Teil D: Verwendung der Abgeltungen
2016 | Umwelt-Vollzug Altlasten
Teil D: Verwendung der Abgeltungen
8 Verwendung der Abgeltungen
durch die Kantone
8.1 Rechtsgrundlagen
Die Weiterleitung der Abgeltungen wird in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt. Die unterschiedliche Praxis hat teilweise zu einer Verunsicherung bei den Kantonen und Verursachern geführt, wobei sich die Probleme primär bei Siedlungsabfalldeponien (vgl. Kap. 3.2.1) stellen. Deshalb ist es angezeigt, dass das BAFU seine Haltung bezüglich der Verwendung der Abgeltungen nach Artikel 32e USG konkretisiert.
Hinsichtlich der Verwendung der Abgeltungen haben die Kantone ein Ermessen. Dabei sind drei Grundsätze zu beachten. Erstens ist Empfänger der Bundesbeiträge der Kanton. Zweitens ändern die Bundesbeiträge nichts an der Verursachereigenschaft. Und drittens sind die Bundesbeiträge gebunden an ihren Zweck und müssen zur Kostendeckung der abgegoltenen Massnahme verwenden werden.
Grundsätzlich greift das in Artikel 2 USG verankerte Verursacherprinzip, wonach derjenige, der Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, die Kosten dafür trägt. Artikel 32d USG präzisiert das Verursacherprinzip für die Sanierung von belasteten Standorten. Nach Artikel 32d Absatz 1 USG trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte. Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Standortinhaber beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 USG).
Der Begriff des Verursachers nach Artikel 32d USG erfasst in Anlehnung an den polizeirechtlichen Störerbegriff sowohl den Verhaltensstörer, der den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter seiner Verantwortung erfolgende Verhalten Dritter unmittelbar verursacht hat, als auch den Zustandsstörer, der über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand bewirkt, im Zeitpunkt der Sanierung rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29.11.2012, BGE 139 II 106 E. 3).
Im Rahmen der Bestimmung der Verursacherquote nach Artikel 32d USG können allfällige Billigkeitsgründe mitberücksichtigt werden. So können die Verursacherquoten aus Gründen der Billigkeit auf Grund wirtschaftlicher Interessenlage oder wirtschaftlicher Zumutbarkeit erhöht oder herabgesetzt werden (vgl. Tschannen, N 23 zu Art. 32d; vgl. auch Christoph A. Zäch, Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht, S. 22 ff.).
In der Regel trägt der Zustandsstörer 10 bis 30 Prozent und der Verhaltensverursacher 70 bis 90 Prozent der altlastenrechtlichen Massnahmenkosten (vgl. S Christoph A. Zäch, Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht, S. 24). Nach neuerer und präzisierender Rechtsprechung des Bundesgerichts ergibt sich ein Kostenanteil von 10 bis 30 Prozent indes nicht bereits aus der Eigentümerstellung zum Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung, sondern erscheint nur dann gerechtfertigt, wenn weitere Umstände hinzutreten:
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Z. B. wenn die betroffene Person schon im Zeitpunkt der Belastung für den Standort verantwortlich war und diese daher hätte verhindern können, wenn sie für den Verursachungsanteil ihres Rechtsvorgängers (kraft Geschäftsübernahme oder als Erbe) haftet oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.6).
Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Art. 32d Abs. 3 USG).
Nach 32d Absatz 4 USG erlässt die Behörde eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt.
Für gewisse Massnahmenkosten sieht Artikel 32e USG relativierend vom Verursacherprinzip und mit Blick auf das Gemeinlastprinzip eine Mitfinanzierung des Bundes vor. Über die Erhebung von Abgaben auf der heutigen Ablagerung von Abfällen und der Ausfuhr von Abfällen zur Ablagerung im Ausland werden finanzielle Mittel bereitgestellt.
Die Abgeltungen an die Kantone nach Artikel 32e Absatz 3 USG sind Abgeltungen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1). Demnach sind Abgeltungen Leistungen an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich aus der Erfüllung bundesrechtlich vorgeschriebener Aufgaben ergeben. Konkret geht es um die Pflicht der Kantone, für die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen zu sorgen (vgl. auch Tschannen, Kommentar
Die Beiträge an die Kantone sind ausserdem Anspruchssubventionen, weil der Bund die Abgeltungen zusichern muss, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. Tschannen, N 29 zu Art. 32e USG).
Die Abgeltungen nach Artikel 32e USG sind zweckgebunden. Die Kantone müssen die Bundesbeiträge zur Deckung der Kosten verwenden, welche durch die altlastenrechtlichen Massnahmen beim jeweiligen Standort entstanden sind. Es ist nicht zulässig, die Bundesbeiträge oder einen Teil davon für andere Zwecke zu verwenden.
Auf Gesetzes- und Verordnungsstufe ist nicht ausdrücklich geregelt, wie die an die Kantone ausbezahlten Abgeltungen von diese n weiterzuverwenden sind: · Der Gesetzeswortlaut ist in Bezug auf die Anspruchsberechtigung zur Abgeltung offen formuliert. Artikel 32e Absatz 4 USG spricht lediglich von «der Ausbezahlung der Abgeltungen an die Kantone». · Ebenso geht aus Artikel 9 Absatz 1 VASA nur hervor, dass der Bund den Kantonen nach Massgabe von Artikel 32e Absätze 3 und 4 USG Abgeltungen gewährt.
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8.2 Abgeltungstatbestände
8.2.1 Allgemeines
Im Folgenden wird auf die Siedlungsabfalldeponien, Schiessanlagen und Ausfallkosten näher eingegangen.
Die Katastererstellung und die Untersuchungskosten bei nicht belasteten Standorten werden hingegen nicht weiter behandelt. Die damit verbundenen Kosten werden immer vom zuständigen Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) übernommen und die Bundesbeiträge kommen dem Gemeinwesen zugute.
8.2.2 Siedlungsabfalldeponien
a. Abgeltungsvoraussetzungen Für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, werden Abgeltungen im Umfang von 40 Prozent der anrechenbaren Kosten gewährt, wenn auf diesen Standorten zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert worden sind (vgl. Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Bst. c USG).
Als Standorte, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, gelten die vom Gemeinwesen oder von Privaten ohne Bewilligung, aber im öffentlichen Interesse betriebenen «Kehrichtdeponien» entsprechend der ehemaligen Deponieklasse III (vgl. Anh. 1 Deponierichtlinie vom März 1976 des damaligen Bundesamtes für Umweltschutz). Nicht massgebend ist, ob sich eine allfällige Sanierungsbedürftigkeit durch die Siedlungsabfälle selbst oder durch andere eingelagerte gefährliche Abfälle, wie Industrie- oder Gewerbeabfälle, ergibt. Ein solcher Standort wird nachfolgend als Siedlungsabfalldeponie bezeichnet.
b. Verwendung der Abgeltungen Die bundesrätliche Botschaft vom 7. Juni 1993 zur USG -Revision vom 21. Dezember 1995 (BBl 1993 II 1445) führt aus, dass bei vielen Sanierungen die Kosten die Leistungsfähigkeit der Verursacher übersteigen würden, soweit diese überhaupt ermittelt werden könnten. Die gleiche Situation ergebe sich bei der Sanierung von stillgelegten Deponien auf denen Gemeinden oder Gemeindeverbände Siedlungsabfälle abgelagert hätten. Der für solche Sanierungen erforderliche Aufwand der öffentlichen Hand werde auf zwei Drittel der gesamten für die Sanierung von Altlasten zu erwartenden Kosten geschätzt. Angesichts dieser hohen Kosten bestehe die Gefahr, dass die notwendigen Sanierungen nicht an die Hand genommen würden; eine spezielle Finanzierungsvorschrift sei deshalb notwendig (BBl 1993 II 1499 f.).
Der Kommentar zum Umweltschutzgesetz legt dar, dass Artikel 32e USG bezwecke, einen Teil der bei den Kantonen verbleibenden Sanierungskosten zu finanzieren. Mit der Finanzierungsvorschrift wolle das Gesetz die öffentliche Hand entlasten und dazu beigetragen, dass die notwendigen Sanierungen rasch und sachgerecht an die Hand genommen werden (Tschannen, N 2 zu Art. 32e USG).
Der Gesetzgeber ging damit davon aus, dass Siedlungsabfalldeponien vom Gemeinwesen betrieben wurden und dieses somit als Verursacher vorhanden ist und wesentlich an der Kostentragung der Sanierung beteiligt ist. Um die Sanierung durch die öffentliche Hand zu fördern, wurde ein fester Abgeltungssatz beschlossen. Deshalb wurde für diese belasteten Standorte eine Abgeltung von 40 Prozent bestimmt.
Daraus folgt, dass die Abgeltungen grundsätzlich dem Gemeinwesen zugutekommen. Dazu bedarf es allerdings folgender Präzisierungen.
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· Der Gesetzgeber hatte den klassischen Fall vor Augen, wonach das Gemeinwesen als Deponiebetreiber oder aufgrund von Ausfallkosten die Sanierungskosten für Siedlungsabfalldeponien übernehmen müsste. In der Praxis kann aber ein Privater im öffentliche n Interesse eine Siedlungsabfalldeponie betrieben haben und somit hauptsächlicher Verursacher sein. Die Gemeinde ist in solchen Fällen oft nur zu einem kleinen Teil an der Verursachung der Standortbelastung beteiligt. Es wäre in einem solchen Fall nicht folgerichtig und stossend, wenn der im öffentlichen Interesse tätig gewesene Deponiebetreiber als Hauptverursacher für die Sanierung aufkommen müsste und die Abgeltungen dem Gemeinwesen zugutekommen würden. Weil der private Deponiebetreiber eine öffentliche Aufgabe für das Gemeinwesen wahrgenommen hat, soll er auch bei der Aufteilung der Abgeltungen für die Kosten, die aus dieser Aufgabe resultierten, berücksichtigt werden. · Es würden zudem über das Umweltschutzgesetz hinausgehende Massnahmen begünstigt, wenn das für die Vergabe der Sanierung zuständige Gemeinwesen seinen kleineren Verursacheranteil mit sämtlichen Abgeltungen decken könnte. Abgeltungen wurden auf 40 Prozent der anrechenbaren Kosten begrenzt, um unnötig aufwendige und damit nicht wirtschaftliche Sanierungen abzuwenden (vgl. Botschaft, BBl 1993 II 1500). Die Förderung von Sanierungen, die gesetzlich nicht vorgesehen sind, würde nicht dem Willen des Gesetzgebers entsprechen. · Im Übrigen kann der private Standortinhaber, der sein Grundstück für die Deponie zur Verfügung gestellt hat, als im öffentlichen Interesse tätigen Privaten in Betracht kommen. Die Kantone können dem kostentragungspflichtigen Zustandsstörer einen Abgeltungsbeitrag zukommen lassen. Da bei der Zustandsstörereigenschaft das gegenwärtige resp. heutige Standorteigentum massgebend ist, kann bei einem Eigentümerwechsel der Nachfolger bei den Abgeltungszuwendungen berücksichtigt werden. Dies bedingt jedoch, dass dieser beim Grundstückkauf keinen Preisabschlag erhalten hat.
Die Billigkeit kann ebenfalls bei der Verteilung der Abgeltungen berücksichtigt werden (zur Billigkeit im Rahmen der Verursacherquotenfestlegung vgl. vorne Kap. 2).
Die Mitberücksichtigung der Billigkeit kann der Zusammenarbeit zwischen Behörden und Privaten förderlich sein, was wiederum dem Kooperationsprinzip entsprechen kann.
c. Fallkonstellationen Es sind nachfolgend drei Fallkonstellationen zu unterscheiden: Siedlungsabfalldeponien ohne gefährliche Abfälle, Siedlungsabfalldeponien mit gefährlichen Abfällen sowie Siedlungsabfalldeponien mit Kompartiment.
I. Siedlungsabfalldeponien ohne gefährliche Abfälle
Neben reinen Siedlungsabfällen wurden in der Regel auch andere Abfälle abgelagert, welche sich mit den reinen Siedlungsabfällen vermischt haben. Es ist nicht bekannt, dass eine grössere Menge von Abfällen mit gefährlichen Stoffen (gefährliche Abfälle) abgelagert wurde, das heisst, es gibt keine historischen oder technischen Belege, die auf eine grössere Menge solcher Abfälle hinweisen würden. Ein Stoffaustausch zwischen den verschiedenen Abfällen kann stattfinden.
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Die Abgeltungen werden für Massnahmen auf der ganzen Deponie ausgerichtet, da es keinen räumlich eindeutig eingrenzbaren Teil gibt (e contrario Art. 9 Abs. 2 VASA).
Hauptverursacher ist gemäss herrschender Lehre und Rechtsprechung in der Regel der Deponiebetreiber (Verhaltensstörer). Er trägt den überwiegenden Teil der Kosten (i.d.R. 70–90 %). Mitverursacher ist der heutige Inhaber des belasteten Standortes (Zustandsstörer).
Anspruch auf Abgeltungen hat das zuständige Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde), soweit es für Kosten aufkommen muss, sei es als Deponiebetreiber oder für Ausfallkosten. Soweit ein im öffentlichen Interesse tätiger Privater als Deponiebetreiber kostenpflichtig ist, können die Kantone ihn bei der Verteilung der Abgeltungen berücksichtigen. Sie können zudem dem privaten im öffentlichen Interesse handelnden Standortinhaber einen Abgeltungsbeitrag zukommen lassen.
II. Siedlungsabfalldeponien mit gefährlichen Abfällen
Neben reinen Siedlungsabfällen und allenfalls anderen Abfällen (vgl. II.) ist bekannt, dass auch grössere Mengen von gefährlichen Abfällen auf der Deponie abgelagert wurden. Die auf der Deponie gelagerten Abfälle sind gemischt, wodurch ein Stoffaustausch zwischen den verschiedenen Abfällen stattfinden kann.
Die Abgeltungen werden für Massnahmen auf der ganzen Deponie ausgerichtet, weil kein räumlich eindeutig eingrenzbarer Teil vorhanden ist (e contrario Art. 9 Abs. 2 VASA).
Nebst den in I. genannten Verursachern (Deponiebetreiber und Standortinhaber) kommen Abfallerzeuger als Verursacher in Betracht, wenn die von ihnen erzeugten Abfälle eine qualifizierte Gefährlichkeit aufweisen, welche sich später im Zuge der Ablagerung auf der Deponie aktualisieren kann (vgl. Gutachen TSCHANNEN, Der Verursacherbegriff nach Art. 32d USG, vom 11.9.2002, S. 12; vgl. auch BRUNNER, URP 2009 S. 614; die Meinung ist aber nicht einhellig, vgl. W AGNER PFEIFER, ZBl 2004 S. 133 ff.).
III. Siedlungsabfalldeponien mit Kompartimenten
Die Siedlungsabfälle sind auf dem belasteten Standort räumlich eindeutig eingrenzbar, ein Stoffaustausch zu den anderen Abfällen kann dabei nicht stattfinden (Kompartimentsabgrenzung).
Die Abgeltungen beschränken sich auf das Kompartiment mit den Siedlungsabfällen (vgl. auch Art. 9 Abs. 2 VASA), welche nach I. und II. zusammengesetzt sein können.
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Hinsichtlich des Kompartiments ohne Siedlungsabfälle scheiden Abgeltungsbeiträge aus (vorbehalten bleiben Abgeltungen für entstandene Ausfallkosten).
8.2.3 Schiessanlagen
a. Abgeltungsvoraussetzungen Der Bund gewährt Abgeltungen an Massnahmen bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen. Massnahmen bei Schiessanlagen, welche auf einen privaten Gewinn zielen, sind somit nicht abgeltungsberechtigt.
Gemäss Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c USG werden Abgeltungen geleistet für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten bei Schiessanlagen, die nicht einem überwiegend gewerblichen Zweck dienen, wenn auf Standorte in Grundwasserschutzzonen nach dem 31. Dezember 2012 bzw. auf die übrigen Standorte nach dem 31. Dezember 2020 keine Abfälle gelangt sind. Seit dem 1. März 2020 sind Standorte, an denen jährlich höchstens ein Schiessanlass stattfindet (Feldschiessen oder historische Schiessanlässe) von dieser Frist ausgenommen, sofern sie bereits vor dem 31. Dezember 2020 regelmässig am selben Standort stattfanden (vgl. Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe c Ziffer 2 USG).
Bei 300-m-Schiessananlagen beträgt die Abgeltung pauschal Fr. 8000.– pro Scheibe, für die übrigen Schiessanlagen werden 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausbezahlt (vgl. Art. 32e Abs. 4 Satz 2 Bst. b und c USG). Die Pauschalabgeltung von Fr. 8000.– pro Scheibe entspricht im Schnitt dem Abgabesatz von 40 Prozent (Bericht UREK-NR vom 27. Oktober 2008, BBl 2008 9218).
Abgeltungen werden nach Artikel 3 Absatz 2 des Subventionsgesetzes nur an Empfänger ausserhalb der Bundesverwaltung geleistet (vgl. auch Urteil 1C_566/2011 des Bundesgerichts vom 4.10.2012, E. 2.2.5). An Massnahmen bundeseigener militärischer Schiessanlagen werden deshalb keine Abgeltungen ausgerichtet. Bei Schiessanlagen, bei denen der Bund Mitverursacher ist, muss er sich entsprechend seinem Verursacheranteil an den Kosten beteiligen.
b. Verwendung der Abgeltungen Schiessanlagen sind insofern vergleichbar mit Deponien für Siedlungsabfälle als Abgeltungen ausbezahlt werden, unabhängig davon, ob Ausfallkosten vorhanden sind.
Wie der Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates vom 20. August 2002 festhält ([Bericht UREK-NR vom 20.8.2002] BBl 2003 5008), müssten die Kosten für die Schiessanlagen notwendigen Altlastensanierungen heute von den Schützenvereinen als hauptsächliche Verhaltensstörer sowie von den Gemeinden und Grundeigentümern als Zustandsstörer getragen werden. Da sowohl die Kostenaufteilung wie auch die Zahlungsunfähigkeit bei Schiessanlagen oft schwierig zu bestimmen sei, werde der Abgeltungssatz analog zu den Siedlungsabfalldeponien generell auf 40 Prozent festgelegt (BBl 2003 5024 f.).
Der Schützenverein haftet zwar mit seinem Vermögen, aber oft hat er keine finanziellen Mittel bzw. es ist im Einzelfall zu prüfen, welchen Beitrag der Schützenverein an die Sanierung leisten kann. Deshalb muss das Gemeinwesen regelmässig Ausfallkosten übernehmen. Vor diesem Hintergrund wurde eine analoge Regelung zu den Siedlungsabfalldeponien mit der USG-Revision von 2006 für die in der Regel vom Gemeinwesen betriebenen Schiessanlagen festgelegt.
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Das Gemeinwesen (Kanton oder Gemeinde) trägt in der Regel hohe Kosten für die im Besitz des Gemeinwesens liegenden und für das ausserdienstliche Schiessen verwendeten Schiessanlagen. In solchen Fällen ist das Gemeinwesen Zustands- und Verhaltensstörer. Dies, weil die Belastungen, die auf die obligatorischen Schiessübungen zurückzuführen sind, im Rahmen einer vom Bund an die Kantone und Gemeinden delegierten Aufgabe entstehen (vgl.1A.158/2005 Urteil des Bundesgerichts vom 31.10.2005, E. 4.2; vgl. Art. 125 und 133 des Bundesgesetzes vom 3.2.1995 über die Armee und die Militärverwaltung [Militärgesetz, MG; SR 510.10]). Schützenvereine können die ausserdienstlichen Schiessübungen durchführen und in diesem Zusammenhang Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnehmen.
Öffentliche Aufgaben kann ferner der private Grundeigentümer wahrgenommen haben, dessen Grundstück für das Schiesswesen ausser Dienst benutzt wurde. Unter Umständen können zudem öffentliche Aufgaben im Rahmen des dienstlichen Schiessens (z. B. Wiederholungskurse) auf nicht bundeseigenen militärischen Schiessanlagen wahrgenommen worden sein.
Anspruch auf Abgeltungen hat in der Regel das zuständige Gemeinwesen. Der Schützenverein kann Abgeltungen erhalten, wenn er im öffentlichen Interesse Aufgaben wahrgenommen hat. Der Abgeltungsbeitrag an den Schützenverein bestimmt sich nach dem Umfang seines im öffentlichen Interesse durchgeführten Schiessens sowie nach seiner finanziellen Situation. Die Kantone können dem im öffentlichen Interesse handelnden privaten Standortinhaber einen Abgeltungsbeitrag zukommen lassen.
8.2.4 Ausfallkosten
a. Abgeltungsvoraussetzungen Für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, auf die seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind, werden den Kantonen 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausbezahlt, wenn der Verursacher nicht ermittelt werden kann oder zahlungsunfähig ist (vgl. Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 2 Bst. c USG).
Wie der Bericht der Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrates (UREK-NR) vom 20. August 2002 darlegt, können Ausfallkosten entstehen, wenn eine Verursacherin nicht mehr existiert, wenn sie unbekannt oder zahlungsunfähig ist, wenn ihr aus Gründen der Billigkeit nicht der ganze auf sie entfallende Anteil angelastet werden kann und schliesslich, wenn sie sich nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz USG von der Kostentragungspflicht befreien kann (BBl 2003 5022). Darüber hinaus können Ausfallkosten entstehen, wenn ein Standort durch höhere Gewalt oder Zufall belastet wird (Tschannen, N 32 zu Art. 32d).
Der Bund gewährt Abgeltungen grundsätzlich auch für diese gesetzlich nicht ausdrücklich erwähnten Fälle, in denen kein Verursacher herangezogen werden kann.
b. Verwendung der Abgeltungen Bei Abgeltungen für die Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten, bei denen Ausfallkosten vorhanden sind, stellt sich die Frage nach der Weitergabe der Abgeltungen nicht. Hier leistet der Bund denn auch 40 Prozent Abgeltungen an die vom Gemeinwesen nach Artikel 32d Absatz 3 USG zu tragenden Ausfallkosten, d. h. an die Kosten, die das Gemeinwesen zu tragen hat, weil sie nicht einem Verursacher zugeteilt werden können.
Anspruchsberechtigt ist demnach das zuständige Gemeinwesen, das die Ausfallkosten übernehmen muss.