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Beurteilung Alltagslärm

> Beurteilung Alltagslärm Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm

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Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2014

Rechtlicher Stellenwert Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, sofern sie rechtskonform sind. Das BAFU veröffentlicht solche Vollzugshilfen (bisher oft auch als Richtlinien, Wegleitungen, Empfehlungen, Handbücher, Praxishilfen u.ä. bezeichnet) in seiner Reihe «Umwelt-Vollzug».

Impressum

Herausgeber Bundesamt für Umwelt (BAFU) Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK).

Autoren Hans Bögli, Maurus Bärlocher, Sébastian Wschiansky (BAFU)

Begleitung Didier Racine (Service de l'énergie et de l'environnement, NE), Andreas Stoecklin (Bau- und Umweltschutzdirektion, BL), Rolf Schlup (Polizei- und Militärdirektion, BE), Patrick Schaller (Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement, LU), Emil Rosenkranz (Stadtpolizei ZH), Claude Furginé (Departement Bau, Verkehr und Umwelt, AG)

Zitierung BAFU (Hrsg.) 2014: Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm. Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1419: 57 S.

Gestaltung Karin Nöthiger, Niederrohrdorf

Titelbild © VvoeVale, Thinkstock

PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1419-d (eine gedruckte Fassung liegt nicht vor)

Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar.

© BAFU 2014

> Inhalt 3

> Inhalt Abstracts 5 Anhang 54 Vorwort 7 A1 Beurteilungsmethode: Praktische Methode zur Ermittlung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen 54

1 Einleitung und Begriffe 8 A2 Aufwachreaktionen: Praktische Methode zur

1.1 Einleitung 8 Ermittlung der Aufwachreaktionen durch

1.2 Begriffe 8 Glockenläuten 56

2 Grundlagen 10 Verzeichnisse 57

2.1 Rechtliche Grundlagen 10

2.2 Vorgehen zur Beurteilung von Alltagslärm 15

2.2.1 Übersicht 15

2.2.2 Schritt 1: Beschreiben des Problems und

möglicher Lösungen 15

2.2.3 Schritt 2: Beurteilen der Störung und der

Rechtsfolgen 16

2.2.4 Schritt 3: Beurteilen von weiteren

emissionsbegrenzenden Massnahmen 18

> Abstracts 5

> Abstracts This publication provides a basis for the assessment of types of noise for which no Keywords: limit levels have been specified in the Noise Abatement Ordinance. Cow bells, barking Everyday noise, decision dogs, church bells, animal deterrents, noise resulting from leisure-time activities, etc., guidance, solution methods, can be disturbing and give rise to conflicts. “Assessment of Everyday Noise” contains authorities, noise polluters, decision-making aids in the area of everyday noise and offers a variety of specific people affected solutions. It also supports cantonal and municipal authorities in their efforts to resolve noise-related conflicts.

Diese Publikation bietet eine Grundlage für die Beurteilung von Lärmarten, für die Stichwörter: keine Grenzwerte in der Lärmschutz-Verordnung festgelegt sind. Kuhglocken, bellende Alltagslärm, Entscheidungshilfen, Hunde, Kirchenglocken, Tierschreckanlagen oder der Lärm von Freizeitbeschäftigun- Lösungsansätze, Behörden, gen können stören und Konflikte verursachen. Das Dokument «Beurteilung Alltags- Verursacher, Betroffene lärm» liefert Entscheidungshilfen im Umgang mit Alltagslärm und bietet konkrete Lösungsansätze. Es unterstützt die kantonalen und kommunalen Behörden in der Suche nach einer Lösung bei Lärmkonflikten.

La présente publication contient des bases pour évaluer des types de bruit pour lesquels Mots-clés: aucune valeur limite n’a été fixée dans l’ordonnance sur la protection contre le bruit. Bruits quotidiens, aides à la Cloches de vaches, aboiements de chiens, dispositifs pour effrayer les animaux ou décision, ébauches de solution, émissions sonores des activités de loisir sont autant d’émissions sonores qui peuvent autorités, auteur des nuisances, gêner et être à l’origine de conflits. Le document «Evaluation des bruits quotidiens» personnes affectées fournit des aides à la décision dans ce domaine ainsi que des ébauches de solution très concrètes. Il apporte un soutien aux autorités cantonales et communales dans la recherche de solutions à des conflits dus au bruit.

La presente pubblicazione contiene le basi per la valutazione dei tipi di rumore i cui Parole chiave: valori limite non sono disciplinati nell’ordinanza contro l’inquinamento fonico. Cam- rumori quotidiani, supporti panacci, cani che abbaiano, campane, dispositivi scaccia animali e rumori di attività del decisionali, proposte di tempo libero possono causare disturbo e innescare conflitti. Il testo, intitolato «Valuta- soluzione, autorità, responsabili, zione dei rumori quotidiani», fornisce supporti decisionali per la gestione dei rumori parti interessate. quotidiani e presenta proposte concrete di soluzione. Inoltre, sostiene le autorità cantonali e comunali nella ricerca di soluzioni per i conflitti provocati dai rumori quotidiani.

> Vorwort 7

> Vorwort Rund zwei Drittel der Bevölkerung fühlen sich in der Schweiz durch Lärm gestört1. Der Lärm von anderen Menschen an Wohn-, Arbeits- und Freizeitorten sowie beim Einkaufen überwiegt in Umfragen noch vor Lärm von Strassen, Eisenbahnen und Flugplätzen. Ein grosser Teil dieses Lärms fällt unter den Begriff des Alltagslärms, d. h. Lärm, der direkt oder indirekt durch alltägliche Aktivitäten von Menschen erzeugt wird. Das Alltagslärm-Konfliktpotential wird durch verschiedene Entwicklungen weiter verschärft. Dazu gehören die zunehmende Siedlungsdichte, die Bevölkerungszunahme, die Auflösung des klassischen Tag-Nacht-, bzw. Arbeitswochen-Wochenende- Rhythmus sowie ein höheres Lebenstempo. Gleichzeitig erhöhen sich die Ansprüche an eine gute Lebensqualität, wozu insbesondere auch Ruhe gehört.

Alltagslärm ist allgegenwärtig und trotzdem schwer zu fassen. Die Grenzen zwischen Lärm und akustischem Genuss sind oft verschwommen, stark subjektiv und erschweren eine standardisierte Beurteilung und Begrenzung dieser Lärmart. Es ist daher auch verständlich, dass für diese Lärmart bisher keine allgemein gültigen Belastungsgrenzwerte in den rechtlichen Grundlagen festgelegt werden konnten.

Das vorliegende Dokument versucht, das vorhandene Wissen und die Praxiserfahrung zu Alltagslärm zusammenzufassen. Zusätzlich wird für den Vollzug eine einfache Beurteilungsmethode zur Abschätzung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen vorgeschlagen. Mit diesen Leitplanken wird das Vorgehen zur Beurteilung und Verminderung von Alltagslärmkonflikten erleichtert, was für alle Beteiligten mehr Transparenz und Akzeptanz bei der Problemlösung schafft.

Gérard Poffet Vizedirektor Bundesamt für Umwelt (BAFU)

1 Klangalltag – Alltagsklang, Evaluation der Schweizer Klanglandschaft anhand einer Repräsentativbefragung bei der Bevölkerung, Dissertation

A. M. Lorenz, Zürich 2000.

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1 > Einleitung und Begriffe --------------------------------------------------------------------------------------------------------- ------

Dieses Kapitel gibt einen Überblick über Zweck und Anwendungsbereich dieses Dokuments. ----------------------------------------------------- ----------------------------------------------------------

1.1 Einleitung

Dieses Dokument bezweckt, schweizweit eine möglichst einheitliche Vollzugspraxis Zweck für die Beurteilung von Alltagslärm zu schaffen.

Es richtet sich in erster Linie an kantonale und kommunale Behörden, welche die Zielpublikum Lärmschutzvorschriften vollziehen. Es kann aber auch zur Vermeidung oder Lösung von Alltagslärmkonflikten beitragen, indem es ein mögliches Vorgehen zur Beurteilung und Lösung von Alltagslärmproblemen von betroffenen Bürgerinnen und Bürgern transparent darlegt.

Das Dokument findet seine Anwendung bei Alltagslärm, der von Anlagen oder Geräten Anwendungsbereich Alltagslärm und Maschinen verursacht wird und der aufgrund des Umweltschutzgesetzes (USG2) beurteilt wird. Unter den Begriff Alltagslärm fallen die verschiedensten Lärmarten, für die in der Lärmschutz-Verordnung (LSV3) weder Belastungsgrenzwerte noch Beurteilungsmethoden festgelegt sind. Dazu gehört z. B. Lärm von Freizeitaktivitäten, von Glocken, von Tierhaltungen und Tierschreckanlagen.

In Kapitel 2 werden die Grundlagen zum Alltagslärm vermittelt. Dazu gehören neben Inhalt des Dokuments den rechtlichen Grundlagen auch die Beschreibung des Problems und die Suche von möglichen Massnahmen zur Lärmbegrenzung, die Beurteilung der Störung und deren Rechtsfolgen und die Beurteilung möglicher emissionsbegrenzender Massnahmen. In Kapitel 3 wird die Theorie konkret auf praktische Fallbeispiele angewendet. Im Anhang finden sich weitere Angaben zur Störungsbeurteilung von Lärm.

1.2 Begriffe

Lärm ist für die Betroffenen unerwünschter Schall, der sie psychisch, physisch oder Was ist Lärm? sozial stört. Die Störung hängt sowohl von einem rein physikalischen Teil, dem Schall, als auch von der persönlich geprägten Wahrnehmung und Einstellung zur Lärmquelle ab.

1 > Einleitung und Begriffe 9

Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert Gesundheit als «einen Zustand Wirkung von Lärm, völligen körperlichen, seelischen und sozialen Wohlbefindens». Aufgrund dieser Lärm und Gesundheit Definition sind unter gesundheitlichen Auswirkungen nicht nur körperliche und objektiv diagnostizierbare Krankheiten zu verstehen, sondern auch das gestörte subjektive Wohlbefinden, welches langfristig ebenfalls zu körperlichen Beeinträchtigungen führen kann. Lärm kann lästig oder schädlich sein. Er kann zu Störungen des Wohlbefindens, der Tagesaktivitäten, des Schlafes oder zu Störungen der körperlichen Aktivitäten (Krankheiten) führen. Lärm führt daher grundsätzlich zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit.

Für Alltagslärmsituationen gibt es keine allgemein gültige Beurteilungsmethode mit Einzelfallbeurteilung zahlenmässigen Grenzwerten. Es ist daher jeweils eine Einzelfallbeurteilung notwendig. Die Vollzugsbehörde hat dabei einen relativ grossen Ermessensspielraum. Das vorliegende Dokument soll helfen, diesen Spielraum sachgerecht auszufüllen. Es soll das Vorgehen bei der Lösung des Lärmkonfliktes anhand der rechtlichen Grundlagen und der bereits vorhandenen Praxis im Sinne von Leitplanken lenken und erleichtern. Mit dem hier vorgestellten Vorgehen werden diese Entscheide transparenter und einfacher nachvollziehbar.

Bei Lärmproblemen ist es grundsätzlich empfehlenswert, dass sich die Lärmbetroffe- Zuständigkeit nen zuerst mit den Lärmverursachern um eine Lösung bemühen. Führt dies zu keinem Ergebnis, sind die kommunalen Behörden (Gemeindeverwaltung, Polizei) zu kontaktieren, welche in der Regel für den Vollzug der Lärmschutzvorschriften in diesem Bereich zuständig sind. In jedem Kanton gibt es sodann eine Umweltschutzbehörde4, die sich mit der Lärmbekämpfung befasst und beratend zur Verfügung steht.

4 www.cerclebruit.ch

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2 > Grundlagen ---------------------------------------------------- ----------------------------------------------- -----------

Dieses Kapitel erläutert die rechtlichen Grundlagen sowie das Vorgehen zur Beurteilung von Alltagslärm. ---------------------------------------------------- ----------------------------------------------- -----------

2.1 Rechtliche Grundlagen

Das im Umweltschutzrecht verankerte zweistufige Immissionsschutz-Konzept gilt auch Zweistufiger Immissionsschutz für Anlagen, die sogenannten Alltagslärm erzeugen. Zur Vermeidung von störendem nach USG Lärm sind die Lärmemissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge – unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung – so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). In einem zweiten Schritt sind die Emissionsbegrenzungen zu verschärfen, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG). Lärm soll in erster Linie an der Quelle durch die in Artikel 12 Absatz 1 USG aufgezählten Massnahmen begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG).

Die Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) stellt, wie das LSV und Begriff der «Anlage» Immissionsschutzrecht ganz allgemein, anlagebezogenes Recht dar. Sie bezweckt den Schutz vor schädlichem und lästigem Lärm, der durch den Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Als Anlagen gelten nach Artikel 7 Absatz 7 USG Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Fahrzeuge, Maschinen und Geräte gleichgestellt.

Lärm, der ausserhalb einer Anlage verursacht wird (sog. Sekundärlärm), ist der «Sekundärlärm» Anlage zuzurechnen, sofern die Lärmverursachung in direktem Zusammenhang mit deren Benutzung erfolgt. Dies ist beispielweise der Fall beim Betreten und Verlassen eines Restaurants oder beim Zu- und Wegfahren der parkierten Fahrzeuge. Lärm, welcher nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der beurteilten Anlage erzeugt wird wie z. B. die von den Besuchern eines Sportanlasses verursachte Ruhestörung auf dem Weg nach Hause, lässt sich dagegen nicht so eindeutig zuordnen (Robert Wolf, in: Kommentar zum USG, N 36 zu Art. 25). Wird der Lärm nicht durch eine Anlage verursacht, ist er nicht nach den Bestimmungen des USG, sondern nach denjenigen des Nachbarrechts zu beurteilen (vgl. dazu Kap. 3, Ziff. 3.14).

Lärm beweglicher Geräte und Maschinen unterliegt den Vorschriften über die vorsorg- Bewegliche Geräte und lichen Emissionsbegrenzungen. Zudem müssen solche Lärmemissionen so weit be- Maschinen grenzt werden, dass die betroffene Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich gestört wird (Art. 4 Abs. 1 LSV). Die Emissionen von Geräten und Maschinen, die dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen, werden nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen begrenzt (Art. 4 Abs. 4 LSV). Die Maschinenlärmverordnung vom 22.

2 > Grundlagen 11

Mai 2007 (MaLV, SR 814.412.2) enthält Vorschriften über die vorsorgliche Begrenzung von Lärmemissionen von im Freien verwendeten Geräten und Maschinen.

Das USG und die LSV unterscheiden zwischen neuen und bestehenden Anlagen, bzw. Neue und alte (bestehende) alten Anlagen5. Ortsfeste Anlagen gelten als neu, wenn der Entscheid, der den Beginn Anlagen der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des USG (1. Januar 1985) noch nicht rechtskräftig war (Art. 47 Abs. 1 LSV). Anlagen gelten demgegenüber als alt, wenn die Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits rechtskräftig war.

Nach Artikel 11 Absatz 2 USG und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a LSV sind die von Anforderungen an Neuanlagen der neuen Anlage erzeugten Emissionen zunächst im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen neue ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte (PW) in der Umgebung nicht überschreiten (Art. 25 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 1 Bst. b LSV). Neue Anlagen dürfen im Hinblick auf die Einhaltung der PW höchstens geringfügige Störungen verursachen (vgl. insb. Urteil des Bundesgerichts vom 9. August 2007,1A.180/2006).

Die von alten Anlagen erzeugten Emissionen sind im Rahmen von Änderungen resp. Anforderungen an Altanlagen Erweiterungen oder Sanierungen ebenfalls im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Zudem dürfen die Immissionsgrenzwerte (IGW) nicht überschritten werden (Art. 8 und 13 LSV).

Die Belastungsgrenzwerte [PW, IGW, Alarmwert (AW)] gelten bei Gebäuden mit Geltung der lärmempfindlichen Räumen. In unüberbauten Zonen gelten sie dort, wo nach dem Bau- Belastungsgrenzwerte und Planungsrecht Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen erstellt werden dürfen. Sie gelten zudem im nicht überbauten Gebiet von Zonen mit erhöhtem Lärmschutzbedürfnis (Art. 41 Abs. 1 und 2 LSV). Personen, die sich im Freien aufhalten, werden deshalb nur durch das Vorsorgeprinzip geschützt.

Für die Beurteilung von Alltagslärmquellen fehlen neben der Ermittlungsmethode auch Einzelfallbeurteilung zahlenmässig festgelegte Belastungsgrenzwerte in der LSV. Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt deshalb durch die Vollzugsbehörde gestützt auf Artikel 15 USG (Art. 40 Abs. 3 LSV). Dabei sind gegebenenfalls auch die Artikel 19 und 23 USG zu beachten (Christoph Zäch/Robert Wolf, in: Kommentar zum USG, N 41 zu Art. 15). Nach Artikel 15 USG sind die IGW für den Lärm so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Für das Ausmass der Störung der Bevölkerung und damit für die Festlegung der IGW sind akustische, physiologische (Tageszeit, Tätigkeit des Lärmbetroffenen) und psychologische (Einstellung zur Lärmquelle) Faktoren massgebend.

5 Zum besseren Verständnis wird in diesem Dokument der Begriff «alte Anlage» anstelle des rechtlich korrekten Begriffes «bestehende

Anlage» gemäss USG und LSV verwendet.

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Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung sind bei einer Einzelfallbeurtei- Beurteilung der Störwirkung lung der Charakter des Lärms, der Zeitpunkt der Lärmimmissionen, die Häufigkeit des Lärms, die Lärmempfindlichkeit und die Lärmvorbelastung der Zone zu berücksichtigen.

Als Entscheidungshilfe können bei einer Einzelfallbeurteilung nach Artikel 15 USG Ausländische oder private fachlich genügend abgestützte ausländische oder private Richtlinien herangezogen Richtlinien werden, sofern die Kriterien, auf welchen sie beruhen, mit jenen des schweizerischen Lärmschutzrechts vereinbar sind (vgl. BGE 123 II 325, E. 4d bb).

Die Vollzugsbehörde kann Erleichterungen gewähren, soweit die Einhaltung der Erleichterungen massgebenden Belastungsgrenzwerte (PW oder IGW) zu einer unverhältnismässigen Belastung (insb. bez. Betriebseinschränkungen oder Kosten) für die Anlage führen würde und ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Anlage besteht (Art. 17 und 25 USG).

Können bei öffentlichen oder konzessionierten ortsfesten Anlagen wegen gewährten Schallschutzmassnahmen Erleichterungen die IGW (bei neuen oder bei wesentlich geänderten alten Anlagen) oder die AW (bei nicht wesentlich geänderten alten Anlagen) nicht eingehalten werden, so verpflichtet die Vollzugsbehörde die Eigentümer der lärmbelasteten bestehenden Gebäude, die Fenster lärmempfindlicher Räume nach Anhang 1 LSV gegen Schall zu dämmen (Art. 10 und 15 LSV). Die Kosten für diese Schallschutzmassnahmen trägt der Anlageninhaber (Art. 11 und 16 LSV).

Öffentliche Anlagen sind nach USG neben Strassen, Flughäfen und Eisenbahnanlagen Was gilt als öffentliche Anlage? auch ortsfeste Anlagen, die der öffentlichen Hand zur Erfüllung verfassungs- und gesetzmässiger Aufgaben dienen. Sie nützen dem Gemeinwesen nicht durch den finanziellen Wert, den sie verkörpern, sondern unmittelbar durch ihren Gebrauchswert; ob sie zum Verwaltungsvermögen oder zu den Sachen im Gemeingebrauch zugerechnet werden, ist nicht massgeblich.

Es gibt Geräusche, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausma- Geräusche, die den Zweck einer chen. Dazu gehören beispielsweise das Läuten von Kirchen- oder Kuhglocken, das Aktivität ausmachen Musizieren, das Halten von Reden mit Lautverstärkern an Anlässen in der Öffentlichkeit. Solche Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Analog hat das Bundesgericht auch Lärmemissionen von Kinderspielplätzen, Jugendtreffpunkten oder offenen Restaurants nicht völlig verboten, sondern bloss eingeschränkten Betriebszeiten unterstellt (BGE

123 II 74, 325; BGE 118 Ib 590). In solchen Fällen kann eine Lärmemission nicht

schon dann unzulässig sein, wenn sie rein technisch vermeidbar wäre. Vielmehr ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit (vgl. dazu insb. BGE 126 II

2 > Grundlagen 13

Dies gilt auch für lärmige Brauchtums- und andere öffentliche Anlässe, wie das Ab- Anlässe mit lokaler Ausprägung brennen von Feuerwerk am 1. August oder in der Neujahrsnacht, das Musizieren an der oder Tradition Fasnacht oder an anderen Brauchtumsanlässen, sowie für Demonstrationen, Freiluftkonzerte und dergleichen. Es ist nicht der Sinn des Umweltschutzgesetzes, derartige Anlässe generell zu verbieten. Das Umweltschutzgesetz will Emissionen begrenzen, sie aber nicht völlig verhindern. Es stellt deshalb im Allgemeinen keine Grundlage für ein gänzliches Verbot einer bestimmten Tätigkeit dar (BGE 124 II 219 E. 8b). Vielmehr sind solche Lärmbelastungen insbesondere im Hinblick auf ihre normalerweise beschränkte Dauer und Häufigkeit in einem ortsüblichen Umfang zumutbar. Dabei ist den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (vgl. dazu insb. BGE 126 II

Abb. 1 > Beurteilungsschema der lärmrechtlichen Anforderungen an Anlagen, Geräte und Maschinen

Art. 15 LSV Art. 10 LSV Art. 25.3 USG SSF AW Erleichterungen Alarmwert

Erleichterungen Erleichterungen Schallschutzfenster Erleichterungen Schallschutzfenster Erleichterungen für militärische Geräte, 2 Art. 25.2 USG Art. 25.2 USG Maschinen, Waffen Art. 4.3 LSV Art. 14 LSV Art. 14 LSV IGW Immissionsgrenzwert

Erleichterungen Erleichterungen Art. 25.2 USG, Art. 7.2 LSV

Bewegliche Geräte und Maschinen Art. 7.2 LSV

Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) Altanlagen (Entscheid vor 1.1.1985) PW Planungswert

Neuanlagen (Entscheid ab 1.1.1985) Wesentliche Änderung Sanierungen Neuanlagen (Entscheid ab 1.1.1985) Wesentliche Änderung Sanierungen Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 13 LSV Art. 7 LSV Art. 8 LSV Art. 13 LSV Art. 4.1 LSV

Belastungs- Begrenzung von Lärmemissionen Störungsgrenzwerte soweit technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar kategorie Art. 11.2 USG; Art. 4.1, 7.1a, Art. 8.1, Art. 13.2a LSV

Private öffentliche/konzessionierte Geräte und Anlagen Anlagen Maschinen

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Für die Beurteilung von Sportanlagen-Lärm6 besteht in der Schweiz eine Vollzugshilfe, Abgrenzung zu anderen welche sich auf die deutsche Sportanlagenlärmschutzverordnung7 abstützt. Für den Vollzugshilfen im Bereich Lärm von Gaststätten kann auf die Vollzugshilfe des Cercle Bruit8 zurückgegriffen Alltagslärm werden. Diese Vollzugshilfe erfasst alle Lärmimmissionen von Gaststätten, einschliesslich Kundenverkehr, Parkplatzlärm und durch Verkehr erzeugten Lärm. Für die Beurteilung von Baulärm ist sodann die Baulärm-Richtlinie9 massgebend.

Neben dem Erlass von Verfügungen steht es den Kantonen und ggf. den Gemeinden Kantonale und kommunale offen, weitergehende Ausführungsvorschriften zum Lärmschutzrecht des Bundes nach Erlasse dem USG dort zu erlassen, wo der Bund selbst (noch) kein konkretisierendes Verordnungsrecht erlassen hat (Art. 65 Abs. 1 USG); die Festlegung neuer Belastungsgrenzwerte für Lärm ist ihnen jedoch aus Gründen des einheitlichen gesamtschweizerischen Vollzugs des USG verwehrt (Art. 65 Abs. 2 USG). Ausserhalb des Geltungsbereichs des USG sind die Kantone und Gemeinden zum Erlass von selbständigem Recht befugt, das sich nicht an die Betreiber oder Nutzer von Anlagen richtet (vgl. Robert Wolf, in: Kommentar zum USG, N 32 zu Art. 25). Im Bereich des Veranstaltungslärms ist der Erlass von kommunalen Polizeireglementen sinnvoll, die bestimmte lärmige Veranstaltungen nach Anzahl, sowie zeitlich, örtlich und betrieblich auch unter Berücksichtigung des Ortsgebrauchs einschränken und zusätzlich individuelles lärmiges Verhalten eindämmen. Soweit es um den Lärm von Anlagen geht, sind allerdings die Vorgaben des USG zu beachten.

Der privatrechtliche Immissionsschutz des Nachbarrechts nach den Artikeln 679 und Nachbarrecht und Zivilgesetzbuch 684 des schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) kann unabhängig von den Begrenzungsmassnahmen des Umweltrechts in Anspruch genommen werden. Für die Beurteilung dessen, was als übermässige Einwirkung im Sinn von Artikel 684 ZGB zu gelten hat, wird jedoch auf die IGW des Lärmschutzrechts (USG, LSV) abgestellt. Der privatrechtliche Immissionsschutz kennt überdies keine vorsorgliche Emissionsbegrenzung gemäss Artikel 11 Absatz 2 USG, und er gilt nur gegenüber Anlagen, die sich auf einem anderen Grundstück befinden (vgl. Robert Wolf, in: Kommentar zum USG, N 26 zu Art. 25). Für ein allfälliges zivilrechtliches Verfahren sind die Regeln des Zivilprozessrechts massgebend. Die vorliegende Vollzugshilfe beschränkt sich auf den Anwendungsbereich des USG.

7 Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18.BImSchV, www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/bimschv_18/gesamt.pdf

8 Ermittlung und Beurteilung der Lärmbelastung durch den Betrieb öffentlicher Lokale; Vollzugshilfe des Cercle Bruit, www.laerm.ch/de/laermsorgen/alltagslaerm/veranstaltungen/veranstaltungen.html

2 > Grundlagen 15

2.2 Vorgehen zur Beurteilung von Alltagslärm

2.2.1 Übersicht

Das Vorgehen zur Beurteilung und Lösung von Alltagslärmproblemen besteht aus drei Die drei Schritte zur Lösung Schritten (Abb. 2). Im ersten Schritt sind das Problem und mögliche Lösungen zu beschreiben. Vorsorgliche lärmmindernde Massnahmen sind bereits jetzt zu prüfen und, falls solche vorhanden sind, umzusetzen. Im zweiten Schritt sind die Störung zu beurteilen und die daraus resultierenden Rechtsfolgen darzulegen. In einem dritten Schritt sind sodann die weiteren notwendigen emissionsbegrenzenden Massnahmen auf ihre Umsetzbarkeit zu beurteilen und allenfalls zu verfügen.

Abb. 2 Die drei Schritte zur Lösung

1 2 3 Beschreiben Beurteilen der Beurteilen und des Problems Störung und darlegen anwenden von und möglicher der Rechtsfolgen weiteren emissions- Lösungen begrenzenden und prüfen Massnahmen vorsorglicher Massnahmen

2.2.2 Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Das Alltagslärmproblem soll qualitativ und wenn möglich auch quantitativ beschrieben Beschreibung des Problems werden. Dazu gehören Angaben zur Lärmquelle, zur Art und zum zeitlichen Auftreten und möglicher Lösungen des Lärms sowie zu den Betroffenen und den bei ihnen verursachten Störungen. Zur Beschreibung der Anlage gehört auch die rechtliche Einordung als «Neuanlage, Altanlage (bestehende Anlage) oder wesentlich geänderte Altanlage». Ebenfalls anzugeben ist, ob es sich um eine «private» oder um eine «öffentliche oder konzessionierte» Anlage handelt. Des Weiteren sind alle technisch und betrieblich möglichen Massnahmen zur Lärmminderung aufzuführen.

Massnahmen sind dann im Rahmen der Vorsorge umzusetzen, wenn sie technisch und Umsetzung vorsorglicher betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind und keinen anderen höheren Massnahmen öffentlichen Interessen entgegen stehen (Abb. 3). Bei eingehaltenen PW gelten weitere vorsorgliche Massnahmen nach der Praxis nur dann als wirtschaftlich tragbar, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann.

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Abb. 3 Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen auf Umsetzbarkeit

Vorsorgliche Massnahmen

ja Sind die Massnahmen technisch nein und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ?

ja Ist das öffentliche Interesse nein am Schutz vor Lärm grösser als andere öffentliche Interessen ?

Massnahmen umsetzen Massnahmen nicht umsetzen

2.2.3 Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Die Quantifizierung der Störwirkung des Lärms erfolgt in dieser Vollzugshilfe durch Quantifizierung der Störung verbale Beschreibungen, welche einen direkten Zusammenhang mit der Beschreibung der PW, IGW und AW haben. Zur Einhaltung der PW dürfen die Lärmimmissionen «höchstens geringfügig stören». Um die IGW nicht zu überschreiten, dürfen die Lärmimmissionen «nicht erheblich stören». Die AW liegen in der Regel um 5 bis 15 dB(A) über den IGW, so dass als Beschreibung «sehr stark störend» gewählt werden kann.

Das massgebende Gesundheitskriterium zur Beurteilung der Störwirkung ist für den Massgebende Störung für Tag Tag die Belästigung bzw. die Störung des Wohlbefindens und für die Nacht die Stö- und Nacht rung des Schlafes. Die Störung der Lärmimmission ist aufgrund von vier Kategorien zu quantifizieren:

Tab. 1 > Quantifizierung der Störung anhand von vier Kategorien

Störungskategorie Verbale Beschreibung der Störung entspricht Belastungsgrenzwert 3 sehr stark störend AW überschritten 2 erheblich störend zwischen IGW und AW 1 störend zwischen PW und IGW 0 höchstens geringfügig störend PW eingehalten

2 > Grundlagen 17

Eine detailliertere Unterscheidung als die vier aufgeführten Kategorien ist aufgrund des fehlenden akustischen Belastungsmasses kaum möglich. Sie ist aber auch nicht notwendig, da diese Quantifizierung genügt, um die Rechtsfolgen zu bestimmen und entsprechende Massnahmen zur Lärmbekämpfung zu prüfen und auszulösen.

Bei der Beurteilung der Störung einer Lärmimmission sind sowohl Quellen- als auch Komponenten der Störung Empfängercharakteristiken zu berücksichtigen. Die Aufteilung der Störwirkung in verschiedenen Charakteristiken erleichtert nicht nur die Beurteilung, sondern schafft auch Klarheit, welche Komponenten des Lärms zur Störung wie viel beitragen und wo die emissionsbegrenzenden Massnahmen anzusetzen sind. Die Charakteristiken sind:

Quellencharakteristiken: Einfluss der Quelle

> Zeitpunkt der Lärmimmissionen (Tag, sensible Zeiten wie morgens, mittags,abends, nachts, Wochenende); > Wahrnehmbarkeit des Lärms; > Häufigkeit der Lärmereignisse; > Charakter des Lärms (zeitliche Variation, Ton-/Impuls-/Informationsgehalt, Frequenzaspekte).

Empfängercharakteristiken: Einfluss des Empfängers

> die Lärmempfindlichkeit der betroffenen Gebiete (ES I, ES II, ES III, ES IV gemäss Art. 43 LSV); > speziell betroffene Personengruppen (sensible Bevölkerungsgruppen wie Betagte, Kinder, Jugendliche, Kranke oder Schwangere); > die Lärmvorbelastung der betroffenen Nutzungszonen (normaler Hintergrundpegel, sehr ruhiges Gebiet).

Das Ausmass der Störung richtet sich nicht nach der subjektiven Störungsempfindlich- Störung des Einzelnen, keit des Einzelnen, sondern es ist auf einen repräsentativen Teil der Bevölkerung Störung der Bevölkerung abzustellen, bzw. es sollte eine möglichst objektive Beurteilung vorgenommen werden. Grundsätzlich lassen sich folgende allgemeine Regeln zur Beurteilung angeben.

Die Störwirkung von Lärm am Tag ist grösser: Störung am Tag

> wenn der Lärm in sensiblen Zeiten (morgens, mittags, abends, Wochenende) auftritt; > je wahrnehmbarer bzw. lauter der Lärm ist; > je häufiger die Lärmereignisse auftreten; > je markanter die zeitlichen Variationen und/oder frequenzmässige Eigenschaft des Schallpegels sind (z. B. Hörbarkeit des Ton- oder Impulsgehalts, bzw. der Amplitudenmodulation, Sprache, Informationsgehalt, tiefe Musikbässe, hochfrequentes Kreischen, etc.); > je empfindlicher die Nutzungszone (ES) ist; > wenn die Umgebung einen sehr tiefen Hintergrundpegel aufweist oder der Lärm nicht in die Klanglandschaft passt; > wenn der Lärm sensible Personengruppen beeinträchtigt.

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Bei der Störung des Schlafes orientiert man sich an den durch Lärm verursachten Störung in der Nacht Aufwachreaktionen (AWR). Konkret geht der Stand der Wissenschaft und der Erfahrung zurzeit zur Einhaltung der IGW von höchstens einer lärmbedingten AWR pro Nacht aus. Bei Lärm unterhalb der PW sollte die Anzahl der lärmbedingen AWR sehr viel kleiner sein, so dass man mit höchsten ein bis drei AWR pro Woche rechnen sollte. Führt der Lärm zu mehr als 3 AWR pro Nacht, kann man davon ausgehen, dass die Lärmimmissionen über den AW liegen. Die Einschätzung, wie viele AWR in einer Lärmsituation ausgelöst werden, ist grundsätzlich nicht einfach. Es ist aber zu erwarten, dass die Wissenschaft den Vollzugsbehörden in naher Zukunft konkretere Entscheidungshilfen liefern wird. Für Glockenlärm ist eine Abschätzungsmethode in Anhang A2 aufgeführt.

Da die Beurteilung von Alltagslärmsituationen im Einzelfall zu erfolgen hat, konkreti- Weitere allgemeine sieren die rechtlichen Grundlagen die Methode nicht weiter. Ein gangbarer Weg zur Konkretisierung der Störung konkreten Beurteilung der Störwirkung anhand von einigen wenigen Parametern ist im Anhang A1 aufgeführt. Dabei werden die oben aufgeführten Elemente aufgrund von einfachen Kategorisierungen zu einer Gesamtbeurteilung der Störwirkung zusammengeführt. Als weitere Orientierungshilfe können die in Kapitel 3 aufgeführten Beispiele dienen. Aufgrund der ermittelten Störwirkung ergeben sich die Rechtsfolgen, aufgrund derer emissionsbegrenzende Massnahmen geprüft und soweit nötig auch umgesetzt werden.

2.2.4 Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Sind die PW für Neuanlagen oder die IGW für Altanlagen eingehalten, genügen die im Verhältnismässigkeitsprinzip und Schritt 1 umgesetzten vorsorglichen Massnahmen. Andererseits sind weitergehende weitere entgegenstehende emissionsbegrenzende Massnahmen zu prüfen. Dazu sind die Massnahmen auf ihre öffentliche Interessen Verhältnismässigkeit und auf andere entgegenstehende öffentliche Interessen hin zu beurteilen, sofern die Lärmschutzgesetzgebung eine Interessenabwägung zulässt (Abb. 4).

2 > Grundlagen 19

Abb. 4 Beurteilung von weiteren Massnahmen auf Umsetzbarkeit

Weitere Massnahmen

ja Sind die Massnahmen technisch nein und betrieblich möglich und zumutbar ?

ja Ist das öffentliche Interesse nein am Schutz vor Lärm grösser als andere öffentliche Interessen ?

Massnahmen umsetzen Massnahmen nicht umsetzen

Verhältnismässig ist eine Massnahme dann, wenn sie geeignet, erforderlich und zu- Verhältnismässigkeitsprinzip, mutbar ist. Die Eignung ergibt sich aus den fachlichen Abklärungen über die techni- Eignung, Erforderlichkeit, schen oder betrieblichen emissionsbegrenzenden Massnahmen. Die Erforderlichkeit Zumutbarkeit ergibt sich durch die Auswahl, der zur Verfügung stehenden geeigneten Massnahmen. Grundsätzlich ist die für den Anlagebetreiber mildeste Massnahme (geringster Aufwand von Kosten und Betriebsauflagen) zu wählen. Die Frage der Zumutbarkeit muss aufgrund einer Abwägung zwischen dem Aufwand (z. B. Kosten, Betriebsbeeinträchtigungen) einer Massnahme und der Wirkung, bzw. der damit erreichten Lärmreduktion entschieden werden. Eine Massnahme ist zumutbar, wenn Aufwand und Wirkung in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen. Da sich die Notwendigkeit einer Lärmreduktion mit zunehmender Lärmbelastung erhöht, rechtfertigen sich damit auch zunehmend strengere und aufwändigere Massnahmen.

Neben der Verhältnismässigkeit sind die Massnahmen im Rahmen der Lärmschutzge- Beurteilung von setzgebung zudem auf entgegenstehende weitere öffentliche Interessen hin zu beurtei- entgegenstehenden weiteren len. Bei vielen Alltagslärmquellen stehen nicht wirtschaftliche Interessen im Vorder- öffentlichen Interessen grund, sondern das reine Interesse am Betrieb. Das trifft z. B. für einen Kinderspielplatz, einen Brunnen oder einen Teich zu. Bei einigen Anlagen ist sodann der Schall der eigentliche Zweck der Aktivität, auch wenn dieser von gewissen Betroffenen als Lärm empfunden wird. Dies ist z. B. der Fall bei Konzerten, Schauspielen und Kirchenglocken. In diesen Fällen ist bei der Umsetzung einer Massnahme eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am Schutz vor Lärm und dem öffentlichen Interesse am Betrieb der Anlage vorzunehmen. Da die Beurteilung von Massnahmen stark

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von der vorliegenden Lärmsituation abhängt, wird für die weiteren Konkretisierung auf die Beispiele in Kap. 3 verwiesen.

2.3 Schlussbemerkung

Das oben vorgestellte allgemeine Vorgehen wird in Anhang A1 mit einer Methode zur Beurteilung der Störwirkung und der Rechtsfolgen weiter konkretisiert und ist in einem Excel-Dokument implementiert10. Dieses Verfahren ermöglicht eine störungsgerechte Beurteilung von Alltagslärm. Es beruht auf empirischen Erkenntnissen der Lärmwirkungsforschung und soll aufgrund der Erfahrung der Vollzugsfachleute weiter optimiert werden.

10 Das Excel-File kann auf der BAFU-Homepage zusammen mit diesem Dokument heruntergeladen werden.

3 > Fallbeispiele 21

3 > Fallbeispiele --------------------------------------------------------------------------------------------------- -----------

Dieses Kapitel dokumentiert die Beurteilung von Alltagslärmarten anhand von Fallbeispielen. ------------------------------------------------------------------------------------------------- -------------

3.1 Allgemeine Bemerkungen

Die folgenden Beispiele sind frei erfunden und jegliche Ähnlichkeiten mit Personen und Situationen sind zufällig und nicht beabsichtigt. Die aufgeführten Fälle sollen aufgrund ihrer allgemein gültigen Problematik die Lösungsmöglichkeiten aufzeigen und den Behörden als kurze Einführung in die Methodik der Lärmbekämpfung bei Alltagslärmsituationen dienen. Für die Einzelfallbeurteilung dürfen diese Beispiele aber nicht direkt übernommen werden, sondern es ist eine, der Situation angepasste, störungsgerechte Beurteilung notwendig.

Die Beurteilung der Störwirkung erfolgt mittels der im Anhang A1 beschriebenen Beurteilungsmethode und die Rechtsfolgen ergeben sich aus den Vorschriften von USG und LSV. Die Methode ist in einem Excel-File11 ausprogrammiert und steht den Vollzugsfachleuten zum Download auf der BAFU-Homepage in drei Sprachen zur Verfügung.

11 Wichtig: Damit die Beurteilung funktioniert, müssen die Macros in Excel aktiviert sein.

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3.2 Hundehaltung

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

In einer privaten Liegenschaft in einem Wohngebiet werden seit 2010 fünf Hunde draussen gehalten und sie bellen sehr häufig. Zur Begrenzung des Lärms sind keine speziellen Massnahmen umgesetzt worden. Die Nachbarn fühlen sich durch das Bellen der Hunde vor allem am Morgen und am Abend gestört. In der Nacht sind die Tiere meistens ruhig. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag vor allem in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Schallschutzwände um die Liegenschaft oder in Richtung der Nachbarn Technisch > Schallisolierung der Innenräume, wo sich die Tiere aufhalten > Örtliche Trennung der Hunde

> Bei Auswahl der Hunde auf «ruhige» Rassen oder harmonische Gruppenzusammen- Betrieblich setzung achten > Zeitlich getrennter Auslauf der Hunde > Anzahl Hunde reduzieren > Mit Hunden oft spazieren gehen > Tiere zu gewissen Zeiten an schallisolierten Orten unterbringen

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Hundehaltung

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit in sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit sehr häufig 2

8 Charakter des Lärms impulshaltig 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen umsetzen 2.00

3 > Fallbeispiele 23

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der erheblichen Störung sind Massnahmen zwingend umzusetzen, so dass die Lärmimmissionen mindestens unter die PW gesenkt werden können.

Konkret kann verfügt werden, dass entweder die Hundeanzahl auf drei reduziert wird (Berner Praxis) oder für die Hunde entsprechende Bauten erstellt werden, welche sowohl eine tiergerechte Haltung, als auch den notwendigen Schutz der Nachbarn vor übermässigem Gebell gewährleisten.

Die «Berner Praxis» ist eine vom Bundesgericht gestützte Vollzugspraxis des Kantons Bern, die besagt, dass in reinen Wohnzonen (ES II) höchstens drei erwachsene Hunde gehalten werden dürfen. Da eine Verdreifachung der Anzahl Hunde ungefähr der Erhöhung des Schallpegels um rund 5 dB(A) entspricht, darf die Anzahl Hunde in Gemischtzonen (ES III) maximal acht betragen. Zu beachten ist auch, dass mehrere Hunde zusammen überproportional mehr Lärm als einzelne machen und somit die Begrenzung der Anzahl Tiere eine wirksame Massnahme zur Lärmbekämpfung darstellt.

> Hundezucht, 1. Dezember 1994, BGer 1A.282/1993 (URP 1995, S. 31 ff.) Weitere Informationen > Baubewilligungsverfahren für Hundeheim in Landwirtschaftszone, Braunau/TG, 13. August 2001, U 1A.276/2000 > AGVE 1998 S. 316 Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide > BVR 1991 S. 494 Berner Praxis > LGVE 2000 II Nr.10, V 99 9 V 99 195 Gerichts- und Verwaltungsentscheide Kanton Luzern > Nachträgliche Baubewilligung, Wiederherstellung, Umnutzung eines Gebäudes für die Haltung von maximal 19 Hunden, Erstellen von Gehegen, BGer 1C_510/2011

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3.3 Katzen- und Marderschreckgerät

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Ein Liegenschaftsbesitzer stellt in seinem Garten tagsüber ein Katzenschreckgerät auf. Der Nachbar fühlt sich durch den hochfrequenten Schreckschall gestört. Das Gerät sendet Signale, sobald der Nachbar in seinen Garten tritt oder die Balkontüre öffnet. Es sind auch Kleinkinder betroffen. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Höhere Frequenz am Gerät einstellen (höher als 20kHz) Technisch > Gerät besser ausrichten (nicht in Richtung Nachbarn)

> Gerät abstellen und durch Katzenkörner ersetzen Betrieblich > Den von Katzenimmissionen betroffenen Bereich durch Abzäunung schützen.

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Katzenschreckgerät

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen Kleinkinder, Jugendliche, Schwangere 1

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen umsetzen 2.67

3 > Fallbeispiele 25

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der erheblichen Störung sind Massnahmen zwingend umzusetzen, so dass die Lärmimmissionen mindestens unter die PW gesenkt werden können.

Konkret kann verfügt werden, dass die Anlage beim Nachbarn nicht mehr hörbar ist. Kann dies nicht durch die Erhöhung der Frequenz oder durch eine bessere Ausrichtung erfolgen, ist das Gerät abzuschalten.

Aufgrund von Untersuchungen der SUVA hat sich gezeigt, dass diese Geräte sehr laut und z. T. klar in hörbaren Bereichen (8kHz, 16kHz) abstrahlen, was für viele gut Hörende schnell schmerzhaft oder unangenehm wird. Es rechtfertigen sich daher bereits strenge Massnahmen, wenn das Geräusch hörbar ist. Insbesondere kann bei der Bewertung der Hörbarkeit des Tones auf «laut» oder «sehr laut» gesetzt werden, da die Schwelle der Wahrnehmbarkeit und der erheblichen Störung eng beieinander liegen. Dazu muss man damit rechnen, dass vor allem junge Leute, Kinder oder Schwangere betroffen werden könnten (auch wenn diese nicht reklamiert haben), was die Störungsbeurteilung weiter verschärft.

Die hier gemachten Aussagen gelten analog auch für andere Schreckgeräte wie z. B. Marderschreck, etc.

> Versicherungsleistungen bei Gehörschäden wegen Schreckanlagen, Weitere Informationen > Mosquito-Gerät, U 07 83, Verwaltungsgericht Graubünden, 8. Januar 2008

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3.4 Kinderkrippe, Kinderhort

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Eine private Kinderkrippe mit kleinem Pausenplatz liegt innerhalb einer Siedlung. Ein Nachbar beschwert sich wegen lauten Lärmimmissionen während dem Tag. Die Kinderkrippe öffnet um 7.00 Uhr und schliesst um 19.00 Uhr. Die Kinder bleiben z. T. über Mittag dort. Die Kinder sind ständig unter Aufsicht und nur zeitweise draussen. Die massgebende Störung ist die Belästigung am Tag. Das Mittagessen findet zwar in den Räumen statt, die Kinder spielen aber auch über Mittag oft draussen, womit eine sensible Zeit betroffen ist.

Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Fenster der Krippe gegen nächste Nachbarn während den lauten Zeiten geschlossen Technisch oder halb-geschlossen halten > Nur lärmarme Spielgeräte verwenden > Anlage mit Wänden zu Nachbarn abgrenzen

> Betriebszeiten reduzieren Betrieblich > Aufsicht organisieren > Betriebsreglement aufstellen (Verbot von lärmigen mobilen Geräten wie motorgetriebene Modelle, Knallkörper, etc.)

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Kinderkrippe, Kinderhort

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit mittel 1

7 Häufigkeit selten 0

8 Charakter des Lärms Kinderstimmen -2

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 0.00

3 > Fallbeispiele 27

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der höchstens geringfügigen Störung sind vorsorgliche weitere Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen in diesem Fall, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Am Betrieb einer Kinderkrippe besteht ein wesentliches öffentliches Interesse. Konkret könnte der Ersatz von besonders lauten Spielgeräten geprüft werden. Da die Kinder immer unter Aufsicht stehen, drängen sich keine weiteren Massnahmen auf.

Die Praxis zur Anwendung des Umweltschutzgesetzes auf menschliche Geräusche hat sich gefestigt. Dabei hat sich gezeigt, dass die Vorschriften auch sinnvoll auf menschlichen Verhaltenslärm angewendet werden können. Speziell für den Bereich Kindergeräusche hat die Gerichtspraxis aber klar gezeigt, dass Kinderspielplätze auch weiterhin in Wohnquartieren errichtet und betrieben werden dürfen, da Kinder im Sinne von Artikel 15 USG objektiv nicht geeignet sind, die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich zu stören. In der hier angewendeten Beurteilungsmethode wird diesem Umstand Rechnung getragen, indem für Kinderstimmen ein Bonus eingeführt wird.

Die hier gemachten Aussagen gelten analog auch für Kinderspielplätze. Hier ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Spielplatz innerhalb einer privaten Siedlung handelt (private Anlage) oder ein Platz auf öffentlichem Grund (öffentliche Anlage).

> Kinderspielplatz, Baueinsprache, Rueun/GR, 7. März 2005, U 1A.241/2004 Weitere Informationen > Baubewilligung für einen Kinderspielplatz – Lärmschutz, Winterthur/ZH, 28. Februar 2005, U 1A.167/2004 > Postulat 97.3641 – Schutz vor Kinderlachen durch das Bundesrecht > Protection contre le bruit, place de jeux pour enfants, mesures d’assainissement, Randogne/VS, 19 novembre 1996, LE 123 II 74 > Umweltschutzgesetz – Lärmschutz, Bau- und Planungsrecht, Vorsorgeprinzip; Baubewilligung für ein Holzfass im Garten eines Jugendtreffs, Wallisellen/ZH, 19. Oktober 1992, LE 118 Ib 590 > Centre de jeunesse et de la Culture, Delémont/JU, 6 juillet 2001, U 1A.262/2000 > Permis de construire pour le changement d’affectation des anciens abattoirs de Delémont en un Centre de la Jeunesse et de la Culture, Delémont/JU, 14 janvier 2004, U 1A.168/2003 > Kindertagesstätte in Wohnzone, VB.2009.00324, Verwaltungsgericht Zürich, 18.11.2009 > Lärmpotential von Kinderkrippen, BRKE I Nrn. 0370-0371/2005, 16.12.2005 > Kinderspielplatz, BGE 123 II 74, 19.11.1996

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3.5 Kirchenglocken

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Eine Kirchenglocke schlägt jede Viertelstunde sowohl am Tag wie in der Nacht. Die Nachbarn beschweren sich wegen Störung des Schlafs und fordern eine Ruhezeit von 22.00 bis 8.00 Uhr. Die massgebende Störung sind die Aufwachreaktionen, bzw. die Störung des Schlafes in der Nacht. Aufgrund einer Studie der ETH kann abgeschätzt werden, dass bei den betroffenen Nachbarn die Schallpegel zu 1 bis 2 Aufwachreaktionen pro Nacht und Schläfer führen. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Schall durch bauliche Massnahmen am Glockenturm isolieren oder nach oben Technisch ablenken > Reduzieren der Anschlagstärke, bzw. leisere Glocken oder Glockenklöppel installieren

> Glockenschläge in der Nacht reduzieren oder abstellen Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Kirchenglocken

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Öffentlich oder konzessionierte Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Alte Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In der Nacht

9 Aufwachreaktionen AWR/Nacht >= 1 2

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder falls keine 2.00

Massnahmen umsetzbar sind, Erleichterungen gewähren)

3 > Fallbeispiele 29

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Für die Beurteilung von Geräuschen, die den eigentlichen Zweck einer Aktivität ausmachen oder von Lärmimmissionen, die durch Anlagen resp. Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition verursacht werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen, wobei den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob die Geräusche resp. die Lärmimmissionen von privaten oder öffentlichen Anlagen erzeugt werden. Aus diesem Grund werden in dieser Vollzugshilfe die Kirchenglocken in diesem Beispiel nach USG wie öffentlich oder konzessionierte Anlagen behandelt.

Aufgrund der erheblichen Störung sind weitere Massnahmen zu prüfen, so dass die Lärmimmissionen mindestens unter die IGW gesenkt werden können. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und zumutbar sind und keine anderen höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Am Läuten von Kirchenglocken kann aber ein öffentliches Interesse bestehen, wenn es für die Bevölkerung ein Ausdruck des Brauchtums oder der örtlichen Gepflogenheiten ist.

Konkret könnten die Glockenschläge zwischen 22.00 und 07.00 Uhr eingestellt werden. Wenn dies aber dem dort herrschenden öffentlichen Interesse entgegensteht, können der Anlage Erleichterungen gewährt werden, auch wenn damit die Grenzwerte überschritten bleiben.

Aus Sicht der Lärmbekämpfung ist es wünschenswert, nächtlichen Lärm möglichst zu vermeiden. Dies gilt auch fürs Glockenläuten. Es ist Aufgabe der kommunalen oder kantonalen Vollzugsbehörden, die Störwirkung von Glocken und die Verhältnismässigkeit von möglichen Begrenzungsmassnahmen zu beurteilen. Die neue Studie der ETH hat dazu neue Erkenntnisse zur Beurteilung von Störungen des Schlafes durch Glockenläuten gebracht. Die Ergebnisse sind in Anhang A2 in einer Tabelle als Vollzugshilfe zur Abschätzung der Aufwachreaktionen aufgeführt.

> Lärmimmission (Kirchengeläut), Thal/SG, 13. Mai 2003, U 1A.240/2002 Weitere Informationen > Grundsätze für die Beurteilung von Kirchenglockengeläut, das nicht von einem der Anhänge der LSV erfasst wird, Bubikon/ZH, 7. Juni 2000, LE 126 II 366 > Kirchenglockengeläute, Gossau, BGer 1A.159/2005, 20. Februar 2006; BGer 1C.297/2009, 18. Januar 2010 > Einbau eines Glockenspiels im Turm einer Kapelle, Wädenswil ZH, 28. September 2006, BRKE 0196/2006) (URP 2007, S. 212 ff.) > Ev. Landeskirche Kt. ZH: Vertraute Klänge – störende Klänge? www.zh.ref.ch/a-z/abisz/kirchenglocken > Anhang 2 (Aufwachreaktion durch Kirchenglocken)

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3.6 Kuhglocken

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Angrenzend an einen Bauernhof (ES III) lässt der Bauer ab und zu seine Kühe auf einer Weide in der Nähe von Wohnhäusern (ES II) weiden. Die Nachbarn beschweren sich wegen des Glockengeläutes in der Nacht und fordern, dass die Kühe ohne Glocken weiden. Die massgebende Störung sind die Aufwachreaktionen, bzw. die Störung des Schlafes in der Nacht. Eine Abschätzung ergab, dass mit bis zu zwei Aufwachreaktionen pro Nacht gerechnet werden muss. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Kleinere oder leisere Glocken verwenden Technisch > Weide distanzmässig von Wohngebieten abgrenzen

> keine Glocken anhängen oder Glocken für die Nacht abnehmen Betrieblich > Kühe für die Nacht von Wohnzonen fernhalten

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Kuhglocken

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Alte Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In der Nacht

9 Aufwachreaktionen AWR/Nacht >= 1 2

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder falls keine 2.00

Massnahmen umsetzbar sind, Erleichterungen gewähren)

3 > Fallbeispiele 31

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Das USG ist anwendbar auf Lärm, der beim Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird. Als Anlagen gelten insbesondere Bauten und Terrainveränderungen. Kuhglocken, bzw. die Weide mit den Kühen sind im Grundsatz nicht zu den Anlagen zu zählen. Den Anlagen sind gemäss USG jedoch insbesondere auch diejenigen Geräte gleichgestellt, die ausserhalb von ortsfesten Anlagen zum Einsatz kommen oder kommen können und gleichzeitig von einer gewissen umweltschutzrechtlichen Bedeutung sind (s. dazu auch Peter M. Keller, in: Kommentar zum USG, N 36 ff. zu Art. 7). Im Hinblick auf die Lärmimmissionen stellen Kuhglocken Geräte im Sinne des USG dar. Wenn die Kühe unmittelbar beim Bauernhof weiden und so als Bestandteil des Lärms des Bauernbetriebs wahrgenommen werden, ist der Lärm der Glocken dem gesamten Betriebslärm zuzurechnen und nach den Vorschriften über ortsfeste Anlagen zu begrenzen (Art. 4 Abs. 4 LSV).

Das Läuten von Kuhglocken gehört zu denjenigen Geräuschen, welche den eigentlichen Zweck einer bestimmten Aktivität ausmachen. Diese Lärmemissionen können nicht völlig vermieden und in der Regel auch nicht in der Lautstärke wesentlich reduziert werden, ohne dass zugleich der Zweck der sie verursachenden Tätigkeit vereitelt würde. Die Rechtsprechung hat im Allgemeinen solche Emissionen zwar aufgrund des Umweltschutzgesetzes beurteilt, aber zugleich unter Berücksichtigung des Interesses an der Lärm verursachenden Tätigkeit diese nicht völlig verboten, sondern bloss einschränkenden Massnahmen unterworfen (BGE 126 II 366 E. 2d). Da eine Reduktion der Schallintensität meist den mit der betreffenden Tätigkeit verfolgten Zweck vereiteln würde, bestehen die emissionsbeschränkenden Massnahmen in der Regel nicht in einer Reduktion des Schallpegels, sondern in einer Einschränkung der Betriebszeiten (BGE 126 II 366 E. 2d m.H). Dabei ist eine Interessenabwägung vorzunehmen zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit. Den örtlichen Behörden ist ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen, soweit es sich um Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition handelt (BGE

Im Beispielfall sind aufgrund der erheblichen Störung weitere Massnahmen zu prüfen, so dass Lärmimmissionen mindestens unter die IGW gesenkt werden können. Wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen vorliegen und die Glocken auch aus Sicherheitsgründen nicht notwendig sind (keine Gefahr für Entlaufen der Tiere), kann in diesem Fall verfügt werden, dass die Kühe nachts ohne Glocken auf der siedlungsnahen Wiese weiden.

> Nachbarrecht; Kuhglocken, AR, 29. Mai 1975, LE 101 II 248 Weitere Informationen > Lärmimmission durch Kuhglocken, Kanton Schwyz, EGV-SZ 2008 B 8.11

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3.7 Kunstwerk

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Eine Tinguely-Imitation wird als Stadt-Attraktion auf einem öffentlichen Platz (ES III) während 8.00 bis12.00 und 14.00 bis 18.00 Uhr an Wochentagen und von 9.00 bis

12.00 Uhr am Samstag betrieben. Der Betrieb des Werkes führt zu Beschwerden

seitens der Anwohner (auch ES III). Das Kunstwerk rattert, schnattert und grunzt. Die massgebende Störung ist die Belästigung am Tag, sensible Zeiten sind nicht betroffen. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Gerät leiser machen (ölen, laute Teile abschirmen, transparente Abschirmung an- Technisch bringen) > Gerät umgestalten, so dass es weniger lärmt

> Betrieb reduzieren (z. B. nur jede Stunde für eine Viertelstunde laufen lassen) Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Laubbläser

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Öffentlich oder konzessionierte Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit sehr laut 3

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms tonhaltig 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen prüfen (oder falls keine 2.00

Massnahmen umsetzbar sind, Erleichterungen gewähren)

3 > Fallbeispiele 35

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der erheblichen Störung sind weitere Massnahmen zu prüfen, so dass die Lärmimmissionen mindestens unter die IGW gesenkt werden können. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und zumutbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. An der Reinigung beim Schwimmbad besteht ein öffentliches Interesse, was aber nicht automatisch die Nutzung eines Laubbläsers voraussetzt.

Konkret drängen sich daher technische und betriebliche Massnahmen auf. Der Verzicht auf den morgendlichen Laubbläsereinsatz wäre verhältnismässig, denn die Reinigung könnte entweder zu einem späteren Zeitpunkt erfolgen, oder kann insgesamt reduziert werden (nur alle zwei bis drei Tage). Auch der Ersatz des Laubbläsers durch einen Besen wäre zu prüfen. Auf das Ruhebedürfnis der Anwohner ist an Sonn- und Feiertagen besonders Rücksicht zu nehmen.

Durch den Betrieb eines Freibads werden die Anwohner in der Regel bereits durch Stimmen der Badegäste, Lautsprecherdurchsagen und Musik belastet. Diese Immissionen gehören grundsätzlich zum normalen Betrieb einer solchen Anlage. Auch die Reinigungs- und Unterhaltsarbeiten gehören dazu. Letztere Aktivitäten können aber vom Anlagebetreiber wesentlich besser kontrolliert werden als die durch den reinen Betrieb der Anlage erzeugten Immissionen.

> BAFU-Merkblatt zu Laubbläsern Weitere Informationen > Genfer Reglement zur Nutzung von Laubbläsern www.ge.ch/bruit-rayons/actualites/souffleuses-feuilles-fin-de-la-periodedutilisation-autorisee

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3.9 Motorbetriebene Modellfahrzeuge

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Einige Modellflieger treffen sich regelmässig auf einem freien Feld in der Nähe einer Schiessanlage und betreiben ihr Hobby mit Benzinmotor angetriebenen Fliegern und Elektrofliegern. Die angrenzenden Liegenschaften fühlen sich dadurch gestört und verlangen, dass die Fliegerei aufhört. Das Fliegen findet vor allem im Sommer zwischen 18.00 und 20.00 Uhr sowie am Samstag von 10.00 bis 18.00 Uhr statt. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Flugbetrieb weiter weg von Wohngebieten verschieben Technisch > Nur Elektroflieger zulassen

> Betriebszeiten klar reglementieren und mit Anwohnern absprechen Betrieblich > Für benzinbetriebene Geräte strengere Betriebszeiten anordnen > Flüge nach Start möglichst von bewohnten Gebieten entfernt durchführen

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Motorbetriebene Modelle (Flugzeuge, Autos, Schiffe, …)

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Bewegliche Geräte

4 Rechtliche Einordnung 2 -

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Störend (zwischen PW und IGW) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 1.67

3 > Fallbeispiele 37

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der Störung sind vorsorgliche Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Am Betrieb von Modellflugzeugen besteht kein öffentliches Interesse.

Konkret könnten die Betriebszeiten in einem Reglement mit den Anwohnern abgesprochen und auf einige Tage pro Woche beschränkt werden. Eine stärkere Beschränkung von benzinbetriebenen Geräten sollte auch geprüft werden.

> Activité d’aéromodélisme en zone agricole, BGer 1A.1/2005, 11. November 2005 Weitere Informationen > Modellflugplatz, OGE 60/2007/42, Obergericht Schaffhausen, 20. August 2010

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 38

3.10 Musikspiele

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Eine Gemeinde installiert ein Glockenspiel an einem öffentlichen Gebäude (ES III). Die Nachbarn (ES III) fühlen sich von der stündlichen Musik gestört. Das Glockenspiel ertönt jede Stunde während rund 5 Minuten. Zwischen 22.00 und 7.00 Uhr ist der Betrieb ausgesetzt. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Glockenspiel technisch leiser machen Technisch > Gerät gegen die Nachbarn abschirmen

> Betrieb reduzieren (z. B. Nachtzeit ausdehnen von 20.00 bis 8.00 Uhr, nur jede Betrieblich zweite Stunde laufen lassen)

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Musikspiele

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Öffentlich oder konzessionierte Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen III -1

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 0.67

3 > Fallbeispiele 39

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Für die Beurteilung von Geräuschen, die den eigentlichen Zweck einer Aktivität ausmachen oder von Lärmimmissionen, die durch Anlagen resp. Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition verursacht werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen, wobei den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob die Geräusche resp. die Lärmimmissionen von privaten oder öffentlichen Anlagen erzeugt werden. Aus diesem Grund werden in dieser Vollzugshilfe diese Anlagen in diesem Beispiel nach USG wie öffentlich oder konzessionierte Anlagen behandelt.

Aufgrund der höchstens geringfügigen Störung sind vorsorgliche Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen in diesem Fall, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Am Betrieb des Glockenspiels besteht ein öffentliches Interesse.

Konkret könnte geprüft werden, ob sich die Geräusche nicht durch technische Anpassungen oder kürzere Betriebszeiten reduzieren liessen. Ansonsten werden in diesem Fall keine weiteren Massnahmen verfügt.

> Glockenspiel an Hausfassade, BGer 1A.383/1996, 13. Juni 1997 Weitere Informationen

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 40

3.11 Nutztierhaltung

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Die Kühe eines Bauernhofs weiden nachts ohne Glocken auf einem Feld vor dem Stall. In der Nähe befinden sich einige Wohnhäuser, deren Bewohner, wenn die Kühe stierig sind, sich vom Muhen gestört fühlen. Durch die Tiergeräusche kommt es zu höchstens einer Aufwachreaktion pro Nacht. Aufgrund der begrenzten Zeit der Störung (Sommer) kommt es über ein Jahr betrachtet zu viel weniger als einer Aufwachreaktion pro Nacht. Die massgebende Störung sind die Aufwachreaktionen, bzw. die Störung des Schlafes in der Nacht. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Weide distanzmässig von Wohngebieten abgrenzen Technisch

> Kühe für die Nacht von Wohnzonen fernhalten (Stall oder andere Weide) Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Nutztierhaltung (Kühe, Geisse, Ziegen, Schafe,..)

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Alte Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In der Nacht

9 Aufwachreaktionen AWR/Nacht << 1 0

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 0.00

3 > Fallbeispiele 41

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der höchstens geringfügigen Störung sind vorsorgliche weitere Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen in diesem Fall, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Am Halten von Nutztieren gibt es keine besonderen öffentlichen Interessen.

Konkret werden in diesem Fall aufgrund der relativ kurzen Zeit der Lärmbelästigung sowie der Ortsüblichkeit dieser Immissionen keine weiteren Massnahen verfügt.

> Verlegung und Vergrösserung Schweinezuchtstall, Hofstetten-Flüh/SO, Weitere Informationen > Baubewilligungsverfahren für Hundeheim in Landwirtschaftszone, Braunau/TG, 13. August 2001, U 1A.276/2000 > Hobbymässige Hühnerzucht, VB.2008.00227, 25. März 2009; BRKE I Nrn. 0108-0109/2007, 25. Mai 2007; AGVE 2012 S. 122, 18. Juni 2012 > Kleintierstall in Wohnzone, Kanton Schwyz, EGV-SZ 2002, C 2.5, RRB Nr. 895/2002, 2. Juli 2002 > Tierhaltung in Wohnzone, Bern, VGE 18682, 5. Mai 1993

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 42

3.12 Rasenmähen

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Ein Abwart einer privaten Freizeitanlage mäht einmal wöchentlich nach Schliessung (20.00 Uhr) den Rasen während zwei Stunden. Die Nachbarn beklagen sich über den Lärm. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Elektrogerät verwenden Technisch > Grösseres Gerät verwenden, damit die Mähzeit kürzer wird

> Rasen (segmentweise) während dem Tag mähen Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Rasenmähen

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Alte Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit mittel 1

7 Häufigkeit selten 0

8 Charakter des Lärms normal 0

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 0.67

3 > Fallbeispiele 43

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der höchstens geringfügigen Störung sind vorsorgliche weitere Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen in diesem Fall, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. Am Rasenmähen bei einer privaten Freizeitanlage gibt es keine besonderen öffentlichen Interessen.

Konkret werden in diesem Fall aufgrund der relativ kurzen Zeit der Lärmbelästigung sowie der Notwendigkeit der Arbeit keine weiteren Massnahmen verfügt.

Weitere Informationen

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 44

3.13 Teich mit Tieren

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Ein Hausbesitzer legt einen Zierteich an, in welchem sich ohne sein Zutun Frösche ansiedeln. Das Quaken stört die Nachbarn im Sommer, vor allem in den Abendstunden. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Teich gegen Nachbarn mit Wand abschirmen Technisch > Wasser technisch bewegen, damit sich die Frösche nicht ansiedeln

> Einfangen und umsiedeln der Frösche in ein anderes Gewässer Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Teich mit Fröschen

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Störend (zwischen PW und IGW) Massnahmen prüfen (oder falls keine 1.67

Massnahmen umsetzbar sind, Erleichterungen gewähren)

3 > Fallbeispiele 45

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der Störung sind weitere Massnahmen zu prüfen, so dass die Lärmimmissionen unter die PW gesenkt werden können. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. An einem Froschteich besteht kein besonderes öffentliches Interesse.

Konkret könnte eine Umsiedelung der Frösche in ein anderes Biotop verfügt werden. Zu beachten ist aber auch, dass Frösche als Wildtiere gelten. Die Verordnung über den Natur und Heimatschutz (Art. 20 Abs. 2 NHV) besagt dazu, dass auch die wildlebenden Tiere der im Anhang 3 aufgeführten Arten (darin enthalten alle Amphibienarten) dem Artenschutzgesetz unterstellt sind. Somit ist es untersagt, Tiere dieser Arten zu töten, zu verletzen oder zu fangen, sowie ihre Eier und Larven zu beschädigen, zu zerstören oder wegzunehmen.

Die hier gemachten Aussagen gelten analog auch für andere Tiere. Dabei kann unterschieden werden zwischen einem Teich in einer privaten Siedlung (private Anlage) oder einem Teich auf öffentlichem Grund (öffentliche Anlage).

> Beurteilung von Froschlärm, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Weitere Informationen Urteil vom 15. Dezember 1999, URP 2000 S. 242 ff. > Umsiedlung von lärmenden Wasserfröschen im Badeteich, Bau- und Verkehrsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Rekursentscheid vom 2. August 2011

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 46

3.14 Veranstaltung im Freien

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

In einer Stadt ist im Sommer während eines Monats täglich von 20.00 bis 22.30 Uhr ein Open Air Kino in einer ES III vorgesehen. Die Filmvorführung wird von der Stadt unterstützt. Der Betrieb wird durch Securitas überwacht und die Anlage schliesst spätestens um 23.00 Uhr. Die Nachbarn befürchten durch die Filmvorführungen und den Besucherlärm vor und nach der Veranstaltung (Sekundärlärm) gestört zu werden. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Beschallung besser auf Zuschauer ausrichten Technisch > Mobile Lärmschutzwände aufstellen

> Betriebliche Einschränkungen der Anlage (Tage, Nachtzeit, Filmkürzungen) Betrieblich > Mit Securitas Beginn und Ende der Veranstaltungen überwachen

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Veranstaltung im Freien

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Öffentlich oder konzessionierte Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit häufig 1

8 Charakter des Lärms Musik, Film 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen III -1

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Höchstens geringfügig störend (PW eingehalten) Vorsorgliche Massnahmen prüfen 0.67

3 > Fallbeispiele 47

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Für die Beurteilung von Geräuschen, die den eigentlichen Zweck einer Aktivität ausmachen oder von Lärmimmissionen, die durch Anlagen resp. Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition verursacht werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen, wobei den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob die Geräusche resp. die Lärmimmissionen von privaten oder öffentlichen Anlagen erzeugt werden. Aus diesem Grund werden in dieser Vollzugshilfe diese Anlagen in diesem Beispiel nach USG wie öffentlich oder konzessionierte Anlagen behandelt.

Aufgrund der höchstens geringfügigen Störung sind vorsorgliche weitere Massnahmen zu prüfen. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. Wirtschaftlich tragbar sind Massnahmen in diesem Fall, wenn mit geringem Aufwand eine wesentliche Emissionsreduktion erreicht werden kann. An der kulturellen Veranstaltung besteht ein öffentliches Interesse.

Konkret werden in diesem Fall keine weiteren Massnahmen verfügt, da insbesondere der bereitgestellte Sicherheitsdienst die Betriebszeiten überwacht und dadurch auch den Sekundärlärm begrenzen kann. Falls am gleichen Ort aber weitere Veranstaltungen über das Jahr stattfinden, wären diese bei der Beurteilung einzubeziehen.

> Verwaltung des öffentlichen Raums für Veranstaltungen im Kt. BS, Weitere Informationen www.allmend.bs.ch/ > Kulturfloss Basel; Bewilligung zur Benutzung von Allmend für das Musikfestival «S’isch im Fluss», Basel/BS, 11. Oktober 2004, U 1A.39/2004. > Lautsprecherbewilligung für ein Strassenfest, Basel/BS, 25. März 2011, > Banntagsschiessen, BGE 126 II 300, 3. Mai 2000

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 48

3.15 Vogelhaltung

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Ein Wohnungsbesitzer hält auf seinem Balkon fünf Kanarienvögel. Das ständige Gezwitscher am Tag und in den sensiblen Zeiten stört die Nachbarn. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Anzahl Tiere reduzieren Technisch > Käfig gegen Nachbarn abschirmen

> Tiere nur begrenzte Zeit draussen halten (z. B. nur zu normalen Arbeitszeiten) Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Vogelhaltung

3 Rechtliche Einordnung 1 USG-Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit mittel 1

7 Häufigkeit dauernd 3

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen umsetzen 2.00

3 > Fallbeispiele 49

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der erheblichen Störung sind Massnahmen umzusetzen, so dass Lärmimmissionen unter die PW gesenkt werden können. An der Vogelhaltung auf dem Balkon besteht kein öffentliches Interesse.

Konkret könnte aufgrund der kommunalen Ruhezeiten verfügt werden, die Vögel nur werktags von 10.00 bis12.00 Uhr und von 14.00 bis17.30 Uhr im Käfig auf dem Balkon zu lassen.

> Das Halten eines Hahnes in einer Wohnzone kann die Nachtruhe der Anwohner Weitere Informationen empfindlich stören. Das Bundesgericht hat deshalb Entscheide der Gerichte des Kantons Zürich gestützt, wonach es Tierhaltern in einem eher städtisch als ländlich geprägten Quartier verboten ist, einen Hahn zwischen 20.00 und 7.00 Uhr ausserhalb des Hauses zu lassen (Umweltrecht in der Praxis 1996, S. 335). > Nach Ansicht des Zürcher Obergerichts gilt das Halten von exotischen Tieren in Wohnquartieren nicht als ortsüblich, auch wenn solche Tiere immer häufiger in Privatwohnungen gehalten werden. Die Laute von Graupapageien in einem sonst ruhigen Wohnquartier wurden als übermässig störend bezeichnet. Die Tierhalterin wurde verpflichtet, eine mobile Schutzwand zu erstellen. Zudem durfte sie die Tiere nur noch werktags von 10.00 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr im Freien belassen (ZR 1985 Nr. 102, S. 101). > Hobbymässige Hühnerzucht, VB.2008.00227, 25. März 2009; BRKE I Nrn. 0108-0109/2007, 25. Mai 2007; AGVE 2012 S. 122, 18. Juni 2012 > Voliere für Vögel, St. Gallen, GVP 2005, 102 Baudepartement, 13. Juni 2005

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 50

3.16 Vogelschreckanlage (mit Gezwitscher)

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Ein Bauer rüstet seinen Kirsch-Obstgarten mit einer Vogelschreckanlage mit Gezwitscher aus. Die Anlage läuft im Sommer von 5.00 bis 23.00 Uhr. Die Nachbarn in der ES II fühlen sich gestört. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Vogelschutznetze installieren Technisch > Höhere Frequenz am Gerät einstellen (höher 20kHz) > Gerät besser ausrichten (nicht in Richtung Nachbarn)

> Betriebszeit des Geräts einschränken Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Vogelschreckanlage (mit Gezwitscher)

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Private Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit laut 2

7 Häufigkeit dauernd 3

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen II 0

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Erheblich störend (zwischen IGW und AW) Massnahmen umsetzen 2.33

3 > Fallbeispiele 51

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Aufgrund der erheblichen Störung sind Massnahmen umzusetzen, so dass die Lärmimmissionen unter die PW gesenkt werden können. An der Vogelschreckanlage besteht kein öffentliches Interesse.

Konkret kann verfügt werden, dass die Anlage beim Nachbarn nur sehr schwach hörbar ist. Kann dies nicht durch die Erhöhung der Frequenz oder durch eine bessere Ausrichtung erfolgen, ist das Gerät abzuschalten. Als Alternative kämen Vogelschutznetze in Frage.

Die hier gemachten Aussagen gelten analog auch für andere Schreckanlagen mit Schüssen, wobei in diesem Fall aufgrund der starken Impulshaltigkeit sowie der Ungewöhnlichkeit des Lärms die Beurteilung der Störung in der Regel höher ausfällt.

> Schuss- und Zwitscheranlage, BGer 1A.34/1997, URP 1998 S.529 ff Weitere Informationen

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 52

3.17 Wasserspiele, Brunnen

Schritt 1: Beschreiben des Problems und möglicher Lösungen

Eine Gemeinde stellt auf einem öffentlichen Platz einen Brunnen auf. Die Anlage wird nachts von 23.00 bis 7.00 Uhr abgestellt. Einige Anwohner in der ES III beklagen sich über das Wasserplätschern. Die massgebende Störung ist die Belästigung, die am Tag auch in den sensiblen Zeiten auftritt. Zur Lärmbegrenzung kommen folgende Massnahmen in Frage.

> Wasserfluss beruhigen (Auslauf lärmarm ausgestalten) Technisch > Brunnen gegen Nachbarn abschirmen

> Gerät in sensiblen Zeiten abstellen Betrieblich

Schritt 2: Beurteilen der Störung und der Rechtsfolgen

Ziff. Anlagecharakteristiken

1 Lärmsituation Wasserspiele, Brunnen

3 Rechtliche Einordnung 1 USG – Öffentlich oder konzessionierte Anlage

4 Rechtliche Einordnung 2 Neue Anlage

Ziff. Quellencharakteristiken Wertung

5 Störungszeit In sensiblen Tageszeiten (Ruhezeiten) 1

6 Wahrnehmbarkeit mittel 1

7 Häufigkeit dauernd 3

8 Charakter des Lärms hochfrequent 1

Ziff. Empfängercharakteristiken Wertung

10 Empfindlichkeitsstufen III -1

11 Sensible Personen keine 0

12 Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung der ES entsprechender Hintergrundpegel 0

Ziff. Ergebnis Wertung

13 Störend (zwischen PW und IGW) Massnahmen prüfen (oder falls keine 1.00

Massnahmen umsetzbar sind, Erleichterungen gewähren)

3 > Fallbeispiele 53

Schritt 3: Beurteilen von weiteren emissionsbegrenzenden Massnahmen

Für die Beurteilung von Geräuschen, die den eigentlichen Zweck einer Aktivität ausmachen oder von Lärmimmissionen, die durch Anlagen resp. Anlässe mit lokaler Ausprägung oder Tradition verursacht werden, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Interessenabwägung zwischen dem Ruhebedürfnis der Bevölkerung und dem Interesse an der lärmverursachenden Tätigkeit vorzunehmen, wobei den örtlichen Behörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zuzugestehen ist. Das Bundesgericht unterscheidet dabei nicht, ob die Geräusche resp. die Lärmimmissionen von privaten oder öffentlichen Anlagen erzeugt werden. Aus diesem Grund werden in dieser Vollzugshilfe diese Anlagen in diesem Beispiel nach USG wie öffentlich oder konzessionierte Anlagen behandelt.

Aufgrund der Störung sind weitere Massnahmen zu prüfen, damit die Lärmbelastung mindestens unter den PW gesenkt werden kann. Massnahmen sind umzusetzen, wenn sie technisch und betrieblich möglich und zumutbar sind und keine weiteren höheren öffentlichen Interessen entgegenstehen. An einem Brunnen auf einem öffentlichen Platz besteht ein grosses öffentliches Interesse.

Konkret werden in diesem Fall keine weiteren Massnahmen verfügt.

Weitere Informationen

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 54

> Anhang A1 Beurteilungsmethode: Praktische Methode zur Ermittlung der Störwirkung von Alltagslärmsituationen

Die folgende Dokumentation beschreibt einen gangbaren Weg zur Beurteilung der Ein gangbarer Weg zur Störwirkung von Alltagslärmsituationen. Ziel dieser Methode ist es, aufgrund weniger, Beurteilung von leicht verständlicher Beschreibungsmerkmale der Lärmsituationen eine Quantifizie- Alltagslärmsituationen rung der Störwirkung zu ermitteln. Die Grundlagen dazu sowie die daraus resultierenden Rechtsfolgen nach USG und LSV sind in Kap. 2 beschrieben.

Diese Methode ist gegenwärtig in der Testphase und kann aufgrund von Rückmeldungen der Vollzugsfachleute noch angepasst werden. Bemerkungen und Fragen können jederzeit ans Bundesamt für Umwelt, Abt. Lärm und NIS mit dem Stichwort «Beurteilung Alltagslärm» unter der Email-Adresse noise@bafu.admin.ch eingebracht werden.

Die Störung wird für den Tag oder die Nacht separat ermittelt und wird durch vier Störungsbeurteilung für den Tag Kategorien (0, 1, 2, 3) quantifiziert. Die Abgrenzung von Tag und Nacht kann nach und die Nacht lokalen Verhältnissen erfolgen. Als Beispiele sei auf die Abgrenzung in der LSV Anh. 6 sowie auf die Baulärmrichtlinie hingewiesen, wo die Zeit von 07:00 bis 19:00 als Tag und der Rest als Nacht gilt. Sensible Zeiten (morgens, mittags, abends) werden im Rahmen der Beurteilung zum Tag gerechnet und können ebenfalls nach lokalen Verhältnissen festgelegt werden. In der Regel genügt es, den am meisten störenden Zeitabschnitt (Tag oder Nacht) zu beurteilen.

Für den Tag wird die Störung aus vier Quellen- und drei Empfängercharakteristiken Störungsbeurteilung für den Tag bestimmt, welche über bestimmte Gewichtungsfaktoren zu einer Störungskategorie (0–3) zusammengerechnet werden. Die Berechnungsformel dazu lautet:

Störung(Tag) = Quelle + Empfänger = (Qw + Qh + Qc + Qs) / 3 + ES + SP + ÖG

Störung: 3 = Sehr stark störend (über AW) 2 = Erheblich störend (zwischen IGW und AW) 1 = Störend (zwischen PW und IGW) 0 = Höchstens geringfügig störend (unter PW) Quelle: Quellencharakteristiken (Qw, Qh, Qc, Qs) Qw: Wahrnehmbarkeit 1 = Mittel 0 = Gering Qh; Häufigkeit 3 = Dauernd 2 = Sehr häufig

> Anhang 55

1 = Häufig 0 = Selten Qc: Charakter des Lärms 0 = Normal 1 = Tief- oder hochfrequent, ton- oder impulshaltig, Erwachsenenstimmen, Musik, Film 2 = Sehr stark ton- oder impulshaltig -2 = Kinderstimmen Qs: Sensible Tageszeiten 0 = Normale Arbeitszeiten 1 = Morgens, mittags, abends, Wochenende Empfänger: Empfängercharakteristiken (ES, SP, ÖG) ES: Empfindlichkeitsstufe des betroffenen Gebiete SP: Spezielle Personengruppen, bzw. sensible Bevölkerungsgruppen 0 = Normale Personen 1 = Kranke, Kleinkinder, Jugendliche, Schwangere, Alte ÖG: Örtliche Gegebenheiten, Lärmvorbelastung 0 = Keine speziellen örtlichen Gegebenheiten, bzw. Lärmbelastung entspricht der ES 1 = Speziell ruhiges Gebiet, sehr ungewöhnlicher Lärm

Für die Nacht ist – neben den drei Empfängercharakteristiken – nur die Quellencharak- Störungsbeurteilung für die Nacht teristik AWR notwendig. Die Berechnungsformel dazu lautet:

Störung(Nacht) = Quelle + Empfänger = AWR + ES + SP + ÖG

Quelle: Quellencharakteristiken (AWR)

AWR: Lärmbedingte Aufwachreaktionen 0 = AWR/Nacht sehr viel kleiner als 1 (kleiner 3-mal pro Woche) Empfänger: Empfängercharakteristiken (ES, SP, ÖG) wie bei der Störung am Tag

Eine Umsetzung dieser Methode liegt als Excel-File vor und kann zusammen mit Excel-File zur Beurteilung diesem Bericht von der BAFU-Homepage runtergeladen werden. Neben der Beurtei- der Störwirkung lung der Störwirkung werden im Excel-File auch die Rechtsfolgen der Lärmbelastung aufgrund der Vorgaben von USG und LSV ausgegeben.

Damit die Beurteilung funktioniert, müssen die Macros in Excel aktiviert sein. Wichtig

Beurteilung Alltagslärm. Vollzugshilfe im Umgang mit Alltagslärm BAFU 2014 56

A2 Aufwachreaktionen: Praktische Methode zur Ermittlung der Aufwachreaktionen durch Glockenläuten

Abb. 5 Aufwachreaktionen durch Glockenläuten Die Graphik zeigt die ermittelte Anzahl zusätzlicher Aufwachreaktionen pro Nacht für drei Gesamtschlafdauern (7, 8, 9 Stunden) und unterschiedliche Anzahl Glockenereignisse als Funktion eines (über die Nacht als konstant angenommenen) Maximalpegels innen, unter der Voraussetzung, dass entweder alle Viertelstunden (28, 32, 36 Ereignisse), alle Halbstunden (14, 16, 18 Ereignisse), oder alle Stunden (7, 8, 9 Ereignisse) die Zeit geschlagen wird. (Für weitere Informationen siehe Quelle).

9 h Schlaf 9 36 8 h Schlaf

32 Ereignisse

8 7 h Schlaf 28 (1/4h-Takt) 7 9 h Schlaf

NAWR,zus pro Nacht 8 h Schlaf 7 h Schlaf 5 9 h Schlaf 18 8 h Schlaf 16 Ereignisse 7 h Schlaf 14 (1/2h-Takt) 2 8 Ereignisse 7 (1h-Takt) 30 35 40 45 50 55 60 65 70

LAF,max innen [dB]

Quelle: Brink, M., Omlin, S., Müller, C., Pieren, R., & Basner, M. (2011). An event-related analysis of awakening reactions due to nocturnal church bell noise. Science of the Total Environment, 409(24), 5210-5220

> Verzeichnisse 57

> Verzeichnisse Abbildungen

Abb. 1 Beurteilungsschema der lärmrechtlichen Anforderungen an Anlagen, Geräte und Maschinen 13

Abb. 2 Die drei Schritte zur Lösung 15

Abb. 3 Beurteilung von vorsorglichen Massnahmen auf Umsetzbarkeit 16

Abb. 4 Beurteilung von weiteren Massnahmen auf Umsetzbarkeit 19

Abb. 5 Aufwachreaktionen durch Glockenläuten 56

Tabellen

Tab. 1 Quantifizierung der Störung anhand von vier Kategorien 16