Modul 1: Asiatischer Laubholzbockkäfer
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Vollzugshilfe UV-1801/01
Modul 1: Asiatischer Laubholzbockkäfer Vollzugshilfe Waldschutz
Stand: 03/2026, gültig ab 15.1.2026 Vorversionen: 01/2018, 01/2020
Rechtliche Grundlagen: PGesV Art. 8 und 13 PGesV-WBF-UVEK Art. 2 und Anhang 1 VpM-BAFU Anhang 4 Ziff. 4
Anhang 1: Wirtspflanzenliste Anhang 2: Gebietsabgrenzung Anhang 3: Erforderliche Massnahmen Anhang 4: Verbringungsvorschriften in abgegrenzten Gebieten Anhang 5: Empfehlungen aus den bisherigen Erfahrungen
Betroffene Fachgebiete
•
Altlasten Wasser Chemikalien Klima Störfälle
Biotechnologie Luft UVP Abfall Recht
Elektrosmog und Licht Biodiversität Landschaft Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
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Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; an dere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Eidgenössischer Pflanzenschutzdienst (EPSD) Ein gemeinsamer Dienst des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und des Bundesamtes für Landwirtschaft (BLW).
Mitwirkende Arbeitsgruppe ALB; Bundesamt für Landwirtschaft BLW; Eidg. Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL.
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-wald Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
1. aktualisierte Fassung 2020 (Erstausgabe 2018) 2. aktualisierte Fassung 2026 (Teilanpassung begrenzt auf Anhang 1)
© BAFU 2026
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1 Begriffe
Abgegrenztes Gebiet Alle Zonen, die nach einem Befall festgelegt werden (Befallsherd, Kern-, Fokus- und Pufferzone)
Befall Etablierte ALB-Population, z. B. aufgrund von Ausbohrlöchern an Bäumen im Freiland
Befund Einzelfund eines Käfers, ohne dass von einer etablierten ALB-Population ausgegangen wird
Hotspots Standorte und/oder Betriebe, welche spezifizierte Pflanzen oder deren Produkte im Sortiment führen oder für den Eigengebrauch (zwischen) lagern, oder an denen häufig Risikowaren stehen oder gelagert werden (z. B. Importeure, Bau- und Gartenbaubetriebe, Gartencenter, grössere Steinlager, Sägereien)
Käferflugzeit 1. April bis 31. Oktober
Pflanzenpass Amtliches Dokument für den Handel von Waren innerhalb der Schweiz und mit der EU, das bestätigt, dass die Ware die Pflanzengesundheitsvorschriften erfüllt
Quarantäneorganismus (QO) Ein bgSO, der in der Schweiz nicht auftritt oder nicht weit verbreitet ist, der die Kriterien nach Anhang 1 Ziffer 1 der PGesV erfüllt und gegen den durchführbare und wirksame Massnahmen zur Verfügung stehen, mit denen sich die Einschleppung und Verbreitung verhindern und die von ihm ausgehenden Schäden mindern lassen. (Art. 4 PGesV)
Risikoländer Ostasiatische Länder, in denen der ALB natürlicherweise vorkommt, z. B. China und Korea
Risikowaren Sendungen von Waren mit Holzverpackungen aus den Risikoländern, aktuelle Liste unter: Holzverpackungen nach ISPM 15 - Standard
spezifiziertes Holz Ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnene Produkte, die den Kriterien in Anhang 4 Ziffer 4.2.4 VpM-BAFU entsprechen
spezifiziertes Holzverpackungsmaterial Ganz oder teilweise aus den spezifizierten Pflanzen gewonnenes Holzverpackungsmaterial
spezifizierte Pflanzen Pflanzengattungen, die präventiv zu fällen sind respektive die den im Merkblatt des EPSD beschriebenen Einfuhrbestimmungen unterliegen. Die Liste umfasst zurzeit 15 Pflanzengattungen und ist in Anhang 1 zu finden.
Wirtspflanzen Pflanzengattungen, die im abgegrenzten Gebiet überwacht werden müssen. Die Liste umfasst zurzeit 29 Pflanzengattungen und ist in Anhang 1 zu finden.
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2 Grundlagen
2.1 Ziel des Moduls
Dieses Modul erläutert die Massnahmen, welche bei einem Befall durch den Asiatischen Laubholzbockkäfer Anoplophora glabripennis (ALB) zu ergreifen sind. Für die Bewältigung der Akutphase steht ein Behelf des BAFU zur Verfügung.
2.2 Biologie des Asiatischen Laubholzbockkäfers
Informationen über die Biologie des Schädlings und die aktuelle Befallssituation sind bei der Fachstelle «Waldschutz Schweiz» der Forschungsanstalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL erhältlich: Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB).
2.3 Rechtliche Grundlagen
Der ALB ist gemäss Artikel 2 und Anhang 1 der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung PGesV-WBF-UVEK (SR 916.201) ein Quarantäneorganismus (QO) und daher melde- und bekämpfungspflichtig (Art. 8 und Art. 13 PGesV, SR 916.20). Das vorliegende Modul stützt sich auf Anhang 4, Ziffer 4 der Verordnung des BAFU über phytosanitäre Massnahmen für den Wald (VpM-BAFU, SR 916.202.2). Die allgemeinen rechtlichen Grundlagen zum Umgang mit Schadorganismen sind in der Einleitung der Vollzugshilfe Waldschutz dargelegt.
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3 Massnahmen und Verantwortlichkeiten
3.1 Massnahmen im befallsfreien Gebiet (Phase Prävention)
Kantone a) Jährliche Erhebungen zu Anzeichen und Vorkommen von ALB an Wirtspflanzen im Kantonsgebiet. b) Empfehlung: Hotspots in die Erhebungen mit einbeziehen. c) Mitteilung der Resultate der Erhebungen jeweils bis 31.12. an den Eidg. Pflanzenschutzdienst EPSD. d) Empfehlung: auf Verhaltensanweisungen für Holzverpackungen auf Baustellen hinweisen, namentlich für öffentliche Bauten (Informationsplakat des EPSD nutzen: Holzverpackungen nach ISPM 15 - Standard) e) Empfehlung: Bevölkerung oder bestimmte Zielgruppen werden für die Früherkennung sensibilisiert (Informationsmaterial des EPSD nutzen)
EPSD a) Akteure des öffentlichen und privaten Grüns und – wenn sinnvoll – auch die Bevölkerung werden für die Früherkennung sensibilisiert (Zusammenarbeit mit Kantonen)
3.2 Massnahmen bei Befall (Phase Tilgung, ggf. Eindämmung)
Kantone a) Unverzügliche Information des EPSD, des kantonalen Partnerdienstes und der betroffenen Gemeinde über den Befall (Empfehlung: zuerst telefonisch, dann schriftlich). Meldeformular s. behördeninterne Informationsplattform: Meldeformular bei Neubefall. b) Umgehende provisorische, später definitive Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes gemäss Anhang 2. c) Nach erster Bestandesaufnahme Erarbeitung eines schriftlichen Vorgehensvorschlag z. H. EPSD zur Tilgung des Befalls. Basis: vorliegendes Modul. d) Entscheid betreffend Massnahmen aufgrund einer Begehung mit Vertretern des EPSD, der WSL (beratende Funktion) sowie der zuständigen kantonalen und kommunalen Behörden und einer gemeinsamen Güterabwägung. e) Ergreifen der Massnahmen zur Tilgung (Anhang 3A) oder Eindämmung (Anhang 3B) des Befalls. f) Ergreifen von Massnahmen, damit die Verbringungsvorschriften gemäss Anhang 4 in den abgegrenzten Gebieten eingehalten werden. g) Ist aufgrund des Befallsausmasses eine Tilgung nicht mehr aussichtsreich, ist unverzüglich ein schriftliches Gesuch an den EPSD zu stellen, welches den Strategiewechsel begründet und die vorgesehenen Massnahmen kurz beschreibt. h) Für die Reduktion der Pufferzone unter 2 km ist unverzüglich ein schriftliches Gesuch mit Begründung an den EPSD zustellen.
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EPSD a) Güterabwägung betreffend Massnahmen mit dem Kanton und den betroffenen Gemeinden. b) Ergreifen von Massnahmen, damit die Baumschulen in abgegrenzten Gebieten die Verbringungsvorschriften gemäss Merkblatt des EPSD einhalten (siehe auch Anhang 4). c) Autorisierung allfälliger Holzbehandler1 zur Ausstellung des Pflanzenpasses. d) Prüfung und Genehmigung des kantonalen Gesuchs für Strategiewechsel. e) Prüfung und Genehmigung des kantonalen Gesuchs betreffend Reduktion der Pufferzone unter 2 km.
3.3 Massnahmen bei Befund (Phase Prävention)
Wenn nachweislich befallene Ware (oder deren Holzverpackungen) eingeführt wurde und es sehr unwahrscheinlich ist, dass Käfer entwichen sind und sich fortpflanzen konnten, kann auf die Einrichtung eines abgegrenzten Gebietes verzichtet werden, vorausgesetzt, die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
Kantone und WSL a) Die Prüfung der Datenlage zeigt, dass der ALB mit den Pflanzen oder dem Holz, auf denen bzw. in dem er gefunden wurde, eingeschleppt wurde, und es gibt Anzeichen dafür, dass diese bereits vor der Einbringung in das entsprechende Gebiet befallen waren. b) Einzelfall, der direkt mit einer Pflanze oder mit Holz verknüpft ist, und Annahme, dass sich der ALB nicht etablieren kann. c) Die WSL bestätigt, dass der ALB sich nicht fortpflanzen, etablieren und ausbreiten konnte. d) Ergreifen der in Anhang 3C festgelegten Massnahmen. e) Unverzügliches schriftliches Gesuch z. H. EPSD mit der Begründung, warum auf die Gebietsabgrenzung verzichtet werden kann.
EPSD a) Prüfung und Genehmigung des kantonalen Gesuchs kein Gebiet abgrenzen zu müssen.
Beim EPSD registrierte und von ihm kontrollierte ISPM-15-Behandler
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4 Berichterstattung
Kantone mit abgegrentzem Gebiet erstatten dem EPSD jährlich bis zum 31. Dezember Bericht über die Befallslage oder nach einem Befund. Sie informieren über abgegrenzte Gebiete (Kartenmaterial, Liste der Gemeinden u. ä.), die dort bereits ergriffenen und geplanten Massnahmen und deren Ergebnis. Vorlage s. behördeninterne Informationsplattform: Jahresbericht.
Alle Kantone erstatten dem EPSD jährlich bis 31. Dezember Bericht über die generelle Gebietsüberwachung (Kap. 3.1).
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5 Bundesbeiträge
Auf landwirtschaftlich und im Rahmen des produzierenden Gartenbaus genutzten Flächen leistet das BLW gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) Beiträge an die Überwachungs- und Bekämpfungskosten. Welche Kosten für Abgeltungen an die Kantone anerkannt werden, ist in der Verordnung des WBF und des UVEK zur Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV-WBF-UVEK) geregelt. Darunter fallen die Kosten, die entstanden sind bei der Durchführung von Massnahmen nach Richtlinien oder Notfallplänen des BLW oder von Massnahmen, die mit dem BLW abgesprochen worden sind. Letzteres ist der Fall für Massnahmen nach Kapitel 3 des vorliegenden Moduls, sofern die entstandenen Kosten nicht gleichzeitig im Rahmen einer Programmvereinbarung mit dem BAFU geltend gemacht werden. Die Kantone erhalten die Abgeltungen vom BLW nur, wenn die Massnahmen abgeschlossen sind und die Ausgaben belegt werden können.
Massgebend für die Beiträge des BAFU an die Überwachungs- und Bekämpfungskosten sind die Waldverordnung (WaV, SR 921.01) und die PGesV. Die Modalitäten für die Beitragsleistungen richten sich nach dem BAFU-Handbuch Programmvereinbarungen im Umweltbereich.
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Anhang 1: Wirtspflanzenliste Spezifizierte Pflanzen gemäss Anhang 4 Ziffer 4 VpM- Wirtspflanzen gemäss Anhang 4 Zif- Deutsche Namen BAFU. Pflanzengattungen, die präventiv zu fällen sind fer 4 VpM-BAFU (im abgegrenzten resp., die Einfuhrbestimmungen gemäss VpM-BAFU un- Gebiet zu überwachende Gattungen) terliegen
Acer spp. Acer spp. Ahorn Aesculus spp. Aesculus spp. Rosskastanie Betula spp. Betula spp. Birke Fraxinus spp. Fraxinus spp. Esche Populus spp. Populus spp. Pappel Salix spp. Salix spp. Weide Ulmus spp. Ulmus spp. Ulme Albizia spp. Seidenakazie Alnus spp. Erle Carpinus spp. Hain- oder Hagebuche Celtis spp. Zürgelbaum Cercidiphyllum spp. Kuchenbaum Corylus spp. Haselnuss Elaeagnus spp. Ölweide Fagus spp. Buche Gleditsia spp. Lederhülsenbäume Hibiscus spp. Eibisch Koelreuteria spp. Blasenbaum Malus ssp. Apfel Melia ssp. Zedarachbaum Morus ssp. Maulbeere Ostrya spp. Hopfenbuchen Platanus spp. Platane Prunus spp. Kirsche, Pflaume Pyrus ssp. Birne Quercus rubra Roteiche Robinia ssp. Robinie Sophora ssp. Schnurbaum Sorbus ssp. Eberesche, Mehl-, Elsbeere etc. Tilia spp. Linde Der ALB kann theoretisch alle Laubgehölze befallen. In Bäumen der fett markierten Gattungen wurde in der Schweiz der vollständige Entwicklungszyklus festgestellt. Waldschutz Schweiz führt eine Liste aller Baumarten mit unvollständigem Entwicklungszyklus in der Schweiz Waldschutz Schweiz. Neue Erkenntnisse werden dort laufend aktualisiert.
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Anhang 2: Gebietsabgrenzung Einrichtung abgegrenzter Gebiete Folgende Mindestanforderungen gelten:
a) Abgegrenzte Gebiete bestehen aus folgenden Zonen: – einem Befallsherd (alle Pflanzen mit Befallsymptomen) und – einer Fokuszone mit einem Radius von 200 bis 500 m über den Befallsherd hinaus, mit intensivem Monitoring und – einer Pufferzone mit einem Radius von mindestens 2 km über den Befallsherd hinaus, wo das Monitoring risikobasiert reduziert werden kann. – Wenn Präventivfällungen nötig sind, empfiehlt der EPSD eine Kernzone von mindestens 100 m Radius über die Grenze des Befallsherdes hinaus. Dies erleichtert die Kommunikation der zonenspezifischen Massnahmen. b) Bei der Zonenabgrenzung sind die Biologie des ALB, das Ausmass des Befalls und die Verteilung der Wirtspflanzen zu berücksichtigen. c) Wird die Tilgung angestrebt, kann der Radius der Pufferzone im Einverständnis mit dem EPSD auf nicht weniger als 1 km reduziert werden; ist eine Tilgung nicht mehr möglich, beträgt der Radius der Pufferzone mindestens 2 km. d) Tritt der ALB ausserhalb des Befallsherdes auf, werden die Zonen entsprechend angepasst. e) Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn der ALB im Rahmen der Überwachung während zwei Entwicklungszyklen (mindestens vier Jahre) nicht mehr festgestellt wurde. f) Die Abgrenzung kann aufgehoben werden, wenn sich herausstellt, dass die Bedingungen gemäss Kapitel 5 a – c dieses Moduls erfüllt sind.
Anhang 5 liefert detaillierte Kriterien zur Festlegung der Radien.
Abbildung: Skizze eines Befallsherdes und umgebender Zonen (nicht massstäblich)
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Anhang 3: Erforderliche Massnahmen Tilgungsmassnahmen In abgegrenzten Gebieten ergreift der betroffene Kanton, im Einvernehmen mit dem EPSD und nach gemeinsamer Güterabwägung die folgenden Tilgungsmassnahmen:
a) unverzügliche Fällung befallener und symptomatischer Pflanzen b) falls unterhalb des Wurzelhalses Frassgänge festgestellt werden, Beseitigung der Wurzeln c) wird der Befall ausserhalb der Flugperiode des ALB festgestellt, Fällung und Beseitigung vor der nächsten Flugperiode d) Präventive Fällung und Untersuchung aller spezifizierten Pflanzen innerhalb der Kernzone. In Ausnahmefällen, wenn die Behörden zum Schluss kommen, dass diese Fällung – aufgrund des besonderen gesellschaftlichen, kulturellen oder ökologischen Wertes der Pflanzen – unangemessen ist, Ergreifen gleichwertiger Ersatzmassnahmen und regelmässige und intensive Untersuchung der verbleibenden Bäume. Detaillierte Begründung und Beschreibung der Ersatzmassnahmen im Vorgehensvorschlag z. H. EPSD e) Entfernung und Untersuchung der gefällten Pflanzen (falls nötig inkl. Wurzeln), anschliessend fachgerechte Beseitigung des Materials. Dabei verhindern, dass sich der ALB ausbreitet f) Ergreifen von Präventionsmassnahmen, damit potenziell befallenes Material nicht aus dem abgegrenzten Gebiet heraus verbracht wird g) Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung (durch Kanton resp. EPSD) und weitest mögliche Untersuchung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbindung stehen; inkl. gezielte destruktive Probenahme h) in Befallsherd und Kernzone ggf. Ersatz der spezifizierten Pflanzen durch andere Pflanzenarten i) Verbot der Anpflanzung neuer spezifizierter Pflanzen im Freiland in Befallsherd und Kernzone; in Absprache mit dem EPSD können Baumschulen vom Verbot ausgenommen werden j) intensive Überwachung an Wirtspflanzen, davon mindestens einmal jährlich Kontrolle in Kronenhöhe. Die Überwachung in der Fokuszone ist intensiver als in der Pufferzone. Ggf. gezielte destruktive Probenahme. Zahl und Ergebnis der Proben im Jahresbericht aufführen k) Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den ALB und Kommunikation der behördlichen Präventionsmassnahmen gegen Verschleppung und Ausbreitung des Schädlings l) Wiederholte, geeignete Kommunikation der Verbringungsvorschriften für spezifizierte Pflanzen und spezifiziertes Holz (inkl. Holzverpackungsmaterial), welche aus dem abgegrenzten Gebiet transportiert werden sollen m) Geeignete Gegenmassnahmen (z. B. Allgemeinverfügungen um Präventivfällungen und/oder
Verbringungsvorschriften durch zu setzen), wenn Komplikationen auftauchen, welche die Tilgung verzögern oder gar gefährden n) Umgehender schriftlicher, begründeter Antrag an den EPSD, wenn von den oben vorgeschriebenen Massnahmen abgewichen werden soll o) Berichterstattung zum Jahresende z. H. EPSD. Vorlage s. behördeninterne Informationsplattform: Jahresbericht.
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Empfehlungen · Allgemeinverfügung zur offiziellen Bekanntmachung der Vorschriften erlassen schon bevor Komplikationen auftreten (rechtliche Absicherung, um gegen Zuwiderhandelnde vorgehen zu können) · Verbringung grundsätzlich verbieten · Beschilderung an der Grenze zum abgegrenzten Gebiet · Präventivfällungen vorzugsweise auf den Winter verlegen, vorgängig die WSL beiziehen · Grüngutsammelstelle im abgegrenzten Gebiet einrichten (möglichst nahe am Befallsherd) · Einsatzzentrale einrichten, insbesondere bei einem grösseren Befall · Bei Fällarbeiten während der Käferflugzeit weisses Flies am Boden auslegen · Fangbäume aufstellen nach den Fällarbeiten (Standzeit max. 1,5 Jahre, Kontrollintervall s. Anhang 5).
Weitere Empfehlungen siehe Anhang 5.
Eindämmungsmassnahmen Haben die Ergebnisse der Erhebungen in mehr als vier Jahren das Vorkommen des ALB in einem Gebiet bestätigt und/oder gibt es Anzeichen dafür, dass der ALB nicht mehr getilgt werden kann, kann der Kanton, im Einverständnis mit dem EPSD, sich auf Eindämmungsmassnahmen beschränken. Mit Ausnahme von Buchstabe d (Präventivfällungen) und g (Rückverfolgung) sind die gleichen Massnahmen wie in Anhang 3A zu ergreifen. Ausserdem sind die Zonen in Befallsherd und Pufferzone (mind. 2 km) umzubenennen.
Empfehlungen · Erlass einer Allgemeinverfügung zur offiziellen Bekanntmachung der Vorschriften schon bevor Komplikationen auftreten (rechtliche Absicherung, um gegen Zuwiderhandelnde vorgehen zu können). · Verbringung aus dem abgegrenzten Gebiet heraus grundsätzlich verbieten · Beschilderung an der Grenze zum abgegrenzten Gebiet
Massnahmen bei einem Befund Der Kanton ergreift folgende Massnahmen:
a) Sofortige Vernichtung des befallenen Materials und Verhinderung der Ausbreitung b) Überwachung während mindestens vier Jahren, in einem Umkreis von mindestens 1 km um die Fundstelle; mindestens im ersten Jahr muss die Überwachung regelmässig und intensiv sein, siehe Anhang 5 c) Rückverfolgung des Befalls bis zum Ursprung (durch Kanton resp. EPSD) und weitest mögliche Untersuchung der Pflanzen bzw. des Holzes, die mit dem Befall in Verbindung stehen; inkl. gezielte destruktive Probenahme d) Ggf. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Bedrohung durch den ALB e) Berichterstattung zum Jahresende z. H. EPSD. Vorlage s. behördeninterne Informationsplattform: Jahresbericht.
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Anhang 4: Verbringungsvorschriften in abgegrenzten Gebieten Verbringung spezifizierter Pflanzen Spezifizierte Pflanzen, die aus abgegrenzten Gebieten stammen oder in solche eingeführt werden, dürfen nur dann verbracht werden, wenn ihnen ein Pflanzenpass beiliegt, der bestätigt, dass sie so gehalten wurden, wie im Merkblatt des EPSD vorgeschrieben.
Für den Umgang mit Gartencentern, die sich im abgegrenzten Gebiet befinden, und die Freilandware der spezifizierten Pflanzen verkaufen, s. Empfehlungen in Anhang 5.
Verbringung von spezifiziertem Holz und spezifiziertem Holzverpackungsmaterial a) Spezifiziertes Holz (inkl. Plättchen, Schnitzel, Späne, Holzabfall und Holzausschuss), das aus abgegrenzten Gebieten stammt, darf nur dann verbracht werden, wenn es von einem Pflanzenpass begleitet wird, der bescheinigt, dass es entrindet und nach ISPM 15-Standard hitzebehandelt wurde, oder der bescheinigt, das es zu Hackschnitzeln von maximal 2,5 cm Stärke und Breite verarbeitet wurde. b) Spezifiziertes Holz mit Rinde, das nicht in abgegrenzten Gebieten gewachsen ist, aber in solche Gebiete eingeführt wurde, darf nur verbracht werden, wenn es entrindet und hitzebehandelt wurde, und von einem Pflanzenpass begleitet wird. c) Für spezifiziertes Holzverpackungsmaterial, das aus abgegrenzten Gebieten verbracht werden soll, gilt der ISPM 15-Standard. d) Befindet sich im abgegrenzten Gebiet keine Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung oder kann es nicht im abgegrenzten Gebiet gehäckselt werden, darf das Holz unter amtlicher Kontrolle und in geschlossenen Containern in die nächstgelegene Einrichtung verbracht werden, wo es unverzüglich behandelt und verarbeitet werden muss. Für eine korrekte Entsorgung des Abfallmaterials ist zu sorgen. e) Der Kanton muss eine intensive Überwachung an ALB-Wirtspflanzen im Umkreis von mindestens einem Kilometer Radius um die Behandlungs- oder Verarbeitungseinrichtung durchführen.
Empfehlungen an den Umgang mit befallenem Holz und Holz aus Präventivfällungen · Es ist dafür zu sorgen, dass aus diesem Material keine ALB-Käfer entweichen können oder daraus neue Befallsherde entstehen (wie Brünisried/Marly). · die begutachteten Holz- und Laubreste in einem überdeckten Behälter (Insektensicheres Netz, Plache etc.) bis zur Weiterverarbeitung zwischenlagern und wenn möglich noch am selben Tag vor Ort häckseln. · Alternativ können die Stücke rasch möglichst in geschlossenem Behälter in einer Verbrennungsanlage entsorgt resp. thermisch verwertet werden. · Wenn die Verbrennungsanlage bzw. Verwertungsanlage ausserhalb des abgegrenzten Gebiets liegt, muss das Material gehäckselt zur Anlage gebracht werden (Schnitzel < 2,5 cm Stärke und Breite sind nicht mehr bruttauglich für ALB-Larven). Ist dies nicht möglich, muss beim Transport sichergestellt sein, dass keine Käfer entweichen (Transport vorzugsweise im Winter).
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Anhang 5: Empfehlungen aus den bisherigen Erfahrungen Diese Empfehlungen wurden von Waldschutz Schweiz WSS zusammengetragen. Sie basieren auf den bisherigen Erfahrungen in der Schweiz mit dem ALB.
Ergänzende Angaben und Praxisbeispiele auf der Website von WSS Asiatischer Laubholzbockkäfer (ALB).
Für die Bewältigung der Akutphase eines ALB-Befalls steht ein Behelf des BAFU zur Verfügung.
1 Gebietsabgrenzung (› Anhang 2)
Für die erste, grobe Gebietsabgrenzung sind Luftbilder ausreichend. Später sollten die Zonen wenn möglich mit GPS erfasst und in einer GIS-Karte eingezeichnet werden. Zonengrenzen können Geländestrukturen, Parzellengrenzen, o. ä. folgen, damit sich Bürger und Kontrollpersonal im Gelände zurechtfinden.
Je nach Bestockung kann die Fokuszone 200 bis 500 m umfassen. Bei hoher Dichte an Wirtspflanzen, kann ein kleinerer Radius festgelegt werden. Die Pufferzone hat vom Befallsherd ausgehend einen Radius von 2 km. Bei einem kleinen Befallsherd kann die Reduktion der Pufferzone auf 1 km erwogen werden. Dazu gehört eine fachliche, wissenschaftlich fundierte Einzelfallanalyse, die folgende Aspekte berücksichtigt:
· Grösse und Alter des Befallsgebietes: je grösser und ergo älter das Befallsgebiet, desto grösser ist die Wahrscheinlichkeit, dass Käfer weitergeflogen sind und die Pufferzone darum grösser sein muss. · Bestockung: In der Regel gilt: je geringer die Dichte vorhandener Wirtspflanzen, desto grössere Flugdistanzen werden die Käfer zurücklegen und umso grösser muss die Pufferzone sein. · Käferfundorte: die räumliche Verteilung sämtlicher Käferfunde ist bei der Festlegung der Zonenradien zu berücksichtigen.
2 Überwachungsarbeiten (› Anhang 3)
Die Überwachungsfrequenz sollte flexibel dem Risiko angepasst werden und abhängig von der Entfernung zu den befallenen Pflanzen gestaffelt durchgeführt werden. In der Kern- und Fokuszone sollte jährlich mindestens jeweils eine Kontrolle im laublosen und eine Kontrolle im belaubten Zustand durchgeführt werden. Mindestens eine Kontrolle muss mit Baumkletterern oder Hebebühnen erfolgen, um Befall oder Frass-Spuren in Kronenhöhe feststellen zu können. In der Pufferzone werden mindestens zwei risikobasierte Stichprobenkontrollen pro Jahr empfohlen (1× laubloser, 1× belaubter Zustand).
Weitere Empfehlungen · Das Verhalten der lokalen ALB-Population berücksichtigen; die Präferenzen der Käfer für die Wirtspflanzen sind nicht in jedem Befallsgebiet gleich.
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· Aus Einschätzung der Baumkletterer, die in den ersten drei Freilandbefällen eingesetzt waren, ist die Kontrolle grösserer, stehender Bäume in der Fokuszone vom Boden aus nicht ausreichend. Man sollte zusätzlich die Bäume beklettern und Äste bis zu einem Durchmesser von 2 cm absuchen. · Kleinere, stehende Bäume können vom Boden aus ausreichend kontrolliert werden. · Grosse, stehende Bäume in der Pufferzone können ggf. von erfahrenen Baumkletterern nach Plätzefrass und Ausfluglöchern auch per Fernglas vom Boden aus abgesucht werden. · Ab einer bestimmten Grösse oder wenn Bäume schlecht einsehbar oder von Moos, Flechten oder Efeu überwachsen sind oder bei Befallsverdacht, sollten die Wirtsbäume unbedingt von einem erfahrenen Baumkletterer abgesucht werden. Absuchen vom Boden aus mit dem Fernglas reicht nicht aus. · Bei sehr grossen Bäumen ist dieser Aufwand unverhältnismässig, daher empfiehlt sich eine Fällung – ausser, es handelt sich um einen gesellschaftlich, kulturell oder ökologisch wertvollen Baum. · Praxiserprobte, erfahrene Baumkletterer sollten bei jedem «Ersteinsatz» mit vor Ort sein, um wichtige Inputs zu geben und die noch unerfahrenen Kletterer einführen. · Unerfahrene Kletterer profitieren von der Einführung durch ALB-erfahrene Baumkletterer und können anschliessend schnell selbständig und effizient weiterarbeiten. · Von Vorteil ist es, wenn ein örtlicher Baumkletterer den Einsatz vor Ort über die Zeit dauerhaft begleitet. Auch später aufkommende Fragen lassen sich so meist noch beantworten. · Die visuelle Kontrolle im laublosen Zustand ist vor dem Blattaustrieb am sinnvollsten. · Die visuelle Kontrolle im belaubten Zustand ist am sinnvollsten von August bis November. Vorteil: frische Eiablagestellen, Ausbohrlöcher, Späne u. ä. gut sichtbar. · Der Einsatz von Spürhunden wird empfohlen, insbesondere auch in Waldabschnitten. Sie ergänzen die visuellen Kontrollen durch Baumkletterer und Bodenpersonal. · Es wird empfohlen, dass Spürhunde mehrmals im Jahr dieselbe Fläche begehen bei unterschiedlicher Witterung (normalerweise einmal im Frühjahrs- und einmal im Herbstmonitoring; situationsabhängig aber auch innerhalb des jeweiligen Monitorings mehrfach bei speziellen Risikobäumen). · Es ist sinnvoll, erfahrene Leute (EPSD, Kanton, WSL, Spürhundeführer, Baumkletterer) bei einem Erstbefall
rasch auf Platz kommen zu lassen, damit ihre Erfahrungen in die Planung der Überwachungsarbeiten einfliessen können. · Auch Hundeführer sollten im Erkennen von ALB-Befallssymptomen geschult sein. · Erfahrende, auf die ALB-Symptome geschulte Hundeführer können für die Arbeit (visuelle Suche) der Baumkletterer eine wertvolle Ergänzung sein. · Zudem können die Hundeführer zusätzlich visuelle Kontrollen an Wirtspflanzen, Hauswänden etc. durchführen. Dies weicht von der Ausbildung in Österreich etwas ab, hat sich aber bei den Freilandbefällen in den Kantonen Zürich und Freiburg als wichtig erwiesen. · Spürhunde sollten Flächen kontrollieren und nicht einzelne Bäume, da sie ALB-Duftmoleküle in der Fläche wahrnehmen. Windrichtung und -stärke sollten dabei berücksichtigt werden. · In der Flugphase der Käfer sollten bei den Kontrollen durch die Spürhunde keine Baumarten ausgeschlossen werden. Auch Gärten ohne Wirtspflanzen, Hausmauern oder Garteneinrichtungen sollten in die Suche einbezogen werden. · Es empfiehlt sich, Hundeführer und Baumkletterer bei den Einsatzbesprechungen einzubeziehen. · Foto-Einsatzprotokolle der Hundeführer können für die Nachsuche durch Baumkletterer hilfreich sein. · Nicht alle Spürhunde eigenen sich gleichermassen für Kontrollen im Freiland, in Baumschulen oder von Verpackungsholz.
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Anforderungen an Spürhunde: · Sozialverträglich bei Arbeiten im Siedlungsraum · Absoluter Grundgehorsam zur Arbeit · Macht eindeutige Anzeigen · Aktives Suchverhalten (mit und ohne Hundeleine) · Freies Suchverhalten (ohne Hundeleine) · Fähigkeit zum Absuchen von stehenden Bäumen / Gärten · Fähigkeit zum Absuchen von gefälltem Holz · Fähigkeit zum Absuchen von Holzbeigen
Überwachung am Waldrand · Bäume können visuell vom Boden mit Fernglas abgesucht werden (Forstdienst, Hundeführer, ggf. Baumkletterer). · stichprobenweise Fällungen sind sinnvoll; liegende Bäume können visuell auf Befall untersucht und von Spürhunden abgesucht werden. Es ist sinnvoll, geeignete Bäume als Fangbäume (vgl. Siedlungsraum) stehen zu lassen und zu überwachen (extra aufstellen nur in Ausnahmefällen, namentlich wenn Wirtsbaumarten fehlen). Je nach Baumgösse sollten sie regelmässig visuell vom Boden aus, durch beklettern oder mit Spürhunden kontrolliert werden.
Wichtige Erkenntnisse für die Überwachungsarbeiten: · Gefällte Bäume sind billiger, da sie nicht während mindestens 4 Jahre mehrmals jährlich überwacht und beklettert werden müssen. · Falls ausnahmsweise spezifizierte Pflanzen in der Kernzone stehen bleiben sollten, sind diese monatlich zu überwachen. Auch die Baumbesitzer können ggf. in die Pflicht genommen werden. · Baumkletterer und Spürhundeteams funktionieren am effektivsten, wenn sie zeitgleich, aber räumlich getrennt eingesetzt werden. Der unmittelbare Austausch von Beobachtungen wird zusätzlich optimiert, wenn sie an Einsatzbesprechungen (Rapporten) mit dabei sind. · Falls eine Baumart befallen ist, die nicht zu den Wirtspflanzen zählt, sollte diese Baumart bei der Beurteilung bzw. beim weiteren Vorgehen an diesem Standort unbedingt miteinbezogen werden.
3 Fällarbeiten (› Anhang 3)
· Bäume mit mehrjährigem Befall müssen gemäss Modul immer unverzüglich gefällt werden. · Bei unterjährigem Befall und bei Präventivfällungen kann bis zum Winterhalbjahr mit den Fällarbeiten zugewartet werden. So wird das Risiko reduziert, dass Käfer versprengt werden und Eiablagen erfolgen mit grösserer Wahrscheinlichkeit noch im bekannten Befallsherd. Sie werden mit den Präventivfällungen im darauffolgenden Winter eliminiert. Bei der Erwägung für einen Aufschub sollen die Experten der WSL beigezogen werden. · Wichtig: Wenn präventiv zu fällende Bäume bis zum Winter stehengelassen werden, müssen sie monatlich auf Aktivitätsanzeichen kontrolliert werden. · Die im Saft stehenden, im Frühling gefällten Bäume sind nach der Fällung auch stichprobenmässig mittels Schälung gut kontrollierbar. · Wichtig: Alle präventiv gefällten Bäume müssen gemäss Modul durch geschultes Personal auf Befall untersucht werden, um das Befallsausmass zu eruieren und den weiteren Monitoringaufwand abzuschätzen. Bei zu vielen Bäumen kann die WSL beraten, wie stichprobenmässig untersucht werden kann, um den
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Aufwand zu reduzieren. Es empfiehlt sich im Bereich der Astgabeln einen Stammteil herauszutrennen, aufzuspalten und auf Befall zu untersuchen. Es hat sich gezeigt, dass ein Befall sich oft im Bereich der Astgabeln befindet – selbst wenn äusserlich am Stamm keine eindeutigen Symptome vorliegen. · Präventiv gefällte Bäume können zusätzlich mit Spürhunden kontrolliert werden.
Fällung befallener Bäume während der Käferflugzeit · Es ist sinnvoll, den Baum vor der Fällung zu fotografieren, um später aufkommende Fragen klären zu können. · Es wird dringend empfohlen, weisses Flies ab Boden auslegen, damit herabfallende Käfer besser sichtbar sind und nicht in der Bodenvegetation verloren gehen. · Wird der Baum im Ganzen gefällt, sollten genügend Beobachter im Umkreis platziert werden (dabei Sicherheitsabstand von zwei Baumlängen einhalten), die ggf. wegfliegende Käfer entdecken und verfolgen können. Wenn ein Tier entkommt, muss dies auf dem Erfassungsbogen festgehalten werden. · Bäume möglichst in Teilstücken (erst dünnere Äste, dann dickere Äste, dann Stammstücke) abtragen/ Äste herunterschneiden – insbesondere bei grösseren Bäumen – und nicht im Ganzen fällen, solange noch fliegende Käfer vorhanden sein können; Äste abseilen. Dabei auf fliegende Käfer achten. · Von unten schauen, ob Käfer sichtbar sind und den Baumkletterern im Baum angeben. · Sollten Äste geschnitten werden, auf denen Käfer sitzen, falls möglich die Tiere direkt am Baum abnehmen oder Personen am Boden, denen die Äste gereicht werden, informieren, damit diese die Käfer direkt abnehmen können. · Alle vorsichtig nach unten gereichten Teilstücke auf Käfer oder Symptome absuchen. · Verdachtsstücke in verschliessbaren Kunststofftonnen aufbewahren und später selbst aufspalten oder der WSL übergeben. · Alle Beobachtungen wie lebende Käfer, frische oder überwallte Ausfluglöcher, frische oder versuchte Eiablagen, Reifungsfrass, Späne oder dergleichen im Erfassungsbogen notieren (gerne auch mit Zusatzbemerkungen) und fotografieren. · Die vollständig ausgefüllten Erfassungsbögen an die WSL schicken – egal ob mit oder ohne Probe.
Präventivfällungen ausserhalb der Käferflugzeit · Alle Beobachtungen: frische oder überwallte Ausfluglöcher, frische oder versuchte Eiablagen, Reifungsfrass, Späne oder dergleichen unbedingt im Erfassungsbogen notieren (gerne auch mit Zusatzbemerkungen) und fotografieren. · Die Bögen dann an die WSL schicken – egal ob mit oder ohne Probe. · Eventuelle Stockausschläge nach den Präventivfällungen müssen, wenn die Ruten 2 cm Durchmesser erreicht haben, zurückgeschnitten werden.
Wichtige Erkenntnisse für die Präventivfällungen · Wer sucht, der findet und weiss mehr: · nur wenn präventiv gefällte Bäume auf Befall untersucht werden, lässt sich das Befallsausmass eruieren · Wer mehr weiss, kann auch den künftigen Monitoringaufwand besser abschätzen · Die Erfahrung zeigt: bei Präventivfällungen findet man bisher unentdeckt gebliebene, befallene Bäume (Brünisried)
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4 Einschränkung der Verbringung aus abgegrenzten Gebieten (› Anhang 4)
Umgang mit Pflanzenmaterial · Zur Reduktion des (administrativen) Aufwandes, z. B. zum Ausstellen der Pflanzenpässe, empfiehlt es sich, für die Dauer der Tilgungskampagne ein generelles Verbringungsverbot zu erlassen (mittels Allgemeinverfügung). · Holz der spezifizierten Pflanzen (s. Anhang 1) darf das abgegrenzte Gebiet gemäss Modul Anhang 4B a) nur verlassen, wenn es entweder fachgerecht hitzebehandelt oder gehäckselt wurde und von einem Pflanzenpass begleitet wird. · Hackschnitzel unter 2,5 cm Stärke und Breite sind nicht mehr bruttauglich und stellen somit kein Risiko dar. Sie können liegen bleiben oder in den abgegrenzten Gebieten anderweitig verwertet werden. Für die Verbringung nach ausserhalb ist ein Pflanzenpass nötig, der die Schnitzelgrösse bestätigt. · Es ist sinnvoll, der Bevölkerung eine Grüngutsammelstelle innerhalb des abgegrenzten Gebietes (vorzugsweise nahe des Befallsherds) zur Verfügung zu stellen, wo das anfallende Material regelmässig gehackt wird.
Umgang mit Gartencentern Den Kantonen wird empfohlen, den Handel von Freilandware der spezifizierten Pflanzen grösser als 1 cm Durchmesser während der Dauer der Tilgungskampagne generell zu verbieten (mittels Allgemeinverfügung).
Falls ein solches Verbot nicht möglich ist (grössere Gartencenter), sollte der Kanton folgende Anweisungen erteilen: Gartencenter die mit Freilandware der spezifizierten Pflanzen handeln, sollen ihre Bestände regelmässig (wöchentlich zwischen 1. April bis 31. Oktober) kontrollieren, ob Käfer zugeflogen sind und ggf. zwischen den Pflanzen sitzen oder ob sich Spuren von Reifungsfrass an den Pflanzen feststellen lassen. Auffälligkeiten sind dem kantonalen Dienst umgehend zu melden. Werden spezifizierte Pflanzen mit grösserem Stammdurchmesser als 1 cm gehandelt, ist darüber Buch zu führen. Für Freilandware sollte die Empfehlung ergehen, während der Tilgungskampagne keine grösseren (> 1 cm Durchmesser) spezifizierten Pflanzen zu handeln. Pflanzen, die nach der letzten Flugzeit des Käfers zugekauft wurden und vor der nächsten Flugperiode wieder verkauft werden, stellen kein Risiko dar. Solange diese Pflanzen also nur ausserhalb der Vegetationsperiode in dem Gebiet stehen, fällt das nicht unter Produktion, sondern unter «Zurschaustellung». Für das Monitoring könnten Fallen ggf. den Nachweis über Zuflug erbringen. Die Betriebe sollten regelmässig durch den Kanton kontrolliert werden.
5 Fangbäume (› Anhang 3)
Fangbäume dienen dem Fangen (Anlocken) von Käfern in den Kernzonen, wo spezifizierte Pflanzen fehlen und geben Hinweise, ob noch Käfer vorhanden sind. Die Erfolgsbilanz an Fangbäumen zeigt, dass fliegende Käfer während der Fällungen befallender Bäume und den Präventivfällungen in der Käferflugzeit gefangen werden konnten, Eiablagen bzw. Junglarven wurden an Fangbäumen ein Jahr nach der Ablage festgestellt. Zudem gab es keine beschädigten oder gestohlenen Fangbäume.
Fangbäume können nach der Fällung künstlich eingebracht werden (Beispiele Winterthur oder Marly), oder es können gut kontrollierbare, kleine Ahorne in der Kernzone stehen gelassen werden.
· Aufstellen: direkt nach Fällungen im Befallsjahr und als Fangbaum kennzeichnen · Kontrollintervall: im Befallsjahr täglich, danach in der möglichen Flugzeit wöchentlich durch Baumkletterer
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· Bewässerung und Pflege durch die Gemeinde, evtl. Anwohner · Fällen spätestens nach 1,5 Jahren
6 Empfehlungen für Nachpflanzungen (› Anhang 3)
Gemäss Modul dürfen in Befallsherd und Kernzone keine spezifizierten Pflanzen (s. Anhang 1) gepflanzt werden bis zur Tilgung. Nachpflanzungen mit anderen Arten sind erlaubt, sollten aber nicht unmittelbar nach den Fällarbeiten noch im gleichen Herbst erfolgen. Besser wartet man damit bis zum darauffolgenden Frühling. Grund: Es könnten im Herbst noch Käfer vorhanden sein, die dann andere Baumarten befallen.
Nach dem heutigen Stand der Kenntnisse bergen Eichen und Kirschen am wenigsten Risiken unter den Laubgehölzen, eventuell auch noch gewisse Sorbus-Arten und Nussbaum. Die WSL kann Behörden bei der Baumartenwahl beraten.
7 Kommunikationsmassnahmen
Interne Kommunikation · Über einen Neubefall sind gemäss Modul der Partnerdienst im Kanton, die betroffene Gemeinde und der EPSD umgehend zu informieren (zuerst telefonisch, dann schriftlich mit dem Meldeformular auf der Infoplattform). · Später ist ein zeitnaher Informationsaustausch sinnvoll. · Wenn neue Funde nach der Akutphase auftreten, soll der EPSD und die WSL darüber informiert werden. · Alle Partner bestimmen idealerweise eine einzige Ansprechperson (Single Point of Contact) und informieren sich gegenseitig darüber (Vertretung Kantonsforstamt oder KPSD, Vertretung EPSD, Vertretung WSL, ggf. Vertretung Gemeinde). · Ein konstanter Ansprechpartner vor Ort ist sehr wichtig, da mit ihm auch später noch aufkommende Fragen schnell erörtert werden können. Diese Person sollte auch über andere Befälle in der Schweiz oder dem angrenzenden Ausland informiert sein. · Auf die gegenseitige Vorabinformation über kommende Medienmitteilungen sollte geachtet werden, damit sich die Partnerstellen auf Medienanfragen vorbereiten können. · Medienmitteilungen sollten abgesprochen werden: Absprache mit anderen Befallsorten, dem EPSD oder Beteiligten, die an mehreren Orten tätig sind/waren. Grund: Pressemeldungen können ungewollt Konfliktpotential beinhalten. Insbesondere dann wichtig, wenn ein Kanton andere Strategien zur Tilgung ergreift als andere.
Externe Kommunikation · Eine einzige, möglichst gleichbleibende Ansprechperson (Single Point of Contact) für die Bevölkerung sollte festgelegt und kommuniziert werden (Probenentgegennahme, Bestimmung, Annahme von Meldungen und Weiterleitung, Telefon, E-Mail etc.). · Die gleiche Person koordiniert idealerweise auch alle Einsätze und ist Ansprechpartner für die andern Partner. · Wiederkehrende Baumkletterer und Spürhundeführer sind ein wichtiger Teil der Öffentlichkeitsarbeit und Direkt-Kommunikation mit der Bevölkerung, da sie immer vor Ort und für die Bevölkerung sichtbar sind. Bis auf die Erstphase sind es mehrheitlich auch dieselben Personen, die den Anwohnern gut bekannt sind. Sie werden bei ihren Einsätzen direkt von der Bevölkerung angesprochen und sollten sich mit ALB, dem Befall vor Ort und anderen Befällen auskennen, damit sie gerade in den Phasen ohne konkrete Funde, die Leute über
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die Notwendigkeit des mindestens 4-jährigen Monitorings aufklären können. Instruiert werden sie vom zuständigen kantonalen Dienst. · Es ist sinnvoll, wenn in der Einsatzzentrale zu Demonstrationszwecken präparierte Käfer, Larven, Hölzer mit Ausflugloch, Gängen, ablösende Rinde, Späne etc. vorhanden sind (› Materialkoffer). · Auch während der mehrjährigen Überwachsungsarbeiten sind regelmässige Informationen an die Haushalte über den Stand der Arbeiten sinnvoll – auch oder gerade, wenn nichts mehr gefunden wird. · Der EPSD, die WSL aber auch Verantwortliche aus anderen Kantonen können für Aufklärungsarbeiten bei Neubefällen beigezogen werden.
Konkrete Informationsmassnahmen (beliebig erweiterbar) · Flugblätter informieren rasch und unkompliziert über den Befall und die nun nötigen Tilgungsmassnahmen. · Der Erlass einer Allgemeinverfügung wird dringend empfohlen. So kann sich der kantonale Dienst rechtlich absichern und z. B. fehlbare Personen auf Verstösse gegen Verbringungsvorschriften hinweisen und diese belangen. · Plakate an den Haupteinfallsstrassen in das abgegrenzte Gebiet sind eine minimale, kostengünstige und wirksame Massnahme, um die Bevölkerung zu informieren, dass sie ein ALB-Befallsgebiet betreten oder verlassen. · Hinweisschilder auf Grüngutsammelstelle aufstellen. Bürgeranlässe können ein gutes Mittel sein, viele Bürger zu erreichen. Wichtig ist, dass alle auftretenden Behördenvertreter (Bund, Kanton, Gemeinde) die gleichen Botschaften vermitteln. · Medienmitteilungen sollten berücksichtigen, was in anderen Schweizer Befallsgebieten bereits kommuniziert wurde.
Wichtige Erkenntnisse für die Kommunikation · Jede Mitteilung an die Bevölkerung sollte folgende Anweisungen enthalten: Käfer zuerst fangen und in ein Glas geben, Foto machen, Verdacht bei der kantonalen Ansprechperson melden. · Eine Allgemeinverfügung wird dringend empfohlen. · Einen Ansprechpartner für die Öffentlichkeit bestimmen, bei dem alle Fäden zusammenlaufen. · Eine offene, proaktive interne und externe Kommunikation ist wichtig bei der Ereignisbewältigung, um Verständnis für die anstehenden Massnahmen zu schaffen und die Bevölkerung einzubinden.