Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
2018 | Umwelt-Vollzug Störfallvorsorge
Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2018
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichts- Bundesamt für Umwelt (BAFU) behörde und richtet sich primär an die Vollzugsbehörden. Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Sie konkretisiert die bundesumweltrechtlichen Vorgaben Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Projektleitung Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so Daniel Bonomi (BAFU) können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch zulässig, Leitung Unterarbeitsgruppe sofern sie rechtskonform sind. Daniel Bonomi (BAFU)
Unterarbeitsgruppe Raymond Dumont (Kanton AG), Lea Herzig (CARBURA), Michael Hösli (BAFU), Urs Kopp (Swissgalvanic), Linda Kren (scienceindustries), Thomas Marte (Verband der Schweizerischen Lack- und Farbenindustrie), Jörg Müller (Kanton BL), Martin Rahn (CARBURA), Bruno Stampfli (Bundesamt für Rüstung armasuisse), Patrick Tondo (Kanton BE)
Zitierung BAFU (Hrsg.) 2018: Betriebe mit chemischem Gefahrenpotenzial. Ein Modul des Handbuchs zur Störfallverordnung (StFV). Bundesamt für Umwelt, Bern. Umwelt-Vollzug Nr. 1807: 27 S.
Redaktion Elias Kopf, Pressebüro Kohlenberg
Layout Cavelti AG, medien. digital und gedruckt, Gossau
Titelbild © BAFU
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1807-d (Eine gedruckte Fassung liegt nicht vor.)
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2018
1 Aufgaben des Inhabers
1.1 Abklärungen zum Geltungsbereich
Wer Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle verwendet, hat in Eigenver- Überschreiten von antwortung abzuklären, ob sein Betrieb in den Geltungsbereich der Störfall- Mengenschwellen verordnung fällt. Dies ist dann der Fall, wenn die Mengenschwellen auf dem (Art. 1 Abs. 2 Betriebsareal überschritten werden. Das themenspezifische Modul Mengen- Bst. a StFV und schwellen gemäss Störfallverordnung2 beschreibt die vom Inhaber durchzu- Anh. 1.1 StFV) führenden Abklärungen im Detail. Es listet auch die Mengenschwellen häufig eingesetzter Stoffe und Zubereitungen auf. Die Mengenschwellen von nicht aufgeführten Stoffen und Zubereitungen können anhand ihrer GHS-Einstufung (gem. Anh. 1.1 Ziff. 4 StFV) mit dem Mengenschwellenrechner3 bestimmt werden. Die Mengenschwellen für Sonderabfälle sind dem Anhang 2 der Listen zum Verkehr mit Abfällen4 zu entnehmen.
Seit dem 1. Juni 2015 fallen neu auch Betriebe in den Geltungsbereich der Feuerwerkskörper, Störfallverordnung, in denen mehr als zwei Tonnen Explosivstoffe (z. B. Feu- Munition, Aerosolerwerkskörper oder Munition) oder mehr als 50 Tonnen Aerosolpackungen packungen und lagern. Neu wird auch eine Mengenschwelle von 20 Kilogramm für gewisse hochaktive Stoffe hochaktive Stoffe definiert (Anh. 1.1 Ziff. 5 StFV). Wie in diesen Betrieben der Geltungsbereich zu ermitteln und die Störfallverordnung vom Inhaber umzusetzen ist, wird in themenspezifischen Modulen5 beschrieben.
1.2 Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen
1.2.1 Zweck und Umfang der Sicherheitsmassnahmen
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
1.2.2 Ursachen für Störfälle
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2 Bundesamt für Umwelt BAFU: Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung (StFV), ein Modul des
Handbuchs zur Störfallverordnung, Bern 2017.
3 Bundesamt für Umwelt BAFU: Hilfestellung zur Ermittlung der Mengenschwellen von Zubereitungen
sowie von Stof-fen, die nicht in der Mengenschwellenliste enthalten sind, Bern 2015. 4 Verordnung des UVEK über Listen zum Verkehr mit Abfällen vom 18. Oktober 2005 (LVA, SR 814.610.1, Stand am 1. Januar 2018). 5 Bundesamt für Umwelt BAFU: Störfallvorsorge bei Betrieben mit hochaktiven Stoffen, Bern 2017; Feuerwerkskörper / entzündliche Aerosole, Bern, geplant auf Ende 2020.
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1.2.3 Systematisches Vorgehen
Ein generelles Hilfsmittel sind die OECD-Leitprinzipien für die Verhinderung, Hilfsmittel Bereitschaft für den Fall und Bekämpfung von Chemieunfällen6. Für die Inhaber von Betrieben der chemischen und pharmazeutischen Industrie dient die ESCIS-Publikation GSU-Management in einem Produktionswerk der chemischen Industrie7 als Hilfe bei der Erstellung und Ergänzung eines Gesundheits-Sicherheits-Umwelt-Managements. Ein solches Management ist ein gutes und praxisbezogenes Instrument, um auch ein systematisches Vorgehen beim Treffen geeigneter Sicherheitsmassnahmen (gem. Anh. 2.1 StFV) zu gewährleisten. Für die Sicherheit von Stehtankanlagen besteht ein Rahmenbericht8 der CARBURA, der zusammen mit der zugehörigen Kooperationsvereinbarung9 ebenfalls sicherstellen soll, dass beim Treffen von Sicherheitsmassnahmen systematisch vorgegangen wird.
Zahlreiche Betriebe verwenden eine Branchen-, Betriebsgruppen- oder Bezug zur Modelllösung der EKAS für die Arbeitssicherheit (vgl. Listen der überbetrieb- Arbeitssicherheit lichen ASA-Lösungen10). Da die EKAS-Lösungen nach der gleichen Systematik wie Anhang 2.1 StFV aufgebaut sind, können sie vom Inhaber oder der Branche wo nötig mit den entsprechenden Aspekten der Störfallverordnung ergänzt werden.
1.2.4 Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen
Anhang 2.2 StFV zählt Sicherheitsmassnahmen für Betriebe mit Stoffen, Normen und Zubereitungen oder Sonderabfällen auf, die sich aus dem systematischen Rahmenberichte Vorgehen gemäss Anhang 2.1 StFV ergeben können und fallweise umzusetzen sind. Diese Aufzählung ist nicht abschliessend. Anlagenspezifische Sicherheitsmassnahmen sind auch in themenspezifischen Modulen (vgl. Vollzugshilfen1), einschlägigen Normen (z. B. SN EN 378 für Kälteanlagen und Wärmepumpen11 oder dem Vollzugsordner gefährliche Güter der Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU12) festgehalten. Hinzu kommen Rahmenberichte für die Störfallvorsorge, die von einigen Branchen in Zusammenarbeit mit den Behörden erstellt wurden, zum Beispiel für Stehtankanlagen, Flüssiggas-Tankanlagen und für Ammoniakkälteanlagen (vgl. BAFU, Publikationen und Studien13).
6 OECD: OECD-Leitprinzipien für die Verhinderung, Bereitschaft für den Fall und Bekämpfung von
Chemieunfällen, Leitfaden für Industrie (einschliesslich Leitung und Belegschaft), Behörden, Bevölkerung und andere Beteiligte, 2. Ausgabe, Paris 2003.
7 Expertenkommission für Sicherheit in der chemischen Industrie der Schweiz (ESCIS): GSU-Management
in einem Produktionswerk der chemischen Industrie, ESCIS-Publikationen Heft 16, Meggen 2013. 8 CARBURA: Rahmenbericht über die Sicherheit von Stehtankanlagen für flüssige Treib- und Brennstoffe, Zürich 2005. 9 www.carbura.ch › Pflichtlagerhaltung › Kooperationsvereinbarung Grosstanklager.
10 Eidgenössische Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS): Listen der von der EKAS
rezertifizierten über-betrieblichen ASA-Lösungen, Stand: Februar 2018, Luzern (ASA = Beizug von Arbeitsärzten und anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit). 11 Schweizerische Normen-Vereinigung (SNV): SN EN 378, Kälteanlagen und Wärmepumpen – Sicherheitstechnische und umweltrelevante Anforderungen, Teile 1–4, Ausgabe/Edition: 2012–08. 12 Konferenz der Vorsteher der Umweltschutzämter der Schweiz KVU: Vollzugsordner gefährliche Güter, Bern 2016. 13 www.bafu.admin.ch › Themen › Störfallvorsorge › Publikationen und Studien.
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1.3 Erstellung des Kurzberichts
Die Einschätzung des Ausmasses möglicher Schädigungen ist anhand von Ausmass Störfallszenarien vorzunehmen (s. a. Anh. A1). Bei deren Auswahl sind fol- einschätzung gende Aspekte zu berücksichtigen: (Art. 5 Abs. 1 Bst. f StFV)
die Art des Betriebs
die in den einzelnen Anlagen des Betriebs vorhandenen relevanten Gefahrenpotenziale (Stoffe, Zubereitungen und Sonderabfälle über der Mengenschwelle)
die nach menschlichem Ermessen möglichen internen und externen Störfallursachen
die nach menschlichem Ermessen möglichen Ereignisabfolgen (Dominoeffekte)
Grundsätzlich ist bei der Ausmasseinschätzung davon auszugehen, dass die Sicherheitsmassnahmen versagen. Ausgenommen von dieser Regel sind nur passive Sicherheitsmassnahmen, die in jedem Fall funktionstüchtig bleiben (z. B. abflusslose Auffangwannen). Es ist für alle Indikatoren gemäss den Beurteilungskriterien14 (z. B. Todesopfer, oberirdische Gewässer und Grundwasser) jeweils das Szenario auszuwählen, das zu den schlimmstmöglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt führen könnte (Worst-Case-Szenario).
Für die Erstellung von Kurzberichten sind bei den meisten Vollzugsstellen Hilfsmittel entsprechende Formulare erhältlich. Zudem stellt das BAFU in den themenspezifischen Modulen zum Handbuch (z. B. für Lager mit ammoniumnitrathaltigen Düngern, vgl. Vollzugshilfen1, oder für Ammoniakkälteanlagen, vgl. BAFU, Publikationen und Studien13) Hilfen für die Erstellung von Kurzberichten zur Verfügung. Auch einzelne Branchen bieten mit anlagenspezifischen Rahmenberichten solche Hilfen an (z. B. für Stehtankanlagen zur Lagerung von Treib- und Brennstoffen8).
Für Betriebe, deren Betriebsareal mehrere Bauten oder Anlagen umfasst, Grunddatendokukann es sinnvoll sein, den Kurzbericht in eine Grunddatendokumentation für mentation und das gesamte Betriebsareal sowie in spezifische Kurzberichte für die Betriebs- Kurzberichte bei einheiten (einzelne Bauten oder Anlagenteile, vgl. Abb. 1) zu unterteilen. Das Grossbetrieben Gleiche gilt für Betriebe mit oft ändernden Verhältnissen. Die Grunddatendokumentation enthält die für den ganzen Betrieb beziehungsweise die für längere Zeit gültigen Angaben. Dazu gehören insbesondere Informationen zur Umgebung und zu infrastrukturellen Gegebenheiten (z. B. Anschlussgleise), ferner Aspekte der Organisation und Führung sowie die Einsatzplanung. In den Kurzberichten für die einzelnen Betriebseinheiten sind alle übrigen, spezifischen Angaben zu liefern. Der Inhaber sollte die Aufteilung in Grunddaten-
14 Bundesamt für Umwelt BAFU: Beurteilungskriterien I zur Störfallverordnung StFV, Richtlinien für
Betriebe mit Stoffen, Erzeugnissen oder Sonderabfällen, Bern, zurzeit in Revision.
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dokumentation und spezifische Kurzberichte für einzelne Betriebseinheiten vorgängig mit der Vollzugsbehörde absprechen. Dieses Vorgehen hat auf die Anwendung der Mengenschwellen keinen Einfluss; Mengenschwellen beziehen sich immer auf das gesamte Betriebsareal.
Abbildung 1 Betrieb und Betriebseinheit
Betrieb
Betriebseinheit
Betriebseinheit Betriebseinheit
Wenn Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen, in einem Industrie- Grunddatenpark15 angesiedelt sind, können die Inhaber aller Betriebe zusammen eben- dokumentation falls die Erstellung einer gemeinsamen Grunddatendokumentation mit der und Kurzberichte Vollzugsbehörde vereinbaren. Sie legen dabei fest, wer als Vertreter gegen- bei Industrieparks über der Behörde dafür verantwortlich ist, dass die gemeinsam genutzten Strukturen des Industrieparks den Anforderungen der Störfallverordnung genügen. Diese Grunddatendokumentation ist anschliessend mit separaten Kurzberichten für die einzelnen Betriebe zu ergänzen. Bei diesem Vorgehen gelten die Mitarbeitenden der einzelnen Betriebe (inkl. der Mitarbeitenden jener Betriebe des Industrieparks, die nicht der StFV unterstehen) bei der Ausmasseinschätzung nicht mehr als «Bevölkerung» für die jeweils anderen Betriebe, sondern sind einheitlich als «Arbeitnehmer» zu betrachten. Damit diese Vereinfachung umgesetzt werden kann, müssen die Inhaber folgende Voraussetzungen erfüllen und dokumentieren:
15 Ein Industriepark ist ein abgegrenztes und umzäuntes Industrieareal, auf dem mehrere Betriebe mit
unterschiedli-chen Inhabern tätig sind. Die Betriebe können zur selben oder zu verschiedenen Branchen gehören. Die Betriebe des Industrieparks nutzen Infrastrukturen und Dienstleistungen zusammen und verfügen insbesondere über eine gemeinsame Zugangsregelung zum Areal.
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Das Areal des Industrieparks ist umzäunt und die Zugänge sind überwacht.
Für alle Mitarbeitenden der Betriebe auf dem Areal gelten die gleichen Grundsicherheitsregeln (z. B. Rauchverbot, Alarmierung, Sammelplatz etc.).
Für das Areal existiert eine gemeinsame, mit den öffentlichen Ereignisdiensten abgesprochene Einsatzplanung.
Alle Mitarbeitenden sind über die Gefahren aller Betriebe auf dem Areal informiert und werden bezüglich Grundsicherheitsregeln und Einsatzplanung instruiert.
Auch wenn in einem Industriepark eine gemeinsame Grunddatendokumentation erstellt wird, erfolgt die Anwendung der Mengenschwellen weiterhin getrennt. Jeder Inhaber ermittelt für sein Betriebsareal, ob Mengenschwellen überschritten werden (vgl. themenspezifisches Modul «Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung»2).
Ein analoges Vorgehen wie bei Industrieparks ist auch möglich, wenn mehre- Grunddatenre Betriebe, die der Störfallverordnung unterstehen, Infrastrukturen gemein- dokumentation sam nutzen wie beispielsweise Gebäude, Gebäudekomplex (Gewerbehaus), und Kurzberichte Areale oder sicherheitstechnisch relevante Anlagen (Abwasserbehandlung, bei gemeinsamer Ereignisdienste etc). Es gelten dabei ebenfalls die oben ausgeführten Vor- Nutzung von aussetzungen. Infrastrukturen
In gewissen Branchen bestehen technisch vergleichbare Anlagen16, die auf Kurzbericht mit dieselbe Art schwer schädigen können. Inhaber oder Branchen, die über sol- Standardrisikoche Anlagen verfügen, können in Absprache mit der Vollzugsbehörde eine ermittlung Standardrisikoermittlung erarbeiten17. Standardrisikoermittlungen sind gleich wie die übrigen Risikoermittlungen aufgebaut (vgl. Kap. 1.4), doch erfolgt nicht für jede Anlage eine eigene, detaillierte Analyse. Vielmehr wird die Analyse der Szenarien mit schweren Schädigungen für die vergleichbaren Anlagen standardmässig vorgenommen, insbesondere was die Ereigniswahrscheinlichkeiten unter Einbezug der aktiven Sicherheitsmassnahmen anbelangt. Unter Einbezug der anlagenspezifischen Umgebungsangaben im Kurzbericht kann mittels der Standardrisikoermittlung bereits im ersten Verfahrensschritt das Risiko dieser Szenarien vom Inhaber ermittelt und von der Vollzugsbehörde beurteilt werden.
Standardrisikoermittlungen werden vom Inhaber aus eigener Initiative mit der Vollzugsbehörde abgesprochen und gleichzeitig mit dem Kurzbericht eingereicht. Dadurch lässt sich der übliche Dreischritt aus Kurzbericht, behördlicher Verfügung der Risikoermittlung und Erstellung der Risikoermittlung zu
16 Technisch vergleichbar sind Anlagen, die denselben Verwendungszweck aufweisen und in denen
dieselben Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle in vergleichbaren Mengen und gleichartigen Prozessen für Herstellung, Betrieb oder Lagerung eingesetzt werden. Zudem verfügen technisch vergleichbare Anlagen über einen identischen sys-tematischen Aufbau sowie einen einheitlich definierten Stand der Sicherheitstechnik.
17 Ein Beispiel für eine Standardrisikoermittlung findet sich in der Kooperationsvereinbarung:
CARBURA: Ergänzung zum Gaswolkenszenario: Strassen- und Schienenverkehr, 1.4.2015, Zürich (Download via Formular).
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einem einzigen Schritt zusammenfassen. Dies ermöglicht eine Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens.
1.4 Erstellung der Risikoermittlung
Das oben erwähnte Vorgehen mit Standardrisikoermittlung steht grundsätz- Risikoermittlung lich allen Inhabern offen. Wenn schwere Schädigungen infolge von Störfällen statt Kurzbericht zu erwarten sind, kann der Inhaber mit der Vollzugsbehörde eine Absprache treffen und anstelle des Kurzberichts direkt eine Risikoermittlung einreichen. Hinweise für die Erstellung der Risikoermittlung finden sich im Anhang A2.
1.5 Nachführung von Kurzbericht und Risikoermittlung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
1.6 Aufgaben im Rahmen der Störfallbewältigung
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
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2 Aufgaben der Behörden
2.1 Aufgabenübersicht und Zuständigkeiten für den Vollzug
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2 Aufgaben der kantonalen oder eidgenössischen Vollzugsbehörde
2.2.1 Kontrollen zum Geltungsbereich
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.2 Prüfung und Beurteilung des Kurzberichts
Der Kurzbericht liefert eine Einschätzung des Ausmasses der möglichen Plausibilitätsprü Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt durch Störfälle. Die Voll- fung des Ausmaszugsbehörde führt dazu eine Plausibilitätsprüfung durch. Dabei soll insbe- ses der möglichen sondere geprüft werden, Schädigungen
ob bei der Wahl der Störfallszenarien die Art und die Umgebung des Betriebs (aktueller Zustand und ggf. Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung), das im Betrieb vorhandene Gefahrenpotenzial sowie die passiven Sicherheitsmassnahmen korrekt in Betracht gezogen wurden;
ob bei der Wahl der Störfallszenarien die realistischen, nach menschlichem Ermessen möglichen Ursachen und Ereignisabfolgen berücksichtigt wurden;
ob realistische Störfallszenarien gewählt wurden, die jeweils zu den schlimmstmöglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt (gemäss Beurteilungskriterien14) führen können, und
ob die Berechnungen und Abschätzungen plausibel sind.
Die Vollzugsbehörde kann für diese Überprüfung Erfahrungen mit ähnlichen Betrieben heranziehen, die Abschätzungen stichprobenartig überprüfen oder unabhängige Abschätzungen durchführen lassen. Besonderes Augenmerk ist auf mögliche Interaktionen zwischen verschiedenen Anlagen oder Betriebseinheiten zu legen (Dominoeffekte).
2.2.3 Verfügung der Risikoermittlung
Gewisse Inhaber oder Branchen verfügen über technisch vergleichbare Anla- Förderung von gen16, die auf dieselbe Art schwer schädigen können. Diese Anlagen können Standardrisikoalle im Zuständigkeitsbereich ein und derselben Vollzugsbehörde liegen oder ermittlungen auf die Zuständigkeitsbereiche mehrerer Vollzugsbehörden verteilt sein. Unabhängig davon sollte das Instrument der Standardrisikoermittlungen (vgl.
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Kap. 1.3, Randtitel Kurzbericht mit Standardrisikoermittlung) von den Vollzugsbehörden geprüft und soweit wie möglich gefördert werden.
Zur Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens kann die Vollzugsbe- Risikoermittlung hörde mit dem Inhaber auch vereinbaren, dass anstelle des Kurzberichts statt Kurzbericht direkt eine Risikoermittlung eingereicht wird.
2.2.4 Prüfung und Beurteilung der Risikoermittlung
Beim Verlauf der Summenkurve im Übergangsbereich ist eine Abwägung ver- Schadensschiedener Interessen vorzunehmen (Art. 7 Abs. 2 Bst. a StFV). Auf der einen obergrenze Seite sind die Schutzbedürfnisse der Bevölkerung und der Umwelt vor schweren Schädigungen, auf der anderen Seite die privaten und öffentlichen Interessen am Betrieb zu berücksichtigen. Dabei ist die Vollzugsbehörde berechtigt, für Schadensausmasse eine maximale Obergrenze festzulegen. Diese kann aber nur im Bereich von wirklichen Grosskatastrophen liegen18.
2.2.5 Verfügung zusätzlicher Sicherheitsmassnahmen
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.6 Planung und Durchführung der Kontrollen
Die Vollzugsbehörden legen für jeden Betrieb ein Kontrollintervall fest. Im Kontrollintervall entsprechenden Grundlagendokument19 des BAFU sind drei verschiedene Vorgehensweisen dargelegt, wie dieses Intervall in Abhängigkeit von Betriebsspezifikationen festgelegt werden kann.
2.2.7 Information der Öffentlichkeit
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.2.8 Delegation von Vollzugsaufgaben
Von der Möglichkeit zur Aufgabendelegation haben verschiedene Kantone Beispiel gemeinsam im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung9 für den Vollzug der Stehtankanlagen Störfallvorsorge, der Luftreinhaltung und des Gewässerschutzes bei Grosstankanlagen für Mineralölprodukte bereits Gebrauch gemacht.
18 Bundesgerichtsentscheid vom 8. Januar 2001, Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend einer
Badeanlage in Pfäffikon, SZ (BGE 127 II 18). 19 Bundesamt für Umwelt BAFU: Methodische Grundlagen für Inspektionen nach Störfallverordnung, CSD Ingénieurs SA i. A. des BAFU, Lausanne, 26.04.2012 (zu beziehen beim BAFU, gefahrenpraevention@bafu.admin.ch).
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2.3 Aufgaben der Kantone
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
2.4 Aufgaben des Bundes
Zu diesem Thema gibt es keine anlagenspezifischen Erläuterungen oder Hinweise.
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Anhang A1 Hinweise für die Erstellung des Kurzberichts
Der Kurzbericht soll der Vollzugsbehörde die nötigen Angaben für die in der Plausibilität und ersten Stufe des Kontroll- und Beurteilungsverfahrens erforderlichen Ent- Nachvollziehbarscheide verschaffen. Dabei wird insbesondere geklärt, ob der Inhaber eine keit der Ausmass Risikoermittlung zu erstellen hat. Zu diesem Zweck soll der Kurzbericht auf abschätzung plausible und nachvollziehbare Art aufzeigen, ob aufgrund der im Betrieb möglichen Störfallszenarien schwere Schädigungen zu erwarten sind oder nicht.
Der Kurzbericht enthält am besten einen einfach und knapp gehaltenen Text, Einsatz von grafiergänzt mit grafischen Elementen wie Skizzen, Tabellen, Plänen (Situations- schen Elementen als plan des Betriebsareals und der Umgebung, Stockwerkpläne der Gebäude, Ergänzung zum Text Brandschutzpläne, Entwässerungs- und Kanalisationsplan), Fotografien, des Kurzberichts Diagrammen und so weiter, die ausreichend beschriftet sind.
Ob der Kurzbericht als ganzer Bericht oder als Ergänzungsbericht bezie- Nachführung des hungsweise Sammlung von Einzelblattergänzungen nachgeführt werden soll, Kurzberichts ist im Gespräch zwischen Inhaber und Vollzugsbehörde festzulegen. In jedem Fall soll klar ersichtlich sein, welche Änderungen beziehungsweise Ergänzungen zur letzten Version des Kurzberichts vorgenommen wurden (z. B. Berichtigungen der Stoffmengen, neue Stoffe, neue Szenarien usw.).
Der Kurzbericht gliedert sich nach folgendem Raster (Erläuterungen zu den Gliederung des einzelnen Punkten finden sich unter den Eingabefeldern): Kurzberichts
A1-1 Betriebs- und Umgebungsbeschreibung
Name des Betriebs: Adresse: PLZ, Ort: Telefon: Kontaktperson / Funktion: Telefon: E-Mail-Adresse:
Unter Kontaktperson ist diejenige Person zu verstehen, die mit der Erstellung des Kurzberichts beauftragt wurde.
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Betriebsbeschreibung: Ist der Betrieb gemäss 1.1 der Firmensitz? Ja / Nein Adresse Firmensitz: PLZ, Ort: Angaben zu den Besitzverhältnissen (Eigentum, Miete, Untermiete usw.):
Zahl der Beschäftigten: Fläche des Betriebsareals [m²]: Bezeichnung des Wirtschaftszweigs und Code gemäss NOGA des Bundesamts für Statistik:
BUR-Nummer:
Es ist die offizielle Kodierung gemäss der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige (NOGA20) anzugeben sowie die Nummer für die einheitliche Unternehmens-Identifikation des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR21) des Bundesamts für Statistik.
Beschreibung des Betriebsareals:
Beschreibung aller relevanten Bauten und Anlagen auf dem Betriebsareal. Daraus sollen deren Funktionen sowie deren Bedeutung im Hinblick auf das Gefahrenpotenzial und die Störfallszenarien ersichtlich sein. Dazu gehören auch Präzisierungen zu den Nahtstellen (Anlieferung/Abtransport, Gebäudeübergänge, Rohrleitungen usw.) sowie zu den räumlichen oder funktionalen Systemgrenzen, die für die Betrachtungen des Kurzberichts gelten.
Übersichtspläne des Betriebs: Beilagennummer: Planinhalt: Datum:
Die Bauten und Anlagen des Betriebs sollen in einem Situationsplan dargestellt werden. Zudem ist ein Kanalisationsplan beizulegen, auf dem die Rückhaltemassnahmen ersichtlich sind. Die Pläne sind mit einer aussagekräftigen Legende zu versehen inklusive Massstabsbezeichnung und Nordrichtung.
Umgebungsbeschreibung:
Es sind die gemäss Störfallszenarien möglicherweise betroffenen relevanten Objekte in der Umgebung des Betriebs (Umkreis von ca. 500 m) zu beschrei-
20 Bundesamt für Statistik BFS: Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige – NOGA, Neuenburg 2008. 21 www.bfs.admin.ch › Register › Unternehmensregister › Betriebs- und Unternehmensregister › Wo finde ich meine BUR-Nummer.
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ben. Dies sind beispielsweise Wohnsiedlungen, Schulen, Sportanlagen, Schwimmbäder, Kunsteisbahnen, Spitäler und Heime, Naturschutzgebiete und Biotope, Bahnhöfe, Bahnlinien, National- und Hauptstrassen, Trinkwasserfassungen und Industrieanlagen. Die relevanten Objekte sind in einen Übersichtsplan (mit Massstabsbezeichnung) einzuzeichnen und mit einer Legende kurz zu beschreiben. Insbesondere sind quantitative Angaben zur Grösse und zeitlichen Verteilung des Personenaufkommens und qualitative Angaben zur Empfindlichkeit der Umwelt zu machen.
A1-2 Stoffdaten (Stoffe, Zubereitungen oder Sonderabfälle)
Allgemeine Angaben zu den Stoffdaten:
Das Gefahrenpotenzial ist bezüglich Art sowie hinsichtlich der zeitlichen und mengenmässigen Fluktuation zu charakterisieren.
Stoff- und Zubereitungsliste: Stoffbezeichnung Höchst- Mengen- Gesund Physikali- Umwelt Bemerkungen [CAS-Nr.] menge schwelle heits sche gefahren bzw. weitere [kg] [kg] gefahren Gefahren relevante Angaben
Propan 30 000 20 000 – H220 – 2 Drucktanks CAS-Nr. 74-98-6 à 30 m³
CAS = Chemical Abstracts Service
Die Mengenschwellen für Stoffe und Zubereitungen können den Mengenschwellen gemäss Störfallverordnung2 entnommen oder mit dem Mengenschwellenrechner3 berechnet werden. Gegebenenfalls sind sie anhand der Kriterienliste der StFV zu bestimmen. Für alle Stoffe und Zubereitungen, welche die Mengenschwellen überschreiten, sind die Sicherheitsdatenblätter beizulegen.
Sonderabfallliste: LVA-Code Abfall Höchstmenge Mengenschwelle Bemerkungen beschreibung [kg] [kg]
11 03 01 Cyanidhaltige 600 200 3 Fässer à 200 kg; Abfälle Lager beim Umschlagplatz
VeVA = Verordnung über den Verkehr mit Abfällen [SR 814.610]
Die Mengenschwellen für Sonderabfälle sind in der Verordnung des UVEK vom 18. Oktober 2005 über Listen zum Verkehr mit Abfällen aufgeführt (Anh.
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A1-3 Grundlagen zu Sach- und Betriebshaftpflichtversicherungen
Sachversicherungsverträge (Versicherungsgesellschaft, Gültigkeitsdauer, Deckungssumme):
Betriebshaftpflichtverträge (Versicherungsgesellschaft, Gültigkeitsdauer, Deckungssumme):
Falls eine Versicherungsgesellschaft für die Vertragsausarbeitung Gefahreneinschätzungen oder Risikobeurteilungen durchgeführt hat, sind diese Unterlagen dem Kurzbericht beizulegen.
A1-4 Sicherheitsmassnahmen
Darlegung der Sicherheitskultur und Kurzbeschrieb des Sicherheitsmanagements:
Die Sicherheitskultur umfasst Angaben zur Betriebs- und Umweltsicherheitsphilosophie (Verankerung der Sicherheitsverantwortung in der Führungsstruktur22). Der Kurzbeschrieb des Sicherheitsmanagements enthält Angaben zur Organisation (u. a. Sicherheitsausbildung und training der Mitarbeitenden, sicherheitsbezogene Arbeitsanweisungen) sowie zum physischen Zustand von Gebäuden und Anlagen (Alter der Gebäude und Anlagen, letzte Revisionen usw.). Hinzu kommen Angaben zum Stand der sicherheitstechnischen Einrichtungen (Bedienungsfreundlichkeit, Steuer- und Regeltechnik, Überwachungseinrichtungen, Wartungs- und Unterhaltsfreundlichkeit, Notfallsysteme usw.)
Massnahmen zur Herabsetzung des Gefahrenpotenzials:
Massnahmen zur Verhinderung von Störfällen:
22 Ein geeignetes Hilfsmittel bietet folgende Publikation: OECD: Corporate Governance für Anlagen- und
Prozesssicherheit, Leitfaden für leitende Führungskräfte in Industrieunternehmen mit hohem Gefahrenpotenzial, 2012.
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Massnahmen zur Begrenzung der Einwirkungen von Störfällen:
Alarmierungsplan vorhanden? Ja, Datum Nein Feuerwehr-Einsatzplan vorhanden? Ja, Datum Nein
Bei der Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen soll Bezug auf den Übersichtsplan des Betriebs genommen werden. Zum Beispiel muss ersichtlich sein, wie die Reduktion der Lagermengen oder die Brandabschnittbildung erfolgt, wo Sprinkleranlagen zum Einsatz kommen oder wo Auffangwannen vorhanden sind.
A1-5 Einschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigungen der Bevölkerung oder der Umwelt
Freisetzungsszenarien:
Es sind sowohl für Personen- als auch für die Umweltschadenindikatoren gemäss Beurteilungskriterien23 realistische, schlimmstmögliche Szenarien (Worst-Case-Szenarios) zu untersuchen. Dabei sind neben innerbetrieblichen Ursachen auch externe Auslöser (Ereignisse bei Nachbarbetrieben oder -anlagen, Ereignisse auf angrenzenden Verkehrswegen, Flugzeugabstürze, Naturgefahren usw.) zu berücksichtigen. Schlimmstmöglich heisst beispielsweise, dass der gesamte Inhalt eines Lagerbehälters (oder mehrerer Lagerbehälter, wenn ein enger betrieblicher und/oder räumlicher Zusammenhang besteht) freigesetzt wird oder dass die aktiven Sicherheitsmassnahmen (Gaswarngeräte, Brandmeldeanlage, pH-gesteuerte Schieber, Werkfeuerwehr usw.) nicht funktionieren. Die Wahl der Szenarien ist kurz zu begründen.
Ausbreitungsszenarien:
Es sind konservative Annahmen für die meteorologischen Bedingungen zu treffen. Die verwendeten Ausbreitungsmodelle und weitere getroffene Annahmen sind anzugeben. Es ist zudem anzugeben, wie stark die Resultate auf Parameteränderungen reagieren.
23 Die Beurteilungskriterien für Betriebe und jene für Verkehrswege werden zurzeit revidiert und
zusammengefasst. Anschliessend werden diese Publikationen auf der Homepage des BAFU unter Vollzugshilfen1 zur Verfügung gestellt.
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Wirkungsanalyse:
Analog zu den Ausbreitungsmodellen sind auch zu den Wirkungsmodellen und den getroffenen Annahmen Angaben zu machen sowie die wesentlichen Parameter der Wirkungsberechnungen zu beschreiben. Wie stark Parameteränderungen sich auf die Resultate auswirken, ist ebenfalls anzugeben.
Abschätzen der möglichen Schädigungen:
Die möglichen Schädigungen von Bevölkerung oder Umwelt sind quantitativ abzuschätzen (Störfallwert). Dabei sind konservative Annahmen für die Personenexposition in der Umgebung des Betriebs zu treffen. Wahrscheinlichkeitsbetrachtungen können am Schluss der Ausmassabschätzungen erwähnt werden. Sie werden jedoch bei der Beurteilung des möglichen Ausmasses auf Stufe Kurzbericht nicht berücksichtigt.
Berechnungsgrundlagen:
Es sind Angaben über die für die Analysen verwendeten Grundlagen zu machen, zum Beispiel verwendete Modelle, Unfallstatistiken, Beschreibung ähnlicher Unfälle, betriebliche Erfahrungen, Literatur und so weiter. Die verwendeten Grundlagen können in einem Anhang im Kurzbericht dokumentiert werden.
Selbsteinschätzung des Inhabers des Betriebs: Ist die Annahme zulässig, dass schwere Schädigungen für die Bevölkerung oder die Umwelt infolge von Störfällen NICHT zu erwarten sind?
Ja, d. h. es sind KEINE schweren Schädigungen zu erwarten. Nein, d. h. es sind schwere Schädigungen zu erwarten.
Eine schwere Schädigung liegt vor, wenn der Störfallwert eines Szenarios grösser oder gleich 0.3 ist.
Bemerkungen:
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Hier ist allenfalls auch auf frühere Versionen des Kurzberichts, auf den Bezug des Kurzberichts zu einer Grunddatendokumentation oder auf den Bezug zu Kurzberichten für andere Betriebseinheiten hinzuweisen. Je nach Umfang des Kurzberichts ist auch eine Zusammenfassung angezeigt.
Bescheinigung: Ort, Datum: Unterschrift des Erstellers des Kurzberichts: Ort, Datum: Unterschrift des Inhabers:
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A2 Hinweise für die Erstellung der Risikoermittlung
A2-1 Grundsätze (Anh. 4.1 Ziff. 1 StFV) Anhang 4.1 StFV stellt die inhaltlichen Anforderungen an die Risikoermittlung aufgeteilt in vier Bereiche dar: Grunddaten (Ziff. 21–24), Analyse pro Untersuchungseinheit (Ziff. 31–33), Schlussfolgerungen (Ziff. 4) und Zusammenfassung der Risikoermittlung (Ziff. 5). In begründeten Fällen können einzelne Angaben weggelassen oder durch andere, gleich gut oder besser geeignete Daten ersetzt werden. Bei Grossbetrieben können allgemeine Angaben, die für den ganzen Betrieb Gültigkeit haben, in einer Grunddatendokumentation zusammengestellt werden.
Umfang und Detaillierungsgrad der Angaben richten sich nach den betriebsspezifischen Gegebenheiten und den Anforderungen der quantitativen Analyse. Es hat sich bewährt, vorgängig mit der Vollzugsbehörde ein Pflichtenheft zu vereinbaren, das die Anforderungen an die Analyse sowie den Umfang und Detaillierungsgrad der Risikoermittlung festhält.
Alle für die Nachvollziehbarkeit und Überprüfung der Richtigkeit wichtigen Grundlagen müssen der Risikoermittlung beigelegt werden. Andere vom Inhaber für die Erstellung der Risikoermittlung verwendete Grundlagen müssen der Behörde nicht eingereicht, aber für diese aufbewahrt und bereitgehalten werden. Auf jeden Fall ist der Risikoermittlung ein vollständiges Quellen- und Literaturverzeichnis beizulegen.
A2-2 Angaben zum Betrieb und zur Umgebung (Anh. 4.1 Ziff. 21 StFV) In der Regel können für die Risikoermittlung die Angaben zum Betrieb und zur Umgebung aus dem Kurzbericht übernommen und gezielt ergänzt werden. Auf jeden Fall ist ein Übersichtsplan über den gesamten Betrieb in genügend hohem Massstab beizulegen, auf dem die Arealgrenze, die Einteilung in allfällige Betriebseinheiten und die Abgrenzung der einzelnen Untersuchungseinheiten ersichtlich sind. Die einzelnen Gebäude und Anlagen sowie deren Hauptfunktionen sind festzuhalten. Die Einteilung in Betriebs- und Untersuchungseinheiten muss nachvollziehbar begründet werden. Der Freisetzungs- und Ausbreitungsabschätzungen ist ein Kanalisations- beziehungsweise Entwässerungsplan beizulegen, auf dem auch die Rückhaltemöglichkeiten (aktiv, d. h. Rückhaltung erst nach Betätigung eines Schiebers, sowie passiv, d. h. abflusslose Wannen) ersichtlich sind.
Die Angaben zur Umgebung müssen dem Detaillierungsgrad der Störfallszenarien angepasst sein. In der Regel sind quantitative Angaben zur Wohnbevölkerung, zu den Arbeitsplätzen und zum Verkehrsaufkommen (Fussgänger, Strasse, Bahn, Flugverkehr, Schifffahrt) notwendig. Von besonderer Bedeutung sind Gebiete oder Gebäude mit hohem Personenaufkommen (Sportplätze, Stadien, Einkaufszentren, Kongresszentren usw. mit Abschätzung von Personenanzahl und Präsenzzeiten), insbesondere wenn die Personen in
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diesen Gebäuden eingeschränkte Flucht- oder Selbstrettungsfähigkeiten haben (Schulen, Heime, Spitäler usw.). Im Hinblick auf mögliche ökotoxische Wirkungen sind zudem empfindliche Gebiete wie Naturschutzgebiete, Schutzzonen von Wasserfassungen, Fliessgewässer und Seen in der Umgebungsbeschreibung zu erfassen. Ferner sind benachbarte Betriebe mit Störfallrisiken oder besonderen Gefahren zu erfassen, sofern ein Ereignis in diesen Betrieben als mögliche Ursache für Störfälle im eigenen Betrieb in Frage kommt oder wenn diese benachbarten Betriebe von Störfällen im eigenen Betrieb betroffen sein könnten. Die Angaben dazu müssen bei der Vollzugsbehörde eingeholt werden. Für die Beurteilung möglicher Ursachen durch Naturgefahren sind, soweit vorhanden, Ausschnitte aus den Gefahrenkarten der Gemeinden oder ähnliche Grundlagen erforderlich. Die Angaben zur Umgebung, auch die zahlenmässigen, sollen in Übersichtsplänen (mit Massstab und Nordrichtung) dargestellt werden. Datentabellen und Beschreibungen ergänzen diese Pläne.
A2-3 Angaben zum Gefahrenpotenzial (Anh. 4.1 Ziff. 22 StFV) In der Regel können auch hier die Angaben aus dem Kurzbericht übernommen werden. Es soll ein Überblick über die in den einzelnen Untersuchungseinheiten vorhandenen Gefahrenpotenziale gegeben werden mit charakterisierenden Angaben zur Art sowie zu den zeitlichen und mengenmässigen Fluktuationen.
A2-4 Beschreibung der Anlagen (Anh. 4.1 Ziff. 23 StFV) Die Beschreibungen der Anlagen pro Untersuchungseinheit liefern Grundlagen für die Festlegung der Störfallszenarien (vgl. Hinweise zu Anh. 4.1 Ziff. 33 StFV). Bei der Beschreibung sind die für grosse Freisetzungen prädestinierten Anlagenteile und Prozesse besonders hervorzuheben, beispielsweise Behälter oder Leitungen unter Druck, exotherme Reaktionen, häufige Umfüll- oder Umschlagsvorgänge, Lagerung oder Durchleitung von verschiedenen, miteinander reagierenden Stoffen, Zubereitungen oder Sonderabfällen. Diese Beschreibung kann anhand eines einfachen Prozessschemas erfolgen. Eine Darstellung mit Legende auf einem Situationsplan pro Untersuchungseinheit erleichtert die Nachvollziehbarkeit.
Eine weitere Grundlage für die Festlegung von Störfallszenarien ist eine kurze Beschreibung allfälliger Störfälle der Vergangenheit in der betreffenden Anlage oder andernfalls eine Auswertung der «bedeutsamen Störungen» (gem. Anh. 2.2 Bst. i StFV).
A2-5 Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen (Anh. 4.1 Ziff. 24 StFV) Die Beschreibungen der Sicherheitsmassnahmen pro Untersuchungseinheit liefern Grundlagen für die Festlegung von Störfallszenarien (vgl. Hinweise zu Anh. 4.1 Ziff. 33 StFV). Auf Stufe Risikoermittlung ist bei der Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen auf hohe Genauigkeit zu achten. Ein knapper Vermerk wie «Produktionsanlage mit Löschanlage geschützt» genügt nicht.
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Vielmehr soll beschrieben werden, welcher Typ von Löschanlage (Löschmittel) aufgrund welcher Kriterien wo welche Art von Band löschen kann. Die nachfolgende, nicht abschliessende Liste gibt Hinweise zu einigen Sicherheitsmassnahmen:
Tragwerksicherheit: Angabe, welche Gebäude oder Gebäudeteile welcher Bauwerksklasse nach SIA Norm 261 entsprechen; Brandwiderstände der Haupttragelemente, insbesondere bei Stahltragwerken; Entlastungsöffnungen gegen Druckwirkungen bei Explosionen.
Abflusslose Auffangwannen und Rückhaltebecken (s. a. Hinweise zu Anh.
4.1 Ziff. 21 StFV): Angabe der Volumina; Angaben über die Auslösung von
Schiebern bei Rückhaltebecken und Kanalisationsleitungen.
Alarmeinrichtungen (Brandmeldeanlage, Gassensoren, pH-Sonden, Temperaturfühler usw.): Genauer Beschrieb, was detektiert wird, ab welchem Konzentrationsniveau welcher Alarm und welche Steuerbefehle ausgelöst werden, z. B. Abschalten der Anlage.
Lösch- und Explosionsschutzeinrichtungen: Angaben über die Art der Löschmittel, die Funktionsweise der Löschung beziehungsweise Explosionsunterdrückung und über die Lage beziehungsweise die Reichweite der Löscheinrichtungen.
Löschwasserversorgung: Angaben über Hydrantenstandorte und Zufahrtswege für schwere Tanklöschfahrzeuge; Angaben über Durchflussmengen, Druck bei verschiedenen Durchflussmengen und Löschwasservorrat.
Wenn immer möglich sind die Sicherheitsmassnahmen neben einer Beschreibung oder tabellarischen Zusammenstellung auch auf Plänen oder Prinzipskizzen darzustellen.
A2-6 Beschreibung der Analysemethode (Anh. 4.1 Ziff. 31 StFV) Für die Analyse pro Untersuchungseinheit und gesamthaft pro Betrieb sind Methoden anzuwenden, die eine quantitative Abschätzung des Ausmasses der möglichen Schädigung für Bevölkerung und Umwelt sowie der Eintretenswahrscheinlichkeit für jedes Störfallszenario ermöglichen. Die Wahl der Methode ist vorzugsweise im Vorfeld der Analyse mit der Vollzugsbehörde abzusprechen. Bei der Beschreibung der Methode ist auf die Nachvollziehbarkeit zu achten. Die klassische Basismethodik der Risikoanalyse ist die Fehler- und Ereignisbaumanalyse. Die Erfahrungen im Vollzug haben gezeigt, dass die Erarbeitung einer Risikoermittlung ein hohes Mass an Fachkompetenz in den Bereichen Risikomethodik, Wahrscheinlichkeitsrechnung und Wirkungsanalysen voraussetzt. Diese Fachkompetenz muss jedoch mit dem Wissen über den Betrieb kombiniert werden. Die Erstellung der Risikoermittlung kann deshalb nicht vollständig ausgelagert werden. Die internen Fachleute, welche die Abläufe und deren Gefahren aus dem täglichen Betrieb heraus genau kennen, müssen aktiv an der Erstellung der Risikoermittlung beteiligt werden.
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Als Hilfe bei den Analysen im Rahmen der Risikoermittlung können Methodikbeispiele (Vollzugshilfen1 oder Publikationen und Studien13 des BAFU) und Grundlagenwerke24, 25 herangezogen werden.
A2-7 Beschreibung des Gefahrenpotenzials der Untersuchungseinheit (Anh. 4.1 Ziff. 32 StFV) Es sind diejenigen Gefahrenpotenziale zu beschreiben, die im Rahmen von Störfallszenarien untersucht werden. Dazu sind detailliert die relevanten Daten und Grössen wie Lagerort, Lagermenge, Gebindeeinheiten, zeitliche und mengenmässige Fluktuation sowie die physikalischen, chemischen, human- und ökotoxikologischen Eigenschaften darzulegen. Für Letzteres eignen sich die Sicherheitsdatenblätter gemäss Artikel 18–24 der Chemikalienverordnung (ChemV26).
A2-8 Festlegung und Analyse der Störfallszenarien (Anh. 4.1 Ziff. 33 StFV) Bei mehreren Betriebseinheiten sind deren Abhängigkeiten darzustellen und Szenarien zu berücksichtigen, die durch Einwirkungen von benachbarten Betriebseinheiten entstehen können. Bei der Ausmass- und Wahrscheinlichkeitsabschätzung sind diese Abhängigkeiten zu berücksichtigen.
In der Risikoermittlung sind alle Störfallszenarien zu untersuchen, die einen Störfallwert von 0.3 oder grösser aufweisen. Die Festlegung dieser Szenarien muss in einem iterativen Prozess unter Berücksichtigung aller betriebsinternen und betriebsexternen Bedingungen erfolgen, wobei auch unwahrscheinliche Ereignisse und Kombinationen mit zu berücksichtigen sind. Jedes dieser Störfallszenarien ist anhand folgender Aspekte zu definieren und zu beschreiben:
Freisetzungsvorgänge: Berücksichtigung unterschiedlicher Leckgrössen an unterschiedlichen Orten, z. B. Leck in der Flüssig- oder Gasphase eines Drucktanks; Berücksichtigung der unterschiedlichen Freisetzungsdauer aufgrund des Funktionierens beziehungsweise Versagens von Sicherheitsmassnahmen sowie aufgrund des Zeitpunkts der Freisetzung, zum Beispiel während oder ausserhalb der Betriebszeiten.
Ausbreitungsvorgänge: Berücksichtigung unterschiedlicher Konzentrationsverläufe und Ausbreitungsrichtungen aufgrund des Funktionierens oder Versagens von Sicher-
24 Guidelines for Chemical Process Quantitative Risk Analysis, Second edition, 2000, Center for chemical
Process Safety of the American Institute of Chemical Engineers, 345 East 47th Street, New York, NY 10017
25 Committee for the Prevention of Disasters, TNO, Netherlands:
1999: Guidelines for Quantitative Risk Assessments, CPR 18 E, Purple Book. 1997: Methods for the calculation of physical effects, CPR 14 E, Yellow Book 1997: Methods for determining and processing probabilities, CPR 12 E, Red Book 1992: Methods for the determination of possible damage, CPR 16 E, Green Book
26 Verordnung über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und Zubereitungen vom 5. Juni 2015
(Chemikalienverordnung, ChemV, SR 813.11, Stand am 1. März 2018)
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heits- und Interventionsmassnahmen, aufgrund unterschiedlicher Wettersituationen (Windrichtung, Stabilität der Atmosphäre, Inversionslagen, Sonneneinstrahlung, Regen usw.) sowie aufgrund topografischer oder anderer Hindernisse wie zum Beispiel Gebäude. • Exposition der Bevölkerung beziehungsweise der Umwelt: Berücksichtigung von Tag-, Abend-, Nacht- und Wochenendsituationen sowie zusätzlicher Spezialsituationen wie zum Beispiel Firmenanlässe, Betriebsbesichtigungen, Tag der offenen Tür etc.; Berücksichtigung unterschiedlicher Aufenthaltswahrscheinlichkeiten, Schutzfaktoren und Fluchtfaktoren von verschiedenen Personengruppen in Gebäuden, im Freien und in Fahrzeugen/Bahn. Die Exposition ist sowohl gemäss aktuellem Zustand als auch gemäss Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung zu berücksichtigen.
Alle diese Faktoren, die bei den Störfallszenarien berücksichtigt werden müssen, ergeben eine Vielzahl von Ausmass- und Wahrscheinlichkeitspaaren, die als sogenannte Summenkurve (komplementär-kumulative Verteilungsfunktion) im W/A-Diagramm gemäss den Beurteilungskriterien zur StFV darzustellen sind. Dazu werden alle Szenarien nach dem Umfang des Ausmasses in absteigender Reihenfolge geordnet, um sodann die Eintretenswahrscheinlichkeiten aufzusummieren (vgl. Tab. 1). Die Beziehungen zwischen Ausmassen und kumulierten Eintretenswahrscheinlichkeiten ergeben die Summenkurve im W/A-Diagramm (vgl. Abb. 2).
Tabelle 1 Liste der Störfallszenarien und Kumulation der Eintretenswahrscheinlichkeiten
Szenario Aus- Eintretens- Kumulierte Eintretenswahrscheinlichkeit mass wahrschein- (A) lichkeit (W)
Nr. 3 0.51 10 –10 10 –10 Nr. 6 0.34 2×10 –9 10 –10 + 7×10 + 2×10 –9 –9 Nr. 5 0.33 7×10 –8 10 –10 + 7×10 + 2×10 + 2×10 + 7×10 –9 –9 –9 –8 Nr. 4 0.27 2×10 –7 10 –10 + 7×10 –9 + 2×10 –9 + 2×10 –9 + 7×10 –8 + 2×10 –7= 2.8×10 –7
A2-9 Schlussfolgerungen (Anh. 4.1 Ziff. 4 StFV) Das Risiko wird pro Untersuchungseinheit (oder Betriebseinheit) sowie für den ganzen Betrieb – also für die Störfallszenarien aller Untersuchungs- oder Betriebseinheiten – in einer Summenkurve zusammengefasst. Auf diese Weise soll das Risiko sowohl für den aktuellen Zustand als auch für den Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung gemäss geltender Nutzungsplanung als Summenkurve ausgewiesen werden. Anhand der Beurteilungskriterien zur
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StFV kann der Inhaber eine Selbsteinschätzung der Tragbarkeit dieses Risikos vornehmen.
A2-10 Zusammenfassung (Anh. 4.1 Ziff. 5 StFV) Die Vorgaben an die Zusammenfassung der Risikoermittlung sind:
Charakterisierung des Betriebs und der wesentlichen Gefahrenpotenziale
Beschreibung der Sicherheitsmassnahmen
Beschreibung der wesentlichen Störfallszenarien
Einschätzung des vom gesamten Betrieb ausgehenden Risikos (aktueller Zustand und Zustand nach erfolgter Siedlungsentwicklung) sowie Aussage zur Tragbarkeit des Risikos
Abbildung 2 Summenkurve P[A>a]: komplementäre Verteilungsfunktion (Summenkurve), d. h. Wahrscheinlichkeit, dass das Ausmass eines Störfalls A einen Störfallwert grösser als a annimmt.
Wahrscheinlichkeit pro Jahr
0,0 0,1 0,2 0,3 0,4 0,5 0,6 0,7 0,8 0,9 1,0 Ausmass (Störfallwert)