Modul: Bauabfälle
2020 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Bauabfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
2020 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Bauabfälle Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2020
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugs Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, behörden. Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/ Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugs Autor praxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese David Hiltbrunner, BAFU Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind Zitierung aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. BAFU (Hrsg.) 2020: Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1826: 9 S.
Gestaltung Cavelti AG, Marken. Digital und gedruckt, Gossau
Titelbild David Hiltbrunner, BAFU
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1826-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2020
1 Einleitung
Bauabfälle im Sinne von Art. 3 Bst. e VVEA fallen bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen an und können sehr unterschiedlich zusammengesetzt sein. Für die Klassierung als Bauabfall spielt es keine Rolle, ob es in der VVEA spezifische Vorgaben zur Entsorgung des entsprechenden Abfalls gibt – wie z. B. für Ausbauasphalt – oder ob der Abfall einen Marktwert hat, wie z. B. metallische Abfälle.
Ziel des vorliegenden Vollzugshilfemoduls «Bauabfälle» ist die Konkretisierung der Vorgaben der VVEA für diejenigen Bauabfälle, welche aufgrund ihrer grossen Masse sowie ihres Schadstoffgehaltes potenzielle Probleme bei der Entsorgung darstellen. Die möglichst vollständige Verwertung der Bauabfälle zu qualitativ hochstehenden Recyclingprodukten steht im Vordergrund.
Das Vollzugshilfemodul «Bauabfälle» umfasst folgende Teile:
Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen,
Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial,
Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien,
Entsorgung asbesthaltiger Abfälle,
Schlämme aus der Bauwirtschaft.
Die Ablagerung von Bauabfällen ist nicht Bestandteil des vorliegenden Vollzugshilfemoduls. Die Verwertung von abgetragenem Ober- und Unterboden wird in der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen», Modul «Beurteilung von Boden im Hinblick auf dessen Verwertung» und die Entsorgung von Gleisaushub in der Gleisaushubrichtlinie1 geregelt.
Bauabfälle. Ein Modul der Vollzugshilfe VVEA © BAFU 2020 8
2 Ausgangslage
2.1 Rechtliche Grundlagen legung der Entsorgungswege sind für mineralische Rückbaumaterialien nur in Ausnahmefällen2 notwendig. Im Modul «Bauabfälle» werden die Artikel 16, 17, 19 und 20 der VVEA konkretisiert. Art. 16 VVEA beschreibt die Die Unterscheidung zwischen Aushub- und Ausbruch- Pflicht zur Ermittlung von Schadstoffen im Rahmen von material und ungebundenem Rückbaumaterial (z. B. Bauarbeiten und zur Erstellung eines Entsorgungskonzep- Kiesfundationen, Strassenaufbruch) ist aufgrund der tes. Art. 17 VVEA regelt die sortenreine Trennung von Bau- unterschiedlichen Entsorgungsanforderungen ganz zenabfällen, insbesondere von Sonderabfällen. Art. 19 VVEA tral. Die genaue Abgrenzung im Sinne der VVEA wird in beschreibt die Verwertung von Aushub- und Ausbruch- Abbildung 1 dargestellt: material und Art. 20 VVEA die Verwertung von Rückbaumaterial. • Der Geltungsbereich des Teils «Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial» der VVEA-Vollzugshilfe umfasst nur Aushub- und Ausbruchmaterial im engeren
2.2 Anwendungsbereich des Moduls Sinne. Dazu gehören neben dem natürlichen Untergrund
auch Materialgemische ohne definierte Zusammenset- Der Fokus des vorliegenden Moduls liegt auf den mine- zung und Siebkurve, welche z. B. für Hinterfüllungen ralischen Bauabfällen, d. h. auf Aushub- und Ausbruch- oder Schüttungen verwendet wurden. material und mineralischen Rückbaumaterialien. Diese • Der Geltungsbereich des Teils «Verwertung mineramachen quantitativ den Hauptanteil der Bauabfälle aus. lischer Rückbaumaterialien» der VVEA-Vollzugshilfe Nicht mineralische Abfälle (z. B. Kunststoff- und Holzab- umfasst die mineralischen Rückbaumaterialien nach fälle oder Altmetall) werden nur am Rande thematisiert, da Art. 20 VVEA. Als Rückbaumaterialien gelten alle Elees dafür seit längerem etablierte Entsorgungswege gibt. mente eines Bauwerks, welche legal zu einem baulichen Zweck eingesetzt wurden, d. h. auch Fundationen Die Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial aus Primär- oder Sekundärmaterial mit einer definiergemäss Art. 19 VVEA ist immer mit der Einhaltung von ten Zusammensetzung und Siebkurve. Grenzwerten (nach den Anhängen 3, 4 und 5 VVEA) verbunden, wofür grundsätzlich eine chemische Analyse erforderlich ist.
Für Recyclingbaustoffe, die aus mineralischen Rückbaumaterialien gemäss Art. 20 VVEA hergestellt werden, gelten Anwendungseinschränkungen. Ihr Einsatz ist bis auf wenige Ausnahmen nur unter einer Deckschicht oder in gebundener Form zulässig und es müssen Vorgaben zum Gewässerschutz berücksichtigt werden. Zudem müssen Recyclingbaustoffe Anforderungen an die stoffliche Zusammensetzung einhalten, wobei sich letztere hauptsächlich aus den SN EN-Normen und nur in Einzelfällen aus der Abfallgesetzgebung ableiten lassen (z. B. für einen Einbau ohne Deckschicht). Chemische Analysen zur Fest-
2 Analysen sind notwendig zur Bestimmung des PAK-Gehalts im Ausbauasphalt und bei Verdacht auf Bauschadstoffe gemäss Vollzugshilfeteil
«Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen»
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Abbildung 1: Abgrenzung der verschiedenen Bauabfallkategorien
Rückbaumaterial
Mischabbruch Betonabbruch Rückbaumaterial Abgetragener Boden* Andere Abfälle Ausbauasphalt verwertbar / nicht verwertbar Strassenaufbruch
Oberboden Unterboden Gleisaushub**
Unverschmutztes Aushub- Verschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial* und Ausbruchmaterial Untergrund
* Verwertung gemäss Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen» ** Entsorgung gemäss Gleisaushubrichtlinie
In den nachfolgenden Teilen des Moduls «Bauabfälle» werden die Vorgaben zur Entsorgung der verschiedenen Abfallkategorien detailliert ausgeführt.