Kompensation von CO2-Emissionen: Projekte und Programme
Kompensation von CO2- Emissionen: Projekte und Programme Ein Modul der Mitteilung des BAFU als Vollzugsbehörde zur CO2-Verordnung. Stand 2024
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt (BAFU) Bern, 2024
Impressum Rechtlicher Stellenwert Herausgeber Diese Publikation ist eine Mitteilung des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Vollzugsbehörde und richtet sich an Gesuchstellende für Das BAFU ist ein Amt des Eidgenössischen Departements Verfügungen. Sie konkretisiert die Praxis des BAFU als für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). Vollzugsbehörde in formeller Hinsicht (erforderliche Gesuchsunterlagen) sowie in materieller Hinsicht Autorinnen und Autoren (erforderliche Nachweise zur Erfüllung der materiellen Abteilung Klima, Sektion Klimapolitik, Geschäftsstelle rechtlichen Anforderungen). Wer diese Mitteilung befolgt, Kompensation kann davon ausgehen, dass sein Gesuch vollständig ist. Grundlage für diese Mitteilung sind das Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71) und die Verordnung vom Erstkontakt für Gesuchstellende / Allgemeine Fragen 30. November 2012 über die Reduktion der CO2-Emissionen Bundesamt für Umwelt (BAFU) (CO2-Verordnung; SR 641.711), Stand 1. Januar 2024. Abteilung Klima
3003 Bern
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Titelbild © Bundesamt für Umwelt (BAFU)
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1315-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer, italienischer und englischer Sprache verfügbar.
9. aktualisierte Ausgabe 2024. Erste Ausgabe 2013.
© BAFU 2024
4.3 Erneute Validierung – Informationen für Gesuchstellende
Wesentliche Änderungen des Projekts oder Programms (vgl. Abschn. 3.9) oder die von der gesuchstellenden Person beabsichtigte Verlängerung der Kreditierungsperiode eines Projekts im Inland (vgl. Abschn. 3.8) können eine erneute Validierung nötig machen. Eine erneute Validierung unterscheidet sich grundsätzlich nicht von einer «ersten» Validierung im Sinne von Artikel 6 der CO2-Verordnung (vgl. Abschn. 4.1).
In einem ersten Schritt bringt die gesuchstellende Person die validierte Projekt- oder Programmbeschreibung auf den aktuellen Stand des Wissens. Dabei sind insbesondere Annahmen zu Rahmenbedingungen und Methoden für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen an die aktuellen Vorgaben in der CO2-Verordnung und die Empfehlungen der Vollzugsmitteilung anzupassen. In der Beschreibung sind ausserdem Gesetzesänderungen ausserhalb der CO₂-Verordnung zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 2.6.2).
Dann beauftragt die gesuchstellende Person eine vom BAFU zugelassene VVS mit der erneuten Validierung. Diese darf nicht von der VVS durchgeführt werden, welche die letzte Verifizierung vor dem Einreichen des neuen Gesuchs um Bewilligung durchgeführt hat. Die gesuchstellende Person reicht die aktualisierte und von der VVS validierte Projekt- oder Programmbeschreibung sowie den Validierungsbericht dem BAFU wie in Abschnitt 3.4
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beschrieben ein. Gestützt auf diesen neuen Bericht und die angepasste Projekt- oder Programmbeschreibung entscheidet das BAFU erneut über die Eignung des Projekts oder des Programms (Art. 8b Abs. 2 der CO2- Verordnung für die Verlängerung der Kreditierungsperiode; Art. 11 Abs. 3 der CO2-Verordnung für die wesentlichen Änderungen).
Eine parallel laufende Verifizierung, die sich auf eine Monitoringperiode innerhalb der neuen Kreditierungsperiode bezieht, kann abgeschlossen werden, sobald der neue Entscheid über die Eignung vorliegt. Im Rahmen der Verifizierung prüft die VVS, ob allfällige Anpassungen der Projekt- oder Programmbeschreibung im Monitoring berücksichtigt wurden.
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5 Referenzszenario und erwartete
Emissionsverminderungen Die gesuchstellende Person definiert zunächst die Systemgrenzen des Projekts (vgl. Abschn. 5.1). Anschliessend bestimmt sie das Referenzszenario (vgl. Abschn. 5.2), die erwarteten Projektemissionen (vgl. Abschn. 5.3) sowie die erwarteten Emissionsverminderungen (vgl. Abschn. 5.4) und führt diese in der Projekt- oder Programmbeschreibung auf.
5.1 Systemgrenzen und Emissionsquellen
Die Beurteilung der erwarteten Emissionsverminderungen des Projekts und die Referenzentwicklung hängen davon ab, wie die Systemgrenzen definiert werden (vgl. Abb. 4). Die Systemgrenzen umfassen alle direkten und indirekten Emissionsquellen, die dem Projekt eindeutig zugeordnet werden können. Die Systemgrenzen sind für die Projektemissionen und die Referenzentwicklung identisch. Die Wahl der Systemgrenzen ist zu begründen und in der Projekt- oder Programmbeschreibung grafisch darzustellen. Bei Programmen muss die Systemgrenze jeweils pro Projekt bzw. Projekttyp (bei mehreren Typen von Projekten in einem Programm) definiert werden.
Abb. 6: Schematische Darstellung der Systemgrenzen
Systemgrenzen CO₂ CH4
Brennstoff Quelle 1 Wärme Quelle 2 Strom
Direkte Emissionsquellen: In einem ersten Schritt erfasst die gesuchstellende Person alle Emissionsquellen, die durch das Projekt und die Referenzentwicklung unmittelbar beeinflusst werden können. Dazu gehören zum Beispiel: · Emissionen innerhalb des geografischen Perimeters des Projekts (z. B. Verbrennungsprozess); · Emissionen aller betroffenen technischen Teile, die Projektgegenstand sind (z. B. abgrenzbare Komponenten einer technischen Anlage); · Emissionen aller Komponenten, die von investitionsbedingten Anpassungen des Projekts betroffen sind (z. B. von Massnahmen, die gleichzeitig an verschiedenen Standorten eines Unternehmens durchgeführt werden).
Indirekte Emissionsquellen: In einem zweiten Schritt erfasst die gesuchstellende Person die Emissionsquellen innerhalb der Systemgrenzen, die nicht direkt beim Projekt oder der Referenzentwicklung anfallen, aber dadurch verursacht oder gemindert werden können (z. B. Emissionen durch den Transport von Substraten zur Vergärung in Biogasanlagen).
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Leakage: Eine Veränderung von Emissionen ausserhalb der Systemgrenzen, die nicht unmittelbar dem Projekt zugeordnet, aber doch auf das Projekt zurückgeführt werden kann, wird als «Leakage» bezeichnet. Leakage kann sich sowohl positiv (zusätzliche Emissionsverminderungen) als auch negativ (zusätzliche Emissionen) auf das Emissionsniveau auswirken. Sofern diese Veränderungen des Emissionsniveaus nicht vernachlässigbar sind und im Inland anfallen, müssen sie quantifiziert und in die Berechnung der Emissionsverminderungen einbezogen werden (z. B. Emissionen durch die Nutzung fossiler Energieträger, die andernorts anstelle der Biomasse eingesetzt werden, die im Rahmen des Projekts zur Erzeugung erneuerbarer Energie genutzt wird). Wenn es sich um erhebliche Veränderungen des Emissionsniveaus handelt, kann das Projekt abgelehnt werden
Zur Bestimmung der durch Leakage verursachten CO2eq-Emissionen können folgende Tools und Leitfäden36 des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (UNFCCC) beigezogen werden:
General Guidance on Leakage in biomass project activities, Version 03 vom 28. Mai 2009
Tool to calculate project or Leakage CO2 emissions from fossil fuel combustion, Version 03 vom 22. September 2017
ACM0003: Partial substitution of fossil fuels in cement or quicklime manufacture, Version 08.0 vom 8. November 2013
5.2 Bestimmung des Referenzszenarios und der Referenzentwicklung
Das Referenzszenario wird nur einmal, nämlich im Gesuch um Bewilligung des Projekts oder Programms, bestimmt. Es dient der gesuchstellenden Person als Grundlage zur Bestimmung der erwarteten Referenzentwicklung. Im Rahmen des Monitorings wird die Referenzentwicklung in der Regel anhand von tatsächlichen Messungen aktualisiert, wie dies im Monitoringkonzept vorgesehen ist, das ebenfalls in der Projekt- oder Programmbeschreibung erarbeitet wird (vgl. Kap. 7).
Das Referenzszenario ist die wahrscheinlichste unter verschiedenen plausiblen Alternativen zum Projektszenario. Das Referenzszenario und das Projekt verfolgen dasselbe Ziel. 37 Ausgehend vom Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs werden die möglichen Entwicklungen des Referenzszenarios anhand von Parametern angemessen und realitätsnah beschrieben. Die Parameter beziehen sich dabei auf die für die Bestimmung der Projektemissionen verwendeten Systemgrenzen und Einflussfaktoren. Neben dem Projektszenario sind mindestens zwei weitere Szenarien zu entwickeln. Für jedes Szenario soll beschrieben werden, wie wahrscheinlich dessen Eintreten ist und wie sich die Emissionsquellen und Einflussfaktoren jeweils entwickeln. In der Regel ist das Referenzszenario die wirtschaftlich attraktivste Alternative, die mindestens dem Stand der Technik entspricht (vgl. Abschn. 2.2). Falls nicht die wirtschaftlich attraktivste Alternative als Referenzszenario angenommen wird, muss dies begründet werden.
36 Alle diese Dokumente sind publiziert unter: CDM-Home (unfccc.int) (mithilfe der Suchfunktion nach dem gewünschten Dokument suchen)
37 Beispiel: Beheizung von Wohnbauten: Als Referenzszenario dienen Wohnbauten, die individuell mit Öl beheizt werden. Das Projektszenario entspricht Wohnbauten, die über ein Fernwärmenetz mit Wärme aus einem Pellet-Heizkessel beheizt werden.
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Damit die erwartete Referenzentwicklung bestimmt werden kann, muss die Beschreibung des Referenzszenarios insbesondere eine Beschreibung der folgenden Elemente beinhalten: · welche Technologien ohne die im Rahmen eines Projekts oder Programms eingesetzten emissionsvermindernden Massnahmen zur Anwendung gekommen wären; · welche emissionsvermindernden Massnahmen während der Dauer des Projekts oder des Programms ohnehin vollständig oder teilweise umgesetzt worden wären, und wenn ja, wann dieser Fall eingetreten wäre; · die Anwendung von Technologien, die zur Einhaltung der Umweltvorschriften namentlich für Schadstoffe oder den Wirkungsgrad dienen (vgl. Abschn. 2.3); · die übliche Praxis; · der finanzielle Vorteil des Referenzszenarios gegenüber den Alternativen; · im Inland: alle gesetzlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gemäss Anhang A1 der vorliegenden Mitteilung, einschliesslich einer allfälligen mit dem Bund festgelegten Zielvereinbarung; · im Ausland: alle gesetzlichen Anforderungen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Partnerstaat.
Im Inland: Besonderheit für Projekte zur biologischen Speicherung von CO2 in Wäldern: Um der Klima- und Energiepolitik Rechnung zu tragen und um die Schnittstellen zu anderen klimapolitischen Aktivitäten des Holz- und Waldsektors effizient zu bewirtschaften, muss die gesuchstellende Person die erzielte Kohlenstoffsenkenwirkung auf der Grundlage eines nationalen Referenzszenarios berechnen.
Einflussfaktoren: Technologische Entwicklungen und Einflussfaktoren wie beispielsweise ein verändertes Nachfrageverhalten, die Entwicklung der Energiepreise oder die Änderung von rechtlichen Vorgaben haben typischerweise Auswirkungen auf die Entwicklung der Emissionsverminderungen. Daher identifiziert die gesuchstellende Person alle wesentlichen Faktoren, die die Referenzentwicklung oder die im Projekt erzielten Emissionsverminderungen mutmasslich beeinflussen. Die identifizierten Einflussfaktoren müssen sowohl bei der Gestaltung des Referenzszenarios als auch bei der Entwicklung der Nachweismethode und der Erstellung und Umsetzung des Monitoringkonzepts berücksichtigt werden.
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Beispiel für die Berechnung der erwarteten Referenzentwicklung: Die Referenzentwicklung ERE beschreibt die mutmassliche Entwicklung der Emissionen ohne die Umsetzung der emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts. Sie beruht auf den Emissionsquellen und Einflussfaktoren. Idealerweise wird die Referenzentwicklung aus den erwarteten jährlichen Aktivitätsraten ARE und den Emissionsfaktoren EF berechnet.
ERE = erwartete jährliche Referenzentwicklung [in t CO2eq] ARE = erwartete jährliche Aktivitätsrate EF = spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang A3 der vorliegenden Mitteilung
Die erwartete jährliche Aktivitätsrate ARE entspricht zum Beispiel dem jährlichen Energieverbrauch (in l, kWh oder m3) eines Projekts. Die zur Quantifizierung der Aktivitätsrate notwendigen Daten werden während des Monitorings erhoben.
Je nach Projekt- oder Programmtyp können zur Bestimmung von Aktivitätsraten und Emissionsfaktoren noch weitere methodische Elemente notwendig sein, z. B. für die Berechnung von Wirkungsgraden von Anlagen.
Im Inland: Die CO2-Verordnung sieht in den Anhängen 3a (Projekte und Programme im Zusammenhang mit Wärmeverbünden) und 3b (Deponiegasprojekte und -programme) verbindliche Standardmethoden für den Nachweis erzielter Emissionsverminderungen vor. Bereits eingereichte oder laufende Projekte und Programme sind davon erst nach Ablauf der laufenden Kreditierungsperiode betroffen, es sei denn, es findet eine erneute Validierung statt (vgl. Abschn. 3.8). Weitere, nicht verbindliche Methoden werden als Anhänge zu der vorliegenden Mitteilung veröffentlicht.38 Die gesuchstellende Person ist nicht verpflichtet, die Methoden aus diesen Anhängen zu verwenden, und kann in diesem Fall eine eigene Methode entwickeln. Liegt jedoch eine veröffentlichte, nicht verbindliche Methode vor, die sich von derjenigen unterscheidet, die von der gesuchstellenden Person vorgeschlagen wurde, so hat diese die Gleichwertigkeit ihrer Methode nachzuweisen. In den Anhängen A1 bis A3 der vorliegenden Mitteilung sind Empfehlungen und Emissionsfaktoren aufgelistet, die für die Bestimmung der erwarteten Referenzentwicklung und der entsprechenden erwarteten Emissionsverminderungen sowie für die Entwicklung von Nachweismethoden herangezogen werden können.
Im Ausland: Die bestehenden Methoden des Clean Development Mechanism (CDM)39 oder des Gold Standard40 können als Referenz verwendet werden. Sie bilden jedoch lediglich eine Grundlage für die Validierung. Ihre Befolgung bietet keine Garantie dafür, dass die Anforderungen der schweizerischen CO₂-Verordnung erfüllt sind. Über ihre Anerkennung entscheidet das BAFU. Das Referenzszenario muss auch die Gesetzgebung des Partnerstaates berücksichtigen.
38 Alle nicht verbindlichen Methoden sind auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d > Anhänge D, F, G und K
39 https://cdm.unfccc.int/methodologies/index.html
40 https://globalgoals.goldstandard.org/documents/methodology/
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5.3 Erwartete Emissionen
Die erwarteten jährlichen Projektemissionen über die gesamte Dauer des Projekts werden in der Projekt- oder Programmbeschreibung bestimmt. Analog zur Bestimmung der Referenzentwicklung können die erwarteten jährlichen Projektemissionen aus den erwarteten Projektaktivitätsraten AP und den Emissionsfaktoren EF berechnet werden. Die Systemgrenzen sind in beiden Fällen identisch.
Beispiel:
EP = erwartete jährliche Projektemissionen [in t CO2eq] AP = erwartete jährliche Projektaktivitätsrate EF = spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang A3 der vorliegenden Mitteilung
Die erwartete jährliche Projektaktivitätsrate Ap entspricht beispielsweise dem jährlichen Verbrauch von Brennstoffen eines Projekts in Litern. Die zur Quantifizierung der Aktivitätsrate notwendigen Daten werden während des Monitorings erhoben.
5.4 Erwartete Emissionsverminderungen
Die für jedes Kalenderjahr erwarteten Emissionsverminderungen sowie die für die gesamte Kreditierungsperiode (vgl. Abschn. 2.6.2) oder die Projektdauer erwarteten Emissionsverminderungen müssen in der Projekt- oder Programmbeschreibung aufgeführt werden (Art. 6 Abs. 2 Bst. e der CO2-Verordnung). Die gesuchstellende Person schätzt die erwarteten Emissionsverminderungen (ERgesamt) ab (vgl. Abb. 5). Dazu werden die Projektemissionen (EP) von den Emissionen abgezogen, die ohne die emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts entstanden wären (Referenzentwicklung ERE). Leakage-Effekte sind ebenfalls zu berücksichtigen (vgl. Abschn. 5.1). Es muss nicht angegeben werden, wie die Werte der verschiedenen Parameter, die für die Abschätzung der erwarteten Emissionsverminderungen notwendig sind, geschätzt oder berechnet werden. Die Geschäftsstelle Kompensation empfiehlt jedoch, dieselbe Methode zu verwenden, die für die Bestimmung der tatsächlichen Emissionsverminderungen im Rahmen des Monitorings vorgesehen ist, indem zweckmässige hypothetische Werte auf die Monitoringparameter angewandt werden. Diese geschätzten Monitoringparameter werden mit den Kenntnissen bestimmt, die zum Zeitpunkt des Entscheids über die Eignung des Projekts verfügbar sind, und haben keinen Einfluss auf die Durchführung des Projekts. Die erwarteten Emissionsverminderungen werden im Rahmen des Monitorings und der Verifizierung des Projekts oder Programms verwendet, um Abweichungen zwischen den erwarteten und den tatsächlich gemessenen Emissionsverminderungen zu identifizieren (vgl. Abschn. 7.2). Jede signifikante Abweichung zwischen den erwarteten und den tatsächlichen Emissionsverminderungen (+/–20 %) muss im Monitoringbericht begründet werden.
Beispiel für die Berechnung der erwarteten Emissionsverminderungen in Tonnen CO2eq:
ERgesamt = ERE – EP + Leakage
ERgesamt = erwartete Emissionsverminderungen über die Projekt- oder Programmlaufzeit ERE = erwartete Emissionen in der Referenzentwicklung über die Projekt- oder Programmlaufzeit (vgl. Abschn. 5.2) EP = erwartete Projekt- oder Programmemissionen über die Projekt- oder Programmlaufzeit (vgl. Abschn. 5.3) Leakage : negativer Wert, falls zusätzliche Emissionsquellen; positiver Wert, falls vermiedene Emissionen (vgl. Abschn. 5.1)
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Abb. 7: Schematische Darstellung der erwarteten Emissionsverminderungen
Emissionen Kreditierungsperiode
ERgesamt [t CO2eq]
Zeit t
5.5 Im Ausland: Abgrenzung zum national festgelegten Beitrag (Nationally
Determined Contribution, NDC) des Partnerstaates
Die Projekte und Programme müssen klar von den NDC-Zielen der Partnerstaaten abgegrenzt werden. Die gesuchstellende Person zeigt insbesondere auf, dass aus den Sektoren, in denen die Umsetzung des bedingungslosen NDC des Partnerstaates nicht erreicht wird, keine Emissionsverminderungen auf die Schweiz übertragen werden.
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6 Zusätzlichkeit
Die gesuchstellende Person erbringt den Nachweis für die Zusätzlichkeit des Projekts oder des Programms (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 der CO2-Verordnung). Bescheinigungen werden nur für Projekte oder Programme ausgestellt, die zu zusätzlichen Emissionsverminderungen führen. Insgesamt heisst dies, dass für Emissionsverminderungen nur dann Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn sie ohne die Umsetzung der emissionsvermindernden Massnahmen im Rahmen des Kompensationsprojekts nachweislich nicht erzielt worden wären.
6.1 Allgemeine Grundsätze
Der Nachweis der Zusätzlichkeit stützt sich auf die Bestimmung des Referenzszenarios (vgl. Abschn. 5.2) und auf den Beweis, dass die Emissionsverminderungen gemessen an der Referenzentwicklung zusätzlich sind. Der Nachweis der Zusätzlichkeit beruht auf: · der Wirtschaftlichkeitsanalyse (vgl. Abschn. 6.3), die belegt, dass das Projekt: – unwirtschaftlich ist und folglich ohne den Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen nicht durchgeführt würde; – unter Umständen rentabel ist, aber aufgrund von Hemmnissen nicht durchgeführt werden könnte. Gegebenenfalls muss mit einer Hemmnisanalyse aufgezeigt werden, dass diese Hemmnisse dank dem finanziellen Anreiz durch den Verkauf von Bescheinigungen überwunden werden können (vgl. Abschn. 6.3.1).
Die Robustheit der Wirtschaftlichkeitsanalyse ist anhand einer Sensitivitätsanalyse nachzuweisen, welche die mit der Festlegung der Projektparameter einhergehende Unsicherheit berücksichtigt (vgl. Abschn. 6.3.2); · der Praxisanalyse (vgl. Abschn. 6.4): Gewisse Projekte entsprechen der üblichen Praxis und würden deshalb auch ohne den finanziellen Anreiz durch den Verkauf von Bescheinigungen umgesetzt, obwohl sie unwirtschaftlich und erheblichen Hindernissen ausgesetzt sind. Projekte, die der üblichen Praxis entsprechen, können nicht als zusätzlich gelten und folglich auch nicht bescheinigt werden.
Besonderheiten für Programme: Die Zusätzlichkeit wird auf der Stufe der in ein Programm aufgenommenen Projekte und nicht des Programms in seiner Gesamtheit nachgewiesen. Die gesuchstellende Person kann die Unwirtschaftlichkeit dadurch belegen, dass sie diese für jedes einzelne ins Programm aufgenommene Projekt aufzeigt («vorhabenspezifischer Nachweis der Unwirtschaftlichkeit»). Alternativ kann sie im Rahmen der Ausarbeitung der Programmbeschreibung einen repräsentativen Nachweis der Unwirtschaftlichkeit aller (zukünftigen) ins Programm aufgenommenen Projekte erbringen («repräsentativer Nachweis der Unwirtschaftlichkeit»). Der repräsentative Nachweis der Unwirtschaftlichkeit darf erbracht werden, wenn die wirtschaftlichen Kenndaten der Projekte (z. B. Investitionskosten) identisch sind oder das wirtschaftlichste Projekt signifikant unwirtschaftlich ist und für den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit herangezogen wird.
Verändern sich die Energie- und Investitionskosten um mehr als 20 Prozent, muss der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit auf der Grundlage der neuen Werte angepasst werden. Dieser angepasste Nachweis der Unwirtschaftlichkeit gilt jedoch nur für Projekte, die neu ins Programm aufgenommen werden. Solange der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit nicht erbracht wurde, kann kein neues Projekt in das Programm aufgenommen werden.
Im Ausland: Für Programme, die zusammen mit Least Developed Countries (LDC) oder Small Island Developing States (SIDS) durchgeführt werden, kann die Wirtschaftlichkeitsanalyse auf Programmebene berechnet werden, ohne die Wirtschaftlichkeit jedes einzelnen Projekts präzise aufzuzeigen. Dabei muss bewiesen werden, dass das Programm die Verbreitung einer neuen Technologie im Partnerstaat beschleunigt und dass der Partnerstaat bestätigt, einen entsprechenden Technologieverbreitungspfad dafür vorgesehen zu haben.
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6.2 Finanzhilfen
Die Beschreibung des Projekts oder des Programms muss Angaben über die Finanzierung und die Finanzstruktur des Projekts oder des Programms sowie eine Abgrenzung von anderen klima- und energiepolitischen Instrumenten enthalten (Art. 6 Abs. 2 Bst. c, g und h der CO2-Verordnung).
Es sind jeweils die Beitragshöhe sowie die Herkunft der Beiträge anzugeben. Auch wenn ein Gesuch noch hängig ist, muss ein möglicher Zuspruch der Beiträge in die Wirtschaftlichkeitsanalyse mit einfliessen. Anhand dieser Angaben kann das Kriterium der Wirtschaftlichkeit überprüft werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 der CO2- Verordnung).
Im Ausland: Folgende Elemente sind besonders zu berücksichtigen: · die Beiträge, die von der Schweiz oder einem anderen Geberstaat im Rahmen der Entwicklungshilfe geleistet werden; · eine Klimafinanzierung im Sinne von Artikel 9 des Klimaübereinkommens von Paris; · eine öffentliche Finanzierung durch den Partnerstaat; · andere nichtrückzahlbare Geldleistungen.
6.3 Wirtschaftlichkeitsanalyse
Für jedes Projekt muss zwingend eine Wirtschaftlichkeitsanalyse durchgeführt werden. Damit wird der Nachweis erbracht, dass der Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen der entscheidende finanzielle Anreiz für die Umsetzung des Projekts ist. Diese orientiert sich am von der UNFCCC entwickelten Tool for the demonstration and assessment of additionality 41 und umfasst zwei Schritte:
1 Um nachzuweisen, dass das Projekt nicht wirtschaftlich ist, vergleicht die gesuchstellende Person das
Projektszenario mit dem Referenzszenario oder legt anhand eines Vergleichs von Benchmarks dar, dass die Rendite des Projekts nicht ausreichend ist. Dabei sind weder der Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen noch die Transaktionskosten zu berücksichtigen. Alle sonstigen Erlöse – insbesondere Finanzhilfen von Finanzierungsinstitutionen – werden hingegen mit eingerechnet.
2 Die Wirtschaftlichkeitsanalyse des Projektszenarios ohne Erlöse aus dem Verkauf von Bescheinigungen wird
mit der Wirtschaftlichkeitsanalyse des Projektszenarios unter Berücksichtigung der Erlöse aus dem Verkauf der Bescheinigungen verglichen.
Die Wirtschaftlichkeitsanalyse muss sich auf zweckmässige und realistische Annahmen stützen (z. B. Zahlungsbereitschaft von Kundinnen und Kunden, Referenzpreis von Treib- und Brennstoffen) und konservativ 42 durchgeführt werden. Risiken von Projekten können in die Cashflow-Rechnung aufgenommen werden (z. B. können Versicherungsaufschläge für die finanzielle Bewertung spezifischer Risiken verwendet werden). Alle wichtigen technisch-ökonomischen Parameter und Annahmen müssen so aufgelistet und dokumentiert werden,
41 Das Dokument ist publiziert unter: https://cdm.unfcc.int/ (mithilfe der Suchfunktion nach dem gewünschten Dokument suchen)
42 Eine konservative Wirtschaftlichkeitsanalyse stützt sich auf realistische Annahmen, die jedoch so formuliert sind, dass eine grösstmögliche Wirtschaftlichkeit des Projekts gegeben ist.
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dass sie validiert werden können. Zur Überprüfung der Robustheit der Analyse führt die gesuchstellende Person eine Sensitivitätsanalyse durch (vgl. Abschn. 6.3.2).
Je nach Projekttyp können unterschiedliche Analysemethoden zum Tragen kommen: die Kostenanalyse, der Vergleich der Investitionsalternativen oder die Benchmarkanalyse.
Generiert ein Projekt abgesehen vom Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen keinerlei monetäre Vorteile, wird eine Kostenanalyse vorgenommen. Ansonsten wird eine Investitionsanalyse oder eine Benchmarkanalyse durchgeführt. Vorgaben zu Kostenparametern finden sich in Anhang A2 der vorliegenden Mitteilung.
Kostenanalyse Hierbei werden die mit dem Projekt verbundenen Investitionskosten und durchschnittlichen jährlichen Betriebskosten analysiert. Die gesuchstellende Person weist nach, dass das Projekt neben dem monetären Erlös aus dem Verkauf der Bescheinigungen weder Gewinne noch sonstige Einnahmen generiert (vgl. Beispiele in Tab. 5) und unwirtschaftlicher als mindestens eines der alternativen Szenarien ist.
Die Zusammensetzung der Investitions- und Betriebskosten wird in Tabelle 4 beschrieben. Zusätzlich müssen Erlöse und Einnahmen wie beantragte und/oder zugesprochene Finanzhilfen (vgl. Abschn. 6.2) in der Projektbeschreibung ausgewiesen werden.
Tab. 4: Typische Elemente von Investitions- und Betriebskosten
Kostenart Beispiele Investitionskosten (alle einmaligen • Planungs-, Projektierungs- und Bauüberwachungskosten Kosten, die bei der Umsetzung eines • Direkte Anlagekosten (Bau, Material, Transport, Montage, Grundstück) Projekts, Programms oder ins • Perimeterbeiträge und Anschlussbeiträge an leitungsgebundene Versorgungseinrichtungen Programm aufgenommenen Projekts • Finanzierungskosten während der Bauzeit (Bauzinsen) anfallen) • Allfällige Ersatz- oder Erweiterungsinvestitionen
Weitere Kosten (z. B. Chemikalien, Wasser)
Rückbaukosten bei Ersatz bestehender Gebäude oder Anlagen beziehungsweise bei der Sanierung von Altlasten, falls diese Kosten nur bei der Umsetzung des Projekts anfallen
Ein allfälliger Wiederverwendungs- oder Restwert beziehungsweise der Schrottwert (Barwert) einer Anlage muss von den Investitionskosten abgezogen werden
Anschaffung von Infrastruktur und betriebstechnische Massnahmen zur Umsetzung von Programmen (z. B. Softwarelösungen) Jährliche Betriebskosten (die während • Allgemeine Betriebskosten (inklusive Verwaltungskosten, Versicherungskosten) der Nutzungsdauer verursachten • Unterhaltskosten (Unterhalts- und Wartungskosten; Erneuerungskosten, sofern sie nicht bei den jährlichen Kosten von Projekten, Ersatzinvestitionen berücksichtigt wurden) Programmen und in ein Programm • Personalkosten für Betrieb und Überwachung der Anlage aufgenommenen Projekten) • Materialaufwand, inklusive Energiekosten (verbrauchte Energiemenge multipliziert mit dem Energiepreis)43
Personalkosten für die Verwaltung von in ein Programm aufgenommenen Projekten
Tab. 5: Typische Elemente von Einnahmen und Einsparungen
Erlösart Differenzierung Einnahmen Einnahmen des Projekts durch den Verkauf von Dienstleistungen, Gütern oder Energie; Finanzhilfen Einsparungen Einsparungen in Relation zum Referenzszenario, z. B. Energiekosteneinsparungen durch die Installation von energieeffizienten Geräten
43 Im Inland: Die Liste der Preise für konventionelle Energieträger ist auf der Webseite des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d > Anhang C
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Vergleich der Investitionsalternativen Liefern Technologien sowohl im Referenzszenario als auch im Projekt- oder Programmszenario die gleiche Menge an Gütern oder Dienstleistungen derselben Qualität, nimmt die gesuchstellende Person einen Vergleich der Finanzindikatoren (Investitionsanalyse) vor. Beispiele für solche Indikatoren sind der Netto-Barwert44 (net present value, NPV) oder der interne Zinsfuss (internal rate of return, IRR). Die Indikatoren berücksichtigen zu unterschiedlichen Zeitpunkten anfallende Kosten auf adäquate Weise. Alternative Technologien und Praktiken müssen mindestens dem Stand der Technik bei Neuinvestitionen entsprechen.
Die Kapitalwertmethode (Ermittlung des NPV) erfasst Erlöse sowie Investitions- und Betriebskosten zu beliebigen Zeitpunkten und macht diese durch Diskontierung auf den Beginn der Investition vergleichbar. Dazu werden dem Kapitaleinsatz die auf den vorgesehenen Zeitpunkt der Betriebsaufnahme diskontierten Cashflows gegenübergestellt.
Die wirtschaftlich attraktivste Investitionsalternative ist jene mit dem höchsten Kapitalwert. Weist das Projekt den höchsten Kapitalwert auf, ist es nicht zusätzlich.
Benchmarkanalyse Die gesuchstellende Person vergleicht den für das Projekt ermittelten Finanzindikator (NPV, IRR etc.) mit einem entsprechenden Referenzwert (Benchmark). Als Benchmark kommen in Frage: · Zinssätze für Staatsanleihen (für Projekte und Programme im Inland) oder der spezifische Zinssatz des Partnerstaates gemäss Weltbank oder gemäss den Zinssätzen aus Verbindlichkeiten des Partnerstaates (für Projekte und Programme im Ausland), gegebenenfalls unter Miteinrechnung eines geeigneten Risikozuschlags, um die Privatinvestition oder den Projekttyp entsprechend zu widerspiegeln; · Schätzungen der Finanzkosten und der notwendigen Kapitalrendite seitens eines Private-Equity-Fonds oder durch Finanzexpertinnen und -experten auf der Basis vergleichbarer Projekte; · ein firmeninterner Benchmark, der in der Vergangenheit durchgehend Anwendung fand (z. B. WACC45).
Die gesuchstellende Person zeigt auf, dass das Projekt ohne den Anreiz durch den Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen einen weniger günstigen Finanzindikatorwert aufweist als der gewählte Benchmark und daher ohne einen zusätzlichen Anreiz nicht umgesetzt wird. Kommen für ein bestimmtes Projekt mehrere Benchmarks infrage, ist der tiefste zu wählen.
6.3.1 Hemmnisanalyse
Gewisse Projekte sind zwar erwiesenermassen wirtschaftlich, aber dennoch zusätzlich. Lässt sich die Unwirtschaftlichkeit anhand der Wirtschaftlichkeitsanalyse nicht nachweisen, so kann mit einer Hemmnisanalyse eine Analyse der Investitions- und Betriebskosten vorgenommen werden.
Die Hemmnisanalyse macht deutlich, dass das Projekt trotz seiner Wirtschaftlichkeit aufgrund von Hemmnissen nicht umgesetzt würde, und zeigt auf, wie diese Hemmnisse dank dem Erlös aus dem Verkauf von Bescheinigungen überwunden werden können. Die Hemmnisse können geltend gemacht werden, sofern sie neben dem Projekt- oder Programmszenario auch mindestens eines der alternativen Szenarien verunmöglichen.
44 Der Netto-Barwert ist der Wert, den zukünftige Zahlungen in der Gegenwart besitzen. Er wird durch Diskontierung der zukünftigen Zahlungen ermittelt.
45 weighted average cost of capital = gewichteter durchschnittlicher Kapitalkostensatz
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Geltend gemachte Hemmnisse sind hinreichend zu belegen, beispielsweise mit Studien, Marktdaten oder statistischen Daten.
Als Hemmnisse können beispielsweise geltend gemacht werden: · technische Hemmnisse: fehlende Fachkräfte für die Durchführung von Projekten vor Ort und dadurch Risiken bei deren Umsetzung (z. B. Betrieb einer Anlage); · Mangel an Wissen und Vertrauen seitens der Kundschaft; · die Tatsache, dass der Gewinn der oder dem Nutzenden zufliesst und nicht der Investorin oder dem Investor (Mieter-Vermieter-Dilemma).
Nicht als Hemmnisse geltend gemacht werden können beispielsweise: · aufwendige Bewilligungsverfahren; · fehlende Investitionsbereitschaft im Einzelfall bei wirtschaftlichen Projekten oder Programmen; · fehlende finanzielle Mittel, geringer Gewinn oder tiefe Renditen.
Sofern die identifizierten Hemmnisse die obengenannten Anforderungen erfüllen, wird die Zusätzlichkeit anhand der Wirtschaftlichkeit inklusive Kosten zur Überwindung der Hemmnisse bestimmt (Monetarisierung). Ergänzend dazu wird mittels einer Sensitivitätsanalyse (vgl. Abschn. 6.3.2) nachgewiesen, dass der Grundsatz der Zusätzlichkeit gewahrt wird.
Beispiel für Hemmnisse im Bereich der Energieeffizienzsteigerung:
Ausgangslage und Beschreibung des Hemmnisses: Im Rahmen eines Programms soll der Absatz eines neuen Produkts zur Effizienzsteigerung von Heizsystemen in Haushalten gesteigert werden. Das Produkt ist seit einiger Zeit auf dem Markt, aber mangels Vertrauen in das Produkt läuft der Absatz nur schleppend. Die potenziellen Kundinnen und Kunden konnten sich deshalb noch nicht davon überzeugen, dass das Produkt verlässlich ist und die propagierte Effizienzsteigerung tatsächlich erzielt.
Mögliche Überwindung des Hemmnisses und Monetarisierung: Mit der Umsetzung zusätzlicher Pilotprojekte (z. B. Kompensationsprojekte) und der Durchführung von Messkampagnen kann das fehlende Vertrauen geschaffen werden. Die mit den zusätzlichen Pilotprojekten und Messkampagnen verbundenen Kosten können abgeschätzt und zu den Kosten für die Umsetzung von ins Programm aufgenommenen Projekten addiert werden.
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6.3.2 Sensitivitätsanalyse
Die gesuchstellende Person führt zusätzlich zur Wirtschaftlichkeitsanalyse auch eine Sensitivitätsanalyse durch. Diese zeigt auf, ob die Ergebnisse hinsichtlich der finanziellen Anreize des Projekts robust sind, wenn die Annahmen unabhängig variiert werden. Zu diesem Zweck entwickelt die gesuchstellende Person für jeden Hauptparameter ein Maximal- und ein Minimalszenario. Die Werte sollen um mindestens 10 Prozent (für Biogasanlagen 25 %) von dem Wert abweichen, der im Projektszenario festgehalten ist. Im Weiteren sollten die Abweichungen der Hauptparameter mindestens der typischen Unsicherheit der Schätzung des Parameterwertes entsprechen. Die Wirtschaftlichkeitsanalyse bietet in der Regel nur dann eine gültige Grundlage zum Nachweis der Zusätzlichkeit, wenn die Sensitivitätsanalyse in allen Minimal- und Maximalszenarien bestätigt, dass die Zusätzlichkeit des Projekts gewahrt bleibt.
6.4 Praxisanalyse
Unabhängig davon, ob mit der Wirtschaftlichkeitsanalyse die fehlende Rentabilität nachgewiesen wurde oder ob weitere Hemmnisse eruiert werden konnten, nimmt die gesuchstellende Person im Rahmen der Projektbeschreibung eine Praxisanalyse vor. Mit der Analyse können diejenigen Projekte identifiziert werden, die – obwohl sie unwirtschaftlich und erheblichen Hemmnissen ausgesetzt sind – in der Regel auch ohne Bescheinigungen umgesetzt würden, weil sie der üblichen Praxis entsprechen.
Im Inland: Beispiel für das Referenzszenario bei Sanierungen im Bereich Komfortwärme: Der Wechsel von Heizsystemen mit fossiler Wärmeversorgung auf solche mit erneuerbarer Wärmeversorgung im Bereich Komfortwärme entspricht teilweise der üblichen Praxis.46 Dies wurde in den Empfehlungen zu den Annahmen für die Anteile der fossilen beziehungsweise nicht-fossilen Heizsysteme in der Referenzentwicklung von Wärmeprojekten berücksichtigt (vgl. dazu Anh. 3a der CO₂-Verordnung).
Es wäre wünschenswert, dass die gesuchstellende Person bei der Projektentwicklung im Rahmen ihrer Möglichkeiten untersucht, ob vergleichbare Projekte 47 bereits umgesetzt wurden. Ist dies der Fall, legt sie im Einzelnen dar, weshalb das vorgelegte Projekt trotz ähnlicher Voraussetzungen nicht umgesetzt werden kann.
Werden vergleichbare Projekte üblicherweise nicht durchgeführt, gilt der Nachweis der Zusätzlichkeit in Relation zur üblichen Praxis als erbracht.
Wenn die Geschäftsstelle Kompensation den Nachweis erbringt und entsprechende Grundlagendaten vorlegt, wonach das Projekt der üblichen Praxis entspricht und demnach nicht zusätzlich ist, kann das Projekt abgelehnt werden.
46 Wüest Partner. Heizsysteme: Entwicklung der Marktanteile. Im Auftrag des Bundesamts für Energie, Bern. Aktuelle Fassung zu finden unter:
www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fachinformationen > Massnahmen CO2-Gesetz > CO2-Kompensation > Projekte im Inland > Dokumente (am Seitenende)
47 Projekte sind vergleichbar, wenn sie von gleicher Grösse sind und unter gleichen Rahmenbedingungen die gleiche Technologie zur Erzielung des gleichen Projektergebnisses einsetzen.
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7 Aufbau und Umsetzung des
Monitorings Im Rahmen des Monitorings wird nachgewiesen, dass und in welchem Umfang tatsächlich Emissionsverminderungen erzielt wurden und dass die Verminderungen nicht doppelt gezählt wurden. Die gesuchstellende Person erarbeitet das Monitoringkonzept im Rahmen der Projekt- oder Programmbeschreibung. Das Konzept legt dar, welche Daten im Rahmen des Monitorings zur Quantifizierung der Emissionsverminderungen erhoben werden müssen und wie die Erhebung erfolgt (vgl. Abschn. 7.1).
Der Beginn des Monitorings fällt in der Regel zeitlich mit dem Wirkungsbeginn des Projekts zusammen (vgl. Abschn. 7.2). Damit die gesuchstellende Person die Ausstellung von Bescheinigungen für tatsächlich erzielte Emissionsverminderungen beantragen kann, muss sie namentlich die Daten erheben, die im Monitoringkonzept als Bestandteil der Projekt- oder Programmbeschreibung aufgeführt sind. Anhand dieser Daten werden die effektiv im Rahmen des Projekts erzielten Emissionsverminderungen ermittelt und nachgewiesen. Ebenfalls zu erheben sind die Daten zu den Parametern, welche die Referenzentwicklung beeinflussen können. Die gesuchstellende Person hält diese Daten in einem Monitoringbericht (vgl. Abschn. 7.3) fest. Dieser Bericht ist einer VVS zur Verifizierung vorzulegen, bevor er dem BAFU übermittelt wird.
Im Ausland: Der Monitoringbericht ist auch dem Partnerstaat vorzulegen.
Besonderheiten für Programme: Die gesuchstellende Person weist nach, dass die ins Programm aufgenommenen Projekte sämtliche Aufnahmekriterien nach Artikel 5a Absatz 1 Buchstabe c der CO2-Verordnung erfüllen. Im Rahmen der Verifizierung kann die VVS die Prüfung auf einzelne repräsentative Projekte beschränken (Art. 9 Abs. 3 der CO2-Verordnung). Über die Aufnahme neuer Projekte in ein Programm entscheidet die Geschäftsstelle Kompensation erst, wenn der verifizierte Monitoringbericht eingereicht worden ist.
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7.1 Monitoringkonzept
Das Monitoringkonzept ist Teil der Projekt- oder Programmbeschreibung und damit Teil des Gesuchs um Bewilligung. Im Konzept ist der (bekannte oder voraussichtliche) Zeitpunkt des Beginns des Monitorings festgehalten. Es definiert ferner die zu messenden Parameter sowie die Art und Weise, wie daraus die Emissionsverminderungen berechnet werden. Das Formular für die Beschreibung des Projekts oder des Programms, die auch das Monitoringkonzept umfasst, wird vom BAFU zur Verfügung gestellt 48 und muss von der gesuchstellenden Person zwingend verwendet werden.
Im Monitoringkonzept wird ausserdem im Detail präzisiert, welche Formatierungsanforderungen die Daten erfüllen müssen, die in der Berechnungstabelle zu erfassen sind. Dieses Format muss bei der Eingabe in die Berechnungstabelle für die verwendete Methode zur Berechnung der Emissionsverminderungen (Monitoring) vollumfänglich übernommen werden können. Die Berechnungstabelle für die verwendete Methode muss den Richtlinien in Anhang M49 entsprechen.
Das Monitoringkonzept umfasst jeweils das ganze Projekt oder Programm unabhängig von einer allfälligen Wirkungsaufteilung (vgl. Kap. 8).
7.2 Durchführung des Monitorings und Berechnung der tatsächlich erzielten
Emissionsverminderungen
Die Durchführung des Monitorings beginnt gleichzeitig mit dem Wirkungsbeginn des Projekts und umfasst die folgenden Schritte:
1 Die gesuchstellende Person vergewissert sich, dass die Messungen aller gemessenen Werte und über die
gesamte Dauer des Monitorings entsprechend den in der Beschreibung genannten Qualitätsvorgaben (z. B. gemäss der Messmittelverordnung, MessMV; SR 941.210) durchgeführt werden.
2 Die gesuchstellende Person erfasst die für das Projekt massgebenden Daten und Parameter gemäss dem
Monitoringkonzept. 3. Sie hält diese Daten im Monitoringbericht fest und überprüft ihre Qualität.
4 Die tatsächlich erzielten Emissionsverminderungen sind auf Basis der gemessenen Daten und Parameter
gemäss der im Monitoringkonzept vorgesehenen Methode zu berechnen. 5. Für als grundlegend identifizierte Parameter ist eine Plausibilisierung («Cross-check») durchzuführen.
6 Die gesuchstellende Person dokumentiert jede einzelne Etappe des Monitorings, allfällige Änderungen sowie
die Ergebnisse ihrer Berechnungen im Monitoringbericht.
Sämtliche Elemente, die einen Einfluss auf die Berechnung der Emissionsverminderungen haben (z. B. Herstellerangaben, Ergebnisse von Messungen, Studien, Evaluationen, Marktinformationen, unabhängige Expertisen) müssen nicht nur im Monitoringbericht referenziert, sondern der VVS zur Verfügung gestellt und dem Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen im Zusammenhang mit dem Projekt oder Programm als elektronische Kopie beigelegt werden.
48 Alle Formulare sind auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/kompensation
49 Das Dokument ist auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d > Anhang M
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Die Bestimmung der Referenzentwicklung im Rahmen des Monitorings muss gestützt auf korrekte, transparente und nachvollziehbare Annahmen und Berechnungen erfolgen. Lässt sich die Richtigkeit eines Parameters nicht eindeutig bestimmen, müssen entsprechende Abschätzungen möglichst genau sein. Unsicherheitsfaktoren sind auszuweisen und konservativ zu berücksichtigen.
Grundsätzlich berechnet die gesuchstellende Person die tatsächlich erzielten Emissionsverminderungen für die jeweilige Monitoringperiode y auf der Grundlage der aktualisierten erwarteten Werte der Referenzentwicklung und der vom Projekt oder Programm generierten, im Rahmen des Monitorings gemessenen Emissionen, und zwar wie folgt:
ERy = REy – EP,y + Leakagey
ERy = im Projekt oder Programm über die jeweilige Monitoringperiode erzielte Emissionsverminderungen REy = für die jeweilige Monitoringperiode aktualisierte Referenzentwicklung für das Projekt oder Programm EP,y = Projekt- oder Programmemissionen über die jeweilige Monitoringperiode Leakagey : negativer Wert, falls zusätzliche Emissionsquellen; positiver Wert, falls vermiedene Emissionen (vgl. Abschn. 5.1).
Beispiel für die Berechnung der aktualisierten Referenzentwicklung für das Projekt oder Programm:
REy = für die jeweilige Monitoringperiode y aktualisierte Referenzentwicklung [in t CO₂eq] ARE,y = für die jeweilige Monitoringperiode y aktualisierte jährliche Aktivitätsrate EF = spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang A3 der vorliegenden Mitteilung
Beispiel für die Berechnung der effektiven Projekt- oder Programmemissionen:
Ep,y = Projekt- oder Programmemissionen über die jeweilige Monitoringperiode y [in t CO2eq] Ap,y = Aktivitätsrate über die jeweilige Monitoringperiode y EF = spezifischer Emissionsfaktor gemäss Anhang A3 der vorliegenden Mitteilung
Für Parameter, die als grundlegend für die Berechnung der Emissionsverminderungen gelten, sind Daten zu verwenden, die auf gemessenen Werten auf Projektebene beruhen (z. B. Brennstoffverbrauch, gelieferte Wärmemenge, Menge produzierten Biogases, Elektrizitätsproduktion). Können im Rahmen des Projekts oder Programms keine Messwerte erhoben werden, sind Werte aus vergleichbaren Projekten heranzuziehen (vgl. Abschn. 6.4), wobei die Einhaltung des Konservativitätsprinzips belegt werden muss. Die gesuchstellende Person führt eine Plausibilisierung («Cross-check») der Daten im Monitoringbericht mit Daten aus anderen Quellen (z. B. Anlagenjournal/Logbuch, Inventare, Strom-/Wärmezähler, Kaufbelege oder ähnliche Quellen) durch.
Bescheinigungen können nur für nachgewiesene und quantifizierte Emissionsverminderungen ausgestellt werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 der CO2-Verordnung). Die Menge der gesamthaft ausgestellten Bescheinigungen ist überdies durch die Wirkungsdauer des Projekts beziehungsweise durch die Kreditierungsperiode begrenzt (vgl. Abschn. 2.6.2).
Besonderheit für Projekte und Programme zur Speicherung von Kohlenstoff: Die gesuchstellende Person weist die bereits gespeicherten Mengen sowie die über die Monitoringperiode zusätzlich gespeicherten Mengen Kohlenstoff verständlich und überprüfbar aus. Sie belegt, dass das effektiv gespeicherte CO 2 dem in der Projekt- oder Programmbeschreibung dargelegten Modell entspricht und kein nachweisbares CO2-Leakage existiert.
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7.3 Monitoringbericht
Der Monitoringbericht umfasst die durch die gesuchstellende Person erhobenen Daten, die gemäss Monitoringkonzept für den Nachweis der Emissionsverminderungen erforderlich sind, und beschreibt gegebenenfalls die Vorgehensweisen zur Datenerhebung (Art. 9 Abs. 1 der CO2-Verordnung). Alle verwendeten Berechnungsmethoden und Prozesse werden ebenfalls gemäss Monitoringkonzept dokumentiert. Die gesuchstellende Person verwendet dafür ausschliesslich das Formular, das auf der Website des BAFU publiziert ist 50 (sämtliche quantitativen Daten müssen dem im Monitoringkonzept festgelegten Format entsprechen). Die Monitoringberichte enthalten nur Rohdaten. Sämtliche Datenbearbeitungen müssen anhand der Berechnungstabelle erfolgen, die seit der Validierung nicht verändert wurde.
Allfällige geringfügige Korrekturen, die an der in der ersten Monitoringperiode validierten Methode vorgenommen wurden, sind im Monitoringbericht zu dokumentieren. Der Bericht gibt ferner Aufschluss über sämtliche Veränderungen, die seit der Erstellung des letzten Monitoringberichts stattgefunden haben, sowie über Schnittstellen mit anderen klimapolitischen Instrumenten und legt dar, wie diese bei der Berechnung der Emissionsverminderungen berücksichtigt wurden.
Im Ausland: Die in Abschnitt 2.8 dargelegten Besonderheiten sind im Monitoringbericht zu berücksichtigen. Namentlich im Rahmen des ersten Monitoringberichts für eine neue Anlage muss die Plausibilität der Umsetzung überprüft werden, beispielsweise anhand von Fotos und/oder Videos.
Besonderheit für Projekte und Programme zur Speicherung von Kohlenstoff: Damit die Dauerhaftigkeit der Speicherung von CO2 sichergestellt wird, reicht die gesuchstellende Person auch dem BAFU bis spätestens am 1. September 2031 einen verifizierten Monitoringbericht und den dazugehörigen Verifizierungsbericht für die Monitoringperiode 2030 ein, auch wenn das Projekt oder Programm früher endet.
50 Alle Formulare sind auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/kompensation
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8 Wirkungsaufteilung
Fliessen einem Projekt oder Programm neben den erwarteten Erlösen aus dem Verkauf von Bescheinigungen nichtrückzahlbare Geldleistungen zu und macht der weitere Akteur die auf seine Geldleistung zurückgehenden Emissionsverminderungen geltend, so muss die gesuchstellende Person eine Aufteilung der durch das Projekt oder Programm bewirkten Emissionsverminderung (also eine «Wirkungsaufteilung») vornehmen.51 Aus diesem Grund müssen die Emissionsverminderungen eindeutig den verschiedenen Massnahmen zugeordnet beziehungsweise auf die verschiedenen Akteure aufgeteilt werden, die sich finanziell am Projekt beteiligen, und dürfen auf keinen Fall doppelt zugewiesen werden (Art. 10 Abs. 7 und 8 der CO2-Verordnung).
Das BAFU stellt Bescheinigungen nur für denjenigen Teil der Emissionsverminderungen aus, der nicht bereits in den Emissionsverminderungen des weiteren Akteurs erfasst wurde, der das Projekt zum Teil finanziert. 52 In den beiden folgenden Kapiteln werden die nichtrückzahlbaren Geldleistungen, die bei der Wirkungsaufteilung berücksichtigt werden müssen, sowie die Vorgehensweise beschrieben.
8.1 Zu berücksichtigende nichtrückzahlbare Geldleistungen
Bei Zweifeln darüber, welche Geldleistungen berücksichtigt werden müssen, wendet sich die gesuchstellende Person an die Geschäftsstelle Kompensation. 53
51 Werden die Emissionsverminderungen durch ein Unternehmen erzielt, das zu hundert Prozent im Besitz eines Gemeinwesens ist, gelten Mittel, die vom Gemeinwesen an das Unternehmen bezahlt werden, nicht als Finanzhilfen.
52 Erhalten Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme eine kostendeckende Einspeisevergütung, sind die mit dieser Vergütung verbundenen Mindestanforderungen an die Wärmenutzung in der Referenz zu berücksichtigen. Emissionsverminderungen durch Methanvermeidung in Biogasanlagen unterliegen keiner Wirkungsaufteilung.
53 Finanzielle Beiträge im Rahmen von wettbewerblichen Ausschreibungen, Einmalvergütungen für Photovoltaikanlagen sowie Investitionsbeiträge für Biomasseanlagen brauchen keine Wirkungsaufteilung, müssen aber in der Wirtschaftlichkeitsanalyse berücksichtigt werden.
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Im Inland: Tabelle 6 enthält eine nicht abschliessende Aufstellung der nichtrückzahlbaren Geldleistungen, die bei der Wirkungsaufteilung berücksichtigt werden müssen.
Tab. 6: Beispiele für nichtrückzahlbare Geldleistungen i. S. v. Artikel 10 Absätze 4–5 der CO2-Verordnung
Nichtrückzahlbare Geldleistungen Weiterer Akteur Weitere Informationen Projektbezogene finanzielle Beiträge an unterstützende Bund (BFE) www.energieschweiz.ch Massnahmen im Rahmen des Programms EnergieSchweiz Einspeisevergütung für Anlagen zur Stromerzeugung aus Bund (BFE) www.bfe.admin.ch/kev (Art. 19 des erneuerbaren Energiequellen Energiegesetzes; EnG) Finanzielle Beiträge im Rahmen von wettbewerblichen Bund (BFE) www.prokilowatt.ch Ausschreibungen Finanzielle Beiträge im Rahmen von Aktivitäten des Bundesamts Bund (BLW) Z. B. Programme für die nachhaltige Nutzung für Landwirtschaft (BLW) an Biogasanlagen und andere Projekte natürlicher Ressourcen (Art. 77a und 77b des zur Emissionsverminderung in der Landwirtschaft Landwirtschaftsgesetzes; LwG) Finanzielle Beiträge im Rahmen kantonaler Förderprogramme, Kanton Vgl. Webseiten zu kantonalen z. B. Förderbeiträge für Gebäuderenovationen Förderprogrammen; in der Regel zugänglich über (Gebäudeprogramm) auf der Basis des Harmonisierten die Websites der kantonalen Energiefachstellen: Fördermodells der Kantone (HFM 2015) www.dasgebaeudeprogramm.ch Finanzielle Beiträge im Rahmen kommunaler Förderprogramme Gemeinde Vgl. Webseiten zu kommunalen Förderprogrammen; ob in einer Gemeinde entsprechende Programme existieren, kann namentlich in der nicht abschliessenden Liste auf www.energiefranken.ch nachgeschlagen werden. Finanzielle Beiträge im Rahmen einer Förderung durch die Klimastiftung www.klimastiftung.ch/de/ Klimastiftung Schweiz Schweiz
Im Ausland: Fliessen einem Projekt oder Programm neben den erwarteten Erlösen aus dem Verkauf von Bescheinigungen nichtrückzahlbare Geldleistungen von öffentlichen internationalen oder nationalen Geldgebern zu, muss die durch das Projekt oder Programm bewirkte Emissionsverminderung (d. h. die «Wirkung») zur Vermeidung von Doppelzählungen aufgeteilt werden. Werden die Geldleistungen als «Klimafinanzierung» im Sinne von Artikel 9 des Klimaübereinkommens von Paris verbucht, muss in jedem Fall eine Wirkungsaufteilung vorgenommen werden.
8.2 Methode der Wirkungsaufteilung
Für die Berechnung und Bestätigung der Wirkungsaufteilung gemäss Formular A oder B stellt die Geschäftsstelle Kompensation ein Excel-Tool (Anh. E der vorliegenden Mitteilung 54) zur Verfügung.
Formular A: Die Wirkungsaufteilung wird so berechnet, dass der weitere Akteur gemessen in CHF/t CO2eq Emissionsverminderung gleich viel für seinen Wirkungsanteil bezahlt, wie der gesuchstellenden Person mit dem
54 Die Anhänge zu dieser Mitteilung sind auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d > Anhänge
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Verkauf der ausgestellten Bescheinigungen zugutekommen wird. Dies ist die einzige zulässige Art der Wirkungsaufteilung bei Projekten und Programmen, die im Ausland durchgeführt werden.
Formular B: Die Wirkungsaufteilung wird im gegenseitigen Einverständnis vereinbart und vertraglich festgelegt (frei bestimmbare Wirkungsaufteilung). Sie kann anteilig oder pauschal erfolgen (vgl. Anh. E).
Im Inland: Die gesuchstellende Person einigt sich mit dem weiteren Akteur über die Wirkungsaufteilung und weist dies anhand einer amtlichen Urkunde nach.
Im Ausland: Nur eine Wirkungsaufteilung anhand des Formulars A ist zulässig. Das Formular B ist nicht zulässig.
Die gesuchstellende Person leitet das ausgefüllte Formular an den weiteren Akteur weiter, der seine Zustimmung zur Wirkungsaufteilung mittels Unterschrift bestätigt. Der Anteil der Emissionsverminderung, für den Bescheinigungen ausgestellt werden, wird in der Projekt- oder Programmbeschreibung und in der Regel für die gesamte Dauer der Kreditierungsperiode festgelegt. Auch für Leistungen, die an laufende Projekte oder Programme ausbezahlt werden, muss eine Wirkungsaufteilung vorgenommen werden. Erfolgt die Wirkungsaufteilung gemäss dem Formular A, muss dieser Anteil allenfalls im Monitoringbericht angepasst werden, wenn wesentliche Änderungen der Parameter festgestellt werden (z. B. bei der Summe der nichtrückzahlbaren Geldleistungen oder der Menge an erzielten Emissionsverminderungen). Wenn die Höhe des durch den weiteren Akteur auszubezahlenden Förderbeitrags zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Bewilligung des Projekts oder Programms noch nicht bekannt ist, besteht die Möglichkeit, sie im ersten Monitoringbericht auszuweisen. In diesem Fall bestätigt der weitere Akteur zum gegebenen Zeitpunkt sein Einverständnis zum Vorgehen per Unterschrift. Die Bestätigung der Wirkungsaufteilung ist dem Gesuch in Form von Formular A oder Formular B aus Anhang E der vorliegenden Mitteilung beizulegen.
Im Ausland: Der Referenzzinssatz spielt in der Wirtschaftlichkeitsanalyse eine zentrale Rolle, denn die einzelnen Geldleistungen werden zu unterschiedlichen Zeitpunkten ausbezahlt. Als Referenzzinssatz wird entweder der Zinssatz für Staatsanleihen oder der von der Weltbank veröffentlichte spezifische Zinssatz des Partnerstaates herangezogen.
Im Inland: Spezialfälle: Bei Projekten oder Programmen, die Geldleistungen von mehreren Akteuren erhalten (z. B. ein schweizweites Projekt respektive Programm mit Beteiligung mehrerer Kantone), ist die Wirkungsaufteilung mit dem Excel-Tool nicht immer möglich und ist in diesem Fall in Absprache mit der Geschäftsstelle Kompensation durchzuführen.
Wärmeverbünde im Sinne von Anhang 3a der CO2-Verordnung: Im Zusammenhang mit kantonalen Anschlussförderungen im Rahmen des Gebäudeprogramms ist keine Wirkungsaufteilung erforderlich. Im Gegenzug wird über alle Projekte mit Wärmeverbünden ein pauschaler Abschlagfaktor von 10 Prozent angewandt. Zudem darf für Wärmebezüger, die obligatorisch an das Netz angeschlossen wurden, kein Abzug vorgenommen werden. Dies gilt nur für die Anschlussförderung via M-07. Bei Investitionsbeiträgen (M-18, Förderung von Zentralen, Netz und in Sonderfällen auch des Anschlusses) ist eine Wirkungsaufteilung zwischen Kantonen und Gesuchstellenden immer notwendig.
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9 Im Inland: Schnittstellen
9.1 Schnittstelle zum Betrieb von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung
Betreiber von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung samt Emissionsziel im Sinne von Artikel 67 der CO2-Verordnung können ein Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsverminderungen aus einem Projekt nach Artikel 5 der CO2-Verordnung beziehungsweise einem Programm nach Artikel 5a der CO2- Verordnung stellen, wenn die Emissionsverminderungen nicht vom Emissionsziel erfasst werden (Art. 5 Abs. 1 Bst. c Ziff. 3 der CO2-Verordnung). Bei Betreibern von Anlagen mit einer Verminderungsverpflichtung samt Emissionsziel ist dies namentlich der Fall, wenn mindestens eine der folgenden Anforderungen erfüllt ist: · Die Emissionsverminderungen entstehen durch die Verminderung von Treibhausgasen, die per Definition nicht im Emissionsziel des Anlagenbetriebs eingeschlossen sind, da es sich um andere Treibhausgase als CO 2 handelt (beispielsweise HFC-Emissionen aus Kälteanlagen); · die Emissionsverminderungen entstehen durch die Nutzung von Abwärme, die im Verpflichtungsperimeter des Anlagenbetriebs technisch nicht nutzbar ist; · die Auswirkungen des Kompensationsprojekts führen zu einer Anpassung des Emissionsziels gemäss Artikel 73 der CO2-Verordnung.
Emissionsverminderungen, für die Bescheinigungen ausgestellt werden, gelten im Hinblick auf die Erfüllung des Emissionsziels als Treibhausgasemissionen der jeweiligen Betreiber von Anlagen (Art. 74a der CO₂-Verordnung). Die Monitoringberichte und die Verifizierungsberichte sind dem BAFU jährlich bis am 31. Mai des Folgejahres einzureichen (Art. 9 Abs. 7 der CO₂-Verordnung). Bescheinigungen für das Kompensationsprojekt oder -programm werden erst ausgestellt, wenn die jeweiligen Betreiber von Anlagen ihre Emissionsverminderungen ausgewiesen haben und wenn jegliche Doppelzählung ausgeschlossen werden konnte (vgl. Abschn. 0).
9.2 Emissionsverminderungen aus Wärmelieferungen an oder von Anlagenbetreibern
mit Verminderungsverpflichtung
Die Emissionsverminderungen aus der Lieferung von Wärme aus Kompensationsprojekten (Wärmelieferung) an oder von Anlagenbetreibern mit Verminderungsverpflichtung sind im Monitoringbericht jeweils für jedes Kalenderjahr separat auszuweisen. Ob für die betroffenen Emissionsverminderungen Bescheinigungen ausgestellt werden können oder einbehalten werden müssen, entscheidet das BAFU gestützt auf den verifizierten Monitoringbericht.
9.3 Emissionsverminderungen aus Wärmelieferungen von Kehrichtverbrennungsanlagen
Die Emissionsverminderungen, die dank der Lieferung von Wärme von Kehrichtverbrennungsanlagen erzielt werden, sind im Monitoringbericht jeweils für jedes Jahr separat auszuweisen. Bei der Prüfung des Gesuchs stellt das BAFU sicher, dass die Emissionsverminderungen nicht im Rahmen der Branchenvereinbarung zwischen dem Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA) und dem Bund geltend gemacht werden. Andernfalls läge eine unzulässige Doppelzählung vor.
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10 Wissenschaftliche Begleitung
Für Projekte, bei denen sich die Emissionsverminderungen oder die Kapazitäten zur Speicherung von Kohlenstoff nicht ausreichend präzise quantifizieren lassen, können Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person zusätzlich zur Erfüllung der üblichen Anforderungen Massnahmen der wissenschaftlichen Begleitung vorsieht (Art. 5b der CO2-Verordnung). Damit diese Alternative in Anspruch genommen werden kann, muss für die betreffenden Projekte oder Programme ein zweckmässiges Monitoringkonzept eingereicht werden. Die wissenschaftliche Begleitung ergänzt das Monitoringkonzept und legt die Methode zur Ermittlung der Emissionsverminderungen dar. Sie bezweckt, anhand von Studien die verbleibenden Unsicherheiten zu verringern. Sie kann jedoch nicht als Begleitung einer verspäteten Projektentwicklung oder zur Korrektur methodischer Schwächen dienen. Die wissenschaftliche Begleitung dient ausschliesslich dazu, die Unsicherheiten in Bezug auf die Quantifizierung der im Monitoringkonzept definierten Parameter zu verringern
Die gesuchstellende Person ist frei bei der Wahl der wissenschaftlichen Begleitung. Diese muss jedoch die Anforderungen an die übliche wissenschaftliche Praxis erfüllen (z. B. unabhängige Massnahmen oder Messungen, kritische Auswertung der Ergebnisse sowie Publikation der fachlichen Grundlagen in einem in der Forschungsgemeinschaft angesehenen Journal mit Peer-Review-Prozess). Die Kosten für die wissenschaftliche Begleitung des Projekts trägt die gesuchstellende Person.
10.1 Wissenschaftliche Begleitung und Projekt- oder Programmbeschreibung
Die gesuchstellende Person reicht ein Konzept zur wissenschaftlichen Begleitung zusammen mit der Projekt- oder Programmbeschreibung ein. Die VVS überprüft im Rahmen der Validierung die Durchführbarkeit und Nachvollziehbarkeit des Konzepts. Im Konzept werden insbesondere folgende Elemente dargelegt: · das Ziel der wissenschaftlichen Begleitung und die fachliche Grundlage, auf der sie aufbaut; · der Stand des Wissens, einschliesslich der statistischen Daten, die zur Bestimmung der Messunsicherheit notwendig sind; · die Auswertung und Interpretation der erhobenen Daten und Informationen darüber, wie damit die Emissionsverminderungen oder Speicherleistungen berechnet werden; · der geschätzte erforderliche Zeitraum der wissenschaftlichen Begleitung; · der Nachweis, dass die Personen und Institutionen, die die wissenschaftliche Begleitung sicherstellen, über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse verfügen, beispielsweise anhand von «peer-reviewed» wissenschaftlichen Publikationen, Erfahrungen mit verschiedenen Messmethoden oder Massnahmen sowie Kenntnissen der betroffenen Technologien oder sonstigen Belegen; · der Nachweis der Unabhängigkeit und der Abwesenheit von möglichen Interessenkonflikten in Bezug sowohl auf die gesuchstellende Person als auch auf die Personen und Institutionen, die die wissenschaftliche Begleitung durchführen; · die Finanzierung oder Mitfinanzierung der wissenschaftlichen Begleitung, wobei insbesondere über die Verwendung öffentlicher und privater Ressourcen finanzieller und personeller Natur informiert werden soll.
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10.2 Wissenschaftliche Begleitung und Monitoring des Projekts
Spätestens zum Zeitpunkt des Wirkungsbeginns des Projekts müssen die Massnahmen der wissenschaftlichen Begleitung umgesetzt werden. Die gesuchstellende Person teilt dem BAFU für jedes Kalenderjahr die Ergebnisse dieser Massnahmen als Ergänzung zum Monitoringbericht mit. Bis neue Werte vorliegen, müssen die Parameter, die Gegenstand einer wissenschaftlichen Begleitung sind, konservativ berücksichtigt werden. Erst wenn im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung die Unsicherheiten verringert werden konnten, können für die entsprechenden Parameter Werte verwendet werden, die zu mehr Emissionsverminderungen führen.
Die VVS beurteilt, ob die Wirkung der Emissionsverminderungen oder der Speicherungen von Kohlenstoff ausreichend präzise quantifiziert wurde, und hält die Ergebnisse und ihre Empfehlung zur Weiterführung der wissenschaftlichen Begleitung im Verifizierungsbericht fest.
Das BAFU entscheidet, ob die Massnahmen der wissenschaftlichen Begleitung weiterhin nötig sind, und stützt sich dabei auf die Empfehlungen der VVS.
Ende der wissenschaftlichen Begleitung von Projekten: Sofern im Rahmen der wissenschaftlichen Begleitung die Wirkung der Emissionsverminderungen oder der Speicherung von Kohlenstoff ausreichend genau und entsprechend der Definitionen in der Projekt- oder Programmbeschreibung quantifiziert werden konnte, kann das BAFU verfügen, dass die wissenschaftliche Begleitung vor dem Ende der Projektdauer eingestellt wird (Art. 5b Abs. 3 der CO2-Verordnung). Damit die Ergebnisse der durchgeführten Studien breit genutzt werden und eine ausreichende wissenschaftliche Qualität gewährleistet werden kann, veröffentlicht die gesuchstellende Person die Resultate der wissenschaftlichen Begleitung vor dem Ende der Projektdauer (Art. 5b Abs. 4 der CO2-Verordnung). Die gesuchstellende Person kann überdies die wissenschaftliche Begleitung fortführen, falls sie dies wünscht. Sie ist indessen nicht mehr verpflichtet, die Ergebnisse dem BAFU zu übermitteln.
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Anhang A A1 Politische Rahmenbedingungen
Im Inland:
Tab. 7: Rahmenbedingungen für Bund, Kantone und Gemeinden
Ebene Massnahme Konkretisierung Bund Energiegesetzgebung (Energiegesetz; EnG) Unter anderem (vgl. Kap. 8) Artikel 19 (Einspeisevergütungssystem), Artikel 25 (Einmalvergütung für Photovoltaikanlagen), Artikel 27 (Investitionsbeitrag für Biomasseanlagen), Artikel 32 (Wettbewerbliche Ausschreibungen für Effizienzmassnahmen), Artikel 44 (Anlagen, Fahrzeuge und Geräte), Artikel 45 und 52 (Gebäude), Unterstützungsmassnahmen nach Kap. 6, Artikel 50 (Massnahmen bei Energie- und Abwärmenutzung) EnG CO2-Gesetzgebung, inklusive der Vollzugshilfen Unter anderem Massnahmen im Gebäudebereich (Art. 34 des des BAFU zur CO2-Verordnung CO2-Gesetzes), CO2-Abgabe auf Brennstoffen (Art. 94 der Mineralölsteuergesetzgebung, insbesondere zur Annahme zur Bestimmung der Referenzentwicklung: Förderung von Erdgas als Treibstoff und von Beimischung von biogenen Treibstoffen zu Erdgas von biogenen Treibstoffen (Steuererleichterung bis mindestens 20 % und Anforderungen an Steuererleichterungen 31.12.2023) gemäss Artikel 12b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) Kantone, Gemeinden Kantonale und kommunale Vorschriften im Zielvereinbarung Energiebereich (inklusive Anschlusspflicht Grossverbraucherartikel) Rechtsgrundlagen der Kantone Förderprogramme der Kantone, Städte und Massnahmen im Rahmen des Gebäudeprogramms, aber auch Gemeinden eigene Förderprogramme der Gemeinden und Kantone
Im Ausland: Aufgrund der Heterogenität zwischen den verschiedenen Partnerstaaten kann keine Liste der rechtlichen Rahmenbedingungen im Ausland erstellt werden.
55 Bei der Verbrennung eines Liters Heizöl entstehen 2,65 kg CO2. Beim Abgabesatz von CHF 120.–/t CO2 führt dies zu einer Abgabe von rund 30 Rp./l Heizöl.
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A2 Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Im Inland: Für Berechnungen und finanzielle Analysen sowie für die Bestimmung der Referenzentwicklung werden in der Regel die nachstehenden Annahmen verwendet. Wahlweise können auch Werte verwendet werden, die zu einer genaueren Schätzung der Zusätzlichkeit oder Referenzentwicklung führen.
Eine jährlich aktualisierte Liste der Energiepreise ist auf der Website des BAFU publiziert. 56 Die jeweils Ende Januar publizierten Energiepreise sind für Gesuchseinreichungen vom 1. April des jeweiligen Jahres bis zum 31. März des darauffolgenden Jahres zu verwenden.
Der kalkulatorische Zinssatz für Wirtschaftlichkeitsberechnungen ist mit 3 Prozent anzunehmen.
Bei technischen Anlagen entspricht die Projektdauer der Nutzungsdauer dieser Anlagen. Beispiele zur standardisierten Nutzungsdauer sind in Tabelle 8 festgelegt und dienen als Anhaltspunkte. Für Anlagen, die nicht in Tabelle 8 aufgeführt sind, muss die gesuchstellende Person die Nutzungsdauer begründen. Bei Ersatzanlagen dürfen nur während der Restnutzungsdauer erzielte Emissionsverminderungen bescheinigt werden.
Beispiel zur Nutzungsdauer bei Ersatzanlagen: Bei Ersatz einer Ölheizung fünf Jahre vor Ablauf der standardisierten Nutzungsdauer durch eine Holzheizung können dadurch erzielte Emissionsverminderungen nur während fünf Jahren vollständig anerkannt werden. Danach können nur noch Emissionsverminderungen unter Berücksichtigung der Referenzentwicklung geltend gemacht werden.
Tab. 8: Standardisierte Nutzungsdauern
Fernwärmenetze 40 Jahre Industrielle Prozesse (mind.) 4 Jahre Haustechnik-Sparmassnahmen 10 Jahre Gebäudehülle-Massnahmen 20 Jahre Wärmeerzeuger 15 Jahre
Im Ausland: Aufgrund der Heterogenität zwischen den verschiedenen Partnerstaaten kann keine Liste der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Ausland erstellt werden.
56 Die Liste der Preise für konventionelle Energieträger ist auf der Webseite des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d > Anhang C
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A3 Emissionsfaktoren
Im Inland: · Im Rahmen von Kompensationsprojekten und -programmen hat das Vorlegen von Herkunftsnachweisen (z. B. für Biogas oder Strom) keinen Einfluss auf die Emissionsfaktoren. Die Emissionsfaktoren sind immer gemäss den Vorgaben der CO₂-Verordnung und dieser Vollzugsmitteilung des BAFU anzuwenden. Wird Energie, die im Rahmen eines Projekts oder Programms erzeugt wird, unmittelbar und ohne Einspeisung in ein Schweizer Netz verbraucht, so ist der Emissionsfaktor für das effektive Referenzszenario (z. B. Dieselgenerator für Photovoltaikanlage) zu verwenden. · Der Emissionsfaktor für Biomasse beträgt für sämtliche Projekttypen null. · Weitere Angaben zu Emissionsfaktoren für Kältemittel sind auf der Website des BAFU publiziert. 57
Die für Projekte und Programme massgebenden Emissionsfaktoren und Umrechnungsfaktoren (Heizwerte, Dichte) sind in Tabelle 9 zusammengestellt. Die in Anhang 10 der CO2-Verordnung aufgeführten Emissionsfaktoren sind massgebend. Wo keine Werte explizit angegeben werden, sind die impliziten Grundlagenwerte zu verwenden, die in der untenstehenden Tabelle aufgeführt sind. Die Treibhausgasemissionen pro kWh gelieferten Strom sind für den Schweizer Produktionsmix (vgl. «Produktions-Strommix») auf der Website des BAFU publiziert.58 Die mit dem Eignungsentscheid akzeptierten Emissionsfaktoren können über die gesamte Kreditierungsperiode hinweg verwendet werden. Die erwärmende Wirkung der Treibhausgase in CO₂- Äquivalenten (CO₂eq) ist in Anhang 1 der CO2-Verordnung aufgeführt.
57 Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen, BAFU, 2020. Das Dokument ist auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Chemikalien > Publikationen und Studien >Anlagen mit Kältemitteln: vom Konzept bis zum Inverkehrbringen
58 Umweltbilanz Strommixe Schweiz 2018. treeze Ltd. (Luana Krebs, Rolf Frischknecht), 27. April 2021. Das Dokument ist auf der Website des BAFU publiziert: www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Klima > Fragen und Antworten > 8. Wie klimafreundlich ist Schweizer Strom?
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Tab. 9: CO2-Emissionsfaktoren, Dichte und Heizwerte von fossilen Energieträgern
Energieträger unterer Heizwert (Hu) Dichte Emissionsfaktoren MJ/kg kWh/kg kWh/l kg/m³ t CO2/t t CO2/TJ kg kg CO2/l umgerech- berechnet berechnet umgerech- berechnet net MJ → mit Dichte mit Hu net MJ → mit Dichte kWh kWh Heizöl extra-leicht 42,9 2) 11,9 10,0 839 2) 3,16 2) 73,7 265 2,65 (HEL) Erdgas gasförmig 45,7 1) 12,7 0,0101 0,795 1) 2,58 1) 56,4 203 0,002 1) 1) 1) Erdgas verflüssigt 45,7 12,7 5,73 451 2,58 56,4 203 1,16 1) 1) 1) Benzin ohne 42,6 11,8 8,72 737 3,15 73,8 266 2,32 Flugbenzin Flugbenzin 43,7 1) 12,1 8,68 715 1) 3,17 1) 72,5 261 2,27 1) 1) 1) Flugpetrol 43,2 12,0 9,59 799 3,14 72,8 262 2,51 (= Kerosin) Dieselöl (= Diesel) 43,0 1) 11,9 9,91 830 1) 3,15 1) 73,3 264 2,61
Quellen: 1) Anhang 10 der CO₂-Verordnung; 2) Berechnungsgrundlage für Anhang 11 der CO2-Verordnung.
Im Ausland: Aufgrund der Heterogenität zwischen den verschiedenen Partnerstaaten kann keine Liste der im Ausland gültigen Emissionsfaktoren erstellt werden. Es wird gebeten, die Datenbank «emission factor» des IPCC 59 zu verwenden.
59 IPCC emission factor database: https://www.ipcc-nggip.iges.or.jp/EFDB/main.php
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Liste der weiteren Anhänge Stand Januar 2024
Folgende Anhänge zu der vorliegenden Mitteilung sind im PDF-Format separat verfügbar unter: www.bafu.admin.ch/uv-1315-d.
Anhang B Verrechnung von Aufwänden nach Gebührenverordnung BAFU
Anhang C Energiepreise 2023
Anhang D Standardmethode für den Nachweis von Emissionsverminderungen bei Verkehrsverlagerungsprogrammen
Anhang E Excel-Tool mit Formularen A und B zur Wirkungsaufteilung
Anhang G Standardmethode für den Nachweis von Emissionsverminderungen bei Deponiegasprojekten
Anhang K Standardmethode für Kompensationsprojekte des Typs «Landwirtschaftliche Biogasanlagen»
Anhang L Liste der zulässigen und ausgeschlossenen Projekt- und Programmtypen
Anhang M Anforderungen an die Dokumente, die die Berechnungen für den Monitoringbericht enthalten
Die Anhänge D, G und K beziehen sich nur auf die Schweiz.
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Abkürzungsverzeichnis BAFU PFCs Bundesamt für Umwelt Perfluorierte Kohlenwasserstoffe
Bundesamt für Energie Schwefelhexafluorid
CAR UNFCCC Corrective Action Request United Nation Framework Convention on Climate Change CDM Clean Development Mechanism
CH4 Methan
CHF Schweizer Franken
Kohlendioxid
Kohlendioxid-Äquivalente
CR Clarification Request
FAR Forward Action Request
HFCs Fluorkohlenwasserstoffe
N2O Distickstoffmonoxid; auch: Lachgas
NDC Nationally Determined Contribution
Stickstofftrifluorid
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Verzeichnisse Abbildungen Tabellen
Abbildung 1 Tabelle 1 Umsetzungsbeginn und Kreditierungsperiode 14 Beispiele für Nachweise des Umsetzungsbeginns 12
Abbildung 2 Tabelle 2 Wirkung der Programme ohne Änderung der Dokumente, die bei einem Gesuch um die Bestimmungen der CO2-Verordnung 15 Beurteilung der Eignung von Projekten oder Programmen mitgeliefert werden müssen 22 Abbildung 3 Beispiel für die Auswirkung einer Tabelle 3 Gesetzesänderung ausserhalb der Dokumente, die bei der Einreichung des CO₂-Verordnung auf ein bereits registriertes Monitoringberichts mitgeliefert werden müssen 25 Programm 16 Tabelle 4 Abbildung 4 Typische Elemente von Investitions- und Schematische Darstellung des Verfahrens zum Betriebskosten 44 Gesuch um Bewilligung und zur Ausstellung von Bescheinigungen im Inland 18 Tabelle 5 Typische Elemente von Einnahmen und Abbildung 5 Einsparungen 44 Schematische Darstellung des Verfahrens zum Gesuch um Bewilligung und zur Ausstellung von Tabelle 6 Bescheinigungen im Ausland 19 Beispiele für nichtrückzahlbare Geldleistungen i. S. v. Artikel 10 Absätze 4–5 der Abbildung 6 CO2-Verordnung 53 Schematische Darstellung der Systemgrenzen 36 Tabelle 7 Abbildung 7 Rahmenbedingungen für Bund, Kantone und Schematische Darstellung der erwarteten Gemeinden 58 Emissionsverminderungen 41 Tabelle 8 Standardisierte Nutzungsdauern 59
Tabelle 9 CO2-Emissionsfaktoren, Dichte und Heizwerte von fossilen Energieträgern 61
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Glossar Ausstellen von Bescheinigungen Gesuch um Ausstellung von Bescheinigungen Bestätigung, dass erzielte Emissionsverminderungen Gesuch gemäss Artikel 10 Absatz 3 der CO2- zur Erfüllung der Kompensationspflicht gemäss CO2- Verordnung, das den Monitoringbericht des Projekts Gesetz eingesetzt werden können. Es werden oder Programms und den Verifizierungsbericht Bescheinigungen ausgestellt für Emissionsvermin- umfasst, auf deren Basis das BAFU über die derungen aus Projekten, die die Anforderungen von Ausstellung von Bescheinigungen für Emissionsver- Artikel 5 der CO2-Verordnung erfüllen, und aus Pro- minderungen oder die Speicherung von Kohlenstoff grammen, die mit den Artikeln 5 und 5a der CO2- entscheidet. Verordnung im Einklang stehen. Bescheinigungen werden auf Basis eines Monitoringberichts und des Gesuch um Bewilligung dazugehörigen Verifizierungsberichts ausgestellt. Gesuch gemäss Artikel 7 der CO2-Verordnung, das die Projekt- oder Programmbeschreibung und den Biologische Speicherung Validierungsbericht umfasst, auf deren Basis das Vermehrte langfristige Speicherung von Kohlenstoff in BAFU den Entscheid über die Eignung des Projekts Böden, Agroforstsystemen und Wäldern. oder Programms fällt.
Als einheitliche Bemessungsgrundlage wird das Eine Person, die beim BAFU ein Gesuch um globale Erwärmungspotenzial der einzelnen Treib- Bewilligung eines Projekts oder Programms zur hausgase in Relation zur Klimawirksamkeit von Emissionsverminderung einreicht (Art. 7 der CO2- Kohlendioxid (CO2) gestellt und in CO₂-Äquivalenten Verordnung). Die gesuchstellende Person ist An- (CO₂eq) ausgedrückt. Es wird berücksichtigt, dass die sprechperson für das BAFU. Die für das Projekt einzelnen Treibhausgase unterschiedlich stark zur ausgestellten Bescheinigungen gehören der gesuch- Klimaerwärmung beitragen. stellenden Person.
Entscheid Formaler Entscheid über die Eignung eines Projekts oder Programms durch das BAFU beziehungsweise die Ausstellung von Bescheinigungen für erzielte Emissionsverminderungen.
Geologische Speicherung Vermehrte langfristige Speicherung von Kohlenstoff im Untergrund oder in nicht-organischen Baustoffen (z. B. in Beton).
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Kreditierungsperiode Nationally Determined Contribution (NDC) Der Zeitraum, für den der Entscheid über die Eignung Der Begriff «Nationally Determined Contribution» des Projekts oder Programms für die Ausstellung von (NDC; auf Deutsch: national festgelegter Beitrag) Bescheinigungen gültig ist, wird als Kreditierungs- bezieht sich auf ein Dokument, in dem die Vertragsperiode bezeichnet. Während dieses Zeitraums staaten des Klimaübereinkommens von Paris ihre können dem Projekt oder Programm Bescheinigungen nationalen Ziele zum Klimaschutz auf internationaler in der Höhe der verifizierten Emissionsverminde- Ebene bekannt geben und regelmässig aktualisieren. rungen ausgestellt werden. Die Kreditierungsperiode NDCs unterscheiden sich in der Form und sind nicht beginnt mit dem Umsetzungsbeginn des Projekts oder standardisiert. In vielen NDCs wird jedoch zwischen Programms. Sie dauert bis zum 31. Dezember 2030 einem bedingungslosen und einem bedingten Beitrag oder bis zum Ende der Dauer des Projekts oder des differenziert. Der bedingte Beitrag ist nur gegeben, Programms, wenn diese kürzer als die Kreditierungs- wenn internationale Hilfe zur Verfügung steht. Es wird periode ist (Art. 8 Abs. 3 der CO2-Verordnung). erwartet, dass jeder Staat den bedingungslosen Bescheinigungen für im Rahmen eines Projekts Beitrag selbst leistet. Der bedingungslose Beitrag ist erzielte Emissionsverminderungen können nur daher für das Referenzszenario relevant. während dieser Periode ausgestellt werden. Programm Leakage («carbon leakage») In einem Programm kann die gesuchstellende Person Eine Veränderung von Emissionen ausserhalb der mehrere Projekte zusammenfassen, im Rahmen derer Systemgrenzen, die nicht unmittelbar dem Projekt emissionsvermindernde Massnahmen, die (parallel zugeordnet, aber doch auf das Projekt zurückgeführt zur Emissionsverminderung) ein gemeinsames Ziel werden kann, wird als Leakage bezeichnet. Leakage verfolgen, umgesetzt werden. Die in ein Programm kann sich sowohl positiv (zusätzliche Emissions- aufgenommenen Projekte müssen die Anforderungen verminderungen) als auch negativ (zusätzliche Emis- nach Artikel 5a der CO2-Verordnung erfüllen. Sie sionen) auf das Emissionsniveau auswirken. Wenn können sich jedoch in Bezug auf die Methode zum diese Veränderungen des Emissionsniveaus quantifi- Nachweis der erzielten Emissionsverminderungen
ziert werden können, müssen sie in die Berechnung (Berechnungsregeln, Zusätzlichkeit und Monitoring) der Emissionsverminderungen einbezogen werden, unterscheiden. Diesen Unterschieden wird Rechnung sofern sie im Inland anfallen. getragen, indem geeignete Kriterien für die Aufnahme für alle in ein Programm aufgenommenen Projekttypen definiert werden. Die gesuchstellende Person legt die Kriterien für die Aufnahme in das Programm fest und überprüft, ob die Projekte, die sie in das Programm aufnimmt, alle diese Kriterien auch erfüllen.
Programmdauer Die Programmdauer wird von der gesuchstellenden Person festgelegt. Wenn das Programm nicht zeitlich begrenzt ist, ist die Programmdauer «unbestimmt».
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Projekt Systemgrenzen Ein Projekt umfasst eine oder mehrere Massnahmen, Die Systemgrenzen umfassen alle direkten und indie zu nachweisbaren Emissionsverminderungen direkten Emissionsquellen, die dem Projekt eindeutig führen. Diese Massnahmen werden innerhalb von zugeordnet werden können. Sie sind für die Projektfestgelegten Systemgrenzen über einen definierten emissionen und die Referenzentwicklung identisch. Zeitraum umgesetzt. Die Wahl der Systemgrenzen ist zu begründen und in der Projekt- oder Programmbeschreibung grafisch Projektdauer darzustellen. In der Regel entspricht die Projektdauer bei allen baulichen Massnahmen der standardisierten Nutzungs- Umsetzungsbeginn dauer der technischen Anlagen. Bei nicht-baulichen Der Umsetzungsbeginn eines Projekts oder Pro- Massnahmen entspricht die Projektlaufzeit der gramms ist der Zeitpunkt, zu dem sich die gesuch- Wirkungsdauer (z. B. Dauer einer durch die Mass- stellende Person in Bezug auf die Gesamtkosten nahme ausgelösten Verhaltensänderung). gegenüber Dritten finanziell massgeblich verpflichtet oder bei sich projekt- oder programmbezogene Referenzentwicklung organisatorische Massnahmen ergreift. Es geht Die Referenzentwicklung beschreibt die mutmassliche darum, den Zeitpunkt zu bestimmen, ab dem die Entwicklung der Emissionen ohne die Umsetzung der Umsetzung des Projekts oder Programms nicht mehr emissionsvermindernden Massnahmen des Projekts. gestoppt werden kann («point of no return»). Sie beruht auf den Emissionsquellen und Einflussfaktoren. Die Referenzentwicklung muss plausibel und Wesentliche Änderungen nachvollziehbar sein und mit einer geeigneten Beispiele für wesentliche Änderungen sind Änderungen Methode quantifiziert werden können. der Rahmenbedingungen, systematische Änderungen des Monitoringkonzepts, der technischen Mittel oder der Referenzszenario Vorgehensweisen sowie alle Änderungen, die die Das Referenzszenario ist die wahrscheinlichste unter Investitions- und Betriebskosten beeinflussen oder sich verschiedenen plausiblen Alternativen zum Projekt- aufgrund von zusätzlich gesprochenen Finanzhilfen szenario. Das Referenzszenario und das Projekt nach der Einreichung des Gesuchs auf die Finanverfolgen dasselbe Ziel. zierungsstruktur auswirken. Eine Änderung ist insbesondere dann wesentlich, wenn die Investitions- und Senkenleistung Betriebskosten oder die erzielten Emissionsver-
Wenn das CO2 aus der Atmosphäre oder aus minderungen mehr als 20 Prozent von den in der Biomasse stammt, wird eine Senkenleistung erzeugt Projekt- oder Programmbeschreibung angegebenen bzw. erhöht. Stammt das gespeicherte CO2 hingegen Investitions- und Betriebskosten oder Emissionsveraus fossilen oder prozessbedingten Quellen, geht man minderungen abweichen und dem dort beschriebenen bei einer dauerhaften Speicherung von einer Emis- Projekt damit nicht mehr entsprechen. sionsverminderung aus, da diese Emissionen nicht in die Atmosphäre gelangen und damit vermieden werden.
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Zusätzlichkeit Prinzip, nach dem für Emissionsverminderungen nur dann Bescheinigungen ausgestellt werden, wenn diese ohne die Umsetzung der emissionsvermindernden Massnahmen im Rahmen des Kompensationsprojekts oder -programms nachweislich nicht erzielt worden wären. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Wirtschaftlichkeit des Projekts oder Programms durch den Verkauf von Bescheinigungen deutlich verbessert wird und Massnahmen vorgesehen sind, die über die Referenzentwicklung hinausgehen.
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Liste der Änderungen Stand Januar 2024
· Vereinfachung des Titels dieser Mitteilung und der damit verbundenen Mitteilung über die Validierung und Verifizierung · Aktualisierung Impressum, Abstract, Vorwort und Einleitung · Im ganzen Dokument: Streichung der Erwähnung von Anhang F (bei einem Wechsel der Wärmequelle in einem Fernwärmenetz ist neu Anhang 3a der CO2-Verordnung massgebend) · Präzisierung der zulässigen und ausgeschlossenen Projekttypen (Abschn. 2.1) · Präzisierung der Anforderungen an Projekte im Ausland (Abschn. 2.3) · Eingefügter Absatz zu Projekten und Programmen im Ausland: Definition des Begriffs fraction of nonrenewable biomass (Abschn. 2.4) · Kreditierungsperiode: Angleichung an die neuesten gesetzlichen Anforderungen, Klärung der Besonderheiten für Programme (Abschn. 2.6.2) · Präzisierung der Berücksichtigung von Doppelzählungen gemäss einschlägigen Faktenblättern (Abschn. 0) · Hinzufügung der Modalitäten für die Berichterstattung über Erlöse aus dem Verkauf von Bescheinigungen (Abschn. 2.8.2) · Erwähnung der in der Praxis verwendeten Begriffe im Zusammenhang mit Projekten und Programmen im Ausland (Abschn. 3) · Präzisierung der gesetzlichen Anforderungen (Abschn. 3.3) im Rahmen der Validierung · Präzisierung der Kriterien für die Aufnahme in ein Programm (Abschn. 3.4) · Präzisierung der Form der Unterlagen, die zusammen mit einem Gesuch einzureichen sind, sowie der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen (Abschn. 3.4 und 3.7) · Präzisierung der Definition des Begriffs «wesentliche Änderung» (Abschn. 3.9 und 3.9.2) · Präzisierung zur Abgrenzung von Projekten und Programmen (Abschn. 5.1) · Streichung eines Absatzes über das Referenzszenario von Projekten, die Produkte und Dienstleistungen für Bevölkerungsgruppen anbieten, die unter der Armutsgrenze leben (Abschn. 5.2) · Streichung eines Absatzes über bedingungslose Ziele von Projekten oder Programmen (Abschn. 5.5) · Präzisierung der allgemeinen Grundsätze für den Nachweis der Zusätzlichkeit eines Projekts (Abschn. 6.1) · Präzisierung der betroffenen Länder im Hinblick auf die Besonderheiten für Programme im Ausland (Abschn. 6.1) · Streichung eines nicht mehr aktuellen Beispiels (Abschn. 6.4) · Eliminierung einer Redundanz mit Abschnitt 5.2 (Abschn. 7.1) · Präzisierung der Quellen und Methoden für die Festlegung der grundlegenden Parameter (Abschn. 7.2)
· Einfügung einer Fussnote zur Definition der Referenz von Anlagen zur Erzeugung von Strom und Wärme, die Anspruch auf eine kostendeckende Einspeisevergütung haben, und zur Abgrenzung von Projekten zur Methanvermeidung (Abschn. 8.1) · Präzisierung der Wirkungsaufteilung im Zusammenhang mit dem Gebäudeprogramm (Abschn. 8.2) · Hinzufügung von Modalitäten für die Einreichung von Gesuchsunterlagen beim Vorhandensein von Schnittstellen zum Betrieb von Anlagen mit Verminderungsverpflichtung (Abschn. 9.1) · Im ganzen Text: Anpassungen zur Verbesserung der Lesefreundlichkeit (die Nummerierung gewisser Kapitel und Abschnitte entspricht daher nicht mehr derjenigen der früheren Ausgaben dieser Mitteilung) · Aktualisierung von Anhang A1 in Bezug auf Kantone und Gemeinden · Präzisierung von Anhang A3 (für die Schweiz massgebende Emissionsfaktoren) und Streichung von Tabelle 10