Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen
> Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer»
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2016
Rechtlicher Stellenwert Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug».
Impressum
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Autoren Martin Pfaundler, Manfred Kummer, Berenice Iten (alle BAFU); Irène Schmidli (ehemals BAFU) mit Unterstützung von EVUPartners AG, Aarau
Projektteam (PT) und Begleitgruppe (BG) Beck Torres Natalie, ehemals BFE (PT); Bütler Stephan, Vertreter SWV, BKW (PT+BG); Estoppey Rémy, BAFU (PT+BG); Hohl Bernhard, BFE (BG); Huber-Gysi Martin, BAFU (BG); Iten Berenice, BAFU (PT+BG); Kummer Manfred, BAFU (PT+BG); Pfaundler Martin, BAFU (PT+BG); Schmidli Irène, ehemals BAFU (PT+BG); Schürch Adrian, AWA Kt. BE (BG); Semadeni Wicki Nadia, Vertreterin SWV, Axpo AG (BG); Stern Lucien, AEV Kt. GR (BG); Vetterli Luca, Pro Natura (BG)
Zitierung BAFU 2016: Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen. Ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer». Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1634: 51 S.
Gestaltung Karin Nöthiger, Niederrohrdorf
Titelbild BAFU
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1634-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer Sprache verfügbar.
Download von Unterlagen zur Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer: www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung
© BAFU 2016
> Inhalt 3
> Inhalt Abstracts 5 4 Finanzierung von Spezialfällen 34 Vorwort 7 4.1 Kombination von baulichen und betrieblichen Einleitung 8 Massnahmen 34
4.2 Bestvariante und Referenzvariante 34
4.3 Mehrzweckanlagen und Massnahmen mit anderen
1 Ausgangslage 10 Zielsetzungen 34
1.1 Zweck, Aufbau, Adressaten 10 4.4 Massnahmen und Auswirkungen bei anderen
1.2 Rechtliche Grundlagen 11 Kraftwerken oder Nutzungen 35
1.3 Anwendungsbereich 12 4.5 Internationale Anlagen 35
4.6 Weitere Spezialfälle 36
2 Voraussetzungen für die Entschädigung 13
2.1 Massnahmen mit Bezug zu bestehenden 5 Änderungen während und nach der Umsetzung
Wasserkraftanlagen 13 sowie Erfolgskontrolle 39
2.2 Kantonale Planungen 14 5.1 Projektänderungen und Mehrkosten 39
2.3 Notwendigkeit und Eignung der Massnahmen sowie 5.2 Wirkungskontrolle 40
Verhältnismässigkeit des Aufwands 14 5.3 Nachbesserungen 41
2.4 Wirtschaftlichkeit der Massnahmen 17 5.4 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung 41
2.5 Beginn und Ende der Umsetzung der Massnahmen 17
6 Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 42
3 Finanzierung baulicher sowie betrieblicher und 6.1 Methoden 42
anderer wiederkehrender Massnahmen 18 6.2 Ausschreibungsverfahren 42
3.1 Überblick 18
3.2 Entschädigung der direkten Kosten baulicher
Massnahmen 19 7 Verfahren 44
3.2.1 Anrechenbare Kosten 19 7.1 Verfahrensablauf 44
3.2.2 Bemessung der Vergütung 22 7.2 Aufhebung der Sanierungspflicht 48
3.2.3 Auszahlungsmodus 22
3.2.4 Anforderungen an die Gesuche 23
3.3 Entschädigung von Erlöseinbussen durch Anhang 49
betriebliche Massnahmen und infolge Auswirkungen Verzeichnisse 51 anderer Massnahmen auf betrieblicher Ebene 25
3.3.1 Anrechenbare Kosten 25
3.3.2 Bemessung der Vergütung 26
3.3.3 Anforderung an die Gesuche 29
3.3.4 Zusicherung und Auszahlungsmodus 29
3.4 Finanzierung von anderen wiederkehrenden
Massnahmen und ihrer Kostenfolgen 31
3.5 Entschädigung der Kosten der Projektierungsphase 32
3.6 Mehrwertsteuer 33
> Abstracts 5
> Abstracts The current module of the implementation guide on water body restoration is dealing Keywords: with the financing of the ecological restoration measures related to hydropower instal- Hydropower, reimbursing costs lations in the domains hydropeaking, sediment transport and fish migration. The na- of restoration measures, tional power-grid company (Swissgrid) reimburses the costs of these measures. The prerequisites, requirements for module sets out the prerequisites for a reimbursement, outlines the requirements that applications, determining the the applications have to meet, describes how to determine the accountable costs and allowable costs, procedures defines procedures and payment modalities.
Das vorliegende Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» behandelt die Stichwörter: Finanzierung der ökologischen Sanierungsmassnahmen bestehender Wasserkraftanla- Entschädigung Sanierungsgen in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit. Die massnahmen Wasserkraft, Kosten dieser Massnahmen werden den Kraftwerksinhabern von der nationalen Netz- Voraussetzungen, gesellschaft (Swissgrid) entschädigt. Das Modul zeigt die Voraussetzungen für eine Anforderungen an Gesuche, Entschädigung auf, legt dar, welche Anforderungen an Entschädigungsgesuche gestellt Ermittlung anrechenbare Kosten, werden, präzisiert die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Sanierungsmassnah- Verfahren men und beschreibt Verfahren sowie Auszahlungsmodalitäten.
Le présent module de l’aide à l’exécution est consacré au financement des mesures Mots-clés: destinées à assainir sur le plan écologique les centrales hydrauliques existantes dans les Force hydraulique, indemnisation domaines éclusées, charriage et migration piscicole. Les conséquences financières de des mesures d’assainissement, ces mesures sont remboursées aux détenteurs de centrales par la Société nationale pour conditions préalables, l’exploitation du réseau à très haute tension (Swissgrid). Le module précise les condi- exigences quant aux demandes, tions préalables à cette indemnisation, présente les exigences que doivent remplir les détermination des coûts demandes et explique les procédures et la manière de déterminer les coûts imputables. imputables, procédures
Il presente modulo è dedicato al finanziamento delle misure di risanamento ecologico Parole chiave: degli impianti idroelettrici esistenti nell’ambito dei deflussi discontinui, del trasporto Forza idrica, finanziamento del materiale solido di fondo e della migrazione piscicola. La società nazionale di rete delle misure di risanamento, (Swissgrid) indennizza i detentori di impianti idroelettrici per le conseguenze finanzia- presupposti, requisiti della rie delle misure necessarie. Il modulo illustra i presupposti di tale indennizzo, descrive i domanda d’indennizzo, requisiti della domanda d’indennizzo e precisa la procedura e la determinazione dei determinazione dei costi costi computabili. computabili, procedura
> Vorwort 7
> Vorwort Der umfassende Schutz der Gewässer und ihrer vielfältigen Funktionen sowie die nachhaltige Nutzung der Gewässer durch den Menschen sind zentrale Ziele des Gewässerschutzrechts des Bundes. Bei der Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 ging es genau darum: unter Berücksichtigung von berechtigten Schutz- und Nutzungsinteressen wurden ausgewogene Lösungen im Bereich des Gewässerschutzes gefunden. Die Änderungen wurden im Dezember 2009 als Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Lebendiges Wasser» vom Parlament beschlossen, worauf die Volksinitiative zurückgezogen wurde.
Die Revision von Gewässerschutzgesetz und -verordnung mit dem Fokus Renaturierung der Gewässer, welche am 1. Januar respektive 1. Juni 2011 in Kraft traten, stellt einen weiteren Meilenstein im Schweizer Gewässerschutz dar. Sie hat zum Ziel, die Gewässer als Lebensraum aufzuwerten, damit sie naturnäher werden und einen Beitrag zur Erhaltung und Förderung der Biodiversität leisten. Die eingezwängten Gewässer müssen wieder mehr Raum erhalten und die negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung sollen vermindert werden.
Die vorliegende Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» soll die Kantone bei der Umsetzung dieser neuen gesetzlichen Bestimmungen unterstützen und einen schweizweit koordinierten und einheitlichen Vollzug des Bundesrechts ermöglichen. Die modular aufgebaute Vollzugshilfe umfasst alle relevanten Aspekte der Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall-Sunk sowie die Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Der Vollzug des Umweltrechts ist Aufgabe der Kantone. Deshalb wurde die Erarbeitung dieser Vollzugshilfe von Arbeitsgruppen mit kantonalen Vertretern begleitet.
Das vorliegende Modul ist der Finanzierung von ökologischen Sanierungsmassnahmen bei bestehenden Wasserkraftanlagen gewidmet. Die Inhaber von Wasserkraftwerken werden für die Kostenfolgen der notwendigen Massnahmen von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) entschädigt. Das Modul zeigt die Voraussetzungen für diese Entschädigung auf, legt dar, welche Anforderungen an Entschädigungsgesuche gestellt werden und präzisiert die Ermittlung der anrechenbaren Kosten für Sanierungsmassnahmen.
Das BAFU dankt allen, die zum Gelingen der Publikation beigetragen haben, insbesondere den Mitgliedern des Projektteams und der Begleitgruppe, die sich für praxistaugliche Lösungen eingesetzt haben.
Franziska Schwarz Stephan Müller Vizedirektorin Chef der Abteilung Wasser Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 8
> Einleitung Die eidg. Räte haben am 11. Dezember 2009 Änderungen des Gewässerschutzgesetzes Änderung des vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 Gewässerschutzrechts über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) beschlossen. Die Änderungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Parlamentsbeschlüsse betreffen die Renaturierung der Gewässer und geben zwei Stossrichtungen vor:
> die Förderung von Revitalisierungen (Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen) sowie Sicherung und extensive Bewirtschaftung des Gewässerraums; > die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die Verminderung der Auswirkungen von Schwall-Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, durch die Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie die Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0, Art. 10) wie z. B. die Wiederherstellung der Fischgängigkeit.
Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 erforderte u. a. Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) in den betroffenen Bereichen. Die revidierte GSchV trat am 1. Juni 2011 in Kraft.
Die vorliegende Publikation ist ein Modul der Vollzugshilfe «Renaturierung der Ge- Vollzugshilfe wässer», welche die Kantone bei der Umsetzung der neuen gesetzlichen Bestimmun- «Renaturierung der Gewässer» gen unterstützen soll. Die Vollzugshilfe umfasst alle relevanten Aspekte in den Bereichen Revitalisierung Fliessgewässer, Revitalisierung stehende Gewässer, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung, Schwall-Sunk-Sanierung, Wiederherstellung des Geschiebehaushalts sowie die Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Sie ist modular aufgebaut und beinhaltet für die verschiedenen Bereiche Module zur strategischen Planung, zur Umsetzung konkreter Massnahmen, zur Finanzierung, zum Datenmodell und den Anforderungen an die Daten gemäss Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (SR 510.62) sowie ein über den Themenbereich der Renaturierung hinausgehendes Modul zur Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben (siehe untenstehende Übersichtstabelle).
> Einleitung 9
Abb. 1 > Übersicht Vollzugshilfe «Renaturierung der Gewässer» Die vorhandenen Module stehen auf der Website zur Verfügung www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung.
Revitalisierung Revitalisierung Fisch- Geschiebe- Auen Schwall-Sunk Fliessgewässer Stillgewässer wanderung haushalt
Strategische Planung:
Umsetzung der Massnahmen:
Finanzierung:
Datenmodelle und Daten:
Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben:
Mit dem Modul «Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen – Finanzie- Modul Ökologische Sanierung rung der Massnahmen» wird einerseits eine einheitliche Praxis der Kantone bei der bestehender Wasserkraftanlagen: Bewertung und Beurteilung der Kosten von Sanierungsmassnahmen bei Wasserkraft- Finanzierung der Massnahmen anlagen in den Bereichen Fischwanderung, Schwall-Sunk und Geschiebehaushalt gefördert. Andererseits wird den Gesuchstellern aufgezeigt, nach welchen Grundsätzen die finanzielle Abgeltung an die Inhaber von Wasserkraftanlagen durch die nationale Netzgesellschaft (Swissgrid) erfolgt und wie das Verfahren und die Entschädigungszahlungen ablaufen. Damit wird den Gesuchstellern dargelegt, auf was sie bei der Erarbeitung der Massnahmen und der Gesuchsunterlagen achten sollten.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 10
1 > Ausgangslage --------------------------------------------------------------- ----------------------------------------------- -
1.1 Zweck, Aufbau, Adressaten
Die Inhaber von bestehenden Wasserkraftanlagen, die Sanierungsmassnahmen in den Zweck des Moduls Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt und Fischgängigkeit durchführen müssen, erhalten von der nationalen Netzgesellschaft (Swissgrid) die vollen anrechenbaren Kosten der Massnahmen zurückerstattet, sofern die gesetzliche Sanierungsfrist bis Ende 2030 eingehalten wird und auch die übrigen Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Die Finanzierung der Entschädigungen wird über einen zeitlich nicht limitierten Zuschlag von 0.1 Rappen/kWh auf die Übertragungskosten der Hochspannungsnetze gesichert.
Mit dem vorliegenden Modul werden die rechtlichen Grundlagen im Hinblick auf die Finanzierung der Massnahmen konkretisiert sowie Umfang und Ablauf der Abgeltungen durch Swissgrid erläutert.
> Kapitel 2 beschreibt die Voraussetzungen für die Finanzierung von Sanierungsmass- Aufbau des Moduls nahmen. > Kapitel 3 liefert Informationen zu den baulichen sowie den betrieblichen und anderen wiederkehrenden Massnahmen, den anrechenbaren Kosten sowie den Auszahlungsmodi und zeigt auf, wie die Vergütung bemessen wird, insbesondere wie sie bei Erlöseinbussen infolge betrieblicher Auswirkungen von Sanierungsmassnehmen berechnet wird. > Kapitel 4 beschreibt die Grundsätze der Finanzierung von Spezialfällen. > Kapitel 5 informiert über die Finanzierung der obligatorischen Wirkungskontrollen der ausgeführten Sanierungsmassnahmen, über allenfalls notwendige Nachbesserungen, über das Vorgehen bei Projektänderungen und Mehrkosten sowie über Konsequenzen bei der Entschädigung im Falle von Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung der verfügten Sanierungsmassnahmen. > Kapitel 6 liefert Erläuterungen zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der gewählten Sanierungsmassnahme. > Kapitel 7 zeigt die Verfahrensabläufe bei der Zusicherung der Entschädigung sowie bei der Auszahlung der Entschädigung auf und präzisiert die Anforderungen an die Gesuchsunterlagen. > Der Anhang enthält einen Überblick über den Verfahrensablauf bei Grenzkraftwerken.
Das Modul richtet sich an die mit der Sanierung von Wasserkraftanlagen betrauten Adressaten kantonalen Fachstellen, an die Inhaber von Wasserkraftanlagen sowie an die mit der Projektierung der Sanierungsmassnahmen beauftragten Ingenieur- und Umweltbüros.
1 > Ausgangslage 11
1.2 Rechtliche Grundlagen
Artikel 83a des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20) Sanierung bezüglich verpflichtet die Inhaber bestehender Wasserkraftwerke, bis Ende des Jahres 2030 die Schwall-Sunk sowie des nach Artikel 39a und 43a GSchG in den Bereichen Schwall-Sunk und Geschiebehaus- Geschiebehaushalts halt notwendigen Massnahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen der einheimischen Tiere und Pflanzen sowie deren Lebensräume zu treffen. Im Bereich Schwall-Sunk stehen bauliche Massnahmen im Vordergrund. Auf Antrag des Kraftwerksinhabers können statt baulichen Massnahmen betriebliche Massnahmen angeordnet werden. Die Massnahmen richten sich nach dem Grad der Beeinträchtigung und dem ökologischen Potenzial des Gewässers, der Verhältnismässigkeit des Aufwandes, den Interessen des Hochwasserschutzes und den energiepolitischen Zielen zur Förderung erneuerbarer Energien. Sie sind im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander und auf andere Massnahmen abzustimmen (Art. 39a Abs. 2 und 3, Art. 43a Abs. 2 und 3 GSchG).
Artikel 10 i.V.m. Artikel 9 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Sanierung nach Fischereigesetz Fischerei (BGF, SR 923.0) verlangt bei bestehenden Wasserkraftwerken unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten und allfälliger anderer Interessen die Anordnung von allen geeigneten Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere, unter anderem zur Sicherstellung der freien Fischwanderung. Auch diese Massnahmen sind bis zum 31. Dezember 2030 zu treffen (Art. 9c Abs. 4 der Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei, VBGF, SR 923.01).
Gemäss Artikel 15a bis des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) erstat- Entschädigung nach tet Swissgrid den Inhabern von bestehenden Wasserkraftwerken im Einvernehmen mit Energiegesetz dem BAFU und dem betroffenen Kanton die Kosten für die Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG und Artikel 10 BGF. Artikel 17d ff. der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01) regelt das Verfahren für diese Entschädigung im Detail. Anhang 1.7 der EnV konkretisiert zusätzlich die Anforderungen an den
1 Mehrjährige und aufwendige Projektierungen: Für die Beurteilung, ob ein Projekt
mehrjährig und aufwendig ist, werden folgende Kriterien und Richtwerte herangezogen: – aufwendig: wenn die Kosten der Projektierung in einem ungünstigen Verhältnis zum Umsatz des Kraftwerks stehen. – mehrjährig: wenn von vornherein absehbar ist, dass die Projektierung mehr als ein Jahr benötigt resp. wenn sich im Laufe der Projektierung herausstellt, dass bereits über ein Jahr benötigt wurde und der Abschluss der Projektierung nicht kurzfristig absehbar ist.
2 Vorstudien bei fehlendem Stand der Technik: Für bestimmte Sanierungsmassnahmen
liegt noch kein etablierter Stand der Technik vor. Bei solchen Massnahmen mit Pilotcharakter kann es daher notwendig sein, in Vorstudien (das können z. B. auch physikalische oder numerische Modellierungen sein) offenen Fragen abzuklären, als Voraussetzung für die eigentliche Projektierung der Massnahme.
3 Trotz Sanierungspflicht keine verhältnismässige Massnahme möglich: es kann sich
im Zuge der Planung herausstellen, dass keine verhältnismässige Sanierungsmassnahme möglich ist. In solchen Fällen kann der Kraftwerksinhaber für die anrechenbaren Kosten der getätigten Projektierungsaufwendungen entschädigt werden.
3 > Finanzierung baulicher sowie betrieblicher und anderer wiederkehrender Massnahmen 33
Abgesehen davon, dass für die aufgeführten Fälle für das Entschädigungsgesuch keine Bewilligung der eigentlichen Sanierungsmassnahme vorliegen muss, gelten für diese Sonderfälle bzgl. Entschädigung dieselben Anforderungen und derselbe Ablauf und Auszahlungsmodi wie für den «Normalfall».
Für die ersten beiden Sonderfälle (bei mehrjährigen resp. aufwendigen Projektierungen und für Vorstudien bei fehlendem Stand der Technik) darf der Kraftwerksinhaber erst dann grössere Aufwendungen (z. B. Vergabe von Aufträgen) veranlassen und umsetzen, wenn Swissgrid einen positiven Zusicherungsbescheid ausgestellt hat.
Für die Entschädigung der Kosten aus der Umsetzung der Sanierungsmassnahme hat der Kraftwerksinhaber erneut ein Gesuch einzureichen, sobald die Projektierung abgeschlossen, der Entscheid über die Sanierungsmassnahme gefallen ist und die nötigen Bewilligungen vorliegen.
3.6 Mehrwertsteuer
Für Sanierungsmassnahmen, welche Dritte im Auftrag des Kraftwerksinhabers umsetzen und diesem in Rechnung stellen, müssen diese Dritten die Mehrwertsteuer entrichten. Die in der Rechnung enthaltene Mehrwertsteuer, welche vom Kraftwerksinhaber bezahlt wurde, ist Teil der anrechenbaren Kosten gemäss Anhang 1.7 Ziffer 3.1 EnV. Weil die Steuer nicht vom Kraftwerksinhaber, sondern vom Leistungserbringer geschuldet ist, handelt es sich dabei nicht um eine Steuer i.S.v. Anhang 1.7 Ziffer 3.2 Bst. a EnV.
Für Massnahmen, welche der Inhaber der sanierungspflichtigen Wasserkraftanlage in Eigenleistung umsetzt, muss er keine Mehrwertsteuer entrichten. Ebenfalls keine Mehrwertsteuer ist auf die Entschädigung, die das Kraftwerk von Swissgrid erhält, zu entrichten, weil zwischen dem Kraftwerk und Swissgrid kein Leistungsverhältnis i.S.d. Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) besteht.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 34
4 > Finanzierung von Spezialfällen ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
4.1 Kombination von baulichen und betrieblichen Massnahmen
Die Kombination von baulichen und betrieblichen Massnahmen ist gemäss den jeweiligen Bestimmungen zu vergüten. Eine Mehrfachvergütung gleicher Kosten ist auszuschliessen.
4.2 Bestvariante und Referenzvariante
Als Referenzvariante wird die mildeste (= kostengünstigste) machbare Massnahme betrachtet, die geeignet ist, das Sanierungsziel der Beseitigung der wesentlichen Beeinträchtigung in den Bereichen Schwall-Sunk, Geschiebehaushalt oder Fischgängigkeit zu erreichen.
Nicht in jedem Fall ist die Referenzvariante jedoch die Massnahme, die ausgewählt und verfügt wird (= Bestvariante), da auch andere Zielsetzungen und Interessen in die Entscheidfindung der umzusetzenden Sanierungsmassnahme einfliessen können. Sofern keine anderen Gründe dagegen sprechen18 und die sonstigen Voraussetzungen für eine Entschädigung erfüllt sind (vgl. Kap. 2), kann die Bestvariante im Umfang der Kosten der theoretischen (nicht realisierten) Referenzvariante entschädigt werden.
4.3 Mehrzweckanlagen und Massnahmen mit anderen Zielsetzungen
Als Mehrzweckanlagen19 werden hier Sanierungsmassnahmen bezeichnet, die nicht nur Allgemeines dem ökologischen Sanierungsziel sondern z. B. auch dem Hochwasserschutz oder der Energieproduktion dienen.
Die Grundproblematik besteht bei Mehrzweckanlagen darin, dass die Kosten der Sanierungsmassnahme (bspw. Bau eines Ausgleichsbeckens) nicht ohne weiteres von den Gestehungskosten von sogenannten Kuppelprodukten (bspw. Nutzung des Ausgleichsbeckens zur Pumpspeicherung) getrennt werden können.
Ausgleichbecken, die in Anwendung von Artikel 39a Absatz 1 GSchG erstellt werden, Nutzung von Ausgleichsbecken dürfen nach Artikel 39a Absatz 4 GSchG zur Pumpspeicherung genutzt werden, ohne zur Pumpspeicherung dass eine Konzessionsänderung erforderlich ist. Grundsätzlich werden jedoch nur Kosten für das zur Schwall-Sunk-Minderung erforderliche Volumen vergütet. Allfälli-
18 z. B. muss die Bestvariante eine positive ökologische Gesamtbilanz aufweisen, d. h. mit der Umsetzung der Bestvariante muss ein im
Vergleich zum aktuellen Zustand (d. h. Zustand ohne Massnahmen) oder zum Zustand mit Umsetzung der Referenzvariante verbesserter ökologischer Gesamtzustand des massgebenden Gewässersystems resultieren.
19 Die Grundsätze zum spezifischen Massnahmentyp Ausleitkraftwerke waren zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Moduls
noch nicht bereinigt.
4 > Finanzierung von Spezialfällen 35
ge wiederkehrende Mehrerträge aus der Pumpspeicherung sind den überwiegend einmaligen, anrechenbaren Kosten der baulichen Massnahme nicht in Abzug zu bringen.
Kombinationen von Sanierungsmassnahmen bei Kraftwerken mit anderen subventi- Kombination von onsberechtigen Massnahmen, beispielsweise bei Hochwasserschutzprojekten der Kan- subventionsberechtigten tone, dürfen nicht zu einer mehrfachen Förderung führen. Der Gesamtaufwand wird Massnahmen nach den einzelnen Interessen aufgeteilt und die Abgeltungen werden nach den entsprechenden Kostenteilen gewährt (Art. 12 SuG).
4.4 Massnahmen und Auswirkungen bei anderen Kraftwerken oder Nutzungen
Aus verschiedenen Gründen (z. B. wegen Machbarkeit, aus Kosten-Wirksamkeitsüberlegungen oder wenn mehrere Anlagen in einem Einzugsgebiet für die wesentliche Beeinträchtigung verantwortlich sind) ist es möglich, dass eine Sanierungsmassnahme nicht direkt bei der sanierungspflichtigen Anlage sondern bei einer anderen Wasserkraftwerksanlage (welche sanierungspflichtig sein kann oder nicht) im Einzugsgebiet vorgesehen ist.
Auch können sich durch Sanierungsmassnahmen betriebliche Auswirkungen auf andere Kraftwerke (z. B. Ober- und Unterlieger) oder andere Nutzungen ergeben. In diesem Fall sind die Massnahmen mit sämtlichen betroffenen Kraftwerken und anderen Nutzungen abzustimmen und die Kostenfolge pro Kraftwerk und anderen Nutzungen separat zu bemessen bzw. zu vergüten. Für die Berechnung von Erlöseinbussen bei anderen Kraftwerken kann die in Kapitel 3.3.2 beschriebene Methode angewendet werden.
Gesuche um Entschädigung sind von den jeweiligen Adressaten der Sanierungsverfügungen zu stellen. Hat eine Massnahme finanzielle Auswirkungen bei Kraftwerken, die selber nicht Adressat von Sanierungsverfügungen sind, regelt dasjenige Kraftwerk, welches Verfügungsadressat ist, die Auszahlung an die weiteren betroffenen Kraftwerke.
4.5 Internationale Anlagen
Für internationale Anlagen (Grenzkraftwerke) können bauliche und betriebliche Sanierungsmassnahmen nach Artikel 83a GSchG nur im Einverständnis mit der zuständigen Behörde des Nachbarstaates verfügt werden. Dabei sind bestehende internationale Vereinbarungen (z. B. Staatsverträge) u.a. hinsichtlich Beschlussfassungsmodalitäten einzuhalten. Bei der Erarbeitung und Verfügung von Sanierungsmassnahmen für Grenzkraftwerke ist mit den Nachbarstaaten ein zeitlich und sachlich koordiniertes Vorgehen anzustreben.
Die Höhe der Entschädigung für verfügte Sanierungsmassnahmen entspricht bei Grenzkraftwerken in der Regel dem Hoheitsanteil der Schweiz an der internationalen Anlage.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 36
Für Grenzkraftwerke müssen Gesuche um Entschädigung beim Bundesamt für Energie eingereicht werden.
Das Verfahrensschema im Anhang gibt einen allgemeinen Überblick über die durchzuführenden Schritte bei internationalen Anlagen.
4.6 Weitere Spezialfälle
Wenn bestehende Anlagenteile, die auch für die eigentliche Nutzung der Wasserkraft- Frühzeitiger Ersatz von anlage erforderlich sind (z. B. Rechen, Turbine), in Folge der angeordneten Sanie- Anlagenteilen bei baulichen rungspflicht ersetzt werden müssen, werden der Restwert des Anlageteils und die Massnahmen Mehrkosten der ökologischen Massnahme sowie die nötigen Planungs- und Projektierungskosten bei der Vergütung berücksichtigt20. Dabei werden die gegenüber einem gleichwertigen Ersatz anfallenden Mehrkosten ermittelt (z. B. andere Beschaffenheit eines Fischrechens) und der bestehende Restwert der ersetzten Anlage addiert. Allfällige Erlöse aus dem Verkauf der ersetzten Anlagen sind in Abzug zu bringen.
V = Vergütungsanspruch in CHF RA = Betriebsbuchhalterischer Restwert des ersetzten Anlagenteils in CHF IgA = Investitionssumme für ein gleichwertiges Anlageteil in CHF IöA = Investitionssumme für ein «ökologisches» Anlageteil in CHF PöA = Planungs- und Projektierungskosten für das neue, ökologische Anlageteil in CHF EA = Erlös aus Verkauf bestehender Anlageteile in CHF
Bestehende KEV-Anlagen und Anlagen mit MKF sind bei vorliegenden Sanierungs- Anlagen mit kostendeckender verfügungen entschädigungsberechtigt wie alle anderen, nicht geförderten Kleinwas- Einspeisevergütung (KEV) oder serkraftwerke. Bauliche und betriebliche Massnahmen werden grundsätzlich wie Mehrkostenfinanzierung (MKF) vorgängig beschrieben vergütet.
Im Falle von Minderproduktionsmengen werden bis maximal zum Ablauf der KEV- Förderdauer oder der Dauer für die MKF die für die Erträge der Anlage relevanten KEV-/MKF-Ansätze anstelle von Marktpreisen zur Bestimmung der Entschädigungshöhe verwendet (siehe Art. 3 Abs. 2 VKSWk). Wenn keine KEV-Förderung oder MFK mehr stattfindet, werden diese Anlagen wie normale Anlagen behandelt21.
20 Bei Anlageteilen, die eine rein ökologische Funktion haben (z. B. Fischtreppe) und nicht auch für die eigentliche Nutzung der
Wasserkraftanlage erforderlich sind, werden deren Anschaffungs- und Baukosten zur Gänze entschädigt (d. h. in nachfolgender Formel 21 Für die maximale Dauer der Vergütung von 40 Jahren wird die «KEV-Zeit» mitberücksichtigt.
4 > Finanzierung von Spezialfällen 37
Gemäss Artikel 36 SuG werden Gesuche um Abgeltungen nach dem im Zeitpunkt der Entschädigung von Sanierungs- Gesuchseinreichung geltenden Recht beurteilt, wenn die Abgeltung vor der Erfüllung massnahmen, die vor dem der Aufgabe verfügt wird. Das bedeutet, dass ein nach dem 1. Januar 2011 eingereich- 1.1.2011 angeordnet wurden, tes Gesuch um Entschädigung von noch nicht durchgeführten Massnahmen gemäss deren Umsetzung aber noch nicht Artikel 15abis EnG beurteilt werden muss. Sofern die Massnahmen den Anforderungen begonnen wurde von Artikel 83a und 39a (bez. Schwall und Sunk) bzw. 43a (bez. Geschiebe) GSchG oder Artikel 10 BGF (bez. Fischerei) entsprechen, sind sie somit entschädigungsberechtigt, auch wenn sie bereits vor dem 1. Januar 2011 und gestützt auf eine andere Rechtsgrundlage angeordnet wurden.
Für den Fall, dass betriebliche/wiederkehrende Massnahmen vor dem 1.1.2011 umge- Ergänzung von betrieblichen/- setzt wurden aber trotzdem noch eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegt und wiederkehrenden Massnahmen zusätzliche Sanierungsmassnahmen verfügt werden, werden nur die zusätzlichen nach dem 1.1.2011 Massnahmen entschädigt. Erfolgt eine Umwandlung in eine bauliche Massnahme, so wird ein entsprechender Kostenteiler erarbeitet.
Bei Wasserkraftwerken können im Sinne des Verursacherprinzips die Kosten der Finanzierung der Studie über Art Studie über Art und Umfang der notwendigen Massnahmen zur Sanierung des Ge- und Umfang von Massnahmen im schiebehaushalts (Artikel 42c Absatz 1 GSchV) von Swissgrid entschädigt werden. Bereich Geschiebehaushalt Wenn in einer Studie Wasserkraftanlagen und andere Anlagen untersucht werden, ist ein Kostenteiler im Einzelfall nötig22.
Führt eine Sanierungsmassnahme (z. B. ein Schwall-Sunk Ausgleichbecken) zu Beein- Ersatzmassnahmen nach trächtigungen in schutzwürdigen Lebensräumen nach Artikel 18 NHG und macht Er- Art. 18 NHG satzmassnahmen erforderlich, sind deren Kosten anrechenbar und können entschädigt werden.
Ist der Grund für eine Ersatzmassnahme, die gestützt auf Artikel 18 NHG angeordnet wurde, nicht eine Sanierungsmassnahme nach Artikel 83a GSchG resp. Artikel 10 BGF, wird sie nicht entschädigt, auch wenn sie einen Beitrag zum Sanierungsziel in den Bereichen Fischgängigkeit, Geschiebe und Schwall-Sunk leistet (primärer Zweck der Massnahme ist nicht die Sanierung nach Artikel 83a GSchG oder Art. 10 BGF).
Bei künstlichen Hochwasser (kHW) ist zu prüfen, ob es sich vom Zweck der Mass- Künstliche Hochwasser nahme her primär um eine Massnahme zur Sanierung von ungenügendem Restwasser oder um eine Massnahme zur Sanierung des Geschiebehaushalts handelt:
a) wenn das kHW angeordnet wird, um primär eine wesentliche Beeinträchtigung des Geschiebehaushalts in der Restwasserstrecke zu beseitigen, dann ist es eine Geschiebemassnahme im Sinne von Artikel 83a i.V.m. Artikel 43a GSchG; b) wird ein kHW angeordnet, um primär ein Restwasserdefizit zu beheben (z. B. fehlende Wasserstandsdynamik in einer Aue in der Restwasserstrecke), dann stellt es eine Restwassermassnahme im Sinne von Artikel 80 GSchG resp. Artikel 31 ff. GSchG dar;
22 Über Voraussetzungen und Vorgehen zur Finanzierung der Studie über Art und Umfang sind beim BAFU weitere Informationen erhältlich.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 38
Nur im Fall a) ist die Voraussetzung für eine Entschädigung gegeben. In Fällen, bei denen ein kHW beiden Ziele dient, ist festzulegen, in welchem Umfang das kHW für die eine und die andere Zielsetzung notwendig ist. Falls der erforderliche Umfang für Zweck a) grösser ist als für Zweck b), kann der «Mehrumfang» entschädigt werden.
Überdies ist bei kHW zu beachten, ob der Kraftwerksinhaber auch Stauraumspülungen durchführen muss, die mit kHW kombiniert werden können. In solchen Fällen sind nur die Kosten für Massnahmen anrechenbar, die über diese zwingenden Spülungen hinausgehen, um das Sanierungsziel gemäss Artikel 43a GSchG zu erreichen.
Der Rückbau einer Kraftwerksanlage kann eine mögliche Massnahme sein, um eine Rückbau von Kraftwerksanlagen wesentliche Beeinträchtigung zu beseitigen.
Sofern die Sanierungsmassnahme notwendig ist, sie die Anforderungen von Artikel 39a oder 43a GSchG oder Artikel 10 BGF erfüllt und auch die übrigen Entschädigungsvoraussetzungen erfüllt sind, ist die Massnahme grundsätzlich entschädigungsberechtigt. Dies unabhängig davon, ob eine Verpflichtung zum Rückbau besteht oder nicht. Es ist jedoch abzuklären, ob es eine kostengünstigere und machbare Massnahme zur Erreichung der Sanierungsziele gäbe. Ist dies der Fall, wird nur im Umfang der kostengünstigeren Massnahme entschädigt.
5 > Änderungen während und nach der Umsetzung sowie Erfolgskontrolle 39
5 > Änderungen während und nach der Umsetzung sowie Erfolgskontrolle ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
5.1 Projektänderungen und Mehrkosten
Der Kraftwerksinhaber darf wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen nur mit Genehmigung von Kanton und BAFU vornehmen.
Gemäss Artikel 27 SuG bedürfen wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektän- Projektänderungen derungen einer vorgängigen Genehmigung der zuständigen Behörde (im vorliegenden Fall das BAFU). Die Gesuchstellerin meldet der kantonalen Behörde die vorgesehenen Änderungen. Diese leitet die Meldung mit ihrer Stellungnahme an das BAFU weiter.
Bevor dieser aus Sicht des Subventionsverfahrens notwendigen Zustimmung des BAFU ist jedoch das kantonale Verfahren zur allfälligen Anpassung bzw. Erteilung der kantonalen Bewilligungen (insbesondere Baubewilligung) zu durchlaufen. Der Kanton prüft in diesem Rahmen materiell, ob die Anforderungen an die Sanierungsmassnahmen gemäss Artikel 83a GSchG resp. Artikel 10 BGF mit der Projektänderung erfüllt werden. Er hört vor seinem Entscheid das BAFU an.
In Artikel 17d ter Absatz 3 und 4 EnV ist das Vorgehen im Falle von Mehrkosten (im Mehrkosten Vergleich zu den im Zusicherungsbescheid festgehaltenen voraussichtlichen Kosten) geregelt. Demgemäss sind Mehrkosten vom Kraftwerksinhaber unverzüglich23 dem Kanton, dem Bundesamt für Umwelt (BAFU) sowie an Swissgrid zu melden.
Kommt das BAFU bei seiner Prüfung der Meldung zum Schluss, dass
> die Mehrkosten die Schwelle von 20 Prozent übersteigen, werden diese als wesentlich erachtet. Das BAFU stellt dann in Abstimmung mit dem Kanton und nach Prüfung der Anrechenbarkeit der Kosten einen Antrag über die Gewährung und voraussichtliche Höhe der zusätzlichen Entschädigung an Swissgrid. Swissgrid teilt darauf gestützt dem Inhaber des Wasserkraftwerks in einem Bescheid mit, ob und in welcher voraussichtlichen Höhe die zusätzliche Entschädigung gewährt wird. > die Mehrkosten die Schwelle von 20 Prozent nicht übersteigen, dann werden diese als nicht wesentlich erachtet. In diesen Fällen reicht eine einfache Zustimmung des BAFU für die Fortführung der Massnahmenumsetzung.
Aus Gründen der Finanzplanung (Liquiditätssicherheit) gilt, dass für die Umsetzung der Projektänderung der Bescheid von Swissgrid (wenn >20 % Mehrkosten) resp. die Zustimmung des BAFU (wenn <20 % Mehrkosten) vorliegen muss. Auch bei reinen Mehrkosten ohne Projektänderungen gilt im Grundsatz Umsetzungsstopp bis zum
23 Die Meldung soll so früh als möglich erfolgen (sobald sich die Mehrkosten abzeichnen).
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 40
Vorliegen des Bescheids resp. der Zustimmung. Im Einzelfall kann mit Zustimmung des BAFU von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn ein Stopp der Fortführung der Massnahmenumsetzung seinerseits zu Mehrkosten oder sonstigen schwerwiegenden Nachteilen führen würde.
5.2 Wirkungskontrolle
Gemäss Praxisanleitung zur integralen Bewirtschaftung des Wassers in der Schweiz (Einzugsgebietsmanagement, Teil 6 Erfolgskontrolle, BAFU 2012) ist Erfolgskontrolle die Überprüfung der Fortschritte, welche durch die Umsetzung von Massnahmen gemacht werden. Sie umfasst einerseits die Umsetzungskontrolle als periodische Überprüfung des Umsetzungsstandes der Massnahmen (gemäss Artikel 83b GSchG erstatten die Kantone dem Bund alle vier Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen). Andererseits beinhaltet sie die Wirkungskontrolle als Prüfung, ob die umgesetzten Massnahmen die gewünschte Wirkung zeigen. Letztere ist Aufgabe der Kraftwerksinhaber und Gegenstand der nachfolgenden Ausführungen.
Im Rahmen der Projektierung der Sanierungsmassnahmen müssen die Kraftwerksinhaber ein Konzept für die Wirkungskontrolle beim Kanton einreichen, denn sie müssen gemäss Artikel 41g Absatz 3 und Artikel 42c Absatz 4 GSchV sowie Artikel 9c Absatz
3 VBGF die Wirksamkeit der getroffenen Massnahmen prüfen. Die Kosten für die
Wirkungskontrolle baulicher, betrieblicher und anderer wiederkehrenden Massnahmen nach den Artikeln 39a und 43a GSchG sowie Artikel 10 BGF sind grundsätzlich für die Entschädigung gemäss Artikel 15a bis EnG anrechenbar (vgl. Anhang 1.7. Ziff. 3.1 Bst. d EnV, der den Begriff Erfolgskontrolle verwendet, jedoch die Wirkungskontrolle durch die Kraftwerksinhaber meint). Die Kostenschätzung für die Wirkungskontrolle ist auf Grund des Konzepts vorzunehmen und beim Gesuch um Zusicherung der Entschädigung der Sanierungsmassnahme bereits einzureichen24. Nach durchgeführter Wirkungskontrolle sind die Kosten nach deren Anfall effektiv abzurechnen.
So wie die Wahl und Umsetzung der Sanierungsmassnahmen unterliegt auch die Wirkungskontrolle den Geboten der Wirtschaftlichkeit und Verhältnismässigkeit und ist in ihrem Umfang auf das für die Beurteilung der Wirkung notwendige Ausmass auszurichten.
Analog den Ausführungen zu den Anforderungen an die Unterlagen für die Vergütung von einmaligen Kosten (Kap. 3.2.4) ist auch bei der Wirkungskontrolle durchgängig in allen Phasen der Planung und Umsetzung dieselbe Kostengliederung zu verwenden. Für die Darstellung der Kostenerhebung (von der Kostenschätzung bis zur Kostenabrechnung) wird eine Gliederung in:
24 Als Basis für die Wirkungskontrolle kann es erforderlich sein, den Zustand vor der Umsetzung der Sanierungsmassnahme (Ist-Zustand) zu
erfassen. Wie in Kap. 3.2.3 festgehalten gibt es die Möglichkeit von Teilzahlungen. Eine erste Teilzahlung kann z. B. neben den Kosten der abgeschlossenen Projektierungsphase auch die Kosten für das Monitoring des Ist-Zustand als «baseline» für die Wirkungskontrolle umfassen. Im Gesuch um Zusicherung der Entschädigung müsste dann eine diesbezügliche Teilzahlung beantragt werden.
5 > Änderungen während und nach der Umsetzung sowie Erfolgskontrolle 41
> Konzept Wirkungskontrolle > Planungsarbeiten > Umsetzung der notwendigen Voraussetzungen (baulich, technisch) > Durchführung > Berichterstattung vorgeschlagen.
Die für die Auszahlung der Vergütung massgeblichen Abrechnungen haben in ihrer Darstellung dem im Rahmen der Gesuchstellung eingereichten Kostenvoranschlag zu entsprechen und einen Vergleich der effektiven Kosten zum Kostenvoranschlag zu enthalten.
In den jeweiligen Vollzugsmodulen «Schwall-Sunk Massnahmen» und «Geschiebehaushalt Massnahmen» der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer des BAFU werden die inhaltlichen Anforderungen an die Wirkungskontrolle beschrieben.
5.3 Nachbesserungen
Sollte sich aus der Wirkungskontrolle zeigen, dass die umgesetzten Massnahmen das Sanierungsziel nicht erreichen, können vom Kanton25 zusätzliche Massnahmen verfügt werden. In diesem Fall kann der Kraftwerksinhaber wiederum ein Gesuch um Kostenentschädigung nach Artikel 17d EnV stellen.
5.4 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
Die Kontrolle der Aufgabenerfüllung erfolgt einerseits durch den Kraftwerksinhaber selbst: Bei der Einreichung des Entschädigungsgesuchs macht er Angaben zur Erfüllung der verfügten Massnahmen. Andererseits erfolgt die Kontrolle durch den Kanton im Rahmen seiner üblichen Vollzugskontrolle sowie stichprobenhaft durch das BAFU.
Für die Beurteilung hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben der Sanierungsverfügung macht der Kanton nach Einreichung der Kostenzusammenstellung durch den Kraftwerksinhaber eine erste Einschätzung und informiert das BAFU im Rahmen seiner Stellungnahme zur Kostenzusammenstellung. Im Falle einer unterschiedlichen Beurteilung erfolgt eine Bereinigung. Beide lassen die Beurteilung in die Stellungnahme resp. in den Antrag über die Höhe der Entschädigung einfliessen (vgl. auch das Schema zum Verfahrensablauf in Abb.3.
Bei Nichterfüllung oder mangelhafter Erfüllung – trotz Mahnung – der verfügten Sanierungsmassnahme durch den Kraftwerksinhaber, wird die Entschädigung nicht ausbezahlt oder gekürzt. Eine bereits ausbezahlte Entschädigung wird vom BAFU zuhanden der Swissgrid gesamthaft oder teilweise samt einem Zins von jährlich 5 Prozent seit der Auszahlung zurückgefordert.
25 Bei Grenzkraftwerken das BFE in Abstimmung mit der ausländischen Partnerbehörde
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6 > Beurteilung der Wirtschaftlichkeit ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
6.1 Methoden
Mit der Beurteilung der Wirtschaftlichkeit der Sanierungsmassnahmen sollen eine kostengünstige Ausführung der Arbeiten sichergestellt und Überinvestitionen verhindert werden. Grundsätzlich werden zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit nachfolgende Methoden empfohlen:
Tab. 6 > Methoden zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit
Ausschreibung von – Eine Ausschreibung ist ein Teil des Verfahrens zur Vergabe von Aufträgen im Wettbewerb. Bauprojekten Durch sie werden potenzielle Bieter aufgefordert, ein Angebot zu unterbreiten. Die Angebote von unterschiedlichen Lieferanten werden projektspezifisch nach den gewählten Kriterien miteinander verglichen. – Mit der Ausschreibung soll sichergestellt werden, dass bei qualitativ vergleichbaren Fremdleistungen das günstigste Angebot zur Umsetzung ausgewählt wird. Benchmarking von – Benchmarking bezeichnet die vergleichende Analyse von typähnlichen Projekten zur vergleichbaren Projekte Sicherstellung einer effizienten Umsetzung der verfügten Sanierungsmassnahme. Im Bereich der Sanierungsmassnahmen von Wasserkraftwerken sind Projekte nur teilweise untereinander vergleichbar. – Es obliegt dem Kanton und dem BAFU zu beurteilen, ob Projekte bzw. anrechenbare Kostenarten von Projekten in ein Benchmarking mit einbezogen werden.
6.2 Ausschreibungsverfahren
Die Gesuche um Zusicherung der Entschädigung sind auf Kostenvoranschlägen zu basieren, wofür in der Regel26 Kostenschätzungen für die Umsetzung der Massnahmen durch Ingenieurbüros oder durch den Kraftwerksbetreiber ausreichend sind. Die nachfolgenden Ausführungen zu Ausschreibungen beziehen sich auf das Gesuch um Auszahlung resp. Zusammenstellung der Kosten.
Kraftwerksinhabern wird aufgrund der begrenzten Vergleichbarkeit der Sanierungsmassnahmen und zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit und deren Nachvollziehbarkeit durch den Bund bei der Prüfung der Finanzierung eine Ausschreibung der Fremdleistungen empfohlen. Folgende Verfahrensarten werden in Abhängigkeit von der Investitionssumme und unter dem Vorbehalt entsprechender kantonaler Submissionsbestimmungen empfohlen:
26 Für spezielle und besonders aufwendige Anlagenteile, bei denen die Kostenschätzung mit grosser Ungenauigkeit verbunden wäre, soll die
Kostenangabe auf Offerten basieren.
6 > Beurteilung der Wirtschaftlichkeit 43
Tab. 7 > Verfahren in Abhängigkeit der Investitionssumme
Verfahren Einladungsverfahren Öffentliche Ausschreibung Beschreibung Mindestens 3 Angebote einholen, davon Offenes Verfahren mind. eines ortsfremd. Zuschlags-/Vergabekriterien Mit Ausnahme des Kriteriums Preis können die Kraftwerke diese selber bestimmen. Das Kriterium Preis soll dabei mindestens zu 40 % gewichtet sein. Spezialfälle – Wenn die eigene Organisation Eigenleistungen erbringt, entfällt in diesem Umfang die Ausschreibungspflicht. In diesem Fall können aber nur Selbstkosten geltend gemacht werden (vgl. Kapitel 3.2.1). – Nahestehenden Firmen (z. B. Tochterfirmen), welche ihre Leistungen zum Drittpreis verrechnen wollen, müssen sich ebenfalls via Ausschreibung für das Projekt qualifizieren.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung um Entschädigung überprüfen der Kanton und das BAFU die Kostenzusammenstellung des Kraftwerksinhabers aufgrund von Offerten (Kostenschätzung) und anhand der vorbereiteten Ausschreibungsunterlagen (Ausschreibungsform, Baubeschriebe, Lose, Vergabekriterien und deren Gewichtung, etc.). Wurde keine Ausschreibung durchgeführt, muss der Gesuchsteller die Nachvollziehbarkeit der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen auf andere Weise sicherstellen. Der Kanton und das BAFU können hierzu weitere Unterlagen und Abklärungen verlangen.
Für Kraftwerksinhaber, welche den kantonalen Erlassen zum öffentlichen Beschaffungswesen unterstellt sind, gelten die für die öffentliche Ausschreibung festgelegten Vorgaben.
Die Erarbeitung der Sanierungsmassnahmen durch die Kraftwerksinhaber und die dazu notwendigen Projektierungsarbeiten sind vom Ausschreibungsverfahren ausgenommen. Dennoch ist zu empfehlen, dass im Fall von umfangreichen Projektierungsarbeiten eine Ausschreibung, mindestens in der Form eines Einladungsverfahrens, erfolgt.
Ist die Wirtschaftlichkeit einer Massnahme nicht nachvollziehbar dargelegt und sind die geforderten Kosten deshalb überhöht, gilt nur derjenige Anteil der Kosten als anrechenbar, der für eine wirtschaftliche Ausführung der Massnahme notwendig ist.
27 Ohne Eigenleistungen.
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 44
7 > Verfahren ---------------------------------------------------------------------------------------------------------------
7.1 Verfahrensablauf
Das Verfahrensschema in Abb. 3 gibt einen allgemeinen Überblick über die durchzuführenden Schritte (im Anhang ist der entsprechende Verfahrensablauf für Grenzkraftwerke dargestellt).
Auf Grund der kantonalen Planung verfügt der Kanton28 die Sanierungspflicht. Der Konzessionär erarbeitet das Sanierungsprojekt gemäss den gesetzlichen Vorgaben. Bei Massnahmen nach Artikel 10 BGF ordnet der Kanton die Massnahme direkt an, wenn bereits die kantonale Planung ausreichende Angaben über die Sanierungsmassnahme enthält.
Vor dem Entscheid über ein Sanierungsprojekt durch den Kanton ist das BAFU anzu- Anhörung des BAFU hören. Mit der Anhörung soll sichergestellt werden, dass Sanierungsmassnahmen verfügt und bewilligt werden, welche den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und somit finanziert werden können. Das Bewilligungsdossier gibt Auskunft über die konkrete Ausgestaltung der Sanierungsmassnahmen. Es enthält insbesondere:
> Begründung der Wahl der Sanierungsmassnahme durch Aufzeigen der geprüften Varianten und deren Bewertung > Alle für die Beurteilung der Sanierungsmassnahme erforderlichen ökologischen und technischen Abklärungen und Untersuchungen > Pläne und Angaben zur konkreten Ausgestaltung der Sanierungsmassnahme > Kostenschätzung mit Angaben über die Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahme > Zeitplan der Umsetzung
Zusätzlich ist das Konzept zur Durchführung der Wirkungskontrolle mit Kostenschätzung einzureichen. Sofern für den Betrieb einer Fischwanderhilfe eine zusätzliche Dotierung notwendig ist, sind auch Angaben über die Restwasserdotierung (nach Artikel 80 GSchG resp. Art. 31 ff. GschG) erforderlich, sowie Angaben über das Datum der Konzessionserneuerung.
Das BAFU prüft die Gesuche im Hinblick auf die Eingabe eines Entschädigungsgesuchs insbesondere auf die Einhaltung der Anforderungen nach Artikel 39a und 43a GSchG und Artikel 10 BGF und, soweit dies schon möglich ist, auf die Wirtschaftlichkeit der Massnahme.
28 Bei Grenzkraftwerken der Bund.
7 > Verfahren 45
Abb. 3 > Verfahrensablauf nach dem Vorliegen der Kantonalen Planung
Inhaber Kanton BAFU Swissgrid Kantonale Phase 1 strategische Planung Verfügung Sanierungspflicht
Variantenstudium Vorschlag Bei Bedarf Sanierungsmassnahme
Vorschlag Sanierungs- Vorschlag massnahme prüfen und Sanierungsmass- «Best-Variante» festlegen nahme prüfen
Auswahl und Projektierung Projektierung
Phase 2 Sanierungsmassnahme;
der Sanierungsmassnahme Erstellung Bewilligungsdossier Entscheid und Bewilligung(en) Anhörung Sanierungsprojekt
Information Finanzplanung
Gesuch um Zusicherung Stellungnahme Antrag
Entschädigungsgesuch Entschädigung Eingang Entscheid (inkl. Wirkungskontrolle) Zusicherung Zusicherung Entschädigung Zusicherung Entschädigung
Phase 3
und Umsetzung Umsetzung Massnahme
Einhaltung der Vorgaben prüfen
Zusammenstellung Stellungnahme Antrag über die Höhe Kosten Kostenzusammenstellung der Entschädigung
Abrechnung Phase 4 Entscheid
und Auszahlung Rechnungsstellung über Höhe Auszahlung
Auszahlung
Wirkungskontrolle Wirkungskontrolle prüfen
Wirkungskontrolle
Erfolgsskontrolle Zusammenstellung Stellungnahme prüfen und
Phase 5 Kosten Kostenzusammenstellung Antrag über die Höhe der Entschädigung
Entscheid Rechnungsstellung über Höhe Auszahlung
Auszahlung
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 46
Das eigentliche Gesuch um Zusicherung einer Entschädigung durch Swissgrid kann Gesuch um Zusicherung erst nach erfolgtem Entscheid über das Sanierungsprojekt29 (Verfügung inkl. Baube- der Entschädigung willigung und allen erforderlichen Nebenbewilligungen, die für die Umsetzung der (Zusicherungsgesuch) Massnahme erforderlich sind) vom Konzessionär bei der zuständigen Stelle des Kantons eingereicht werden. Es muss alle Angaben enthalten, die zur Beurteilung der Entschädigungsberechtigung, der Wirtschaftlichkeit der Massnahmen und der voraussichtlichen anrechenbaren Kosten notwendig sind, insbesondere die in Anhang 1.7 Ziffer 1 EnV aufgelisteten Angaben, die rechtskräftige Sanierungsverfügung sowie das Konzept für die Wirkungskontrolle mit Kostenangaben und ggf. Anträge zu Teilzahlungen (vgl. Kap. 3.2.3). Bei Erlösminderung aufgrund Minderproduktion ist die Berechnungsvorlage des BAFU zu verwenden.
Nach Eingang des Gesuchs meldet der Kanton dem BAFU und der Swissgrid umgehend die Angaben gemäss Artikel 17d bis Absatz 1 EnV. Eine Vorlage für ein entsprechendes Meldeformular wird durch Swissgrid und BAFU zur Verfügung gestellt und steht unter www.bafu.admin.ch/umsetzungshilfe-renaturierung zum Download zur Verfügung.
Der Kanton prüft anschliessend das Gesuch auf Vollständigkeit hin und informiert bei einem nicht vollständigen Gesuch umgehend das BAFU und die Swissgrid. Er informiert das BAFU und die Swissgrid, sobald die zur Vollständigkeit des Gesuchs notwendigen Unterlagen nachgereicht wurden (Art. 17d bis Abs. 4 EnV). Vollständige Gesuche beurteilt er hinsichtlich der Erfüllung der Anforderungen nach Artikel 39a und 43a GSchG sowie nach Artikel 10 BGF sowie der Wirtschaftlichkeit der Massnahme.
Bei positiver Beurteilung leitet der Kanton dann das Gesuch um Zusicherung der Entschädigung mit allen Unterlagen und seiner Beurteilung ans BAFU weiter.
Das BAFU prüft das Gesuch. Bestehen bei vollständigen Gesuchen zwischen dem Kanton und dem BAFU unterschiedliche Auffassungen über die Entschädigung, erfolgt eine Rückmeldung an den Kanton mit anschliessender Bereinigung. Vor der Einreichung des Antrags an Swissgrid wird dem Inhaber der Wasserkraftanlage das rechtliche Gehör gewährt.
Mit dem positiven Bescheid zur grundsätzlichen Entschädigung der Sanierungsmass- Zusicherung der Entschädigung nahme werden dem Gesuchsteller die provisorisch festgelegten, beitragsberechtigten (Zusicherungsbescheid) Kosten aufgrund des Kostenvoranschlages mitgeteilt. Daraus wird ersichtlich, welche Kosten anrechenbar sind und welche Bemessungsgrundsätze zur Anwendung kommen.
Bei der Entschädigung von Erlöseinbussen werden im Bescheid der Swissgrid zur grundsätzlichen Entschädigung auch die Parameter für die Berechnungsmodelle sowie die voraussichtlichen kleinsten, mittleren und höchsten jährlichen Kosten festgelegt (Kap. 3.3.2).
29 Mit Ausnahme der Sonderfälle für separate Entschädigungsgesuche vor dem Entscheid der Sanierungsmassnahme für die Kosten der
Projektierungsphase (vgl. Kap. 3.5).
7 > Verfahren 47
Erfüllt die Sanierungsmassnahme die Voraussetzungen für die Entschädigung nicht, Negativer Entscheid wird die Ablehnung des Gesuchs durch das BAFU verfügt.
Mit der Umsetzung der Massnahme darf erst nach Vorliegen des Zusicherungsbe- Umsetzung der Massnahme scheids der Swissgrid begonnen werden. Eine Zustimmung zu einem vorzeitigen Beginn kann nur auf begründetes Gesuch hin durch das BAFU erteilt werden, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Eine solche Bewilligung zum vorzeitigen Beginn gibt keinen Anspruch auf die Abgeltung.
Erst mit der Prüfung des Auszahlungsgesuchs (Schlussabrechnung mit Kostenzusam- Entschädigung menstellung) kann definitiv ermittelt werden, in welcher Höhe die Kosten anrechenbar (Auszahlungsgesuch und sind und entschädigt werden. Bei der Einreichung der Kostenzusammenstellung sind Auszahlungsbescheid) folgende Angaben zu machen (vgl. die Anforderungen an die Gesuche in Kap. 3.2.4):
> Angaben zur Erfüllung der verfügten Massnahmen; > Darstellung der Schlussabrechnung analog der Kostengliederung des Kostenvoranschlags im Zusicherungsgesuch; > Gegenüberstellung der Schlussabrechnung mit dem Kostenvoranschlag (Kostenvergleich Zusicherungsgesuch zu Auszahlungsgesuch); > Ausscheidung nicht anrechenbarer Kosten; > Nachvollziehbare Angaben zur Wirtschaftlichkeit der Umsetzung der Massnahme; > Bei Erlösminderung aufgrund Minderproduktion ist die Berechnungsvorlage des BAFU zu verwenden.
Die Schlussabrechnung ist beim Kanton30 einzureichen, welcher sie prüft und mit seiner Stellungnahme an das BAFU weiterleitet. Im Zuge dessen erfolgt auch die Beurteilung hinsichtlich Einhaltung der Vorgaben der Sanierungsverfügung, welche bei mangelhafter Erfüllung oder Nichterfüllung Einfluss auf die Vergütung hat (vgl. Kap. 5.4). Das BAFU prüft die Kosten ebenfalls, bereinigt allfällige Differenzen mit dem Kanton30 und stellt der Swissgrid Antrag über die Höhe der Entschädigung. Vor dem Antrag gewährt das BAFU dem Kraftwerk das rechtliche Gehör.
Die Swissgrid teilt dem Kraftwerksinhaber anschliessend in einem Bescheid (Auszahlungsbescheid) mit, in welcher Höhe eine Entschädigung ausbezahlt wird. Das Kraftwerk kann in der Folge über den beschiedenen Betrag Rechnung stellen. Darauf gestützt veranlasst Swissgrid die Auszahlung.
30 Bei Grenzkraftwerken beim BFE
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 48
7.2 Aufhebung der Sanierungspflicht
Wird in Phase 2 bei der vertieften Ausarbeitung von Sanierungsvarianten festgestellt, dass eine verhältnismässige Massnahme weder direkt durch den Verursacher noch indirekt durch einen anderen Anlagenbetreiber im Einzugsgebiet (vgl. Kap.4.4) ausgeführt werden kann, so ist der Kraftwerksinhaber aus der Sanierungspflicht zu entlassen. Die zuständige kantonale Behörde30 hört vor dem Entscheid das BAFU an.
Die auf Grund der Verfügung der Sanierungspflicht entstandenen Kosten für die Zusicherung und Entschädigung Ausarbeitung von Varianten können durch Swissgrid vergütet werden (Anhang 1.7 Ziffer 1.2 Bst. c EnV). Das Gesuch um Zusicherung und Entschädigung hat insbesondere zu enthalten:
> Verfügung der Sanierungspflicht > Verfügung der Aufhebung der Sanierungspflicht > Zusammenstellung der Kosten > Ausscheidung nicht anrechenbarer Kosten
Das Gesuch um Zusicherung und Entschädigung ist beim Kanton einzureichen, welcher das Gesuch prüft und mit seiner Stellungnahme an das BAFU weiterleitet. Das BAFU prüft die Unterlagen ebenfalls, bereinigt allfällige Differenzen mit dem Kanton und stellt Swissgrid Antrag über die Höhe der Entschädigung. Vor dem Antrag gewährt das BAFU dem Kraftwerksinhaber das rechtliche Gehör.
Die Swissgrid teilt dem Kraftwerksinhaber anschliessend in einem Bescheid mit, in welcher Höhe eine Entschädigung ausbezahlt wird. Das Kraftwerk kann in der Folge über den beschiedenen Betrag Rechnung stellen. Darauf gestützt veranlasst Swissgrid die Auszahlung.
> Anhang 49
> Anhang
Ökologische Sanierung bestehender Wasserkraftanlagen: Finanzierung der Massnahmen BAFU 2016 50
Abb. 4 > Verfahrensablauf bei Grenzkraftwerken
Inhaber BFE BAFU Kanton(e) Zuständige Behörde Swissgrid des Nachbarstaates Kantonale
Phase 1 strategische Planung
Einbezug Studie über Art und Umfang der notwendigen Massnahmen Einbezug
Wo Studie notwendig ist 5)
Verfügung Sanierungspflicht 3) Anhörung 1) Anhörung 1) Zustimmung 2)
Auswahl und Variantenstudium Vorschlag Sanierungsmassnahme
Entscheid Vorschlag
Phase 2 über Sanierungsmassnahme, Sanierungsmassnahme Anhörung «Best-Variante» festlegen prüfen
Projektierung der Sanierungsmassnahme Anhörung
Wo Variantenstudium notwendig ist 3) Projektierung Sanierungsmassnahme; Erstellung Bewilligungsdossier
Entscheid Prüfung Anforderungen Anh. und Bewilligung(en) 4) Anhörung Zustimmung 2)
1.7 Ziff. 2 EnV
Sanierungsprojekt
Information Gesuch um Zusicherung Entschädigung Finanzplanung
Entschädigungsgesuch Stellungnahme Eingang Antrag Zusicherung Zusicherung Phase 3 Entschädigung Entschädigung
und Umsetzung Umsetzung Massnahme Entscheid Zusicherung Einhaltung der Vorgaben prüfen
Zusammenstellung Stellungnahme Antrag über die Höhe Kosten Kostenzusammenstellung der Entschädigung
Abrechnung und Phase 4 Auszahlung Rechnungsstellung Entscheid über Höhe Auszahlung
Auszahlung
Wirkungskontrolle Wirkungskontrolle prüfen
Erfolgskontrolle Phase 5 Zusammenstellung Wirkungskontrolle prüfen und Stellungnahme Kosten Antrag über die Höhe der Kostenzusammenstellung Entschädigung
Entscheid über Höhe Rechnungsstellung Auszahlung
Auszahlung