Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien
2023 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien Ein Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
2023 | Umwelt-Vollzug Abfall und Rohstoffe
Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien Ein Teil des Moduls Bauabfälle der Vollzugshilfe zur Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA)
Herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt BAFU Bern, 2024
Impressum Rechtliche Bedeutung Herausgeber Diese Publikation ist eine Vollzugshilfe des BAFU als Bundesamt für Umwelt (BAFU) Aufsichtsbehörde und richtet sich primär an die Das BAFU ist ein Amt des Eidg. Departements für Umwelt, Vollzugsbehörden. Sie konkretisiert die Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK). bundesumweltrechtlichen Vorgaben (bzgl. unbestimmten Rechtsbegriffen und Umfang/Ausübung des Ermessens) Autoren und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. David Hiltbrunner (BAFU) Berücksichtigen die Vollzugsbehörden diese Vollzugshilfe, so können sie davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht Begleitung rechtskonform vollziehen; andere Lösungen sind aber auch Satenig Chadoian (BAFU, Rechtsdienst), Arnaud de Luca zulässig, sofern sie rechtskonform sind. (cemsuisse), Felix Hofer (ARV), Christian Marchesi, GR (CD-OstCH), Martin Moser, BE (CD-NordwestCH), Patrick Nanzer, LU (CD-ZentralCH), Olivier Nigg, VD (CIRTD), Dominik Oetiker, ZH (CD-OstCH), Martin Preisig (ARV), Fabian Traber (ASTRA), Patric Van der Haegen (VBSA), Volker Wetzig (FSKB), Florian Zellweger, VD (CIRTD), Christoph Zeltner (VSMR)
Layout Funke Lettershop AG
Titelbild David Hiltbrunner, BAFU
PDF-Download www.bafu.admin.ch/uv-1826-d Eine gedruckte Fassung kann nicht bestellt werden.
Diese Publikation ist auch in französischer und italienischer Sprache verfügbar. Die Originalsprache ist Deutsch.
© BAFU 2023
1 Einführung
1.1 Ziel
Art. 20 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) fordert die möglichst vollständige Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien. Eine Ablagerung im immer knapper werdenden Deponieraum soll es nur geben, wenn aufgrund von Materialeigenschaften eine Verwertung nach dem Stand der Technik nicht möglich ist. Der vorliegende Vollzugshilfemodulteil konkretisiert die Anforderungen für die Verwertung mineralischer Rückbaumaterialien mit dem Ziel, dass diese kreislauffähig sind und keine negativen Auswirkungen auf Umwelt und Gewässer haben. Um diesen Vorgaben gerecht zu werden, sind: · Bauschadstoffe vor dem Rückbau zu identifizieren und zu entfernen (Art 16 VVEA); · die Rückbaumaterialien so aufzubereiten, dass sie möglichst keine Fremdstoffe enthalten: · Recyclingbaustoffe so herzustellen und einzusetzen, dass eine Verwertung in mehreren Zyklen möglich ist. Dazu empfiehlt es sich, normenkonforme Baustoffe herzustellen; · klare Anforderungen an den Einbau von Recyclingbaustoffen einzuhalten, damit von diesen keine Gefährdung, insbesondere für Grund- und Oberflächengewässer, ausgeht.
1.2 Geltungsbereich
Dieser Vollzugshilfemodulteil regelt die umweltverträgliche Verwertung von mineralischen Rückbaumaterialien gemäss Art. 20 VVEA und ersetzt die Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle (Bauabfallrichtlinie) von 2006. Die Schadstoffermittlung zur Sicherstellung der Qualität des Rückbaumaterials und die Verwertung von Aushub- und Ausbruchmaterial werden in weiteren Teilen des Moduls «Bauabfälle» der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Modul: Bauabfälle) und auf www.polludoc.ch behandelt. Für die Verwertung von Elektroofenschlacke (EOS) und die Ablagerung von Rückbaumaterial gibt es separate Module in der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA). Die Entsorgung von Gleisaushub wird in der Gleisaushubrichtlinie (herausgegeben vom Bundesamt für Verkehr BAV) geregelt.
1.3 Rechtliche Grundlagen
Für die umweltverträgliche Verwertung und Entsorgung mineralischer Rückbaumaterialien sind folgende Gesetze und Verordnungen massgebend:
Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG, SR 814.01), das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) sowie die VVEA enthalten die grundsätzlichen Vorschriften für einen umweltverträglichen Umgang mit Bauabfällen.
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Die VVEA enthält technische und organisatorische Vorschriften zur Vermeidung, zur Verwertung, zur Behandlung und zur Ablagerung von Abfällen. Sie hat zum Ziel, die Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen durch Abfälle zu schützen. Zudem soll die nachhaltige Nutzung von natürlichen Rohstoffen durch die umweltverträgliche Verwertung von Abfällen gefördert werden.
Die Verordnung über den Verkehr mit Abfällen (VeVA, SR 814.610) regelt insbesondere den Verkehr mit Sonderabfällen und anderen kontrollpflichtigen Abfällen in der Schweiz sowie den grenzüberschreitenden Verkehr mit Abfällen.
1.4 Bedeutung der schweizerischen Normen für Recyclingbaustoffe
Vorgaben zur stofflichen Zusammensetzung der Recyclingbaustoffe sind nicht Bestandteil dieses Vollzugshilfeteils. Es gelten diesbezüglich die Anforderungen der schweizerischen Bauproduktegesetzgebung und der Bauproduktenormen.
Zur Förderung der Kreislaufwirtschaft empfiehlt es sich, normenkonforme Bauprodukte herzustellen, um deren Qualität sicherstellen und nachweisen zu können.
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2 Begriffe
Begriffe, die zum Verständnis der Vollzugshilfe wichtig sind, sind hier definiert. Weitere Begriffe sind im www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Abfall > Abfallglossar A–Z des BAFU zu finden.
2.1 Bauabfälle
Abfälle, die bei Neubau-, Umbau- oder Rückbauarbeiten von ortsfesten Anlagen anfallen (Art. 3 Bst. e VVEA).
2.2 Mineralische Bauabfälle
Abfälle gemäss Kapitel 2.1 mit mineralischer Zusammensetzung, also mineralisches Rückbaumaterial (z. B. Betonabbruch, Ausbauasphalt, Strassenaufbruch), Aushub- und Ausbruchmaterial und abgetragener Boden (vgl. Anhang 1 VVEA, Kategorie 4).
2.3 Mineralisches Rückbaumaterial
Abfälle aus der Bausubstanz, welche bei Rück- und Umbauarbeiten anfallen und zu über 95 Gewichtsprozent aus Steinen oder gesteinsähnlichen Bestandteilen bestehen. Dazu gehören auch ungebundenes Rückbaumaterial mit einer definierten Zusammensetzung aus dem Rückbau von Fundationen oder Koffermaterial unter einer Deckschicht (z. B. Strassenaufbruch), welches ursprünglich legal als Teil eines Bauwerkes eingebaut wurde. Ausgehobenes Material aus Standorten ohne Deckschicht und ohne definierte Zusammensetzung (z. B. Hinterfüllungen, Schüttungen) ist kein mineralisches Rückbaumaterial, sondern fällt in die Kategorie Aushubmaterial (vgl. Abb. 1, für Details siehe Kapitel 2.2 «Anwendungsbereich» des Moduls «Bauabfälle» der VVEA-Vollzugshilfe [www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA]).
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Abb. 1: Geltungsbereich von Art. 20 VVEA, mineralisches Rückbaumaterial
Mineralisches Rückbaumaterial kann in folgende Kategorien unterteilt werden: · Betonabbruch ist das durch Abbrechen oder Fräsen von bewehrten oder unbewehrten Betonkonstruktionen und -decken gewonnene Material. · Als Mischabbruch wird ein Gemisch mineralischer Fraktionen von Massivbauteilen wie Beton-, Backstein-, Kalksandstein- und Natursteinmauerwerk bezeichnet. · Als Ausbauasphalt wird das durch Fräsen oder durch Aufbrechen von Asphaltschichten gewonnene Material bezeichnet. · Strassenaufbruch ist der Oberbegriff für ungebundenes Material, das sich hauptsächlich aus natürlicher Gesteinskörnung und im Übrigen aus mineralischen Bauabfällen zusammensetzt (z. B. aus Fundations- und Kofferschichten). · Ziegelbruch besteht ausschliesslich aus grobkeramischen Dachziegeln, welche nicht als solche wiederverwendet werden können. · Die restlichen mineralischen Bauabfälle bestehen aus Abfällen, welche nicht in die oben genannten Kategorien fallen, wie sortenreiner Gips, Keramik oder Glas.
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2.4 Behandlung
2.4.1 Aufbereitung trockenmechanisch
Bei der trockenmechanischen Aufbereitung wird das Rückbaumaterial gebrochen und aufgrund der Korngrösse fraktioniert. Dabei findet eine Konzentration der Schadstoffe in der Feinfraktion statt.
2.4.2 Aufbereitung nassmechanisch
Bei der nassmechanischen Aufbereitung wird das Material gebrochen und anschliessend mit Wasser physikalisch getrennt. Dabei werden die Fraktionen gereinigt und es findet eine Konzentration der Schadstoffe in der Feinfraktion (Flotationsschaum, Filterkuchen) statt.
2.4.3 Behandlung und Verwertung im Zementwerk
In der Zementproduktion können mineralische Rückbaumaterialien unter Einhaltung der Grenzwerte nach Anhang 4 VVEA als alternatives Rohmaterial verwertet werden.
2.5 Downcycling
Downcycling bezeichnet die Aufbereitung von Rückbaumaterialien, wobei jedoch nicht die ursprüngliche Qualität erhalten bleibt. Stattdessen findet eine Abwertung statt. Downcycling umfasst insbesondere die Vermischung von unterschiedlichen Materialfraktionen, welche die Verwendung des Materials in seiner ursprünglichen, hochwertigen Form verunmöglicht.
2.6 Umschlagplatz
Ort, an welchem mineralische Rückbaumaterialien und daraus hergestellte Recyclingbaustoffe zu Zwecken des Güterumschlages temporär gelagert werden. Dabei werden Umschlagplätze auf Baustellen, bei Aufbereitungsanlagen und bei zentralen Sammelplätzen unterschieden.
2.7 Deckschicht
Bindemittelgebundene Schicht (z. B. Asphaltbelag oder Betonbelag mit einer Durchlässigkeit k < 10-8 m/s), die dauerhaft verhindert, dass Wasser in die darunterliegenden Materialien einsickern kann. Offenporige Deckschichten aus Asphalt («Sickerasphalt») sowie aus Ton oder Mergel hergestellte Oberflächenschichten sind keine der Vollzugshilfe genügenden Deckschichten. Eine gewalzte Schicht Asphaltgranulat gilt weder als Deckschicht noch als Verwertung in gebundener Form.
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3 Rückbau
3.1 Planung vor dem Rückbau
Bei Bauvorhaben, bei welchen voraussichtlich mehr als 200 m3 Bauabfälle anfallen oder Bauabfälle mit umwelt- oder gesundheitsgefährdenden Stoffen zu erwarten sind, muss ein Entsorgungskonzept gemäss den Vorgaben des Teils «Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen» der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA) erstellt werden (Art. 16 VVEA). Dieses dient als Grundlage für die umweltverträgliche Entsorgung aller Abfälle, wobei der Schwerpunkt auf die Verwertung zu legen ist. Dazu müssen von der Bauherrschaft insbesondere folgende Punkte frühzeitig im Planungsprozess abgeklärt werden: · Abfallvermeidung Wiederverwendbare Bauteile sollen frühzeitig in der Planungsphase identifiziert werden, damit sie auf einer entsprechenden Plattform ausgeschrieben oder innerhalb des Bauprojekts wieder verwendet werden können. Dadurch werden Abfälle vermieden, Ressourcen geschont und die graue Energie der Bauteile bleibt erhalten. · Entfernung der Schadstoffe Die Bausubstanz muss auf allfällig vorhandene Schadstoffe untersucht werden, um diese anschliessend zu entfernen (für Details siehe Teil «Ermittlung von Schadstoffen und Angaben zur Entsorgung von Bauabfällen»). · Qualität des Rückbaumaterials Um eine hohe Verwertungsquote zu ermöglichen, wird im Entsorgungskonzept idealerweise die gesamte Prozesskette von der Schadstoffermittlung bis zum aufbereiteten Recyclingbaustoff berücksichtigt (siehe Abb. 2). Die Rückbauarbeiten sind so zu planen, dass die entstehenden Abfallfraktionen zu hochwertigen Recyclingbaustoffen aufbereitet werden können. Ausgehend von den Qualitätsanforderungen der Recyclingbaustoffe ist die dafür notwendige Zusammensetzung der Rückbaumaterialien frühzeitig abzuklären, um die Rückbauarbeiten entsprechend ausschreiben zu können. Dabei sind insbesondere die Annahmekriterien der gewählten Aufbereitungsanlage zu berücksichtigen. Vermischte Fraktionen sind möglichst zu vermeiden. · Umweltverträgliche Entsorgung der Bauabfälle Rückbaumaterialien, welche nicht verwertet werden können, müssen gemäss den Anforderungen der VVEA entsorgt werden. Eine Ablagerung von potenziell verwertbaren Rückbaumaterialien muss im Entsorgungskonzept begründet werden.
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Abb. 2: Prozesskette Herstellung und Verwendung von Recyclingbaustoffen
3.2 Sortenreiner Rückbau
Vor Beginn der eigentlichen Rückbauarbeiten sind wiederverwendbare Bauteile zerstörungsfrei auszubauen. Für diesen Prozess ist genügend Zeit einzuplanen. Schadstoffhaltige Bauteile und Anwendungen – insbesondere Sonderabfälle – müssen vor dem Rückbau entfernt werden und sie sind von den übrigen Abfällen getrennt zu entsorgen (Art. 16 und 17 VVEA). Nach der Entfernung der wiederverwendbaren und der belasteten Bauteile sind die Rückbaumaterialien möglichst sortenrein wie folgt rückzubauen und zu trennen:
· Ausbauasphalt
· Betonabbruch
· Strassenaufbruch / ungebundenes Rückbaumaterial (siehe Kapitel 2.3)
· Ziegelbruch
· Mischabbruch
· weitere rezyklierbare Bauabfälle, möglichst sortenrein
· restliche mineralische Bauabfälle
· brennbare Bauabfälle
Soweit die Trennung der übrigen Rückbaumaterialien (Bausperrgut) auf der Baustelle organisatorisch nicht möglich ist, sind die Abfälle in geeigneten Anlagen zu trennen. Dies führt aber in der Regel zu schlechter verwertbaren Fraktionen. Daher ist eine Trennung beim Rückbau einer nachträglichen Trennung im Regelfall vorzuziehen.
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3.3 Verschmutzung durch Fremdstoffe reduzieren
Zur Sicherstellung der erforderlichen Qualität von Recyclingbaustoffen müssen Fremdstoffe aussortiert werden. Ob die Abtrennung der Fremdstoffe vor dem Rückbau oder während des Aufbereitungsprozesses stattfinden soll, ist mit dem Betreiber der Aufbereitungsanlage frühzeitig abzuklären.
Als Fremdstoffe gelten beispielsweise Gips, mineralische Dämmstoffe und alle nichtmineralischen Anteile, insbesondere: · Papier und Karton · Kunststoffe · Holz · Metalle · Gummi · Organische Dämmstoffe
In Fundationen (Tiefbau) und Zwischenböden (Hochbau) können weitere mineralische Fremdstoffe wie alte Schlacken oder Giessereisande enthalten sein, welche nicht in die Aufbereitung gelangen dürfen. Dasselbe gilt für alle Asbestzementanwendungen aus dem Hochbau.
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3.4 Spezifische Anforderungen an bituminöse Rückbaumaterialien
Tab. 1: Schadstoffermittlung und Rückbau von bituminösen Rückbaumaterialien
Schadstoffermittlung Rückbau und Entsorgung Ausbau- Der zu entsorgende Ausbauasphalt muss gemäss der Beim Rückbau muss eine Vermischung der bituminös asphalt Vollzugshilfe «Messmethoden im Abfall- und Altlastenbereich» gebundenen Schicht mit dem Kieskoffer verhindert werden. auf seine PAK-Konzentration untersucht werden. Bis zu einer Nach dem maschinellen Ausbau der gebundenen Schichten Bagatellgrenze von 30m3 ist auch eine Vor-Ort-Analytik z. B. sind stückige Reste von Ausbauasphalt von der Oberfläche mit einem PAK-Marker-Spray zulässig. Ob die Deck-, Trag- des Kieskoffers zu entfernen. und Binderschicht separat oder der Belag gesamthaft Ausbauasphalt ist in Abhängigkeit seiner PAK-Konzentration untersucht werden muss, ist von der Art des Ausbaus und den unter Einhaltung der Vorgaben nach Art. 20 und 52 VVEA dabei anfallenden Abfallchargen abhängig. prioritär für die Belagsproduktion zu verwerten. Ist eine Verwertung nicht möglich, kann er gemäss Anhang 5 VVEA Die Anzahl Proben ist abhängig: abgelagert werden.
von der Homogenität und Länge des zu sanierenden Strassenabschnitts
vom Mischguttyp
vom Alter des Belags
Strassen- Ohne konkrete Hinweise auf eine Verschmutzung der Der Anfall von Strassenaufbruch mit > 4 % Asphalt ist durch aufbruch Fundation mit PAK oder anderen Schadstoffen ist keine einen geeigneten Rückbau zu vermeiden. Für die Analyse der Kiesfundation nötig. Aufbereitung gelten die Einschränkungen gemäss Kapitel 4, für die Verwertung vor Ort die Vorgaben gemäss Kapitel 6.4. Strassenaufbruch ist vor Ort zu verwerten. Ist eine Verwertung nicht möglich, kann Strassenaufbruch, welcher
ursprünglich als Kiesfundation eingebaut wurde und
für den keine konkreten Hinweise auf eine Verschmutzung mit PAK (vgl. Spalte Schadstoffermittlung) vorliegen, gemäss Anhang 5 Ziffer 2.1 Bst. g VVEA auf einer Deponie Typ B abgelagert werden. In folgenden Fällen muss die PAK-Konzentration des Der Strassenaufbruch muss gemäss seiner PAK- Strassenaufbruchs chemisch analysiert werden: Konzentration vor Ort verwertet (PAK-Grenzwert Anhang 3 Ziffer 2 VVEA eingehalten), behandelt oder unter Einhaltung
Die bituminöse Schicht im Kontakt mit dem Kieskoffer der PAK-Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffern 2.3 (Deponie weist eine PAK-Konzentration von > 1000 mg/kg auf. Typ B) resp. 5.2 (Deponie Typ E) VVEA abgelagert werden.
In der Vergangenheit wurde eine Schottertränkung in den Strassenkörper eingebracht.
Der Strassenaufbruch riecht auffällig.
Es liegen Hinweise (z. B. Pläne, Unterlagen) vor, dass bei früheren Sanierungen bituminöse Schichten mit wurden. In folgenden Fällen muss eine Analyse aller relevanten Der Strassenaufbruch muss gemäss seinen Schadstoffe nach VVEA durchgeführt werden: Schadstoffkonzentrationen vor Ort verwertet (Grenzwerte Anhang 3 Ziffer 2 VVEA eingehalten), behandelt oder unter
Es sind sichtbare Fremdstoffe (z. B. alte Schlacken, Einhaltung der VVEA-Grenzwerte nach Anhang 5 Ziffer 2.3 Giessereisande, nichtmineralische Anteile gemäss (Deponie Typ B) resp. 5.2 VVEA (Deponie Typ E) abgelagert Kapitel 3.3) vorhanden. werden.
Es handelt sich um einen belasteten Standort.
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4 Aufbereitung
4.1 Grundsatz
Die Aufbereitung von mineralischen Bauabfällen ist eine Behandlung im Sinne von Art. 7 Abs. 6bis USG und umfasst alle Tätigkeiten wie Sortieren, Ausscheiden von unerwünschten Verunreinigungen, Brechen und Klassieren. Dies mit dem Ziel, Recyclingbaustoffe herzustellen, welche sowohl die ökologischen Anforderungen dieses Vollzugshilfeteils als auch die technischen Anforderungen der Normen erfüllen.
Es ist eine qualitativ hochwertige Verwendung der Recyclingbaustoffe anzustreben, damit die materialspezifischen Eigenschaften bestmöglich genutzt werden und die Möglichkeiten für ein erneutes Recycling gewahrt bleiben. Idealerweise ist ein Einsatz der Recyclingbaustoffe zu gleichen Zwecken wie bei der erstmaligen Verwendung anzustreben und ein Downcycling ist zu vermeiden. Um diesen Grundsatz einzuhalten, soll bitumenhaltiges Material nicht hydraulisch und betonhaltiges Material nicht bituminös gebunden werden.
4.2 Mineralische Rückbaumaterialien und Qualitätsanforderungen an
Recyclingbaustoffe und -produkte
Aus den mineralischen Rückbaumaterialien können folgende Recyclingbaustoffe und -produkte hergestellt werden:
Tab. 2: Rückbaumaterialkategorien und Recyclingbaustoffe
Rückbaumaterial Recyclingbaustoff Technische und materialspezifische Anforderungen an Recyclingprodukte Betonabbruch Betongranulat • RC-Grundnorm SN 670 071
SN EN 13285 Ungebundene Gemische – Anforderungen Mischabbruch Mischabbruchgranulat • VSS 70119 Ungebundene Gemische – Technische Lieferanforderungen Ausbauasphalt Asphaltgranulat • SN EN 206 Beton – Festlegung, Eigenschaften, Herstellung und Konformität Strassenaufbruch/ungebundenes Recyclingkiesgemische • Merkblatt SIA 2030, Beton mit rezyklierten Gesteinskörnungen Rückbaumaterial • SN EN 13108-x, Asphaltmischgut – Mischgutanforderungen
SN EN 12620 Gesteinskörnungen für Beton Ziegelbruch Dachziegelgranulat gemäss Anhang A1
Damit aufbereitete Bauabfälle als Recyclingbaustoffe umweltverträglich im Sinne dieser Vollzugshilfe verwertet werden können, muss der Fremdstoffanteil (siehe Kapitel 3.3) kleiner als 1 Gewichtsprozent sein.
Damit Recyclingbaustoffe als Produkte klassiert werden können, müssen die Anforderungen der entsprechenden Normen eingehalten und nachgewiesen werden. Die Prüfung dieser Anforderungen ist nicht Bestandteil dieser Vollzugshilfe.
Ist die erforderliche Qualität nach der Aufbereitung nicht erreicht und kann sie auch durch allfällige weitere Aufbereitungsschritte nicht erreicht werden, ist das Material VVEA-konform zu entsorgen.
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4.3 Aufbereitungsprozess
Mineralische Rückbaumaterialien können mittels trocken- oder nassmechanischer Verfahren aufbereitet werden (siehe Kapitel 2.4). Bei beiden Verfahren wird das mineralische Rückbaumaterial gebrochen und die Fremdstoffe werden abgetrennt. Dabei spielen sowohl die Homogenität des Rückbaumaterials als auch dessen Korngrössenverteilung eine wichtige Rolle. Je feiner die Bandbreite der Fraktionen gewählt wird, desto besser lassen sich die Fremdstoffe entfernen und die gewünschte Siebkurve einstellen.
Die mineralischen Anteile werden danach gesamthaft verwertet oder weiter in eine verwertbare Fraktion (Recyclinggranulate) und in eine Feinfraktion aufgeteilt. Diese Fraktionierung wird anhand der Korngrösse vorgenommen, wobei der Trennschnitt zwischen der verwertbaren und der Feinfraktion von den in den Normen definierten, technischen Anforderungen abhängig ist.
Zur Produktion von Recyclinggranulaten für ungebundene Anwendungen ist im Falle einer Trockenaufbereitung die Feinfraktion < 8 mm des Mischabbruchs vor der Aufbereitung abzusieben. Bei der Nassaufbereitung ist der Filterkuchen aus der Schlammaufbereitung, welcher während des Aufbereitungsprozesses anfällt, abzutrennen. Die abgesiebten / abgetrennten Fraktionen sind zu analysieren und gemäss den Vorgaben von Kapitel 4.4 zu verwerten oder abzulagern.
Zur Produktion von Recyclinggranulaten für gebundene Anwendungen kann auf eine Abtrennung der Feinfraktion des Mischabbruchs verzichtet werden.
4.4 Verwertung und Ablagerung der Behandlungsrückstände
Die abgesiebte Feinfraktion aus der Trockenaufbereitung und der Filterkuchen aus der Nassaufbereitung sind chemisch gemäss dem Modul «Probenahme fester Abfälle» der VVEA-Vollzugshilfe zu beproben und zu analysieren. Folgende Entsorgungswege sind, unter Einhaltung der entsprechenden Anforderungen, für die mineralischen Behandlungsrückstände möglich. Dabei ist die Verwertung als Sekundärrohstoff der Ablagerung vorzuziehen: · Verwertung als Zuschlagstoff für Beton und Zumahlstoff für Zement (Anhang 3 Ziffer 2 VVEA in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 3.1 Bst. f VVEA) · Verwertung als Rohmaterial in der Zementproduktion (Anhang 4 VVEA) · Ablagerung auf einer Deponie Typ B (Anhang 5 Ziffer 2.3 VVEA) · Ablagerung auf einer Deponie Typ E (Anhang 5 Ziffer 5 VVEA)
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4.5 Herstellung von Recyclingbaustoffen
Rückbaumaterialien und Recyclingbaustoffe dürfen nicht mit anderen Abfällen oder mit Zuschlagstoffen vermischt werden, wenn dies in erster Linie dazu dient, den Schadstoff- oder Fremdstoffgehalt durch Verdünnen herabzusetzen (Art. 9 VVEA). Auch darf, zur Schonung der natürlichen Ressourcen, Primärkies nicht ohne baulichen Zweck mit Recyclingbaustoffen vermischt werden (Art. 1 Bst. c VVEA). Lediglich wenn es zum Erreichen der in der Norm geforderten, bautechnischen Eigenschaften notwendig ist, dürfen den aufbereiteten Recyclingbaustoffen andere Materialien wie Kies zugegeben werden. Dabei ist als Grundsatz für eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu berücksichtigen, dass lediglich Recyclingbaustoffe hergestellt werden sollen, welche in mehreren Zyklen verwertet werden können. Um dies sicherzustellen, dürfen Asphalt, Beton und Ziegelsteine nicht vermischt werden (es gilt: «schwarz zu schwarz», «grau zu grau» und «rot zu rot»).
4.5.1 Anforderungen für die Herstellung von ungebundenen Gemischen
Zugabe von Primärkies · Die Zugabe von Recyclingbaustoffen (siehe Tab. 2) zu Primärkies ist nicht zulässig, um Recyclingkiesgemische herzustellen. · Die Zugabe von Primärkies zu Recyclingkiesgemischen ist ausschliesslich zur Erreichung der technischen Eigenschaften zulässig. Der Anteil des zugegebenen Primärmaterials darf maximal 20 % des Recyclingkiesgemisches ausmachen. · Die Zugabe von Primärkies ist nicht zulässig, um aus einer Kiesfundation ein Recyclingkiesgemisch herzustellen, für welches geringere Anwendungseinschränkungen gelten (z. B. eine Zumischung von Primärkies, damit der Betonanteil < 4 % beträgt).
Zugabe von Kies aus der Aufbereitung von Aushubmaterial · Die Kiesfraktion aus der Aufbereitung von unverschmutztem Aushubmaterial ist dem Primärkies gleichgestellt. · Die Kiesfraktion aus der Aufbereitung von verschmutztem Aushubmaterial (z. B. durch Bodenwäsche) – muss die Grenzwerte nach Anhang 3 Ziffer 2 VVEA einhalten und – darf neben natürlicher Gesteinskörnung nur mineralisches Rückbaumaterial gemäss dieser Vollzugshilfe (siehe Tab. 2) und keine weiteren Fremdstoffe enthalten, damit sie für die Produktion von Recyclingbaustoffen verwendet werden darf.
Einschränkungen für asphalthaltige Bauabfälle/Recyclingbaustoffe · Ausbauasphalt/Asphaltgranulat darf nicht zur Herstellung von ungebundenen Gemischen verwendet werden. Es darf nur für die Asphaltproduktion oder als unvermischtes Granulat im Strassenbau – ausschliesslich für die Planie – verwertet werden. · Kiesgemische mit einem Asphaltanteil von > 4 Prozent (ehemals Kiesgemisch A), welche beim Rückbau anfallen, dürfen nur am Ort des Anfalls in ungebundener Form wieder eingebaut werden.
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5 Anforderungen an Anlagen
5.1 Anforderungen an stationäre Aufbereitungs- und Umschlagplätze
Aufbereitungsanlagen und dauerhafte Umschlagplätze (inkl. zentrale Sammelplätze) für Rückbaumaterialien sind Abfallanlagen (Art. 3 Bst. g VVEA). Für die Erstellung einer solchen Anlage braucht es gemäss den kantonalen Vorschriften grundsätzlich eine Baubewilligung. Auch für den Betrieb ist in der Regel eine Bewilligung des Kantons notwendig, in welcher auch der Einsatz von mobilen Aufbereitungsanlagen (z. B. Brecher) geregelt werden sollte (siehe Kapitel 5.2).
Im Rahmen der Bewilligungen sind folgende Anforderungen zu regeln: · Eine dichte, hydraulisch oder bituminös gebundene Platzbefestigung (siehe Kapitel 2.7) ist erforderlich, wenn Recyclingbaustoffe gelagert werden, welche ungebunden nur unter einer Deckschicht eingebaut werden dürfen (siehe Kapitel 6.3). Dies gilt auch für die entsprechenden Bauabfälle (Art. 6 GSchG). Ausnahmen gelten für Aufbereitungs- und Umschlagplätze auf in Betrieb stehenden Deponien des Typs B, welche gemäss Art. 41 VVEA überwacht sind und nur Rückbaumaterialien aufbereiten, die auf der Deponie abgelagert werden dürfen. · Das anfallende Abwasser ist zu sammeln und, falls nicht als Brauchwasser verwendbar, vorschriftsgemäss abzuleiten (Artikel 6–8 Gewässerschutzverordnung [GSchV, SR 814.201]). Die Anforderungen an die Entwässerung werden von den kantonalen Fachstellen je nach örtlicher Gegebenheit und Standort definiert. Die Schlämme aus den Schlammsammlern resp. Retentionsbecken müssen analysiert und entsprechend entsorgt werden. · Die Reduktion der Abwassermenge kann, insbesondere im Falle einer beschränkten Aufnahmekapazität der Kanalisation oder der Lagerung von verschmutzten Abfällen, durch Überdachung des Umschlagplatzes sichergestellt werden.
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5.2 Anforderungen an mobile Anlagen und temporäre Aufbereitungs- und
Umschlagplätze auf der Baustelle
Es empfiehlt sich, auch für mobile Aufbereitungsanlagen (z. B. Brecher), die lediglich temporär an einem Standort zum Einsatz kommen, eine kantonale Betriebsbewilligung zu verlangen. · Der Betrieb von mobilen Anlagen auf stationären Aufbereitungs- oder Umschlagplätzen ist als Bestandteil der Betriebsbewilligung der stationären Anlage zu regeln (siehe Kapitel 5.1). · Werden mobile Anlagen auf Baustellen eingesetzt, sind folgende Vorgaben sinnvoll: – Die abfallrechtliche Betriebsbewilligung wird vom Standortkanton des Inhabers der Anlage erteilt und ist durch den Gesuchsteller der für den jeweiligen Einsatzstandort zuständigen Behörde im Rahmen der Baubewilligung vorzulegen. – Auf Verlangen der Baubewilligungsbehörde muss der Anlagenbetreiber nachweisen können, dass ausschliesslich konforme Recyclingbaustoffe hergestellt werden. – Es darf ausschliesslich das im Projektperimeter anfallende und im Projektperimeter verwertbare Material aufbereitet werden. – Rückbaumaterialien und Recyclingbaustoffe dürfen innerhalb des Baustellenperimeters nur gelagert werden, wenn die Anforderungen der Umweltschutz- und insbesondere der Gewässerschutzgesetzgebung eingehalten werden (Art. 29 VVEA). Dabei soll eine dichte Platzbefestigung gemäss Kapitel 2.7 eingebaut werden, wenn die Dauer der Lagerung 1 Jahr übersteigt. Die Bewilligungsbehörde muss weitergehende Massnahmen verfügen, wenn dies aus Gründen des Gewässerschutzes notwendig ist.
Werden mobile Anlagen länger als 1 Jahr am gleichen Standort betrieben, müssen aus gewässerschutzrechtlicher Sicht die für stationäre Anlagen festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
5.3 Betriebsreglement und Berichterstattung
Anlagen (stationär oder mobil), in welchen jährlich mehr als 100 Tonnen Bauabfälle entsorgt werden, benötigen ein Betriebsreglement (Art. 27 Absatz 2 VVEA). Detaillierte Vorgaben dazu finden sich im Modul «Allgemeine Bestimmungen» der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA). Zudem unterstehen Bauabfallaufbereitungsanlagen der Berichterstattungspflicht nach Art. 6 VVEA. Sie müssen der Behörde jährlich eine Mengenbilanz inkl. Qualitäts- und Entsorgungsnachweis für das Feinmaterial abliefern (für Details siehe Modul «Berichterstattung nach VVEA»).
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6 Zulässige
Verwertungsmöglichkeiten
6.1 Grundsätze
Für eine nachhaltige Nutzung von Ressourcen muss die Kreislauffähigkeit von Baustoffen über mehrere Lebenszyklen erhalten bleiben. Baustoffe sind daher so einzubauen, dass sie am Ende der Lebensdauer des Bauwerks wieder sortenrein rückgebaut und einer weiteren Verwertung zugeführt werden können (siehe Kapitel 3).
Gemäss Art. 6 GSchG ist es untersagt, Stoffe ausserhalb eines Gewässers auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Im Sinne des Vorsorgeprinzips gelten für Recyclingbaustoffe daher die in Kapitel 6.3 festgelegten Anwendungseinschränkungen. Dadurch soll verhindert werden, dass die Recyclingbaustoffe mit Wasser in Kontakt kommen und dabei allfällig vorhandene Schadstoffe ausgewaschen werden.
Neben den hier aufgeführten Recyclingbaustoffen aus der Aufbereitung mineralischer Bauabfälle gibt es auch Baustoffe, welche EOS-Granulat (aufbereitete Elektroofenschlacke) enthalten. EOS-Granulat aus der Herstellung von un- und niedriglegierten Stählen nach 1989 ist in seinem Umweltverhalten Betongranulat sehr ähnlich, daher gelten grundsätzlich die gleichen Anwendungseinschränkungen. Die Verwertung von Elektroofenschlacke wird in einem separaten Modul der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA) geregelt und nachfolgend nicht weiter thematisiert.
6.2 Verwertung in gebundener Form1
Beton mit recyclierter Gesteinskörnungung und Recyclingasphalt sind bei den umweltbezogenen Anforderungen bezüglich ihrer Anwendungsmöglichkeiten und -einschränkungen Primärbaustoffen gleichgestellt. Die detaillierten Verwertungsmöglichkeiten der verschiedenen Recyclingbaustoffe sind in Tabelle 3 aufgeführt.
1 Die gebundene Form bezieht sich ausschliesslich auf Asphalt resp. Beton. Magerbeton gilt als gebundene Form, wenn die Menge an Bindemittel > 150kg/m3 beträgt.
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6.3 Verwertung in ungebundener Form
6.3.1 Anwendungseinschränkungen
Die detaillierten Verwertungsmöglichkeiten der verschiedenen Recyclingbaustoffe werden in Tabelle 3 aufgeführt. Recyclingbaustoffe, die · mindestens zu 95 Gewichtsprozent aus natürlicher Gesteinskörnung (Kies und Sand) bestehen, und · höchstens 5 Gewichtsprozent Recyclinggranulate 2 und Fremdstoffe (siehe Kapitel 3.3) enthalten, wobei der Fremdstoffanteil max. 1 Gewichtsprozent betragen darf, dürfen nicht in Grundwasserschutzzonen eingesetzt werden. Ansonsten gelten keine weiteren Anwendungseinschränkungen (siehe Tab. 3).
Alle Recyclingbaustoffe, die den obigen Qualitätsanforderungen nicht genügen, dürfen für Verwendungen, bei denen ein direkter Kontakt mit Grundwasser nicht ausgeschlossen werden kann, in ungebundener Form nicht eingesetzt werden (Art. 6 GSchG). Somit gelten die nachstehenden Anwendungseinschränkungen: · Im Gewässerschutzbereich Au dürfen Recyclingbaustoffe nur eingesetzt werden, wenn ein direkter Kontakt mit dem Grundwasser auszuschliessen ist. Dies bedingt in der Regel einen Mindestabstand von 2 Metern zum Grundwasserhöchstspiegel3. Im Einzelfall kann dieser Mindestabstand mit Zustimmung der kantonalen Fachstelle unterschritten werden, wenn nachgewiesen werden kann, dass ein Kontakt mit dem Grundwasser ausgeschlossen werden kann und somit keine Gefährdung des Grundwassers besteht. · In den übrigen Bereichen (üB) dürfen ungebundene Recyclingbaustoffe nur über dem Grundwasserhöchstspiegel eingesetzt werden 4. · Recyclingbaustoffe dürfen im Bankettbereich von Strassen als Fundationsmaterial eingesetzt werden, wenn folgende Bedingungen eingehalten sind: – Es werden ausschliesslich normenkonforme Recyclingprodukte eingesetzt. – Die Überdeckung der Fundation im Bankettbereich weist eine Durchlässigkeit k < 10-6 m/s auf. – Der Bankettbereich weist eine maximale Breite von 1 Meter auf. · Die Verwendung von mineralischen Recyclingbaustoffen für Sickerschichten bei Versickerungsanlagen und Drainageleitungen ist ausserhalb von Deponien nicht gestattet. · Die notwendige Schichtstärke mineralischer Recyclingbaustoffe ist ausschliesslich aufgrund der baulichen Anforderungen festzulegen. Sie soll jedoch 2 Meter nicht überschreiten.
2 Summe (Mischabbruchgranulat + Betongranulat + Asphaltgranulat)
3 Im Gewässerschutzbereich Au ist in Anlehnung an Anhang 4 Ziffer 211 Abs. 3 Bst. a GSchV ein Abstand von mindestens 2 Metern zwischen ungebundenen
Recyclingbaustoffen und dem Grundwasserhöchstspiegel einzuhalten.
4 In den übrigen Bereichen (üB) müssen ungebundene Recyclingbaustoffe über dem Grundwasserhöchstspiegel liegen, damit ein Kontakt mit dem Grundwasser
ausgeschlossen werden kann (Art. 6 GSchG).
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6.3.2 Deckschicht
Um der Auswaschung von Schadstoffen vorzubeugen, ist der Einbau von Baustoffen mit mehr als
4 Gewichtsprozent Recyclinggranulaten nur unter einer Deckschicht gemäss Kapitel 2.7 zulässig. Eine kalt
eingebaute, gewalzte Schicht Asphaltgranulat gilt dabei weder als Deckschicht noch als Verwertung von Asphaltgranulat in gebundener Form und ist nicht zulässig. Die Deckschicht muss spätestens 12 Monate nach dem Einbringen der Recyclingbaustoffe eingebaut werden.
6.4 Verwertung vor Ort
6.4.1 Fundation
Vor dem Wiedereinbau muss das ausgebaute Fundationsmaterial gemäss den Vorgaben von Tabelle 1 untersucht werden. Eine Verwertung vor Ort, d. h. innerhalb des bewilligten Bauprojekts, ist zulässig, wenn · kein Verdacht auf Schadstoffe – insbesondere PAK – vorliegt oder dieser durch entsprechende Analysen ausgeräumt wurde (siehe Tab. 1) und · das Fundationsmaterial ausschliesslich aus natürlichem Kiesmaterial oder aus mineralischen Recyclingbaustoffen gemäss den Normen resp. der Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle 5 zusammengesetzt ist.
Ob eine Deckschicht nötig ist, hängt davon ab, ob die Anforderungen von Kapitel 6.3.1. eingehalten werden oder nicht. In der Regel ist dieselbe Verwendung wie vor dem Rückbau möglich.
6.4.2 Asphaltfundationen in Kaltbauweise
Asphaltfundationen in Kaltbauweise dürfen nur in einer geeigneten Anlage (stationär oder mobil) durch die Zugabe von Schaumbitumen hergestellt werden. Dabei ist weder eine Vermischung der bituminös gebundenen Schichten mit dem Kieskoffer noch eine Zementstabilisierung zulässig. Wird die Fundation gemäss diesen Vorgaben hergestellt, gilt sie als gebundene Anwendung.
6.5 Temporäre Baupisten
Auf Flächen, welche durch das Bauprojekt überbaut werden, dürfen temporäre Baupisten und Installationsplätze während der Bauphase mit Recyclingbaustoffen errichtet werden. Dabei soll vorzugsweise ein Trennvlies oder eine mindestens 5 cm dicke Schicht aus Primärsand verwendet werden, damit der Rückbau möglichst sortenrein ausgeführt werden kann.
5 Aus Gründen der Rechtssicherheit dürfen Recyclingkiesgemische, welche die Anforderungen der dazumal gültigen «Richtlinie für die Verwertung mineralischer Bauabfälle» einhalten, wieder vor Ort eingebaut werden.
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Auf Flächen, welche nach der Bauphase wieder in den ursprünglichen, natürlichen Ausgangszustand zurückgeführt werden, ist die Verwendung von Recyclingbaustoffen für temporäre Pisten und Installationsflächen nicht zulässig. Auch nicht zulässig ist die Verwendung für temporäre Baupisten und Installationsplätze, welche auf dem gewachsenen Boden errichtet werden.
6.6 Nicht umweltverträgliche Verwertung
Werden Recyclingbaustoffe gemäss dieser Vollzugshilfe verwendet, gilt die Verwertung als umweltverträglich im Sinne von Art. 30 USG. Falls Recyclingbaustoffe hingegen nicht umweltverträglich verwendet werden, veranlasst die Behörde die Behebung des nicht umweltkonformen Zustandes und ggf. eine umweltverträgliche Entsorgung.
Die zuständige Behörde muss eine umweltverträgliche Entsorgung auch veranlassen, wenn die Qualitätsanforderungen für Recyclingbaustoffe (Fremdstoffanteil < 1 Gewichtsprozent) nicht erfüllt werden.
Tab. 3: Einsatzmöglichkeiten für Recyclingbaustoffe
Zusammensetzung Einsatzform Einsatz in der Einsatz im Gewässerschutzbereich (Angaben in Gew.-%) Grundwasserschutzzone S3 Au oder üB+ > 95 % natürliche Ungebunden ohne Deckschicht Nein Ja Gesteinskörnung Summe (Fremdstoffe1 + Ungebunden mit Deckschicht Nein Ja Mischabbruch + Beton + Asphalt) < 5 % Fremdstoffe < 1 % Gebunden Ja Ja
< 95 % natürliche Ungebunden ohne Deckschicht Nein Nein Gesteinskörnung Summe (Fremdstoffe1 + Ungebunden mit Deckschicht Nein Ja Mischabbruch + Beton + Fremdstoffe < 1 % Gebunden Ja Ja Asphalt < 5 %
< 95 % natürliche Ungebunden ohne Deckschicht Nein Nein Gesteinskörnung Summe (Fremdstoffe1 + Ungebunden mit Deckschicht Nein Nein* Mischabbruch + Beton + Fremdstoffe < 1 % Gebunden Ja Ja Asphalt > 5 % + Die Anforderungen in Kapitel 6.3.1 müssen eingehalten werden
Der Einbau ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
Reines Asphaltgranulat darf im Strassenbau als Planiematerial unter bituminöser Deckschicht verwendet werden
Strassenaufbruch, welcher vor Ort anfällt, darf ausschliesslich vor Ort wieder eingebaut werden.
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7 Dokumentation und Kontrolle
7.1 Grundsätze
Die Vorgaben bezüglich Dokumentation und Kontrolle von Abfallanlagen sind in den Modulen «Allgemeine Bestimmungen» und «Berichterstattung nach VVEA» der VVEA-Vollzugshilfe (www.bafu.admin.ch > Thema Abfall > Publikationen und Studien > Vollzugshilfe VVEA) festgeschrieben. Nachfolgend werden lediglich Mindestvorgaben für die Kontrolle der Umweltanforderungen von Recyclingbaustoffen festgelegt.
7.2 Kontrolle der Recyclingbaustoffe
7.2.1 Prüfung des Fremdstoffanteils
Der Fremdstoffanteil der Recyclingbaustoffe wird vom Anlagebetreiber regelmässig geprüft. Die zuständige kantonale Fachstelle legt Umfang und Häufigkeit dieser Kontrolle in der Bewilligung fest. Als Mindestanforderung wird eine Materialanalyse bei der Betriebsaufnahme der Anlage und jeweils nach der Produktion von 3000 m3 Recyclingbaustoffen, jedoch mindestens einmal jährlich, empfohlen.
Regelmässig, mindestens jedoch nach der Produktion von 20 000 m3 Recyclingbaustoffen an einem Standort und mindestens einmal jährlich, muss ausserdem eine Prüfstelle, welche für die entsprechenden Prüfungen akkreditiert ist6, mit der Durchführung einer Probenahme und einer Prüfung des Fremdstoffanteils beauftragt werden.
Im Rahmen ihrer Überwachungsaufgaben kann die zuständige kantonale Fachstelle zusätzliche Kontrollen vornehmen oder durchführen lassen.
7.2.2 Deklaration
Es wird empfohlen, dass der Anlagenbetreiber gegenüber dem Abnehmer von Recyclingbaustoffen in geeigneter Weise bestätigt, dass die in der Vollzugshilfe konkretisierten und die übrigen gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden.
Im Weiteren soll der Anlagenbetreiber den Abnehmer auf die allfälligen Anwendungseinschränkungen nach Kapitel 6 hinweisen.
7.2.3 Dokumentation der Kontrolle
Der Anlagenbetreiber dokumentiert die durchgeführten Kontrollen an der Anlage und an den Materialien und meldet der Behörde die Resultate auf Anfrage.
6 Entsprechende Prüfstellen sind bei der SAS (Schweizerische Akkreditierungsstelle) gelistet
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8 Verzeichnisse
8.1 Abbildungen
Abbildung 1 Geltungsbereich von Art. 20 VVEA, mineralisches Rückbaumaterial 8
Abbildung 2 Prozesskette Herstellung und Verwendung von Recyclingbaustoffen 11
8.2 Tabellen
Tabelle 1 Schadstoffermittlung und Rückbau von bituminösen Rückbaumaterialien 13
Tabelle 2 Rückbaumaterialkategorien und Recyclingbaustoffe 14
Tabelle 3 Einsatzmöglichkeiten für Recyclingbaustoffe 22
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Anhänge A1 Herstellung von qualitätsgeprüftem Dachziegelgranulat Dachziegelgranulat wird aus Dachziegelbruch aufbereitet. Dieser Dachziegelbruch besteht ausschliesslich aus grobkeramischen Dachziegeln, welche nicht als solche wiederverwendet werden können. Mischungen mit anderen Bauabfällen, wie z. B. Backsteinen, gelten als Mischabbruch und sind entsprechend zu entsorgen.
Für die Herstellung eines qualitätsgeprüften Recyclingbaustoffs aus Dachziegelbruch ist dessen Aufbereitung in einer dafür geeigneten Aufbereitungsanlage zwingend erforderlich. Die geforderte Qualität des Recyclingbaustoffs ist vom Hersteller mit einer Materialanalyse nachzuweisen.
Bei der Aufbereitung von Dachziegelbruch entsteht der Recyclingbaustoff Dachziegelgranulat.
Die erforderliche Qualität für Dachziegelgranulat gilt als erfüllt, wenn sich für die ausgezählten Haupt- und Nebengemengeanteile die untenstehende Massenprozent-Verteilung ergibt:
Dachziegelgranulat: Dachziegel mindestens 98 % Kies-Sand maximal 1% Betonabbruch 0% Ausbauasphalt 0% Mischabbruch maximal 1% Fremdstoffe maximal 1%
Qualitätsgeprüftes Dachziegelgranulat kann in ungebundener wie auch in gebundener Form ohne Deckschicht unter Berücksichtigung der generellen Anwendungseinschränkungen zum Schutz der Gewässer gemäss Kapitel 6.3.1 eingesetzt werden.
Ist die geforderte Qualität nicht eingehalten, ist der Dachziegelbruch-Anteil als Mischabbruch-Anteil einzurechnen.