Quelle

Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz

EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN J. [W DIPARTIMENTO FEDERALE DELL'INTERNO

ELEKTRIZITÄTSÜBERTRAGUNG UND LANDSCHAFTSSCHUTZ

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EIDGENÖSSISCHES DEPARTEMENT DES I N N E R N DÉPARTEMENT FÉDÉRAL DE L'INTÉRIEUR DIPARTIMENTO FEDERALE DELL'INTERNO

WEGLEITUNG

FÜR DIE LANDSCHAFTSSCHONENDE GESTALTUNG VON ÜBERTRAGUNGSANLAGEN FÜR ELEKTRISCHE ENERGIE UND NACHRICHTEN

17. November 1980

Herausgegeben vom: Eidg. Departement des Innern, 3003 Bern, 1980 Zu beziehen bei: Bundesamt für Forstwesen, Abteilung Natur- und Heimatschutz, 3001 Bern

Download PDF: www.umwelt-schweiz.ch/publikationen (eine gedruckte Fassung ist nicht mehr erhältlich) Code: VU-8400-D

A 25276/1

VORWORT

Das für den Natur- und Heimatschutz zuständige Eidgenössische Departement des Innern hat einer interdisziplinären Arbeitsgruppe den Auftrag erteilt, Grundlagen für eine Wegleitung "Elektrizitätsübertragung und Landschaftsschutz" zu erarbeiten. Diese Grundlagen sind im Schlussbericht der Arbeitsgruppe zusammengestellt. Aufgabe der von der Arbeitsgruppe einstimmig verabschiedeten Wegleitung ist es, den Landschaftsschutz im Sinne des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz bei der Projektierung, Beurteilung und Bewilligung von Freileitungsanlagen angemessen zu berücksichtigen. Zudem soll sie zu einer frühzeitigen Koordination beitragen. Sie enthält sowohl Verfahrens- als auch Gestaltungsgrundsätze.

Die Wegleitung wird einerseits dem Verband Schweizerischer Elektrizitätswerke zuhanden seiner Mitglieder sowie dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat zuhanden der übrigen Projektierenden, andererseits den kantonalen und eidgenössischen Instanzen, welche am Mitberichtsverfahren beteiligt sind (Natur- und Heimatschutz, Raumplanung), und .den Bewilligungsinstanzen zugestellt. Interessenten können weitere Exemplare der Wegleitung beim Bundesamt für Forstwesen, Abteilung Natur- und Heimatschutz, beziehen.

Mit der Inkraftsetzung dieser Wegleitung möchte ich den Verfassern meinen verbindlichen Dank für ihre sachkundige Mitwirkung aussprechen.

Bern, den 17. November 1980

EIDGENOESSISCHES DEPARTEMENT DES INNERN

(Hürlimann)

1 Die seitliche Ausdehnung der visuell belasteten Fläche ist abhängig vom Kontrast

zwischen Anlage und Umgebung, vom Anlagentyp und der Sensibilität des Betrachters, welche in Gebieten hoher Schutzwürdigkeit grundsätzlich grösser ist als in Gebieten niedriger Schutzwürdiqkeit.

77 7777777 777777777. gering massig hoch sehr hoch

Seitliche Ausdehnung der visuell belasteten Fläche

Die Werte für die seitliche Ausdehnung der visuell belasteten Fläche sind nach den lokalen Verhältnissen gemäss folgenden Rahmenwerten zu schätzen.

Netzstufe Leitungstyp Seitliche Ausdehnung der visuell belasteten Fläche nach Mastentyp und zunehmender Schutzwürdigkeit des beanspruchten Gebietes.

Uebertragungsnetz Offene Gittermasten/ © 0,4 - 2,5 km 220 / 380 kV geschlossene Gittermasten © 0,7 - 4 km Grobverteilernetz 50 - 150 kV Stahlvollwandmasten/ © 0,3 - 1,5 km Betonmasten Fei nvertei1ernetz © 0,5 - 2 km 1 - 30 kV Holzmasten © 0,1 - 0,4 km © 0,2 - 0,5 km Niederspannungsnetz 220 / 380 V

© Sicht gegen Reliefhintergrund (Ebene und Hanglagen) © Sicht gegen freie Atmosphäre (Kuppenlage)

3. Durch Uebertragung der seitlichen Ausdehnung in den Grundriss kann die visuell belastete Fläche bestimmt und von verschiedenen Linienführungen desselben Leitungstyps verglichen werden. Dabei sind nur deutliche Abweichungen aussagekräftig. Unterschiedliche Leitungstypen belasten ein Gebiet verschiedenartig und können deshalb nicht anhand der belasteten Fläche verglichen werden.

Belastungs grenze (Bereich)

'visuell belastete Fläche

A-4

(G) Grossräumige Linienführung Die grossräumige Linienführung betrifft die Verbindung von Leitungsfixpunkten.

(H) Kleinräumige Linienführung Die kleinräumige Linienführung betrifft Teilabschnitte der Verbindung von Leitungsfixpunkten.

(I) Leitungsfixpunkte

Leitungsfixpunkte sind solche Stellen im Leitungszug, deren Standort nicht verschoben werden kann, insbesondere sind dies Anschlüsse an bestehende Unterwerke und Anspeispunkte.

II WICHTIGSTE RECHTSGRUNDLAGEN

(K) Liste Im Zusammenhang mit Landschaftsschutz und der Uebertragung elektrischer Energie sind folgende Rechtsgrundlagen von Bedeutung:

Bundesgesetz vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen SR 734 0

  • Schwachstromverordnung vom 5. April 1978 SR 734 1

  • Verordnung vom 7. Juli 1933 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt elektrischer Starkstromanlagen SR 734 2

  • Verordnung vom 26. Mai 1939 über die Vorlagen für elektrische Starkstromanlagen SR 734 25

  • Verordnung vom 7. Juli 1933 über die Parai leiführungen und Kreuzungen elektrischer Leitungen unter sich und mit Eisenbahnen SR 734 41

  • Verordnung vom 7. Juli 1933 über die Erstellung, den Betrieb und den Unterhalt der elektrischen Einrichtungen von Bahnen SR 734 42

  • Bundesratsbeschluss vom 24. Oktober 1967 betreffend das Eidgenössische Starkstromi nspektorat SR 734 24 (Diverse Vorordnungen werden gegenwärtig überarbeitet.) Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 SR 742 101 Bundesgesetz vom 14. Oktober 1922 betreffend Telegrafen- und Telefonverkehr (Telegrafen- und Telefonverkehrsgesetz - TT-Verkehrsgesetz) SR 784 10 Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung SR 711 Bundesgesetz vom 22. Dezember 1916 über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte SR 721 80 Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz SR 451

  • Voll Ziehungsverordnung vom 27. Dezember 1966 zum Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz SR 451 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung SR 700 Bundesgesetz vom 11. Oktober 1902 betreffend die eidgenössische Oberaufsicht über die Forstpolizei SR 921 0 Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die Luftfahrt (Luftfahrtgesetz) SR 748 0

A-5

III PLANERISCHE GRUNDLAGEN

(L) Richtpläne der Kantone

Die nach dem Bundesgesetz über die Raumplanung erarbeiteten Richtpläne der Kantone dienen der Koordination raumwirksamer Aufgaben von Organen des Bundes, der Kantone und Gemeinden sowie weiteren Trägern raumplanerischer Aufgaben. Richtpläne sind für Behörden verbindlich. Verbindlichkeit bedeutet, dass alle Beteiligten sich an das Ergebnis ihrer Zusammenarbeit halten. Es ist den Kantonen freigestellt, sowohl den Inhalt als auch die Wirkungen der Richtpläne auszudehnen.

(M) Nutzungspläne

Die Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens. Sie unterscheiden vorab Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen. Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.

(N) Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (BLN-Inventar)

Die Objekte des Bundes-Inventars gemäss Art. 5 NHG zeichnen sich durch nationale Bedeutung aus und verdienen "in besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung oder jedenfalls grösstmögliche Schonung" (Art. 6 Abs. 1 NHG). Diese Feststellung gilt für den Bund, die Kantone, Gemeinden und Private. In erster Linie ist sie rechtlich erheblich für alle Amtsstellen, Anstalten und Betriebe des Bundes, deren Tätigkeit den Interessenbereich des Natur- und Heimatschutzes tangiert.

(0) Inventar der zu erhaltenden Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (KLN-Inventar, 1967, 1979)

Das KLN-Inventar enthält einzigartige Landschaften, Typ-Landschaften und Erholungs- Landschaften von nationaler Bedeutung. Das KLN-Inventar besitzt die Bedeutung einer verwaltungsweisenden Richtlinie, soweit die in ihm enthaltenen Objekte noch nicht im BLN (siehe oben) berücksichtigt sind und solange es nicht durch das BLN vollständig abgelöst worden ist. Siehe auch die neue Fassung 1979.

(P) Inventar der Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler der Schweiz (1976)

Darin sind Naturschutzgebiete und Naturdenkmäler enthalten, d.h. geschützte und schützenswerte Objekte mit besonderem naturkundlichem Inhalt geologischer, botanischer, zoologischer und hydrologischer Art.

(Q) Richtlinien und Richtplan des SAC für den Schutz der Gebirgswelt (1969)

Der Richtplan gliedert den Gebirgsraum in vier Landschaftstypen: Schutzgebiete, Gebirgsgebiete, Gebiete des Grossfremdenverkehrs und übrige Gebiete. Die Schutzgebiete umfassen die KLN-Gebiete (siehe oben), die schon bestehenden Schutzgebiete sowie weitere nach Auffassung des SAC besonders wertvolle Gebiete. Die Gebirgsgebiete entsprechen im wesentlichen dem unproduktiven Hochgebirge oberhalb des alpwirtschaftlich genutzten Raumes. Sie sollen insbesondere von Erschliessungen durch Bahnen geschützt werden. Der Richtplan bildet einen integrierenden Bestandteil der 'Richtlinien des SAC für den Schutz der Gebirgswelt', welche die einzelnen Landschaftstypen eingehend beschreiben und deren Schutzziele festlegen.

(R) Inventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS)

Das Inventar stellt eine umfassende Uebersicht aller schützenswerten Dauersiedlungen der Schweiz dar. Für alle Aktivitäten des Bundes und seiner Betriebe sind die Empfeh- 1-ungen des Inventars rechtsverbindlich.

IV BEISPIEL FUER DIE ANWENDUNG DER WEGLEITUNG

Leitungsprojekt Bickigen - Utzenstorf 132 kV; ersetzt gleichzeitig bestehende 16 kV-Leitung

Aussichtspunkt Hügel Hange

bestehende Wald Leitungen

projektierte Baugebiet Leitung

Ki K i m Linienführung Schutzgebiet gemäss Wegleitung Flusse, Bache Industriezone

Strassen cm Zone für öffentliche Bauten und Aniagen

Zutreffende und berücksichtigte Ziffern (50)(54) Unterstation (Leitungsfixpunkt) liegt in Industriezone.

(18) An Wald angelehnt

(40)(41) Wald an schmaler Stelle in bestehender Schneise durchquert. Freier Baumwuchs Tur 30-40 Jahre möglich, spater begrenzt in ca. 25 m Hohe.

(13)(25) Geplantes Schutzgebiet ist gemieden.

(18) An zukunftigen Sportplatz angelehnt (28)(33)(36) Der niedrige Hügel ist soweit möglich umfahren.

(18) An Wald angelehnt (39) Wald wurde umfahren.

(46) Der Eckmast l i e g t hinter dem Betrachter und i s t von Nord-Osten her durch Baume abgedeckt.

(18) An Wald als &

(15)(34) Leitung visuell exponiert.

(44) Bach kanalisiert, kein natürliches Ufer, deshalb Parallel fuhrung möglich.

(14)(21) Mit bestehender Leitung parallel gefuhrt. Gemeinschaftsmasten waren sehr dominierend.

(40) Bestehende Waidschneise ausgenutzt.

(15)(16)(34) Leitungszug liegt weitgehend in Gelandesenken. Kuppen werden gemieden.

(55) Freileitungsanschlusse gruppiert und parallel in Unterstation eingeführt.

(51) Unterstation in abgeschlossener Gelandekammer.

Erarbeitet durch die Arbeitsgruppe Energieübertragung und Landschaftsschutz Mitglieder der Arbeitsgruppe:

  • a. Nationalrat E. Schaffer, Regierungsstatthalter, Mitglied der Eidg. Natur- und Heimatschutzkommission (Vorsitz)

  • E. Bürgi, Dipl.-Ing., Abt. Natur- und Heimatschutz, Bundesamt für Forstwesen (Stv.)

  • J. Ackermann, Ing. HTL, Chef Unterabteilung Ortsnetze, Generaldirektion PTT

  • E. Hornberger, Oberingenieur, Eidg. Starkstrominspektorat

  • P. Jost, Dipl.-Ing. ETH (V.P. Gianella, Dipl.-Ing. ETH), Bundesamt für Raumplanung

  • Dr. rer. pol. H. Kobler, Abt. Energiewirtschaft und Recht (A. Löhrer, lie. rer. pol.), Bundesamt für Energiewirtschaft

  • 0. Müller, Ing. HTL, Sektionschef Uebertragungsleitungen, Generaldirektion SBB

  • G. Neher, Ing. HTL, Chef Leitungsbau, Bernische Kraftwerke AG, Vertreter des Verbandes Schweizerischer Elektrizitätswerke Sachbearbeitung: Basler & Hofmann, Ingenieure und Planer AG, interdisziplinäre Gruppe für Umwelt- und Langfristplanung, 8029 Zürich