Entsorgung von medizinischen Abfällen
2021 | Umwelt-Vollzug Abfall
Entsorgung von medizinischen Abfällen Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen. Stand 2021
2021 | Umwelt-Vollzug Abfall
Entsorgung von medizinischen Abfällen Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus dem Gesundheitswesen. Stand 2021
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2021
Impressum Rechtliche Bedeutung Begleitgruppe Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Auf Bundesamt für Strassen ASTRA (David Manuel Gilabert) sichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Bundesamt für Gesundheit BAG (Samuel Roulin) Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. Bundesamt für Umwelt BAFU (Graziella Mazza, Saskia unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Er Zimmermann-Steffens, Martin Luther) messens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Be EcoServe International AG (Dieter Zaugg) rücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechts EFBS (Isabel Hunger-Glaser) konform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Ingenieur Hospital Schweiz IHS (Peter Jäger) sofern sie rechtskonform sind. Insel Gruppe AG (Sabine Mannes, Corina Gwerder) Institut für Virologie und Immunologie IVI (Urs Pauli, Monika Die vorliegende Vollzugshilfe ersetzt die Vollzugshilfe «Entsor Gsell Albert) gung von medizinischen Abfällen», Bulleti M. 2004: Vollzug Kanton Basel-Stadt, Amt für Umwelt und Energie AUE Umwelt. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft, Bern. (Gertrud Engelhardt)
72 S. Kanton Bern, Amt für Wasser und Abfall (Reto Friedli, Stephan
Bürki) Herausgeber Kanton Genf, Département du territoire DT (Anahide Bondolfi) Bundesamt für Umwelt (BAFU) Kanton Graubünden, Amt für Natur und Umwelt ANU (Alois Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Degonda) Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Kanton St. Gallen, Amt für Umwelt AfU (Ladina Romanin) Kanton Tessin, Ente Ospedaliero Cantonale (Fabio Scardino) Autoren Kanton Zürich, Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft AWEL Rita Barros, Abteilung Abfall und Rohstoffe, BAFU (Daniel Fischer, Andrea Weder, Christina Stalder) Raymond Schelker, REDILO GmbH Ökologiekommission H+/VZK (Daniel Kalberer) Remondis Schweiz AG (Tobias Fröhler) Schweizerische Gesellschaft für Spitalhygiene SGSH (Marc Dangel) Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA (Claudia Malli) Spiromed AG (Silvia Aerni) Staatssekretariat für Wirtschaft SECO (Jacques Cotting, Joseph Weiss) Swiss Biosafety Network (Yves Hartmann) Universitätsspital Basel USB (Yves Hartmann) Universitätsspital Lausanne CHUV (Pierre Delcourt) Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen VBSA-Asi (Markus Leuenberger) Verband Schweizerischer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA (Silvia Högger) Verein für Abfallentsorgung VfA Buchs (René Hilty)
Zitierung PDF-Download BAFU (Hrsg.) 2021: Entsorgung von medizinischen Abfällen. www.bafu.admin.ch/uv-2113-d 1. aktualisierte Auflage 2021. Erstausgabe 2004. Bundesamt (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor) für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 2113: 59 S. Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Gestaltung Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch. Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau 1. aktualisierte Auflage 2021. Erstausgabe 2004. Titelbild © Insel Gruppe, Pascal Gugler © BAFU 2021
4.3 Abfallcode 18 01 03 S
Infektiöse Abfälle Gruppe C
Umschreibung In dieser Vollzugshilfe sind «infektiöse Abfälle» jene Abfälle von Stoffen oder Gegenständen, bei denen bekannt oder aufgrund medizinischer Erfahrungen anzunehmen ist, dass sie lebensfähige Mikroorganismen oder ihre Toxine (Pathogene16) enthalten, die bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren erwiesenermassen oder vermutlich eine Krankheit, eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende bzw. tödliche Krankheit hervorrufen können.
Es handelt sich somit um Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen gestellt werden und deren sichere Entsorgung im öffentlichen Interesse geboten ist.
Die besonderen Anforderungen an die Entsorgung ergeben sich aus folgenden Kriterien:
· Ansteckungsgefährlichkeit (Kontagiösität, Infektionsdosis, epidemisches Potenzial), · Überlebensfähigkeit des Erregers (Dauer der Infektionstüchtigkeit) · Übertragungsweg · Ausmass und Art der potenziellen Kontamination · Menge des kontaminierten Abfalls · Schwere der gegebenenfalls ausgelösten Erkrankung und deren Behandelbarkeit
Bei der Entsorgung von infektiösen Abfällen stehen die Belange des Arbeitnehmerschutzes im Vordergrund. Für die konkrete Beurteilung des Infektionsrisikos durch die verantwortliche Person(en) sind detaillierte spezifische Kenntnisse erforderlich.
Pathogene werden, für den Zweck dieser Vollzugshilfe, definiert als Mikroorganismen (einschliesslich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten, Pilze) oder rekombinante Mikroorganismen (Hybride oder Mutante), die bekannt sind oder vernünftigerweise erwartet wird, dass eine Infektionskrankheit mit einem hohen Risiko für Tiere oder Menschen verursacht wird. Beachten Sie, dass nicht alle pathogenen Mikroorganismen über den Abfall, d. h. den Entsorgungspfad, übertragbar sind.
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Die Klassierung der infektiösen Abfälle als Sonderabfall ergibt sich aufgrund medizinischer Erfahrungen und aufgrund von bekannten, meldepflichtigen Erregern der unten genannten Infektionskrankheiten. In der nachfolgenden Zusammenstellung werden Erkrankungen bei Menschen aufgeführt, bei welchen infektiöse Abfälle entstehen können (in Klammern relevante erregerhaltige Ausscheidung oder Körperflüssigkeit). Eine abschliessende Beurteilung über alle Krankheiten liegt nicht vor. Die Liste ist nicht abschliessend.
Zusammenstellung von Infektionskrankheiten des Menschen, bei welchen infektiöse Abfälle anfallen können17
Übertragung durch unmittelbaren Kontakt mit verletzter oder nicht-intakter Haut oder Schleimhaut (z. B. durch Inokulation): · Virushepatitis (Blut) · Creutzfeldt-Jakob-Krankheit (CJK, vCJK), Transmissible spongiforme Enzephalopathie (TSE) (Gewebe, Liquor)
Fäkal-orale Übertragung (Schmierinfektion): · Cholera (Stuhl, Erbrochenes) · Ruhr, HUS (enterophatisches hämolytisch-urämisches Syndrom) (Stuhl) · Typhus/Paratyphus (Stuhl, Urin, Galle, Blut) · Virushepatitis (Stuhl)
Aerogene Übertragung/Tröpfcheninfektion; Schmierinfektion: · aktive Tuberkulose (Sputum, Urin, Stuhl) · Meningitis/Enzephalitis (insbesondere Meningokokken-Meningitis) (Sputum/Rachensekret) · Brucellose (Blut) · Diphtherie (Sputum/Rachensekret, Wundsekret) · Lepra (Nasensekret, Wundsekret) · Milzbrand (Sputum/Rachensekret, Wundsekret) · Pest (Sputum/Rachensekret, Wundsekret) · Pocken (Rachensekret, Pustelsekret) · Poliomyelitis (Sputum/Rachensekret, Stuhl) · Psittacose (Veterinärmedizin, keine Übertragung durch den Menschen) · Q-Fieber (Veterinärmedizin, keine Übertragung durch den Menschen) · Rotz (Sputum/Rachensekret, Wundsekret) · Tollwut (Sputum/Rachensekret) · Tularämie (Wundsekret, Eiter)
Technical Guidelines on the Environmentally sound Management of Biomedical and Healthcare Wastes (Y1; Y3), September 2003.
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· Virale hämorrhagische Fieber VHB, einschliesslich Ebola; Hanta (renale Symptomatik/HFRS; pulmonale
Infektiöse Abfälle fallen typischerweise an: in klinisch-chemischen und infektionsserologischen Laboratorien, in mikrobiologischen Laboratorien, in Isoliereinheiten von Krankenhäusern, in Dialysestationen und Dialysezentren bei bekannten Virusträgern, in Abteilungen für Pathologie, aber auch im Operationssaal und in Arztpraxen, die Patientinnen und Patienten mit den genannten Erkrankungen behandeln.
Es handelt sich dabei um Abfälle, die bei der Diagnose, Behandlung und Pflege von Patientinnen und Patienten mit den oben genannten Infektionskrankheiten anfallen und mit erregerhaltigem Blut/Serum, Exkret oder Sekret infiziert sind oder Blut/Serum in flüssiger Form enthalten, sowie Körperteile und Organe entsprechend erkrankter Patientinnen und Patienten (z. B. infektiöse pathologische Abfälle).
In der Regel werden Patientinnen und Patienten mit akuten infektiösen Krankheiten in einem der Schweizer Universitätsspitäler aufgenommen. In den anderen Spitälern werden solche Patientinnen und Patienten nur bis zur Diagnose behandelt.
Beispiele Zu den infektiösen Abfällen zählen Abfälle, welche mit Erregern von Infektionskrankheiten der obengenannten Zusammenstellung infiziert und über Inokulation18 übertragbar sind: sharps, mit Blut gefüllte Gefässe sowie stark mit Blut kontaminierter Abfall (durchtränkt, tropfend) aus Operationen entsprechender Patientinnen und Patienten aus entsprechenden Schwerpunktpraxen und Laboratorien als auch gebrauchte, ungespülte bzw. blutgefüllte Dialysesysteme aus der Behandlung bekannter Virus-Träger.
Weitere Beispiele sind alle nicht inaktivierten mikrobiologischen Kulturen (fest oder flüssig), bei denen eine Vermehrung jeglicher Art Krankheitserregern (Gruppe 2 und höher) stattgefunden hat (auch Proben und Kulturen z. B. aus Praxen wie z. B. Blutkulturen oder Urikult, die aus irgendeinem Grund nicht an ein medizinisches Labor geschickt worden sind). Die Regelungen der ESV und der SAMV sind hier vorrangig zu beachten (siehe Kapitel 6).
Zudem infektiöses Material oder Stoffe wie z. B. Sputum bei aktiver Tuberkulose, Wundsekret und Wundverband bei Milzbrand, Stuhl in Windeln und Inkontinenzvorlagen bei zum Beispiel Typhus-, Paratyphus-, Cholera-, Ruhrbakterien oder Rotaviren.
Mit Prionen infizierte bzw. kontaminierte Abfälle (z. B. Einweginstrumente nach Biopsien) werden grundsätzlich analog zu allen anderen infektiösen Abfällen (Abfallcode 18 01 03 S) entsorgt. Bei der Prävention der Creutzfeld- Jakob Krankheit (CJK) und der Wiederaufbereitung von Medizinprodukten sind der aktuelle Stand der Wissenschaft und entsprechende Empfehlungen zu berücksichtigen19.
Nicht infektiöse Abfälle gemäss Abfallcode 18 01 03 S sind gering kontaminierte, trockene (nicht tropfende) Abfälle von mit AIDS/HIV, Virushepatitis oder CJK erkrankten Patientinnen und Patienten aus Einzelfallbehandlungen, wie z. B. Tupfer im Rahmen der Blutabnahme, nicht tropfende Wundverbände oder
Inokulation: Bezeichnung für das Einbringen von Krankheitserregern oder Zellmaterial in den Organismus oder in Nährböden. Swissnoso Bulletin 2017/01; Frédy Cavin: Prävention der Creutzfeld-Jakob Krankheit und Wiederaufbereitung von Medizinprodukten – Stand der Wissenschaft und Empfehlungen für die Schweiz.
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OP-Abdeckungen, Watterollen aus der zahnärztlichen Praxis. Sie werden als unproblematische Abfälle gemäss Abfallcode 18 01 04 entsorgt.
Entsorgung Infektiöse Abfälle werden unmittelbar am Anfallort in Behältern gemäss Verpackungsvorschriften nach ADR20/ SDR21 verpackt und dauerhaft verschlossen, «In-House» transportiert und zwischengelagert. Die Abfälle dürfen weder umgefüllt noch nachsortiert werden. Eine Verdichtung (z. B. Pressen) ist nicht zulässig.
Infektiöse «sharps» wie Kanülen, Skalpelle und andere Gegenstände mit ähnlichen Risiken für Schnitt- oder Stichverletzungen müssen in geprüften, stich- und bruchfesten Einwegbehältern, sogenannten «Sharpsafe- Boxen» gesammelt, sicher vor unbefugtem Zugriff gelagert, bereitgestellt, transportiert und entsorgt werden. Eine UN-Prüfung (gefahrgutrechtliche Zulassung) vorausgesetzt, dürfen «Sharpsafe-Boxen» einzeln, zusammengepackt in grösseren Verpackungen oder in Umverpackungen befördert werden. Die Sicherheitsaspekte der «Sharpsafe-Boxen» müssen jederzeit gewährleistet sein. Werden infektiöse «sharps» inaktiviert, bleiben sie auch nach dem Inaktivierungsprozess Sonderabfall und werden gemäss Abfallcode 18 01 01 S entsorgt.
Die Zwischenlagerung bzw. Bereitstellung der infektiösen Abfälle bis zum Abtransport muss unter Verschluss in einem kühlen, allenfalls gekühlten, öffentlich nicht zugänglichen Raum erfolgen. Die Bereitstellung hat so zu erfolgen, dass eine Gasbildung in den Sammelbehältern vermieden wird (z. B. Lagerungstemperatur unter +15 °C bei einer Lagerdauer von längstens einer Woche). Bei einer Lagerungstemperatur unter +8 °C kann die Lagerdauer in Abstimmung mit dem für die Hygiene Zuständigen (z. B. Krankenhaushygieniker, Hygienefachkraft, hygienebeauftragter Arzt) verlängert werden. Wo infektiöse Abfälle zwischengelagert werden, ist der Lagerort zu verschliessen und entsprechend zu signalisieren (z. B. «Biogefährdung»).
Infektiöse Abfälle werden vorzugsweise in SAVA oder in KVA verbrannt. Die KVA müssen so betrieben werden, dass infektiöse Sonderabfälle getrennt von anderen Abfällen und möglichst direkt in den Raum, in dem die thermische Behandlung stattfindet, eingebracht werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. d VVEA). D. h. in einer Kehrichtverbrennungsanlage werden die infektiösen Sonderabfälle direkt über den Ofentrichter dem Verbrennungsraum zugeführt (siehe Kapitel 8.6).
Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621). Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621).
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4.4 Abfallcode 18 01 04
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund- und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln) Gruppe A
Umschreibung Es handelt sich um Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden. In der Regel bergen sie kein erhöhtes biologisches, chemisches, radioaktives oder physisches Risiko für Menschen und Umwelt. Diese medizinischen Abfälle werden daher weder als Sonderabfälle noch als andere kontrollpflichtige Abfälle klassiert.
Beispiele Mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftete Abfälle wie Wundverbände, Gipsverbände, Heftpflaster, Einwegwäsche, Stuhlwindeln, Einwegartikel aus der unmittelbaren Patientenbehandlung. Spritzenkörper ohne Kanülen oder Nadeln; Infusionsbestecke ohne Dorn; Latexhandschuhe, Mund- und Nasenschutz, Hygieneartikel (z. B. Monatsbinden, Papiertaschentücher, Ohrenstäbchen usw.). Kleinste Gewebeteile wie Hautfetzen, Nekrosen, kleine Tumore oder Hautabschnitte z. B. aus Podologie- oder Arztpraxen. Abfälle aus allgemeiner zahnärztlicher und kieferorthopädischer Tätigkeit wie Tupfer, Tamponaden und Drains nach Zahnextraktionen, falls nicht amalgamkontaminiert oder sonst wie kontaminiert, dass eine Klassierung als Sonderabfall gegeben ist. Medikamente, die nicht unter Abfallcode 18 01 09 S Altmedikamente fallen wie Medizinaltee, Vitamintabletten, Magnesiumtabletten, Spezialernährung, homöopathische Arzneimittel und Arzneien der Alternativmedizin, die keine unbekannten oder gefährlichen Stoffe enthalten.
Entsorgung Die Abfälle mit dem Abfallcode 18 01 04 sind unmittelbar am Anfallsort in reissfesten und feuchtigkeitsbeständigen Säcken oder Behältern zu sammeln und ohne Umfüllen oder Sortieren zur zentralen Sammelstelle zu befördern. Die Säcke bzw. Behälter sollen nicht zu gross sein, um eine sichere Handhabung zu gewährleisten.
Abfälle nach Abfallcode 18 01 04 werden entweder an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen oder direkt einer KVA zur Verbrennung abgegeben. Aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes werden diese Abfälle ohne jegliche Vorbehandlung (Sortierung, Zerkleinerung, usw.) der Verbrennung in einer KVA zugeführt.
Bei grösseren Mengen von Aufsaugmaterialien, die Körperflüssigkeiten enthalten (z B. Urin, Drainageflüssigkeiten), oder auch gelierten Körperflüssigkeiten, ist jederzeit sicherzustellen, dass bei der Bereitstellung und dem Transport dieser Abfälle keine flüssigen Abfallinhaltsstoffe austreten. Kann dies nicht sichergestellt werden, sind die Abfälle dem Abfallcode 18 01 02 S zuzuordnen (siehe Kapitel 4.2.2).
Nicht unter den Abfallcode 18 01 04 fallen Körperflüssigkeiten und Ausscheidungen in entleerbaren Behältern von einzelnen Patientinnen und Patienten. Sie können unter Beachtung von hygienischen und infektionspräventiven Gesichtspunkten des Arbeitnehmerschutzes entleert und der Inhalt unter Beachtung gewässerschutzrechtlicher Vorschriften dem Abwasser zugeführt werden.
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4.5 Abfallcode 18 01 06 S
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Gruppe D1
Beispiele Folgende Gruppen von Chemikalien- und Laborabfällen weisen gefährliche Eigenschaften auf wie z. B. Säuren, Laugen, halogenierte Lösungsmittel, sonstige Lösungsmittel, anorganische und organische Laborchemikalien, Diagnostika-Restmengen, Spül- und Waschflüssigkeiten, die gefährliche Stoffe enthalten, Fixierbäder, Entwicklerbäder, Desinfektions- und Reinigungsmittelkonzentrate, Formaldehydlösungen und nicht restentleerte Druckgaspackungen (Aufzählung nicht abschliessend).
Chemikalien sowie organische und anorganische Lösungen, die als flüssige Abfälle aus diagnostischen Apparaten entstehen, sind getrennt zu sammeln und dem Abfallcode 18 01 06 S oder Abfallcode 18 01 07 zuzuordnen.
Entsorgung Für die Einstufung bzw. Codierung von Chemikalienabfällen nach LVA und deren Entsorgung sind vorhandene Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblatt etc.) zu berücksichtigen. Diese Chemikalien sind i. d. R. mit EU- Gefahrenpiktogramm(en) des GHS-Systems (CLP-Piktogramme) auf der Original-Verpackung gekennzeichnet.
Für kleinere Einzelmengen Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, kann aus abfallrechtlicher Sicht die Entsorgung unter demselben Abfallcode 18 01 06 S erfolgen.
Zu entsorgende grössere Mengen Chemikalien sind nach den Grundsätzen der Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (LVA) zu codieren (nämlich nach Anhang 13 Ziffer 1.2 Abs. 2 LVA) und separat zu sammeln. D. h. grösseren Mengen von Chemikalien werden nicht dem Kapitel 18 der LVA zugeordnet.
Beispiele von möglichen Abfallcodes sind nachfolgend aufgeführt:
Chemikalienabfälle Abfallcode
Säuren Abfallcode 06 01 06 S andere Säuren oder Zuordnung zu Abfallcode 06 01 01 S bis Abfallcode 06 01 05 S
Laugen Abfallcode 06 02 05 S andere Basen oder Zuordnung zu Abfallcode 06 02 01 S bis Abfallcode 06 02 04 S
halogenierte Lösungsmittel Abfallcode 07 01 03 S Halogenorganische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen
sonstige organische Abfallcode 07 01 04 S Andere organische Lösungsmittel, Waschflüssigkeiten und Mutterlaugen Lösungsmittel
Entwicklerbäder Abfallcode 09 01 01 S Entwickler und Aktivatorenlösungen auf Wasserbasis Abfallcode 09 01 03 S Entwicklerlösungen auf Lösungsmittelbasis
Fixierbäder Abfallcode 09 01 04 S Fixierbäder Abfallcode 09 01 05 S Bleichlösungen und Bleich-Fixier-Bäder
Laborchemikalien Abfallcode 16 05 06 S Laborchemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten, einschliesslich Gemische von Laborchemikalien Abfallcode 16 05 07 S Gebrauchte anorganische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Abfallcode 16 05 08 S Gebrauchte organische Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten Abfallcode 15 02 02 S Aufsaug- und Filtermaterialien (einschliesslich Ölfilter anderswo nicht genannt), Wischtücher und Schutzkleidung, die durch gefährliche Stoffe verunreinigt sind
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Diese Sonderabfälle werden separat gesammelt und einem spezialisierten Entsorgungsunternehmen zur Entsorgung übergeben oder direkt einer KVA oder SAVA.
4.6 Abfallcode 18 01 07
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 06 S fallen Gruppe D1
Beispiele Für Chemikalienabfälle ohne gefährliche Inhaltsstoffe, die in grösseren Mengen anfallen, können unter Berücksichtigung vorhandener Herstellerinformationen (Sicherheitsdatenblatt etc.) anderen spezifischen Abfallcodes zugeordnet werden. Unter den Abfallcode 18 01 07 fallen z. B. Chemikalien ohne EU-Gefahrenpiktogramm des GHS-Systems (CLP-Piktogramme).
Unter dem Abfallcode 18 01 07 fallen z B. Reinigungsmittel, Händedesinfektionsmittel oder chemische Flüssigkeiten aus diagnostischen Apparaten, die nicht dem Abwasser zugeführt werden dürfen, die aber aufgrund der geringen Chemikalien-Konzentration nicht dem Abfallcode 18 01 06 S zugeordnet werden müssen.
Entsorgung Diese Abfälle können entweder über ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen oder gesondert direkt einer KVA zur Verbrennung abgegeben werden.
4.7 Abfallcode 18 01 08 S
Zytostatika-Abfälle Gruppe B4
Umschreibung Zytostatika-Abfälle sind Sonderabfälle mit gefährlichen Inhaltstoffen, die bei der Anwendung, Herstellung und Zubereitung von sowie bei der onkologischen Behandlung von Patientinnen und Patienten mit zytostatisch wirkenden Medikamenten anfallen. Zytostatika-Abfälle fallen vor allem in der Krebstherapie (Chemotherapie) und auch bei der Behandlung von Autoimmunkrankheiten an. Sie fallen auch oft an zentralen Orten, d. h. in Apotheken oder Laboratorien, an, wo sie auch in der Regel zubereitet werden. In diese Abfallkategorie gehören auch Abfälle, die mit Zytostatika stark verunreinigt sind.
Ein zytostatisch wirkendes Medikament ist ein Medikament, das eine oder mehrere der folgenden gefährlichen Eigenschaften besitzt22: H6: Giftig; H7: krebserzeugend; H10: Giftig für die Fortpflanzung; H11: erbgutverändernd. Umwelt- und Arbeitnehmerschutz haben aus diesem Grund höchste Priorität. Solche Arzneimittel sind auf der Packung oder Packungsbeilage entsprechend gekennzeichnet.
Die Gruppe der Zytostatika umfasst viele sehr unterschiedliche Wirkstoffe. Diese lassen sich in verschiedene Hauptgruppen unterteilen: Alkylierte Stoffe, Antimetaboliten, Antibiotika, Pflanzenalkaloide, Hormone, Monoklonale Antikörper, Topoisomerase-I-Hemmer, Topoisomerase-II-Hemmer, Taxane, Viren (z. B. gentechnisch
Gemäss Vollzugshilfe zur VeVA, Klassierung von Abfällen, Klassierung nach Eigenschaften.
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veränderte Organismen GVO) und andere. Es gibt spezifische Listen der Wirkstoffe, die der Gruppe der «Zytostatika» zugeordnet werden können.
Beispiele Abfälle, die aus Resten oder Fehlchargen dieser Zytostatika-Medikamente bestehen oder deutlich erkennbar mit solchen verunreinigt sind (> 20 ml)23. Sowohl vollständig als auch nicht vollständig entleerte Originalverpackungen oder verfallene Zytostatika-Medikamente in Originalverpackungen; Reste an Trockensubstanzen und Tabletten; Ampullen; Spritzenkörper ohne Nadel, Schläuche und Infusionsbeutel mit deutlich erkennbaren Flüssigkeits-resten. Materialien, die durch Freisetzung von grossen Mengen Zytostatika bei deren Zubereitung oder An-wendung kontaminiert wurden wie z. B. stark kontaminierte persönliche Schutzausrüstung; Luftfilter von Sicher-heitswerkbänken; überlagerte Zubereitungen von Zytostatika; sowie verschmutzte Einweginkontinenzslips von Patientinnen und Patienten, die in den letzten 48 Stunden zytotoxische Medikamente erhalten haben.
Entsorgung Zytotoxische Abfälle sind sehr gefährlich und dürfen weder deponiert werden noch in die Kanalisation gelangen. Diese Sonderabfälle werden in festen, flüssigkeitsdichten Behältern separat gesammelt (auch separat vom Abfallcode 18 01 09 S Altmedikamenten gesammelt). Die Zwischenlagerung erfolgt kontrolliert und unter Verschluss. Die Behälter sollen nach Verfüllung nicht mehr zu öffnen sein.
Zytostatika-Abfälle sollen nach Möglichkeiten an den ursprünglichen Lieferanten zurückgegeben werden oder an ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen abgegeben werden. Die sichere Verbrennung dieser Sonderabfälle erfolgt grundsätzlich in einer Sonderabfallverbrennungsanlage SAVA, da die vollständige Zerstörung aller zytotoxischen Substanzen Temperaturen von bis zu 1200 °C erfordert. Die Verbrennung bei niedrigeren Temperaturen kann zur Freisetzung gefährlicher zytotoxischer Dämpfe in die Atmosphäre führen.
Auch nach einer Inaktivierung gelten Zytostatika haltige Abfälle als solche und werden dem Abfallcode 18 01 08 S zugeordnet (siehe Kapitel 8.7). Chemische Zersetzungsverfahren erfordern Fachwissen und sind massgeschneidert für Arzneimittelrückstände und zur Reinigung von kontaminierten Urinalen, Verschüttungen und Schutzkleidung. Die chemische Zersetzung ist gemäss den Anweisungen des Herstellers und nur unter genau definierten Umständen möglich. Chemische Zersetzungsverfahren sind nicht geeignet für die Behandlung von kontaminierten Körperflüssigkeiten.
Sehr gering mit Zytostatika kontaminierte Abfälle wie Tupfer, Ärmelstulpen, Handschuhe, Atemschutzmasken, Einmalkittel, Plastik-, Papiermaterial, Aufwischtücher sind dem Abfallcode 18 01 04 zuzuordnen.
Betreffend Verpackungen mit Restinhalten < 20 ml siehe Kapitel 7.1.
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4.8 Abfallcode 18 01 09 S
Altmedikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 S fallen Gruppe B3
Umschreibung Altmedikamente sind Medikamente, die aus folgenden Gründen unbrauchbar geworden sind: z. B. Ablauf der Aufbrauchfrist; die Aufbrauchfrist ist nach der Öffnung des Behälters oder nach Herstellung der gebrauchsfertigen Zubereitung durch den Anwender überschritten; ihre Anwendung entfällt aus sonstigen Gründen (z. B. durch Rückruf; wird vom Patienten nicht genommen).
Zugelassene Arzneimittel sind in vier Abgabekategorien eingeteilt. Abhängig von der Kategorie und den gesetzlichen Vorgaben dürfen sie in Arztpraxen, Apotheken, Drogerien oder im Detailhandel abgegeben werden. Unterschieden wird zudem zwischen verschreibungspflichtigen und nicht verschreibungspflichtigen Medikamenten. Arzneimittel werden in die folgenden Abgabekategorien eingeteilt24:
· Abgabekategorie A: Einmalige Abgabe auf eine ärztliche Verschreibung hin · Abgabekategorie B: Mehrmalige Abgabe auf eine ärztliche Verschreibung hin · Abgabekategorie D: Abgabe nach Fachberatung · Abgabekategorie E: Abgabe ohne Fachberatung
Beispiele Als Sonderabfälle gelten alle Altmedikamente, die nur über den Fachhandel (Apotheken, Drogerien, Praxen, Pharmaindustrie) nach einer entsprechenden Fachberatung bezogen werden können und als Abfall anfallen (Abgabekategorien A, B und D). Das Spektrum reicht vom gängigen Schmerzmittel bis zu hochspezifischen Medikamenten wie nicht halogenorganische Röntgenkontrastmittel.
Ebenfalls als Altmedikamente gelten Medikamente der Homöopathie und der Alternativmedizin, die unbekannte oder gefährliche Inhaltsstoffe, wie z. B. Schwermetalle, enthalten und Behälter von Altmedikamenten, die noch Medikamente/Medikamentenreste enthalten (> 20 ml)25 oder mit diesen deutlich erkennbar behaftet sind (z. B. Stechampullen). Nicht als Altmedikamente im Sinne der Abfallvorschriften gelten Medikamente der Abgabekategorie E, die auch im Nicht-Fachhandel frei erhältlich sind (z. B. Medizinaltee, Vitamintabletten, Mg-Tabletten, usw.), welche keine Gefahr während der Entsorgung darstellen. Diese Abfälle werden dem Abfallcode 18 01 04 zugeteilt und in einer KVA verbrannt (siehe Kapitel 4.4).
Entsorgung Altmedikamente der Abgabekategorien A, B und D, einschliesslich unverbrauchter nicht halogenorganischer Röntgenkontrastmittel, sind separat in kompakten und flüssigkeitsdichten Behältern zu sammeln. Die Zwischenlagerung erfolgt aus Sicherheitsgründen an einem nur dem Betriebspersonal/Fachpersonal zugänglichen Ort, um insbesondere einen missbräuchlichen Zugriff durch Dritte auszuschliessen.
Verordnung über die Arzneimittel vom 21. September 2018 (Arzneimittelverordnung, VAM, SR 812.212.21). Betreffend Verpackungen mit Restinhalten < 20 ml siehe Kapitel 7.1.
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Altmedikamente können entweder über ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen oder gesondert direkt einer KVA oder SAVA zur Verbrennung abgegeben werden.
Vermeidungsmassnahmen für die Reduzierung des Anfalls an Altmedikamente sind vorzuziehen (z. B. durch eine regelmässige Sichtung der Medikamentenbestände und Überprüfung der Haltbarkeitsgrenzen (Aufbrauchfrist); Kundenberatung für die vollständige Einnahme von Medikamenten nach ärztlichen Verschreibung in den Apotheken, etc.).
Impfstoffe Abfälle von Impfstoffen, die bei der Produktion von Medikamenten anfallen und Organismen enthalten, werden nach ESV entsorgt. In der Regel geht es um Organismen der Gruppe 2 nach Art. 6 Abs. 2 Bst. b ESV. Grössere Mengen Impfstoffe, die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr wie vorgesehen eingesetzt werden können (z. B. Verfall der Aufbrauchfrist), sollen grundsätzlich vor der Entsorgung inaktiviert (z. B. autoklaviert) werden. Sie können entweder über ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen oder gesondert direkt einer KVA oder SAVA zur Verbrennung abgegeben werden (siehe Kapitel 6).
Kontrollierte Substanzen wie Betäubungsmittel und psychotrope Stoffe Die Entsorgung von kontrollierten Substanzen erfolgt nach der Betäubungsmittelgesetzgebung26. Veränderte, verfallene, nicht mehr verwendete oder beschlagnahmte kontrollierte Substanzen werden an die kantonale Heilmittelkontrolle bzw. Kantonsapotheke zurückversendet. Der zuständige Kanton führt die Entsorgung durch. Dabei kontrolliert und überwacht er (z. B. durch die Polizei und/oder den Kantonsapotheker/in; Vorinformation der Betriebsleitung der Verbrennungsanlage) die Vernichtung in einer geeigneten Verbrennungsanlage (z. B. KVA) und gewährleistet deren Rückverfolgung. Für Betäubungsmittel, die als Heilmittel verwendet werden, gelten die Bestimmungen des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 200027. Die Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG)28 sind anwendbar, soweit das Heilmittelgesetz keine oder eine weniger weitgehende Regelung trifft (Art. 1b BetmG). Die Entsorgung von Arzneimitteln der Abgabekategorie A und B, die gleichzeitig Betäubungsmittel sind, erfolgt entsprechend der Betäubungsmittelgesetzgebung und ergänzend kommt die Abfallgesetzgebung zur Anwendung. Begleitscheine nach VeVA können für die Gewährleistung der Rückverfolgung verwendet werden.
Warenretouren Wo grössere Mengen von Medikamenten und Impfstoffen anfallen, die aus irgendwelchen Gründen nicht mehr wie vorgesehen verwendet werden können, ist die Möglichkeit der Rück-gabe an den Hersteller, Händler oder Importeur des Produktes zur möglichen Weiterverwendung abzuklären. Bei Warenretouren von Medikamenten oder Impfstoffen sind keine Begleitscheine notwendig (Art. 6 Abs. 2 Bst. b VeVA).
Siehe Art. 70 der Verordnung über die Betäubungsmittelkontrolle (Betäubungsmittelkontrollverordnung, BetmKV, SR 812.121.1). Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG, SR 812.21). Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (SR 812.121).
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Empfehlung zur Reduktion von Einträgen von Mikroverunreinigungen aus Gesundheitsbetrieben in die Gewässer Einträge von Mikroverunreinigungen aus Gesundheitsbetrieben in die Gewässer müssen aus Sicht des Gewässerschutzes dringend verringert werden. Die meisten Humanarzneimittel werden zwar in Privathaushalten verwendet; Spitäler, Pflegeheime und medizinische Laboratorien sind aber für wenige ausgewählte Stoffe die Hauptquellen. Dies gilt vor allem für Röntgenkontrastmittel und Reserve-Antibiotika. Es wird daher empfohlen, den Eintrag von Röntgenkontrastmitteln ins Spitalabwasser und schliesslich ins Gewässer mit geeigneten Massnahmen zu reduzieren. Dazu kann der Urin von Patientinnen und Patienten, die Röntgenkontrastmittel eingenommen haben, wenn möglich z. B. mit trockenen Toiletten (Separationstoiletten) oder Urinbeuteln während 24 Stunden nach Einnahme separat gesammelt und als Abfall unter dem Abfallcode 18 01 04 oder dem Abfallcode 18 01 02 S entsorgt werden. Zum Verständnis dieser Massnahmen ist für betroffene Patientinnen und Patienten eine praktische Anleitung von Vorteil (erster Toilettengang, Wartezeiten etc.).
4.9 Abfallcode 18 01 10 S
Amalgamabfälle aus der Zahnmedizin Gruppe D1
Umschreibung Amalgamkontaminierte Abfälle sind Sonderabfälle und stellen aufgrund des hohen Anteils an Quecksilber ein grosses Umweltrisiko dar.
Beispiele Bei der Verarbeitung von Amalgam und dem Entfernen alter Amalgamfüllungen entstehen Rückstände (beispielsweise als gebrauchte Watte, Tupfer, Matrizen, Mischkapseln, Kofferdam, Knet- und Stopfreste, als Kapseln mit Amalgamanhaftungen, etc.) und Füllungsfragmente. Extrahierte Zähne mit Amalgamfüllungen und insbesondere die Inhalte von Amalgamabscheidern. Revisionsteile wie Siebchen, Filter, Saug/-Verbindungsschläuche, Siphons etc.
Entsorgung Amalgamabfälle sind separat und in geeigneten Behältern zu sammeln und an spezialisierte Entsorgungsunternehmen abzugeben. Amalgamabfälle werden in speziell dafür eingerichteten Anlagen behandelt.
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5 Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge bei Tieren Bei tierischen Abfällen (z. B. Tierkörper, Körperteile, Organe und Gewebe), deren Entsorgung bereits im Tierseuchengesetz (TSG) oder in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) geregelt ist, kommt diese Vollzugshilfe nicht zur Anwendung. D. h., Tierkörper oder Teile davon, die weder kontaminationsgefährlich noch infektiös sind, werden nach VTNP entsorgt. Die entsprechende Entsorgung (z. B. über Tierkörpersammelstellen, Abholservices) hat gemäss dem Stand der Technik unter Einhaltung der relevanten Sicherheitsvorschriften zu erfolgen.
5.1 Abfallcode 18 02 01 S
Abfälle mit Verletzungsgefahr (spitze oder scharfe Gegenstände – «sharps») mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 02 S fallen
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 01 S (Gruppe B2).
5.2 Abfallcode 18 02 02 S
Infektiöse Abfälle
Hierunter fallen tierische Abfälle aus der humanmedizinischen Forschung und Diagnostik sowie aus veterinärmedizinischen Praxen und Kliniken, deren Entsorgung nicht durch das TSG und die VTNP geregelt ist. Vorausgesetzt, dass eine Übertragung von Infektionskrankheiten, insbesondere die im Kapitel 4.3 aufgeführten, oder eine Verbreitung oder Übertragung von Tierkrankheiten oder Tierseuchen zu erwarten ist.
Beispiele Gebrauchte spitze und scharfe medizinische Instrumente, mit Blut, Sekreten oder Exkreten behaftetes Verbandsmaterial; Versuchstiere sowie Streu und Tierkot aus Tierversuchslaboratorien, wenn eine Übertragung der im Kapitel 4.3 (siehe Abfallcode 18 01 03 S) genannten Infektionskrankheiten zu erwarten ist.
Die Anforderungen und Entsorgungshinweise gemäss Abfallcode 18 01 03 S (Gruppe C) sind zu beachten und anzuwenden.
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5.3 Abfallcode 18 02 03
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 04 (Gruppe A)
5.4 Abfallcode 18 02 05 S
Chemikalien, die aus gefährlichen Stoffen bestehen oder solche enthalten
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 06 S (Gruppe D1)
5.5 Abfallcode 18 02 06
Chemikalien mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 05 S fallen
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 07 (Gruppe D1)
5.6 Abfallcode 18 02 07 S
Zytostatika-Abfälle
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 08 S (Gruppe B4)
5.7 Abfallcode 18 02 08 S
Altmedikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 S fallen
Beschreibung und Entsorgung wie Abfallcode 18 01 09 S (Gruppe B3)
5.8 Abfallcode 18 02 98 S
Tierische Abfälle mit Kontaminationsgefahr (z. B. Gewebeabfälle, Abfälle mit Blut, Sekreten und Exkreten, Blutbeutel und Blutkonserven, kontaminierte Kadaver von Tieren)
Beispiele Kadaver von (Versuchs-)Tieren, oder Teile hiervon, die aufgrund von medizinischen Versuchen (z. B. in der Forschungstätigkeit) oder Behandlungen mit chemischen Substanzen oder mit pathogen oder gentechnisch veränderten Organismen kontaminiert sind. Abfallmaterial von tierischen Untersuchungsproben aus humanmedizinischen Forschungs-, Diagnostik- oder veterinärmedizinischen Laboratorien.
Unbedeutende chemische Kontaminationen sollen nicht dazu führen, dass solche Abfälle als Sonderabfälle klassiert werden (z. B. tote Tiere, die eine übliche Behandlung in einer Tierarztpraxis erfahren haben).
Entsorgung wie Abfallcode 18 01 02 S (Gruppe B1).
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6 Entsorgung von gentechnisch
veränderten oder pathogenen Organismen nach der Einschliessungsverordnung ESV Massgeblich für die Abfallbehandlung und -entsorgung in geschlossenen Systemen sind die Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (ESV) und die Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV). Zum umfassenden Schutz der Arbeitnehmerschaft können weitere Massnahmen nötig sein, auf die hier nicht näher eingegangen wird.
Mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen wird insbesondere in folgenden Betrieben des Gesundheitswesens umgegangen: Diagnostik und Forschungslabors; human- und tiermedizinische Institute; Schulung, Weiterbildung, Praktika; Tierhaltungen mit infizierten (Versuchs-)Tieren.
Als Umgang gilt jede Tätigkeit im Zusammenhang mit Stoffen, Organismen oder Abfällen, insbesondere das Herstellen, Einführen, Ausführen, Inverkehrbringen, Verwenden, Lagern, Transportieren oder Entsorgen (Art. 3 Bst. i ESV). Der Begriff «Umgang» im Sinne der ESV umfasst ausdrücklich nur absichtliche (bewusste) Tätigkeiten mit gentechnisch veränderten Organismen (GVO), pathogenen Organismen oder einschliessungspflichtigen gebietsfremden Organismen in geschlossenen Systemen und schliesst die blosse Exposition im Rahmen irgendeiner anderen Tätigkeit aus.
Tätigkeiten, die in diesen geschlossenen Systemen durchgeführt werden, sind beispielsweise die medizinischmikrobiologische Diagnostik, Forschung, Unterricht oder die Lagerung von Organismen. Wenn die Tätigkeit nicht absichtlich ist und nur eine Exposition stattfindet, so unterliegt die Tätigkeit der SAMV.
Beim Umgang mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen entstehen Abfälle, die gemäss den ESV-Anforderungen vor deren Entsorgung inaktiviert werden müssen, mit der Ausnahme von Abfällen aus Tätigkeiten der Klasse 1 (siehe unten). Abfälle können grundsätzlich mittels physikalischer oder chemischer Methoden inaktiviert werden (siehe Kapitel 8.7). Die Inaktivierung der Mikroorganismen in kontaminiertem Material, Abfall und an kontaminierten Geräten, von Tieren und Pflanzen sowie Prozessflüssigkeit bei Produktionstätigkeiten wird in der ESV durch die Sicherheitsmassnahme 36 geregelt (Anh. 4 Ziff. 2.1 Nr. 36 ESV)29.
Abhängig von der Sicherheitsstufe sind im Anhang 4 der ESV die Sicherheitsmassnahmen zur Entsorgung von gentechnisch veränderten und/oder pathogenen Organismen aufgeführt. Organismen werden in Risiko-
Hinsichtlich der Behandlungsverfahren wird auf die Empfehlung des EFBS zur Behandlung und Entsorgung von Abfällen mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen, die in geschlossenen Systemen anfallen, und auf die von BAG im Auftrag gegebene Publikation «Chemische Inaktivierung von Organismen in Flüssigkeiten» verwiesen.
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gruppen von 1 bis 4 eingeteilt (Art. 6 ESV); Tätigkeiten werden in Klassen von 1 bis 4 eingeteilt (Art. 7 ESV). Die Risikogruppe entspricht in der Regel der Tätigkeitsklasse.
Als Hilfe für die Einstufung der Organismen nach ihrem Risiko für Mensch und Umwelt (nach den Kriterien von Anhang 2.1 ESV) dienen die Listen des BAFU betreffend natürliche Mikroorganismen. In den genannten Listen finden sich die offiziell eingruppierten Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze30. Die Listen sind Vollzugshilfen und damit nicht abschliessender Natur.
Grundsätzlich fordert die ESV als Bedingung, dass Organismen bei Tätigkeiten der Klasse 1 unschädlich entsorgt und bei Tätigkeit der Klassen 2–4 inaktiviert werden müssen. Im Falle einer chemischen Inaktivierung muss die Wirksamkeit des Verfahrens experimentell nachgewiesen werden. Gegebenenfalls müssen die angewendeten Methoden validiert werden (siehe Kapitel 8.7).
Die Entsorgung bzw. Inaktivierung solcher Organismen (Gruppen 1 bis 4) hat nach Anhang 4, Sicherheitsmassnahme Nr. 36 der ESV zu erfolgen31:
· Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 1: Kulturen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen müssen vor Ort inaktiviert oder als Sonderabfall (Abfallcode 18 01 02 S) entsorgt werden. Anderweitige Abfälle müssen vor Ort inaktiviert werden oder als Sonderabfall (z. B. Abfallcode 18 01 02 S; Abfallcode 18 01 01 S) nach vorliegenden Vollzugshilfe entsorgt werden. Inaktivierungsmethoden sind zulässig, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. · Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 2: Autoklavierung im Gebäude. Die Autoklavierung kann nur ausserhalb des Gebäudes erfolgen, wenn das zuständige Bundesamt (i. d. R das Bundesamt für Gesundheit BAG) dies bewilligt. Andere gleichwertige Inaktivierungsmethoden sind zulässig, wenn deren Wirksamkeit nachgewiesen ist. Als Sonderabfall (ohne vorherige Inaktivierung vor Ort) entsorgt werden können: a. kontaminiertes Material (Abfallcode 18 01 02 S), Tierkadaver (Abfallcode 18 01 03 S), diagnostische Proben (Abfallcode 18 01 02 S, 18 01 03 S); b. feste Kulturen, wenn das zuständige Bundesamt dies bewilligt (Abfallcode 18 01 03 S); · Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 3: Autoklavierung im Arbeitsbereich. Die Autoklavierung kann nur dann anderswo im Gebäude ausserhalb des Arbeitsbereichs erfolgen, wenn das zuständige Bundesamt (i. d. R. das Bundesamt für Gesundheit BAG) dies bewilligt. Andere gleichwertige Inaktivierungsmethoden sind zulässig, wenn sie validiert sind; d. h. der Autoklav kann weggelassen werden, wenn das zuständige Bundesamt dies bewilligt;
BAFU/BAG (Hrsg.) 2013: Einstufung von Organismen: Bakterien, Viren, Parasiten und Pilze. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1114. Siehe hierzu auch: ‐ Empfehlung der EFBS zur Behandlung und Entsorgung von Abfällen mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen, die in geschlossenen Systemen anfallen; Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit EFBS, April 2017. ‐ Wegleitung zur chemischen Inaktivierung von Organismen in Flüssigkulturen oder Überständen mit dem Nachweis der Wirksamkeit und der sicheren Entsorgung, BAG, 20.09.2016 (erarbeitet durch Küng Biotech & Umwelt). ‐ BAFU (Hrsg.) 2018: Sichere Tierhaltung in geschlossenen Systemen. Vollzugshilfe zur Einschliessungsverordnung (ESV). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1824: 54 S.
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· Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 4: Alle Abfälle aus Tätigkeiten der Klasse 4 müssen im Arbeitsbereich inaktiviert werden. Der Durchreicheautoklav muss im Arbeitsbereich vorhanden sein (keine Abweichung möglich).
Prionen unterscheiden sich von konventionellen Krankheitserregern dadurch, dass sie mit vielen üblichen Verfahren zur Dekontamination, Desinfektion oder Sterilisation nur ungenügend inaktiviert werden können. Deshalb ist es wichtig, dass mit Prionen infizierte Abfälle (zum Beispiel Einweginstrumente nach Biopsien, kontaminierte tierische Abfälle aus der Prionenforschung) auch nach einer validierten Inaktivierung weiterhin der «Gruppe C: Infektiöse Abfälle» zugeteilt bleiben.
Für weitere Informationen betreffend die Entsorgung von Abfällen, welche nach erfolgreicher Inaktivierung nicht mehr als Sonderabfälle klassiert werden müssen und dem Abfallcode 18 01 04 zugewiesen werden, siehe Kapitel 8.7.
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7 Andere Abfälle, kontrollpflichtige Abfälle und Sonderabfälle, die
keine medizinischen Abfälle sind Gruppe D2 Alle anderen Sonderabfälle (S) sowie kontrollpflichtigen Abfälle (ak), die in einer Einrichtung des Gesundheitswesens anfallen, jedoch keine medizinischen Abfälle gemäss der LVA sind, werden gemäss den gültigen Rechtsvorschriften gesammelt, gehandhabt, verpackt, gelagert, klassiert, beschriftet, transportiert und entsorgt bzw. verwertet (gemäss VeVA und LVA).
Es bestehen keine hygienischen Bedenken zur stofflichen Verwertung von Glas, Papier, Metall oder anderen rezyklierbaren Wertstoffen, sofern diese bereits in den einzelnen Bereichen der Einrichtung getrennt und separat gesammelt werden und kein Blut, Sekret, Exkret oder schädliche Verunreinigung (biologische oder chemische Agenzien) enthalten oder mit diesen behaftet sind.
Das Gleiche gilt für verwertbare Materialien, die im Zusammenhang mit der Zubereitung oder Applikation von Arzneimitteln anfallen und nicht dem Abfallcode 18 01 08 S oder 18 02 07 S zuzuordnen sind. Diese Abfälle können als sortenrein erfasste Materialien oder als gemischte Abfälle anfallen und z. B. den nachfolgenden Abfallcodes zugeordnet werden.
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Die Bestimmung des Abfallcodes erfolgt nach Ziffer 1.2 Abs. 2 LVA. Nachfolgend eine Auswahl aus der LVA:
Abfallcode Abfallbeschreibung
09 Abfälle aus der fotografischen Industrie
09 01 07 Filme und fotografische Papiere, die Silber oder Silberverbindungen enthalten
09 01 08 Filme und fotografische Papiere, die kein Silber und keine Silberverbindungen enthalten
15 Verpackungsabfall, Aufsaugmassen, Wischtücher, Filtermaterialien und Schutzkleidung (anderswo nicht genannt)
15 01 Verpackungen (einschliesslich getrennt gesammelter kommunaler Verpackungsabfälle)
15 01 01 Verpackungen aus Papier und Karton
15 01 02 Verpackungen aus Kunststoff
15 01 03 ak Verpackungen aus Holz mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 01 98 fallen
15 01 04 Verpackungen aus Metall
15 01 05 Verbundverpackungen
15 01 06 Gemischte Verpackungen
15 01 07 Verpackungen aus Glas
15 01 09 Verpackungen aus Textilien
15 01 10 S Verpackungen, die Rückstände von Stoffen oder von Sonderabfällen mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten oder durch Stoffe oder Sonderabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften verunreinigt sind
15 02 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung
15 02 03 Aufsaug- und Filtermaterialien, Wischtücher und Schutzkleidung mit Ausnahme derjenigen, die unter 15 02 02 fallen
16 Abfälle, die nicht anderswo im Verzeichnis aufgeführt sind
16 02 Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten
16 02 13 ak Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis16 02 12 oder 20 01 21 fallen
16 02 15 S Aus gebrauchten Geräten entfernte gefährliche Bestandteile
16 02 97 ak Aus gebrauchten Geräten entfernte elektronische Bestandteile mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 15 fallen
16 06 Batterien und Akkumulatoren
16 06 97 S Lithium-Batterien und Lithium-Akkumulatoren
16 06 98 S Gemische von Batterien und/oder Akkumulatoren
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7.1 Ergänzende Entsorgungshinweise zu ausgewählten Beispielen
Abfallcode 15 01 10 S Verpackungen, die Rückstände von Stoffen oder von Sonderabfällen mit besonders gefährlichen Eigenschaften enthalten oder durch Stoffe oder Sonderabfälle mit besonders gefährlichen Eigenschaften verunreinigt sind Gruppe D2 Diesem Abfallcode sind nicht restentleerte Verpackungen zuzuordnen, die gefährliche Stoffe und Zubereitungen mit besonders gefährlichen Eigenschaften im Sinne des Anhang 5 Chemikalienverordnung32 (ChemV) enthalten oder mit diesen verunreinigt sind. Beispiele sind Verpackungen mit Restinhalten (< 20 ml) oder Anhaftungen von Bioziden und von Zytostatika oder Altmedikamenten allgemein.
Abfallcode 16 02 13 (ak) Gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, die unter 16 02 09 bis 16 02 12 oder 20 01 21 fallen Gruppe D2 Elektrische und elektronische Geräte, die als kontaminationsgefährliche (Abfallcode 18 01 02 S) oder infektiöse (Abfallcode 18 01 03 S) Abfälle anfallen, werden nach einer erfolgreichen chemischen oder physikalischen Inaktivierung (z. B. Desinfizierung, Autoklavierung) in den Abfallcode 16 02 13 ak umcodiert. Durch die Inaktivierung werden diese (von Sonderabfällen) in andere kontrollpflichtige Abfälle (ak) umklassiert. Elektrische und elektronische Geräte sollten soweit möglich der stofflichen Verwertung zugeführt werden.
Beispiele Analyse- und Laborgeräte, Dialysegeräte, Beatmungsgeräte, Gefriergeräte, Dentalgeräte, Monitoringgeräte, Kardiologiegeräte und Implantate wie Herzschrittmacher und Defibrilatoren, etc..
Die Entsorgung bzw. stoffliche Verwertung von elektrischen oder elektronischen Geräten (Abfallcode 16 02 13 ak) hat nach der Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG, SR 814.620) zu erfolgen.
Für die Entsorgung von Geräten, die unter die ESV fallen, siehe Kapitel 6.
Ohne Inaktivierung werden elektrische und elektronische Geräte als Sonderabfall mit dem Abfallcode 18 01 02 S oder je nach dem mit dem Abfallcode 10 01 03 S in einer SAVA oder KVA verbrannt (siehe Kapitel 8.7).
Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11).
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8 Weitere Informationen zum
Stand der Technik für die Entsorgung von medizinischen Abfällen
8.1 Verkehr mit Sonderabfällen VeVA
Die umweltverträgliche Entsorgung von Sonderabfällen erfordert aufgrund ihrer Zusammensetzung, ihrer chemisch-physikalischen oder ihrer biologischen Eigenschaften umfassende besondere technische und organisatorische Massnahmen (Art. 2 Abs. 2 Bst. a VeVA), welche in der vorliegenden Vollzugshilfe beschrieben werden.
Die VeVA schafft ein umfassendes System der Kontrolle der Abfälle vom Ort ihrer Entstehung bis zu einem Ort, wo ihre umweltverträgliche Entsorgung sichergestellt ist. Die VeVA soll gemäss Art. 1 Abs. 1 sicherstellen, dass Abfälle nur an geeignete Entsorgungsunternehmen übergeben werden. Geeignete Entsorgungsunternehmen sind solche Unternehmen, die in der Lage sind, Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle umweltverträglich zu entsorgen. Die umweltverträgliche Entsorgung dieser Abfälle wird mittels eines Kontrollverfahrens gewährleistet, welches die Identifikation und Kennzeichnung der Abfälle, die Verwendung von Begleitscheinen sowie die Bewilligungspflicht für Entsorgungsunternehmen umfasst33.
Als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle zur Entsorgung entgegennehmen, sowie Sammelstellen, die von Kantonen oder Gemeinden oder in deren Auftrag von Privaten betrieben werden. Nicht als Entsorgungsunternehmen gelten Unternehmen, die Abfälle Dritter lediglich transportieren (Art. 3 Abs. 2 VeVA). Entsorgungsunternehmen müssen über eine kantonale Bewilligung für die Entgegennahme von Sonderabfällen oder anderen kontrollpflichtigen Abfällen verfügen (Art. 8 Abs. 1 VeVA).
Verschiedene Entsorgungsunternehmungen bieten den Einrichtungen des Gesundheitswesens Dienstleistungen für Gesamtentsorgungen an. Sonderabfälle können entweder über ein spezialisiertes Entsorgungsunternehmen oder gesondert direkt einer vom Kanton bewilligten KVA oder SAVA oder sonstige Anlage zur Verbrennung abgegeben werden, sofern die Verbrennungsanlagen eine direkte Anlieferung durch Abgeberbetriebe erlauben.
Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen dürfen medizinische Sonderabfälle nur an kantonal bewilligte Entsorgungsunternehmungen abgeben. Betriebe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, bei denen medizinische Sonderabfälle anfallen, gelten als Abgeberbetriebe (Art. 3 Abs. 1 VeVA). Abgeberbetriebe dürfen Sonderabfälle und andere kontrollpflichtige Abfälle nur Entsorgungsunternehmen übergeben, die eine Entsorgungsbewilligung haben (Art. 4 Abs. 2 VeVA).
Für die Übergabe, den Transport und die Entgegennahme von medizinischen Sonderabfällen müssen Begleitscheine verwendet werden (Art. 6 Abs. 1 VeVA). Abgeber von medizinischen Sonderabfällen benötigen
Siehe dazu auch Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz, BAFU, 2018.
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eine Betriebsnummer, die auf dem Begleitschein eingetragen werden muss. Für jede Übergabe wird pro Abfallcode und Lieferung ein Begleitschein ausgefüllt und mitgeführt. Die Verwendung von Begleitscheinen stellt sicher, dass die notwendigen Informationen vom Abgeberbetrieb an den Transporteur und das Entsorgungsunternehmen weitergegeben werden.
Für die Übergabe von Mengen bis zu 50 kg Sonderabfälle pro Abfallcode und Lieferung kann auf Begleitscheine verzichtet werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. a VeVA). Diese Erleichterung gilt für den Abgeberbetrieb und ist nicht anwendbar für das Abholen oder Einsammeln von betriebsspezifischen Sonderabfällen durch ein Entsorgungsunternehmen. So können z. B. Zahnartzpraxen oder Ambulante Hauspflege kleine Mengen von Sonderabfällen selbst und ohne Begleitschein dem Entsorgungsunternehmen anliefern. Die jeweiligen Übergabebelege werden vom Abgeber 5 Jahre aufbewahrt. Für weitere Informationen siehe BAFU-Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz34. Anhang 2 dieser Vollzugshilfe zeigt in zwei Varianten auf, was bei einer rechtskonformen Umsetzung in der Praxis beachtet werden muss, wenn z. B. ein Spital Sonderabfälle, also auch medizinische Abfälle, von Dritten (z. B. ambulante Hauspflege- oder ärztliche Dienste, Laboratorien) entgegennimmt, sei es nur zur Zwischenlagerung oder aber zur Weitergabe an einen Entsorgungsbetrieb.
Vorbehalten für den Transport auf der Strasse bleiben die Vorschriften der Transportgesetzgebung (SDR/ADR35). Nach ADR klassierte medizinische Abfälle unterliegen den Vorschriften für gefährliche Güter (siehe Anhang 1).
8.2 Verantwortung des Arbeitgebers betreffend Sicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz
Gemäss dem Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) – insbesondere dessen Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) – und dem Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG) – insbesondere dessen Verordnung für den Gesundheitsschutz (ArGV 3) – ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten sowie zum Schutz der Gesundheit alle Massnahmen zu treffen, die nach Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind36. Besondere Schutzmassnahmen sind für Jugendliche (ArGV 5) sowie für schwangere Frauen und Mütter (Mutterschutzverordnung) zu treffen.
Beim Vorliegen besonderer Gefährdungen ist der Betrieb gehalten, Spezialisten der Arbeitssicherheit beizuziehen – dies für die Erstellung einer Risikobeurteilung und eines entsprechenden Sicherheitskonzepts (EKAS- Richtlinie Nr. 650837). Für biologische Gefährdungen sind dies Arbeitsärzte FMH oder Arbeitshygieniker.
Gefährdungen bei der Entsorgung medizinischer Abfälle bestehen hauptsächlich aus Kontaminations- und Infektionsgefährdungen durch chemische, toxische oder radioaktive Abfälle, Altmedikamente, Zytostatika, medizinische Abfälle mit gentechnisch veränderten oder pathogenen Organismen und Schnittverletzungen. Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung, welche den sicheren Umgang mit diesen Gefährdungen erlernen
https://www.bafu.admin.ch/veva-inland abgeschlossen in Genf am 30. September 1957; SR 0.741.621. Art. 82 UVG, Absatz 1 und Art. 6 ArG. EKAS-Richtlinie 6508 (ASA-Beizug), Anhang 4.
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müssen, sind gemäss den begleitenden Massnahmen im Anhang 2 Bildungsplan systematisch zu schulen, anzuleiten und zu überwachen.
Eine für die Arbeitnehmenden ungefährliche Entsorgung von medizinischen Abfällen muss vom Ort der Entstehung, d. h. dort wo der Abfall anfällt, bis hin zur Endentsorgung (z. B. in einer KVA) sichergestellt und im Sicherheitskonzept abgebildet sein. Dies betrifft die Sammelbehälter, bzw. Transportverpackungen, den Umgang mit diesen, die Art der Zwischenlagerung und den Transport. Basierend auf der Gruppierung der medizinischen Abfälle in dieser Vollzugshilfe und den abfallspezifischen Risiken (Infektion, Stich-/Schnittverletzung, Toxizität, Mutagenität, Karzinogenität, Teratogenität), gelten für alle Beteiligten (Personen und Unternehmen) die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen und Schutzmassnahmen beim Umgang in gleichem Masse.
Folgende konkrete Massnahmen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz sind zu beachten:
· Konkretes Abfall- und Sicherheitskonzept erarbeiten und Verantwortliche für die Abfallentsorgung und die Arbeitssicherheit beauftragen (z. B. Sicherheitsbeauftragte/r, Hygieneverantwortliche/r, Umweltbeauftragte/r, Gefahrgutbeauftragte/r). · Personal, im Besonderen Jugendliche in einer beruflichen Grundbildung, im Umgang mit medizinischen Abfällen speziell schulen. · Medizinische Abfälle in geeigneten Behältern lagern und entsprechende Schutzmaterial (z. B. Handschuhe, Schutzbrille, Masken, Überschürzen, etc.) zur Verfügung stellen. · Sämtliche medizinische Abfälle getrennt und umweltverträglich nach dem Stand der Technik entsorgen. · Gefährdungen externen Personals durch geeignete Verpackungen und Beschriftungen vorbeugen. · Entsorgungsdienste im korrekten Umgang mit medizinischen Abfällen instruieren. (Liste nicht abschliessend)
8.3 Verantwortung für die Entsorgung innerhalb des Gesundheitswesens
Sämtliche medizinischen Abfälle müssen umweltverträglich und nach dem Stand der Technik entsorgt werden. Die Grundlagen für die sachgemässe und umweltgerechte Entsorgung medizinischer Abfälle sind neben den Bestimmungen des Abfallrechts das Infektionsschutz-, Arbeitnehmerschutz-, Chemikalien- sowie Gefahrgutrecht und das Recht betreffend die Biosicherheit.
Die sachgemässe Entsorgung medizinischer Abfälle, insbesondere der medizinischen Sonderabfälle, setzt eine praxisgerechte, überschaubare Handhabung der Abfälle und eine Transparenz der Abfallströme in der Einrichtung des Gesundheitsdienstes voraus.
Die Verantwortung für die Entsorgung der medizinischen (Sonder-)Abfälle liegt bei der Inhaberin oder beim Inhaber der Abfälle, d. h. bei den zuständigen Organen der jeweiligen Einrichtung des Gesundheitswesens (Art. 31c USG). Inhaberinnen und Inhaber von Abfällen müssen vor deren Übergabe zur Entsorgung abklären, ob es sich dabei um Sonderabfälle oder andere kontrollpflichtige Abfälle handelt (Art. 4 VeVA).
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Bei der Bewirtschaftung von medizinischen Abfällen ist zu berücksichtigen, inwieweit aus infektionspräventiver Sicht besondere Anforderungen innerhalb und ausserhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstes zu stellen sind.
Zur Beurteilung des Infektionsrisikos sind fundierte infektionsepidemiologische und hygienische Kenntnisse unerlässlich. Die im Einzelfall innerhalb der Einrichtungen des Gesundheitswesens notwendigen Massnahmen sind unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten und Voraussetzungen im Einvernehmen mit dem für die Hygiene Zuständigen (z. B. KrankenhaushygienikerIn, Hygienefachkraft oder FachespertInnen Infektionsprävention, hygienebeauftragte/er Ärztin/Arzt), der/dem Betriebsarzt/-Ärztin sowie der/dem Betriebsbeauftragt/en für Abfall und der Fachkraft für Arbeitssicherheit festzulegen.
Die Überwachung und Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften zur Klassierung, Sammlung, Zwischenlagerung und schliesslich umweltgerechten Entsorgung der medizinischen Sonderabfälle obliegt der für diese Aufgabe designierten zuständigen Person.
Die genauen Verantwortlichkeiten und Zuständigkeiten entlang des Entsorgungsweges medizinischer Sonderabfälle sollen in den Beschreibungen der Betriebsabläufe eindeutig und schriftlich festgehalten werden.
In der Vollzugshilfe wird der Begriff «Fachpersonal» verwendet. Unter Fachpersonal versteht sich Personal, das grundsätzlich eine Ausbildung im Gesundheitsbereich genossen hat. Gegebenenfalls soll das Fachpersonal zusätzlich entsprechend geschult oder mit den nötigen Informationen versorgt werden.
8.4 Behälter und Kontrolle von Behältern
Medizinische Abfälle, insbesondere Sonderabfälle, werden in geeigneten Behältern38 gesammelt, gelagert, transportiert und schliesslich verbrannt. Je nach Abfallart sind verschiedene technische Anforderungen wie reissfest, flüssigkeitsdicht, stabil, bruch- und stichfest, keimdicht, geruchsfest, verschliessbar, chemisch beständig, brennbar sowie UN-geprüft massgebend für die Wahl der geeigneten Behälter. Vorschriftsgemässe Behälter sind im Fachhandel oder via entsprechende Entsorgungsunternehmungen erhältlich.
In der Regel werden medizinische Sonderabfälle je nach Abfallgruppe und/oder in farblich einheitlichen Behältern gesammelt. Die Behälter sind – auch für die Zwischenlagerung – eindeutig zu beschriften und mit den entsprechenden Gefahrenhinweisen zu versehen.
Die Sammelbehälter dürfen äusserlich nicht verschmutzt sein oder müssen gegebenenfalls dekontaminiert werden. Das nachträgliche Öffnen von Behältern mit medizinischen Abfällen zwecks Inhaltskontrolle, sei dies in Betrieben des Gesundheitswesens oder bei den Entsorgungsanlagen, ist möglichst zu vermeiden. Begründete Kontrollen dürfen nur durch verantwortliches Fachpersonal (z. B. Umweltschutzbeauftragte/r) in der Regel vor der Verschliessung der Behälter vorgenommen werden und beschränken sich auf eine Sichtkontrolle.
Definition Behälter, auch Behältnis genannt: etwas, was zum Aufbewahren und Transportieren beliebiger Gegenstände oder Flüssigkeiten (auch Gase) dient; Synonyme: Container, Gefäss, Box, Sack, Büchse, Tank.
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Hermetisch verschlossene Behälter (z. B. solche, wie sie für infektiöse Abfälle verwendet werden) sollen aus Sicherheitsgründen – einmal verschlossen – nicht mehr zu öffnen sein und dürfen nicht mehr geöffnet werden.
«Sharpsafe-Boxen», die UN-geprüft sind (gefahrgutrechtlich zugelassen), dürfen einzeln, zusammengepackt in Grossverpackungen/Umverpackungen befördert werden. Die Sicherheitsaspekte der «Sharpsafe-Boxen» müssen jederzeit gewährleistet sein.
Für den Transport der medizinischen Abfälle von der Einrichtung des Gesundheitswesens zum Entsorgungsbetrieb kommen die Vorschriften über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR/SDR) zur Anwendung. Anhang 1 gibt Hinweise zur Transportgesetzgebung nach ADR und SDR.
8.5 Sammlung und Zwischenlagerung innerhalb von Einrichtungen des Gesundheitswesens
Die medizinischen Sonderabfälle werden am Anfallsort nach Abfallgruppen (A, B, C, D) oder nach Abfallcodes separat gesammelt. Die Abfälle werden in geeigneten Behältern gesammelt und sicher vor unbefugtem Zugriff transportiert und bereitgestellt. Die Behälter werden nach Art. 7 VeVA gekennzeichnet. Sie dürfen für die Zwischenlagerung oder die Abgabe zur Entsorgung nicht kompaktiert oder gepresst werden.
Grundsätzlich sollen medizinische Sonderabfälle möglichst kurz zwischengelagert werden. Die Zwischenlagerung von medizinischen Sonderabfällen soll immer kontrolliert (gemäss organisatorischen und technischen Massnahmen und Vorschriften) erfolgen:
In Stationssammelstellen (z. B. von Spitälern) sollen medizinische Sonderabfälle grundsätzlich innert Wochenfrist zur zentralen Sammelstelle abtransportiert werden (wenn möglich in kleineren Abholfrequenzen). Insbesondere für infektiöse Abfälle (Abfallcode 18 01 03 S und 18 02 02 S, Gruppe C) und Zytostatika-Abfälle (Abfallcode 18 01 08 S und 18 02 07 S, Gruppe B4) sollen risikogerechte (deutlich kürzere, gegebenenfalls sofortige) Abholfrequenzen installiert werden. Die Behälter sollen grundsätzlich geschlossen und dürfen keiner direkten Sonneneinstrahlung ausgesetzt sein; eine spezielle Raumkühlung ist in der Regel nicht nötig. Organ- bzw. Pathologieabfälle sind in der Regel täglich von der Anfallsstelle zur zentralen Sammelstelle zu transportieren.
Zentrale Sammelstellen für medizinische Sonderabfälle, insbesondere für Abfälle mit Kontaminationsgefahr (Abfallcode 18 01 02 S und 18 02 98 S, Gruppe B1), Zytostatika-Abfälle (Abfallcode 18 01 08 S und 18 02 07 S, Gruppe B4) und infektiöse Abfälle (Abfallcode 18 01 03 S und 18 02 02 S, Gruppe C) sollen in kühlen Räumen betrieben werden. Organ- bzw. Pathologieabfälle der Gruppe B1 («Abfälle mit Kontaminationsgefahr», Abfallcode 18 01 02 S und 18 02 98 S) und Gruppe C («Infektiöse Abfälle», Abfallcode 18 01 03 S und 18 02 02 S) müssen kühl zwischengelagert werden. Die Lagerung länger als ca. zwei Tage von Körperteilen, Amputaten, Organen und Geweben erfolgt in geeigneten verschlossenen Behältern oder Beuteln aktiv gekühlt oder gegebenenfalls gefroren. Wo infektiöse Abfälle oder Zytostatika-Abfälle zwischengelagert werden, ist der Lagerort zu verschliessen und entsprechend zu signalisieren (z. B. «Biogefährdung»).
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Mit einer sinnvollen Belüftung wird nötigenfalls Geruchs-, Staub- und möglichen Gasbildungen entgegengetreten (durch eine optimale Behälterwahl kann der Geruchsbildung vorgebeugt werden). Die Räume sollen so gestaltet sein, dass gegebenenfalls eine Desinfektion39 der Oberflächen möglich ist.
Der Abtransport zur Entsorgung ab zentralen Sammelstellen soll regelmässig, mindestens wöchentlich erfolgen. Die Abholfrequenz für die Abfälle hängt auch von der Menge ab. Können die nötigen Lagerbedingungen nicht eingehalten werden, ist eine noch kürzere Abholfrequenz vorzusehen und/oder eine aktive Kühlung auf ca. 15 °C einzurichten.
Die Lagerdauer von medizinischen Sonderabfällen mit Abfallcode 18 01 01 S bzw. 18 02 01 S («Abfälle mit Verletzungsgefahr», Gruppe B2) und Abfallcode 18 01 09 S bzw. 18 02 08 S («Altmedikamente», Gruppe B3) kann länger sein. Die Abholfrequenz zur Entsorgung richtet sich hier grundsätzlich nach der Abfallmenge, der zur Verfügung stehenden Lagerkapazität und ökonomischen Aspekten. Grundsätzlich sollen aber keine zu grossen Mengen dieser Abfälle zwischengelagert werden. Eine Zwischenlagerung von medizinischen und chemischen Sonderabfällen ausserhalb einer Einrichtung des Gesundheitswesens, z. B. in einem Transportfahrzeug, ist zu vermeiden. Bei kleineren Mengen wird mindestens eine quartalsweise Entsorgung empfohlen. Werden diese Abfälle getrennt von den anderen medizinischen Abfällen zwischengelagert, ist eine aktive Kühlung wie oben erwähnt, nicht nötig. Ein Zugang von Dritten zu den Sonderabfällen ist zu verhindern40.
In kleinen Einrichtungen wie z. B. Arztpraxen, wo es definitionsgemäss keine Stationssammelstellen, wie in Spitälern, gibt, sind die Abfälle wenn immer möglich gemäss den «zentralen Sammelstellen» wie oben beschrieben zu lagern (angepasst an die entsprechenden räumlichen Gegebenheiten und Inneneinrichtungen). Die Abholfrequenz für die Abfälle soll angepasst werden.
Bezüglich der medizinischen Abfälle, die unter die Einschliessungsverordnung (ESV) fallen und entsorgt werden sollen, d. h. insbesondere in geschlossenen Systemen verwendete gentechnisch veränderte oder pathogene Organismen, siehe Kapitel 6.
8.6 Verbrennung
Medizinische Sonderabfälle müssen in geeigneten Verbrennungsanlagen, d. h. in Sonderabfallverbrennungsanlagen (SAVA), Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) oder Krematorien verbrannt werden. Alle Verbrennungsanlagen müssen über eine kantonale Entsorgungsbewilligung (Art. 8 VeVA) für die einzelnen medizinischen Sonderabfälle (pro Abfallcode), die verbrannt werden sollen, verfügen (siehe Kapitel 8.1).
8.6.1 Verbrennung in KVA oder SAVA
Alle medizinische Sonderabfälle können in SAVA verbrannt werden.
In KVA werden medizinische Sonderabfälle nur im Einverständnis und in Vorabsprache mit der jeweiligen Betriebsleitung der Anlage verbrannt. Die kantonale Behörde legt in der Entsorgungsbewilligung für Sonder-
Desinfektion ist ein Verfahren zur Reduzierung der Anzahl Mikroorganismen mit Hilfe verschiedener physikalischer und chemischer Methoden. Für die Lagerung gefährlicher Stoffe im Allgemeinen wird auf den interkantonalen Leitfaden für die Praxis verwiesen: Lagerung gefährlicher Stoffe, Leitfaden für die Praxis, überarbeitete Auflage 2018; Frauenfeld, Januar 2018.
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abfälle allfällige Auflagen oder Einschänkungen zur Verbrennung bestimmter medizinischer Sonderabfälle in KVA fest.
Anlagen und deren bauliche Einrichtungen zur thermischen Behandlung von Abfällen müssen den Betrieb so gewährleisten, dass infektiöse Abfälle getrennt von anderen Abfällen und möglichst direkt in den Verbrennungsraum eingebracht werden. Im Falle einer Betriebsstörung müssen alle Abfälle, die sich noch im Verbrennungsraum befinden, fertig behandelt werden (Art. 32 Abs. 2 Bst. d. und f. VVEA).
Die Behälter mit medizinischen Abfällen werden entsprechend den Annahmebedingungen der jeweiligen KVA und den SDR/ADR-Vorschriften sowie nach den Anweisungen des Betriebspersonals unter Einhaltung der entsprechenden Sicherheitsvorschriften angeliefert. Die Entsorgungsbehälter sind brennbar (keine Stahl- oder Aluminiumbehälter) und so ausgestattet, dass in der KVA ein Wegrollen auf dem Verbrennungsrost und/oder ein Durchfallen durch den Verbrennungsrost verhindert werden und damit ein vollständiger Ausbrand gewährleistet wird.
Infektiöse Abfälle (Abfallcode 18 01 03 S, 18 02 02 S) und Abfälle mit Kontaminationsgefahr (Abfallcode 18 01 02 S, 18 02 98 S) sowie flüssige Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C werden grundsätzlich via den Ofentrichter direkt in den Verbrennungsraum einer KVA aufgegeben. Die Aufgabe via Ofentrichter gewährleistet eine zeitverzugslose, sichere Entsorgung und verhindert eine Zwischenlagerung und Vermischung dieser Abfälle aus der humanmedizinischen Versorgung und Forschung mit den Siedlungsabfällen im Bunker.
Die zuständige kantonale Behörde legt gegebenenfalls in der Entsorgungsbewilligung der KVA die Auflagen für eine kontrollierte Aufgabe von kontaminationsgefählichen Abfällen via den Bunker der KVA fest. Für eine kontrollierte Aufgabe via den Bunker einer KVA können folgende Auflagen gestellt werden:
· Aufgrund einer Gefahrenermittlung und Risikobewertung muss aufgezeigt sein, dass keine zusätzlichen Gefährdungen für Mitarbeiter der Kehrichtverbrennungsanlage oder Dritter entstehen; · Lieferungstermine abgesprochen mit dem zuständigen Betriebspersonal der KVA; · Anlieferung der medizinischen Abfälle in geeigneten Behältern; · Ablad in den Bunker an definierter Stelle; · Grundsätzlich keine flüssigen Abfälle mit einem Flammpunkt unter 60 °C; · Prioritäre, d.h. grundsätzlich zeitverzugslose Aufgabe in den Verbrennungsraum (keine Zwischenlagerung im Bunker); · Eine kontrollierte Zwischenlagerung auf dem Gelände der Kehrichtverbrennungsanlage (z. B. in einem verschliessbaren Depotcontainer), vor der Aufgabe via den Bunker ist möglich; · Eine Interventionsprozedur muss festgelegt sein, falls aufgrund besonderer Umstände, z B. einer Betriebsstörung oder eines Unfalls, Betriebspersonal der Kehrichtverbrennungsanlage den Bunker begehen muss.
Medizinische Abfälle mit Abfallcode 18 01 04 und 18 02 03 (Gruppe A) werden ohne besondere Auflagen in KVA verbrannt, z. B. via Bunker, analog den Siedlungsabfällen.
Gemäss VVEA gilt auf der Entsorgerseite zudem, dass Inhaberinnen und Inhaber von Abfallanlagen sicherstellen müssen, dass sie selbst und das Personal über die erforderlichen Fachkenntnisse für den fachgerechten Betrieb
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der Anlagen verfügen und der Behörde auf deren Verlangen die entsprechenden Aus- und Weiterbildungsmassnahmen vorweisen41.
Um Arbeitsunfälle bei der Entsorgung zu vermeiden, muss sichergestellt sein, dass die entsprechenden Arbeitssicherheitsvorschriften in den Entsorgungsanlagen strikte eingehalten werden. Kontaktstellen sind die SUVA und die zuständigen kantonalen Behörden.
8.6.2 Verbrennung in Krematorien
In Krematorien dürfen verbrannt werden:
a. Plazenten und nachstehende humane Teile wie Körperteile, Amputate, entfernte Organe sowie Föten. Aus ethischen Gründen42 gelten die in dafür geeigneten Krematorien verbrannten Plazenten und humanen Teile nicht als Abfälle. In diesem konkreten Falle bedürfen die Krematorien keine kantonale Entsorgungsbewilligung und es müssen keine Begleitscheine verwendet werden. Für die Verbrennung ist das Einverständnis der Leitung des Krematoriums und die Zustimmung des Standortkantons notwendig. Bei Bedarf stellt das Krematorium den kantonalen Behörden Angaben, insbesondere über den Abgeber und die angelieferten Mengen, zur Verfügung. b. Weitere Abfälle der Gruppe B1.1 (Abfallcode 18 01 02 S), die nicht unter a. erwähnt werden, wie Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben. Diese Abfälle gelten jedoch als medizinische Sonderabfälle, weshalb das Krematorium in diesem Fall eine kantonale Entsorgungsbewilligung für deren Entgegennahme benötigt. Begleitscheine müssen in diesem Fall verwendet werden.
Die Verbrennung von anderen medizinischen Sonderabfällen oder von anderen medizinischen Abfällen, an deren Sammlung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden (z. B. Wund und Gipsverbände, Wäsche, Einwegkleidung, Windeln/Abfallcode 18 01 04, Gruppe A) in Krematorien ist nicht zulässig.
Hinweise zur Verbrennung von Anatomieleichen Anatomieleichen werden mittels einer Konservierungsmethode mit Chemikalien haltbar gemacht. Der Körper wird danach kremiert und die Beisetzung erfolgt je nach Wunsch der/des Verstorbenen. Das Bestattungswesen ist durch kantonale Gesetze und Verordnungen geregelt. Die Bestattung muss vorgängig mit der kantonalen Fachstelle abgesprochen und festgelegt werden.
Art. 27 Abs. 1 Bst. f VVEA, vom 04.12.2015 (SR 814.600). Leichen können aus Gründen der Menschenwürde (Art. 7 BV) keinen Abfall im Sinne des USG darstellen.
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8.7 Inaktivierung
Medizinische Sonderabfälle können grundsätzlich mittels physikalischer oder chemischer Methoden inaktiviert werden43. Inaktivierung ist ein physikalisches oder chemisches Verfahren zum Abtöten von Mikroorganismen, Zerstörung der Vermehrungs- und Infektionsfähigkeit sowie der Toxizität von Mikroorganismen, Pflanzen, Tieren sowie Zellkulturen und die Zerstörung der Toxizität ihrer Zellinhaltsstoffe. Im Gegensatz zur Sterilisation schliesst Inaktivierung auch nichtzelluläre biologische Agenzien mit ein. Die chemische Inaktivierung von Organismen ist schwieriger zu standardisieren und zu validieren als thermische Verfahren. Sie kann zudem eine zusätzliche Belastung der Arbeitnehmer und der Umwelt durch chemische Substanzen darstellen. Deshalb ist eine thermische Inaktivierung mit Autoklaven, sofern möglich, vorzuziehen. Bei den dafür eingesetzten Methoden soll deren Wirksamkeit nachgewiesen sein (Validierung) und periodisch überprüft sowie eine entsprechende Dokumentation durchgeführt werden.
Inaktivierungsmethoden, deren Validierung oder der Nachweis der Wirksamkeit werden in der vorliegenden Vollzugshife nicht angegangen. Biozidprodukte dürfen nur für die chemische Inaktivierung verwendet werden, wenn sie gemäss Anhang 10 der Biozidprodukteverordnung (VBP, SR 813.12) für die Produktart 2 zugelassen sind.
Nicht mehr als Sonderabfälle nach einer Inaktivierung gelten:
a) Abfälle, die durch ein weitergehendes Inaktivierungsverfahren als trockenes, unkenntliches, stabiles und nicht geruchsintensives Material anfallen; b) Abfälle, wie Verbrauchsmaterial und Altgeräte, die weder unter die Gruppe der Abfälle mit Verletzungsgefahr fallen (Abfallcode 18 01 01 S, 18 02 01 S), noch geruchsintensiv sind. c) Flüssigkeiten (Ausgenommen Abfallcode 18 01 02 S, Blut, Sekrete und Exkrete und 18 02 98 S, Blut, Sekrete und Exkrete), solange diese nicht als chemische Sonderabfälle klassiert werden müssen, werden gemäss Abfallcode 18 01 04 und 18 02 03 («Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden», Gruppe A) entsorgt.
Die Sammlung dieser Abfälle (Buchstaben a–c, mit Ausnahme der Altgeräte) erfolgt in geeigneten Behältern. Sie können gemäss Abfallcode 18 01 04 oder 18 02 03 in einer KVA verbrannt werden; Altgeräte werden gemäss VREG entsorgt (siehe Kapitel 7.1).
Weitere Informationen: ‐ Empfehlung der EFBS zur Behandlung und Entsorgung von Abfällen mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen, die in geschlossenen Systemen anfallen; Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit EFBS, April 2017. ‐ Wegleitung zur chemischen Inaktivierung von Organismen in Flüssigkulturen oder Überständen mit dem Nachweis der Wirksamkeit und der sicheren Entsorgung, BAG, 20.09.2016 (erarbeitet durch Küng Biotech & Umwelt) ‐ Biozidprodukteverordnung, VBP, SR 813.12
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9 Grundlagen
Dieses Kapitel gibt einen kurzen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Grundlagen, die den Umgang mit und die Entsorgung von medizinischen Abfällen regeln. Es wird zudem aufgeführt, auf welchen Gesetzen oder Verordnungen die jeweiligen Vorschriften basieren. Die Schweizer Gesetzgebung bezieht sich grundsätzlich auf europäische und internationale Vorschriften.
Die nachfolgende Übersicht nennt die wichtigsten Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien) und Empfehlungen, welche den Umgang mit und die Entsorgung von medizinischen Abfällen regeln bzw. betreffen.
9.1 Internationale Grundlagen
World Health Organization WHO (www.who.int)
· Safe Management of Wastes from Health-Care Activities (WHO Blue Book), second Edition 2014 · Laboratory Biosafety Manual, Geneva 2004 · National Health-Care Waste Management Plan, Guidance Manual, undatiert
United Nations Environment Programme UNEP (www.unenvironment.org)
· Draft guidance paper on hazard characteristic H6.2 (infectious substances), Geneva October 2004
Basel Convention on the Control of Transboundary Movements of Hazardous Wastes and their Disposal (www.basel.int)
· Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (0.814.05), Basel 22.03.1989, Stand 06.05.2020 [Anlage 3: Liste der gefährlichen Eigenschaften, H6.2] · Draft guidance paper on hazard characteristic H6.2 (infectious substances), Geneva October 2004 · Technical Guidelines on the Environmentally sound Management of Biomedical and Healthcare Wastes (Y1; Y3), September 2003
Europäische Kommission
· Bekanntmachung der Kommission, Technischer Leitfaden zur Abfalleinstufung (2018/C 124/01) [Tabelle 3, Kommentiertes Abfallverzeichnis: Code 18, S. 56/S. 108 ff, Kap. 3.9: Feststellung von HP 9 – infektiös]
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9.2 Nationale Rechtsgrundlagen
Die wichtigsten nationalen Vorschriften (Gesetze, Verordnungen) sind nachfolgend aufgeführt.
· Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), vom 07.10.1983, SR 814.01 · Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA), vom 22.06.2005, SR 814.610 · Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen, vom 04.12.2015, SR 814.610.1 · Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA), vom 04.12.2015, SR 814.600 · Verordnung über die Rückgabe, die Rücknahme und die Entsorgung elektrischer und elektronischer Geräte (VREG), vom 14. Januar 1998, SR 814.620 · Verordnung über den Umgang mit Organismen in geschlossenen Systemen (Einschliessungsverordnung, ESV), vom 09.05.2012, SR 814.912 · Verordnung über den Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitsnehmer vor Gefährdung durch Mikroorganismen (SAMV), vom 25.08.1999, SR 832.321 · Verordnung über das Inverkehrbringen von und den Umgang mit Biozidprodukten (Biozidprodukteverordnung, VBP), vom 18.05.2005, SR 813.12 · Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP), vom 25.05.2011, SR 916.441.22 · Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), vom 24.01.1991, SR 814.20 · Gewässerschutzverordnung (GSchV), vom 28.10.1998, SR 814.201 · Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Epidemiengesetz, EpG), vom 28.09.2012, SR 818.101 · Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG), vom 15.12.2000 (SR 812.21) · Medizinprodukteverordnung (MepV), vom 17.10.2001, SR 812.213 · Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (Verordnung über die Unfallverhütung, VUV), vom 19.12.1983, SR 832.30 · Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung), vom 13.01.1999, SR 818.141.1 · Bundesgesetz über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikaliengesetz, ChemG), vom 15.12.2000 (SR 813.1) · Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen (Chemikalienverordnung, ChemV), vom 05.06.2015 (SR 813.11) · Bundesgesetz über die Gentechnik im Ausserhumanbereich (Gentechnikgesetz, GTG), vom 21. März 2003 (SR 814.91) · Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz, BetmG), vom 03.10.1951 (SR 812.121) · Tierseuchengesetz (TSG), vom 01.07.1966 (SR 916.40) · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR), vom 29.11.2002 (SR 741.621)
· Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter mit Eisenbahn und Seilbahnen (RSD), vom 31.10.2012, (SR 742.412)
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· Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und Gewässern (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV), vom 15.06.2001, (SR 741.662) · Strahlenschutzgesetz (StSG), vom 22.03.1991 (SR 814.50) · Strahlenschutzverordnung (StSV), vom 26.04.2017 (SR 814.501) · Bundesgesetz über die Unfallversicherung (Unfallversicherungsgesetz, UVG), vom 20.03.1981 (SR 832.20) · Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG), vom 13. März 1964 (SR 822.11) · Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsschutz, ArGV 3) vom 18. August 1993 (SR 822.113) · Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz (Jugendarbeitsschutzverordnung, ArGV 5), vom 28. September 2007 (SR 822.115)
9.2.1 Weitere Vollzugshilfen, Empfehlungen, Wegleitungen (nicht abschliessend)
· Empfehlung der EFBS zur Behandlung und Entsorgung von Abfällen mit gentechnisch veränderten und pathogenen Organismen, die in geschlossenen Systemen anfallen; Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit EFBS, April 2017 · Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung. Vollzugshilfe für die verursachergerechte Finanzierung der Siedlungsabfallentsorgung. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1827: 79 S. 2018 · Vollzugshilfe über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz, Bundesamt für Umwelt, 3. aktualisierte Ausgabe, Oktober 2019; Erstausgabe 2012 · Wegleitung zur chemischen Inaktivierung von Organismen in Flüssigkulturen oder Überständen mit dem Nachweis der Wirksamkeit und der sicheren Entsorgung, BAG, 20.09.2016 (erarbeitet durch Küng Biotech & Umwelt)
9.2.1.1 Richtlinien, Wegleitungen und Checklisten von EKAS, SECO und SUVA
· Grenzwerte am Arbeitsplatz, SUVA, 2019 · Richtlinie über den Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit, EKAS-Richtlinie Nr. 6508 vom 14. Dezember 2006 (Stand 1. Januar 2017) · Checkliste Umgang mit Mikroorganismen, SUVA, 2009 · Unfall – kein Zufall! Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz in der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex), EKAS, · «Unfall – kein Zufall!» Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz im Gesundheitswesen, EKAS, 2013 · Verhütung blutübertragbarer Infektionen, Empfehlungen für Berufsgruppen ausserhalb des Gesundheitswesens, September, 2011 · Verhütung blutübertragbarer Infektionen beim Umgang mit Patienten, September, 2012 · Wegleitung zu den Verordnungen 3 und 4 zum Arbeitsgesetz, SECO, 2020 · Wegleitung zur Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz – Jugendarbeitsschutz, SECO, 2018
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Anhang 1: Hinweise zu Transportvorschriften Beförderungen gefährlicher Güter auf der Strasse, auf der Schiene, mit Seilbahnen und auf Gewässern unterliegen sowohl nationalen als auch internationalen Vorschriften. Gefährliche Güter (Gefahrgüter) sind Stoffe, welche eine gefährliche Eigenschaft für Mensch, Tier und Umwelt haben können. Dabei ist es unerheblich ob es sich bei den Gütern um Neuprodukte oder Abfälle handelt. Für den Transport von medizinischen Sonderabfällen auf der Strasse kommen die Regelungen von ADR und SDR zur Anwendung.
Nachstehend die wichtigsten Erlasse für die Beförderung gefährlicher Güter:
· Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR, SR 0.741.621). Das Abkommen regelt die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse. Das ADR enthält die Anlagen A und B mit den Teilen 1 bis 9. Es legt fest, welche Güter unter bestimmten Bedingungen befördert werden dürfen und welche Beförderungsverboten unterliegen. · Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR, SR 741.621). Die Verordnung regelt die Beförderung von gefährlichen Stoffen und Gegenständen (gefährliche Güter) mit Motorfahrzeugen und ihren Anhängern oder anderen Transportmitteln auf den für Motorfahrzeuge geöffneten Strassen. Die SDR führt das ADR als integrierenden Bestandteil auf. · Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene u. Gewässern (GGBV, SR 741.622). Die Verordnung regelt die Ernennung, die Aufgaben, die Ausbildung und die Prüfung von Gefahrgutbeauftragten. Die GGBV gilt grundsätzlich für alle Unternehmen, die gefährliche Güter auf der Schiene, der Strasse oder auf Gewässern befördern oder in diesem Zusammenhang verpacken, einfüllen, versenden, laden oder entladen.
Die grundsätzliche Entscheidung, ob Stoffe oder Abfälle als Gefahrgüter befördert werden müssen, fällt anhand von Gefährlichkeitsmerkmalen bzw. den UN-Klassifizierungskriterien. Derzeit sind die Gefahrgüter im ADR in
13 Klassen eingeteilt. Diese besitzen zum Teil Unterklassen, die die Gefährlichkeitsmerkmale genauer
definieren. Je nach Klasse und Gefährlichkeit der Güter gelten verschiedene Beförderungsvorschriften.
Über die Klassifizierungskriterien oder ein alphabetisches Verzeichnis im ADR wird einem Gefahrgut eine entsprechende UN-Nummer zugeordnet. In der Tabelle A des Kapitels 3.2 «Verzeichnis der gefährlichen Güter» wird auf die für die UN-Nummer und somit das Gefahrgut geltenden und einzuhaltenden Vorschriften für den Transport hingewiesen. Die UN-Nummern wurden von einem Expertenkomitee der Vereinten Nationen festgelegt. Sie existieren für alle Gefahrgüter und sind weltweit einheitlich. Die jeweilige UN-Nummer informiert unter anderem über die Eigenschaften des Transportguts, die Kennzeichnung und die Verpackung.
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Die Klasse 6.2 bezeichnet die ansteckungsgefährlichen Stoffe, welche wie folgt unterteilt werden (die UN- Nummern sind in der Klammer genannt):
I1 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich für Menschen (UN 2814) I2 Ansteckungsgefährliche Stoffe, gefährlich nur für Tiere (UN 2900) I3 Klinische Abfälle (UN 3291) oder medizinische Abfälle (UN 3549) I4 Biologische Stoffe (UN 3373)
Zusätzlich werden ansteckungsgefährliche Stoffe in folgende zwei Kategorien unterteilt:
Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei sonst gesunden Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorrufen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle 2.2.62.1.4.1 des ADR aufgeführt.
Medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A enthalten, sind je nach Fall der UN- Nummer 2814, 2900 oder 3549 zuzuordnen. Wenn es sich um flüssige Stoffe handelt oder solche, die aus der biologischen Forschung stammen, können nur die UN-Nummer 2814 oder 2900 zur Anwendung kommen. Für alle anderen (festen) Stoffe ist auch die UN-Nummer 3549 möglich.
Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen.
Medizinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B enthalten, werden der UN- Nummer 3291 zugeordnet.
Die Entscheidung, welche UN-Nummer für welche medizinische Abfälle zur Anwendung kommt, muss von medizinischem Fachpersonal getroffen werden. Letztendlich sind die Tabelle 2.2.62.1.4.1 der «hochansteckenden» Stoffe der Kategorie A relevant.
Nachstehend die wichtigsten Vorschriften, die für medizinische Abfälle einzuhalten sind:
UN 2814/UN 2900 Verpackungsanweisung P620: Es sind ausschliesslich speziell (nach ADR Kapitel 6.3) geprüfte Dreifachverpackungen zugelassen. Zusätzlich müssen Verpackungsvorschriften nach ADR 4.1.8 berücksichtigt werden. Kennzeichnung: Verpackungen mit Gefahrzettel 6.2 und UN 2814/UN 2900 Dokumentation: UN 2814 Abfall, Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Menschen, 6.2 UN 2900 Abfall, Ansteckungsgefährlicher Stoff, gefährlich für Tiere, 6.2 Freigrenze: 0 kg (für die Beförderung muss ein Gefahrgutbeauftragter ernannt werden)
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UN 3549 Verpackungsanweisung P622/LP622: Es müssen UN-geprüfte Dreifachverpackungen eingesetzt werden, wobei die Aussenverpackung der Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen muss. Grossverpackungen, die der Verpackungsgruppe I für feste Stoffe entsprechen, sind zugelassen. Kennzeichnung: Verpackungen mit Gefahrzettel 6.2 und UN 3549 Dokumentation: UN 3549 Medizinische Abfälle, Kategorie A, gefährlich für Menschen, 6.2 Freigrenze: 0 kg (für die Beförderung muss ein Gefahrgutbeauftragter ernannt werden)
UN 3291 Verschiedene UN-geprüfte Verpackungen, Grosspackmittel und Grossverpackungen, die der Verpackungsgruppe II entsprechen, sind möglich. Kennzeichnung: Verpackungen mit Gefahrzettel 6.2 und UN 3291 Dokumentation: UN 3291 Klinischer Abfall unspezifiziert, n. a. g., 6.2 Freigrenze: 333 kg (ab dieser Menge muss ein Gefahrgutbeauftragter ernannt werden)
Ein direkter Zusammenhang zwischen Abfallcode und UN-Nummer kann aus den entsprechenden Vorschriften nicht grundsätzlich abgeleitet werden. Ein gebräuchlicher Ansatz ist folgende Zuordnung:
Abfälle mit Verletzungsgefahr Abfallcode 18 01 01 [S] UN 3291 Abfälle mit Kontaminationsgefahr Abfallcode 18 01 02 [S] UN 3291
Infektiöse Abfälle, fest Abfallcode 18 01 03 [S] UN 3549
Infektiöse Abfälle, flüssig oder fest Abfallcode 18 01 03 [S] UN 3291/UN 2814/UN 2900
Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen Anforderungen gestellt werden Abfallcode 18 01 04 i. d. R. kein Gefahrgut
Chemikalien, gefährlich Abfallcode 18 01 06 [S] ADR Klassifizierung
Chemikalien, nicht gefährlich Abfallcode 18 01 07 i. d. R. kein Gefahrgut Zytostatika-Abfälle Abfallcode 18 01 08 [S] UN 1851/UN 3249
Altmedikamente Abfallcode 18 01 09 [S] i. d. R. kein Gefahrgut
Quecksilber enthaltende Amalgamabfälle Abfallcode 18 01 10 [S] UN 2024/UN 2025
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Anhang 2: Entgegennahme von medizinischen Sonderabfällen Dritter Als Grundsatz gilt:
Medizinische Sonderabfälle dürfen nur an Empfänger mit einer kantonalen Entsorgungsbewilligung nach Art. 8 der Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA) abgegeben werden. Dies betrifft u. a. auch die Zusammenarbeit mit der ambulanten Hauspflege-) und ärztlichen Diensten. Die VeVA sieht hier grundsätzlich keine Sonderbewilligungen vor. Das geltende Recht bzw. die Vollzugshilfe des BAFU über den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz ist anzuwenden. Vorbehalten bleiben die jeweiligen kantonalen Bestimmungen. Um in der Praxis eine rechtskonforme Umsetzung sicherzustellen, kann eine der folgenden zwei Varianten angewendet werden, je nach örtlicher und betrieblicher Situation.
Variante 1:
Ablauf: · Das Spital übernimmt die Rolle eines Entsorgungsunternehmens und nimmt Abfälle von anderen Unternehmen (Abgeberbetriebe) entgegen. · Die Übergabe erfolgt je nach Menge mit oder ohne Begleitschein (Kleinmengenregel 50 kg) (Art. 6 VeVA)44. · Für das Spital besteht die Meldepflicht. Das Spital muss in jedem Fall die Quartalsmeldung in veva-online. admin.ch erfassen (Art. 12 VeVA). · Die gesammelten Sonderabfälle übergibt das Spital einem Entsorgungsunternehmen.
⇒ Das Spital benötigt eine Entsorgungsbewilligung nach VeVA.
A = Abgeberbetrieb E = Entsorger
Bemerkung: für gefährliche Güter nach SDR/ADR ist, ungeachtete der Menge, immer ein Beförderungspapier mitzuführen.
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Variante 2:
Ablauf: · Der Abgeberbetrieb übergibt seine Abfälle mit sämtlichen Begleitscheinen über ein «Logistikcenter», in diesem Fall das Spital, direkt einem Entsorgungsunternehmen. Begleitscheine müssen in diesem Fall auch für Mengen unter 50 kg verwendet werden. · Das Spital ist in dem Fall nur Teil der Logistikkette (konforme Zwischenlagerung). · Das Spital leitet die Abfälle mit denselben Begleitscheinen an das/sein Entsorgungsunternehmen weiter.
Die Dauer des Transports, vom Abgeberbetrieb über das Spital bis hin zum Entsorgungsunternehmen, darf insgesamt nicht länger als 10 Tage dauern.
⇒ Das Spital benötigt keine Entsorgungsbewilligung nach VeVA. ⇒ Für die weitergeleiteten Abfälle besteht seitens Spital keine Meldepflicht. ⇒ Es gilt die 10-Tage-Frist.
A = Abgeberbetrieb E = Entsorger
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Anhang 3: Abkürzungsverzeichnis ASTRA Bundesamt für Strassen
BAG Bundesamt für Gesundheit
BAFU
BLV Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen
EKAS Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit
EFBS Eidgenössische Fachkommission für biologische Sicherheit
LVA Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen (Abkürzung nicht offiziell)
KVA Kehrichtverbrenungsanlage
SAVA Sonderabfallverbrennungsanlage
SECO Staatssekretariat für Wirtschaft
SUVA Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
VBSA Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen
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Anhang 4: Übersicht Abfälle aus dem Gesundheitswesen Gruppe Gruppenbezeichnung Abfallcode (Menschen) Abfallcode (Tiere) Verpackung Verbrennung Risiken
A Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung 18 01 04 18 02 03 reissfest, feuchtigkeitsbeständig KVA Kein erhöhtes biologisches, aus infektionspräventiver Sicht keine besonderen chemisches, radioaktives Anforderungen gestellt werden oder physisches Risiko
Medizinische Sonderabfälle
Medizinische Abfälle B1 Abfälle mit Kontaminationsgefahr 18 01 02 S 18 02 98 S B1.1 Abfälle von Körperteilen, Organen und Geweben Kompakt, flüssigkeitsdicht Krematorium, SAVA, Infektion, Religion, Ethik KVA B1.2 Abfälle mit Blut, Exkreten und Sekreten flüssigkeitsdicht SAVA, KVA
B2 Abfälle mit Verletzungsgefahr («sharps») 18 01 01 S 18 02 01 S UN-geprüfte, stich- und bruchfest SAVA, KVA Physisch (Stich- und Schnitt («Sharpsafe-Boxen») verletzungen), Infektion
B3 Altmedikamente 18 01 09 S 18 02 08 S Kompakt, flüssigkeitsdicht SAVA, KVA Toxisch
B4 Zytostatika-Abfälle 18 01 08 S 18 02 07 S Kompakt, flüssigkeitsdicht SAVA Toxisch, mutagen, karzinogen, teratogen
C Infektiöse Abfälle 18 01 03 S 18 02 02 S UN-geprüft (nach ADR-/SDR- SAVA, KVA Infektion Vorschriften)
Andere Abfälle, kontrollpflichtige Abfälle und Sonderabfälle aus dem Gesundheitswesen, die keine medizinischen Abfälle sind D1 Chemikalien 18 01 06 S 18 02 05 S flüssigkeitsdicht, stabil, chemisch SAVA, KVA Toxisch, mutagen, Amalgamabfälle 18 01 07 18 02 06 beständig karzinogen, etc. 18 01 10 S
D2 Diverse (andere im Gesundheitswesen anfallende Diverse (s. Kap. 7) Diverse (s. Kap. 7) Diverse (s. Kap. 7) Recyclinganlagen, Diverse (s. Kap. 7) Abfälle, die keine medizinischen Abfälle sind) KVA, SAVA