VASA-Abgabedeklaration Inland
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mitteilung an VASA-abgabepflichtige Inhaberinnen und Inhaber von Deponien UV-2327
VASA-Abgabedeklaration Inland Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde
Stand: 12/2025, gültig ab 15.12.2025 Vorversionen: 2024, 04/2025
VASA Art. 2 ff. VVEA Art. 19 und 35 ff.; Anhang 2 und 5
Betroffene Fachgebiete
Abfall • •
Altlasten Wasser Chemikalien Klima Störfälle
Biotechnologie Luft UVP Recht
Elektrosmog und Licht Biodiversität Landschaft Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
VASA-Abgabedeklaration Inland UV-2327
Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde der Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681) und richtet sich primär an die VASA-abgabepflichtigen Inhaberinnen und Inhaber einer Deponie in der Schweiz. Sie konkretisiert die Vorgaben zur VASA-Abgabedeklaration und soll deren einheitliche Handhabung fördern.
Werden die VASA-Abgabedeklarationen gemäss dieser Mitteilung ausgefüllt und werden die geforderten Nachweise erbracht, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die VASA -Abgabedeklaration vollständig ist.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-abfall Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2025
VASA-Abgabedeklaration Inland UV-2327
1 Allgemeines
1.1 Veranlassung und Zweck
Das vorliegende Dokument unterstützt die Abgabepflichtigen beim Einreichen der Abgabedeklaration zur Verordnung über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten1 (VASA). Der Zweck der Deklaration ist, die abgelagerten Abfallmengen eindeutig auszuweisen. Die Deklaration muss alle Angaben enthalten, die zur Festsetzung des Abgabebetrags erforderlich sind.
1.2 Geltungsbereich
Gemäss Artikel 2 Absatz 1 VASA müssen die Inhaberinnen und Inhaber von Deponien auf der Ablagerung von Abfällen im Inland eine Abgabe entrichten. Dazu zählen Abfälle, die auf Deponien der Typen B, C, D und E abgelagert werden (Art. 3 Abs. 1 VASA). Inhaberinnen und Inhaber müssen für jeden Deponietyp eine eigene VASA-Abgabedeklaration einreichen.
1.3 Fristen
Inhaberinnen und Inhaber von Deponien sind zur Selbstdeklaration der abgelagerten Abfälle verpflichtet und melden dem BAFU die nötigen Angaben. Das BAFU versendet die Aufforderung für die VASA- Abgabedeklaration jeweils zu Jahresbeginn für das vorangehende Kalenderjahr (Berichtsperiode). Die Frist für die Einreichung der VASA-Abgabedeklaration ist jeweils der 28. Februar (Art. 5 Abs. 1 VASA). Bei Einreichung einer VASA-Abgabedeklaration nach dem 28. Februar wird nach Artikel 5 Absatz 5 VASA auf dem geschuldeten Abgabebetrag ein Verzugszins von jährlich 3,5 Prozent erhoben. Dies gilt auch für unvollständig eingereichte VASA-Abgabedeklarationen.
1.4 Formular
Die VASA-Abgabedeklaration für auf Deponien der Typen B, C, D und E abgelagerte Abfälle wird auf dem eGovernment Portal (eGOV.SWISS) eingereicht (Art. 5 Abs. 2 VASA): VASA-Abgabedeklaration Inland | eGOV.SWISS. – Schritt 1: Auswahl des Standorts und der entsprechenden Berichtsperiode – Schritt 2: Mengendeklaration – Schritt 3: Bestätigung der Richtigkeit der gemachten Angaben Die VASA-Abgabedeklaration ist in jedem Fall einzureichen, auch wenn in der Berichtsperiode keine Ablagerung erfolgt ist. Wird die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen für bauliche Massnahmen auf der Deponie geltend gemacht, müssen zusätzlich die entsprechenden Angaben erfasst und die nötigen Dokumente hochgeladen werden. Die Erläuterungen ab Kapitel 2 orientieren sich am strukturellen Aufbau des Formulars der VASA-Abgabedeklaration.
1.5 Weiterer Prozess
Das BAFU kann die eingereichten VASA-Abgabedeklarationen prüfen (Art. 5 Abs. 3 VASA) und basierend auf Artikel 6 Absätze 2 und 3 VASA weiterführende Kontrollen durchführen. Nach erfolgter Annahme der VASA-Abgabedeklaration setzt das BAFU den Abgabebetrag mit Verfügung fest und stellt der Inhaberin oder dem Inhaber der Deponie den Abgabebetrag in Rechnung.
Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681)
VASA-Abgabedeklaration Inland UV-2327
2 Formular für die VASA-Abgabedeklaration Inland
2.1 Systemgrenzen und Stoffflüsse
Grundsätzlich werden auf einer Deponie entgegengenommene Abfälle abgelagert oder für bauliche Massnahmen vor Ort umweltverträglich verwertet. Finden auf demselben Standort (Betriebsnummer) weitere Aktivitäten im Sinne der Behandlung, Verwertung, Beseitigung oder Zwischenlagerung von Abfällen statt oder werden Materialumschlagplätze betrieben, sind die entsprechenden Stoffflüsse klar auszuweisen (Entgegennahme, Weiterleitung, Lager). Solche Abfälle sind von der VASA-Abgabepflicht nur ausgenommen, wenn sie auf der Deponie eindeutig räumlich und planerisch vom Bereich der Ablagerung getrennt und vom Kanton bewilligt sind. Sämtliche davon betroffenen Materialmengen sind in einem Dokument nachvollziehbar aufzulisten. Dieses Dokument ist im Service über das Feld «Upload: Materialbuchhaltung, Materialbilanz» einzureichen.
2.1.1 Weiterleitung oder Aufbereitung von Abfällen, die bereits als abgelagert deklariert worden sind
Bereits als abgelagert deklarierte Abfälle oder Teilmengen davon können nicht in nachfolgenden Berichtsperioden von der Menge abgelagerter Abfälle in Abzug gebracht werden. Das BAFU gewährt grundsätzlich keine Rückerstattungen.
2.2 Total abgelagerte und baulich verwertete Abfälle
Das Total abgelagerter und baulich verwerteter Abfälle entspricht der Summe aller abgelagerter Abfälle (Entsorgungsverfahren D1, D5) und der für bauliche Massnahmen umweltverträglich verwerteter Abfälle (Entsorgungsverfahren R5). Die Menge wird in ganzen Tonnen eingetragen. Werden die Mengen bei der Entgegennahme nicht gewogen, sondern in m3 erfasst, sind die m3 mit dem Umrechnungsfaktor von 1,5 t/m3 in Tonnen umzurechnen.
2.3 Verwertung für bauliche Massnahmen auf der Deponie
Es ist anzugeben, ob Abfälle zur umweltverträglichen Verwertung für bauliche Massnahmen auf der Deponie angemeldet werden sollen. Mit der Auswahl «Ja» wird ein weiteres Menü eingeblendet, in welchem die entsprechenden Angaben eingetragen und die nötigen Dokumente hochgeladen werden müssen.
2.4 Berechnung des provisorischen Abgabebetrags
Die Berechnung der für die Abgabe relevanten abgelagerten Menge erfolgt automatisch anhand der oben eingetragenen Angaben. Der provisorische Abgabebetrag wird entsprechend dem Abgabesatz (Art. 3 Abs. 1 VASA) und der Menge abgelagerter Abfälle berechnet. Er wird als provisorisch unter Vorbehalt einer amtlichen Prüfung ausgewiesen. Der definitive Abgabebetrag wird per Verfügung festgesetzt.
2.5 Bestätigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben
Die Inhaberin oder der Inhaber der Deponie muss die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben und Dokumente explizit bestätigen.
2.6 Kopie an den Kanton
Mit dem Absenden des Formulars der VASA-Abgabedeklaration wird der kantonalen Fachstelle automatisch eine Kopie zugestellt (Art. 5 Abs. 2 VASA).
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3 Verwertung von Abfällen für bauliche Massnahmen auf der Deponie
3.1 Allgemeines
Auf der Deponie verwertete Abfälle unterliegen nicht der VASA-Abgabepflicht, wenn der Nachweis der umweltverträglichen Verwertung erbracht wird und diese Massnahmen gestützt auf die Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen2 nötig sind. Dazu ist das erweiterte Formular zur VASA- Abgabedeklaration Inland vollständig auszufüllen und die notwendigen Dokumente sind einzureichen.
3.2 Bauliche Massnahme
Für jede einzelne realisierte Verwertung im Sinne einer baulichen Massnahme ist ein Eintrag zu erfassen. Werden Abfälle für eine andere, nicht gelistete bauliche Massnahme eingesetzt, gelten diese Abfälle im Sinne der VASA nicht als verwertet, sondern als abgelagert. Die folgende Abbildung zeigt schematisch die baulichen Massnahmen am Deponiestandort und -bauwerk auf, welche gemäss Anhang 2 VVEA notwendig sein können. Die rote Linie stellt die Systemgrenze der Deponie dar, wie sie zwecks VASA-Abgabedeklaration zu verstehen ist.
Verordnung vom 4. Dezember 2015 über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600)
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Tabelle 1: Zuordnung bauliche Massnahmen nach Anhang 2 VVEA im Kontext der VASA-Abgabedeklaration, weitere Anforderungen an Mächtigkeit und den mittleren Durchlässigkeitsbeiwert (k) finden sich im jeweiligen Abschnitt der baulichen Massnahme in Anhang 2 VVEA
Deponietyp Bauliche Massnahme Mindestanforderungen an Materialeigenschaften A B C D E × × × × 01. Untergrundergänzung Basis Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × × 02. Untergrundergänzung Flanke Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × × 03. Untergrundentwässerung Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × 04. Abdichtung Basis Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × 05. Abdichtung Flanke Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × × × 06. Kompartimentsabtrennung Mineralisches Material unter Einhaltung der Grenzwerte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 Buchstabe c VVEA × × × × 06. Kompartimentsabtrennung Mineralisches Material unter Einhaltung der Grenzwerte gemäss Anhang 5 Ziffer 2.3 Buchstabe b und c VVEA × × × 06. Kompartimentsabtrennung Mineralisches Material unter Einhaltung der Grenzwerte gemäss Anhang 5 Ziffer 4.4 VVEA × × × × 07. Entwässerung Basis Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA* × × × × 08. Entwässerung Sickerpackung Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA* × × × × 09. Entwässerung Flanke Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA* × × × × 10. Entwässerung Mineralisches Material gemäss Anforderungen Kompartimentsabtrennung nach Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA* × × × × 11. Abdichtende Massnahmen Material gemäss Anforderungen untere zwei Drittel nach Anhang 5 VVEA entsprechend Deponietyp* × × × × 12. Abdichtende Massnahmen Mineralisches Material gemäss Anforderungen oberster Drittel nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × × 13. Oberflächenentwässerung Mineralisches Material gemäss Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 1 VVEA × × × × 14. Oberflächenabschluss Abgetragener Ober- und Unterboden gemäss und Gestaltung Anforderungen Artikel 18 Absatz 1 VVEA / mineralisches Material gemäss Anforderungen Anhang 3 Ziffer 1 VVEA
* Ausnahme: Die Verwertung von wenig verschmutztem Aushub- und Ausbruchmaterial (17 05 97 [ak]) auf einer Deponie des Typs B ist nicht zulässig (vgl. Kap. 3.3.2).
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Legende Bauliche Massnahmen gewachsenes Terrain
01 Untergrundergänzung Basis
Systemgrenze
02 Untergrundergänzung Flanke
unverschmutztes Material
03 Untergrundentwässerung
Material gemäss Mindestanforderungen
04 Abdichtung Basis
Deponiekörper (abgelagerte Abfälle) 05. Abdichtung Flanke
06 Kompartimentsabtrennung
07 Entwässerung Basis
Deponiestandort und Deponiebauwerk bei Deponien des Typs B 08. Entwässerung Sickerpackung
09 Entwässerung Flanke
10 Entwässerung
Kompartimentsabtrennung
11 Abdichtende Massnahmen
untere zwei Drittel
12 Abdichtende Massnahmen
oberster Drittel
13 Oberflächenentwässerung
14 Oberflächengestaltung
Deponiestandort und Deponiebauwerk bei Deponien der Typen C, D, E
Abbildung 1: Schematische Darstellung von baulichen Massnahmen auf Deponien
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3.3 Verwertung von Abfällen für bauliche Massnahmen
3.3.1 Abfallcode (LVA) der baulich verwerteten Abfälle
Bei den für bauliche Massnahmen auf der Deponie verwerteten Abfällen ist zwecks Nachvollziehbarkeit der entsprechende Abfallcode (LVA) festzuhalten.
3.3.2 Einschränkung bei der Verwertung von wenig verschmutztem Aushub- und
Ausbruchmaterial (17 05 97 [ak]) Nach Artikel 19 Absatz 3 VVEA darf Aushub- und Ausbruchmaterial, welches die Anforderungen nach Anhang 3 Ziffer 2 nicht erfüllt (17 05 97 [ak]), nicht auf einer Deponie des Typs B für bauliche Massnahmen verwertet werden.
3.4 Mindestanforderungen an Materialeigenschaft
Für bauliche Massnahmen auf der Deponie eingesetzte Materialien müssen mindestens die entsprechenden Anforderungen nach Anhang 2 VVEA einhalten. Diese sind als Mindestanforderungen zu verstehen. Zudem müssen sich die Materialien bautechnisch eignen und die Funktionalität der baulichen Massnahmen muss bis mindestens zum Abschluss der Nachsorgephase gewährleistet sein.
3.5 Nachweis der Materialeigenschaft
Grundsätzlich sind sämtliche Abfälle auf die Einhaltung der entsprechenden Anforderungen zu analysieren (vgl. Tabelle 1 und entsprechende Abschnitte der baulichen Massnahmen in Anhang 2 VVEA). Nur bei Nachweis der Einhaltung der geforderten Materialeigenschaft kann die umweltverträgliche Verwertung als erfüllt erachtet werden. Für folgende entgegengenommene Abfälle kann auf chemische Analysen verzichtet werden, wenn die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind und schriftlich bestätigt werden: Entgegengenommene Abfälle: – unverschmutztes Aushubmaterial – Kieswaschschlamm aus Kieswerk oder aus unverschmutztem Aushubmaterial – unbelasteter abgetragener Ober- und Unterboden – Geschiebe aus Geschiebesammlern ohne Fremdstoffe Kumulativ einzuhaltende Bedingungen: – keine Hinweise und Verdachtsmomente auf Belastungen und Verschmutzungen – Herkunft der Abfälle ist bekannt und eindeutig bezeichnet – zum Herkunftsort liegen keine Einträge in Verzeichnissen oder Katastern zu möglichen Belastungen oder Verschmutzungen vor (z. B. KbS, kantonale Register, Bereiche von Bodenverschiebungen oder Verdachtsflächen) Der Nachweis in Form einer schriftlichen Bestätigung kann von der Bauherrschaft, von einem begleitenden Planungsbüro, der Bauunternehmung, Behörden oder dem Abgeberbetrieb erfolgen. Für bauliche Massnahmen mit vorgegebenem mittlerem Durchlässigkeitsbeiwert (k) ist dieser für das eingesetzte Material zu bestimmen. Die Dokumente sind über das Feld «Upload 1: Nachweise» auf eGOV.SWISS einzureichen.
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3.5.1 Probenahme, Analyse und Messmethoden
Die Probenahme fester Abfälle3 und die anzuwendenden Messmethoden4 richten sich nach den einschlägigen BAFU-Vollzugshilfen. Betreffend Nachweis und Ergänzung von Grenzwerten ist Anhang 5 Ziffer 6 VVEA massgebend.
3.6 Bewilligung
Damit die Abfälle als umweltverträglich verwertet gelten können, müssen die baulichen Massnahmen in der kantonalen Verfügung, Bewilligung oder einer anderen schriftlichen Bestätigung des Kantons festgehalten sein. Die Dokumente sind über das Feld «Upload 2: kantonale Bewilligung / Verfügung» auf eGOV.SWISS einzureichen.
3.7 Dimensionierung
Die baulichen Massnahmen müssen entsprechend den Anforderungen nach Anhang 2 VVEA angemessen dimensioniert sein. Ausführungspläne und Bauskizzen der Berichtsperiode, die den Einbauort mit Fläche und Mächtigkeit sowie den Deponieperimeter inkl. Massstab nachvollziehbar dokumentieren, können als Nachweise dienen. Bei der Beurteilung stützt sich das BAFU auf die Anforderungen der VVEA sowie der SIA-Norm 2035. Die Dokumente sind über das Feld «Upload 3: Ausführungspläne / Bauskizzen» auf eGOV.SWISS einzureichen.
3.8 Menge
Je bauliche Massnahme und verwerteten Abfall ist die Menge in Tonnen zu erfassen.
3.9 Weitere bauliche Massnahmen
Weitere bauliche Massnahmen oder andere verwertete Abfälle können mittels Plus + hinzugefügt werden.
BAFU (Hrsg.) 2019: Probenahme fester Abfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826; 89 S. Unter: Modul: Probenahme fester Abfälle (www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Vollzugshilfen > Abfall > Vollzugshilfe VVEA > Modul: Probenahme fester Abfälle). BAFU (Hrsg.) 2022: Messmethoden im Abfall- und Altlastenbereich. 1. aktualisierte Auflage 2022. Erstausgabe 2017. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1715: 106 S. Unter: Messmethoden im Abfall- und Altlastenbereich (www.bafu.admin.ch > Publikationen, Medien > Vollzugshilfen > Abfall > Messmethoden im Abfall- und Altlastenbereich). SIA Norm 203 Deponiebau. 2016. Schweizerischer Ingenieur- und Architekten-Verein.