt in Zusammenarbeit mit Akteuren der Landwirtschaft und gemäss der Richtlinie des BAFU zum Herdenschutz: – für die Entwicklung von Massnahmen zur Schadenverhütung, – für die Beratung und die Koordination bei der Umsetzung dieser Massnahmen, – für die Abschätzung der ökonomischen Folgen; – begleitet und überwacht die Umsetzung des Konzepts Luchs Schweiz durch die Kantone; – stellt den Kantonen die nötigen Grundlagen über den Umgang mit Luchsen für die Information und Aufklärung der Bevölkerung und spezifischer Interessengruppen zur Verfügung; – finanziert die Organisationen beauftragt mit der Übwachung des Luchsbestandes und die Analyse von Riss- oder Luchskadavern; – sorgt bei Bedarf und in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Durchführung spezieller wissenschaftlicher Projekte zur Ausbreitung, dem Verhalten und der Populationsdynamik des Luchses sowie dessen Auswirkungen auf die Beutetierpopulationen; – pflegt den internationalen Kontakt auf Fachebene, um allenfalls das Management der gemeinsamen Luchspopulation zu koordinieren.
3.2 Die Kantone
Die Kantone vollziehen das Luchsmanagement auf ihrem Gebiet (Art. 25 JSG). Die folgenden Punkte gehören in ihren Aufgabenbereich:
– das Sammeln von allen Hinweisen und Beweisen die auf Luchspräsenz hindeuten und die jährliche Information des BAFU über die Situation in Gebieten mit Luchsen; – die Überwachung des Luchsbestandes auf ihrem Gebiet; – die umgehende Information des BAFU, der für die nationale Überwachung des Luchsbestandes zuständigen Institution (zur Zeit KORA2 ) und die für den Herdenschutz zuständige nationale Stelle (zur
KORA: Koordinierte Forschungsprojekte zur Erhaltung und zum Management der Raubtiere in der Schweiz: www.kora.ch
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Zeit AGRIDEA3 ) bei vermuteten oder nachgewiesenen Schäden durch Luchse oder anderen Anzeichen für deren Präsenz (z. B. Risse an Wildtieren u.a.); – die Planung und Umsetzung des Herdenschutzes gemäss der Richtlinie des BAFU zum Herdenschutz; – den Einbezug und die Information der lokalen und regionalen Behörden sowie der kantonalen Vertreter der einzelnen betroffenen Interessengruppen (Transparenz); – für die Berücksichtigung des Einflusses des Luchses bei der jagdlichen und forstlichen Planung sowie bei der Erhaltung der einheimischen Arten- und Lebensraumvielfalt; – die Erteilung und den Vollzug von Abschussbewilligungen, in Absprache mit der IKK und nach Zustimmung des BAFU; – die Durchführung der Öffentlichkeitsarbeit in Absprache mit dem BAFU.
3.3 Die interkantonalen Kommissionen (IKK)
Die IKK eines Hauptkompartiments steuert das Grossraubtiermanagement durch:
– die Datenerhebung für die Überwachung des Luchsbestandes; – die Anwendung von Herdenschutzmassnahmen gemäss den Richtlinien des BAFU zum Herdenschutz; – die fachliche Empfehlung zuhanden des betroffenen Kantons und des BAFU für die Erteilung von Abschussbewilligungen; sie berücksichtigen dabei die Kapitel 4.5. und 4.6 dieses Konzepts; – die Öffentlichkeitsarbeit; – die Absprache mit und die Information von benachbarten Kompartimenten oder des angrenzenden Auslandes.
3.4 Die nationale Arbeitsgruppe Grossraubtiere (AG Grossraubtiere)
Die AG Grossraubtiere setzt sich zusammen aus Vertretern des Bundes, der Kantone, der nationalen Interessensverbände und der Wissenschaft. Sie ist mit den folgenden Aufgaben betraut:
– die Beratung des BAFU bei der Aktualisierung der Konzepte nach Art. 10bis JSV; – die Erörterung von Fragen von allgemeinem Interesse im Zusammenhang mit Grossraubtieren; – die Gewährleistung von Erfahrungs- und Wissenstransfers zuhanden von Entscheidungsträgern; – die Führung eines lösungsorientierten und konstruktiven Dialogs.
AGRIDEA Lausanne: www.agridea.ch
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4 Abläufe
4.1 Schutz des Luchses und Überwachung der Bestände
Der Luchs ist durch das eidg. Jagdgesetz als einheimische Tierart geschützt und nicht jagdbar (Art. 2 Bst. e.i.V.m. Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 JSG, SR 922.0). Die Kompetenz des Bundes zum Erlass von Artenschutzbestimmungen stützt sich auf die eidg. Bundesverfassung (Art. 78 Abs. 4 und Art. 79 BV, SR 101). Seit der Ratifizierung der Berner Konvention im Jahre 1981 unterstützt die Schweiz auch die internationalen Schutzbemühungen zum Luchs («geschützte Tierart» gemäss Anhang III, SR 0.455).
Das BAFU sorgt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Strassen (ASTRA) und den Kantonen für die Vernetzung der Lebensräume des Luchses. Dies soll durch die Schaffung der für die Verbreitung notwendigen Verbindungen über die hauptsächlichen Barrieren im Alpenvorland und in den Alpen geschehen (Bau von Wildtierpassagen, Sanierung von Wildtierkorridoren). Entsprechende Richtlinien und Konzepte für Wildtierpassgen und -korridore liegen vor4.
Kurz- bis mittelfristig kann der Bund (BAFU) in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Ausbreitung des Luchses durch Einfangen und Aussetzen (Umsiedlung) von Luchsen aktiv fördern: Die Umsiedlung von Luchsen in neue, noch nicht besiedelte Lebensräume erfolgt unter Anwendung von Art. 8 JSV durch den Bund mit der Zustimmung und im Einvernehmen mit allen betroffenen Kantonen eines Haupt-Kompartimentes. Die Umsiedlung wird mit Verträgen geregelt. Es werden keine Luchse umgesiedelt, welche nachweislich Schäden an Nutztieren verursacht haben.
Die Schweiz fördert die Ausbreitung des Luchses in der Schweiz und im gesamten Alpenraum und Jura, indem im Rahmen nationaler und internationaler Projekte Luchse aus Gebieten mit hoher Dichte zur Umsiedlung in noch nicht besiedelte Gebiete im Inland und Ausland eingefangen werden können.
Mit Untersützung des BAFU führen die Kantone eine periodische und systematische Überwachung der Luchsbestände auf ihrem Gebiet durch, insbesondere in den Referenzgebieten pro Teilkompartiment. Zudem sammeln die Kantone sämtliche Hinweise auf eine Luchspräsenz und melden diese direkt der für die nationale Überwachung der Luchsbestände zuständigen Institution (zur Zeit KORA). Wo notwendig, werden die Proben in einem vom BAFU bezeichneten Labor (zur Zeit LBC UNIL5) genetisch analysiert. Die für die Datenbank verantwortliche Institution erstattet gegenüber dem BAFU und den Kantonen jährlich Bericht über die Situation der Luchse in der Schweiz.
4.2 Öffentlichkeitsarbeit
Die Kantone sorgen dafür, dass die Öffentlichkeit über die Lebensweise des Luchses, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend informiert wird (Art. 14 Abs. 1 JSG). Die Kantone und das BAFU koordinieren ihre Informationspolitik. Sie informieren sachlich über den Luchs sowie die auftretenden Probleme und möglichen Lösungen.
4.3 Verhütung von Schäden, Förderung von Schutzmassnahmen für Nutztiere
Der Bund und die Kantone schaffen die Voraussetzungen zur Verhütung von Schäden, die Luchse an Nutztieren anrichten (Art. 12 Abs. 1 JSG, Art. 10 Abs. 4 JSV, Art. 10ter und Art. 10quater JSV).
LBC UNIL: Laboratory for Conservation Biology der Universität Lausanne: www.unil.ch/lbc/de/home.html
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Im Allgemeinen fallen die durch Luchs verursachten Nutztierrisse eher gering aus (meistens sind Schafe betroffen, seltener Ziegen). Seit 2005 wurden weniger als ein Fünftel der Nutztierrisse in der Schweiz durch den Luchs verursacht. Die meisten Luchse verursachen keine Nutztierschäden. Selten spezialisieren sich einzelne Luchse auf Nutztiere und reissen diese dann systematisch, sogenannte «Nutztierspezialisten». Deshalb werden Anwendung von flächendeckenden Schutzmassnahmen gegen Übergriffe von Luchsen für Nutztiere nicht als notwendig erachtet. Jedoch in Gebieten mit wiederkehrenden, erhöhten Schäden (Hot Spots6) müssen situationsspezifisch Massnahmen zur Prävention von Schäden ergriffen werden. Diese Schutzmassnahmen sowie deren Zumutbarkeit werden in der Richtlinie des BAFU zum Herdenschutz definiert und nach Art. 10 Abs. 4 JSV, Art. 10 ter und Art. 10quater JSV vom BAFU finanziell unterstützt.
Obwohl Neuweltkameliden und Hirschartige (Cerviden) in Gehegen selten durch den Luchs gerissen werden, können sie mit bestimmten Massnahmen geschützt werden. Der Bund kann entsprechende Schutzmassnahmen unterstützen.
4.4 Schäden durch Luchse: Ermittlung und Entschädigung
Schäden werden durch die kantonalen Behörden erhoben. Sie können zur Beurteilung und Ermittlung die vom Bund beauftragte Institution für die Überwachung von Luchse (zur Zeit KORA) beiziehen. Das BAFU führt periodisch Aus- und Weiterbildungskurse für die kantonalen Vollzugsorgane durch (Art. 14 JSG).
Die Schäden an Nutztieren und landwirtschaftlichen Kulturen durch Luchse werden von Bund und Kanton gemeinsam entschädigt (80 % Bund und 20 % Kanton gemäss Art. 10 Abs. 1–3 JSV). Das BAFU entschädigt die Schäden, welche die Kantone in der nationalen Informationsplattform «Grossraubtier Information und Dokumentation Schweiz» (GRIDS7) registriert haben.
Eine Entschädigung von getöteten Nutztieren erfolgt im Grundsatz gegen Vorweisung des Kadavers. In zweifelhaften Fällen kann die zuständige kantonale Behörde eine Expertise durch Spezialisten des Institutes für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) anfordern.
In den vom Luchs besiedelten Gebieten können die Kantone nach Art. 10 Abs. 1–3 JSV Entschädigungen in Höhe von 50 % des geschätzten Wertes des Tieres bezahlen, wenn der Luchs als Verursacher des Schadens nicht ausgeschlossen werden kann.
Das BAFU empfiehlt den Kantonen, für die Bestimmung der Entschädigungshöhe die Einschätztabellen der nationalen Zuchtverbände beizuziehen.
Schäden an Neuweltkameliden und Hirschartigen (Cerviden) in Gehegen werden beim ersten Schadenfall entschädigt. Bei weiteren Schäden sollte die Entschädigung nur erfolgen, wenn in der Folge des ersten Schadenfalls die zumutbaren, das heisst, die technisch möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden.
In Hot Spots (Definition siehe Kapitel 4.3) soll die Entschädigung nach den ersten Fällen nur ausgerichtet werden, wenn die zumutbaren, das heisst die technisch-möglichen, praktikablen und finanzierbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden.
Vom Luchs gerissene Nutztiere werden in der Nähe von Siedlungen oder leicht zugänglichen Stellen (z. B. entlang von Strassen, Wanderwege, Quellgebiete und touristische Einrichtungen) entfernt.
Hot Spot oder Schaden-Konzentrationsgebiet: einzelne Weiden oder Weidenkomplexe, wo aufgrund von Habitat und Topographie wiederholt Schäden durch Luchse auftreten, unabhängig vom Individuum und von der generellen Schadensitua tion. www.grids.ch/app
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Risse von Wildtieren sollen, wenn möglich, nicht entfernt werden – Luchse kehren zu ihrer Beute zurück, um diese weiter zu nutzen.
4.5 Massnahmen gegen einzelne schadenstiftende Luchse
Abschüsse von einzelnen Luchsen, die erheblichen Schaden an Nutztierbeständen anrichten, sind möglich (Art. 12 Abs. 2 JSG, Art. 9 Berner Konvention), wenn es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem Bestand der betreffenden Population nicht schadet und zuvor die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen ergriffen wurden (Kapitel 4.3).
Die Kantone erstellen eine Verfügung zur punktuellen Entfernung einzelner Luchse, die erhebliche Schäden an Nutztieren anrichten (Art. 12 Abs. 2 und Abs. 2 bis JSG und Art. 9 Berner Konvention). Das BAFU ist vor dem Ausstellen der Abschussverfügung anzuhören, die interkantonale Kommission ist zu informieren.
Nach Möglichkeit sind bei gerissenen Nutztieren Fotofallen zu installieren, damit die Schäden verursachenden Luchse individuell identifiziert werden können. Verursachen mehrere Luchse Schäden an Nutztieren im gleichen Gebiet, so gelten die aufgeführten Kriterien unter der Definition eines erheblichen Schadens für jeden der schadenstiftenden Luchs einzeln.
Die Kantone entscheiden über die Anerkennung von Rissen für die Erteilung einer Abschussbewilligung. Für die Beurteilung der Erfüllung der Abschusskriterien nicht anerkannt werden:
– Nutztiere, die in einem Gebiet getötet wurden, wo in der Folge des ersten durch Luchs verursachten Schadenfalls keine zumutbaren Schutzmassnahmen ergriffen wurden, obwohl diese gemäss den Empfehlungen der landwirtschaftlichen Beratung technisch möglich, praktikabel und finanzierbar gewesen wären; – teilentschädigte Nutztiere (nicht eindeutige Risse); – gerissene Nutztiere welche im Wald beweiden, ausser in Gebieten wo gemäss kantonalen Sonderbestimmungen ein geordneter Weidegang erlaubt ist.
Das BAFU legt für die Definition eines erheblichen Schadens folgende Kriterien fest:
– mindestens 15 vom Luchs gerissene und vorgewiesene Nutztiere in einem Umkreis von 5 km Radius (Schadenperimeter) innerhalb von zwölf Monaten. Diese Zahl reduziert sich auf 12 gerissene Nutztiere, falls in den vorhergehenden zwölf Monaten bereits im selben Schadenperimeter mehrere Nutztiere gerissen worden sind und keine Abschussbewilligung erteilt oder diese nicht vollzogen wurde oder trotz eines Abschusses die Rissserie an Nutztieren weiter ging; – falls nach dem Abschuss eines Luchses die Rissserie aufhörte, so gilt wieder das Kriterium von 15 gerissenen Nutztieren; – wurde für einen identifizierten schadenstiftenden Luchs bereits einmal eine Abschussbewilligung erteilt, so kann der Kanton bereits bei einer geringeren Anzahl gerissener Nutztiere und nach Absprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission die Abschussbewilligung für diesen Luchs erneut erteilen, unabhängig vom Schadenperimeter der früheren Abschussbewilligung.
Die Kriterien (Anzahl Risse, Zeitspanne, Schadenperimeter) können die betroffenen Kantone in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.
Die zuständigen kantonalen Behörden beauftragen Aufsichtsorgane oder einzelne Jagdberechtigte mit dem Abschuss des Luchses.
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Es muss die Gewähr bestehen, dass nur der schadenstiftende Luchs erlegt wird. Daher soll der Abschuss im Schadenperimeter und an einem gerissenen Nutztier erfolgen.
Wenn der schadenstiftende Luchs aufgrund von Fotofallen oder eines Senders ausserhalb des Schadenperimeters identifiziert wird, kann er auch dort nach Rücksprache mit der zuständigen interkantonalen Kommission an einem gerissenen Nutztier erlegt werden.
Die Abschussbewilligung ist auf maximal 60 Tage zu befristen. Sie kann bei weiteren Schäden verlängert werden (bis höchstens 30 Tage nach dem letzten Schadenereignis). Die Abschussbewilligung entspricht einer delegierten Bundesaufgabe und ist den beschwerdeberechtigten Organisationen zu eröffnen.
Abschüsse in eidg. Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservate sind gemäss eidg. Jagdrecht (Art. 11 Abs. 5 JSG, Art. 8 und 9 VEJ und Art. 8 und 9 WZVV) verboten.
4.6 Regulierung von Luchsbeständen
Ein hoher Luchsbestand kann regional einen starken Einfluss auf die Hauptbeutetierarten Reh und Gämse haben sowie zu vermehrten Schäden an Nutztieren führen, ohne dass es sich nur um schadenstiftende Einzelluchse nach Kapitel 4.5 handelt.
Regulative Eingriffe in den Luchsbestand sind möglich (Art. 12 Abs. 4 JSG und Art. 9 Berner Konvention), sofern die Rahmenbedingungen wie die flächige Verbreitung des Luchses in einem Teilkompartiment, eine dokumentierte Reproduktion und die Überwachung der Bestände nachweislich erfüllt sind sowie die zumutbaren Herdenschutzmassnahmen (Kapitel 4.3) ergriffen wurden.
Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone die Regulierung eines Luchsbestandes in einem Teil-Kompartiment verfügen, wenn grosse Schäden an Nutztierbeständen oder hohe Einbussen bei der Nutzung des Jagdregals im Teil-Kompartiment entstehen (Art. 12 Abs. 4 JSG, Art. 4 Abs. 1 Bst. c und Bst. g JSV). Das Gesuch ist zu begründen (Art. 4 Abs. 2 JSV, Anhang 3). In Teil-Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überdecken, sind alle betroffenen Kantone vor dem Einreichen des Gesuchs zu konsultieren.
Regulative Eingriffe in einen Luchsbestand eines Teil-Kompartiments sind nur möglich, wenn der Luchs darin flächig verbreitet ist, damit der Eingriff das Fortbestehen dessen Bestandes nicht gefährdet.
Um regulative Eingriffe in Luchsbestände beurteilen, entscheiden und planen zu können, sind zuverlässige Daten bezüglich der Bestandesentwicklung von Luchs, Reh, und Gämse, der Schadensentwicklung an Nutztieren sowie der Verjüngungssituation im Wald unerlässlich. Die nötigen Angaben können weitgehend im Rahmen der routinemässigen Erhebungen durch die Kantone beschaffen werden (Extensives Luchs-Monitoring der Kantone, Anhang 3). Diese Erhebungen und Auswertungen sollen es erlauben, frühzeitig zu erkennen, wie sich die allgemeine Situation in einem Teil-Kompartiment oder in Teilen davon entwickelt und ob aufgrund zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gämsbestände weitere Massnahmen zu treffen sind.
Zeichnet sich bezüglich zunehmender Luchsbestände und gleichzeitig abnehmender Reh- und Gämsbestände ein möglicher Handlungsbedarf ab, so sollen weitere Daten zur Überprüfung dieser Tendenzen erhoben werden, die gleichzeitig verbesserte Grundlagen für die Planung eines regulativen Eingriffes liefern (Intensives Luchs-Monitoring von Bund und Kantonen, Anhang 3). In Teil-Kompartimenten, die Flächen von mehr als einem Kanton überdecken, sind diese Erhebungen über alle betroffenen Kantone zu koordinieren.
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Den Kantonen wird empfohlen, bereits bei einem geringen Luchsvorkommen in einem Teil-Kompartiment das extensive Fotofallenmonitoring anzuwenden sowie die Zählmethoden für das Schalenwild festzulegen und regelmässig Daten damit zu erheben (z. B. alle drei Jahre).
Ein grosser Schaden an Nutztierbeständen ist dann gegeben, wenn in einem Teil-Kompartiment mehr als 35 Nutztiere innert vier Monaten oder mehr als 25 Nutztieren innerhalb von einem Monat von Luchsen gerissen werden.
Als grossen Schaden können die Kantone auch nachweislich luchsbedingt hohe Einbussen bei der Nutzung des kantonalen Jagdregals geltend machen (Art. 4 Abs. 1 Bst. g JSV). Aufgrund kantonaler Unterschiede in den naturräumlichen Gegebenheiten, dem Jagdsystem sowie den Methoden der Jagdplanung und der Erhebung der Schalenwildbestände ist es dem Bund nicht möglich, ein schweizweit einheitliches Vorgehen für die Einschätzung der Einbussen beim kantonalen Jagdregal vorzugeben. Deshalb haben die Kantone die nötige Freiheit und den Spielraum, eine allfällige Nutzungseinbusse beim kantonalen Jagdregal infolge eines hohen Luchsbestandes in Berücksichtigung der kantonalen Besonderheiten auszuweisen. In jedem Fall muss bei einem Antrag an das BAFU die Verjüngungssituation im Wald gemäss der Vollzugshilfe Wald und Wild8 des BAFU berücksichtigt werden.
Ein regulativer Eingriff in den Luchsbestand eines Teil-Kompartiments ist nur möglich, wenn erstens beim letzten intensiven Fotofallenmonitoring mindestens eine Dichte von 1,5 selbständigen Luchsen (d. h. älter als einjährig) pro 100km² Lebensraum festgestellt wurde, und zweitens wenn im Vorjahr mindestens drei erfolgreiche Reproduktionen im Teil-Kompartiment nachgewiesen sind. Die maximale Anzahl der zum Abschuss freigegeben Luchse entspricht einem Tier pro im Vorjahr nachgewiesener Reproduktion.
Die Kantone können die Abschusskriterien (Anzahl Nutztier-Risse, Jagdstrecken-Einbusse, Zeitspanne, Schadenperimeter) in begründeten Ausnahmefällen mit Zustimmung der andern Kantone des Teil-Kompartiments und des BAFU im angemessenen Rahmen den lokalen und regionalen Gegebenheiten anpassen.
Sofern eine entsprechende Möglichkeit besteht, sollen die Luchse als prioritäre Massnahme zur Bestandesreduktion eingefangen werden und in andere, noch nicht besiedelte Haupt-Kompartimente der Schweiz oder ins Ausland im Rahmen von entsprechenden Wiederansiedlungsprogrammen ausgesetzt werden (vgl. Kapitel 4.1).
Die Regulations-Abschüsse sind zwischen dem 16. Januar und dem 28. Februar zu tätigen. Die Abschussbewilligung kann in begründeten Fällen mit der Zustimmung des BAFU bis maximal 31. März verlängert werden. Abschüsse sind auf die Jungtiere vom laufenden Jahr auszurichten (mindestens die Hälfte der Tiere soll jünger als 12 Monate sein) und unter der Anleitung der kantonalen Jagdverwaltung durchzuführen. Im Vorjahr realisierte Abschüsse nach Kapitel 4.5, Abgänge durch Umsiedlung sowie dokumentierte Wilderei-Fälle, sind der Abschussquota anzurechnen. Die Bewilligung für einen Eingriff wird jeweils auf ein Jahr erteilt. Für weitere Eingriffe in den Folgejahren gelten die gleichen Bedingungen wie für den ersten Eingriff.
Abschüsse in eidg. Jagdbanngebieten sowie Wasser- und Zugvogelreservate sind gemäss eidg. Jagdrecht (Art. 11 Abs. 5 JSG, Art. 8 und 9 VEJ und Art. 8 und 9 WZVV) verboten.
Die zuständige kantonale Fachstelle beauftragt Aufsichtsorgane oder Jagdberechtigte mit dem Abschuss der Luchse.
Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2010: Vollzugshilfe Wald und Wild. Das integrale Management von Reh, Gämse, Rothirsch und i hrem Lebensraum. Umwelt-Vollzug Nr. 1012. 24 S.
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4.7 Kranke und verletzte Luchse, Totfunde
Luchse, die offensichtlich verletzt oder krank sind, können durch die kantonale Wildhut abgeschossen werden (Art. 8 JSG).
Sämtliche toten Luchse (Fallwild, erlegte Tiere, illegal getötete Tiere) sind umgehend und vollständig zur Diagnose an das Institut für Tierpathologie der Universität Bern (FIWI) einzusenden. Die Kantone entscheiden über die weitere Verwendung der Kadaver.
5 Schlussbestimmungen
Das Konzept und dessen Anhänge werden periodisch überprüft und den neuen Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst.
Bundesamt für Umwelt (BAFU) Die Direktorin a.i. Christine Hofmann
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6 Anhänge
Anhang 1 Stand 19.01.2016
Rechtliche Grundlagen, relevant für das Luchsmanagement in der Schweiz
Die rechtlichen Grundlagen basieren auf dem Stand vom 19.01.2016. Für deren Aktualität und Vollständigkiet kann keine Gewährleistung übernommen werden. Die entsprechenden Gesetzestexte sind auf der Webseite der systematischen Rechtssammlung des Bundes erhältlich: www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html
Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101)
Artikel 78 Natur- und Heimatschutz 4 Er [der Bund] erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung.
Artikel 79 Fischerei und Jagd Der Bund legt Grundsätze fest über die Ausübung der Fischerei und der Jagd, insbesondere zur Erhaltung der Artenvielfalt der Fische, der wild lebenden Säugetiere und der Vögel.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, JSG, SR 922.0)
Artikel 1 Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt:
a. die Artenvielfalt und die Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Säugetiere und Vögel zu erhalten; b. bedrohte Tierarten zu schützen; c. die von wildlebenden Tieren verursachten Schäden an Wald und an landwirtschaftlichen Kulturen auf ein tragbares Mass zu begrenzen; d eine angemessene Nutzung der Wildbestände durch die Jagd zu gewährleisten.
Artikel 7 Artenschutz 1 Alle Tiere nach Artikel 2, die nicht zu einer jagdbaren Art gehören, sind geschützt (geschützte Arten).
Artikel 8 Abschuss kranker und verletzter Tiere Wildhüter, Jagdaufseher und Revierpächter sind berechtigt, verletzte und kranke Tiere auch ausserhalb der Jagdzeit zu erlegen. Solche Abschüsse sind der kantonalen Jagdbehörde unverzüglich zu melden.
Artikel 12 Verhütung von Wildschaden 1 Die Kantone treffen Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
2 Sie können jederzeit Massnahmen gegen einzelne geschützte oder jagdbare Tiere, die erheblichen
Schaden anrichten, anordnen oder erlauben. Mit der Durchführung dieser Massnahmen dürfen sie nur Jagdberechtigte oder Aufsichtsorgane beauftragen. 2bis Der Bundesrat kann geschützte Tierarten bezeichnen, bei denen das Bundesamt die Massnahmen
nach Absatz 2 anordnet.
4 Weist eine geschützte Tierart einen zu hohen Bestand auf und entsteht dadurch grosser Schaden oder
eine erhebliche Gefährdung, so können die Kantone mit vorheriger Zustimmung des Departements Massnahmen zur Verringerung des Bestandes treffen.
Konzept Luchs Schweiz Vollzugshilfe des BAFU zum Luchsmanagement in der Schweiz BAFU 2016
5 Der Bund fördert und koordiniert die Massnahmen der Kantone zur Verhütung von Wildschaden, der
durch Grossraubtiere an Nutztieren verursacht wird.
Artikel 14 Information, Ausbildung und Forschung
1 Die Kantone sorgen dafür, dass die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre
Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend informiert wird. 2 Sie regeln die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger. Für die zusätzliche Ausbildung der Wildschutzorgane der eidgenössischen Schutzgebiete führt der Bund entsprechende Kurse durch. 3 Der Bund fördert die Erforschung der wildlebenden Tiere, ihrer Krankheiten und ihres Lebensraumes.
Zu diesem Zweck kann das Bundesamt für geschützte Tiere Ausnahmen von den Schutzbestimmungen dieses Gesetzes bewilligen. Für Ausnahmebewilligungen, die jagdbare Tiere betreffen, sind die Kantone zuständig.
Verordnung vom 29. Februar 1988 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdverordnung, JSV, SR 922.01)
Artikel 4 Regulierung von Beständen geschützter Arten
1 Mit vorheriger Zustimmung des BAFU können die Kantone befristete Massnahmen zur Regulierung
von Beständen geschützter Tierarten treffen, wenn Tiere einer bestimmten Art trotz zumutbarer Massnahmen zur Schadenverhütung: a. ihren Lebensraum beeinträchtigen; b. die Artenvielfalt gefährden; c. grosse Schäden an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen oder Nutztierbeständen verursachen; d. Menschen erheblich gefährden; e. Tierseuchen verbreiten; f. Siedlungen oder im öffentlichen Interesse stehende Bauten und Anlagen erheblich gefährden; g. hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone verursachen.
2 Die Kantone geben dem BAFU in ihrem Antrag an:
a. die Bestandesgrösse; b. die Art und den örtlichen Bereich der Gefährdung; c. das Ausmass und den örtlichen Bereich des Schadens; d. die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung; e. die Art des geplanten Eingriffs und dessen Auswirkung auf den Bestand; f. die Verjüngungssituation im Wald. 3 Sie melden dem BAFU jährlich Ort, Zeit und Erfolg der Eingriffe.
Artikel 10 Entschädigung und Schadenverhütung
1 Der Bund leistet den Kantonen an die Entschädigung von Wildschäden die folgenden Abgeltungen:
a. 80 Prozent der Kosten von Schäden, die von Luchsen, Bären, Wölfen und Goldschakalen verursacht werden. 2 Die Kantone ermitteln die Höhe und die Verursacher des Wildschadens.
3 Der Bund leistet die Abgeltung nur, wenn der Kanton die Restkosten übernimmt.
4 Der Bund kann Massnahmen fördern, die in regionalen Projekten getroffen werden, um Wildschäden
durch Luchse, Bären, Wölfe und Goldschakalen zu verhüten.
5 Das BAFU kann Massnahmen gegen Biber, Fischotter und Adler verfügen, die erheblichen Schaden
anrichten.
Artikel 10bis Konzepte für einzelne Tierarten
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Das BAFU erstellt Konzepte für die Tierarten nach Artikel 10 Absatz 1. Diese enthalten namentlich Grundsätze über: a. den Schutz der Arten und die Überwachung von deren Beständen; b. die Verhütung von Schäden und von Gefährdungssituationen; c. die Förderung von Verhütungsmassnahmen; d. die Ermittlung von Schäden und Gefährdungen; e. die Entschädigung von Verhütungsmassnahmen und Schäden; f. die Vergrämung, den Fang oder, soweit nicht bereits durch die Artikel 4 bis und 9bis geregelt, den Abschuss, insbesondere über die Erheblichkeit von Schäden und Gefährdungen, den Massnahmenperimeter sowie die vorgängige Anhörung des BAFU bei Massnahmen gegen einzelne Bären oder Luchse; g. die internationale und interkantonale Koordination der Massnahmen; h. die Abstimmung von Massnahmen nach dieser Verordnung mit Massnahmen in anderen Umweltbereichen.
Artikel 10ter Verhütung von Schäden durch Grossraubtiere 1Zur Verhütung von Schäden an Nutztieren durch Grossraubtiere fördert das BAFU folgende Massnahmen: a. die Zucht, Ausbildung, Haltung und den Einsatz von Herdenschutzhunden; b. den Schutz von Bienenstöcken mit Elektrozäunen.
2 Sind die Massnahmen nach Absatz 1 nicht ausreichend oder nicht zweckmässig, so kann das BAFU
weitere Massnahmen der Kantone für den Herden- und Bienenschutz fördern.
3 Das BAFU unterstützt und koordiniert die räumliche Planung der Massnahmen durch die Kantone. Es
erlässt dazu eine Richtlinie. 4 Die Kantone integrieren den Herden- und Bienenschutz in ihre landwirtschaftliche Beratung.
5 Das BAFU kann Organisationen von gesamtschweizerischer Bedeutung unterstützen, welche die Behörden und die betroffenen Kreise über den Herden- und Bienenschutz informieren und beraten. Es kann solche Organisationen für die interkantonale Koordination der Massnahmen beiziehen.
Art. 10quater Herdenschutzhunde 1 Der Einsatzzweck von Herdenschutzhunden ist die weitgehend selbstständige Bewachung von Nutztieren und die damit zusammenhängende Abwehr fremder Tiere.
2 Das BAFU fördert den Herdenschutz mit Hunden, die:
a. zu einer Rasse gehören, die für den Herdenschutz geeignet ist; b. für den Herdenschutz fachgerecht gezüchtet, ausgebildet, gehalten und eingesetzt werden; c. hauptsächlich für das Bewachen von Nutztieren eingesetzt werden, deren Haltung und Sömmerung nach der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 2013 gefördert wird; und d. als Herdenschutzhunde nach Artikel 16 Absatz 3 bis Buchstabe b der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 gemeldet sind.
Artikel 11 Forschung über wildlebende Säugetiere und Vögel
1 Der Bund kann Forschungsstätten und Einrichtungen von gesamtschweizerischer Bedeutung für ihre
Tätigkeit im öffentlichen Interesse Finanzhilfen gewähren. Diese können mit Auflagen verbunden werden.
2 Das BAFU unterstützt im Rahmen der bewilligten Kredite die praxisorientierte wildbiologische und
ornithologische Forschung, insbesondere Untersuchungen über den Artenschutz, die Beeinträchtigung von Lebensräumen, über Wildschäden und Krankheiten wildlebender Tiere.
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Verordnung vom 23. Oktober 2013 über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV, SR 910.13)
Anhang 2 Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet
1 Flächen, die nicht beweidet werden dürfen
1.1 Folgende Flächen dürfen nicht beweidet werden und müssen vor Tritt und Verbiss durch
Weidetiere geschützt werden:
a. Wälder, ausgenommen traditionell beweidete Waldformen, wie die Waldweiden oder wenig steile Lärchenwälder in den inneralpinen Regionen, die keine Schutzfunktion erfüllen und nicht erosionsgefährdet sind; b. Flächen mit empfindlichen Pflanzenbeständen und Pioniervegetation auf halboffenen Böden; c. steile, felsige Gebiete, in denen sich die Vegetation zwischen den Felsen verliert; d. Schutthalden und junge Moränen; e. Flächen, auf denen durch Beweidung die Erosionsgefahr offensichtlich verstärkt wird; f. mit einem Weideverbot belegte Naturschutzflächen.
1.2 Grat- und Hochlagen mit langer Schneebedeckung oder kurzer Vegetationszeit, die als bevorzugte Aufenthaltsorte der Schafe bekannt sind, dürfen nicht als Standweide genutzt werden.
Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG, SR 921.0)
Artikel 27 Massnahmen der Kantone 2 Die Kantone regeln den Wildbestand so, dass die Erhaltung des Waldes, insbesondere seine natürliche Verjüngung mit standortgerechten Baumarten, ohne Schutzmassnahmen gesichert ist. Wo dies nicht möglich ist, treffen sie Massnahmen zur Verhütung von Wildschaden.
Übereinkommen vom 19. September 1979 über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (SR 0.455)
Artikel 6 1 Jede Vertragspartei ergreift die geeigneten und erforderlichen gesetzgeberischen und Verwaltungsmassnahmen, um den besonderen Schutz der in Anhang II aufgeführten wildlebenden Tierarten sicherzustellen. In Bezug auf diese Arten ist insbesondere zu verbieten:
a. jede Form des absichtlichen Fangens, des Haltens und des absichtlichen Tötens; b. … c. das mutwillige Beunruhigen wildlebender Tiere, vor allem während der Zeit des Brütens, der Aufzucht der Jungen und des Überwinterns, soweit dieses Beunruhigen in Bezug auf die Ziele dieses Übereinkommens von Bedeutung ist; d. … e. der Besitz von oder der innerstaatliche Handel mit lebenden oder toten Tieren, einschliesslich ausgestopfter Tiere und ohne weiteres erkennbarer Teile dieser Tiere oder ohne weiteres erkennbarer Erzeugnisse aus diesen Tieren, soweit dies zur Wirksamkeit dieses Artikels beiträgt.
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Artikel 9
1 Unter der Voraussetzung, dass es keine andere befriedigende Lösung gibt und die Ausnahme dem
Bestand der betreffenden Population nicht schadet, kann jede Vertragspartei Ausnahmen von den Artikeln 4, 5, 6, 7 und vom Verbot der Verwendung der Artikel 8 bezeichneten Mittel zulassen. – zum Schutz der Pflanzen- und Tierwelt; – zur Verhütung ernster Schäden an Kulturen, Viehbeständen, Wäldern, Fischgründen, Gewässern und anderem Eigentum; – im Interesse der öffentlichen Gesundheit und Sicherheit, der Sicherheit der Luftfahrt oder anderer vorrangiger öffentlicher Belange; – für Zwecke der Forschung und Erziehung, der Bestandsauffrischung, der Wiederansiedlung und der Aufzucht; – um unter streng überwachten Bedingungen selektiv und in begrenztem Umfang das Fangen, das Halten oder eine andere vernünftige Nutzung bestimmter wildlebender Tiere und Pflanzen in geringen Mengen zu gestatten.
Revidierte Resolution No. 2 über den Handlungsspielraum der Artikel 8 und 9 der Berner Konvention 9.
Antwort des Ständigen Sekretariats der Berner Konvention zum Umgang mit Konflikten verursacht durch Wölfe in der Schweiz im Rahmen der Berner Konvention 10.
wcd.coe.int/com.instranet.InstraServlet?command=com.instranet.CmdBlobGet&InstranetImage=2196280&SecMode=1&DocId=1713940&Usage=2
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Anhang 2 Stand 30.05.2019
Haupt-Kompartimente für das Grossraubtiermanagement
Kompartiment Region Betroffene Kantone / Kantonsgebiete
I Jura AG, BE (Jura), BL, BS, GE, JU, NE, SO, VD (Jura)
II Nordostschweiz AI, AR, SG, SH, TG, ZH
III Zentralschweiz BE (Ost), GL, LU, NW, OW, SG (Oberland), SZ, UR, ZG
IV Westschweizeralpen BE (Alpen), FR, VD (Alpen), VS
V Südostschweiz GR, SG (südl. Sarganserland), TI, Liechtenstein
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Teil-Kompartimente für das Grossraubtiermanagement
Haupt-Kompartiment Teil-K. Region Betroffene Kantone / Kantonsgebiete
I (Jura) Ia Jura Süd GE, NE, VD (Jura)
Ib Jura Nord AG, BE (Jura), BL, BS, JU, SO
II (Nordostschweiz) II Nordostschweiz I, AR, SG, SH, TG, ZH
III (Zentralschweiz) III a Zentralschweiz West BE (Ost), LU, OW (West)
III b Zentralschweiz Mitte BE (Ost), NW, OW (Ost), Uri (West)
III c Zentralschweiz Ost GL, SG (Oberland), SZ, Uri (Ost), ZG
IV (Westschweizeralpen) IV a Simme-Saane BE (Alpen), FR, VD (Alpen)
IV b Berner Oberland Ost BE (Alpen)
IV c Rhone-Nord BE (Alpen), FR, VD (Alpen), VS
IV d Unterwallis-Süd VS
IV e Oberwallis VS
V (Südostschweiz) Va Tessin TI
Vb Misox-Südtessin GR, TI
Vc Surselva GR
Vd Mittelbünden GR, SG (südl. Sarganserland), Liechtenstein
Ve Engadin GR
Konzept Luchs Schweiz Vollzugshilfe des BAFU zum Luchsmanagement in der Schweiz BAFU 2016
Anhang 3 Stand 19.01.2016
Datengrundlage für Eingriffe in den Luchsbestand
Extensive Überwachung der Luchsbestände in den Kantonen:
– Luchs: Sammeln und melden der Zufallsbeobachtungen, Fallwild, Risse an Wild- und Nutztieren und extensives Fotofallenmonitoring11 im Auftrag der Kantone und im Rahmen der Schadenabklärung sowie der Wildhüterumfragen durch die für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institution (zur Zeit KORA). – Rehe, Gämsen, andere Arten: Auswertung der kantonalen Jagdstatistik unter Berücksichtigung der Gebiete mit Luchsvorkommen (Gemeinden, Bezirke, Wildräume etc.). – Wald: Beurteilung der Verjüngungssituation im Rahmen von kantonalen Erhebungen oder von Wald- Wild-Konzepten.
Intensive Überwachung der Luchsbestände von Bund und Kantonen:
– Luchs: numerische Angaben zum Luchsbestand aufgrund des intensiven Fotofallen-monitoring12 (in Zusammenarbeit mit der für die nationale Bestandesüberwachung der Luchse zuständigen Institution (zur Zeit KORA). – Rehe, Gämsen, andere Arten: Systematische Verbreitungs- und Bestandeserhebungen (z. B. Nachttaxation oder Kilometerindex13 und andere Erhebungsmethoden) und allenfalls populationsdynamische Daten (z. B. Feststellen der Kitz- und Jährlingsrate, Geschlechtsverhältnis und andere Daten). – Wald: Zusätzliche Erhebungen sind nur dann im Eingriffsperimeter notwendig, falls dort keine kantonalen Erhebungen zur Verjüngungssituation oder Wald-Wild-Projekte durchgeführt werden.
Entscheidungsgrundlagen für Eingriffe in den Luchsbestand (nach Art. 4 Abs. 2 JSV)
Das Gesuch der Kantone für Eingriffe zur Reduktion eines Luchsbestandes in einem Teil-Kompartiment muss mindestens folgende Angaben enthalten:
– Nennung eines klar definierten Eingriffsperimeters im Teil-Kompartiment; – Angaben über den Bestand und die Bestandesentwicklung des Luchses im Teil-Kompartiment während den vorhergehenden Jahren; – Angaben über den Bestand und die Bestandesentwicklung sowie die Jagd- und Fallwildstrecke der Hauptbeutetierarten Rehe und Gämsen, Wintersituationen, Epidemien, veränderten Rahmenbedingungen der Jagd (z. B. Freigaben, Anzahl Jäger etc.) im Teil-Kompartiment während den vorhergehenden Jahren; – Angaben über die Schadensentwicklung an Nutztieren und die getroffenen Massnahmen zur Schadenverhütung im Teil-Kompartiment während den vorhergehenden Jahren; – Angaben über die Waldentwicklung (Verbiss der Jungbäume, natürliche Verjüngung der Hauptbaumarten etc.) im Teil-Kompartiment; – Angaben über die Art des geplanten Eingriffs und dessen wahrscheinlichen Auswirkungen auf den Luchsbestand.
Extensives Fotofallenmonitoring: An gerissenen Tieren (Wild- oder Nutztiere) werden Fotofallen aufgestellt und die Luchse bei der Rückkehr am Riss fotografiert. Diese Erhebungen bilden eine Grundlage für das Intensive Fotofallenmonitoring. Intensives Fotofallenmonitoring: Im Winter werden in einem repräsentativen Referenzgebiet eines Teil-Kompartiments systematisch Fotofallen während 60 Tagen an Wechseln etc. aufgestellt und vorbeiziehende Luchse fotografiert. Die Schätzung des Luchsbestandes basiert auf einer Fang -WiederfangStatistik (capture -recapture), wobei auch die Daten des extensiven Fotofallenmonitorings mit berücksichtigt werden. Im ganzen Teil -Kompartiment werden Transekte festgelegt. Diese Transekte werden mit Fahrzeug (Nachttaxation) oder zu Fuss (Kilometerindex) kontrolliert. Aufgrund der Anzahl gezählter Tiere und der Länge der Zähllinie wird ein Index berechnet, der Angaben über Bestandestrend liefert.