Förderung von Massnahmen für Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Mitteilung an Gesuchstellende UV-2553
Förderung von Massnahmen für Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde an Gesuchstellende
Stand: 01/2026 Vorversionen: 04/2025
Rechtliche Grundlagen: CO2-Gesetz, Artikel 15 – 21 und Artikel 37b
Betroffene Fachgebiete •
Wasser Altlasten
Chemikalien
Klima
Störfälle Biotechnologie
Luft Abfall
UVP Recht Elektrosmog und Licht
Landschaft Biodiversität
Wald und Holz Boden
Naturgefahren Lärm
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Impressum
Rechtliche Bedeutung Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchstellende (insbesondere für Bewilligungen sowie Zusicherungen von Subventionen). Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Hinsicht (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist.
Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) D Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).
Mitwirkende Infras
PDF-Download https://www.bafu.admin.ch/vollzugshilfen-klima Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2026
Förderung von Massnahmen für Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem UV-2552
1 Förderberechtigte Massnahmen
1.1 Berechtigte Betreiber von Anlagen
Finanzhilfen für Massnahmen zur Dekarbonisierung nach Artikel 37b Absatz 1 Buchstabe b CO2-Gesetz1 werden nur an Betreiber von Anlagen ausgerichtet, die nach Artikel 16 CO2-Gesetz zur Teilnahme am EHS verpflichtet sind. Betreiber von Anlagen, die auf Gesuch hin von der Pflicht zur Teilnahme am EHS (Opt-out) ausgenommen wurden oder welche auf Gesuch hin freiwillig am EHS teilnehmen, können keine Finanzhilfen beantragen (Art. 127j Abs. 1 CO2-Verordnung)2. Die förderberechtigten Betreiber von Anlagen können beim BAFU ein Gesuch um Finanzhilfe einreichen (siehe Kapitel 2). Das BAFU hat auch die Möglichkeit Ausschreibungen für Fördergesuche in spezifischen Bereichen durchzuführen.
1.2 Geförderte Massnahmen
Die Massnahmen müssen gemäss Artikel 37b CO2-Gesetz einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der EHS-Anlage leisten, ansonsten lehnt das BAFU die Gesuche ab (Art. 127j Abs. 2 CO2- Verordnung). Insbesondere folgende Massnahmen leisten keinen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der Anlagen respektive sind teilweise nicht mit dem Ziel von Netto-Null 2050 gemäss Klima- und Innovationsgesetz3 vereinbar: – Substitution von fossilen Energieträgern durch andere fossile Energieträger wie bspw. der Ersatz von Heizöl durch Erdgas. – Ersatz einer bestehenden mit einer neuen Anlage, die nicht dem Stand der Technik entspricht. – Massnahmen bei Anlagen für die Versorgung von Fernwärmenetzen, die mehrheitlich Wohngebäude mit Wärme versorgen. – Massnahmen bei Reservekraftwerken, da diese Anlagen nur für die Winterreserve betrieben werden und die jährliche Wirkungsdauer gering ist. – Massnahmen zur Abscheidung von CO2, das anschliessend genutzt und dabei wieder emittiert wird (Carbon Capture and Utilization / CCU-Anwendungen). – Massnahmen bei Anlagen zur Forschung, Entwicklung, Bildung und Information. Gesuche für Massnahmen, die schwer vermeidbares CO 2 an EHS-Anlagen abscheiden und dauerhaft speichern sind grundsätzlich förderungswürdig. Schwer vermeidbare Emissionen liegen vor, wenn das CO2 aus folgenden Anlagen stammt: – Aus Anlagen mit prozessbedingten CO2-Emissionen, die nicht mit herkömmlichen Verminderungsmassnahmen, wie etwa dem Ersatz von fossilen Brennstoffen, reduziert werden können. Dazu zählen etwa Anlagen zur Herstellung von Zementklinker. – Aus bestehenden Anlagen, die im Prozess Dampf oder Wärme im Hochtemperaturbereich von mindestens 800 Grad Celsius benötigen. Im Fördergesuch ist plausibel darzulegen, dass Alternativen, wie beispielswiese eine Elektrifizierung oder eine Nutzung klimafreundlicher Brennstoffe, im Vergleich zur CO2-Abscheidung u.a. aus wirtschaftlicher und betrieblicher Sicht nachteiliger sind. – Damit eine Förderung gewährt werden kann, sind für die Speicherung von CO 2 bestimmte Qualitätskriterien einzuhalten. Für in der Schweiz dauerhaft geologisch gespeichertes oder in mineralischen Karbonaten chemisch gebundenes CO2 sind die Anforderungen gemäss Anhang 19 CO 2-Verordnung einzuhalten. Damit eine Förderung für in Produkten chemisch gebundenes CO 2 gewährt wird,
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darf das CO2 weder beim Gebrauch noch im Rahmen der Entsorgung des Produkts in die Atmosphäre gelangen können. Die geologische Speicherung ist auch in genehmigten Speicherstätten in Vertragsstaaten des EWR möglich.
1.3 Umsetzungsbeginn der Massnahmen
Die Betreiber von Anlagen dürfen gemäss Artikel 26 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG)4 mit der Umsetzung der Massnahmen erst beginnen, wenn ihnen die Finanzhilfe durch das BAFU mit Verfügung zugesichert worden ist. Entsprechend werden Gesuche, welche nach dem Umsetzungsbeginn eingereicht werden, abgelehnt. Als Umsetzungsbeginn ist grundsätzlich der Zeitpunkt definiert, ab welchem die Umsetzung des Projekts aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr gestoppt werden kann («point of no return»). Dies ist in der Regel dann der Fall, sobald erste grössere Anschaffungen getätigt werden, Kaufverträge über wesentliche Projektkomponenten unterzeichnet werden oder sich der Betreiber von Anlagen gegenüber Dritten oder intern massgeblich finanziell verpflichtet. Die Regelung dient dazu, Mitnahmeeffekte bei Massnahmen zu verhindern, deren Umsetzung auch ohne eine finanzielle Unterstützung unwiderruflich erfolgen wird. Es kann vorbereitende projektbezogene Aktivitäten geben, welche die Schwelle des Umsetzungsbeginns nicht überschreiten, wie bspw. Machbarkeitsstudien, Engineeringsaktivitäten, etc.. Fallen diese Kosten zwischen der Eingabe des Gesuchs und der Gewährung der Finanzhilfe an, können diese Kosten in Absprache mit dem BAFU zu den anrechenbaren Kosten hinzugerechnet werden. In begründeten Fällen kann das BAFU eine Ausnahme gewähren und einem Umsetzungsbeginn vor Gewährung der Finanzhilfe zustimmen (Art. 26 Abs. 2 SuG). Eine solche Bewilligung kann zum Beispiel erteilt werden, wenn es mit schwerwiegenden Nachteilen verbunden wäre, das Ergebnis der Prüfung der Gesuchsunterlagen abzuwarten. Aus der Gewährung einer solchen Ausnahme ergibt sich jedoch kein Anspruch auf die Finanzhilfe. Das BAFU kann in der Verfügung insbesondere die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe, dem Massnahmenbeginn und dem Abschluss der Massnahmenumsetzung festlegen.
1.4 Mit Massnahmen zusammenhängende Verpflichtungen
Das BAFU kann in der Verfügung Auflagen festlegen, die mit der Umsetzung der Massnahmen zusammenhängen. Führen die Massnahmen voraussichtlich zu einem höheren Stromverbrauch, so ist im Umfang des höheren Stromverbrauchs, Strom aus nicht fossilen Quellen zu verwenden und dies mit Her-
4 SR 616.1
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2 Gesuche um Finanzhilfen
2.1 Allgemeines
In den Gesuchen sind alle notwendigen Angaben zu machen, damit die Höhe der Finanzhilfe gemäss Artikel 127k CO2-Verordnung festgelegt und die Priorisierung gemäss Artikel 127l CO2-Verordnung erfolgen kann. Erfüllen Gesuche die formellen Voraussetzungen nicht, erhält der Betreiber eine Nachfrist, in welcher er die formellen Voraussetzungen noch erfüllen kann. Erfüllt er die formellen Voraussetzungen weiterhin nicht, wird nicht auf das Gesuch eingetreten. Sind dagegen materielle Voraussetzungen nicht erfüllt, wird das Gesuch abgelehnt. Gesuche können für Massnahmen eingereicht werden, deren Umsetzungsbeginn («point of no return») in den kommenden zwei Jahren vorgesehen ist. Gesuche für Massnahmen die später umgesetzt werden, werden abgelehnt (siehe Kapitel 5.2). Will ein Betreiber von Anlagen Finanzhilfen für mehrere voneinander unabhängige Massnahmen beantragen, ist für jede Massnahme ein separates Gesuch einzureichen. Das BAFU stellt ein Gesuchformular zur Verfügung. Die Form der Berechnungen, Beilagen und Nachweise ist frei. Das BAFU kann zusätzliche Informationen verlangen, soweit diese für die Beurteilung des Gesuchs und für den geeigneten Einsatz der Finanzhilfen notwendig sind.
2.2 Formale Angaben, Art und Wirkungsdauer
Im Gesuch sind die administrativen Angaben des Betreibers von Anlagen im EHS (Name, Adresse und Verfügungsnummer) sowie die Kontaktdaten der zuständigen Personen anzugeben. Zudem ist eine Beschreibung der Massnahme, die Angaben zur Wirkungsdauer (erwartete Lebensdauer) der Massnahme und eine Wirtschaftlichkeitsberechnung einschliesslich Angaben zu allfälligen weiteren Fördermitteln für die Massnahme (z.B. durch Kanton, Gemeinde oder andere Dritte) erforderlich. Im Weiteren ist die geplante Dauer der Massnahmenumsetzung und der Zeitpunkt des Umsetzungsbeginns (siehe Kapitel 1.3) anzugeben. Ebenfalls ist anzugeben, ob die Finanzhilfe massgeblich zur Umsetzung beiträgt, und zu beschreiben, ob die Massnahme ohne die Finanzhilfe nicht, in einem geringeren Umfang oder erst später umgesetzt würde.
2.3 Wesentlicher Beitrag an die Dekarbonisierung
Im Gesuch ist eine plausible und nachvollziehbare Beschreibung des wesentlichen Beitrags der Massnahme an die Dekarbonisierung der EHS-Anlage zu machen. Dazu ist auch nachzuweisen, dass die Massnahme nicht unter eine der in Kapitel 1.2 aufgeführten Kategorien fällt. Das BAFU lehnt Gesuche ab, wenn die Massnahmen keinen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung leisten (Art. 127j Abs. 2
2.4 Wirtschaftlichkeitsanalyse
Für jedes Gesuch muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt werden, in der die Berechnung der Rentabilität der Investition (Return on Investment) ersichtlich ist. Damit soll der Nachweis erbracht werden, dass die Finanzhilfe entscheidend für die Umsetzung der Massnahme ist. Bei der Wirtschaftlichkeitsanalyse sind die zukünftig voraussichtlich erzielten Gewinne aus dem Verkauf von Emissionsrechten zu berücksichtigen. Können keine Emissionsrechte verkauft werden, sind die eingesparten Ausgaben zu berücksichtigen, die durch die Verringerung der Anzahl Emissionsrechte, die erworben werden müssen, entstehen (siehe Kapitel 2.6 für die Bestimmung der Menge Emissionsrechte und Kapitel 2.7 für deren Preis).
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Die für die Wirtschaftlichkeitsberechnung getroffenen Annahmen und Methoden müssen realistisch und konservativ sein und auf aktuellen und zuverlässigen Quellen beruhen, so dass die Rentabilität der Investition nicht unterschätzt wird. Wo Unsicherheiten bestehen, sind diese auszuweisen und der Umgang damit ist zu begründen. Besteht eine Rentabilität der Investition von über 10 Prozent, wird in der Regel keine Finanzhilfe gewährt (siehe Kapitel 5.4 mit Prioritätenordnung und Kapitel 5.5 ohne Prioritätenordnung).
2.5 Anrechenbare Kosten
Als anrechenbare Kosten gelten die für die wirtschaftliche und zweckmässige Umsetzung der Massnahme unmittelbar notwendigen Investitionskosten. Dazu zählen insbesondere die aktivierbaren Planungskosten, die Investitionskosten der Bauteile, Installationskosten, Kosten für die Inbetriebnahme inkl. dadurch begründeter Betriebsunterbrüche und angemessene Kosten für den Tiefbau (Art. 127k Abs. 2 Kosten, die vor Einreichung des Gesuchs anfallen (bspw. für die Erstellung der Antragsunterlagen, Planungssitzungen, Akquisition von Drittmitteln, Akquisition von Projektpartnern, etc.), sind keine anrechenbaren Kosten. Allfällige andere Förderungen im Zusammenhang mit den Massnahmen sind im Gesuch anzugeben. Eine gleichzeitige Förderung durch einen Kanton, eine Gemeinde oder anderweitige Dritte ist grundsätzlich zulässig. Dabei muss aber sichergestellt werden, dass keine Überförderung (Förderung von mehr als 100 Prozent der anrechenbaren Kosten) erfolgt (siehe Kapitel 4.2). Die Höhe der Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Gesuch ist eine plausible und nachvollziehbare Berechnung der anrechenbaren Kosten aufzuführen. Die für die Berechnung getroffenen Annahmen und Methoden müssen realistisch und konservativ sein und auf aktuellen und zuverlässigen Quellen beruhen, so dass die anrechenbaren Kosten nicht überschätzt werden. Wo Unsicherheiten bestehen, sind diese auszuweisen und der Umgang damit ist zu begründen.
2.6 Wirkungsberechnung
Umfang der angestrebten Emissionsverminderung: Teil des Gesuchs ist eine Prognose der Treibhausgasemissionen der gesamten Anlage sowie eine plausible und nachvollziehbare Berechnung des jährlichen Umfangs der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen (Massnahmenwirkung) in Tonnen CO2eq. Die Prognose hat für die ersten drei Jahre nach der Massnahmenumsetzung (siehe Kapitel 6.3) sowie für die Wirtschaftlichkeitsanalyse über die Wirkungsdauer (erwartete Lebensdauer) der Massnahme zu erfolgen. Anzahl Emissionsrechte: Abgeleitet von der angestrebten Emissionsverminderung ist die Anzahl Emissionsrechte anzugeben, die in Folge der Massnahmenumsetzung voraussichtlich weniger abgegeben werden müssen. Dabei sind allfällige Änderungen der kostenlosen Zuteilung und der Abgabepflicht von Emissionsrechten, die zum Zeitpunkt der Gesucheingabe bekannt sind, zu berücksichtigen oder bestmöglichst abzuschätzen. Die Prognose hat für die ersten drei Jahre (36 Monate) nach der vollständigen Massnahmenumsetzung sowie für die Wirtschaftlichkeitsanalyse über die Wirkungsdauer (erwartete Lebensdauer) der Massnahme zu erfolgen. Die für die Prognose getroffenen Annahmen und Methoden müssen realistisch und konservativ sein und auf zuverlässigen Quellen beruhen, so dass die Wirkungsberechnung nicht überschätzt wird. Wo Unsicherheiten bestehen, sind diese auszuweisen und der Umgang damit ist zu begründen.
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2.7 Voraussichtliche Erlöse aus dem Handel mit Emissionsrechten
Für die Berechnung der voraussichtlichen Erlöse und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten für die Wirtschaftlichkeitsanalyse wird für alle Gesuche einheitlich jeweils der durchschnittliche Zuschlagspreis der Versteigerungen von EU-Emissionsrechten durch EEX im vorangegangenen Kalenderjahr verwendet. Die «voraussichtlichen Erlöse» und «erzielten Erlöse» beziehen sich immer auf diesen allgemein gültigen Wert und nicht auf individuell erzielte Einnahmen der Betreiber von Anlagen beim Verkauf von Emissionsrechten. Das BAFU berechnet für Gesuche die jährlich zu verwendenden Kosten pro Emissionsrecht und publiziert diese auf der Internetseite Dekarbonisierung der Industrie.
2.8 Beantragte Finanzhilfe
Für die Priorisierung der Gesuche (siehe Kapitel 5.4) werden nicht die anrechenbaren Kosten betrachtet, sondern die beantragte Finanzhilfe. Diese kann gleich oder niedriger als 50 Prozent der anrechenbaren Kosten sein (siehe Kapitel 4.1). Der Betreiber von Anlagen weist den beantragten Betrag im Gesuch eindeutig aus. Die Höhe der beantragten Finanzhilfe beträgt maximal 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.
2.9 Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland
Teil des Gesuchs ist die Angabe, ob die von der Massnahme betroffenen, im Rahmen der Teilnahme am EHS definierten Zuteilungselemente gemäss Anhang 9 Ziffer 3 der CO2-Verordnung als von einer Verlagerung der Treibhausgasemissionen ins Ausland (Carbon Leakage) gefährdet gelten oder nicht.
2.10 Umweltbelastung
Als Teil des Gesuchs sind Angaben zu den durch die Massnahmen bedingten Veränderungen der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus der betroffenen Anlagen und Produkte zu machen (bspw. durch die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz). Die Veränderung der Umweltbelastung im In- und Ausland ist wie folgt darzulegen: – Auswirkungen der Massnahmen auf den Energie-, Rohstoff- und Materialverbrauch – Auswirkungen der Massnahmen auf die Treibhausgasemissionen und andere Umweltwirkungen
2.11 Bestätigung
Es ist mit Unterschrift zu bestätigen, dass die im Gesuch zu den Kapiteln 2.2 bis 2.10 gemachten Angaben vollständig und wahr sind und die Berechnung der anrechenbaren Kosten und der Wirkungsberechnung konservativ erfolgt ist. Die Unterschrift hat durch zeichnungsberechtigte Vertreter gemäss Handelsregister zu erfolgen.
2.12 Zwischenziele (optional)
Gesuchstellende können im Gesuch geeignete finanzrelevante Zwischenziele vorschlagen, die zu Teilauszahlungen vor Ende der Massnahmenumsetzung führen können. Dazu ist im Gesuch der Umsetzungsstand zu definieren, der für eine Auszahlung erreicht sein muss. Ohne verfügte Zwischenziele werden die Finanzhilfen in der Regel nach der Umsetzung der Massnahme ausgezahlt.
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Die Zwischenziele werden in der Verfügung festgehalten. Dies können beispielsweise finanzwirksame Unterzeichnungen von Kaufverträgen über wesentliche Projektkomponenten sein. Eine Teilauszahlung ist in dem Umfang möglich, in dem bereits Kosten beim Betreiber von Anlagen als Finanzhilfeempfänger entstanden sind, höchstens aber von 80 Prozent des insgesamt verfügten Betrags.
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3 Fristen und Verifizierung
3.1 Fristen für Einreichen der Gesuche um Finanzhilfe
Vollständige Gesuche um Finanzhilfe sind jeweils bis zum 31. März über das vom BAFU betriebene Informations- und Dokumentationssystem (CORE) einzureichen (Art. 127j Abs. 4 und Art. 130a Abs. 1 Bst. d CO2-Verordnung). Gesuche, die nach dem Stichtag eingereicht wurden, werden nicht geprüft. Sie können im Folgejahr erneut eingereicht werden, sofern der Umsetzungsbeginn innerhalb zweier Jahre nach dem 31. März des Folgejahres vorgesehen ist. Auf Gesuche für Massnahmen die früher oder später umgesetzt werden, wird nicht eingetreten.
3.2 Präsentation des Gesuchs um Finanzhilfe
Das BAFU kann bei komplexen Massnahmen und zur Klärung von Fragen weitere Angaben verlangen und allenfalls auch eine Präsentation des Gesuchs durch den Betreiber von Anlagen vorsehen. Diese kann online, im BAFU oder vor Ort erfolgen.
3.3 Verifizierung der Massnahmenwirkung
Die Berechnung des Umfangs der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die angestrebten Negativemissionen sind, neben der Berechnung der anrechenbaren Kosten, zentrale Faktoren für die Förderung und haben konservativ zu erfolgen. Das BAFU kann eine unabhängige Verifizierung der Massnahmenwirkung im Rahmen der inhaltlichen Prüfung des Gesuchs (Art. 127j Abs. 5 CO2-Verordnung) verlangen. Zeigt die Verifizierung, dass die Massnahmenwirkung überschätzt wurde, ist das Gesuch entsprechend anzupassen. Das BAFU kann zudem die Verifizierung des Evaluationsberichts (siehe Kapitel 6.3) verlangen, insbesondere wenn der im Gesuch angegebene Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO 2eq um mehr als 20 Prozent höher ist als die tatsächliche Wirkung (Art. 127m Abs. 5 CO2-Verordnung). Die Verifizierung erfolgt durch eine der vom BAFU zugelassenen EHS-Verifizierungsstelle auf Kosten des Betreibers. Die Verifizierungsstellen sind Teil eines Expertenpools, welche gestützt auf die WTO- Ausschreibung «Emissionshandel für Betreiber von Anlagen, dritte Handelsperiode 2021 – 2030» bis Ende 2027 vom BAFU beauftragt sind.
3.4 Verifizierung der anrechenbaren Kosten
Die Berechnung der anrechenbaren Kosten ist, neben der Berechnung des Umfangs der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen, der zentrale Faktor für die Förderung und hat konservativ zu erfolgen. Für die Prüfung der Berechnung der anrechenbaren Kosten kann das BAFU eine Bestätigung durch eine dazu geeignete Verifizierungsstelle (Wirtschaftsprüfer oder vergleichbar) auf Kosten des Betreibers ver-
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4 Höhe der Finanzhilfe
4.1 Maximale Höhe der Finanzhilfen
Die Finanzhilfen betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten (Art. 127k Abs. 1 CO2-Verordnung). In der Regel wird eine Finanzhilfe von 50 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt. Das BAFU kann die maximale Höhe der Finanzhilfen insbesondere kürzen, wenn die verfügbaren Mittel nicht ausreichen, auf die Prioritätenordnung verzichtet wird und eine Rentabilität der Investition von über 10 Prozent besteht oder eine Überförderung vorliegt (siehe Kapitel 5.5). Übersteigen die pro Stichtag eingereichten Gesuche um Förderung die für das entsprechende Kalenderjahr verfügbaren Mittel, werden alle Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien einhalten, anhand der Prioritätenordnung nach Kapitel 5.4 bewertet. Die Finanzhilfen werden dann auf die Massnahmen entsprechend ihrem Rang in der Prioritätenliste und dem verfügbaren Budget verteilt. Die Gesuche, die gemäss Prioritätenordnung die höchste Punktzahl erhalten, erhalten in der Regel die Finanzhilfe in der beantragten Höhe.
4.2 Verhinderung der Überförderung
Eine gleichzeitige Förderung durch einen Kanton, eine Gemeinde oder anderweitige Dritte ist bei einer Förderung von Artikel 37b CO2-Gesetz grundsätzlich zulässig, sofern daraus keine Überförderung (Förderung von mehr als 100 Prozent der anrechenbaren Kosten) erfolgt. Dabei sind auch allfällige Einnahmen von im Zusammenhang mit geförderten Massnahmen ausgestellten Zertifikaten nach freiwilligen Standards («Voluntary Carbon Market» VCM) 5 zu berücksichtigen. Entsprechend sind diese Förderungen im Zusammenhang mit den Massnahmen im Gesuch anzugeben (siehe Kapitel 2.5). Die voraussichtlichen Erlöse und Einsparungen aus dem Handel mit Emissionsrechten werden für die Betrachtung einer Überförderung ebenfalls berücksichtigt. Für Betreiber von Anlagen, welche mit der von ihnen beantragten Förderhöhe eine Überförderung erzielen, wird in der Regel keine Finanzhilfe gewährt (siehe Kapitel 5.4 mit Prioritätenordnung und Kapitel 5.5 ohne Prioritätenordnung).
Werden im Zusammenhang mit geförderten Massnahmen Zertifikate nach freiwilligen Standards ausgestellt, namentlich für Negativemissionen, sollen Käuferinnen und Käufer solcher Zertifikate die Anrechnung an das Schweizer Ziel bei ihrer Kommunikation zur Erreichung freiwilliger Klimaziele berücksichtigen, um doppelte Anrechnungen an nationale und freiwillige Ziele zu vermeiden.
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5 Prüfung der Gesuche
5.1 Prozess Prüfung der Gesuche um Finanzhilfe
Alle fristgerecht eingegangenen Gesuche werden anhand formeller und inhaltlicher Anforderungs- und Bewertungskriterien geprüft und evaluiert. Werden die Gesuche anhand der Prioritätenordnung (siehe Kapitel 5.4) bewertet, wird das BAFU die Nachfristen für Nachreichungen und Verifizierungen angemessen, aber entsprechend kurz setzen, damit der Prozess nicht durch einzelne Betreiber von Anlagen als Gesuchstellende blockiert wird. Der Prozess der Prüfung erfolgt in folgenden Schritten: – Prüfung formeller Anforderungskriterien: Das BAFU prüft, ob die formellen Kriterien erfüllt sind. Erfüllt ein Gesuch die formellen Kriterien gemäss Kapitel 5.2 nicht vollständig, gewährt das BAFU eine Nachfrist von in der Regel zwei Wochen für die Nachlieferung der fehlenden Unterlagen und Angaben. Wird die Nachfrist nicht eingehalten oder sind die formellen Kriterien weiterhin nicht erfüllt, kann nicht auf das Gesuch eingetreten werden. Der Betreiber von Anlagen wird durch das BAFU über das Nichteintreten informiert. – Prüfung inhaltlicher Anforderungskriterien: Gesuche, welche die formellen Kriterien erfüllen, werden vom BAFU auf die Einhaltung der inhaltlichen Kriterien gemäss Kapitel 5.3 hin geprüft. Auch hier kann das BAFU eine angemessene Nachfrist für eine Nachbesserung der Unterlagen und Angaben gewähren. Zudem kann das BAFU eine Präsentation der Gesuche (siehe Kapitel 3.2) sowie eine Verifizierung der Massnahmenwirkung und der anrechenbaren Kosten verlangen (siehe Kapitel 3.3 und 3.4). Wird die Nachfrist nicht eingehalten wird auf das Gesuch nicht eingetreten. Sind dagegen die inhaltlichen Kriterien weiterhin nicht erfüllt, wird das Gesuch abgelehnt. – Prioritätenordnung: Sofern die eingereichten Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Anforderungskriterien einhalten, die verfügbaren finanziellen Mittel übersteigen, erfolgt eine Priorisierung der Gesuche (siehe Kapitel 5.4). – Verzicht auf Prioritätenordnung: Sofern die eingereichten Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien einhalten, die verfügbaren finanziellen Mittel nicht übersteigen, erfolgt keine Priorisierung der Gesuche und die Finanzhilfe wird zugesagt (siehe Kapitel 5.5). Gesuche für Massnahmen, welche zwar fördertauglich wären, für die jedoch die zur Verfügung stehenden Mittel nicht für eine Förderung ausreichen, werden abgelehnt. Die Betreiber von Anlagen werden
durch das BAFU über die Ablehnung informiert. Diese Gesuche können im Folgejahr erneut zur Beurteilung eingereicht werden. Es ist keine Warteliste vorgesehen. Das BAFU entscheidet mittels Verfügung, ob und wenn ja, in welcher Höhe eine Finanzhilfe ausgerichtet wird. Es kann dabei Auflagen und Modalitäten verfügen. Ist ein Gesuch voraussichtlich abzuweisen und sind die Gründe dazu für Betreiber von Anlagen als Gesuchstellende aufgrund der rechtlichen Grundlagen und der Vollzugsdokumente nicht erkennbar, wird ihm vorab die Möglichkeit eingeräumt, zur Abweisung des Gesuchs Stellung zu nehmen).
5.2 Formelle Anforderungskriterien
Das BAFU prüft die fristgerecht eingegangenen Gesuche gemäss folgender formeller Anforderungskriterien:
Beschreibung Was wird geprüft? F1 Vollständigkeit der eingereichten Unterla- Sind alle für eine zulässige Gesuchstellung erforderlichen gen Unterlagen vorhanden?
F2 Vollständigkeit und Verständlichkeit der Sind die zur Verfügung gestellten Unterlagen detailliert gebenötigten Angaben und Informationen nug, um mit dem Bewertungsprozess beginnen zu können?
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Beschreibung Was wird geprüft?
F3 Einhaltung der zeitlichen Vorgaben und Sind die Stichtage und Fristen eingehalten? Fristen
F4 Förderberechtigung des Betreibers von Nimmt der Betreiber gemäss Artikel 16 CO2-Gesetz am Anlagen EHS teil? F5 Fördertauglichkeit der Massnahme Wird die Umsetzung der Massnahme innerhalb zweier Jahre begonnen und erfüllt die Massnahme die Anforderungen der Fördertauglichkeit gemäss Kapitel 1 der Mitteilung?
F6 Nachweis der Einwilligung Ist das Gesuch von der/den zeichnungsberechtigten Person/en unterschrieben (siehe Kapitel 2.11)?
Tabelle 2: formelle Anforderungskriterien
5.3 Inhaltliche Anforderungskriterien
Das BAFU prüft Gesuche, welche die formellen Kriterien einhalten, gemäss folgender inhaltlicher Kriterien:
Beschreibung Prüfung
I1 Leistet die Massnahme einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung der EHS- Ja / Nein Anlage (siehe Kapitel 2.3 )? I2 Ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung beigelegt und der Nachweis erbracht, dass die Ja / Nein Finanzhilfe der entscheidende finanzielle Anreiz für die Umsetzung der Massnahme ist (siehe Kapitel 2.4)?
I3 Sind die anrechenbaren Kosten korrekt berechnet (siehe Kapitel 2.5)? Ja / Nein
I4 Ist die angestrebte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder der Umfang der Ja / Nein angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq korrekt hergeleitet und berechnet (siehe Kapitel 2.6)? I5 Sind die voraussichtlichen Erlöse und Einsparungen aus dem Handel mit Emissions- Ja / Nein rechten für die Wirtschaftlichkeitsanalyse korrekt hergeleitet und berechnet (siehe Kapitel 2.7)?
I6 Umfasst die beantragte Finanzhilfe maximal 50 Prozent der zulässigen anrechenbaren Ja / Nein Kosten und sind diese nachvollziehbar ausgewiesen (siehe Kapitel 2.5 und 2.8)? I7 Sind die Carbon Leakage Faktoren der von der Massnahme betroffenen Zuteilungsele- Ja / Nein mente korrekt abgebildet (siehe Kapitel 2.9).
I8 Sind die durch die Massnahmen bedingten Veränderungen der Umweltbelastung korrekt Ja / Nein hergeleitet und beschrieben (siehe Kapitel 2.10)?
I9 Wenn bei einer Massnahme Zwischenziele definiert sind, sind diese geeignet und finanz- Ja / Nein relevant? Wird die maximale Auszahlungssumme von 80 Prozent der Fördersumme bei (optional) Zwischenzielen eingehalten (siehe Kapitel 2.12)?
Tabelle 3: inhaltliche Anforderungskriterien
5.4 Prioritätenordnung
Übersteigen die pro Stichtag eingereichten Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Anforderungskriterien erfüllen, die für das entsprechende Kalenderjahr verfügbaren Mittel, werden die Gesuche
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anhand untenstehender Prioritätenordnung bewertet (Art. 127l CO2-Verordnung). Die Finanzhilfen werden dann auf die Massnahmen entsprechend ihrem Rang in der Prioritätenliste und dem verfügbaren Budget verteilt. Die Gesuche, die gemäss Prioritätenordnung die höchste Punktzahl aufweisen, erhalten im Rahmen des zur Verfügung stehenden Budgets in der Regel die beantragte Finanzhilfe.
Bewertungsskala Gewichtung
P1 Höhe Finanzhilfe im Verhältnis zur Verminderung / zu angestrebten Negativemis- 50 Prozent sionen [CHF/ Tonnen CO2eq]: Verhältnis der Höhe der beantragten Finanzhilfe (CHF) im Verhältnis zur Gesamtmenge der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zum Umfang der angestrebten Negativemissionen der drei Jahre (36 Monate) nach Massnahmenumsetzung in Tonnen CO2eq Der Betreiber von Anlagen mit dem tiefsten Verhältnis zwischen Kosten (CHF) und Wirkung (tCO2eq) erhält die höchste Punktzahl. Bewertung: – 0 Punkte: für Gesuche mit einer Rentabilität der Investition von über 10 Prozent (siehe Kapitel 2.4) oder einer Überförderung (siehe Kapitel 4.2).6 – 10 Punkte: Gesuch mit den höchsten Kosten pro verminderter Tonne CO2eq (angestrebte Negativemissionen) und somit schlechtestes Verhältnis der Kosten zur Wirkung im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – 50 Punkte: Gesuch mit den tiefsten Kosten pro verminderter Tonne CO2eq (angestrebte Negativemissionen) und somit bestes Verhältnis der Kosten zur Wirkung im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – Zwischen 10 und 50 Punkte: Gesuche, deren Kosten zwischen den höchsten und tiefsten liegen. Die Punkte werden anhand einer linearen Skala verteilt; es werden nur ganzzahlige Punkte vergeben (mathematische Rundung).
P2 Verminderung in Tonnen CO2eq: Umfang der angestrebten Verminderung der Treib- 20 Prozent hausgasemissionen oder der angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO 2eq der drei Jahre (36 Monate) nach Massnahmenumsetzung im Verhältnis zu den Treibhausgasemissionen am Standort im selben Zeitraum (prozentuale Verringerung der Emissionen am Standort). Für die Dekarbonisierung ist eine hohe Wirkung im Verhältnis zu den gesamten Treibhausgasemissionen des Betreibers von Anlagen relevant. Entsprechend erhält der Betreiber von Anlagen mit der prozentual grössten Verminderung der Treibhausgasemissionen die höchste Punktzahl. Bewertung: – 10 Punkte: tiefste jährliche Wirkung im Verhältnis der Treibhausgasemissionen am Standort im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – 50 Punkte: höchste jährliche Wirkung im Verhältnis der Treibhausgasemissionen am Standort im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – Zwischen 10 und 50 Punkte: Gesuche, deren Wirkung zwischen den höchsten und tiefsten liegen. Die Punkte werden anhand einer linearen Skala verteilt; es werden nur ganzzahlige Punkte vergeben (mathematische Rundung). P3 Gefahr Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland: Risiko der Verlagerung 15 Prozent der Produktion ins Ausland (Carbon Leakage CL) gemäss den im EHS verwendeten Carbon Leakage Faktoren. Massnahmen in Prozessen, die ein klar hohes Risko der Verlagerung ins Ausland ausweisen und somit dazu beitragen, dass keine Verlagerung erfolgt, erhalten die volle Punktzahl. Bewertung: – 0 Punkte: tiefes Risiko (< 50 Prozent der Prozesse sind CL). – 50 Punkte: hohes Risiko (≥ 50 Prozent der Prozesse sind CL).
6 Von der Bewertung mit Null Punkten kann das BAFU absehen, wenn der Betreiber von Anlagen transparent und nachvollziehbar darlegt, dass trotz einer Rentabilität von über 10 Prozent eine Finanzierung der Massnahme ohne Finanzhilfe nicht möglich ist.
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Bewertungsskala Gewichtung
P4 Veränderung der Umweltbelastung: Die durch die Massnahmen bedingten Verände- 15 Prozent rungen der Umweltbelastung während des gesamten Lebenszyklus der betroffenen Anlagen und Produkte im In- und Ausland (bspw. durch die Schliessung von Materialkreisläufen und die Verbesserung der Ressourceneffizienz). Der Betreiber von Anlagen mit dem tiefsten Verhältnis zwischen Kosten (CHF) und Wirkung, der eingesparten Umweltbelastung in Umweltbelastungspunkten (Mio. UBP21)7, erhält die höchste Punktzahl. Bewertung unter Betrachtung der Ökobilanz: – 0 Punkte: Umweltbelastung nimmt insgesamt aufgrund der Massnahme zu. – 10 Punkte: Gesuch mit den höchsten Kosten pro verminderte Umweltbelastung (Mio. UBP21) und somit schlechtestes Verhältnis der Kosten zur Wirkung im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – 50 Punkte: Gesuch mit den tiefsten Kosten pro verminderte Umweltbelastung (Mio. UBP21) und somit bestes Verhältnis der Kosten zur Wirkung im Vergleich zu den anderen eingereichten Gesuchen. – Zwischen 10 und 50 Punkte: Gesuche, deren Kosten/Wirkung-Verhältnis zwischen den höchsten und tiefsten liegen. Die Punkte werden anhand einer linearen Skala verteilt; es werden nur ganzzahlige Punkte vergeben (mathematische Rundung).
Tabelle 4: Prioritätenordnung
5.5 Verzicht auf Prioritätenordnung und Kürzung der Finanzhilfe
Ist die Summe der beantragten Finanzhilfe der pro Stichtag eingereichten Gesuche geringer als die im entsprechenden Kalenderjahr verfügbaren Mittel, erhalten alle Gesuche, welche die formellen und inhaltlichen Kriterien einhalten, eine Finanzhilfe. Die Höhe der Finanzhilfe entspricht in der Regel der beantragten Finanzhilfe, maximal jedoch 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Die Höhe der Finanzhilfe wird gekürzt, beispielsweise bei Gesuchen, bei denen eine Rentabilität der Investition von über 10 Prozent besteht (siehe Kapitel 2.4) oder wenn eine Überförderung vorliegt (siehe Kapitel 4.2). Von einer Kürzung der Finanzhilfe kann das BAFU absehen, wenn der Betreiber von Anlagen transparent und nachvollziehbar darlegt, dass trotz einer Rentabilität von über 10 Prozent eine Finanzierung der Massnahme ohne die beantragte Finanzhilfe nicht möglich ist. Beispielsweise da eine Bank eine Finanzierung nur in diesem Fall zusagt.
Zur Abschätzung der eingesparten Umweltbelastung wird die Methode der ökologischen Knappheit verwendet mit der Einheit Umweltbelastungspunkte (UBP21).
Förderung von Massnahmen für Betreiber von Anlagen im Emissionshandelssystem UV-2552
6 Berichterstattung
6.1 Meldung von Änderungen
Das BAFU ist unverzüglich über Änderungen zu informieren, die sich auf die Gewährung der Finanzhilfen auswirken können (Art. 127m Abs. 1 CO2-Verordnung). Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Einhaltung von Verpflichtungen gefährdet ist oder sich Änderungen in der geplanten Umsetzung oder der angegebenen Wirkung der Massnahme abzeichnen. Das BAFU ist auch bei administrativen Änderungen, bei Änderungen der Namen und Kontaktangaben der zuständigen Personen oder bei der Umfirmierung von Unternehmen unverzüglich zu informieren.
6.2 Berichte über Zwischenziele oder Projektabschluss
Die Berichterstattung erfolgt durch Berichte über Zwischenziele oder den Projektabschluss, und sind beim BAFU einzureichen (Art. 127n Abs. 2 CO2-Verordnung). Sie bilden folgenden Stand der Umsetzung der Massnahmen ab: – Zwischenziel basierend auf den im Gesuch festgelegten Zwischenzielen (siehe Kapitel 2.12). – Projektabschluss nach vollständiger Umsetzung der Massnahmen. In den Berichten ist jeweils der Stand der Umsetzung der Massnahmen (Erreichung Zwischenziel oder Projektabschluss) darzulegen. Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme sind detailliert zu beschreiben und zu begründen, die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind abzubilden. Als Teil des Berichts ist die vollständige Kostenzusammenstellung zusammen mit den Rechnungskopien einzureichen. Wurde die Kostenzusammenstellung durch eine Treuhandfirma geprüft, kann in Absprache mit dem BAFU auf das Einreichen der Rechnungskopien verzichtet werden. Die Berichte bilden die Grundlage für die Auszahlung der Finanzhilfe und bedürfen der Genehmigung durch das BAFU. Soweit für die Auszahlung der Finanzhilfe oder den Projektabschluss notwendig, können durch das BAFU weitere Angaben verlangt werden (Art. 127m Abs. 3 CO2-Verordnung).
6.3 Evaluationsbericht
Der Betreiber der Anlagen im EHS reicht drei Jahre nach der vollständigen Umsetzung der Massnahme beim BAFU einen Evaluationsbericht ein. Der Evaluationsbericht gibt Auskunft über die mittelfristige Wirkung der geförderten Massnahmen. In der Wirkungsberechnung wird die angestrebte Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO 2eq, sowie die erwartete Anzahl der Emissionsrechte aufgezeigt, die in Folge der Massnahmenumsetzung in den ersten drei Jahren (36 Monate) weniger abgegeben werden müssen (siehe Kapitel 2.6). Im Evaluationsbericht werden diese Angaben mit der tatsächlichen Wirkung verglichen. Wurde die Wirkung um mehr als 20 Prozent überschätzt, wird die Finanzhilfe in der Regel anteilsmässig zurückgefordert (siehe Kapitel 7.3). Allfällige Abweichungen zur ursprünglich geplanten Massnahme sind detailliert zu beschreiben und zu begründen. Die vorgesehenen Korrekturmassnahmen sind abzubilden. Das BAFU kann die Verifizierung des Evaluationsberichts auf Kosten des Betreibers von Anlagen verlangen (siehe Kapitel 3.3).
6.4 Veröffentlichung von Informationen
Das BAFU veröffentlicht auf seiner Website unter Wahrung des Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisses Informationen zu den geförderten Massnahmen (Art. 127p CO2-Verordnung). Dies sind insbesondere: – Namen und Adresse des Unternehmens, das die Finanzhilfe erhält; – Höhe der Finanzhilfen;
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– Beschreibung der Art der Massnahme; – die relevanten Inhalte über Art und Wirkung der Massnahme aus den Gesuchen in einem geeigneten Detaillierungsgrad; – die relevanten Inhalte über Art und Wirkung der Massnahme aus den Berichten und Evaluationsberichten in einem geeigneten Detaillierungsgrad.
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7 Auszahlung der Finanzhilfen
7.1 Auszahlung der Finanzhilfen
Das BAFU kann die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe und dem Beginn der Massnahmenumsetzung bzw. die maximale Dauer zwischen der Gewährung der Finanzhilfe und dem Abschluss der Massnahmenumsetzung in der Verfügung festlegen. Die Auszahlung der Finanzhilfe erfolgt nach Genehmigung der Berichte (siehe Kapitel 6.2) durch das BAFU wie folgt: – Zwischenziele: basierend auf den in der Verfügung festgelegten Zwischenzielen (siehe Kapitel 2.12) und dem genehmigten Bericht zum Erreichen der Zwischenziele. Teilauszahlungen können erfolgen, sofern der in der Verfügung festgelegte Umsetzungsstand erreicht wurde. Eine Teilauszahlung ist in dem Umfang möglich, in dem bereits Kosten beim Betreiber von Anlagen als Finanzhilfeempfänger entstanden sind, höchstens aber von 80 Prozent des insgesamt verfügten Betrags – Projektabschluss: basierend auf dem genehmigten Bericht nach Projektabschluss (Art. 127n Ist ein Bericht unvollständig, wird die Auszahlung der Finanzhilfe zurückbehalten, bis der Bericht korrekt und durch das BAFU genehmigt ist.
7.2 Nichteinhaltung von Verpflichtungen
Erfüllen Betreiber von Anlagen ihre Verpflichtungen trotz Mahnung nicht oder nur mangelhaft, so wird die Finanzhilfe nicht oder nur teilweise ausbezahlt oder ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 28 bis 30 SuG). Die Finanzhilfe kann zudem anteilsmässig zurückgefordert werden, wenn eine mit einer geförderten Massnahme zusammenhängende Verpflichtung nicht fristgemäss oder gar nicht umgesetzt wurde (siehe Kapitel 1.4). Der Betreiber von Anlagen muss mit dem BAFU Kontakt aufnehmen, falls absehbar ist, dass die Einhaltung ihrer Verpflichtungen gefährdet ist.
7.3 Rückforderung
Für die Priorisierung der Gesuche und somit für die Gewährung der Finanzhilfen, ist der Umfang der angestrebten Verminderung der Treibhausgasemissionen oder die angestrebten Negativemissionen in Tonnen CO2eq ein zentraler Faktor und somit konservativ zu berechnen. Eine konservative Berechnung muss sicherstellen, dass die Wirkung mit hinreichender Sicherheit nicht überschätzt wird. Mit dem Evaluationsbericht wird überprüft, ob die Wirkungsberechnung tatsächlich erzielt wurde (siehe Kapitel 6.3). Ist dies nicht der Fall und wurde die Wirkung um mehr als 20 Prozent überschätzt, wird die Finanzhilfe in der Regel anteilsmässig zurückgefordert (Art. 127o CO2-Verordnung). Von einer Rückforderung der Finanzhilfe oder Anteilen der Finanzhilfe kann das BAFU absehen, wenn der Betreiber von Anlagen transparent und nachvollziehbar darlegt, dass die tiefere Wirkung nicht in einer Überschätzung der Massnahmenwirkung zum Zeitpunkt der Gesucheingabe oder in einer fehlerhaften Umsetzung der Massnahme begründet ist, sondern auf Faktoren beruht die unverschuldet sind (bspw. Produktionsrückgang). Die Beweispflicht liegt beim Betreiber von Anlagen.