Wasserentnahmen
Vollzug Umwelt
MITTEILUNGEN ZUM GEWÄSSERSCHUTZ
NR. 39
Wasserentnahmen
Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG
Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL)
Vollzug Umwelt
MITTEILUNGEN ZUM GEWÄSSERSCHUTZ
NR. 39
Wasserentnahmen
Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) Bern, 2000
Verfasser: B. Broder, Emch + Berger St. Gallen AG M. Sansoni und H. Kasper, Emch + Berger Bern AG K.L. Fahrländer
Auftraggeber: Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen BUWAL
Begleitgruppe: Amt für Umweltschutz des Kantons St. Gallen: R. Denoth R. Morell Auenberatungsstelle des Bundes: C. Roulier F. Teuscher
Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer: P. Berner P.Y. Christen M. Zumsteg
BUWAL, Abteilung Gewässerschutz und Fischerei: P. Michel R. Estoppey
BUWAL, Abteilung Natur: M. Küttel B. Werffeli
BUWAL, Abteilung Recht: S. Lagger C. Fisch
Wasser- und Energiewirtschaftsamt des Kantons Bern: R. Kocher A. Nembrini J. Blunschy
Zitierung: Broder, B., Sansoni, M., Kasper, H., Fahrländer, K.L. (2000): Wasserentnahmen – Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG. Mitteilungen zum Gewässerschutz NR. 39, Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL), Bern.
Layout: Ursula Nöthiger-Koch, 4813 Uerkheim
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Code: MGS-39-D
© BUWAL 2000
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 2 Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten
5 BLN-Objekte 3 Erläuterungen zum Vorgehen in BLN-Objekten
4 Glossar
5 Abkürzungsverzeichnis
$EELOGXQJ Inhalt dieser Publikation
Kompetenzen, Verfahren zur Festlegung des Sanierungsentscheids und gegebenenfalls Festsetzung der Entschädigung werden im vorliegenden Bericht nicht behandelt. Sie sind bereits Gegenstand einer anderen Publikation mit dem Titel 'LH 6DQLHUXQJ QDFK $UW II *HZlVVHUVFKXW]JHVHW] YRP EHL GHU :DVVHUNUDIWQXW]XQJ UHFKWOLFKH3UREOHPH (Frei 1991).
1.2 5HFKWOLFKH%HGHXWXQJGHUYRUOLHJHQGHQ3XEOLNDWLRQ
Die vorliegende Publikation stellt wie Wegleitungen, Richtlinien, Empfehlungen u.s.w. eine Vollzugshilfe der Aufsichtsbehörde für die Vollzugsbehörden dar. Vollzugshilfen konkretisieren unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und ermöglichen damit eine einheitliche Vollzugspraxis. Sie gewährleisten einerseits ein grosses Mass an Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit, andererseits ermöglichen sie im Einzelfall flexible und angepasste Lösungen. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden die Vollzugshilfen, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen. Weichen sie dagegen davon ab, müssen sie nachweisen, dass die abweichende Lösung ebenfalls einen rechtskonformen Vollzug gewährleistet.
2 Grundlagen 9
2 *UXQGODJHQ 2.1 5HFKWOLFKH*UXQGODJHQIUGLH6DQLHUXQJ
Die Grundsätze in Bezug auf die Sanierung sind in Artikel 80, 81 und 82 GSchG festgelegt (Ø auch Art. 36–41 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998, GSchV; zur Interpretation Ø Anh. 1 (UOlXWHUXQJHQ]XUUHFKWOLFKHQ$XVJDQJVODJH).
$UW Sanierung Wird ein Fliessgewässer durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst, so muss es unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. Die Behörde ordnet weitergehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz über die Enteignung.
$UW Sanierungsfristen Die Behörde legt die Fristen für die Sanierungsmassnahmen nach der Dringlichkeit des Einzelfalles fest. Sie sorgt dafür, dass die Sanierungen bis spätestens 15 Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind.
$UW Grundlagen für die Sanierung Die Kantone erstellen ein Inventar der bestehenden Wasserentnahmen nach Artikel 29, das Angaben enthält über: a. die entnommene Wassermenge; b. die Restwassermenge; c. die Dotierwassermenge; d. die rechtlichen Verhältnisse. Sie beurteilen die im Inventar aufgeführten Wasserentnahmen und entscheiden, ob und in welchem Ausmass eine Sanierung notwendig ist. Sie halten die Ergebnisse in einem Bericht fest. Dieser soll nach Möglichkeit die zeitliche Abfolge der zu treffenden Massnahmen aufzeigen. Sie reichen die Inventare innert zweier Jahre und den Bericht innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Bund ein.
2.2 )HVWOHJXQJGHU5HVWZDVVHUPHQJHQ EHLQHXHQ:DVVHUQXW]XQJVUHFKWHQ
Massgebend für die Sicherung angemessener Restwassermengen bei neuen Wasserentnahmen, bzw. bei Entnahmen, für welche eine Konzessionserneuerung oder eine wesentliche Konzessionsänderung erforderlich ist, sind insbesondere die Artikel 29–33 des GSchG. Dieses Thema wird in der Wegleitung $QJHPHVVHQH5HVWZDVVHUPHQJHQ ±:LHN|QQHQVLHEHVWLPPWZHUGHQ" (Estoppey et al. 2000) behandelt. Für die Sanierungen sind diese Artikel insofern von Bedeutung, als sie die massgebenden Aspekte zur Beurteilung aufführen.
10 2 Grundlagen
2.3 $XVPDVVGHU6DQLHUXQJ
2.3.1 6DQLHUXQJQDFK$UWLNHO$EVDW]*6FK*
Die vollständige Anwendung der Artikel 31ff. GSchG kann bei bestehenden Wasserentnahmen mit wohlerworbenen Wassernutzungsrechten nicht verlangt werden. Artikel 80 Absatz 1 GSchG legt dementsprechend fest, dass bestehende Wasserentnahmen nur soweit zu sanieren sind, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Ø Abb. 2.1). Die Behörde wird verpflichtet, alle im Rahmen dieser Grenzen bestehenden Sanierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen. Dazu gehören nicht nur die in geringerem Mass möglichen Dotierwassererhöhungen, sondern vor allem bauliche und betriebliche Massnahmen, die in gewissen Fällen entscheidend zur Verbesserung der Restwassersituation beitragen können (Ø %RWVFKDIW ]XU 5HYLVLRQ GHV %XQGHVJHVHW]HV EHU GHQ 6FKXW] GHU *HZlVVHU, Bundesrat 1987, Separatdruck S. 110).
2.3.2 6DQLHUXQJQDFK$UWLNHO$EVDW]*6FK*
Sanierungen nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG sind bei bestehenden Wasserentnahmen mit wohlerworbenen Wassernutzungsrechten auch dann anzuordnen, wenn sie entschädigungsbegründende Eingriffe darstellen. Massgebend für die Dimensionierung der Restwassermenge ist in diesem Falle das die Sanierung begründende überwiegende öffentliche Interesse. Hier wird die vollständige Anwendung der Artikel 31ff. GSchG nur in besonderen Situationen verlangt werden können. Beschränken sich die Schutzziele oder andere überwiegende öffentliche Interessen auf wenige zentrale Aspekte (z.B. ein BLN-Objekt, in dem das Gewässer das zentrale Landschaftselement bildet aber keinen Einfluss auf geschützte Lebensräume oder -gemeinschaften hat, oder eine Einleitung von Abwasser in eine trockengelegte Restwasserstrecke), so ist nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG nur soweit zu sanieren als es diese Aspekte erfordern. Umfassen dagegen die Schutzziele eine Vielzahl stark voneinander abhängiger Aspekte (z.B. ein BLN-Objekt, in dem das Gewässer einen starken Einfluss auf die Fischerei, den Natur- und Landschaftschutz hat), so kann es im Extremfall zur vollständigen Anwendung der Artikel 31ff. GSchG kommen (Ø Abb. 2.1).
1HXH:DVVHUQXW]XQJVUHFKWH %HVWHKHQGH:DVVHUQXW]XQJVUHFKWH einschliesslich (Beispiel) Konzessionserneuerungen und wesentliche Änderungen bestehender Konzessionen (Beispiel)
$EELOGXQJ Vergleich zwischen dem Standard für die $UW$EV Restwassermengen bei $UW$EV neuen Wassernut- KHXWLJHU zungsrechten und bei =XVWDQG
Sanierungen
3 Generelles Vorgehen 11
3 *HQHUHOOHV9RUJHKHQ 'DVJHQHUHOOH9RUJHKHQLQ.U]H Das generelle Vorgehen umfasst (Ø Abb. 3.1):
ausgehend vom Inventar der Wasserentnahmen, die Beantwortung der Frage, ob die Wasserentnahme ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflusst,
die Beantwortung der Frage, ob das bestehende Nutzungsrecht ein wohlerworbenes Recht einräumt,
bei LQYHQWDULVLHUWHQ *HELHWHQ, die Beantwortung der Frage, ob die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt relevant ist und, gegebenenfalls, die Bestimmung der Sanierungsmassnahmen,
bei DQGHUHQEHUZLHJHQGHQ|IIHQWOLFKHQ,QWHUHVVHQ, die Bestimmung der Sanierungsmassnahmen,
die Erstellung des Sanierungsberichtes.
Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG, Art. 36 GSchV)
Nein wesentliche keine Sanierung Beeinflussung?
Ja
wohlerworbene Nein Restwasser nach Rechte? Art. 29 ff. GSchG
Ja
1 Inventarisierte Gebiete z.B.: 2. Andere
Auengebiete überwiegende
BLN-ObjekteObjekte öffentliche Interessen
Sanierung nach Ist die Rest- Art. 80 Abs. 1 GSchG Nein wasserstrecke für (vgl. Mitteilung zum das Schutzobjekt Gewässerschutz Nr. 25) relevant?
Ja
Bestimmung der Bestimmung der Sanierung nach Sanierungsmass- Sanierungsmass- Art. 80 Abs. 1 GSchG nahmen bzw. der Art nahmen auf Grund (vgl. Mitteilung zum der Sanierungs- einer Interessen- Gewässerschutz Nr. 25) massnahmen abwägung
Sanierungsbericht gegebenenfalls mit Pflichtenheft für weitere Untersuchungen (Art. 82 Abs. 2 GSchG, Art. 38 und 41 GSchV)
12 3 Generelles Vorgehen
:HVHQWOLFKH%HHLQIOXVVXQJ Ausgehend vom Inventar der Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG) wird vorerst untersucht, ob die Wasserentnahme ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung wesentlich beeinflusst. Jeder Kanton soll zum Begriff ZHVHQWOLFKH %HHLQIOXVVXQJ auf Grund der bei ihm vorherrschenden Verhältnisse eine Praxis entwickeln. Als Mass für eine unwesentliche Beeinflussung könnte die durchschnittliche Schwankung der jährlichen natürlichen Abflussmenge Q347 gelten (Ø Abb. 3.2 und 6DQLHUXQJVEHULFKW:DVVH UHQWQDKPHQ6DQLHUXQJQDFK$UW$EV*6FK*, BUWAL 1997, S. 15–16). Beeinflusst die Wasserentnahme das Fliessgewässer nicht wesentlich, muss keine Sanierung erfolgen.
Entnahmemenge EM aus Inventar Wasserentnahmen
EM alle Entnahmen [Art. 30 Bst. b GSchG]
Ja Nein
durchschnittliche Keine wesentliche Ja Nein Wesentliche jährliche Schwankung Beeinflussung Beeinflussung der Abflussmenge Q347 [Botschaft GSchG, Separatdruck S. 68] * Angaben aus Inventar Wasserentnahmen Kanton und Messberichten der zuständigen kantonalen Stellen
$EELOGXQJ Ablaufschema für die Beurteilung der wesentlichen Beeinflussung
:RKOHUZRUEHQH5HFKWH Beeinflusst die Wasserentnahme das Fliessgewässer wesentlich, wird untersucht, ob das bestehende Nutzungsrecht ein wohlerworbenes Recht einräumt. Ist dies nicht der Fall (z.B. Bewilligung für Gebrauchswasserentnahme), sind die Artikel 29ff. GSchG anzuwenden.
%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQ Für die Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 lässt das GSchG zwei verschiedene Vorgehensweisen zu: • Bei der ersten werden vorab die möglichen Sanierungsmassnahmen ohne Entschädigung festgelegt (Art. 80 Abs. 1), wobei verschiedene auf Grund einer ökologischen Grobbeurteilung bestimmte Sanierungsvarianten berücksichtigt werden.
3 Generelles Vorgehen 13
Danach wird auf Grund einer detaillierteren ökologischen Beurteilung beschlossen, ob eine weitergehende Sanierung (Art. 80 Abs. 2) nötig ist und, wenn ja, welchen Umfang diese haben soll. • Bei der zweiten Vorgehensweise werden gezielt die auf Grund des vorliegenden überwiegenden öffentlichen Interesses nötigen Sanierungsmassnahmen festgelegt (Art. 80 Abs. 2). Ist der Umfang dieser Sanierung einmal bekannt ist zu beurteilen, ob die nötigen Sanierungsmassnahmen für den Fassungseigentümer wirtschaftlich nicht tragbar sind und ob sich somit eine Entschädigungspflicht ergibt. In der Regel sind damit auch die Anforderungen nach Artikel 80 Absatz 1 erfüllt. Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, ist auch eine Prüfung der notwendigen Massnahmen nach Artikel 80 Absatz 1 durchzuführen.
Die zweite Vorgehensweise ist in der Regel rationeller, lässt sich doch damit die ökologische Beurteilung auf die Aspekte des Schutzziels des betreffenden Inventars oder auf die anderen betroffenen öffentlichen Interessen ausrichten, ohne dass Mittel für eine Grobuntersuchung der anderen Aspekte investiert werden müssen, die in diesen Fällen häufig nicht ausschlaggebend sind. Es soll daher im Folgenden näher auf diese Vorgehensweise eingegangen werden (Ø Abb. 3.1).
%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQEHLLQYHQWDULVLHUWHQ*HELHWHQ Es ist zuerst abzuklären, ob die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt relevant ist.
Ist dies nicht der Fall – beispielsweise wenn ein Tal in einem Inventar wegen landschaftlicher Aspekte (z.B. Schutz von Wäldern, Felsen und Wiesen) aufgeführt ist, die nicht vom Fliessgewässer abhängig sind, das die betreffende Region durchfliesst – erübrigt sich eine weitergehende Sanierung. In diesem Falle genügt eine Sanierung ohne Entschädigung im Sinne von Artikel 80 Absatz 1 GSchG (Ø 6DQLHUXQJVEHULFKW:DVVH UHQWQDKPHQ6DQLHUXQJQDFK$UW$EV*HZlVVHUVFKXW]JHVHW], BUWAL 1997).
Ist die Restwasserstrecke jedoch für das Schutzobjekt relevant, was zum Beispiel bei Auengebieten der Fall ist, sind die Sanierungsmassnahmen (Erhöhung der Restwassermengen oder andere Massnahmen) zu bestimmen, die zur Erreichung des angestrebten Schutzziels nötig sind. Es sei darauf hingewiesen, dass die Sanierung in diesem Falle grundsätzlich notwendig ist, weil laut Gesetz der Schutz der inventarisierten Gebiete ein EHUZLHJHQGHV öffentliches Interesse darstellt1. Es versteht sich dabei von selbst, dass die weitergehenden Sanierungsmassnahmen dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ø Anh. 1 (UOlXWHUXQJHQ ]XU UHFKWOLFKHQ $XVJDQJVODJH, Ziffer 5 %HGHXWXQJGHV*UXQGVDW]HVGHU9HUKlOWQLVPlVVLJNHLW) entsprechen müssen, und dass für eine bestehende Wasserentnahme nicht strengere Vorschriften als für eine neue anzuwenden sind. Es kann also keine höhere Restwassermenge als bei einer Interessenabwägung im Sinne von Artikel 33 GSchG verlangt werden.
Die spezifischen Probleme im Zusammenhang mit $XHQJHELHWHQ werden in Kapitel 4 behandelt. Die Sanierung in den anderen inventarisierten Lebensräumen, wie etwa den Flachmooren (Ø Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung, Flachmoorverordnung), kann in ähnlicher Weise angegangen werden.
Ausnahmen: keine Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme oder Massnahmen nur nach GSchG nicht sinnvoll (vgl. Fall 0.1 und Fall 0.2 in Abb. 4.3 sowie Abb. 5.1 und 5.4)
14 3 Generelles Vorgehen
Die Sanierung von Fliessgewässern, die ein %/12EMHNW durchfliessen, ist Gegenstand von Kapitel 5. Moorlandschaften können grundsätzlich in ähnlicher Weise wie BLN-Objekte behandelt werden, wobei neben den Sanierungsmassnahmen nach GSchG auch die Schutz- und Unterhaltsmassnahmen nach der Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (Moorlandschaftsverordnung) zu berücksichtigen sind.
%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQ In den Fällen in denen DQGHUH |IIHQWOLFKH ,QWHUHVVHQ welche überwiegen können, vorhanden sind, ist zu prüfen, ob diese das Interesse an der gegenwärtigen Nutzung des Gewässers überwiegen. Ist dies der Fall, sind Sanierungsmassnahmen soweit anzuordnen, „als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten ist“ (Ø %RWVFKDIW]XU5HYLVLRQGHV%XQGHVJHVHW]HVEHUGHQ6FKXW]GHU*H ZlVVHU, Bundesrat 1987, Separatdruck S. 111).
Sämtliche in Artikel 31 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 3 GSchG erwähnten Interessen sind von öffentlichem Interesse zugunsten einer Sanierung. Es ist nicht möglich, allgemeine Bedingungen zu definieren, gemäss welchen eines dieser Interessen überwiegen würde. Die Frage muss von Fall zu Fall erörtert werden. Die entsprechende Antwort hängt unter anderem davon ab, wie gravierend die Situation ist (z.B. ungenügende Verdünnung von Abwässern), des weiteren von der Bedeutung des betroffenen Fliessgewässers in Bezug auf das zur Frage stehende Interesse (z.B. Wasserfall als prägendes Landschaftselement oder bedeutende Versickerung eines Fliessgewässers in ein Grundwasservorkommen, welche die Sicherstellung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts erlaubt) und von den lokalen oder regionalen Bedingungen (z.B. wenn es sich beim Fliessgewässer um einen seltenen Lebensraum der Region handelt, in welchem eine bedrohte Fischart leben oder sich fortpflanzen kann).
Die Methoden zur Bestimmung der Restwassermengen und der weiteren notwendigen Massnahmen sind den Spezialisten dieses Gebiets bekannt. Es ist demzufolge nicht nötig, sie in der vorliegenden Publikation weiter auszuführen (z.B. Verdünnungsberechnung bezüglich Wasserqualität, Beschrieb eines Wasserfalls mit unterschiedlichen Restwassermengen betreffend Landschaftsaspekt, Zuleitungs- und Entnahmebilanz eines Grundwasservorkommens, Berechnungen bezüglich Wassertiefe und Abflussgeschwindigkeiten im Zusammenhang mit der Erhaltung von Fischarten und Laichgebieten).
Öffentliche Interessen, die einer Sanierung entgegenstehen, sind namentlich die Höhe der Entschädigungssumme, die Verminderung der Energieproduktion aus Wasserkraft sowie die Aspekte der Volkswirtschaft (z.B. Arbeitsplätze, Know-how) und der Stromversorgungspolitik (Versorgungssicherheit, Unabhängigkeit gegenüber dem Ausland).
(UVWHOOXQJGHV6DQLHUXQJVEHULFKWHV In der letzten Arbeitsphase werden die durchgeführten Abklärungen und die entsprechenden Ergebnisse im Sanierungsbericht festgehalten. Der Bericht soll die Absichten der Kantonsbehörde möglichst genau darlegen. Darüber hinaus bildet er die Grundlage zum späteren Sanierungsentscheid, gegen den die Betroffenen gegebenenfalls Beschwerde einlegen können. Der Bericht ist dem BUWAL einzureichen (Art. 82 Abs. 3 GSchG).
3 Generelles Vorgehen 15
In gewissen Fällen, beispielsweise bei Auengebieten, können die für eine genaue Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nötigen Untersuchungen mehrere Jahre in Anspruch nehmen und bedeutende finanzielle und personelle Mittel erfordern (so z.B. mehrere Jahre für Messungen der Grundwasserganglinie). Gerade in solchen Fällen ist es möglich, in zwei Etappen vorzugehen. In einer ersten Phase kann der Sanierungsbericht – grundsätzlich ausgehend von bestehenden Daten – nur die $UW der erforderlichen Sanierungsmassnahmen enthalten (höhere Dotierwassermenge; bauliche, betriebliche und weitere Massnahmen: Ø Art. 38 Abs. 3 Bst. c GSchV). Die Untersuchungen, welche eine genaue Festlegung der Sanierungsmassnahmen erlauben, können zuerst in einem Pflichtenheft definiert und dann, in einer zweiten Phase, bevor der Sanierungsentscheid getroffen wird, durchgeführt werden.
Die in Kapitel 4.2 9RUJHKHQ$XHQJHELHWH vorgeschlagene Methode berücksichtigt alle bis zum Sanierungsentscheid nötigen Untersuchungen, wobei die zeitliche Aufteilung von Fall zu Fall unterschiedlich ausfallen kann. Diese Aufteilung ist vor allem abhängig von der Komplexität der Situation, den aktuellen Kenntnissen in Bezug auf das zu sanierende Fliessgewässer und auf das davon abhängige inventarisierte Gebiet, den finanziellen und personellen Mitteln der zuständigen Behörde und, gegebenenfalls, dem Vorankommen der Planung von Massnahmen, die auf Grund anderer Gesetze vorgesehen sind (z.B. Planung von Hochwasserschutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau, WBG).
In bestimmten Fällen bestehen verschiedene Inventare (nebeneinander oder ineinander), die von der gleichen Wasserentnahme beeinträchtigt werden oder es bestehen andere überwiegende öffentliche Interessen in oder bei Inventargebieten (z.B. bei einem Auengebiet in einem BLN-Objekt, einem Flachmoor in einer Moorlandschaft oder bedrohten Fischarten in einem Auengebiet). Hier sind die Schutzziele der verschiedenen Inventare sowie die anderen überwiegenden öffentlichen Interessen zu berücksichtigen. Möglicherweise aber lassen sich mit den zur Erreichung des anspruchsvollsten Schutzzieles nötigen Massnahmen auch die anderen Ansprüche befriedigen. In diesem Fall ist es sinnvoll die Untersuchungen nacheinander durchzuführen. Man bestimmt zunächst die zur Erreichung des anspruchsvollsten Schutzzieles nötigen Massnahmen, um danach in einer Grobbeurteilung abzuklären, ob diese Massnahmen tatsächlich ausreichen, um den anderen Anforderungen zu genügen.
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 17
4 $XHQJHELHWHYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ 4.1 *HQHUHOOHU7HLO
4.1.1 'HILQLWLRQ
Im ,QYHQWDUGHU$XHQJHELHWHYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ (Kuhn und Amiet 1988) werden Auen wie folgt definiert: „Auen sind jene Bereiche von Bächen, Flüssen, Strömen und teils Seen, die mit jeweils unterschiedlicher Dauer periodisch oder episodisch von Wasser überflutet werden und in denen das Grundwasser zeitweise die Wurzeln der Pflanzen erreicht, sonst jedoch stark schwankt.“
In der .DUWLHUXQJ GHU $XHQJHELHWH YRQ QDWLRQDOHU %HGHXWXQJ (Gallandat et al. 1993) wird ein ungestörtes Auensystem wie folgt dokumentiert: „Ein natürliches Auensystem zeichnet sich durch eine Dynamik aus, welche vom Wechsel zwischen Hoch- und Niederwasser und von der Stärke der Überflutungen bestimmt wird. Den daraus entstehenden periodischen Umgestaltungen der Sedimente folgen Stabilitätsperioden. [...] Bei Hochwasser wird die räumliche Abfolge der Pflanzengesellschaften, die Zonation, auf den verschiedenen Terrassen regelmässig durch das Wechselspiel von Sedimentation und Erosion verändert. Dadurch erscheinen oder verschwinden Pflanzengesellschaften. [...] Im Verlaufe der ziemlich langen Stabilitätsperioden (von mehreren Jahren bis zu einem Jahrhundert) entwikkelt sich die Vegetation in Stadien, in einer typischen zeitlichen Reihenfolge, der sogenannten Sukzession.“
So sieht beispielsweise die Sukzession für eine Aue der unteren montanen Stufe folgendermassen aus: ➜ Pioniervegetation ➜ Weidenbestand ➜ Erlenwald ➜ Eschenwald.
4.1.2 %LRORJLVFKH%HGHXWXQJ
In einem natürlichen Wasserlauf wirken die hydrologischen Faktoren zyklisch, indem sie zwischen Hoch- und Niedrigwasser abwechseln. Diese Abfolge bewirkt eine Verjüngung der Vegetation und verursacht eine stossweise Speisung des Grundwassers, welches mit dem Wasserlauf verbunden ist. So bildet sich ein reichhaltiges und mannigfaltiges System mit einer üppigen Flora, das sich aus mehreren Pflanzengesellschaften zusammensetzt und die Vielfalt der Einflüsse zum Ausdruck bringt (Ø :DVVH UHQWQDKPH DXV )OLHVVJHZlVVHUQ $XVZLUNXQJHQ YHUPLQGHUWHU $EIOXVVPHQJHQ DXI GLH 3IODQ]HQZHOW, Hainard et al. 1987).
In der .DUWLHUXQJ GHU $XHQJHELHWH YRQ QDWLRQDOHU %HGHXWXQJ (Gallandat et al. 1993) wird die Bedeutung dieser Gebiete für die Flora und die Fauna dargestellt: „Im Rahmen der vorliegenden Studie wurden in den Auengebieten von nationaler Bedeutung über 1'200 Pflanzenarten (40%) der über 3'000 in der Schweiz vorkommenden Arten registriert. [...] Im Bereich der Fauna haben mehrere Studien die grosse Vielfalt der Fisch- und Vogelpopulationen aufgezeigt.“
18 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Die Auenwälder stellen auch Einstandsgebiete und Äsungsplätze für das Schalenwild dar und entlasten damit die umliegenden steilen Schutzwälder.
Weiter spielen die Auen für die Flüsse eine wesentliche biologische Rolle (Ø .DUWLH UXQJGHU$XHQJHELHWHYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ, Gallandat et al. 1993): „Durch ihre Lage im Übergangsbereich zwischen Wasser und Land erfüllen sie folgende Aufgaben: Versorgung der ans Wasser gebundenen Lebensgemeinschaften mit organischen Stoffen, Reinigung des Grundwassers und Reservoir von Mineralstoffen. In den Auen liegt die Verbindungsstelle zahlreicher aquatischer und terrestrischer Nahrungsketten.“
Auengebiete können verschiedene Biotope, wie Wasser, Feuchtgebiete aber auch Trockenstandorte oder vegetationslose Sand- und Kiesbänke, aufweisen. Flache Bereiche wechseln Steilwände ab. Das ergibt eine Strukturvielfalt, die innerhalb eines aktiven Auensystems nicht nur in örtlicher, sondern auch in zeitlicher Abfolge rasch wechseln kann. Daher gehören die Auen zu den artenreichsten Ökosystemen in der Schweiz.
4.1.3 (UIRUGHUQLVVHIUGLH$XH
Die alluvialen Gesellschaften können sich überall dort entwickeln, wo die Wasserläufe Material ablagern und Flächen periodisch überschwemmen können. Folgende Hauptbedingungen müssen dafür erfüllt sein:
mässiges Längsgefälle;
flache Talsohle;
Abflussregime mit saisonalen Schwankungen und Hochwasserereignissen (natürliche Dynamik der Wasserführung);
Fluss weist Überflutungsbereiche auf (natürliche Dynamik des Gewässerhaushalts);
Stattfinden von Erosion und Sedimentation (natürliche Dynamik des Geschiebehaushalts).
Als weiterer wesentlicher Punkt ist der Aspekt des Grundwasserstandes zu nennen. Entsprechende Informationen sind dem Anhang (Ø Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ +LOIVPLWWHO,
Ziff. 1 +\GURORJLHXQG+\GURJHRORJLH) zu entnehmen (Ø auch Literaturverzeichnis).
Auengebiete hängen direkt oder indirekt von der Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushalts ab. In erster Linie stellt sich also die Frage, welche Beeinträchtigungen des Gewässer- und Geschiebehaushalts in Auengebieten vorhanden sind. Ist der Grundwasserspiegel abgesenkt? Finden noch Überschwemmungen statt? etc. Abbildung 4.1 zeigt mögliche Beeinträchtigungen des Gewässer- und Geschiebehaushalts. Diese können aber äusserst komplex sein und sind im Einzelfall abzuklären. Auch die Ursachen dieser Beeinträchtigungen und die Auswirkungen auf die Auengebiete sowie deren gegenseitigen Beziehungen sind sehr komplex. Daher kann Abbildung 4.1 nicht vollständig sein. Sie soll aber als Einstieg in die Problematik dienen. Die Verursacher dieser Beeinträchtigungen können in Bezug auf die Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG in zwei Gruppen aufgeteilt werden: • Wasserentnahmen sowie Faktoren, welche im direkten Zusammenhang mit Wasserentnahmen stehen, wie zum Beispiel Unterbruch der Geschiebeführung. Von den
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 19
151 Auenobjekten von nationaler Bedeutung, welche von Fliessgewässern abhängen, werden rund ein Drittel stark von Wasserentnahmen beeinflusst (Ø Abb. 4.2); • andere Ursachen wie zum Beispiel Kiesentnahmen, Begradigungen oder Hochwasserschutzdämme. Die Beseitigung von Beeinträchtigungen, welche aus diesen Ursachen resultieren, ist nicht Bestandteil der Sanierung nach GSchG. Diese Ursachen sind aber bei der Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG trotzdem zu berücksichtigen, da sie vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben können wie Wasserentnahmen (Sie sind insbesondere bei der Entscheidung von Bedeutung, ob eine Koordination mit Massnahmen nach anderen Gesetzen notwendig ist oder ob eine Sanierung alleine nach GSchG gleichwohl sinnvoll wäre, solange Massnahmen nach anderen Gesetzen nicht ergriffen werden; vgl. dazu Kap. 4.2 9RUJHKHQ).
Weitere Ursachen, welche die Auengebiete beeinträchtigen können, wie zum Beispiel Forstwirtschaft, Erholung, Fischerei oder Deponien (Ø auch 9ROO]XJVKLOIH]XU$XHQYHU RUGQXQJ, Teuscher et al. 1995), stehen in der Regel nicht im Zusammenhang mit der Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG und werden daher in dieser Publikation nur am Rande berücksichtigt.
Weitere Informationen zu den Beeinträchtigungen durch Wasserentnahmen finden sich in: Ø 6FKOXVVEHULFKWGHU$UEHLWVJUXSSH5HVWZDVVHU (Akeret 1982; Kap. 42, insb. S. 118– 123); Ø 893YRQ:DVVHUNUDIWDQODJHQ (Kiefer et al. 1997; Tab. 4.4); DXIGLH3IODQ]HQZHOW (Hainard et al. 1987); GLH5HVWZDVVHUIKUXQJ (Bundi et al. 1989); Ø 0LQGHVWEHGDUIDQQDWXUQDKHQ)OlFKHQLQGHU.XOWXUODQGVFKDIW (Broggi et al. 1989).
20 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Bedeutung der Zahlen in der Spalte P|JOLFKH 1. Verarmung der typischen Flora $XVZLUNXQJHQDXIGDV$XHQJHELHW : 2. Verarmung der typischen Fauna
3 Aufkommen von auenfremden Arten
4 Fehlen und/oder Abnahme der Pioniergesellschaften
5 Verschwinden von Stadien der Sukzession
6 Entwicklung von Pflanzengesellschaften frischer oder sogar trockener Standorte (Klimaxwald, -gesellschaften ohne
Auencharakter)
*HZlVVHUXQG $XVZLUNXQJHQ *HVFKLHEHKDXVKDOWV DXIGDV$XHQJHELHW Grundwasserspiegel ist ungenügende Restwassermenge 1–6 Wasserentnahme abgesenkt keine Überschwemmungen wegen fehlen- Wasserentnahme der / ungenügender Hochwasserereignisse und -abflüsse Gewässersohle ist kolmatiert wegen fehlen- Wasserentnahme der / ungenügender Hochwasserereignisse und -abflüsse Unterwasserkanal hat Drainagewirkung Wasserkraftanlage Mangel an Geschiebe ➜ Erosion der Sohle Ablagerung Geschiebe in ➜ Absenkung der Sohle und des Grund- der Stauhaltung wasserspiegels andere (Kiesentnahme) Begradigung ➜ erhöhte Fliessgeschwindig- andere (Begradigung) keit ➜ Erosion der Sohle ➜ Absenkung der Sohle und des Grundwasserspiegels ungenügende Schwankungen keine Dynamik der Wasserführung 1–6 Wasserentnahme des Grundwasserspiegels ungenügende Überschwem- ungenügende Hochwasserereignisse und 1–6 Wasserentnahme mungen (Vegetationsperiode) -abflüsse (Vegetationsperiode) Mangel an Geschiebe ➜ Erosion der Sohle Ablagerung Geschiebe in ➜ Absenkung der Sohle der Stauhaltung andere (Kiesentnahme) Begradigung ➜ erhöhte Fliessgeschwindig- andere (Begradigung) keit ➜ Erosion der Sohle ➜ Absenkung der Sohle Dämme andere (Hochwasserschutz) ungenügende Bewässerung ungenügende Restwassermenge (Niedrig- 1–6 Wasserentnahme des Übergangsbereichs wasserbereich und Vegetationsperiode) Wasser–Land ungenügende Dynamik der konstante Dotierwassermenge 1–6 Wasserentnahme Wasserführung Hohe Fassungskapazität ➜ ungenügende Fassungsbauwerk Fassungsüberläufe Fehlen von betrieblichen Massnahmen wie Betrieb der Fassung Spülungen oder periodisches Schliessen der Fassung ungenügende Erosion ungenügende Hochwasserereignisse und keine Neuschaffung von Wasserentnahme -abflüsse Pionierstandorten, kein ungenügende Restwassermengen Zurückversetzen der Wasserentnahme keine Dynamik der Wasserführung Vegetationsentwicklung Wasserentnahme mangelnder Geschiebetrieb ➜ 1, 2, 4, 5 Wasserentnahme andere (Kiesentnahme) Uferverbauungen oder Dämme andere (Hochwasserschutz) ungenügende Ablagerung mangelnde Geschiebeführung 1, 2, 4, 5 Wasserentnahme von Sedimenten andere (Kiesentnahme) Flussbegradigung ➜ zu hohe Fliessge- andere (Begradigung) schwindigkeiten Dämme andere (Hochwasserschutz) schlechte Wasserqualität ungenügende Restwassermenge Eutrophierung und Tri- Wasserentnahme (Temperatur, Eutrophierung, vialisierung der Vegeta- ...) tion
zerstörte Quervernetzung ungenügende Hochwasserereignisse und Vernetzung mit dem Wasserentnahme -abflüsse Umland ist behindert wasserbauliche Massnahmen (Monotonisierung) ➜ andere (Hochwasserschutz) 1, 2, 4, 5
$EELOGXQJ Beeinträchtigungen des Gewässer- und Geschiebehaushalts in Auengebieten
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 21
151 Auenobjekte von nationaler Bedeutung
hängen von Fliessgewässern ab 70 60
$Q]DKO2EMHNWH 50 40 30 25 20 15 10 6 5 0 - 20 % 20 - 40% 40 - 60 % 60 - 80 % 80 - 100 % natürliche Wasserführung HLQJHWHLOWLQ.ODVVHQ
$EELOGXQJ Beeinflussung der Auengebiete von nationaler Bedeutung durch Wasserentnahmen. Die Zuordnung der Objekte in die verschiedenen Klassen erfolgte durch die Auenberatungsstelle des Bundes auf Grund des +\GURORJLVFKHQ$WODVVHVGHU6FKZHL] (Spreafico et al. 1992)
Das Ziel der Sanierung nach GSchG ist die bestmögliche Behebung der Beeinträchtigungen von Auengebieten durch Wasserentnahmen. Dabei ist Artikel 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) beizuziehen. Dieser nennt unter anderem die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässerhaushalts, soweit dies VLQQYROO und PDFKEDU ist. Indem aus der Sanierung nach GSchG die Erhöhung der Restwassermengen resultiert, sollte eine solche Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässerhaushalts zur Verbesserung von Auengebieten grundsätzlich PDFKEDU sein. Im Rahmen des Sanierungsberichtes ist im Einzelfall festzulegen, wieweit eine Sanierung VLQQYROO ist. Diese Beurteilung hängt unter anderem von folgenden Parametern ab:
Beeinträchtigungen durch bestehende andere Ursachen (Dämme, Begradigung, ...);
Verhältnismässigkeit hinsichtlich des Umfangs der Wiederherstellung eines Auengebietes.
Keinesfalls darf die Behörde bei der Sanierung nach GSchG weitergehen, als dies nach Artikel 31–33 des GSchG (Neukonzession, Konzessionserneuerung) vorgesehen ist.
Die Behebung von indirekten Auswirkungen von Wasserentnahmen, wie zum Beispiel der Unterbruch der Geschiebeführung, kann ebenfalls zur Verbesserung der Verhältnisse innerhalb einer Restwasserstrecke beitragen.
22 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
4.1.6 $EJUHQ]XQJ]X0DVVQDKPHQQDFKDQGHUHQ*HVHW]HQ
Die Sanierungsmassnahmen nach GSchG müssen alleine die Beeinträchtigungen beseitigen, welche auf die Wasserentnahme zurückzuführen sind. Die Beseitigung von Beeinträchtigungen, welche aus anderen Ursachen resultieren (z.B. Hochwasserschutzdämme, Flussbegradigungen), ist nicht Bestandteil der Sanierung nach GSchG. Oft sind aber auf Grund anderer Gesetze Massnahmen geplant, die eng mit der Restwasserproblematik zusammenhängen (lokale Absenkung von Dämmen auf Grund der Auenverordnung; Änderung der Dämme im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes; Massnahmen die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über die Fischerei, BGF). In diesen Fällen ist eine Koordination zwischen den Sanierungsmassnahmen nach GSchG und den Massnahmen gemäss den anderen Gesetzen geboten (ganzheitliche Betrachtungsweise). Sind keine relevanten Massnahmen nach anderen Gesetzen in absehbarer Zeit zu erwarten, basiert der Sanierungsbericht auf dem aktuellen gewässerbaulichen Zustand. Im Sanierungsbericht soll aber erwähnt werden, dass eine Anpassung der Sanierungsmassnahmen erforderlich sein kann, falls die Rahmenbedingungen wesentlich ändern (z.B. Planung von Hochwasserschutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau, WBG). In der allfälligen Sanierungsverfügung soll vorbehalten werden, dass bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen die Verfügung angepasst werden kann. Dieses Vorgehen erlaubt es, heute nur diejenige Massnahmen zu treffen, welche auf Grund der bestehenden Situation sinnvoll sind (z.B. bei einem eingedämmten Gewässer, die Erhöhung der Restwassermengen zur Anhebung des Grundwasserspiegels) und allfällige ergänzende Massnahmen erst dann anzuordnen, wenn sie auch tatsächlich eine Verbesserung der Situation erzielen können (z.B. Schliessen der Fassung bei Hochwasser zur Überflutung des Auengebietes, nachdem die Dämme im Rahmen eines neuen Hochwasserschutzkonzeptes an den äussersten Rand dieses Auengebietes versetzt worden sind).
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 23
Restwasserstrecke der Simme im Auengebiet Nr. 76 Wilerau (BE)
24 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
4.2 9RUJHKHQ
Ist das Fliessgewässer durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst und räumt das Nutzungsrecht ein wohlerworbenes Recht ein, so müsste abgeklärt werden, ob das Gewässer für das Schutzobjekt relevant ist (Ø Kap. 3 *HQHUHOOHV 9RUJHKHQ, insb. Abb. 3.1, S. 11). Für Auenobjekte ist das Gewässer relevant. Deshalb erübrigen sich diesbezügliche weitere Abklärungen. Danach kann nach sechs Bearbeitungsschritten vorgegangen werden. Dabei ergeben sich je nach Art der Beeinträchtigungen und der geplanten Massnahmen im Verlaufe der Arbeitsschritte folgende Fälle (Ø Abb. 4.3): Fall 0.1 und Fall 0.2: .HLQH6DQLHUXQJ nach Art. 80 Abs. 2 GSchG (Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG) Fall 1, Fall 2 und Fall 3: 6DQLHUXQJ nach Art. 80 Abs. 2 GSchG Fall 0.1: Keine Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme, d.h. keine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG Fall 1: Die Beeinträchtigungen sind alleine auf die Wasserentnahme zurückzuführen, d.h. weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG ohne Koordination mit anderen Gesetzen Fall 2: Die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach anderen Gesetzen sind vorgesehen, d.h. weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG koordiniert mit anderen Gesetzen Fall 3: Die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach GSchG sind sinnvoll, obwohl Massnahmen nach anderen Gesetzen nicht vorgesehen sind, d.h. weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG; falls zu einem späteren Zeitpunkt Massnahmen nach anderen Gesetzen ergriffen werden, kann eine Anpassung der Sanierungsmassnahmen erforderlich sein Fall 0.2: Die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach GSchG sind nicht sinnvoll, solange Massnahmen nach anderen Gesetzen nicht vorgesehen sind, d.h. keine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG; falls zu einem späteren Zeitpunkt Massnahmen nach anderen Gesetzen ergriffen werden, können Sanierungsmassnahmen erforderlich sein.
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 25
Schritt 1 Zusammenstellen der vorhandenen Grundlagen
Grobanalyse des Ist-Zustandes
Nein Werden Schutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt?
Ja
Werden Schutzziele Ja durch andere Ursachen beeinträchtigt? Schritt 2
Nein )DOO )DOO Keine Beeinträch- Die Beeinträchtigungen tigungen durch die sind alleine auf die Wasser- Wasserentnahme entnahme zurückzuführen
Sind Massnahmen nach Nein anderen Gesetzen vorgesehen?
Ja )DOO Massnahmen nach anderen Gesetzen sind vorgesehen Schritt 3
Ermittlung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme
Sind Massnahmen Nein alleine nach GSchG sinnvoll? Schritt 4
Ja )DOO )DOO Massnahmen Massnahmen nur nach GSchG nur nach GSchG sind sinnvoll sind nicht sinnvoll
Massnahmenplanung und -bewertung Schritt 5
Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nach GSchG Schritt 6
Sanierungsbericht gegebenenfalls mit Pflichtenheft für weitere Untersuchungen
$EELOGXQJ Vorgehen in Auengebieten
26 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Im ersten Schritt werden die vorhandenen Grundlagen zum Auenobjekt und zur Restwasserstrecke zusammengestellt (Ø auch Anh. 2.1 6DQLHUXQJVEHULFKW, Ziffer 4):
Aueninventar (Auenverordnung, Anh. 2),
Datenbank der Auenberatungsstelle des Bundes,
Aueninventar, Entwurf für die Vernehmlassung, EDI 1988,
Flora (u.a. Vegetationskarten im Anhang zur .DUWLHUXQJGHU$XHQJHELHWHYRQQDWLR QDOHU %HGHXWXQJ, Gallandat et al. 1993, Ø auch Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ +LOIVPLWWHO,
Ziff. 3),
Fauna (u.a. Fauna-Ökodatenbank FAL/CSCF, Auskünfte aus dem &HQWUH6XLVVHGH &DUWRJUDSKLHGHOD)DXQH),
Bekannte Probleme (u.a. Problemfolie im Anhang zur .DUWLHUXQJ GHU $XHQJHELHWH YRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ, Gallandat et al. 1993),
Grundlagen über weniger beeinträchtigte Auengebiete mit ähnlichen Charakteristiken (Ø Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziff. 5),
Grundlagen zu weiteren Schutzobjekten (z.B. Amphibienlaichgebiete, Angaben über kantonale oder kommunale Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Bundesinventare und kantonale sowie kommunale Inventare),
Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG und Art. 36 GSchV),
Hydraulisches Schema des Wasserkraftwerkes (sofern die Wasserentnahme ein Wasserkraftwerk betrifft),
Hydrologische und hydrogeologische Grundlagen (Ø Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ +LOIV PLWWHO, Ziff. 1),
Ökomorphologie (inkl. Querprofile und Längsprofile) / Geschiebehaushalt (Ø Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziff. 2),
Wasserqualität,
Andere aktuelle sowie ältere Grundlagen (Luftbilder, Vegetationskarten, Gebietsaufnahmen, etc.),
Angaben zu anderen Ursachen von Beeinträchtigungen (Ø Anh. 2.2 (UOlXWHUXQJHQ ]XP9RUJHKHQLQ$XHQJHELHWHQ&KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziffer 4 $QGHUH8UVDFKHQ),
Unterlagen des Kantons und der Gemeinden (z.B. Schutzbeschlüsse, Schutzplanungen, technische Berichte),
Bereits ausgeführte oder geplante Massnahmen.
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 27
Restwasserstrecke der Aare im Auengebiet Nr. 40 Umiker Schachen–Stierenhölzli (AG)
28 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Basierend auf den in Schritt 1 zusammengestellten Grundlagen wird der Ist-Zustand grob analysiert. Dabei werden die Ursachen und Wirkungen ermittelt, beispielsweise anhand von Relevanzmatrizen (Ø Abb. 4.5, oberer Teil). Welches sind die Beeinträchtigungen des Gewässer- und Geschiebehaushalts, die auf die Wasserentnahme oder auf andere Faktoren zurückzuführen sind, welche im direkten Zusammenhang mit der Wasserentnahme stehen? Welches sind die Beeinträchtigungen, die auf andere Ursachen zurückzuführen sind und vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben? Die Abbildung 4.4 dient der Präzisierung wie eine Ursache zu Beeinträchtigungen führt. Ist zum Beispiel die Absenkung des Grundwasserspiegels auf ungenügende Restwassermengen, auf das Fehlen von Überschwemmungen oder auf eine Kolmatierung der Sohle zurückzuführen? Danach werden die Auswirkungen auf das Auengebiet ermittelt (Ø Abb. 4.5, unterer Teil). Führt der abgesenkte Grundwasserspiegel zur Abnahme der Pioniergesellschaften? Führt die mangelnde Dynamik der Wasserführung zum Verschwinden von Stadien der Sukzession?
ungenügende Spülungen und / oder period. Schliessen der Fassung VO J H V Q J HL X UH ungenügende Fassungsüberläufe (hohe Fassungskapazität) N UL S K VV VU FL Q Q HU H H : H l Z HV H HJ J H U H Q H VD E Z Z l V ungenügende Hochwasserereignisse und -abflüsse
ungenügende Hochwasserereignisse und -abflüsse P * V VW J Z Q J J Q LU H G H Q Q HW S H OD Z Q J H D J X U Q G K V VO X U Z UH K H Q H X H * Q E I P L ungenügende Dynamik der Wasserführung ungenügende Dynamik der Wasserführung
ungenügende Dynamik der Wasserführung J UH G J DK HL VH H J h V VV H Q H Q Q H H 8UVDFKH X E J S VU G Q X H D 6 Q HQ J H J H LW LH HV Q G Q R J Z ungenügende Überschwemmungen
ungenügende Überschwemmungen
ungenügende Überschwemmungen HLQJULIIV H P J : U H Y H Z
fast konstante Dotierwassermenge
Fl K K ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen FV VD J P Q H J Z J J EHGLQJW Q H X G H J Wl Q Q WU H Z X Z UH N Z Q WOL X X mangelnde Geschiebeführung
N K UX ]W ]W LH * Q G Q FV VV L Q H D H H mangelnder Geschiebetrieb
Q D LR kolmatierte Gewässersohle
kolmatierte Gewässersohle
H GQ X U Z UH l P D V J DO X T Q UH Q UH % X K Z Q UH * U E YV YU H 6 H h H % H J H ' H ( H VVD J H X G G G G HZ G G G Q abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle J Q Q Q Q Q Q : l 4 Q H H H G H H H HW / HW HW X N J J J Q J J J K U U WV HV Q H Q H Q H / Q H Q H Q H O WV J Q J J UH J J J K UH UH E Q H Q Q V Q Q Q F =
X J X X VD X X X
HZ :
I. Wasserentnahme sowie Faktoren, welche im direkten Zusammenhang mit der Wasserentnahme stehen:
I.1. Wasserentnahme ;XX " ? ? ;X ; X ;XXX" ? ? " ? " ? ;X I.2. Unterbruch der Geschiebeführung ; X ; X ; X ; X; XX ; X
I.3. Unterwasserkanal ;
I.4. Wehrbauten ; " II. Andere Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben wie die Wasserentnahme:
II.1. Uferverbauung ; X " ? ; ; ; ; ;
II.2. Flusslaufkorrektion ; X ; X ; X ; ; X ; X
II.3. Kiesentnahme ; X ; X ; X ; X; XX ; X
$EELOGXQJ Präzisierung der Art, wie eine Ursache zu Beeinträchtigungen führt (Objekt 40: Umiker Schachen–Stierenhölzli)
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 29
1.5 Ungenügende Dynamik der Wasserführung
1.7 Ungenügende Ablagerung von Sedimenten
H J UH VV
1.1 Absenkung des Grundwasserspiegels
Ul Q
(Niedrigwasser und Vegetationsperiode)
1.3 Ungenügende Überschwemmungen
XN l
1.2 Ungenügende Schwankungen des
P ULS LU Z
1.4 Ungenügende Bewässerung des
H : *
Übergangsbereichs Wasser-Land VH WVO DK
1.10 Zerstörte Quervernetzung
1.9 Zerstörte Längsvernetzung
G
1.8 Schlechte Wasserqualität
Q V HJ X
1.6 Ungenügende Erosion
DK 8UVDFKH Q X H
Grundwasserspiegels HLQJULIIV LW E J HL K Fl K EHGLQJW UW VH F LQ HH G * % Q X 9HUEUDXFKHU I Wasserentnahme sowie Faktoren, welche im direkten Zusammenhang mit der Wasserentnahme stehen:
I.1 Wasserentnahme ; " ; ; ; " " " ; I.2 Unterbruch der Geschiebeführung ; ; ; ; ; ; I.3 Unterwasserkanal ; I.4 Wehrbauten ; " II Andere Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben wie die Wasserentnahme:
II.1 Uferverbauungen ; " ; ; ; ; ; II.2 Flusslaufkorrektion ; ; ; ; ; ; II.3 Kiesentnahme ; ; ; ; ; ;
1.5 Ungenügende Dynamik der Wasserführung
1.7 Ungenügende Ablagerung von Sedimenten
V O UH H DJ H VV
1.1 Absenkung des Grundwasserspiegels
(Niedrigwasser und Vegetationsperiode)
l
1.3 Ungenügende Überschwemmungen
Ul Q K X FD Z
1.2 Ungenügende Schwankungen des
H LU UNL VU
1.4 Ungenügende Bewässerung des
P * VH WVO Übergangsbereichs Wasser-Land
S :8 G DK
1.10 Zerstörte Quervernetzung
1.9 Zerstörte Längsvernetzung
VHNXQGlUH QH VX 1.8 Schlechte Wasserqualität JQ DK
1.6 Ungenügende Erosion
:LUNXQJ XJ HE Grundwasserspiegels
LW HL KF KF lU HV WQ LH * H GQ E]Z9HUOHW]XQJGHU6FKXW]]LHOH 2.1 Verarmung der typischen Flora ; " ; ; " ; ;
2.2 Verarmung der typischen Fauna ; " ; ; " ; ; " "
2.3 Aufkommen von auenfremden Arten ; " ;
2.4 Fehlen und / oder Abnehmen der Pioniergesellschaften
; ; ; ; ; 2.5 Verschwinden von Stadien der Sukzession ; ; ; ; ;
2.6 Entwicklung von Pflanzengesellschaften frischer oder
sogar trockener Standorte (Klimaxgesellschaften ohne ; " ; ; ; Auencharakter)
$EELOGXQJ Relevanzmatrizen zur Grobanalyse des Ist-Zustandes (Objekt 40: Umiker Schachen–Stierenhölzli) keine " Antwort auf Grund ; Beeinträchtigungen Beeinträchtigung vorhandener Grundlagen sicher oder wahrscheinlich unmöglich
30 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Werden die Schutzziele durch die Wasserentnahme nicht beeinträchtigt, ist keine weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG durchzuführen (Ø Abb. 4.3, Fall 0.1).
¬ Beispiele zu Fall 0.1:
Naturnahes Fliessgewässer; Restwasserführung dank variabler Dotierung, Spülungen, Fassungsüberläufen und Zuflüssen des Zwischeneinzugsgebietes ausreichend für die Erhaltung des Auengebietes;
Eingedämmtes Fliessgewässer; Grundwasserspiegel dank Speisung durch Hauptgewässer sowie Seitengewässer nicht wesentlich beeinträchtigt; ohne Dämme würden genügende Überschwemmungen zur Erhaltung des Auengebietes stattfinden (z.B. Fassungsüberläufe und Zuflüsse des Zwischeneinzugsgebietes).
Werden dagegen die Schutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt, ist für die weitere Bearbeitung entscheidend, ob die Beeinträchtigungen des Gewässer- und Geschiebehaushalts sowie die Auswirkungen auf das Auengebiet (bzw. die Beeinträchtigung des Schutzzieles), alleine auf die Wasserentnahme zurückzuführen sind oder ob diese Beeinträchtigungen sowohl von der Wasserentnahme als auch von anderen Ursachen resultieren.
Sind die Beeinträchtigungen alleine auf die Wasserentnahme zurückzuführen, erfolgt eine Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG – ohne Koordination mit anderen Gesetzen (Ø Abb. 4.3, Fall 1).
¬ Beispiel zu Fall 1: Naturnahes Fliessgewässer; konstante Dotierung ohne Spülungen, Fassungsüberläufe etc., was zur Beeinträchtigung des Auengebietes führt.
Sind die Beeinträchtigungen auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen, stellt sich die Frage, ob Massnahmen nach anderen Gesetzen vorgesehen sind. Sind solche Massnahmen vorgesehen, erfolgt eine Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG, koordiniert mit diesen anderen Gesetzen (Ø Abb. 4.3, Fall 2).
¬ Beispiel zu Fall 2: Eingedämmtes Fliessgewässer; Grundwasserspiegel wegen Dämmen und ungenügender Restwasserführung abgesenkt. Auch ohne Dämme wäre die bestehende Restwasserführung für die Erhaltung des Auengebietes ungenügend. Dammöffnungen sind zum Beispiel im Rahmen des Vollzugs der Auenverordnung vorgesehen.
Der Ist-Zustand kann in einem Formular (Ø Anh. 2.1 6DQLHUXQJVEHULFKW, Ziffer 5) dokumentiert werden.
Weiter können schematische Querschnitte (Ø S. 97) mit Ist-Angaben folgender Elemente sehr hilfreich sein:
Grundwasserspiegel und dessen Schwankungen;
Gewässerspiegel bei verschiedenen massgebenden Abflüssen;
vorkommende Pflanzengesellschaften.
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 31
Im Rahmen der Grobanalyse des Ist-Zustandes (Schritt 2) wurden die Beeinträchtigungen des Auengebietes durch die Wasserentnahme und durch andere Ursachen grob ermittelt. Umfang und Ausmass der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme sind nun in Schritt 3 genauer zu ermitteln. Diese Ermittlung erfolgt je nach Fall unterschiedlich.
Fall 1 (die Beeinträchtigungen sind alleine auf die Wasserentnahme zurückzuführen): Die Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme entsprechen der Differenz zwischen dem natürlichen Zustand und dem Ist-Zustand. Der natürliche Zustand ist aber meistens nicht dokumentiert. Es gilt also die Differenz zu ermitteln zwischen dem Ist- Zustand und dem Zustand wie er vorliegen würde, wenn noch nie eine Konzession erteilt worden wäre und demzufolge keine Wasserentnahme bestehen würde (Zustand heute ohne die Wasserentnahme), (Ø Abb. 4.6). Beeinträchtigungen
Ist-Zustand Ausmass der
massnahmen nach GSchG Beeinträchtigungen
Sanierungs- Wasserentnahme Wasserentnahme
durch die
Zustand mit den Sanierungsmassnahmen Zustand heute nach GSchG Natürlicher RKQH die Zustand Wasserentnahme Zeit heute Zeitpunkt der Sanierung
$EELOGXQJ Ermittlung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme: Fall 1
Fall 3 und Fall 0.2 (die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach anderen Gesetzen sind nicht vorgesehen): Die Beeinträchtigungen durch andere Ursachen sind relevant, es sind jedoch keine Massnahmen nach anderen Gesetzen vorgesehen. Deshalb entsprechen auch hier die Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme der Differenz zwischen dem Ist-Zustand und dem Zustand heute ohne die Wasserentnahme (Ø Abb. 4.7).
Fall 2 (die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach anderen Gesetzen sind vorgesehen): Die Summe der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme und durch andere Ursachen ist zu ermitteln. In gewissen Fällen kann eine Differenzierung zwischen den Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme und denjenigen durch andere Ursachen notwendig sein (Ø Abb. 4.8).
32 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
Ausmass der Beeinträchtigungen
Hochwasserschutzdämme Ist-Zustand
andere Ursachen z.B.
Beeinträchtigungen
Wasserentnahme
massnahmen nach GSchG Sanierungsdurch die Zustand mit den Sanierungsmassnahmen Zustand heute nach GSchG RKQH die Wasserentnahme
Wasserentnahme andere Ursachen z.B. Flussbegradigung
Natürlicher Zustand Zeit
heute Zeitpunkt der Sanierung
Ausmass der Beeinträchtigungen
Hochwasserschutzdämme
Ist-Zustand andere Ursachen z.B.
und Massnahmen nach anderen Gesetzen Beeinträchtigungen, welche
anderen Gesetzen beseitigt durch Massnahmen nach
Sanierungsmassnahmen nach GSchG werden Wasserentnahme
Zustand mit den Beeinträchtigungen durch die Wasser-
Zustand heute Sanierungsmassnahmen RKQH die nach GSchG und den entnahme
Wasserentnahme und Massnahmen nach mit den vorgesehenen anderen Gesetzen Massnahmen nach anderen Gesetzen andere Ursachen z.B. Flussbegradigung
Natürlicher Zustand Zeit
heute Zeitpunkt der Sanierung
$EELOGXQJ Ermittlung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme: Fall 2
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 33
Falls der Ist-Zustand durch die vorhandenen Grundlagen nicht genügend dokumentiert ist, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen (z.B. hydrogeologisches Gutachten, weitergehende Untersuchungen der Vegetation, makromorphologische Bodenanalyse anhand von Bodenprofilen). Bei der Ermittlung des Zustandes heute ohne die Wasserentnahme, gegebenenfalls mit den gemäss anderen Gesetzen vorgesehenen Massnahmen, steht die theoretische Herleitung der hydrologischen und hydrogeologischen Bedingungen (Grundwasserstand, Dynamik, Überschwemmungen) im Vordergrund (theoretisch rekonstruierte Referenz). Darüber hinaus können folgende Methoden nützliche Hinweise liefern:
Rückgriffe auf alte Landes- und Vegetationskarten, Bilder (u.a. Luftbilder), Gemälde, Gebietsaufnahmen oder -beschriebe (wo möglich Vergleich früher–heute; historische Referenz);
Vergleiche mit nicht oder weniger beeinträchtigten Auengebieten, die ähnliche Charakteristiken aufweisen (räumliche Referenz).
Die Ergebnisse dieser Berechnungen / Untersuchungen können in einem Formular (Ø Anh. 2.1 6DQLHUXQJVEHULFKW, Ziffer 6) dokumentiert werden.
Weiter können schematische Querschnitte mit Prognosen für den Zustand heute ohne Wasserentnahme ebenfalls sehr hilfreich sein.
4.2.4 6FKULWW0DVVQDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ
Die in Schritt 3 ermittelten Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme sind zu beheben. Entsprechende Massnahmen sind zu planen und zu bewerten.
Für Fall 1 und Fall 2 kann die Massnahmenplanung und -bewertung, gestützt auf die in Schritt 3 durchgeführte Ermittlung der Beeinträchtigungen, vorgenommen werden.
Sind die Beeinträchtigungen auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen und sind noch keine Massnahmen nach anderen Gesetzen vorgesehen (Fall 3 und Fall 0.2; Ø Abb. 4.3), ist zuerst die Frage zu beantworten, ob Massnahmen alleine nach GSchG sinnvoll sind.
Sind Massnahmen alleine nach GSchG nicht sinnvoll (Fall 0.2), so ist vorläufig keine Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG durchzuführen. Im Sanierungsbericht soll aber erwähnt werden, dass Sanierungsmassnahmen erforderlich sein können, falls die Rahmenbedingungen wesentlich ändern.
¬ Beispiel zu Fall 0.2: Eingedämmtes Fliessgewässer; Grundwasserspiegel wegen Dämmen und ungenügender Restwasserführung abgesenkt; Dammöffnungen in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Die Erhöhung der Restwassermengen oder andere Massnahmen nach GSchG können die Grundwassersituation nur verbessern, wenn die Dämme gleichzeitig geöffnet werden. Eine Sanierung nach GSchG ist nicht sinnvoll, solange die Dämme nicht geöffnet werden.
Sind Massnahmen alleine nach GSchG sinnvoll(Fall 3), kann die Massnahmenplanung und -bewertung, gestützt auf die in Schritt 3 durchgeführte Ermittlung, vorgenommen werden. Im Sanierungsbericht soll aber erwähnt werden, dass eine Anpassung der Sanierungsmassnahmen erforderlich sein kann, falls die Rahmenbedingungen wesentlich
34 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
ändern. In der Sanierungsverfügung soll vorbehalten werden, dass bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen, die Verfügung angepasst werden kann.
¬ Beispiel zu Fall 3: Fliessgewässer eingedämmt; Grundwasserspiegel wegen Dämmen und ungenügender Restwasserführung abgesenkt; Dammöffnungen in absehbarer Zeit nicht vorgesehen. Die Erhöhung der Restwassermengen zusammen mit anderen Massnahmen nach GSchG führen zu einer wesentlichen Verbesserung der Grundwassersituation auch ohne Dammöffnungen. Die Beeinträchtigungen des Auengebietes werden somit wenigstens teilweise beseitigt.
0DVVQDKPHQSODQXQJ Neben der in der Regel jahreszeitlich unterschiedlichen Erhöhung der Dotierwassermenge sollen auch bauliche, betriebliche oder weitere Massnahmen in Betracht gezogen werden.
%HWULHEOLFKH0DVVQDKPHQ
Periodische Spülungen,
Periodisches Schliessen der Fassung und Weitergabe des natürlichen Abflusses in die Restwasserstrecke (periodisch erhöhte Abflüsse),
Schliessen der Fassung bei Hochwasser,
Öffnen von Wehren bei Hochwasser,
Absenken des Oberwasserspiegels bei Hochwasser zur Erhöhung des Geschiebetransportes,
Spülreglement zur Erhöhung des Geschiebetransportes und/oder Verringern der Tiefenerosion.
%DXOLFKH0DVVQDKPHQ
Begrenzung der Fassungskapazität zur Erhöhung der Häufigkeit des Fassungsüberlaufs,
Sektorielles Einleiten von Flusswasser (durch Rohre oder Dammöffnungen) zur gezielten Überflutung von Auenflächen und/oder zur Speisung des Grundwassers (z.B. Giessensystem),
Bauliche Massnahmen am Gewässerbett zur Förderung der Grundwasseranreicherung (z.B. Niedrigwasserrinne zur Erhöhung der Wassertiefe und somit der Infiltration in das Grundwasser),
Bau von Schwellen um den mittleren Grundwasserspiegel zu heben,
Ausweitung des Flussbettes zur Erhöhung der Sedimentation, Verringerung der Tiefenerosion des Flussbettes und/oder Verbesserung der Überschwemmungen der Auenbereiche,
Lokale Ausweitung des Flussbettes (Birnen) zur Schaffung vielfältiger Strömungsverhältnisse (Querströmungen) und somit Ablagerungen sowie unter Umständen natürliche Niedrigwasserrinnen,
Befestigung der Gewässersohle zur Verringerung der Tiefenerosion,
Aufhebung / Höhenreduktion von Abstürzen und Wehren zur Erhöhung des Geschiebetransportes. Bei den baulichen Massnahmen muss der natürliche Verlauf des Gewässers möglichst beibehalten oder wiederhergestellt werden (Ø Art. 37 Abs. 2 GSchG).
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 35
:HLWHUH0DVVQDKPHQ
Künstliche Bewässerung (mit flussaufwärts ausgeleitetem Wasser),
Umleitung von Seitengewässern zur Überschwemmung von Auenstandorten (Auenwälder, alte Arme) und/oder Speisung des Grundwassers,
Überleitung von Wasser aus schwach oder ungenutzten Gewässern in die Restwasserstrecke und/oder in das Auengebiet,
Künstliche Grundwasseranreicherung (Brunnen oder Filterbecken),
Bodenabtrag im Auengebiet zur Verringerung des Flurabstandes zum Grundwasserspiegel,
Einbringen von Geschiebe zur Erhöhung des Geschiebetransportes und/oder zur Verringerung der Tiefenerosion,
Schütten von Kiesinseln,
Öffnen von Altarmen,
Wiederherstellen bzw. Ausheben von inaktiven Armen,
Künstliche Verjüngung an Kieshängen mit Sandlinsen (Materialabtrag am Hangfuss zur Wiederherstellung frisch angerissener Kieswänden; z.B. für Uferschwalben, Eisvögel, Wildbienen und -wespen),
Bodenbearbeitung mit Baumaschinen zur Schaffung von Pionier- und Sukzessionsflächen,
Abteufungen zur Schaffung von (künstlichen) Altarmen, Teichen oder Verlandungsbereichen,
Durchforstungsmassnahmen (insb. Entfernen von unerwünschten Arten). Bei Massnahmen, welche Auswirkungen auf das Grundwasser haben können, ist auf den Schutz des Grundwassers zu Trinkwasserzwecken zu achten.
.RPELQDWLRQYRQ0DVVQDKPHQ Es ist oft zweckmässig verschiedene Massnahmen zu kombinieren: zum Beispiel kann durch eine Kombination von Massnahmen (Begrenzung der Fassungskapazität, periodische Spülungen oder periodisches Schliessen der Fassung) mit der jahreszeitlichen Abstufung der Dotierwassermenge die natürliche Abflussdynamik in der Restwasserstrecke auf einem tieferen Niveau nachgebildet werden. Damit können bei geeigneter Planung beispielsweise genügend Hochwasser gewährleistet und die Kolmatierung der Gewässersohle vermieden werden. Somit können genügend Überschwemmungen des Auengebietes sowie eine ausreichende Grundwasseranreicherung gesichert werden. Dies sind in der Regel unabdingbare Voraussetzungen für die Erhaltung eines Auengebietes.
:HLWHUH,QIRUPDWLRQHQ]XGHQ0DVVQDKPHQEHILQGHQVLFKLQ DXIGLH3IODQ]HQZHOW (Hainard et al. 1987), GLH5HVWZDVVHUIKUXQJ (Bundi et al. 1989), 90 (bez. Giessensystem zur Anreicherung des Grundwassers), Ø 6FKOXVVEHULFKWGHU$UEHLWVJUXSSH5HVWZDVVHU (Akeret 1982), Ø 1DWXUVFKXW]XQG.LHVDEEDX (Schweizerischer Fachverband für Sand und Kies 1993).
36 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
0DVVQDKPHQEHZHUWXQJ Die geplanten Massnahmen werden nun im Hinblick auf ihre |NRORJLVFKH :LUNVDP NHLW bewertet. Für die Beurteilung der ökologischen Wirksamkeit werden folgende Parameter vorgeschlagen:
,Q%H]XJDXIGHQ*HZlVVHUXQG*HVFKLHEHKDXVKDOW
Anhebung des Grundwasserspiegels,
Wiederherstellung der Schwankungen des Grundwasserspiegels,
Wiederherstellung von Überschwemmungen,
Förderung der Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser–Land (Niedrigwasserbereich und Vegetationsperiode),
Wiederherstellung der natürlichen Dynamik der Wasserführung,
Wiederherstellung des Erosionsprozesses,
Wiederherstellung des Sedimentationsprozesses,
Verbesserung der Wasserqualität,
Wiederherstellung der natürlichen Längsvernetzung,
Wiederherstellung der natürlichen Quervernetzung. ,Q%H]XJDXIGDV$XHQJHELHW
Erhaltung und Förderung der typischen Flora,
Erhaltung und Förderung der typischen Fauna,
Beseitigung von auenfremden Arten,
Erhaltung und Förderung der Pioniergesellschaften,
Erhaltung und Förderung von Stadien der Sukzession,
Verhinderung der Entwicklung von Pflanzengesellschaften frischer oder sogar trockener Standorte (Klimaxgesellschaften ohne Auencharakter).
absolut (ha),
im Bezug zur Fläche des ganzen Auengebietes (%).
Weiter ist zu beachten, dass Sanierungsmassnahmen nach GSchG zu Problemen mit anderen Nutzungen oder mit belasteten Standorten (Ø Altlasten-Verordnung, AltlV) führen können. Eine Anhebung des Grundwasserspiegels oder Überschwemmungen können im Falle von belasteten Standorten zur Freisetzung von Schadstoffen führen. Massnahmen, welche belastete Standorte tangieren, dürfen gemäss Artikel 3 AltlV nur dann bewilligt werden, wenn die Standorte nicht sanierungsbedürftig sind und durch das Vorhaben auch nicht werden oder wenn sie gleichzeitig saniert werden. In gewissen Fällen sind also Nutzungen soweit einzuschränken bzw. belastete Standorte soweit zu sanieren, dass sie die zur Erfüllung des Schutzziels erforderlichen Massnahmen nicht verhindern.
¬ Beispiel: Der abgesenkte Grundwasserspiegel muss zur Erhaltung des Auengebietes wieder angehoben werden. Dies würde zum Einstau einer Deponie führen und könnte damit eine unzulässige Mobilisierung von Schadstoffen bewirken. Durch die Überschwemmung des Auengebietes könnte auch eine Abschwemmung von Schadstoffen aus einem ufernahen belasteten Standort in das oberirdische Gewässer statt-
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 37
finden. In solchen Fällen ist die sanierungsbedürftige Deponie (Altlast) zuerst nach den Vorschriften der AltlV zu sanieren, bevor die Sanierungsmassnahmen nach GSchG durchgeführt werden.
Eine Abschätzung der Kosten der Sanierungsmassnahmen dient dazu, Massnahmen mit gleicher ökologischer Wirksamkeit gegeneinander abzuwägen. Weiter dienen die Kosten dazu, die Verhältnismässigkeit der Sanierungsmassnahmen hinsichtlich des Umfangs der Wiederherstellung eines Auengebietes zu beurteilen. Dabei sind neben den Kosten auch die Minderung der Elektrizitätsproduktion sowie die volkswirtschaftlichen und versorgungspolitischen Aspekte zu berücksichtigen. Bei Massnahmen, für welche die Kosten jährlich anfallen (Mindererlös auf Grund einer Erhöhung der Restwassermengen, betriebliche Massnahmen), sind diese Kosten unter Berücksichtigung der Restdauer der Konzession zu kapitalisieren.
Die geplanten Massnahmen und ihre Bewertung können in einem Formular (Ø Abb. kumentiert werden.
Auch hier können schematische Querschnitte mit Prognosen für den Zustand nach Ausführung der geplanten Massnahmen ebenfalls sehr hilfreich sein.
4.2.5 6FKULWW%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQQDFK*6FK*
Im Rahmen der Massnahmenplanung und -bewertung (Schritt 4) erfolgte eine Bewertung der geplanten Massnahmen. Die zur Erfüllung des Schutzziels notwendigen Massnahmen sind nun in Schritt 5 auszuwählen und spätestens beim Erlass der Sanierungsverfügung zu konkretisieren.
Die Konkretisierung kann nach verschiedenen Methoden erfolgen:
Prognosen von Fachexperten der Privatwirtschaft, der Hochschulen, der Kantone oder des BUWAL auf Grund von Erfahrungswerten,
Prognosen auf Grund von Modellberechnungen (z.B. Abfluss-, Grundwassermodell),
Spezifische Untersuchungen (z.B. Piezometer zur Grundwasserbeobachtung, Feldaufnahmen von verschiedenen Indikatoren),
Vergleiche mit nicht oder weniger beeinträchtigten Auengebieten mit ähnlichen Charakteristiken,
Dotierversuche, Versuche zu anderen Massnahmen (z.B. Spülungen, Schliessen der Fassung bei Hochwasser).
In der Regel ist eine Kombination verschiedener Methoden notwendig. Beispielsweise sind Piezometer und Dotierversuche zur Eichung eines Grundwassermodells notwendig.
Hinweise zu den verschiedenen Methoden befinden sich in Anhang 2.2 &KHFNOLVWHQ +LOIVPLWWHO, Ziffer 6. Die wissenschaftlichen Methoden zur genauen Festlegung der Sanierungsmassnahmen, welche für die Erhaltung und Entwicklung der Auenvegetation erforderlich sind, enthalten noch einige Lücken (z.B. Wie viele Spülungen in welchem Umfang in m3/s sind wann und während wie vielen Tagen nötig?). Die heutigen Kenntnisse erlauben es jedoch in den meisten Fällen, sinnvolle und erforderliche Sanie-
38 4 Auengebiete von nationaler Bedeutung
rungsmassnahmen konkret festzulegen (z.B. können Anzahl und Zeitpunkt der Spülungen auf Grund der Ganglinie der nicht wesentlich beeinflussten Abflüsse bestimmt werden; der Umfang und die Dauer der Spülungen lassen sich anhand der zu überschwemmenden Gebiete berechnen). Die Erfolgskontrolle dieser Massnahmen wird wichtige Kenntnisse vermitteln, welche später berücksichtigt werden können (z.B. Änderung der Restwassermenge und des Spülregimes ohne Auswirkungen auf die Energieproduktion bei laufender Konzession oder weitergehende Änderungen bei der Konzessionserneuerung). Zudem führen die EAWAG sowie zwei auf Umweltschutz spezialisierte und vom Kanton Tessin beauftragte Büros seit 1998 (voraussichtlich bis Ende 2000) in Zusammenarbeit mit der Universität Neuenburg vertiefte Studien bezüglich der Frage der Restwassermengen in Auengebieten durch. Diese Arbeiten dürften dazu beitragen, Lösungen für die genaue Festlegung der Sanierungsmassnahmen zu finden, welche für die Erhaltung und die Entwicklung der Auenvegetation erforderlich sind.
4.2.6 6FKULWW6DQLHUXQJVEHULFKW
Der Sanierungsbericht soll folgende Angaben enthalten:
Die Antworten auf die Fragen, ob das Fliessgewässer durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst ist und ob wohlerworbene Rechte bestehen;
Die Ergebnisse der Schritte 1 bis 5; die dabei angestellten Überlegungen müssen gerechtfertigt und nachvollziehbar sein, so dass sie im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor Gericht Bestand haben;
gegebenenfalls ein Pflichtenheft für weitere Untersuchungen;
Die Termine für die Durchführung der Sanierung.
4 Auengebiete von nationaler Bedeutung 39
QH WV
Fr. R. Wieviel kosten die einzelnen Massnahmen?
?
?
?
?
?
? auenfremde Nutzungen. Altlasten?
Altlasten?
Altlasten?
Altlasten?
Altlasten? H
Erholung, Text P HO Falls ja, welche Ursachen? ER
Entstehen Probleme mit anderen Ursachen?
N ?
?
?
? J Wl WWL Massnahmenfläche im Bezug zur Fläche des ganzen Auengebietes
%
?
?
?
?
?
? QD X Massnahmenfläche absolut
ha
?
?
?
?
?
?
2.6 Verhinderung der Entwicklung von Klimaxgesellschaften
X
X
X
X
X ? ohne Auencharakter?
2.5 Erhaltung und Förderung von Stadien der Sukzession?
X
X
X
?
?
2.4 Erhaltung und Förderung der Pioniergesellschaften?
X
X
X
X
? WL 2.3 Beseitigung von auenfremden Arten
X
X
X
X
X ? HN 2.2 Erhaltung und Förderung der typischen Fauna?
X
X
X
X
X
X P DV NLU 2.1 Erhaltung und Förderung der typischen Flora?
X
X
X
X
X ? : 1.10 Wiederherstellung der Quervernetzung?
X HK Wl FV WOL 1.9 Wiederherstellung der Längsvernetzung? LJ DX
* RO 4 1.8 Verbesserung der Wasserqualität?
? RN g 1.7 Wiederherstellung des Sedimentationsprozesses?
X ?
?
?
1.6 Wiederherstellung des Erosionsprozesses?
X ?
?
?
1.5 Wiederherstellung der Dynamik der Wasserführung?
X
X
X
1.4 Förderung der Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser-Land
X
X (Niedrigwasser und Vegetationsperiode)?
1.3 Wiederherstellung von Überschwemmungen?
X
1.2 Wiederherstellung der Schwankungen des Grundwasserspiegels?
?
?
?
1.1 Anhebung des Grundwasserspiegels
X
X
X
X
X ?
Ist die Massnahme ausreichend konkretisiert? N
N
N
N
N
N Spundwand entlang des Unterwasserkanals zur Verminderung Spülungen und/oder periodisches Schliessen der Fassung bei
Einbau von Sohlfixpunkten (Querschwellen) zur Verhinderung der Sohleerosion im unteren Verlauf der Restwasserstrecke (partielles) Abstellen des Kraftwerkbetriebs bei mittleren
Erhöhung Geschiebefracht von 1'500 auf 3'000 m3/Jahr Erhöhung der Restwassermengen (zeitlich abgestuft)
QH P KD QV VD
0 Beschreibung der einzelnen Massnahmen
Text
der Drainagewirkung des Kanals Mittelwasser und Niedrigwasser
Hochwasser
$EELOGXQJ Massnahmenplanung und -bewertung (Objekt 40: Umiker Schachen–Stierenhölzli) keine Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme * unwirksam ? Antwort auf Grund vorhandener Grundlagen unmöglich X sicher oder wahrscheinlich wirksam
5 BLN-Objekte 41
5 %/12EMHNWH 5.1 (LQOHLWXQJ
5.1.1 9RUJHVFKLFKWH
Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar) ist das erste vom Bundesrat, gestützt auf die Natur- und Heimatschutzgesetzgebung, erlassene Inventar. Es führt hervorragende Schweizer Landschaften und Naturdenkmäler auf. Das BLN-Inventar hat schrittweise das Inventar der Kommission für die Inventarisation schweizerischer Landschaften und Naturdenkmäler (KLN) abgelöst.
5.1.2 %HGHXWXQJGHU%/12EMHNWH
Die nationale Bedeutung der BLN-Objekte ist durch ihre Einzigartigkeit (z.B. Rheinfall) oder dadurch begründet, dass das Objekt eine Typlandschaft (z.B. Drumlinlandschaft, Wässermatten) repräsentiert.
In der Rubrik %HGHXWXQJ des BLN-Inventars (Teil C ,QYHQWDUEOlWWHU) werden in wenigen Sätzen die für die nationale Bedeutung wichtigen Eigenschaften eines Objektes umrissen.
5.1.3 5HFKWOLFKHU6WDWXV
Mit der Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (VBLN) wurden die Objekte gestützt auf Artikel 5 NHG geschützt.
Mit der Aufnahme ins Inventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung wird dargetan, dass ein Objekt in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung verdient. Eine Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne des Inventars darf bei Erfüllung von Bundesaufgaben nur in Erwägung gezogen werden, wenn ihr bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 NHG).
Artikel 6 NHG nimmt Bezug auf die Erfüllung von Bundesaufgaben im Sinne von Artikel
2 NHG, sei es durch den Bund, seine Anstalten und Betriebe oder die Kantone (Art. 3
NHG). Nach der Praxis des Bundesgerichtes ist zum Beispiel die Erteilung der im Bundesgesetz über die Fischerei vorgeschriebenen fischereirechtlichen Bewilligung durch eine kantonale Behörde eine Bundesaufgabe. Daraus kann geschlossen werden, dass auch die Erteilung der Wasserentnahmebewilligung nach Artikel 29 GSchG und der Erlass einer Sanierungsverfügung nach Artikel 80ff. GSchG Bundesaufgaben darstellen.
Das Ziel der Sanierung nach Artikel 80ff. GSchG für BLN-Objekte ist die bestmögliche Behebung der Beeinträchtigungen durch Wasserentnahmen. Im BLN-Inventar (Teil B (UOlXWHUXQJHQ, S. 30–31) sind die Zielsetzungen / Massnahmen für BLN-Objekte unter anderem wie folgt umschrieben:
42 5 BLN-Objekte
„Bestehende Landschaftsschäden sind bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu beseitigen [...] negative Veränderungen des Wasserhaushaltes [...] sind von den Objekten fernzuhalten. Bestehende Immissionsquellen sollen durch geeignete Massnahmen in ihrer schädlichen Auswirkung so weit wie möglich reduziert oder ausgeschaltet werden“.
Im Rahmen des Sanierungsberichtes ist im Einzelfall festzulegen, ob und in welchem Ausmass eine Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG notwendig ist. Diese Beurteilung hängt unter anderem von folgenden Aspekten ab:
Biotopschutzziele,
Landschaftsschutzziele,
Relevanz der Restwasserstrecke für das Schutzobjekt,
Verhältnismässigkeit von Massnahmen zur Objektverbesserung.
Auf Grund der unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen ist zwischen Biotop- und Landschaftsschutz zu unterscheiden:
Der Zustand der Biotope soll – ausgehend vom Zustand im Zeitpunkt der Inventarisierung – erhalten und verbessert werden. Dabei gilt das Verhältnismässigkeitsprinzip (Ø auch Anh. 1 (UOlXWHUXQJ]XUUHFKWOLFKHQ$XVJDQJVODJH).
Verbesserungen des Landschaftszustands unterliegen einer Interessenabwägung (Ø Anh. 1 (UOlXWHUXQJHQ ]XU UHFKWOLFKHQ $XVJDQJVODJH, Ziffer 3.2 6FKXW]]LHOH GHU XQWHUVFKLHGOLFKHQ,QYHQWDUHXQG,QYHQWDUREMHNWH). Da bei einer Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG keinesfalls höhere Anforderungen an die Restwassermenge gestellt werden dürfen als bei einer Neukonzession resp. Konzessionserneuerung, muss bei der Bearbeitung der Landschaftsschutzaspekte von BLN-Objekten die Frage nach der aus Sicht des Schutzzieles notwendigen Restwassermenge und der dazu erforderlichen Massnahmen auf Grund einer Interessenabwägung analog zu Artikel 33 GSchG erfolgen. Dabei sind insbesondere die Kosten der Entschädigung (z.B. Mindererlös auf Grund der Minderproduktion, Kosten für weitere Massnahmen) und die Auswirkungen der Sanierungsmassnahmen auf die Energieversorgung gegen den landschaftsästhetischen und ökologischen Nutzen abzuwägen.
5.1.5 $EJUHQ]XQJ]X0DVVQDKPHQQDFKDQGHUHQ*HVHW]HQ
Die Sanierungsmassnahmen nach GSchG müssen alleine die Beeinträchtigungen beseitigen, welche auf die Wasserentnahme zurückzuführen sind. Die Beseitigung von Beeinträchtigungen, welche aus anderen Ursachen resultieren (z.B. Hochwasserschutzdämme, Flussbegradigungen) ist nicht Bestandteil der Sanierung nach GSchG. In gewissen Fällen sind aber auf Grund anderer Gesetze Massnahmen geplant, die eng mit der Restwasserproblematik zusammenhängen (Änderung der Dämme im Rahmen eines Hochwasserschutzkonzeptes; Massnahmen die geeignet sind, günstige Lebensbedingungen für die Wassertiere zu schaffen, gestützt auf Art. 10 BGF). In diesen Fällen ist eine Koordination zwischen den Sanierungsmassnahmen nach GSchG und den Massnahmen gemäss den anderen Gesetzen geboten (ganzheitliche Betrachtungsweise). Sind keine relevanten Massnahmen nach anderen Gesetzen in absehbarer Zeit zu erwarten, basiert der Sanierungsbericht auf dem aktuellen gewässerbaulichen Zustand (Ø auch Kap. 4.1.6 im Teil Auengebiete).
5 BLN-Objekte 43
5.2 9RUJHKHQ
Ist das Fliessgewässer durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst und räumt das Nutzungsrecht ein wohlerworbenes Recht ein (Ø Kap. 3 *HQHUHOOHV 9RUJHKHQ, insb. Abb. 3.1, S. 11), kann der Sanierungsbedarf in fünf Schritten ermittelt werden (Ø Abb. 5.1). Als Lesehilfe wird auf der rechten Seite der Abbildung auf die entsprechenden Schritte des Vorgehens in Auengebieten verwiesen, weil die für die Auengebiete beschriebenen Methoden in der Regel sinngemäss auch für die Abklärungen in BLN-Objekten übernommen werden können.
Taminaschlucht, Standort Quellvorplatz mit einer Restwassermenge von 0.8 m3/s bzw. 15.0 m3/s (Blickrichtung Flussaufwärts)
44 5 BLN-Objekte
Entsprechende Schritte beim
Grundlagen Schritt 1 Vorgehen in Auengebieten
Zusammenstellen der vorhandenen Grundlagen Schritt 1
Analyse der Schutzziele Schutzziele / Schritt 2
Relevanz
Ist die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt relevant?
Ja Sanierung unter dem Aspekt Biotope
Grobanalyse des Ist-Zustandes (Biotope)
Schritt 2 Werden Biotopschutzziele durch die Wasserentnahme Schritt 3
beeinträchtigt?
Ja Nein Ermittlung der Beeinträchtigungen Schritt 3 Nein durch die Wasserentnahme
Massnahmenplanung und -bewertung Schritt 4
Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nachGSchG XQWHU%HUFNVLFKWLJXQJGHU9HUKlOWQLVPlVVLJNHLW Schritt 5
Grobanalyse des Ist-Zustandes (Landschaft) Sanierung unter dem Aspekt Landschaft / Geotope
Schritt 2 Werden Landschaftsschutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt?
Ja Schritt 4
Nein Werden Landschaftsschutzziele durch Biotopschutzmassnahmen offensichtlich abgedeckt?
Nein Ja Ermittlung der Beeinträchtigungen Schritt 3 durch die Wasserentnahme
Massnahmenplanung und -bewertung Schritt 4 Energiewirtschaftliche Beurteilung der Sanierungsvarianten Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nach GSchG DXI*UXQGHLQHU,QWHUHVVHQDEZlJXQJ Schritt 5 Sanierungs- Schritt 5
Sanierungsbericht gegebenenfalls mit Pflichtenheft Schritt 6 bericht
für weitere Untersuchungen
$EELOGXQJ Vorgehen in BLN-Objekten
5 BLN-Objekte 45
Im ersten Schritt werden die vorhandenen Grundlagen zum BLN-Objekt und zur Restwasserstrecke zusammengestellt:
BLN-Inventar:
Teil B: Erläuterungen
Teil C: entsprechendes Inventarblatt mit ⋅ politischer Zugehörigkeit (Gemeinde, Kanton) ⋅ Bedeutung (zusammenfassende Charakterisierung) ⋅ Karte (i.d.R. Massstab 1:25'000–1:100’000) mit Objektperimeter,
Dokumentation des BUWAL zum BLN-Inventar (nicht für alle Objekte vorhanden):
Hängeregistratur (einzusehen beim BUWAL, Anfragen für Einsichtnahme an die Sektion Schutzgebiete),
Gutachten zum Objekt, insbesondere der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK),
Inventar der bestehenden Wasserentnahmen (Art. 82 Abs. 1 GSchG und Art. 36 GSchV),
Hydraulisches Schema des Wasserkraftwerkes (sofern die Wasserentnahme ein Wasserkraftwerk betrifft),
Hydrologische und hydrogeologische Grundlagen (Ø Anh. 2.2 (UOlXWHUXQJHQ ]XP 9RUJHKHQLQ$XHQJHELHWHQ&KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziffer 1),
Angaben zu Flora und Fauna, Geologie, Geomorphologie,
Ökomorphologie (inkl. Querprofile und Längsprofile) / Geschiebehaushalt (Ø Anh. 2.2 &KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziff. 2),
Wasserqualität,
Grundlagen zu weiteren Schutzobjekten (z.B. Amphibienlaichgebiete, Angaben über kantonale oder kommunale Naturschutz- oder Landschaftsschutzgebiete, Bundesinventare und kantonale sowie kommunale Inventare),
Andere aktuelle sowie ältere Grundlagen (Luftbilder, Vegetationskarten, Gebietsaufnahmen, etc.),
Angaben zu anderen Ursachen von Beeinträchtigungen (Ø Anh. 2.2 (UOlXWHUXQJHQ ]XP9RUJHKHQLQ$XHQJHELHWHQ&KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO, Ziffer 4),
Unterlagen des Kantons und der Gemeinden (z.B. Schutzbeschlüsse, Schutzplanungen, technische Berichte),
Bereits ausgeführte oder geplante Massnahmen.
Zu beachten ist dabei der Grundsatz (Ø BLN-Inventar, Teil B (UOlXWHUXQJHQ, S. 28): „Der Grundlagenbeschaffung als Voraussetzung für objektbezogene Entscheidungen ist besondere Aufmerksamkeit zu schenken. Bestehende Inventare und wissenschaftliche Untersuchungen sind in die Erhebungen einzubeziehen. Diese Unterlagen dienen der Detailerfassung der schützenswerten Inhalte [...], der Formulierung von Schutzzielen sowie der Festlegung der erforderlichen Förderungs-, Schutz-, Pflege-, Aufsichts- und Sanierungsmassnahmen“.
Allenfalls zusätzlich notwendige Abklärungen sind im Rahmen der Schritte 3 und 4 durchzuführen.
46 5 BLN-Objekte
5.2.2 6FKULWW6FKXW]]LHOH5HOHYDQ]
Schritt 2 umfasst die Analyse der Schutzziele und, darauf basierend, die Beantwortung der Frage, ob die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt relevant ist2.
Die massgebenden Schutzziele sind für die BLN-Objekte im Bundesinventar nur sehr allgemein formuliert. Eine zusammenfassende Charakterisierung findet sich in Teil C unter dem Titel %HGHXWXQJ. Weitere Anhaltspunkte, die zur Präzisierung beitragen, finden sich insbesondere:
in Teil B (UOlXWHUXQJHQ,
allenfalls in den Unterlagen des Kantons und der Gemeinden (z.B. Schutzbeschlüsse, Schutzplanungen, technische Berichte),
allenfalls in Gutachten zum Objekt, insbesondere der ENHK.
Aus Teil B ergibt sich, dass insbesondere folgende Merkmale für die Charakterisierung der Bedeutung im BLN-Inventar verwendet wurden: a) Landschaft, Landschaftsbild, b) Naturraum (geologisch, geomorphologisch, geographisch), c) Geotope, d) Pflanzenwelt, e) Tierwelt, f) Ur- und Frühgeschichte, g) Kultur- und Siedlungsgebiet, h) Eignung als Erholungsgebiet (Wandergebiet, Aussicht, Naturerlebnis).
Die Aspekte f) und g) sind für die Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG in der Regel nicht von Belang. Aspekt h) ist im Zusammenhang mit den Aspekten a) und b) zu betrachten: Für die Beurteilung der Landschaft / des Landschaftsbildes spielt das „Empfinden des Beobachters“ eine entscheidende Rolle. Die Aspekte c) und d) können für Schritt 3 6DQLHUXQJXQWHUGHP$VSHNW%LRWRSH von Bedeutung sein. Bei Aspekt c) ist zwischen dynamischen und statischen Geotopen zu unterscheiden. Nur die dynamischen Geotope können für die Sanierung von Belang sein. Bei grossen Gebieten ergibt sich die Bedeutung meist aus einer Vielfalt von Elementen und Teilen, das heisst heterogene Gebilde sind zu beurteilen.
Auf der Basis der Analyse der Schutzziele ist untenstehende Frage zu beantworten:
,VWGLH5HVWZDVVHUVWUHFNHIUGDV6FKXW]REMHNWUHOHYDQW" In folgenden drei Situationen ist die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt nicht relevant und es ist keine weitergehende Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG durchzuführen:
1 Es ist kein Bezug zwischen Schutzziel und Fliessgewässer vorhanden. Die folgende
Tabelle zeigt für welche Stichwörter (dem aus Teil C verschiedener Inventare entnommene, nicht abschliessende Aufzählung) ein Bezug klar gegeben, möglich oder nicht vorhanden ist.
Wenn ein anderes Inventar neben oder im BLN-Objekt besteht, ist gemäss Kap. 3 vorzugehen (S. 15)
5 BLN-Objekte 47
Bezug klar Bezug möglich Bezug nicht vorhanden
Wasserfall • Gebirgslandschaft • Bergsturz
Aue, Auenlandschaft • Flussmündung • erratischer Block
Fischlebensräume • Karstufenlandschaft4 • Felsfluren
Bäche • Seenlandschaft • Felszirkus
Fliessgewässer • See • Karstlandschaft5
Fluss, Strom • Ufer • Rebgebiet / -landschaft
Klamm3 • Talboden • Trockenrasen / -gebiet
Tal, Schlucht • vielfältige Flora • Eichen- und Eichen-Buchen-
Schwemmebene • vielfältige Fauna Laubmischwälder
Ein Beispiel für diese Situation findet sich in der folgenden Tabelle.
2EMHNW1U/D&{WH Stichwort / Schutzziel Bezug zu Fliessgewässern Rebgebiet nicht vorhanden Trockenrasen nicht vorhanden Eichen- und Eichen-Buchen-Laubmischwälder nicht vorhanden
2 Es ist zwar ein Bezug zwischen Fliessgewässer und Schutzziel vorhanden oder
möglich, aber nicht zwischen Restwasserstrecke und Schutzziel. ¬ Beispiel: Ein Wasserfall ist im Objektblatt erwähnt, befindet sich aber ausserhalb der Restwasserstrecke. Daneben ist im Objektblatt kein anderes Stichwort erwähnt, das auf einen klaren oder möglichen Bezug zwischen Fliessgewässer und Schutzziel schliessen lässt.
3 Es ist zwar ein Bezug zwischen Restwasserstrecke und Schutzziel vorhanden oder
möglich, die Restwasserstrecke ist jedoch für das Schutzobjekt offensichtlich nicht relevant. ¬ Beispiele:
Ufernahe Vegetation, die ihren Wasserbedarf nur zu einem geringen Teil aus der Restwasserstrecke deckt. Daneben ist im Objektblatt kein anderes Stichwort erwähnt, das auf einen klaren oder möglichen Bezug zwischen Fliessgewässer und Schutzziel schliessen lässt;
Restwasserstrecke akustisch und visuell nicht deutlich wahrnehmbar. Daneben ist im Objektblatt kein anderes Stichwort erwähnt, das auf einen klaren oder möglichen Bezug zwischen Fliessgewässer und Biotopschutzziel schliessen lässt (Ø Abb. 5.2).
Klamm: durch rasche Tiefenerosion entstandenes, tief eingeschnittenes enges Tal, mit zum Teil überhängenden Wänden, und einem Wildbach. Karstufenlandschaft: Landschaft mit Karen auf verschiedenen Höhenstufen. Kare sind nischenartige, durch Eiserosion gebildete Hohlformen. Karstlandschaft: Landschaft geprägt durch Karstphänomene (Erscheinungen im Zusammenhang mit der chemischen Verwitterung von Kalkgesteinen).
48 5 BLN-Objekte
Visuelle und akustische Gering Wahrnehmbarkeit
Sind im Objektblatt andere Stichwörter erwähnt, die auf Sanierung nach einen klaren oder möglichen Bezug Nein Art. 80 Abs. 1 Deutlich zwischen Fliessgewässer und GSchG Biotopschutzziel schliessen lassen?
Ja
Weitere Abklärungen
$EELOGXQJ Die Frage der akustischen und visuellen Wahrnehmbarkeit bei der Beurteilung der Relevanz der Restwasserstrecke für das Schutzobjekt
In allen übrigen Situationen ist davon auszugehen, dass die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt relevant ist. In diesen Situationen ist gemäss Schritt 3 bzw. 4 fortzufahren, wobei es sich im Laufe des weiteren Vorgehens herausstellen kann, dass die Restwasserstrecke für das Schutzobjekt nicht relevant ist. Die folgenden Tabellen zeigen zwei Situationen, in denen gemäss Schritt 3 bzw. 4 fortzufahren ist.
2EMHNW1U6SHHU±&KXUILUVWHQ±$OYLHU
Stichwort / Schutzziel Bezug zur Restwasserstrecke
Gebirgslandschaft P|JOLFK Querprofil durch Stratigraphie nicht vorhanden Lössvorkommen nicht vorhanden Karstufenlandschaft P|JOLFK Schwendisee nicht vorhanden Wasserfall mit Felsquelle bei Betlis P|JOLFK Verzahnung von Silikat- und Kalkflora nicht vorhanden Föhntalflora nicht vorhanden Lindenmischwälder und Trockenhänge nicht vorhanden Prähistorische Höhensiedlung nicht vorhanden Eisenerzbergwerke am Gonzen nicht vorhanden Wandergebiet P|JOLFK
Für die Objekte 1613 und 1614 liegen bereits detailliertere Abklärungen vor (sieheEmch + Berger 2000a und Emch + Berger 2000b).
5 BLN-Objekte 49
2EMHNW1U7DPLQDVFKOXFKW
Stichwort / Schutzziel Bezug zur Restwasserstrecke
Postglazialer epigenetischer Taminalauf NODU Enge Schlucht mit überhängenden Felswänden NODU Flussbett mit vielen Strudellöchern NODU Talauswärts breitere Schlucht NODU Thermalquelle P|JOLFK Tiefes Vorkommen von Alpenpflanzen [...] auf etwa 700 m ü.M. P|JOLFK Wärmeliebende Orchideen nicht vorhanden Naturbrücken und eingeklemmte Blöcke nicht vorhanden Bad Pfäfers, Thermalbad, Badgebäude und -kapelle nicht vorhanden
Für die nachfolgenden Schritte 3 und 4 ist zwischen drei Fällen zu unterscheiden (Ø Abb. 5.3).
Fall 1 Fall 2 Fall 3 Restwasserstrecke Restwasserstrecke Restwasserstrecke nur für %LRWRS nur für /DQGVFKDIWV für %LRWRS XQG VFKXW]]LHOH VFKXW]]LHOH /DQGVFKDIWV relevant relevant VFKXW]]LHOHrelevant (Verhältnismässigkeit)
(Verhältnismässigkeit) Schritt 3
Schritt 3 Biotope
Biotope (Interessenabwägung)
(Interessenabwägung) Landschaft
Landschaft Schritt 4
Schritt 4
5.2.3 6FKULWW6DQLHUXQJXQWHUGHP$VSHNW%LRWRSH
6FKULWWLQ.U]H In Fällen in denen die Restwasserstrecke für Biotopschutzziele relevant ist (Fall 1 und Fall 3) umfasst Schritt 3: • die Grobanalyse des Ist-Zustandes,
50 5 BLN-Objekte
die Beantwortung der Frage, ob Biotopschutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt werden,
die Ermittlung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme,
die Planung und die Bewertung von Sanierungsmassnahmen,
die Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nach GSchG unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips.
*UREDQDO\VHGHV,VW=XVWDQGHV %LRWRSH Basierend auf den in Schritt 1 zusammengestellten Grundlagen und den in Schritt 2 identifizierten Biotopschutzzielen werden die Beeinträchtigungen dieser Schutzziele und deren Ursachen (Wasserentnahme und andere Ursachen) grob analysiert.
In der Regel kann die für Auengebiete beschriebene Methode sinngemäss auch für die Abklärungen von Biotopen in BLN-Objekten übernommen werden (Ø Kapitel 4.2.2 6FKULWW *UREDQDO\VH GHV ,VW=XVWDQGHV; ein Beispiel für eine solche Analyse findet sich in 6DQLHUXQJVEHULFKW 3LORWSURMHNW %/12EMHNW 6SHHU±&KXUILUVWHQ±$OYLHU, Emch + Berger 2000a).
Auf der Basis der Ergebnisse der Grobanalyse ist dann die Frage zu beantworten:
:HUGHQ%LRWRSVFKXW]]LHOHGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPHEHHLQWUlFKWLJW" Ist die Frage der Beeinträchtigung zu bejahen, sind Umfang und Ausmass der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme genauer zu ermitteln.
(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH Durch Vergleich zwischen dem Ist-Zustand und dem Zustand heute ohne die Wasserentnahme (gegebenenfalls mit den nach anderen Gesetzen vorgesehenen Massnahmen) ergeben sich Umfang und Ausmass der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme. Soweit der Ist-Zustand durch die vorhandenen Grundlagen nicht genügend dokumentiert ist, sind zusätzliche Abklärungen vorzunehmen. Bei der Ermittlung des Zustandes heute ohne die Wasserentnahme steht die theoretische Herleitung der hydrologischen und hydrogeologischen Bedingungen im Vordergrund. In der Regel kann die für Auengebiete beschriebene Methode sinngemäss auch für die Ermittlung der Beeinträchtigungen von Biotopen in BLN-Objekten übernommen werden (Ø Kapitel 4.2.3 6FKULWW(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDK PH).
Die Resultate der Ermittlung der Beeinträchtigungen bilden den Ausgangspunkt für die Massnahmenplanung und -bewertung.
0DVVQDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ Die Massnahmenplanung richtet sich nach dem betroffenen Biotop-Typ. In der Regel dürfte eine Kombinationen von Massnahmen zweckmässig sein. Im Teil Auen (Ø Kapitel 4.2.4 6FKULWW0DVVQDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ sind einige mögliche Massnahmen aufgeführt. Begleitend zur Massnahmenplanung erfolgt eine Bewertung der Massnahmen.
%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQQDFK*6FK* Nun müssen noch die zur Erfüllung des Schutzziels notwendig Massnahmen bestimmt werden. Zur Beurteilung der Verhältnismässigkeit sind auch deren Kosten zu ermitteln (Ø Anh. 1 (UOlXWHUXQJHQ]XUUHFKWOLFKHQ$XVJDQJVODJH, Ziff. 5%HGHXWXQJGHV*UXQG
5 BLN-Objekte 51
VDW]HV GHU 9HUKlOWQLVPlVVLJNHLW . Darauf gestützt werden die verhältnismässigen Sanierungsmassnahmen vorgeschlagen, die spätestens beim Erlass der Sanierungsverfügung zu konkretisieren sind (Ø Kapitel 4.2.5 Schritt 5%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJV PDVVQDKPHQ).
5.2.4 6FKULWW6DQLHUXQJXQWHUGHP$VSHNW/DQGVFKDIWXQG*HRWRSH
6FKULWWLQ.U]H In Fällen in denen die Restwasserstrecke für Landschafts- oder Geotopschutzziele relevant ist (Fall 2 und Fall 3; Ø Abb. 5.3) umfasst Schritt 4:
die Grobanalyse des Ist-Zustandes,
die Beantwortung der Frage, ob Landschafts- oder Geotopschutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt werden,
die Beantwortung der Frage, ob durch allfällige Biotopschutzmassnahmen die Beeinträchtigungen der Landschafts- oder Geotopschutzziele behoben werden,
die Ermittlung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme,
die Planung und die Bewertung von Sanierungsmassnahmen,
die energiewirtschaftliche Beurteilung der Sanierungsvarianten,
die Bestimmung der Sanierungsmassnahmen nach GSchG auf Grund einer Interessenabwägung.
*UREDQDO\VHGHV,VW=XVWDQGHV /DQGVFKDIW*HRWRSH Basierend auf den in Schritt 1 zusammengestellten Grundlagen und den in Schritt 2 identifizierten Landschafts- oder Geotopschutzzielen werden die Beeinträchtigungen dieser Schutzziele und deren Ursachen (Wasserentnahme und andere Ursachen) grob analysiert. Ähnlich wie bei den Auengebieten (Ø Kap. 4.2.2 6FKULWW*UREDQDO\VHGHV ,VW=XVWDQGHV) sind die Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme – soweit im Rahmen der Grobanalyse möglich – von den Beeinträchtigungen durch andere Ursachen zu trennen. Wenn nötig kann bei der Grobanalyse des Ist-Zustandes eine vereinfachte Form der nachfolgend zur Ermittlung der Beeinträchtigungen beschriebenen Methode verwendet werden.
Auf der Basis der Ergebnisse der Grobanalyse ist dann die Frage zu beantworten:
:HUGHQ/DQGVFKDIWVVFKXW]]LHOHGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPHEHHLQWUlFKWLJW" Falls diese Frage nicht eindeutig beantwortet werden kann, ist von einer Beeinträchtigung auszugehen. Die definitive Beurteilung wird sich in diesem Fall spätestens bei der Ermittlung der Beeinträchtigungen ergeben (Ø 6DQLHUXQJVEHULFKW 3LORWSURMHNW %/1 Allfällige Beeinträchtigungen eines Landschaftsraums oder einer Landschaftskammer durch eine Wasserentnahme können vernachlässigt werden, wenn die Landschaft durch andere Ursachen so stark beeinträchtigt wird, dass die Wasserentnahme nur unwesentlich zur Gesamtbeeinträchtigung beiträgt. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn keine entsprechenden Revitalisierungsmassnahmen geplant sind. Sind Revitalisierungsmassnahmen geplant, ist eine weitergehende Sanierung nach GSchG sinnvoll (Ø Abb. 5.4; Ø auch Abb. 4.3, S. 25, Fall 2, Fall 3 und Fall 0.2).
52 5 BLN-Objekte
Landschaftsästhetik/Landschafts- Stark beeinträchtigt / zustand ohne die naturfremd / künstlich Wasserentnahme
Ist eine Sanierung nach Natürlich / naturnah / Revitalisierung Nein Art. 80 Abs. 1 wenig beeinträchtigt vorgesehen? GSchG
Ja
Weitere Abklärungen
$EELOGXQJ Vernachlässigbare Beeinträchtigung eines Landschaftsraums oder einer Landschaftskammer durch eine Wasserentnahme
Ist von einer Beeinträchtigung von Landschafts- oder Geotopschutzzielen auszugehen, muss die folgende Frage beantwortet werden:
6LQG/DQGVFKDIWVRGHU*HRWRSVFKXW]]LHOH GXUFK%LRWRSVFKXW]PDVVQDKPHQRIIHQVLFKWOLFKDEJHGHFNW" Ist zum Beispiel auf Grund von Vergleichen mit anderen Gewässern offensichtlich, dass die vorgesehenen Biotopschutzmassnahmen bereits die Anforderungen der Landschafts- oder Geotopschutzziele erfüllen, sind für den Aspekt Landschaft oder Geotope keine weiteren Abklärungen mehr notwendig. Wenn nicht klar ist, ob die Biotopschutzmassnahmen ausreichen, sind Umfang und Ausmass der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme genauer zu ermitteln.
(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH Durch Vergleich zwischen dem Ist-Zustand und dem Zustand heute ohne die Wasserentnahme (gegebenenfalls mit den nach anderen Gesetzen vorgesehenen Massnahmen) ergeben sich Umfang und Ausmass der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme. Für die Bewertung des Ist-Zustandes und des Zustandes heute ohne die Wasserentnahme sind geeignete Landschafts- und Geotopbewertungsmethoden heranzuziehen. Zur Wahl dieser Methoden ist festzuhalten, dass Bewertungen immer subjektiv sind und vom Empfinden und den Wertvorstellungen der Beurteilenden abhängen. Ein allgemeingültiges und abschliessendes Landschaftsbewertungsverfahren existiert nicht. Quantitative Bewertungen werden häufig dem Spezialfall nicht gerecht. Deshalb ist unabhängig davon, mit welcher Methode gearbeitet wird, zu verlangen, dass die Schlussfolgerungen transparent belegt, das heisst die bewerteten Aspekte und ihre Beurteilung eingehend und nachvollziehbar dargestellt werden. Beispiele für Landschaftsbewertungsverfahren befinden sich in: Ø %HZHUWXQJVJUXQGODJHQ IU .RPSHQVDWLRQVPDVVQDKPHQ EHL (LQJULIIHQ LQ GLH /DQG VFKDIW (Adam et al. 1986),
5 BLN-Objekte 53
Ø ,QYHQWDU GHU 0RRUODQGVFKDIWHQ YRQ EHVRQGHUHU 6FK|QKHLW XQG YRQ QDWLRQDOHU %H GHXWXQJ (Hintermann 1992), Ø /DQGVFKDIWVlVWKHWLN±:HJHIUGDV3ODQHQXQG3URMHNWLHUHQ (BUWAL in Vorbereitung), Ø /DQGVFKDIWVEHZHUWXQJLQ7LHIODJHQXQGLP+RFKJHELUJH (Farcher 1971), Ø bVWKHWLVFKH%HZHUWXQJOlQGOLFKHU5lXPH (Grosjean et al. 1986), Ø *UXQGODJHQ XQG 3UREOHPH HLQHU REMHNWLYHQ /DQGVFKDIWVEHZHUWXQJ QDFK |NRORJL VFKHQ*HVLFKWVSXQNWHQ(Hase 1992), Ø =XU%HZHUWXQJGHU(UKROXQJVHLJQXQJGHU/DQGVFKDIW (Jacsmann und Schilter 1976), Ø =XU%HZHUWXQJGHU/DQGVFKDIWIUGLH(UKROXQJ (Kiemstedt 1967), Ø %HZHUWXQJGHV(UOHEQLVSRWHQWLDOVDXVJHZlKOWHU/DQGVFKDIWHQ(Schilter 1978), Ø :DV LVW HLQH VFK|QH /DQGVFKDIW" (Schweizerische Stiftung für Landschaftsschutz und Landschaftspflege 1974), Ø 6DQLHUXQJVEHULFKW3LORWSURMHNW%/12EMHNW7DPLQDVFKOXFKW3IlIHUV(Emch + Berger
Für Gebirgsbäche – welche einen wesentlichen Teil der Fliessgewässer aller durch Restwasserstrecken beeinträchtigten BLN-Objekte ausmachen – kann auch die Methode nach 0RUSKRORJLH XQG 6WU|PXQJVYHUKlOWQLVVH LQ *HELUJVElFKHQ (Schälchli 1991) sinngemäss angewendet werden.
Für die Ermittlung der Beeinträchtigungen kann wie folgt vorgegangen werden: )HVWOHJXQJ GHV %HXUWHLOXQJVSHULPHWHUV NDQQ DOOHQIDOOV DXV GHU *UREDQDO\VH GHV Der Beurteilungsperimeter soll wo möglich mit natürlichen Landschaftselementen definiert werden. Markante Geländemerkmale sind unauffälligen vorzuziehen. Mögliche Abgrenzungslinien und deren Prioritäten sind in folgender Tabelle aufgeführt (Priorität von oben nach unten und von links nach rechts abnehmend).
QDWUOLFK NQVWOLFK Sichthorizont Felswand Waldrand Fluss, See Vegetationseinheiten Topographie Strasse Nutzungszonen Gemeindegrenze Objektgrenzen
)HVWOHJXQJGHU%HZHUWXQJVNULWHULHQ Es sind die für den entsprechenden Fall relevanten, zur Abgrenzung geeigneten Kriterien zu bestimmen. Die in Anhang 3 (UOlXWHUXQJHQ ]XP 9RUJHKHQ LQ %/1 2EMHNWHQ aufgelisteten Kriterien sind allenfalls zu ergänzen bzw. ungeeignete sind wegzulassen.
54 5 BLN-Objekte
¬ Beispiel Taminaschlucht (Ø 6DQLHUXQJVEHULFKW3LORWSURMHNW%/12EMHNW7DPLQD VFKOXFKW3IlIHUV, Emch + Berger 2000b): Folgende Kriterien wurden unter anderem in Betracht gezogen:
Wassermenge,
Sichtbarkeit von Erosionsformen,
Wassergeräusch.
)HVWOHJXQJGHUTXDQWLWDWLYHQ%HZHUWXQJVPDVVVWlEHIUGLHHLQ]HOQHQ.ULWHULHQ Für die einzelnen Kriterien ist festzulegen, wie eine verbale Bewertung in eine quantitative Grösse („Note“) ausgedrückt wird.
¬ Beispiel Taminaschlucht: Ein Beispiel für das Kriterium „Wassergeräusch“ findet sich in der folgenden Tabelle.
%HZHUWXQJ .ULWHULXP Wassergeräusch tosend 3 Sehr lautes Rauschen oder Tosen, je nach räumlicher Situation ist ein normales Gespräch nicht mehr möglich rauschend 2 Deutliches Rauschen hörbar unterge- 1 Das Wasser ist hörbar, aber das Geräusch erinnert ordnet an einen kleinen Bach
)HVWOHJXQJGHV*HZLFKWHVGHUHLQ]HOQHQ.ULWHULHQIUGLH%HUHFKQXQJ GHV*HVDPWZHUWHV Um eine gesamthafte Beurteilung vornehmen zu können, muss aus den quantitativen Bewertungen („Noten“) der Einzelkriterien rechnerisch ein Gesamtwert („Notensumme“ oder „Mittelwert“) berechnet werden. Dabei ist aber zu beachten, dass den Einzelkriterien in der Regel unterschiedliches Gewicht zugeordnet werden muss. Wichtige Kriterien sind bei der Summenbildung höher zu gewichten als weniger wichtige Kriterien. Diese Gewichtung hängt vom Einzelfall ab. Eine allgemein gültige Festlegung kann deshalb nicht erfolgen.
¬ Beispiel Taminaschlucht: Zuerst wurden alle Kriterien einfach gewichtet (Faktor 1.0). Damit wurde dem landschaftsästhetischen Aspekt zuwenig Rechnung getragen. Darauf wurden die Kriterien so weit selektioniert, bis die gesamthafte Bewertung dem allgemeinen Eindruck entsprach (Ø Abb. 5.5).
)HVWOHJXQJGHU%HZHUWXQJVNDWHJRULHQ:HUWVWXIHQIUGHQ*HVDPWZHUW Für den berechneten Gesamtwert kann allenfalls durch Kategorienbildung einerseits das Vortäuschen von falschen Genauigkeiten andererseits aber auch das ungerechtfertigte Verneinen von relevanten Differenzen vermieden werden. Dies kann durch Festlegung eines Massstabes erfolgen, mit dem der numerisch sehr stark differenzierte quantitative Gesamtwert in verbale Bewertungskategorien aus-
Die Bewertung von Wassergeräuschen ist immer der potentiellen Gewässergrösse und Höhenstufe anzupassen. Ein Wildbach mit mehreren Kubikmeter Abfluss pro Sekunde im Hochsommer ist verbal anders zu beurteilen, als ein Wiesenbach mit wenigen Litern Abfluss.
5 BLN-Objekte 55
gedrückt wird. Dabei wird allen in einem gewissen Notenintervall liegenden, quantitativen Gesamtwerte die gleiche verbale Beurteilung vergeben.
%HZHUWXQJ Auf Grund des festgelegten Bewertungssystems sind nun für den Ist-Zustand und den Zustand heute ohne die Wasserentnahme (gegebenenfalls mit den nach anderen Gesetzen vorgesehenen Massnahmen) die „Noten“ für die Einzelkriterien zu vergeben, den Gesamtwert zu ermitteln und allenfalls letzteren in Wertstufen einzuteilen. Das Resultat einer von mehreren Personen unabhängig bewerteten Landschaft ist weniger subjektiv, als wenn nur eine Person die Bewertung durchgeführt hätte. Ebenso dienen verschiedene Ansätze (Modifikationen der Parameter des Bewertungssystems) einer besseren Abstützung und Akzeptanz.
¬ Beispiel Taminaschlucht: Der Ist-Zustand ist in der folgenden Tabelle dokumentiert.
5HVWZDVVHUPHQJH -DKUHV]HLW 7DJHV]HLW 2.0 m /s vom 15.04–15.05 09.00–19.00 Uhr 2.5 m /s vom 16.05–31.08 08.30–20.00 Uhr 2.5 m /s vom 01.09–30.09 09.00–19.00 Uhr keine Auflage übrige Zeiten
Der Zustand ohne die Wasserentnahme entspricht der Wasserführung vor Inbetriebnahme des Kraftwerkes. Die Monatsmittel für die Monate April bis September der Periode 1932–1975 betrugen zwischen 6.1 und 13.9 m3/s (das minimale Tagesmittel dieser Periode betrug 1.93 m3/s und das maximale Tagesmittel 115 Die Bewertung der Tamina mit diesen Abflüssen ist in der Abbildung 5.5 dokumentiert.
(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJ Die Differenz zwischen dem Ist-Zustand und dem Zustand heute ohne Wasserentnahme ergibt die Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme.
¬ Beispiel Taminaschlucht: Eine Beeinträchtigung kann weder direkt bejaht noch direkt verneint werden. Die Frage der Beeinträchtigung muss im Rahmen der Massnahmenplanung und -bewertung beantwortet werden.
Die Resultate der Ermittlung der Beeinträchtigungen bilden den Ausgangspunkt für die Massnahmenplanung und -bewertung.
0DVVQDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ Die Massnahmenplanung richtet sich nach dem Schutz- bzw. Sanierungsziel. Dabei sind Massnahmen, wie zum Beispiel unterschiedliche Dotierwassermengen, Schliessen der Fassung bei Hochwasser (z.B. für dynamische Geotope) etc., in Betracht zu ziehen. In der Regel sind verschiedene Sanierungsvarianten (mit einer Kombination
Diese Restwasserregelung ist insbesondere auf touristische Bedürfnisse ausgerichtet. Abflussmenge Q347 = 0.85
56 5 BLN-Objekte
unterschiedlicher Massnahmen) auszuwählen (Ø auch Kapitel 4.2.4 6FKULWW 0DVV QDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ).
Die aus den Sanierungsvarianten resultierenden Landschaftsbilder sind mit dem festgelegten Bewertungssystem zu bewerten. Speziell zu berücksichtigen sind allenfalls Geotope.
¬ Beispiel Taminaschlucht: Die Tamina wurde mit verschiedenen Abflussmengen (Dotierversuche) zwischen 0.8 und 15 m3/s bewertet. Die Resultate sind in der Abbildung 5.5 dokumentiert.
Restwassermengen in m3/s
Kriterien 0.78 1.3 1.8 2.8 3.3 4.3 4.8 5.3 10 15
1 Wassermenge 1 2 2 3 3 3 3 3 3 3
2 Sichtbarkeit von Erosionsformen 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
3 Nachvollziehbarkeit von Erosionserscheinungen 1 1 1 2 2 2.5 2.5 2.5 3 3
4 Kiesbänke/Steine im Wasser 3 3 3 2 2 2 2 2 1 1
5 Uferlinie 3 3 3 3 3 2 2 2 1 1
6 Wasserfärbung 2 1 1 1 1 1 1 1 1 1
7 Wassergeräusch 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3
8 Spritzwasser 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
9 Turbulenzen / Strömungsspiel 2 3 3 3 3 3 3 3 3 3
10 Schaum/Gischt 1.5 2 3 3 3 3 3 3 3 3
11 Unterschied zu vorher 0 3 2 1 1 1 1 1.5 2 2
12 Unterschied zu 2.5 m3/s 0 0 0 0 0 1 1 2 2 2
13. allgemeiner Charakter / landschaftliche Wirkung 3 3 3 3 3 3 3 3 3 3
Mittelwert ohne Parameter 11 und 12 2.05 2.27 2.36 2.41 2.41 2.41 2.27 2.27 Mittelwert mit Parameter 2, 4, 5, 9,10 2.50 2.80 2.80 2.80 2.60 2.60 2.60 2.20 2.20
$EELOGXQJ Taminaschlucht: Bewertung für den Standort Quellvorplatz mit verschiedenen Restwassermengen
(QHUJLHZLUWVFKDIWOLFKH%HXUWHLOXQJGHU6DQLHUXQJVYDULDQWHQ Für die Sanierungsvarianten sind die energie-, betriebs- und volkwirtschaftlichen Auswirkungen als Grundlage für die Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind insbesondere folgende Aspekte von Bedeutung (Ø auch 6DQLHUXQJVEHULFKW:DVVHUHQWQDK PHQ6DQLHUXQJQDFK$UW$EV*6FK*, BUWAL 1997, Kapitel 3.5):
Produktionsminderung,
Erhöhung der Gestehungskosten,
Ertragsausfall / Entschädigungssumme
Einfluss auf die Versorgungssituation,
Auswirkungen auf die regionale Wirtschaft.
%HVWLPPXQJGHU6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQQDFK*6FK* DXI*UXQGHLQHU,QWHUHVVHQDEZlJXQJ Die notwendigen Sanierungsmassnahmen nach GSchG werden im Rahmen einer Interessenabwägung festgelegt (Ø Anh. 1 (UOlXWHUXQJHQ ]XUUHFKWOLFKHQ$XVJDQJVODJH,
Ziff. 3.2 6FKXW]]LHOH GHU XQWHUVFKLHGOLFKHQ ,QYHQWDUH, Titel %XQGHVLQYHQWDU GHU /DQG
VFKDIWHQXQG1DWXUGHQNPlOHUYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ, S. 64). Grundlage dazu bilden
5 BLN-Objekte 57
insbesondere die Bewertung der Sanierungsvarianten einerseits und das Ergebnis der energiewirtschaftlichen Beurteilung andererseits.
Taminaschlucht, Standort Quellvorplatz mit einer Restwassermenge von 0.8 m3/s bzw. 15.0 m3/s (Blickrichtung Flussabwärts)
5.2.5 6FKULWW6DQLHUXQJVEHULFKW
Der Sanierungsbericht soll folgende Angaben enthalten:
Die Antworten auf die Fragen, ob das Fliessgewässer durch die Wasserentnahme wesentlich beeinflusst ist und ob wohlerworbene Rechte bestehen;
Die Beurteilung, ob die nötigen Sanierungsmassnahmen für den Fassungseigentümer wirtschaftlich nicht tragbar sind und ob sich somit eine Entschädigungspflicht ergibt;
Die Ergebnisse der Schritte 1 bis 4; die dabei angestellten Überlegungen müssen gerechtfertigt und nachvollziehbar sein (insbesondere bezüglich der Interessenabwägung), so dass sie im Falle eines Beschwerdeverfahrens vor Gericht Bestand haben;
gegebenenfalls ein Pflichtenheft für weitere Untersuchungen;
Die Termine für die Durchführung der Sanierung.
Literatur- und Datenbankverzeichnis 59
/LWHUDWXUXQG'DWHQEDQNYHU]HLFKQLV /LWHUDWXU
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Anhang 1: Erläuterungen zur rechtlichen Ausgangslage 63
Weitergehende Sanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG setzen zunächst voraus, dass ein Fliessgewässer mit ständiger Wasserführung durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst ist. Es sind deshalb zunächst die nach diesem Kriterium betroffenen Fliessgewässer zu bestimmen (Ziff. 2 hienach).
Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG sind zudem nur durchzuführen, wenn „überwiegende öffentliche Interessen“ dafür vorliegen. Dies ist nach dem Gesetz insbesondere der Fall, wenn „es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind“. Auch in Inventargebieten sind Sanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG aber nur zwingend geboten, wenn die Wasserentnahme die jeweiligen Schutzziele beeinträchtigt.
In Frage kommen nach dem Gesetzestext von Art. 80 Abs. 2 GSchG neben solchen des Natur- und des Landschaftsschutzes auch „andere überwiegende öffentliche Interessen“. Zu prüfen sind demnach nicht nur Sanierungsmassnahmen in Inventargebieten (Ziff. 3 hienach), sondern auch solche ausserhalb von Inventargebieten (Ziff. 4 hienach).
Das Mass der Sanierung ergibt sich grundsätzlich aus den überwiegenden öffentlichen Interessen, die in den Schutzzielen der verschiedenen Inventare niedergelegt sind oder sich anderweitig begründen.
Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist beim Sanierungsentscheid zu berücksichtigen (Ziff. 5 hienach).
%HVWLPPXQJGHUGXUFK:DVVHUHQWQDKPHQ ZHVHQWOLFKEHHLQIOXVVWHQ)OLHVVJHZlVVHU
Art. 80 Abs. 2 GSchG setzt eine „wesentliche Beeinflussung eines Fliessgewässers durch Wasserentnahmen“ voraus. Dies ergibt sich nicht aus dem Text von Art. 80 Abs. 2 GSchG selbst, sondern aus demjenigen von Art. 80 Abs. 1 GSchG sowie daraus, dass Art. 80 Abs. 2 GSchG („weitergehende Sanierungsmassnahmen“) auf der Regelung von Art. 80 Abs. 1 GSchG aufbaut.
Aus der systematischen Stellung der Art. 80ff. GSchG als Übergangsbestimmung für den Regelungsbereich der „Wasserentnahmen“ (Titel des 2. Abschnitts der Übergangsbestimmungen) ergibt sich, dass es dabei um die „Sicherung angemessener Restwassermengen“ (Titel des 2. Kapitel des Gesetzes) geht. Als wesentliche Beeinflussung eines Fliessgewässers ist vorab zunächst die Unterschreitung der nach Art. 31ff. GSchG erforderlichen Restwassermengen anzusehen (in diesem Sinne auch: 'LH6DQLHUXQJQDFK$UWII*6FK*EHLGHU:DVVHUNUDIWQXW ]XQJ, Frei 1991, S. 31). Bei Sanierungen nach Art. 80f. GSchG lassen sich diese Vorgaben in der Regel aber nicht vollständig umsetzen. In vielen Fällen wären die für diese Beurteilung zu treffenden Abklärungen im Verhältnis zu den erreichbaren Resultaten zu aufwendig. Als Mass für eine unwesentliche Beeinflussung eines Fliessgewässers durch eine Wasserentnahme könnte deshalb die durchschnittliche Schwankung der jährlichen Abflussmenge Q347 gelten (Ø 6DQLHUXQJVEHULFKW:DVVHUHQWQDKPHQ 6DQLHUXQJ QDFK $UW $EV *6FK*, BUWAL 1997, S. 43, mit Hinweisen).
64 Anhang 1: Erläuterungen zur rechtlichen Ausgangslage
6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQLQ,QYHQWDUJHELHWHQ
%HGHXWXQJGHU6FKXW]]LHOHGHU,QYHQWDUH
Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG sind zunächst in Landschaften oder Lebensräumen zu prüfen, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind. Damit ist auch bereits gesagt, dass diejenigen Massnahmen anzuordnen sind, die sich aus den Schutzzielen ergeben, welche für die jeweiligen Inventarobjekte massgebend sind. Dabei ergibt sich aus der gesetzlichen Systematik und der darin enthaltenen „Interessenabwägung“, dass das öffentliche Interesse an der Verwirklichung der Schutzziele dasjenige an der ungeschmälerten Fortführung der Wassernutzung überwiegt.
6FKXW]]LHOHGHUXQWHUVFKLHGOLFKHQ,QYHQWDUHXQG,QYHQWDUREMHNWH
Zum Schutzziel für Auengebiete gehört nicht nur ihre Erhaltung im Zeitpunkt ihrer Inventarisierung. Gegenstand der Schutzbemühungen sind auch Verbesserungen, wie die Wiederherstellung der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes, soweit dies sinnvoll und machbar ist, sowie die Förderung der auentypischen einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Voraussetzungen (Art. 4 Abs. 1 Auenverordnung; BVR 1997 527 f.; .RPPHQWDU1+*, Keller et al. 1997, Art. 18a, Rz 49 f.). Die Wasserkraftnutzung soll mit diesem Schutzziel in Einklang stehen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c Auenverordnung; BGE 119 Ib 282 f. [Curciusa]). Bei jeder sich bietenden Gelegenheit, und damit auch im Falle der Verfügung von Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, sind bestehende Beeinträchtigungen der natürlichen Dynamik des Gewässer- und Geschiebehaushaltes soweit als möglich zu beseitigen (Art. 8 Auenverordnung).
In den Objektblättern im Inventarordner wird dieses Schutzziel nicht näher differenziert. Soweit im Einzelfalle nähere Angaben zu den generellen Schutzzielen überhaupt erforderlich sind, sind diese in Schutzplanungen nach kantonalem Recht oder aber in der Verfügung gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG festzulegen. Diese Vorkehren sind nach dem Koordinationsgebot aufeinander abzustimmen.
%XQGHVLQYHQWDUGHU)ODFKPRRUHYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ )ODFKPRRULQYHQWDU Zum Schutzziel gehören die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Im Sinne dieses Schutzziels müssen die Objekte nicht nur ungeschmälert erhalten werden; in gestörten Moorbereichen soll zudem die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden (Art. 4 Flachmoorverordnung; Keller et al. 1997, Art. 18a, Rz 49). Im Hinblick darauf sollen der Gebietswasserhaushalt erhalten und, soweit es der Moorregeneration dient, verbessert werden (Art. 5 Abs. 2 Bst. g Flachmoorverordnung). Bei jeder sich bietenden Gelegenheit, und damit auch im Falle der Verfügung von Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, sind bestehende Beeinträchtigungen soweit als möglich rückgängig zu machen (Art. 8 Flachmoorverordnung). In den Objektblättern im Inventarordner wird dieses Schutzziel nicht näher differenziert. Die Massnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG und diejenigen nach Art. 5 Flachmoorverordnung sind dabei aufeinander abzustimmen.
Schutzziel bildet die ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts (Art. 6 Abs. 1 NHG) in seinen Eigenschaften, die sich aus der Darlegung der Gründe für die nationale Bedeutung (Art. 5 Abs. 1 Bst. b NHG; Art. 2 VBLN; .RPPHQWDU1+*, Leimbacher 1997, Art. 5, Rz 13 f.) im jewei-
Anhang 1: Erläuterungen zur rechtlichen Ausgangslage 65
ligen Objektblatt im Inventarordner ergeben. Das Mass der Sanierung hat sich dabei an den Vorgaben des Schutzziels zu orientieren. Dabei dürfen für bestehende Entnahmen aber keine strengeren Anforderungen verlangt werden als für neue Entnahmen. Weil für den Landschaftsaspekt bei neuen Entnahmen eine Interessenabwägung vorgeschrieben ist, muss eine solche auch bei der Sanierung vorgenommen werden.
Wenn allfällige nachteilige Auswirkungen oder Nebenwirkungen auf andere Teilschutzziele des geschützten Objektes nicht von vornherein ausgeschlossen werden können, ist vor der Festlegung der Sanierungsmassnahmen ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (Ø Art. 7 NHG) einzuholen. Damit kann verhindert werden, dass Sanierungsmassnahmen ein anderes Teilschutzziel in unzulässiger Weise beeinträchtigen (Ø auch BGE 123 II 263 ff. sowie Leimbacher 1997, Art. 5, Rz 15).
XQGYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ 0RRUODQGVFKDIWVLQYHQWDU Moorlandschaften sind bezüglich jener natürlichen und kulturellen Eigenheiten zu schützen, die ihre besondere Schönheit und nationale Bedeutung ausmachen (allgemeines Schutzziel; Art. 23c Abs. 1 NHG). Die zulässige Gestaltung und Nutzung (Art. 23d NHG) darf der Erhaltung der für die Moorlandschaft typischen Eigenheiten nicht widersprechen (Art. 5 Abs. 2 Bst. c Moorlandschaftsverordnung). Diese typischen Eigenheiten werden in Art. 4 Abs. 1 Moorlandschaftsverordnung und insbesondere in den Objektbeschreibungen im Inventarordner verdeutlicht. Letztere dienen als verbindliche Grundlage für die Konkretisierung der Schutzziele, die durch die Kantone erfolgt (Art. 4 Abs. 2 Moorlandschaftsverordnung; zum Ganzen: .RPPHQWDU1+*, Keller et al. 1997, Art. 23c, Rz 2 und 9).
Um die Massnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG möglichst auf die durch die Kantone zu konkretisierenden Schutzziele (Schutzplanungen) abzustimmen, drängt es sich – sofern eine zeitliche Koordination überhaupt denkbar ist – auf, den Erlass der Schutzplanungen und die Anordnung der Massnahmen aufeinander abzustimmen.
:HLWHUH%XQGHVLQYHQWDUH Denkbar ist, dass Restwasserstrecken ausnahmsweise auch bei folgenden Bundesinventaren relevant sind:
Bundesinventar der eidgenössischen Jagdbanngebiete (Ø VEJ)
Bundesinventar der Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (Ø WZVV).
/DQGVFKDIWHQXQG/HEHQVUlXPHLQNDQWRQDOHQ,QYHQWDUHQ Auch Landschaften und Lebensräume, die in einem kantonalen Inventar aufgeführt sind, werden von Art. 80 Abs. 2 GSchG erfasst. Die Schutzziele ergeben sich dabei aus dem kantonalen Recht.
1LFKWHLQ]XEH]LHKHQGH,QYHQWDUH
Nicht einzubeziehen sind folgende Inventare: • Inventare, welche weder dem Schutz von Landschaften noch dem Schutz von Lebensräumen dienen (Beispiele: Bundesinventar der Ortsbilder von nationaler Bedeutung [ISOS; vgl. dazu Leimbacher 1997, Art. 5, Rz 19 f.; vgl. auch .RPPHQWDU1+*, Rohrer 1997, 1. Kap.,
Rz 32 ff.], Schweizerisches Inventar der Kulturgüter von nationaler und regionaler Bedeutung [vgl. dazu Rohrer 1997, 1. Kap., Rz 42]);
66 Anhang 1: Erläuterungen zur rechtlichen Ausgangslage
Inventare, die sich nicht im Bereich von Fliessgewässern befinden (z.B. Hochmoorinventar nach Art. 1 Hochmoorverordnung);
Inventare, die sich erst in Vorbereitung befinden (Beispiele: historische Verkehrswege [IVS; dazu: Leimbacher 1997, Art. 5, Rz 21], Trockenwiesen und -weiden sowie Amphibienlaichgebiete; vgl. Keller et al. 1997, Art. 26, Rz 4), soweit sie nicht beim Erlass der Sanierungsverfügung in Rechtskraft erwachsen sind (vgl. dazu Ziff. 3.4 und 4).
Sanierungsmassnahmen in Inventargebieten sind nicht nur an den Schutzzielen der einzelnen Inventare zu messen. Vielmehr können sich nach Art. 80 Abs. 2 GSchG Sanierungsmassnahmen in Inventargebieten auch aus anderen öffentlichen Interessen als notwendig erweisen. Denkbar ist dies sowohl im Interesse des Naturschutzes (Amphibien- und Fischlaichgebiete; bedrohte Fischarten) als auch aus anderen Gründen (Erhaltung eines ausgeglichenen Grundwasserhaushalts). Um Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG zu rechtfertigen, müssen diese Interessen das Interesse an der ungeschmälerten Fortführung der Wassernutzung überwiegen. Im Gegensatz zu den öffentlichen Interessen, die in den Schutzzielen von nationalen oder kantonalen Inventaren festgehalten sind, überwiegen sie nicht bereits von Gesetzes wegen (Ø Ziff. 3.1. hievor). Massnahmen aus anderen öffentlichen Interessen sind aber nur zu treffen, wenn „untragbare Zustände“ bestehen, die durch Massnahmen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht saniert werden können. Sie sind auch nur soweit anzuordnen, als es zur „dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten ist“ (Ø %RWVFKDIW]XU 5HYLVLRQGHV%XQGHVJHVHW]HVEHUGHQ6FKXW]GHU*HZlVVHU, Bundesrat 1987, Separatdruck S. 111; BVR 1998, S. 127, mit Hinweisen).
6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQDXVVHUKDOEYRQ,QYHQWDUJHELHWHQ
Weil sich Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG auch aus anderen öffentlichen Interessen als denjenigen ergeben können, die in den Schutzzielen von nationalen oder kantonalen Inventaren ausgedrückt sind (Ø Ziff. 3.4 hievor), ist ihre Anordnung auch ausserhalb von Inventargebieten zu prüfen.
Als Beispiele für entsprechende öffentliche Interessen können auch hier die unter Ziff. 3.4. hievor genannten gelten. Damit diese Interessen Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG rechtfertigen, muss nachgewiesen sein, dass sie das Interesse an der ungeschmälerten Fortführung der Wassernutzung überwiegen (Ø Ziff. 3.1. und 3.4. hievor).
Der in Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV verankerte Grundsatz der Verhältnismässigkeit bezweckt vorab, das zulässige Mass hoheitlicher Eingriffe in verfassungsmässig gewährleistete Freiheitsrechte zu umschreiben. Er setzt damit dem staatlichen Verhalten zu Gunsten des Einzelnen in Bereiche der Rechtsetzung und der Rechtsanwendung Schranken. Staatliche, im öffentlichen Interesse liegende Vorkehren sind mit dem Prinzip der Verhältnismässigkeit vereinbar, wenn sie den Geboten der Eignung, der Erforderlichkeit und der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne entsprechen. Eine Massnahme erweist sich als geeignet, wenn damit der gewünschte Erfolg überhaupt erzielt werden kann (Zielkonformität, Zwecktauglichkeit), und sie ist erforderlich, wenn sich der angestrebte Zweck nicht auch in einer den Betroffenen weniger beeinträchtigenden Weise erreichen lässt (Übermassverbot). Unter dem Aspekt der Verhältnis-
Anhang 1: Erläuterungen zur rechtlichen Ausgangslage 67
mässigkeit im engeren Sinne ist – aus der subjektiven Sicht des betroffenen Werks – zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme – im engeren Sinne – als unverhältnismässig (Ø zum Ganzen: 'HU *UXQGVDW]GHU9HUKlOWQLVPlVVLJNHLWLP|IIHQWOLFKHQ5HFKW, Zimmerli 1978, S. 13 ff.).
Das Prinzip der Verhältnismässigkeit findet auch bei Sanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG Anwendung (Ø in diesem Zusammenhang auch Art. 25 b Abs. 3 NHG, wonach selbst die Wiederherstellung verfassungsmässig geschützter Moore dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit untersteht). Auch wenn sich die eine Sanierung begründenden überwiegenden Interessen aus dem Gesetz ergeben (Schutzziele der nationalen und kantonalen Inventare), ist eine entschädigungsbegründende Beschränkung der Wassernutzungsrechte nur zulässig, wenn sie sich als verhältnismässig erweist. Anders als bei Massnahmen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG steht in inventarisierten Gebieten die überwiegende Bedeutung des mit den Massnahmen angestrebten Erfolges (Erreichen der Schutzziele) dabei aber nicht mehr in grundsätzlicher Weise zur Diskussion. Zu prüfen ist in diesem Fall einzig noch, wieweit die Schutzziele mit verhältnismässigem Aufwand erreicht werden können.
Bei den von Art. 80 Abs. 2 GSchG nicht erfassten Inventaren sowie bei der Durchsetzung von Schutzzielen ausserhalb von Inventargebieten untersteht die Anordnung der Schutzmassnahmen derselben Verhältnismässigkeitsprüfung wie bei Massnahmen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG.
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 69
(gemäss Art. 38 GSchV)
(LQOHLWXQJ Das in Kapitel 4.2 angeführte Vorgehen zur Sanierung von Restwasserstrecken in Auengebieten von nationaler Bedeutung wurde an zwei Objekten erprobt, darunter das Objekt Nr. 40 8PLNHU6FKDFKHQ±6WLHUHQK|O]OL an der Aare im Kanton Aargau. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind nachstehend dokumentiert. Die Resultate basieren ausschliesslich auf den aktuellen Kenntnissen bezüglich dieses Objektes; im Rahmen dieser Arbeit wurden keine zusätzlichen Untersuchungen durchgeführt. Demzufolge ist die nachfolgende Dokumentation vor dem Erlass der Sanierungsverfügung zu ergänzen.
Ausschnitt Aare bei Umiken aus topographischem Atlas 1:25’000, Blatt Brugg 38, Ausgabe 1896 (Aufnahme 1872)
70 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
Auszug aus dem Bundesinventar der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Objekt 40: Umiker Schachen- Stierenhölzli. Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (BA002511).
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 71
$EIOXVVLQGHU5HVWZDVVHUVWUHFNH (vgl. Art. 38 Abs. 2 Bst. c GSchV)
:DVVHUIDVVXQJ (Dotierwassermenge + Überlaufwassermenge)
PRQDWOLFKHU$EIOXVV 3 3 Jan. 2 1 m /s Juli 4 8 m /s 3 3 Feb. 1 8 m /s Aug. 2 0 m /s 3 3 März 4 0 m /s Sep. 2 2 m /s 3 3 April 6 6 m /s Okt. 3 1 m /s 3 3 Mai 7 9 m /s Nov. 1 2 m /s 3 3 Juni 1 0 3 m /s Dez. 2 6 m /s
$EIOXVVJDQJOLQLHXQG'DXHUNXUYH: vgl. nächste Seiten
5HVWZDVVHUVWUHFNH (Dotierwassermenge + Überlaufwassermenge + Wassermenge des Zwischeneinzugsgebietes +/- In- / Exfiltrationen)
Flussabschnittscode gemäss GEWISS
Fluss Km Km
Höhe
monatlicher Abfluss 3 3 Jan. m /s Juli m /s 3 3 Feb. m /s Aug. m /s 3 3 März m /s Sep. m /s 3 3 April m /s Okt. m /s 3 3 Mai m /s Nov. m /s 3 3 Juni m /s Dez. m /s
'DWHQTXHOOH x Messstation Name: Aare Brugg (LHG 2016) Betreiber: LHG Periode: 1981–1990
nach Elektrizitätsproduktion
X Abschätzung Methode: Abfluss unterhalb Rückgabe, Dotierwasser, Ausbauwassermenge
@ @
V V
P
01.01.1989 01.01.1983 10.01.1989 10.01.1983 19.01.1989 19.01.1983 28.01.1989 28.01.1983 06.02.1989 06.02.1983 15.02.1989 15.02.1983 24.02.1989 24.02.1983 05.03.1989 05.03.1983 14.03.1989 14.03.1983 23.03.1989 23.03.1983 01.04.1989 01.04.1983 10.04.1989 10.04.1983 19.04.1989 19.04.1983 28.04.1989 28.04.1983 07.05.1989 07.05.1983 16.05.1989 16.05.1983 25.05.1989 25.05.1983 03.06.1989 03.06.1983 12.06.1989 12.06.1983 21.06.1989 21.06.1983 30.06.1989 30.06.1983 09.07.1989 09.07.1983 18.07.1989 18.07.1983 0LWWHOMDKU
7URFNHQMDKU 27.07.1989 27.07.1983 05.08.1989 05.08.1983 14.08.1989 14.08.1983 23.08.1989 23.08.1983 01.09.1989 01.09.1983 10.09.1989 10.09.1983 19.09.1989 19.09.1983 28.09.1989 28.09.1983 07.10.1989 07.10.1983 16.10.1989 16.10.1983 25.10.1989 25.10.1983 03.11.1989 03.11.1983
12.11.1989 12.11.1983 21.11.1989 21.11.1983 30.11.1989 30.11.1983 09.12.1989 09.12.1983 18.12.1989 18.12.1983 27.12.1989 27.12.1983 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
@ V
01.01.1987 10.01.1987 19.01.1987 28.01.1987 06.02.1987 15.02.1987 24.02.1987 05.03.1987 14.03.1987 23.03.1987 01.04.1987 10.04.1987 19.04.1987 28.04.1987 07.05.1987 16.05.1987 25.05.1987 03.06.1987 12.06.1987 21.06.1987 30.06.1987 09.07.1987 1DVVMDKU
18.07.1987 27.07.1987 05.08.1987 14.08.1987 23.08.1987 01.09.1987 10.09.1987 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
19.09.1987 28.09.1987 07.10.1987 16.10.1987 25.10.1987 03.11.1987
12.11.1987 21.11.1987 30.11.1987 09.12.1987 18.12.1987 27.12.1987
74 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 75
,VWHLQH6DQLHUXQJQRWZHQGLJ" (vgl. Art. 38 Abs. 1 GSchV und Kap. 3 *HQHUHOOHV9RUJHKHQ)
x ja (Fliessgewässer durch Wasserentnahme wesentlich beeinflusst) nein (Fliessgewässer durch Wasserentnahme nicht wesentlich beeinflusst) Begründung: Entnahmemenge: 410 m /s Q347: 146 m /s (Quelle: Sanierungsbericht des Kantons AG, WW-Nr. 309) (QWQDKPHPHQJH! 4347 (durchschnittliche jährliche Schwankung der Abflussmenge Q347) Ø wesentliche Beeinflussung
(vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a GSchV und Kap. 3 *HQHUHOOHV9RUJHKHQ)
x ja È Restwassersanierung nach Art. 80ff. GSchG nein È angemessene Restwassermengen nach Art. 29ff. GSchG Begründung: Konzession 1948–2033
9RUKDQGHQH*UXQGODJHQ]XP$XHQJHELHWXQG]XU5HVWZDVVHUVWUHFNH (Schritt 1 Vorgehen Auen):
• Auszug aus dem Aueninventar (Auenverordnung Anh. 2): Objekt 40 (Angabe betreffend Grösse, Zusammensetzung Vegetation, allgemeine Hinweise betreffend Bedeutung, Gefährdung und Nutzungen)
'DWHQEDQNGHU$XHQEHUDWXQJVVWHOOHGHV%XQGHV • Auszug aus der Datenbank: Objekt 40
$XHQLQYHQWDU(QWZXUIIUGLH9HUQHKPODVVXQJ • Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Kantons Aargau. Entwurf für die Vernehmlassung, EDI 1988 [8]9, Auszug Spezieller Teil S. 4 (Hinweise betreffend Häufung von Silberweiden-Auenwald und seiner Mantelgebüsche sowie Mandelweiden-Korbweidengebüsche sowie Konzentration von Auengebieten im Kanton AG und dessen besondere Bedeutung für diesen Biotop-Typ, Umiker Schachen mehr materiell als funktionell erhalten)
)ORUD
Kartierung der Auengebiete von nationaler Bedeutung, Gallandat et al. 1993 [10], Anhang: Vegetationskarte 1:10'000
Vegetationskarte 1:5'000, Objekt 40, Auenberatungsstelle und BUWAL 1999 [1]
Typologie et dynamique de la végétation des zones alluviales de Suisse, Roulier 1998 [14]
Die Zahlen in eckigen Klammern verweisen auf das Quellenverzeichnis am Ende des Anhangs 2.1
76 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
)DXQD
Entwicklungskonzept Aareraum Schinznach Bad–Brugg, Kull et al. 1990 [12]
Renaturierung der Auenwälder im Raume Villnachern/Umiken, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
• keine Auengebiete mit ähnlichen Charakteristiken
,QYHQWDUGHU:DVVHUHQWQDKPHQ $UW*6FK9
Auszug aus dem Inventar des Kantons Aargau, Stand 30.9.96
Auszug aus dem Sanierungsbericht des Kantons Aargau, Stand 31.10.97
Auszug aus der Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz, BWW [7]: Zentralen Wildegg–Brugg-Dotierzentrale (Nr. 208750) und Wildegg–Brugg (Nr. 208800)
• Herleitung aus obigen Angaben
Auszug aus der Datenbank der Landeshydrologie und -geologie (LHG): Messstation Aare– Brugg (LHG 2016), Periode 1981–1990
Hydrologisches Jahrbuch des Kantons Aargau, Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer 1996 [3]
Kraftwerk Wildegg–Brugg. Alter Aarelauf. Verbesserung der Abflusskapazität, NOK 1997 [13]
• Grundwasserprospektion im Gebiet Schacheinsel–Schache, IBB 1995 [11]
gNRPRUSKRORJLH
Landestopographie, 1878/a: Blatt 38 Brugg, 1:50'000 (vgl. Beilage)
Landestopographie, 1882/b: Blatt 35 Veltheim, 1:50'000 (vgl. Beilage)
Landestopographie, 1896/b: Blatt 38 Brugg, 1:50'000 (vgl. Beilage)
Landestopographie, 1994: Blatt 1069, Frick, 1:25'000
Landestopographie, 1994: Blatt 1070, Baden, 1:25'000
*HVFKLHEHKDXVKDOW • Hydraulische, geschiebemechanische und flussmorphologische Machbarkeitsstudie zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts der Aare zwischen der Emme und dem Rhein, Baudepartement des Kantons Solothurn; Bau-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement des Kantons Bern; Baudepartement des Kantons Aargau 1996 [5]
:DVVHUTXDOLWlW • Zustand der aargauischen Fliessgewässer 1996/97, Stöckli et al. 1999 [16]
Bericht zur Abgrenzung der Auen von nationaler Bedeutung. Abgrenzung Perimeter Aue Nr. 40, Umiker Schachen–Stierenhölzli, Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer 1995 [2]
Entwicklungskonzept Aareraum Schinznach Bad–Brugg, Kull et al. 1990 [12]
Renaturierung der Auenwälder im Raume Villnachern/Umiken, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 77
Die Schachenwälder zwischen Aarau und Wildegg und ihre Beeinflussung durch den Bau des Kraftwerkes Rupperswil–Auenstein, Steiner 1951 [15]
Veränderungen und Verbesserungsmöglichkeiten im Umiker Schachen, Züger 1997 [17]
Aueninventar (Auenverordnung Anhang 2)
Auszug aus der Datenbank der Auenberatungsstelle des Bundes
Brief von Herrn M. Zumsteg: Arbeitshypothese Ausgangszustand, Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer 1999 [4]:
Verbesserung der Abflusskapazität gemäss $OWHU$DUHODXI9HUEHVVHUXQJGHU$EIOXVVND SD]LWlW, NOK 1997 [13]
Entfernung harter Uferverbauungen gemäss 5HQDWXULHUXQJ GHU $XHQZlOGHU LP 5DXPH 9LOOQDFKHUQ8PLNHQ, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
Neue Wasserflächen gemäss 5HQDWXULHUXQJ GHU $XHQZlOGHU LP 5DXPH 9LOO QDFKHUQ8PLNHQ, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
Erhöhung der Geschiebeführung von 800 auf 1'500 m3/Jahr gemäss +\GUDXOLVFKH JH VFKLHEHPHFKDQLVFKHXQGIOXVVPRUSKRORJLVFKH0DFKEDUNHLWVVWXGLH]XU5HDNWLYLHUXQJGHV *HVFKLHEHKDXVKDOWVGHU$DUH]ZLVFKHQGHU(PPHXQGGHP5KHLQ, Baudepartement des Kantons Solothurn; Bau-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement des Kantons Bern; Baudepartement des Kantons Aargau 1996 [5]
%HUHLWVDXVJHIKUWHRGHUJHSODQWH0DVVQDKPHQ • vgl. oben 8QWHUODJHQGHV.DQWRQVXQGGHU*HPHLQGHQ
78 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
*UREDQDO\VH,VW=XVWDQG(Schritt 2 Vorgehen Auen):
1.5 Ungenügende Dynamik der Wasserführung
1.7 Ungenügende Ablagerung von Sedimenten
H J UH VV
1.1 Absenkung des Grundwasserspiegels
Ul Q
(Niedrigwasser und Vegetationsperiode)
1.3 Ungenügende Überschwemmungen
XN l
1.2 Ungenügende Schwankungen des
LP US UL Z
1.4 Ungenügende Bewässerung des
H : * V VW
Übergangsbereichs Wasser-Land HG OD
1.10 Zerstörte Quervernetzung
1.9 Zerstörte Längsvernetzung
Q KV
1.8 Schlechte Wasserqualität
HJ XD
1.6 Ungenügende Erosion
8UVDFKH QX KH
Grundwasserspiegels HLQJULIIV LJW EHL KF KF EHGLQJW lU VH WQ LH * H GQ % X 9HUEUDXFKHU I Wasserentnahme sowie Faktoren, welche im direkten Zusammenhang mit der Wasserentnahme stehen:
I.1 Wasserentnahme ; " ; ; ; " " " ; I.2 Unterbruch der Geschiebeführung ; ; ; ; ; ; I.3 Unterwasserkanal ; I.4 Wehrbauten ; " II Andere Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben wie die Wasserentnahme:
II.1 Uferverbauungen ; " ; ; ; ; ; II.2 Flusslaufkorrektion ; ; ; ; ; ; II.3 Kiesentnahme ; ; ; ; ; ;
1.5 Ungenügende Dynamik der Wasserführung
1.7 Ungenügende Ablagerung von Sedimenten
V O UH H DJ H VV
1.1 Absenkung des Grundwasserspiegels
(Niedrigwasser und Vegetationsperiode)
l
1.3 Ungenügende Überschwemmungen
Ul Q K F Z X
1.2 Ungenügende Schwankungen des
NU DV H
1.4 Ungenügende Bewässerung des
LP L V VW Übergangsbereichs Wasser-Land
HG OD
1.10 Zerstörte Quervernetzung
1.9 Zerstörte Längsvernetzung
Q K V
1.8 Schlechte Wasserqualität
VHNXQGlUH HJ X DK
1.6 Ungenügende Erosion
:LUNXQJ Q X HE LJ Grundwasserspiegels
WK HL Fl K FV WUQ H LH * H G E]Z9HUOHW]XQJGHU6FKXW]]LHOH 2.1 Verarmung der typischen Flora ; " ; ; " ; ;
2.2 Verarmung der typischen Fauna ; " ; ; " ; ; " "
2.3 Aufkommen von auenfremden Arten ; " ;
2.4 Fehlen und / oder Abnehmen der Pioniergesellschaften
; ; ; ; ; 2.5 Verschwinden von Stadien der Sukzession ; ; ; ; ;
2.6 Entwicklung von Pflanzengesellschaften frischer oder
sogar trockener Standorte (Klimaxgesellschaften ohne ; " ; ; ; Auencharakter)
keine " Antwort auf Grund ; Beeinträchtigungen Beeinträchtigung vorhandener Grundlagen un- sicher oder wahrscheinlich möglich; vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 79
ungenügende Spülungen und / oder period. Schliessen der Fassung V OH J J V Q HL X HUV
ungenügende Fassungsüberläufe (hohe Fassungskapazität) NU K L Vl VS UH F LH Q H Q H : UH J H J HU Z Q VV H H H E V Z Z
l D
ungenügende Hochwasserereignisse und -abflüsse
ungenügende Hochwasserereignisse und -abflüsse P * J Z Q J J Q LU VH VOW H G H Q Q H W S D Z Q J H D UX Q G K V VO X U Z UJ H K
H Q H * IU P L H X Q E
ungenügende Dynamik der Wasserführung
ungenügende Dynamik der Wasserführung
ungenügende Dynamik der Wasserführung
J DK J HL VH H J h H V G H Q Q Q H V Q H H 8UVDFKH X E S VU G Q X H V D 6 H J H J LJ Q G Q J H W HL HV : Q R H Z
ungenügende Überschwemmungen ungenügende Überschwemmungen
ungenügende Überschwemmungen HLQJULIIV K K H P J H Y Z
fast konstante Dotierwassermenge ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen
ungenügende Restwassermengen F VD J P Q UH J Z J J EHGLQJW lFU VH Q X H X UH G H J Q Wl Q X Q X W Z N Z Z WOL
mangelnde Geschiebeführung K N L X UH ]W ]W LQ * HH G G Q Q F V Q D H H
mangelnder Geschiebetrieb D V P LR
kolmatierte Gewässersohle
kolmatierte Gewässersohle V J X Q % X Q UX Z K UH l Z D Q V D O T UH UH UQ H U E V Y Y UH VH 6 H h H % H H ' H ( H V V J D J X G G G G H G G G Q
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle
abgesenkte Sohle J Q Q Q Z Q Q Q : H l 4 Q H H H G H H H W / H H WU X J J J Q J J J N D K HV H H H H H H OH WV V UH E J Q J J UH J J J K F UH Q H Q Q V Q Q Q =
9HUXUVDFKHU $ X J X X V X X X 6 = H Z D
:
I. Wasserentnahme sowie Faktoren, welche im direkten Zusammenhang mit der Wasserentnahme stehen:
I.1. Wasserentnahme ;XX " ? ? ;X ; X ;XXX" ? ? " ? " ? ;X I.2. Unterbruch der Geschiebeführung ; X ; X ; X ; X; XX ; X
I.3. Unterwasserkanal ;
I.4. Wehrbauten ; " II. Andere Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben wie die Wasserentnahme:
II.1. Uferverbauung ; X " ? ; ; ; ; ;
II.2. Flusslaufkorrektion ; X ; X ; X ; ; X ; X
II.3. Kiesentnahme ; X ; X ; X ; X; XX ; X
80 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
%HHLQWUlFKWLJXQJHQ
Werden die Schutzziele durch die Wasserentnahme beeinträchtigt?
nein keine Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme Ø keine Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG (Fall 0.1) x ja weiter zur nächsten Frage ? weitere Untersuchungen notwendig: vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW
Werden die Schutzziele durch andere Ursachen beeinträchtigt, welche vergleichbare Auswirkungen auf den Gewässer- und Geschiebehaushalt haben wie die Wasserentnahme?
nein die Beeinträchtigungen sind alleine auf die Wasserentnahme zurückzuführen Ø Sanierung nur nach Art. 80 Abs. 2 GSchG (Fall 1); x ja die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen andere Ursachen: Uferverbauung, Flusslaufkorrektion, Kiesentnahme (im Einzugsgebiet vom Kraftwerk) weiter zur nächsten Frage
0DVVQDKPHQQDFKDQGHUHQ*HVHW]HQ
Sind Massnahmen nach anderen Gesetzen vorgesehen?
x ja Koordination zwischen Massnahmen nach GSchG und solchen nach anderen Gesetzen (Fall 2) Massnahmen nach anderen Gesetzen: Verbesserung der Abflusskapazität, Entfernung harter Uferverbauungen, neue Wasserflächen, Erhöhung der Geschiebeführung (vgl. Ziff. 4) nein Massnahmen nur nach GSchG, falls sinnvoll (Fall 3 und Fall 0.2)
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 81
(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH (Schritt 3 Vorgehen Auen):
%HUHLFK %HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH
%HPHUNXQJHQ *HZlVVHUXQG*HVFKLHEHKDXVKDOW 1.1 Grundwasserspiegel X • Die vorhandenen Restwassermengen führen zu einer Absenkung des Grundim unteren Verlauf der wasserspiegels (reduzierte Infiltration des Gewässers ins Grundwasser) Restwasserstrecke • Die reduzierten Überschwemmungen (vgl. Ziff. 1.3) führen zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels
Die abgesenkte Sohle durch Erosion infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der Fassung führt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels
Die Drainagewirkung des Unterwasserkanals führt zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels. Die anderen Ursachen (Uferverbauungen etc.) führen ebenfalls zu einer Absenkung des Grundwasserspiegels. Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden.
1.2 Schwankungen des ? Unterer Verlauf der Restwasserstrecke:
Grundwasserspiegels Die vorhandenen Grundlagen sind ungenügend um zu beurteilen, ob
die reduzierte Dynamik der Wasserführung (vgl. Ziff. 1.5) und
die reduzierten Überschwemmungen (vgl. Ziff. 1.3) zu Beeinträchtigungen der Schwankungen des Grundwasserspiegels führen. Die vorhandenen Grundlagen sind ungenügend um zu beurteilen, ob die anderen Ursachen (Uferverbauungen etc.) zu Beeinträchtigungen der Schwankungen des Grundwasserspiegels führen. Oberer Verlauf der Restwasserstrecke: Die Wehrbauten führen zu einer Fixierung des Grundwasser-spiegels auf hohem Niveau. 1.3 Überschwemmungen X Die Überschwemmungen fehlen oder sind stark reduziert wegen der Wasserentnahme (reduzierte Hochwasserereignisse und -abflüsse, abgesenkten Sohle durch Erosion infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der Fassung) und wegen den anderen Ursachen (Uferverbauungen etc.). Das Fehlen oder die Reduzierung der Überschwemmungen führt zu indirekten Beeinträchtigungen des Auengebietes (Absenkung des Grundwasserspiegels, Beeinträchtigungen der Schwankungen des Grundwasserspiegels? vgl. Ziff. 1.1 und 1.2). Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden.
1.4 Bewässerung des X Der Übergangsbereich Wasser–Land ist wegen der Wasserentnahme (ungenügen-
Übergangsbereichs de Restwassermengen im Niedrigwasser und während der Vegetationsperiode, ab- Wasser–Land (Nied- gesenkte Sohle durch Erosion infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der rigwasser und Vege- Fassung) und wegen der anderen Ursachen (Uferverbauungen etc.) ungenügend tationsperiode) bewässert. Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden.
1.5 Dynamik der X Die Dynamik der Wasserführung ist infolge Wasserentnahme reduziert (fast kon-
Wasserführung stante Dotierwassermenge, ungenügende Fassungsüberläufe, keine Spülungen). Die reduzierte Dynamik führt zu direkten Beeinträchtigungen des Auengebietes. Die vorhandenen Kenntnisse sind ungenügend um zu beurteilen, ob die reduzierte Dynamik zu indirekten Beeinträchtigungen des Auengebietes (Beeinträchtigungen der Schwankungen des Grundwasserspiegels; vgl. Ziff. 1.2) führt. 1.6 Erosion X Die Erosionsprozesse sind durch die Wasserentnahme (ungenügende Hochwasserereignisse und -abflüsse? reduzierte Dynamik der Wasserführung? Mangelnder Geschiebeführung infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der Fassung) und durch die anderen Ursachen (Uferverbauungen, Kiesentnahme etc.) beeinträchtigt (z.B. Absenkung der Sohle im unteren Verlauf der Restwasserstrecke). Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden.
* nein ? Antwort auf Grund vorhandener Grundlagen unmöglich; vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW X Beeinträchtigungen sicher oder wahrscheinlich
82 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
%HUHLFK %HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH * %HPHUNXQJHQ
1.7 Ablagerung von X Die Sedimentationsprozesse sind durch die Wasserentnahme (reduzierte Dynamik
Sedimenten der Wasserführung? Mangelnder Geschiebeführung infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der Fassung) und durch die anderen Ursachen (Uferverbauungen, Kiesentnahme etc.) beeinträchtigt (die Ablagerung von Sedimenten fehlt z.T. oder ist ungenügend; z.T. Auflandung). Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden.
1.8 Wasserqualität ? lokale Beeinträchtigungen im Sommer möglich (O2, pH-Ganglinie; vgl. Bericht =X
VWDQGGHUDDUJDXLVFKHQ)OLHVVJHZlVVHU, Stöckli et al. 1999 [16]). 1.9 Längsvernetzung ? Die vorhandenen Grundlagen sind ungenügend um zu beurteilen, ob die Längsvernetzung infolge Wehrbauten beeinträchtigt ist.
1.10 Quervernetzung X Die Quervernetzung ist durch die Wasserentnahme (Fehlen oder Reduzierung der
Überschwemmungen, abgesenkte Sohle durch mangelnde Geschiebeführung infolge Unterbruch der Geschiebeführung bei der Fassung) und durch die anderen Ursachen beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigungen müssen noch genauer ermittelt werden. $XHQJHELHW 2.1 Typische Flora X Die vorhandenen Beeinträchtigungen der typischen Flora sind auf die Wasserentnahme (vgl. Ziff. 1.1, 1.3, 1.4, 1.6, 1.7 eventuell 1.2, 1.5) und auf die anderen Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen wie die Wasserentnahme haben (Uferverbauung etc.), zurückzuführen. (Weitere Beeinträchtigungen: Veränderung der Topographie: Deponien, Auffüllungen; Waldbewirtschaftung; Bauten und Anlagen für Erholung: z.B. Freibad; Eutrophierung) 2.2 Typische Fauna X Die vorhandenen Beeinträchtigungen der typischen Fauna sind auf die Wasserentnahme (vgl. Ziff. 1.1,1.3, 1.4, 1.6, 1.7 eventuell 1.2, 1.5, 1.9, 1.10) und auf die anderen Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen wie die Wasserentnahme haben (Uferverbauung etc.), zurückzuführen. Die Veränderung der Flora (vgl. Ziff. 2.1) könnten ebenfalls die typische Fauna beeinträchtigen. (Weitere Beeinträchtigungen: Erholungsbetrieb, Veränderung der Topographie).
2.3 Auenfremde Arten X Die stattfindende Entwicklung zur Klimaxgesellschaft ist auf die Wasserentnahme
(vgl. Ziff. 1.1,1.3, eventuell 1.2) und auf die anderen Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen wie die Wasserentnahme haben (Uferverbauung etc.), zurückzuführen. 2.4 Pioniergesellschaften X Das Fehlen oder die Reduzierung von Pioniergesellschaften ist auf die Wasserentnahme (vgl. Ziff. 1.3–1.7) und auf die anderen Ursachen, welche vergleichbare Auswirkungen wie die Wasserentnahme haben (Uferverbauung etc.), zurückzuführen.
2.5 Stadien der X dito 2.4
Sukzession (Weitere Beeinträchtigungen: Geländeeingriffe; vgl. 2.1)
2.6 Pflanzengesellschaf- X Die stattfindende Entwicklung zur Klimaxgesellschaft ist auf die Wasserentnahme
ten frischer oder sogar (vgl. Ziff. 1.1,1.3–1.5, eventuell 1.2) und auf die anderen Ursachen, welche vertrockener Standorte gleichbare Auswirkungen wie die Wasserentnahme haben (Uferverbauung etc.), zu- (Klimaxgesellschaften rückzuführen. ohne Auencharakter) Der grösste Teil (80–90%) der Auenwälder weist krautige Pflanzengesellschaften auf, welche für stabile oder Klimaxgesellschaften typisch sind. Dies ist bezeichnend für die Stabilität des Systems. (vgl. 7\SRORJLHHWG\QDPLTXHGHODYpJpWDWLRQGHV ]RQHVDOOXYLDOHVGH6XLVVH, Roulier 1998).
* nein ? Antwort auf Grund vorhandener Grundlagen unmöglich; vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW X Beeinträchtigungen sicher oder wahrscheinlich
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 83
0DVVQDKPHQSODQXQJXQG%HZHUWXQJ (Schritt 4 Vorgehen Auen):
,Q GHQ )lOOHQ LQ GHQHQ GLH %HHLQWUlFKWLJXQJHQ DXI GLH :DVVHUHQWQDKPH XQG DXI DQGHUH8UVDFKHQ]XUFN]XIKUHQXQGNHLQH0DVVQDKPHQQDFKDQGHUHQ*HVHW]HQ YRUJHVHKHQVLQG )DOOXQG)DOO LVWIROJHQGH)UDJH]XEHDQWZRUWHQ
Sind Massnahmen alleine nach GSchG sinnvoll?
ja Massnahmen nur nach Art. 80 Abs. 2 GSchG sinnvoll (Fall 3) bei wesentlichen Änderungen der Randbedingungen: Aktualisierung Sanierungsbericht und gegebenenfalls Anpassung Sanierungsverfügung nein vorläufig keine Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG (Fall 0.2) bei wesentlichen Änderungen der Randbedingungen: Aktualisierung Sanierungsbericht und gegebenenfalls Sanierungsverfügung ? weitere Untersuchungen notwendig: vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW
0DVVQDKPHQSODQXQJXQGEHZHUWXQJ
Neben der Sanierung nach Artikel 80 Absatz 2 GSchG sind folgende Massnahmen nach Auenverordnung vorgesehen (Arbeitshypothese gemäss Brief von Herrn M. Zumsteg: Arbeitshypothese Ausgangszustand, Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer 1999 [1]):
Verbesserung der Abflusskapazität gemäss $OWHU$DUHODXI9HUEHVVHUXQJGHU$EIOXVVNDSD ]LWlW, NOK 1997 [13]
Entfernung harter Uferverbauungen linkes Ufer vis-à-vis Projekt „Giessen lang“ (vgl. Bericht .UDIWZHUN :LOGHJJ±%UXJJ $OWHU $DUHODXI 9HUEHVVHUXQJ GHU $EIOXVVNDSD]LWlW, NOK 1997 [13]) und rechtes Ufer ca. 100 m unterhalb Fischerhaus gemäss 5HQDWXULHUXQJGHU$XHQ ZlOGHULP5DXPH9LOOQDFKHUQ8PLNHQ, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
Neue Wasserflächen nördlich Autobahn im Badschachen und auf der Schacheinsel östlich des Dammes (durch Baumassnahmen initialisiert oder durch natürliche Prozesse entstanden) gemäss 5HQDWXULHUXQJGHU$XHQZlOGHULP5DXPH9LOOQDFKHUQ8PLNHQ, Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft 1991 [9]
Erhöhung der Geschiebeführung von 800 auf 1'500 m3/Jahr gemäss +\GUDXOLVFKH JH VFKLHEHPHFKDQLVFKH XQG IOXVVPRUSKRORJLVFKH 0DFKEDUNHLWVVWXGLH ]XU 5HDNWLYLHUXQJ GHV *HVFKLHEHKDXVKDOWV GHU $DUH ]ZLVFKHQ GHU (PPH XQG GHP 5KHLQ, Baudepartement des Kantons Solothurn; Bau-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement des Kantons Bern; Baudepartement des Kantons Aargau 1996 [5], S. 38 Abb. 4.3.
84 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
QH WV
Fr. R. Wieviel kosten die einzelnen Massnahmen?
?
?
?
?
?
? auenfremde Nutzungen. Altlasten?
Altlasten?
Altlasten?
Altlasten?
Altlasten? H
Erholung, Text P HO Falls ja, welche Ursachen? ER
Entstehen Probleme mit anderen Ursachen?
N ?
?
?
? J Wl WWL Massnahmenfläche im Bezug zur Fläche des ganzen Auengebietes
%
?
?
?
?
?
? QD X Massnahmenfläche absolut
ha
?
?
?
?
?
?
2.6 Verhinderung der Entwicklung von Klimaxgesellschaften
X
X
X
X
X ? ohne Auencharakter?
2.5 Erhaltung und Förderung von Stadien der Sukzession?
X
X
X
?
?
2.4 Erhaltung und Förderung der Pioniergesellschaften?
X
X
X
X
? WL 2.3 Beseitigung von auenfremden Arten
X
X
X
X
X ? HN 2.2 Erhaltung und Förderung der typischen Fauna?
X
X
X
X
X
X P DV NLU 2.1 Erhaltung und Förderung der typischen Flora?
X
X
X
X
X ? : 1.10 Wiederherstellung der Quervernetzung?
X HK Wl FV WOL 1.9 Wiederherstellung der Längsvernetzung? LJ DX * RO 4 1.8 Verbesserung der Wasserqualität? ? RN g 1.7 Wiederherstellung des Sedimentationsprozesses?
X ?
?
?
1.6 Wiederherstellung des Erosionsprozesses?
X ?
?
?
1.5 Wiederherstellung der Dynamik der Wasserführung?
X
X
1.4 Förderung der Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser-Land X
X
X
(Niedrigwasser und Vegetationsperiode)?
1.3 Wiederherstellung von Überschwemmungen?
X
1.2 Wiederherstellung der Schwankungen des Grundwasserspiegels?
?
?
?
1.1 Anhebung des Grundwasserspiegels
X
X
X
X
X ?
Ist die Massnahme ausreichend konkretisiert? N
N
N
N
N
N Spundwand entlang des Unterwasserkanals zur Verminderung Spülungen und/oder periodisches Schliessen der Fassung bei
Einbau von Sohlfixpunkten (Querschwellen) zur Verhinderung der Sohleerosion im unteren Verlauf der Restwasserstrecke (partielles) Abstellen des Kraftwerkbetriebs bei mittleren
Erhöhung Geschiebefracht von 1'500 auf 3'000 m3/Jahr Erhöhung der Restwassermengen (zeitlich abgestuft)
QH P KD QV VD
0 Beschreibung der einzelnen Massnahmen
Text
der Drainagewirkung des Kanals Mittelwasser und Niedrigwasser
Hochwasser
* keine Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme unwirksam ? Antwort auf Grund vorhandener Grundlagen unmöglich X sicher oder wahrscheinlich wirksam
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 85
%HVWLPPXQJGHUQRWZHQGLJHQ5HVWZDVVHUPHQJHQXQGRGHUDQGHUHQ 0DVVQDKPHQQDFK*6FK* (Schritt 5 Vorgehen Auen):
X ja nein ? Antwort auf Grund vorhandener Grundlagen unmöglich; vgl. Ziffer 9 3IOLFKWHQKHIW
Begründung: Die Beeinträchtigungen sind auf die Wasserentnahme und auf andere Ursachen zurückzuführen; Massnahmen nach anderen Gesetzen sind vorgesehen (Fall 2). Massnahmen nach GSchG sind neben den Massnahmen gemäss anderen Gesetzen erforderlich um die Schutzziele zu erreichen. Zur Bestimmung der notwendigen Restwassermengen und anderen Massnahmen nach GSchG sind weitere Untersuchunnotwendig.
6DQLHUXQJVPDVVQDKPHQ (vgl. Art. 38 Abs. 3 Bst. a und c GSchV): ? höhere Dotierwassermengen: monatlicher Abfluss 3 3 Jan. m /s Juli m /s 3 3 Feb. m /s Aug. m /s 3 3 März m /s Sep. m /s 3 3 April m /s Okt. m /s 3 3 Mai m /s Nov. m /s 3 3 Juni m /s Dez. m /s
höhere Restwassermengen: Flussabschnittscode gemäss GEWISS Fluss Km Km Höhe monatlicher Abfluss 3 3 Jan. m /s Juli m /s 3 3 Feb. m /s Aug. m /s 3 3 März m /s Sep. m /s 3 3 April m /s Okt. m /s 3 3 Mai m /s Nov. m /s 3 3 Juni m /s Dez. m /s
86 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
? bauliche Massnahmen: Einbau von Sohlfixpunkten (Querschwellen) zur Verhinderung der Sohlerosion im unteren Verlauf der Restwasserstrecke? Spundwand entlang des Unterwasserkanals zur Verminderung der Drainagewirkung des Kanals?
x betriebliche Massnahmen: (partielles) Abstellen des Kraftwerkbetriebs bei bei mittlerem Hochwasser. Spülungen und/oder periodisches Schliessen der Fassung bei Mittelwasser und Niedrigwasser.
? weitere Massnahmen: Erhöhung Geschiebefracht von 1'500 auf 3'000 m /Jahr?
3IOLFKWHQKHIWIUGLHQRWZHQGLJHQ8QWHUVXFKXQJHQ
(UJlQ]XQJGHUEHVWHKHQGHQ*UXQGODJHQ
Abflüsse natürlich / beeinflusst:
evtl. QVeg, QSom
HQ1, HQ2 etc. (die vorhandenen Werte in den verschiedenen Berichten sind unterschiedlich)
Nummerisches Modell (Verbesserung der Abflusskapazität, NOK 1997 [13]) mit den Massnahmen gemäss den anderen Gesetzen anpassen (Entfernung Uferverbauung etc.)
*UXQGZDVVHUVLWXDWLRQ Gutachten vorhanden (Grundwasserprospektion im Gebiet Schacheinsel–Schache, IBB 1995 [11]) evtl. Beziehung zwischen Grundwasser und Abfluss präzisieren Beziehung zwischen Grundwasser und Überflutungsbereiche ermitteln Abklärungen bez. Schwankungen des Grundwasserspiegels
(URVLRQ6HGLPHQWDWLRQ Erosions- und Sedimentationsprozesse soweit möglich abklären
)ORUD Ergänzung vorhandener Grundlagen (Auskünfte bei der Professur Waldbau der ETH-Zürich bez. Projekt 'DXHUEHREDFKWXQJGHV7RWDOZDOGUHVHUYDWVÄ8PLNHU6FKDFKHQ³ etc.)
)DXQD Zusammenstellen vorhandener Grundlagen/Kenntnisse (Fauna-Ökodatenbank FAL/CSCF, Centre Suisse de Cartographie de la Faune, Professur Waldbau der ETH-Zürich bez. Projekt 'DXHUEHREDFKWXQJGHV7RWDOZDOGUHVHUYDWVÄ8PLNHU6FKDFKHQ³, Auskünfte bei den Wildhütern einholen etc.)
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 87
Ergänzung der Matrizen soweit möglich Erarbeitung von schematischen Querschnitten (als Synthese der vorhandenen Grundlagen) mit:
Grundwasserspiegel und dessen Schwankungen
Gewässerspiegel bei den massgebenden Abflüssen
vorkommenden Pflanzengesellschaften
Darstellung der Überflutungsbereiche Zusammenfassende Beschreibung des Ist-Zustandes
(UPLWWOXQJGHU%HHLQWUlFKWLJXQJHQGXUFKGLH:DVVHUHQWQDKPH
Der Zustand mit den vorgesehenen Massnahmen nach anderen Gesetzen aber RKQH die Wasserentnahme soll prognostiziert werden:
Ermittlung der Abflussganglinie im alten Aarelauf (mit Aufteilung der Wasserführung zwischen dem alten Aarelauf und dem Ausleitungskanal)
Ermittlung der Wasserstände, Überflutungsbereiche etc. für die massgebenden Abflüsse mit dem nummerischen Modell.
*UXQGZDVVHU Prognose zum Grundwasserspiegel und dessen Schwankungen
(URVLRQ6HGLPHQWDWLRQ Prognose zu den Erosions- und Sedimentationsprozessen soweit möglich
6FKHPDWLVFKH4XHUVFKQLWWH Ermittlung der schematischen Querschnitte
Zusammenfassende Beschreibung der Beeinträchtigungen durch die Wasserentnahme
0DVVQDKPHQ
Die notwendigen Massnahmen nach GSchG sollen konkretisiert werden:
1 Erhöhung der Restwassermengen:
Ist eine Erhöhung der Restwassermengen erforderlich? Wenn ja, wann und um wieviel (Sommer, Vegetationsperiode etc.)?
Auswirkungen auf Grundwasserspiegel, Schwankungen des Grundwasserspiegels, Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser–Land, Dynamik der Wasserführung, Auengebiet (Vegetation, Fauna)?
2 Spülungen und/oder periodisches Schliessen der Fassung
(Mittelwasser und Niedrigwasser):
88 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
Welche Abflüsse sind wann erforderlich (vgl. Wasserentnahme aus Fliessgewässern: Gewässerökologische Anforderungen an die Restwasserführung. Bundi 1989 [6], S. 45 ff.)?
Auswirkungen auf Grundwasserspiegel, Schwankungen des Grundwasserspiegels, Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser–Land, Dynamik der Wasserführung, Erosions- und Sedimentationsprozesse, Auengebiet (Vegetation, Fauna)? 3. (partielles) Abstellen des Kraftwerkbetriebs bei mittleren Hochwasser: abgestellt oder teilweise abgestellt (nur eine Turbine in Betrieb) werden?
Auswirkungen auf Grundwasserspiegel, Schwankungen des Grundwasserspiegels, Überschwemmungen, Dynamik der Wasserführung, Erosions- und Sedimentationsprozesse, Quervernetzung, Auengebiet (Vegetation, Fauna)?
4 Erhöhung Geschiebefracht:
Ist eine Erhöhung der Geschiebefracht erforderlich? Wenn ja, um wie viel (z.B. von 1'500 auf 3'000 m3/Jahr)?
Auswirkungen auf Grundwasserspiegel, Erosions- und Sedimentationsprozesse, Auengebiet (Vegetation, Fauna)?
5 Einbau von Sohlfixpunkten (Querschwellen) zur Verminderung der Sohleerosion im unteren
Verlauf der Restwasserstrecke:
Kann die Sohlerosion nicht durch andere Massnahmen verhindert werden (z.B. Erhöhung Geschiebefracht; vgl. Ziff. 4)? Wenn nein, wie können die Sohlfixpunkte konzipiert werden, damit möglichst keine negativen Auswirkungen entstehen?
Detailprojekt
Auswirkungen auf Grundwasserspiegel, Erosions- und Sedimentationsprozesse, Auengebiet (Vegetation, Fauna)?
Spundwand entlang des Unterwasserkanals zur Verminderung der Drainagewirkung des Kanals:
Kann mit dieser Massnahme der Grundwasserspiegel für die Auenvegetation ausreichend angehoben werden?
Bleibt die notwendige Dynamik des Grundwasserspiegels erhalten?
Sind die positiven Auswirkungen grösser als die negativen Auswirkungen während dem Bau?
Methoden zur Bestimmung der Auswirkungen der verschiedenen Massnahmen:
Grundwasser, Erosions- und Sedimentationsprozesse, Auengebiet (Flora, Fauna): Prognosen von Fachexperten
Überschwemmungen, Bewässerung des Übergangsbereichs Wasser–Land, Quervernetzung: numerisches Modell
Dynamik der Wasserführung: Ermittlung von Ganglinien
Mit Versuchen (Dotierversuche, Spülungen, Schliessen der Fassung bei Mittelwasser und Niedrigwasser, Abstellen des Kraftwerkbetriebs bei mittleren Hochwasser) wird das numerische Modell geeicht und die Aussagen der Experten untermauert.
Weiter sollen folgende Abklärungen gemacht werden:
die Fläche, auf die sich die Massnahmen auswirken, sollen abgeschätzt werden,
Lösungen zu den Problemen im Zusammenhang mit anderen Nutzungen oder mit belasteten Standorten sollen untersucht werden,
die Kosten der Massnahmen sollen abgeschätzt werden.
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht 89
Schliesslich werden schematische Querschnitte mit Prognosen für den Zustand mit den Sanierungsmassnahmen erarbeitet (als Synthese der Auswirkungen der verschiedenen Massnahmen und als Grundlage für die Erfolgskontrolle).
Die Bearbeitung der Massnahmen nach GSchG wird mit der Bearbeitung der Massnahmen nach den anderen Gesetzen koordiniert. Dabei können Massnahmen angepasst werden oder es können Massnahmen durch andere ersetzt werden, welche ein besseres Kosten-Nutzen- Verhältnis aufweisen (z.B. zusätzliche Wasserfläche: Giessen wiederherstellen, Bodenabtrag etc.; bauliche Massnahmen an den Ufern oder am Gewässerbett: Flachwasserzonen, flache Uferbereiche, Birnen, Ausweitung des Flussbettes).
4XHOOHQXQG'DWHQEDQNYHU]HLFKQLVIUGHQ6DQLHUXQJVEHULFKW8PLNHU6FKDFKHQ
4XHOOHQYHU]HLFKQLV
[1] Auenberatungsstelle und BUWAL (1999): Vegetationskarte 1:5'000, Objekt 40 [2] Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer (1995): Auenschutz Kanton Aargau. Abgrenzung Perimeter Aue N 40, Umiker Schachen–Stierenhölzli. Bericht zur Abgrenzung der Auen von nationaler Bedeutung. Metron Raumplanung AG [3] Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer (1996): Hydrologisches Jahrbuch des Kantons Aargau. Oberflächengewässer. Grundwasser. Niederschläge, Abflüsse, Grundwasserstände, Wasserqualität [4] Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Landschaft und Gewässer (1999): Brief von Herrn M. Zumsteg. Testobjekt Umiker Schachen. Arbeitshypothese Ausgangszustand [5] Baudepartement des Kantons Solothurn; Bau-, Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartement des Kantons Bern; Baudepartement des Kantons Aargau (1996): Hydraulische, geschiebemechanische und flussmorphologische Machbarkeitsstudie zur Reaktivierung des Geschiebehaushalts der Aare zwischen der Emme und dem Rhein. Technischer Bericht. Schälchli & Abegg [6] Bundi, U. et al. (1989): Wasserentnahme aus Fliessgewässern: Gewässerökologische Anforderungen an die Restwasserführung. BUWAL Schriftenreihe Umwelt Nr. 110. Bern [7] BWW – Bundesamt für Wasserwirtschaft. Statistik der Wasserkraftanlagen der Schweiz. Zentralen [8] EDI – Eidgenössisches Departement des Innern (1988): Die Auengebiete von nationaler Bedeutung des Kantons Aargau. Entwurf für die Vernehmlassung [9] Finanzdepartement des Kantons Aargau, Abteilung Forstwirtschaft (1991): Renaturierung der Auenwälder im Raume Villnachern/Umiken. Generelles Projekt. Niederer + Pozzi [10] Gallandat, J.-D. et al. (1993): Kartierung der Auengebiete von nationaler Bedeutung. Schriftenreihe Umwelt Nr. 199. BUWAL. Bern
90 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.1: Sanierungsbericht
[11] IBB – Industrielle Betriebe der Stadt Brugg (1995): Grundwasserprospektion im Gebiet Schacheinsel–Schache, Gemeinden Villnachern und Umiken. Zusammenfassender hydrogeologischer Bericht über die Untersuchungen vom Herbst 1995 (Bohrungen, Pumpversuche). Geologisches Büro Dr. Lorenz Wyssling AG [12] Kull, R., Liechti, S. (1990): Entwicklungskonzept Aareraum Schinznach Bad–Brugg. Diplomarbeit Interkantonales Technikum Rapperswil, Abteilung Grünplanung [13] NOK – Nordostschweizerische Kraftwerke (1997): Kraftwerk Wildegg–Brugg. Alter Aarelauf. Verbesserung der Abflusskapazität. Bauprojekt – Zwischenbericht [14] Roulier, C. (1998): Typologie et dynamique de la végétation des zones alluviales de Suisse. Matériaux pour le lever géobotanique de la Suisse 72. Volumes I et II. [15] Steiner, K. (1951): Die Schachenwälder zwischen Aarau und Wildegg und ihre Beeinflussung durch den Bau des Kraftwerkes Rupperswil–Auenstein. Diplomarbeit Universität Zürich [16] Stöckli, A., Schmid, M. (1999): Zustand der aargauischen Fliessgewässer 1996/97. Bericht über die Wasserqualität. Baudepartement des Kantons Aargau, Abteilung Umwelt. Umwelt Aargau, Sondernummer 3 [17] Züger, M. (1997): Veränderungen und Verbesserungsmöglichkeiten im Umiker Schachen. Botanische und strukturelle Betrachtungen in einem national bedeutenden Auengebiet. Selbstständige Arbeit an der ETHZ im Fach Pflanzenökologie
'DWHQEDQNHQXQG,QIRUPDWLRQVVWHOOHQ
Centre Suisse de Cartographie de la Faune (CSCF). Neuchâtel. Datenbank der Auenberatungsstelle des Bundes, Roulier, C., rue du Lac 6, 1400 Yverdon-les Bains; Teuscher, F., naturaqua, Elisabethenstr. 51, 3014 Bern. Fauna-Ökodatenbank FAL/CSCF, Walter, T., Eidg. Forschungsanstalt für Agrarökologie und Landbau. Zürich-Reckenholz. Professur Waldbau. Dauerbeobachtung des Totalwaldreservats „Umiker Schachen“. Projekt Naturwaldforschung, Matter, J.F., DWAHO / Waldbau, ETH-Zürich
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel 91
$QKDQJ &KHFNOLVWHQ+LOIVPLWWHO
• Natürliches Abflussregime nach Pardé (Ø 'LH$EIOXVVUHJLPHVGHU6FKZHL], Aschwanden et al. 1985; :DVVHU HQWQDKPHDXV)OLHVVJHZlVVHUQ$XVZLUNXQJHQYHUPLQGHUWHU$EIOXVVPHQJHQDXIGLH3IODQ]HQZHOW, Hainard et al. 1987):
Alpine Stufe meist mit Gletscherregime (Ø Hainard et al. 1987, S. 13):
Minimaler Koeffizient (= Beziehung zwischen Mindestmenge und mittlerer Menge) unter 0.11
Amplitude (= Verhältnis zwischen Mindest- und Höchstabflussmenge) über 25
Maximum im Sommer (mit Juli August Juni September); Minimum im Februar
Montane Stufe mit Schnee- oder Übergangsregime mit folgenden Charakteristiken: (Ø Hainard et al. 1987, S. 15):
minimaler Koeffizient zwischen 0.2 und 0.5
Amplitude zwischen 3 und 13
Maximum im Mai–Juni; Minimum im Januar
Kolline Stufe mit Regen- oder Regen-Schneeregime:
minimaler Koeffizient zwischen 0.7 und 0.85
Amplitude zwischen 1.4 und 2.0
Maximum im Mai–Juni; Minimum im Oktober
• Beeinflussung der Wasserführung, Restwasserabfluss:
< 20% < 40% < 60% < 80% > 80% des natürlichen Abflusses
• Abflüsse natürlich / beeinflusst:
QM QVeg QSom Q347 QMin, QMax Abflussganglinie, Dauerkurve, Mittlerer Während Vegeta- Sommer- Verhältnis zwischen durchschnittliche monatliche Abtionsperiode abfluss QMin und QMax flüsse
• (mittlere) Hochwasserabflüsse natürlich / beeinflusst:
• Grundwassersituation (wenn möglich natürlich / beeinflusst):
− Hydrogeologische Karten, Piezometer etc. − Hydrogeologische Verhältnisse (Deckschichten, Grundwasserleiter, -Stauer) sowie hydraulisches Verhalten des Grundwassers über eine mehrjährige Periode:
Angabe hydrogeologischer Kenndaten (Strukturen, Lithologie, hydraulisch wirksame Querschnitte, Durchlässigkeiten, Transmissivität etc.)
Jahreszeitliche resp. langjährige Veränderungen (Flurabstände, Spiegelhöhen, -schwankungen, Fliessrichtung, Wechselwirkung mit Oberflächengewässern etc.) − Grundwasserspeisung aus Niederschlägen, Hangwasser, Oberflächengewässern, überfluteten Gebieten und unterirdischen Zuflüssen
In- / Exfiltrationsverhältnisse − Altlasten und Deponien − Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und -areale, Trinkwasserfassungen, Quellaustritte
• Wasserauf-, Rückstau
92 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel
gNRPRUSKRORJLHXQG*HVFKLHEHKDXVKDOW
Linienführung des Wasserlaufes (Hinweis für Querprofile, Flächenbedarf) À natürlich / naturnah
geradlinig / gewunden
mäanderförmig
verzweigt
alternierende Kiesbänke À beeinträchtigt
Art der Beeinträchtigung
• Art des Talquerschnittes des Auengebietes
Ufer À nicht verbaut À verbaut
Art der Verbauung (Lebendverbau, Blocksatz rauh etc.)
Sohle À nicht verbaut
unkolmatiert / kolmatiert
Korngrössenzusammensetzung À verbaut
Verbauungsgrad
Art der Verbauung
Geschiebetransport À natürlich / naturnah À beeinträchtigt
Art der Beeinträchtigung À Erosionsstrecke, Sedimentationsstrecke, Erosions- und Sedimentationsprozesse
• Querprofile, Längsprofile, Längsschnitte Ufer (für viele Fliessgewässer von gesamtschweizerischem Interesse beim BWG, Sektion Wasserbau, vorhanden)
Weitere Informationen zur Ökomorphologie befinden sich in: IOlFKHQGHFNHQG , Hütte et al. 1998.
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel 93
.DUWLHUHLQKHLWHQ (Ø .DUWLHUXQJGHU$XHQJHELHWHYRQQDWLRQDOHU%HGHXWXQJ, Gallandat et al. 1993) .DUWLHUHLQKHLWHQ .DUWLHUYDULDQWHQ +LQZHLVH
1 Wasser Unterwasser- und Schwimmblattpflanzen
2 Nackte Sedimente
3 Pionier-Krautfluren in • auf grobkiesigen Alluvialflächen viele seltene Arten
Höhenlagen • auf feinkiesigen Alluvialflächen
4 Pionier-Krautfluren in • Nitrophile Hochstaudenfluren
Tieflagen • Trittvegetation • Nitrophile Annuellenvegetation
5 Flachmoore vgl. )ODFKPRRULQYHQWDU (Broggi 1990)
6 Weidengebüsche und • Lavendelweiden-Sandorn-Auengebüsch regelmässig überschwemmt und
Mäntel in Höhenlagen • Nährstoffreiche Variante kahlgefegt, konstanter Grundwasser-
Weiden-Tamarisken-Mantel spiegel, auf grobem Substrat
Offene Lavendelweiden-Gebüsche mit Trockenheitszeigern (Steppe)
Alpine Weiden-Gebüsche
7 Weidengebüsche und • Silberweiden-Auenwald wassernahe Standorte auf sandigen
Mäntel in Tieflagen • Verarmte Variante Ufern (gleichzeitig Ablagerungs- und
Mandelweiden-Korbweiden-Mantel Erosionszonen)
Gebüsch von Aschgrauer Weide
8 Grauerlen-Auenwälder • Submontaner Grauerlen-Auenwald sandig, schluffige, gut mit Wasser
und Mäntel • Verarmte Variante versorgte Böden, sedimentationsver-
Schwarzweiden-Schneeball-Mantel träglich, erosionsempfindlich
Montaner Grauerlen-Auenwald
Nährstoffreiche Variante
Alpenschwarzweiden-Mantel
Lavendelweiden-Grauerlenwald
9 Erlenbruchwälder kiesig-steiniges Substrat mit nitratreichem Schlamm, ständige Wasserspeisung
10 Eschen-Auenwälder und • Ulmen-Eschenwald sandig-schluffige Böden, durch
Mäntel auf grobem Sub- • Trockene Variante Grundwasser und Kapillarwirkung strat • Traubenkirschen-Hasel-Mantel feuchte episodische Überschwemmung alle 3–4 Jahre
11 Eschen-Auenwälder und • Eschen-Schwarzerlenwald Bachufer oder Senken mit feinem
Mäntel auf feinem Sub- • Verarmte Variante schlecht durchlüfteten Böden (fast strat • Trockene Variante mit Sauerdorn stete Überschwemmungen) 12. Auenwälder in Über- • Ulmen-Eschenwald im Übergang Direkter (früherer) Einfluss des Flusgangsstadien an Flüs- • Grauerlen-Auenwald im Übergang ses fehlt sen • Weidenwälder im Übergang
13 Auenwälder in Über- • Eschenwald Absinken des Grundwasserspiegels
gangsstadien an Seen • Grauerlenwald im Übergang im Sommer auf über 2m Tiefe und langsam fliessenden Flüssen
14 Eichenwälder seit langem ausserhalb von Hochwassern
15 Föhrenwälder und • Föhrenwälder vgl. Gallandat et al. 1993 infolge sehr
Mäntel • Sanddorn-Sauerdorn-Mantel unterschiedlicher Struktur • Wintergrün-Auentrockenwald
16 Übrige Wälder, Mäntel • Wälder und Mäntel im Auenbereich keine allgemeinen Hinweise möglich
und Gehölze • Wälder und Mäntel ausserhalb des Auenbereiches
Gehölze und Mäntel im Auenbereich
Gehölze und Mäntel ausserhalb des Auenbereiches
94 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel
.DUWLHUHLQKHLWHQ .DUWLHUYDULDQWHQ +LQZHLVH
17 Weitere Einheiten • Übrige Krautgesellschaften örtliche Bedingungen massgebend
Alpine Rasen
Felsen und Geröll
18 Intensive Forstwirtschaft • Pflanzungen im Auenbereich örtliche Bedingungen massgebend
Pflanzungen ausserhalb Auenbereich
Holzschlag im Auenbereich
Holzschlag ausserhalb Auenbereich
19 Magerwiesen randlich auf trockenen Böschungen
20 Fettwiesen oft intensive Landwirtschaft
21 Kulturland
22. Bauten, künstliche Ve- Häuser, Parkanlagen, getation Deponien, Sportplätze etc.
$QGHUH8UVDFKHQ
Bewässerung des Auengebietes *HVFKLHEHKDXVKDOW
Dynamik der Wasserführung
Ablagerung von Sedimenten *HZlVVHUXQG
Überschwemmungen
Längsvernetzung Quervernetzung Wasserqualität Grundwasser
Erosion
Andere 8UVDFKHQ
Kiesabbau Deponie Altlasten Erholung Landwirtschaft Forstwirtschaft Siedlung Verkehr Trinkwasserversorgung Jagd Fischerei Militär Schiffahrt Andere
Falls Zusammenhang vorhanden, ankreuzen (z.B. Probleme mit Altlasten auf Grund Anhebung Grundwasserspiegel oder Probleme mit Erholung auf Grund Überschwemmungen)
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel 95
&KDUDNWHULVWLNHQYRQ$XHQJHELHWHQ
5HJLRQ
Region nach *HIlKUGXQJGHU)DUQXQG%OWHQSIODQ]HQLQGHU6FKZHL]PLWJHVDPWVFKZHL]HUL VFKHQXQGUHJLRQDOHQ5RWHQ/LVWHQ (Landolt 1991):
1.1 Westjura 2.1 westl. Mittelland 4.1 westl. Zentralalpen
1.2 Nordjura 2.2 östl. Mittelland 4.2 östl. Zentralalpen
1.3 Nordostschweiz 3.1 westl. Nordalpen 5 Südalpen
3.2 östl. Nordalpen
• alpin • subalpin • montan • kollin
9HJHWDWLRQ
Informationen zur Typologie der Auenvegetation befinden sich in: Ø /HEHQVUlXPHGHU6FKZHL] (Delarze et al. 1999) Ø :lOGHUGHU6FKZHL] (Steiger 1994) Ø 7\SRORJLHHWG\QDPLTXHGHODYpJpWDWLRQGHV]RQHVDOOXYLDOHVGH6XLVVH (Roulier 1998).
96 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.2: Checklisten / Hilfsmittel
+LQZHLVHIU8QWHUVXFKXQJHQ
%HUHLFK 0HWKRGH
Ermitteln der schematischen Querschnitte mit den Transekte, Auswertung der pflanzensoziologischen verschiedenen Pflanzengesellschaften (Ø :DVVH Kartierung, Höhenmodell, Karte PLQGHUWHU$EIOXVVPHQJHQDXIGLH3IODQ]HQZHOW, Hainard et al. 1987, Abb. 15, 17, 18 etc.). Diese Querschnitte dienen als Grundlage für die weiteren Fragestellungen
Grundwasser, Schwankungen des Grundwasserspie- Ermittlung hydrogeologischer Kenndaten (Durchlässiggels, Wechselwirkungen zwischen Grundwasser und keiten, Transmissivität etc.). Fliessgewässer / überflutete Bereiche Piezometer entlang wichtiger Querschnitte (Messung der Grundwasserganglinien über mehrere Jahre).
Ermittlung der Beziehung zwischen Grundwasser und Abfluss / überflutete Bereiche anhand von Dotierversuchen und/oder Abflussmessungen oder
Grundwassermodell, Eichung anhand von Dotierversuchen und/oder Abflussmessungen
Überschwemmungen: Intensität Ermittlung der Beziehung zwischen Wasserstand und Hochwasserabfluss für die massgebenden Querprofile oder
Überflutungsmodell, Eichung anhand von Dotierversuchen und/oder Abflussmessungen
Überschwemmungen: Periodizität / Wiederkehrperi- dito Intensität ode
Überschwemmungen: Bestimmen der jahreszeitlichen Abflussmessungen, Dauerkurven oder Abflussganglini- Verteilung en beeinflusst / nicht beeinflusst
Überschwemmungen: Ermitteln des Überflutungspe- dito Intensität rimeters (ha)
Erosion / Sedimentation Ermitteln von Erosions- und Sedimentationstätigkeiten nach Hochwassern: Sandablagerungen (Verjüngung von Weidenbeständen), Anrissstellen an Prallhängen (Eisvogelbrutplätze) etc.
Berechnungen der Geschiebetransportkapazität (Ø /H FKDUULDJHQDWXUHO/HVH[HPSOHVGHOD*pULQHHWGX 6FKZDU]ZDVVHU, Jaeggi 1999).
Erosion / Sedimentation (Fortsetzung) Ermittlung der Koten der Querprofile des Gewässers und des Auenbereiches in zeitlichen Abständen bezüglich Höhenveränderungen
Wasserqualität Laboruntersuchungen bezüglich Wasserchemismus (Eutrophie, Schadstoffe) oder Bioindikatoren (z.B. Makroinvertebraten)
Ermitteln des Toleranzbereiches der verschiedenen Wissenschaftliche Begleituntersuchung von längerdau- Pflanzengesellschaften. Somit können, falls notwen- ernden Dotierversuchen mit Biomonitoring (Dauerflädig, die Restwassermengen und/oder die andere che, Transekte; Ø .DUWLHUXQJGHU$XHQJHELHWHYRQQD Massnahmen nach GSchG optimiert werden WLRQDOHU%HGHXWXQJ, Gallandat et al. 1993, Kap. 10.5.4, Modul Nr. 30)
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.3: Fachliche Grundlagen 97
$QKDQJ )DFKOLFKH*UXQGODJHQ
Nach )UHVKZDWHU(FRORJ\ (Macan 1963):
)OLHVVJHVFKZLQGLJNHLW 'XUFKPHVVHU .ODVVLILNDWLRQ 10 cm/s 0,2 mm Schlamm 50 cm/s 5,0 mm Mittleres Geschiebe: Kies 75 cm/s 11,0 mm Grobkies 100 cm/s 20,0 mm Grobes Geschiebe: Steine 150 cm/s 45,0 mm Kleine Blöcke 200 cm/s 80,0 mm Blöcke 300 cm/s 180,0 mm Grosse Blöcke
+LQZHLVHDXI:DVVHUVWlQGHhEHUIOXWXQJVJHELHWHLQHV)OXVVHV
2EHQ schematische Darstellung: 1. Wasserpflanzengesellschaften, 2. Gesellschaften der Uferböschungen, 3. alluvial-krautige Pflanzengesellschaften, 4. alluvial-holzige Pflanzengesellschaften, 5. Sumpf-Pflanzengesellschaften. 8QWHQBeziehung zwischen Pflanzengesellschaften und Wasserverhältnissen (die Höhe der Rechtecke stellt das von jeder Gesellschaft tolerierte Variationsintervall dar. Abgeleitet von 5HFKHUFKHVpFRORJLTXHVGDQVODYDOOpHGX+DXW5K{QHIUDQoDLV, Pautou et al. 1979).
Vegetationszonen im Überflutungsgebiet eines Flusses (Ø :DVVHUHQWQDKPHDXV)OLHVVJHZlV VHUQ $XVZLUNXQJHQ YHUPLQGHUWHU $EIOXVVPHQJHQ DXI GLH 3IODQ]HQZHOW, Hainard et al. 1987, Abb. 8, S. 22)
98 Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.3: Fachliche Grundlagen
Nach $XYHJHWDWLRQ±6WDQGRUWIDNWRUHQ9RUVFKOlJH]XU$XHUKDOWXQJ (Lazowski 1986):
Hartholzaue: Überflutungshäufigkeit alle 2–5 Jahre
Dynamischer Auenbereich: Überflutungshäufigkeit regelmässig (mindestens alle 2 Jahre; Arme des Furkationsbereiches).
Nach 'LHgNRORJLHGHU'RQDXDXHQXQGLKUHQDWXUQDKHQ:DOGJHVHOOVFKDIWHQ (Margl 1972): • Stabile Auenbereiche: Überflutungshäufigkeit episodisch, d.h. alle 2–5 Jahre an 4 bis 8 Tagen
*UXQGODJHQ3RWHQWLDO)ORULVWLVFKHXQGIDXQLVWLVFKH/LVWHQ
Floristische und faunistische Listen können Hinweise über Veränderungen, Konflikte Potential liefern, insbesondere wenn Vergleiche zwischen heute und früher möglich sind.
Quelle / Bezug bei:
Datenbank der Auenberatungsstelle des Bundes,
Fauna-Ökodatenbank FAL/CSCF,
Centre Suisse de Cartographie de la Faune.
*UXQGODJHQ3RWHQWLDO+LQZHLVHEHWUHIIHQG)DXQD
Auswahl von Tierarten für die Bewertung. Die Liste ist nicht vollständig und dient eher als Hinweis:
Gebirgsstelze Biber Ringelnatter Wasseramsel Fischotter Erdkröte Eisvogel Iltis Kreuzkröte Flussuferläufer Wasserspitzmaus Geburtshelferkröte Flussregenpfeifer Teichmolch Gänsesäger Kammmolch Uferschwalbe
Eine ausführlichere Liste ergibt sich bei der Abfrage der )DXQDgNRGDWHQEDQN)$/&6&) mit folgenden Parametern:
• Auenkennart: K1: in der Schweiz ausschliesslich an Auenbiotope gebundene Art K2: starke Bindung an Auenbiotope (> 50% der Nachweise in Auenbiotope) K3: mittlere Bindung an Auenbiotope (Art kommt typischerweise in Auen-, aber auch vorwiegend in anderen Biotopen vor) K4: in Auen vorkommende Arten, aber ohne spezielle Bindung an Auenbiotope K5: Arten, die in Auen vorkommen, oder nicht in der Datenbank integriert sind. Bei den Mollusken dürften solche Arten den Kennartenstatus K4 oder K3 erhalten.
Anhang 2: Erläuterungen zum Vorgehen in Auengebieten - 2.3: Fachliche Grundlagen 99
Das Vorkommen der Arten K1 bis K3 wird als positiver Indikator für Auenobjekte gewertet. K4- und K5-Arten lassen auf auenuntypische (verbesserungsfähige) Lebensräume im Auenperimeter schliessen.
• Rote Liste – Status (RL). Für den ausführlichen Beschrieb vgl. 5RWH/LVWHQGHUJHIlKUGHWHQ 7LHUDUWHQ GHU 6FKZHL] (Duelli 1994) und *HIlKUGXQJ GHU )DUQ XQG %OWHQSIODQ]HQ LQ GHU 6FKZHL]PLWJHVDPWVFKZHL]HULVFKHQXQGUHJLRQDOHQ5RWHQ/LVWHQ (Landolt 1991): RL 0: Ausgestorben oder verschollen RL 1: Vom Aussterben bedroht RL 2: Stark gefährdet RL 3: Gefährdet RL 4: Potentiell gefährdet RLn: Nicht gefährdet RL-: Nicht autochthon vorkommend.
Eine Korrelation der seltenen Arten mit den auentypischen Arten liegt zwar bereits vor (Ø Fauna-Ökodatenbank FAL/CSCF). Die Rote Liste–Arten werden nebst den ökologischen Kennarten vom Gesetzgeber für die Bewertung speziell aufgeführt (Art. 14 Abs. 3 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz, NHV).
*UXQGODJHQ3RWHQWLDO
Die nachstehende Zusammenstellung von Biotop-, Nutzungs-, Vegetations- und Strukturtypen wurde aus dem Aufbau der )DXQDgNRGDWHQEDQN)$/&6&) unverändert übernommen. Dabei steht nicht die Systematik im Vordergrund, sondern die Verknüpfungsmöglichkeit zwischen den untenstehenden Begriffen und der obengenannten Datenbank.
Fluss Geröll / Schotter Hochstaudenried Trockenrasen Bach Kies, Sand Andere Hochstauden Halbtrockenrasen Quellbereich Schlick, Lehm Weichholzaue Fettwiese Altarme Steinbruch Hartholzaue Acker Tümpel Hochmoor Erlenbruch Kiesgrube Pfütze Grosseggenried Röhrich Lehmgrube Moorgewässer Kleinseggenried Alluviale Föhrenwälder Bahnareal See Pfeifengraswiese Andere Waldtypen Fels Schilfbestand Hecken, Waldrand
Alt-Totholz Steinmauer Hochwassergenist Moosschicht Baumhöhle Steinhaufen Gewässerboden Krautschicht Erdhöhlen Holzbeigen Aquatische Vegetation Strauchschicht Felshöhlen Geschwemmsel Bodenschicht Baumschicht Gebäude
Genist: lokale Ansammlung von Schwemmgut
Anhang 3: Erläuterungen zum Vorgehen in BLN-Objekten 101
0HUNPDO :HUWXQJgering :HUWXQJmittel :HUWXQJhoch 7RSRJUDSKLH*HRORJLH Oberfläche gleichmässig unterschiedlich abwechslungsreich Relief überformt erkennbar typisch, charakteristisch, Spezialfall Felsmassen nicht vorhanden Schlucht, zurückfliehende Klamm, hohe Felswände, Felswand, kleine Absätze nahezu senkrecht Felsformen keine Gliederung wenig gegliedert, Unter- stark gegliedert Überhänspülungen teilweise sicht- ge, Einbuchtungen, Unterbar spülungen sichtbar, Geologie, wissenschaftli- Geol. Formationen / Erosi- Geol. Formationen / Erosi- Geol. Schichtung gut sichtcher Wert, Einzelformen onsformen schlecht er- onsformen erkennbar bar, spezielle Zeugen Gletkennbar / anthropogen scher / Wassererosion, überformt Geotope anthropogene Eingriffe / viele anthropogene Ein- anthropogene Eingriffe wenig / keine (das Land- Natürlichkeit Landschafts- griffe dominieren die Land- vorhanden, oder agrarisch schaftsbild störende) ankammer schaft intensiv genutzte, ausge- thropogene Eingriffe vorräumte Landschaft handen, Naturlandschaft *HZlVVHU Gewässermorphologie naturfremd, künstlich, stark wenig belastet natürlich, naturnah Restwasserstrecke belastet Wasserspiel Strömung erkennbar oder Strömung deutlich erkenn- starke Turbulenzen, Stromnicht vorhanden bar mit Turbulenzen und schnellen, Schaumkronen, Widerwasser Gischtbildung etc. Fernwirkung nicht landschaftsprägend mässig landschaftsprägend landschaftsprägend Nahwirkung unauffällig mässig landschaftsprägend dominierend Insel / Bänke / Ufer keine Kies-Sandbänke Kies-Sandbänke dominie- interessantes Wechselspiel ren Sohlenbreite Wasser-Kies-/ Sandbänke Wassergeräusch nicht vorhanden Rauschen vorhanden stark und typisch (Tosen Wasserfall etc.) (UKROXQJ Wassersport kein Baden / Wassersport begrenzte Nutzbarkeit für ideal für Badenutzung / möglich Baden / Wassersport Wassersport landschaftliche Raum- offene ungegliederte Land- kleinräumige Strukturen Geländekammer klar strukturen schaftskammer vorhanden strukturiert Licht / Schatten kein relevantes Licht / Licht / Schatten klar er- Abwechslung, „imposantes Schattenspiel kennbar sich ändernd Schattenspiel“ Romantik / Verweilen keine Geländekammern / Geländekammern / Ver- viele, lauschige, zugängli- Orte zum Verweilen weilorte vorhanden che Geländekammern Störakustik (Strasse, Bahn, stark vorhanden vorhanden nicht vorhanden etc.)
Besonderheiten keine Besonderheit vor- „Attraktion“ vorhanden, im Attraktion wie tiefe Felshanden landesweiten Vergleich schlucht, spektakulärer häufig Wasserfall etc.
Anhang 4: Glossar 103
$QKDQJ *ORVVDU Auenterrasse Terrasse an der Flanke eines Tales, normalerweise durch die Sedimentation eines Flusses entstanden und Zeuge eines seiner alten Betten Biotop Lebensraum. Zum Biotop gehören alle darauf einwirkenden abiotischen Faktoren Furkationsbereich Verzweigter Flussbereich häufig bei Verflachungen im Längsverlauf eines Flusses. Die dadurch bedingte Verringerung der Schleppkraft führt zur Ablagerung von Kies und Sand Geotope Geotope sind räumlich begrenzte Teile der Geosphäre von besonderer geologischer, geomorphologischer oder geoökologischer Bedeutung. Sie beinhalten wichtige Zeugen der Erdgeschichte und geben Einblick in die Entwicklung der Landschaft und des Klimas. Je nach dem, ob die prägenden Prozesse abgeschlossen oder noch im Gang sind, handelt es sich um statische oder dynamische Geotope. Hartholzaue Pflanzengesellschaften, in Bereichen, die nur durch Spitzenhochwasser überflutet werden (episodische Überflutung; Ulmen-, Eschen-, Eichenmischwälder) HQx Abflussmenge, die durchschnittlich einmal alle x Jahre erreicht oder überschritten wird Indikator Zeiger (spezifische Tier- oder Pflanzenart, -gesellschaft, etc.) für die Entwicklungen oder den Zustand von bestimmten Standortverhältnissen (hochgradige Spezialisten, stark an bestimmte Bedingungen angepasste Arten) Klimax-Stadium Letztes Entwicklungsstadium eines Ökosystems (aus dem Griechischen „klimax“ = Leiter und im erweiterten Sinne die letzte Sprosse); Klimax- Stadium ist das Gegenteil von Pionier-Stadium Mantel Strauchvegetation entlang des Waldrandes Pionier-Stadium, vgl. Klimax-Stadium -Gesellschaft Q347 Abflussmenge, die, gemittelt über zehn Jahre, durchschnittlich während
347 Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird und die durch
Stauung, Entnahme oder Zuleitung von Wasser nicht wesentlich beeinflusst ist (Ø Art. 4 Bst. h GSchG) Qx Abflussmenge, die durchschnittlich während x Tagen des Jahres erreicht oder überschritten wird QSom Sommerabfluss (Juni–August) QVeg Abfluss während der Vegetationsperiode (Mai–Oktober) Schutzziele Zielvorgaben zur Erhaltung oder Wiederherstellung bzw. zur nachhaltigen Nutzung der natürlichen Lebensgrundlagen (Wasser, Flora, Fauna, Landschaft etc.)
104 Anhang 4: Glossar
Sukzession Zeitliche Entwicklung der Vegetation gemäss einer vorgegebenen Abfolge, bei der sich die nachfolgenden Stadien aus den vorhergehenden bilden: in der Aue wird z.B. der Weidenwald durch den Erlenwald ersetzt, dieser dann durch den Eschenwald Transektaufnahme Erfassen der Vegetation entlang einer Strecke Weichholzaue Pflanzengesellschaften in Bereichen, die bei einem mittleren Hochwasser überflutet werden (periodische Überflutung; Weidengebüsche, -wald, Grauerlenwald) Zonation Räumliches Nebeneinander von Pflanzengemeinschaften gemäss einer linearen Abfolge entlang eines ökologischen Gradienten; (z.B.: Zonation nach Höhenstufen, Überschwemmungshäufigkeit, Temperatur, etc.)
Anhang 5: Abkürzungsverzeichnis 105
AltlV Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (SR 814.680) Auenverordnung Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (SR 451.31) BGE Bundesgerichtsentscheid BGF Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (SR 923.0) BLN Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung BUWAL Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BV Bundesverfassung vom 18. April 1999 der schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) BVR Bernische Verwaltungsrechtsprechung BWG Bundesamt für Wasser und Geologie (bis Ende 1999: Bundesamt für Wasserwirtschaft – BWW) EAWAG Eidgenössische Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz ENHK Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission Flachmoorverordnung Verordnung vom 7. September 1994 über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) GEWISS Gewässerinformationssystem Schweiz vom Bundesamt für Wasser und Geologie GSchG Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (SR 814.20) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) Hochmoorverordnung Verordnung vom 21. Januar 1991 über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.32) JSG Bundesgesetz vom 20. Juni 1986 über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (SR 922.0) Moorlandschaftsverordnung Verordnung vom 1. Mai 1996 über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung (SR 451.35) NHG Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451) NHV Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (SR 451.1) VBGF Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (SR 923.01) VBLN Verordnung vom 10. August 1977 über das Bundesinventar der
106 Anhang 5: Abkürzungsverzeichnis
Landschaften und Naturdenkmäler (SR 451.11) VEJ Verordnung vom 30. September 1991 über die eidgenössischen Jagdbanngebiete (SR 922.31) WBG Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100) WZVV Verordnung vom 21. Januar 1991 über die Wasser- und Zugvogelreservate von internationaler und nationaler Bedeutung (SR 922.32)