Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland
Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Rechtlicher Stellenwert Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Autoren Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Abteilung Klima, Sektion Klimapolitik, Geschäftsstelle Kompen- Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so sation. können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechts- Grundlage für diese Mitteilung sind das Bundesgesetz vom konform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche (CO2-Gesetz, SR 641.71) und die Verordnung vom 30. November Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung; Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u. ä. bezeichnet) in SR 641.711), Stand 1. Januar 2018 seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Zitierung Erstkontakt für Projektentwickler/Allgemeine Fragen BAFU (Hrsg.) 2018: Projekte und Programme zur Emissions Bundesamt für Umwelt (BAFU) verminderung im Inland. Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Abteilung Klima Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. 4. aktualisierte Ausgabe, Papiermühlestrasse 172, 3063 Ittigen, Januar 2018; Erstausgabe 2013. Umwelt-Vollzug Nr. 1315: Postadresse: 3003 Bern 100 S. E-Mail-Kontakt: kop-ch@bafu.admin.ch Gestaltung Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau
Titelbild BAFU
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1315-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.
© BAFU 2018
3.1 Vorprüfung der Projekt-/Programmskizze (fakultativ)
Der Gesuchsteller kann dem BAFU eine Skizze des Projekts oder des Pro- Vorprüfung gramms zur Vorprüfung unterbreiten. Er reicht die Skizze in Form der ausgefüllten und signierten Vorlage37 beim BAFU elektronisch unter kop-ch@ bafu.admin.ch ein. Die Einreichung einer Projektskizze ist zwar fakultativ, empfiehlt sich aber insbesondere für bisher nicht zugelassene Projekt- oder Programmtypen und Methoden. In der Vorprüfung bestätigt das BAFU unter Vorbehalt, ob das Projekt oder das Programm grundsätzlich die Anforderungen von der CO2-Verordnung Artikel 5 und Artikel 5a erfüllt, und gibt nötigenfalls Empfehlungen ab. Die Stellungnahme präjudiziert eine spätere Beurteilung des Projekts oder des Programms nicht. Nach schriftlicher Rückmeldung der Geschäftsstelle wird dem Gesuchsteller der Aufwand für die Vorprüfung nach den Ansätzen der Gebührenverordnung BAFU in Rechnung gestellt.38,39
36 Vgl. Abschnitt 3.11 Wesentliche Änderungen am Projekt oder Programm
37 Die Vorlage für Skizzen ist publiziert unter: www.bafu.admin.ch/kompensationsprojekte-ch
E ine Liste der Gebühren ist auf der Webseite des BAFU publiziert unter: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d 39 Dieser Abschnitt gilt analog für Skizzen zu selbst durchgeführten Projekten und Programmen.
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3.2 Erstellen der Beschreibung des Projekts oder des
Programms und Validierung
Die Einreichung einer Projekt- oder Programmbeschreibung40 als Teil des Gesuchs ist obligatorisch (Art. 7 Abs. 1 CO2-Verordnung)41. Die Beschreibung des Projekts oder Programms enthält die unter Abschnitt 2.3 aufgelisteten Informationen.
Wer für ein Projekt oder ein Programm Bescheinigungen beantragen möchte, Validierungsbericht muss die Beschreibung des Projekts oder des Programms vor der Einreichung des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen auf eigene Kosten durch eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle überprüfen lassen42.
Die Validierungsstelle43 prüft die in der Projekt- oder Programmbeschreibung enthaltenen Angaben sowie insbesondere, ob das Projekt bzw. das Programm die Anforderungen nach Artikel 5 bzw. 5a der CO2-Verordnung erfüllt. Sie fasst die Ergebnisse der Prüfung in einem Validierungsbericht40 zusammen
3.3 Einreichung des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen
Die validierte Projekt-/Programmbeschreibung muss zusammen mit dem Va- Beschreibung lidierungsbericht ist bis spätestens drei Monate44 nach Umsetzungsbeginn des Projekts eingereicht werden (Art. 7 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Bst. d CO2-Verord- oder des nung). Der Validierungsbericht ist jeweils durch den validierenden Fachexper- Programms ten sowie einen dem BAFU gemeldeten Qualitätsverantwortlichen und den Gesamtverantwortlichen der zugelassenen Validierungsstelle zu unterzeichnen (elektronische Unterschrift ist ausreichend).
Der Gesuchsteller reicht die validierte Projekt-/Programmbeschreibung bei Ersteinreichung elektronisch unter kop-ch@bafu.admin.ch bei der Geschäftsstelle ein (Art. 7 Abs. 1 CO2-Verordnung). Zusätzlich reicht er ein Deckblatt45 in elektronischer Form ein und sendet dieses gleichzeitig eigen-
40 Alle Vorlagen sind verfügbar auf der Webseite des BAFU unter: www.bafu.admin.ch/klima/13877/
14510/14760/14762/index.html?lang=de. Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 sind die bereits bekannten Vorlagen des BAFU verbindlich und müssen von den Gesuchstellern neuer Projekte und Programme zwingend verwendet werden.
41 Gesuche, die nach den Vorgaben für selbst durchgeführte Projekte und Programme nach Kapitel 9
eingereicht werden, enthalten statt der validierten Projektbeschreibung eine Projektdokumentation, die im Rahmen der Erstverifizierung geprüft wird.
42 Die Liste der zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen ist auf der Webseite des BAFU
unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/fachinfo-daten/ Liste_zugelassene_Pr%C3%BCfstellen_PUBLIZIERT_2017_03_08_DE.pdf publiziert.
43 Vgl. Abschnitt 7.2 Validierung
44 Drei Monate entsprechen 93 Kalendertagen.
45 Eine Vorlage für das Deckblatt ist auf der Webseite des BAFU publiziert unter:
www.bafu.admin.ch/kompensationsprojekte.ch
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händig unterzeichnet per Post46 an die Geschäftsstelle. Das Datum des Poststempels gilt als Datum der Gesuchseinreichung.
Das Projekt oder Programm wird in einer vom BAFU geführten internen Datenbank erfasst (Art. 13 Abs. 2 CO2-Verordnung). Diese interne Datenbank dient der Projektdatenverwaltung der Geschäftsstelle und ist nicht öffentlich zugänglich.
Nach Abschluss der Gesuchsprüfung schickt der Gesuchsteller per Post eine durch ihn signierte aktualisierte definitive Fassung der validierten Projekt-/ Programmbeschreibung und des Validierungsberichts an die Geschäftsstelle Kompensation46.
3.4 Entscheid über die Eignung des Projekts/Programms und
Veröffentlichung der Gesuchsunterlagen
Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob das Projekt oder das Programm für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist (Art. 8 CO2-Verordnung). Die Einschätzung der Validierungsstelle hat dabei einen empfehlenden Charakter. Das BAFU kann vom Gesuchsteller zusätzliche Informationen verlangen, soweit es diese für die Beurteilung des Gesuchs benötigt (Art. 7 Abs. 2 CO2-Verordnung). Ferner kann das BAFU vom Gesuchsteller verlangen, dass er alle Bücher, Geschäftspapiere, elektronischen Daten und Urkunden vorlegt, die für den Vollzug der CO2-Verordnung erforderlich sind (Art. 133 Abs. 2 Bst. b CO2-Verordnung)47.
Der Entscheid bezieht sich nur auf die Eignung des Projekts oder des Programms als solches und nicht auf die Menge an anrechenbaren Emissionsverminderungen.
Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses und der Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (Datenschutzgesetz; SR 235.1) die Beschreibungen von Projekten und Programmen und die mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Validierungsberichte ganz oder teilweise veröffentlichen (Art. 14
Der Gesuchsteller kann vor der Veröffentlichung der oben genannten Unterlagen dazu Stellung nehmen, ob aus seiner Sicht seine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt sind und er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Im Rahmen dieser Stellungnahme erstellt der Gesuchsteller nach
46 Adresse: Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Klima, Geschäftsstelle Kompensation, 3003 Bern
47 Das BAFU kann z. B. den Vertrag über die Ausführung der Validierung oder Verifizierung, den der
Gesuchsteller mit der Validierungs- oder Verifizierungsstelle abschliesst, vom Gesuchsterller einfordern.
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dem positiven Entscheid über die Eignung seines Projekts oder Programms eine Version der oben genannten Unterlagen, in der er alle Textpassagen durch Schwärzung unkenntlich macht, die aus seiner Sicht eigene Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Dritten enthalten.
Das BAFU teilt dem Gesuchsteller nach Eingang der für die Veröffentlichung Entscheid per bearbeiteten Unterlagen seinen Entscheid per Verfügung mit. Dieser kann mit Verfügung Auflagen verbunden sein. Die Erfüllung der Auflagen wird im Rahmen der Verifizierung des ersten Monitoringberichts geprüft.
Der Aufwand für die Prüfung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller pauschal nach den Ansätzen der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Umwelt vom 3. Juni 2005 (Gebührenverordnung BAFU; SR 814.014) in Rechnung gestellt48.
3.5 Betriebsaufnahme und Monitoringbeginn
Aus dem in der Projekt- oder Programmbeschreibung enthaltenen Monitorin- Monitoringkonzept gkonzept müssen der Monitoringbeginn und die Methoden zum Nachweis der Emissionsverminderungen hervorgehen (Art. 6 Abs. 2 Bst. i CO2-Verordnung).
Das Monitoring wird in der Regel mit der Betriebsaufnahme des Projekts oder des Programms, beziehungsweise dessen Wirkungsbeginn49, aufgenommen und muss gemäss Monitoringkonzept durchgeführt werden50. Auflagen (auch bezeichnet als Forward Action Request, FAR) beim Entscheid über die Eignung des Projektes oder des Programms müssen vor Aufnahme des Monitorings im Konzept und bei der Durchführung des Monitorings umgesetzt sein.
3.6 Erstellen des Monitoringberichts
Die nach dem Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlichen Daten müssen in einem Monitoringbericht51 festgehalten werden (Art. 9 Abs. 1 CO2-Verordnung).
48 Eine Liste der Gebühren ist auf der Webseite des BAFU publiziert unter:
www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
49 Vgl. Abschnitt 2.8 Umsetzung und Wirkungsbeginn
50 Vgl. Abschnitt 6.2 Durchführung des Monitorings
51 Alle Vorlagen sind verfügbar auf der Webseite des BAFU unter: www.bafu.admin.ch/
klima/13877/14510/14760/14762/index.html?lang=de. Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 sind die bereits bekannten Vorlagen des BAFU verbindlich und müssen von den Gesuchstellern für Monitoringberichte zwingend verwendet werden.
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Der gemäss Konzept erstellte Monitoringbericht hält das Vorgehen bei der Datenerhebung und alle Messresultate innerhalb der Monitoringperiode fest. Aufgrund dieser Messresultate werden die gesamthaft während eines Kalenderjahres erzielten Emissionsverminderungen berechnet, wobei die Monitoringperiode auch kürzer oder länger als ein Kalenderjahr sein kann. Insbesondere im Zusammenhang mit wesentlichen Änderungen52 kann die Monitoringperiode auch unterjährig – zum Zeitpunkt der wesentlichen Änderung enden. Die geleisteten Emissionsverminderungen werden im Monitoringbericht unabhängig von der Länge der Monitoringperiode pro Kalenderjahr ausgewiesen (Art. 9 Abs. 5 CO2-Verordnung).
Nur im Monitoringbericht erfasste und verifizierte Emissionsverminderungen werden unter Berücksichtigung der Wirkungsaufteilung53 bescheinigt, beziehungsweise angerechnet im Fall von selbst durchgeführten Projekten oder Programmen54.
3.7 Verifizierung des Monitoringberichts
Der Monitoringbericht muss auf Kosten des Gesuchstellers von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle geprüft werden55. Mit der Verifizierung darf nicht die gleiche Prüfstelle beauftragt werden wie bei der Validierung des Projektes (Art. 9 Abs. 2 CO2-Verordnung).
Bei der Verifizierung werden die im Monitoring erhobenen Daten, die Prozesse Verifizierungszur Datenerhebung und die Berechnungen für den Nachweis der Emissions- bericht verminderungen geprüft. Der Verifizierungsbericht56 muss sich insbesondere nachvollziehbar zu den für das Monitoring verwendeten Technologien, Anlagen, Ausrüstungen und Geräten äussern. Bei der ersten Verifizierung wird zudem überprüft, ob das Projekt oder das Programm entsprechend den Angaben im Gesuch umgesetzt wurde. Die Verifizierungsstelle prüft weiter, ob die mittels Monitoringbericht nachgewiesenen Emissionsverminderungen die Anforderungen nach Artikel 5 der CO2-Verordnung erfüllen, und bei Vorhaben zudem, ob diese die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen (Art. 9 Abs. 3 CO2-Verordnung).
52 Vgl. Abschnitt 3.11
53 Vgl. Abschnitt 2.6.3 Wirkungsaufteilung
54 Vgl. Kapitel 7 Validierung und Verifizierung und Kapitel 9 Selbst durchgeführte Projekte und
Programme
55 Die Liste der zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen ist auf der Webseite des BAFU
unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/fachinfo-daten/ Liste_zugelassene_Pr%C3%BCfstellen_PUBLIZIERT_2017_03_08_DE.pdf publiziert.
56 Alle Vorlagen sind verfügbar auf der Webseite des BAFU unter: www.bafu.admin.ch/klima/13877/
14510/14760/14762/index.html?lang=de. Voraussichtlich b dem 1. November 2018 sind die bereits bekannten Vorlagen des BAFU verbindlich und müssen von den Prüfstellen für Verifizierungsberichte zwingend verwendet werden.
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3.8 Einreichung des Gesuchs
Der erste verifizierte Monitoringbericht muss zusammen mit dem Verifizierungsbericht spätestens sechs Monate57 nach Ablauf des auf den Monitoringbeginn folgenden Kalenderjahres beim BAFU eingereicht werden (Art. 9 Abs. 5 CO2-Verordnung)58. Danach sind dem BAFU mindestens alle drei Jahre – gerechnet ab dem Ende der vorangehenden Monitoringperiode59 ein Monitoring- und Verifizierungsbericht einzureichen (Art. 9 Abs. 5 CO2-Verordnung)60. Der Verifizierungsbericht ist jeweils durch den verifizierenden Fachexperten sowie einen dem BAFU gemeldeten Qualitätssicherungsverantwortlichen und den Gesamtverantwortlichen der zugelassenen Verifizierungsstelle zu unterzeichnen (eine elektronische Unterschrift ist ausreichend).
Der Gesuchsteller reicht den verifizierten Monitoringbericht und den Verifizierungsbericht bei Ersteinreichung elektronisch unter kop-ch@bafu.admin.ch bei der Geschäftsstelle ein. Zusätzlich reicht er ein Deckblatt in elektronischer Form ein und sendet dieses gleichzeitig eigenhändig unterzeichnet per Post61 an die Geschäftsstelle. Das Datum des Poststempels gilt als Datum der Gesuchseinreichung.
Nach Abschluss der Gesuchprüfung schickt der Gesuchsteller per Post61 eine durch ihn unterzeichnete aktualisierte definitive Fassung des verifizierten Monitoringberichts und des Verifizierungsberichts an die Geschäftsstelle Kompensation.
3.9 Entscheid über die Ausstellung von Bescheinigungen und
Veröffentlichung der Gesuchsunterlagen
Das BAFU entscheidet gestützt auf den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht über die Ausstellung der Bescheinigungen (Art. 10 CO2-Verordnung). Die Einschätzung der Verifizierungsstelle hat dabei einen empfehlenden Charakter.
Das BAFU kann unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnis-
57 Sechs Monate entsprechen 186 Kalendertagen. 58 Wird das Monitoring im Jahr x aufgenommen, muss der Monitoringbericht spätestens bis zum 30.6. des Jahres x + 2 eingereicht werden. Beispiel: Wird das Monitoring am 18.3.2015 aufgenommen, so muss der Monitoringbericht spätestens am 30.6.2017 eingereicht werden. Voraussichtlich b 1. November 2018 gilt auch für die Erstverifizierung eine Frist von drei Jahren.
59 Für die gemäss Art. 9 Abs. 5 der CO2-Verordnung festgelegten Zeitspannen für die Einreichung eines
Monitoringberichts werden nur dann Bescheinigungen ausgestellt, falls ein Monitoringbericht innerhalb einer solchen Zeitspanne eingereicht wurde. Wenn das Einreichdatum eines Monitoringberichts nach dem Ende der Einreichfrist liegt, dann wird das Enddatum der missachteten Einreichfrist, als Beginn der Einreichfrist für den nächsten Monitoringbericht definiert.
60 Eine Liste der Gebühren ist auf der Webseite des BAFU publiziert unter:
www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
61 Adresse: Bundesamt für Umwelt (BAFU), Abteilung Klima, Geschäftsstelle Kompensation, 3003 Bern
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ses und der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes die verifizierten Monitoringberichte und die mit der Prüfung im Zusammenhang stehenden Verifizierungsberichte ganz oder teilweise veröffentlichen (Art. 14 CO2-Verordnung).
Der Gesuchsteller kann vor der Veröffentlichung der oben genannten Unterlagen dazu Stellung nehmen, ob aus seiner Sicht seine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse gewahrt sind und er mit der Veröffentlichung einverstanden ist. Im Rahmen dieser Stellungnahme erstellt der Gesuchsteller nach dem positiven Entscheid über Ausstellung der Bescheinigungen eine Version der oben genannten Unterlagen, in der er alle Textpassagen durch Schwärzung unkenntlich macht, die aus seiner Sicht eigene Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse oder Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse von Dritten enthalten.
Das BAFU teilt dem Gesuchsteller seinen Entscheid per Verfügung mit. Dieser kann mit Auflagen verbunden sein. Die Erfüllung der Auflagen wird jeweils im Rahmen der nächsten Verifizierung geprüft.
Der Aufwand für die Prüfung des Gesuchs wird dem Gesuchsteller nach den Ansätzen der Gebührenverordnung BAFU in Rechnung gestellt62.
3.10 Ausstellung und Verwaltung von Bescheinigungen
Die Bescheinigungen für das Projekt oder das Programm werden im Emissionshandelsregister ausgestellt (Art. 13 Abs. 1 CO2-Verordnung). Damit das BAFU die Bescheinigungen ausstellen kann, muss der Gesuchsteller bei Einreichung des entsprechenden Gesuchs jeweils das Betreiber- oder Personenkonto im Emissionshandelsregister angeben, auf das die Bescheinigungen ausgestellt werden sollen (Art. 13 Abs. 1 CO2-Verordnung). Dies kann auch das Konto eines Dritten sein (Art. 57 Abs. 4 CO2-Verordnung). Die Einzelheiten zur Verwaltung der Bescheinigungen im Emissionshandelsregister sind im Nutzerhandbuch Emissionshandelsregister63 beschrieben.
62 Eine Liste der Gebühren ist auf der Webseite des BAFU publiziert unter:
www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
63 Das Nutzerhandbuch Schweizer Emissionshandelsregister (Referenz/Aktenzeichen: N053–1078) kann
nach Einloggen in das Emissionshandelsregister herunterladen werden.
NEU: Kop-Mitteilung Abbildung Verfahren zur Bescheinigung schematisch Vorprüfung Eingabe Monitoring/ Ausstellen (fakultativ) Eignungsentscheid Bescheinigungen Gesuch Verifizierung
Abbildung 4 Erstellen Aufnahme Projektidee Projekt- Monitoring beschreibung
64 Der Prozess zur Beurteilung von Gesuchen enthält standardisierte Statusmeldungen an den
Gesuchsteller Projekt- Rechnung Projekt- Rechnung Monitoring- Rechnung skizze beschreibung bericht
Gesuchsteller. Der Beurteilungsprozess ist in Bearbeitungsstufen von A bis E aufgeteilt.
Stellung- Wahl Wahl Bescheinigung/ Eingabe Mitteilung/ nahme Validierungs- Verifizierungs- Verfügung Projektskizze Verfügung stelle stelle Einreichen Einreichen Verfahren zur Bescheinigung schematisch64
Gesuch Gesuch
Wechselt der Antrag von einer Bearbeitungsstufe zur nächsten, erhält der Gesuchsteller eine E-Mail Validierungs-/ Verifizierung/ Verifizierungsstelle Validierung / Einschätzung Einschätzung → Liste zugelassener Stellen auf BAFU- Webseite Validierung- Verifizierungsmit der Statusänderung. Das Prozessschema ist im Internet verfügbar unter: bericht bericht
Erstein- Prüfung Prüfung Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland © BAFU 2018
schätzung Gesuch Gesuch Geschäftsstelle Kompensation Ausstellen Entscheid Eignungswww.bafu.admin.ch/kompensationsprojekte.ch
Empfehlungen Eignungs- Bescheinigung entscheid entscheid
Datenbank oder Emissions- Erfassen in Ausstellung handelsregister Datenbank Bescheinigungen
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3.11 Wesentliche Änderungen am Projekt oder Programm
Werden nach dem Entscheid über die Eignung des Projekts oder des Programms65 durch den Gesuchsteller oder die Verifizierungsstelle wesentliche Änderungen festgestellt, ist dies dem BAFU spätestens bei Einreichung des verifizierten Monitoringberichts nach Artikel 9 der CO2-Verordnung zu melden (Art. 11 Abs. 1 CO2-Verordnung). Alternativ kann das Ende der Monitoringperiode vom Gesuchsteller auf den Zeitpunkt des Eintretens der wesentlichen Änderung gelegt werden und vorzeitig ein verifizierter Monitoringbericht eingereicht werden. Stellt hingegen erst die Verifizierungsstelle im Rahmen der Verifizierung des Monitoringberichts fest, dass das umgesetzte Projekt oder Programm wesentlich von der im Rahmen des Gesuchs eingereichten Projekt- oder Programmbeschreibung abweicht, hält sie dies im Verifizierungsbericht fest.
Als wesentliche Änderungen können eine Änderung der Rahmenbedingungen oder Änderungen des Monitoringkonzepts gelten. Weiter stellen auch der Wechsel des Gesuchstellers und die Wahl von im Gesuch nicht vorgesehenen technischen Mitteln oder Vorgehensweisen wesentliche Änderungen dar. Bei Programmen gilt eine Änderung der für die Aufnahme von Vorhaben in Programme massgebenden Kriterien als wesentliche Änderung.
Wenn sich mit diesen Änderungen auch die Investitions- und Betriebskosten ändern, muss dies deklariert werden. Weiter müssen Änderungen in der Finanzierungstruktur aufgrund von zusätzlich gesprochenen Finanzhilfen gemeldet werden. Insbesondere ist eine Änderung dann wesentlich, wenn die Investitions- und Betriebskosten oder die erzielten Emissionsverminderungen mehr als 20 Prozent von den Angaben in der Projekt- oder Programmbeschreibung abweichen (Art. 11 Abs. 2 Bst. a und b CO2-Verordnung).
Der Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung ist in Analogie zum Zeitpunkt des Umsetzungsbeginns zu definieren und zu belegen66. Kann kein eindeutiger Zeitpunkt festgelegt werden, wird der 1. Januar des Kalenderjahrs, in welchem erstmals Belege für die wesentliche Änderung vorliegen, als Zeitpunkt der wesentlichen Änderung festgelegt.
Soweit notwendig kann das BAFU bei wesentlichen Änderungen eine erneute Validierung anordnen (Art. 11 Abs. 3 CO2-Verordnung) und einen neuen Eignungsentscheid fällen (vgl. Abschnitt 7.4). Bescheinigungen werden in diesem Fall erst wieder ausgestellt, wenn der neue Eignungsentscheid vorliegt. Nach dem Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung erzielte Emissionsverminderungen werden dabei auf der Basis der aktualisierten und allenfalls erneut validierten Projekt- oder Programmbeschreibung berechnet (Art. 11
65 Vgl. Abschnitt 3.3 Einreichung des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen
66 Vgl. Abschnitt 2.7 Umsetzungsbeginn
Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland © BAFU 2018 41
Die Kreditierungsperiode beginnt ab diesem Entscheid67 erneut. Dabei gilt der Entscheid, sofern die erste Kreditierungsperiode noch nicht verlängert wurde (vgl. Art. 8a CO2-Verordnung), wiederum für sieben Jahre. Ist die Kreditierungsperiode bereits verlängert worden (vgl. Art. 8a CO2-Verordnung), gilt er für drei Jahre (Art. 11 Abs. 4 CO2-Verordnung).
Kann der Gesuchsteller zeigen, dass sich das Projekt oder Programm trotz der wesentlichen Änderungen nicht grundsätzlich verändert hat, ist keine erneute Validierung nötig und der Eignungsentscheid bleibt weiterhin gültig68. Zum Beispiel führen wesentliche Änderungen im Zusammenhang mit Erweiterungen von Wärmeverbünden aufgrund von nicht vorhersehbaren Neuanschlüssen nicht zu einer erneuten Validierung. Die Aufnahme neuer Vorhaben in ein Programm gilt nicht als wesentliche Änderung.
67 Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 gilt nicht mehr der Eignungsentscheid, sondern der
Zeitpunkt des Eintritts der wesentlichen Änderung als Beginn der neuen Kreditierungsperiode. 68 Beispiel: Ein Fernwärmenetz wird neu mit Wärme aus Holzkessel und Ölkessel für Spitzenlastabdeckung versorgt. Das Projekt oder Programm ändert sich grundsätzlich, wenn der Holzkessel nach einem Defekt nicht repariert wird und die gesamte Versorgung wieder fossil erfolgt. Das Projekt oder Programm ändert sich nicht grundsätzlich wenn der Holzkessel nach einer Reparatur wieder in Betrieb genommen wird und die mit der fossilen Versorgung verbundenen Emissionen nach einer gewissen Zeit wieder abnehmen
Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland © BAFU 2018 42
4 Berechnung der
erwarteten Emissionsverminderung Emissionsverminderungen, die bescheinigt werden sollen, müssen nachweisbar und quantifizierbar sein (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 CO2-Verordnung). Hierzu hat der Gesuchsteller bereits bei Einreichung des Gesuchs in der Projekt-/Programmbeschreibung den Umfang der erwarteten jährlichen Emissionsverminderungen und die zugrundeliegenden Berechnungsmethoden69 darzulegen (Art. 6 Abs. 2 Bst. e CO2-Verordnung).
Die erwarteten Emissionsverminderungen ERgesamt müssen ex-ante auf transparente, konsistente und nachvollziehbare Weise abgeschätzt werden. Dazu werden die erwarteten Emissionen des Projekts oder des Programms (Projekt- oder Programmemissionen EP) von den Emissionen, die ohne die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts oder des Programms entstanden wären (Referenzentwicklung ERE, vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. d CO2-Verordnung), abgezogen. Leakage-Effekte werden ebenfalls abgezogen.70
Berechnung der erwarteten Emissionsverminderungen:
ERgesamt = ERE – EP – Leakage
wobei
ERgesamt = erwartete Emissionsverminderungen über die Projekt-/ Programmmlaufzeit ERE = erwartete Emissionen in der Referenzentwicklung über die Projekt-/Programmlaufzeit EP = erwartete Projekt- oder Programmemissionen über die Projekt-/Programmlaufzeit Leakage: Vgl. Abschnitt 4.1
69 Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 sieht die CO2-Verordnung verbindliche Standardmethoden
für Projekte mit Wärmeverbünden und Deponiegasprojekte vor. Bereits eingereichte bzw. laufende Projekte sind davon bis zum Ablauf der (ersten) Kreditierungsperiode nicht betroffen.
70 Vgl. Abschnitt 4.1 Systemgrenze und Emissionsquellen
NEU: Kop-Mitteilung Abbildung 4 Kreditierungsperiode Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland © BAFU 2018 43
Berechnung der erwarteten Emissionsverminderung Abbildung 5 Schematische Darstellung der erwarteten Emissionsverminderung
Emissionen Kreditierungsperiode
ERgesamt [t CO2eq]
Zeit t
Die tatsächlich erzielten Emissionsverminderungen werden im Rahmen des Monitorings ermittelt. Sie berechnen sich aus den abgeschätzten Emissionen der Referenzentwicklung und den durch das Monitoring gemessenen Projekt- oder Programmemissionen. Die Menge der gesamthaft ausgestellten Bescheinigungen ist begrenzt durch die Wirkungsdauer des Projekts oder der Vorhaben beziehungsweise die Kreditierungsperiode71 von Programmen und Projekten.
4.1 Systemgrenze und Emissionsquellen
Für die Abschätzung der erwarteten Projekt- oder Programmemissionen und Systemgrenze der Referenzentwicklung muss eine Systemgrenze definiert werden, welche die direkten und indirekten Emissionsquellen beinhaltet. Die Systemgrenze umfasst alle Emissionsquellen, die dem Projekt oder dem Programm eindeutig zugeordnet werden können und durch dieses steuerbar sind. Die Systemgrenze ist für die Projekt- oder Programmemissionen und die Referenzentwicklung identisch. Die Wahl der Systemgrenze ist zu begründen und in der Projekt-/Programmbeschreibung grafisch darzustellen.
71 Vgl. Abschnitt 2.10 Kreditierungsperiode
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Abbildung 6 Kop-Mitteilung Beispiel einer grafischenAbbildung 2 der Darstellung Systemgrenze neu Systemgrenze
CH4 Systemgrenze CO2
Brennstoff Quelle 1 Wärme Quelle 2 Strom
Um die Systemgrenze festzulegen, sind in einem ersten Schritt alle Emissi- Direkte Emissionsonsquellen zu erfassen, die durch das Projekt oder das Programm unmittel- quellen bar beeinflusst werden können:
Emissionen innerhalb der geographischen Ausdehnung des Projekts oder von Vorhaben in einem Programm (z. B. Verbrennungsprozess);
Emissionen aller betroffenen technischen Teile, die Projekt- oder Programmgegenstand sind (z. B. abgrenzbare Komponenten einer technischen Anlage);
Emissionen aller Komponenten, die von investitionsbedingten Anpassungen des Projekts oder eines Vorhabens in einem Programm betroffen sind (z. B. von Massnahmen, die gleichzeitig an verschiedenen Standorten eines Unternehmens durchgeführt werden).
In einem zweiten Schritt müssen die Emissionsquellen erfasst werden, die Indirekte nicht beim Projekt oder Programm selbst anfallen, aber durch dieses verur- Emissionsquellen sacht oder gemindert werden können (z. B. Emissionen durch den Transport von Substraten zur Vergärung in Biogasanlagen).
Eine Veränderung von Emissionen ausserhalb der Systemgrenzen, die nicht Leakage unmittelbar dem Projekt oder dem Programm zugeordnet, aber doch auf das Projekt oder das Programm zurückgeführt werden kann, wird als Leakage bezeichnet. Leakage kann sich sowohl positiv (zusätzliche Emissionsverminderungen) als auch negativ (zusätzliche Emissionen) auf das Emissionsniveau auswirken. Sofern diese Veränderungen des Emissionsniveaus quantifiziert werden können, müssen sie in die Berechnung der Emissionsverminderungen einbezogen werden, wenn sie nicht im Ausland anfallen (z. B. Emissionen durch die Nutzung fossiler Energieträger, die anderorts anstelle von der Biomasse eingesetzt werden, die im Rahmen des Projekts oder des Programms zur Erzeugung erneuerbarer Energie genutzt wird; Emissionen durch die veränderte Landnutzung im Ausland durch den Anbau von Rohstoffen für die Herstellung biogener Treibstoffe).
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Zur Bestimmung der CO2eq–Emissionen durch Leakage können folgende Tools und Leitfäden72 der UNFCCC beigezogen werden:
«General Guidance on Leakage in biomass project activities», Version 03, Datum des Dokuments: 28.5.2009
«Tool to calculate project or Leakage CO2 emissions from fossil fuel combustion», Version 03, Datum des Dokuments: 22.9.2017
ACM0003: «Emissions reduction through partial substitution of fossil fuels with alternative fuels or less carbon intensive fuels in cement manufacture», Version 08.4.1, Datum des Dokuments: 8.11.2013
4.2 Einflussfaktoren
Technologische Entwicklungen und Faktoren wie beispielsweise ein verän- Emissionsdertes Nachfrageverhalten, die Entwicklung der Energiepreise oder die Ände- entwicklung rung von rechtlichen Vorgaben haben typischerweise Auswirkungen auf die Emissionsentwicklung. Daher müssen alle wesentlichen Faktoren, welche die Projekt- oder Programmemissionen oder die Referenzentwicklung mutmasslich beeinflussen, identifiziert werden. Die identifizierten Faktoren müssen sowohl bei der Gestaltung des Referenzszenarios, als auch bei der Entwicklung von Nachweismethode und Monitoringkonzept berücksichtigt werden.
In den Anhängen A1 bis A3 der Mitteilung befindet sich eine Liste mit Empfehlungen und Faktoren für die Berechnung der erwarteten Projekt- oder Programmemissionen, der jeweiligen Referenzentwicklungen und für die Methodenentwicklung73.
4.3 Berechnung der erwarteten Projekt- oder Programmemissionen
Für die ex-ante Abschätzung der erwarteten Emissionsverminderungen sind Emissionsverdie erwarteten jährlichen Projekt- oder Programmemissionen über die ge- minderungen samte Dauer von Projekten oder Programmen resp. Vorhaben zu bestimmen. Parameter, welche im Projekt oder Programm gemäss Monitoringkonzept gemessen werden, werden in der Abschätzung möglichst realistisch hergeleitet und geschätzt. Bereits bekannte zukünftige Entwicklungen von Parametern sollen dabei berücksichtigt werden (z. B. geplante Kapazitätserweiterungen, Ausbau des Fernwärmenetzes etc.).
72 Alle Dokumente publiziert unter: http://cdm.unfccc.int/Reference/Guidclarif/index.html
73 Voraussichtlich b dem 1. November 2018 sieht die CO2-Verordnung verbindliche Standardmethoden für
Projekte mit Wärmeverbünden und Deponiegasprojekte vor. Bereits eingereichte bzw. laufende Projekte sind davon bis zum Ablauf der (ersten) Kreditierungsperiode nicht betroffen.
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Die erwarteten jährlichen Projekt- oder Programmemissionen EP werden wie folgt berechnet:
wobei
Ep = erwartete jährliche Projekt- oder Programmemissionen [in t CO2eq] Ap = erwartete Projektwirkung [beispielsweise in MWh/Jahr] EF = Spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang A3 [in t CO2eq je
Die erwartete Projektwirkung Ap entspricht beispielsweise dem jährlichen Verbrauch von Treib- und Brennstoffen in Liter oder der Menge emittierter Treibhausgase von Deponien im Projektfall.
Der Emissionsfaktor EF entspricht den erwarteten Emissionen in CO2-Äquivalenten pro Einheit des Outputs. Empfehlungen für Emissionsfaktoren und Energiegehalte fossiler Energieträger befinden sich im Anhang dieser Mitteilung.
4.4 Bestimmung des Referenzszenarios
Das Referenzszenario ist die wahrscheinlichste unter verschiedenen plausib- Alternativen len Alternativen zum Projekt- oder Programmszenario. Sofern das Projekt- oder Programmziel auch im Referenzszenario erreicht werden soll, sollte dieses in gleicher Qualität wie im Projekt-oder Programmszenario erreicht werden (Beispielsweise der Transport eines Guts über eine bestimmte Strecke zu einer bestimmten Zeit). Ausgehend vom Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, werden die möglichen Entwicklungen anhand von Parametern angemessen und realitätsnah beschrieben. Die Parameter entsprechen dabei den für die Bestimmung der Projekt- oder Programmemissionen gemäss den Abschnitten 4.1 und 4.2 verwendeten Systemgrenzen und Einflussfaktoren. Neben dem Projekt oder Programmszenario ist mindestens ein weiteres Szenario zu entwickeln, wobei für jedes Szenario beschrieben werden soll, wie wahrscheinlich das Eintreten des Szenarios ist und wie sich die Emissionsquellen und Einflussfaktoren jeweils verhalten.
Für die Bestimmung des Referenzszenarios ist entscheidend: Bestimmung
Welche Technologien ohne die im Rahmen eines Projekts oder Programms eingesetzten emissionsvermindernden Massnahmen zur Anwendung gekommen wären;
Ob während der Dauer des Projekts oder des Programms die emissionsvermindernden Massnahmen (teilweise) ohnehin umgesetzt worden wären, und wenn ja, wann dieser Fall eingetreten wäre.
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Folgende Elemente sind bei der Beschreibung des Referenzszenarios unbe- Beschreibung dingt zu berücksichtigen:
Alle für das Projekt oder das Programm geltenden gesetzlichen Vorschriften und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gemäss Anhang A1 dieser Mitteilung;
die Anwendung von Technologien, die zur Einhaltung der Umweltvorschriften für Schadstoffemissionen, Wirkungsgrad etc. dienen;
die übliche Praxis;
der finanzielle Vorteil (Rentabilität) des Referenzszenarios gegenüber den Alternativen.
In der Regel entspricht das Referenzszenario der wirtschaftlich attraktivsten Alternative, die mindestens dem Stand der Technik gemäss Einschätzung der Validierungsstelle entspricht. Falls nicht die wirtschaftlich attraktivste Alternative als Referenzszenario angenommen wird, muss dies begründet werden.
4.5 Berechnung der Referenzentwicklung
Die Referenzentwicklung ERE beschreibt mit Hilfe der bereits bei der Berech- Mutmassliche nung der erwarteten Projekt- oder Programmemissionen festgelegten Emis- Entwicklung sionsquellen und Einflussfaktoren die mutmassliche Entwicklung der Emissionen ohne die Umsetzung der emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts oder des Programms. Sie berechnet sich analog zu den erwarteten Projekt- oder Programmemissionen aus den Aktivitätsraten ARE und Emissionsfaktoren EF. Die Systemgrenze ist in beiden Fällen identisch.
ERE = erwartete jährliche Referenzentwicklung [in t CO2eq] ARE = erwartete jährliche Wirkung EF = Spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang [in t CO2eq je Output,
Die der Referenzentwicklung zugrunde gelegten Annahmen sollten richtig Annahmen sein. Lässt sich die Richtigkeit eines Parameters nicht eindeutig bestimmen, müssen entsprechende Abschätzungen möglichst genau sein. Unsicherheitsfaktoren sind zu berücksichtigen und auszuweisen.
Die Annahmen und Berechnungen zur Referenzentwicklung müssen transparent und nachvollziehbar sein. Sämtliche für die Berechnung herangezogenen Herstellerangaben, Ergebnisse von Messungen, Studien, Evaluationen und Marktinformationen oder unabhängige Expertisen sind deshalb nicht nur zu referenzieren, sondern sind der Validierungsstelle zur Verfügung zu stellen
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und dem Gesuch nach Artikel 7 der CO2-Verordnung als elektronische Kopie beizulegen.
4.6 Berechnung der erwarteten Emissionsverminderungen
Die erwarteten Emissionsverminderungen sind in Tonnen CO2eq anzugeben und entsprechen der Differenz der geschätzten Referenzentwicklung74 und den erwarteten Projekt- oder Programmemissionen75 minus Leakage.
ER = ERE – EP – Leakage
In der Projekt- oder Programmbeschreibung müssen sowohl die erwarteten Emissionsverminderungen für einzelne Jahre, als auch die gesamthaft über die Kreditierungsperiode76 beziehungsweise über die Projekt- oder Programmdauer erwarteten Emissionsverminderungen angegeben werden.
4.7 Methoden zur Berechnung der Referenzentwicklung
Bei der Berechnung der Emissionsverminderungen ist mindestens der Stand der Technik77 zugrunde zu legen. Je nach Projekt- oder Programmtyp können zur Bestimmung von Aktivitätsraten und Emissionsfaktoren noch weitere methodische Elemente notwendig sein, z. B. für die Berechnung von Wirkungsgraden von Anlagen. Für bestimmte Technologien wurden Standardmethoden mit Berechnungen entwickelt, die als Anhang zur Mitteilung publiziert wer-
74 Vgl. Abschnitt 4.7 Methoden zur Berechnung der Referenzentwicklung
75 Vgl. Abschnitt 4.3 Berechnung der erwarteten Projekt- oder Programmemissionen
76 Vgl. Abschnitt 2.10 Kreditierungsperiode
77 In der Regel entspricht der Stand der Technik den Anforderungen und Rechenmethoden der geltenden
Normen, Merkblätter, Vollzugshilfen und Empfehlungen der einschlägigen Fachorganisationen
78 Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 sieht die CO2-Verordnung verbindliche Standardmethoden
für Projekte mit Wärmeverbünden und Deponiegasprojekte vor. Bereits eingereichte bzw. laufende Projekte sind davon bis zum Ablauf der (ersten) Kreditierungsperiode nicht betroffen. Alle Standardmethoden sind verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/klima/ publikationen-studien/publikationen/projekte-programme-emissionsverminderung-inland.html.
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5 Zusätzlichkeit
5.1 Allgemeine Grundsätze der Zusätzlichkeit
Für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung im Inland werden Bescheinigungen ausgestellt, wenn diese ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 CO2-Verordnung) und mit diesen Emissionsverminderungen erzielt werden, die gemessen an der Referenzentwicklung zusätzlich sind (Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Ziff. 3 CO2-Verordnung).
Insgesamt heisst das, dass für Emissionsverminderungen nur dann Beschei- Nachweis nigungen ausgestellt werden, wenn diese ohne die Umsetzung der emissionsvermindernden Massnahmen nachweislich nicht erzielt worden wären und insofern zusätzlich sind. Dieser kausale Zusammenhang muss beim Nachweis der Zusätzlichkeit durch den Gesuchsteller aufgezeigt werden.
Der Nachweis der Zusätzlichkeit umfasst die folgenden Schritte:
1 Bestimmung des Referenzszenarios gemäss Abschnitt 4.4
2 Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäss Abschnitt 5.2 und 5.3, die den Nachweis erbringt, dass das Projekt oder das Programm unwirtschaftlich ist
und daher ohne Erlös aus den Bescheinigungen nicht umgesetzt wird
3 Hemmnisanalyse gemäss Abschnitt 5.4 (fakultativ)
4 Praxisanalyse gemäss Abschnitt 5.5
Mittels Wirtschaftlichkeitsanalyse wird gezeigt, dass der Erlös aus dem Ver- Wirtschaftlichkauf von Bescheinigungen der entscheidende finanzielle Anreiz für die Um- keitsanalyse setzung des Projekts oder des Programms ist. Die Wirtschaftlichkeit kann entweder durch den Vergleich eines Referenz- mit einem Projektszenario (Optionen «Kostenanalyse» und «Vergleich von Investitionsalternativen») oder aber anhand eines Vergleichs von Benchmarks («Benchmarkanalyse») durchgeführt werden.79 Die Wirtschaftlichkeitsanalyse ist in jedem Fall durchzuführen. Zusätzlich kann eine Hemmnisanalyse durchgeführt werden. Hemmnisanalyse Mit der Hemmnisanalyse wird gezeigt, dass der Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen das entscheidende Element bei der Beseitigung von Hemmnissen ist, die innerhalb der Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht abgebildet werden können. Zusätzlich wird im Rahmen der Validierung überprüft, ob Praxisanalyse das Projekt oder das Programm (nicht) der üblichen Praxis entspricht (Praxisanalyse)80.
79 Vgl. Abschnitt 5.2 Wirtschaftlichkeitsanalyse
80 Vgl. Abschnitt 5.5 Praxisanalyse
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5.2 Wirtschaftlichkeitsanalyse
Die Wirtschaftlichkeitsanalyse ist in jedem Fall durchzuführen. Sie orientiert sich am international verwendeten «Tool for the demonstration and assessment of additionality» der UNFCCC81.
Der Gesuchsteller zeigt in der Wirtschaftlichkeitsanalyse auf, dass das Pro- Erlös jekt oder das Programm nicht wirtschaftlich ist. Er vergleicht hierzu in einem ersten Schritt das Projekt- mit dem Referenzszenario (Optionen «Kostenanalyse» und «Vergleich von Investitionsalternativen») oder legt dar, dass die Höhe der mit dem Projekt erzielten Rendite im Benchmarkvergleich nicht ausreichend ist (Option «Benchmarkanalyse»). Die Erlöse aus dem Verkauf von Bescheinigungen bleiben unberücksichtigt. Alle sonstigen Erlöse – insbesondere Finanzhilfen des Gemeinwesens – werden berücksichtigt. Bei den Mehrkosten Optionen «Kostenanalyse» und «Vergleich von Investitionsalternativen» entsprechen die mit dem Projekt oder Programm verbundenen Mehrkosten des Projekts gegenüber dem Referenzszenario mindestens zehn Prozent der für die Umsetzung des Projekts gesamthaft budgetierten Mittel.
In einem zweiten Schritt wird bei allen drei Analysemethoden diese Wirtschaftlichkeitsanalyse des Projektszenarios ohne Erlöse aus dem Verkauf der Bescheinigungen mit der Wirtschaftlichkeitsanalyse des Projektszenarios mit Berücksichtigung der Erlöse aus dem Verkauf der Bescheinigungen verglichen. Damit wird der Nachweis erbracht, dass der Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen der entscheidende finanzielle Anreiz für die Umsetzung des Projekts oder des Programms ist.
Die der Analyse zugrunde gelegten Annahmen müssen zweckmässig und realistisch sein (z. B. Zahlungsbereitschaft von Kunden, Referenzpreis von Treib- und Brennstoffen). Vorgaben zu Kostenparametern befinden sich im Anhang A2. Risiken von Projekten und Programmen können in die Cashflow-Rechnung aufgenommen werden (z. B. können Versicherungsaufschläge für die finanzielle Bewertung spezifischer Risiken verwendet werden). Alle wichtigen technisch-ökonomischen Parameter und Annahmen müssen so aufgelistet und dokumentiert werden, dass sie validiert werden können. Zur Überprüfung der Robustheit der Analyse sollte eine Sensitivitätsanalyse durchgeführt werden.
5.2.1 Analysemethoden
Generiert ein Projekt oder ein Programm einzig durch die Bescheinigungen monetäre Vorteile, wird eine Kostenanalyse (Option 1) durchgeführt. Ansonsten wird eine Investitionsanalyse (Option 2) oder eine Benchmarkanalyse (Option 3) durchgeführt.
81 Zu finden unter: http://cdm.unfccc.int/Reference/tools/index.html
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Im Rahmen der Kostenanalyse werden die mit dem Projekt oder Programm Option 1: verbundenen Investitionskosten und durchschnittlichen jährlichen Betriebs- Kostenanalyse kosten analysiert. Es muss nachgewiesen werden, dass neben dem monetären Wert der Bescheinigungen weder Gewinne erzielt, noch sonstige Einnahmen generiert werden. Weiter wird gezeigt, dass das Projekt oder das Programm unwirtschaftlicher als mindestens eines der alternativen Szenarien ist.
Die Zusammensetzung der Investitions- und Betriebskosten wird in Tabelle 5a beschrieben. Zusätzlich müssen Erlöse und Einnahmen wie beantragte oder zugesprochene Finanzhilfen in der Projekt- oder Programmbeschreibung ausgewiesen werden82. Beispiele für Einnahmen oder Einsparungen werden in Tabelle 5b aufgelistet. Transaktionskosten im Zusammenhang mit der Ausarbeitung des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen dürfen nur in der Variante, welche die Erlöse aus dem Verkauf der Bescheinigungen berücksichtigt, eingerechnet werden.
Tabelle 5a Typische Elemente von Investitions- und Betriebskosten
Kostenart Differenzierung Investitionskosten • Planungs-, Projektierungs- und Bauüberwachungskosten (Alle einmaligen Kosten, die bei • Direkte Anlagekosten (Bau, Material, Transport, Montage, Land) der Umsetzung eines Projekts, • Perimeterbeiträge und Anschlussbeiträge an leitungsgebundene Versorgungs Programms bzw. Vorhabens einrichtungen anfallen). • Finanzierungskosten während der Bauzeit (Bauzinsen)
Allfällige Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen (Barwerte83)
Weitere Kosten (z. B. Chemikalien, Wasser etc.)
Rückbaukosten (Barwert) bei Ersatz bestehender Gebäude, Anlagen bzw. Sanierung von Altlasten, falls diese Kosten nur bei der Umsetzung des Projektes anfallen.
Ein allfälliger Wiederverwendungswert bzw. der Schrottwert (Barwert) einer Anlage muss von den Investitionskosten abgezogen werden.
Anschaffung von Infrastruktur und betriebstechnische Massnahmen zur Umsetzung von Programmen (z. B. Softwarelösungen)
Jährliche Betriebskosten • Allgemeine Betriebskosten (inkl. Verwaltungskosten, Versicherungskosten) (Die während der Nutzungsdauer • Unterhaltskosten (Unterhalts- und Wartungskosten; Erneuerungskosten, sofern verursachten jährlichen Kosten sie nicht bei den Ersatzinvestitionen berücksichtigt wurden) von Projekten, Programmen und • Personalkosten für Betrieb und Überwachung der Anlage Vorhaben). • Materialaufwand, inkl. Energiekosten (verbrauchte Energiemenge multipliziert mit dem Energiepreis) 84. • Personalkosten für die Verwaltung von Vorhaben innerhalb eines Programms
82 Vgl. Abschnitt 2.6.1 Finanzhilfen
83 Der Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen. Er wird durch
Diskontierung der zukünftigen Zahlungen ermittelt.
84 Die Liste der Preise für konventionelle Energieträger ist publiziert auf der Webseite des BAFU unter:
www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/Anhang%20C%
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Tabelle 5b Option 2: Typische Elemente von Einnahmen und Einsparungen Vergleich von Investitions Erlösart Differenzierung alternativen Einnahmen Einnahmen des Projekts durch den Verkauf von Dienstleistungen, Gütern oder Energie, Finanzhilfen Einsparungen Einsparungen in Relation zum Referenzszenario, z. B. Enerigekosteneinsparungen durch die Installation von energieeffizienten Geräten
Wird sowohl im Referenzszenario als auch im Projekt- oder Programmszenario die gleiche Menge an produzierten Gütern oder Dienstleistungen derselben Qualität, Eigenschaft und Anwendungsbereich erzielt, kann die Analyse durch einen Vergleich von Finanzindikatoren durchgeführt werden (Investitionsanalyse). Alternative Technologien und Praktiken müssen mindestens dem Stand der Technik bei Neuinvestitionen entsprechen.
Der Vergleich erfolgt mittels Finanzindikatoren wie Kapitalwert oder interner Zinsfuss (internal rate of return IRR). Diese berücksichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallende Kosten auf adäquate Weise.
Die Kapitalwertmethode (Ermittlung des «Netto-Barwerts») erfasst Erlöse und Investitions- und Betriebskosten zu beliebigen Zeitpunkten und macht diese durch Diskontierung auf den Beginn der Investition vergleichbar. Dazu werden dem Kapitaleinsatz die auf den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme diskontierten Cashflows gegenübergestellt.
Die Berechnung des Kapitalwerts erfolgt nach folgender Formel:
n Ct Wn p t p n
wobei
Ct = Cashflow im Jahr t. Der Cashflow ergibt sich aus dem jährlichen Erlös und den jährlichen Betriebskosten Erlös = Netto-Umsatzerlös + erhaltene Rückzahlungen aus Darlehen erhaltene Zinszahlungen und Dividendenzahlungen I0 = Summe der Investitionskosten gemäss Tab. 5a Allfällige Erneuerungsinvestitionen sind entsprechend zu diskontieren. P = Kalkulatorischer Zinssatz t = Index für die einzelnen Jahre von 1 bis n n = Nutzungsdauer (Vgl. Abschnitt 2.9) Wn = Restwert/Wiederverwendungswert der Anlage/des Projekts oder Vorhabens am Ende der Nutzungsdauer. Der Restwert wird über die Nutzungsdauer diskontiert.
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Die wirtschaftlich attraktivste Investitionsalternative ist jene mit dem höchsten Kapitalwert. Weist das Projekt oder die Vorhaben innerhalb eines Programms den höchsten Kapitalwert auf, ist das Projekt respektive sind die Vorhaben nicht zusätzlich.
Im Rahmen der Benchmarkanalyse wird der berechnete Finanzindikator des Option 3: Projekts oder der Vorhaben eines Programms (Kapitalwert, interner Zinsfuss Benchmarkanalyse etc.) mit einem entsprechenden Referenzwert (Benchmark) verglichen. Als Benchmarks kommen in Frage:
Zinssätze aus Staatsanleihen; gegebenenfalls unter Miteinrechnung eines geeigneten Risikozuschlags um die Privatinvestition oder den Typ des Projekts oder des Programms bzw. Vorhabens entsprechend zu widerspiegeln.
Schätzungen der Finanzkosten und der notwendigen Kapitalrendite seitens eines Private Equity Fonds oder durch Finanzexperten auf Basis vergleichbarer Projekte oder Programme bzw. Vorhaben.
Ein firmeninterner Benchmark, der in der Vergangenheit durchgehend Anwendung fand.
Es ist zu zeigen, dass das Projekt oder das Programm bzw. Vorhaben ohne den Anreiz durch die Bescheinigungen einen weniger günstigen Finanzindikatorwert (z. B. WACC85) aufweist als der Benchmark und daher ohne den zusätzlichen Anreiz nicht umgesetzt wird. Kommen für ein bestimmtes Projekt oder Programm bzw. Vorhaben mehrere Benchmarks in Frage, ist der tiefere zu wählen.
Beispiel Benchmark für Fernwärmeprojekte86: Beispiel für einen Die Geschäftsstelle Kompensation akzeptiert für Fernwärmeprojekte ei- Finanzindikator nen WACC-Benchmark von 6 %, sofern es keine genaueren projektspezifischen Angaben gibt. Der Wert leitet sich aus der Vollzugserfahrung ab und wird durch eine Studie gestützt 87. Der interne Zinsfuss des Fernwärmeprojekts ist mit diesem Benchmark zu vergleichen.
Der Benchmark kann ohne Begründung auf weniger als 6 % gesetzt werden. Insbesondere bei Gemeinden als Projektträgerschaften ist bekannt, dass auch niedrigere Benchmarks gesetzt werden können. Wird ein Benchmark von mehr als 6 % angenommen, muss dies nachvollziehbar begründet werden.
85 weighted average cost of capital = gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostensatz
86 Für Projekte mit Fernwärme kann die konventionelle Wirtschaftlichkeitsanalyse durch eine
vereinfachte Prüfung der wirtschaftlichen Zusätzlichkeit ersetzt werden. Das Excel-Tool ist verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/klima-kop-bis-2016/
87 Kapitalkostenstudie 2017 von KPMG verfügbar unter: https://home.kpmg.com/de/de/home/
themen/2016/11/kapitalkostenstudie-2016.html.
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5.3 Sensitivitätsanalyse
Der Gesuchsteller sollte zusätzlich zur Wirtschaftlichkeitsanalyse auch eine Maximal- und Sensitivitätsanalyse durchführen. Diese zeigt auf, ob die Ergebnisse hinsicht- Minimalszenario lich der finanziellen Anreize des Projekts oder Programms bzw. Vorhabens robust sind, wenn die Annahmen unabhängig variiert werden. Dabei sollte für jeden Hauptparameter ein Maximal- und ein Minimalszenario entwickelt werden. Die Werte sollten um mindestens 10 Prozent (für Biogasanlagen 25 Prozent) vom angenommenen Wert abweichen. Im Weiteren sollten die Abweichungen der Hauptparameter mindestens der typischen Unsicherheit der Schätzung des Parameterwertes entsprechen. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse bietet in der Regel nur eine gültige Grundlage zum Nachweis der Zusätzlichkeit, wenn die Sensitivitätsanalyse in allen Minimal- und Maximal-Szenarien das Ergeb nis stützt, wonach das Projekt oder das Programm bzw. Vorhaben nur mit Hilfe der Bescheinigungen wirtschaftlich ist.
5.4 Hemmnisanalyse
Kann die Zusätzlichkeit anhand der Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht nachgewiesen werden, kann ergänzend zur Analyse von Investitions- und Betriebskosten die Hemmnisanalyse für den Nachweis der Zusätzlichkeit herangezogen werden.
Die Analyse der Hemmnisse sollte zeigen, dass das Projekt oder das Programm bzw. Vorhaben, obwohl es wirtschaftlich ist, aufgrund von Hemmnissen nicht umgesetzt würde, und wie diese Hemmnisse (nur) dank dem Erlös aus dem Verkauf von Bescheini gungen überwunden werden können. Die Hemmnisse können geltend gemacht werden, sofern sie neben dem Projekt- oder Programmszenario auch mindestens eines der alternativen Szenarien verunmöglichen. Geltend gemachte Hemmnisse sind mit Studien, Marktdaten oder statistischen Daten zu belegen.
In der Regel müssen in der Analyse die durch andere Hemmnisse entstehenden Kosten quantifiziert werden. Die Kosten, die mit der Überwindung des Hemmnisses verbunden sind, sollten mindestens zehn Prozent der für die Umsetzung des Projekts oder Programms bzw. Vorhabens gesamthaft budgetierten Mittel entsprechen (Investitions- und Betriebskosten gemäss Tabelle 5a über die gesamte Dauer des Projekts oder Programms). Können die durch Hemmnisse entstehenden Kosten nicht quantifiziert werden, kann der Gesuchsteller dem BAFU andere Ansätze zur Quantifizierung der Hemmnisse zur Prüfung vorlegen.
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Als Hemmnisse geltend gemacht werden können beispielsweise:
Ökonomische Hemmnisse: Gleichartige Projekte oder Programme bzw. Vorhaben konnten bisher nur dank Förderbeiträgen umgesetzt werden;
Technische Hemmnisse: Fehlende Fachkräfte für die Umsetzung von Projekten oder Programmen an deren Standort und dadurch Risiken bei deren Umsetzung (z. B. Betrieb einer Anlage).
Nicht als andere Hemmnisse geltend gemacht werden können beispielsweise:
Aufwendige Bewilligungsverfahren;
Fehlende Investitionsbereitschaft im Einzelfall bei wirtschaftlichen Projekten bzw. Programmen;
Fehlende finanzielle Mittel, geringerer Gewinn oder tiefere Renditen;
Mangelnde Informationen.
Beispiel für die Überwindung von Hemmnissen im Bereich Effizienzsteigerung in Haushalten Ausgangslage und Beschreibung des Hemmnisses: Im Rahmen eines Programms soll der Absatz eines neuen Produkts zur Effizienzsteigerung von Heizsystemen in Haushalten gesteigert werden. Das Produkt wurde bisher lediglich im Rahmen von Pilotprojekten verkauft. Entsprechend ist für potentielle Kunden noch nicht ersichtlich, ob das Produkt verlässlich ist und die propagierte Effizienzsteigerung tatsächlich erzielt.
Mögliche Überwindung des Hemmnisses und Monetarisierung: Mit der Umsetzung zusätzlicher Pilotprojekte und Durchführung von Messkampagnen kann das fehlende Vertrauen geschaffen werden. Die mit den zusätzlichen Pilotprojekten und Messkampagnen verbundenen Kosten können abgeschätzt und zu den Kosten für die Umsetzung von Vorhaben addiert werden.
5.5 Praxisanalyse
Unabhängig davon, ob mit der Wirtschaftlichkeitsanalyse die fehlende Rentabilität nachgewiesen wurde und weitere Hemmnisse eruiert werden konnten, wird im Rahmen der Validierung eine vereinfachte Praxisanalyse durchgeführt. Mit der Analyse sollen Projekte und Programme identifiziert werden, die in der Regel auch ohne Bescheinigung umgesetzt würden, obwohl sie unwirtschaftlich sind und erheblichen Hemmnissen ausgesetzt sind, weil sie der üblichen Praxis entsprechen.
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Beispiel für das Referenzszenario bei Sanierungen im Bereich Beispiel die Komfortwärme Anwendung der Der Wechsel von Heizsystemen mit fossiler Wärmeversorgung auf solche Praxisanalyse mit erneuerbarer Wärmeversorgung im Bereich Komfortwärme entspricht teilweise der üblichen Praxis88. Dies wurde bei der Festlegung der Empfehlungen zu Annahmen für Anteile der fossilen bzw. nicht-fossilen Heizsysteme pro Gebäudetyp als Teil der Referenzentwicklung von Wärmeprojekten berücksichtigt (vgl. dazu Anhang F89).
Der Gesuchsteller kann bei der Projekt- oder Programmentwicklung im Rahmen seiner Möglichkeiten untersuchen, ob vergleichbare90 Projekte oder Programme bzw. Vorhaben in der Schweiz oder im grenznahen Ausland in der Regel bereits umgesetzt werden. Ist dies der Fall, begründet der Gesuchsteller, weshalb gerade das vorgelegte Projekt oder Programm bzw. Vorhaben trotz ähnlicher Voraussetzungen nicht umgesetzt werden kann.
Vergleichbare Projekte oder Programme bzw. Vorhaben im Bereich der erneuerbaren Energien: Im Bereich der erneuerbaren Energien gelten Projekte/Programme bzw. Vorhaben als vergleichbar, wenn sie derselben Kategorie gemäss der Gesamtenergiestatistik des BFE91 angehören.
Die Validierungsstelle prüft, ob zum Zeitpunkt der Validierung mit dem Validierungsstelle geplanten Projekt oder Programm vergleichbare Projekte oder Programme in der Schweiz oder im grenznahen Ausland92 in der Regel bereits umgesetzt werden. Ist dies der Fall, ermittelt sie, weshalb gerade das vorgelegte Projekt oder Programm trotz ähnlicher Voraussetzungen nicht umgesetzt werden kann. Die Analyseergebnisse werden im Validierungsbericht festgehalten. Werden keine vergleichbaren Projekte oder Programme üblicherweise durchgeführt, gilt der Nachweis der Zusätzlichkeit im Zusammenhang mit der üblichen Praxis als erbracht.
88 Wüest und Partner (2017). Heizsysteme: Entwicklung der Marktanteile 2003–2016. Im Auftrag des
Bundesamts für Energie. Bern. 2017. Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/
89 Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
90 Projekte sind vergleichbar, wenn diese von gleicher Grösse sind und unter gleichen Rahmenbedingungen die gleiche Technologie zur Erzielung des gleichen Projektergebnisses einsetzen. 92 Beispielsweise in Süddeutschland oder Vorarlberg.
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Die Validierungsstelle macht eine Empfehlung zuhanden des BAFU, wie deren Empfehlung Einschätzung zur Praxisanalyse überprüft werden kann, und verweist auf die entsprechenden Grundlagendaten. Das BAFU prüft die Angaben der Validierungsstelle. Nur wenn das BAFU den Nachweis erbringt und entsprechende Grundlagendaten vorlegt, wonach das Projekt der üblichen Praxis entspricht und demnach nicht zusätzlich ist, kann das Projekt abgelehnt werden.
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6 Aufbau und Umsetzung
des Monitorings Im Rahmen des Monitorings erhebt der Gesuchsteller die für den Nachweis und die Quantifizierung der effektiv erzielten Emissionsverminderungen nötigen Daten; insbesondere jene für die Bestimmung der Projekt-/Programmemissionen sowie alle Parameter, welche die Referenzentwicklung beeinflussen. Welche Daten wie erhoben werden, legt das Monitoringkonzept als Teil der Projekt-/Programmbeschreibung fest93. Das Monitoringkonzept zeigt auf, wie wo und was gemessen wird und wie damit die erzielten Emissionsverminderungen nachgewiesen und quantifiziert werden (vgl. An forderungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 der CO2-Verordnung). Für Vorhaben von Programmen muss zudem anhand des Monitorings nachgewiesen werden, dass diese die Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der CO2-Verordnung erfüllen, wobei eine entsprechende Prüfung im Rahmen der Verifizierung anhand einzelner repräsentativer Vorhaben erfolgen kann (Art. 9 Abs. 3 CO2-Verordnung). Die Nachweis- und Quantifizierbarkeit der erzielten Emissionsverminderungen setzt voraus, dass die Monitoringmethode zuverlässig die mehrmalige Ausstellung von Bescheinigungen für die gleiche Emissionsverminderung oder Doppelzählungen der erzielten Emissionsverminderungen ausschliesst. Der entsprechende Nachweis ist durch den Gesuchsteller zu erbringen.
Das Monitoring umfasst jeweils das ganze Projekt oder Programm unabhängig von einer allfälligen Wirkungsaufteilung gemäss Abschnitt 2.6.3. Ob die Emissionsverminderungen mit dem vorgelegten Konzept nachweisbar und quantifizierbar sind, prüft die vom BAFU zugelassene Validierungsstelle im Rahmen der Validierung des Gesuchs, respektive einer erneuten Validierung nach Art. 8a der CO2-Verordnung. Empfehlungen zu Standardmethoden für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen werden als Anhang zu dieser Mitteilung veröffentlicht94. Werden für einen bestimmten Projekt- oder Programm- bzw. Vorhabentyp (noch) keine Nachweismethoden empfohlen, kann der Gesuchsteller eigene Methoden entwickeln.
93 Vgl. Abschnitt 6.1 Monitoringkonzept
94 Sämtliche Standardmethoden sind verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d. Voraussichtlich ab
dem 1. November 2018 sieht die CO2-Verordnung verbindliche Standardmethoden für Projekte mit Wärmeverbünden und Deponiegasprojekte vor. Bereits eingereichte bzw. laufende Projekte sind davon bis zum Ablauf der (ersten) Kreditierungsperiode nicht betroffen.
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6.1 Monitoringkonzept
Das Monitoringkonzept ist gemäss Artikel 7 Absatz 1 i. V. m. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i der CO2-Verordnung Teil der Projekt-/Programmbeschreibung und damit Teil des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen. Es definiert die zu messenden Parameter, sowie deren Verwendung zur Berechnung der Emissionsverminderungen und legt den Beginn des Monitorings fest.
Beschrieben werden im Monitoringkonzept die für den Nachweis der tatsäch- Abgrenzung zur lich eingetretenen Emissionsverminderungen zu erhebenden Daten (vgl. Art. 9 Berechnungsmethode Abs. 1 CO2-Verordnung). Weiter wird beschrieben, wie die tatsächlich erziel- Daten und Parameter ten Emissionsverminderungen ex-post aus diesen Daten berechnet werden.
Das Monitoringkonzept muss enthalten:
Zeitpunkt des Beginns des Monitorings
Beschreibung der Prozess- und Managementstruktur zur Erstellung des Monitoringberichts
Verantwortlichkeiten und institutionelle Vorrichtungen zur Datenerhebung und archivierung sowie zur Qualitätssicherung (inklusive Umsetzung 4- Augen-Prinzip)
Beschreibung der Kontrollpraxis für die zu erfassenden Daten und Parameter (erzeugte Wärmemenge, CO2eq-Ausstoss etc.)
Tabellarische Auflistung der zu überwachenden Daten und Parameter, mit folgenden Informationen: −− Datenquellen: z. B. Zählerdaten, Absatzzahlen −− Instrumente für die digitale, mechanische oder manuelle Erhebung −− Beschreibung des Messablaufs −− Kalibrierungsablauf −− Genauigkeit der Messmethode −− Verantwortliche Person/Unternehmenseinheit für die Messung, Kalibrierung etc. −− Messintervall
Beschreibung der vorgesehenen Massnahmen zur Vermeidung von Doppelzählungen mit Begründung, warum diese Massnahmen ausreichend und zielführend sind
Formeln zur Berechnung der Emissionsverminderungen auf Grund der erhobenen Daten
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6.2 Durchführung des Monitorings
Der Beginn des Monitorings erfolgt in der Regel mit dem Wirkungsbeginn des Projekts oder der Vorhaben eines Programms.
Die Durchführung des Monitorings umfasst die folgenden Schritte:
1 Erfassen der mit dem Projekt oder den Vorhaben verbundenen Emissionen Datenerfassung
wie gemäss Monitoringkonzept vorgesehen (Erfassen von Daten und Parametern sowie Qualitätssicherung); 2. Überprüfung der ex-ante definierten Referenzentwicklung und der gemessenen und berechneten Emissionen des Projekts oder der Vorhaben. Annahmen über variable Parameter sind bei Bedarf anzupassen (v. a. Mengenparameter wie Umsatz und Abwärmeproduktion etc.). Annahmen über die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bleiben während der Dauer der Kreditierungsperiode unverändert;
3 Berechnung der tatsächlich erzielten Emissionsverminderung auf Basis Berechnung
der gemessenen Daten und Parameter gemäss der im Monitoringkonzept erzielter Emissionsvorgesehenen Berechnungsmethode. verminderungen
Bei einer Kombination von unterschiedlichen Massnahmenwirkungen, beispielsweise Effizienzsteigerung kombiniert mit dem Einsatz erneuerbarer Energien, werden zuerst die Effizienzmassnahmen und erst dann der mit erneuerbaren Energien gedeckte Energiebedarf betrachtet.
6.3 Monitoringbericht
Der Monitoringbericht umfasst die durch den Gesuchsteller erhobenen Daten, die gemäss Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind und beschreibt die zur Datenerhebung notwendigen Vorgehensweisen (Art. 9 Abs. 1 CO2-Verordnung). Alle verwendeten Berechnungsmethoden und Prozesse werden gemäss Monitoringkonzept dokumentiert (Art. 9 Abs. 1 CO2-Verordnung).
Für einen vollständigen Nachweis der Emissionsverminderungen sollte der Inhalte des Monitoringbericht insbesondere die nachfolgend beschriebenen Angaben und Monitoringberichts Daten beinhalten:
Beschreibung von Infrastrukturen oder Prozessen und Organisationsformen
Beschreibung der umgesetzten Massnahmen zur Qualitätssicherung
Beschreibung der Anlage und der Anlagenteile
Technische Charakterisierung der Anlagenteile inkl. Technologietyp:
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Kapazität −− installierte Leistung −− Anlagenhersteller −− Wirkungsgrade bei Abnahme
Berechnung der Emissionsverminderung
Liste aller Daten und Parameter
Prozessbeschrieb und Diagramme/Schema: Darstellung der Messstellen im Gesamtprozess
Weitere Angaben können je nach Projekt- oder Programm resp. Vorhabentyp notwendig sein, insbesondere bei nicht-investiven Massnahmen.
Es sind dies beispielsweise:
Status der Umsetzung des Projekts oder Programms innerhalb der Kredi- Weitere Angaben tierungsperiode
Informationen zum Aufbau von Infrastrukturen oder zur Anpassungen von Prozessen und Organisationsformen
Standort und Datum der Inbetriebnahme der Projektteile oder einzelner Vorhaben von Programmen
Abnahmeprotokolle
Detaillierte Darstellung von eventuellen Unterschieden zwischen umgesetztem Projekt/Programm und in der Projekt-/Programmbeschreibung beschriebenem Projekt/Programm: −− Technologie, Verfahren, technische Kennzahlen −− Energieträger und Input-Materialien inkl. Kosten, etc. −− Analyse der Einflüsse auf die Zusätzlichkeit des Projekts/Programms, die Referenzentwicklung und die erwarteten Emissionsverminderungen −− Darstellung von entsprechenden Anpassungen zur Berechnung der Referenzentwicklung und der erwarteten Emissionsverminderungen inklusive Begründung des Ansatzes
Spezielle Vorkommnisse, Anlagenstillstand, reduzierter Betrieb, Unter- Vorkommnisse haltsarbeiten
Darstellung von Ereignissen oder Situationen während der Kreditierungsperiode, die einen Einfluss auf die Anwendbarkeit der Methoden haben könnten: −− Beschreibung der möglichen Folgen dieser Ereignisse oder Situationen −− Beschreibung, ob und wie diese Folgen allenfalls korrigiert wurden, um eine konservative Abschätzung der Emissionsverminderungen zu erhalten
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7 Validierung und
Verifizierung
7.1 Rahmenbedingungen
Das Projekt oder das Programm muss vor Einreichung des Gesuchs durch Schriftlicher eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle validiert werden Bericht (Art. 6 CO2-Verordnung). Weiter müssen die Emissionsverminderungen ab Wirkungsbeginn mittels Monitoring erfasst werden. Die Ergebnisse des Monitorings werden in einem Monitoringbericht zusammengefasst, der durch eine externe vom BAFU zugelassene Verifizierungsstelle verifiziert wird (Art. 9 Abs. 2 CO2-Verordnung). Die Resultate von Validierung und Verifizierung werden je in einem schriftlichen Bericht festgehalten und dem BAFU sowohl elektronisch übermittelt als auch per Post zugestellt (Art. 6 Abs. 4 und Art. 9 Abs. 4 CO2-Verordnung). Bei Validierungen im Zusammenhang mit der Verlängerung der Gültigkeit des Eignungsentscheids (Art. 8a Abs. 1 CO2-Verordnung)95 wird das Projekt erneut gemäss den Vorgaben in Abschnitt 3.3 (Vorgehen) und Abschnitt 7.2 (Durchführung) geprüft.
Validierung und Verifizierung werden auf Kosten des Gesuchstellers von zwei Externe unterschiedlichen Validierungs- und Verifizierungsstellen durchgeführt. Validierungs- Das BAFU publiziert eine Liste von zugelassenen Validierungs- und Verifizie- und Verifizierungsrungsstellen (Art. 6 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 der CO2-Verordnung)96. Die Zulas- stellen sung der Validierungs- und Verifizierungsstellen erfolgt gemäss den in Anhang H «Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen» beschriebenen Anforderungen97.
Folgende Faktoren werden sowohl bei der Validierung wie auch der Verifizierung geprüft:
1. Die verwendeten Daten sollen eine möglichst geringe Unsicherheit aufweisen (Genauigkeit), vollständig und für den Nachweis der Emissionsverminderung notwendig sein.
2 Die Parameter zur Bestimmung von Referenzentwicklung und Projekt-
oder Programmemissionen sollen möglichst genau abgeschätzt werden.
95 Vgl. Abschnitt 2.10 Kreditierungsperiode
96 Die Liste der zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen ist auf der Webseite des BAFU
unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/fachinternen/ Liste_zugelassene_Pr%C3%BCfstellen_PUBLIZIERT_2017_03_08_DE.pdf publiziert.
97 Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
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Das BAFU stellt für die Validierung und Verifizierung ein Handbuch98 (Anhang J) sowie Vorlagen und Checklisten für Berichte bereit und empfiehlt die Verwendung dieser Unterlagen zur Vereinfachung des Vollzugs99.
7.2 Validierung
7.2.1 Ziele der Validierung
Im Rahmen der Validierung wird überprüft, ob das Projekt oder das Programm Validierungsstelle bzw. Vorhaben den Vorgaben nach Artikel 5 der CO2-Verordnung entspricht. Bei der Validierung von Programmen wird darüber hinaus geprüft, ob es die Anforderungen nach Artikel 5a der CO2-Verordnung erfüllt (Art. 6 Abs. 3 CO2-Verordnung). Weiter werden bei Programmen deren übergeordnete Struktur und die als Beispiel eingereichten Vorhaben geprüft.
Die Validierungsstelle prüft, ob alle Angaben zum Projekt oder zum Programm vollständig und konsistent sind100 und beurteilt die Methoden zur Abschätzung der Referenzentwicklung und die Zusätzlichkeit101. Über die Eignung des Projekts oder des Programms entscheidet das BAFU auf Grundlage der vom Gesuchsteller gemachten Angaben nach Artikel 6 Absatz 2 der CO2-Verordnung sowie dem Validierungsbericht.
Im Folgenden werden die einzelnen Schritte der Validierung dargestellt.
7.2.2 Überprüfung der Gesuchsunterlagen
Der Gesuchsteller stellt der Validierungsstelle alle für die Validierung benötigten Unterlagen gemäss Abschnitt 2.3 zur Verfügung.
Erster Schritt der Validierung ist die Prüfung der Projekt- oder Programmbe- Projekt- oder schreibung sowie sämtlicher Projekt- oder Programminformationen auf Voll- Programmständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Richtigkeit. informationen
Die anschliessende Prüfung umfasst folgende Schritte:
Abgleich der Informationen in der Projekt- oder Programmbeschreibung mit anderen aus unabhängiger Quelle verfügbaren Daten, insbesondere Überprüfung des Nachweises über den Zeitpunkt des Umsetzungsbeginns;
Prüfung von Angaben des Gesuchstellers. Nötigenfalls werden Besichtigungen durchgeführt oder zusätzliche Informationen eingeholt;
98 Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
99 Alle Vorlagen sind verfügbar auf der Webseite des BAFU unter: www.bafu.admin.ch/klima/13877/
14510/14760/14762/index.html?lang=de Voraussichtlich ab dem 1. November 2018 sind die bereits bekannten Vorlagen des BAFU verbindlich und müssen von den Gesuchstellern neuer Projekte und Programme zwingend verwendet werden.
100 Vgl. Kapitel 4 Berechnung der erwarteten Emissionsverminderung
101 Vgl. Kapitel 5 Zusätzlichkeit
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• Durchführung von Gegenproben und Plausibilisierungen zur Prüfung der Richtigkeit von Annahmen und Daten.
Die Beurteilung des Projekts oder des Programms bzw. Vorhabens hinsicht- Anforderungen lich der Anforderungen von Artikel 5 der CO2-Verordnung umfasst dabei insbesondere:
Prüfung der Zusätzlichkeit (d. h. der Unwirtschaftlichkeit und der Referenzentwicklung);
Prüfung der Nachweismethode auf Vollständigkeit, Konsistenz und Zweckmässigkeit: Die Methode muss sicherstellen, dass alle für die Verifizierung des späteren Monitoringberichts notwendigen Daten und Informationen regelmässig und zuverlässig erfasst und dokumentiert werden;
Prüfung des Stands der Technik;
Einschätzung dazu, ob im Rahmen der Erstverifizierung eine Ortsbegehung notwendig ist.
Die weiteren Schritte zur Beurteilung von Programmen bzw. Vorhaben hinsichtlich der Anforderungen von Artikel 5a der CO2-Verordnung werden in Abschnitt 8.2.2 dargelegt.
7.2.3 Zu korrigierende Aspekte bei der Validierung
Die Validierungsstelle identifiziert alle Aspekte des Projekts oder Programms, die dazu führen könnten, dass die Emissionsverminderungen nicht im dargelegten Umfang erzielt werden, oder dass die Berechnungen mangelhaft sind. Im Validierungsbericht werden diese Aspekte einzeln und vollständig aufgelistet, diskutiert und nach Anhörung des Gesuchstellers als «validiert» oder «nicht validiert» vermerkt.
Die Validierungsstelle identifiziert Korrekturmassnahmen und fordert den Ge- Corrective Action suchsteller auf, diese umzusetzen (Corrective Action Request [CAR]), insbe- Request (CAR) sondere falls
die Unwirtschaftlichkeit des Projekts oder Programms nicht eindeutig und nachvollziehbar aus der Projektbeschreibung hervorgeht (oder nicht nachvollziehbare oder nicht plausibilisierbare Angaben oder Annahmen im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsanalyse getroffen wurden);
die Wahl des Referenzszenarios nicht korrekt vorgenommen wurde oder die Begründung der Wahl nicht nachvollziehbar oder plausibel ist;
die Projekt-/Programmbeschreibung bezüglich getroffener Annahmen, Daten oder Berechnung der Emissionsverminderungen fehlerhaft ist
das Monitoringkonzept nicht die relevanten Parameter enthält oder ungeeignete Vorgehensweisen für Messungen und die Überwachung von Schnittstellen vorsieht.
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Die Validierungsstelle identifiziert unklare oder offene Aspekte und fordert Clarification den Gesuchsteller dazu auf, diese in auch für Dritte nachvollziehbarer Weise Request (CR) zu klären (Clarification Request [CR]). Dies geschieht insbesondere für den Fall, dass die vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Informationen ungenügend oder nicht klar genug sind um festzustellen, ob die Vorgaben der CO2-Verordnung vollständig erfüllt sind.
Die Validierungsstelle identifiziert im Rahmen der Validierung noch nicht ab- Forward Action schliessend überprüfbare Aspekte des Monitorings und der Berichterstattung Request (FAR) und fordert den Gesuchsteller dazu auf, diese in der Erstverifizierung zu klären (Forward Action Request [FAR]).
Die Validierungsstelle führt eine vollständige Liste aller identifizierten CARs, CRs und FARs im Validierungsbericht auf. Der Bericht
(i) stellt die Aspekte transparent dar; (ii) dokumentiert die Rückmeldung des Gesuchstellers zum aufgeworfenen Aspekt; (iii) stellt dar, wie die Rückmeldung validiert wurde; und (iv) beschreibt, ob und wie die Projekt-/Programmbeschreibung in der Folge allenfalls angepasst wurde.
Alle von der Validierungsstelle aufgeworfenen Aspekte (CAR und CR) müssen erledigt sein, bevor die Validierung abgeschlossen und das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen durch das BAFU bearbeitet werden kann.
7.2.4 Erstellen des Validierungsberichts
Das BAFU stellt für die Verfassung des Validierungsberichts eine Vorlage102 und eine dazugehörende Checkliste103 bereit.
Der Validierungsbericht beinhaltet:
eine Darlegung der einzelnen durchgeführten Schritte der Überprüfung des Projektes oder Programms bzw. Vorhabens (Abschnitt 1.3) sowie das Prüfungsergebnis;
die Methoden, Grundlagen und Referenzen, auf denen die Validierung beruht;
Eine Liste der während der Validierung aufgeworfenen Fragen zu Unklarheiten (CR), respektive der notwendigen Korrekturen, sowie eine Beschreibung der Antworten und Lösungsansätze (CAR, FAR)104.
102 Externer Link zur Vorlage Validierungsbericht
103 Externer Link zur Vorlage Validierungsbericht Checkliste
104 Vgl. Abschnitt 7.3.7 Zu korrigierende Aspekte bei der Verifizierung
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7.3 Verifizierung
Die Verifizierung beinhaltet die regelmässige Prüfung der Angaben im Moni- Verifizierungsstelle toringbericht (Prüfung der korrekten Erhebung und Darstellung aller relevanten Daten), der Messeinrichtungen (Protokolle von Kalibrierung und Wartung) und der Berechnungen.
Der Monitoringbericht wird durch den Gesuchsteller auf eigene Kosten durch eine vom BAFU zugelassene Verifizierungsstelle verifiziert. Für die Verifizierung darf nicht die gleiche Prüfstelle beauftragt werden wie für die Validierung (Art. 9 Abs. 2 CO2-Verordnung). Dies ermöglicht eine Prüfung der Projekte und Programme nach dem 4-Augen-Prinzip. Der Gesuchsteller stellt der Verifizierungsstelle alle für die Prüfung der Angaben im Monitoringbericht notwendigen Informationen zur Verfügung. Die Verifizierungsstelle hält das Ergebnis der Prüfung in einem Verifizierungsbericht fest (Art. 9 Abs. 4 CO2-Verordnung). Die Verifizierungsstelle legt fest, ob im Rahmen der Verifizierung eine Ortsbegehung vorgenommen wird.
Der erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht sind dem BAFU sechs Monate105 nach Ablauf des Jahres einzureichen, das auf den Beginn des Monitorings folgt. Die nachfolgenden Monitoring- und Verifizierungsberichte sind mindestens alle drei Jahre einzureichen (Art. 9 Abs. 5
Erst nach Abschluss der Verifizierung entscheidet das BAFU gestützt auf den verifizierten Monitoringbericht über die Ausstellung von Bescheinigungen
7.3.1 Ziele der Verifizierung
Die Verifizierung stellt sicher, dass
das Projekt oder das Programm bzw. Vorhaben (allenfalls repräsentative Vorhaben) gemäss den Angaben in der Projekt- oder Programmbeschreibung implementiert und betrieben wird. Insbesondere müssen die verwendete Technologie, Anlagen, Ausrüstungen und Geräte für das Monitoring mit den im Monitoringkonzept festgelegten Anforderungen übereinstimmen.
der Monitoringbericht und andere die Verifizierung unterstützende Dokumente vollständig und konsistent sind und den Vorgaben der CO2-Verordnung entsprechen.
105 Sechs Monate entsprechen 186 Kalendertagen. Wenn a das Jahr der Gesuchseinreichung ist, muss der
erste Monitoringbericht und der dazugehörige Verifizierungsbericht bis spätestens am 30. Juni des Jahres a + 2 eingereicht werden. Voraussichtlich ab 1. November 2018 gilt auch für die Erstverifizierung eine Frist von drei Jahren.
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• die tatsächlich umgesetzten Monitoringsysteme und ‑prozeduren mit den im Monitoringkonzept beschriebenen Systemen und Prozeduren übereinstimmen und die relevanten Monitoringdaten sachgerecht aufgezeichnet, gespeichert und dokumentiert werden.
7.3.2 Überprüfung der Dokumentation
Jeder im Monitoring verwendete Parameter muss durch ein entsprechendes Dokument belegt werden können. Weiter wird die Umsetzung des Monitoringkonzepts hinsichtlich Messsystemen und Prozessen zur Qualitätssicherung geprüft. Der Gesuchsteller stellt der Verifizierungsstelle alle für die Verifizierung benötigten Unterlagen zur Verfügung.
7.3.3 Vorgehen zur Überprüfung
Die inhaltliche Prüfung umfasst mindestens die nachstehenden Schritte:
1 Beurteilung von Umsetzung und Betrieb des Projekts oder des Programms
bzw. Vorhabens bezüglich Übereinstimmung mit den Angaben in der Projekt- oder Programmbeschreibung: −− Die in Tabelle 6 aufgeführten Aspekte des umgesetzten Projekts oder Programms bzw. Vorhabens werden insbesondere bei der Erstverifizierung auf Übereinstimmung mit den Angaben in der Projekt oder Programmbeschreibung hin überprüft. Die Verifizierung listet allfällige Abweichungen detailliert auf und beurteilt deren Relevanz.
Tabelle 6 Abgleich von umgesetztem Projekt oder Programm mit der Projekt- oder Programmbeschreibung
Aspekt des Projektes/ Mögliche Vergleichsgrössen Programms/ Vorhabens
Technologie der installierten Input-Kapazitäten, Output-Leistung, Verfahren, etc. Anlage
Betrieb der Anlage Auslastung der Anlage, Load factor, Zusammensetzung des Gärgutes, Prozessparameter, etc.
Finanzielle Parameter Wirtschaftlichkeitsrechnung, Investitionskosten, laufende Kosten, Erträge, Zinskosten
2 Überprüfung der Prozesse zur Erzeugung, Aggregation und Erfassung der
Monitoringparameter: −− Die in Tabelle 7 aufgeführten Prozesse müssen den Vorgaben in der Projekt- oder Programmbeschreibung folgen. Abweichungen sollten identifiziert und detailliert dargestellt werden.
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Tabelle 7 Überprüfung von Prozessen zur Messung und Erfassung von Daten
Monitoring-Aspekt Mögliche Vergleichsgrössen Monitoringkonzept Tatsächliche Vorgehensweisen Datenerfassung Verantwortlichkeiten für Monitoring und Archivierung der Monitoring-Daten Datenerfassung Qualitätssicherung Gemessene Parameter
3. Überprüfung von Messinstrumenten, Messpraxis und Kalibrierungsvorgaben auf Übereinstimmung mit den Vorgaben der Projekt- oder Programmbeschreibung und des Monitoringkonzepts (vgl. Tabelle 8). −− Die Messung muss möglichst präzise vorgenommen werden. Je grösser der Einfluss eines Parameters auf die berechnete Emissionsverminderung ist, desto genauer muss die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben bezüglich Messinstrumente, Messpraxis und Kalibrierung sein.
Tabelle 8 Vergleich des umgesetzten Monitorings mit Vorgaben in Projekt- oder Programmbeschreibung und Mitteilung
Monitoring-Aspekt Mögliche Vergleichsgrössen Messinstrumente Verwendete Messgeräte Messpraxis Angewandte Messverfahren Kalibrierungsvorgaben Messintervalle Genauigkeit, Kalibrierung
4 Falls zweckmässig, Besuch von Anlage(n) vor Ort und Interviews mit der
Trägerschaft des Projekts, Programms bzw. Vorhabens. 5. Bei Vorhaben zusätzlich Überprüfung, ob die Vorhaben die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen, die wiederum gewährleisten, dass die Vorhaben den Anforderungen von Artikel 5
7.3.4 Verifizierung der Bescheinigung von Emissionsverminderungen durch
Wärmelieferungen an oder von Unternehmen mit Emissionsziel Die Emissionsverminderungen aus der Lieferung von Wärme aus Kompensationsprojekten (Wärmelieferung) an oder aus Unternehmen mit Emissionsziel sind im Monitoringbericht jeweils für jedes Jahr separat auszuweisen. Im Rahmen der Verifizierung wird geprüft, ob bei Wärmelieferungen an Unternehmen mit Emissionsziel eine Abgrenzung nach Abschnitt 2.12 der Mitteilung gemacht werden muss. Der Verifizierer prüft dies auch dann, wenn ent-
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sprechende Schnittstellen weder in der Projekt-/Programmbeschreibung, noch im Validierungsbericht erwähnt werden.
Im Regelfall wird bei Wärmelieferungen an Unternehmen mit Emissionsziel das Wärmelieferungen Emissionsziel angepasst. Dies ist der Fall wenn, mit der neuen Wärmelieferung an Unternehmen die Emissionen des betreffenden Unternehmens um mindestens 30 Prozent vom mit Emissionsziel Vorjahr abweichen oder während dreier aufeinanderfolgender Jahre um mindestens 10 Prozent vom festgelegten Emissionsziel abweichen. Sind diese Bedingungen erfüllt, wird das Emissionsziel angepasst (Art. 73 CO2-Verordnung).
In seltenen Fällen sind die Bedingungen nach Art. 73 der CO2-Verordnung für eine Anpassung des Emissionsziels nicht erfüllt, da nur ein kleiner Teil des gesamten Wärmeverbrauchs des Unternehmens mit Emissionsziel durch die Wärmelieferung ersetzt wird. In diesem Fällen wird das Emissionsziel nicht angepasst und es können keine Bescheinigungen für Emissionsverminderungen aus diesen Wärmelieferungen ausgestellt werden.
Mit dem Ausstellen von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen aus Wärmelieferung an Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung muss jeweils abgewartet werden, bis die Zielvereinbarung dieser Unternehmen angepasst ist. Diese Phase kann bis zu 3 Jahren dauern.
Beispiel: Unternehmen mit Emissionsziel Ein Unternehmen mit Emissionsziel bezieht Wärme aus einer im Rahmen eines Kompensationsprojekts erstellten Heizzentrale. In der Folge sinken die Emissionen des Unternehmens während dreier aufeinanderfolgender Jahre um mehr als 10 Prozent jährlich. Nach Ablauf dieser 3 Jahre wird das Emissionsziel angepasst und die Bescheinigungen für die betroffenen Emissionsverminderungen können ausgestellt werden ohne, dass dabei Doppelzählungen entstehen.
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Die Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen durch Wärmelieferungen Wärmelieferungen aus Unternehmen mit Emissionsziel ist nur zulässig, so- aus Unternehmen weit die gelieferte Wärme (Abwärme) nachweislich nicht anderweitig im Peri- mit Emissionsziel meter des Emissionsziels nutzbar ist106. So darf die Nutzung dieser Abwärme die Emissionen des Unternehmens mit Emissionsziel nicht beeinflussen. Zudem wird die Nutzung der Abwärme nicht an die Erreichung des Emissionsziels angerechnet.
Beispiel: Unternehmen mit Prozessen im Hochtemperaturbereich Ein Unternehmen mit Prozessen im Hochtemperaturbereich kann technisch nicht nutzbare Niedertemperaturabwärme in ein Fernwärmenetz einspeisen. Die Nutzung dieser Abwärme hat auf die Emissionen des Unternehmens keinen Einfluss.
7.3.5 Beurteilung von Abweichungen und entsprechenden Korrekturen
Ein wichtiger Teil der Verifizierung ist die Beurteilung von Abweichungen in Abweichungen der Projekt- oder Programmumsetzung im Vergleich zur Projekt- oder Programmbeschreibung oder zum Monitoringkonzept107. Drei Typen von Abweichungen werden unterschieden:
a) Abweichungen, welche die bei der Validierung festgestellte Zusätzlichkeit des Projektes, Programms bzw. Vorhabens in Frage stellen (z. B. Abweichungen von Dimensionierung oder Investitionssumme zwischen Projekt oder Programmbeschreibung und umgesetztem Projekt oder Programm bzw. Vorhaben). b) Abweichungen, die zu einer Anpassung der anrechenbaren Emissionsverminderungen führen (z. B. wenn Messgeräte während gewissen Zeiträumen ausfallen oder fehlerhaft arbeiten, oder bei veränderten technischen Parametern). c) Abweichungen technischer Natur, die dazu führen, dass das Projekt oder Programm bzw. die im Projekt oder Programm verwendete Technologie nicht dem Stand der Technik entspricht oder gemäss Anhang 3 der CO2-Verordnung nicht zugelassen ist. Dies unabhängig davon, ob sich dadurch an den Emissionsverminderungen oder Investitions-/Betriebskosten etwas ändert.
Jede Abweichung wird daraufhin geprüft, ob sie Folgen für die Beurteilung Korrekturen nach den Artikeln 5 und 5a der CO2-Verordnung hat. Der Gesuchsteller kann Korrekturen vorschlagen, um diese Abweichungen zu berücksichtigen.
106 Vgl. Kapitel 5.1 der der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel
107 Vgl. dazu auch Abschnitt 3.11 Wesentliche Änderungen am Projekt oder Programm
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Die Verifizierungsstelle gibt eine Empfehlung darüber ab, ob den vorgeschlagenen Anpassungen und Korrekturen zuzustimmen ist und ob die resultierenden Emissionsverminderungen damit richtig abgeschätzt werden.
Abweichungen, die wesentliche Änderungen im Sinne von Artikel 11 der CO2-Verordnung darstellen, meldet die Verifizierungsstelle dem BAFU, und es kommt das unter Abschnitt 3.11 beschriebene Verfahren zur Anwendung.
Prinzipien für den Umgang mit Abweichungen Typ a
Es ist die Aufgabe der Gesuchsteller zu zeigen, dass das implementierte Projekt, Programm bzw. Vorhaben der Darstellung in der Projekt- oder Programmbeschreibung entspricht.
Sind die Änderungen in der Implementierung und im Betrieb des Projekts wesentlich im Sinne von Artikel 11 der CO2-Verordnung, kann das BAFU eine erneute Validierung anordnen (vgl. Abschnitt 3.11).
Prinzipien für den Umgang mit Abweichungen Typ b
Es ist die Aufgabe des Gesuchstellers, die Emissionsverminderungen durch entsprechende Messungen zu belegen. Können die Emissionsverminderungen (für gewisse Perioden) nicht auf der Basis des vorgegebenen Monitoringkonzepts nachgewiesen werden, so können für diesen Zeitraum keine Bescheinigungen ausgestellt werden.
Bietet die Methode die Wahl zwischen einfacherem (und ungenauerem) und aufwändigerem (und genauerem) Messen von Schlüsselgrössen (z. B. Messung der Biogasproduktion), kann der aus der ungenaueren Methode resultierende Messwert um einen Unsicherheitsfaktor reduziert werden. Die Ungenauigkeit ist zu beschreiben und wird bei der Ausstellung der Bescheinigungen entsprechend berücksichtigt.
Prinzipien für den Umgang mit Abweichungen Typ c • Es ist die Aufgabe des Gesuchstellers zu zeigen, dass das implementierte Projekt, Programm bzw. Vorhaben in Bezug auf die verwendete Technik und Technologie der Darstellung in der Projekt- oder Programmbeschreibung entspricht.
7.3.6 Plausibilisierung von grundlegenden Daten
Für als grundlegend identifizierte Parameter, wie z. B. Brennstoffverbrauch, gelieferte Wärmemenge, Menge produzierten Biogases, Elektrizitätsproduktion, etc. wird eine Plausibilisierung («Cross-check») der Daten im Monitoringbericht mit Daten aus anderen Quellen, inklusive Anlagenjournal/Logbuch, Inventare, Strom-/Wärmezähler, Kaufbelege oder ähnlichen Quellen, durchgeführt. Die Berechnungen werden durch die Verifizierungsstelle vollständig nachvollzogen und kontrolliert. Insbesondere mögliche vergessene
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Emissionsquellen oder nicht verwendete vorgegebene Werte (z. B. Emissionsfaktoren, Brennstoffpreise, etc.) werden identifiziert. Ebenso ist die Verwendung von ex-ante Annahmen zu überprüfen.
7.3.7 Zu korrigierende Aspekte bei der Verifizierung
Während der Verifizierung identifiziert die Verifizierungsstelle alle Aspekte im Monitoring, die dazu führen könnten, dass die Emissionsverminderungen nicht im dargelegten Umfang erzielt werden oder die Berechnungen mangelhaft sind. Im Verifizierungsbericht werden diese Aspekte einzeln und vollständig aufgelistet, diskutiert und nach Anhörung des Gesuchstellers als «verifiziert» oder «nicht verifiziert» beurteilt.
Die Verifizierungsstelle identifiziert Korrekturmassnahmen und fordert den Corrective Action Gesuchsteller auf, diese umzusetzen (Corrective Action Request [CAR]), ins- Request (CAR) besondere falls
eine Abweichung zwischen dem Monitoringkonzept und dem durchgeführten Monitoring im Projekt oder Programm festgestellt wird (oder der Nachweis der Nicht-Abweichung nicht erbracht werden kann);
der Monitoringbericht bezüglich getroffenen Annahmen, Daten oder Berechnung der Emissionsverminderungen fehlerhaft ist;
der Gesuchsteller offene Punkte aus der vorhergehenden Validierung oder Verifizierung nicht gelöst hat, die in der anstehenden Verifizierung überprüft werden müssten108 (Forward Action Request [FAR]109).
Die Verifizierungsstelle identifiziert unklare oder offene Aspekte und fordert Clarification den Gesuchsteller dazu auf, diese zu klären (Clarification Request [CR]). Dies Request (CR) geschieht insbesondere für den Fall, dass die vom Gesuchsteller zur Verfügung gestellten Informationen ungenügend oder nicht klar genug sind um festzustellen, ob die Vorgaben der CO2-Verordnung vollständig erfüllt sind.
Die Verifizierungsstelle identifiziert unklare oder offene Aspekte und fordert Forward Action den Gesuchsteller dazu auf, diese im Rahmen der nächsten Verifizierung zu Request (FAR) klären (Forward Action Request [FAR).
Die Verifizierungsstelle führt eine vollständige Liste aller identifizierten CARs, CRs und FARs im Verifizierungsbericht auf. Der Bericht
(i) stellt die Aspekte transparent dar; (ii) dokumentiert die Rückmeldung des Gesuchstellers zum aufgeworfenen Aspekt;
108 Nur in der Projekt-/Programmbeschreibung (beim Eignungsentscheid) bzw. in der Verfügung (beim
Entscheid über die Ausstellung von Bescheinigungen) explizit aufgeführte FARs müssen vom Gesuchsteller zwingend umgesetzt werden. 109 Die umzusetzenden FARs finden sich entweder im entsprechenden Kapitel der Projekt- oder Programmbeschreibungen (Erstverifizierungen) oder in der Verfügung über die Ausstellung von Bescheinigungen für erzielte Emissionssverminderungen aus dem Vorjahr (alle späteren Verifizierungen).
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(iii) stellt dar, wie die Rückmeldung verifiziert wurde; und (iv) beschreibt, ob und wie der Monitoringbericht in der Folge allenfalls angepasst wurde.
Alle von der verifizierenden Stelle aufgeworfenen Aspekte (CAR und CR) müssen erledigt sein, bevor die Verifizierung abgeschlossen und das Gesuch auf Ausstellung von Bescheinigungen durch das BAFU bearbeitet werden kann.
7.3.8 Verifizierungsbericht
Es wird empfohlen, bei der Erstellung des Verifizierungsberichts wie folgt vorzugehen:
Ein Entwurf des Verifizierungsberichts, inklusive der Liste der CARs, CRs und FARs, wird dem Gesuchsteller zur Stellungnahme unterbreitet.
Der Gesuchsteller gibt Rückmeldung zu diesem Entwurf und geht insbesondere auf offene Aspekte (CR, CAR) ein.
Sind alle offenen Punkte geklärt, wird die endgültige Version des Verifizierungsberichts fertiggestellt.
Die abschliessende Überprüfung von Vorgehensweise und Bericht erfolgt Überprüfung durch durch den oder die Qualitätsverantwortliche/n der Verifizierungsstelle. Qualitätsverantwortliche
7.4 Erneute Validierung
Eine anstehende Verlängerung der Kreditierungsperiode (vgl. Abschnitt 2.11) oder wesentliche Änderungen des Projekts/Programms (vgl. Abschnitt 3.11) können eine erneute Validierung nötig machen. Im ersten Fall wird ein gültiger Eignungsentscheid verlängert, im zweiten Fall wird ein Eignungsentscheid durch einen neuen Eignungsentscheid ersetzt. Eine erneute Validierung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einer «regulären» Validierung nach Artikel 6 der CO2-Verordnung (vgl. Abschnitt 7.2).
Vor der Validierung bringt der Gesuchsteller die validierte Projekt-/Programmbeschreibung auf den aktuellen Stand des Wissens. Insbesondere passt er Annahmen zu Rahmenbedingungen und Methoden für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen an die aktuellen Vorgaben in der CO2-Verordnung und den Empfehlungen der Vollzugsmitteilung an.
Dann beauftragt er eine vom BAFU zugelassene Validierungsstelle mit der erneuten Validierung (vgl. Abschnitt 3.2). Es ist zulässig eine Validierungsstelle zu beauftragen, welche bereits frühere Validierungen des Projekts/ Programms durchgeführt hat.
Bei einer erneuten Validierung muss überprüft werden, ob das Projekt/Programm Art. 5 bzw. 5a weiterhin entspricht (Art. 8a CO2-Verordnung). Die Va-
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lidierungsstelle prüft insbesondere die in Tabelle 9 aufgeführten Punkte. Sofern sich das Projekt/Programm in den einzelnen Punkten nicht verändert hat, muss nur geprüft werden, ob sich für diese Punkte die relevanten rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen geändert haben (vgl. Anhang A1). Sofern die im Rahmen von Projekten und Programmen geltend gemachten Emissionsverminderungen ausschliesslich auf geänderte rechtliche und technische Rahmenbedingungen zurückgeführt werden können, werden diese nicht bescheinigt (Art. 8 Abs. 3 CO2-Verordnung).
Tabelle 9 Prüfaspekte bei einer erneuten Validierung
Bestimmung Prüfaspekte Zulässigkeit Projekt-/Programmtyp Der Validierer überprüft: ob sich der Projekt-/Programmtyp verändert hat (Art. 5 Abs. 1 Bst. a und Anhang 3) (vgl. Abschnitt 2.4).
Abgrenzung zur CO2-Abgabebefreiung Soweit anwendbar, prüft der Validierer, ob sich an den Schnittstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Zif. 2 und 3) zwischen dem Projekt/Programm und Unternehmen mit Emissionsziel etwas geändert hat (vgl. Abschnitt 2.12.3)
Wirtschaftlichkeitsanalyse und Der Validierer prüft in jedem Fall, ob: Referenzentwicklung a. Ä nderungen der für die Referenzentwicklung relevanten rechtlichen (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Zif. 1 und 3) Bestimmungen vorliegen (Beispiel für Programme bzw. Vorhaben: Eine Anschlusspflicht für Gebäude im Perimeter eines Fernwärmenetzes); oder b. sich die übliche Praxis verändert hat (Beispiel: Zunahme der nicht-fossilen gegenüber den fossilen Heizsystemen beim Ersatz von dezentralen Wärmeversorgungen ohne Anreiz durch Erlöse aus Bescheinigungen).
Grundsätzlich muss auch der Zusätzlichkeitsnachweis überprüft werden.
Es muss keine Überprüfung des Zusätzlichkeitsnachweises (der Wirtschaftlichkeitsanalyse) durchgeführt werden, sofern: a. das Projekt oder die Vorhaben des Programms die anhand einer standardisierten Nutzungsdauer festgelegte validierte Projekt-/ Vorhabendauer noch nicht erreicht haben (vgl. Abschnitt 2.9, Seite 66). b. keine wesentlichen Änderungen vorliegen (vgl. Abschnitt 3.11).
Stand der Technik Falls seit der letzten Validierung Anpassungen bei den eingesetzten (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Zif. 2) Technologien vorgenommen wurden, prüft der Validierer, ob auch die neuen Technologien dem Stand der Technik entsprechen. Stehen bessere (also genauere oder effizientere) Nachweismethoden für erzielte Emissionsverminderungen zur Verfügung, ist zu prüfen ob die Projekt-/Programmbeschreibung entsprechend angepasst werden muss.
Nachweis erzielter Emissions Es wird in jedem Fall geprüft, ob fixe Parameter zur Berechnung erzielter verminderungen Emissionsverminderungen aktualisiert werden müssen (bspw. in der (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Zif. 1) CO2-Verordnung festgelegte Emissionsfaktoren oder erwärmende Wirkungen von Treibhausgasen). Ebenfalls in jedem Fall wird geprüft, ob seit der letzten Validierung zusätzliche nichtrückzahlbare Geldleistungen im Sinne von Art. 10 Abs. 4 ausbezahlt wurden, was zu einer Anpassung der Wirkungsaufteilung führen könnte (vgl. Abschnitt 2.6.3). Gleiches gilt, wenn Zahlungen eingestellt wurden.
Kriterien für die Aufnahme von Im Fall von wesentlichen Änderungen sollte bei Programmen geprüft Vorhaben (Art. 5a, Abs. 1 Bst. d) werden, ob die für die Aufnahme der Vorhaben festgelegten und validierten Kriterien weiterhin gewährleisten, dass alle Vorhaben die Anforderungen
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Der Gesuchsteller reicht nach Abschluss der erneuten Validierung die überarbeitete validierte Projekt-/Programmbeschreibung und den Validierungsbericht wie in Abschnitt 3.3 beschrieben ein.
Gestützt auf den neuen Validierungsbericht und die allfällig angepasste Projekt- oder Programmbeschreibung entscheidet das BAFU erneut über die Eignung des Projekts oder des Programms (Art. 11 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 CO2-Verordnung). Eine möglicherweise parallel laufende Verifizierung kann abgeschlossen werden, sobald der neue Eignungsentscheid vorliegt. Im Rahmen der Verifizierung wird geprüft, ob allfällige Anpassungen der Projekt-/Programmbeschreibung im Monitoring berücksichtig wurden.
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8 Projektbündel und
Programme Zur Verringerung der Durchführungskosten gibt es die Möglichkeit, kleinere Projekte in einem sog. «Projektbündel» oder Vorhaben, die einen gemeinsamen Zweck verfolgen, in einem Programm zusammenzufassen. In diesem Kapitel werden die Abläufe für die Durchführung und Prüfung solcher Bündel und Programme dargestellt. Für diese Bündelung von Projekten und für Programme gelten, soweit es in diesem Kapitel nicht anders beschrieben ist, die Anforderungen und das Verfahren für einzeln eingereichte Projekte. Beispielsweise bleiben die Anforderungen an die Nachweismethoden – insbesondere an den Zusätzlichkeitsnachweis und das Monitoring – gleich wie bei einzeln eingereichten Projekten.
8.1 Bündelung von Projekten
Die in einem Projektbündel zusammengefassten Projekte sind in Bezug auf Kontaktperson die eingesetzte Technologie, die verwendete Nachweismethode sowie auf de- für gleichartige ren Grösse und Komplexität gleichartig. Sie werden gleichzeitig im Rahmen Projekte einer Validierung und einer Verifizierung geprüft. Wie einzelne Projekte müssen alle Projekte eines Bündels Artikel 5 der CO2-Verordnung gleichermassen erfüllen. Die einzelnen Projekte des Bündels können verschiedene Standorte haben. Die Standorte müssen aber in der Projektbeschreibung definiert werden und einem Gesuchsteller zugeordnet werden können. Der Gesuchsteller bezeichnet gegenüber dem BAFU und den externen Prüfstellen eine Kontaktperson.
Die Abläufe für gebündelte Projekte weichen in folgenden Punkten von Einzelprojekten ab:
8.1.1 Projektbeschreibung, Validierung und Entscheid über die Eignung
Typischerweise werden die Informationen zu allen Projekten eines Projektbündels in einer Projektbeschreibung zusammengefasst. In der Projektbeschreibung werden alle Projekte, die Teil des Projektbündels sind, einzeln aufgeführt. Dem Projektbündel können nach dem Entscheid über die Eignung des Projektbündels nach Artikel 8 der CO2-Verordnung keine zusätzlichen Projekte hinzugefügt werden.
8.1.2 Monitoring und Verifizierung
In der Regel wird für jedes Projekt des Projektbündels ein eigenes Monitoring durchgeführt, basierend auf einem gemeinsamen Monitoringkonzept. Typischerweise wird nur ein gemeinsamer Monitoringbericht für alle Projekte eines Bündels eingereicht.
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8.1.3 Bescheinigungen
Bescheinigt werden jeweils die durch das ganze Projektbündel erzielten und Überschätzung verifizierten Emissionsverminderungen. Ergeben die Kontrollen bei einem Projekt, dass zu viele Emissionsverminderungen geltend gemacht wurden, und kann der Gesuchsteller nicht darlegen, dass diese Überschätzung nur das eine Projekt betrifft, kann das BAFU diese Überschätzung auf das ganze Projektbündel hochrechnen und bei der Ausstellung der Bescheinigungen berücksichtigen.
8.2 Programme
In einem Programm werden mehrere Vorhaben zusammengeführt, die einen auch mit unterschiedlichen Technologien verfolgbaren gemeinsamen Zweck haben und eine der in der Programmbeschreibung festgelegten Technologien einsetzen (Art. 5a Abs. 1 Bst. a und b CO2-Verordnung)110. In der Regel koordiniert der Gesuchsteller die Umsetzung des Programms.
Die Vorhaben eines Programms können sich in Bezug auf die Methode für den Aufnahmekriterien Nachweis erzielter Emissionsverminderungen (Berechnungsvorschriften, Zusätzlichkeit und Monitoring) unterscheiden. Diesen Unterschieden wird durch die Definition geeigneter Aufnahmekriterien für alle Typen von Vorhaben Rechnung getragen (Art. 5a Abs. 1 Bst. c CO2-Verordnung). Soweit ein Vorhaben die in der Programmbeschreibung festgelegten Aufnahmekriterien erfüllt, kann es einem Programm bis zum Ende der Kreditierungsperiode – also auch nach dem Eignungsentscheid – hinzugefügt werden.
Die Anzahl an Vorhaben, die zu einem Programm hinzugefügt werden können, ist in der Regel unbegrenzt. Bei der Entwicklung von Programmen muss insbesondere der Prozess zur Erfassung und Speicherung der Monitoringdaten der verschiedenen Vorhaben genau definiert werden.
8.2.1 Programmbeschreibung
Die Programmbeschreibung definiert die organisatorischen, methodischen Anforderungen an und finanziellen Anforderungen an das Programm, beziehungsweise an die Programme Vorhaben. Zusätzlich zu den in Abschnitt 2.3 aufgelisteten Informationen enthält die Programmbeschreibung die nachstehenden Angaben:
Angaben zum gemeinsamen Zweck und die Dauer der Vorhaben;
differenzierte Kriterien für deren Aufnahme in das Programm;
Pro eingesetzte Technologie ein Beispiel für ein Vorhaben;
Angaben zur Programmstruktur: −− Angaben zur Koordination der Umsetzung der Vorhaben
110 Gelingt es der Trägerschaft eines Programms nicht, bis zum Ende der Kreditierungsperiode mehr als
ein Vorhaben in das Programm aufzunehmen, wird das Programm nach Ablauf der ersten Kreditierungsperiode als Projekt weitergeführt (Art. 5a Abs. 3 CO2-Verordnung).
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−− Definition der übergeordneten Strukturen; −− Festlegung der Prozesse zur Erfassung und Speicherung der Monitoringdaten der verschiedenen Vorhaben.
Falls das Monitoring auf eine Auswahl von repräsentativen Vorhaben beschränkt werden soll, ist im Monitoringkonzept anzugeben, nach welchen Kriterien die Auswahl erfolgt.
8.2.2 Validierung und Entscheid über die Eignung des Programms
Der Prozess zur Prüfung der Eignung eines Programms unterscheidet sich im Prozess zur Wesentlichen nicht vom Prozess zur Prüfung der Eignung eines einzelnen Prüfung Projekts111: Die Programmbeschreibung wird ebenfalls auf Kosten des Gesuchstellers durch eine unabhängige Validierungsstelle validiert, welche die Angaben in der Programmbeschreibung sowie die Frage, ob das Programm den Anforderungen nach Artikel 5 der CO2-Verordnung entspricht, prüft. Zusätzlich prüft die Validierungsstelle bei Programmen, ob das Programm resp. die Beispielvorhaben den Anforderungen von Artikel 5a der CO2-Verordnung entsprechen.
Das BAFU entscheidet über die Eignung des Programms nach Artikel 8 der CO2-Verordnung. Dieser Entscheid gilt für die Programmstruktur. Später ins Programm aufgenommene Vorhaben sind von diesem nur erfasst, wenn sie die Kriterien für die Aufnahme in das Programm erfüllen (Art. 6 Abs. 2 Bst. k CO2-Verordnung). Eine Verlängerung der Kreditierungsperiode kann nach Artikel 8a der CO2-Verordnung beantragt werden (vgl. auch Abschnitt 7.2). Dabei wird nicht für die einzelnen bereits aufgenommenen Vorhaben, sondern für die Programmstruktur insbesondere geprüft, ob auch nach Ablauf der Kreditierungsperiode nachweisbare und quantifizierbare Emissionsver minderungen erzielt werden, die nicht der üblichen Praxis entsprechen und ohne den Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen nicht wirtschaftlich wären.
8.2.3 Umsetzungsbeginn von Vorhaben und Anmeldung bei einem
Programm In einem Programm dürfen nur Vorhaben zusammengefasst werden, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde (Art. 5a Abs. 1 Bst. d CO2-Verordnung). Vorhaben, die bereits als einzelne Projekte registriert wurden, dürfen nicht in ein Programm überführt werden. Um sicherzustellen, dass nur Vorhaben in ein bereits laufendes Programm aufgenommen werden, die ohne das Programm nicht umgesetzt worden wären, darf mit der Umsetzung eines Vorhaben erst nach der nachweislichen Anmeldung beim Programm begonnen werden (Art. 5a Abs. 2 CO2-Verordnung). Wie die Anmeldung von Vorhaben beim Programm zu erfolgen hat, wird in der Programmbeschreibung festgelegt. Idealerweise erfolgt diese mit einem im Rahmen der Programmbeschreibung ausgearbeiteten Anmeldungsformular.
111 Vgl. Kapitel 3 Verfahren zur Bescheinigung
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8.2.4 Wirkungsdauer von Vorhaben und Kreditierungsperiode
Die Festlegung der Wirkungsdauer von Vorhaben und der Kreditierungsperiode von Programmen unterscheidet sich nicht von der Festlegung der Wirkungsdauer und der Kreditierungsperiode einzelner Projekte112.
Anders als bei bereits umgesetzten Vorhaben wirkt sich eine Änderung des nationalen, kantonalen oder kommunalen Rechts während der Kreditierungsperiode auf Vorhaben aus, mit deren Umsetzung noch nicht begonnen wurde: Emissionsverminderungen aus vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung noch nicht umgesetzten Vorhaben vermindern sich jeweils um diejenige Menge, die aufgrund der neuen rechtlichen Grundlagen ohnehin erzielt werden würde (Art. 8 Abs. 3 CO2-Verordnung).
8.2.5 Anrechnung anhaltender Wirkung von Vorhaben in Programmen
Je später ein Vorhaben in ein Programm aufgenommen wird, desto wahrscheinlicher ist eine Wirkungsdauer über die Kreditierungsperiode hinaus. Sofern mit der Umsetzung eines Vorhabens während der Kreditierungsperiode begonnen worden ist, kann dessen Wirkung noch bis 10 Jahre über die Stand 4.12.14 Kreditierungsperiode hinaus bescheinigt werden (Art. 10 Abs. 3 CO2-Verord- Abbildung 6nung, siehe dazu Abb. 7.).
Beispiel zu Art. 10 Abs. 3 der CO2-VO vom 1.12.2014: Abbildung 7 Anrechnung anhaltender Wirkung bei Programmen Annahmen: Annahmen:
– Z in eitraum, Zeitraum, in neue welchemwelchem neue ins Vorhaben Vorhaben insaufgenommen Programm aufgenommen Programm werden können werden können= 10 Jahre (Programmdauer)
Wirkungsdauer anrechenbarer Vorhaben = 5 Jahre (Programmdauer) = 10 Jahre – Wirkungsdauer anrechenbarer Vorhaben = 5 Jahre.
Kreditierungsperiode (KP) 7Jahre 2. KP 3 Jahre Bescheinigung möglich maximal bis
10 Jahre über das Ende der 2. KP hinaus
für Vorhaben, deren Umsetzungsbeginn innerhalb der KP liegt.
Legende: Graue Pfeile: Bescheinigungen können ausgestellt werden Rote Pfeile: Keine Bescheinigungen möglich Jeder Pfeil steht für ein Vorhaben (Beginn des Pfeils: Umsetzungsbeginn des Vorhabens)
112 Vgl. Abschnitte 2.9 Wirkungsdauer von Projekten, Vorhaben und Programm und 2.10 Kreditierungsperiode.
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8.2.6 Monitoringbericht
Der Gesuchsteller verfasst einen Monitoringbericht gemäss der im Monitoringkonzept festgelegten Vorgehensweise, in welchem die erzielten Emissionsverminderungen sämtlicher Vorhaben dokumentiert und pro Jahr ausgewiesen sind.
8.2.7 Verifizierung und Ausstellen von Bescheinigungen
Eine durch das BAFU zugelassene Verifizierungsstelle überprüft auf Kosten des Gesuchstellers den Monitoringbericht (Art. 9 Abs. 2 CO2-Verordnung). Die Verifizierung des Programms richtet sich nach Abschnitt 7.3 dieser Mitteilung. Speziell zu erwähnen ist aber, dass die Wirkung des Programms anhand einer Auswahl von repräsentativen Vorhaben verifiziert werden kann. Dabei richtet sich die Auswahl der Vorhaben nach der Komplexität der einzelnen Vorhaben und dem Umfang des Programms. Das gewählte Vorgehen für die Festlegung der repräsentativen Vorhaben wird in der Programmbeschreibung vorgängig dargelegt und validiert. Die Bescheinigungen werden gestützt auf den Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht ausgestellt (Art. 10 Abs. 1 CO2-Verordnung).
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9 Selbst durchgeführte
Projekte und Programme
9.1 Rahmenbedingungen
Als selbst durchgeführte Projekte und Programme werden Projekte und Programme verstanden, welche nicht zum Zweck des Erhalts von Bescheinigungen, sondern von Kompensationspflichtigen (Hersteller und Importeure fossiler Treibstoffe sowie Kraftwerkbetreiber) für die direkte Anrechnung an die Erfüllung ihrer Kompensationspflicht durchgeführt werden. Dieses Kapitel konkretisiert das Verfahren für die Durchführung von selbst durchgeführten Projekten und Programmen (Art. 83 und 90 CO2-Verordnung) und deren Anrechnung an die Kompensationspflicht. Für Betreiber von fossil-thermischen Kraftwerken werden die Anforderungen an die Kompensationsmassnahmen in einem Kompensationsvertrag festgehalten (Art. 84 CO2-Verordnung).
Gemäss Artikel 26 des CO2-Gesetzes und Artikel 86 der CO2-Verordnung ist Kompensationskompensationspflichtig, wer Treibstoffe nach Anhang 10 der CO2-Verordnung pflicht in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt oder fossile Gase zu Brennzwecken in Gase nach Anhang 10 der CO2-Verordnung zu Treibstoffzwecken umwandelt.
Die kompensationspflichtigen Personen, das heisst die Hersteller oder Importeure fossiler Treibstoffe (Treibstoffimporteure), können ihre Kompensationspflicht nach Artikel 90 der CO2-Verordnung erfüllen indem sie:
Projekte und Programme im Inland selbst durchführen, sofern diese die Anforderungen der Artikel 5 und 5a der CO2-Verordnung sinngemäss erfül-
Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland abgeben (Art. 90
Die kompensationspflichtigen Personen können für die Abwicklung selbst Abwicklung durchgeführter Projekte und Programme eigene Organisationsformen und Prozessstrukturen aufbauen und die Anrechnung der erzielten Emissionsverminderungen durch ein entsprechend angepasstes Verfahren prüfen lassen (vgl. Abschnitt 9.2). Für die Anrechenbarkeit der erzielten Emissionsverminderungen gelten dabei die Anforderungen für das Ausstellen von Bescheinigungen für Projekte und Programme zur Emissionsverminderung nach Artikel 5 bzw. 5a der CO2-Verordnung sinngemäss. Die Anrechnung der erzielten Emissionsverminderungen erfolgt jedoch direkt über die Datenbank des BAFU. Es werden keine Bescheinigungen ausgestellt. Der nachfolgende Abschnitt der Mitteilung erläutert das Verfahren, welches zur Anrechnung von Emissionsverminderungen aus im Inland selbst durchgeführten Projek-
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ten und Programmen an die Kompensationspflicht der Kompensationspflichtigen führt.
9.2 Prüfung der jährlichen Anrechenbarkeit
Emissionsverminderungen aus selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind gemäss Artikel 9 der CO2-Verordnung in einem Monitoringbericht und Verifizierungsbericht nachzuweisen (vgl. Art. 91 Abs. 3 CO2-Verordnung). Zudem erstattet die kompensationspflichtige Person zur Erfüllung der Kompensationspflicht jährlich detailliert Bericht über die Kosten je kompensierte Tonne CO2. Bei selbst durchgeführten Projekten und Programmen sind die Entwicklungs- und Betriebskosten getrennt zu dokumentieren (Art. 91
Die Prüfung der Anrechenbarkeit erfolgt in folgenden Schritten:
1 Anhand einer Dokumentation (vgl. Abschnitt 9.3.1) wird zum Zeitpunkt der Berichterstattung
jährlichen Berichterstattung geprüft, ob das Projekt oder das Programm die Anforderungen gemäss Artikel 5 bzw. 5a der CO2-Verordnung erfüllt. Die Prüfung orientiert sich am Vorgehen für die Validierung gemäss Abschnitt 7.2 dieser Mitteilung.
2 Gestützt auf den verifizierten Monitoringbericht werden die anrechenbaren Emissionsverminderungen bestimmt. Die Verifizierung erfolgt nach den
Vorgaben in Abschnitt 7.3 dieser Mitteilung.
9.3 Unterlagen für die jährliche Prüfung der Anrechenbarkeit
Grundlage für die jährliche Prüfung der Anrechenbarkeit bilden die folgenden Dokumente, mit denen die Erfüllung der Kompensationspflicht nach Artikel 91 der CO2-Verordnung nachgewiesen wird:
1 Eine Dokumentation zu jedem zur Anrechnung beantragten selbst durch- Monitoringkonzept
geführten Projekt oder Programm, dessen erzielte Emissionsverminderungen zum ersten Mal auf ihre Eignung als selbst durchgeführtes Projekt oder Programm zur Emissionsverminderung hin überprüft werden (vgl. Abschnitt 9.3.1), inklusive dem zugehörigen Monitoringkonzept (vgl. Abschnitt 9.3.2); 2. ein Monitoringbericht zu jedem zur Anrechnung beantragten selbst durch- Monitoringbericht geführten Projekt oder Programm inklusive dem zugehörigen Bericht über die Verifizierung (vgl. Abschnitt 7.3); 3. optional: eine Liste der geplanten Projekte oder Programme.
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9.3.1 Dokumentation
Für alle Projekte und Programme, deren Wirkung erstmals in einem verifizierten Monitoringbericht ausgewiesen wird, ist einmalig eine Projekt- oder Programmdokumentation einzureichen. Diese Dokumentation umfasst die genauen Spezifikationen der eingesetzten Technologien sowie die entsprechenden Investitions- und Betriebskosten und kann sich inhaltlich und formal an Abschnitt 3.2. orientieren. Gestützt auf diese Dokumentation wird von einer vom BAFU zugelassenen Verifizierungsstelle geprüft, ob das Projekt oder Programm die Anforderungen gemäss Artikel 5 oder 5a der CO2-Verordnung sinngemäss erfüllen. Das BAFU kann vom Gesuchsteller weitere für die Beurteilung notwendige Unterlagen einfordern.
9.3.2 Monitoring und Verifizierung
Die Anforderungen an das Monitoringkonzept sind in Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe i CO2-Verordnung festgelegt und in Abschnitt 6.1 dieser Mitteilung konkretisiert. Der verifizierte Monitoringbericht für das selbst durchgeführte Projekt oder Programm enthält alle gemäss Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderung erforderlichen Daten. Die Anforderungen an den Monitoringbericht und die Verifizierung sind in Artikel 9 der CO2-Verordnung festgelegt und werden in Abschnitt 6.3 dieser Mitteilung konkretisiert.
9.4 Bestätigung der anrechenbaren Emissionsverminderungen
Gestützt auf die beim BAFU eingereichte Dokumentation und den verifizierten Information mittels Monitoringbericht entscheidet das BAFU über die Höhe der anrechenbaren Verfügung Emissionsverminderungen und erfasst diese in der internen Datenbank des BAFU. Der Gesuchsteller wird mittels Verfügung über die Anrechenbarkeit der Emissionsverminderungen informiert.
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10 Bescheinigungen für
Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Entwicklung des Energieverbrauchs Es können nicht nur für Projekte und Programme Bescheinigungen im Inland ausgestellt werden, sondern auch für Mehrleistungen
von abgabebefreiten Unternehmen mit Verminderungsverpflichtung gemäss Artikel 66 Absatz 1 der CO2-Verordnung (Art. 12 CO2-Verordnung); und
von nicht abgabebefreiten Unternehmen mit Zielvereinbarung über die Ent-
Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die letzteren Unternehmen; betreffend die abgabebefreiten Unternehmen wird auf Kapitel 7.3 der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel verwiesen.
Nach Artikel 2 EnG113 können sich Unternehmen im Rahmen einer Zielvereinbarung mit dem Bund freiwillig zur Steigerung der Energieeffizienz verpflichten. Wird in eine solche Zielvereinbarung zusätzlich eine Verpflichtung zur Verminderung von CO2-Emissionen (Emissionsziel) integriert, können für Unterschreitungen des Reduktionspfades Bescheinigungen für Emissionsverminderungen im Inland nach Artikel 12a der CO2-Verordnung ausgestellt werden.
Bescheinigungen werden ausgestellt, wenn die Anforderungen gemäss Ar- CO2-Verordnung, tikel 12a der CO2-Verordnung erfüllt sind. Vorausgesetzt ist insbesondere Artikel 12a Folgendes:
Das Emissionsziel der Zielvereinbarung erfüllt die Anforderungen gemäss Artikel 67 Absatz 1–3 der CO2-Verordnung. Im Unterschied zu einem Emissionsziel gemäss Artikel 67 der CO2-Verordnung, bezieht es sich nur auf die energetischen CO2-Emissionen des Unternehmens.114
Die Zielvereinbarung wurde von einer vom BAFU zugelassenen Stelle vali-
113 www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19983485/index.html
114 Für Projekte zur Reduktion anderer Treibhausgase gelten die allgemeinen Anforderungen und
Verfahren nach dieser Mitteilung.
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Die Berichterstattung über die Einhaltung des Emissionsziels entspricht den Anforderungen von Artikel 72 der CO2-Verordnung (Art. 12a Abs. 1
Die CO2-Emissionen des Unternehmens haben während dreier Jahre den in der Zielvereinbarung vereinbarten Reduktionspfad jährlich um 5 % zu unterschreiten.
Die Emissionsverminderung wurde nicht in einem EHS-Unternehmen oder in einem Unternehmen mit einer Verminderungsverpflichtung erzielt; es muss sich demnach um ein nicht von der CO2-Abgabe befreites Unterneh-
Dem Unternehmen wurden für emissionsvermindernde Massnahmen weder nichtrückzahlbare Geldleistungen von Bund, Kantonen und Gemeinden zur Förderung erneuerbarer Energien, der Energieeffizienz oder des Klimaschutzes noch Mittel aus dem Zuschlag nach Artikel 35 Absatz 1 EnG für Geothermie, Biomasse oder Abfälle aus Biomasse ausgerichtet. Ausgenommen davon sind Unternehmen, die bereits vor dem 1. Dezember 2014 für den Erhalt von solchen Mitteln aus dem Zuschlag angemeldet waren
Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen mit validierter Zielvereinbarung wurde spätestens am 31. Mai des Jahres, ab welchem Bescheinigungen beantragt werden konnten, eingereicht (Art. 12a Abs. 2 CO2-Verordnung).
10.1 Erarbeitung der Zielvereinbarung mit Emissionsziel
Das Unternehmen erarbeitet mit der Cleantech Agentur Schweiz (act) oder der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW) als durch BAFU und BFE dazu beauftragten Organisationen einen Vorschlag für eine Zielvereinbarung inklusive Emissionsziel. Das Emissionsziel umfasst die Gesamtmenge der energetischen CO2-Emissionen, welche durch das Unternehmen bis Ende 2020 maximal ausgestossen werden darf.115
Darüber hinaus sind die nachfolgend aufgeführten Anforderungen der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel zu beachten:
Festlegung des geografischen Perimeters gemäss Abschnitt 1.1;
Systematische Herleitung der technisch möglichen Massnahmen zur Emissionsverminderung und daraus abgeleitet die Bestimmung der wirtschaftlichen Massnahmen und des Emissionsziels als Referenzentwicklung gemäss Abschnitt 2.1; sowie
Bestimmung der unwirtschaftlichen Massnahmen als voraussichtliche Emissionsverminderung des Projekts gemäss Abschnitt 2.1.
115 Vgl. Art. 67 Abs. 1 – 3 CO2-Verordnung sowie Abschnitt 2.1 der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel
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10.2 Validierung der Zielvereinbarung mit Emissionsziel
Ein Unternehmen, das aufgrund einer Zielvereinbarung mit Emissionsziel Be- CO2-Verordnung, scheinigungen beantragen möchte, muss die Zielvereinbarung durch eine Artikel 12a vom BAFU zugelassene Validierungsstelle auf eigene Kosten validieren las-
Die Validierung kann durch eine der folgenden Validierungsstellen durchgeführt werden:
das BAFU in Zusammenarbeit mit dem BFE;
weitere Validierungsstellen gemäss Liste des BAFU116, die in der Auditierung von Verminderungsverpflichtungen Erfahrung haben.
10.3 Einreichung des Gesuchs um Ausstellung von Bescheinigungen
Das Unternehmen muss beim BAFU bis zum 31. Mai des Jahres, ab welchem Angaben für Bescheinigungen beantragt werden, ein Gesuch um Ausstellung von Be- Gesuch scheinigungen einreichen (Art. 12a Abs. 1 und 2 CO2-Verordnung). Das Gesuch muss gestützt auf Artikel 12a Absatz 1 und 2 und Artikel 67 Absatz 1 bis 3 der CO2-Verordnung die folgenden Angaben enthalten:
den Validierungsbericht, sofern nicht das BAFU die Validierungsstelle ist;
allgemeine Grundlagendaten und Systemgrenzen des Unternehmens;
den Vorschlag des Emissionsziels als Referenzentwicklung (systematische Herleitung der technisch möglichen und der wirtschaftlichen Massnahmen zur Emissionsverminderung);
eine Berechnung der voraussichtlichen Emissionsverminderung und somit der Erträge (Bestimmung der unwirtschaftlichen Massnahmen);
Angaben zur Messung der Regelbrennstoffe (Erdgas und Heizöl) als standardisiertes Monitoringkonzept für CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Regelbrennstoffe;
ein Monitoringkonzept zur Messung bzw. Berechnung der energetischen CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Abfallbrennstoffe.
116 Die Liste der zugelassenen Validierungs- und Verifizierungsstellen ist auf der Webseite des BAFU
unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/fachinfo-daten/ Liste_zugelassene_Pr%C3%BCfstellen_PUBLIZIERT_2017_03_08_DE.pdf publiziert.
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10.4 Entscheid über die Eignung der Zielvereinbarung
Das BAFU entscheidet gestützt auf das Gesuch, ob die Zielvereinbarung für die Ausstellung von Bescheinigungen geeignet ist (Art. 12a Abs. 1 Bst. a
Der Entscheid wird jeweils ab den 1. Januar des Ausgangsjahrs der Zielvereinbarung wirksam. Er ist grundsätzlich bis am 31. Dezember 2020 gültig (Art.
10.5 Monitoringbericht
Das Unternehmen erhebt die gemäss Artikel 72 Absatz 2 der CO2-Verordnung erforderlichen Daten und hält sie im Monitoringbericht fest, der den vom BAFU beauftragten privaten Organisationen (act oder EnAW) jährlich jeweils bis zum 31. Mai einzureichen ist, diese leiten den Monitoringbericht an das BAFU weiter (Art. 12a Abs. 1 Bst. b CO2-Verordnung).
Dabei gilt:
für CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Regelbrennstoffe ist der Regelbrennstoffe standardisierte Monitoringbericht der Cleantech Agentur Schweiz (act) oder der Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW), als die durch BAFU und BFE dazu beauftragten Organisationen zu verwenden;
für CO2-Emissionen aus der Nutzung fossiler Abfallbrennstoffe sind die Da- Abfallbrennstoffe ten gemäss Monitoringkonzept zu erheben und im Monitoringbericht festzuhalten.
Darüber hinaus sind folgende Anforderungen der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel zu beachten:
Anforderungen an die Erstellung des Monitoringberichts sowie die Korrektur bei einer fehlerhaften Dateneingabe im Monitoring gemäss Kapitel 8;
Anforderungen an die Bestimmung der Massnahmenwirkung zur Plausibilisierung der im Monitoringbericht ausgewiesenen Referenzentwicklung gemäss Abschnitt 3.2; sowie
Anforderungen an die Produktionsindikatoren zur Plausibilisierung von wesentlichen Änderungen gemäss Abschnitt 3.1.
Die Verifizierung der Monitoringberichte kann durch eine der folgenden Verifizierungsstellen durchgeführt werden:
Cleantech Agentur Schweiz (act);
Energie-Agentur der Wirtschaft (EnAW).
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10.6 Ausstellung der Bescheinigungen
Das BAFU entscheidet gestützt auf den Monitoringbericht über die Ausstellung der Bescheinigungen (Art. 12a Abs. 1 Bst. b CO2-Verordnung).
Die Bescheinigungen werden pro Kalenderjahr im Umfang der Differenz zwischen dem Reduktionspfad abzüglich 5 Prozent und den effektiven CO2-Emissionen im betreffenden Jahr ausgestellt (Art. 12a Abs. 4 CO2-Verordnung). Der Anspruch auf Ausstellung von Bescheinigungen besteht nur, wenn die effektiven CO2-Emissionen des Unternehmens während der vergangenen drei Jahre den vereinbarten Reduktionspfad in jedem Jahr um mindestens 5 Prozent unterschritten haben (Art. 12a Abs. 1 Bst. c CO2-Verordnung).
Tabelle 10 Jahr der Ausstellung der Bescheinigungen
Mehrleistung erzielt Ausstellung Bescheinigung im Einreichen Monitoringbericht im Jahr Jahr beim BAFU für die Jahre
2014 2017 für das Jahr 2014 2015 2017 für das Jahr 2015 2014, 2015, 2016 2016 2017 für das Jahr 2016 2017 2018 für das Jahr 2017 2015, 2016, 2017 2018 2019 für das Jahr 2018 2016, 2017, 2018 2019 2020 für das Jahr 2019 2017, 2018, 2019 2020 2021 für das Jahr 2020 2018, 2019, 2020
10.7 Wesentliche Änderungen
Unternehmen sind verpflichtet, dem BAFU wesentliche und dauerhafte Änderungen zu melden. Soweit notwendig ordnet das BAFU eine erneute Validie-
Eine erneute Validierung ist insbesondere notwendig, wenn das Emissionsziel Anpassung angepasst werden muss. Dies ist der Fall, wenn sich im Unternehmen Pro- Emissionsziel duktionsmenge oder Produktemix wesentlich und dauerhaft ändern oder ein Wärme- oder Kältebezug neu von einem Dritten erfolgt, und dies dazu führt,
während dreier aufeinander folgender Jahren um mindestens 10 Prozent vom Reduktionspfad abweichen; oder
durch grosse Änderungen in einem Jahr um mindestens 30 Prozent vom Reduktionspfad abweichen (vgl. Art. 73 CO2-Verordnung).
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Das Emissionsziel wird ab Beginn des Jahres angepasst, in dem erstmals um 10 bzw. 30 Prozent vom Reduktionspfad abgewichen wurde (Art. 73 Abs. 2
Darüber hinaus sind folgende Anforderungen der Mitteilung des BAFU zur CO2-Abgabebefreiung ohne Emissionshandel zu beachten:
Meldepflicht von wesentlichen Änderungen im Unternehmen gemäss Abschnitt 9.1;
Anforderungen an die Anpassung des Emissionsziels gemäss Abschnitt 9.2.
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Anhang Rahmenbedingungen für das Referenzszenario (Stand 1.1.2018)
A1 Politische Rahmenbedingungen
Tabelle 11 Rahmenbedingungen für Bund, Kantone, Städte und Gemeinden
Ebene Massnahme Konkretisierung Bund Energiegesetzgebung Unter anderem Art. 7a (Kostendeckende Einspeisevergütung117), Art. 8 (Anlagen, Fahrzeuge und Geräte), Art. 9 und 15 (Gebäude), Art. 13 (Massnahmen im Energie- und Abwärmenutzung) und Art. 35 Abs. 1 EnG (Netzzuschlag)
CO2-Gesetzgebung, inklusive der Vollzugs- Unter anderem, Massnahmen im Gebäudebereich hilfen des BAFU zur CO2-Verordnung (Art. 34 Abs. 1 Bst. a und b CO2-Gesetz), CO2-Abgabe
Mineralölsteuergesetzgebung, insbeson- Annahme zur Bestimmung der Referenzentwicklung: dere zur Förderung von Erdgas als (Beimischung von biogenen aus erneuerbaren Rohstoffen Treibstoff und biogenen Treibstoffen zu Erdgas von mindestens 10 %) und Anforderungen an (Steuererleichterung bis längstens bis Steuererleichterungen gemäss
Kantone, Freiwillige Aktivitäten im Rahmen des Bei der Bestimmung der Referenzentwicklung sind die Städte, Programms heute geltenden Massnahmen und Aktivitäten sowie Gemeinden EnergieSchweiz Inhalte des Konzepts Energie Schweiz 2011 bis 2020 einzubeziehen.
Vorschriften im Energiebereich Unter anderem bei den kantonalen Mustervorschriften (inkl. Grossverbraucherartikel) der Kantone MuKEn 2014: Das in allen Kantonen einheitlich umgesetztes Basismodul sowie die durch die Kantone freiwillig zu übernehmenden Module 2 – 11.
Förderprogramme der Kantone, Städte und Massnahmen im Rahmen des Gebäudeprogramms aber Gemeinden auch eigene Förderprogramme der Gemeinden und Kantone.
A2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Für Berechnungen und Analysen werden in der Regel die nachstehenden Annahmen verwendet. Wahlweise können auch Werte verwendet werden, die zu einer genaueren Schätzung der Zusätzlichkeit oder Referenzentwicklung führen.
117 Vgl. dazu auch Abschnitt 2.6.3 Wirkungsaufteilung
118 Bei der Verbrennung eines Liters Heizöl entstehen 2.65 kg CO2. Beim Abgabesatz von 96 CHF/t CO2
führt dies zu einer Abgabe von rund 25 Rp./l Heizöl.
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Auf der Webseite des BAFU ist eine jährlich aktualisierte Liste der Energie- Liste der Energiepreise veröffentlicht119. Die jeweils Ende Januar publizierten Energiepreise preise sind für Gesucheinreichungen ab 1. April des jeweiligen Jahres zu verwenden.
Der kalkulatorische Zinssatz für Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist mit Zinssatz 3 Prozent anzunehmen.
Bei technischen Anlagen entspricht die Projektdauer der in Tabelle 11 fest- Projektdauer gelegten standardisierten Nutzungsdauer, die der Amortisationsdauer dieser Anlagen entspricht. Bei Ersatzanlagen kann nur für die Restnutzungsdauer die volle Anrechnung der Reduktion geltend gemacht werden. Für Projekte und Programme in den Bereichen Komfort- und Prozesswärme kann unter bestimmten Bedingungen statt der standardisierten Nutzungsdauer eine paxisbezogene Nutzungsdauer verwendet werden.
Beispiel: Bei Ersatz einer Ölheizung fünf Jahre vor Ablauf der standardisierten Nutzungsdauer120 durch eine Holzheizung können dadurch erzielte Emissionsverminderungen nur während fünf Jahren zu 100 Prozent angerechnet werden. Danach können nur noch Emissionsverminderungen unter Berücksichtigung der Referenzentwicklung geltend gemacht werden.
Tabelle 12 Standardisierte Nutzungsdauern
Personenwagen 11 Jahre Elektro-2-Räder 5 Jahre LKW 16 t, 28 t, 40 t Lebensfahrleistung 540 000 km LKW 3,5 t Lebensfahrleistung 235 000 km Car und Busse 12,5 Jahre Trolley 17 Jahre Fernwärmenetze 40 Jahre Industrielle Prozesse (mind.) 4 Jahre Haustechnik-Sparmassnahmen 10 Jahre Gebäudehülle-Massnahmen 20 Jahre Wärmeerzeuger 15 Jahre
Weitere Angaben zu standardisierten Nutzungsdauern von Gebäuden und Bauteilen finden sich in der Publikation des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) «Standardisierte Nutzungszeiten von Gebäuden und Bautei-
119 Die Liste der Preise für konventionelle Energieträger ist publiziert auf der Webseite des BAFU unter:
www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/Anhang%20C%
120 Die branchenübliche standardisierte Nutzungsdauer beträgt 15 Jahre. Unter bestimmten Bedingungen
kann auch eine praxisbezogene Nutzungsdauer von 20 Jahren verwendet werden. Vgl. dazu Anhang F (Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/uv-umwelt-vollzug/
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len». Diese ist auf Anfrage beim BBL unter folgender E-Mail-Adresse erhältlich: projektmanagement@bbl.admin.ch.
A3 Emissionsfaktoren
Die Treibhausgasemissionen pro kWh gelieferten Strom betragen 29,8 g CO2-Emissions CO2eq für den Schweizer Produktionsmix121. Dieser Emissionsfaktor muss faktoren von Strom auch verwendet werden, wenn mit Herkunftsnachweisen belegt werden und Biomasse kann, dass der Strom aus erneuerbaren Quellen stammt.
Der Emissionsfaktor für Biomasse ist für sämtliche Typen von Projekten und Programmen bzw. Vorhaben Null.
Die für Projekte und Programme massgebenden Emissionsfaktoren und Umrechnungsfaktoren (Heizwerte, Dichte) sind in Tab. 13 zusammengestellt. Die in Anhang 10 der CO2-Verordnung aufgeführten Emissionsfaktoren sind massgebend. Wo keine Werte explizit angegeben sind, sind die implizit verwendeten Grundlagenwerte zu verwenden, welche in der untenstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die mit dem Eignungsentscheid akzeptierten Emissionsfaktoren können über die gesamte Kreditierungsperiode hin verwendet werden.
121 Quelle: Umweltbilanz Strommix Schweiz 2014. treeze Ltd (Annika Messmer, Rolf Frischknecht), 7. Dezember 2016, Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/klima/
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Tabelle 13 CO2-Emissionsfaktoren, Dichte und Heizwerte von fossilen Energieträgern
Energieträger unterer Heizwert Hu Dichte Emissionsfaktoren
umgerechnet berechnet berechnet umgerechnet berechnet MJ → kWh mit Dichte mit Hu MJ → kWh mit Dichte
Heizöl extra- 42,9 2) 11,9 10,0 839 2) 3,16 2) 73,7 265 2,65 leicht (HEL)
Erdgas 45,7 1) 12,7 0,0101 0,795 1) 2,58 1) 56,4 203 0,00205 gasförmig
Erdgas 45,7 1) 12,7 5,73 451 1) 2,58 1) 56,4 203 1,16 verflüssigt
Benzin ohne 42,6 1) 11,8 8,72 737 1) 3,15 1) 73,8 266 2,32 Flugbenzin
Flugbenzin 43,7 1) 12,1 8,68 715 1) 3,17 1) 72,5 261 2,27 Flugpetrol 43,2 1) 12,0 9,59 799 1) 3,14 1) 72,8 262 2,51
Dieselöl 43,0 1) 11,9 9,91 830 1) 3,15 1) 73,3 264 2,61
Quellen: 1) CO2-Verordnung Anhang 10; 2) CO2-Verordnung implizit (Grundlage für Anhang 11)
Tabelle 14 Erwärmende Wirkung der Treibhausgase in CO2eq nach Anhang 1 CO2-Verordnung Wirkung der Treibhausgase Treibhausgas Chemische Formel Wirkung in t CO2eq Kohlendioxid CO2 1 Methan CH4 25 Distickstoffmonoxid N2 O 298 Schwefelhexafluorid SF6 22 800 Stickstofftrifluorid NF3 17 200 Fluorkohlenwasserstoffe Werte für verschiedene Gase nach Anhang 1 CO2-Verordnung (HFCs)
Perfluorierte Kohlenwasser- Werte für verschiedene Gase nach Anhang 1 CO2-Verordnung stoffe (PFCs)
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Liste der weiteren Anhänge Stand Januar 2018
Folgende Anhänge zur dieser Vollzugsmitteilung sind im PDF-Format separat Verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d
Anhang B: Verrechnung von Aufwänden nach Gebührenverordnung BAFU
Anhang C: Energiepreise 2018
Anhang D: Standardmethode Verkehrsverlagerung
Anhang E: Excel-Tool mit Formularen A und B zur Wirkungsaufteilung
Anhang F: Standardmethode für Kompensationsprojekte des Typs «Wärmeverbünde» (Version 3.1)
Anhang G: Standardmethode für den Nachweis von Emissionsverminderungen bei Deponiegasprojekten (Version 2)
Anhang H: Anforderungen an Validierungs- und Verifizierungsstellen
Anhang I: Formular «Erklärung über die Unabhängigkeit»
Anhang J: Handbuch für die Validierungs- und Verifizierungsstellen
Anhang K: Standardmethode für Kompensationsprojekte des Typs Landwirtschaftliche Biogasanlagen (Version 2)
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Liste der Änderungen Stand Januar 2018
Aktualisierung Einleitung (Seite 9)
Tabellen 2 und 3 (Seiten 15 und 17): Definitionen der Projekttypen
Hinweis auf Abgrenzung zum Instrument Technologiefonds (2.12.5, Seite 31)
Präzisierungen zu den Fristen für die Eingabe von Monitoringberichten (3.6, Seite 35 und 3.8, Seite 37)
Festlegung Zeitpunkt für wesentliche Änderungen (3.11, Seite 40)
Aktualisierung Tabelle 11 Politische Rahmenbedingungen (Seite 90)
Anpassung Emissionsfaktor Strom (A3 Seite 92)
Eingefügt: Liste der Anhänge, die separat auf der BAFU-Webseite verfügbar sind
Nachvollzug Gesetzesänderungen (CO2-Verordnung, Inkrafttreten 1.1.2018): −− Wahlmöglichkeit für Unternehmen mit Emissionsziel: Emissionsverminderungen nach Art. 5 (Bescheinigungen) oder Art. 12 (Mehrleistungen) CO2-Verordnung (2.1, Seite 11, und 2.12.3, Seite 30) −− Präzisierung: Dauer von Vorhaben muss in der Programmbeschreibung aufgeführt werden (2.9, Seite 26); −− Programme mit einem Vorhaben müssen nach Ablauf der Kreditierungsperiode als Projekte weitergeführt werden (8.2, Seite 77) −− Begriffsanpassung: «biogene Treibstoffe» statt «Treibstoffe aus erneuerbaren Rohstoffen» (2.5, Seite 19) −− Ergänzung: Geschäftsstelle kann – falls nötig – weitere Unterlagen zu den Gesuchen verlangen (3.4, Seite 34)
und erwartete Gesetzesänderungen CO2-Verordnung (zum Publikationszeitpunkt in Vernehmlassung) −− verbindliche Standardmethoden für Wärmeprojekte und Projekte mit Deponiegas (Hinweis an mehreren Stellen) −− Verwendung von Vorlagen wird verbindlich (Hinweis an mehreren Stellen) −− Vereinheitlichung Frist für Eingabe von verifizierten Monitoringberichten (3.6, Seite 35)
Diverse Links aktualisiert
Anpassungen Verweise auf Rechtstexte
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Verzeichnisse Abkürzungen Abbildungen
BFE Abbildung 1 26 Bundesamt für Energie Kreditierungsperiode
BAFU Abbildung 2 28 Bundesamt für Umwelt Änderung der gesetzlichen Bestimmungen und Auswirkungen CDM auf die Referenz bei Projekten Clean Development Mechanism Abbildung 3 29 CH4 Änderung der gesetzlichen Methan Bestimmungen und Auswirkungen auf die Referenz bei Vorhaben CHF Schweizer Franken Abbildung 4 39 Verfahren zur Bescheinigung CO2 schematisch Kohlendioxid Abbildung 5 43 CO2eq Schematische Darstellung der Kohlendioxid-Äquivalente erwarteten Emissionsverminderung
HFCs Abbildung 6 44 Fluorkohlenwasserstoffe Beispiel einer grafischen Darstellung der Systemgrenze N2 O Distickstoffmonoxid; auch: Lachgas Abbildung 7 79 Anrechnung anhaltender Wirkung NF3 bei Programmen Stickstofftrifluorid
PFCs Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
Schwefelhexafluorid
UNFCCC United Nation Framework Convention on Climate Change
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Tabellen Tabelle 10 88 Jahr der Ausstellung der Bescheini- Tabelle 1 12 gungen Definitionen Tabelle 11 90 Tabelle 2 15 Rahmenbedingungen für Bund, Zulässige Projekt- und Programm- Kantone, Städte und Gemeinden typen nach Kategorien (Teil 1) Tabelle 12 91 Tabelle 3 17 Standardisierte Nutzungsdauern Zulässige Projekt- und Programmtypen nach Kategorien (Teil 2) Tabelle 13 93 CO2-Emissionsfaktoren, Dichte Tabelle 4 22 und Heizwerte von fossilen Energie Beispiele von nichtrückzahlbaren trägern Geldleistungen i.S.v. Art. 10 Abs. 4 CO2-Verordnung Tabelle 14 93 Erwärmende Wirkung der Treib- Tabelle 5a 51 hausgase in CO2eq nach Anhang 1 Typische Elemente von Investitions- CO2-Verordnung und Betriebskosten
Tabelle 5b 52 Typische Elemente von Einnahmen und Einsparungen
Tabelle 6 67 Abgleich von umgesetztem Projekt oder Programm mit der Projekt- oder Programmbeschreibung
Tabelle 7 68 Überprüfung von Prozessen zur Messung und Erfassung von Daten
Tabelle 8 68 Vergleich des umgesetzten Monitorings mit Vorgaben in Projekt- oder Programmbeschreibung und Mitteilung
Tabelle 9 74 Prüfaspekte bei einer erneuten Validierung
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Glossar Ausstellen von Bescheinigungen zugeordnet werden können, die von investiti- Bestätigung, dass erzielte Emissionverminde- onsbedingten Anpassungen des Projekts oder rungen im Inland zur Erfüllung der Kompensa- Programms betroffen sind. tionspflicht gemäss CO2-Gesetz eingesetzt werden können. Für Emissionsverminderungen Emissionsquellen, indirekte aus Projekten oder Programmen im Inland Emissionsquellen sind indirekt, wenn sie nicht werden Bescheinigungen ausgestellt, sofern beim Projekt oder Programm selbst anfallen, das Projekt die Anforderungen nach Artikel 5 aber durch dieses beeinflusst werden können. und das Programm die Anforderungen nach Artikel 5 und 5a der CO2-Verordnung erfüllt. Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen Gesuch gemäss Artikel 7 Absatz 1 der CO2-Ver- CO2-Äquivalente (CO2eq) ordnung umfasst die Einreichung von Projekt-/ Die einzelnen Treibhausgase tragen unter- Programmbeschreibung und Validierungsbeschiedlich stark zur Klimaerwärmung bei. Als richt, auf deren Basis das BAFU den Entscheid einheitliche Bemessungsgrundlage wird das über die Eignung des Projekts oder Programms globale Erwärmungspotenzial der einzelnen fällt. Bescheinigungen werden auf Basis eines Gase in Relation zur Klimawirksamkeit von Monitoringberichts und des dazugehörigen Ve- Kohlendioxid (CO2) gestellt und in CO2-Äquiva- rifizierungsberichts ausgestellt. lenten (CO2eq) ausgedrückt. So gilt für Methan beispielsweise CO2eq = 25; d. h. 1 Tonne Met- Gesuchsteller han ist so klimawirksam wie 25 Tonnen CO2. Das Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen für ein Projekt oder Programm zur Doppelzählung Emissionsverminderung im Inland kann durch Mehrmalige Anrechnung derselben Emissions- jedermann beim BAFU eingereicht werden verminderungen. Doppelzählungen können (Art. 7 CO2-Verordnung). Der Gesuchsteller ist beispielsweise auftreten, wenn verschiedene Ansprechperson für das BAFU. Die für das Stufen einer Wertschöpfungskette gleichzeitig Projekt ausgestellten Bescheinigungen gehögefördert werden, z. B. Hersteller, Händler und ren dem Gesuchsteller. Konsumenten. Kreditierungsperiode Einzelnes Projekt Der Zeitraum, für den der Entscheid über die Ein einzelnes Projekt umfasst eine oder meh- Eignung des Projekts oder Programms für die rere Massnahmen mit nachweisbaren Emissi- Ausstellung von Bescheinigungen Gültigkeit
onsverminderungen im Inland, die innerhalb hat, wird als Kreditierungsperiode bezeichnet. einer festgelegten Systemgrenze über einen Während dieses Zeitraums erhält das Projekt definierten Zeitraum umgesetzt werden. oder Programm Bescheinigungen in der Höhe der verifizierten Emissionsverminderungen Emissionsquellen, direkte ausgestellt. Die Kreditierungsperiode beginnt Emissionsquellen sind direkt, wenn sie durch mit Umsetzungsbeginn des Projekts oder Prodas Projekt oder Programm unmittelbar beein- gramms. In der Regel entspricht der Umsetflusst werden können. Sie können beeinflusst zungsbeginn dem Zeitpunkt, zu dem sich der werden, sofern sie innerhalb der geographi- Gesuchsteller für das Projekt oder Programm schen Ausdehnung des Projekts oder Pro- finanziell massgeblich gegenüber Dritten vergramms liegen oder Teilen des Projekts oder pflichtet hat. Sie dauert sieben Jahre oder –
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falls ein kürzere Projekt- oder Programmdauer Programmdauer vorgesehen ist – bis zu deren Ende. Eine Ver- Die Programmdauer wird vom Gesuchsteller längerung um jeweils drei weitere Jahre ist nur festgelegt. Ausschlaggebend für die Ausstelmöglich, wenn die erneute Validierung des Pro- lung von Bescheinigungen sind die während jekts oder Programms bestätigt, dass die Vor- der Kreditierungsperiode nachweislich erzielaussetzungen für die Eignung sowie die Anfor- ten Emissionsverminderungen. Verordnung weiterhin erfüllt sind. Projektbündel In einem Projektbündel werden gleichartige Leakage Projekte zur Emissionsverminderung gleichen Eine Verlagerung von Emissionen, die nicht un- Typs nach Tabellen 2 und 3 von in der Regel mittelbar dem Projekt oder Programm zuge- ähnlichem Umfang zu einem Projekt zusamordnet, aber doch auf das Projekt oder Pro- mengeführt. Die Vorhaben können verschiegramm zurückgeführt werden kann, wird als dene Standorte haben, müssen aber dem Leakage bezeichnet. Leakage kann sich so- gleichen Gesuchsteller zugeordnet werden wohl positiv (zusätzliche Emissionsverminde- können. rungen) als auch negativ (zusätzliche Emissionen) auf das Emissionsniveau auswirken. Projektdauer Sofern diese Veränderungen des Emissionsni- Bei baulichen Massnahmen entspricht die veaus quantifiziert werden können, müssen sie Projektdauer der standardisierten Nutzungsin die Berechnung der Emissionsverminderun- dauer der technischen Anlagen. Bei nicht-baugen einbezogen werden, sofern sie nicht im lichen Massnahmen entspricht die Projekt- Ausland anfallen. laufzeit der Wirkungsdauer (z. B. Dauer einer ausgelösten Verhaltensänderung) Monitoring Im Rahmen des Monitorings erhebt der Ge- Referenzentwicklung suchsteller die für den Nachweis und die Quan- Hypothetische Entwicklung der Emissionen, tifizierung der effektiv erzielten Emissions die ohne die emissionsvermindernden Massverminderungen nötigen Daten – insbesondere nahmen des Projekts oder Programms eingedie verursachten Projektemissionen sowie alle treten wäre. Die Referenzentwicklung muss Parameter, welche die Referenz entwicklung plausibel und nachvollziehbar sein und mit eibeeinflussen können. Welche Daten wie erho- ner geeigneten standardisierten Methode ben werden, wird im Monitoringkonzept fest quantifiziert werden. gelegt. Referenzszenario Programm Das Referenzszenario ist eine von verschiede-
In einem Programm werden einzelne Vorhaben, nen plausiblen Alternativen zum Projekt oder die einen gemein samem Zweck verfolgen, Programm, mit der das Projekt- oder Produrch den Gesuchsteller zusammengefasst. Im grammziel in gleicher Qualität erreicht werden Unterschied zu einem Projektbündel bleibt kann. auch nach dem Entscheid über die Eignung nach Artikel 8 der CO2-Verordnung die Aufnah- Systemgrenze me weiterer Vorhaben ins Programm möglich, Erfasst werden alle Emissionsquellen, die dem sofern diese die in der Programmbeschreibung Projekt oder Programm eindeutig zugeordnet festgelegten Aufnahmekriterien erfüllen. werden können und durch dieses steuerbar sind. Die Systemgrenze ist für die Projekt-
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oder Programmemissionen und die Referenz nicht vorgesehenen technischen Mitteln oder entwicklung identisch. Vorgehensweisen wesentliche Änderungen dar. Eine Änderung ist insbesondere dann we- Umsetzungsbeginn sentlich, wenn die Investitions- und Betriebs Der Umsetzungsbeginn eines Projekts oder kosten oder die erzielten Emissions Programms ist der Zeitpunkt, zu dem sich der verminderungen mehr als 20 Prozent von den Gesuchsteller in Bezug auf die Gesamtkosten in der Projekt- oder Programmbeschreibung gegenüber Dritten finanziell massgeblich ver- angegebenen Investitions- und Betreibskosten pflichtet oder bei sich projekt- oder programm- oder Emissionsverminderungen abweichen. bezogene organisatorische Massnahmen ergreift. Zusätzlichkeit Der Grundsatz der Zusätzlichkeit ist die zent- Validierung rale Anforderung für alle (auch selbst durch- Eine vom BAFU zugelassene Stelle prüft, ob geführten) Projekte und Programme zur das Projekt die Anforderungen nach Artikel 5 Emissionsverminderung im Inland. Danach und das Programm die Anforderungen nach werden nur für Emissionsverminderungen aus Arikel 5 und 5a der CO2-Verordnung erfüllt. Die Projekten und Programmen, die ohne den Erlös Validierungsstelle fasst die Ergebnisse der aus den Bescheinigungen nicht erzielt worden Prüfung in einem Validierungsbericht zusam- wären, Bescheinigungen ausgestellt. Dies ist men. insbesondere dann der Fall, wenn das Projekt oder Programm nur Dank dem Verkauf von Be- Verfügung scheinigungen wirtschaftlich ist und Mass- Formaler Entscheid über die Eignung eines nahmen vorsieht, die über die Referenzent- Projekts oder Programms beziehungsweise die wicklung hinausgehen. Ausstellung von Bescheinigungen für erzielte Emissionsverminderungen.
Verifizierung Bei der Verifizierung werden die im Monitoring erhobenen Daten, die Prozesse zur Datenerhebung und die Berechnungen für den Nachweis der Emissionsverminderungen durch eine vom BAFU zugelassene Stelle geprüft – insbesondere die für das Monitoring verwendeten Technologien, Anlagen, Ausrüstungen und Geräte. Bei der ersten Verifizierung wird zudem überprüft, ob das Projekt oder Programm entsprechend den Angaben im Gesuch umgesetzt wurde.
Wesentliche Änderungen Als wesentliche Änderungen können eine Änderung der Rahmenbedingungen sowie Änderungen des Monitoringkonzepts gelten. Weiter stellen insbesondere auch der Wechsel des Gesuchstellers und die Wahl von im Gesuch