Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten
2016 | Umwelt-Vollzug Altlasten
Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten Anforderungen und Verfahren
2016 | Umwelt-Vollzug Altlasten
Abgeltung bei Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten Anforderungen und Verfahren
2. aktualisierte Ausgabe, April 2016; Erstausgabe 2014
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2016
Impressum Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation Herausgeber Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchsteller für Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verfügungen und Verträge des BAFU (insbesondere für Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Bewilligungen sowie Zusicherungen von Subventionen). Solche Mitteilungen konkretisieren die Praxis des BAFU Autoren als Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Sektion Altlasten, BAFU Gesuchunterlagen) sowie in materieller Hinsicht Abteilung Recht, BAFU (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen rechtlichen Anforderungen). Zitierung Wer diese Mitteilung befolgt, kann davon ausgehen, dass sein Bundesamt für Umwelt BAFU (Hrsg.) 2016: Abgeltung bei Gesuch vollständig ist. Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten. Anforderungen und Verfahren. 2. aktualisierte Ausgabe, April 2016; Erstausgabe 2014. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1405.
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Titelbild © iStock.com/r.kettler
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1405-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.
© BAFU 2016
1 Einleitung
Die altlastenrechtliche Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten erfolgt nach den Zielsetzungen und Vorgaben des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01) und der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV, SR 814.680).
Artikel 32c Absatz 1 USG beauftragt die Kantone, dafür zu sorgen, dass Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte saniert werden, wenn sie zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder die konkrete Gefahr besteht, dass solche Einwirkungen entstehen.
Die Altlasten-Verordnung konkretisiert Artikel 32c USG. Sie sieht eine stufenweise Altlastenbearbeitung vor und enthält Regelungen über die Untersuchungs-, Überwachungs- und Sanierungsmassnahmen.
Mit Hilfe der Voruntersuchung (historische und technische Untersuchung eines belasteten Standortes) wird eine allfällige Überwachungs- und Sanierungsbedürftigkeit des Standortes ermittelt (vgl. Art. 7 und Art. 8 AltlV).
Ist ein belasteter Standort überwachungsbedürftig, so verlangt die Behörde, dass ein Konzept zur Überwachung erstellt wird und diejenigen Massnahmen getroffen werden, mit denen eine konkrete Gefahr schädlicher oder lästiger Einwirkungen festgestellt werden kann, bevor sich diese verwirklicht. Die Überwachungsmassnahmen müssen so lange durchgeführt werden, bis nach den Artikeln 9–12 AltlV keine Überwachungsbedürftigkeit mehr besteht (Art. 13 Abs. 1 AltlV).
Ist ein belasteter Standort sanierungsbedürftig, so bedarf es zur Beurteilung der Ziele und der Dringlichkeit der Sanierung einer Detailuntersuchung (vgl. Art. 14 AltlV).
Der Bund beteiligt sich gestützt auf Artikel 32e USG finanziell an der Voruntersuchung, der Überwachung, der Detailuntersuchung und der Sanierung. Die Ausführungsvorschriften zur finanziellen Beteiligung des Bundes finden sich in der Verordnung vom 26. September 2008 über die Abgabe zur Sanierung von Altlasten (VASA, SR 814.681).
Die vorliegende Mitteilung soll den zuständigen kantonalen Fachstellen die wesentlichen Schritte des Abgeltungsverfahrens bei Untersuchungen, Überwachungen und Sanierungen sowie insbesondere die Anforderungen zur Erstellung eines Abgeltungsgesuches darlegen. Sie hat das Ziel, den Kantonen eine Hilfestellung für eine effiziente und reibungslose Erarbeitung ihrer Abgeltungsgesuche zu geben.
Für die kantonale Fachstelle setzt sich das Abgeltungsverfahren grundsätzlich aus folgenden Schritten zusammen: · Prüfung der Abgeltungsvoraussetzungen (Kap. 2); · Einhaltung der Verfahrensschritte (Kap. 3); · Einhaltung der Anforderungen an die Gesuche bei Untersuchungen, Überwachung und Sanierung (Kap. 4–7); · Verwendung der Abgeltungen durch die Kantone (Kap. 8).
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Abgrenzungen
Diese Vollzugshilfe gilt nicht: · für die Untersuchungen von einem Standort, der sich als nicht belastet erweist (Art. 32e Abs. 3 Bst. d USG); · für Schiessanlagen mit Ausnahme der Verwendung der VASA-Abgeltungen (vgl. Teil D). Die entsprechenden Informationen und Dokumente zu Schiessanlagen finden Sie auf: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/fachinformationen/altlastenbearbeitung/schiessanl agen.html
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2 Abgeltungsvoraussetzungen
Die zuständige kantonale Behörde prüft die nachfolgend erläuterten Abgeltungsvoraussetzungen 1 bis 6, bevor sie ein Gesuch beim BAFU einreicht.
Die nachfolgend aufgeführten Voraussetzungen sind auch schematisch in den Anhängen 5a (Voruntersuchung), 5b (Detailuntersuchung), 6a (Überwachung) und 7a (Sanierung) im Zusammenhang mit den einzelnen Schritten der Altlastenbearbeitung dargestellt.
1 Es handelt sich um einen belasteten Standort gemäss Altlasten-Verordnung
· Der Standort gilt als belasteter Standort gemäss Artikel 2 Absatz 1 AltlV (Ablagerungs-, Betriebs- oder Unfallstandort). Der Standort ist im Kataster der belasteten Standorte des Kantons aufgeführt. · Die zuständige kantonale Behörde hat den Voruntersuchungsbedarf (vgl. Art. 5 Abs. 4, Art. 7 AltlV), den Überwachungsbedarf (vgl. Art. 8, Art. 13 AltlV), den Detailuntersuchungs- resp. Sanierungsbedarf (vgl. Art. 8, Art. 14 ff. AltlV) festgestellt.
2 Die Massnahme entspricht den Vorgaben der Altlasten-Verordnung
· Die Behörde hat die geplante altlastenrechtliche Massnahme nach den Gesichtspunkten Umweltverträglichkeit, Wirtschaftlichkeit und Stand der Technik entsprechend Artikel 32e Absatz 4 USG beurteilt. Diesbezüglich gelten insbesondere die Altlasten-Verordnung und ihre Konkretisierungen in Vollzugshilfen (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/vollzugshilfen.html).
3 Mit der Massnahme wurde nach dem 1. Juli 1997 begonnen
· Mit der Durchführung der Massnahme wurde nach dem 1. Juli 1997 begonnen (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VASA). · Eine vor dem 1. Juli 1997 begonnene Untersuchungs- und Überwachungsmassnahme kann in Übereinstimmung mit der ständigen Praxis im Rahmen der Sanierung abgegolten werden, sofern mit der eigentlichen Sanierung nicht vor diesem Datum begonnen wurde (vgl. Art. 11 Abs. 1 VASA).
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4 Die Massnahme wurde nach dem 1. November 2006 abgeschlossen
· Gemäss Art. 10 Abs. 1 Bst. b VASA sind nur noch jene Massnahmen abgeltungsfähig, die nach dem 1. November 2006 abgeschlossen wurden.
5 Es handelt sich um einen Ablagerungsstandort mit einem wesentlichen Anteil an
Siedlungsabfällen oder es entstehen Ausfallkosten für die öffentliche Hand
· Deponie mit wesentlichem Anteil an Siedlungsabfällen (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 2 USG) Bei Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden, handelt es sich in der Regel um Deponien, deren Abfallzusammensetzung derjenigen der ehemaligen Deponieklasse III entspricht (vgl. Anhang 1 Deponierichtlinien vom März 1976 des damaligen Bundesamtes für Umweltschutz). Nicht massgebend ist, ob sich die Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungsbedürftigkeit durch die Siedlungsabfälle selbst oder allenfalls nur durch andere eingelagerte Abfälle, wie Industrie- oder Gewerbeabfälle, ergibt.
· Ausfallkosten für die öffentliche Hand (Art. 32e Abs. 3 Bst. b Ziff. 1 USG) Ausfallkosten entstehen, wenn ein Verursacher zahlungsunfähig, unbekannt ist oder nicht mehr existiert, aus Gründen der Billigkeit nicht der ganze auf ihn entfallende Anteil angelastet werden kann oder er sich nach Artikel 32d Absatz 2 dritter Satz USG 5 von der Kostentragungspflicht befreien kann. Ausfallkosten können sich zudem aufgrund höherer Gewalt oder Zufällen ergeben. Das zuständige Gemeinwesen (Kanton bzw. Gemeinde) hat die Ausfallkosten zu tragen. Diese können nicht auf die übrigen (vorhandenen) Verursacher verteilt werden, d. h. es besteht keine Solidarhaftung zwischen den Verursachern.
6 Nach dem 1. Februar 2001 sind keine Abfälle mehr auf den belasteten Standort
gelangt
· Artikel 32e Absatz 3 Buchstabe b USG legt fest, dass Abgeltungen nur erfolgen, wenn nach dem 1. Februar 2001 keine Abfälle mehr auf den belasteten Standort gelangt sind. Gemäss Artikel 32e Absatz 4 Bst. b USG beträgt die Höhe der Zusicherung 40 Prozent der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort seit dem 1. Februar 1996 keine Abfälle mehr gelangt sind oder 30 % der anrechenbaren Kosten, wenn auf den Standort auch nach dem 1. Februar 1996, längstens jedoch bis zum 31. Januar 2001, Abfälle gelangt sind. · Bei Betriebs- und Ablagerungsstandorten dürfen demzufolge nach dem 1. Februar 2001 keine Versickerungen von Schadstoffen bzw. Ablagerungen von Abfällen an den Standorten mehr stattgefunden haben. Bei Unfallstandorten muss das Ereignis vor diesem Stichdatum eingetreten sein. · Der Bund gewährt auch Abgeltungen für einen räumlich eindeutig abgrenzbaren Teil eines belasteten Standortes, wenn dieser die Abgeltungsvoraussetzungen erfüllt und weitere Massnahmen nicht erschwert oder verunmöglicht werden (Art. 9 Abs. 2 VASA). · An die Untersuchung, Überwachung und Sanierung eines vor dem 1. Februar 2001 abgeschlossenen Deponiekompartimentes werden Abgeltungen geleistet, wenn zwischen diesem und anderen über dieses Stichdatum hinaus betriebenen Kompartimenten kein Stoffaustausch stattfinden kann. Dies gilt analog auch für Betriebsstandorte.
Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Art. 32d Abs. 2 dritter Satz USG).
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· Nach dem 1. Februar 2001 ausgeführte vorschriftskonforme Abschlussarbeiten bei Deponien (z. B. Rekultivierung mit sauberem Material) stellen die Abgeltungsberechtigung nicht in Frage.
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3 Abgeltungsverfahren
Nach Überprüfung der Abgeltungsvoraussetzungen (vgl. Kap. 2) sind im Hinblick auf die erforderlichen Verfahrensschritte die zu erwartenden anrechenbaren Massnahmenkosten zu bestimmen.
Für Fälle mit anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungskosten unter 250 000 CHF kann direkt ein Auszahlungsgesuch nach der Realisierung und dem Abschluss der Massnahmen beim BAFU eingereicht werden (sog. vereinfachtes Verfahren; vgl. Art. 14 Abs. 2, Art. 16 Abs. 3 Bst. a VASA).
Für Fälle mit anrechenbaren Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungskosten über 250 000 CHF ist vor der Realisierung der Massnahmen das BAFU anzuhören und ein Zusicherungsgesuch einzureichen (sog. dreistufiges Verfahren; vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 VASA).
Die einzelnen Schritte des Abgeltungsverfahrens sind jeweils in den Anhängen 5a (Voruntersuchung), 5b (Detailuntersuchung), 6a (Überwachung) und 7a (Sanierung) abgebildet und werden nachfolgend erläutert.
3.1 Fälle mit anrechenbaren Kosten unter 250 000 CHF
Für Fälle mit anrechenbaren Massnahmenkosten unter 250 000 CHF kann gemäss Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe a VASA in Einklang mit Artikel 26 Absatz 3 Subventionsgesetz direkt (d. h. ohne Anhörung und Zusicherungsgesuch) das Gesuch um Auszahlung eingereicht werden (vgl. Zeitpunkt der Einreichung des Auszahlungsgesuchs in den Kap. 5.1, 6.1 und 7.1).
Auszahlungsgesuch Das Auszahlungsgesuch muss die Angaben enthalten, welche dem BAFU erlauben zu prüfen, ob die Voraussetzungen gemäss Kapitel 2 erfüllt sind. Ausserdem muss eine vom Kanton geprüfte und visierte Kostenzusammenstellung de m BAFU ermöglichen, die anrechenbaren Kosten nachzuvollziehen sowie zu überprüfen, ob die Massnahmenziele erreicht worden sind. Bei einer positiven Beurteilung erlässt das BAFU eine Auszahlungsverfügung. Der Umfang der Abgeltungen beträgt 40 %, beziehungsweise 30 % der gesamten als anrechenbar akzeptierten Massnahmenkosten bzw. Ausfallkosten.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein Auszahlungsgesuch sind in den Kapiteln 5.4, 6.4 und 7.4 festgehalten.
3.2 Fälle mit anrechenbaren Kosten über 250 000 CHF
Für Fälle mit anrechenbaren Kosten über 250 000 CHF ist vor der Realisierung der Massnahmen das BAFU anzuhören und ein Zusicherungsgesuch einzureichen (vgl. Art. 14 Abs. 1, Art. 15 und Art. 16 Abs. 1 VASA sowie Kap. 5.3, 6.3 und 7.3).
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3.2.1 Anhörungsgesuch
Bei Fällen mit anrechenbaren Massnahmenkosten über 250 000 CHF hat der Kanton im Hinblick auf Abgeltungen in einem ersten Schritt das BAFU gemäss Artikel 14 Absatz 1 VASA anzuhören (zum Zeitpunkt der Einreichung des Anhörungsgesuchs vgl. Kap. 5.1, 6.1 und 7.1). Im Rahmen der Anhörung prüft das BAFU die Abgeltungsvoraussetzungen gemäss Kapitel 2. Das BAFU prüft insbesondere, ob die vorgeschlagenen Varianten grundsätzlich umweltverträglich und wirtschaftlich sind sowie dem Stand der Technik entsprechen. Dies ermöglicht dem BAFU frühzeitig bekannt zu geben, unter welchen Vorgaben die Massnahmen mit Abgeltungen unterstützt werden können. Damit soll verhindert werden, dass der Kanton eine Verfügung erlässt oder Massnahmen veranlasst, für die das BAFU später keine Abgeltungen entrichten kann, weil die Massnahmen nicht umweltverträglich oder wirtschaftlich sind bzw. nicht dem Stand der Technik entsprechen. Das BAFU nimmt zur Anhörung schriftlich Stellung.
Die inhaltlichen Anforderungen an das Anhörungsgesuch sind in den Kapiteln 5.2, 6.2 und 7.2 festgehalten.
3.2.2 Zusicherungsgesuch
Bei Fällen mit anrechenbaren Massnahmenkosten über 250 000 CHF hat der Kanton nach der Anhörung in einem zweiten Schritt beim BAFU ein Zusicherungsgesuch einzureichen (zum Zeitpunkt der Einreichung des Zusicherungsgesuchs vgl. Kap. 5.1, 6.1 und 7.1). Das Zusicherungsgesuch muss dem BAFU ermöglichen, mit vertretbarem Aufwand nachzuvollziehen, dass die Anforderungen gemäss Artikel 15 VASA erfüllt sind und damit die erforderlichen Beurteilungsgrundlag en für eine Zusicherung vorliegen. Bei einer positiven Beurteilung erlässt das BAFU eine Zusicherungsverfügung im Umfang von 40 %, beziehungsweise 30 % der gesamten als anrechenbar akzeptierten (voraussichtlichen) Massnahmenkosten bzw. Ausfallkosten.
Die inhaltlichen Anforderungen an das Zusicherungsgesuch sind in den Kapiteln 5.3, 6.3 und 7.3 festgehalten.
Es ist sinnvoll, ein Zusicherungsgesuch erst dann einzureichen, wenn innerhalb der folgenden drei Jahre mit der Massnahme begonnen werden soll. Diese Frist von drei Jahren ist in der Regel Bestandteil der Auflagen in der Zusicherungsverfügung.
3.2.3 Auszahlungsgesuch
Bei Fällen mit anrechenbaren Massnahmenkosten über 250 000 CHF ist nach erfolgter Anhörung und Zusicherung das Auszahlungsgesuch einzureichen (zum Zeitpunkt der Einreichung des Auszahlungsgesuchs vgl. Kap. 5.1, 6.1 und 7.1).
Das Auszahlungsgesuch muss eine Kostenzusammenstellung enthalten, die es dem BAFU ermöglicht, die anrechenbaren Kosten nachzuvollziehen (vgl. Art. 16 Abs. 2 VASA). Die Kosten sind immer inkl. MwSt. anzugeben. Im Weiteren prüft es, ob die Massnahmenziele erreicht worden sind. Bei einer positiven Beurteilung erlässt das BAFU eine Auszahlungsverfügung. Der Umfang der Abgeltungen beträgt 40 %, beziehungsweise 30 % der gesamten als anrechenbar akzeptierten Massnahmenkosten.
Die inhaltlichen Anforderungen an ein Auszahlungsgesuch sind in den Kapiteln 5.4, 6.4 und 7.4 festgehalten.
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3.3 Gesuche im Paket / Teilung der Gesuche (Splitting)
Betragen die jeweiligen anrechenbaren Kosten für die Voruntersuchung, Überwachung, Detailuntersuchung oder Sanierung mehr als 250 000 CHF, so sind für jede einzelne Massnahme «Anhörungsgesuch», «Zusicherungsgesuch» und «Auszahlungsgesuch» zu durchlaufen. Es ist also in solchen Fällen nicht möglich, erst bei der Sanierung ein Abgeltungsgesuch als Paket für die Voruntersuchung, Detailuntersuchung und Sanierung beim BAFU einzureichen.
Betragen hingegen die anrechenbaren Kosten für die Voruntersuchung und für die Detailuntersuchung im Falle eines sanierungsbedürftigen belasteten Standortes jeweils weniger als 250 000 CHF, was in den allermeisten Fällen zutreffen wird, so können diese zusammen mit dem Abgeltungsgesuch «Sanierung» als Paket geltend gemacht werden. Entscheidend bezüglich des zu berücksichtigenden Verfahrens ist in diesem Fall die Gesamtsumme aller Massnahmen.
Bei kleineren Fällen, bei denen die einzelnen Massnahmen weniger als 250 000 CHF betragen und sich deren Realisierung über mehrere Jahre erstreckt, ist eine Abtrennung bzw. ein Splitting der Abgeltungsgesuche möglich. Liegen die Untersuchung und Sanierung zeitlich nahe beieinander, so ist, wenn möglich, auf ein Splitting zu verzichten, um den administrativen Aufwand möglichst gering zu halten.
Hingegen ist es nicht zulässig, grössere Massnahmen in mehrere Etappen bzw. Abgeltungsgesuche aufzusplitten, um unter die Kostengrenze von 250 000 CHF zu gelangen.
3.4 Neue Erkenntnisse während laufender Massnahmen
Das BAFU kann zudem bei Fällen mit Massnahmenkosten über 250 000 CHF trotz fehlender Zusicherung eine Abgeltung gewähren, wenn sich während laufender Baumassnahmen oder während laufender Massnahmen gemäss AltlV neue Erkenntnisse über die Belastung des Standortes oder die Kosten der notwendigen Massnahmen ergeben (vgl. Art. 16 Abs. 3 Bst. b VASA).
In den folgenden Fällen kann namentlich eine Abgeltung gewährt werden: · Feststellung einer Belastung eines im Kataster nicht geführten Standortes während Baumassnahmen; · Feststellung einer Untersuchungs-/Überwachungs-/Sanierungsbedürftigkeit eines lediglich belasteten, im Kataster geführten Standortes während Baumassnahmen; · Auftreten unerwarteter Ausfallkosten in Folge Zahlungsunfähigkeit oder Nichtexistenz eines Verursachers nach Anordnung der Massnahmen durch den Kanton oder während der Sanierung; · Unvorhersehbare Überschreitung der Kostenschwelle nach Anordnung der Massnahmen durch den Kanton.
Das BAFU ist bei Eintreten eines Ausnahmefalls unverzüglich zu informieren. Es muss begründet werden, wieso keine vorgängige Zusicherung eingeholt werden konnte resp. es sich um einen Ausnahmefall handelt. Es ist so rasch als möglich ein (nachträgliches) Zusicherungsgesuch beim BAFU einzureichen.
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Wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen dürfen nur mit Genehmigung des BAFU vorgenommen werden (vgl. Art. 27 SuG). Ein vom BAFU zugesicherter Abgeltungsbetrag darf nur überschritten werden, wenn die Mehrkosten auf bewilligte Projektänderungen, auf ausgewiesene Teuerung oder andere nicht beeinflussbare Ursachen zurückzuführen sind (vgl. Art. 15 SuG). Typische genehmigungs- pflichtige Projektänderungen sind z. B. Abweichungen vom Sanierungsprojekt bzw. darüber hinausgehende Massnahmen.
In diesen und ähnlichen Fällen mit Projektänderungen gilt es das BAFU möglichst frühzeitig zu informieren, um vor weiteren Massnahmen klären zu können, ob es nur einer einfachen Zustimmung oder aber einer (ergänzenden) Zusicherungsverfügung des BAFU bedarf.
3.5 Kostenverteilung bei Ausfallkosten
Wichtig: Dieser Punkt erübrigt sich, bei Standorten, auf denen zu einem wesentlichen Teil Siedlungsabfälle abgelagert wurden (Definition siehe Kap. 2), da in diesen Fällen pauschal 40 %, beziehungsweise 30 % der anrechenbaren Kosten abgegolten werden.
Sind bei Fällen anrechenbare Untersuchungs-, Überwachungs- oder Sanierungskosten über 250 000 CHF vorhanden, so ist eine rechtskräftige Kostenverteilungsverfügung notwendig. Bei anrechenbaren Massnahmenkosten unter 250 000 CHF genügt hingegen eine sachgerechte Begründung über die Kostenverteilung (vgl. Art. 11 Abs. 2 VASA). In jedem Fall hat die Kostenverteilung den Grundsätzen nach Art. 32d USG bzw. dem Verursacherprinzip zu genügen.
Gemäss Artikel 32d Absatz 3 USG hat das zuständige Gemeinwesen die Ausfallkosten zu tragen. Entsprechend sind die Ausfallkosten in der Begründung der Kostenverteilungsverfügung zu erläutern und im Dispositiv festzuhalten.
Falls die Verfügung über die Kostenverteilung zum Zeitpunkt der Gesucheingabe zwar erlassen ist, aber noch nicht rechtskräftig ist (z. B. aufgrund eines hängigen Rekurses), kann das BAFU trotzdem eine Zusicherung mit Vorbehalt verfügen. Falls sich die Kostenverteilung ändert, so wird die bereits ausgesprochene Zusicherung aufgehoben und nachträglich eine neue Zusicherung verfügt.
Bei der Kostenverteilung ist auch die Vollzugshilfe «Realleistungs- und Kostentragungspflichten nach dem Altlastenrecht», BAFU 2009, zu beachten (vgl. https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/altlasten/ publikationen-studien/publikationen/realleistungspflicht-kostentragungspflicht%20.html).
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4 Allgemeine Anforderungen
an die Gesuche Der Detaillierungsgrad der Gesuchunterlagen orientiert sich an der Bedeutung, Dringlichkeit und Komplexität des einzelnen Falles (Bagatellfall versus hochkomplexer, teurer Fall). Vereinfachungen bezüglich der erforderlichen Angaben sind insbesondere bei Bagatellfällen, dringenden Fällen oder bei Fällen mit bereits definierten und unstrittigen Massnahmen möglich.
Konkrete Ausführungen zu den Anforderungen an die Gesuche betreffend die Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung von belasteten Standorten finden Sie in den folgenden Kapiteln 5, 6 und 7.
Es gibt keine finanzielle Bagatellfallgrenze für Gesuche um Abgeltungen an Massnahmen bei belasteten Standorten.
Gesuche können während des ganzen Jahres eingereicht werden.
Die Gesuche sind zu richten an (Postadresse): Bundesamt für Umwelt (BAFU), Sektion Altlasten, VASA -Gesuche, 3003 Bern