Entwässerung von Eisenbahnanlagen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Verkehr BAV
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen
August 2018
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen BAV/BAFU 2018
Impressum
Herausgeber Bundesamt für Verkehr, 3003 Bern Bundesamt für Umwelt, 3003 Bern
Autoren Robert Attinger(BAV) Tobias Schaller (BAV, bis Juli 2012) Benjamin Meylan (BAFU) Patrick Fischer (BAFU) Simona Weber (BAFU, ab März 2014) Judith Schöbi (SBB) Martin Isler (BLS) Ralph Rechsteiner (RhB) Stefan Hasler (AWA Kt. Bern, VSA)
Titelfoto Rhätische Bahn RhB
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Sprachfassungen Deutsch (Original) Französisch Italienisch
Richtlinie Entwässerung von Eisenbahnanlagen BAV/BAFU 2018
1 Einleitung
1.1 Ausgangslage
Eine wirkungsvolle Entwässerung der Bahnanlagen ist aus Sicherheitsgründen notwendig. Das dabei anfallende Abwasser muss unter Berücksichtigung der Schutzziele für Gewässer und Böden beseitigt werden.
Bei Abwasser, das aus dem Fahrbahnbereich stammt, wurde die gewässerschutzkonforme Beseitigung bisher in der Wegleitung "Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen" des Bundesamtes für Umwelt [6] festgelegt. Eine Grundlage für die Bestimmung der zulässigen Beseitigungsart war die Ermittlung der Belastung des Abwassers in Abhängigkeit des Verkehrsaufkommens und -verhaltens, der Verkehrszusammensetzung sowie des Unterhalts. Neuere Untersuchungen ([4], [11], [12]) haben gezeigt, dass die Bewertungskriterien der Wegleitung zur Klassierung des Abwassers die potentielle Gefährdung für Grundwasser oder Oberflächengewässer nicht korrekt abschätzen lassen. Konkret hat sich gezeigt, dass die Belastung des Gleisabwassers mit Schwermetallen, deren Emission vom Verkehrsaufkommen abhängig ist, im Vergleich zur Belastung durch den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln weniger bedeutend ist als in [6] angenommen. Hinzu kam, dass für die Erstellung und Beurteilung eines Entwässerungskonzeptes bisher mehrere Vollzugshilfen zugezogen werden mussten.
Aus diesem Grund haben sich das Bundesamt für Verkehr (BAV) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) entschieden, neue Beurteilungskriterien für die Klassierung der Belastung von Gleisabwasser zu definieren. Dies wurde zum Anlass genommen, eine spezifische Richtlinie zur Entwässerung von Fahrbahnen der Eisenbahn zu erarbeiten und diese mit Vorgaben für die Entwässerung anderer Bahnanlagen zu ergänzen.
1.2 Geltungsbereich
Die Richtlinie regelt die Entsorgung von Niederschlagswasser von Fahrbahn (Gleisbereich, inkl. Rangiergleise), Perrons, Perrondächern und Personenunterführungen. Sie ist anzuwenden bei Neubauten, Erweiterungen und Sanierungen bestehender Anlagen. Sie regelt nicht die Entsorgung von Abwasser aus:
– Bereichen mit Lagerung und Umschlag wassergefährdender Flüssigkeiten – häuslichem Gebrauch – Fäkalienentsorgung aus Bahnwagen – Baustellen – Strassen, Plätzen und Dächern (ausser speziell erwähnte Anlagen wie Perrondächer).
Die Richtlinie regelt die Beseitigung des Abwassers von Bahnanlagen und berücksichtigt die technischen Grundlagen des R RTE 21110 (Regelwerk Technik Eisenbahn) [8]. Die Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung vom 15. Dezember 1983 (AB-EBV, SR 742.141.1, zu Art. 25) verweist für die Entwässerung auf die vorliegende Richtlinie.
Die Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen [6] hat für die Entwässerung von Eisenbahnanlagen mit Inkraftsetzung der vorliegenden Richtlinie keine Gültigkeit mehr.
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Massnahmen an Entwässerungsanlagen, die aufgrund der Verordnung über den Schutz von Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012) erforderlich sind, werden durch die Richtlinie nicht geregelt.
1.3 Adressaten und Stellenwert
Die Richtlinie richtet sich an die Inhaber von Eisenbahnanlagen, an projektierende Ingenieurbüros sowie an die zuständigen Behörden (Kantone, BAV, BAFU), die im Rahmen von Plangenehmigungen nach Eisenbahngesetz (EBG) die Beseitigung von Abwasser zu beurteilen haben.
Diese Publikation ist eine gemeinsame Vollzugshilfe des Bundesamtes für Verkehr (BAV) als Leitbehörde des Bundes, die auch Umweltrecht vollzieht, und des Bundesamts für Umwelt (BAFU) als Fachbehörde. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigt die Leitbehörde diese Vollzugshilfe, so kann sie davon ausgehen, dass sie das Umweltrecht aus Sicht der Fachbehörde bundesrechtskonform vollzieht.
1.4 Aufbau
Das Kapitel 2 gibt einen kurzen Überblick der Grundlagen des Gewässerschutzes und mögliche Schadstoffe im Gleisabwasser.
Das Kernstück der Richtlinie ist Kapitel 3. Hier ist die Anwendung bei bahnspezifischen Anlagen festgelegt. Die getroffenen Festlegungen sollen Unsicherheiten in der Praxis bei Eisenbahnanlagen einheitlich klären.
2 Grundlagen
2.1 Gesetzliche Grundlagen
Niederschlagswasser, welches von bebauten oder befestigten Flächen wie Bahnanlagen abfliesst, ist Abwasser im Sinne von Artikel 4 Buchstabe e des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20). Verschmutztes Abwasser muss gemäss Artikel 7 Absatz 1 GSchG behandelt werden, bevor es versickert oder in ein Oberflächengewässer eingeleitet werden kann. Die Versickerung oder Einleitung in ein Oberflächengewässer ist nur mit Bewilligung zulässig. Nicht verschmutztes Abwasser dagegen ist nach Anordnung des BAV versickern zu lassen. Nur, wo die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht zulassen, ist eine Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zulässig (Art. 7 Abs. 2 GSchG).
2.1.1 Nicht verschmutztes Abwasser
Als nicht verschmutztes Abwasser wird Abwasser bezeichnet, das nicht geeignet ist, das Gewässer zu verschmutzen, in welches es durch Einleitung oder Versickerung gelangt (vgl. Art. 4 Bst. f GSchG). Gemäss Artikel 3 Absatz 3 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) gilt von bebauten oder befestigten Flächen abfliessendes Niederschlagswasser in der Regel als nicht verschmutztes Abwasser, wenn es:
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a) von Dachflächen stammt; b) von Strassen, Wegen und Plätzen stammt, auf denen keine erheblichen Mengen von Stoffen, die Gewässer verunreinigen können, umgeschlagen, verarbeitet und gelagert werden und wenn es bei der Versickerung im Boden ausreichend gereinigt wird; bei der Beurteilung, ob Stoffmengen erheblich sind, muss das Risiko von Unfällen berücksichtigt werden; c) von Gleisanlagen stammt, bei denen langfristig sichergestellt ist, dass auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln verzichtet wird oder wenn Pflanzenschutzmittel bei der Versickerung durch eine biologisch aktive Bodenschicht ausreichend zurückgehalten und abgebaut werden.
Der Ausdruck "in der Regel" weist darauf hin, dass es Ausnahmen geben kann. Das BAV beurteilt, ob Abwasser bei der Einleitung in ein Gewässer oder bei der Versickerung als verschmutzt oder nicht verschmutzt gilt. Entscheidend sind Art, Menge, Eigenschaften und zeitlicher Anfall der Stoffe, die im Abwasser enthalten sind und Gewässer verunreinigen können. Wichtig ist aber auch der Zustand des Gewässers, in welches das Abwasser gelangt (Art. 3 Abs. 1 GSchV). Bei der Versickerung ist ausserdem zu berücksichtigen, ob das Abwasser wegen einer bestehenden Belastung des Bodens oder des nicht wassergesättigten Untergrundes verunreinigt werden könnte und ob das Abwasser im Boden ausreichend gereinigt wird (Art. 3 Abs. 2 Bst. a und b GSchV). Zudem ist bei der Versickerung darauf zu achten, dass die Richtwerte der Verordnung vom 1. Juli 1998 über die Belastung des Bodens (VBBo, SR 814.12) langfristig eingehalten werden können. Ausgenommen ist die Versickerung in einer dafür bestimmten Anlage oder entlang der Gleisanlage im Bereich der Böschung und der Grünstreifen (Art. 3 Abs. 2 Bst. c GSchV).
Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser in ein oberirdisches Gewässer ist nur dann zulässig, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Versickerung nicht erlauben. Dabei sind nach Möglichkeit Rückhaltemassnahmen zu treffen, damit das Wasser bei grösserem Anfall gleichmässig abfliessen kann (Art. 7 Abs. 2 GSchG).
2.1.2 Verschmutztes Abwasser
Das Versickern von verschmutztem Abwasser ist verboten. Das BAV kann das Versickernlassen jedoch bewilligen, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 8 Absatz 2 GSchV erfüllt sind. Dies bedingt, dass das Abwasser behandelt wurde und insbesondere die Anforderungen an die Oberflächengewässer- und Grundwasserqualität sowie des Bodenschutzes eingehalten werden.
Das BAV bewilligt die Einleitung von verschmutztem Abwasser in oberirdische Gewässer, Drainagen sowie unterirdische Flüsse und Bäche, wenn die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nach Anhang 3.3 GSchV eingehalten sind (Art. 6 Abs.1 GSchV). Es kann die Anforderungen verschärfen oder ergänzen, wenn die Wasserqualität nach Anhang 2 GSchV für eine besondere Nutzung des betroffenen Gewässers nicht ausreicht.
Niederschlagswasser, das von bebauten oder befestigten Flächen abfliesst und als verschmutzt beurteilt wird, gilt als ‘anderes verschmutztes Abwasser‘ im Sinne von Artikel 7 Absatz 1 GSchV. Das BAV kann die Einleitung in die öffentliche Kanalisation bewilligen, wenn die Anforderungen nach Anhang 3.3 Ziffer 1 GSchV erfüllt sind. Verschmutztes Abwasser, das ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisationen anfällt und für das weder die Einleitung in ein Gewässer, noch die Versickerung zulässig oder machbar ist, muss in einer
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abflusslosen Grube gesammelt und regelmässig einer zentralen Abwasserreinigungsanlage oder einer besonderen Behandlung zugeführt werden (Art. 9 Abs. 1 GSchV).
2.1.3 Entwässerung in besonders gefährdeten Bereichen sowie Grundwasserschutzzonen und – areale
Werden Bahnanlagen in besonders gefährdeten Bereichen oder in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt, geändert oder werden dort andere Tätigkeiten ausgeübt, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, sind die nach den Umständen gebotenen Massnahmen nach Artikel 31 GSchV zu treffen. In der Zone S3 ist die Versickerung von Abwasser unzulässig, davon ausgenommen ist die Versickerung von nicht verschmutztem Abwasser über eine biologisch aktive Bodenschicht (Anhang 4 Ziffer 221 Abs. 1 Bst. c GSchV). In der Zone S2 und in Grundwasserschutzarealen sind weder das Erstellen von Anlagen noch die Versickerung von Abwasser erlaubt (Anhang 4 Ziffer 222 Abs. 1 Bst. a und c sowie Ziffer
23 Abs. 1 GSchV) und in der Zone S1 sind ausschliesslich bauliche Eingriffe und andere
Tätigkeiten gestattet, welche der Trinkwasserversorgung dienen (Anhang 4 Ziffer 223).
2.2 Schadstoffe im Gleisabwasser
Die Stoffe, welche im Normalbetrieb ins Gleisabwasser gelangen und die Gewässerqualität beeinträchtigen können, wurden im Rahmen des Projekts "Gewässerschutz an Bahnanlagen" untersucht ([4], [11], [12]). Die Messungen erfolgten an Standorten, bei denen eine hohe Belastung erwartet werden konnte (hot spots).
Aufgrund der eingesetzten Materialien/Stoffe und der erwarteten Emissionen aus dem Bahnbetrieb wurde das Gleisabwasser auf folgende Stoffe hin untersucht: – Kohlenwasserstoffe (KW): Schmiermittel von Weichen, Lokomotiven, Kupplungen und Schienenschmieranlagen – Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK): Holzschwellen – Schwermetalle Eisen, Kupfer, Zink, Chrom, Nickel: als Bestandteile der Fahrleitung des Rollmaterials und insbesondere der Bremsen sowie im Falle von Eisen der Schienen – Pflanzenschutzmittel: seit den 90er Jahren Glyphosat (mit dem Metaboliten AMPA) und in Spezialfällen Triclopyr [2].
Untersuchungen ([12], [4]) haben gezeigt, dass die Belastung des Gleisabwassers in der Regel deutlich geringer ist als bei Haupt- und Nationalstrassen und für die Gewässer vor allem Glyphosat problematisch ist. Bei der Anwendung von Glyphosat kann es vor allem bei ersten darauf folgenden Regenereignissen in Abhängigkeit des Einleitverhältnisses zu einer zeitweiligen Überschreitung der Qualitätsanforderungen an Fliessgewässer führen. Für Oberflächengewässer mit geringem Einleitverhältnis können zudem Aminomethylphosphonsäure (AMPA), Chrom, Kupfer und Zink problematisch sein. Deshalb soll auf drainierten Gleisabschnitten nur ein minimaler Einsatz von Herbiziden [2] erfolgen. Zusätzliche Quellen, welche das Abwasser mit Emissionen belasten (z.B. Abwasser eines Zinkdaches), sind vom Gleisabwasser abzutrennen.
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3 Festlegung der zulässigen Abwasserbeseitigung
Im folgenden Kapitel wird die Entwässerung für die wichtigsten Eisenbahnanlagen geregelt. In einigen Fällen (z.B. Bahnhöfe) fallen auf einem begrenzten Areal Abwässer aus verschiedenen Anlagen an (Fahrbahnbereich, Perrons, Perrondächer, andere befestigte Plätze). In solchen Fällen kann es sinnvoll sein, die Beseitigung nicht spezifisch für jede einzelne Anlage, sondern im Rahmen eines übergeordneten Entwässerungskonzeptes zu planen. Bei der Festlegung der Abwasserbeseitigung sind auch die Aspekte der Machbarkeit und der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen.
3.1 Fahrbahn und Bankett
3.1.1 Grundsätze
Das hier dargelegte Vorgehen zur Ermittlung der zulässigen Abwasserbeseitigung geht von einer Fahrbahn auf der offenen Strecke und in Bahnhofbereichen aus. In Tunnel oder auf Brücken sind zusätzliche Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Folgende Grundsätze sind in jedem Fall zu beachten: – In den Grundwasserschutzzonen S2 sowie in Grundwasserschutzarealen darf Abwasser unabhängig von dessen Belastung nicht versickert werden, auch nicht über die Böschung. – In der Grundwasserschutzzone S3, dem Gewässerschutzbereich Au und dem übrigen Bereich hingegen darf nicht verschmutztes Abwasser grundsätzlich über eine biologisch aktive Bodenschicht dezentral versickert werden. Als nicht verschmutztes Abwasser kann in der Schutzzone S3 nur Gleisabwasser der Belastungsklasse „gering“ (vgl. Tab. 3.1) eingestuft werden. Eine zentrale Versickerung ist hier aber nicht erlaubt. Im Bereich der Böschungen und Grünstreifen ist die dezentrale Versickerung die bevorzugte Lösung. Da es sich hier um einen Teil der Bahnanlage handelt, ist die Erhaltung der Bodenfruchtbarkeit im Versickerungsstreifen nicht von Bedeutung. Aus Gründen des Bodenschutzes muss allenfalls mit konstruktiven Massnahmen vermieden werden, dass eine unkontrollierte Entwässerung über den Versickerungsstreifen hinaus stattfinden kann. – Ist die dezentrale Versickerung entlang der Gleisanlage nicht möglich, ist verschmutztes Abwasser soweit zu behandeln, dass es die Bedingungen für eine zentrale Versickerung in einer Versickerungsanlage oder eine Einleitung in ein Oberflächengewässer erfüllt. – Wird Abwasser von Eisenbahnanlagen in Oberflächengewässer eingeleitet, müssen allenfalls – insbesondere bei stehenden Gewässern und kleineren Fliessgewässern – mit zusätzlichen Massnahmen die Konzentrationsspitzen gedämpft und die Gesamtfrachten vermindert werden. – An die öffentliche Kanalisation im Mischsystem sollen Entwässerungsanlagen von Bahnanlagen grundsätzlich nur dann angeschlossen werden, wenn andere Arten der Beseitigung nicht zulässig oder nicht verhältnismässig sind.
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3.1.2 Belastung des Gleisabwassers
Das Gleisabwasser wird in die Belastungsklassen gering, mittel und hoch eingeteilt. Die Klassierung in Tabelle 3.1 basiert auf den standortabhängigen Faktoren "Verkehrsaufkommen" und "Erfordernis Einsatz von Pflanzenschutzmitteln" (vgl. Anhang 2).
Verkehrsaufkommen Als Mass für das Verkehrsaufkommen sind die Bruttotonnen pro Tag und Gleis zu verwenden. Für die Bestimmung des massgebenden Verkehrsaufkommens ist die Entwicklung innerhalb eines bestimmten Planungshorizontes zu berücksichtigen. Bei mehrgleisigen Abschnitten mit einer einzigen Entwässerungsanlage soll der Mittelwert aller Gleise verwendet werden.
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) PSM können im Gleisbereich gemäss der Richtlinie zur chemischen Vegetationskontrolle [2] eingesetzt werden. Die eingesetzte Menge ist vom Pflanzenaufwuchs abhängig, der durch eine Reihe von Faktoren (vgl. Anhang 2) bestimmt wird. Die wesentlichen, klar bestimmbaren Faktoren werden für die Bestimmung der Belastungsklassen in Tabelle 3.1 verwendet. Tendenziell ist der Einsatz von PSM bei stark befahrenen Hauptstrecken etwas höher. Bei Dammlagen ist der Einsatz von PSM geringer, da wegen fehlender Feuchtigkeit weniger Pflanzenaufwuchs vorhanden ist. Die Belastungsklasse wird bei Dammlagen deshalb um eine Stufe reduziert. Eine Auswaschung der PSM erfolgt insbesondere im ersten und zweiten Regenereignis nach der Applikation.
Die Belastungsklasse wird gemäss Tabelle 3.1 festgelegt. Verkehrsaufkommen [Bruttotonnen/(Tag*Gleis) Offene Strecke < 15‘000 15'000 - 30‘000- 60'000- > 100'000 30'000 60‘000 100'000
kein PSM-Einsatz gering gering gering gering gering
> 1500 m.ü.M gering gering gering gering mittel
Mit Einsatz PSM > 1000 m.ü.M, kein Bankett oder Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering gering gering 1000-1500 m.ü.M gering gering gering mittel mittel 500-1000 m.ü.M, kein Bankett oder Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering gering mittel 500-1000 m.ü.M gering gering mittel mittel mittel < 500 m.ü.M, kein Bankett oder Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering gering mittel < 500 m.ü.M gering mittel mittel hoch hoch
Verkehrsaufkommen [Bruttotonnen/(Tag*Gleis) Bahnhofbereiche < 15‘000 15'000 - 30‘000- 60'000- > 100'000 30'000 60‘000 100'000
kein PSM-Einsatz gering gering gering gering mittel
> 1500 m.ü.M gering gering gering mittel mittel
Mit Einsatz PSM > 1000 m.ü.M, Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering gering mittel 1000-1500 m.ü.M gering gering mittel mittel mittel 500-1000 m.ü.M, Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering gering mittel 500-1000 m.ü.M gering mittel mittel mittel hoch < 500 m.ü.M, Bankett aufwuchshemmend* gering gering gering mittel mittel < 500 m.ü.M mittel mittel hoch hoch hoch * siehe Anhang 7, (Perronanlagen gelten als aufwuchshemmend)
Tab. 3.1: Belastungsklassen Gleisabwasser für offene Strecke und Bahnhofbereiche (Begriffe vgl. Glossar) Bei Dammlage mit Versickerung über die Böschung reduziert sich die Belastungsklasse um eine Stufe (hoch ⎝ mittel, mittel ⎝ gering)
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Mischung von Gleisabwässern verschiedener Belastungsklassen Bis zu einem Anteil von 30% von Gleisabwasser der nächsthöheren Klasse bleibt die Belastungsklasse unverändert. Bei höheren Anteilen wird das gesamte Gleisabwasser mit der höheren Belastungsklasse bewertet. Die Anteile können aufgrund der Gleislänge festgelegt werden.
Schienenschmieranlagen Die Schmierstoffe sind weitgehend wasserunlöslich und biologisch gut abbaubar. In den Untersuchungen ([4], [11],[12]) konnten keine Kohlenwasserstoffe aus Schmiermitteln (Weichen, Loks, Kupplungen) nachgewiesen werden. Schienenschmieranlagen sind mit einer Auffangwanne auszustatten. In Grundwasserschutzzonen und in einem Pufferstreifen von 3 m Breite entlang von oberirdischen Gewässern sind Schienenschmieranlagen nicht zulässig.
3.1.3 Wesentliche Änderung
Bei Neubauten müssen in jedem Fall Massnahmen zur Vermeidung von Gewässerverschmutzungen (Abdichtung der Fahrbahn, Behandlung von verschmutztem Abwasser) ergriffen werden. Bei bestehenden Eisenbahnanlagen ist die Sanierung der vorhandenen Entwässerungssituation nur im Falle einer wesentlichen Änderung erforderlich oder, wenn die konkrete Gefahr einer Gewässerverschmutzung besteht bzw. bereits eine Verschmutzung eingetreten ist. In Grundwasserschutzzonen S2 müssen Eisenbahnanlagen, so saniert werden, dass sie die Fassung nicht gefährden.
Grundsätzlich gilt ein Bauvorhaben an einer Bahnanlage als wesentliche Änderung, wenn die Fundationsschicht des Unterbaus oder das Entwässerungssystem betroffen sind (z.B. Oberbauerhaltung mit Unterbausanierung). Damit wird eine Anpassung der Anlage an die geltenden Vorschriften erforderlich.
Vorhaben an anderen Teilen einer Gleisanlage (z.B. an Fahrleitungen, Kabelkanälen und Fahrleitungsmasten) gelten nicht als wesentliche Änderung einer Anlage, desgleichen Vorhaben, welche die Fundationsschicht oder das Entwässerungssystem zwar tangieren, aber nicht deren Änderung zum Ziel haben (z.B. Lärmschutzwände). Die Absenkung der Planie oder des Planums mit dem Ziel, die benötigte Schotterdicke zu erreichen, ist ebenfalls keine wesentliche Änderung. Die Anpassung zur Abführung von Hangwasser, das die Gleisstabilität bedroht, gilt ebenfalls nicht als wesentliche Änderung.
Projekte, die nur eine Gleislänge von weniger als 300 m am Stück betreffen, werden nicht als wesentliche Änderung beurteilt. Das Gleiche gilt, wenn mehrere Abschnitte mit einer Gesamtlänge von weniger 500 m über eine Gesamtstrecke von 3 km betroffen sind. Bei mehrgleisigen Abschnitten zählt die effektive Gleislänge.
Die Kriterien für die Beurteilung der wesentlichen Änderung sind in Abb. 3.1 dargestellt.
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Bahnprojekt (Fundationsschicht Unterbau od. Entwässerungssystem betroffen)
Zone S* ja oder GWS-Areal ?
nein
nur Absenkung Planie ja zur Einhaltung der Schotterbettdicke ?
nein
Anpassung ja Entwässerung weil Hangwasser Gleisstabilität bedroht ?
nein
Länge Abschnitt <300m nein (am Stück) ?
ja
Länge der Abschnitte mit ja nein Sanierung Fundation (über 3 km) ?
wesentliche Änderung ⎝ keine wesentliche Änderung Entwässerung gemäss geltenden Vorschriften
* inkl. Z u anstelle S3 in Karstgebieten
Abb. 3.1: Kriterien für eine wesentliche Änderung1
3.1.4 Abdichtung der Fahrbahn
Bei Hauptgleisen entspricht der Einbau einer Sperrschicht dem Stand der Sicherheitstechnik. Diese schützt vor eindringendem Wasser (Sicherheitsziele), wirkt aufwuchshemmend und verhindert einen ungefilterten Eintrag von Gleisabwasser in das Grundwasser (Schutzziele).
Die technischen Vorschriften für die Abdichtung der Planie / des Planums sind im R RTE 21110 [8] sowohl für den Neubau von Strecken (Kap. 4.4) wie auch für die Erhaltung bestehender Strecken (Kap. 5.4) dargelegt.
1 Diese Regelung stützt sich auf [15] und löst diese Vollzugshilfe ab.
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3.1.5 Vorgehen zur Festlegung der Beseitigungsart
Die Festlegung der zulässigen Entwässerung erfolgt in fünf Schritten. Sie sind in Abbildung 3.2 in einem Entscheid-Diagramm dargestellt. Die aufgeführten Entwässerungstypen entsprechen den Festlegungen des R RTE 21110 [8]. Im dritten Schritt wird für die Beurteilung von Einleitungen in Oberflächengewässer auf Abbildung 3.3 verwiesen. Die fünf Schritte sind nachstehend kurz kommentiert.
Grundwasserschutzzone S2 und Grundwasserschutzareal (Abb. 3.2, ) Als Erstes ist zu prüfen, ob im Projektperimeter Grundwasserschutzzonen oder Grundwasserschutzareale geplant, provisorisch ausgeschieden oder rechtsgültig festgelegt sind.
In den Grundwasserschutzzonen S2 und in den Grundwasserschutzarealen2 ist die Ableitung des Abwassers zwingend erforderlich. Die anschliessende Beseitigung erfolgt entsprechend der örtlichen Machbarkeit und Zulässigkeit. Im Vordergrund stehen die Einleitung in ein Oberflächengewässer oder die Versickerung über eine Bodenfilteranlage, welche ausserhalb der Schutzzonen (inkl. S3) oder des Grundwasserschutzareals liegt.
Versickerung über die Böschung oder Bahngraben mit bewachsener Oberfläche (Abb. 3.2, ) In der S3 und im üB ist grundsätzlich über die Böschung oder den bewachsenen Bahngraben zu versickern. Es sind dabei die Mindestanforderungen an den Bodenaufbau gemäss Tabelle 3.2 zu beachten.
Schutzzone oder Belastungsklasse Bodenaufbau Versickerung Bereich Abwasser (siehe Anhang 5) S33 gering optimal zulässig S3 mittel, hoch - nicht zulässig, Ableitung aus S3 Au gering minimal zulässig Au mittel, hoch mittel zulässig üB gering, mittel minimal zulässig üB hoch mittel zulässig Tab. 3.2: Versickerung über die Böschung oder bewachsenen Bahngraben – Anforderungen an den Bodenaufbau
Die Entwässerung über die Böschungsschulter setzt eine ausreichende Böschungshöhe voraus. Die Versickerung im Bahngraben erfordert eine ausreichende und dauerhafte Versickerungsfähigkeit der Bodenschicht und des Untergrunds. Die massgebenden k-Werte für die verschiedenen Entwässerungstypen sind in Anhang 3 zu finden.
Bei ungenügender4 oder mässiger5 Versickerungsfähigkeit der Bodenschicht ist eine Ableitung und anschliessende Beseitigung des Gleisabwassers erforderlich.
2 In Grundwasserschutzarealen sind Ausnahmen denkbar, falls mit dem Kanton sichergestellt und
vereinbart werden kann, dass das Gleis nie in eine künftige Schutzzone S2 fallen wird [7]. 3 inkl. Z anstelle S3 in Karstgebieten u 4 k < 10-6 m/s, Anteil Kies/Sand < 50%, Festgestein als Untergrund
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Beseitigung Gleisabwasser
Ableitung aus der Schutzzone wenn möglich über abgedichteten Bahngraben1 mit bewachsener Oberfläche Zone S2 ja (Typ 2b) oder Ableitung mit oder GWS-Areal ? Grabenabdichtung (Typ 4b). Anschliessend Einleiten in ein Oberflächengewässer oder Versickern in einer nein Bodenfilteranlage
Versickerung Versickerung über die ja über die Böschung (Typ 1) oder bewachsener Böschung oder be- Bahngraben (Typ 2a). wachsenen Bahngraben technisch machbar? Bodenaufbau gemäss Tab. 3.2
nein
Einleitung in Oberflächengewässer ja Einleitung in Oberflächengewässer 3 ⎝Fortsetzung Abb. 3.3 machbar?
nein ja Versickern in Bodenfilteranlage 2, Zone S3? allenfalls Einleiten in Mischwassernein Kanalisation (bei BK gering auch Meteorwasserkan.) 4 nein
Belastungs- Versickern über Sickergraben mit Bereich Au? klasse gering ? ja Sandfilter (analog Typen 3a oder 3b), allenfalls ja Einleiten in Meteorwasser-Kanalisation nein
Sickergraben (Typ 3a), je nach Durchlässigkeit des Untergrunds Versickerung über ja auch mit Vollsickerrohr (Typ 3b)
5 Sickergraben technisch
machbar? Ableiten (Typen 3c oder 4) und Versickern in einer Boden- oder nein bepflanzte Sandfilteranlage 2, allenfalls Einleiten in Mischwasser- Kanalisation
1 abgedichteter Bahngraben, kann auch zur Vorbehandlung des Abwassers eingesetzt werden 2 oder in einer Anlage mit einer künstlichen Filterschicht, die eine äquivalente Reinigungswirkung hat.
Typen der Entwässerung: siehe Anhang 3
Abb. 3.2 Entscheiddiagramm Versickerung (Entwässerungstypen gemäss [8])
Einleitung in Oberflächengewässer (Abb. 3.2, ) Ist eine Versickerung über eine biologisch aktive Bodenschicht (Böschung, bewachsener Bahngraben) nicht möglich, soll auch die Einleitung in ein Oberflächengewässer geprüft werden. Falls auf eine Einleitung verzichtet wird, ist eine Begründung wünschenswert, aber nicht obligatorisch. Der bewachsene Bahngraben ( ) muss so beschaffen sein, dass er eine genügende Reinigungsleistung gewährleistet. Dies ist in der Regel sichergestellt.
Die Beurteilung der Zulässigkeit der Einleitung erfolgt aufgrund des Einleitverhältnisses und der Belastungsklasse des Gleisabwassers. In Abbildung 3.3 sind die Anforderungen gemäss der Gewässerschutzverordnung (GSchV Art. 3, Anhang 2 und Anhang 3.3.) für die Anwendung bei Gleisabwasser konkretisiert.
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⎝Fortsetzung Abb. 3.2 Einleitung in Oberflächengewässer
Einleitung über ja 3.1 bewachsenen Einleitung ohne Behandlung Bahngraben ?
nein ja
Einleitung ohne Behandlung Ist langfristig ja 3.2 sichergestellt, dass auf VG u. VGmax > den Einsatz von PSM 0.1 ? verzichtet wird ? nein Einleitung ohne Behandlung, mit Retention nein
Einleitung in ein oberirdisches Gewässer 3.3 Verhältnis V im Gewässerschutzbereich des Belastungsklasse des Verkehrsabwassers Vorfluter ohne Vorfluters Retention Gering Mittel hoch
VG, VG, Max > 1 übrige Bereiche (üB) zulässig zulässig zulässig
Gewässerschutzbereich A O zulässig zulässig zulässig
Fliessgewässer mit 0.1 ≤ V G, VG, Max ≤ 1 übrige Bereiche (üB) zulässig zulässig Behandlung mit mit Gewässerschutzbereich A O zulässig Behandlung Behandlung mit Retention + VG, VG, Max < 0.1 übrige Bereiche (üB) mit Retention mit Retention Behandlung mit Retention + mit Retention + Gewässerschutzbereich A O mit Retention Behandlung Behandlung mit Stehende übrige Bereiche (üB) zulässig zulässig Behandlung
Gewässer mit mit Gewässerschutzbereich A O zulässig Behandlung Behandlung
Abb. 3.3: Entscheiddiagramm Einleitung Oberflächengewässer (Belastungsklassen gemäss Tab. 3.1) VG: Einleitverhältnis hydraulisch (vgl. Anhang 4) VG,max: Einleitverhältnis gewässerspezifisch über Gewässerabschnitt (vgl. Anhang 4)
Falls eine Retention (evtl. mit Behandlung) notwendig ist, müssen spezielle Anlagen gebaut werden. Bewachsene Bahngräben oder Retentionsfilterbecken bieten die Möglichkeit einer integrierten Retention. Stehendes Wasser (> 24 Stunden) sollte verhindert werden.
Versickerung in Sickergraben, zentraler Versickerungsanlage oder Einleitung in Kanalisation(Abb. 3.2, u. ) Ist die Einleitung in ein Oberflächengewässer nicht möglich, muss geprüft werden, ob sich das Projektareal in einer Schutzzone S3 oder in einem Gewässerschutzbereich Au befindet. In S3 ist eine Ableitung erforderlich. Im Bereich Au muss die Belastungsklasse des Abwassers ermittelt werden. Bei einer geringen Belastung des Abwassers kann es dezentral über einen Sickergraben mit Sandfilter versickert werden. In diesem Fall wird der Sandfilter als Äquivalent zum Bodenaufbau minimal gemäss [9] betrachtet. Ist die Belastungsklasse des Abwassers mittel oder hoch, muss dieses in einer Bodenfilteranlage versickert werden.
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Falls sich das Projektareal im Bereich üB befindet, kann das Abwasser über einen Sickergraben dezentral versickert werden. Falls dies technisch nicht machbar ist, muss geprüft werden, ob das Abwasser in einer Boden- oder bepflanzten Sandfilteranlage (Beispiel siehe: [1]) versickert werden kann. Allenfalls muss es in eine Mischwasserkanalisation eingeleitet werden. Eine entsprechende Beurteilung muss auf der Grundlage des GEP der betroffenen Gemeinde und der Kapazität der betroffenen ARA erfolgen.
3.1.6 Behandlungs- und Retentionsanlagen
Erforderliche Behandlungsanlagen sind vom BAV zu bewilligen. Behandlungsanlagen müssen in ihrer Dimension und Ausgestaltung die Anforderungen bezüglich Reinigung und Rückhaltewirkung erfüllen. Die folgenden Abbildungen zeigen schematisch mögliche Ausgestaltungen (ohne massstäbliche Dimensionen oder technische Details). Die Pfeile markieren den Entwässerungsweg. Wie bei der dezentralen Versickerung ohne Behandlung über die Böschung oder in einem Bahngraben sind auch bei den Behandlungsanlagen Kurzschlüsse durch entsprechende bauliche Ausgestaltung zu verhindern.
Bei der Versickerung kann eine Retention erforderlich sein, falls die Sickerleistung der vorgesehenen Fläche bei Starkregen unzureichend ist. Eine Retention reduziert in diesem Fall die Hochwasserspitzen. Die Kontrolle der Versickerungsfähigkeit bzw. die Notwendigkeit einer Retention sowie deren Anforderungen ergeben sich aus der Machbarkeitsprüfung. Für die Behandlung von Gleisabwasser sind generell möglichst naturnahe Anlagen anzustreben. Deren Reinigungs- und Rückhaltewirkung beruht hauptsächlich auf dem Durchströmen einer biologisch aktiven Bodenschicht. Sie eignet sich am Besten, um Schadstoffe abzubauen oder zurückzuhalten.
Während Gleisarbeiten fallen durch das Einbringen von neuem Schotter und durch das Stopfen überdurchschnittlich viele Feinanteile an. Diese mineralischen Partikel können eine neu erstellte Behandlungsanlage schädigen. Die Entwässerung ist daher bis zum Ende der Bauarbeiten und den nachfolgenden ersten grösseren Regenereignisse über die Baustellenentwässerung (Rückhalt der Feinanteile) mit allfälligem Kontrollschacht für eine Intervention im Havariefall vorzusehen.
Behandlung von Gleisabwasser bei einer zentralen Versickerung Durch einen geeigneten Aufbau und die Ansaat des Bodenfilters kann eine optimale Reinigungswirkung erzielt werden. Der Vernässungsgefahr ist Rechnung zu tragen.
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Abb. 3.4: Versickerungsmulde [6]
Ist keine Versickerung über eine biologisch aktive Bodenschicht möglich, ist eine Versickerung unter Umgehung einer Oberbodenschicht zu prüfen. Dabei ist der qualitative Schutz des Grundwassers durch eine künstliche Filterschicht (vgl. Kap. 3.1.7) mit derselben Reinigungswirkung wie eine biologisch aktive Bodenschicht sicherzustellen.
Behandlung von Gleisabwasser vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer Muss das Gleisabwasser vor der Einleitung in ein oberirdisches Gewässer behandelt werden, soll es in erster Priorität über einen Bodenfilter geleitet werden (Abb. 3.5, Typ 2b gemäss Anhang 3). Nach der Bodenpassage kann das behandelte Gleisabwasser gefasst und in ein Oberflächengewässer geleitet werden. Eine Abdichtung ist bei genügender Reinigungswirkung nicht zwingend.
Abb. 3.5: Bewachsener Bahngraben ([6], angepasst)
Ebenso kann die Behandlung vor der Einleitung in ein Oberflächengewässer in einem Retentionsbodenfilter erfolgen. Auch hier ist eine Abdichtung nicht zwingend, wenn die Reinigungswirkung für den Schutz des Grundwassers ausreichend ist. Die Behandlungsanlage ist so zu dimensionieren, dass ein Regen mit einer Jährlichkeit von 1 (z=1) behandelt werden kann.
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Retentionsanlagen Eine Retentionsanlage für Bahnabwasser kann mehrere Zwecke erfüllen. Im Vordergrund stehen folgende Aspekte: – Stapelvolumen bereitstellen bei Versickerungen mit limitierter Sickerleistung; – Abflussspitzen von Regenereignissen dämpfen bei Einleitungen in einen Vorfluter; – Konzentrationsspitzen der Schadstoffe vermindern und glätten durch Sedimentations- und Mischungsvorgänge in der Retentionsanlage; – Interventionszeitraum verlängern im Falle unfallbedingter Freisetzungen wassergefährdender Stoffe; – Verringerung von Überlaufereignissen aus Regenentlastungen bei der Einleitung in die Mischwasserkanalisation.
Die Abbildung 3.6 zeigt schematisch eine mögliche Ausgestaltung eines Retentions- oder Drosselbeckens (ohne massstäbliche Dimensionen oder technische Details). Die Pfeile markieren den Entwässerungsweg. Das notwendige Retentionsvolumen ergibt sich aufgrund der gewählten Drosselspende und der anfallenden Menge an Bahnabwasser. Wenn das Becken keine Abdichtung aufweist, muss sichergestellt werden, dass die Reinigungswirkung für den Schutz des Grundwassers ausreichend ist.
Abb. 3.6: Retentions- oder Drosselbecken ([6], angepasst)
Ist eine Behandlung über eine biologisch aktive Bodenschicht nicht realisierbar, ist der qualitative Schutz des Oberflächengewässers durch eine technische Behandlungsanlage sicherzustellen. Die Behandlung muss garantieren, dass die Anforderungen an die Wasserqualität gemäss Anhang 2 GSchV eingehalten werden. Dabei muss die Abwasserbehandlung nach dem Stand der Technik erfolgen, um Verunreinigungen der Gewässer zu vermeiden (vgl. Kap. 3.1.7). In einer Behandlungsanlage darf das Wasser nicht über längere Zeit stehen bleiben, weil sich sonst sauerstofffreie Bedingungen ergeben können, bei denen Schadstoffe zurückgelöst werden. Als Richtwert gilt eine Standzeit von maximal 24 Stunden.
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3.1.7 Stand der Technik von Behandlungsanlagen ohne Bodenpassage (künstliche
Filter) Der Eintrag von organischen Spurenstoffen d.h. von Mikroverunreinigungen aus der Gruppe der Pflanzenschutzmittel, Biozide und Pharmaka ist eine Herausforderung für den Gewässerschutz. Technische Massnahmen zur Reduktion der Mikroverunreinigungen aus Kläranlagen sind beschlossen. Neben diesen punktuellen Quellen gelangen Mikroverunreinigungen aber auch diffus in die Gewässer, was vor allem bei Regenwetter dazu führt, dass Qualitätskriterien regelmässig überschritten werden - insbesondere in kleinen Gewässern. Weitere technische Massnahmen zur Reduktion der diffus in die Gewässer eingetragenen Mikroverunreinigungen sind deshalb erforderlich. Hier stehen künstliche Adsorbermaterialien im Vordergrund, deren Entwicklung momentan stark vorangetrieben wird (siehe Anhang 6).
3.1.8 Fremdwasser
Fremdwasser ist der Bahnentwässerung zufliessendes unverschmutztes Abwasser wie zum Beispiel: – Landwirtschaftliche Drainagen, Hangdrainagen; – Bauwerksdrainage (hangseitig); – kleine Bäche.
Fremdwasser stört oder verunmöglicht den Betrieb von Behandlungsanlagen. Für Neubauten von Gleisanlagen sind die Gleisentwässerung und die Drainagen getrennt zu bauen (Fremdwasseranteil in der Gleisentwässerung: 0%).
Bei Sanierungen ist der Fremdwasseranfall zu beurteilen. Liegt der Fremdwasseranteil über 30% des zu behandelnden Gleisabwassers pro Jahr, sind geeignete Massnahmen zur Reduktion des Fremdwassers erforderlich. Das Abtrennen des Fremdwassers kann sehr aufwändig werden, weil meist ein zusätzliches Kanalsystem zur Ableitung des Fremdwassers gebaut werden muss. Ist dieser Aufwand unverhältnismässig, besteht die Möglichkeit eines Einbaus von Fremdwasserweichen als technisches Bauwerk. Es gilt dabei zu beachten, dass diese Bauwerke sehr unterhaltsintensiv sind. Für zentrale Anla-gen kommen gegebenenfalls via Trübungs-Sonden gesteuerte Fremdwasserweichen zum Einsatz.
Wenn es nicht verschmutzt ist, kann das abgetrennte Fremdwasser an geeigneter Stelle direkt versickert oder in ein oberirdisches Gewässer eingeleitet werden.
3.1.9 Vorgehen bei verunreinigten Gewässern
Gemäss neuen Untersuchungen, kann davon ausgegangen werden, dass mit der Anwendung dieser Richtlinie die Gewässerschutzanforderungen eingehalten werden können. Trotzdem kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Einzelfällen zu Gewässerverunreinigungen kommen kann. Erfüllt ein Gewässer die Anforderungen an die Wasserqualität nach Anhang 2 GSchV nicht oder ist die besondere Nutzung des Gewässers nicht gewährleistet, so müssen gemäss Art. 47 GSchV die erforderlichen Massnahmen getroffen werden. Das heisst, dass bei verunreinigten Gewässern eine Sanierungspflicht besteht. Wird bei einem Gewässer eine Verunreinigung festgestellt, so ist deren Behebung mit dem betroffenen Bahnunternehmen abzusprechen. Führt dies zu keiner Einigung, ist das Bundesamt für Verkehr (BAV) mit einzubeziehen.
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3.2 Perron und Perrondächer
3.2.1 Allgemein
Perron, Perrondächer und Dächer von Bahntechnikgebäuden, welche sich im Gleisfeld (gleisseitig) befinden, können über die Gleisentwässerung entwässert werden. Perron, Perrondächer und Dächer von Bahntechnikgebäuden, welche sich nicht im Gleisfeld befinden (bahnhofplatzseitig: wie bspw. Bahnhofgebäude, Bahnhofsplätze, üblicherweise Perron 1 etc.) sind gemäss Richtlinie des VSA [9] zu entwässern. Werden auf diesen Flächen Reinigungsmittel eingesetzt, muss das Abwasser behandelt werden.
Einleitung in die Gleisentwässerung Dachabwasser von Bahntechnikgebäuden und Perrondächern sowie Abwasser von Perrons, die nicht mit Reinigungsmitteln gereinigt werden, sollen wenn möglich über eine biologisch aktive Bodenschicht versickert werden. Kann nur über die Gleisentwässerung entwässert werden und ist nur eine unterirdische Versickerung möglich, muss der Versickerungskörper mindestens so aufgebaut sein, wie jener der Gleisentwässerung. Ein länglicher Versickerungskörper ist zu bevorzugen (keine Punktversickerung).Es ist sicherzustellen, dass die Abflusskapazität der Gleisentwässerung bzw. die Kapazität der Versicherung genügen, so dass kein Rückstau in den Gleiskörper erfolgen kann6.
Ist eine Einleitung in die Gleisentwässerung nicht möglich, ist nach der VSA-Richtlinie [9] zu entwässern. Abwässer von Perrondächern, welche mit Reinigungsmitteln gereinigt werden (z. B. Glasdächer), müssen in die Mischwasserkanalisation eingeleitet werden.
Zulässigkeit der Einleitung in Oberflächengewässer Die Abb. 3.7 dient der Bestimmung der Zulässigkeit der Einleitung in Oberflächengewässer in Abhängigkeit der Belastung des Abwassers und dem gewässerspezifischen Einleitverhältnis.
In gewissen Fällen führt dies zu weitergehenden Massnahmen mit Retention und Behandlung. Weitergehende Informationen zu diesen Massnahmen können der Richtlinie des VSA [9] entnommen werden.
6 vgl. auch AB-EBV zu Art. 25, Ziff. 6.2.
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Gewässerspezifisches Gewässer- Art der zu entwässernden Fläche Einleitverhältnis VG bzw. schutzbereich VG,Max ohne Retentions- (gemäss Anmassnahmen hang 4 GSchV) Perron und Dächer Dächer Dächer Dachflächen aus Dachflächen mit Gründächer überwiegend erhöhten Anteilen ohne pestizid- inerten Materialien an unbeschichtehaltige Mate- mit üblichen Antei- ten Cu-, Zn-, Sn-, rialien, Dach- len an unbe- Cr-, Ni-, oder Pbflächen aus schichteteten Cu-, haltigen Installatiinerten Materi- Zn-, Sn-, Cr-, Ni- onen oder – alien oder Pb-haltigen eindeckungen Installationen AMetall > 50m2/Anlage VG, VG,Max > 1 übrige Bereiche zulässig zulässig mit Behandlung (üB) Gewässerschutz- zulässig zulässig mit Behandlung
Fliessgewässer bereich Ao 0.1 < VG, VG,Max < 1 übrige Bereiche zulässig zulässig mit Behandlung (üB) Gewässerschutz- zulässig mit Behandlung mit Behandlung bereich Ao VG, VG,Max < 0.1 übrige Bereiche mit Retention* mit Retention* mit Retention u. (üB) Behandlung* Gewässerschutz- mit Retention* mit Retention u. mit Retention u. bereich Ao Behandlung* Behandlung* nicht definiert übrige Bereiche zulässig zulässig mit Behandlung stehen- (üB) de Gewässer Gewässerschutz- zulässig mit Behandlung mit Behandlung bereich Ao
zulässig Einleitung zulässig ohne Behandlung oder Retention, vorbehalten bleiben Massnahmen zur Sanierung verunreinigter Gewässer (Art. 47 GSchV) mit Retention Einleitung zulässig mit Retention (vgl. [9], Kap. 8). Es ist ein Einleitverhältnis V G > 1 anzustreben. Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Sanierung verunreinigter Gewässer nach Art. 47 GSchV. mit Behand- Einleitung mit vorgeschalteten Behandlungsmassnahmen. lung mit Retention Einleitung zulässig mit Retention und vorgeschalteten Behandlungsmassnahu. Behandlung men. * Ist ein Einleitverhältnis VG > 1 nur mit unverhältnismässig grossen Retentionsvolumina erreichbar, soll die optimale und wirtschaftlichste Lösung mittels differenzierter, immissionsorientierter Gewässerbetrachtung nach STORM [13] festgelegt werden.
Abb. 3.7: Zulässigkeit der Einleitung des Abwassers von Perron, Dächern von Perrons und Dächern von Bahntechnikgebäuden in Oberflächengewässer (Grundlage: [9], Tab. 3.8)
3.2.2 Spezialfall Mittelperron
Ein Mittelperron ist eine befestigte Fläche, die auf beiden Seiten von Gleisen umgeben ist. Es wird nur von Reisenden begangen, Fahrzeuge verkehren keine. Das Niederschlagswasser, welches auf das Perron fällt, muss weggeleitet werden, damit sich keine Pfützen/Eisflächen etc. bilden. In der Regel sind Mittelperrons nicht an eine Kanalisation angeschlossen. Es werden keine Reinigungsmittel eingesetzt.
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Fall A: angrenzende Gleise mit Sperrschicht, vollständig entwässert Das Regenabwasser des Mittelperrons wird über die Perronkante in den Gleiskörper eingeleitet, von wo es zusammen mit dem Gleisabwasser zur Entsorgung gebracht wird. Es erfolgt somit keine direkte Versickerung im Gleiskörper.
Abb. 3.8: Entwässerung Mittelperron
Fall B: teilweise entwässert, gering durchlässiger Untergrund Gleis I und II verfügen über eine mindestens teilweise Entwässerung mit Sickerrohren. Die Einleitung von Perronabwasser ist in üB und Au zulässig, wenn der k-Wert des Untergrundes
Fall C: keine Entwässerung, durchlässiger Untergrund Die Gleise haben keine Entwässerung, die Einleitung ins Gleisabwasser von (Mittel) Perronabwasser ist in üB zulässig, nicht aber in Au. Es ist anzustreben, einen Teil des Perrons mit Sickerasphalt (oder porösen Sickersteinen) zu bauen. In Au muss das Wasser abgeleitet werden.
Abb. 3.9: Entwässerung Mittelperron in Grundwasserschutzzone
3.3 Personenunterführungen
Das Abwasser aus Personenunterführungen ist grundsätzlich in eine Misch- oder Schmutzwasserkanalisation einzuleiten.
Ist dies bei kleineren Anlagen mit unverhältnismässigem Aufwand verbunden, kann eine Ableitung in die Böschung oder ein Gewässer geprüft werden. Voraussetzung ist, dass es sich um gering belastetes Abwasser von Platzflächen handelt. In diesem Fall ist ein Schacht mit Schlammsack und Schieber (für den Havariefall) vorzusehen. Bei Arbeiten mit Reinigungsmitteln muss das Abwasser einer Abwasserreinigungsanlage zugeführt werden.
3.4 Elektrische Anlagen
Die Entwässerung von elektrischen Anlagen hat gemäss der „Empfehlung des VSE über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten“ des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen [14] zu erfolgen.
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Anhang 1: Literaturverzeichnis [1] ASTRA: Strassenabwasserbehandlung an Nationalstrassen, V1.00, Bern, 2013
[2] BAV: Richtlinie, Chemische Vegetationskontrolle auf und an Gleisanlagen. BAV, 1. Januar 2016
[3] BAV: Richtlinie, Stand der Sicherheitstechnik für Eisenbahninfrastrukturen, Massnahmenkatalog Art. 3 StFV. Bern, 1. September 2011
[4] BMG Engineering AG: Gewässerschutz an Bahnanlagen, Untersuchung von Gleisabwasser. Auftrag SBB, BAV und BAFU, Juni 2011
[5] BUWAL: Bodenschutz beim Bauen, Leitfaden Nr. 10, Bern, 2001
[6] BUWAL: Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen. Bern, 2002.
[7] BUWAL: Wegleitung Grundwasserschutz, Bern, 2004
[8] VÖV: Regelwerk Technik Eisenbahn, R RTE 21110 Unterbau und Schotter. Bern, Ausgabedatum 1.9.2015
[9] VSA: Regenwasserentsorgung. Richtlinie zur Versickerung, Retention und Ableitung von Niederschlagswasser in Siedlungsgebieten. November 2002 (inkl. Update 2004, 2008), in Überarbeitung
[10] VSS: Erdbau, Boden, SN 640581a, 640582, 640 583, Zürich, 1998-2000.
[11] BMG Engineering AG: Untersuchung von Gleisabwasser. Studie im Auftrag des BAFU. 2012
[12] Braun, Ch.; Gälli, R.; Kammer Ch.: Belastung durch Gleisabwasser, Aqua&Gas No.7/8, 2013, S. 40-49
[13] VSA: Abwassereinleitungen in Gewässer bei Regenwetter (STORM), 2008
[14] Verband Schweizerischer Elektrizitätsunternehmen: Empfehlung des VSE über den Schutz der Gewässer bei Erstellung und Betrieb von elektrischen Anlagen mit wassergefährdenden Flüssigkeiten
[15] BAV, BAFU: Vollzugshilfe, wesentliche Änderung einer bestehenden Eisenbahnanlage im Sinne der Gewässerschutzverordnung, Januar 2006.
[16] Burkhardt, M.; Schmidt, S.; Bigler, R.: VSA-Leistungsprüfung - Leistungsermittlung im Labor- und Feldtest für Anlagen zur Niederschlagswasserbehandlung, Aqua&Gas 11/2017, S. 33-41 [17] Burkhardt, M.; Englert A.; Adolph G.: Behandlung von Gleisabwasser - Bau und Betrieb einer neuartigen Pilotanlage, Aqua&Gas 4/2018, S. 58-67
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Anhang 2: Erläuterungen zu den Belastungsklassen des Gleisabwassers
Matrix statt Punkte Die bisherige Wegleitung Gewässerschutz bei der Entwässerung von Verkehrswegen [6] beruht auf einem System mit Belastungspunkten (BP), welche auf Grund des Verkehrs und weiterer Charakteristiken der Strecke verteilt werden. Je nach Gesamtpunktzahl wird das Gleisabwasser der Belastungsklasse „schwach“, „mittel“, „hoch“ zugeteilt. Auf Grund der Untersuchungen der letzten Jahre [4] hat sich herausgestellt, dass die Belastung des Gleisabwassers neu definiert werden muss, weshalb neu die nachfolgend genannten Faktoren eine Rolle spielen.
Eine genaue wissenschaftliche Prognose, welcher Faktor zu wie viel Pflanzenbewuchs führt und welche Gleise im Verlauf ihres Lebenszyklus zu welchen Belastungen im Abwasser führen werden, ist jedoch nicht möglich. Deshalb wurde entschieden, nicht die Faktoren einzeln mit Punktzahlen zu versehen, sondern das Gleisabwasser via Matrix direkt den drei Belastungsklassen zu zuteilen. Sollten sich in den nächsten Jahren genauere Erkenntnisse ergeben, wird diese Zuteilung verfeinert.
Pflanzenschutzmittel Das im Gleis gemäss Richtlinie zur chemischen Vegetationskontrolle [2] eingesetzte Pflanzenschutzmittel kann bei Regenereignissen ausgeschwemmt werden. Dies ist insbesondere nach der Applikation der Fall und kann in den ersten Regen zu Überschreitungen der Anforderungen der Gewässerschutzverordnung führen (siehe Kap. 2).
Faktoren, die das Pflanzenwachstum im Gleis begünstigen Nebst der Beschaffenheit (Schotterqualität, Verunreinigungen) spielen folgende, teilweise saisonal variablen Faktoren eine Rolle für das Pflanzenwachstum und folglich der Menge an notwendigem PSM pro Laufmeter: a) Feuchtigkeit:
Entwässerung: da die Belastungsklassen gemäss Kap. 3.1.2 nur bei Gleisen mit Entwässerung zum Einsatz kommen, wird hier davon ausgegangen, dass diese gut ist;
Topografie: Damm vs. Einschnitt, wobei auf Dämmen weniger Feuchtigkeit zu erwarten ist und der Wind dort besser zur Abtrocknung beiträgt;
Regenmengen und –verteilung. b) Wärme:
je länger die Vegetationszeit, desto mehr Wachstumsmöglichkeiten für Pflanzen;
Schatten / Sonneneinstrahlung.
Vorhandensein und Art des Banketts (Material, Verunreinigung);
Ansammlung und erhöhter Eintrag von Feinmaterial durch Perron(kante) oder ähnlicher Hindernisse;
Ausblasen von Feinmaterial durch hohe Zugsgeschwindigkeiten;
Einträge über Wind => nicht berücksichtigt.
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d) „Sicherheitsrelevanz“: in Zonen, die besonders häufig von Bahnpersonal begangen werden, ist weniger Bewuchs toleriert, da dieser zu Stolperfallen werden kann.
Gewählte Charakteristika zum Erfassen der Wachstumsfaktoren Eine detaillierte Betrachtung all dieser Faktoren ist aufwändig, teilweise sind sie heterogen auf kurzen Abschnitten (z.B. Schatten/Sonne) und insbesondere ist eine Gewichtung schwierig. Deshalb wird wie folgt vereinfacht: a) Feuchtigkeit: Dieser Aspekt wird vernachlässigt, weil wir einerseits davon ausgehen, dass die Entwässerung gut ist und im günstigen Fall „Dammlage“ eine biologisch aktive Bodenschicht vorhanden ist, welche eine Versickerung in Abhängigkeit der Belastungsklasse erlaubt (vgl. Tab. 3.2). b) Wärme: Die Temperatur/Vegetationsdauer wird über die Höhe über Meer berücksichtigt. Ein Abgleich wichtiger Knoten des Eisenbahnnetzes der Schweiz hat gezeigt, dass u.a. die grossen Schweizer Seen oder Föhntäler, welche zu weniger Frosttagen im Winter7 und erfahrungsgemäss früherem Pflanzendruck führen, alle < 500 m.ü.M liegen. Deshalb wurde bei 500 m.ü.M eine erste Kategoriengrenze angesetzt, auch wenn das keiner botanischen Höhenstufe entspricht. Die weitere Kategoriengrenze bei 1'000 m.ü.M. ist eine Grenze zwischen den „Flachland-„ und den Bergbahnen. In den gebirgigen Strecken ist oft auch weniger Sonneneinstrahlung vorhanden, was wiederum das Wachstum bremst. Über 1'500 m.ü.M findet je nach Länge des Winters eventuell gar kein alljährlicher Herbizideinsatz statt. c) Feinmaterial: Dieser Punkt wird einerseits durch die Unterscheidung in Gleise mit oder ohne Bankett bzw. mit aufwuchshemmenden Banketten berücksichtigt und andererseits durch die Unterteilung in offene Strecken und Perron- und Rangierbereiche. Die Bahnhofsbereiche weisen in der Regel mehr Feinmaterial auf. d) Sicherheitsrelevanz: Diesem Punkt wird ebenfalls durch die Unterteilung in offene Strecken und Perron-/Rangierbereiche Rechnung getragen.
Offene Strecke und Bahnhofbereich Offene Strecke: Im Vordergrund steht die Sicherheit des Betriebes bei grosser Geschwindigkeit. Der gute Gleisaufbau und die geringen Feinanteile wirken aufwuchshemmend.
Bahnhofsbereiche: Die Sicherheit des Betriebs und des Personals steht im Zentrum. Es gibt eher mehr Feinanteileinträge und Abrieb durch Bremsen. Es wird in der Regel häufiger Herbizid angewendet als auf offener Strecke.
Verkehrsaufkommen Der tägliche Verkehr ist ein Hinweis auf die Intensität des Abriebs von Schwermetallen. Auch wenn die Untersuchungen [4] gezeigt haben, dass die Anforderungswerte meist eingehalten sind, konnten diese aus dem Bahnbetrieb stammenden Stoffe doch im Gleisabwasser nachgewiesen werden. Deshalb wird das Verkehrsaufkommen in Form der täglichen Bruttoregistertonnen weiterhin berücksichtigt, jedoch in weniger feinen Schritten als in [6]. Die Kategoriengrenzen wurden an die Gleisbelastungsgruppen gemäss [8] angelehnt.
7 Siehe auch Frostindizes nach SN 670 140b.
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Das Verkehrsaufkommen ist auch eine Aussage zur „Wichtigkeit“ des Gleises für das jeweilige Bahnunternehmen. Je höher die Belastung, desto häufiger finden Unterhaltsmassnahmen statt. Daraus lässt sich aber kein direkter Zusammenhang zu Belastungen des Abwassers herstellen, weil mehr Unterhalt z.B. weniger Feinmaterial oder mehr Budget für Pflanzenschutzmitteleinsatz bedeuten kann.
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Anhang 3: Entwässerungstypen nach R RTE21110 (Quelle: [8], Anhang 8)
Entwässerungstyp Lage Entwässe- k-Wert [m/s] rungsart Grabensohle
1 Böschung Damm Versickern --
Anschnitt Verdunsten 2a Bahngraben mit bewachsener Einschnitt Versickern -- Oberfläche Anschnitt Verdunsten Ebene 2b Bahngraben mit bewachsener Einschnitt Ableiten mit -- Oberfläche und Abdichtung Anschnitt Vorbehand- Ebene lung Verdunsten 3a Sickergraben Einschnitt Versickern > 10-4 Ebene 3b Sickergraben Einschnitt Verteilen 10-4 … 10-5 mit Vollsickerrohr Ebene Versickern 3c Sickergraben Einschnitt Versickern 10-5 … 10-6 mit Teilsickerrohr Ebene Ableiten 4a Ableitung Einschnitt Ableiten < 10-6 ohne Grabenabdichtung Ebene 4b Ableitung Einschnitt Ableiten mit Grabenabdichtung Ebene Tab. A3.1: Übersicht der Entwässerungstypen
Abb. A3.1: Typ 1 – Böschung Abb. A3.2: Typ 2a - Bahngraben mit bewachsener Oberfläche
Abb. A3.3: Typ 2b - Bahngraben mit bewachsener Oberfläche und Abdichtung
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Abb. A3.4: Typ 3a - Sickergraben (mit Schotter bzw. Schotter/Sand)
Abb. A3.5: Typ 3b - Sickergraben mit Vollsickerrohr (mit Schotter bzw. Schotter/Sand)
Abb. A3.6: Typ 3c - Sickergraben mit Abb. A3.7: Typ 4a - Ableitung ohne Grabenab- Teilsickerrohr dichtung
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Anhang 4: Bestimmungsgrössen Einleitverhältnisse
Tab. A4.1: Abschätzung der Einleitverhältnisse zur Grobbeurteilung der Belastung bei der Einleitung in oberirdische Gewässer (Quelle:Tabelle 6 [6])
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Anhang 5: Beurteilung Bodenaufbau
Abb. A5.1: Anforderungen an den Aufbau von natürlichem Bodenmaterial zur Versickerung von Niederschlagswasser auf der Basis einiger wichtiger Boden-Parameter (Quelle: Tab. 3.4 [9])
Bei speziellen oder inhomogenen Verhältnissen empfiehlt es sich, einen bodenkundlichen Experten beizuziehen. Es sind die einschlägigen Grundlagen wie der Leitfaden «Bodenschutz beim Bauen» [5] und die Schweizerischen Normen zu «Erdbau und Boden» [10] zu berücksichtigen. Die Rückhaltewirkung der Bodenschicht hat zwangsläufig eine Akkumulation von Schadstoffen zur Folge, insbesondere von Schwermetallen. In bestehenden, bereits über mehrere Jahrzehnte betriebenen Versickerungen über eine Bodenschicht konnte bis anhin jedoch nicht festgestellt werden, dass sich die Rückhaltewirkung erschöpfen würde.
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Anhang 6: Stand der Technik von Behandlungsanlagen ohne Bodenpassage
Stand 2018
Der Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) hat ein Prüfverfahren für Adsorber zur Behandlung von Regenwasserabflüssen entwickelt [16]. Der Stand der Technik wird sich somit in den nächsten Jahren stark entwickeln.
Im Folgenden ist der Stand der Technik per Anfang 2018 zusammengefasst. Er wird voraussichtlich periodisch mittels Update der Richtlinie aktualisiert.
Erste Erfahrungen (der SBB) mit künstlichen Filtern haben gezeigt, dass auf folgende Punkte geachtet werden muss: – Für Gleisabwasser mit pH > 7 ist Quarzsand (und nicht Kalksand) zu verwenden. Abwasser aus Gleiskörpern mit kalkhaltigem Schotter weist einen hohen Kalkgehalt und somit immer einen hohen pH-Wert auf. Zusätzliche Kalkzugaben im Filter können zu vorschneller Kolmatierung des Filtermaterials führen. – Quarzsand ist in der Lage, die stoffliche Belastung des Gleisabwassers mit Schwermetallen zu senken. Die Reinigungsleistung nimmt vermutlich aufgrund der Eisenpartikel aus dem Schienen- und Bremsabrieb, welche die Sorptionskraft des Filters erhöhen, mit der Einsatzzeit zu. Gleisabwasser weist relativ viele Feinanteile auf. Diese Feinanteile können ebenfalls zur Verstopfung des Filters führen. Die Filter erfordern eine regelmässige Wartung.
– In einer Pilotanlage konnten 2017 erfolgversprechende Ergebnisse mit einem neuartigen Adsorbermaterial (grobkörniges Mischsubstrat) erzielt werden [17].
Aufgrund der noch begrenzten Erfahrung mit künstlichen Filtern kann die Bewilligungsbehörde ein periodisches Analyseprogramm oder eine Erfolgskontrolle verfügen. Es ist daher im Ablauf des Filters immer eine Möglichkeit für eine Probenahme vorzusehen, z.B. durch einen Kontrollschacht.
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Anhang 7: Aufwuchshemmendes Bankett nach R RTE21110
Die Anforderungen an ein aufwuchshemmendes Bankett sind im R RTE21110 [8] definiert: