Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser
> Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser Empfehlungen für die Beurteilung, Behandlung und Einleitung von Deponiesickerwasser
Herausgegeber Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute VSA Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen VBSA Bern, 2012
Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Impressum Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert Herausgeber unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, Energie und Kommunikation (UVEK). dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, (VBSA) Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug». Autoren Rita Hermanns Stengele, FRIEDLIPARTNER AG, Zürich Ruedi Moser, Hunziker Betatech AG, Winterthur
Begleitende Arbeitsgruppe Kurt Alabor, Amt für Umwelt, St. Gallen; Marie-Amélie Ardiot, Bundesamt für Umwelt, Bern; Beat Baumgartner, Amt für Umwelt, Frauenfeld (Vertreter VSA); Stefan Gautschi, TBF + Partner AG , Zürich (Vertreter VSA); Berenice Iten, Bundesamt für Umwelt, Bern; André Laube, Bundesamt für Umwelt, Bern; Benjamin Sollberger, Bundesamt für Umwelt, Bern; Beat Walker, Deponie Teuftal (Vertreter VBSA); Ernst Widmer, Amt für Wasser und Abfall, Bern (Vertreter VSA)
Gestaltung Ursula Nöthiger-Koch, 4813 Uerkheim
Titelfoto Gefasstes Deponiesickerwasser (Antonio Bauen / VBSA)
Zitierung Hermanns Stengele Rita, Moser Ruedi 2012: Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser. Empfehlungen für die Beurteilung, Behandlung und Einleitung von Deponiesickerwasser. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1223: 62 S.
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1223-d (eine gedruckte Fassung ist nicht erhältlich)
Diese Publikation ist auch in französischer Sprache vorhanden.
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> Inhalt 3
> Inhalt Abstracts 5 Anhang 28 Vorwort 7 A1 Datengrundlage 28 Zusammenfassung 8 A2 Einfache Risikobetrachtung für ausgewählte Einleitung 9 Parameter 33 A3 Beispiele 48 A4 Kantonale Einleitbedingungen für
1 Rechtliche Grundlagen 11 Deponiesickerwasser 54
A5 Behandlung von Deponiesickerwasser 56
2 Anforderungen an die Einleitung 13
2.1 Erläuterungen zum Stand der Technik 13 Literatur 61
2.2 Bestimmung der Anforderungen an die Einleitung Verzeichnisse 62
im Einzelfall 14
2.2.1 Allgemeines 14
2.2.2 Anforderung an DOC 15
2.2.3 Anforderung an Stickstoff 17
2.2.4 Anforderungen an Sulfat und Sulfid 18
2.2.5 Kriterien für weitere Anforderungen:
Zustand des Gewässers 19
2.2.6 Empfehlungen für die zu stellenden
Anforderungen 20
2.2.7 Vorgehensschema bei einer neuen Deponie 22
2.2.8 Vorgehensschema bei einer bestehenden
Deponie 24
3 Behandlung und Nachsorge 26
3.1 Mögliche Verfahren zur Behandlung von
Deponiesickerwasser 26
3.2 Nachsorge 26
> Abstracts 5
> Abstracts The present enforcement aid provides nationally harmonised recommendations regard- Keywords: ing the assessment, treatment and discharge of landfill leachate, that both facilitate the landfill leachate collection implementation of the legislation on water protection and are useful in practice. The characterisation of an individual recommendations cover all landfills equipped with a leachate collection system, whe- landfill leachate ther planned, in operation or already closed. They were drawn up following a review of prescriptions regarding landfill existing landfills, a simple risk assessment of relevant landfill characteristics, a survey leachate of the cantonal wastewater treatment plants and discharge prescriptions and an evalua- landfill leachate composition tion of possible treatment processes according to the present state of the art. The core treatment of landfill leachate of this enforcement aid is constituted by recommendations regarding leachate discharge and decision trees for leachate assessment applying either to new or to existing landfills. They are completed by explanations on how to characterise a leachate and assess the necessity of its treatment.
Die Vollzugshilfe soll schweizweit einheitliche und für den Vollzug der Gewässer- Stichwörter: schutzgesetzgebung sowie für die Praxis ausreichende Empfehlungen für die Beurtei- Gefasstes Sickerwasser aus lung, Behandlung und Einleitung von Deponiesickerwasser schaffen. Der Anwen- Deponien, dungsbereich beschränkt sich auf neue, in Betrieb stehende oder abgeschlossene Deponiesickerwasserbeurteilung Deponien mit gefasstem Sickerwasser. Die Empfehlungen wurden aufgrund einer Ist- im Einzelfall, Zustandserhebung bei den bestehenden Deponien, einer einfachen Risikobetrachtung Anforderungen an relevanter Deponieparameter, einer Umfrage bei den Kantonen zu den spezifischen Deponiesickerwasser, Einleitbedingungen und Abwasserbehandlungsanlagen sowie einer Beurteilung geeig- Deponiesickerwasserneter Behandlungsverfahren nach dem Stand der Technik erarbeitet. Zentraler Bestand- eigenschaften, teil der Vollzugshilfe sind die empfohlenen Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasserbehandlung Deponiesickerwasser im Einzelfall sowie die Ablaufschemata für neue und bestehende Deponien. Die dazugehörigen Erläuterungen geben Auskunft darüber, wie bei der Prüfung der Deponiesickerwassereigenschaften und der Notwendigkeit einer Sickerwasserbehandlung vorgegangen werden kann.
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Les présentes recommandations, fondées sur la législation en matière de protection des Mots-clés : eaux et sur les besoins du praticien, se veulent une aide concrète à l’évaluation, au lixiviat de décharge capté, traitement et au déversement des eaux de lixiviation issues de décharges. Unifiées à évaluation d’un lixiviat de l’échelle du pays, elles concernent toutes les décharges nouvellement mises en place, décharge spécifique, en cours d’exploitation ou d’ores et déjà fermées comportant des captages de lixiviat. exigences relatives aux lixiviats Elles ont été élaborées sur la base d’un relevé de la situation dans les décharges exis- de décharge, tantes, d’une analyse sommaire des risques liés à des paramètres spécifiques, des composition des lixiviats de indications fournies par les cantons sur leurs conditions spécifiques de déversement et décharge leurs installations de traitement des eaux usées, ainsi que d’une évaluation des métho- traitement des lixiviats de des de traitement appropriées, et répondent à l’état de la technique. A relever en parti- décharge culier, les recommandations en matière de déversement de lixiviat et les schémas décisionnels s’appliquant aux nouvelles décharges et aux décharges existantes. Les explications y relatives renseignent sur la façon de procéder pour évaluer les propriétés des lixiviats et la nécessité de traiter ces derniers.
Il presente aiuto all’esecuzione fornisce raccomandazioni valide a livello nazionale sia Parole chiave: per l’esecuzione della legislazione in materia di protezione delle acque, sia per la prassi acque di percolazione captate da per quanto attiene alla valutazione, alla gestione e all’immissione di percolato di disca- discariche, rica. Il campo di applicazione si limita alle discariche nuove, in esercizio o chiuse che valutazione del percolato di captano acque di percolazione. Le raccomandazioni sono state elaborate sulla base di discarica nel caso specifico, una rilevazione dello stato attuale delle discariche esistenti, un’analisi semplice dei esigenze del percolato di rischi legati ai parametri di discarica più rilevanti, un’indagine effettuata presso i discarica, Cantoni sulle condizioni specifiche per l’immissione delle acque di scarico nei corpi proprietà del percolato di d’acqua e sugli impianti di trattamento delle acque di scarico, come pure su una valu- discarica, tazione dei procedimenti di trattamento più appropriati secondo lo stato della tecnica. gestione del percolato di La pubblicazione è incentrata sulle raccomandazioni relative ai requisiti per l’immis- discarica sione di acque di percolazione in casi specifici e sugli alberi decisionali relativi al trattamento del percolato nelle discariche nuove ed esistenti. Le spiegazioni forniscono informazioni su come procedere a una verifica delle proprietà del percolato di discarica e sulla necessità di un trattamento dello stesso.
> Vorwort 7
> Vorwort Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201) regelt in Anhang 3.3 (Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation) unter Ziffer 25 (Deponien) die Anforderungen für gefasstes Sickerwasser aus Deponien (Deponiesickerwasser).
Verschiedene Kantone und der Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallbehandlungsanlagen (VBSA) machten darauf aufmerksam, dass für den Vollzug und die Praxis ein Handlungsbedarf zur Präzisierung und Erläuterung der Anforderungen besteht. Zudem hat sich die Zusammensetzung der in Deponien abgelagerten Stoffe seit der Einführung der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) – seit dem Verbot der Ablagerung unbehandelter Abfälle im Speziellen – wesentlich geändert. Aus der damit verbundenen möglichen Änderung bei der Schadstoffbelastung von Deponiesickerwasser stellte sich die Frage, ob eine Neubeurteilung der Anforderungen und Einleitbedingungen für das Sickerwasser aus bestimmten Deponietypen angezeigt war.
Im Rahmen der verstärkten Zusammenarbeit des BAFU mit dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) wurde 2007 ein Auftrag zur Ausarbeitung einer Vollzugshilfe Deponiesickerwasser an die Kommission Industrie und Gewerbe des VSA erteilt. Dazu wurde zur Projektkoordination eine Arbeitsgruppe mit Vertretern von Bund, Kantonen und Betroffenen, namentlich von Seiten des VSA, VBSA und BAFU, eingerichtet und zur Unterstützung gemäss Pflichtenheft der Abeitsgruppe ein Vertragsmandat an einen privaten Auftragnehmer vergeben.
BAFU, VSA und VBSA treten gemeinsam als Herausgeber der vorliegenden Vollzugshilfe auf und dokumentieren damit ihre geschlossene und breite Unterstützung dafür. Ziel dieser Vollzugshilfe ist es, die Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser für die Schweiz einheitlich und für den Vollzug und die Praxis in geeigneter Form zu präzisieren. Zu diesem Zweck wurden einerseits die Situationsanalyse und Evaluation der Entwicklung für Sickerwasser bei Reaktor-/Schlacke-, Reststoff- sowie Inertstoffdeponien durchgeführt und andererseits Empfehlungen für die Beurteilung, Behandlung und Einleitung von Deponiesickerwasser ausgearbeitet.
Stephan Müller Chef der Abteilung Wasser Bundesamt für Umwelt (BAFU)
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> Zusammenfassung Die rechtlichen Grundlagen für Sickerwasser aus Deponien sind in Kapitel 1 der Vollzugshilfe zusammengestellt. Die Erläuterungen zum Begriff des Standes der Technik, soweit er für Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser von Bedeutung ist, stehen in Kapitel 2.1.
Im Rahmen der im Jahr 2007 durchgeführten Erhebung und Auswertung von Sickerwasserdaten von Reaktor-, Reststoff- und Inertstoffdeponien sowie von Schlackekompartimenten konnten keine klaren deponietypspezifischen Sickerwassereigenschaften festgestellt werden (Anhang A1. Somit war es nicht möglich, Klassierungen von Sickerwassertypen aufgrund von Deponietypen vorzunehmen, weil die Unterschiede die Gemeinsamkeiten überwiegen. Grundsätzlich stellt jede Deponie einen Einzelfall dar, deren Sickerwasser für eine allfällige Behandlung im Einzelfall zu prüfen ist.
In Kapitel 2.2 der Vollzugshilfe wird dargelegt, wie die Beurteilung der Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser im Einzelfall durchgeführt werden kann. Hierbei sollen vor allem die Vorgehensschemata bei neuen und bei bestehenden Deponien helfen, die richtigen Schritte für die Beurteilung und weitere Behandlung bzw. Einleitung des Sickerwassers auszuführen.
Die Behandlungsmöglichkeiten von Deponiesickerwasser und die Beurteilung, ob ein spezielles Verfahren grundsätzlich geeignet ist, sind in Kapitel 3 der Vollzugshilfe aufgeführt. Entsprechende Tabellen (Anhang A5 helfen bei der Beurteilung, welche möglichen Verfahren zur Behandlung von Deponiesickerwasser in Betracht kommen und welche Behandlungsverfahren für bestimmte deponietypische Parameter am besten geeignet sind.
Anhand einer einfachen Risikobetrachtung (Anhang A2 wird veranschaulicht, welche Parameter im Sickerwasser für welchen Deponietyp relevant sein können (Risikobewertung relevanter Immissionen). Diese sollten deshalb bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung im Einzelfall besonders beachtet und z.B. in das Monitoringprogramm der jeweiligen Deponie aufgenommen werden.
Mit Hilfe von Beispielen (Anhang A3 wird sodann das Vorgehen verdeutlicht, und es werden spezielle Anforderungen der Kantone an die Einleitung von Deponiesickerwasser aufgezeigt (Anhang A4.
> Einleitung 9
> Einleitung Im Erfassungszeitraum (2007[8]) standen in der Schweiz insgesamt 48 Reaktordeponien (mit oder ohne Reststoff- oder Schlackekompartimenten), fünf Reststoffdeponien sowie mehr als 200 Inertstoffdeponien in Betrieb.
Gemäss der Technischen Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle (TVA)[16] muss das in den Entwässerungsanlagen von Deponien gesammelte und abgeleitete Abwasser, nötigenfalls nach entsprechender Behandlung, in einen Vorfluter oder eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden.
Die Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)[17] regelt in Anhang 3.3 «Einleitung von anderem verschmutztem Abwasser in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation» die Anforderungen für gefasstes Sickerwasser aus Deponien unter Ziffer 25 «Deponien». Dabei ist unter anderem eine Beurteilung der notwendigen Anforderungen im Einzelfall vorgesehen.
Von Seiten verschiedener Kantone sowie vom Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallbehandlungsanlagen (VBSA) wurde darauf hingewiesen, dass diese bestehende Regelung erläuterungsbedürftig ist.
In der Folge hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) mit dem Verband Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfachleute (VSA) und dem VBSA eine gemeinsame Arbeitsgruppe eingerichtet und beauftragt, eine entsprechende Vollzugshilfe auszuarbeiten.
Die vorliegende Vollzugshilfe soll schweizweit einheitliche und für den Vollzug der Gewässerschutzgesetzgebung sowie für die Praxis ausreichende Empfehlungen für die Beurteilung, Behandlung und Einleitung von Deponiesickerwasser schaffen.
Für die Beurteilung einer Deponie hinsichtlich Sanierungs- und Überwachungsbedürftigkeit bezüglich Gewässer im Sinne der Altlastengesetzgebung des Bundes gelten die Artikel 9 und 10 in Verbindung mit den Konzentrationswerten von Anhang 1 der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV)[18]. Für Stoffe, für welche die AltlV keine Konzentrationswerte enthält, beurteilt die Behörde die Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit nach den Vorschriften der Gewässerschutzgesetzgebung (Anh. 1 Abs. 1 AltlV). Für gefasstes Sickerwasser kann die Behörde dabei gemäss dieser Vollzugshilfe vorgehen.
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Ist eine Deponie im Hinblick auf ein Gewässer sanierungsbedürftig im Sinne der Altlastengesetzgebung, kann als Sanierungsmassnahme eine gewässerschutzrechtskonforme Einleitung des zu fassenden oder bereits gefassten Sickerwassers in Betracht fallen, wobei die Behörde beim Entscheid über die Einleitung nach dieser Vollzugshilfe vorgeht. Weil das Gewässerschutzrecht für die Einleitung von gefasstem Deponiesickerwasser eine Spezialregelung enthält, die dem Altlastenrecht in diesem Bereich vorgeht, besteht die Sanierungsbedürftigkeit nicht mehr, sobald das Sickerwasser aus einer Deponie gewässerschutzrechtskonform in ein Gewässer oder in die Kanalisation eingeleitet wird.
1 > Rechtliche Grundlagen 11
1 > Rechtliche Grundlagen
Die Technische Verordnung über Abfälle vom 10. Dezember 1990 (TVA)[16] schreibt Entwässerung von Deponien in Anhang 2 Ziffer 23 Absatz 6 vor, dass das in den Entwässerungsanlagen von Deponien gesammelte und abgeleitete Abwasser in einen Vorfluter oder eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet und nötigenfalls vorbehandelt werden muss. Es müssen bei sämtlichen Einleitungen Probenahmen und Mengenmessungen möglich sein. Wird Abwasser in einen Vorfluter eingeleitet, muss gemäss Absatz 7 der Bestimmung ausserdem sichergestellt werden, dass das Abwasser nötigenfalls jederzeit behandelt oder in eine Abwasserreinigungsanlage eingeleitet werden kann.
Artikel 6 Absatz 1 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 1991 (GSchG)[11] ver- Verunreinigungsverbot bietet es, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen.
Artikel 7 Absatz 1 GSchG legt fest, dass verschmutztes Abwasser behandelt werden Einleitung in Gewässer muss und nur mit Bewilligung der kantonalen Behörde in Gewässer eingeleitet oder versickert werden darf. Die Bewilligung für die Einleitung in Gewässer wird gemäss Artikel 6 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV)[17] erteilt, wenn die Anforderungen an die Einleitung von Anhang 3 GSchV eingehalten sind.
Gemäss Anhang 3.3 Ziffer 1 GSchV legt die Behörde die Anforderungen an die Einlei- Anforderungen bei gefasstem tung von anderem verschmutztem Abwasser als kommunalem Abwasser und Industrie- Sickerwasser aus Deponien abwasser auf Grund der Eigenschaften des Abwassers, des Standes der Technik und des Zustandes des Gewässers im Einzelfall fest. Sie berücksichtigt dabei internationale oder nationale Normen, vom BAFU veröffentlichte Richtlinien oder von der betroffenen Branche in Zusammenarbeit mit dem BAFU erarbeitete Normen. Zur Einhaltung des Standes der Technik müssen dabei mindestens die Anforderungen nach Anhang 3.3 Ziffer 2 GSchV eingehalten sein.
Für gefasstes Sickerwasser aus Deponien wird in Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 1 GSchV festgelegt, dass es dann in Gewässer eingeleitet werden darf, wenn es die allgemeinen Anforderungen für Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV einhält, der biochemische Sauerstoffbedarf (BSB 5 ) nicht mehr als 20 mg/l O 2 und der gelöste organische Kohlenstoff (DOC) nicht mehr als 10 mg/l C beträgt. Diese Werte können gemäss Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV von der Behörde nach einer Beurteilung des Einzelfalls auf Grund der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustands des betroffenen Gewässers angepasst werden. Die Beurteilung des Einzelfalls kann auch dazu führen, dass die Behörde zusätzliche Anforderungen an die Einleitung des Deponiesickerwassers festlegt.
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Soll Industrieabwasser und anderes verschmutztes Abwasser in die öffentliche Kanali- Einleitung in die öffentliche sation eingeleitet werden, ist gemäss Artikel 7 Absatz 1 GSchV eine Bewilligung Kanalisation notwendig. Sie wird erteilt, wenn die diesbezüglichen Anforderungen der Anhänge 3.2 und 3.3 GSchV erfüllt sind.
Wie bei der Einleitung in Gewässer legt die Behörde die Anforderungen für die Einlei- Anforderungen bei gefasstem tung von anderem verschmutztem Abwasser in die öffentliche Kanalisation im Einzel- Sickerwasser aus Deponien fall fest (Anhang 3.3 Ziffer 1 GSchV), wobei die Mindestanforderungen für die Einhaltung des Standes der Technik bei Deponiesickerwasser wiederum in Anhang 3.3 Ziffer
25 GSchV festgelegt sind. Gemäss dessen Absatz 2 darf gefasstes Sickerwasser in die
öffentliche Kanalisation eingeleitet werden, wenn es die allgemeinen Anforderungen an die Einleitung von Industrieabwasser in die öffentliche Kanalisation einhält. Auch hier ist eine Anpassung und Ergänzung der Anforderungen im Einzelfall möglich (Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV).
Gemäss Artikel 32b des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG)[13] müssen Sicherstellung der Deponiebetreiber die Deckung der Kosten für Abschluss, Nachsorge und Sanierungen Nachsorgefinanzierung durch Rückstellungen, Versicherungen oder in anderer Form sicherstellen.
2 > Anforderungen an die Einleitung 13
2 > Anforderungen an die Einleitung
2.1 Erläuterungen zum Stand der Technik
Gefasstes Sickerwasser aus Deponien gilt als anderes verschmutztes Abwasser als Allgemeines kommunales Abwasser und Industrieabwasser. Anhang 3.3 Ziffer 1 GSchV verlangt für die Beseitigung von anderem verschmutztem Abwasser, dass die Anforderungen an die Einleitung von der Behörde im Einzelfall unter anderem auf Grund des Standes der Technik festgelegt werden. Mit der Anwendung eines dem Stand der Technik entsprechenden Anforderungsniveaus soll insgesamt die Umweltbelastung in vorbeugender Art und Weise so gering gehalten werden, wie dies technisch möglich, betrieblich machbar und wirtschaftlich tragbar ist. Für gefasstes Sickerwasser aus Deponien enthält Anhang 3.3 Ziffer 25 GSchV Minimalanforderungen zur Einhaltung des Standes der Technik.
Der Begriff des Standes der Technik wird damit im Sinne einer Mindestanforderung Begriffserklärung etwas konkretisiert, jedoch nicht genauer definiert. Im Zusammenhang mit anderen Belangen des Gewässerschutzes, insbesondere der Anforderung, wonach bei der Einleitung von Industrieabwasser die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen, können folgende Eigenschaften des Begriffs des Standes der Technik genannt werden:
> Stand der Technik meint ein bestimmtes technologisches Niveau. > Der Begriff kennzeichnet einen fortschrittlichen Entwicklungsstand technologischer Verfahren (Front des technischen Fortschrittes). > Diese Verfahren haben sich in der praktischen Anwendung bewährt, oder sie sind in der Praxis durchführbar. > Die wirtschaftliche Durchführbarkeit muss gewährleistet sein, wobei zu beachten ist, dass die wirtschaftliche Durchführbarkeit nicht identisch ist mit individueller betriebswirtschaftlicher Vertretbarkeit oder Zumutbarkeit; vielmehr kommt es auf die ökonomische Durchführung entsprechender Verfahren usw. in dem betreffenden industriellen Sektor an.
Von Bedeutung ist, dass sich der Inhalt des Ausdruckes «Stand der Technik» bei einem bestimmten Verfahren im Laufe der Zeit auf Grund technischer Fortschritte und wirtschaftlicher Faktoren sowie auf Grund von neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen oder neuem wissenschaftlichen Verständnis ändern kann. Der Stand der Technik kann neben Änderungen der Verfahrenstechnik auch Änderungen in der Betriebsweise oder bei betrieblichen Einrichtungen nötig machen.
Bei der Umsetzung des Standes der Technik sind medienübergreifende Emissionsverlagerungen zu vermeiden 1.
1 Kursiver Text: Zitat aus [4]
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Bei der Einleitung von Industrieabwasser sind bei Produktionsprozessen und bei der Stand der Technik bei Abwasserbehandlung die nach dem Stand der Technik notwendigen Massnahmen zu Industrieabwasser treffen. Ziel ist es, damit den Abwasser- und Stoffanfall soweit zu reduzieren, wie dies technisch und betrieblich möglich, aber auch wirtschaftlich tragbar ist. Für die Bestimmung des Anforderungsniveaus werden sowohl die branchenspezifischen Gemeinsamkeiten als auch die Voraussetzungen im Einzelfall mitberücksichtigt.
Zusätzlich zum emissionsseitigen Ansatz muss in jedem Fall auch eine immissionsseitige Beurteilung stattfinden. Dies geschieht in einem zweiten Schritt, in welchem die Anforderungen entsprechend Artikel 6 Absätze 2 bis 4 und Artikel 7 Absätze 2 und 3 GSchV verschärft, ergänzt oder erleichtert werden. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass durch die Einleitung des Abwassers die Anforderungen an die Wasserqualität nicht verletzt beziehungsweise der Betrieb der öffentlichen Kanalisation nicht erschwert oder gestört werden.
In diesem Sinne ist auch die Regelung der GSchV zu den Anforderungen an die Einlei- Stand der Technik bei tung von Deponiesickerwasser zu verstehen. Als Mindestanforderungen nach dem Deponiesickerwasser Stand der Technik enthält Anhang 3.3 Ziffer 25 GSchV nummerische Anforderungen und sieht vor, dass diese im Einzelfall unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sickerwassers oder des Zustandes des betroffenen Gewässers angepasst werden können.
Da bei der Einleitung von gefasstem Deponiesickerwasser die standörtlichen Verhältnisse im Einzelfall eine sehr grosse Rolle spielen, ist sodann zu beurteilen, ob zusätzliche Anforderungen auf Grund des Zustandes des betroffenen Gewässers und unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Sickerwassers festgelegt werden müssen. Daraus lässt sich schliessen, dass es im Bereich der Einleitung von Deponiesickerwasser kein einheitliches Anforderungsniveau geben kann, das unabhängig vom Zustand des betroffenen Gewässers gilt. Entsprechend ist bei jeder Einleitung von Deponiesickerwasser im Einzelfall zu prüfen, welche Anforderungen an die Einleitung festgelegt werden können und müssen und mit welchen Verfahren diese erreicht werden können.
2.2 Bestimmung der Anforderungen an die Einleitung im Einzelfall
2.2.1 Allgemeines
Die Grundlage für die Festlegung der Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser ist die Gewässerschutzverordnung des Bundes. Für die praktische Anwendung sind die dort enthaltenen Anforderungen jedoch interpretations- und ergänzungsbedürftig.
Die nachfolgenden Ausführungen sollen die Einzelfallbetrachtung gemäss Anhang 3.3 Ziffer 1 Absatz 1 und Ziffer 25 Absatz 3 GSchV nicht vorwegnehmen, sondern vielmehr den Weg aufzeigen, wie diese Einzelfallbetrachtung durchgeführt werden kann. Diese Einzelfallbetrachtung bezieht sich auch auf kompartimentsweise gefasstes Deponiesickerwasser, sofern dies zweckmässig ist. Die nachfolgenden Empfehlungen zu den Anforderungen stellen somit keine Verschärfung der bestehenden gesetzlichen
2 > Anforderungen an die Einleitung 15
Anforderungen dar. Im Rahmen der Einzelfallbetrachtung muss auch geklärt werden, ob die Einleitung ins Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation erfolgen soll.
Für die Frage, welche Stoffe für die Einzelfallbeurteilung in Betracht gezogen werden müssen, bietet Anhang 2 eine Hilfestellung. Es empfiehlt sich bei der Einzelfallbetrachtung vorhandene Schadstoffinventare zu berücksichtigen.
Probennahmen und Analysemethoden sind der Fragestellung anzupassen. Untersuchungen und Ermittlungen richten sich nach den anerkannten Regeln der Technik (siehe Art. 48 GSchV).
2.2.2 Anforderung an DOC
Anhang 3.3 Ziffer 25 GSchV sieht vor, dass bei der Einleitung von gefasstem Sicker- Einleitung in Gewässer wasser in Gewässer dieses höchstens 10 mg gelösten organischen Kohlenstoff (DOC) pro Liter enthalten darf. Diese Anforderung kann jedoch den Verhältnissen des Einzelfalls angepasst werden (Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV). Die folgenden Empfehlungen stützen sich auf diese Einzelfallanpassung ab. Es muss somit immer im Einzelfall beurteilt werden, ob sich die Festlegung der Anforderung im Sinne der Empfehlung unter Berücksichtigung des Zustandes des Gewässers (siehe Kap. 2.2.5), der Beschaffenheit des Sickerwassers und der Verhältnismässigkeit der Massnahme rechtfertigen lässt.
Der DOC als Summenparameter ist nicht zwingend aussagekräftig bezüglich der Gewässerrelevanz der organischen Abwasserinhaltsstoffe. Massgeblich für das Gewässer sind die Toxizität, die biologische Abbaubarkeit und das Bioakkumulationspotenzial der enthaltenen Organika (gefährliche Substanzen sind gemäss OSPAR2 sogenannte PBT Substanzen, d.h. sie sind persistent, bioakkumulierbar und toxisch).
Der DOC im Sickerwasser einer alten Deponie besteht hauptsächlich aus huminstoffähnlichen Substanzen, die auch natürlicherweise vorkommen. Sie gelten als nicht besonders gewässerelevant, jedoch schlecht biologisch abbaubar (refraktär). Die GSchV legt in Anhang 2 Anforderungen bezüglich DOC für Fliessgewässer fest, die diese Tatsache berücksichtigen.
Die Anforderung der GSchV bezüglich DOC (10 mg/l C) an die Einleitung von gefasstem Deponiesickerwasser kann oft nicht oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand eingehalten werden. Sind die negativen Auswirkungen eines höheren DOC-Wertes auf Gewässer nicht so gross, dass eine sehr aufwändige Reduktion damit gerechtfertigt würde, kann fallweise eine Anpassung des zulässigen DOC-Wertes gemäss Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV vorgenommen werden, indem ein höherer DOC-Wert angesetzt wird oder statt des Grenzwertes ein minimaler DOC-Eliminationsgrad vorgeschrieben wird.
Zum Vergleich können die Anforderungen an DOC für die Einleitung von Deponiesickerwasser in Deutschland und Österreich herangezogen werden. Gemäss Anhang 51[2]
2 www.ospar.org > Work Areas > Hazardous Substances
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 16
der deutschen Abwasserverordnung wird bei Direkteinleitern ein CSB von maximal 200 mg/l (entsprechend einem DOC von etwa 70 mg/l C) zugelassen respektive eine CSB-Verminderung von mindestens 95 % verlangt. In Österreich ist der gesamte organische Kohlenstoff TOC auf 20 mg/l beschränkt[3].
Im praktischen Betrieb von biologisch/chemischen Sickerwasserbehandlungsanlagen, ohne Nachbehandlung wie Ozonierung oder dergleichen, sind bei gut abbaubaren Inhaltsstoffen DOC-Elimininationsgrade von 80 % erreichbar.
Empfehlung für den Fall, dass die Auswirkungen eines höheren DOC-Wertes als 10 mg/l auf den Zustand des Gewässers eine sehr aufwändige Reduktion von DOC nicht rechtfertigen: bei Direkteinleitung sind entweder ein DOC ≤ 20 mg/l oder ein Eliminationsgrad von ≥ 75 % zu verlangen.
Erfordert es hingegen der Zustand des Gewässers, so ist der empfohlene Wert anzupassen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ökotoxikologisch relevante Inhaltsoffe im DOC oder die Beurteilung des Gewässers anhand des Modulstufenkonzepts gemäss Abschnitt 2.2.5 einen entsprechenden Handlungsbedarf anzeigen.
Für die Einleitung von Deponiesickerwasser in die öffentliche Kanalisation enthält die Einleitung in die öffentliche GSchV keine nummerische Anforderung an den DOC-Gehalt des Deponiesickerwas- Kanalisation sers. Eine solche ist allenfalls gestützt auf Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 im Einzelfall festzulegen.
Bei Einleitung eines Deponiesickerwassers in die öffentliche Kanalisation und damit in eine zentrale Abwasserreinigungsanlage (ARA) findet bei nicht gut abbaubaren Inhaltsstoffen teilweise lediglich eine Verdünnung und keine Elimination des DOC statt. Es ist grundsätzlich nicht zulässig die Anforderungen allein durch Verdünnung zu erreichen. Deshalb sieht Anhang 3.1 Ziffer 1 Absatz 4 GSchV vor, dass die Behörde in Fällen, in welchen das Abwasser einer zentralen Abwasserreinigungsanlage auch Industrieabwasser oder anderes verschmutztes Abwasser enthält, die Anforderungen an die Einleitung in Gewässer nötigenfalls in Abweichung von den allgemein für die Einleitung von kommunalem Abwasser geltenden Anforderungen so festgelegt, dass mit dem Abwasser gesamthaft nicht mehr Stoffe eingeleitet werden, die Gewässer verunreinigen können, als dies bei getrennter Behandlung und Einhaltung der Anforderungen der entsprechenden Anhänge der Fall wäre. Anhang 3.1 Ziffer 2 GSchV enthält für die Einleitung von kommunalem Abwasser bezüglich DOC die Anforderung, dass die Abflusskonzentration höchstens 10 mg/l betragen darf und ein Reinigungseffekt von 85 % erreicht wird.
Diese Bestimmung der GSchV steht auch im Einklang mit der IVU-Richtlinie 2008/1/EG[14], wonach die Emissionsgrenzwerte bei Stoffen normalerweise an dem Punkt gelten, an dem die Emissionen die Anlage verlassen, wobei eine etwaige Verdünnung bei der Festsetzung der Grenzwerte nicht berücksichtigt wird. Bei der indirekten Einleitung kann die Wirkung einer Kläranlage bei der Festsetzung von Emissionsgrenzwerten der Anlage berücksichtigt werden, sofern ein insgesamt gleichwertiges Umweltschutzniveau sichergestellt wird und es nicht zu einer höheren Belastung der Umwelt kommt.
2 > Anforderungen an die Einleitung 17
In diesem Sinne ist sicherzustellen, dass wegen hohen und in der ARA zu wenig abbaubaren DOC-Konzentrationen im Deponiesickerwasser nicht durch eine Verdünnung eine letztlich höhere Umweltbelastung entsteht als bei getrennter Einleitung der Abwässer. Dazu wird als zusätzliche Anforderung bezüglich DOC an die Einleitung von Deponiesickerwasser in die öffentliche Kanalisation gemäss Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV der Nachweis eines bestimmten DOC-Eliminationsgrades empfohlen.
Folgende Anforderungen werden bei Indirekteinleitung von Deponiesickerwasser in Deutschland und Österreich angegeben:
> DOC-Eliminationsgrad ≥ 75 % (gilt nur, wenn das Sickerwasser vor der gemeinsamen biologischen Behandlung mit anderem Abwasser bereits eine CSB-Konzentration von weniger als 400 mg/l aufweist[2]). > Biologischer Abbaugrad ≥ 75 % (gilt nicht, wenn das Sickerwasser vor der Einleitung in die öffentliche Kanalisation einer Reinigung unterzogen wird, sodass es danach einen TOC-Gehalt von nicht grösser als 120 mg/L und einen CSB-Gehalt von nicht grösser als 300 mg/l aufweist[3]).
Es wird empfohlen im Rahmen der spezifischen Einzelfallbetrachtung, eine Ableitung auf die ARA zuzulassen, wenn:
> die biologische Abbaubarkeit mit einer DOC-Elimination von ≥ 75 % im konkreten Deponiesickerwasser nachgewiesen ist. Eine Verschärfung dieser Anforderung muss in Betracht gezogen werden, wenn die ARA die Anforderungen bezüglich DOC (Konzentration ≤ 10 mg/l und Reinigungseffekt ≥ 85 %) wegen der hohen DOC- Konzentrationen im eingeleiteten Deponiesickerwasser nicht einhält. Eine Erleichterung dieser Anforderung gemäss Art. 7 GSchV kann in Betracht gezogen werden, wenn die Fracht an refraktärem Kohlenstoff (C) im Verhältnis zur abgeleiteten Kohlenstofffracht der betroffenen ARA gering ist. In diesem Fall kann auf die Durchführung von Abbaubarkeitstest verzichtet werden. > keine Störung oder Erschwerung des Betriebs der betroffenen ARA erfolgt.
Dazu sind Abbaubarkeitstests unter ARA-nahen Bedingungen in realistischen Mischungsverhältnissen von ausgewiesenen Fachleuten durchführen zu lassen.
2.2.3 Anforderung an Stickstoff
Die GSchV enthält keine nummerische Anforderung an den Stickstoffgehalt des Deponiesickerwassers bei der Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation. Eine solche sollte jedoch gestützt auf Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV im Einzelfall festgelegt werden.
Die Stickstoffverbindungen (NH 4 +, NO 2 -, NO 3 -, N org ) sind im Deponiesickerwasser häufig in erheblichen Konzentrationen vorhanden und haben eine hohe Gewässerrelevanz. In Analogie zu den Anforderungen an die Einleitung von kommunalem Abwasser (Anhang 3.1 Ziffer 2 Nr. 5 und 6 GSchV: Ammonium: 2 mg/l N als Grenzwert unter gewissen Voraussetzungen und Nitrit: 0,3 mg/l N als Richtwert) und sinngemäss
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 18
der IVU-Richtlinie 2008/1/EG[14] ist die Begrenzung dieser Emissionen grundsätzlich in Betracht zu ziehen.
Folgende Limitierungen bei Direkteinleitung von Deponiesickerwasser gelten in benachbarten Staaten:
In der Abwasserverordnung Deutschland, Anhang 51[2]:
> N gesamt ≤ 70 mg/l oder Frachtreduktion ≥ 75 %
In der AEV Deponiesickerwasser von Österreich[3]:
In nitrifizierenden Sickerwasserbehandlungsanlagen sind Konzentrationen von ≤ 10 mg NH 4 -N ohne weiteres zu erreichen.
Eine Empfehlung für einen einheitlichen Anforderungswert an die Einleitung von Einleitung in Gewässer Deponiesickerwasser bezüglich Stickstoff kann nicht abgegeben werden, da die Stickstoffbegrenzung aufgrund des jeweiligen Gewässerzustandes festgelegt wird. Die Auswirkungen der Stickstofffrachten sind abhängig vom Verdünnungsverhältnis. Die Stickstoffspezies NH 4 -N, NO 2 -N, NO 3 -N und N gesamt sind jedoch im Einzelfall so zu limitieren, dass im Gewässer keine unzulässige Verschlechterung der Qualität (gemessen anhand des Modulstufenkonzepts, siehe Abschnitt 2.2.5) entsteht.
Bei Einleitung in eine öffentliche Kanalisation ist sicherzustellen, dass die ARA ihre Einleitung in die öffentliche geforderte Reinigungsleistung bezüglich Stickstoff-Komponenten trotz Einleitung des Kanalisation Deponiesickerwassers einhalten kann.
2.2.4 Anforderungen an Sulfat und Sulfid
Die GSchV enthält keine nummerische Anforderung an den Sulfat- und Sulfidgehalt des Deponiesickerwassers bei der Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation. Solche sollten jedoch gestützt auf Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV im Einzelfall festgelegt werden. Dabei sind gemäss Art. 46 Absatz 3 GSchV die Anforderungen des USG an den Schutz der Bevölkerung vor Geruchsimmissionen sowie die Anforderungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964 (ArG)[21] und des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)[22] an den Schutz der Gesundheit des Personals von Abwasseranlagen zu beachten.
Bei Arbeiten in der Kanalisation ist stets auf die potentielle Gefahr einer giftigen Hohe Sulfatkonzentrationen Atmosphäre Rücksicht zu nehmen. Für das Arbeiten in Kanälen wird auf die Publikation der SUVA «Sicheres Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen»[19] hingewiesen. Wegen teils erhöhten Sulfatkonzentrationen (bis zu 10 000 mg
2 > Anforderungen an die Einleitung 19
SO 4 2-/l) im Deponiesickerwasser soll ein spezielles Augenmerk auf die Arbeitssicherheit (Schwefelwasserstoffbildung) und die Folgen von hohen Sulfat-Konzentrationen gelegt werden.
Sulfat-Konzentrationen über 600 mg SO 4 2-/l gelten als stark betonaggressiv, solche über 3000 mg SO 4 2-/l als sehr stark betonaggressiv[6].
Treffen hohe Sulfatkonzentrationen (über 300 mg SO 4 2-/l) in der Kanalisation auf orga- Schwefelwasserstoff nisch abbaubare Substanzen und ist das Wasser zudem sauerstoffarm und warm, so wird ein Milieu hergestellt, in dem Mikroorganismen in der Sielhaut das Sulfat (SO 4 2-) zu Sulfid (S2-) reduzieren. Sulfid tritt in der wässrigen Lösung als Schwefelwasserstoff (H 2 S) auf. Diese flüchtige Verbindung gast in der Kanalisation aus.
Schwefelwasserstoff kann in der Kanalatmosphäre Geruchsbelästigungen in der Nähe von Kanalisationsöffnungen verursachen und ein tödliches Risiko für Kanalreinigungspersonal darstellen. Er kann in hohen Konzentrationen (über 500 ml H 2 S/m3 Luft) beim Aufenthalt in der Kanalisation die Geruchsnerven lähmen. Durch die fehlende Wahrnehmung wird das Gas weiterhin eingeatmet: Tod durch Atemlähmung ist dann die Folge.
In der Gasphase kann Schwefelwasserstoff in das Kondenswasser der Kanalwandung eintreten. Wird das Kondenswasser durch Luft aerob, kann eine mikrobielle Umwandlung von Sulfid in Schwefelsäure (H 2 SO 4 ) stattfinden. Dieser Prozess verursacht Korrosionsschäden in Betonkanälen, Pumpwerken und Installationen.
Das Deponiesickerwasser ist vor der Einleitung zu prüfen. Sind die Grundlagen für Massnahmen eine erhöhte Schwefelwasserstoffbildung gegeben, so sind Massnahmen wie die Dosierung von Fällmitteln (Eisen(II)-sulfat) oder Oxidationsmitteln (z.B. H 2 O 2 , NO 3 -, KMnO 4 ) bzw. eine genügende Belüftung in den anaeroben Zonen zu empfehlen.
2.2.5 Kriterien für weitere Anforderungen: Zustand des Gewässers
Gemäss Anhang 3.3 Ziffer 1 und Ziffer 25 GSchV ist bei der Bestimmung der Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser im Einzelfall der Zustand des Gewässers zu berücksichtigen. Dabei sind jeweils auch die ökologischen Ziele für Gewässer nach Anhang 1 der GSchV zu beachten. Von besonderem Interesse im Anhang 1 GSchV sind die Anforderungen gemäss Ziffer 1 Absatz 3 Buchstaben b und c. Zu beachten ist auch, dass im betroffenen Gewässer grundsätzlich die Anforderungen gemäss Anhang 2 der GSchV einzuhalten sind. Andernfalls müssen die Anforderungen an das einzuleitende Abwasser ergänzt oder verschärft werden.
Bei der Einleitung von Abwasser darf nicht das «Auffüllprinzip» angewendet werden, d.h., auch wenn die Wasserqualität eingehalten ist, gilt die allgemeine Sorgfaltspflicht und damit der Grundsatz, jede zumutbare Vorsorge zu treffen, um eine Verunreinigung zu vermeiden bzw. möglichst gering zu halten.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 20
Andererseits muss zur Kenntnis genommen werden, dass jede Abwassereinleitung eine Beurteilung anhand des (wenn auch möglichst geringe) Qualitätsverschlechterung im Gewässer nach sich zieht. Modulstufenkonzeptes Um das vertretbare Ausmass dieser Qualitätsverschlechterung zu quantifizieren, liegt es nahe, mit dem Modulstufenkonzept MSK3 [5] zu arbeiten. Zu betrachten ist eine worst-case-Situation (hoher Abfluss Deponiesickerwasser bei Niedrigwassersituation im Gewässer). Es wird vorgeschlagen, bei Direkteinleitungen die folgenden Qualitätseinbussen durch die Einleitung von Deponiesickerwasser zu tolerieren:
Tab. 1 > Modulstufenkonzept MSK 4
zu beachtende Module des MSK zulässige Qualitätseinbusse (Qualität unterhalb Abwassereinleitung gegenüber oberhalb Abwassereinleitung) «äusserer Aspekt» kein Klassenwechsel zulässig «chemisch-physikalische Erhebungen, Nährstoffe»[5] höchstens um 1/3 der Klassenbreite für jeden einzelnen Parameter
Die ökotoxikologische Beurteilung zeigt auf, ob der Zustand des Gewässers eine Ökotoxikologische Beurteilung Anpassung der Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser erfordert. Bei der Probenahmestelle ist dabei auf eine weitgehende Durchmischung zu achten. Zum Nachweis werden in Deutschland und Österreich Tests mit Algen, Bakterien, Daphnien und Fischeiern durchgeführt. Im Rahmen des OSPAR-Übereinkommens[23] (die Schweiz ist Vertragspartei) wurde das «Whole Effluent Assessment» (WEA) entwickelt; es existieren auch alternative Vorschläge mit biologischen Testbatterien. Die Entwicklung von Testverfahren ist nicht abgeschlossen. Das Modul «Oekotoxikologie» als Beurteilungsgrundlage für die Schweiz ist zur Zeit noch in Arbeit. Es ist deshalb nicht zweckmässig, sich zum heutigen Zeitpunkt auf bestimmte Verfahren festzulegen. Für die Auswahl und Durchführung von geeigneten Tests sind deshalb fallweise qualifizierte Fachleute beizuziehen, welche auf dem neuesten Stand der Erkenntnisse und der Prüfmethodik sind, z.B. www.oekotoxzentrum.ch.
Wenn bei Deponiesickerwasser ökotoxikologisch nachteilige Auswirkungen festgestellt werden können, sollte nach Möglichkeit abgeklärt werden, welche Stoffe dafür verantwortlich sind.
2.2.6 Empfehlungen für die zu stellenden Anforderungen
Nachfolgend sind die empfohlenen Anforderungen bei Einleitung in Gewässer aufge- Einleitung in Gewässer listet. Es sind alle Anforderungen kumulativ zu erfüllen. Es ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Werte dem Zustand des Gewässers und der Beschaffenheit des Sickerwassers Rechnung tragen.
3 Mit dem Modulstufenkonzept MSK werden Fliessgewässer aufgrund von chemischen, biologischen und morphologischen Analysen in die 5
Qualitätsklassen sehr gut – gut – mässig – unbefriedigend – schlecht unterteilt. Für jede Qualitätsklasse ist ein Bereich der Analysendaten (untere Klassengrenze bis obere Klassengrenze) vorgegeben. Dieser Bereich wird in der vorliegenden Vollzugshilfe «Klassenbreite» genannt. Beispiel: Einem Gewässer, dessen DOC zwischen 4,0 und 6,0 mg/l liegt, wird nach dem Modul Chemie des MSK die Qualitätsklasse mässig zugeordnet. Die Klassenbreite beträgt (6,0–4,0) = 2,0 mg/l. Ein Drittel der Klassenbreite wäre somit 2,0/3 = 0,67 mg/l DOC. 4 Für die Beurteilung können auch die Module Makrozoobenthos, Kieselalgen und Fische aus dem Modulstufenkonzept beigezogen werden.
2 > Anforderungen an die Einleitung 21
> Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV. > Wenn die Auswirkungen eines höheren DOC-Wertes als 10 mg/l auf die Gewässer eine sehr aufwändige Reduktion von DOC nach dem Stand der Technik nicht rechtfertigen, kann ein DOC ≤ 20 mg/l oder ein DOC-Wirkungsgrad ≥ 75 % in einer Sickerwasserbehandlungsanlage zugelassen werden (siehe Abschnitt 2.2.2). > Die Qualitätsverschlechterung des Vorfluters durch die Einleitung des Sickerwassers beträgt höchstens ein Drittel einer Klassenbreite gemäss Beurteilung nach dem Modulstufenkonzept, «Chemie, Stufe S» (siehe Abschnitt 2.2.5), insbesondere zu beachten bei NH 4 -N, NO 3 -N, NO 2 -N, N gesamt , P, DOC, Schwermetalle. > Die Qualitätsverschlechterung des Vorfluters durch die Einleitung des Sickerwassers führt nicht zu einem Klassenwechsel gemäss Beurteilung nach dem Modulstufenkonzept «äusserer Aspekt» (siehe Abschnitt 2.2.5). > Ökotoxikologische Beurteilung für das eingeleitete Abwasser (siehe Abschnitt 2.2.5). Erfordert es die Beurteilung, sind die Anforderungen an das Deponiesickerwasser zu verschärfen oder zu ergänzen. Von der Forderung des Nachweises kann abgewichen werden, wenn aufgrund der Art der Deponie und des Sickerwassers ausgeschlossen werden kann, dass ökotoxikologisch bedenkliche organische Substanzen vorhanden sind. > Fallweise Limitierung von weiteren Parametern.
Fallweise können die Anforderungen, gestützt auf Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV, ergänzt, verschärft oder erleichtert werden.
Nachfolgend sind die empfohlenen Anforderungen bei Einleitung in die öffentliche Einleitung in die öffentliche Kanalisation und eine zentrale ARA aufgelistet. Es sind alle Anforderungen kumulativ Kanalisation zu erfüllen. Es ist jedoch immer im Einzelfall zu prüfen, ob die Werte dem Zustand der Abwasserreinigungsanlage, des Gewässers und der Beschaffenheit des Sickerwassers Rechnung tragen.
> Einhaltung der allgemeinen Anforderungen an Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 GschV. > Nachweis der biologischen Abbaubarkeit mit einer DOC-Elimination von ≥ 75 % im konkreten Deponiesickerwasser mit einem ARA-nahen Abbauversuch; ist die DOC- Fracht im Verhältnis zur abgeleiteten DOC-Fracht der ARA gering, kann auf die Durchführung von Abbaubarkeitstests verzichtet werden (siehe Abschnitt 2.2.2). > Keine Hemmwirkung auf die Biologie der betroffenen ARA. > Limitierung der Frachten (insbesondere Stickstoff) derart, dass die betroffene ARA die an sie gestellten Anforderungen (insbesondere bezüglich Stickstoff) einhält und der Betrieb der Anlage nicht in anderer Weise erschwert oder beeinträchtigt wird. > Fallweise Limitierung der Sulfat- oder der Sulfidkonzentration (s. Abschnitt 2.2.4). > Fallweise Limitierung von weiteren Parametern.
Fallweise können die Anforderungen, gestützt auf Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV, ergänzt, verschärft oder erleichtert werden.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 22
2.2.7 Vorgehensschema bei einer neuen Deponie
Abb. 1 > Neue Deponie
neue Deponie X
Vorfluter Kanalisation / ARA
nein Einleitmöglichkeiten nein evaluiert? Evaluation Sickerwassereinleitmöglichkeiten
2 ja 2 Charakterisierung der Kanalisation (GEP) und Charakterisierung des Vorfluters (z.B. Nutzung) der ARA (Ausbaustand)
3 3 Parameter für Vorfluter (GSchV, weitere) Parameter für Kanalisation (GSchV, weitere) Einleitentscheid Vorfluter oder Kanalisation / ARA Einleitbewilligung mit Festlegung der Anforderungen
5 14 Einleitung in Vorfluter Einleitung in Kanalisation / ARA
6 Monitoring:
Messung der Schadstoffe im Sickerwasser, Grundwasser und evtl. Vorfluter
Behördliche 8 ja ja Anforderungen für Vorfluter Einleitung in Vorfluter erfüllt?
15 Monitoring:
nein Messung der Schadstoffe im Sickerwasser, Grundwasser und evtl. Vorfluter
Soll das Sickerwasser ja trotzdem in den Vorfluter geleitet werden?
Behördliche 17 nein Anforderungen für ja Kanalisation / Einleitung in ARA Kanalisation erfüllt?
Geeignetes Reinigungsverfahren wählen (Stand der Technik, Fachpersonen) nein Geeignetes Reinigungsverfahren wählen (Stand der Technik, Fachpersonen)
11 Monitoring
19 Monitoring
12 20 Einleitbedingungen Erfolgskontrolle erreicht? nein erfolgreich? nein
ja ja 13 21 Vorfluter Kanalisation / ARA
2 > Anforderungen an die Einleitung 23
Tab. 2 > Erläuterungen zum Entscheidungsablauf einer neuen Deponie
Zuständigkeit Behörde Relevante Gesetze und Verordnungen
1 Sind die denkbaren Einleitmöglichkeiten für die Deponie X evaluiert worden?
2 Der Vorfluter resp. die Kanalisation / ARA sollen beurteilt werden, z. B. in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). 3. Kapitel USG
Insbesondere sind die Nutzungen des Vorfluters zu berücksichtigen (Trinkwasserspeicher, Grundwasserspeicher, UVPV1 etc.). Bei einer Einleitung in die Kanalisation soll der GEP beigezogen (Überlastfälle, etc.) und die Grösse (Einwohnergleichwerte) sowie der technische Stand der ARA untersucht werden. Es soll sichergestellt werden, dass die ARA der zusätzlichen Belastung standhält.
3 Für die Einleitung von Deponiesickerwasser gibt es je ein Parameterset mit Anforderungen für Vorfluter und Kanalisa- Anhang 3.3 Ziffer 25 GSchV
tionen / ARA in der GSchV. Diese sind gegebenenfalls durch die zuständige Behörde zu ergänzen. Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV
4 Aufgrund der Evaluation der Einleitmöglichkeiten wird entschieden, ob das Sickerwasser in ein Gewässer oder in die Artikel 7 Absatz 1 GSchG
Kanalisation / ARA geleitet werden soll. Dabei ist die Machbarkeit sowie die Wirtschaftlichkeit einer solchen Ableitung Artikel 6 und Artikel 7 GSchV zu prüfen. Mit der Einleitbewilligung werden die Anforderungen an das einzuleitende Abwasser festgelegt. Ebenso Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV wird die Anforderung an die Abwasserkontrolle festgelegt (Monitoring).
Zuständigkeit Deponiebetreiber / Behörde Relevante Gesetze und Verordnungen
5 Das gefasste Deponiesickerwasser wird gemäss der Einleitbewilligung in den Vorfluter eingeleitet.
6 Die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser müssen gemessen werden. Es ist eine vollständige Beprobung des
Sickerwassers hinsichtlich die in der Einleitbewilligung festgelegten Parameter durchzuführen. Die Messungen sollen im Rahmen eines Monitorings regelmässig wiederholt werden. Dies soll verhindern, dass Durchbrüche von Schadstoffen stattfinden.
7 Sind die behördlichen Anforderungen für eine Einleitung in den Vorfluter erfüllt?
8 Werden alle Anforderungen eingehalten, so kann das Sickerwasser ohne weitere Massnahmen weiterhin in den
Vorfluter abgeleitet werden.
9 Soll das Sickerwasser trotz Überschreitung der behördlich festgelegten Anforderungen in einen Vorfluter eingeleitet
werden?
10 Können die behördlichen Anforderungen bezüglich Einleitung in Gewässer nicht eingehalten werden, so sind weitere Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV
Massnahmen festzulegen. Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV 11 Mittels eines festzulegenden Monitorings wird geprüft, ob mit den zusätzlichen Reinigungsmassnahmen die Anforderungen an die Einleitung eingehalten werden.
12 Ist die Kontrolle der Massnahmen nicht erfolgreich, so muss die Anlage resp. die Betriebsweise der Anlage derart
verändert werden, dass die Einhaltung der Einleitbedingungen gewährleistet ist.
13 Ist die Kontrolle der Massnahmen erfolgreich und werden keine Überschreitungen der Anforderungen im Monitoring
festgestellt, so kann das gereinigte Deponiesickerwasser in den Vorfluter abgeleitet werden. 14 Das gefasste Deponiesickerwasser wird gemäss der Einleitbewilligung in die Kanalisation eingeleitet.
15 Die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser müssen gemessen werden. Es ist eine vollständige Beprobung des
Sickerwassers hinsichtlich der in der Einleitbewilligung festgelegten Parameter durchzuführen. Die Messungen sollen im Rahmen eines Monitorings regelmässig wiederholt werden. Dies soll verhindern, dass Durchbrüche von Schadstoffen stattfinden. 16 Falls die behördlichen Anforderungen für eine Einleitung in Vorfluter nicht eingehalten, die Anforderungen für eine Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV Einleitung in die Kanalisation / ARA jedoch erreicht werden, so kann das Sickerwasser unbehandelt in die dafür Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV vorgesehene Kanalisation / ARA abgeleitet werden.
17 Zeigt das Monitoring die Einhaltung aller Anforderungen, so kann das Sickerwasser ohne weitere Massnahmen
weiterhin in die Kanalisation / ARA abgeleitet werden. 18 Können die behördlichen Anforderungen bezüglich Einleitung in die Kanalisation / ARA nicht eingehalten werden, so Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV sind weitere Massnahmen festzulegen. Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV 19 Mittels eines festzulegenden Monitorings wird geprüft, ob mit den zusätzlichen Reinigungsmassnahmen die Anforderungen an die Einleitung eingehalten werden.
20 Ist die Kontrolle der Massnahmen nicht erfolgreich, so muss die Anlage resp. die Betriebsweise der Anlage derart
verändert werden, dass die Einhaltung der Einleitbedingungen gewährleistet ist.
21 Ist die Kontrolle der Massnahmen erfolgreich und werden keine Überschreitungen der Anforderungen im Monitoring
festgestellt, so kann das gereinigte Deponiesickerwasser in die Kanalisation / ARA abgeleitet werden.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 24
2.2.8 Vorgehensschema bei einer bestehenden Deponie
Abb. 2 > Bestehende Deponie
bestehende Deponie X
Vorfluter Kanalisation / ARA
Analyse der Schadstoffe im Sickerwasser
2 11 Einleitung in Vorfluter Einleitung in Kanalisation / ARA
3 Monitoring:
Messung der Schadstoffe im Sickerwasser, Grundwasser und evtl. Vorfluter
Behördliche 5 ja ja Anforderungen für Vorfluter Einleitung in Vorfluter erfüllt?
12 Monitoring:
nein Messung der Schadstoffe im Sickerwasser, Grundwasser und evtl. Vorfluter
Soll das Sickerwasser ja trotzdem in den Vorfluter geleitet werden?
Behördliche 14 nein Anforderungen für ja Kanalisation / Einleitung in ARA Kanalisation erfüllt?
Geeignetes Reinigungsverfahren wählen (Stand der Technik, Fachpersonen) nein Geeignetes Reinigungsverfahren wählen (Stand der Technik, Fachpersonen)
8 Monitoring
16 Monitoring
9 17 Einleitbedingungen Erfolgskontrolle erreicht? nein erfolgreich? nein
ja ja 10 18 Vorfluter Kanalisation / ARA
2 > Anforderungen an die Einleitung 25
Tab. 3 > Erläuterungen zum Entscheidungsablauf einer bestehenden Deponie
Zuständigkeit Deponiebetreiber / Behörde Relevante Gesetze und Verordnungen
1 Die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser müssen gemessen werden. Es ist eine vollständige Beprobung des Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV
Sickerwassers hinsichtlich der Parameter mit Anforderungen für Vorfluter oder Kanalisation in der GSchV durchzu- Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV führen. Die zuständige Behörde kann weitere Parameter resp. Verschärfungen definieren. Für eine erste Abschätzung können vorhandene Messwerte herangezogen werden. 2 Das gefasste Deponiesickerwasser wird gemäss der Einleitbewilligung in den Vorfluter eingeleitet.
3 Die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser müssen gemessen werden. Es ist eine vollständige Beprobung des
Sickerwassers hinsichtlich die in der Einleitbewilligung festgelegten Parameter durchzuführen. Die Messungen sollen im Rahmen eines Monitorings regelmässig wiederholt werden. Dies soll verhindern, dass Durchbrüche von Schadstoffen stattfinden.
4 Sind die behördlichen Anforderungen für eine Einleitung in den Vorfluter erfüllt?
5 Werden beim Monitoring alle Anforderungen eingehalten, so kann das Sickerwasser ohne weitere Massnahmen
weiterhin in den Vorfluter abgeleitet werden.
6 Soll das Sickerwasser trotz Überschreitung der behördlich festgelegten Anforderungen in einen Vorfluter eingeleitet
werden?
7 Können die behördlichen Anforderungen bezüglich Einleitung in Gewässer nicht eingehalten werden, so sind Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV
weitere Massnahmen festzulegen. Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV
8 Mittels eines festzulegenden Monitorings wird geprüft, ob mit den zusätzlichen Reinigungsmassnahmen die
Anforderungen an die Einleitung eingehalten werden. Ein Messprogramm legt fest, in welchen zeitlichen Abständen das Sickerwasser beprobt werden soll.
9 Ist die Kontrolle der Massnahmen nicht erfolgreich, so muss die Anlage resp. die Betriebsweise der Anlage derart
verändert werden, dass die Einhaltung der Einleitbedingungen gewährleistet ist.
10 Ist die Kontrolle der Massnahmen erfolgreich und werden keine Überschreitungen der Anforderungen im Monitoring
festgestellt, so kann das gereinigte Deponiesickerwasser in den Vorfluter abgeleitet werden. 11 Das gefasste Deponiesickerwasser wird gemäss der Einleitbewilligung in die Kanalisation eingeleitet.
12 Die Schadstoffkonzentrationen im Sickerwasser müssen gemessen werden. Es ist eine vollständige Beprobung des
Sickerwassers hinsichtlich der in der Einleitbewilligung festgelegten Parameter durchzuführen. Die Messungen sollen im Rahmen eines Monitorings regelmässig wiederholt werden. Dies soll verhindern, dass Durchbrüche von Schadstoffen stattfinden. Ein Messprogramm legt fest, in welchen zeitlichen Abständen das Sickerwasser beprobt werden soll. 13 Falls die behördlichen Anforderungen für eine Einleitung in Vorfluter nicht eingehalten, die Anforderungen für eine Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV Einleitung in die Kanalisation / ARA jedoch erreicht werden, so kann das Sickerwasser unbehandelt in die dafür Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV vorgesehene Kanalisation / ARA abgeleitet werden.
14 Werden beim Monitoring alle Anforderungen eingehalten, so kann das Sickerwasser ohne weitere Massnahmen
weiterhin in die Kanalisation / ARA abgeleitet werden.
15 Können die behördlichen Anforderungen bezüglich Einleitung in die Kanalisation / ARA nicht eingehalten werden, Anhang 3.3 Ziffer 1 und 25 GSchV
so sind weitere Massnahmen festzulegen. Anhang 3.2 Ziffer 2 GSchV
16 Mittels eines festzulegenden Monitorings wird geprüft, ob mit den zusätzlichen Reinigungsmassnahmen die
Anforderungen an die Einleitung eingehalten werden.
17 Ist die Kontrolle der Massnahmen nicht erfolgreich, so muss die Anlage resp. die Betriebsweise der Anlage derart
verändert werden, dass die Einhaltung der Einleitbedingungen gewährleistet ist.
18 Ist die Kontrolle der Massnahmen erfolgreich und werden keine Überschreitungen der Anforderungen im Monitoring
festgestellt, so kann das gereinigte Deponiesickerwasser in die Kanalisation / ARA abgeleitet werden.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 26
3 > Behandlung und Nachsorge
3.1 Mögliche Verfahren zur Behandlung von Deponiesickerwasser
Zur Behandlung von Deponiesickerwasser beschreibt Anhang A5-1 mögliche Verfah- Verfahrensbeschrieb ren. Gleichzeitig ist eine Beurteilung beigefügt, ob die Verfahren grundsätzlich zur Behandlung des Sickerwassers geeignet sind.
Anhang A5-2 ist schadstofforientiert. Hier werden zu eliminierende Schadstoffe aufge- Geeignete Verfahren listet und den Reinigungsverfahren gegenübergestellt. Diese Tabelle soll bei der Entscheidung helfen, mit welcher Methode bestimmte Schadstoffe aus dem Deponiesickerwasser entfernt werden können.
Bei Deponiesickerwasserbehandlungsanlagen sind häufig folgende Aspekte für Prob- Planerische und betriebliche leme beim Betrieb verantwortlich: Aspekte
> Unterschätzung der Unregelmässigkeiten in Anfall und Zusammensetzung des Sickerwassers. > Falsche Ermittlung der Grundlagen zur Bemessung. > Unterschätzung der Korrosivität und falsche Materialwahl. > Zu geringe Automatisierung der Prozesse. > Mangelhaft ausgebildetes Bedienungspersonal. > Fehlende oder unzureichende Mengenmesseinrichtungen und Mengenmessungen.
Bei der Planung von neuen Anlagen oder der Optimierung von bestehenden Behandlungsanlagen erfordern diese Punkte deshalb besondere Beachtung.
3.2 Nachsorge
Gemäss Umweltschutzgesetz muss die Deckung der Kosten der Deponienachsorge und somit auch der nach Abschluss der Deponie weiterhin notwendigen Sickerwasserbeseitigung in geeigneter Form sichergestellt werden.
Die TVA enthält Vorgaben an die Überwachung nach Abschluss der Deponie. Sie schreibt die Kontrolle der Anlagen, des Grundwassers, des Abwassers und der Deponiegase nach Abschluss der Deponie solange vor, bis schädliche oder lästige Einwirkungen auf die Umwelt unwahrscheinlich erscheinen. Sie enthält auch eine Mindestüberwachungsdauer nach Abschluss der Deponie.
Vorschriften darüber, wie genau die vom Umweltschutzgesetz verlangte finanzielle Sicherstellung der Nachsorge erfolgen soll, insbesondere über Umfang und Dauer der Sicherstellung, enthält die TVA bisher nicht. Künftig soll dies in der TVA geregelt
3 > Behandlung und Nachsorge 27
werden. Bisher gibt es für die Finanzierung der Nachsorge je nach Kanton verschiedene Modelle.
Die Nachsorge kann über den gesamten Nachsorgezeitraum dem Betreiber übertragen Modelle werden, welcher z. B. mit einer Stiftung oder einer durch den Kanton pfändbaren Gesellschaft diese Kapitalien sicherstellt. Es gibt ebenfalls Modelle, bei denen eine gemischte Lösung zur Anwendung kommt, bei der z. B. der Betreiber in einem ersten Zeitraum die Kapitalien sicherstellt und später gemeinsam mit einer kantonalen Deponielösung Kapitalien für alle Deponien für die Restzeit sichergestellt werden. Solche kantonalen Nachsorgefonds werden dann entsprechend durch die Deponiebetreiber gespeist.
Unabhängig vom Modell gibt es wichtige Gemeinsamkeiten:
Für die Berechnung der notwendigen Rückstellungen wird die Nachsorgedauer heute Nachsorgedauer üblicherweise für Reaktordeponien auf ca. 50 Jahre und für Reststoffdeponien kürzer angesetzt (d.h. ca. 15 bis 30 Jahre).
Man geht davon aus, dass die Entsorgungskosten für das Sickerwasser über die gesam- Entsorgungskosten Sickerwasser te Nachsorgedauer anfallen. Entsprechend machen diese Kosten bei Reaktordeponien in den heute gängigen Nachsorgeberechnungen typischerweise 30 bis 50 % der gesamten Nachsorgekosten aus. Basis dazu ist das Konzept einer Einleitung in die Kanalisation (vgl. Abschnitt 2.2.2, Anforderungen an DOC bei Einleitung in die öffentliche Kanalisation). Geht man von einer deponieeigenen Sickerwasserreinigung nach heutigem Stand der Technik aus, kann sich der Anteil der Kosten für die Sickerwasserentsorgung um das Doppelte erhöhen.
Während der Rückstellphase der Nachsorgekapitalien, d.h. in der Betriebsphase der Konsequenz Deponie, ist bereits definitiv der Entscheid für die Sickerwasserentsorgung der gesamten Nachsorgezeit zu fällen. Denn ein späterer Wechsel beispielsweise von der Sickerwassereinleitung in die öffentliche Kanalisation zu einer deponieeigenen Behandlung mit nachfolgender Einleitung in ein Gewässer führt zu Defiziten in der Nachsorgerückstellung.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 28
> Anhang A1 Datengrundlage
A1-1 Erhebung und Erfassung der Deponiedaten
Anhand von Fragebögen, welche an die in Betrieb stehenden Reaktor- und Reststoff- Datenerhebung deponien sowie an zahlreiche Inertstoffdeponien versandt wurden (2007), konnten umfangreiche Sickerwasserdaten sowie allgemeine Deponiedaten erhoben werden. Als Grundlage für die Adressdaten diente die Deponieliste des BAFU, Stand 2007, wobei die Liste der Inertstoffdeponien nicht vollständig war.
Die erhaltenen Daten wurden in der Datenbank des Deponie-Monitoring und Informa- Datenerfassung- und auswertung tionssystems (DEMIS) erfasst und ausgewertet.
Tab. 4 zeigt die Anzahl der angeschriebenen Deponien und der retournierten Antworten von Deponiebetreibern resp. Behörden.
Tab. 4 > Erfassung der Deponien, Stand 13. Dezember 2007
Deponietyp insgesamt Rückantwort im DEMIS erfasst Rücklaufquote [%] angeschrieben Reststoff 5 2 1 40 Reaktor1 37 22 21 63 Reaktor (mit Reststoffkompartiment) 11 8 7 72 Inertstoff 218 662 15 30 Σ im DEMIS erfasst 44 1 inkl. Schlackenkompartiment, falls vorhanden, 2 davon 43 ohne Sickerwasserfassung
Die erhaltenen Daten wurden grob plausibilisiert, jedoch ohne Überprüfung auf ihre Datenqualität Richtigkeit und ohne Beurteilung der Qualität so weiterverwendet, wie sie übermittelt wurden. Die Art und Weise sowie der Zeitpunkt der Sickerwassermessungen wurden nicht überprüft. 38 der erfassten Deponien weisen Messreihen von mehr als drei Jahren, sechs Deponien von weniger als drei Jahren auf. Drei Deponien gaben keine Daten ab.
Im Anhang A1-2 sind die erhaltenen und ausgewerteten Sickerwasserdaten nach Deponietyp zusammenfassend dargestellt.
Im Rahmen der durchgeführten Erhebung und Auswertung der Sickerwasserdaten von Fazit Reaktor-, Reststoff- und Inertstoffdeponien sowie von Schlackekompartimenten konnten keine klaren deponietypspezifischen Sickerwassereigenschaften festgestellt werden. Somit war es nicht möglich, Klassierungen von Sickerwassertypen aufgrund von Deponietypen vorzunehmen, weil die Unterschiede die Gemeinsamkeiten überwiegen. Grundsätzlich stellt jede Deponie einen Einzelfall dar, deren Sickerwasser für eine allfällige Behandlung im Einzelfall zu prüfen ist.
> Anhang 29
A1-2 Zusammenfassung Sickerwasserdaten Tab. 5 > Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Inertstoffdeponien
Inertstoff Anzahl Messwerte total Min-Max Median 25 %-Quartil 75 %-Quartil Temperatur (°C) 214 0,5–25,2 12,6 10,7 14,5 pH-Wert 245 6,8–12,5 7,74 7,5 8,01 Leitfähigkeit (20 °C) (µS/cm) 224 10,2–5750 1222 934 2090 DOC (Gelöster org. Kohlenstoff) (mg C/l) 139 1,06–90 8,15 3,95 14,35 TOC (Gesamter org. Kohlenstoff) (mg C/l) 9 5,1–115 23 8,5 25 CSB gesamt (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 2 55–60 57,5 56,25 58,75 BSB 5 (Biochem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 10 1–189 6,5 2,25 25,25 CSB gelöst (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 17 5–278 80 60 124 Nitrat (mg NO 3 /l) 55 0,5–111 6,18 3,3 15,9 Nitrit (mg NO 2 /l) 72 0,005–13,7 0,2255 0,025 1,3975 Ammonium (mg NH 4 /l) 79 0,01–39,9 0,15 0,05 0,625 Ammonium-N (mg N/l) 66 0,006–7,6 0,181 0,07 0,5 Nitrat-N (mg N/l) 39 0,93–759 16,1 9,0841 28,25 Nitrit-N (mg N/l) 39 0,002–45,5 0,062 0,022 0,35 Phosphor gesamt (mg P/l) k.M.1 k.M. k.M. k.M. k.M. Gesamtstickstoff (Kjehldahl) (mg N/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chlorid (mg Cl/l) 150 2,9–1200 58 21,1 114,55 Sulfat (mg SO 4 /l) 150 0,01–2670 517 92 937 Sulfid (mg S/l) 4 0,01–0,03 0,01 0,01 0,015 KWG (Gesamt-Kohlenwasserstoffe) (mg/l ) 1 0,005–0,005 0,005 0,005 0,005 Quecksilber gelöst (mg Hg/l) 25 0,00005–0,001 0,001 0,001 0,001 Zink gelöst (mg Zn/l) 25 0,01–0,044 0,01 0,01 0,014 Nickel gesamt (mg Ni/l) 14 0,0048–0,28 0,021 0,01725 0,0285 Quecksilber gesamt (mg Hg/l) 14 0,00005–3 0,0002 0,0002 0,000875 Zink gesamt (mg Zn/l) 41 0,001–7,5 0,07 0,05 0,12 Nickel gelöst (mg Ni/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kupfer gesamt (mg Cu/l) 33 0,001–0,55 0,02 0,01 0,05 Cyanid leicht freisetzbar (mg CN/l ) 14 0,01–0,05 0,01 0,01 0,025 Kobalt gesamt (mg Co/l) 5 0,001–0,01 0,01 0,001 0,01 Molybdän gesamt (mg Mo/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kupfer gelöst (mg Cu/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Blei gelöst (mg Pb/l) 25 0,001–0,008 0,002 0,002 0,002 Cadmium gelöst (mg Cd/l) 25 0,0001–0,0002 0,0001 0,0001 0,0001 Blei gesamt (mg Pb/l) 25 0,00002–0,3 0,005 0,002 0,005 Cadmium gesamt (mg Cd/l) 19 0,00002–1,51 0,001 0,00025 0,05 Chrom gesamt (mg Cr/l) 16 0,001–0,13 0,0055 0,0013 0,01 Arsen gesamt (mg As/l) 9 0,0019–0,02 0,008 0,005 0,011 Chrom(VI) gelöst (mg Cr(VI)/l) 1 0,001–0,001 0,001 0,001 0,001 Chrom(VI) gesamt (mg Cr(VI)/l) 5 0,01–0,05 0,01 0,01 0,03 Arsen gelöst (mg As/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom gelöst (mg Cr/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M.
Tetrachlorethen (PER) (mg/l) 4 0,15–0,5 0,41 0,3225 0,455 AOX gesamt (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 4 0,04–36 0,045 0,04 9,0375 AOX gelöst (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 12 10–37 16,3 10 28,025 1 «k.M.» = es liegen keine Messwerte vor
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 30
Tab. 6 > Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdatenaten von Reststoffdeponien
Reststoff Anzahl Messwerte total Min-Max Median 25 %-Quartil 75 %-Quartil Temperatur (°C) 108 6,1–29,6 15,2 13,2 18,5 pH-Wert 247 6,5–10,4 9,9 8,98 10,94 Leitfähigkeit (20 °C) (µS/cm) 233 701–36900 8820 3050 11100 DOC (Gelöster org. Kohlenstoff) (mg C/l) 143 3–194 21 13,25 32,7 TOC (Gesamter org. Kohlenstoff) (mg C/l) 3 18–21,5 19 18,5 20,25 CSB gesamt (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 40 24–222 88,55 43 131,5 BSB 5 (Biochem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 1 7,8–7,8 7,8 7,8 7,8 CSB gelöst (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Nitrat (mg NO 3 /l) 71 4,4–212 29,5 15,55 59,85 Nitrit (mg NO 2 /l) 38 0,005–34 5,25 3,2 7,6575 Ammonium (mg NH 4 /l) 99 0,0025–110 0,34 0,105 3,7 Ammonium-N (mg N/l) 88 0,0077–47,6 0,35 0,06802 1,08142 Nitrat-N (mg N/l) 76 1–44,748 5,45 3,3175 8,9475 Nitrit-N (mg N/l) 41 0,002–10 1,6 0,907 2,18 Phosphor gesamt (mg P/l) 7 0,06–0,4 0,4 0,4 0,4 Gesamtstickstoff (Kjehldahl) (mg N/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chlorid (mg Cl/l) 129 60,4–9830 1270 408 1940 Sulfat (mg SO 4 /l) 129 253–12200 1800 1090 2380 Sulfid (mg S/l) 4 0,1–0,1 0,1 0,1 0,1 KWG (Gesamt-Kohlenwasserstoffe) (mg/l ) 5 0,02–0,2 0,05 0,03 0,1 Quecksilber gelöst (mg Hg/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Zink gelöst (mg Zn/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Nickel gesamt (mg Ni/l) 47 0,004–0,1 0,01 0,01 0,019 Quecksilber gesamt (mg Hg/l) 25 0,0005–0,0054 0,001 0,0005 0,001 Zink gesamt (mg Zn/l) 93 0,005–11,98 0,03 0,01 0,05 Nickel gelöst (mg Ni/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kupfer gesamt (mg Cu/l) 67 0,002–0,54 0,06 0,03 0,07 Cyanid leicht freisetzbar (mg CN/l ) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kobalt gesamt (mg Co/l) 9 0,005–0,03 0,03 0,005 0,03 Molybdän gesamt (mg Mo/l) 36 0,04–4 2 0,97 2 Kupfer gelöst (mg Cu/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Blei gelöst (mg Pb/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Cadmium gelöst (mg Cd/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Blei gesamt (mg Pb/l) 63 0,001–0,5 0,01 0,01 0,2 Cadmium gesamt (mg Cd/l) 62 0,0001–0,107 0,01 0,00135 0,05 Chrom gesamt (mg Cr/l) 66 0,004–0,3 0,149 0,0485 0,2 Arsen gesamt (mg As/l) 44 0,002–0,06 0,01 0,005 0,02 Chrom(VI) gelöst (mg Cr(VI)/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom(VI) gesamt (mg Cr(VI)/l) 2 0,143–0,181 0,162 0,1525 0,1715 Arsen gelöst (mg As/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom gelöst (mg Cr/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Tetrachlorethen (PER) (mg/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M.
AOX gesamt (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 71 10–473 68 39,5 119,5 AOX gelöst (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 13 10–110 14 10 50
> Anhang 31
Tab. 7 > Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Schlackekompartimenten
Schlacke Anzahl Messwerte total Min-Max Median 25 %-Quartil 75 %-Quartil Temperatur (°C) 275 6,7–41,1 19,7 15,8 27,45 pH-Wert 543 5,2–12,4 8,28 7,865 9,04 Leitfähigkeit (20 °C) (µS/cm) 523 6,13–84100 17990 8800 22700 DOC (Gelöster org. Kohlenstoff) (mg C/l) 245 2,5–633 44 26,9 78 TOC (Gesamter org. Kohlenstoff) (mg C/l) 50 4,7–326 42,1 15,125 83,675 CSB gesamt (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 14 84–379 114 96 141,625 BSB 5 (Biochem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 23 5–120 19 8,25 33 CSB gelöst (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 29 19,2–305 52 34 74 Nitrat (mg NO 3 /l) 173 0,1–1950 67,4 24 132 Nitrit (mg NO 2 /l) 77 0,005–26,9 0,13 0,018 1,46 Ammonium (mg NH 4 /l) 186 0,01–150 1 0,05 31,1 Ammonium-N (mg N/l) 113 0,002–328 11,7 1,164 40,8 Nitrat-N (mg N/l) 54 0,7–220,802 15,221 5 26,442 Nitrit-N (mg N/l) 23 0,37–16,416 6,11 3 10,032 Phosphor gesamt (mg P/l) 1 0,05–0,05 0,05 0,05 0,05 Gesamtstickstoff (Kjehldahl) (mg N/l) 9 1–2,7 1 1 1 Chlorid (mg Cl/l) 288 140–27700 4703,5 1997,5 6940,5 Sulfat (mg SO 4 /l) 288 51–12965 1845 1029,25 2795 Sulfid (mg S/l) 37 0,001–0,2 0,01 0,01 0,05 KWG (Gesamt-Kohlenwasserstoffe) (mg/l ) 19 0,01–0,2 0,05 0,05 0,09 Quecksilber gelöst (mg Hg/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Zink gelöst (mg Zn/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Nickel gesamt (mg Ni/l) 129 0,003–0,44 0,06 0,03 0,092 Quecksilber gesamt (mg Hg/l) 44 0,0002–1 0,001 0,0005 0,001 Zink gesamt (mg Zn/l) 195 0,0006–0,69 0,021 0,01 0,05 Nickel gelöst (mg Ni/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kupfer gesamt (mg Cu/l) 247 0,004–12 0,1 0,04 0,2 Cyanid leicht freisetzbar (mg CN/l ) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Kobalt gesamt (mg Co/l) 18 0,005–0,05 0,005 0,005 0,00925 Molybdän gesamt (mg Mo/l) 118 0,029–3,9 0,6685 0,31 0,995 Kupfer gelöst (mg Cu/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Blei gelöst (mg Pb/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Cadmium gelöst (mg Cd/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Blei gesamt (mg Pb/l) 206 0,0001–8,19 0,01 0,005 0,01 Cadmium gesamt (mg Cd/l) 197 0,00002–0,1 0,003 0,001 0,01 Chrom gesamt (mg Cr/l) 139 0,003–0,673 0,064 0,0145 0,2 Arsen gesamt (mg As/l) 117 0,001–0,1 0,02 0,01 0,04 Chrom(VI) gelöst (mg Cr(VI)/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom(VI) gesamt (mg Cr(VI)/l) 6 0,005–0,5 0,0635 0,011 0,248 Arsen gelöst (mg As/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom gelöst (mg Cr/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Tetrachlorethen (PER) (mg/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M.
AOX gesamt (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 66 7–832 159,5 68,5 342 AOX gelöst (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 39 0,007–1600 0,23 0,1 50
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 32
Tab. 8 > Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Reaktordeponien
Reaktor Anzahl Messwerte total Min-Max Median 25 %-Quartil 75 %-Quartil Temperatur (°C) 1221 3,4–33,4 14,3 12,2 16,2 pH-Wert 2961 6,3–13,6 7,8 7,5 8 Leitfähigkeit (20 °C) (µS/cm) 3118 2,58–44700 2240 1538,5 3477,5 DOC (Gelöster org. Kohlenstoff) (mg C/l) 911 0,8–415 29 17 49 TOC (Gesamter org. Kohlenstoff) (mg C/l) 637 1,3–368 26 20 34 CSB gesamt (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 247 5–1240 81 37,5 196 BSB 5 (Biochem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 135 1–900 18 6,2 67 CSB gelöst (Chem. Sauerstoffbedarf) (mg O 2 /l) 29 40,2–374 167 125 209 Nitrat (mg NO 3 /l) 275 0,05–1230 17 7,225 76,1 Nitrit (mg NO 2 /l) 192 0,008–20 0,555 0,12 1,465 Ammonium (mg NH 4 /l) 364 0,01–2030 16 1,4775 45,275 Ammonium-N (mg N/l) 1188 0,007–410 9,1 1,93 18,425 Nitrat-N (mg N/l) 656 0,035–97 4,655 2,26 14,012 Nitrit-N (mg N/l) 815 0,0015–63 0,37 0,19 0,62 Phosphor gesamt (mg P/l) 44 0,11–4,84 0,845 0,485 2,8 Gesamtstickstoff (Kjehldahl) (mg N/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chlorid (mg Cl/l) 1345 1–23900 234 139 414 Sulfat (mg SO 4 /l) 917 10–4990 525 200 1210 Sulfid (mg S/l) 133 0,002–2,69 0,02 0,01 0,1 KWG (Gesamt-Kohlenwasserstoffe) (mg/l ) 109 0,01–100 0,1 0,02 0,8 Quecksilber gelöst (mg Hg/l) 3 0,0001–0,0005 0,0001 0,0001 0,0003 Zink gelöst (mg Zn/l) 17 0,017–0,17 0,057 0,05 0,07 Nickel gesamt (mg Ni/l) 320 0,002–0,8 0,04 0,02 0,08 Quecksilber gesamt (mg Hg/l) 225 0,00005–0,56 0,001 0,0005 0,001 Zink gesamt (mg Zn/l) 421 0,005–1,9 0,06 0,03 0,1 Nickel gelöst (mg Ni/l) 7 0,011–0,041 0,015 0,0135 0,0205 Kupfer gesamt (mg Cu/l) 371 0,002–5,9 0,034 0,01 0,09 Cyanid leicht freisetzbar (mg CN/l ) 29 0,01–0,05 0,01 0,01 0,03 Kobalt gesamt (mg Co/l) 63 0,002–0,1 0,1 0,015 0,1 Molybdän gesamt (mg Mo/l) 96 0,003–2 0,095 0,03 0,2 Kupfer gelöst (mg Cu/l) 7 0,002–0,0167 0,011 0,0075 0,015 Blei gelöst (mg Pb/l) 12 0,002–0,016 0,006 0,0041 0,00725 Cadmium gelöst (mg Cd/l) 9 0,0001–0,008 0,0001 0,0001 0,00019 Blei gesamt (mg Pb/l) 330 0,001–0,5 0,01 0,005 0,1 Cadmium gesamt (mg Cd/l) 317 0,00002–3 0,001 0,001 0,01 Chrom gesamt (mg Cr/l) 329 0,0008–3 0,013 0,009 0,09 Arsen gesamt (mg As/l) 229 0,0005–1 0,01 0,005 0,01 Chrom(VI) gelöst (mg Cr(VI)/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. Chrom(VI) gesamt (mg Cr(VI)/l) 18 0,0006–0,041 0,0013 0,0008 0,00595 Arsen gelöst (mg As/l) 13 0,0038–0,15 0,019 0,012 0,023 Chrom gelöst (mg Cr/l) 7 0,006–0,02 0,01 0,0085 0,015
Tetrachlorethen (PER) (mg/l) k.M. k.M. k.M. k.M. k.M. AOX gesamt (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 575 0,005–3400 93 44 160 AOX gelöst (Adsorbierbares Organochlor) (µg Cl/l) 42 0,01–800 63,5 4,25 163,5
> Anhang 33
A2 Einfache Risikobetrachtung für ausgewählte Parameter
A2-1 System der einfachen Risikobetrachtung
Mit der einfachen Risikobetrachtung wird die Bedeutung von verschiedenen Parame- Bedeutung verschiedener tern in Bezug auf ihr mögliches Schadenspotential pragmatisch beurteilt. So erhält die Parameter Behörde Anhaltspunkte dafür, auf welche Parameter sie bei der Festlegung der Anforderungen an die Einleitung des Deponiesickerwassers, insbesondere bei der nach Anhang 3.3 Ziffer 25 Absatz 3 GSchV vorgesehenen Ergänzung und Anpassung der Anforderungen im Einzelfall, besonders achten muss.
Zur Beurteilung der Sickerwassereigenschaft und deren Auswirkung auf Gewässer, die Risikoabschätzung öffentliche Kanalisation oder eine ARA wurde für eine Auswahl von relevanten Parametern eine einfache Risikoabschätzung vorgenommen[9]. Hierbei wurde die Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen, die von einem Schadstoff ausgehen oder ausgehen können, dreistufig bewertet (Wert 1: geringe Wahrscheinlichkeit bis Wert 3: hohe Wahrscheinlichkeit). Anschliessend wurde das immissionsseitige Schadenspotential sowohl für eine Einleitung in Gewässer aufgrund eines angenommenen ökologischen Schadensausmasses (Wert 1: geringes ökologisches Schadensausmass bis Wert 3: hohes ökologisches Schadensausmass) als auch für eine Einleitung in die öffentliche Kanalisation aufgrund eines angenommenen betrieblichen Schadensausmasses ebenfalls dreistufig eingeteilt. Das Produkt der beiden Faktoren ergibt die Bewertung für das Risiko ökologisch relevanter Immissionen, wobei die berechneten Werte zwischen 1 (geringes Risiko relevanter Immissionen) und 9 (hohes Risiko relevanter Immissionen) liegen.
Anhang A2-2 (Tabelle 9 und 10) veranschaulicht diese Risikobetrachtung.
Parameter
Die für Deponiesickerwasser zu untersuchenden relevanten Parameter finden sich in Parameter GSchV Spalte 1 im Anhang A2-2. Sie sind zum Teil durch die nummerischen Anforderungen der Gewässerschutzverordnung an die Einleitung von Deponiesickerwasser vorgegeben (Anhang 3.3 Ziffer 25 und Anhang 3.2 Ziffer 2). Zusätzlich wurden für die Bestimmung allfälliger notwendiger zusätzlicher Anforderungen die Parameter aus der Altlasten-Verordnung vom 26. August 1998 (AltlV)[18] und weitere relevante Parameter, zu denen in verwandten Regelungsbereichen, wie z. B. der Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhaltsstoffe in Lebensmitteln (FIV)[20], Grenz- oder Richtwerte bestehen, in die Risikobetrachtungen aufgenommen.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 34
Teil Deponie
Im Teil Deponie wurden neben den TVA-Deponietypen Inertstoff-, Reaktor- und Rest- Deponietypen stoffdeponie auch reine Schlackekompartimente als Kategorie aufgeführt. Reststoffdeponien wurden in Abfälle ohne Zementverfestigung und mit Zementverfestigung unterschieden.
Die ermittelte Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen beruht mangels Angaben zu Wahrscheinlichkeit relevanter Stoff- sowie Sickerwassermengen auf einer einfachen Kriterienbeurteilung. Die Wahr- Emissionen scheinlichkeit einer relevanten Emission wird primär aufgrund von beobachtetem[8] oder dann zu erwartendem Eintreten von Überschreitungen der Anforderung der GSchV an die Einleitung sowie allenfalls aufgrund anderer Richtwerte und Mobilitätseigenschaften des jeweiligen Parameters hergeleitet: Wertung von 1 bis 3, wobei 1 «niedrig» und 3 «hoch» ist. Genauere Informationen zur Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen der einzelnen Parameter sind dem Anhang A2-2 (Tab. 12) zu entnehmen.
Die Ist-Zustandserhebung des Deponiesickerwassers der Schweiz[8] zeigt (vergleiche Parameter GSchV aus Istauch Anhang A1-2), dass von den insgesamt 18 Analysenparametern der GSchV Zustandserhebung lediglich pH-Wert, Temperatur, Zink und DOC regelmässig in sämtlichen Deponietypen untersucht werden. Arsen, Blei, Cadmium, Chrom gesamt und Nickel werden vor allem in Schlacke- und Reaktordeponien, Molybdän in Schlackedeponien und organische Chlorverbindungen (AOX) hauptsächlich in Reaktordeponien gemessen. Die Unsicherheiten bei den angegebenen Wahrscheinlichkeiten ist aufgrund der relativ wenig Messungen bei einigen Parametern entsprechend hoch.
Einleitung in Gewässer oder in die öffentliche Kanalisation/ARA
Im Anhang A2-2 wird das Risiko relevanter Immissionen für eine Einleitung in Ge- Allgemeines wässer (Tab. 9) und für eine Einleitung in die Kanalisation (Tab. 10) unterschieden.
Das Risiko für die Beeinträchtigung von Gewässern resultiert aus dem Produkt von Risiko relevanter Immissionen «Wahrscheinlichkeit relevanter Emission» und «angenommenes ökologisches Schadensausmass». Das Risiko für die Beeinträchtigung der Kanalisation/ARA resultiert aus dem Produkt von «Wahrscheinlichkeit relevanter Emission» und «angenommenes betriebliches Schadensausmass». Das so ermittelte Risiko soll einen Hinweis darauf geben, welche Parameter beim jeweiligen Deponietyp möglicherweise problematisch sein können: Wertung von 1 bis 9, wobei 1 bis 3 «gering», 3 bis 6 «mittel», 9 «hoch» ist.
Unter genereller Berücksichtigung von Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation des Angenommenes ökologisches jeweiligen Parameters wird hinsichtlich der Einleitung ins Gewässer ein ökologisches Schadensausmass Schadensausmass angenommen: Wertung von 1 bis 3, wobei 1 «niedrig» und 3 «hoch» ist.
> Anhang 35
Unter genereller Berücksichtigung von Materialaggressivität, Toxizität und Bioakku- Angenommenes betriebliches mulation des jeweiligen Parameters sowie Aspekte der Arbeitssicherheit wird hinsicht- Schadensausmass lich der Einleitung in die Kanalisation ein betriebliches Schadensausmass angenommen. So kann beispielsweise die Aggressivität eines Parameters die Bausubstanz oder die Toxizität die biologische Stufe der ARA beeinträchtigen: Wertung von 1 bis 3, wobei 1 «niedrig» und 3 «hoch» ist.
Ein Aspekt der Beurteilung des Schadensausmasses des Deponiesickerwassers ist Toxizitätstests dessen Untersuchung mittels Toxizitätstests (vgl. Abschnitt 2.2.5). Dies gibt einen Hinweis darauf, wie toxisch das Sickerwasser auf Organismen wirkt. Die Resultate solcher Untersuchungen sind in beschränktem Rahmen auf andere Organismen übertragbar und geben einen Hinweis, wie stark ein Ökosystem beeinträchtigt wird. Um die akute Toxizität festzustellen, können beispielsweise Daphnien und Leuchtbakterien dem Sickerwasser ausgesetzt werden. Für die chronische Toxizität bieten sich Versuche mit Daphnien, Fischeiern und Wasserlinsen (Lemna sp.) an.
Bei solchen Tests kann allerdings nur eine Aussage über die Toxizität des Sickerwassers gemacht werden. Es kann nicht festgestellt werden, welche Stoffe toxisch wirken, da im Deponiesickerwasser eine Vielzahl an Stoffen enthalten sind und die Organismen auf das gesamte Stoffgemisch reagieren.
Zusätzliche Informationen zu den gewählten Parametern
Tabelle 11 des Anhangs A2-2 enthält zusätzliche Informationen zu den für die Risikobetrachtung gewählten Parametern, die Hinweise auf die gewässerökologische Relevanz der Parameter geben können. Es handelt sich um Informationen über weitere Anforderungen aus der Gewässerschutzverordnung (Anforderungen an die Einleitung aus Abwasserreinigungsanlagen, Anforderungen an die Wasserqualität von Fliessgewässern), Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser in Deutschland und Österreich, PNEC-Werte 5 für diejenigen Parameter, für welche solche Werte definiert wurden, Werte aus der FIV für Trinkwasser[20] sowie die zulässigen Höchstkonzentrationen für prioritäre Stoffe nach EG-Richtlinie[15]. Der Vergleich mit den aufgezählten Werten gibt Anhaltspunkte für die immissionsseitige Betrachtung.
Im Anhang A2-3 ist ein Lesebeispiel zur Risikobetrachtung von Cr(VI) aufgeführt.
5 Als PNEC (predicited no effect concentration) bezeichnet man die vorausgesagte Konzentration eines in der Regel umweltgefährlichen
Stoffes, bis zu der sich keine Auswirkungen auf die Umwelt zeigen.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 36
A2-2 Tabellen der einfachen Risikobetrachtung
Tab. 9 > Einleitung in Gewässer
Parameter Teil Deponie Einleitung in Gewässer Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen 1) Anforderungen Risiko relevanter Immissionen 2)
angenommenes GSchV
Reststoff ohne
Reststoff ohne Schlackekom-
Reststoff mit
Reststoff mit verfestigung
verfestigung
verfestigung
verfestigung partiment 3)
ausmass 4) Schadens-
Schlacke Inertstoff
Inertstoff Zement-
Zement-
Zement-
Zement- Reaktor
Reaktor ökolog. Einl. in Gewässer pH-Wert 1 3 2 3 2 6,5–9,0 3 3 9 6 9 6 BSB 5 1 5) 2 5) 3 1 5) 1 5) 20 mg/l O 2 2 2 4 6 2 2 DOC 2 3 3 2 2 10 mg/l C 2 4 6 6 4 4 Temperatur 1 1 1 1 1 30 °C 6) 1 1 1 1 1 1 Durchsichtigkeit 1 1 1 1 1 30 cm 1 1 1 1 1 1 (nach Snellen) Gesamte ungelöste 1 1 1 1 1 20 mg/l 1 1 1 1 1 1 Stoffe Arsen 1 5) 1 2 1 5) 1 5) 3 3 3 6 3 3 (gesamt) Blei 1 5) 1 5) 1 1 5) 1 5) 3 3 3 3 3 3 (gesamt) Cadmium 1 5) 2 1 1 1 3 3 6 3 3 3 (gesamt) Chrom(III) 1 5) 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 (gesamt) Parameter aus GSchV
Chrom(VI) 5) 3 2 2 3 2 0,1 mg/l Cr(VI) 3 9 6 6 9 6 Kobalt 5) 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 (gesamt) Kupfer 1 5) 2 2 1 1 3 3 6 6 3 3 (gesamt) Molybdän 1 5) 2 5) 1 1 1 - 2 2 4 2 2 2 Nickel 1 5) 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 (gesamt) Zink 1 1 5) 1 1 5) 1 5) 2 2 2 2 2 2 (gesamt) (freies und Cyanide 5) 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 leicht freisetzbares Cyanid)
Gesamte Kohlenwas- 1 5) 1 5) 2 1 5) 1 5) 10 mg/l 2 2 2 4 2 2 serstoffe
Leichtflüchtige chlorierte / halogenierte 5) 1 1 2 1 1 3 3 3 6 3 3 Kohlenwasserstoffe
> Anhang 37
Parameter Teil Deponie Einleitung in Gewässer Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen 1) Anforderungen Risiko relevanter Immissionen 2)
angenommenes GSchV
Reststoff ohne
Reststoff ohne Schlackekom-
Reststoff mit
Reststoff mit verfestigung
verfestigung
verfestigung
verfestigung partiment 3)
ausmass 4) Schadens-
Schlacke Inertstoff
Inertstoff Zement-
Zement-
Zement-
Zement- Reaktor
Reaktor ökolog. Einl. in Gewässer Leitfähigkeit 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Chlorid 7) 1 2 2 2 1 1 1 2 2 2 1 AOX 1 5) 3 3 2 5) 2 5) 3 8) 3 9 9 6 6 Ammonium 9) 1 2 5) 3 1 1 2 2 4 6 2 2 Nitrit 3 2 5) 3 3 5) 3 5) 2 3 4 4 3 3 Nitrat 7) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 weitere Parameter
Sulfat 10) 2 3 2 3 2 1 2 3 2 3 2 Sulfid 10) 1 5) 1 2 1 5) 1 5) 1 1 1 2 1 1 CSB 1 5) 1 5) 2 1 1 1 1 1 2 1 1 Antimon 5) 1 2 2 1 1 3 3 6 6 3 3 Quecksilber 1 1 5) 2 5) 1 5) 1 5) 3 3 3 6 3 3 Silber 5) 1 1 1 1 1 3 3 3 3 3 3 Zinn 5) 1 1 1 1 1 2 2 2 2 2 2 Fluorid 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Phosphor (gesamt) 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 PCB 5) 1 1 2 1 1 3 3 3 6 3 3 aus AltlV
Polycyclische aromatische Kohlenwasser- 1 11) 1 2 1 1 3 12) 3 3 6 3 3 stoffe (PAK)
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 38
Tab. 10 > Einleitung in die öffentliche Kanalisation
Parameter Teil Deponie Einleitung in die öffentliche Kanalisation Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen 1) Anforderungen Risiko relevanter Immissionen 2)
angenommenes GSchV
Reststoff ohne
Reststoff ohne Schlackekom-
Reststoff mit
Reststoff mit verfestigung
verfestigung
verfestigung
verfestigung partiment 3)
ausmass 4) Schadens-
Schlacke Inertstoff
Inertstoff Zement-
Zement-
Zement-
Zementbetriebl. Reaktor
Reaktor Einl. in Kanalisation pH-Wert 1 3 2 3 2 6,5–9,0 13) 1 1 2 2 3 2 BSB 5 1 5) 2 5) 3 1 5) 1 5) 1 1 2 3 1 1 DOC 2 3 3 2 2 1 2 3 3 2 2 Temperatur 1 1 1 1 1 60 °C 14) 1 1 1 1 1 1 Durchsichtigkeit 1 1 1 1 1 - 1 1 1 1 1 1 (nach Snellen) Gesamte ungelöste 1 1 1 1 1 - 1 1 1 1 1 1 Stoffe Arsen 1 5) 1 2 1 5) 1 5) 1 1 1 2 1 1 (gesamt) Blei 1 5) 1 5) 1 1 5) 1 5) 1 1 1 1 1 1 (gesamt) Cadmium 1 5) 2 1 1 1 1 1 2 1 1 1 (gesamt) Chrom(III) 1 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 (gesamt) Parameter aus GSchV
Chrom(VI) 5) 3 2 2 3 2 1 3 2 2 3 2 (gesamt) Kobalt 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 (gesamt) Kupfer 1 5) 2 2 1 1 1 1 2 2 1 1 (gesamt) Molybdän 1 5) 2 5) 1 1 1 1 1 2 1 1 1 (gesamt) Nickel 1 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 (gesamt) Zink 1 1 5) 1 1 5) 1 5) 1 1 1 1 1 1 (gesamt) (freies und Cyanide 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 leicht freisetzbares Cyanid) Gesamte Kohlenwas- 1 5) 1 5) 2 1 5) 1 5) 20 mg/l 1 1 1 2 1 1 serstoffe Leichtflüchtige chlorierte / halogenierte 5) 1 1 2 1 1 1 1 1 2 1 1 Kohlenwasserstoffe
Einl. in Kanalisation
> Anhang 39
Parameter Teil Deponie Einleitung in die öffentliche Kanalisation Wahrscheinlichkeit relevanter Emissionen 1) Anforderungen Risiko relevanter Immissionen 2)
angenommenes GSchV
Reststoff ohne
Reststoff ohne Schlackekom-
Reststoff mit
Reststoff mit verfestigung
verfestigung
verfestigung
verfestigung partiment 3)
ausmass 4) Schadens-
Schlacke Inertstoff
Inertstoff Zement-
Zement-
Zement-
Zementbetriebl. Reaktor
Reaktor Einl. in Kanalisation Leitfähigkeit 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Chlorid 7) 1 2 2 2 1 2 2 4 4 4 2 AOX 1 5) 3 3 2 5) 2 5) 3 3 9 9 6 6 Ammonium 9) 1 2 5) 3 1 1 1 1 2 3 1 1 Nitrit 3 2 5) 3 3 5) 3 5) 1 3 2 3 3 3 Nitrat 7) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 weitere Parameter
Sulfat 10) 2 3 2 3 2 3 6 9 6 9 6 Sulfid 10) 1 5) 1 2 1 5) 1 5) 3 3 3 6 3 3 CSB 1 5) 1 5) 2 1 1 1 1 1 2 1 1 Antimon 5) 1 2 2 1 1 1 1 2 2 1 1 Quecksilber 1 1 5) 2 5) 1 5) 1 5) 1 1 1 2 1 1 Silber 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Zinn 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Fluorid 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 Phosphor (gesamt) 5) 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 PCB 5) 1 1 2 1 1 3 3 3 6 3 3 aus AltlV
Polycyclische aromatische Kohlen- 1 11) 1 2 1 1 1 1 1 2 1 1 wasserstoffe (PAK)
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 40
Tab. 11 > Zusätzliche Informationen zu den Parametern
Parameter GSchV Anforderungen Anforderungen an weitere GSchV PNEC aq 18 FIV– Umweltqualifür die die Einleitung in ) Trinkwas- tätsnormen für Einleitungsstelle, ein Fliessgewäs- ser[20] prioritäre Deutschland 16) ser, Österreich 17) Stoffe 19) Einleitung aus Grenzwert Toleranzwert Anforderung an (µg/l) (mg/l) (µg/l) ARA15 Wasserqualität Fliessgewässer pH-Wert - BSB 5 20 mg/l 10 mg/l O 2 2–4 mg/l O 2 - O 2 20) DOC 10 mg/l 20) 1–4 mg/l C - Temperatur - Durchsichtigkeit (nach 30 cm - Snellen) Gesamte ungelöste Stoffe 15–20 mg/l 20) - Arsen 0,1 mg/l 4,4 0,05 21) - Blei 0,5 mg/l 0,5 mg/l 5 0,01 21) n,a, (gesamt) Cadmium 0,1 mg/l 0,1 mg/l 0,3 0,005 21) 0,45–1,5 (gesamt) Parameter aus GSchV
Chrom(III) 0,5 mg/l Cr 4,7 - (gesamt) (gesamt) Chrom(VI) 5) 0,1 mg/l Cr(VI) 4,1 0,06 21) - (gesamt) und VI) Kobalt 5) 0,5 - Kupfer 0,5 mg/l 0,5 mg/l 1,6 1,5 22) - (gesamt) Molybdän - Nickel 1 mg/l 0,5 n,a, (gesamt) Zink 2 mg/l 8,6 5 22) - (gesamt) 0,2 mg/l (leicht Cyanide 5) 0,1 0,05 21) - freisetzbar) Gesamte Kohlenwasserstoffe Leichtflüchtige chlorierte 0,008 22) - Kohlenwasserstoffe oder Leichtflüchtige halogenier- --- - te Kohlenwasserstoffe 5)
> Anhang 41
Parameter GSchV Anforderungen für Anforderungen an weitere GSchV PNEC aq 18) FIV– Umweltqualidie Einleitungs- die Einleitung in Trinkwass tätsnormen für stelle, Deutsch- ein Fliessgewäs- er[20] prioritäre land 16) ser, Österreich 17) Stoffe 19) Anforderung an Einleitung aus Grenzwert Toleranzwert Wasserqualität (µg/l) (mg/l) (µg/l) Fliessgewässer Leitfähigkeit --- --- - Chlorid 7) --- --- - AOX 0,08 mg/l X 20) 0,5 mg/l 0,5 mg/l - Ammonium 8) 2 mg/l N 20,23) 10 mg/l 0,2–0,4 mg/l N 0,5 22) - Nitrit 2 mg/l NO 2 -N 0,1 22) - N 24) Nitrat 7) --- 5,6 mg/l N 40 22) - Sulfat 9) --- - betonweitere Parameter
aggressiv Sulfid 9) 1 mg/l 0,5 mg/l - CSB 200 mg/l O 2 50 mg/l O 2 - Antimon 5) 9,3 0,005 22) - (gesamt) Quecksilber 0,05 mg/l 0,2 0,001 21) 0,07 (gelöst) Silber 5) 0,1 22) - Zinn 5) 1,5 - Fluorid 5) 1,5 22) - 1 22) Phosphor (gesamt) 5) 0,8 mg/l 20,25) 3 mg/l (Phos- - phate) PCB 5) - Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe 0,0002 22) n,a, (PAK) Acenaphthen 3,7 - Anthracen 0,06 0,4 Benz(a)anthracen 0,024 - Parameter aus AltlV
Benzo(b)fluoranthen 0,03 - Benzo(k)fluoranthen 0,03 - Benzo(a)pyren 0,05 0,1 Chrysen - Dibenz(ah)anthracen - Fluoranthen 0,12 1 Fluoren 0,25 - Indeno(1,2,3-cd)pyren 0,0016 - Naphthalin - Pyren 0,024 -
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 42
Legende zu den Tabellen 9, 10 und 11 aus Anhang A2-2
Anhang 2 GSchV im Gewässer nach Einleitung 1) im Gewässer nach Einleitung (max. 1/3-Klassenbreit nach MSK) 2) Blei (Pb gesamt) 10 < 2,4 < 1,67 Cadmium (Cd gesamt) 0,2 < 0,24 < 0,03 Chrom (Cr gesamt) 5 < 0,48 < 0,84 Kupfer (Cu gesamt) 5 < 0,24 < 0,84 Nickel (Cu gesamt) 10 < 0,48 < 1,67 Quecksilber (Hg gesamt) 0,03 3) < 0,005 Zink (Zn gesamt) 20 < 0,24 < 3,33 1) Berechnungsgrundlage ist der Prognosewert für das Sickerwasser und das Verdünnungsverhältnis 2) Berechnungsgrundlage gemäss Tab. 2 MSK [5]
3) es liegt kein Prognosewert für Hg vor
Aufgrund der Prognosewerte für das Sickerwasser könnte sich für die Metalle Pb und Cd eine unzulässige Erhöhung der Konzentration im Bach ergeben. Um Klarheit zu schaffen, muss das real anfallende Sickerwasser sowie die Vorbelastung des Baches regelmässig analysiert werden. Dabei ist auch das Metall Hg einzubeziehen, von welchem keine Prognosewerte vorliegen. Allfällige Gegenmassahmen sind in der Einleitungsbewilligung als Auflage für den Fall der Überschreitung der zulässigen Konzentrationszunahme festzuschreiben.
Die Qualitätsverschlechterung des Vorfluters durch die Einleitung des Sickerwassers führt nicht zu einem Klassenwechsel gemäss Beurteilung nach dem Modulstufenkonzept «äusserer Aspekt».
> Für das eingeleitete Abwasser muss die Auswirkung auf die Ökologie des Vorfluters beurteilt werden (siehe Abschnitt 2.2.5). Die ökotoxikologische Beurteilung zeigt auf, ob die Anforderungen an das Deponiesickerwasser zu verschärfen oder zu ergänzen sind. Von der Forderung des Nachweises kann abgewichen werden, wenn aufgrund der Art der Deponie und des Sickerwassers ausgeschlossen werden kann, dass ökologisch bedenkliche organische Substanzen vorhanden sind. Die ökotoxikologische Beurteilung kann aufgrund der Makroinvertebraten-Untersuchung im Bach vorgenommen und als erfüllt betrachtet werden. Auf eine Untersuchung für organische Spurenstoffe kann aufgrund dieser Untersuchung und aufgrund des Deponietyps verzichtet werden. > Fallweise eine Limitierung von Sulfid und weiteren Elementen gemäss obenstehenden Erläuterungen. Für solche Untersuchungen besteht im vorliegenden Fall kein Anlass.
Der Check auf Bewilligungsfähigkeit ist positiv verlaufen. Die Einleitungsbewilligung Erwägungen, Entscheid in den Bach kann also erteilt werden. Ein Anschluss an die Schmutzwasserkanalisation ist aufgrund der momentanen Sachlage nicht nötig und wäre damit unverhältnismässig. Der DOC, welcher die Vorgaben knapp erfüllt, muss im Rahmen des Monitoring besonders im Auge behalten werden.
> Anhang 51
> Die Einleitungsbewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass sich der Ab- Auflagen und Bedingungen fluss und die Qualität des Sickerwassers im Rahmen der Prognosewerte des Inge- der Behörde nieurs oder darunter bewegen. Falls die Werte wesentlich höher liegen sollten, muss eine neue Beurteilung vorgenommen werden. > Zur Überwachung der zulässigen Konzentrationszunahmen sind die Parameter der Tab. 14 im Sickerwasser und im Bach regelmässig zu analysieren. > Im Gewässer dürfen sich durch die Abwassereinleitung keine Ablagerungen, Trübungen oder Verfärbungen ergeben. > Vorbehalt: Falls die Anforderungen nicht eingehalten werden, muss an die Schmutzwasserkanalisation angeschlossen werden; oder es muss eine Abwasserbehandlung vor Ort durchgeführt werden. > Abfallrechtliche Auflagen, wie Kontrolle des angelieferten Deponiegutes und Statistik führen über Art und Menge der angelieferten Abfälle. > Monitoring von Menge und Qualität des Sickerwassers mit Rapportierung an Behörde. > Monitoring im Bach mit Rapportierung an Behörde.
Beispiel 2
Es handelt sich um eine altrechtlich erstellte Kehrichtdeponie (Deponie der Klasse III), Ausgangslage in welcher neben Hauskehricht auch Bauschutt, Klärschlamm und Gewerbeabfälle abgelagert worden sind. Dieser Deponieteil ist abgeschlossen: Das Sickerwasser wird gefasst und einer bestehenden betriebseigenen Sickerwasserbehandlungsanlage (voll nitrifizierende Biologie, Entfärbung, keine gezielte Denitrifikation) zugeführt. Für das in dieser Anlage behandelte Abwasser hat die Behörde eine Einleitungsbewilligung in den Vorfluter erteilt, die Auflagen werden eingehalten; der CSB-Eliminationsgrad beträgt im Jahresmittel 81 bis 82 %.
Aufgrund der hohen Betriebskosten erwägt der Deponiebesitzer, die Abwasserbehandlungsanlage allenfalls stillzulegen und das Sickerwasser per Tankwagen in eine zentrale Kläranlage abzuführen. Es ist zu klären, ob dies zulässig ist und welche Auflagen gemacht werden müssen.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 52
Abfluss: 33 000 m³/Jahr Daten Rohsickerwasser Leitfähigkeit: 8 mS/cm vor Behandlung pH-Wert: 7,9 Sulfat 280 mg/l Nitrat-N: 10 mg/l Nitrit-N: 1 mg/l Ammonium-N: 560 mg/l DOC: 301 mg/l (ber, aus CSB mit Umrechnungsfaktor 1/3,29) P gesamt : 10,1 mg/l Metalle (gesamt), mg/l: As 0,02 Sb 0,08 Pb 0,02 Cr 0,15 Co 0,12 Cu 0,18 Ni 0,14 Zn 0,15 Sn 0,05 Mo 0,55
Abfluss: 14 000 000 m³/Jahr Daten der zentralen ARA DOC-Fracht: Zulauf = 2030 t/Jahr, Ablauf = 100 t/Jahr DOC-Elimination: 95 % N kj -Fracht im Zulauf: 530 t/Jahr N-Elimination: 71 %
> die allgemeinen Anforderungen an Industrieabwasser nach Anhang 3.2 Ziffer 2 Check auf Bewilligungsfähigkeit GSchV sind alle eingehalten (CN - nicht gemessen, da hier irrelevant). Erfüllt > Nachweis der biologischen Abbaubarkeit mit einer DOC-Elimination von ≥ 75 % ist im konkreten Deponiesickerwasser mit einem ARA-nahen Abbauversuch nachzuweisen (siehe Abschnitt 2.2.2). Dieser Nachweis ist noch zu erbringen. Bei einem Abbau von 75 % beträgt der refraktäre Anteil 2,5 t/Jahr, dies macht 2,5 % der ARA-Ablauffracht aus. > Nachweis der Auswirkungen durch eine ökotoxikologische Beurteilung des gereinigten Abwassers (siehe Abschnitt 2.2.5). Dieser Nachweis ist noch zu erbringen. Da im betroffenen Gewässer PCB und Sprengstoffchemikalien nachgewiesen wurden, ist das gereinigte Deponiesickerwasser zusätzlich auf diese Stoffgruppen zu untersuchen.
> Anhang 53
> keine Hemmwirkung auf die Biologie der betroffenen ARA. Dieser Nachweis muss im Rahmen des Abbaubarkeitsversuchs erbracht werden > Limitierung der Stickstofffracht derart, dass die betroffene ARA die an sie gestellten Anforderungen bezüglich Stickstoff einhält. Die NH 4 -N Fracht des Deponiesickerwassers beträgt 18,5 t/Jahr, was 3,5 % der ARA-Zulauffracht ausmachen würde. Angesichts der guten Eliminationsleistung dieser ARA kann hier kein Problem entstehen. Erfüllt > Fallweise Limitierung der Sulfat-Konzentration derart, dass keine Betonkorrosion zu besorgen ist (siehe Abschnitt 2.2.4). Der Sulfatgehalt in diesem Sickerwasser ist nur mässig hoch und wird sich auf die ARA-Bauwerke nicht auswirken. Leitungen sind nicht betroffen. Erfüllt > Fallweise Limitierung der Sulfid-Konzentration (siehe Abschnitt 2.2.4). Da das Sickerwasser per Strassentransport auf die ARA geführt werden soll, sind mässige Sulfidkonzentrationen irrelevant. > Fallweise eine Limitierung von weiteren Elementen (siehe Abschnitt 2.2.6). Die Konzentrationen an Hg, Sb, Sn im Sickerwasser sind gering, daher irrelevant.
Sofern der Nachweis bezüglich Abbaubarkeit und die ökotoxikologische Beurteilung Erwägungen, Entscheid den Anforderungen genügen, kann die Einleitung bewilligt werden.
Eine Einleitungsbewilligung wird nur erteilt, wenn die biologische Abbaubarkeit nach- Auflagen und Bedingungen gewiesen und die ökotoxikologische Beurteilung (inklusive Analyse der oben erwähn- der Behörde ten Stoffgruppen) erfolgreich durchgeführt worden ist.
Darüber hinaus wird die Bewilligung unter folgender Auflage erteilt: Die Einleitungsbewilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass sich der Abfluss und die Qualität des Sickerwassers im Rahmen der bisherigen Werte oder darunter bewegen. Falls die Werte wesentlich höher liegen sollten, muss eine neue Beurteilung vorgenommen werden.
Anforderungen an die Einleitung von Deponiesickerwasser BAFU 2012 54
A4 Kantonale Einleitbedingungen für Deponiesickerwasser
Tab. 15 > Spezielle kantonale Einleitbedingungen für Deponiesickerwasser (Stand 2009)
Kanton Spezielle Einleitbedingungen Grund Erfahrungen
AG für Deponie Bärengraben, Würenlingen Erleichterung beim DOC wegen des Toxizität auf Leuchtbakterien konnte grossen Vorfluters und der unverhält- bisher nicht festgestellt werden Einleitung in die Aare: nismässigen Kostensteigerung für zu- Die allgemeinen Anforderungen des Anhanges 3.2 Ziffer 2 der sätzliche Massnahmen Gewässerschutzverordnung (GSchV) vom 28. Oktober 1998 müssen im Auslauf der Abwasservorbehandlungsanlage eingehalten werden. Zusätzlich zu den numerischen Anforderungen des Anhanges 3.2 Ziffer 2 der GSchV sind die folgenden Anforderungen einzuhalten:
Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB) Reinigungseffekt bezogen auf Rohabwasser: (CSB Zulauf → CSB Ablauf ) 80 % im Jahresmittel Gelöster organischer Kohlenstoff (DOC) Reinigungseffekt bezogen auf Rohabwasser: (TOC → DOC) 75 % im Jahresmittel Bei einer Überschreitung der folgenden Werte muss die Abteilung für Umwelt, Sektion Gewässer und Betriebsabwasser möglichst rasch informiert werden: CSB 150 mg/l; DOC 40 mg C/l Toxizität auf Testorganismen (z. B. Leuchtbakterien) AI keine - - AR keine - - BE Gewässereinleitung: Abwassermenge ermitteln, DOC-Elimination, Gewässereinleitung: DOC von Alle Parameter haben sich bewährt, man BSB 5 , NH 4 -N, NO 3 -N, N, GUS, Färbung, Durchsichtigkeit, Phos- 10 mg C/l kaum einzuhalten würde auf keine verzichten phor gesamt sowie Parameter nach GSchV, Toxizität auf Testorganismen Kanalisationseinleitung: Reduzierung Kanalisationeinleitung: Parameter nach GSchV, Abwassermenge Schlupf durch ARA. ermitteln, Reduktion Kohlenstoff-Fracht, bei hoher Ammonium-Fracht Frachtabhängige ARAist deren Reduktion zu prüfen. Messen CSB, Stickstoff, Phosphor. Benutzungsgebühren BL keine - - BS keine - - FR keine - - GE keine - - GL Sulfat 2000 mg/l, BSB 5 30 mg/l, CSB 250 mg/l Erleichterungen aufgrund des In den letzten 5 Jahren CSB meist (Chlorid = 1000 mg/l, pH = 9,5, Kupfer = 1 mg/l, grossen Vorfluters < 50 mg/l → evt. Korrektur mit neuer Richtwerte: Ammoniak = 0,2 mg/l, Nitrit = 0,3 mg/l) Betriebsbewilligung GR keine - - JU keine - - LU Möhrenhof: Sinnesprüfung, Abwassermenge, Leitfähigkeit, Betonaggresivität (Sulfat), Arbeitssi- hat sich bewährt und wird bis auf Ammonium, Sulfat = 300 mg/l, AOX = 0,08 mg/l cherheit (Sulfid) weiteres so untersucht Oberbürlimoos zusätzlich: Nitrat, Nitrit = 0,985 mg/l, Sulfid = 1mg/l NE keine - - NW keine - der problematische Stickstoff wird in ARA abgebaut OW Cholwald: Ammonium = 4.8 mg/l, Nitrit = 1.3 mg/l, Direkteinleitung in Fliessgewässer; wird nicht mehr in Gewässer eingeleitet, Nitrat = 500 mg/l, Phosphor = 0.8 mg P/l, DOC = 20–80 mg C/l Basis: Qualitätsanforderungen und sondern in ARA Alpnach → Grenzwerte Verdünnung unwichtig SG keine - - SH keine - -
> Anhang 55
Kanton Spezielle Einleitbedingungen Grund Erfahrungen
SO keine - - SZ keine - - TG keine - DOC auf Inertstoffdeponien häufig überschritten TI keine - - UR keine - - VD keine - - VS keine - - ZG Walterswilerbach (Tännlimoos): DOC ≤ 5 mg C/l Einleitung in Fliessgewässer - ZH Bruni Pfungen (Inertstoff): DOC ≤ 20 mg C/l zu hoher DOC, Direkteinleitung in Einleitung zulässig, da DOC refraktärer Töss als mittleren Vorfluter und keine ökotoxikologische Wirkung nachgewiesen
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A5 Behandlung von Deponiesickerwasser
A5-1 Mögliche Behandlungsverfahren
Tab. 16 > Mögliche Verfahren zur Behandlung von Deponiesickerwasser mit Beurteilung der Eignung
Verfahren Wirkung / Anwendung Technische Bemerkungen Beurteilung der Quelle *
Anlagengrösse Eignung der Verfahren geeignet nicht geeignet
Biologi- Aerob • Oxidation von • Abdeckung meist nötig, wegen Ausgasen Deponie Bärengrasche biologische Kohlenstoffverbindungen von VOC ben AG, Türliacher Verfahren Verfahren • Oxidation von BE, MKD Pflumm Stickstoffverbindungen SH, Sondermülldemittel / x ponie Kölliken AG, gross Deponie Teuftal BE, Deponie Dortmund Nordost DE, Deponie Ennigerloh DE Anaerobe • C-Abbau • Methanogene Phase: C-Quelle nötig Sondermülldeponie biologische • Denitrifikation • Geeignet für die saure Phase mittel / Kölliken AG, Deponie x Verfahren • Sulfide -> Ausfällung von • Hohe Prozessstabilität auch unter gross Teuftal BE, Deponie Schwermetallen Belastungsschwankungen Ennigerloh DE Chemische H 2 O 2 / UV- • Oxidation schwer • Vorbehandlung nötig Oxidation Oxidation abbaubarer oder toxischer • Geringer apparatetechnischer Aufwand Stoffe • Einfache Reaktionsführung mittel / x
Für ausreichend schnelle Wirkung von gross H 2 O 2 ist eine zusätzliche Aktivierung nötig (UV) Nass- • Oxidation von • Temperaturen von 200–300 °C und Drücke oxidation Sickerwasserinhaltsstoffen von 70 bis 200 bar nötig gross x mittels elementarem • hoher verfahrenstechnischer Standard nötig Sauerstoff für Sicherheit und Werkstoffe Oxidation • Oxidation schwer • Anwesenheit von O 2 Deponie Bärengramit Ozon abbaubarer oder toxischer • Feststofffreies Wasser ben AG Stoffe • Einschränkung bei hohen Salzgehalten
N-Verbindungen wegen Ozonzerfall mittel /
ungesättigte Aromate • Eventuell AOX-Neubildung x gross
aromatische • Eventuell Bildung von Calciumoxalat Kohlenwasserstoffe • Hoher Energieaufwand
Erhöhter Bedarf an O 3 bei Anwesenheit von Radikalfängern wie z.B. Carbonaten Membran- Umkehr- • Rückhalt von organischen • Fouling, Scaling1 Türliacher BE, anlagen osmose Verbindungen • Energieaufwand Uttigen BE,
Rückstände (Konzentrat) MKD Pflumm SH,
Geringer Platzbedarf alle x Deponie Dortmund Nordost DE
Membran- Nano-/Ultra- • Rückhalt von: • Fouling, Scaling Pizzante TI, Deponie anlagen filtration - grösseren organischen • Schlechtere Entfernung von halogenierten Dortmund Nordost Molekülen KW und SM als bei Umkehrosmose DE, Deponie alle x
zweiwertigen Ionen Ennigerloh DE
schlechter Rückhalt von einwertigen Ionen
> Anhang 57
Verfahren Wirkung / Anwendung Technische Bemerkungen Beurteilung der Quelle *
Anlagengrösse Eignung der Verfahren geeignet nicht geeignet
Adsorption Pulver • Adsorption organischer • Schlechte Abtrennung von: Aktivkohle Stoffe - Salzen (PAK) • Adsorption hydrophober - polaren organischen Stoffen alle x Stoffe - Metall-Ionen
Ammonium-Ionen
Regenerierung der AK nötig Aktivkohle- • Adsorption organischer • Schlechte Abtrennung von: Deponie Bärengragranulat Stoffe - Salzen ben AG, Sondermüll-
Adsorption hydrophober - polaren organischen Stoffen deponie Kölliken AG, Stoffe - Metall-Ionen Deponie Dortmund
Ammonium-Ionen alle x Nordost DE, Deponie
Regenerierung der AK nötig Ennigerloh DE
In der Regel im Anschluss an andere Behandlungsstufen (konkurrierende Adsorption) Fällung / • Fällung/Flockung teilweise • Entsorgung der Schlämme und Salze Deponie Türliacher Flockung org. Inhaltsstoffe (CSB, notwendig BE AOX)
Abtrennung von Metallverbindungen alle x
Abtrennung von Ammonium in Form von Magnesium-Ammonium- Phosphat (MPA feste Ausfällung) Ver- • Verdampfung/Trocknung • hoher Verbrauch an Frischdampf Deponie Valle della dampfung / von schwer belastetem • korrosionsbeständiges Material nötig Motta TI, Trocknung Abwasser mit nicht • Schaumbildung, Inkrustation gross x Deponie Dortmund wasserdampfflüchtigen • Entsorgung der Rückstände Nordost DE Inhaltsstoffen Strippung • Entfernen leichtflüchtiger • Wird nur in Kombination mit anderen organischer Inhaltsstoffe Reinigungsverfahren wie Biologie, gross x Eindampfung, Membranverfahren oder Adsorption eingesetzt. Verbren- • Oxidation von • Verdampfung durch Eindüsen des Sickernung Sickerwasserinhaltsstoffen wassers in einen Feuerraum.
Technisch und energetisch aufwendig
Aufkonzentrierung sollte vorgeschaltet sein gross x
Sehr teures Verfahren
Verbrennungsgase müssen gereinigt werden 1 fouling = Ablagerung und/oder Adsorption von organischen und/oder kolloidalen Stoffen an oder in einer Filtermembran; scaling = Ausfällung von anorganischen Wasserinhaltsstoffen auf und in einer Filtermembran
Grundsätzlich aus der Schweiz, ausgewählte aus deutschsprachigem Ausland. Quelle: [4]
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A5-2 Eignung von Behandlungsverfahren
Tab. 17 > Beurteilung der Eignung von Behandlungsverfahren für bestimmte deponietypische Parameter
Parameter biologisch Ozonung Umkehr- Nano-/Ultra- Aktivkohle- Fällung / Verdampfung / Strippung osmose filtration adsorption Flockung Trocknung BSB 5 + o o o o - + - DOC + + + o + o + - Durchsichtigkeit (nach Snellen) - - + + + o + - GUS - - + + + + + - Arsen o - + - + + o - Blei o - + - + + o - Cadmium o - + - + + o - Chrom o - + - + + o - Kobalt o - + - + + o - Kupfer o - + - + + o - Molybdän o - + - + + o - Nickel o - + - + + o - Zink o - + - + + o - Cyanide - + o - - - - o Gesamte Kohlenwasserstoffe o o + - + o o o VOX o + - - + - - + Leitfähigkeit - - + o - + + - Chlorid - - + - o + + - AOX o o + o + o o o Ammonium + + + o o - - + Nitrit + + + o - - o - Nitrat + - + o - - o - N tot + - o - - - o + Sulfat - - + o - + + - Sulfid o o + - o + + - CSB + + + o + o + o Antimon o - + - + + o - Quecksilber o - + - + + o - Silber o - + - + + o - Zinn o - + - + + o - Fluorid - - + - o + + - Phosphor (gesamt) - - + - o + + - Eignung: + geeignet, o teilweise geeignet, - nicht geeignet
> Anhang 59
A5-3 Abwasserbehandlungsanlagen
Tab. 18 > Deponien in der Schweiz mit Abwasserbehandlungsanlagen (Stand 2009)*
Kanton / Deponie Kompartiment Behandlungsart Abwasser- Grund für Anlageart Einleitungsort Erfahrungen behandlung seit AG: Bärengraben Reaktor Ozonanlage, Festbett- 2000–2002 Auswahlverfahren direkt in relativ lange Optimierungsphase biologie (3mal Kreislauf), gebaut Vorfluter um den Energiebedarf (primär Aktivkohle könnte einge- durch Ozonanlage) zu reduzieren. baut werden Die Reinigungsanlage erfüllt Einleitbedingungen gemäss kantonaler Bewilligung. (Die Reinigungsleistung hängt vom Parameter ab!) BE: Türliacher Reaktor und Festbettbiologie mit chemi- k.A. Direkteinleitung in Ge- Vorfluter Erfahrungen gut, aber hohe Schlacke scher Fällung wässer, erforderliche Betriebskosten Reinheit SH: MKD Pflumm Reaktor Wirbelbett-Reaktor (biolo- 1992 Einleitbedingungen für Vorfluter Anlage funktioniert einwandfrei, gische Anlage zur Ammo- Oberflächengewässer sodass Einleitbedingungen für nium-Elimination) und Oberflächengewässer eingehalten nachgeschaltete Umkehr- werden können osmose zur Abtrennung von Ammonium, Nitrat, Nitrit, Salzen und organischen Stoffen TI: Pizzante Reaktor Ultrafiltrationsanlage und 1996 Rückhalt Salze und Vorfluter GSchV erreicht Umkehrosmose Konzentrate in der Deponie, Einleitung im Oberflächengewässer für Permeat LU: Häldeli Inertstoff Salzsäure (pH-Neutrali- 1996 zu hohe pH-Werte Vorfluter Anlage funktioniert sation) gem. Anforderung für Einleitung in Gewäs- LU: Oberbürlimoos Reaktor Belüftung 1992 hohe Sulfid-Werte (ca. ARA gute Erfahrungen, die Konzen- 2-3 mg/l) unter 1 mg/l trationen liegen weit unter dem bringen und Bildung Grenzwert von H 2 S vermeiden TG: Pfyn Reaktor (nur pH-Wert: wenig Schwefel- 1996 pH-Reduktion ARA Funktioniert gut entschrottete säure mit Dosieranlage Schlacke) kontinuierlich automatisch zugeben; Mikrosiebanlage TI: Valle della Motta Reaktor Biologische Vorbehandlung ITP: 1993, IPP Abbau Organika, ARA Anlage funktioniert (Abbau BSB 5 und Nitrifika- 1999 Rückhalt Salze und tion)(IPP), danach saure Konzentrate in der (HCl 33%) Verdampfung Deponie, Denitrifikatiunter Vakuum (ITP) on gestrebt. UR: Eielen Reaktor- und pH-Behandlung (CO 2 - 1994 aufgrund hoher pH- ARA Anlage funktioniert. Relativ Reststoffdepo- Neutralisation) Werte (10-11) durch aufwändig nie (Reststoff zu wenig abgebauten bis 2004) Zement (zementverfestigter Filterstaub)
ZH: Tambrig Reaktor Vorklärung: Tauchtropf- 1989 Organische Substanz ARA sehr gute Resultate körper und Stickstoffkonz.
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Kanton / Deponie Kompartiment Behandlungsart Abwasser- Grund für Anlageart Einleitungsort Erfahrungen behandlung seit BE: Türliacher Reaktor Umkehrosmose eingestellt k.A. zu hoher Anteil refrak- ARA Erfahrung gut, Schlupf für NH 4 -N (stillgelegte Anlage) tärer C bei Einleitung relativ gross in ARA BE: Uttigen (still- Reaktor Umkehrosmose eingestellt k.A. zu hoher Anteil refrak- ARA Erfahrung gut, Schlupf für NH 4 -N gelegte Anlage) tärer C bei Einleitung relativ gross in ARA LU: Siedenmoos Reaktor Pflanzenkläranlage 1999 Teilweise zu hohe Vorfluter ausser pH alle Werte tiefer, DOC- (stillgelegt) Werte gem. Anforde- Werte bleiben aber über dem rungen für Einleitung Grenzwert in Gewässer, ARA- Leitung zu weit weg ZG: Tännlimoos Inertstoff mit Schilf bepflanzter im Bau verschärfte Einleitbe- Vorfluter noch keine Sandfilter ist im Bau dingungen in Walterswilerbach ZG: Tännlimoos Reaktor- und Vorreinigung (bepflanzter im Bau Aus Kostengründen, ARA noch keine Reststoffkomp. Sandfilter, zweistufig) ist im Reduktion der Ammo- Bau; Versuchsbetrieb niumfracht, evt. DOC- Reduktion NW: Cholwald Reaktor Sickerwasserkreislauf 1986 In erster Linie zur Be- ARA Anlage funktioniert gut zurück in die Deponie, wo schleunigung des Ab- Inhaltsstoffe durch Bakteri- baus in der Deponie. en abgebaut werden In zweiter Linie kann so Sickerwasser nach Kreislauf in ARA abgegeben werden * nach Auskunft zuständiger Betreiber Legende: gelb: vollständige Aufbereitung, blau: Vorbehandlung, rosa: im Bau oder stillgelegte Anlagen, orange: Spezielle «Sickerwasserbehandlung», k.A. = keine Angabe
> Literatur 61
> Literatur [14] Richtlinie 2008/1/EG 2008: Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung. (IVU, kodifizierte Fassung). L 24/8, Amtsblatt der Europäischen Union vom 29.1.2008.
[1] [15] Richtlinie 2008/105/EG 2008: Richtlinie des europäischen ATV 1998: Korrosion in Abwasseranlagen – Abwasserableitungen. ATV-M 168 Merkblatt, ATV-Regelwerk Abwasser – Abfall. Parlaments und des Rates über Umweltqualitätsnormen im Bereich der Wasserpolitik; Zur Änderung und anschliessenden [2] Bundesgesetzblatt – BGBl 2004: Verordnung über Anforderungen Aufhebung der Richtlinien 82/176/EWG, 83/513/EWG, an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung 84/491/EWG und 86/280/EWG und zur Änderung der Richtlinie – AbwV). Anhang 51 Oberirdische Ablagerung von Abfällen, BGBl I 2000/60/EG. 2006/0129 (COD) LEX 931. 2004, Deutschland. [16] Technische Verordnung vom 10. Dezember 1990 über Abfälle [3] Bundesgesetzblatt für die Republik Österreich – BGBl 2003: (TVA; SR 814.600). Verordnung über die Begrenzung von Sickerwasseremissionen [17] Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; aus Abfalldeponien (AEV Deponiesickerwasser). Teil II, 263. Verordnung, Österreich. SR 814.201).
[4] [18] Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von BUWAL 2001: Stand der Technik im Gewässerschutz. Erläuterungen zum Begriff Stand der Technik in der Gewässerschutz- belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680). verordnung (GSchV). Mitteilungen zum Gewässerschutz Nr. 41. [19] Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) 2003: Sicheres Bundesamt für Umwelt, Bern. Einsteigen und Arbeiten in Schächten, Gruben und Kanälen. [5] Liechti Paul 2010: Methoden zur Untersuchung und Beurteilung Bereich Chemie, Arbeitssicherheit, 3. Auflage, Luzern. der Fliessgewässer. Chemisch-physikalische Erhebungen, [20] Verordnung des EDI vom 26. Juni 1995 über Fremd- und Inhalts- Nährstoffe. Umwelt-Vollzug Nr. 1005, Bundesamt für Umwelt, Bern. stoffe in Lebensmitteln (Fremd- und Inhaltsstoffverordnung, FIV; SR 817.021.23) [6] DIN 4030 1991: Beurteilung betonangreifender Wässer, Böden [21] Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG; SR 822.11). und Gase. Deutsches Institut für Normung.
[7] [22] Unfallversicherungsgesetz vom 20. März 1981 (UVG; SR 832.20). ETOX (Informationssystem Ökotoxikologie und Umweltqualitätsziele), Umweltbundesamt Deutschland, [23] Übereinkommen vom 22. September 1992 zum Schutz der www.uba.de. Meeresumwelt des Norostatlantiks (SR 0.814.293). [8] FRIEDLIPARTNER AG 2007: Vollzugshilfe Deponiesickerwasser – Phase 1: Ist-Zustandserhebung, Zürich 18.12.2007, im Auftrag des BAFU.
[9] FRIEDLIPARTNER AG 2009: Vollzugshilfe Deponiesickerwasser – Phase 2: Ergänzungen, Auswertungen und Empfehlungen, Zürich 25.11.2009, im Auftrag des BAFU.
[10] INERIS (Institut National de l’environnement Industriel et des Risques) Chemical Substances Portal, www.ineris.fr, zuletzt geprüft März 2009.
[11] Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20).
[12] Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011).
[13] Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01).
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> Verzeichnisse Tab. 12 Erläuterungen zur einfachen Risikobetrachtung 43
Tab. 13 Beurteilung gemäss MSK nach Einleitung 49 Abbildungen Tab. 14 Konzentrationszunahme nach Einleitung 50 Abb. 1 Neue Deponie 22 Tab. 15 Spezielle kantonale Einleitbedingungen für Abb. 2 Deponiesickerwasser (Stand 2009) 54 Bestehende Deponie 24 Tab. 16 Mögliche Verfahren zur Behandlung von Deponiesickerwasser mit Beurteilung der Eignung 56 Tabellen Tab. 17 Tab. 1 Beurteilung der Eignung von Behandlungsverfahren für Modulstufenkonzept MSK 20 bestimmte deponietypische Parameter 58
Tab. 2 Tab. 18 Erläuterungen zum Entscheidungsablauf einer neuen Deponie 23 Deponien in der Schweiz mit Abwasserbehandlungsanlagen (Stand 2009)* 59 Tab. 3 Erläuterungen zum Entscheidungsablauf einer bestehenden Deponie 25
Tab. 4 Erfassung der Deponien, Stand 13. Dezember 2007 28
Tab. 5 Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Inertstoffdeponien 29
Tab. 6 Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdatenaten von Reststoffdeponien 30
Tab. 7 Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Schlackekompartimenten 31
Tab. 8 Zusammenfassende Übersicht der erfassten Sickerwasserdaten von Reaktordeponien 32
Tab. 9 Einleitung in Gewässer 36
Tab. 10 Einleitung in die öffentliche Kanalisation 38
Tab. 11 Zusätzliche Informationen zu den Parametern 40