Durchgangsstrassen
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Durchgangsstrassen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Durchgangsstrassen Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Projektleitung Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Daniel Bonomi (BAFU) können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Leitung Unterarbeitsgruppe sofern sie rechtskonform sind. Adrian Gloor (ASTRA)
Unterarbeitsgruppe Stefano Bradanini (Kanton AG), Bruno Hertzog (Kanton TG), Michael Hösli (BAFU), Hansruedi Schwab (Kanton BE), Isabella Zeman (Kanton BS)
Zitierung BAFU (Hrsg.) 2018: Durchgangsstrassen. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1807: 15 S.
Redaktion Elias Kopf, Pressebüro Kohlenberg
Layout Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau
Titelbild © Roger Rüegg (BAFU)
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1807-d (Eine gedruckte Fassung liegt nicht vor.)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2018
1 Aufgaben des Inhabers
Inhaber einer Durchgangsstrasse ist dasjenige Gemeinwesen, das allein oder Inhaber zusammen mit anderen Gemeinwesen die Gegebenheiten bei Bau, Unterhalt und Betrieb verantwortet. Bei den Nationalstrassen gemäss Nationalstrassengesetz (NSG)2 sind dies die Infrastrukturfilialen des Bundesamts für Strassen ASTRA; bei den übrigen Durchgangsstrassen sind es die kantonalen Tiefbauämter.
1.1 Abklärungen zum Geltungsbereich
Durchgangsstrassen, auf denen gefährliche Güter «transportiert oder umge- Durchgangsstrassen schlagen werden», unterstehen der Störfallverordnung (StFV) 3. Als Durch- (Art. 1 Bst. d StFV) gangsstrassen gelten Autobahnen, Autostrassen und Hauptstrassen gemäss den Anhängen 1 und 2 der Durchgangsstrassenverordnung4. Bei Autobahnen und Autostrassen sind Zollanlagen5, Abstellplätze, Raststätten sowie weitere ortsfeste Anlagen6, die in einem engen Zusammenhang mit der Funktion der Strasse als Transportsystem stehen, als Bestandteile der Durchgangsstrassen zu behandeln. Der Inhaber muss das unterstellte kantonale Durchgangsstrassennetz in Absprache mit der Vollzugsbehörde festlegen.
Als gefährliche Güter im Sinne der Störfallverordnung gelten Stoffe und Transport Gegenstände, die unter die klassenspezifischen Aufzählungen der Anlage A gefährlicher Güter zur Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (SDR) 7 und/oder unter das Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) 8 fallen. Auf fast allen Durchgangsstrassen werden gefährliche Güter transportiert, insbesondere in der Form von Brenn- und Treibstoffen.
2 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (Nationalstrassengesetz, NSG, SR 725.11, Stand am 1. Januar 2018). 3 Verordnung über den Schutz vor Störfällen vom 27. Februar 1991 (Störfallverordnung, StFV, SR 814.012, Stand am 1. Juni 2015). 4 Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 (SR 741.272, Stand am 1. Januar 2016).
5 Zollanlagen sind Eigentum der Eidgenössischen Zollverwaltung (EZV); für Bau und Unterhalt ist das
Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zuständig. Für Zollanlagen an einer Durchgangsstrasse empfiehlt es sich aus praktischen Überle-gungen, die Federführung bei der Erfüllung der Pflichten gemäss Störfallverordnung dem Inhaber der Durch-gangsstrasse zu übertragen. Die Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen den drei Parteien sind noch festzule-gen. 6 Wenn in ortsfesten Anlagen der Nationalstrassen Mengenschwellen gemäss Anhang 1 StFV überschritten werden, unterstehen diese Anlagen als eigene Betriebe dem kantonalen Vollzug.
7 Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse vom 29. November 2002 (SDR, SR
741.621, Stand am 1. Januar 2017).
8 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse
(ADR, SR 0.741.621, Stand am 1. Januar 2017).
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1.2 Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen
1.1.1 Zweck und Umfang der Sicherheitsmassnahmen
Durch die Einhaltung der Strassenbaunormen9 werden die Anforderungen an Stand der vorsorgliche Sicherheitsmassnahmen nach Artikel 3 StFV bereits weitgehend Sicherheitstechnik erfüllt. Dennoch hat der Inhaber zu berücksichtigen, dass die Normen nicht (Art. 3 StFV) alle Anforderungen abdecken. Dies gilt beispielsweise für die Einsatzplanung für Störfälle. Lassen sich die Strassenbaunormen aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen nicht vollumfänglich einhalten, hat der Inhaber auf andere Weise sicherzustellen, dass ein ausreichender Schutz von Bevölkerung und Umwelt im Sinne der Störfallverordnung gewährleistet ist.
Eine Herabsetzung des Gefahrenpotenzials bei Strassen kann vom Inhaber Herabsetzung des nur durch Beschränkungen des Transports gefährlicher Güter erreicht werden Gefahrenpotenzials (vgl. Kap. 1.2.4, Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen).
1.1.2 Ursachen für Störfälle
Störfälle auf Strassen können bei Verkehrsunfällen mit Gefahrguttransporten Verkehrsunfälle entstehen. Zur Verhinderung steht die Ermittlung der möglichen streckenbe- als Ursache dingten Unfallursachen im Fokus. Diese hängen unter anderem von der Verkehrsbelastung, der Verkehrsführung, der Verkehrsregelung (insb. Geschwindigkeitsvorgaben) und der Fahrbahngestaltung ab. Gestützt auf eine Auswertung und gegebenenfalls detaillierte Analyse der Unfälle auf den Durchgangsstrassen können die Inhaber die Ursachen für Verkehrsunfälle abklären und wenn nötig geeignete Sicherheitsmassnahmen umsetzen.
Zur Berücksichtigung der möglichen Einwirkungen von Naturgefahren bei Umgebungsbedingte Nationalstrassen hat das ASTRA die Richtlinie Management von Naturgefah- Ursachen ren10 erarbeitet. Mit der Umsetzung dieser Richtlinie können die umgebungsbedingten Störfallursachen im Rahmen der Störfallvorsorge bewertet und bei der Massnahmenplanung adäquat berücksichtigt werden.
1.1.3 Systematisches Vorgehen
Um die Inhaber bei der Einführung und Umsetzung eines integrierten Sicher- Sicherheitsheitsmanagements im Sinne von Anhang 2.1 StFV zu unterstützen, hat das instrumente (ISSI) ASTRA sechs Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente (ISSI)11 entwickelt. Die Kantone bestimmen die Modalitäten der Umsetzung auf ihrem Strassennetz. So können sie beispielsweise eigene Ausbaustandards definieren.
9 SIA Normenwerk, Download unter www.sia.ch; Normen des Schweizerischen Verbands der Strassen-
und Ver-kehrsfachleute (VSS) unter www.vss.ch; Richtlinien des Bundesamts für Strassen ASTRA, Download unter www.astra.admin.ch › Dienstleistungen › Standards für Nationalstrassen.
10 Bundesamt für Strassen ASTRA: Management von Naturgefahren auf den Nationalstrassen (Richtlinie
ASTRA 19003, Ausgabe 2014 V1.00). 11 www.astra.admin.ch › Fachleute und Verwaltung › Vollzug Strassenverkehrsrecht › Infrastruktur-Sicherheitsinstrumente ISSI.
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Wird ein Streckenabschnitt neu erstellt, der voraussichtlich den Stellenwert einer Durchgangsstrasse erreicht, sollte der Inhaber die Anliegen der Stör- Linienführung fallverordnung bereits bei der Bestimmung des Streckenverlaufs berücksich- (Anh. 2.1 Bst. a StFV) tigen. Dies gilt insbesondere für neue Umfahrungsstrassen und für neue Zubringer zu Nationalstrassen.
1.1.4 Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen
Beispiele für mögliche bauliche Sicherheitsmassnahmen, mit welchen sicher- Bauliche gestellt wird, dass «durch die bei einem Störfall zu erwartenden Beanspru- Beschränkung der chungen keine weiteren schwerwiegenden Einwirkungen entstehen», sind Einwirkungen Rückhaltebecken vor der Einleitung des Strassenabwassers in einen Vorfluter (Anh. 2.4 Bst. a StFV) oder Leitmauern am Strassenrand. Der Inhaber sollte die bei Störfällen zu erwartende Beanspruchung vor der Planung der baulichen Sicherheitsmassnahmen ermitteln.
Wie der Inhaber eine Strasse «mit den erforderlichen sicherheitstechnischen Sicherheitstechnische Einrichtungen ausrüsten sowie die erforderlichen baulichen, technischen und Einrichtungen und organisatorischen Schutzvorkehrungen treffen» sollte, ist in der Richtlinie Schutzvorkehrungen ASTRA 1900112 beschrieben. (Anh. 2.4 Bst. b StFV)
Wie sich Strassen «mit ausreichenden Warn- und Alarmeinrichtungen aus- Warn- und Alarmrüsten» lassen, beschreibt die Richtlinie ASTRA 1900112. Wo nötig sind Not- einrichtungen rufsäulen zu installieren. Die Abstände sind so zu wählen, dass eine Alarmie- (Anh. 2.4 Bst. c StFV) rung der Ereignisdienste innert zehn Minuten erfolgen kann.
Gemäss Störfallverordnung soll der Inhaber «die Einrichtungen und den Überwachung und Betrieb der sicherheitstechnisch bedeutsamen Teile des Verkehrswegs über- Wartung wachen und regelmässig warten». Die dazu nötigen Prozesse und Wartungs- (Anh. 2.4 Bst. d StFV) planungen sind im Managementsystem festzulegen (vgl. Kap. 1.3.1). Im Rahmen der Wartungsplanung sind insbesondere die Zugänglichkeit der Fluchtwege und -türen von Tunnels sowie die Einsatzbereitschaft manueller und automatischer Entwässerungseinrichtungen wie zum Beispiel Schieber zu prüfen. Zu kontrollieren ist ferner die Funktionstüchtigkeit von Brand- und Rauchmeldeanlagen sowie deren korrektes Zusammenwirken mit den Lüftungssystemen der Tunnelanlagen.
Verbleiben die Risiken auf einzelnen Streckenabschnitten auch nach dem Verkehrs Treffen der Sicherheitsmassnahmen im untragbaren Bereich, sollte der Stre- beschränkungen ckeninhaber bei den für den Vollzug der StFV zuständigen Behörden Ver- (Anh. 2.4 Bst. e StFV) kehrsbeschränkungen für den Gefahrgutverkehr beantragen und die dafür nötigen Entscheidungsgrundlagen bereitstellen. Für Nationalstrassen ist das ASTRA, für andere Strassen sind die mit dem Vollzug des Verkehrsrechts betrauten kantonalen Behörden (vgl. SDR7) im Einvernehmen mit dem ASTRA zuständig. Eine Beschränkung des Gefahrgutverkehrs ist nur möglich, falls 12 Bundesamt für Strassen ASTRA: Sicherheitsmassnahmen gemäss Störfallverordnung bei Nationalstrassen (Richtlinie ASTRA 19001, Ausgabe 2008 V2.10).
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das ASTRA den entsprechenden Streckenabschnitt in Anhang 2 SDR7 aufnimmt (vgl. Kap. 2.2.5).
Der Inhaber muss «die verfügbaren Informationen über den Transport gefähr- Information des licher Güter sammeln, auswerten und an das betroffene Personal weiterge- betroffenen ben». Das «betroffene Personal» sind die mit der Planung von Neubauten Personals oder Sanierungs- und Unterhaltsarbeiten betrauten Mitarbeiter der ASTRA- (Anh. 2.4 Bst. f StFV) Infrastrukturfilialen (Nationalstrassen) oder der zuständigen Tiefbauämter (kantonale Durchgangsstrassen). Diesen Mitarbeitern sind die verfügbaren Informationen zum Transport gefährlicher Güter in geeigneter Weise zur Verfügung zu stellen, damit sie bei der Planung berücksichtigt werden können.
Der Inhaber muss «zusammen mit den Ereignisdiensten eine Einsatzplanung Einsatzplanung für Störfälle erarbeiten und auf der Basis dieser Einsatzplanung periodisch (Anh. 2.4 Bst. g StFV) Übungen durchführen». Bei kritischen offenen Strassenabschnitten und bei Tunnelbauwerken sollte vor Inbetriebnahme die Tauglichkeit der Einsatzplanung durch eine Übung nachgewiesen werden.
Der Inhaber sollte den Ereignisdiensten alle Informationen übergeben, die zur Erstellung ereignisspezifischer Einsatzpläne und Vorgehensstrategien nötig sind. Entsprechende Beispiele finden sich in der Dokumentation ASTRA 8605513. Der Inhaber sollte seine Einsatzplanung für Störfälle in Zusammenarbeit mit den öffentlichen Ereignisdiensten erstellen und die Ereignisdienste mit entsprechenden Einsatzunterlagen dokumentieren. Diese Unterlagen enthalten Angaben, die einen raschen und situationsgerechten Einsatz der Ereignisdienste ermöglichen. Dazu gehören insbesondere Angaben über die relevanten Sicherheitseinrichtungen (z. B. Flucht- und Zufahrtswege, Interventionsstellen, Rückhaltebauwerke, Art und Verlauf der Entwässerung). Erfolgt eine bauliche oder technische Änderung am Streckenabschnitt, sollte der Inhaber den Ereignisdiensten eine aktualisierte Dokumentation der relevanten Sicherheitseinrichtungen übergeben.
1.3 Erstellung des Kurzberichts
Das BAFU hat zusammen mit dem ASTRA und mehreren Kantonen eine Screenings für Screeningmethodik14 für Durchgangsstrassen entwickelt. Diese umfasst auch offene Durchgangseine Anwendungshilfe (EDV-Applikation). Das ASTRA hat diese Methodik in strassen die MISTRA Fachapplikation STR15 implementiert, mit der sämtliche offenen
13 Bundesamt für Strassen ASTRA: Einsatzpläne Nationalstrassen, operative Sicherheit Betrieb
(Dokumentation ASTRA 86055, Ausgabe 2015 V1.00). 14 www.bafu.admin.ch › Themen › Thema Störfallvorsorge › Fachinformationen › Publikationen von Vollzugstellen und Branchen › Dokumentation über die «Screening-Methodik» für Durchgangsstrassen › Störfallrisiken auf Durchgangsstrassen, Bericht zur Screening-Methodik, 1. April 2010, ASTRA und Amt für Verbraucherschutz Kanton Aargau.
15 Bundesamt für Strassen ASTRA: Umsetzung der Störfallverordnung auf den Nationalstrassen –
Anwendungshandbuch Fachapplikation Störfallrisiken (STR) (IT-Dokumentation, ASTRA 69510, umsetzungderstoerfallverordnungaufdennationalstrasse.pdf
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Strecken des Nationalstrassennetzes erfasst und untersucht werden. Für kantonale Durchgangsstrassen steht ebenfalls eine EDV-Applikation zur Verfügung.16 Ein Screening mit dieser Methodik kann für die erfassten, bestehenden Durchgangsstrassen als Alternative für einen vollumfänglichen Kurzbericht gemäss Artikel 5 StFV angesehen werden, da es die wesentlichen Angaben gemäss Artikel 5 StFV für die auf dieser Stufe nötige Beurteilung der Vollzugsbehörde enthält. Ein vollumfänglicher Kurzbericht gemäss Artikel 5 StFV wird in der Regel erst im Rahmen eines Projektes erstellt (vgl. unten, Randtitel Kurzbericht bei Neu-, Aus- und Umbau oder Unterhaltsprojekten).
Für Tunnelstrecken mit einer Länge von über 300 Metern steht die Methodik Screenings für nach OECD/PIARC-Stufe I zur Verfügung, die vom ASTRA für die National- Tunnels strassen als Standard vorgegeben wird (vgl. Dokumentation ASTRA 8400217).
Bei relevanten Neu-, Aus- und Umbauprojekten oder bei Unterhaltsprojekten, Kurzbericht bei Neu-, die über die routinemässige Instandhaltung hinausgehen, überprüft der Inha- Aus- und Umbau oder ber eines unterstellten Streckenabschnitts den Stand der Sicherheitsmass- Unterhaltsprojekten nahmen und die Risikosituation unter Berücksichtigung der geplanten Änderungen. Dazu aktualisiert er den bestehenden Kurzbericht oder erstellt einen vollumfänglichen neuen Kurzbericht (oder aktualisiert ggf. die Risikoermittlung, vgl. Kap. 1.5). Integraler Bestandteil des Kurzberichts sind die Screeningresultate für den zukünftigen Zustand.
Im Baubewilligungsverfahren eines in den Geltungsbereich der Störfallverordnung fallenden Streckenabschnitts stellt der Kurzbericht mit den für diesen Abschnitt aktualisierten Screeningresultaten eine Bewilligungsgrundlage dar. Der Inhaber sollte den Zeitpunkt des abschnittspezifischen Screenings innerhalb der Projektierungsphase von Aus- und Umbauten so wählen, dass die Beurteilung der Sicherheitsmassnahmen und der Entscheid über die Notwendigkeit einer Risikoermittlung rechtzeitig erfolgen können. Dadurch soll sichergestellt werden, dass die von einer allfälligen Risikoermittlung aufgezeigten Massnahmen noch in der laufenden Projektierung berücksichtigt werden können.
Eine Hilfestellung für die Erstellung eines vollumfänglichen Kurzberichts nach Artikel 5 StFV bietet die Vorlage in der Dokumentation ASTRA 8900618. Hinsichtlich allfälliger Vorlagen für Kurzberichte zu kantonalen Durchgangsstrassen hat sich der Inhaber bei den kantonalen Vollzugsbehörden zu informieren.
16 Störfallberechnungen in Logo (www.geologix.ch/news).
17 Bundesamt für Strassen ASTRA: Gefahrguttransport in Strassentunneln – Analyse und Beurteilung der
Personenrisiken (Dokumentation ASTRA 84002, Ausgabe 2011 V1.01).
18 Bundesamt für Strassen ASTRA: Umsetzung der Störfallverordnung auf den Nationalstrassen – Vorlage
Kurzbericht StFV (Dokumentation ASTRA 89006, Ausgabe 2015 V1.21).
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Abhängig vom Umfang des Strassennetzes eines Inhabers kann zusätzlich Grunddatendokumenzum Screening die Erstellung einer Grunddatendokumentation angezeigt tation für kantonale sein. Diese enthält die folgenden Angaben: Durchgangsstrassen
Adresse und Organigramm des Inhabers
Übersichtsplan des Strassennetzes in geeignetem Massstab
Netzweit geltende betriebliche und bauliche Grundsätze für die Durchgangsstrassen
Darstellung der im Kanton gültigen Alarmorganisation sowie der Einsatzkonzepte der Feuer-, Öl- und Chemiewehren inklusive ihrer Einsatzgebiete
Bei tiefem Verkehrsaufkommen mit einem tiefen Gefahrgutanteil und einer Befreiung von der wenig vulnerablen Umgebung kann die kantonale Vollzugsbehörde die Wahr- Kurzberichtspflicht scheinlichkeit von schweren Schädigungen durch Störfälle auf einer kantonalen Durchgangsstrasse auch ohne Kurzbericht beurteilen. Falls der Inhaber einer Durchgangsstrasse der Meinung ist, dass dies für einen bestimmten Streckenabschnitt zutreffe, kann er bei der Vollzugsbehörde beantragen, diesen Streckenabschnitt von der Kurzberichtspflicht zu befreien (vgl. Kap. 2.2.2).
1.4 Erstellung der Risikoermittlung
Für die Risikoermittlung sind im Gegensatz zum Screening ortsspezifische Inhaltliche Daten zu verwenden, zum Beispiel zum Gefahrgutverkehr, zum Unfallgesche- Anforderungen hen, zum Verkehr (u. a. Stauhäufigkeit), zur Ausgestaltung der Strasse, zu den Sicherheitsmassnahmen und zur Umgebung (Bevölkerungsdichte). Für offene Strecken kann das Risiko mit diesen Daten und einer Berechnung gemäss der Screeningmethodik ermittelt werden; für Strecken mit stark erhöhten Risiken wie grossstädtische Nationalstrassen sind gegebenenfalls spezifische Modellierungen nötig.
Art und Menge der für die Berechnung eingesetzten Leitstoffe sollen bei Risikoermittlungen dem tatsächlichen Gefahrgutaufkommen entsprechen. Gegebenenfalls sind die Auswirkungen auf Verkehrsteilnehmer und auf Personen ausserhalb des Verkehrswegs separat auszuweisen, zum Beispiel in Form von Letalitätsbereichen. Dies soll die Planung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen wie Abirrschutz oder Geschwindigkeitsbegrenzungen ermöglichen. Werden in einer Risikoermittlung Annahmen und Vereinfachungen getroffen, sind diese vorgängig mit der Vollzugsbehörde abzusprechen. Je nach Komplexität des untersuchten Verkehrswegs und abhängig von weiteren Faktoren wie Verkehrsstruktur und Empfindlichkeit der Umgebung kann es für den Inhaber zielführend sein, vor der Risikoermittlung ein Pflichtenheft zu erstellen, das mit der Vollzugsbehörde abgestimmt wird.
Für längere Tunnels sind separate Modellierungen notwendig. Zur Berech- Tunnels nung der Personenrisiken in Tunnelanlagen mit mehr als 300 Metern Länge
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ist auf Stufe Risikoermittlung OECD/PIARC-Stufe II oder eine andere von Bundesfachstellen anerkannte Methode zu verwenden (vgl. ASTRA 8400217).
1.5 Nachführung von Kurzbericht und Risikoermittlung
Die Inhaber führen in Absprache mit den Vollzugsbehörden eigenständig Nachführung des periodische Screenings ihrer Strassennetze durch. Screenings
Bei relevanten Änderungen ist eine Nachführung des Screenings, des Kurz- Relevante Änderung berichts oder der Risikoermittlung erforderlich. Relevante Änderungen sind:
ein Ausbau-, Umbau- oder Unterhaltsprojekt (vgl. Kap. 1.3);
eine deutliche Zunahme des Verkehrsflusses oder eine massgebliche Veränderung der Zusammensetzung des Verkehrs;
eine deutliche Zunahme der Bevölkerungsdichte im Nahbereich;
neue Nutzungen mit grossem Personenaufkommen oder mit schwer evakuierbaren Personen im Nahbereich;
die Ausscheidung neuer Grundwasserschutzzonen im Nahbereich.
1.6 Aufgaben im Rahmen der Störfallbewältigung
Bei einem Störfall auf einer Strasse erfolgt eine «unverzügliche Meldung» an Bewältigen von Störfällen die zuständige Blaulichtorganisation; in der Regel ist dies die Kantonspolizei. (Art. 11 Abs. 2 StFV)
Der Störfallbericht des Inhabers kann sich zur Klärung der Ursachen am Störfallbericht Unfallbericht des Gefahrgutbeauftragten (gem. Art. 12 GGBV19) des involvier- (Art. 11 Abs. 3 StFV) ten Unternehmens, am Polizeirapport sowie an den Rapporten weiterer Ereignisdienste wie der Feuerwehr orientieren. Dabei gilt es festzustellen, ob Mängel an den beteiligten Transportfahrzeugen oder menschliches Versagen (z. B. ungenügende Ladungssicherung) zum Störfall führten. Wenn eine dieser beiden Ursachen zutrifft und wenn die im betroffenen Streckenabschnitt vorhandenen Sicherheitsmassnahmen bestimmungsgemäss funktionierten und die zweckmässige Eindämmung der Auswirkungen ermöglichten, muss der Strasseninhaber zur Erfüllung seiner Berichtspflicht keine vertieften Untersuchungen durchführen. Zeigt sich dagegen, dass bauliche, technische oder organisatorische Mängel an der Strasseninfrastruktur den Störfall auslösten, nicht zweckmässig verhinderten oder die Auswirkungen nicht eindämmten, ist eine detaillierte Auswertung des Störfalls im Bericht notwendig. Dabei sind insbesondere auch Massnahmen zu beschreiben, mit denen der Inhaber weitere Unfälle der gleichen Art auf seinem Netz inskünftig verhindern will.
19 Verordnung über Gefahrgutbeauftragte für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene und
Gewässern vom 15. Juni 2001 (Gefahrgutbeauftragtenverordnung, GGBV, SR 741.622, Stand am 1. Juli 2016).
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2 Aufgaben der Behörden
2.1 Aufgabenübersicht und Zuständigkeiten für den Vollzug
Die Kantone haben in ihren Ausführungserlassen zur Störfallverordnung die- Kantonaler Vollzug jenigen Stellen bezeichnet, die für den Vollzug der Störfallverordnung auf den bei Durchgangskantonalen Durchgangsstrassen zuständig sind. strassen
Im Bereich der Nationalstrassen ist das ASTRA die Vollzugsbehörde der Bundesvollzug bei Störfallverordnung. Der Vollzug ist unabhängig von den ASTRA-Infrastruk- Nationalstrassen turfilialen organisiert, welche die Rolle des Inhabers wahrnehmen. Die Mitwirkung des BAFU und die Anhörung der Kantone bei Vollzugsentscheiden sind in der Richtlinie ASTRA 1900220 geregelt.
2.2 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen Vollzugsbehörde
1.1.5 Kontrollen zum Geltungsbereich
Die kantonalen Vollzugsbehörden können auch Strassen, die nicht als Durch- Unterstellung per gangsstrassen eingestuft sind, der Störfallverordnung unterstellen. Voraus- Verfügung setzung sind Hinweise, dass Transporte gefährlicher Güter in einem solchen Ausmass stattfinden, dass die Wahrscheinlichkeit schwerer Schädigungen für Bevölkerung oder Umwelt nicht hinreichend klein ist. Die Unterstellung solcher Strassen erfolgt per Verfügung und nach Rücksprache mit dem Inhaber.
1.1.6 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts
Bei der Plausibilitätsprüfung der Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Plausibilitätsprüfung Störfalls mit schweren Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt soll der Störfallwahrkontrolliert werden, scheinlichkeit
ob die notwendigen Daten zur Umgebung der Strasse, zum Verkehrsaufkommen, zur Zusammensetzung der Transporte gefährlicher Güter sowie zum Unfallgeschehen verwendet wurden und ob diese Daten aktuell sind;
ob dort, wo ortsspezifische Daten fehlen, konservative Mittelwerte zur Risikoabschätzung eingesetzt wurden;
ob die aufgrund verschiedener Unfallursachen und Ereignisabfolgen möglichen Störfallszenarien für die Risikoberechnung verwendet wurden und ob dabei eine anerkannte Methode eingesetzt wurde;
ob die gebauten oder geplanten Sicherheitsmassnahmen bei der Risikoberechnung berücksichtigt wurden und ob diese hinreichend beschrieben sind (z. B. Entwässerung);
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(Richtlinie ASTRA 19002, Ausgabe 2012 V1.10).
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• ob die an der Strecke liegenden sensiblen Objekte (insbesondere Gebäude mit erhöhtem Personenaufkommen) berücksichtigt wurden.
Die Vollzugsbehörde kann die Plausibilität der Angaben des Inhabers überprüfen, indem sie diese beispielsweise mit Störfallstatistiken oder Einschätzungen für andere Verkehrswege mit ähnlicher Umgebung vergleicht. Darüber hinaus kann die Vollzugsbehörde die Daten des Inhabers stichprobenartig überprüfen oder eigene Einschätzungen durchführen, indem sie sich zum Beispiel vor Ort eine Übersicht über die lokalen Gegebenheiten verschafft.
Bei der Beurteilung von Kurzberichten für Nationalstrassen überträgt die Nachführung Vollzugsstelle des ASTRA die Daten und Beurteilungsergebnisse in die MISTRA-Applikation MISTRA-Applikation STR15, um diese nachzuführen. STR
Die kantonale Vollzugsbehörde kann gestützt auf die Screeningmethodik14 Befreiung von der Ausschlusskriterien definieren, mit denen sich Durchgangsstrassen von der Kurzberichtspflicht Kurzberichtspflicht befreien lassen. Dies ist dort möglich, wo die Vollzugsbe- mithilfe von hörde «aufgrund der ihr vorliegenden Angaben die Annahme, dass die Wahr- Ausschlusskriterien scheinlichkeit von Störfällen mit schweren Schädigungen hinreichend klein (Art. 5 Abs. 5 StFV) ist, auch ohne Kurzbericht als zulässig beurteilen kann.»
Die kantonalen Vollzugsbehörden informieren die betroffenen Inhaber über die Ausschlusskriterien. In der Regel wird ein Streckenabschnitt von der Kurzberichtspflicht befreit, wenn der Inhaber nachweisen kann, dass die Ausschlusskriterien erfüllt sind.
Die Ausschlusskriterien sind von der Vollzugsbehörde möglichst systematisch zu verwenden. Bei unüblichen Verhältnissen sollten jedoch keine Ausschlusskriterien angewendet werden. Dies gilt insbesondere für Strassen mit hohen Schwerverkehrsanteilen oder hohen Unfallraten sowie bei Strassen, in deren Nahbereich sich Gebäude mit hohem Personenaufkommen oder mit schwer evakuierbaren Personen befinden. Dies gilt auch dann, wenn dieses Personenaufkommen nur sporadisch oder saisonal auftritt.
Bei Nationalstrassen werden keine Ausschlusskriterien angewendet. Natio- Keine Befreiung vom nalstrassen können die Kriterien für die Befreiung von der Kurzberichtspflicht Kurzbericht bei nicht erfüllen, da sie als primäres Strassennetz auch den Gefahrguttransport Nationalstrassen landesweit sicherzustellen haben.
1.1.7 Verfügung der Risikoermittlung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
1.1.8 Prüfung und Beurteilung der Risikoermittlung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
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1.1.9 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen
Erwägt eine kantonale Vollzugsbehörde bei untragbaren Risiken, als eine Beschränkung von mögliche zusätzliche Sicherheitsmassnahme einen Streckenabschnitt für Gefahrgutden Transport von gefährlichen Gütern zu sperren, stellt sie einen entspre- transporten chenden Antrag an das ASTRA und stellt die dafür nötigen Entscheidungsgrundlagen bereit. Für eine Sperrung muss eine alternative Route bestehen. Auf dieser sollte das durch die Verlagerung entstehende Streckenrisiko geringer sein als das Streckenrisiko der zur Sperrung vorgesehenen Route.
1.1.10 Planung und Durchführung von Kontrollen
Die laufende Kontrolle der sicherheitsrelevanten Einrichtungen von Strassen Zusammenarbeit erfolgt in der Regel durch die Unterhaltsdienste der Inhaber. Die Vollzugsbe- mit den Unterhaltshörde überprüft die Art und Weise der Leistungserfüllung der Unterhalts- diensten dienste. Im Weiteren kann sie mit den Unterhaltsdiensten Vereinbarungen abschliessen, um über die Resultate der Kontrollen der relevanten baulichen und technischen Sicherheitsmassnahmen regelmässig unterrichtet zu werden. Sie kann auch stichprobenartige Kontrollen zum ordnungsgemässen Funktionieren der Sicherheitsmassnahmen durchführen, gegebenenfalls vor Ort. Geeignet sind beispielsweise Sicherheitsbegehungen zusammen mit dem Inhaber, der Feuerwehr, der Verkehrspolizei, den Gewässerschutzfachstellen und weiteren beteiligten Stellen. Werden störfallrelevante Mängel festgestellt, fordert die Vollzugsbehörde vom Inhaber Verbesserungsmassnahmen.
1.1.11 Information der Öffentlichkeit
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
1.1.12 Delegation von Vollzugsaufgaben
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.3 Aufgaben der Kantone
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.4 Aufgaben des Bundes
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.