Vollzugshilfe Waldschutz
2020 | Umwelt-Vollzug Wald und Holz
Vollzugshilfe Waldschutz Richtlinien zum Umgang mit Schadorganismen des Waldes. Stand 2020
2020 | Umwelt-Vollzug Wald und Holz
Vollzugshilfe Waldschutz Richtlinien zum Umgang mit Schadorganismen des Waldes. Stand 2020
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2020
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Bundesamt für Umwelt BAFU Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK. bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und Zitierung soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen BAFU (Hrsg.) 2020: Vollzugshilfe Waldschutz die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, Richtlinien zum Umgang mit Schadorganismen des Waldes. so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht 1. Aktualisierung 2020. Erstausgabe 2018. Bundesamt für rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1801 zulässig, sofern sie rechtskonform sind Layout Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau
Titelbild Grossflächiger Kahlfrass an Edelkastanien im Tessin (Monte Carasso, 1992) durch den Schwammspinner Lymantria dispar L. © Beat Forster, WSL
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1801-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.
1. aktualisierte Fassung 2020 (Erstausgabe 2018)
© BAFU 2020
1 Ziel der Vollzugshilfe
Waldschutz Die Vollzugshilfe Waldschutz richtet sich an die für den Waldschutz zuständigen kantonalen Behörden. Sie bezweckt einen einheitlichen Vollzug zur Verhütung und Behebung von Waldschäden. Sie ist modular aufgebaut: Die politischen, rechtlichen, biologischen, organisatorischen (Zuständigkeiten) und begrifflichen Grundsätze im Umgang mit biotischen Risiken für den Wald werden in der Einleitung erläutert. Die nachfolgenden Module sind organismusspezifisch und beschreiben die Massnahmen für den Umgang mit dem jeweiligen Schadorganismus. Bei Bedarf kann die Vollzugshilfe um zusätzliche Module zu weiteren Schadorganismen erweitert werden. Die Vollzugshilfe Waldschutz betrifft waldrelevante besonders gefährliche Schadorganismen (bgSO) wie auch gefährliche Schadorganismen (gSO; inkl. waldrelevante invasive Neophyten).
Die Einhaltung der Empfehlungen in den Modulen bzw. der Nachweis anderer bundesrechtskonformer Lösungen sind Voraussetzung dafür, dass sich der Bund an den kantonalen Massnahmen finanziell beteiligt. Die Modalitäten für die Beitragsleistungen richten sich im Weiteren nach dem BAFU-Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich.
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2 Ausgangslage
2.1 Politischer Kontext
Der Bundesrat hat in der Waldpolitik 2020 das Ziel 8 definiert, wonach der Wald vor Schadorganismen zu schützen ist. Insbesondere soll der Wald vor der Einschleppung von besonders gefährlichen Schadorganismen bgSO geschützt werden. Befall und Ausbreitung von Schadorganismen sollen das akzeptierte Mass nicht überschreiten.
Die Bekämpfung von bgSO ist ein europaweites Anliegen. Mit der Globalisierung des Handels und der vermehrten Reisetätigkeit ist eine Zunahme des Risikos der Ein- und Verschleppung neuer Schadorganismen von Pflanzen absehbar. Der Bundesrat erklärte anlässlich der Verhandlungen mit der EU für die Bilateralen I im Rahmen des Agrarabkommens seinen Willen, den rechtlichen Rahmen im Bereich Pflanzenschutz zu harmonisieren. Im April 2004 anerkannten die Schweiz und die EU gegenseitige die Gleichwertigkeit der pflanzengesundheitlichen Gesetzgebungen. Um diese Äquivalenz aufrechtzuerhalten, werden für das Management der auf dem europäischen Kontinent neu identifizierten phytosanitären Risiken laufend gleichwertige Bestimmungen im Schweizer Recht (in der Pflanzengesundheitsverordnung PGesV SR 916.20 und in der Verordnung des WBF und des BAFU zur Pflanzengesundheitsverordnung SR 916.201), verankert.
2.2 Rechtliche Ausgangslage
Bis zur am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Änderung des Waldgesetzes vom 4. Oktober 1991 (WaG; SR 921.0) und der dazugehörigen Verordnung (WaV; SR 921.01) verfügte das BAFU über unzureichende rechtliche Grundlagen für den forstlichen Pflanzenschutz. Seit dem 1. Januar 2018 kann es das Vollzugsproblem im Zusammenhang mit den PGesV-Regelungen, welche den Wald betreffen, und die Verunsicherung über Zuständigkeiten und Verbindlichkeiten lösen, indem es über eine amtseigene Verordnung (VpM-BAFU) verfügt. Diese ermöglicht es, bei erhöhtem Risiko für Wald-bgSO rasch und rechtlich verbindlich Schutzmassnahmen festzulegen.
Die bgSO-Module basieren auf der PGesV und der PGesV-WBF-UVEK und erleichtern das Verständnis und somit die Umsetzbarkeit der vom Bund in der VpM-BAFU vorgeschriebenen Bekämpfungsmassnahmen. BgSO sind gemäss PGesV in folgende Kategorien unterteilt: Quarantäneorganismen (QO, inklusive prioritäre Quarantäneorganismen [prioQO]), potentielle Quarantäneorganismen (potQO), Schutzgebiet Quarantäneorganismen (SchutzgebietQO) und geregelte nicht-Quarantäneorganismen (GNQO). Die bgSO Kategorien werden in Anhang 3 detailliert erläutert.
Module zu gSO basieren auf der WaV sowie gegebenenfalls den Auffangbestimmungen der Freisetzungsverordnung (FrSV; SR 814.911) und sollen zu einem einheitlichen Vorgehen der Kantone im Umgang mit diesen Organismen beitragen.
Details zu den Rechtsgrundlagen finden sich in Anhang 1.
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2.3 Schadenspotential, Befallsdynamik und genereller Umgang
Aufgrund des Schadenspotentials und der Populationsdynamik der einzelnen Schadorganismen ergeben sich unterschiedliche Konsequenzen zum Umgang mit ihnen. Mit bgSO, die zum grossen Teil noch nicht in der Schweiz etabliert sind, muss anders umgegangen werden als mit gSO, die z. T. einheimisch (Bsp. Borkenkäfer) und/oder bereits weit verbreitet (Bsp. Eschentriebsterben) sind.
Schadenspotential Die Europäischen Pflanzenschutzorganisation EPPO, deren Mitglied die Schweiz seit 1951 ist, führt umfassende Schädlingsrisikoanalysen (Pest Risk Analysis PRA) für Schadorganismen für den europäischen Raum durch. Kommen diese Analysen zum Schluss, dass ein Schadorganismus eine erhebliche Gefährdung für Europas Land- und Waldwirtschaft und die Umwelt darstellt, so empfiehlt die EPPO den nationalen Pflanzenschutzbehörden, diesen zu regulieren. Voraussetzungen für eine Regulierung (und somit für eine Einstufung als bgSO) sind unter anderem ein hohes Schadenspotential und je nach Kategorie eine begrenzte aktuelle Verbreitung des Organismus in Europa und die Verfügbarkeit von wirkungsvollen Schutzmassnahmen gegen ihn (namentlich Importvorschriften und Tilgungsmassnahmen). Ob Schutzmassnahmen verfügbar sind, ist zudem eng verknüpft mit dem natürlichen Ausbreitungspotential eines Schadorganismus: ein Organismus, der sich natürlicherweise nur langsam ausbreitet, kann eher getilgt werden als ein sich rasch ausbreitender. Die Einteilung der Schadorganismen nimmt das BAFU vor (Abb. 1). Es orientiert sich dabei an den Empfehlungen der EPPO und den Schutzmassnahmen, die im EU-Raum gelten.
Befallsdynamik Jeder invasive gebietsfremde Organismus kann im Prinzip dieselben in Abb. 2 dargestellten Phasen der Ausbreitung durchlaufen. Die Zeitspanne, in welcher dieser Prozess abläuft, variiert je nach Organismus und Situation. Die Ausbreitung und die Abundanz sind ebenfalls sehr variabel, insbesondere in der letzten Stufe, wo keine spezifischen Massnahmen mehr angewendet werden. Ein umfassendes Bekämpfungskonzept berücksichtigt diese verschiedenen Phasen und die in der betreffenden Phase wirksamen Massnahmen. Die Übergänge zwischen den Phasen sind nicht im Voraus definierbar, sondern müssen im Rahmen von landesweiten oder regionalen bis lokalen Güterabwägungen festgelegt werden. Ziel der Massnahmen ist es meist, die Stufe links davon wieder zu erreichen, wobei eine Massnahme auch in der darauffolgenden Stufe lokal weiter angewendet werden kann.
Einheimische Schadorganismen sind i.d.R. diffus verbreitet und befinden sich immer entweder in der Phase IV (Epidemie) oder V (Latenz).
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Abbildung 1 Waldschadorganismen im Überblick 1) Schadenspotential für Waldfunktionen: Für gebietsfremde Pflanzenschädlinge und -krankheiten aufgrund PRA, für einheimische Organismen die Erfahrung, dass hohe Populationsdichten zu Schäden führen können 2) Gibt es wirkungsvolle (amtliche) Schutzmassnahmen wie Import- und Verbringungsvorschriften, Tilgungsmöglichkeiten? 3) Streichung als bgSO oder Regulierung als GNQO: Wenn sich ein Schadorganismus trotz Schutzmassnahmen ausbreitet, 4) Module: Anstelle oder ergänzend zum Modul sind Forschungsprojekte und Empfehlungen für den Waldbau denkbar, da man sich mit der Präsenz des gSO abfinden muss. Die Einteilung nimmt das BAFU vor.
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Abbildung 2 Grundsätzliche Befallsdynamik eines invasiven gebietsfremden Organismus
Tabelle 1 Prinzipielle Populationsdynamik von Schadorganismen
Phase Definition Ziel Massnahmen Phase 0 Vorausschau Potenzielle neue Risiko-Evaluation bzw. Schädlingsrisikoanalysen (PRA) bgSO identifizieren Phase I Prävention Einschleppungen Erlass von Präventionsmassnahmen: verhindern • Aufnahme in die Anhänge 1, 2 oder 3 PGesV-WBF-UVEK als bgSO
Falls erforderlich, festlegen von spezifischen Schutzmassnahmen in der VpM-BAFU, namentlich Importvorschriften
Gebietsüberwachung zur Früherkennung
ggf. Notfallplanung
Phase II Tilgung Befallsfreiheit • Tilgung der Befallsherde erreichen • Gebietsüberwachung zur Erfolgskontrolle und Früherkennung
Verbringungsvorschriften
Importvorschriften
Phase III Eindämmung; Verhinderung der • Befallszone festlegen (ggf. Unterdrückungsmassnahmen) Organismus lokal bis weiteren • Ausscheidung eines Gürtels (Pufferzone) mit Gebietsüberwachung und regional begrenzt Ausbreitung in und Tilgungsmassnahmen etabliert um Befallszonen • Verbringungsvorschriften • ggf. weiterhin Importvorschriften
Phase IV Organismus landesweit Epidemie Streichung als bgSO, d.h. diffus etabliert, unterdrücken • national gültige amtliche Massnahmen aufheben epidemische Phase • Bekämpfung zur Verhinderung und Unterdrückung von starkem Befall • ggf. Schutz besonders wertvoller Objekte durch Behörden
oder Regulierung als GNQO • amtliche Massnahmen nur noch in für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben (z. B. Baumschulen oder Gärtnereien) Phase V Organismus landesweit Biologische • Bekämpfung (i.d.R. Schadensbegrenzung) dem Einzelnen überlassen etabliert, latente Phase Integration • ggf. weiterhin Schutz von besonders wertvollen Objekten durch Behörden
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Umgang Die PGesV legt generelle Anforderungen an den Umgang, namentlich betreffend die Ein- und Ausfuhr, die Pflanzenproduktion sowie die Überwachung und Bekämpfung von bgSO fest. Verschlechtert sich die phytosanitäre Lage für einen bestimmten bgSO im Ausland oder in der Schweiz, kann der Bund zusätzlich spezifische Schutzmassnahmen festlegen. Diese werden in den Anhang 4 der VpM-BAFU aufgenommen und in einem Modul der vorliegenden Vollzugshilfe Waldschutz weiter ausgeführt. Tritt ein neuer, potenziell besonders gefährlicher Schadorganismus auf, kann der Bund ebenfalls spezifische Schutzmassnahmen festlegen. Diese werden in den Anhang 4 der VpM-BAFU aufgenommen und ebenfalls in einem Modul der vorliegenden Vollzugshilfe weiter ausgeführt.
Breitet sich ein bgSO trotz dieser Massnahmen aus und befällt grosse Teile der Schweiz (Phase 4), sind amtlich angeordnete Massnahmen auf nationaler Ebene nicht mehr sinnvoll. Der Organismus kann nun noch als SchutzgebietQO oder GNQO reguliert werden. Bei GNQO gelten Massnahmen dann nur noch in für den Pflanzenpass zugelassenen Betrieben wie z. B. Baumschulen oder Gärtnereien, oder wenn ein Kanton dies ausdrücklich festlegt. Der Organismus kann aber auch ganz als bgSO gestrichen werden; er wird zum gSO. Wie bei den einheimischen Schadorganismen beschränkt sich die Bekämpfung dann in der Regel auf Schadensbegrenzung und die Verhinderung einer epidemischen Situation im Sinne der biologischen Integration ins heimische Ökosystem, welche grundsätzlich dem Einzelnen überlassen werden. Es liegt in der Kompetenz der Kantone, falls nötig Anweisungen für ihr Hoheitsgebiet zu erlassen, namentlich zum Schutz besonders wertvoller Objekte. Der Bund kann zwar noch Vorschriften zur Verhütung und Behebung von Schäden erlassen, wird aber i.d.R. nur aktiv, wenn Massnahmen kantonsübergreifend koordiniert werden müssen.
Gegen weit verbreitete Schadorganismen werden Bund und Kantone ggf. gemeinsam aktiv im Bereich Forschung, um die Biologie des betreffenden Schadorganismus besser zu verstehen und daraus praktische Empfehlungen für die Schadensbegrenzung zu entwickeln (z. B. Eschentriebsterben).
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3 Organisationsstruktur, Akteure
und Rollen
3.1 Bund
BAFU Im Umgang mit biotischen Risiken hat der Bund gemäss Waldgesetz die Oberaufsicht und ist für die nationalen Präventionsmassnahmen verantwortlich. Das BAFU
· führt zusammen mit dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) den Eidgenössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD); · erarbeitet und pflegt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Vollzugshilfe Waldschutz; · koordiniert bei Bedarf die kantonalen Massnahmen oder legt diese fest; · beteiligt sich finanziell an den kantonalen Massnahmen zur Verhütung und Behebung von Waldschäden; Grundlage: BAFU-Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich; · beobachtet die Waldschutzsituation auf nationaler und internationale Ebene und passt bei Bedarf die geltenden Bestimmungen an; · stellt zusammen mit der WSL den Kantonen Informationsmaterial zur Verfügung; · sorgt bei Bedarf und ggf. in Zusammenarbeit mit den Kantonen für die Durchführung wissenschaftlicher Projekte; · pflegt den internationalen Kontakt auf Fachebene; · pflegt den Kontakt mit Branchenverbänden (z. B. Jardin Suisse); · besorgt die internationale Berichterstattung und · bietet Aus- und Weiterbildungen an.
EPSD Dem EPSD-BAFU obliegen folgende Aufgaben:
· vollzieht die PGesV und PGesV-WBF-UVEK für waldrelevante bgSO; · legt Massnahmen fest, die die Einschleppung und Verbreitung von bgSO verhindern; · kontrolliert Import- und Baumschulware auf bgSO-Befall; · begleitet und überwacht die Umsetzung der PGesV, der PGesV-WBF-UVEK, der VpM-BAFU und der Vollzugshilfe Waldschutz durch die Kantone; · prüft die Empfehlungen der EPPO und kategorisiert Schadorganismen anhand ihres Schadenspotentials und der aktuellen Verbreitung in der Schweiz. Er berücksichtigt bei seinen Entscheiden die geltenden Bestimmungen in der EU und · entscheidet, ob Änderungen der VpM-BAFU und der entsprechenden Module in der Vollzugshilfe Waldschutz erforderlich sind.
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Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft (WSL) Im Umgang mit waldrelevanten biotischen Risiken ist die Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft, WSL für die wissenschaftlich-technischen Belange, namentlich die Diagnostik, Beratung und Wissensvermittlung, zuständig. Die WSL
· führt die Waldschutzumfrage zusammen mit den kantonalen Forstdiensten durch; · informiert über Schadorganismen; · berät die eidgenössischen und kantonalen Fachstellen; · besorgt die Diagnostik von Verdachtsmaterial und · betreibt das Biosicherheitslabor Stufe 3 in Birmensdorf.
3.2 Kantone
Im Umgang mit biotischen Risiken sind die Kantone für die Verhütung und Behebung von Waldschäden zuständig. Die Kantone
· überwachen ihr Hoheitsgebiet auf Schadorganismen; · melden das Auftreten von QO, potQO und SchutzgebietQO dem EPSD und der WSL; · bekämpfen bgSO-Befälle mit bedarfsgerechten Massnahmen gemäss den Vorgaben des Bundes in der PGesV und der PGesV-WBF-UVEK, der VpM-BAFU, der Vollzugshilfe Waldschutz und – sofern vorhanden – deren Modulen; · informieren Betroffene und interessierte Kreise in geeigneter Form über die Waldschutz-Situation in ihrem Kanton (Art. 104 PGesV); · entsenden bei Bedarf und nach ihren Möglichkeiten Vertreter in nationale Arbeitsgruppen und · nehmen Stellung zu Anpassungen der Vollzugshilfe Waldschutz und deren Modulen.
Arbeitsgemeinschaft Waldschutz Die schweizerische Arbeitsgemeinschaft Waldschutz (AG WS) ist eine spezialisierte Fachgruppe der Kantonsoberförsterkonferenz KOK und befasst sich mit Waldschutzfragen. Im Vordergrund stehen der Austausch zwischen Praxis, Forschung und Lehre, mit Fokus auf Umsetzungsfragen aus der Praxis und auf Wissenstransfer im Bereich Waldschutz. Die AG WS besteht aus Fachpersonen aus den Kantonen und anderen Institutionen oder Organisationen und arbeitet mit dem Ausschuss der KOK zusammen. In dieser Funktion ist sie auch fachliche Ansprechpartnerin für das BAFU und erarbeitet gemeinsam mit dem BAFU Grundlagen für den Vollzug.
3.3 Weitere Akteure
Wer mit Pflanzenmaterial zu tun hat, hat sich grundsätzlich an die von den Behörden festgelegten Bestimmungen zu halten. Wo nötig und sinnvoll wird der Einbezug weiterer Akteure (z. B. Waldeigentümer, Verbände, Inverkehrbringer von Pflanzen und Pflanzenmaterial) in den einzelnen Modulen präzisiert.
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4 Schlussbestimmungen und
Inkrafttreten Die Vollzugshilfe Waldschutz und die einzelnen Module werden periodisch überprüft und den neusten Erkenntnissen und Erfahrungen angepasst. Einzelne Module können aufgehoben oder neue hinzugefügt werden, wenn dies die phytosanitäre Lage erfordert.
Die revidierte Vollzugshilfe Waldschutz ist seit 1. September 2020 in Kraft (Erstausgabe 2018).
Michael Reinhard, Leiter Abteilung Wald
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Anhang 1: Rechtliche Grundlagen Abbildung 3 Schematische Darstellung der Rechtsgrundlagen Waldschutz
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Tabelle 2 Relevante internationale Abkommen und Artikel der Bundesgesetzgebung für den Waldschutz
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81)
Anhang 4 Regelt den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände (z. B. Holz/Holzprodukte), für die Pflanzenschutzmassnahmen gelten. Die Schweiz ist damit verpflichtet, für gleichwertige Pflanzenschutzbestimmungen zu sorgen. Aus diesem Abkommen leiten sich die Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV, SR 916.20) sowie die Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) und die darin genannten besonders gefährlichen Schadorganismen (bgSO) ab.
Bundesgesetz über den Wald (WaG, SR 921.0) Art. 26 – 27 Regeln Zuständigkeiten des Bundes und der Kantone sowie Verantwortlichkeiten Dritter zum Schutz des Waldes vor Schadorganismen
Art. 37a, 37b Grundlage für Abgeltungen an Waldschutzmassnahmen ausserhalb des Schutzwaldes, umgesetzt im Rahmen der Programmvereinbarungen im Umweltbereich
Art. 49 Absatz 3 Der Bundesrat hat den Erlass technisch-administrativer Vorschriften an das UVEK respektive das Bundesamt delegiert.
Verordnung über den Wald (WaV, SR 921.01) Art. 28 Definiert Waldschäden und präzisiert, dass sich Massnahmen gegen bgSO nach der PGesV, ggf. auch der VpM-BAFU richten.
Art. 29 – 30 Massnahmen gegen gefährliche Schadorganismen (gSO) richten sich nach der Waldverordnung. Der Bund hat eine koordinierende Rolle.
Art. 40a – 40b Beitragsbedingungen des BAFU an die Überwachungs- und Bekämpfungskosten
Verordnung über den Schutz von Pflanzen vor besonders gefährlichen Schadorganismen (PGesV, SR 916.20) Art. 4, 5 und 5a, Kriterien zur Einstufung von bgSO. Art. 24, Art. 29
Art. 8 – 28 Massnahmen gegen die Einschleppung und Ausbreitung von QO Art. 96 Abs. 1 und Beitragsbedingungen des BLW an die Überwachungs- und Bekämpfungskosten auf landwirtschaftlich und im Rahmen des Art. 97 produzierenden Gartenbaus genutzten Flächen.
Art. 99 – 106 Definiert Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden und der WSL. Art. 22, Art. 23, Grundlage für die Verordnungen des BAFU und des BLW über die phytosanitären Massnahmen für den Wald respektive Art. 32 die Landwirtschaft und den produzierenden Gartenbau.
Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK, SR 916.201) Art. 2 – 4 Listen der bgSO. Das BAFU ist zuständig für bgSO, welche in erster Linie Waldbäume und Waldsträucher bedrohen.
Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU, SR 916.202.2) Art. 1 ff Legt bei erhöhtem phytosanitärem Risiko die Schutzmassnahmen gegen (potentielle) bgSO fest.
Freisetzungsverordnung (FrSV, SR 814.911) Art. 15 ff Basisregelung für invasive gebietsfremde Organismen für den Umgang in der Umwelt (Art. 15 ff. FrSV), die immer dann zur Anwendung gelangt, wenn keine spezialrechtlichen Bestimmungen Anwendung finden.
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Anhang 2: Abkürzungen BAFU Bundesamt für Umwelt bgSO Besonders gefährliche Schadorganismen gemäss PGesV BLW Bundesamt für Landwirtschaft EPPO Europäische und Mediterrane Pflanzenschutzorganisation (European and Mediterranean Plant Protection Organisation) EPSD Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst, gemeinsam geführt durch BLW und BAFU EU Europäische Union, hier in Form der Europäischen Kommission FrSV Freisetzungsverordnung FrSV, SR 814.911 gSO Gefährliche Schadorganismen GNQO Geregelte Nicht-Quarantäneorganismen PGesV Verordnung vom 31.10.2018 über Pflanzengesundheit (Pflanzengesundheitsverordnung) [SR 916.20] PGesV-WBF-UVEK Verordnung vom 14.11.2019 des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung [SR 916.201] potQO Potentieller Quarantäneorganismus prioQO Prioritärer Quarantäneorganismus QO Quarantäneorganismus SchutzgebietQO Schutzgebiet Quarantäneorganismus VpM-BAFU Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald [SR 916.202.2] WaG Bundesgesetz vom 4.10.1991 über den Wald (Waldgesetz) [SR 921.0] WaV Verordnung vom 30.11.1992 über den Wald (Waldverordnung) [SR 921.01] WSL Eidgenössische Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft
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Anhang 3: Kategorien der besonders gefährlichen Schadorganismen QO Ein bgSO, der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist, der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 der PGesV erfüllt und gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen. (Art. 4 PGesV) potQO Ein bgSO, bei dem abzuklären ist, ob er die Kriterien für die Regulierung als Quarantäneorganismus erfüllt. Für ihn werden vorübergehende Massnahmen festgelegt. (Art. 5 PGesV)
prioQO Ein Quarantäneorganismus, dessen Bekämpfung am dringendsten ist, da er das Potenzial hat, schwerwiegendste wirtschaftliche, soziale und ökologische Schäden im Gebiet der Schweiz oder der EU zu verursachen. (Art. 4 Abs. 2 PGesV) SchutzgebietQO Ein bgSO, der in der Schweiz verbreitet ist, in bestimmten Gebieten jedoch noch nicht nachgewiesen ist und dort ein hohes Schadenspotenzial aufweist. Er besitzt nur in den für ihn ausgeschiedenen Schutzgebieten den Status eines Quarantäneorganismus, nicht aber in der übrigen Schweiz. (Art. 24 PGesV) GNQO Ein bgSO, der die Kriterien für Quarantäneorganismen nicht oder nicht mehr erfüllt und der hauptsächlich durch spezifische zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen übertragen wird. GNQO sind aufgrund ihrer Verbreitung weder meldenoch bekämpfungspflichtig. Um dennoch wirtschaftliche Schäden zu vermeiden, darf bestimmtes Pflanz- und Saatgut nur dann für gewerbliche Zwecke in Verkehr gebracht werden, wenn es frei von GNQO ist (bzw. dessen Befall sich unter einem definierten Schwellenwert befindet).
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Anhang 4: Liste der waldrelevanten besonders gefährlichen Schadorganismen Die nachstehend aufgeführten besonders gefährlichen Schadorganismen (= bgSO) nach den Anhängen 1, 2 und 3 PGesV-WBF-UVEK und den Anhängen 3 und 4 VpM-BAFU sind relevant für den Wald: ihre Wirtspflanzen umfassen Gattungen, die zu den Waldbäumen und Waldsträuchern gehören. Die Federführung liegt entsprechend beim BAFU. Stand 1. August 2020
Name des Organismus Art von Anhang in Kategorie Forstlich relevante Wirtspflanzen bgSO PGesV-WBF- von UVEK bzw. bgSO*** VpM-BAFU Agrilus anxius Insekt 1-1.3* prioQO Betula sp. Agrilus planipennis Insekt 1-1.3* prioQO Fraxinus sp. [Juglans mandshurica, Ulmus davidiana, Ulmus parvifolia, Pterocarya rhoifolia]
Anoplophora chinensis Insekt 1-1.3* prioQO Laubbäume Anoplophora glabripennis Insekt 1-1.3* prioQO Laubbäume Arrhenodes minutus Insekt 1-1.3* QO Quercus sp. Atropellis spp. Pilz 1-1.2* QO Pinus sp. Bretziella fagacearum Pilz 1-1.2* QO Quercus sp. Bursaphelenchus xylophilus Nematode 1-1.4* prioQO Nadelbäume Choristoneura spp. (aussereuropäische Arten) Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume Chrysomyxa arctostaphyli Pilz 1-1.2* QO Picea sp. Coniferiporia sulphurascens Pilz 1-1.2* QO Nadelbäume Coniferiporia weirii Pilz 1-1.2* QO Nadelbäume Cronartium spp. (ausgenommen C. gentianeum, Pilz 1-1.2* QO Pinus sp. C. pini und C. ribicola)
Cryphonectria parasitica Pilz 3-2.1* GNQO Castanea sp, Quercus sp. Davidsoniella virescens Pilz 1-1.2* QO Acer sp. [Liriodendron sp.] Dendrolimus sibiricus Insekt 1-1.3* prioQO Nadelbäume Dothistroma pini Pilz 3-2.1* GNQO Pinus sp. Dothistroma septosporum Pilz 3-2.1* GNQO Pinus sp. Fusarium circinatum Pilz 1-1.2* QO Pinus sp. [Pseudotsuga menziesii ] Guignardia laricina Pilz 1-1.2* QO Larix sp. Lecanosticta acicola (Scirrhia acicola) Pilz 3-2.1* GNQO Pinus sp. Melampsora farlowii Pilz 1-1.2* QO Tsuga Melampsora medusae Pilz 1-1.2* QO Populus sp., Abies sp., Larix sp., Picea sp., Pinus sp., Pseudotsuga sp. [Tsuga sp.]
Monochamus spp. (aussereuropäische QO Insekt 1-1.3* Nadelbäume Populationen) Mycodiella laricis-leptolepidis Pilz 1-1.2* QO Larix sp. Oligonychus perditus Milbe 1-1.3* QO Juniperus spp., Chamaecyparis spp.
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Name des Organismus Art von Anhang in Kategorie Forstlich relevante Wirtspflanzen bgSO PGesV-WBF- von UVEK bzw. bgSO*** VpM-BAFU Phytophthora ramorum (EU Isolate) Oomycet 3-1** potQO Diverse Laub- und Nadelbäume Phytophthora ramorum (nicht-EU Isolate) Oomycet 1-1.2* QO Diverse Laub- und Nadelbäume Pissodes cibriani Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes fasciatus Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes nemorensis Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes nitidus Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes punctatus Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes strobi Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes terminalis Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes yunnanensis Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Pissodes zitacuarense Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume
Polygraphus proximus Insekt 1-1.3* QO Abies sp., Larix sp., Picea sp., Tsuga sp. Pseudocercospora pini-densiflorae Pilz 1-1.2* QO Pinus sp. Pseudopityophthorus minutissimus Insekt 1-1.3* QO Quercus sp. Pseudopityophthorus pruinosus Insekt 1-1.3* QO Quercus sp. Scolytidae spp. (aussereuropäische Arten) Insekt 1-1.3* QO Nadelbäume Sphaerulina musiva Pilz 1-1.2* QO Populus sp. Stegophora ulmea Pilz 1-1.2* QO Ulmus sp. * PGesV-WBF-UVEK (zuständiges Amt BAFU) ** VpM-BAFU […] Wirtspflanzen, die nicht zu den Waldbäumen und -sträuchern zählen ***Kategorie von bgSO: QO = Quarantäneorganismus, prioQO = prioritärer Quarantäneorganismus, potQO = potentieller Quarantäneorganismus, GNQO = geregelter nicht- Quarantäneorganismus.