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Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm - Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen

BAFU -gKhTr0ZyVBr · Bundesamt für Umwelt (BAFU)

Vom 11. Okt. 2017

https://lexipedia.io/de/docs/ch/bafu-ofev-ufam/gkhtr0zyvbr/de/ermittlung-und-beurteilung-von-sportlarm-vollzugshilfe-zur-beurteilung-von-sportanlagen

Abgerufen am 4. Sept. 2026

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  3. Bundesamt für Umwelt (BAFU)
Quelle

Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm - Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen

2017 | Umwelt-Vollzug Lärm

Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen

2017 | Umwelt-Vollzug Lärm

Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm Vollzugshilfe zur Beurteilung von Sportanlagen

Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2017

Impressum Rechtlicher Stellenwert Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Autoren können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechts- Nina Mahler, Abt. Lärm und NIS, BAFU konform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Hans Bögli, Abt. Lärm und NIS, BAFU sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Kornel Köstli, Abt. Lärm und NIS, BAFU Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Maurus Bärlocher, Abt. Recht, BAFU Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u. ä. bezeichnet) in Jean Marc Wunderli, EMPA, Dübendorf seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Barbara Locher, EMPA, Dübendorf Stéphanie Conrad, Grolimund + Partner AG Andreas Schluep, Grolimund + Partner AG

Begleitung Christian Bigler, Sportamt Stadt Bern; Urs Schmidig, Sportamt Stadt Zürich; Sébastien Reymond, Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter (ASSA); Rudolf Muggli, Fachanwalt SAV für Bau- und Immobilienrecht; Kuno Cereda, Schweizerischer Fussballverband; Hans-Jörg Birrer, Bundesamt für Sport (BASPO); Walter Krebs, Lärmschutzfachstelle Kanton Graubünden; Heiko Loretan, Abteilung für Umwelt; Departement Bau, Verkehr und Umwelt, Kanton Aargau; Reto Höin, Planteam GHS AG

Zitierung BAFU (Hrsg.) 2017: Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm. Vollzugshilfe für die Beurteilung von Sportanlagen. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1704: 49 S.

Gestaltung Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau

Titelbild BAFU/fotolia, spuno

PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1704-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)

Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.

© BAFU 2017

1 Einleitung

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über Zweck und Anwendungsbereich dieses Leitfadens und zeigt auf, wie die Beurteilung von Sportanlagen im Grundsatz aussehen kann.

1.1 Einleitung

Die vorliegende Vollzugshilfe bezweckt eine möglichst einheitliche Vollzugs- Zweck praxis für die Beurteilung von Sportlärm in der Schweiz zu schaffen.

Die Vollzugshilfe richtet sich an kommunale und kantonale Behörden, welche Zielpublikum die Lärmschutzvorschriften in der Regel vollziehen und sie dient Akustikern bei der Erstellung von Lärmgutachten. Sie soll bei der Planung von neuen oder Änderung von bestehenden Sportanlagen bei der Ermittlung und Beurteilung der Lärmimmissionen helfen und aufzeigen, welche Massnahmen gegen den Sportlärm existieren. Die Lärmkarten im Anhang der Vollzugshilfe helfen aber auch Betroffenen im Umfeld von Sportplätzen bei der Abschätzung potentieller Lärmbelastungen.

Die Vollzugshilfe gilt für die Beurteilung des Lärms von Anlagen, welche in erster Anwendungs­ Linie dem Ausüben von Sport dienen. Es wird aufgezeigt, wie Lärm, welcher bereich beim Sport entsteht, ermittelt und beurteilt wird. Geräusche, welche zwar auf dem Sportareal stattfinden, jedoch nicht im engeren Sinne mit der Ausübung von Sport zu tun haben, wie z. B. Parkierlärm, werden in dieser Vollzugshilfe nicht vertieft behandelt. Die Ermittlung und Beurteilung des Lärms dieser Tätigkeiten sind in anderen Vollzugshilfen abgedeckt (siehe dazu Kapitel 1.2).

Kapitel 2 gibt einen Überblick über die rechtlichen Grundlagen zur Beurtei- Inhalt des lung von Sportlärm. Kapitel 3 zeigt dann auf, wie Sportlärm ermittelt und Dokuments beurteilt wird und wie eine Gesamtbeurteilung der Sportanlage aussehen kann. Im Kapitel 4 werden anschliessend Massnahmen zur Reduktion der Lärmbelastung aufgelistet. Im Anhang befindet sich ein Fallbeispiel zur Ermittlung und Beurteilung von Lärm von Sportanlagen. Weiter hat die Forschungsanstalt Empa Berechnungen für einzelne Sportplätze durchgeführt, die aufzeigen, ab welcher Distanz die Richtwerte dieser Vollzugshilfe eingehalten sind. Diese können für eine Abschätzung der Lärmbelastung durch kleine Plätze verwendet werden.

Diese Vollzugshilfe ersetzt die Publikation vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) Ablösung der «Lärm von Sportanlagen – Vollzugshilfe für die Beurteilung der Lärmbelas- Beurteilungstung» von 2013, welche aufgezeigt hat, wie die deutsche Sportanlagenlärm- methode von der schutzverordnung (18. BImSchV) in der Schweiz angewendet werden kann. 18. BImSchV Die überarbeitete Methodik beruht im Grundsatz immer noch auf der 18. BImSchV, kann aber als eigenständige Methode angewendet werden.

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Der Sportanlagebetreiber ist dafür zuständig, dass bereits in der Planungs- Zuständigkeit phase, wie auch später im Betrieb dem Lärmschutz Rechnung getragen wird. Für den Vollzug der Lärmvorschriften in diesem Bereich sind in der Regel die kommunalen Behörden zuständig. Bei Lärmproblemen ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass sich die Lärmbetroffenen zuerst mit den Lärmverursachern um eine Lösung bemühen. Führt dies zu keinem Ergebnis, sind die kommunalen Behörden (Gemeindeverwaltung, Polizei) zu kontaktieren. In jedem Kanton gibt es sodann eine Umweltschutzbehörde1, die sich mit der Lärmbekämpfung befasst und beratend zur Verfügung steht.

1.2 Überblick über die Beurteilung von Sportanlagen

Sportanlagen sind Anlagen, welche in erster Linie der Ausübung von sportli- Sportanlagen chen Aktivitäten dienen. Der Hauptzweck solcher Anlagen stellt die Durchführung von sportlichen Wettkämpfen, Trainings und/oder der körperlichen Betätigung ihrer Benützer dar. Zu den Sportanlagen zählen beispielsweise Sportstadien, Polysportanlagen, Fussballplätze, Volleyballfelder, Schulsportanlagen oder Tennisplätze.

Ebenfalls zu Sportanlagen gehören Anlagen, welche dazu in einem engen räumlichen und betrieblichen Zusammenhang stehen, auch wenn sie nicht direkt zur Sportausübung dienen. Dazu gehören Nebenanlagen, wie Zuschauertribünen, Clubhäuser oder Parkplätze.2

Nicht zu Sportanlagen gemäss dieser Vollzugshilfe gehören Schiessplätze, Abgrenzung zu Luft-, Standseilbahnen, Skilifte, Motorsportanlagen, Modelflugzeugplätze anderen Anlagen oder Freizeitanlagen, wie Bäder oder Vergnügungsparks. Der Übergang zwischen Sport- und Freizeitanlagen ist fliessend und nicht immer klar zu bestimmen. Bei der Beurteilung kann der Hauptzweck der Anlage, sprich ob die Ausübung von Sport im Vordergrund steht, helfen. Weiter empfiehlt es sich, auch im Einzelfall zu prüfen, welche Beurteilungsmethode die Störwirkung der Lärmimmissionen am besten abbilden kann. Es ist auch möglich, dass es sinnvoll ist, lediglich Teilanlagen nach dieser Vollzugshilfe zu beurteilen.

Auch Spielplätze für Kinder und Jugendliche in Wohnzonen werden nicht nach dieser Vollzugshilfe beurteilt. Der Betrieb von Sport und Spielmöglichkeiten für Kinder gehört in diesem Fall zur Wohnnutzung und ist als ortsüblich anzuschauen und wird daher von einer Mehrzahl der Bevölkerung als weniger störend empfunden.2 Für die Beurteilung dieser Anlagen ist eine Einzelfallbeurteilung mittels anderer Vollzugshilfen3 störungsgerechter.

1 www.laerm.ch 2 Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002 3 z. B. Beurteilung Alltagslärm, BAFU, 2015. www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01788/

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Bei der Beurteilung von Sportanlagen sind alle dem Betrieb zurechenbaren Lärm von Lärmemissionen in die Betrachtung miteinzubeziehen, d. h. alle Geräusche, Sportanlagen die durch die bestimmungsgemässe Nutzung der Anlage verursacht werden (BGE 123 II 74 E. 3b.), unabhängig davon, ob sie innerhalb oder ausserhalb des Gebäudes bzw. des Betriebsareals verursacht werden (BGE 123 II 325 E. 4a/bb). Neben dem Lärm vom Sportbetrieb selbst, zählt auch der Lärm von Nebenanlagen dazu. Sofern gemäss Nutzungs-, bzw. Betriebskonzept auch sportfremde Nutzungen auf dem Sportgelände vorgesehen sind, sind diese bei einer Gesamtbeurteilung der Anlage zu berücksichtigen (siehe dazu Kapitel 3.5).

Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird, wie z. B. die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte Ruhestörung auf dem Weg nach Hause, lässt sich dagegen nicht so eindeutig zuordnen4. Wird der Lärm nicht durch eine Anlage verursacht, ist er nicht nach den Bestimmungen des USG zu beurteilen, sondern nach den dort gültigen Polizeivorschriften.

Zum Sportlärm zählt, neben dem technischen Eigenlärm, derjenige Lärm, Sportlärm welcher von ihren Benützern bei bestimmungsgemässer Nutzung innerhalb und ausserhalb der Anlage erzeugt wird. Dazu gehört der bei der Sportausübung selber erzeugte Lärm, der Schall von Lautsprecheranlagen für Durchsagen und Musik und ähnlichen Einrichtungen sowie der von Trainer, Sportlern und Zuschauern durch Rufe, Schreie und Pfiffe etc. verursachte Lärm (BGE 133 II 292 E. 3.1 S. 295 ff.).

Sportlärm unterscheidet sich entscheidend vom Parkierlärm oder dem Lärm Separate Ermittvon Gartenwirtschaften von Clubhäusern. Daher werden die Störwirkungen lung und Beurteider verschiedenen Lärmquellen einer Sportanlage nicht mit derselben Me- lung der verschiethode ermittelt und beurteilt. Diese Vollzugshilfe konzentriert sich spezifisch denen Lärm­- auf die Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm (siehe dazu Kapitel 3). Die quellen von Beurteilung der verursachten Lärmbelastung durch die Nebenanlagen, dem Sportanlagen generierten Mehrverkehr und durch sportfremde Nutzungen erfolgt wie nachfolgend dargelegt:

Parkierlärm ist gemäss Anhang 6 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe d der Lärm- Beurteilung schutz-Verordnung (LSV) als Industrie- und Gewerbelärm zu beurteilen. Die Parkplatzlärm Ermittlung der Lärmimmissionen findet anhand der Norm VSS 640 578 statt. gemäss Anhang 6 Bei Grossanlässen können zusätzliche Parkflächen ausserhalb der Sportan- LSV lage (z. B. eine Wiese oder öffentliche Parkplätze) genutzt werden. Falls diese zusätzlichen Parkflächen in der Nähe der Sportanlage liegen, sodass ein räumlicher Zusammenhang zur Sportanlage bejaht werden kann, müssen sie bei der Beurteilung der Anlage mitberücksichtig werden.

4 Robert Wolf, Kommentar zum USG, N 36 zu Art. 25

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Ebenfalls nach Anhang 6 LSV ist der Lärm von Geräten und Maschinen zu Beurteilung von zählen, welche für den Unterhalt der Sportplätze verwendet werden. Bei- Unterhaltsarbeiten spielhaft können hier Rasenmäher, Motorsense, Sprinkleranlage und Eisreinigungsmaschine erwähnt werden. Auch die Beurteilung von Lüftungs- und Kühlungsanlagen fallen unter diesen Anhang.

Der Mehrverkehr, welcher durch die Sportanlage auf den bestehenden Stras­ Mehrbeansprusen generiert wird, muss die Anforderungen nach Artikel 9 LSV einhalten. chung von Mehrbeanspruchungen von Verkehrswegen dürfen nicht dazu führen, dass Verkehrswegen die Immissionsgrenzwerte (IGW) überschritten werden oder – falls sie bereits gemäss Art. 9 LSV überschritten sind – dass wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugt werden. Wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen liegen bei einer Erhöhung des Beurteilungspegels um 1 dB vor. Die Beurteilung der Strassenverkehrslärmimmissionen erfolgt nach Anhang 3 LSV.

Für die Beurteilung von Lärm von Gartenwirtschaften gibt es in der LSV keine Beurteilung von Beurteilungsmethode. In der Praxis hat sich die Vollzugshilfe «Ermittlung und Gartenwirtschaften Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale»5 des Cercle Bruit etabliert.

Sportfremde Nutzungen, welche gemäss Nutzungsplan auf der Sportanlage Beurteilung von vorgesehen sind, müssen ebenfalls beurteilt werden. In vielen Fällen kann die sportfremder Vollzugshilfe «Beurteilung Alltagslärm6» bei der Ermittlung und Beurteilung Nutzung dieser Lärmbelastung helfen.

Beim Bau einer neuen Sporthalle oder eines Sportraums müssen in der Regel Beurteilung von die Anforderungen der SIA-Norm 181 zu Schallschutz im Hochbau des Sporthallen und Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Vereins berücksichtigt werden. Sporträumen Die Anforderungen gelten auch für Geräuschübertragungen in Räumen innerhalb vom Gebäude, welche baulich, aber nicht betrieblich mit der Sportanlage verbunden sind. Dringen lediglich Musikgeräusche und Lautsprecherdurchsagen nach aussen, kann eine Beurteilung gemäss der Vollzugshilfe des Cercle Bruit zur «Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale»5 angebrachter sein.

Nachdem die verschiedenen Lärmquellen separat ermittelt und beurteilt wur- Beurteilung der den, findet am Schluss noch eine Beurteilung der Gesamtanlage statt. Dabei Gesamtanlage werden alle Lärmquellen, welche der Sportanlage zugerechnet werden können, berücksichtigt (siehe dazu Kapitel 3.5).

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2 Rechtliche Grundlagen

Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung des Lärms aus dem Betrieb von Sportanlagen.

2.1 Allgemeines

Die rechtlichen Grundlagen zur Beurteilung und Begrenzung des Lärms aus Umweltschutzdem Betrieb von Sportanlagen sind das Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober gesetz (USG), 1983 (USG; SR 814.01) und die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember Lärmschutz-­ 1986 (LSV; SR 814.41). Ziel dieser Regelungen ist insbesondere der Schutz Verordnung (LSV) der Gesundheit vor schädlichem und lästigem Lärm.

Das im Umweltschutzrecht verankerte zweistufige Immissionsschutzkonzept Zweistufiger gilt auch für Sportanlagen. Grundsätzlich sind die Lärmemissionen zunächst Immissionsschutz im Rahmen der Vorsorge unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung nach USG so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG).

Das USG und die LSV unterscheiden zwischen neuen und bestehenden orts- Neue und alte festen Anlagen, bzw. alten Anlagen7. Sportanlagen gelten als neu, wenn der (bestehende) Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des Anlagen USG (1. Januar 1985) noch nicht rechtskräftig war (Art. 47 Abs. 1 LSV). Sportanlagen gelten demgegenüber als alt, wenn die Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig war.

Nach Artikel 11 Absatz 2 USG und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a LSV sind Anforderungen an die von der neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Neuanlagen Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Neue Anlagen dürfen im Hinblick auf die Einhaltung der PW höchstens geringfügige Störungen verursachen (vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007,1A.180/2006).

Die von alten Anlagen erzeugten Emissionen sind im Rahmen von Änderungen Anforderungen an resp. Erweiterungen oder Sanierungen ebenfalls im Rahmen der Vorsorge so- Altanlagen weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden (Art. 8 und 13 LSV).

7 Zum besseren Verständnis wird in diesem Dokument der Begriff «alte Anlage» anstelle des rechtlich

korrekten Begriffes «bestehende Anlage» gemäss USG und LSV verwendet.

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Artikel 8 LSV regelt die wesentliche Änderung alter Anlagen. Damit sind Wesentliche Änderungen gemeint, die zu wahrnehmbar stärkeren Lärmimmissionen führen Änderung (Art. 8 Abs. 3 erster Satz LSV). Als wesentliche Änderung gilt insbesondere die Zunahme des Beurteilungspegels um 1 dB oder mehr. Nach neuer bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Änderung einer alten ortsfesten Anlage auch ohne projektbedingte wahrnehmbare Lärmzunahme wesentlich im Sinne von Artikel 8 LSV, wenn die Bausubstanz der Anlage stark verändert wird oder die Änderung erhebliche Kosten verursacht (Urteil 1C_506/2014 des Bundesgerichts vom 14. Oktober 2015).

Die von der geänderten Anlage gesamthaft verursachten Lärmimmissionen müssen soweit begrenzt werden, wie dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist und dürfen die IGW nicht überschreiten (Art. 8 Abs. 2 LSV).

Die Belastungsgrenzwerte [PW, IGW, Alarmwert (AW)] gelten in der Mitte der Geltung der offenen Fenster bei Gebäuden mit lärmempfindlichen Räumen (BGE 142 II Belastungs­ 100). In unüberbauten Zonen gelten sie dort, wo nach dem Bau- und grenzwerte Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Sie gelten zudem im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 41 Abs. 1 und 2 LSV). Personen, die sich im Freien aufhalten, werden deshalb nur durch das Vorsorgeprinzip geschützt.

Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung Erleichterungen der massgebenden Belastungsgrenzwerte (PW oder IGW) zu einer unverhältnismässigen Belastung (insb. bez. Betriebseinschränkungen oder Kosten) für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht (Art. 17 und 25 USG).

Grundsätzlich besteht ein öffentliches Interesse am Sport. Dies widerspiegelt Öffentliches sich in Artikel 68 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- Interesse schaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101). Daraus ergibt sich auch ein öffentliches Interesse an der Gewährleistung eines ausreichenden Angebots an Sportanlagen als Voraussetzung für die Ausübung von Sport. Bei Anlagen, welche breiten Bevölkerungskreisen zur Verfügung stehen, ist das öffentliche Interesse höher zu gewichten, als wenn die Anlage lediglich von einem beschränkten Kreis besucht wird oder werden darf. Es muss im Einzelfall beurteilt werden, ob und in welchem Mass eine Sportanlage an einem bestimmten Standort im öffentlichen Interesse liegt. Dabei findet eine Interessensabwägung statt, bei welcher die Interessen an der Errichtung und dem Betrieb der Sportanlage gegen die Interessen am Schutz der Nachbarn vor störendem Lärm gegeneinander abzuwägen sind.8

8 Thomas Widmer Dreifuss, Planung und Realisierung von Sportanlagen, Raumplanerische, baurechtliche und umweltrechtliche Aspekte beim Bau und der Sanierung von Sportanlagen, Diss. Zürich 2002

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Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen ge- Schallschutzmasswährten Erleichterungen die IGW (bei neuen oder bei wesentlich geänderten nahmen alten Anlagen) oder die AW (bei nicht wesentlich geänderten alten Anlagen) nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV). Neben den Kosten für die emissionsbegrenzenden Massnahmen trägt der Anlageinhaber auch die Kosten für die Schallschutzmassnahmen (Art. 11 und 16 LSV).

Öffentliche Anlagen sind nach USG neben Strassen, Flughäfen und Eisen- Öffentliche Anlage bahnanlagen auch ortsfeste Anlagen, die der öffentlichen Hand zur Erfüllung verfassungs- und gesetzmässiger Aufgaben dienen.9 Die Aufgaben können sowohl auf Stufe Bund oder auf Stufe Kanton geregelt sein. Für die Einstufung einer Anlage als öffentliche Anlage reicht es jedoch nicht, dass am Betrieb der Anlage ein öffentliches Interesse besteht.

Gemäss Bundesrecht kann festgehalten werden, dass Schulsportanlagen als öffentliche Anlagen gelten, Fussballstadien und andere Sportanlagen hingegen nicht. Es ist jedoch möglich, dass aufgrund von kantonalem Recht auch solche Anlagen als öffentliche Anlagen gelten.

Beim Bau von neuen Wohnungen neben der Sportanlage müssen die Lärm­ Baubewilligungen immissionen der Sportanlage berücksichtigt werden. Die Vorgaben nach Ka- neben Sportpitel 5 der LSV finden auch bei Sportanlagen Anwendung. anlagen

9 Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar zum USG, Art. 20 N. 20

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Abb. 1 Beurteilungsschema der lärmrechtlichen Anforderungen an Anlagen gemäss LSV

Höchstens Störend Erheblich störend Sehr stark störend geringfügig störend

Begrenzung von Lärmemissionen (soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaft- Neuanlagen (Entscheid ab Erleichterungen 1.1.1985) Art. 7 Abs. 2 LSV Art. 7 LSV Anlagen Anlagen (privat) (privat) Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Wesentliche Änderung Art. 8 LSV

Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Erleichterungen Sanierungen Art. 13 LSV Art. 14 LSV

Neuanlagen Erleichterungen

lich tragbar) Art. 11 Abs. 2 USG; Art. 7 Abs. 1 Bst. a, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 2 Bst. a LSV (Entscheid ab Erleichterungen Art. 25 Abs. 3 USG 1.1.1985) Art. 7 Abs. 2 LSV Schallschutzfenster Art. 7 LSV Art. 10 LSV Anlagen Erleichterungen (öffentliche oder (öffentliche oder Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Art. 25 Abs. 3 USG konzessionierte) konzessionierte) Wesentliche Änderung Art. 8 LSV Schallschutzfenster Art. 10 LSV

Erleichterungen Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Art. 14 LSV Sanierungen Art. 13 LSV SSF Art. 15 LSV

PW IGW AW

2.2 Einzelfallbeurteilung

Für die Beurteilung von Sportanlagen fehlen neben der Ermittlungsmethode Einzelfallauch zahlenmässig festgelegte Belastungsgrenzwerte in der LSV. Die Beur- beurteilung teilung der Lärmimmissionen erfolgt deshalb durch die Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind gegebenenfalls auch die Artikel 19 und 23 USG zu beachten10. Nach Artikel 15 USG sind die IGW für den Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Zur Einhaltung der PW dürfen die Lärmimmissionen «höchstens geringfügig störend» sein. Massgebend ist da-

10 Christoph Zäch/Robert Wolf, Kommentar zum USG, N 41 zu Art. 15

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bei nicht das subjektive Empfinden einzelner Personen, sondern eine objektive Betrachtung unter Berücksichtigung von Personen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte und Schwangere (BGE 123 II 86;11).

Für das Ausmass der Störung der Bevölkerung sind akustische, physiologi- Beurteilung der sche (Tageszeit, Tätigkeit des Lärmbetroffenen) und psychologische Störung (Einstellung zur Lärmquelle) Faktoren massgebend. Bei der Beurteilung der Störwirkungen spielen weitere Faktoren, welche über den Gesundheitsschutz hinausgehen, wie das Interesse des Anlageinhabers oder der Raumplanung am Fortbestand der Anlage, keine Rolle.

Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei einer Einzelfallbeurteilung die folgenden fünf Punkte zu berücksichtigen:

  • Charakter des Lärms: Lärm, der von seinem Charakter her der üblichen Geräuschkulisse eines Gebietes entspricht, sprich ortsüblich ist, wird grundsätzlich als weniger störend empfunden.

  • Zeitpunkt der Lärmimmissionen: Der gleiche Lärm wird nachts oder an den Wochenenden und zu Ruhezeiten als störender empfunden als während der Arbeitszeiten.

  • Häufigkeit und Dauer des Lärms: Der Lärm stört stärker, wenn er gehäuft oder regelmässig auftritt.

  • Lärmempfindlichkeit: Die Lärmempfindlichkeit eines Gebietes ergibt sich aus der in den kommunalen Raumplänen zugewiesenen Art und dem zulässigen Umfang der Nutzung. Auf dieser Grundlage werden die Empfindlichkeitsstufen (ES) nach Art. 43 LSV zugeordnet. Bei der Beurteilung der Situation ist die ES zu berücksichtigen.

  • Lärmvorbelastung der Zone: Der Lärm ist störender, wenn die Hintergrundbelastung der Umgebung sehr tief ist.

Als Beurteilungshilfe können bei einer Einzelfallbeurteilung nach Artikel 15 Ausländische oder USG fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien private Richtlinien herangezogen werden, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (vgl. BGE 123 II 325, E. 4d bb). Bei Sportlärm hat das Bundesgericht das Heranziehen der deutschen Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) gestützt (BGE 133 II 292). Die hier beschriebene Methode beruht auf der 18. BImSchV, wurde jedoch den schweizerischen Verhältnissen angepasst und vereinfacht.

Vollzugshilfen können Richtwerte als Hilfsmittel zur Beurteilung einer konkre- Richtwerte und ten Situation enthalten, wie dies bei der Beurteilung von Sportlärm der Fall Ermessensist. Richtwerte stellen im Gegensatz zu Grenzwerten jedoch keine absolute spielraum Grenze zur Schädlich- oder Lästigkeit dar. Sportlärm ist vor allem durch menschlichen Verhaltenslärm geprägt, wodurch eine Beurteilung der Lästig-

11 Robert Wolf, Kommentar zum USG, N 41 zu Art. 15

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keit aufgrund von rein akustischen Kriterien nur beschränkt sachgerecht ist. Im Gegensatz zu Grenzwerten bleibt der Vollzugsbehörde somit bei der Beurteilung der Störwirkung mittels Richtwerten ein gewisser Ermessensspielraum (siehe dazu Kapitel 3.3 Beurteilung mittels Richtwerten).

Als Ergebnis der Einzelfallbeurteilung hält die Vollzugsbehörde die zulässigen Ergebnis der Lärmimmissionen der Anlage fest (Art. 37a LSV). Diese sind rechtlich ver- Einzelfallbindlich. beurteilung

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3 Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm

In diesem Kapitel wird erläutert, wie die Lärmimmissionen von Sport ermittelt und beurteilt werden können.

3.1 Übersicht zum Vorgehen bei der Beurteilung von Sportlärm

Die Beurteilung von Sportlärm besteht aus drei Schritten: Im ersten Schritt Drei Schritte zur wird die Anlage beschrieben und eine rechtliche Einteilung (vgl. dazu Kapitel Beurteilung von 2.1) vorgenommen. Die Lärmquellen werden identifiziert und die Lärmimmis- Sportlärm sionen bei den nächsten lärmempfindlichen Räumen oder den noch unbebauten Bauzonen ermittelt. Vorsorgliche, lärmmindernde Massnahmen sind zu prüfen und falls vorhanden, umzusetzen. Im zweiten Schritt beurteilt die Vollzugsbehörde das Ausmass der Störung durch den Sportlärm im Einzelfall anhand von Richtwerten und den vorsorglich umgesetzten, lärmmindernden Massnahmen. Die daraus resultierenden Rechtsfolgen werden dargelegt. Im letzten Schritt sind, sofern notwendig, weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen aufzuzeigen, auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen. Falls trotz weitergehenden emissionsbegrenzenden Massnahmen die gesetzte Grenze der Störung überschritten ist, muss überprüft werden, ob Erleichterungen gesprochen werden können.

Abb. 2 Die drei Schritte bei der Beurteilung von Sportlärm

1 2 3

Ermitteln der Beurteilen der Beurteilen und Lärmimmissionen Störung mittels Umsetzen von und Prüfen Richtwerten und weiteren vorsorglicher Darlegen der emissions- Massnahmen Rechtsfolgen begrenzenden Massnahmen

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3.2 Schritt 1: Ermittlung von Sportlärm

3.2.1 Nutzungsarten und -intensitäten

Bei der Beurteilung der Lärmbelastung von Sportanlagen wird zwischen dem Drei verschiedene (intensiven) Normalbetrieb, den so genannten seltenen Ereignissen, welche Nutzungsarten/ lediglich an wenigen Tagen pro Jahr stattfinden dürfen und den Veranstaltun- -intensitäten gen von herausragender Bedeutung unterschieden.

Unter dem Normalbetrieb wird eine typische Sportwoche mit einer intensiven Normalbetrieb Nutzung verstanden. Das heisst, die Ermittlung des Sportlärms findet über einen meist wiederkehrenden wöchentlichen Betrieb statt. Da sich die wöchentliche Auslastung über das Jahr hinweg verändern kann, findet die Ermittlung einer typischen Sportwoche in der Zeit statt, in welcher die Auslastung der Anlage am grössten ist. Meist ist die Auslastung der lärmrelevanten Aussenanlagen im Sommer höher und somit massgebend.

Besondere Ereignisse und Veranstaltungen gelten als seltene Ereignisse, Seltene wenn sie ausnahmsweise stattfinden und daher auch betreffend der Ge- Ereignisse räuschbelastung aus dem allgemeinen Sportbetrieb herausragen (z. B. Clubmeisterschaften, Aufstiegsspiele, Turniere, Jubiläumsveranstaltungen). Die Anzahl seltener Ereignisse haben dabei einem ortsüblichen Umfang zu entsprechen. Als Anhaltspunkt für die Anzahl seltene Ereignisse kann von maximal 15 – 20 Tagen ausgegangen werden. Es liegt jedoch im Ermessensspielraum der Vollzugsbehörde die genaue Anzahl der seltenen Ereignisse, welche noch toleriert werden können, festzulegen. Auch bei der Beurteilung der Frage, welche Ereignisse als selten bezeichnet werden können, besitzt die Vollzugsbehörde einen gewissen Handlungsspielraum.

Bei internationalen oder nationalen Sportveranstaltungen von herausragen- Sportveranstalder Bedeutung kann das öffentliche Interesse an der Veranstaltung höher tungen herausgewichtet werden als der Schutz vor Lärm. In diesem Fall muss die Veranstal- ragender tung bei der Beurteilung der Lärmimmissionen der Sportanlage nicht berück- Bedeutung sichtigt werden. Vorsorgliche Massnahmen zur Vermeidung von Lärm sind jedoch in jedem Fall umzusetzen.

Sportveranstaltungen von herausragender Bedeutung sind sehr seltene, nicht regelmässig wiederkehrende Veranstaltungen. So können zum Beispiel Welt- und Europameisterschaften oder eidgenössische Schwingfeste Veranstaltungen dieser Kategorie darstellen. Es ist Sache der Vollzugsbehörde zu prüfen, ob eine Sportveranstaltung von herausragender Bedeutung ist.

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3.2.2 Beurteilungszeiten

Die gleichen Lärmimmissionen sind während der Abendzeiten und in der Beurteilungszeit Nacht störender als durch den Tag. Daher wird für Sportlärm sowohl zwi- Tag – Abend – schen den Beurteilungszeiten Tag, Abend und Nacht als auch zwischen Nacht Werktagen und Sonn- und Feiertagen unterschieden. Die Beurteilungszeiten sind in Tab. 1 zusammengefasst.

Tab. 1 Beurteilungszeiten und Mittelungspegel

Wochentags Montag – Samstag Sonn- und Feiertage Beurteilungs­ Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht zeitraum

Zeit 07 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 00 – 07 Uhr 08 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 00 – 08 Uhr und und 22 – 24 Uhr 22 – 24 Uhr

Ereignisse

Um dem Anspruch auf Ruhe der Bevölkerung von Sonn- und Feiertagen Spezielle Beurteinachzukommen, werden sie separat beurteilt. So zählt an diesen Tagen auch lung Sonn- und die Stunde von 7 bis 8 Uhr zu den Nachtstunden und wird dementsprechend Feiertage strenger beurteilt. Eine Ruhezeit über den Mittag wird nicht separat berechnet und beurteilt. Ihr sollte jedoch durch das Erlassen von vorsorglichen Massnahmen, wie z. B. dem Betriebsunterbruch, Rechnung getragen werden. Die Ruhezeit kann dabei gemäss dem kommunalen Polizei- oder Gemeindereglement festgelegt werden.

Für die Beurteilung des Normalbetriebes wird als Basis eine typische Sport- Normalbetrieb: woche mit einer intensiven Nutzung eingesetzt. Für die Wochentage Montag Mitteilung über bis Samstag erfolgt die Beurteilung der Lärmimmissionen in der Tageszeit einen intensiven von 7 – 20 Uhr. Dies entspricht einer zeitlichen Mittelung von 13 Stunden an Sportbetrieb einer

6 Tagen (Leq78h). Der Abend ist definiert von 20 – 22 Uhr. Für die Wochentage Woche

findet so eine zeitliche Mittelung über 12 Stunden für den Abend statt. In der Nacht von 00 – 07 Uhr und von 22 – 24 Uhr ist die lauteste Stunde pro Werktag für die Beurteilung massgebend (Leq6h). An Sonn- und Feiertagen erfolgt die Tagesmittelung von 08 – 20 Uhr (Leq12h), für den Abend von 20 – 22 Uhr (Leq2h) und in der Nacht von 00 – 08 Uhr und von 22 – 24 Uhr (Leq1h).

Bei der Beurteilung der sogenannten seltenen Ereignisse ist das lärminten- Seltene Ereignisse: sivste Ereignis entscheidend. Die Beurteilung erfolgt nicht über eine Woche, Beurteilung des sondern über einen Tag. Die Tages-, Abend- und Nacht-Beurteilungszeiten lautesten Ereignissind dieselben wie beim Normalbetrieb. ses

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Grundlage für die Ermittlung der Lärmbelastung bildet in der Regel ein soge- Nutzungskonzept nanntes Nutzungskonzept, in welchem die Nutzung der Sportanlage für die als Beurteilungsunterschiedlichen Tage und Nutzungsintensitäten (Normalbetrieb/seltene Er- grundlage eignisse) festgehalten ist. Da für die Beurteilung der Lärmbelastung an Werktagen (Montag – Samstag) andere Beurteilungszeiten als an Sonn- und Feiertagen gelten, sollte das der Lärmberechnung zugrunde liegende Nutzungskonzept separat für Werktage sowie Sonn- und Feiertage erstellt werden. Beispiele von Nutzungskonzepten und den zu berücksichtigenden Beurteilungszeiträumen finden sich in den Anhängen A2 und A3 dieser Vollzugshilfe.

Sportfelder stehen zum Teil auch der Bevölkerung zur freien Benutzung zur Freie Nutzung Verfügung. In den allermeisten Fällen werden diese Plätze jedoch nicht dauernd besetzt. Bei der Beurteilung sind daher die Dauer und die Anzahl Spieler den örtlichen Verhältnissen anzupassen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass sich die Beurteilung auf eine intensiv genutzte Sportwoche stützt.

3.2.3 Ermittlung des Beurteilungspegels

Die Lärmimmissionen von Sportanlagen können zeitlich stark variieren und Unterteilung des hängen entscheidend von der Art der Benutzung ab. Um diesem Sachverhalt Gesamtlärms in gerecht zu werden, wird der Gesamtlärm in unterschiedliche Lärmphasen i Lärmphasen i mit charakteristischen Lärmeigenschaften unterteilt. Als Lärmphasen werden dabei Zeitabschnitte bezeichnet, in denen die Emissionen unter Berücksichtigung der Impulshaltigkeit, der Ton- und Informationshaltigkeit in etwa gleichartig sind. Dies ist z. B. der Fall bei zeitlich abgrenzbarem unterschiedlichem Betrieb der Sportanlage. Ein Beispiel dazu befindet sich im Anhang

Der Beurteilungspegel des Gesamtbetriebes Lr wird berechnet, indem die Ermittlung Teilbeurteilungspegel Lr,i der verschiedenen Lärmphasen energetisch addiert Gesamtbeurteiwerden. In allgemeiner Form wird diese Ermittlungsvorschrift des Beurtei- lungspegel L r lungspegels wie folgt geschrieben:

Die Teilbeurteilungspegel Lr,i setzen sich aus dem Mittelungspegel Leq sowie Ermittlung den jeweils massgebenden Pegelkorrekturen zusammen: Teilbeurteilungspegel L r,i

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Dabei bedeuten:

Leq,i A-bewerteter Mittelungspegel während der Lärmphase i KI,i Pegelzuschlag für Impulshaltigkeit und auffällige Pegeländerungen für die Lärmphase i K T,i Pegelzuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit für die Lärmphase i ti Durchschnittliche wöchentliche Dauer der Lärmphase i in Stunden t0 Bezugszeit: Tag = 78 h (Wochentags), 12 h (Sonntags); Abend = 12 h (Wochentags); 2 h (Sonntags) Nacht = 6 h (Wochentags); 1 h (Sonntags)

3.2.4 Emissionskennwerte für Sportanlagen

Eine wichtige Grundlage für Lärmberechnungen sind die, den zu beurteilen- Emissionsden Tätigkeiten zugrunde liegenden Emissionskennwerte bzw. Schallleis- kennwerte als tungspegel. Diese können entweder anhand spezifischer Lärmmessungen Grundlage für ermittelt oder aus der Fachliteratur beigezogen werden. Als Stand des Wis- Lärmgutachten sens und der Technik kann vorliegend die VDI-Richtlinie 3770 «Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen» und die Studie «Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey, Streetball»12 bezeichnet werden. Bei einigen Sportarten enthalten die Emissionswerte bereits einen Impulshaltigkeitszuschlag. Der Zuschlag für die Impulshaltigkeit wird in der Schweiz jedoch nicht am Emissionsort vergeben, sondern am Immissionsort. Im Anhang A1 befindet sich daher eine Anleitung, wie der Impulshaltigkeitszuschlag bei den Emissionsdaten abgezogen werden kann.

Falls weder Emissionskennwerte vorliegen, noch zuverlässige Schallausbrei- Messen vs. tungsberechnungen möglich sind, kann eine repräsentative Messung oder Berechnen eine Kombination von Messung und Berechnung zielführender sein.

3.2.5 Pegelzuschläge

Impulshaltige Geräusche oder immer wieder auftretende Geräuschspitzen Pegelzuschlag K I,i: erhöhen die Störwirkung der Lärmimmissionen. Beispiele dafür sind Auf- Impulshaltigkeit prallgeräusche von Bällen oder Geräusche von Startpistolen und Triller- und auffällige pfeifen. Pegeländerungen

Um solche impulshaltige Geräusche oder auffällige Pegeländerungen stö- Pegelzuschlag K I,i: rungsgerecht beurteilen zu können, gibt es die Pegelkorrektur KI,i. Die Pegel- 0, 2, 4 oder 6 dB zuschläge erfolgen auf der Basis von nicht wahrnehmbaren (0), schwach wahrnehmbaren (+2), deutlich wahrnehmbaren (+4) und stark wahrnehmbaren (+6) Impulsgehalten. Der Zuschlag wird im konkreten Fall am Immissionsort für die Lärmphase i festgelegt.

12 Bayer. Landesamt für Umwelt (Hrsg.): Geräusche von Trendsportanlagen – Teil 2: Beachvolleyball, Bolzplätze, Inline-Skaterhockey und Streetball, Augsburg, Juni 2006: https://www.lfu.bayern.de/laerm/

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Durch die erhöhte Belästigung beim Mithören unerwünschter Informationen Pegelzuschlag ist je nach Auffälligkeit in den entsprechenden Lärmphasen i ein Informa­ K inf,i: Informationszuschlag Kinf von 0 (nicht wahrnehmbar), +2 (schwach wahrnehmbar), +4 tionshaltigkeit (wahrnehmbar) und +6 (gut und deutlich wahrnehmbar) am Immissionsort zu vergeben. Kinf,i ist in der Regel bei Lärmphasen von Lautsprecherdurchsagen, Fan-Chören oder Musikwiedergaben anzuwenden.

Treten einzelne Töne aus den übrigen Sportanlagen-Geräuschen hervor, so Pegelzuschlag wird zum Mittelungspegel L eq der Lärmphase i ein Tonzuschlag Kton,i von +2, Kton,i: Tonhaltigkeit +4 oder 6 dazu gerechnet. Tonhaltige Geräusche sind bei Sportanlagen selten, d. h. Kton,i wird meistens 0 sein.

Die Zuschläge für die Informations- und Tonhaltigkeit sind so zusammenzu- Pegelzuschlag KT,i: fassen, dass der Gesamtzuschlag auf maximal 6 begrenzt bleibt: K T,i = K inf,i + Kton,i

KT,i = K inf,i + Kton,i ≤ 6 dB

3.2.6 Vorsorgliche Massnahmen

Es sind alle technisch und betrieblich möglichen und wirtschaftlich tragbaren Umsetzung Massnahmen zur Lärmminderung aufzuführen. Eine Übersicht über mögliche vorsorglicher Massnahmen ist in Kapitel 4 gegeben. Die Massnahmen sind dann im Rah- Massnahmen men der Vorsorge umzusetzen.

3.3 Schritt 2: Beurteilung von Sportlärm

Die Vollzugsbehörde beurteilt nach Berücksichtigung der bereits umgesetz- Quantifizierung ten vorsorglichen Massnahmen die Störwirkung des Sportlärms: In Fällen, bei der Störung welchen die Planungsrichtwerte zur Anwendung kommen, darf der Sportlärm in einer Gesamtbeurteilung nur «geringfügig stören» und bei der Anwendung der Immissionsrichtwerte darf der Sportlärm «nicht erheblich stören». Als Hilfsmittel dienen die nachstehenden Richtwerte, welche im Gegensatz zu Grenzwerten der Vollzugsbehörde einen gewissen Ermessensspielraum lassen. Es liegt im Ermessen der Vollzugsbehörde, in begründeten Fällen von den Richtwerten abzuweichen (vgl. dazu: Beurteilung mittels Richtwerten).

Die Beurteilungsrichtwerte für den Normalbetrieb und die seltenen Ereignisse Richtwerte sind in den Tabellen aufgeführt. Sie sind je nach Empfindlichkeitsstufen und Tages- Abend- oder Nachtzeit verschieden.

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Tab. 2 Richtwertschema Normalbetrieb

Empfindlichkeitsstufe Planungsrichtwerte Immissionsrichtwerte (Art. 43 LSV) L r in dB(A) L r in dB(A)

Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht ES I 50 45 40 55 50 45 Zonen mit erhöhtem Lärmschutz­bedürf­nis, namentlich in Erholungszonen

ES II 55 50 45 60 55 50 allg. Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete

ES III 60 55 50 65 60 55 Kern-, Dorf- und Mischgebiete sowie Landwirtschaftszonen

ES IV 65 60 55 70 65 60 Zonen mit stark störenden Betrieben, namentlich Industriezonen

Tab. 3 Richtwertschema seltene Ereignisse

Empfindlichkeitsstufe Beurteilungsrichtwerte (Art. 43 LSV) L r in dB(A) für neue und bestehende Anlagen

Tag Abend Nacht ES I 60 55 50 Zonen mit erhöhtem Lärmschutz­bedürf­nis, namentlich in Erholungszonen

ES II 65 60 55 allg. Wohngebiete und Kleinsiedlungsgebiete

ES III 70 65 60 Kern-, Dorf- und Mischgebiete sowie Landwirtschaftszonen

ES IV 75 70 65 Zonen, mit stark störenden Betrieben, namentlich Industriezonen

Liegen die Lärmbelastungen unterhalb der Planungs- bzw. Immissionsricht- Beurteilung werte, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Störung mittels Richthöchstens geringfügig bzw. noch nicht erheblich störend ist und die Anlage werten somit bewilligungsfähig ist. Die Überschreitung des Richtwerts hat demgegenüber zur Folge, dass anhand von Artikel 15, bzw. 23 USG näher geprüft werden muss, was zu dieser Überschreitung führt. Werden z. B. die Geräusche der Sportanlage durch andere Lärmquellen überdeckt, kann die Schwelle zur Belästigung durch Sportlärm höher liegen. Es kann auch möglich sein,

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dass die Störwirkung aufgrund der Ortsüblichkeit und der verbreiteten Akzeptanz erst bei höheren Lärmpegeln eintritt. Es dürfen jedoch lediglich Aspekte berücksichtigt werden, welche einen Einfluss auf die Störung haben.

Werden die massgebenden Richtwerte deutlich überschritten, sind zusätzliche emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen.

Die Beurteilung mittels den Richtwerten lässt sich wie folgt zusammenfassen:

Tab. 4 Beurteilung anhand von Richtwerten

Anlagentyp Lärmbelastung Beurteilung Neuanlage Beurteilungspegel unter dem Störung höchstens geringfügig Planungsrichtwert

Altanlage Beurteilungspegel unter dem Störung nicht erheblich Immissionsrichtwert

Neuanlage Beurteilungspegel im Bereich Weitere Abklärungen sind vorzunehmen, des Planungsrichtwerts ob die Störung lediglich geringfügig bzw. nicht erheblich störend ist. Folgende Faktoren können u. a. eine Rolle spielen:

  • Hintergrundbelastung Altanlage Beurteilungspegel im Bereich • Ortsüblichkeit, Akzeptanz des Immissionsrichtwerts • Hauptbelastung im Winter

  • Nutzung der lärmbetroffenen Räume (z. B. Büroräume)

  • Personen mit erhöhter Empfindlichkeit

Neuanlage Beurteilungspegel deutlich Weitergehende emissionsbegrenzende über dem Planungsrichtwert Massnahmen umsetzen

Altanlage Beurteilungspegel deutlich über dem Immissionsgrenzwert

Am Ende der Beurteilung des Sportlärms hält die Vollzugsbehörde die zuläs- Festhalten der sigen Lärmimmissionen gemäss Artikel 37a LSV fest. Dieser Wert ist mass- zulässigen gebend für die Beurteilung von späteren Veränderungen am Betrieb oder der Lärmimmissionen Anlage und bestimmt den Umfang der gewährten Erleichterungen.

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3.4 Schritt 3: Beurteilung von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Ist die Störwirkung von neuen Anlagen lediglich geringfügig, so genügen die Weitere im Schritt 1 umgesetzten vorsorglichen Massnahmen. Weitere vorsorgliche emissions­ Massnahmen sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur dann begrenzende wirtschaftlich tragbar, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emis­ Massnahmen sionsreduktion erreicht werden kann. Dies gilt analog für bestehende Anlagen, wenn die Störwirkung nicht erheblich ist.

Können jedoch die gesetzten Grenzen zur Störwirkung nicht eingehalten wer- Prüfen von den, so sind weitere emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen. Dazu weiteren sind die Massnahmen auf ihre Verhältnismässigkeit und auf andere entge- emissionsgenstehende öffentliche Interessen hin zu beurteilen (siehe «Öffentliches In- begrenzenden teresse» in Kapitel 2.1). Massnahmen

Abb. 3 Beurteilung von weiteren Massnahmen auf Umsetzbarkeit

Weitere Massnahmen

Ja Sind die Massnahmen verhältnismässig Nein (geeignet, erforderlich, zumutbar)?

Ist das öffentliche Interesse Ja Nein am Schutz vor Lärm grösser als andere öffentliche Interessen?

Massnahmen umsetzen Massnahmen nicht umsetzen

Erleichterungen

Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie geeignet, erforderlich und Verhältnismässigzumutbar ist. Die Eignung ergibt sich aus den fachlichen Abklärungen über die keitsprinzip, technischen oder betrieblichen emissionsbegrenzenden Massnahmen. Die Er- Eignung, Erforderforderlichkeit ergibt sich durch die Auswahl, der zur Verfügung stehenden ge- lichkeit, Zumuteigneten Massnahmen. Das heisst, dass grundsätzlich die für den Anlagebe- barkeit treiber mildeste Massnahme (geringster Aufwand von Kosten und Betriebsauflagen) zu wählen ist. Die Frage der Zumutbarkeit muss aufgrund einer Abwägung zwischen dem Aufwand einer Massnahme (z. B. Kosten, Betriebsbeeinträchtigungen) und der Wirkung bzw. der damit erreichten Lärmreduktion entschieden werden. Eine Massnahme ist zumutbar, wenn Aufwand und Wirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Da sich die Not-

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wendigkeit einer Lärmreduktion mit zunehmender Lärmbelastung erhöht, rechtfertigen sich damit auch zunehmend strengere und aufwändigere Massnahmen.

Neben der Verhältnismässigkeit sind die Massnahmen im Rahmen der Beurteilung von Lärmschutzgesetzgebung zudem auf entgegenstehende weitere öffentliche entgegenstehen- Interessen hin zu beurteilen. Grundsätzlich kann beim Bau und Betrieb einer den weiteren Sportanlage von einem öffentlichen Interesse ausgegangen werden. Die öffentlichen Voraussetzungen müssen jedoch in jedem Einzelfall überprüft werden. Bei der Interessen Umsetzung von Massnahmen ist in solchen Fällen eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz vor Lärm und dem öffentlichen Interesse am Betrieb der Sportanlage an einem bestimmten Standort vorzunehmen (siehe Kapitel 2.1). Dabei sind auch raumplanerische Interessen zu berücksichtigen. Auch Gründe bezüglich Sicherheit, Ortsbild- und Landschaftsschutz können dazu führen, dass die Massnahmen nicht umgesetzt werden.

Können keine weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen umgesetzt Erleichterungen werden, damit die festgesetzten zulässigen Lärmimmissionen eingehalten werden können, sind Erleichterungen zu sprechen (siehe Abb. 1).

3.5 Gesamtbeurteilung

Neben dem Sportlärm können bei Sportanlagen noch weitere Lärmquellen für Gesamtwürdigung die Störwirkung massgebend sein. Wie in Kapitel 1.2 beschrieben, wird der der Lärmbelas- Lärm von Nebenanlagen oder sportfremder Nutzung separat ermittelt und tung bei Sportanbeurteilt. Jede dieser Lärmquellen sollte dabei die massgebende Störungska- lage tegorie (höchstens geringfügig störend bzw. nicht erheblich störend) einhalten, ansonsten sind weitere emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen. In den meisten Fällen kommt es sodann nur an wenigen Orten zu erheblichen Mehrfachbelastungen durch verschiedene Lärmquellen. Die Anzahl Quellen dürfte in der Praxis auch selten höher als zwei oder drei sein. Liegen die Lärmbelastungen aller Quellen (inkl. des Sportlärms) bei den einzelnen Immissionspunkten deutlich unterhalb der massgebenden Belästigungskategorien, kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass auch die Gesamtbelästigung unterhalb der massgebenden Störungskategorie liegt. In den Fällen, in denen zwei oder drei Lärmquellen im Bereich der massgebenden Störungskategorie liegen, sind weitergehende emissionsbegrenzende Massnahmen umzusetzen.

Nicht-sportliche Veranstaltungen auf Sportanlagen gehören nicht zu den sel- Beurteilung von tenen Ereignissen nach Kapitel 3.2.1. Die Anwohner nehmen aber Veranstal- Veranstaltungen tungen auf Sportplätzen gesamthaft wahr und unterscheiden nicht zwischen Sport- und sonstigen Anlässen. Darum ist bei der einzelfallweisen Beurteilung nicht-sportlicher Veranstaltungen auch die Anzahl seltener Sport- Ereignisse zu berücksichtigen. Dabei soll die Gesamtzahl der Anlässe (sportlich und nicht-sportlich) dem ortsüblichen Umfang entsprechen.

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4 Massnahmen

Die Zusammenstellung gibt eine Übersicht von Massnahmen zur Reduktion von Lärm von Sportanlagen. Sie ist nicht als abschliessende Aufzählung zu verstehen.

4.1 Planung einer Sportanlage

Die frühzeitige Berücksichtigung des Themas Lärm bei der Projektplanung Frühzeitiger ermöglicht den besten Lärmschutz mit dem geringsten Kostenaufwand. Einbezug des Grundsätzlich sind folgende Punkte zu beachten: Lärms bei der Planung

  • Mit einer schalltechnisch günstigen Wahl des Standorts für die Sportanlage können bereits viele Probleme vermieden werden. So empfiehlt es sich einen genügenden Abstand von der Sportanlage zu den nächsten lärmempfindlichen Räumen zu wählen.

  • Lautere Anlageteile sollten möglichst weg von lärmempfindlichen Liegenschaften orientiert werden.

  • Durch eine geschickte Anordnung der Sportplätze und der zugehörigen Bauten (Umkleidekabinen, Tribünen oder Sanitäranlagen) kann der Lärm der Sportplätze gegenüber bewohntem Gebiet abgeschirmt werden.

  • Das bei Bauarbeiten anfallende Aushubmaterial kann als Lärmschutzdamm verwendet werden.

  • Die An- und Abfahrtswege und die Parkplatzanlage sind so zu gestalten, dass sie die Anwohnerschaft so wenig wie möglich beeinträchtigen.

  • Bei sehr kritischen Lärmquellen ist eine Einhausung des Sportplatzes zu prüfen. In einigen Fällen kann auch bereits eine Überdachung eine wahrnehmbare Wirkung erzielen.

  • Es empfiehlt sich die Anwohnerschaft möglichst frühzeitig zu informieren und wenn möglich in die Planung einzubinden.

4.2 Betrieb einer Sportanlage

Beim Betrieb gibt es die Möglichkeit den Spielbetrieb zeitlich und örtlich zu Betriebliche optimieren. Massnahmen

  • Um dem erhöhten Anspruch auf Ruhe am Sonntag gerecht zu werden, sollte eine Mittagspause mit beschränktem Spielbetrieb oder einem totalen Spielunterbruch eingeführt werden.

  • Stört der Schiedsrichterpfiff, kann der Ersatz der Trillerpfeife durch eine weniger laute Handpfeife geprüft werden.

  • Falls mehrere Spielfelder zur Verfügung stehen, sollte das Spielfeld mehr benutzt werden, welches von der nächsten lärmempfindlichen Liegenschaft am weitesten entfernt ist.

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  • Es empfiehlt sich bei mehreren Spielfeldern, den lauteren Spielbetrieb auf dem Spielfeld auszutragen, welches von der nächsten lärmempfindlichen Liegenschaft am weitesten entfernt ist.

  • Lärmintensivere Sportarten sind bevorzugt während dem Tag durchzuführen.

  • Laute Unterhaltsarbeiten sind bevorzugt während dem Tag durchzuführen.

  • Fenster und Türen von Sporthallen sind beim Betrieb geschlossen zu halten.

  • Es empfiehlt sich, bei Plätzen mit freier Nutzung die Nutzungszeiten klar festzulegen.

  • Bei Spielen sind Vorkehrungen zu treffen, dass Zuschauer keine übermässig lärmerzeugenden Gegenstände, wie druckgasbetriebene Lärmfanfaren oder pyrotechnische Artikel, verwenden.

  • Beschallungsanlagen führen häufig zu Problemen. Eine vorsorgliche Massnahme ist daher, die Benutzung der Beschallungsanlage zeitlich zu begrenzen oder die Beschallung des Sportplatzes mit Musik zu untersagen.

  • Die Betriebszeit, vor allem zu Ruhe- und Nachtzeiten, kann eingeschränkt werden.

Durch eine lärmoptimierte Ausstattung des Sportplatzes kann die Lärmbe- Bauliche Masslastung, insbesondere die Störwirkung durch die Informations- und Impuls- nahmen haltigkeit der Geräusche, reduziert werden. Mögliche Massnahmen dafür sind:

  • Die Lautsprecher sind so auszurichten, dass möglichst nur die Tribüne beschallt wird. Um dies zu erreichen, sind mehrere gerichtete Lautsprecher mit kleiner Leistung schalltechnisch günstiger als wenige sehr grosse Lautsprecher. Auch das dezentrale Aufstellen von Lautsprechern ist lärmtechnisch besser.

  • Lautsprecherdurchsagen können in einigen Fällen auch durch den Einsatz von elektrischen Anzeigetafeln ersetzt werden.

  • Die Lüftungsanlage der Sporthalle kann mit einem Schalldämpfer ausgerüstet werden.

  • Es sollten leise Unterhaltsgeräte verwendet werden.

  • Beim Eishockey können schalldämmende Banden zum Einsatz kommen.

  • Die Metallnetze bei Basketballkörben können durch Kunststoffnetze und das Zielbrett durch Gitter ersetzt werden13.

  • Um siedlungsnahe Spielplätze herum kann es angebracht sein lärmmindernde Ballfangzäune oder gummigelagerte Gitter zu verwenden, welche Körperschallübertragung verhindern13.

  • Um störende Lärmreflexionen zu vermindern, können die Wände, die Zuschauerränge und bei Überdachungen die Deckenuntersicht schallabsorbierend verkleidet werden.

13 Magistrat der Stadt Wien; LIFE– SYLVIE Systematisch Lärmsanierung von innerstädtischen

Wohnvierteln – Pilotprojekt Lärmarme Parks; LIFE99 ENV/A/000394; Wien, Oktober 2002

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  • Es können Bodenbeläge gewählt werden, welche entweder weniger laut sind oder sogar lärmdämmende Eigenschaften haben (z. B. Ersatz von Asphalt durch Kunststoffbelag)13.

  • Um die lärmempfindlichen Liegenschaften abzuschirmen, können Lärmschutzwände und -dämme gebaut werden oder die Spielflächen tiefergelegt werden.

  • Falls es bei Sporthallen zu störenden Lärmimmissionen kommt, kann es angebracht sein, die Hallen besser zu isolieren oder eine genügend starke Lüftung einzubauen, damit nicht mit offenem Fenster trainiert oder gespielt werden muss. Auch das Clubhaus kann besser schallisoliert werden.

  • Zum Teil ist auch die Nutzung der Spielfelder in der Nacht ein Problem. In diesen Fällen kann das Anbringen von Hinweisschildern oder das Einzäunen und Abschliessen der Sportanlage helfen.

4.3 Veranstaltungen

Die Lärmbelastung von Veranstaltungen unterscheidet sich vom «normalen Veranstaltungen Betrieb» der Anlage. Daher sind Massnahmen spezifisch für Veranstaltungen angebracht:

  • Wenn bereits durch Sportveranstaltungen der ortsübliche Umfang solcher Veranstaltung ausgeschöpft ist, empfiehlt es sich von lärmintensiven nicht-sportlichen Veranstaltungen auf der Sportanlage abzusehen.

  • Für Grossanlässe lohnt es sich, ein Verkehrskonzept mit der Berücksichtigung von Parkplätzen, öffentlichen Verkehrsmitteln und möglichen Shuttle-Bussen zu erstellen.

  • Bei Veranstaltungen kann es angebracht sein, einen Parkdienst zu engagieren, um die Suche von Parkplätzen in umliegenden Quartieren zu verhindern.

  • Die Anwohner sind frühzeitig über die Veranstaltungen und die Lärmschutzmassnahmen zu informieren.

  • Es kann angebracht sein, den Einsatz der Musikanlage zeitlich zu beschränken.

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Anhang A1 Emissionskennwerte für Sportanlagen: Impulshaltigkeitszuschläge in der VDI-Richtlinie 3770

In der VDI-Richtlinie 3770 «Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Emissionsdaten Sport und Freizeitanlagen» sind Emissionsangaben zu verschiedenen Sport- der VDI-Richtlinie arten zu finden. Bei diesen Emissionen ist häufig bereits ein Impulshaltig- enthalten z. T. keitszuschlag KI,i14 enthalten. Bei einigen Sportarten ist dieser Zuschlag bereits Impulshaljedoch nicht separat ausgewiesen. Dies führt bei der Berechnung der Lärm­ tigkeitszuschläge immissionen zu Problemen, da es in der Schweiz die Regel ist, dass die Pe- K I,i gelzuschläge für die Lärmphasen i nicht am Emissionsort vergeben werden, sondern am Immissionsort. Für Berechnungen mit den Emissionskennwerten der VDI-Richtlinie sind somit reine Emissionsdaten ohne Impulshaltigkeitszuschläge erforderlich.

Die Tab. 5 enthält die Impulshaltigkeitszuschläge KI,i der Sportarten, für wel- Abzug des che KI,i nicht direkt aus der VDI 3770 eruiert werden können 15. Die Zuschläge Impulshaltigkeits- KI,i wurden aus den Messwerten von «Probst, 199416», auf welchen die Werte zuschlag K I,i von in der VDI 3770 basieren, berechnet. Für die Immissionsberechnungen müs- den Emissionssen von den angegebenen Emissionswerten aus der VDI 3770 die Zuschläge werten KI,i aus der Tab. 5 abgezogen werden und am Immissionsort nach deren Wahrnehmbarkeit vergeben werden (siehe dazu Kapitel 3.2.5). Die Zuschläge KI,i nach dem Taktmaximalpegelverfahren sind dabei nicht als Empfehlung für die Vergabe der Impulshaltigkeitszuschläge nach Anhang 6 LSV am Immissionsort zu verstehen.

In «Probst, 1994» werden für einige Sportarten Empfehlungen von Zuschlä- Empfehlungen für gen zur Berücksichtigung der Impulshaltigkeit gemacht, welche bei Messun- Zuschläge in gen auf energieäquivalente Mittelungspegel vergeben werden sollen. Diese «Probst, 1994» sind für die Anwendung in der Schweiz jedoch nicht oder nur bedingt geeignet, da sie unter anderem nur die Impulse von technischen Geräuschen berücksichtigen.

Für die Berechnung der Lärmimmissionen eines Fussballtrainings sind zum Beispiel Beispiel bei den Lärmemissionen der Schiedsrichterpfiffe von 90,6 dB(A) der Zuschlag KI,i von 9,2 dB abzuziehen. Die Lärmimmissionen können anschliessend mit dem Emissionswert von 81,4 dB(A) berechnet werden. Je nach Wahrnehmbarkeit des Impulsgehaltes der Schiedsrichterpfiffe ist am Immis-

14 Es wird zwischen den Zuschlägen K I und K I* unterschieden. Beide Impulshaltigkeitszuschläge sind

nach dem Taktmaximalpegelverfahren ermittelt worden. Bei K I* wurde jedoch noch die Impulshaltigkeit der menschlichen Stimmen abgezogen, wie dies in der 18. BImSchV vorgeschrieben ist.

15 Ist der Zuschlag in der VDI-Richtlinie separat ausgewiesen, dann ist er noch nicht im Emissionswert

enthalten. In solchen Fällen können die Emissionswerte ohne Korrekturen verwendet werden. 16 P robst, W.: Geräuschentwicklung von Sportanlagen und deren Quantifizierung für immissionsschutzgerechte Prognosen. Bundesanstalt für Sportwissenschaft Köln, 1994

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sionsort ein Zuschlag von 0, 2, 4 oder 6 dB zu vergeben. Zusätzlich ist die Vergabe von Zuschlägen für Informations- und Tonhaltigkeit (Kinf,i, Kton,i) ebenfalls am Immissionsort zu klären.

Tab. 5 Emissionsquellen mit dem bereits enthaltenen Zuschlag K I

Sportart Quellen, bei welchen K I Enthaltener Zuschlag KI nach dem enthalten ist Taktmaximalpegelverfahren a)

Fussball Schiedsrichterpfiffe 9,2 dB Feldhockey Schiedsrichterpfiffe 10,0 dB American Football Schiedsrichterpfiffe 9,2 dB b) Tennis Ballschläge 10,5 dB Eishockey: Spiel Pfiff- und Schlaggeräusche 9,7 dB Eishockey: Training Gesamtemission c) 6 dB

a) Diese Zuschläge gelten nur für die aufgeführten Quellen (z. B. Schiedsrichterpfiffe) und nicht die Gesamtemission (Ausnahme Eishockey-Training: dort ist es ein Zuschlag auf die Gesamtemission). b) In «Probst, 1994» sind die detaillierten Messergebnisse nicht aufgeführt. Gemäss Probst sollen für die Pfiffe die Werte vom Fussballspiel verwendet werden (Pfiffhäufigkeit ist höher, dafür weniger laut). c) Für die Prognose von Trainings werden die verschiedenen Quellen nicht separat betrachtet. Der Impulshaltigkeitszuschlag für Pfiff- und Schlaggeräusche ist in der Gesamtemission enthalten.

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A2 Beispiel einer Ermittlung und Beurteilung von Sportanlagenlärm

Eine Sportanlage besteht aus einem Kunstrasenfeld R1, einem Rasenfeld R2, Ausgangslage sowie einem kleineren Kunstrasenfeld AW3 und einem Clubhaus. Die Anlage wurde vor 1985 gebaut und liegt in einer Wohnzone. Damit handelt es sich um eine bestehende Anlage und es sind die Immissionsrichtwerte der ES II gemäss Tabelle 2 für bestehende Anlagen massgebend. Neben der Fussball-Sportanlage hat es noch das Beachvolleyballfeld der angrenzenden Schule, sowie die Wiese, welche für den Schulsport genutzt wird. Aufgrund von Artikel 40 Absatz 2 LSV (kumulative Betrachtung gleichartiger Lärmimmissionen) sind im Rahmen einer Ermittlung auch die Sportfelder des Schulhauses (Schulhauswiese und Beachvolleyfeld) mit zu berücksichtigen.

Abb. 4 Situationsplan der Sportfelder und der Beurteilungspunkte (BP)

BP 2

BP 3

Kunstrasenfeld R1

BP 4 Rasenfeld R2

Schulhauswiese Kunstrasen BP 1 Lautsprecher Beachvolley

Die Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastungen von Sportanlagen wer- Beurteilungsden gemäss der vorliegenden Vollzugshilfe durchgeführt. Nicht sportliche Ak- grundlagen tivitäten werden gemäss den gängigen Vollzugshilfen (z. B. «Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale» des Cercle Bruit, Vollzugshilfe «Beurteilung von Alltagslärm» des BAFU, kantonale Richtlinien, …) beurteilt. Die Vollzugspraxis kann kantonal variieren. Für die Gesamtbeurteilung muss der Lärm aller Lärmquellen der Anlage inkl. Sekundärlärm betrachtet werden.

Die Anlage wird folgendermassen genutzt: Nutzungen Montag – Freitag: Fussballtrainings, freie Nutzung, Schulsport Samstag: Fussballmatches, freie Nutzung Sonntag: Fussballmatches, freie Nutzung

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Folgende Lärmquellen wurden für die Beurteilung des Sportlärms berück- Lärmquellen sichtigt:

  • Fussballtrainings auf den Feldern R1, R2 und AW3 (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer)

  • Fussballmatches auf den Feldern R1 und R2 (Spieler, Schiedsrichter, Zuschauer)

  • Lautsprecher bei Feld R1 während den Matches (Durchsagen der Resultate, Hintergrundmusik während und kurz vor und nach den Matches)

  • Nutzung der Schulhauswiese und des Beachvolleyballfeldes durch den Schulsport

  • Freie Nutzung der Fussballfelder und der Schulhauswiese ausserhalb der Trainings-/Match- resp. Schulzeiten

Auf dem Areal befinden sich keine Parkplätze, welche in Zusammenhang mit der Sportanlage genutzt werden.

Die Spielfelder wurden als Flächenquellen modelliert, die Lautsprecher als Lärmermittlung Punktquellen. Die Schallausbreitung berechnet sich nach ISO 9613-1 und ISO 9613-2. Es wurden Einfachreflexionen berücksichtigt. Die Immissionen der Quellen werden einzeln ermittelt und anschliessend energetisch addiert.

Die Betriebsannahmen beruhen auf den Trainingsplänen der Sommersaison, Betriebszeiten sowie den Nutzungsreglementen der verschiedenen Plätze. Es wurde versucht, eine repräsentative, intensiv genutzte Woche nachzubilden. Im Zweifelsfall wurden die Betriebsannahmen grosszügig gewählt. Abbildung 5 gibt einen Überblick über die Nutzungen zu den verschiedenen Zeiten und der Zuteilung zu den Betriebsperioden Tag und Abend. In der Nacht werden die Plätze nicht benutzt. Für Zeiten, in denen eine Anlage nicht genutzt wird, wird eine Zeitkorrektur eingesetzt. Tab. 6 zeigt die Betriebszeiten in Minuten sowie die dazugehörigen Zeitkorrekturen.

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Abb. 5 Nutzungen der Felder zu den verschiedenen Zeiten und deren Zuteilung zu den Beurteilungsperioden

Mo–Fr Tag Abend 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Schulhauswiese Beachvolleyball

Samstag Tag Abend 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Schulhauswiese

Sonntag Nacht Tag Abend 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Schulhauswiese

Grossanlass Tag Abend 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 Schulhauswiese

freie Nutzung Match Schulsport Trainings Keine Nutzung

Werden die Felder R1, R2 und AW3 und die Schulhauswiese nicht durch den Betriebsannahmen Fussballclub bzw. die Schule genutzt, stehen sie der Öffentlichkeit zu den freie Nutzung oben dargestellten Zeiten zur Verfügung. Da die Plätze sehr beliebt sind und häufig verwendet werden, wird davon ausgegangen, dass die Felder zu 3/4 der erlaubten Zeit mit 5 Spielern bespielt werden.

Bei den Matches unter der Woche handelt es sich vor allem um Trainingsspie- Betriebsannahmen le. Es sind somit nicht mehr Zuschauer als bei einem normalen Training zu Match erwarten. Da sich die Emissionen von Trainings und Spielen somit nicht unterscheiden (Emissionen sind abhängig von der Anzahl Zuschauer, welche die Emissionen des Schiedsrichters beeinflussen) und die Matches während den Trainingszeiten stattfinden, sind diese durch die oben erwähnten Fussballtrainings bereits genügend abgedeckt.

Ein Training/Match dauert jeweils 90 Minuten. Die Matches der Junioren dauern teilweise nur 60 Minuten. Um mit den Berechnungen auf der sicheren Seite zu liegen, wurde jeweils von 90 Minuten ausgegangen.

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In Anlehnung an die Anzahl Spiele des Heimspielplans wurde für den Samstag von 5 Spielen auf Feld R1 und 4 Spielen auf Feld R2 und am Sonntag von

2 Matches auf Feld R1 und 1 Match auf Feld R2 ausgegangen. Es wird mit 30

Minuten Pause zwischen den Spielen gerechnet. Während dieser Zeit werden die Felder nicht anderweitig bespielt.

Während den Matches werden die Resultate von Feld R1 mittels Lautsprecherdurchsagen bekannt gegeben (ca. 10 % der Spielzeit). Die restliche Zeit sowie 15 Minuten vor und nach den Spielen laufen 10 dB leisere Hintergrundmusik.

Als Orientierung für die Betriebsannahmen eines Grossanlasses wurde ein Betriebsannahmen repräsentatives Beispiel gewählt, welches an einem Samstag stattfindet: seltene Ereignisse – Grossanlass

  • Durchgehender Spielbetrieb (Matches mit Lautsprecherdurchsagen der Resultate und Hintergrundmusik) zwischen 9.00 und 20.30 Uhr auf den

  • Der Sekundärlärm, der nicht in direkter Verbindung mit dem Sportlärm steht (Festwirtschaft, Musikbeschallung Festzelt), wird nicht gemäss der Vollzugshilfe Sportlärm beurteilt, sondern gemäss den bereits existierenden Vollzugshilfen.

  • Matches werden nur auf den Feldern 1 und 2 ausgetragen.

  • Die freie Nutzung der Schulhauswiese sowie des Kunstrasens AW 3 wurde in die Lärmbelastungen miteinbezogen.

  • Während den Matches befinden sich jeweils 50 Personen als Zuschauer

Tab. 6 Betriebszeiten inkl. Zeitkorrektur

Feld Nutzung Montag bis Samstag Summe Mo Werktags (Montag – Samstag) Sonntags Grossanlass (Samstag) Freitag bis Sa Tag Abend Tag Abend Tag Abend Tag Abend Tag Tag Abend min min min min min min min –10 × log(ti/t 0) min –10 × log(ti/t0) min –10 × log(ti/t0) min –10 × log(ti/t 0) min –10 × log(ti/t0) R1 Training 150 120 – – 750 600 125 –8,0 100 –0,8 – – – – – – freie Nutzung 338 – 67,5 90 1758 90 293 –4,3 15 –9,0 315 –3,6 – – 68 –2,5 Match – – 450 – 450 – 75 –10,2 – – 180 –6,0 660 –0,7 30 –6,0 Durchsagen – – 45 – 45 – 8 –20,2 – – 18 –16,0 66 –10,7 3 –16,0 Match Musik Match – – 555 – 555 – 93 –9,3 – – 222 –5,1 609 –1,1 42 –4,6 R2 Training 150 30 – – 150 30 125 –8,0 25 –6,8 – – – – – – freie Nutzung 338 68 158 90 1848 430 308 –4,0 71 –2,3 383 –2,7 – – 68 –2,5 Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm © BAFU 2017

Match – – 360 – 360 – 60 –11,1 – – 90 –9,0 660 –0,7 30 –6,0 AW3 Training 90 – – – 90 – 75 –10,2 – – – – – – – – freie Nutzung 383 90 450 90 2365 540 394 –3,0 90 –1,2 450 –2,0 450 –2,4 90 –1,2 Schul- Schulsport 480 – – – 480 – 400 –2,9 – – – – – – – – hauswiese freie Nutzung 135 90 540 90 1215 540 203 –5,8 90 –1,2 540 –1,2 540 –1,6 90 –1,2 Beach­ Schulsport 480 – – – 480 – 400 –2,9 – – – – – – – – volley

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Die verwendeten Emissionen sind in Tab. 7 aufgeführt. Sie richten sich nach Emissionen den Angaben der VDI-Richtlinie 3770 «Emissionskennwerte technischer Schallquellen – Sport- und Freizeitanlagen» und den Angaben des Bayerischen Landesamtes für Umwelt «Geräusche von Trendsportanlagen».

Die Emissionen der Lautsprecher wurden so dimensioniert, dass beim Zuschauer ein Immissionspegel von 70 dB(A) entsteht (Empfehlungen gemäss VDI-Richtlinie 3770). Es wurde davon ausgegangen, dass während dem Rest der Zeit um 10 dB leisere Hintergrundmusik abgespielt wird. Es wurde eine Richtwirkung von –10 dB ab einem Winkel grösser 90° in Richtung der Zuschauertribüne bei Feld R1 berücksichtigt.

Tab. 7 Emissionswerte

Lärmquelle Lärmphase Personen Le Fussball Schiedsrichter Training 10 84,6 Schiedsrichter Match 20 90,2 Schiedsrichter Ligaspiele 30 93,6 Schiedsrichter Grossanlass 50 94,4 Zuschauer Training 10 90,0 Zuschauer Match 20 93,0 Zuschauer Ligaspiele 30 94,8 Zuschauer Grossanlass 50 97,0 Spieler 94,0 Schulsport Spiel 20 95,0 Freie Nutzung Spiel 5 89,0 Beachvolleyball Spiel 84,0 Beschallung Durchsagen 105,8 Musik 95,8

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In Tab. 8 befindet sich für Beurteilungspunkt 4 exemplarisch die Berechnung Berechnung des Beurteilungspegel Lr: Beurteilungspegel Lr Tab. 8 Berechnung des Beurteilungspegels L r Tag für den Beurteilungspunkt 4 für die Beurteilungszeit Sonn- und Feiertage

Lärmphase i L eq,i ti/to K I,i K T,i L r,i R1 Spieler und Zuschauer Match 51,5 –6,0 0 0 45,5 R1 Schiedsrichter Match 42,6 –6,0 4 0 40,6 R1 Durchsagen Resultate 67,1 –16,0 0 6 57,1 R1 Musik 57,1 –5,1 6 0 58,0 R2 Spieler + Zuschauer Match 41,2 –9,0 0 0 32,2 R2 Schiedsrichter Match 34,7 –9,0 0 0 25,7 R1 freie Nutzung 40,2 –3,6 4 0 40,6 R2 freie Nutzung 33,5 –2,7 0 0 30,8 AW3 freie Nutzung 50,6 –2,0 4 0 52,6 Schulhauswiese freie Nutzung 31,1 –1,2 0 0 29,9

Tab. 9 Beurteilungspegel L r in dB(A) für die verschiedenen Beurteilungszeiten Beurteilungspegel Lr Beurteilungspunkt BP Wochentags Sonntag Grossanlass Montag bis Samstag

Tag Abend Tag Tag Abend Richtwerte (ES II) 60 55 60 65 60 BP 1 53 53 54 58 55 BP 2 52 53 53 59 54 BP 3 52 51 51 58 53 BP 4 58 55 61 66 62

Auf die Beurteilung vom Sonntagabend wurde verzichtet, da in dieser Zeit ausschliesslich die Schulwiese zur freien Benutzung zur Verfügung steht. Die Berechnungen zeigen, dass die Immissionsrichtwerte für bestehende Anlagen grösstenteils eingehalten werden können. Die Lärmbelastungen sind nur bei Beurteilungspunkt 4 problematisch: Die Richtwerte werden bei regulärer Nutzung am Sonntag tagsüber um 1 dB überschritten. Am Abend findet kein Betrieb auf der Rasensportanlage statt. Die Überschreitung kann primär auf die Musikbeschallung zurückgeführt werden, welche aufgrund des Ton- und Informationsgehalts sowie der sehr geringen Lärmvorbelastung (Innenhofsituation) als sehr störend wahrgenommen werden kann. Bei einem Grossanlass (Samstag) werden die Richtwerte am Tag um 1 dB und am Abend um 2 dB überschritten.

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Die Richtwerte sind bei den umliegenden Liegenschaften grösstenteils ein- Lärmbeurteilung, gehalten. Bei regulärem Betrieb sind die Richtwerte nur am Sonntag tagsüber Massnahmen bei einer Liegenschaft (BP 4) um 1 dB überschritten, wegen den Lautsprecherdurchsagen und der Musik (siehe Tab. 8 und 9) Auf das Abspielen von Musik während den Spielen sollte daher in Zukunft verzichtet werden. Mit dieser Massnahme können die Richtwerte überall eingehalten werden. Als vorsorgliche Massnahme ist eine Mittagsruhezeit am Sonntag gemäss dem Polizeireglement einzuhalten. Weiter sind die korrekten Einstellungen der Richtwirkung der Lautsprecher zu prüfen. Die Massnahmen sollen mit den Betroffenen abgesprochen werden. Durch Umsetzen dieser Massnahmen können die Sport-Lärmimmissionen der Anlage für den normalen Betrieb soweit begrenzt werden, dass sie nicht mehr übermässig sind.

Bei einem grösseren Anlass ist dieselbe Liegenschaft von Richtwertüberschreitungen betroffen (1 dB tags, 2 dB am Abend). Massgebend ist wiederum die Beschallung. Wird diese nach 20.00 Uhr abgeschaltet, kann die Richtwertüberschreitung für Sportlärm während der sensibleren Abendzeit vermieden werden. Daher ist diese Massnahme umzusetzen.

Weitere Lärmquellen sind der Betrieb einer Festwirtschaft, inklusive Musikbeschallung und Festzelt. Die Beurteilung kann z. B. gemäss dem Kapitel «Veranstaltungen im Freien» der Vollzugshilfe «Beurteilung Alltagslärm» durchgeführt werden. Es ist dabei zu beachten, dass solche Anlasse auf diesem Gelände maximal zweimal im Jahr vorkommen. Als vorsorgliche Massnahme gilt auch hier, dass eine Mittagsruhezeit eingehalten werden sollte und die Anwohner über den Anlass informiert werden.

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A3 Karten zur Beurteilung von einzelnen Sportplätzen

Für häufig vorkommende, kleine Anlagen soll in diesem Abschnitt eine grobe Einleitung Abschätzung gegeben werden, welche aufzeigt in welcher Distanz diese Sportanlagen hauptsächlich zu Lärmproblemen führen können. Diese Überlegungen wurden für den normalen Sportbetrieb auf einem Fussballplatz, einem Hartplatz, einer Tennisanlage und einem offenen Eishockeyfeld angestellt. Die Beispiele stammen vom Bericht «Berechnung Distanzen gleichen Beurteilungspegels für kleine Sportanlagen nach der Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen» der EMPA (2016)17.

Die Ausbreitungsrechnung für die Lärmkarten respektive die Linien gleichen Berechnungs- Beurteilungspegels erfolgte mit der Software CadnaA Version 4.6.155. Die grundlagen Schallausbreitung wurde nach ISO 9613 berechnet, wobei die Bodendämpfung nicht spektral, sondern mit der Methode für A-bewertete Schallpegel ermittelt wurde. Hinderniswirkungen und Reflexionen, abgesehen vom Bodeneffekt, mussten aufgrund der einfachen Geometrien nicht berechnet werden. Den Luftdämpfungsberechnungen, welche repräsentativ für die Frequenz

500 Hz durchgeführt wurden, liegen die Temperatur 10 °C und die relative

Luftfeuchte von 70 % zugrunde. Es wurden keine meteorologischen Effekte berücksichtigt. Die Berechnungen werden grundsätzlich mit Abewerteten Pegeln durchgeführt. Die Quellenleistungen werden nach der VDI-Richtlinie 3770 berechnet. Dargestellt werden die Linien gleichen Beurteilungspegels (Lärm-Isophonen) für die in diesen Beispielen kritischsten und somit massgeblichen Zeitspannen.

Für die Beurteilung einer konkreten Anlage ist zu überprüfen, ob die hier be- Beurteilung einer schriebenen Betriebs- und Quellenannahmen gültig sind. In den Fällen, bei konkreten Anlage welchen die Lärmimmissionen im Bereich der Richtwerte liegen, ist eine genauere Lärmbeurteilung notwendig, auch wenn die Betriebs- und Quellenannahmen gültig wären.

Fussballplatz Beim Fussballplatz18 wurde von einem einzelnen Fussballfeld (100 × 64 m) mit Anlage und Beleuchtung, aber ohne fest installierte Beschallungsanlage ausgegangen. Betrieb Für die Berechnungen wurden das Spielfeld sowie ein Zuschauerbereich auf einer Längsseite des Feldes als Lärmquellen modelliert. Die Angaben zum Betrieb wurden in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport definiert. Der Platz ist zu ca. ²⁄₃ der Zeit tagsüber und am Abend durch Schulsport, Fussballtraining und Meisterschaften belegt.

17 B. Locher, Berechnung Distanzen gleichen Beurteilungspegels für kleine Sportanlagen nach der

Vollzugshilfe Lärm von Sportanlagen. EMPA Bericht Nr. 5214.011182-2; 2016 18 Die Angaben beruhen auf dem EMPA Bericht Nr. 452 908-2 vom Jahr 2013.

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Tab. 10 Betriebsannahmen des Fussballplatzes für den Normalbetrieb

Nutzung Wochentag Zeiten Dauer pro Tag Zuschauer Schulsport Mo – Fr 08.00 – 11.00; 5h 10 14.00 – 16.00

Training Fussball Mo – Fr 17.00 – 21.00 4h 10 Sa (2 Spiele) 14.00 – 18.00 4h 30 Meisterschaft Fussball So (1 Spiel) 10.00 – 12.00 2h 30

Die Emissionen für Fussball (Spielbetrieb und Trainings) setzen sich durch die Schallquellen Geräuschanteile der Schiedsrichterpfiffe, der Spieler und der Zuschauer zusammen. Die Distanzen, in denen Sportanlagen zu Problemen führen können, liegen im Nahbereich der Anlage. Deshalb wird konservativ bei der Teilquelle Schiedsrichterpfiffe ein Pegelzuschlag für stark wahrnehmbaren Impulsgehalt von 6 dB vergeben. Der Impulshaltigkeitszuschlag nach VDI 3770 wird vorgängig subtrahiert.

Die Schallleistungen der Schiedsrichterpfiffe und der Spieler werden energetisch addiert und auf die Flächenquelle Spielfeld verteilt. Die Schallleistung der Zuschauer wird als Flächenquelle auf den Zuschauerbereich verteilt. Für Trainings wird nach VDI 3770 eine Zuschauerzahl von 10 angenommen und die Geräuschentwicklung des Trainers gleichgesetzt mit dem Schiedsrichter. Schulsport wird als Fussballtraining mit dem Lehrer als Trainer modelliert. Die Flächenquellen Spielfeld und Zuschauerbereich haben eine Höhe von 1,5 m über Boden.

Tab. 11 Quellenleistungen und Zuschläge für den Normalbetrieb des Fussballplatzes

Anzahl Schieds- Spieler Zuschauer Schieds- K I/T Zuschauer richterpfiffe L WA,TS L WA,TZ richter & Spieler n L WA,TP L WA,T

Training 10 90,6* 94,0 90,0 95,6 6 Spielbetrieb 30 99,6* 94,0 94,8 100,7 6

* enthält Zuschlag K I; zur Berechnung der Isophonen wurde K I gemäss VDI (9,2 dB) abgezogen und K I = 6 dB gemäss Anhang 6 LSV addiert (vgl. Anhang 1)

Ermittlung EMPA, Abteilung: und Akustik Beurteilung von Sportlärm / Lärmminderung © BAFU 2017 Beilage Seite 14 von 20 42 Auftraggeber: BAFU, Abteilung Lärm und NIS Bericht-Nr. 5214.011182-3

A1. Fussballplatz: Normalbetrieb (intensiver Wochenbetrieb) Linien gleichen Beurteilungspegels

Zeitraum: Montag-Samstag, Abend (20 - 22 Uhr) Massstab: A4/1:1'200 (kann je nach Druckereinstellungen leicht variieren)

Linien gleichen Beurteilungspegels für den Normalbetrieb am Abend Resultate 710 720 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 890 (20 – 22 Uhr) unter der Woche (Montag – Samstag): 940 940

930 930 Abb. 6 920 920 Lärmisophonen Fussballplatz: Normalbetrieb, Montag – Samstag, Abend m 910 60 910

900 50 900

890 40 890

880 30 880

870 20 870

860 10 860

Zuschauerbereich 55 dB 850

840 840

830 45 dB 830 50 dB 820 820

810 810

800 800

790 790

780 780

770 770

760 760

750 750

740 740

730 730

720 720

710 710 710 720 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 890 Meter

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Hartplatz Der hier berechnete Hartplatz wurde mit einer Länge von 40 m und einer Brei- Anlage und te von 25 m angenommen. Für den Normalbetrieb einer intensiven Woche Betrieb wurde von einer zeitlichen Auslastung von ²⁄₃ der Zeit ausgegangen und dass während der Nacht von 22 – 7 Uhr kein Betrieb stattfindet.

Tab. 12 Betriebsannahmen des Hartplatzes für den Normalbetrieb

Beurteilungszeitraum Wochentags Montag – Samstag Sonn- und Feiertage Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Beurteilungszeit 7 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 22 – 7 Uhr 8 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 22 – 8 Uhr Belegungszeit 8,7 h/Tag 1,3 h/Abend – 8,0 h 1,3 h – (Auslastung 2/3 der Zeit)

Für den typischen Betrieb auf dem Hartplatz, während einer intensiven Wo- Schallquellen che, wurden 5 Personen angenommen. Die Quellenleistung für den Hartplatz (= Bolzplatz) in der VDI 3770 wird nach Fussballspiel mit lautstarker Kommunikation (Kinderschreien) sowie Fussballspiel von Erwachsenen und Jugendlichen unterschieden. Da das Spielen durch Kinder eher den Charakter eines Kinderspielplatzes hat, wurde für die vorliegenden Berechnungen die Geräusch­emissionen für das Fussballspiel von Erwachsenen und Jugendlichen verwendet (siehe Tabelle 13).

Die Distanzen, in denen Sportanlagen zu Problemen führen können, liegen im Nahbereich der Anlage. Deshalb wird konservativ bei der Teilquelle Schiedsrichterpfiffe ein Pegelzuschlag für stark wahrnehmbaren Impulsgehalt von 6 dB vergeben. Die relative Quellenhöhe wird auf 1,5 m gesetzt.

Tab. 13 Betriebsannahmen des Hartplatzes für den Normalbetrieb

Quelle L WA1 (bezogen auf die L WA 5 Spielende K I nach LSV, L E mit K I nach Einzelperson) Anhang 6 LSV

Fussballspielen (Erwachsene und Jugendliche) 82 dB(A) 89 dB(A) 6 dB 95 dB(A)

Da für den Hartplatz vereinfacht eine Auslastung von ²⁄₃ der Zeit sowohl tags- Resultate über als auch abends sowie an allen Tagen angenommen wurde, sind die Distanzen für die Werktage sowie Sonn- und Feiertage identisch. Es ist stellvertretend die Lärmkarte für den Zeitraum Montag – Samstag, Abend (20 – 22 Uhr) dargestellt.

EMPA, Abteilung: Akustik / Lärmminderung Beilage Seite 17 von 20 Auftraggeber: BAFU, Ermittlung undAbteilung Lärm und Beurteilung vonNIS Sportlärm © BAFU 2017 Bericht-Nr. 5214.011182-3 44

A4. Hartplatz: Normalbetrieb (intensiver Wochenbetrieb) Linien gleichen Beurteilungspegels

Zeitraum: Sonntag, Tag (8 - 20 Uhr) Massstab: A4/1:1'000 (kann je nach Druckereinstellungen leicht variieren)

Abb. 7 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 Lärmisophonen Hartplatz: Normalbetrieb, Montag – Samstag, Abend 950 950 m 940 60 940

930 50 930

920 40 920

910 30 910

900 20 900

890 10 890

880 880

870 870 55 dB 50 dB 45 dB 860 860

850 850

840 840

830 830

820 820

810 810

800 800

790 790

780 780

770 770

760 760 730 740 750 760 770 780 790 800 810 820 830 840 850 860 870 880 Meter

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Tennisanlage Als Tennisanlage wurden zwei Spielfelder mit einer Länge von 24 m und einer Anlage und Breite von je 8 m nebeneinander angenommen. Die Dimensionen der Spielfel- Betrieb der wurden der VDI-Richtlinie 3770 entnommen. Es wurde eine Auslastung für den Normalbetrieb (intensive Woche) von ²⁄₃ der Zeit angenommen. In der Tab. 14 sind die Betriebszeiten zusammengestellt.

Tab. 14 Betriebsannahmen der Tennisanlage für den Normalbetrieb

Beurteilungszeitraum Wochentags Montag – Samstag Sonn- und Feiertage Tag Abend Nacht Tag Abend Nacht Beurteilungszeit 7 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 22 – 7 Uhr 8 – 20 Uhr 20 – 22 Uhr 22 – 8 Uhr Belegungszeit (2/3 der Zeit) 8,7 h/Tag 1,3 h/Abend – 8.0 h 1,3 h –

Die Distanzen, in denen Sportanlagen zu Problemen führen können, liegen im Schallquellen Nahbereich der Anlage. Deshalb wird konservativ bei der Teilquelle Ballschläge ein Pegelzuschlag für stark wahrnehmbaren Impulsgehalt von 6 dB vergeben. Der Impulshaltigkeitszuschlag nach VDI 3770 wird vorgängig subtrahiert. Die relative Quellenhöhe wird nach der VDI 3770 auf 2 m gesetzt.

Tab. 15 Quellenleistungen und Zuschläge für den Normalbetrieb der Tennisanlage

Quelle L WATeq,Spieler mit K I* L WATeq,Spieler ohne K I K I nach LSV, Anhang 6 L E mit K I nach LSV Aufschlagpunkt 90 dB(A) 79,5 dB(A) 6 dB 85,5 dB(A)

* K I ermittelt mit dem Taktmaximalpegelverfahren

Da für die kleine Tennisanlage vereinfacht eine Auslastung von ²⁄₃ der Zeit Resultate sowohl tagsüber als auch abends sowie an allen Tagen angenommen wurde, sind die Distanzen für die Werktag sowie Sonn- und Feiertage identisch. Es ist stellvertretend die Lärmkarte für den Zeitraum Montag – Samstag, Abend (20 – 22 Uhr) dargestellt.

A5. Tennisanlage - Normalbetrieb (intensiver Wochenbetrieb) Linien gleichen Beurteilungspegels

Zeitraum: Montag-Samstag, Abend (20 - 22 Uhr) Ermittlung Massstab: A4/1:1'000 (kannund Beurteilung je nach von Sportlärm © BAFU Druckereinstellungen 2017 leicht variieren) 46

440 450 460 470 480 490 500 510 520 530 540 550 560 570 580 590 610 610

600 600

Abb. 8 590 590 Lärmisophonen Tennisanlage: Normalbetrieb, Montag – Samstag, Abend

580 580 m 570 570

560 560

550 550

540 540

530 530

520 520 55 dB 50 dB 45 dB

510 510

500 500

490 490

480 480

470 470

460 460

450 450

440 440

430 430

420 420

440 450 460 470 480 490 500 510 520 530 540 550 560 570 580 590 Meter

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Offenes Eishockeyfeld Es wurde ein Eishockeyfeld mit einer Grösse von 60 × 30 m (Dimension ge- Anlage und mäss VDI 3770) angenommen. Die Zuschauerbereiche befinden sich stirnsei- Betrieb tig und auf einer Längsseite des Feldes. Die Berechnungen wurden für ein offenes Eishockeyfeld durchgeführt, für das keine Abschirmungen angenommen wurden. Die in der Tab. 16 zusammengestellten Trainings- und Matchzeiten sowie die Angaben zur Anzahl Zuschauer stammen im Wesentlichen von der Arbeitsgemeinschaft Schweizerischer Sportämter (ASSA).

Die Berechnungen berücksichtigen den Eishockeytrainingsbetrieb und die Eishockeymatchs inklusive Zuschauer und Beschallung. Weitere Lärmquellen wie z. B. die Eisreinigungsmaschine in den Pausen oder weitere Nutzungen des Eisfeldes durch Eiskunstlauf oder freie Benutzung wurden nicht berücksichtigt.

Tab. 16 Betriebsannahmen des Eishockeyfeldes für den Normalbetrieb

Nutzung Wochentag Zeiten Dauer Zuschauer Training Mo – Fr zwischen 9 – 17 Uhr 2h – 20 – 22 Uhr 2 h (Annahme: reine Spielzeit 1,5 h)

Match 3./4. Liga Sa (1 Spiel) 17 – 19.30 Uhr 2,5 h (Annahme: reine Spielzeit 1,5 h) 30* oder Nachwuchs So (1 Spiel) 14 – 16.30 Uhr 2,5 h (Annahme: reine Spielzeit 1,5 h) 30* Match 2. Liga Sa (1 Spiel) 19.30 – 22 Uhr 2,5 h (Annahme: reine Spielzeit 1,5 h) 80 So (2 Spiele) 17 – 22 Uhr 5 h (Annahme: reine Spielzeit 3 h) 80

* Zur Vereinfachung wurde für die Matchs 3./4. Liga die Zuschauerzahl analog den Nachwuchsspielen mit

30 Personen angenommen

Für die Berechnungen wurden das Eisfeld sowie drei Zuschauerbereiche auf Schallquellen den zwei Stirnseiten und einer Längsseite des Feldes als Lärmquellen mit einer Höhe von 1,6 m (für stehende Personen gemäss VDI 3770) modelliert. Die Quellenleistung wurde nach der VDI 3770 gemäss Tab. 17 bestimmt.

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Tab. 17 Quellenleistungen und Zuschläge für den Normalbetrieb des offenen Eishockeyfeldes

Anzahl Pfiffe und Zuschauer Beschallung Gesamte- Zuschauer n Schläge L WA L WA L WA mission L WA K I/T Training 112,0 1) 6 Match 3./4. Liga 30 104,3 2) 97.8 93,8 3) 105.5 6/4 EMPA, Abteilung: Akustik / Lärmminderung Beilage Seite 19 von 20 oder Nachwuchs Auftraggeber: BAFU, Abteilung Lärm und NIS Bericht-Nr. 5214.011182-3 Match 2. Liga 80 104,3 2) 102.0 98,0 3) 106.9 6/4